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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2023.00057)

Kopfdaten
Kanton:GL
Fallnummer:OG.2023.00057
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2023.00057 vom 03.10.2023 (GL)
Datum:03.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Der Beschuldigte A.______ beantragt die sofortige Freilassung aus der Sicherheitshaft. Das Kantonsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten wegen verschiedener Straftaten. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits in mehreren Ländern vorbestraft. Aufgrund der drohenden Strafe und seiner persönlichen Verhältnisse wird Fluchtgefahr angenommen. Die Sicherheitshaft wird aufrechterhalten, da keine milderen Massnahmen ausreichend erscheinen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500 festgesetzt.
Schlagwörter: Beschuldigte; Sicherheit; Sicherheitshaft; Flucht; Verfahren; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Vollzug; Verfahren; Kanton; Berufung; Fluchtgefahr; Kantons; Haftentlassungsgesuch; Beamte; Glarus; StGB; Gewalt; Drohung; Behörden; Schuldsprüche; Verbrechen; Vergehen; Albanien; Verfahrens; Kantonsgericht; Dispositiv-Ziff; Verhältnis
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 220 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 231 StPO ; Art. 236 StPO ; Art. 285 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 31 SVG ; Art. 421 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:143 IV 160;
Kommentar:
-
Entscheid
Geschäftsnummer: OG.2023.00057 (OGS.2023.156)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 03.10.2023
Publiziert am: 18.10.2023
Aktualisiert am: 20.12.2023
Titel: Sicherheitshaft

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

Die Präsidentin

 

Verfügung vom 3. Oktober 2023

 

 

Verfahren OG.2023.00057

 

 

A.______

Beschuldigter und

Gesuchsteller

 

vertreten durch lic. iur. Philipp Langlotz, Rechtsanwalt, Vertreter,
Spielhof 14A, 8750 Glarus

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Anklägerin und

Gesuchgegnerin

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

Sicherheitshaft

 

 

Rechtsbegehren des Gesuchstellers (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 im Verfahren OG.2023.00027 gestellt, vgl. act. 1, sinngemäss):

 

A.______ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Falls das Haftentlassungsgesuch abgelehnt werde, sei weiterhin der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren.

 

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

 

 

Die Präsidentin zieht in Betracht:

 

I.

1. Die Akten des (Berufungs-)Verfahrens OG.2023.00027 (inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens SG.2022.00102 und des Vorverfahrens SA.2022.00379) wurden beigezogen. Die nachfolgenden Verweise beziehen sich auf diese Verfahrensakten.

 

2. Der Beschuldigte A.______ befand sich ab dem 7. Mai 2022 bis zum 1. September 2022 in Untersuchungshaft (vgl. act. 1/2 S. 1 und act. 2/4.1.01, 2/4.1.06 und 2/4.1.15); seit dem 1. September 2022 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. act. 1/2 S. 1 und act. 2/4.1.18).

 

3. Mit Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102 sprach das Kantonsgericht den Beschuldigten schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB; der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB; der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB; der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG; des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG; sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. act. 83 S. 57 f. Dispositiv-Ziff. 1).

In der Folge verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 3).

Dabei hielt das Kantonsgericht fest, dass die erstandene Untersuchungshaft von 117 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wird; zudem nahm es davon Vormerk, dass der Beschuldigte sich seit dem 1. September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (vgl. act. 83 S. 58 Dispositiv-Ziff. 4).

 

4. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 29. März 2023 im Verfahren SG.2022.00102. Dabei beantragt er insbesondere, dass die auszusprechende Freiheitsstrafe auf 14 Monate zu reduzieren sei (vgl. act. 89 und act. 114 S. 3).

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche (siehe oben E. I Ziff. 3) wurden weder vom Beschuldigten noch von einer anderen Partei angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.                                                                                                                    

 

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. September 2023 stellte der Beschuldigte das oben wiedergegebene Haftentlassungsgesuch (vgl. act. 114 S. 3 und S. 65).

 

II.

Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Variante der strafprozessualen Haft (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).

Im Berufungsverfahren geht es dabei um Sicherheitshaft (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) und entscheidet die Verfahrensleitung – innert fünf Tagen – über Haftentlassungsgesuche (vgl. Art. 233 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 3.2).

Entsprechend ist vorliegend die Obergerichtspräsidentin für die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs zuständig (vgl. Art. 34 GOG, GS III A/2).

 

III.

1. Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (Bst. a), Kollusionsgefahr (Bst. b) Wiederholungsgefahr (Bst. c) besteht.

 

1.1 Vorliegend wird der Beschuldigte nicht «nur» dringend verdächtigt, ein Verbrechen Vergehen begangen zu haben. Vielmehr liegen im noch laufenden Strafverfahren bereits rechtskräftige Schuldsprüche u.a. wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen vor (siehe oben E. I Ziff. 3 f. sowie unten E. III Ziff. 1.2.2.2).

 

1.2

1.2.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren der zu er-wartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.).

 

1.2.2

1.2.2.1 Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und spricht kein Deutsch. Er machte folgende Angaben: Sein Wohnsitz sei in Albanien und auch seine Eltern würden dort wohnen. In der Schweiz habe er keine Bekannten Verwandten. Er habe nur in Albanien eine Arbeitsstelle. Dort habe er mit seinem Vater auf dem Bau gearbeitet. Er habe keine Berufsausbildung. Ein Bruder wohne in Frankreich, der andere in Italien. Seine Schwestern hätten ihren Wohnsitz in Albanien. Er habe so schnell wie möglich aus der Schweiz wieder zurück zu seiner Familie gehen wollen, da er die Sprache nicht spreche. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er ein gutes Verhältnis (vgl. zum Ganzen act. 2/4.1.03 Ziff. 69 ff. sowie act. 114 S. 5 f.).

 

1.2.2.2 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren wegen mehrerer Straftaten – u.a. wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB – bereits rechtskräftig verurteilt. Bei Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft wird, handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Sowohl für Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB als auch für Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB sowie für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB ist jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe angedroht. Entsprechend handelt es sich hierbei um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).

Konkret wurde der Beschuldigte insbesondere wegen zwei Einbruchsdiebstählen verurteilt. Im einen Fall liegt ein Deliktsgut von CHF 27'940.— und ein Sachschaden von ca. CHF 3'000.— vor, im anderen ein Deliktsgut von CHF 1'202.— und ein Sachschaden von CHF 1'500.—. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beruht darauf, dass der Beschuldigte sich heftig gegen die Festnahme wehrte und dabei einen Polizisten zu Boden drückte, wobei der Beschuldigte in Richtung des Waffengurtes des Polizisten griff (vgl. zum Ganzen act. 83 S. 25 f. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.1 sowie S. 42 Ziff. 5.2).

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, in der Schweiz wegen Veruntreuung (vgl. act. 2/1.1.01a), in Frankreich wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes und (analog Art. 285 StGB, vgl. Art. 433-6 des französischen Strafgesetzbuches) «Rebellion» (vgl. act. 2/1.1.03 und act. 2/1.1.06), in Albanien insbesondere wegen zahlreicher Diebstähle sowie auch wegen Widerstandes gegen Beamte der Schutzpolizei (vgl. act. 2/1.1.05, act. 2/1.1.07 und act. 2/1.1.07-1). Dabei wurden gegen den Beschuldigten in Frankreich und mehrmals in Albanien Freiheitsstrafen ausgesprochen.

Nach dem Ausgeführten ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1) keine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu erwarten. Demnach droht unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (siehe oben E. I Ziff. 2) jetzt (mindestens) noch ein Freiheitsentzug von fast zwei Jahren.

 

1.2.2.3 Somit bestehen aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2.1) und der drohenden Freiheitsstrafe (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2.2) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.

Folglich ist Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zu bejahen.

 

2. Sicherheitshaft ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

 

2.1 Vorliegend kann das mit der Sicherheitshaft angestrebte Ziel – Sicherung der zu erwartenden Sanktion – nicht mit milderen Mitteln erreicht werden.

Ersatzmassnahmen, namentlich die Sperre resp. der Rückbehalt von Schriften und Ausweisen, bieten keine zureichende Sicherheit für die weitere Anwesenheit des Beschuldigten.

 

2.2 Da eine Freiheitsstrafe von (mindestens) 40 Monaten konkret in Aussicht steht, droht vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 114 S. 62) – momentan keine Überhaft (siehe oben E. III Ziff. 1.2.2.2).

Entsprechend rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, die Sicherheitshaft.

 

3. Im Ergebnis sind vorliegend beim Beschuldigten die Voraussetzungen für Sicherheitshaft erfüllt und ist daher das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

 

4.

4.1 Im laufenden Strafverfahren geht es insbesondere auch um den Vorwurf, dass der Beschuldigte eine polizeiliche Strassensperre unter Gefährdung des Lebens von zwei Polizisten durchbrach (vgl. act. 1/2 S. 3 f. Ziff. 2, Anklagesachverhalt C).

Das Kantonsgericht sprach den Beschuldigten in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB frei (vgl. act. 83 S. 20 ff. Ziff. 3.2.7, S. 26 ff. Ziff. 2 und S. 58 Dispositiv-Ziff. 2).

Die Staatsanwaltschaft und die zwei betroffenen Polizisten erhoben jeweils Berufung und beantragen hier ebenfalls Schuldsprüche (vgl. act. 86, act. 87, act. 88 und act. 114 S. 4).

 

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des EGMR) soll Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Freispruch – entgegen Art. 231 Abs. 2 StPO in der aktuell geltenden Fassung – nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein, namentlich wenn ein «irrtümlicher» erstinstanzlicher Freispruch vorliege und/oder vom Beschuldigten die Gefahr ausgehe, dass er eine Straftat begehen werde (vgl. Urteil BGer 1B_45/2021 vom 2. März 2021).

Nach dem am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden revidierten Art. 231 Abs. 2 (Bst. b) StPO ist Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Freispruch nur zulässig, «wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass [die beschuldigte Person] durch Verbrechen schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet» (vgl. AS 2023 468).

 

4.3 Da vorliegend die Voraussetzungen für Sicherheitshaft sowieso gegeben sind (siehe oben E. III Ziff. 3), muss hier nicht geprüft werden, ob es sich um «irrtümliche» erstinstanzliche Freisprüche handelt; wie wahrscheinlich es ist, dass im Berufungsverfahren entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid Schuldsprüche erfolgen werden; ob die Möglichkeit zusätzlicher Schuldsprüche resp. (damit verbunden) einer höheren Strafe im Zusammenhang mit den Haftgründen und der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden darf; und ob die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird.

 

IV.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Fortsetzung der Sicherheitshaft in der Variante des vorzeitigen Strafvollzugs sprechen.

Der vorzeitige Strafvollzug (mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) ist daher weiterhin zu bewilligen (vgl. Art. 236 StPO) resp. nicht aufzuheben.

 

V.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er-folgen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) auf CHF 500.— festzusetzen.

 

____________________

 

 

Die Präsidentin verfügt:

 

 

 

1.

Das Haftentlassungsgesuch von A.______ vom 29. September 2023 wird abgewiesen.

 

 

2.

Der vorzeitige Strafvollzug (mit Vorkehrungen zur Abwehr der Fluchtgefahr) wird weiterhin bewilligt resp. nicht aufgehoben.

 

 

3.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endentscheids auf CHF 500.— festgelegt.

 

 

4.

Die Regelung der Kostenauflage und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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