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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2022.00037)

Zusammenfassung des Urteils OG.2022.00037: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Glarus, bei dem es um den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und Beschimpfung geht. Der Kläger fordert, vom Vorwurf freigesprochen zu werden und die Verfahrenskosten dem Kanton Glarus aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft fordert die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils der Strafgerichtskommission. Es gibt widersprüchliche Aussagen darüber, ob der Kläger vom Geländer zurückgewichen ist oder nicht. Es gibt auch Diskrepanzen darüber, ob der Angeklagte absichtlich den Kläger mit einer Absperrlatte geschlagen hat oder nicht. Der Richter muss Indizien wie Farbabschläge am Geländer und das Ergebnis des Augenscheins berücksichtigen, um den Sachverhalt zu klären. Letztendlich muss das Gericht entscheiden, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2022.00037

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2022.00037
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2022.00037 vom 28.07.2023 (GL)
Datum:28.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Privatkläger; Berufungskläger; Recht; Verfahren; Privatklägers; Person; Absperrlatte; Terrasse; Terrassengeländer; Beweis; Beschimpfung; Apos; Urteil; Entschädigung; Verfahren; Parteien; Handlauf; Verfahrens; Gelände; Geländer; Kanton; Obergericht; Sachverhalt; Berufungsklägers; Gericht; Aussage; Kantons
Rechtsnorm: Art. 177 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 427 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:136 II 508; 147 IV 47;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2022.00037

Geschäftsnummer: OG.2022.00037 (OGS.2023.153)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 28.07.2023
Publiziert am: 21.09.2023
Aktualisiert am: 21.09.2023
Titel: Versuchte einfache Körperverletzung etc.

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

 

Obergericht

 

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Alfonso Hophan.

 

Urteil vom 28. Juli 2023

 

Verfahren OG.2022.00037

 

A.______

Berufungskläger

 und Beschuldigter

 

verteidigt durch lic. iur. Mathias Zopfi, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 18, Postfach 1417, 8750 Glarus

 

gegen

 

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Berufungsbeklagte

und Anklägerin

 

 

vertreten durch den Staatsanwalt,

 

2. B.______

 

3. C.______

Berufungsbeklagte

und Privatkläger

 

beide vertreten durch lic. iur. Werner Marti, Rechtsanwalt,

Gerichtshausstrasse 34, Postfach 1622, 8750 Glarus

 

 

betreffend

 

Versuchte einfache Körperverletzung etc.

 

 

Rechtsbegehren des Berufungsklägers und Beschuldigten (gemäss Eingabe vom 4. Juni 2022 [act. 21, S. 2] und Plädoyer vom 2. Juni 2023 [act. 56, S. 1]):

1.

In Abänderung von Dispositivziffer 2 sei A.______ vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

 

 

2.

Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben.

 

 

3.

In Abänderung der Dispositivziffer 7 seien die Verfahrenskosten dem Kanton Glarus aufzuerlegen.

 

 

4.

In Abänderung der Dispositivziffer 8 sei A.______ zulasten des Kantons Glarus eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– und zulasten der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen.

 

 

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Glarus.

 

Antrag der Staatsanwaltschaft (gemäss Eingabe vom 9. Januar 2023 [act. 32]):

1.

Es sei die Berufung vom 4. Juni 2022 abzuweisen und es sei das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 11. Mai 2022 im Verfahren SG.2021.00054 in allen Punkten zu bestätigen.

 

 

2.

Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

 

Antrag der Berufungsbeklagten und Privatkläger (Plädoyer vom 2. Juni 2023 [act. 58, S. 2]):

1.

Es sei die Berufung abzuweisen.

 

 

2.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichtes vom 11. Mai 2022 zu bestätigen.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I. Prozessgeschichte

1.  

Das vorliegende Verfahren vor Obergericht beruht auf den folgenden zwei strittigen und in der Folge noch zu klärenden (vgl. hinten Ziff. IV) Vorfällen:

 

1.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe A.______ am 2. April 2017 um ca. 16.20 Uhr in [...] auf der Parzellen-Nr. [...] eine rot-weiss bemalte, hölzerne Absperrlatte mit einer Länge von rund drei Metern auf den rund vier Meter höher liegenden Handlauf des Terrassengeländers von B.______ auf der Parzellen-Nr. [...] geschlagen. Hierbei habe er gewusst, dass B.______ unmittelbar hinter dem Terrassengeländer stand. Wäre B.______ nicht rechtzeitig vom Terrassengeländer zurückgetreten, so hätte A.______ mit grosser Wahrscheinlichkeit den Kopf und dabei insbesondere das Gesicht von B.______ getroffen und diesen verletzt. Sodann habe A.______ unmittelbar darauf ein weiteres Mal mit der gleichen Absperrlatte auf den Handlauf des Terrassengeländers geschlagen. Durch diese beiden Aufpralle der Absperrlatte entstand beim Handlauf des Terrassengeländers ein sichtbarer Lackschaden (act. 3, S. 1–2).

 

1.2. Gemäss Anklagesachverhalt habe A.______ sich am 15. April 2020, zwischen ca. 08.30 Uhr und 09.00 Uhr in [...], auf der Parzellen-Nrn. [...] und [...] sowie auf der dazwischenliegenden [...] aufgehalten und habe B.______ als `Arschloch`, `Füdläloch` und `Schwuchtel` bezeichnet. Dabei habe A.______ gewusst, dass B.______ ihm zugehört habe (act. 3, S. 2).

 

2.  

Am 10. Juni 2021 stellte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.______ einen Strafbefehl wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu (act. 3). Nachdem A.______ am 18. Juni 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (act. 2/14.1.04), überwies die Staatsanwaltschaft diesen mit Datum vom 13. Juli 2021 ans Gericht (act. 1).

 

3.  

Die Vorinstanz führte am 12. Januar 2022 einen Augenschein (act. 10–11) und anschliessend die Hauptverhandlung durch (vgl. act. 12 ff.). Mit Urteil vom 11. Mai 2022 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus A.______ schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung (act. 17, S. 26, Dispositivziffer 2). Hierzu wurde A.______ zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 80.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt (act. 17, S. 26, Dispositivziffer 4). Gleichzeitig wurde A.______ freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (act. 17, S. 26, Dispositivziffer 3) und stellte die Strafgerichtskommission das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit infolge eingetretener Verjährung ein (act. 17, S. 25, Dispositivziffer 1).

 

4.  

4.1. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob A.______ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juni 2022 (act. 21) beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B.______ (nachfolgend: Privatkläger) und C.______ (nachfolgend: Privatklägerin) verzichteten auf die Stellung eines begründeten Nichteintretensantrags sowie auch auf die Erklärung einer Anschlussberufung (act. 26–27).

 

4.2. Mangels Anfechtung (bei der Beschwerdeinstanz) sind die Dispositivziffern 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen. Der Privatklägerin kommt im Berufungsverfahren dennoch Parteistellung zu, da der Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von der Privatklägerschaft und damit auch von ihr fordert.

 

4.3. Mit Schreiben vom 3. November 2022 eröffnete das Obergericht den Parteien, dass entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers die Tonaufnahmen (act. 2/8.3.03) einstweilen aus den Verfahrensakten genommen werden, wobei das Obergericht nach Anhörung der Parteivorträge über die Zulässigkeit der Tonaufnahmen entscheiden würde (act. 28). Die mit Vorladung vom 5. Januar 2023 (act. 30) auf den 31. März 2023 angesetzte Berufungsverhandlung, zu der auch die Nachbarn der Parteien D.______ (nachfolgend: Zeuge 1) und E.______ (nachfolgend: Zeugin 2) zur Zeugeneinvernahme vorgeladen wurden (act. 34), wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (act. 38–40). Am 2. Juni 2023 fand vor Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 49 ff.). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und stellte ihre Anträge schriftlich mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (act. 32).

 

5.  

Am 28. Juli 2023 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 62). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (act. 84 Abs. 3 StPO; act. 50, S. 21–22).

 

 

II. Formelles

1.  

Das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgericht vom 11. Mai 2022 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhebt zulässige Rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO; vgl. act. 17, S. 27 [Versand am 17. Mai 2022], act. 20 [Zustellung am 18. Mai 2022] und act. 21 [Berufung vom 4. Juni 2022]). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Berufungen (Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. September 2022 [GOG; GS III A/2]). Auf die Berufung ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).

 

2.  

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

 

3.  

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge). Somit hat das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).

 

4.  

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2021.00054 (act. 1–20) wurden beigezogen. Die Strafuntersuchungsakten des Verfahrens SA.2017.00271 bilden integrierenden Bestandteil der vorinstanzlichen Akten (act. 2).

 

5.  

Der (zunächst vom Berufungskläger gestellte [act. 21, S. 2], jedoch zurückgezogene [act. 50, S. 3], dann aber vom Privatkläger gestellte [act. 50, S. 3]) Antrag um Wiederholung eines Augenscheins wird abgewiesen (zum beschränkten Erkenntnisgewinn eines solchen vgl. hinten Ziff. IV.2.3.2).

 

 

III. Vorfrage: Verwertbarkeit der Aufnahmen

1.  

An seiner Einvernahme vom 6. Juli 2020 übergab der Privatkläger der Kantonspolizei eine CD (act. 8.3.03) mit Aufnahmen, welche den Vorfall vom 15. April 2020 betreffend Beschimpfung dokumentieren sollen (act. 2/8.3.02, F. 21; act. 2/8.3.01, S. 3). Der vom Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2022 gestellte Antrag, dass diese Aufnahmen aus dem Recht zu weisen seien, wurde abgewiesen (act. 12, S. 2–3), was im vorinstanzlichen Urteil noch einmal bestätigt wurde (act. 17, E. 4.1., S. 14–16). Mit Eingabe vom 4. Juni 2022 beantragte der Verteidiger vor Obergericht, es seien sämtliche Tonaufnahmen, welche gegen den Willen bzw. ohne Einverständnis des Berufungsklägers von der Privatklägerschaft erstellt worden seien, aus den Akten zu entfernen (act. 21, S. 2). Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. November 2022 entschied das Obergericht, dass aufgrund ihrer fraglichen Zulässigkeit die Tonaufnahmen einstweilen aus den Verfahrensakten zu nehmen sind und nach Anhörung der Parteivorträge an der Berufungsverhandlung über ihre Zulässigkeit entschieden werde (act. 28). Sowohl der Berufungskläger (act. 56, Rz. 29–33; act. 50, S. 19) wie auch der Privatkläger (act. 58, S. 7–8) haben Stellung genommen, weshalb nun über die Verwertbarkeit der Aufnahmen zu entscheiden ist.

 

2.  

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wieweit diese Beweisverbote auch greifen, wenn nicht Strafbehörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1. S. 228: Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; Urteil BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 je m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-Gless, N 40a zu Art. 141 StPO).

 

3.  

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beweismittel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig erlangt wurden.

 

3.1. Die Vorinstanz prüfte eine mögliche Rechtswidrigkeit anhand der Tatbestände des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB), welche als nicht einschlägig betrachtet wurden, da das Tatbestandsmerkmal des `nichtöffentlichen Gesprächs` zu verneinen sei. Auch der Tatbestand der Verletzung des Geheim- Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sei aufgrund des `alltagsverrichtenden Charakter[s] der Gartenarbeit` auf der Aufnahme nicht anwendbar (act. 17, E. 4.1.2., S. 14). In einem ähnlich gelagerten Fall vor Bundesgericht, in welchem die strittigen Aufnahmen `im Garten der Beschwerdegegner stattfanden und in welchem die aufgenommenen Gespräche `wohl vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden` konnte, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines nichtöffentlichen Gesprächs (vgl. Urteil BGer 6P_79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6: ` Der Umstand, dass ein Unbeteiligter eine solche Unterhaltung mithören kann, ändert nichts an ihrem nicht öffentlichen Charakter`). Vorliegend aber erfolgten die Beschimpfungen – obwohl vom Garten des Berufungsklägers aus geäussert – nicht `in einem privaten Umfeld`, sondern waren über die Quartierstrasse hinweg für den Privatkläger hörbar. Damit sprach der Berufungskläger nicht in der legitimen Erwartung, dass seine Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (BGE 146 IV 126 E. 3. S. 129–135). Den Erwägungen der Vorinstanz kann daher mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefolgt werden (vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1.: `Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt wird, darf angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt`).

 

3.2. Die Vorinstanz verneinte weiter eine Rechtswidrigkeit gestützt auf Art. 12 Abs. 1 DSG, wonach wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzten darf. Zwar seien die Tonaufnahmen in Verletzung des Erkennbarkeitsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 4 DSG erfolgt, doch könne diese Verletzung durch ein überwiegendes privates Interesse im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 13 Abs. 1 DSG gerechtfertigt werden. Ein solches überwiegendes privates Interesse erkannte die Vorinstanz darin, dass die Aufnahmen zum `Zwecke der Beweissicherung` gemacht worden seien (act. 17, E. VII./4.1.3., S. 15).

 

3.3. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht liegt kein Rechtfertigungsgrund für die erfolgte Persönlichkeitsverletzung vor. Erforderlich wäre hierzu nach Wortlaut des Gesetzes eine Rechtfertigung `durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse durch Gesetz` (Art. 13 Abs. 1 DSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei konkret eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3. S. 230; vgl. auch Stefan Maeder, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP/PJA 2/2018, S. 165). Wenngleich auf Seiten des Datenbearbeiters (hier: des Privatklägers) ein privates Interesse auf eine Datenbearbeitung u.a. zur eigenen Sicherheit zum Schutz von Rechten durchaus erkannt und anerkannt werden kann (vgl. BSK DSG/BGÖ-Rampini, N 12 zu Art. 13 DSG), so steht dem auf der Seite der verletzten Person (hier: des Berufungsklägers) ein bedeutendes öffentliches (und privates) Interesse an einem überwachungsfreien Zustand gegenüber, wonach man selbst in der Öffentlichkeit nicht (beliebig ständig) überwacht werden können sollte (Maeder, a.a.O., S. 164). Wie aber aus verschiedenen Stellen der Einvernahmen hervorgeht, steht die hier infrage kommende Aufnahme gerade in einem solchen grösseren Zusammenhang der Beobachtung und Überwachung, um Beweise für ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Berufungsklägers zu sammeln (vgl. act. 2/10.1.02, F. 30: `Uns hat man halt einmal gesagt, wir müssten ihn erwischen. Das ist aber schwierig. Aber wir haben jetzt begonnen einzuschalten, wenn er draussen ist. Für den Fall, dass etwas wäre`; act. 55, F. 35: `Wir wollten schon mehrfach Aufnahmen machen, Herr [...]. Das ist ganz schwierig, um das zu beweisen, dass man sie erwischt. Aber wir müssen es ja beweisen, dass wir etwas haben`; vgl. auch act. 2/10.1.04, Rz. 416–417: `Bespitzelung`, `privater Lauschangriff`; act. 54, F. 34–35). Die Rechtsordnung kennt aber den vom Privatkläger sinngemäss angerufenen `Beweisnotstand` nicht (Gunhild Godenzi, Strafbare Beweisverwertung? Auswirkungen der Art. 179bis ff. StGB auf die Beweisverwertung im Strafverfahren, in: AJP/PJA 9/2012, S. 1249 f.). Auch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Beweisnotstand als Rechtfertigung zu verneinen (Urteil BGer 6P_79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 8.). Demgegenüber stellen die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 4 DSG die Eckpfeiler des gesamten Datenschutzsystems dar (vgl. BBl 1988 II 458 f. Ziff. 221.3: `das ethische und rechtspolitische Fundament des Datenschutzgesetzes`, weshalb `nicht ohne zwingenden Grund gegen sie verstossen werden können` solle; BGE 136 II 508 S. 520 E. 5.2.3.). Die Aufnahmen erfolgten gegen Treu und Glauben und waren für den Berufungskläger nicht als solche erkennbar – so scheint er davon ausgegangen zu sein, dass lediglich Fotografien gemacht wurden (vgl. hierzu bereits die Vorinstanz in act. 17, E. VII./4.1.1., S. 14). Damit ist im Gegensatz zur Vorinstanz von keinem überwiegenden Interesse und demnach von einer Rechtswidrigkeit der Aufnahme auszugehen.

 

4.  

4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist in einem zweiten Schritt die Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit zu prüfen, wobei der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren abgewogen werden müssen und die Interessen des privaten Datenbearbeiters gegenüber der datenrechtlichen Interessensabwägung in den Hintergrund treten (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3. S. 230; vgl. auch Stefan Maeder, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP/PJA 2/2018, S. 165).

 

4.2. Zwar ist verständlich, dass Privatkläger die Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person möchten und besteht insbesondere auch ein staatlicher Strafanspruch. Doch sind die Strafbehörden – darunter auch das Gericht – an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. BSK StPO-Gless, N 43 zu Art. 141 StPO). Nur unter grösstem Vorbehalt können sie demnach in der Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs Hand zu privaten Beweiserhebungen bieten, welche dazu führen, dass `die skrupellose Partei im Vorteil [ist], die skrupulöse, welche die Rechtsordnung respektiert` demgegenüber aber benachteiligt wird (Walther J. Habscheid, Beweisverbot bei illegal, insbesondere unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts, beschafften Beweismitteln, in: SJZ 89 [1993] Nr. 10, S. 189). Sodann darf auch kein Anreiz zur Selbstjustiz bei der Beweissammlung geschaffen werden (BSK StPO-Gless, N 42 zu Art. 141 StPO). Vor dem Hintergrund dieser rechtstaatlichen Sorge um ein fair trial folgt zurecht, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur `zur Aufklärung schwerer Straftaten` in Frage kommt. Vorliegend handelt es sich aber beim hier relevanten Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von maximal 90 Tagessätzen nach der gesetzgeberischen Definition von Art. 132 Abs. 3 StPO deutlich um einen `Bagatellfall`, wobei die Grenze sogar erst bei 120 Tagessätzen gezogen wird. Selbst wenn nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend ist (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.2. S. 13–14 m.w.H.), kann auch mit Blick auf die neu genannten Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters das Tatmotiv von einer Bagatelle ausgegangen werden. Eine solche dürfte das öffentliche und private Interesse an der Unverwertbarkeit kaum je überwiegen (vgl. Maeder, a.a.O., S. 166) und tut es im vorliegenden Falle auch nicht. Die kumulative Voraussetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich ob die Aufnahme auch rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erlangt werden können, kann dabei offenbleiben. Die Aufnahme ist unverwertbar und aus dem Recht zu weisen.

 

 

IV. Sachverhalt

1.  

1.1. Zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hat das Gericht zunächst sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen, welche zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Anschliessend hat das Gericht die als relevant erkannten Beweise frei und umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und seine Erkenntnis als Beweisergebnis festzustellen. Dieses Beweisergebnis kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern vorhandene Widersprüche bereinigt werden konnten, aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

 

1.2. Bestehen nach der Feststellung des Beweisergebnisses unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (`im Zweifel für den Angeklagten`) von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Denn der angeklagte Sachverhalt kann der beschuldigten Person nur dann zur Last gelegt werden, wenn er nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.1, E. 2.2.3.2 und E. 2.2.3.3).

 

1.3. Liegen für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vor, ist auch der sog. indirekte Beweis gestützt auf Indizien zulässig. Hierbei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Beim Indizienbeweis gelangt der Grundsatz in dubio pro reo nicht bereits bei der Würdigung der einzelnen Indizien zur Anwendung, sondern kommt erst zum Tragen, wenn das von den Indizien geprägte Gesamtbild steht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, je m.w.H.).

 

1.4. Steht zudem Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es zählt dabei nicht primär die Persönlichkeit die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien wie etwa die logische Konsistenz, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle Gewicht zu legen ist. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen gelten hingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, laufende Anpassungen der Aussagen wenn Aussagen unstimmig widersprüchlich sind (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81 E. 2 S. 85–86, je m.w.H.; BSK StPO-Hauri/Venetz, N 22 zu Art. 343 StPO).

 

2. Zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung

2.1. Unstrittige Punkte

2.1.1. Das senkrechte Tragen der Latten

Der Privatkläger und seine Frau haben über verschiedene Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, am 2. April 2017 in ihrem Wohnzimmer gesessen zu sein und wahrgenommen zu haben, dass der Berufungskläger mit Absperrlatten hantiere (act. 2/8.1.02, F. 2; act. 2/10.1.03, F. 3; act. 54, F. 7, 29–32). Der Berufungskläger habe die Absperrlatten senkrecht getragen (act. 8.1.03, F. 3; act. 55, F. 8). Hierauf seien sie nach draussen gegangen, um zu sehen, was da los sei (act. 2/8.1.02, F. 3; act. 8.1.03, F. 3; act. 54, F. 32–33; act. 55, F. 8). Konkret sei der Privatkläger an das Geländer gegangen, während seine Frau etwas weiter hinten gestanden sei (act. 55, F. 8, 10). Sie hätten dabei nichts gesprochen (act. 2/8.1.02, F. 3; act. 2/10.1.03, F. 4) und auch der Berufungskläger habe nichts gesagt (act. 2/8.1.02, F. 4; act. 8.1.03, F. 3; act. 2/10.1.03, F. 7).

 

Der Berufungskläger gibt an, die Absperrlatten bei der Gemeinde zur Sicherheit wegen der Einsturzgefahr der dortigen Mauer angefordert zu haben. Als die Bauunternehmung zur Sanierung der Mauer gekommen sei, habe er die Absperrlatten in seiner Garage versorgen wollen (act. 14, F. 11). Es habe sich um insgesamt vier Absperrlatten gehandelt, wobei eine gegen die Seite des Geländers gefallen sei (act. 14, F. 12–13, 15–16; act. 51, F. 15). Er bestätigt, die Absperrlatten senkrecht getragen zu haben (act. 14, F. 14; act. 51, F. 15–16). Dies habe er getan, weil er sie anschliessend auf das Gestell in seiner Garage habe schieben müssen (act. 51, F. 15, 21).

 

An diesen unbestrittenen Schilderungen ist nicht zu zweifeln: Der Privatkläger konnte nur deshalb auf den Berufungskläger aufmerksam werden, weil dieser die Absperrlatten senkrecht trug und deren obere Spitze gewissermassen am (vier Meter höher gelegenen) Terrassengeländer des Privatklägers entlangschwebte (vgl. act. 56, Rz. 14). Dieses Sachverhaltselement kann als erstellt betrachtet werden.

 

2.2. Strittige Punkte

2.2.1. Position des Privatklägers am Terrassengeländer

Der Privatkläger gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2017 an, dass er – während er den Berufungskläger beim Versorgen der Absperrlatten beobachtet habe – `ganz am Geländer nahe` gewesen sei und darum beim Schlag habe zurückweichen müssen (act. 8.1.02, F. 8); erst auf eine Rückfrage hin spezifizierte er, er habe sich auf dem Geländer abgestützt (act. 8.1.02, F. 13). Demgegenüber sagte er an der Einvernahme vom 4. Januar 2021 aus, er sei am Geländer gestanden (act. 10.1.03, F. 3: `Dann ging ich hinaus und stand an das Geländer`, F. 4: `Ich stand einfach oben`). Anlässlich des Augenscheins stützte er sich aber demonstrativ mit den Unterarmen auf dem Handlauf des Geländers ab (vgl. act. 11, S. 1) und auch an der Berufungsverhandlung wiederholte er mehrfach, sich abgestützt zu haben (act. 54, F. 7–8, 12). Als er gemerkt habe, wie der Berufungskläger mit der Latte aufgezogen und in seine Richtung geschlagen habe, sei er zurückgewichen (act. 2/8.1.02, F. 13; act. 54, F. 13). Nach diesem Zurückweichen sei er aber wieder an das Terrassengeländer gegangen (act. 54, F. 15–16, 39), wieder an denselben Ort (act. 54, F. 45), und habe sich erneut nach vorne über den Handlauf gebeugt (act. 54, F. 40).

 

Die Frau des Privatklägers gab demgegenüber an, der Privatkläger sei hinter dem Geländer gestanden (act. 8.1.03, F. 3: `[…] in Richtung meines Ehemannes, welcher hinter dem Geländer gestanden war`; act. 55, F. 9). Sie bestätigt gesehen zu haben, wie der Privatkläger zurückgewichen sei und wieder nach vorne gegangen sei (act. 2/8.1.03, F. 3; act. 55, F. 15–16).

 

Der Berufungskläger gibt seinerseits an, der Privatkläger sei hinter dem Geländer gestanden (act. 51, F. 23). Weder habe er sich darauf abgestützt, noch habe er dieses mit Händen berührt (act. 51, F. 24). Er bestätigt auch, den Privatkläger zurückweichen gesehen zu haben (act. 51, F. 25).

 

2.2.2. Aufprall mit der Absperrlatte

Der Privatkläger behauptete, der Berufungskläger habe ihn mit der zweiten dritten Latte geschlagen, wobei er habe zurückweichen müssen, ansonsten er getroffen worden wäre (act. 2/8.1.02, F. 3). Wäre er nicht zurückgewichen, so hätte der Berufungskläger ihn getroffen (act. 2/8.1.02, F. 8) und zwar `voll am Kopf` (act. 10.1.03, F. 5; act. 2/8.1.02, F. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung schätzte der Privatkläger, der Berufungskläger sei etwa einen Meter von der Mauer weggewesen, als er seinen Schlag ausgeführt habe (act. 54, F. 36). Gleichwohl bekräftigt der Privatkläger, dass dies von der Distanz her möglich gewesen sei, da der Berufungskläger die Absperrlatte hochgehoben habe, sodass sich der Griff seiner Hände an der unteren Kante der Absperrlatte in etwa auf Augenhöhe befunden habe (act. 54, F. 7, 11). Der Berufungskläger sei nicht verrutscht, sondern er habe mehr als einmal geschlagen, mindestens zwei- bis dreimal (act. 2/8.1.02, F. 6–7; act. 54, F. 7, 14, 38). Die Schläge seien einmal links und einmal rechts von ihm aufs Geländer erfolgt (act. 54, F. 45), wohl weil es schwierig sei, zweimal genau denselben Punkt zu treffen (act. 54, F. 47–48). Davon sei eine Beschädigung am Geländer entstanden (act. 2/8.1.02, F. 3, 11–12).

 

Auch die Frau des Privatklägers schildert ziemlich heftige, aggressive Schläge mit Wucht (act. 2/8.1.03, F. 3, 10), durch welche das Geländer beschädigt worden sei (act. 2/8.1.03, F. 3, 12). Es habe sich um bewusste Schläge gehandelt (act. 2/8.1.03, F. 10; act. 55, F. 13). Der Berufungskläger habe mehrfach geschlagen, etwa zwei- dreimal (act. 2/8.1.03, F. 8 [dreimal]; act. 55, F. 14 [zweimal]). Sie äussert die übereinstimmende Einschätzung, dass wenn der Privatkläger nicht ein zwei Schritte zurückgewichen wäre, er am Kopf an der Brille getroffen worden wäre (act. 2/8.1.03, F. 9, 14; act. 2/10.1.02, F. 20–21; act. 55, F. 8).

 

Der Berufungskläger sagt, er habe nie versucht, den Privatkläger zu treffen (act. 51, F. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2023 gab er an, schlicht erschrocken zu sein, als er den Privatkläger plötzlich am Geländer gesehen habe, weswegen ihm die Absperrlatte entglitten sei und das Geländer touchiert habe (act. 51, F. 15, 18). Er habe die Absperrlatten nicht aufgezogen (act. 51, F. 15). Im Übrigen sei es bei den Verhältnissen vor Ort nicht möglich, eine hinter dem Geländer stehende Person mit einer Absperrlatte zu treffen (act. 51, F. 29).

 

2.3. Indizien

2.3.1. Farbabschläge am Geländer

Aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 28. August 2018 gehen zwei rote Farbabschläge auf dem Terrassengeländer, ca. einen Meter auseinanderliegend, von einmal ca. 12 cm und einmal ca. 5 cm Länge hervor (act. 2/9.1.07, Bild 1). Die rote Farbe passt zu derjenigen, wie sie die rot-weiss gestreiften Absperrlatten aufweise (vgl. bspw. act. 2/9.1.07, Bild 2; act. 11, S. 1). Unmassgeblich erscheint, dass beim Augenschein durch das Kantonsgericht vom 12. Januar 2022 – also knapp fünf Jahre später – diese Farbabschläge nicht mehr sichtbar waren (act. 11, S. 4) dass sich der Privatkläger nicht erklären konnte, wie wann sie verschwunden seien (act. 54, F. 27–28). Immerhin bestreitet keine der Parteien, dass diese Farbabschläge durch die Berührung mit der Absperrlatte entstanden sind (vgl. act. 50, S. 15–16). Insofern indizieren diese Farbabschläge zunächst, dass die äussere Seite des Handlaufs des Terrassengeländers mit einer Absperrlatte berührt werden kann und tatsächlich auch berührt wurde. Sodann sind sie weiter auch Indiz dafür, dass es zu zwei immerhin so kraftvollen Berührungen mit der äusseren Seite des Handlaufs des Terrassengeländers kam, dass die Farbe davon zurückblieb, namentlich dort, wo die Absperrlatte auf einem Punkt erkennbar aufschlug und dort, wo sie noch einige Zentimeter seitlich am Handlauf entlangschliff (vgl. act. 2/9.1.07, S. 2).

 

2.3.2. Ergebnis des Augenscheins

Das Kantonsgericht führte am 12. Januar 2022 einen Augenschein durch (vgl. act. 10–11). Die ersten beiden, einigermassen erkennbaren Bilder indizieren (über das vorne zum Handlauf bereits Gesagte hinaus) die grundsätzliche Möglichkeit, dass eine stehende Person mit einer Absperrlatte eine über den Handlauf des Terrassengeländers gebeugte und nach vorne lehnende Person potentiell treffen kann (vgl. act. 11, S. 1). Diese abstrakte Möglichkeit ist für sich allein genommen jedoch kein Indiz dafür, dass sich der Privatkläger tatsächlich nach vorne beugte dass der Berufungskläger tatsächlich auf den Handlauf des Terrassengeländers mit dem Eventualvorsatz schlug, den Privatkläger zu verletzen.

 

2.4. Würdigung

2.4.1. Der vorliegende Sachverhalt steht im Zusammenhang mit einem über zwanzig Jahre sich dahinziehenden Nachbarschaftsstreit. Aus den Akten und anlässlich der Einvernahmen an der Berufungsverhandlung hat sich das Obergericht einen lebhaften Eindruck von der vertrackten Situation an der [...] machen können, ebenso wie von dem befremdlichen Umgang zwischen den Parteien. Dem ist in der Erstellung des Sachverhalts insofern Rechnung zu tragen, als sich beide Parteien in der Vergangenheit auf eine Art und Weise verhalten haben, die `mit gesundem Menschenverstand nicht erklärbar` ist (act. 59/8) und beiden Parteien im Rahmen des vorliegend zu prüfenden Vorfalls vom 17. April 2017 ein solches Verhalten zuzutrauen ist.

 

2.4.2. So geht aus den übereinstimmenden Aussagen sowohl des Privatklägers, seiner Frau und auch des Berufungsklägers hervor, dass letzterer die Absperrlatten an besagtem Vormittag senkrecht trug. Dabei handelt es sich um eine mögliche, keineswegs verbotene, aber gewiss auch nicht übliche gar bequeme Tragart; vor allem aber handelt es sich um die einzige Tragart, welche die Privatkläger aufgrund der Höhe der Terrasse mitbekommen konnten. Nicht ausgeschlossen werden kann also, dass der Berufungskläger die Absperrlatten einzig und allein senkrecht trug, um die Privatkläger zu provozieren; aus den Akten geht in jedwedem Fall glaubhaft hervor, dass der Privatkläger dadurch tatsächlich provoziert wurde und an das Geländer herantrat.

 

2.4.3. In Bezug auf die Position des Privatklägers fällt auf, dass dieser hierzu widersprüchliche Aussagen macht und erst im Verlaufe des Verfahrens bezüglich der Aussage verstetigt, er sei die ganze Zeit über am Handlauf des Terrassengeländers gelehnt und habe sich so vorne hinausgebeugt. Demgegenüber machen sowohl seine Frau wie auch der Berufungskläger die (auch vom Privatkläger selber teilweise geäusserte) Aussage, der Privatkläger sei hinter dem Terrassengeländer gestanden. Diese Annahme erscheint im Zusammenhang mit der immerhin als sehr kurz geschilderten Situation auch wesentlich lebensnaher: Wenn jemand herbeieilt, um zu sehen, was ein anderer macht, ist die Annahme natürlicher, dass er sich soweit nähert, um das Geschehen stehend zu überblicken, wohingegen man sich für gewöhnlich erst nach längerer Zeit, etwa beim Warten, aber als Ausdruck der Lässigkeit, anlehnt. Zu beidem aber bestand im vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung. Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass der Privatkläger hinter dem Geländer stand, wenngleich Zweifel hierüber verbleiben.

 

2.4.4. Die Behauptung des Berufungsklägers, es sei ihm die Absperrlatte aus der Hand geglitten, ist gänzlich unglaubhaft. Erstens, weil bei einem Entgleiten die Absperrlatte wohl eher senkrecht auf den Boden gefallen wäre (vgl. act. 14, F. 15), weshalb der Berufungskläger stattdessen wohl eher einen – durch die ungewöhnliche Tragart immerhin denkbaren – Balanceverlust meint. Zweitens aber wäre selbst bei einem solchen Balanceverlust nicht möglich, dass eine senkrecht getragene Absperrlatte die Seite des Handlaufs des Terrassengeländers trifft, es sei denn, sie werde zusätzlich noch mindestens auf Brusthöhe gestemmt (vgl. act. 11, S. 1). Dass eine Absperrlatte aber nicht nur senkrecht, sondern auch noch gestemmt getragen wird, ist lebensfremd. Auch ist dem Anwalt des Privatklägers zuzustimmen, dass die zwei Farbabschläge auf dem Handlauf gegen die Behauptung des `Entgleitens` sprechen: In diesem Fall wäre es nur zu einem Farbabschlag gekommen (vgl. act. 12, S. 6). Dies geschah aber nicht. Stattdessen ist aufgrund der beiden markanten Farbabschläge davon auszugehen, dass der Berufungskläger tatsächlich zweimal kräftig gegen den Handlauf des Terrassengeländers schlug.

 

2.4.5. Sowohl der Privatkläger, seine Frau und auch der Berufungskläger schildern übereinstimmend das glaubhafte Zurückweichen des Privatklägers. Da dieser hinter dem Terrassengeländer stand und zumindest zweifelhaft ist, ob mit der Absperrlatte etwas entfernteres als die Seite des Handlaufs getroffen werden kann, ist fraglich, ob dieses Zurückweichen ein Ausweichen nicht vielmehr ein schreckhaftes und gewissermassen instinktives Zurückweichen war. Immerhin musste der Aufprall des Holzes auf dem Metall ebenso heftig wie laut gewesen sein. Vor diesem Hintergrund befremdet jedoch die Behauptung des Privatklägers, wonach er sogleich wieder an den vom starken Schlag wohl sogar noch zitternden Handlauf des Terrassengeländers herangetreten sei, sich erneut darauf abgestützt und gar darüber gelehnt habe, ehe ihn der zweite Schlag erneut habe zurückweichen lassen. Diese Aussagen machen nur vor dem Hintergrund der Behauptung Sinn, dass die beiden Schläge seinem Kopf seiner Brille gegolten hätten. Da er aber hinter dem Terrassengeländer stand, ist zweifelhaft, ob ihn selbst ausgeholte Schläge mit hochgehaltener Absperrlatte treffen, geschweige denn am Kopf verletzen konnten. Ob der Privatkläger allenfalls seine Hände auf dem Terrassengeländer hatte, welche einzig von einem solchen Schlag hätten getroffen werden können, ist aufgrund gegenteiliger Aussagen und mangels Beweisen unklar. Dass aber der Privatkläger und seine Frau zu keinem Zeitpunkt von einer Gefahr für seine Hände sprachen, sondern von Anfang an immer von einem – an dieser Stelle bei einer stehenden Person – fraglichen Kopfschlag beharrten, lässt an ihrer Sachverhaltsdarstellung bedeutende Zweifel aufkommen.

 

2.4.6. Zweifelhaft erscheint sodann der subjektive Beweggrund des Berufungsklägers. Zwar sagt er aus, er empfinde es als Provokation, wenn der Privatkläger von oben auf ihn herabblicke (act. 51, F. 28), doch ist darin selbst im Kontext des Nachbarschaftsstreites weder ein Motiv für einen Angriff auf den Kopf des Privatklägers noch die Inkaufnahme einer entsprechenden Körperverletzung erkennbar. Naheliegender erscheint die Annahme, dass es dem Berufungskläger darum ging, seinem Ärger und Frust Luft zu verschaffen, vielleicht sogar auch darum, den Privatkläger und seine Frau zu erschrecken und dass er darum gewaltsam auf das Terrassengeländer schlug. Allein finden sich auch hierzu keine Beweise.

 

2.4.7. Im Ergebnis besteht für das Obergericht kein Zweifel, dass der Privatkläger und der Berufungskläger in einem belasteten und äusserst konfliktgeladenen Verhältnis zueinander stehen. Im Raum stehen vorliegend zwei Sachverhaltsversionen von Personen, die allesamt ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben. Beide erscheinen in mancherlei Hinsicht als unglaubhaft und direkte Drittbeweise, die überzeugend für die eine andere Version sprechen würden, gibt es keine. Lediglich dass mit der Absperrlatte auf die Seite des Handlaufs des Terrassengeländers geschlagen wurde, kann als bewiesen erachtet werden. Allein geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob der Berufungskläger mit der Absperrlatte die Seite des Handlaufs des Terrassengeländers getroffen hat, sondern ob er dabei versucht hat, den Privatkläger zu verletzen. Zur Wahrheitsfindung stehen dem Obergericht letztlich die Aussagen des Privatklägers, der Ehefrau des Privatklägers sowie des Berufungsklägers zur Verfügung. Auch nach Würdigung und Gegenüberstellung der relevanten Aussagen bleibt letztlich unklar, aus welchem Grund der Berufungskläger am 2. April 2017 um ca. 16.20 Uhr an das Terrassengeländer des Privatklägers schlug. Beide Versionen sind zweifelhaft, werden aber durch die vorhandenen Beweismittel zumindest nicht widerlegt. Es könnte sich – allen Unstimmigkeiten und Widersprüchen zum Trotz – tatsächlich so abgespielt haben, wie der Privatkläger und seine Frau dies dem Berufungskläger zum Vorwurf machen. Doch eine blosse Wahrscheinlichkeit vermag nicht die – zu Recht – hohen Anforderungen an den strafrechtlichen Beweis für die versuchte einfache Körperverletzung und damit einen Schuldspruch zu begründen. Da letztlich und nach dem Gesagten nicht ohne unüberwindliche Zweifel feststeht, was am 2. April 2017 zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger vorgefallen ist, kommt der den Berufungskläger begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Es ist daher zu seinem Gunsten von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der für die eingeklagte versuchte einfache Körperverletzung erforderliche Sachverhalt kann demnach nicht erstellt werden. Der Berufungskläger ist entsprechend vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Damit ist nicht gesagt, dass das Obergericht die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers als erwiesen erachten würde; vielmehr verhält es sich so, dass die ihm vorgeworfene Tat in strafprozessualer Hinsicht nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann.

 

3. Zum Vorwurf der Beschimpfung

3.1. Vorangehende Begegnung

Der Privatkläger gab an, er sei am 15. April 2020, zwischen 8.30 und 9.00 Uhr an sein Terrassengeländer gegangen, weil der Berufungskläger mit der Wasserwaage unten den Topf habe geradestellen wollen (act. 2/10.1.03, F. 11 und Beilage 2; act. 54, F. 17). Der Berufungskläger sei unten gestanden, vor seiner Garage (act. 2/10.1.03, F. 11 und Beilage 2; act. 54, F. 17). Da habe ihm der Berufungskläger gesagt, er solle weg, `wegen dem Corona`, was der Privatkläger nicht getan habe, weil vom Boden bis zum Handlauf des Terrassengeländers insgesamt 3.7 Meter seien, er also mehr als genug social distancing einhalte (act. 2/10.1.03, F. 11 und Beilage 2). Der Privatkläger selber habe nichts gesagt (act. 2/10.1.03, F. 15). Nach dem Dafürhalten des Privatklägers gäbe es keine Erklärung dafür, warum der Berufungskläger ihn beschimpfe (act. 2/8.3.02, F. 9), zumindest habe er ihm keinen Anlass dazu gegeben, denn er sei nur vorne am Geländer gestanden (act. 2/8.3.02, F. 13).

 

Der Berufungskläger sagte seinerseits aus, er habe an diesem Tag an die frische Luft gehen wollen, nachdem er von einer sehr schweren Lungenentzündung vom Krankenhaus nach Hause gekommen war (act. 14, F. 22; act. 50, F. 30). Der Chefarzt habe ihm empfohlen, an die frische Luft zu gehen, wobei er aber Kontakt mit anderen Menschen verhindern solle, um sich auf keinen Fall mit dem für ihn fatalen Coronavirus zu infizieren (act. 14, F. 22; act. 50, F. 30). An besagtem Vormittag sei er von seinem Garten über die Strasse gegangen, wo ein Gefäss mit einer Staude Weide stehe (act. 14, F. 22). Dieses Gefäss habe er ausrichten wollen (act. 2/8.3.02, Beilage 2, S. 1; act. 14, F. 22). Zu diesem Zeitpunkt sei der Privatkläger noch nicht in der Nähe gewesen (act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Auf einmal sei der Privatkläger oberhalb von ihm an das Terrassengeländer getreten. (act. 2/8.3.02, Beilage 2, S. 1; act. 2/10.1.04, Rz. 161–172; act. 14, F. 22). Daraufhin sei er weggegangen und habe ihn höflich gebeten, zwei bis drei Meter Abstand zu nehmen, da er zur Höchstrisikogruppe gehöre (act. 2/8.3.02, Beilage 2, S. 1; act. 14, F. 22). Der Privatkläger habe im Übrigen gewusst, dass er im Spital gewesen sei (act. 2/10.1.04, Rz. 161–172), auch habe er ihm schon vor dem Spitalaufenthalt gesagt, er solle den vom Bundesamt für Gesundheit verordneten Sicherheitsabstand einhalten (act. 14, F. 22; act. 50, F. 32). Bei der Distanz seien nämlich nicht die 3.7 Meter in der Vertikale wichtig, sondern die horizontale Distanz, denn wenn der Privatkläger `das Aerosol` selbst noch von so weit oben hinunterlasse, dann treffe ihn dies auch (act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Trotz dieser Bitte und dem Umstand, dass der Berufungskläger zurückgetreten sei und gewartet habe, bis der Privatkläger wieder wegging, sei dieser jedes Mal, wenn er beim Pflanzengefäss gestanden sei, wieder herangetreten (act. 2/8.3.02, Beilage 2, S. 1; act.14, F. 22; act. 50, F. 39), insgesamt dreimal (act. 14, F. 22), obwohl dies damals mit einer Busse geahndet worden wäre (act. 2/10.1.04, Rz. 161–172). Dies habe ihn emotional in eine wahnsinnige Stresssituation gebracht, denn man bekomme halt Angst, `wenn diese Tröpfchen vertikal kommen können` (act. 50, F. 32). Angesichts des möglicherweise fatalen Ausganges einer Infektion habe ihn diese Provokation emotional in eine grausame Stresssituation gebracht (act. 50, F. 32).

 

Die Zeugen gaben an, ein `Gechifel` (Mundartbegriff für Gekeife, Gezänk) wahrgenommen zu haben, ein Hin und Her, wobei der Berufungskläger zum Schluss in seinen Garten und in sein Haus gegangen sei (act. 52, F. 11; act. 53, F. 14). Hierbei hat weder der Zeuge 1 (act. 52, F. 12, 19, 53) noch die Zeugin 2 (act. 53, F. 12) gehört, dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen ausgesprochen hat.

 

3.2. Beschimpfung

Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 aus, der Berufungskläger habe ihm um 8.26 Uhr zugerufen, er solle sich vom Gelände entfernen, dann habe er um 8.29 Uhr mit voller Wucht gegen den Elektrokasten am Haus der Privatkläger geschlagen, welcher jedoch nicht beschädigt worden sei. Um 8.35 Uhr habe der Berufungskläger `Arschloch` gerufen, um 8.36 Uhr habe er gerufen, dass die ganze Familie `Schwuchteln` seien und um 8.58 Uhr habe er mehrmals `Arschloch` und `Füdläloch` gerufen sowie behauptet, der Privatkläger sei `am Morgen schon besoffen` (act. 2/8.3.02, F. 5). Der Berufungskläger habe immer gerufen und gelacht, er habe gesagt: `Mach es Föteli, mach es Föteli` und habe dazu auch `Füdläloch` und `Arschloch` gesagt und auch ein Arschloch-Zeichen gemacht (act. 2/10.1.03, F. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger aus, der Berufungskläger habe ihm mit Weglaufen schon `Arschloch` zugerufen, als er zum ersten Mal nachschauen gegangen sei (act. 54, F. 17). Später sei er beim Kirschlorbeer am Ende seiner Garage gewesen und habe immerzu gerufen: `Mach es Foti, Arschloch! Mach es Foti, du Arschloch` (act. 54, F. 17–18). Später habe er ihm auch `Schwuchtlä` zugerufen und er sei schon am Morgen besoffen (act. 54, F. 18). Er habe all diese Beschimpfungen sehr laut gesagt (act. 54, F. 20).

 

Der Berufungskläger sagte zunächst aus, er habe kein direktes Gespräch mit dem Privatkläger geführt (act. 14, F. 23) und er könne sich nicht erinnern, Worte wie `Arschloch` `Füdläloch` gesagt zu haben (act. 2/10.1.04, Rz. 174; act. 14, F. 23). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand er ein, dass es sein könne, dass er diese Worte vor sich hingemurmelt habe (act. 14, F. 25; act. 50, F. 31), jedenfalls habe er dies nicht direkt zum Privatkläger gesagt (act. 14, F. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, zu diesen Äusserungen provoziert worden zu sein (act. 50, F. 32–33). Er habe sie laut ausgesprochen, etwas lauter als eine normale Gesprächslautstärke (act. 50, F. 34), wenngleich es sich nicht um eine Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger gehandelt habe (act. 50, F. 35).

 

3.3. Weitere Beschimpfungen

Der Privatkläger gab an, dass es fast täglich vorkomme, dass der Berufungskläger ihn beschimpfe (act. 2/8.3.02, F. 9). Hierfür gab er eine ausführliche Liste, wonach der Berufungskläger seiner Frau etwa `Du verdammti huärä Dräggzwätschgä` zugerufen habe, gegenüber ihm selber unter anderem `Du Arschloch, [...]!`, `ihr eländi huärä Saucheibä`, `Du huärä Schwuchtlä, eländi` (vgl. act. 54, F. 17). Gleichzeitig gab der Privatkläger seinerseits zu, den Berufungskläger gefragt zu haben, ob er seine `Pilleli` haben müsse, wobei er auf die angeblich psychisch kranke Mutter des Berufungskläger verwiesen habe (act. 54, F. 59–62). Auch habe der Privatkläger Kommentare zu dessen Schulden gemacht (act. 54, F. 63–65) sowie die Frau des Berufungsklägers beschimpft (act. 54, F. 69) und dem Berufungskläger selber einen Herzinfarkt gewünscht (act. 54, F. 70).

 

Der Berufungskläger gab an, er und seine Frau seien seit mehr als zwanzig Jahren einem unerträglichen Mobbing, Stalking und Beleidigungen unter der Gürtellinie ausgesetzt. Immer wieder käme es zu Provokationen, so rufe der Privatkläger seit November 2020 auf provozierende Art und Weise, seinen Vornamen verwendend (act. 2/10.1.04, Rz. 391–420).

 

Der Zeuge 1 gab an, dass vonseiten des Privatklägers und seiner Frau immer eine Provokation vorausgehe, mitunter Beschimpfungen, die unter die Haut gingen, um das Gegenüber `dreinlaufen` zu lassen (act. 52, F. 26, 29–30, 42, 52). Als er jedoch nach einer konkreten Beschimpfung befragt wurde, konnte er sich an keine erinnern (act. 52, F. 37–39, 45–46). Auch für den 15. April 2020 konnte er keine konkrete Provokation nennen (act. 52, F. 44).

 

Die Zeugin 2 bestätigt, dass der Privatkläger und seine Frau dem Berufungskläger einen Herzinfarkt gewünscht und ihm gesagt hätten, er komme in eine Psychiatrie, wie seine Mutter (act. 53, F. 16).

 

3.4. Würdigung

Der Sachverhalt wird in seinen wesentlichen Zügen sowohl vom Privatkläger wie auch vom Berufungskläger anerkannt. Letzterer leugnete zunächst die Beschimpfung, räumte sodann die Möglichkeit ein, diese vielleicht vor sich hingemurmelt zu haben und gestand schliesslich ein, diese laut in seinem Garten ausgesprochen zu haben. Seine diesbezüglich aufrechtgehaltene Behauptung, er habe diese Worte aber nicht an den Privatkläger gerichtet, erscheint unglaubhaft: Er hat diese Beschimpfungen jeweils unmittelbar auf die Provokationen des Privatklägers hin so laut ausgesprochen, dass dieser es in jedem Fall hören können musste. Er hörte es tatsächlich auch. Dass die ebenfalls anwesenden Zeugen angeben, diese Beschimpfungen nicht gehört zu haben, ist vorliegend unmassgeblich.

 

 

V. Rechtliche Würdigung

1.  

1.1. Wer jemanden in anderer Weise (als dies in Art. 173 StGB und Art. 174 StGB umschrieben ist) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Hierbei unterscheidet die Lehre verschiedene Formen der Beschimpfung: Zum einen stellen reine Werturteile (sog. Formal- Verbalinjurien) blosse Ausdrücke der Missachtung dar, welche sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, wie etwa der Vorwurf, jemand sei ein Schwein (vgl. BSK StGB-Riklin, N 4 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf die Kasuistik). Zum anderen aber beziehen sich gemischte Werturteile explizit implizit auf Tatsachenbehauptungen, also Ereignisse Zustände der Gegenwart Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 S. 44; BSK StGB-Riklin, N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H.). Ob ein reines ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Urteile BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100).

 

1.1.1. Der Berufungskläger sagte die Worte `Arschloch`, `Füdläloch` und `Schwuchtlä` in hörbarer Lautstärke, wobei aus der Lautstärke und dem Kontext, in dem er sie sagte (siehe vorne Ziff. IV.3.1) sich zweifellos ergibt, dass diese Aussagen zumindest eventualvorsätzlich erfolgten und dem Privatkläger galten. Bei den Begriffen `Arschloch` und `Füdläloch` handelt es sich um reine Werturteile, welche zweifellos als Beschimpfung zu werten sind (vgl. Urteil BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1.). `Schwuchtlä` ist eine diskriminierende Bezeichnung für einen (femininen) Homosexuellen (Quelle: https://www.duden.de/rechtschreibung/Schwuchtel, zuletzt besucht am 28. Juli 2023), was grundsätzlich ein gemischtes Werturteil darstellen könnte; diesbezüglich wurde jedoch nichts vorgebracht und lässt sich auch den Akten nichts entnehmen, weshalb auch hier von einem beschimpfenden Werturteil auszugehen ist.

 

1.1.2. Damit ist der Berufungskläger schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

 

1.2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Hierbei handelt es sich um einen Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BGE 109 IV 39 E. 4.b. S. 43). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Das erforderliche ungebührliche Verhalten (nach dem frz. Wortlaut [`une conduite répréhensible`] eher sogar `verwerfliches` Verhalten) wird in der Literatur oftmals als `flegelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit` bezeichnet (BSK StGB-Riklin, N 23 zu Art. 177 StGB mit Hinweise auf die Kasuistik [z.B. unberechtigte Vorwürfe, störendes Parkieren, gefährliche Fahrweise]).

 

1.2.1. Nach übereinstimmenden Aussagen ist es zur Beschimpfung gekommen, weil der Berufungskläger an seinem Pflanzengefäss Arbeiten verrichten wollte, woraufhin der Privatkläger an das Terrassengeländer stand und von oben auf ihn herabblickte. Der Berufungskläger gab zwar an, dass er allein schon dies als Provokation erachte (act. 51, F. 28), doch stellt dies für sich allein genommen noch kein `ungebührliches Verhalten` im Sinne des Gesetzes dar. Dies muss selbst dann noch gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall aktenkundig ist – das Herantreten an die Grundstücksgrenze und das stillschweigende Beobachten geradezu regelmässig vorkommt (vgl. act. 54, F. 17, 33–34; act. 55, F. 8, 16). Beim vorliegenden Vorfall kam jedoch weiter noch hinzu, dass durch dieses Herantreten der Privatkläger direkt über dem Berufungsklägers stand und damit innerhalb des damals erforderlichen Sicherheitsabstands von 1.5 Metern trat. Zur Würdigung dieses Umstandes ist die notorische Pandemiegesetzgebung vom April 2020 miteinzubeziehen (Art. 139 Abs. 2 StPO): Zu diesem Zeitpunkt waren die bundesrätlichen Weisungen zum Abstandhalten allgemein bekannt (vgl. Art. 7c Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101.24; Stand am 9. April 2020]: `Bei Ansammlungen von bis zu 5 Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten`) und sollten besonders gefährdete Personen geschützt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] und dessen Auswirkungen im Kanton Glarus vom 31. März 2020 [GS VIII A/61/3; Stand am 1. April 2020]). Der Berufungskläger hielt den Privatkläger unter Hinweis auf seine Erkrankung zu einem rechtskonformen Verhalten an (siehe vorne Ziff. IV.3.1 .). Der Privatkläger ignorierte diese Bitte unter Hinweis auf die senkrechte Distanz von 3.7 Meter vom Boden bis zum Handlauf des Terrassengeländers (siehe vorne Ziff. IV.3.1.). Dem Berufungskläger kann indes beigepflichtet werden, dass die durch den Sicherheitsabstand intendierte Verhinderung einer Tröpfcheninfektion nicht über einen senkrechten Abstand erzielt werden kann. Weiter ist nachvollziehbar, dass der kurz zuvor lungenerkrankte Berufungskläger angesichts einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus grosse Angst verspürte und in eine `Stresssituation` kam (siehe vorne Ziff. IV.3.1.). Dies zeigt sich darin, dass er sich aufgrund des zunächst weigernden Verbleibs und der danach ständigen Rückkehr des Privatklägers an just jene Stelle exakt über ihm gezwungen sah, sich seinerseits zurückzuziehen. Erst bei diesen Rückzügen des Berufungsklägers sowie in unmittelbarem Nachgang dazu äusserte er die Beschimpfungen. Da das wiederholte Nichteinhalten des Privatklägers gegen damaliges Recht verstiess und die Gesundheit des Berufungsklägers als besonders gefährdete Person in Gefahr brachte, ist es als ungebührliches und verwerfliches Verhalten im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Die Beschimpfung erfolgte unmittelbar. Damit ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Strafe zu befreien.

 

 

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Vorinstanzliches Verfahren

In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weil das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

1.1. Kostentragungspflicht

1.1.1. Einerseits trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Schuldspruch ohne Aussprechung von Sanktionen erfolgt (BSK StPO-Domeisen, N 7 zu Art. 426 StPO). Andererseits können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten auch der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), wobei ihm ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (BSK StPO-Domeisen, N 12 zu Art. 427 StPO). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 m.w.H.).

 

1.1.2. Bereits das Kantonsgericht hätte den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB freisprechen und betreffend den zu Recht erfolgten Schuldspruch mitsamt Strafbefreiung wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB von Strafe befreien sollen (siehe hierzu oben Ziff. IV.). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens je hälftig dem Privatkläger und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die hälftige Teilung der Verfahrenskosten ist gerade auch im Hinblick auf den jahrelangen Nachbarschaftsstreit, welcher den vorgeworfenen Antragsdelikten zu Grunde liegt, angebracht. Nicht weiter ins Gewicht fällt, dass erstinstanzlich zudem das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes einer Tätlichkeit infolge Verjährung eingestellt wurde und ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung erfolgte. Entsprechend ist davon abzusehen, auch die Privatklägerin zur Kostentragung zu verpflichten.

 

1.1.3. Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010 (GS III A/5; nachfolgend: Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung der erstinstanzlich festgelegten Höhe der Gerichtsgebühr (CHF 2'600.—) und der weiteren Verfahrenskosten (Untersuchungsgebühr von CHF 3'100.—) nahelegen würde. Entsprechend haben der Privatkläger und der Berufungskläger Kosten von je CHF 2'850.— zu tragen.

 

1.2. Entschädigungspflicht

1.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz äusserte die Ansicht, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte in der vorliegenden Streitsache auch ohne anwaltliche Vertretung angemessen hätten ausüben können (vgl. act. 17, E. XIV., S. 25). Dieser Ansicht kann mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen grundsätzlich gefolgt werden – jedoch ist im Kontext der grösseren, nachbarschaftlichen Streitigkeit, welche zu bereits mehreren von Rechtsvertretern begleiteten Verfahren geführt hat, das Bedürfnis der Parteien nach gleich langen Spiessen nachvollziehbar. Es scheitert damit der Anspruch nach Parteientschädigungen nicht an der Voraussetzung der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte.

 

1.2.2. Die Entschädigungsfrage wird durch die Kostenfrage bestimmt. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Entsprechend erscheint in Anwendung dieses strafprozessualen Grundsatzes eine hälftige Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. S. 357).

 

1.2.3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Wie also die Privatklägerschaft an Stelle des Staates zur Kostentragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (siehe vorne Ziff. VI./1.1.1.), so kann sie bei Antragsdelikten ebenfalls an Stelle des Staates zur Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die Verteidigung im Strafpunkt verpflichtet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einem Freispruch betreffend ein Antragsdelikt regelmässig zulasten der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 und 4.2.4 ff.).

 

1.2.4. Auch vorliegend ist nicht einzusehen, weshalb der Staat für die vorliegende Blüte des seit über zwanzig Jahren von beiden Parteien geführten Nachbarschaftsstreites aufkommen müssen sollte.

 

1.2.5. Des Berufungsklägers

1.2.5.1.   Für das vorinstanzliche Verfahren beantragte der Berufungskläger mit Berufungsschreiben vom 4. Juni 2022, es seien ihm zulasten des Kantons Glarus eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– und zulasten der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen (act. 21, S. 2). Sodann aber machte er mit Eingabe vom 2. Juni 2023 für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6'897.– geltend (act. 60). Der hierin verrechnete Stundenaufwand von insgesamt 25.2 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz von CHF 250.– praxisgemäss auf CHF 220.– zu kürzen (vgl. Urteil OG.2022.00072 vom 28. April 2023 E. VIII./3.1. m.w.H.). Daraus ergibt sich ein Honoraranspruch für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 6'083.45 (5'544.– [gekürzter Aufwand] + 104.50 [Spesen] + 434.95 [7.7 % MwSt]).

 

1.2.5.2.   Folglich ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'041.— zu bezahlen.

 

1.2.6. Des Privatklägers

Da – auch im vorliegenden Berufungsverfahren – keine bezifferte Entschädigungsforderung des Privatklägers für notwendige Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingereicht wurde, kann der Berufungskläger diesbezüglich nicht verpflichtet werden, dem Privatkläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

 

2. Berufungsverfahren

2.1. Kostentragungspflicht

2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1 m.w.H.).

 

2.1.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger dahingehend, dass er vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Betreffend dem zu Recht erfolgten Schuldspruch wegen Beschimpfung ist er jedoch von Strafe zu befreien und ist ihm zulasten des Privatklägers eine (reduzierte) Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuzusprechen. Insoweit liegt gleichzeitig ein Unterliegen des Privatklägers vor.

 

2.1.3. Der Berufungskläger unterliegt darin, dass der Schuldspruch wegen Beschimpfung zu bestätigen ist und er (weiterhin) die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Entsprechend liegt ein Obsiegen des Privatklägers vor. Ferner unterliegt der Privatkläger noch in dem Punkt, dass er ebenfalls die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

 

2.1.4. Nach dem Ausgeführten und vor dem Hintergrund des jahrelangen Nachbarschaftsstreits ist es angemessen, auch die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem Privatkläger aufzuerlegen.

 

2.1.5.  

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.– festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). Sie wird je zur Hälfte (CHF 1'000.–) dem Berufungskläger und dem Privatkläger auferlegt.

 

2.2. Entschädigungspflicht

2.2.1. Des Berufungsklägers

2.2.1.1.   Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie auch im Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen wenn weder ein vollständiger teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie aber in andern Punkten obsiegt. Da die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten ist, sind dem Berufungskläger seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zur Hälfte zu entschädigen. Hierbei ist der Privatkläger entschädigungspflichtig, da es um Antragsdelikte geht (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.).

 

2.2.1.2.   Für das obergerichtliche Verfahren reichte der Verteidiger eine Honorarnote im Umfang von insgesamt CHF 3'693.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein (act. 57). Hier ist der Stundenaufwand hinsichtlich der zu tief geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung (3 Stunden anstelle der tatsächlichen 4.5 Stunden [vgl. act. 50: 08.00–12.30 Uhr]) um 1.5 Stunden auf insgesamt 15.2 Stunden zu erhöhen. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Sodann ist auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine angepasste Aufwendung von CHF 3'603.45 (CHF 3'344.– [angepasster Aufwand] + CHF 1.80 [Spesen] + CHF 257.65 [7.7 % MwSt]).

 

2.2.1.3.   Der Privatkläger ist somit zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'801.— zu bezahlen.

 

2.2.2. Des Privatklägers

2.2.2.1.   Die Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Auch hier wird die Entschädigungsfrage durch die Kostenfrage bestimmt, weshalb eine Entschädigung der halben Anwaltskosten sachgerecht erscheint (siehe vorne Ziff. VI./2.1.4.).

 

2.2.2.2.   Für das Berufungsverfahren stellte der Privatkläger einen Antrag auf Entschädigung (act. 58, S. 2) und bezifferte diesen mit Eingabe vom 8. Juni 2023, wobei er ein Honorar von insgesamt CHF 5'015.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend machte (act. 61). Dieser Aufwand entspricht gemäss der Honorarnote den Bemühungen vom 11. Mai 2022 bis am 8. Juni 2023 und insgesamt 18 Stunden und 5 Minuten (act. 61, S. 2). Dieser Aufwand erscheint hoch, wenn auch gerade noch angemessen. Allein ist auch hier praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 250.– auf CHF 220.– zu kürzen. Daraus folgt eine angepasste Aufwendung von CHF 4'413.15 (CHF 3'978.30.– [angepasster Aufwand] + CHF 119.35 [3 % Auslagenpauschale] + CHF 315.50 [7.7 % MwSt]).

 

2.2.2.3.   Somit hat der Berufungskläger dem Privatkläger eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren in hälftiger Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich CHF 2'206.—, auszuzahlen.

 

2.2.3. Die gegenseitigen Entschädigungsansprüche werden miteinander verrechnet. Damit schuldet der Privatkläger dem Berufungskläger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'636.— (CHF 4'842.— - CHF 2'206.—).

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses und Urteils der Strafgerichtskommission des Kantons Glarus vom 11. Mai 2022 (SG.2021.00054) in Rechtskraft erwachsen sind.

 

 

2.

A.______ ist schuldig

 

der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

 

 

3.

A.______ wird freigesprochen vom Vorwurf

 

der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB.

 

 

4.

A.______ wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreit.

 

 

5.

Es wird vorgemerkt, dass B.______ und C.______ keine Zivilforderungen gestellt haben.

 

 

6.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'000.– wird zur Hälfte A.______ und zur Hälfte B.______ auferlegt und von diesen bezogen.

 

 

7.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Strafuntersuchung) von gesamthaft CHF 5'700.– werden zur Hälfte A.______ und zur Hälfte B.______ auferlegt und von diesen bezogen.

 

 

8.

B.______ wird verpflichtet, A.______ für das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2'636.— zu bezahlen.

 

 

9.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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