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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2022.00011)

Zusammenfassung des Urteils OG.2022.00011: Verwaltungsgericht

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde gegen Anordnungen an einen Willensvollstrecker. Die Beschwerdeführerin, B.______, hatte Beschwerde gegen die Mandatsführung des Willensvollstreckers, Rechtsanwalt A.______, eingelegt und seine Absetzung beantragt. Das Kantonsgericht lehnte die Absetzung ab, ermahnte jedoch den Willensvollstrecker, seine Pflichten einzuhalten. Der Willensvollstrecker legte Beschwerde ein, die Obergerichtspräsidentin wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es ging auch um die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten für Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2022.00011

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2022.00011
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2022.00011 vom 18.02.2022 (GL)
Datum:18.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Willensvollstrecker; Kanton; Aufsicht; Kantons; Kantonsgerichts; Beschwerde; Erbschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsident; Vorinstanz; Verfahren; Liegenschaft; Pflicht; Gericht; Beschwerdeführer; Tessin; Glarus; Beschwerdeführers; Urteil; Entscheid; Obergericht; Steuerverwaltung; Kantonsgerichtspräsidenten; Ausstand; Anordnung; Verfügung; Erblasser; Erbin; Einreichung
Rechtsnorm: Art. 111 ZPO ;Art. 151 ZPO ;Art. 156 DBG ;Art. 157 DBG ;Art. 241 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 398 OR ;Art. 49 ZPO ;Art. 507 ZGB ;Art. 51 ZPO ;Art. 517 ZGB ;Art. 518 ZGB ;Art. 551 ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 593 ZGB ;Art. 595 ZGB ;Art. 602 ZGB ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 466; 141 III 210; 144 III 217; 144 III 349; 90 II 376;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2022.00011

Geschäftsnummer: OG.2022.00011 (OGZ.2023.124)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 18.02.2022
Publiziert am: 27.04.2023
Aktualisiert am: 27.04.2023
Titel: Anordnungen an Willensvollstrecker

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter André Pichon  und Oberrichter Roger Feuz  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

 

 

Urteil vom 18. Februar 2022

 

 

Verfahren OG.2022.00011

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

B.______

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

Anordnungen an Willensvollstrecker

 

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingaben vom 14. Januar 2022, act. 17, und vom 20. Januar 2022, act. 25, sinngemäss):

 

1.

Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794) vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

 

3.

Es sei act. 18 im Verfahren vor Obergericht in materieller Hinsicht überhaupt nicht zu beachten.

 

 

4.

Es sei festzustellen, dass Kantonsgerichtspräsident Andreas Hefti im vor­instanzlichen Verfahren seine Ausstandspflicht verletzt habe, und der angefochtene Entscheid auch deshalb aufzuheben.

 

 

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

1.

1.1 B.______ ist die durch letztwillige Verfügung eingesetzte Alleinerbin des am 30. Januar 2021 verstorbenen C.______, wobei der Erblasser zugleich in der Person von Rechtsanwalt A.______ einen Willensvollstrecker ernannt hatte (siehe dazu act. 5 und 7). Mit Schreiben vom 24. August 2021 erhob B.______ gegen die Mandatsführung von Rechtsanwalt A.______ Beschwerde und beantragte darin dessen Absetzung als Willensvollstre­cker (act. 1; siehe dazu auch act. 8).

 

1.2 Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 die Absetzung des Willensvollstreckers ab. Indes ermahnte er den Willensvoll­strecker, seine Mandatspflichten einzuhalten und wies ihn namentlich an, die Allein­erbin fortlaufend über seine Honorarbezüge und Tätigkeiten umfassend zu informie­ren; zudem verpflichtete er den Willensvollstrecker dazu, bis zum 15. Februar 2022 die Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar für den Nachlass einzu­reichen sowie die sich im Nachlass befindende Liegenschaft in Glarus Nord der Allein­erbin zu übertragen. All diese Anweisungen ergingen an den Willensvollstrecker unter der Androhung, ihn [bei Säumnis] in seiner Funktion als Willensvollstrecker abzusetzen (siehe zum Ganzen act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 1-6).

 

1.3 Dagegen erhob der Willensvollstrecker mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (act. 17) innert Frist Beschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung voll­umfänglich aufzuheben; zugleich stellte er das Gesuch, es sei der Beschwerde auf­schiebende Wirkung zu erteilen.

 

1.4 Die Obergerichtspräsidentin wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab (vgl. act. 27).

 

1.5 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Februar 2022 (inkl. Beilagen; act. 29 und 30/1–4) informierte der Beschwerdeführer die Obergerichtspräsidentin insbesondere darüber, dass die Liegenschaft in Glarus Nord beim Grundbuch zur Übertragung an die Erbin angemeldet worden sei (act. 29 und act. 30/4). Auch sei das Inventar bei der kantonalen Steuerverwaltung Glarus eingereicht worden bzw. es sei bereits die definitive Veranlagung  erfolgt, wogegen er eine Einsprache vorbereite. Er werde dann den Einspracheentscheid den Tessiner Steuerbehörden zukommen lassen (act. 29 und act. 30/1).

 

2.

2.1 Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794) ist in analoger Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2).

Der Streitwert erreicht CHF 10'000.— nicht (vgl. dazu auch act. 12 S. 10 Ziff. 9).

Der betreffende Entscheid ist daher mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

 

2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 17). Der Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl. act. 19 i.V.m. act. 20).

Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG, GS III A/2).

 

2.3 Der Beschwerdeführer ficht mit der Beschwerde auch die vorinstanzliche Anordnungen an, welche ihn verpflichten, das Erbschaftsinventar bei den Glarner Steuerbehörden einzureichen und die grundbuchliche Übertragung der Liegenschaft in Glarus Nord auf die Erbin vorzunehmen (vgl. act. 12 Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Beides hat der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde unternommen, weshalb im entsprechenden Umfang die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (vgl. Art. 241 f. ZPO).  Im Hinblick auf die Verteilung der Prozesskosten (siehe hierzu unten Ziff. 5) wird nachfolgend dennoch auf den hypothetischen Prozessausgang bezüglich des abgeschriebenen Beschwerdegegenstandes einzugehen sein.

 

2.4

2.4.1 Der Kantonsgerichtspräsident bejaht in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember seine Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker, dies im Rahmen der Lückenfüllung in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1), was auch langjähriger kantonaler Praxis entspreche (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2).

 

2.4.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass nicht der Kantonsgerichtspräsident, sondern die KESB zuständig sei für Aufsichtsbeschwerden gegen die Mandatsführung eines Willensvollstreckers (vgl. act. 17 S. 2 ff.). Namentlich bringt er vor, dass sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker aus Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) ergebe, wonach die KESB erbrechtliche Aufgaben wahrnehme, welche das Bundesrecht der zuständigen Behörde zuweise. Entgegen der Vorinstanz bestünde daher in Bezug auf die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine Gesetzeslücke, welche unter analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) gefüllt werden müsste.

 

2.4.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker einer langjährigen und gefestigten Praxis entspricht. So wurde im Zuge der  Revision  des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS III A/2) unter Hinweis auf die bereits bestehende langjährige Praxis Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) mit Bst. h bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker und mit Bst. i betreffend Aufsicht über den Erbschaftsliquidator ergänzt (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2021, 2. Teil, S. 47 und 65). Diese Vorlage wurde unverändert an der Landsgemeinde vom 5. September 2021 angenommen und wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2022 in Kraft treten. 

 

Die bisherige Praxis ist aufgrund der folgenden Überlegungen gerechtfertigt:

Art. 7 EG ZPO (GS III C/1) regelt, für welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren «insbesondere» zuständig ist. Es handelt sich somit nicht um eine abschliessende Aufzählung.

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren namentlich über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Daneben werden dem Kantonsgerichtspräsidium in Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) weitere Zuständigkeiten für erbrechtliche Angelegenheiten, nämlich für die folgenden, zugewiesen: Entgegennahme von mündlichen letztwilligen Verfügungen (Art. 507 ZGB), Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB), Losbildung (Art. 611 ZGB) sowie der Entscheid über die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 f. ZGB). Es ist hervorzuheben, dass die Verweise auf die Artikel des Zivilgesetzbuches in den erwähnten Bestimmungen des EG ZPO (GS III C/1) enthalten sind.  

Es kann somit bereits festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 17 S. 3) das kantonale Recht nicht alle erbrechtlichen Aufgaben der KESB zuweist. Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) eine Generalklausel darstellt, d.h. die KESB ist dann zuständig, wenn das kantonale Recht die in Frage stehende erbrechtliche Aufgabe nicht einer anderen Behörde zuweist.  Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums jedoch – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – bereits aus Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1). Diese Spezialbestimmung geht der Generalklausel von Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Vielmehr umfasst Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) gemäss einer systematischen Gesetzesauslegung auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Die Willensvollstrecker stehen nämlich nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Gemäss praktisch einhelliger Lehre und Praxis ist damit der Verweis auf den Erbschaftsliquidator gemäss Art. 595 ZGB gemeint. Daraus folgt, dass gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB nebst dem Erbschaftsliquidator auch der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht unterworfen ist und ein entsprechendes Beschwerderecht der Erben besteht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2 m.H.; vgl. z.B. auch Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1;  Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Rz. 1 und 97 zu Art. 518; Rz. 61 zu Art. 554; Rz. 20 zu Art. 595).

 

Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB haben den folgenden Wortlaut:

«1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde in deren Auftrag von einem mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 (…).

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.»

 

Aus dem Wortlaut von Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB kann gefolgert werden, dass die gleiche Behörde für die Beauftragung und Aufsicht des mit der amtlichen Liquidation beauftragten Erbschaftsverwalters zuständig ist, sofern das kantonale Recht nicht ausdrücklich eine davon abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 54 SchlT ZGB;   Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 595).

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Der Gesetzeswortlaut verweist dabei explizit auf die Art. 593 ff. ZGB, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass auch die Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB) in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums fällt. Aufgrund der Verweisung von Art. 518 Abs. 3 ZGB auf Art. 595 Abs. 3 ZGB ist letztere Bestimmung – wie bereits erwähnt – auch die rechtliche Grundlage für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Diese ist somit von der Kompetenzzuweisung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) ebenfalls erfasst. Diese Spezialregelung geht folglich der allgemeinen Kompetenzzuweisung an die KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor.

 

Auch aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) lässt sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker nicht ableiten. Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) hält fest, dass die KESB auch in Fällen von Artikel 554 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnet, die in Artikel 555 ZGB vorgesehenen öffentlichen Aufforderungen erlässt und allfällige weitere Massregeln zur Sicherung des Erbganges trifft. In der Gesetzessystematik befindet sich diese Bestimmung im EG ZGB (GS III B/1/1) unter dem Titel «Sicherung des Erbganges (Art. 551 ff. ZGB)» und verweist damit auf den Abschnitt «Die Sicherungsmassregeln» von Art. 551–559 ZGB. Die Aufsicht über den Willensvollstrecker stellt keine Sicherungsmassregel dar und ist auch nicht in diesem Teil des ZGB geregelt, sondern ergibt sich aus Art. 595 Abs. 3 ZGB. Aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) kann daher weder gestützt auf eine wörtliche Auslegung noch aufgrund einer systematischen Auslegung die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker abgeleitet werden. Eine solche kann auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 110 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) abgeleitet werden. Gemäss dieser Bestimmung muss die KESB dem bestellten Willensvollstrecker darüber sofort Mitteilung machen und bei Annahme des Auftrages die im Gesetz vorgesehenen Verrichtungen und Befugnisse übertragen (vgl. Art. 517 und 518 ZGB). Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Aufsicht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz des Aufsichtsrechts, wonach die Einsetzungsinstanz auch zuständig für die Absetzung und Aufsicht sei. Abgesehen davon, dass von einem solchen allgemeinen Grundsatz nicht ausgegangen werden kann, kann es im Einzelfall gerade einer funktionierenden Aufsicht dienen, wenn die Einsetzung und Aufsicht von unterschiedlichen Behörden vorgenommen wird. Bei der Einsetzung des Willensvollstreckers kommt hinzu, dass dieser vom Erblasser ernannt wird; der KESB kommt bei der Auswahl des Willensvollstreckers und der Übertragung der «Verrichtungen und Befugnisse» keinerlei Ermessen zu.

 

Bei dieser Sachlage ist daher folgerichtig, dass der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) der langjährigen Praxis entsprechend sich zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde für sachlich zuständig erklärt hat.

 

Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken, wonach sich ein zivilprozessuales Verfahren für ein Aufsichtsverfahren nicht eigne (vgl. act. 17 S. 3), sind unbegründet. Insbesondere gilt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 255 Bst. b ZPO).

 

Im Rahmen der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren. Hingegen verpflichtet der einfache (oder soziale) Untersuchungsgrundsatz nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie dazu, eine unbeholfene die schwächere Partei zu unterstützen (vgl. Urteil BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.).

 

Die Aufsichtsbehörde kann nicht nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Grund dafür ist das allgemeine, über den konkreten Fall hinausgehende öffentliche Interesse daran, dass Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen. Entsprechend hat das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde so ausgestaltet zu sein, dass möglichst ein gestützt auf die wirklichen Verhältnisse erfolgender Entscheid garantiert ist. Folglich gilt bei Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.

 

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass Noven uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 m.H.).

 

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die KESB die geeignetere Behörde für die Aufsicht über die Willensvollstrecker sei, ist nicht weiter einzugehen.

 

2.5 Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

 

3.

3.1 Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unzutreffend angewendet und/oder den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig fest-gestellt (Art. 320 ZPO).

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff. 4.2).

 

3.2 Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen act. 18 ist nicht einzugehen, da sich der vorliegende Entscheid in materieller Hinsicht nicht auf dieses Aktenstück abstützt.

 

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals mit Eingabe vom 20. Januar 2022 vor Obergericht vor, dass der Kantonsgerichtspräsident im vorinstanzlichen Verfahren seine Ausstandpflicht verletzt habe. Es liege eine vom Kantonsgerichtspräsidenten inszenierte Intrige gegen ihn vor. Möglicherweise wolle sich dieser am Beschwerdeführer rächen, da dieser seinerzeit das Anwaltsschenkpatent des Kantonsgerichtspräsidenten kritisiert habe. Der Kantonsgerichtspräsident habe die Verfügung vom 30. Dezember 2021 (ZG.2021.00794) rechtswidrig der Steuerverwaltung mitgeteilt. Nachdem der Kantonsgerichtspräsident am Morgen des 17. Januars 2022 von der Beschwerde an das Obergericht erfahren habe, habe er versucht, das obergerichtliche Verfahren zu manipulieren über D.______ resp. dessen E-Mail (act. 18), das unwahre Angaben enthalte. Dies begründe die Annahme der Befangenheit in Form der Feindschaft. Die Feindseligkeit des Kantonsgerichtspräsidenten sei auch im angefochtenen Entscheid klar spürbar, «indem mit schier unglaublicher Akribie nach angeblichen Fehlern des [Beschwerdeführers] geforscht werde» (vgl. zum Ganzen act. 25 S. 1 und S. 4 f.).

 

3.3.2 Nach Art. 51 Abs. 3 ZPO gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Art. 51 Abs. 3 ZPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits nach Eintritt der Rechtskraft eines mit Beschwerde anfechtbaren Entscheides anwendbar. Vielmehr ist ein während der noch laufenden Frist zur Beschwerde und damit umso mehr ein nach Beschwerdeerhebung entdeckter Ausstandsgrund betreffend vorinstanzliche Gerichtspersonen im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4).

 

Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Anderenfalls verwirkt der Anspruch auf Anrufung des Ausstandsgrundes (vgl. z.B. BGE 141 III 210 E. 5.2).

 

Das so genannte «Schenkpatent» ist im Kanton Glarus seit gut zwanzig Jahren abgeschafft. Soweit der Beschwerdeführer somit die Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten mit einem zwei Jahrzehnte zurückliegenden Anlass begründet, ist er mit diesem Vorbringen offensichtlich verspätet. 

 

3.3.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Feindschaft des Kantonsgerichtspräsidenten gegen ihn komme darin zum Ausdruck, dass dieser «in schier unglaublicher Akribie» nach Fehlern des Beschwerdeführers gesucht habe, wirft er dem Kantonsgerichtspräsidenten nichts anderes vor, als dass dieser im Rahmen der Aufsicht seriös geprüft hat, ob Pflichtverletzungen vorliegen. Damit ist der Kantonsgerichtspräsident der ihm vom Gesetzgeber übertragenen Aufgabe nachgekommen. Ein Ausstandsgrund kann damit nicht begründet werden.

 

3.3.4 In Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils wird der Beschwerdeführer angewiesen, die Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar bis am 15. Februar 2022 den zuständigen Steuerbehörden einzureichen. Die Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheides an die Steuerverwaltung steht damit im sachlichen Zusammenhang und dient der Kontrolle. Selbst wenn die Mitteilung an die Steuerbehörde nicht zulässig gewesen sein sollte, wäre darin noch kein Ausstandsgrund zu sehen (vgl. Urteil BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1).

 

3.3.5 Auch der Manipulationsvorwurf gegen den Kantonsgerichtspräsidenten in Bezug auf die E-Mail-Korrespondenz mit D.______ vom 17. Januar 2022 (act. 14 und 18) resp. vom 18. Januar 2022 (act. 24) ist unbegründet.

 

In der E-Mail vom 17. Januar 2022 (act. 14. und 18) reagiert D.______ auf das ihm zugestellte Urteil. Es war ihm ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die lange Verfahrensdauer nie an der Steuerverwaltung liege. Diese E-Mail sendete er um 8:49 Uhr an den Kantonsgerichtspräsidenten und die das Urteil unterzeichnete Gerichtsschreiberin des Kantonsgerichts und um 11:13 Uhr an den Gerichtsschreiber des Obergerichts. Nachdem diese E-Mail dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (act. 21), schrieb dieser D.______ am 18. Januar 2022, 8:27 Uhr, Folgendes per E-Mail (act. 24 S. 2): «Ich beziehe mich auf die erwähnte E-Mail und ersuche Sie um Mitteilung und Dokumentierung Ihrer Aussage, dass ich wiederholt gemahnt wurde, selbstverständlich unter Angabe auch der Daten.» Daraufhin reagierte D.______ mit E-Mail vom gleichen Tag, 8:50 Uhr, und führte drei Beispiele an, bei welchen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker – teils mehrfach – gemahnt wurde das Nachlassinventar wegen fehlender Unterlagen noch nicht erstellt werden konnte. Diese E-Mail sendete D.______ an den Beschwerdeführer sowie im cc an den Obergerichtsschreiber und an den Kantonsgerichtspräsidenten (act. 24 S. 1). Es erscheint als sehr weit hergeholt, aus diesen Vorgängen eine Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten ableiten zu wollen.

 

3.3.6 Nach dem Ausgeführten ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe oben Ziff. 3.3.1), beim Kantonsgerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund ersichtlich.

 

Damit kann offenbleiben, ob am 20. Januar 2022 der Anspruch auf Anrufung des geltend gemachten Ausstandsgrundes überhaupt (noch) bestand aber verwirkt war, weil der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch nicht unverzüglich nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheides am 4. Januar 2022 (vgl. act. 16) stellte.

 

4.

4.1 Die Vorinstanz sieht es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer seine Informations- und Auskunftspflicht als Willensvollstrecker und als Rechtsanwalt verletzt hat, da er die Beschwerdegegnerin gar nicht immer nur auf Nachfrage hin über seine Tätigkeit und Honorarbezüge informiert habe. Es sei auch äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit solch einfachen Verhältnissen überhaupt berechtigt gewesen sei, selbstständig Honorarbezüge zu tätigen. Zudem habe der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker und Rechtsanwalt pflichtwidrig gehandelt, indem er über mehrere Wochen nicht erreichbar gewesen sei, ohne die Beschwerdegegnerin über seine längere Abwesenheit zu informieren (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 5 f. Ziff. 6.1.2). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht als Willensvollstrecker, die nicht mehr benötigten Vermögenswerte herauszugeben, verletzt habe, da er der Beschwerdegegnerin die Liegenschaft im Kanton Glarus noch nicht übertragen habe und dies gemäss seiner Stellungnahme in nächster Zeit auch nicht beabsichtige. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Pflicht verletzt, seine Aufgaben als Willensvollstrecker so schnell wie möglich zu erledigen, da er mit der Einreichung der Erbschaftssteuererklärung aus nicht ersichtlichen Gründen zugewartet habe (vgl. zum Ganzen act. 12 S. 7 ff. Ziff. 6.2.2).

 

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass zwar verschiedene Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker vorliegen würden, diese aber nicht derart gravierend seien, dass sie zurzeit eine Absetzung als Willensvollstrecker rechtfertigen würden, zumal vorliegend kein Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt werden könne und es sich um die erste Beschwerde gegen den Willensvollstrecker im vorliegenden Nachlass handle (vgl. act. 12 S. 9 f. Ziff. 7.2). Stattdessen ermahnte der Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten, und erteilte er ihm die bereits erwähnten Anweisungen, jeweils unter Androhung der Absetzung als Willensvollstrecker [bei Säumnis] (vgl. act. 12 S. 9 f. Ziff. 7.2 und S. 11 Dispositiv-Ziff. 2-6; siehe auch oben Ziff. 1.2).

 

4.2 Die Beschwerdeschrift (act. 17) enthält neben ausschweifenden Ausführungen, Wiederholungen und abfälligen Äusserungen gegenüber der Beschwerdegegnerin resp. deren Sohn kaum etwas Substanzielles. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um eine relativ komplexe Angelegenheit, bei der er aufwändige Abklärungen und zahlreiche andere Verrichtungen habe vornehmen müssen. Er habe den Sohn der Beschwerdeführerin laufend informiert. Im Widerspruch dazu schreibt der Beschwerdeführer aber auch, der Sohn der Beschwerdegegnerin sei nicht dazu in der Lage gewesen, seinen Erklärungen und Ausführungen zu folgen. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Juli 2021 wie jedes Jahr seit 30 Jahren in den Ferien gewesen sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, wegen einer normalen Ferienabwesenheit eine Stellvertretung zu organisieren. Es habe viele Monate gedauert, bis die ordentlichen Steuern für die Jahre 2020 und 2021 erledigt gewesen seien. Die Steuerverwaltung sei dann im Wesentlichen über den Vermögensstand informiert gewesen. Er habe keine Pflichten verletzt, indem er mit der Einreichung des Steuerinventars zugewartet habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine derartigen Beschwerden geltend gemacht. Dies gelte auch hinsichtlich der grundbuchlichen Übertragung der Liegenschaften, wobei er der Beschwerdegegnerin den Besitz zugestanden habe, sodass die Grundbuchübertragung eine reine Formalität darstelle. Es lägen somit keine Pflichtverletzungen vor. Zudem liege ein Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz vor, da die vorinstanzlichen Anordnungen nicht beantragt gewesen seien. Ausserdem seien diese Anordnungen resp. die angesetzten Fristen unverhältnismässig, zumal die Vorinstanz sich für den Entscheid über vier Monate Zeit gelassen habe (vgl. zum Ganzen act. 17 S. 2 und S. 4 ff.).

 

4.3

4.3.1 Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gelten Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, wozu auch die mit steuerlichen Belangen verbundenen Aufgaben gehören (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 33 ff. zu Art. 518). Nach Art. 177 Abs. 1 StG (GS VI C/1/1) wird innerhalb von zwei Wochen nach Tod des Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des Inventars eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt (Art. 163 StG, GS VI C/1/1). Der Willensvollstrecker  ist sowohl gemäss Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht mitwirkungspflichtig (Art. 157 Abs. 1 DBG; Art. 180 Abs. 1 StG, GS VI C/1/1). Für die weiteren zutreffenden Ausführungen zum kantonalen Steuerrecht kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (act. 12 S. 6 ff. Ziff. 6.2).

Der Willensvollstrecker ist auch aus erbrechtlicher Sicht verpflichtet, bei Beginn der Tätigkeit ein vollständiges Inventar zur Feststellung des Nettonachlasses aufzunehmen, wobei es als genügend erachtet wird, wenn er sich aufs Steuerinventar abstützt (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 518). 

 

Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Aufgabe zeitlich und ökonomisch effizient abzuwickeln (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz.  518 Rz. 16); die Einrichtung einer  «Dauerverwaltung» stellt eine Pflichtverletzung darstellt.

 

In analoger Anwendung von Art. 398 Abs. 2 OR hat der Willensvollstrecker für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen (vgl. BGE 144 III 217 E. 5.2.2).

 

Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker und Rechtsanwalt verpflichtet, die Erbin laufend über seine Tätigkeit und Honorarbezüge zu informieren, sowie die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen und ihr währenddessen die nicht benötigten Erbschaftssachen auszuhändigen (vgl. act. 12 S. 4 ff. m.H.).

 

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Die Vergütung ist grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig. Bei länger dauerndem Mandat hat der Willensvollstrecker das Recht, selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen               (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 517).

 

4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine komplexe Nachlassabwicklung handelt. Eine solche hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Komplexität ergebe sich aus dem Umstand, dass er sich zu Beginn der Willensvollstreckung einen Überblick verschaffen musste, zumal der Erblasser vor seinem Tod längere Zeit hospitalisiert gewesen sei und auch zuvor nicht mehr in seiner Liegenschaft, sondern im Pflegeheim gelebt habe. Ausserdem habe er aufgrund der Adressumleitung fast täglich an den Erblasser adressierte Post erhalten (act. 17 S. 4 f).

Dies sind jedoch übliche Umstände, wenn ein Erblasser betagt stirbt und begründet noch nicht eine komplexe Nachlassabwicklung. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er – wenn auch nicht ganz aktuelle – Auskünfte vom Treuhänder des Erblassers erhielt (act. 17 S. 4), was darauf hinweist, dass die finanziellen Verhältnisse des Erblassers geordnet waren. Die Vermögensverhältnisse sind denn auch klar, wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (act. 11/1-11/3) ergibt, und die Beschwerdegegnerin ist Alleinerbin (vgl. act. 5 und act. 7). Folglich entfällt die Notwendigkeit, eine Erbteilung vorzunehmen. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wonach es bereits zu Beginn der Willensvollstreckung ersichtlich war, dass es sich nicht um ein länger dauerndes Mandat handeln werde. Es ist daher tatsächlich fraglich, ob unter den konkreten Umständen Akontobezüge bereits ab Beginn der Willensvollstreckung zulässig waren (total CHF 25'000.— für den Zeitraum von Februar 2021 bis August 2021). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6.1). Es stellt sich überdies auch aus steuerrechtlicher Sicht die Frage der Zulässigkeit der Akontobezüge durch den Beschwerdeführer. Sowohl nach Bundesrecht (Art. 156 Abs. 1 DBG) wie auch gemäss kantonalem Recht (Art. 179 Abs. 1 StG, GS VI C/1/1) darf der Willensvollstrecker über das Nachlassvermögen vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. Ein Steuerinventar lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde offensichtlich noch nicht vor (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 4.3.3).

 

4.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet bei Einreichung der Beschwerde nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Steuerinventar erstellt werden konnte. Vielmehr reicht er selber das Schreiben der Steuerverwaltung vom 4. Januar 2022 ins Recht (act. 26/1), worin ihn die Steuerverwaltung daran erinnert, den Fragebogen zur Inventaraufnahme sowie die gelisteten Unterlagen (Konto- und Wertschriftenbescheinigungen per Todestag; Bescheinigungen über Hypotheken und andere Schulden; Erbbescheinigung; Kopie Erb- und/oder Ehe- und Erbvertrag, Testament; Belege über Todesfallkosten; Belege über offene Rechnungen vor dem Hinschied; Angaben, wer eine allfällige Liegenschaft versteuert) einzureichen. Die Steuererklärung des Erblassers für das Jahr 2021 war am 1. Juli 2021 erstellt (vgl. act. 11/3/110049 ff.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Steuerinventars gegenüber der Glarner Steuerverwaltung offensichtlich erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen ist, weshalb bis dahin die Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuern fehlte. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe mit dem Zuwarten der Einreichung der Steuererklärung bzw. des Inventars keine Pflicht verletzt, so verkennt er, dass er zu einer zeitlich effizienten Abwicklung der Willensvollstreckung verpflichtet ist.

 

Bezüglich seiner Pflichten gegenüber den Tessiner Steuerbehörden führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2022 aus, dass er gegen die Veranlagung der Glarner Steuerverwaltung Einsprache machen und dann den Einspracheentscheid den Tessiner Steuerbehörden einreichen werde. Wie der Beschwerdeführer darlegt, ist es ausreichend, wenn den Tessiner Steuerbehörden eine Kopie des Glarner Erbinventars eingereicht wird (act. 29 u. 30/3). Die Absicht des Beschwerdeführers, gegen die Glarner Veranlagung der Erbschaftssteuern Einsprache zu machen, ist kein ausreichender Grund, um mit der Einreichung des Inventars im Kanton Tessin zuzuwarten, zumal er nicht darlegt, inwiefern die Einsprache auch Auswirkungen auf die Tessiner Erbschaftssteuern hätte. Zudem kann er auch die Tessiner Steuerverwaltung bei Einreichung der Unterlagen über eine – allenfalls – hängige Einsprache im Kanton Glarus informieren. Es ist somit festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Urteil getroffene Anordnung betreffend Einreichung der Steuererklärung im Kanton Tessin (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 4) mit der Glarner Veranlagung nicht gegenstandslos geworden ist.

 

4.3.4 Der Beschwerdeführer macht vorinstanzlich geltend, dass die Steuern die letzte Pendenz vor der Übertragung der Liegenschaften in Glarus Nord und im Tessin auf die eingesetzte Erbin sei.

 

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (act. 12 S. 7 ff. Ziff. 6.2.2) ist es aufgrund der solidarischen Haftung des Willensvollstreckers für die Erbschaftssteuern im Kanton Tessin nachvollziehbar, dass die Liegenschaft im Tessin noch nicht auf die Erbin übertragen worden ist (vgl. Art. 152 Abs. 2 LT, RL 640.100). Der Steuerwert der Liegenschaft im Tessin ist im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2021 mit CHF 47'927.— aufgeführt (vgl. act. 11/3/110059). Der Steuerausscheidung (act. 11/3/10069) kann entnommen werden, dass die Tessiner Liegenschaft mit einer Forderung von CHF 25'540.— belastet ist. Die Differenz zum Steuerwert der Liegenschaft gemäss Liegenschaftsverzeichnis beträgt somit CHF 22'387, was gerundet 47 % des Steuerwertes gemäss Liegenschaftsverzeichnis entspricht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, bietet die Liegenschaft im Tessin somit ausreichend Sicherheit im Hinblick auf die Solidarhaftung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker nach dem Tessiner Steuergesetz (vgl. Art. 152 Abs. 2 LT, RL 640.100), weshalb die solidarische Haftung des Willensvollstreckers nach Tessiner Steuerrecht keine Rechtfertigung darstellt, um mit der Übertragung der Liegenschaft in Glarus Nord auf die Erbin zuzuwarten. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Liegenschaft in Glarus Nord nicht unverzüglich auf die Erbin übertragen werden konnte, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die vorgenommene Anweisung betreffend die Übertragung der Liegenschaft in Glarus Nord (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 5) nicht zu beanstanden ist.

 

4.3.5 Gegen die zutreffenden vorinstanzlichen Vorbringen, wonach es zu den Pflichten eines Willensvollstreckers gehöre, bei längerer Ferienabwesenheit einen Stellvertreter zu benennen (act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6.1), bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es habe diesbezüglich keine Veranlassung bestanden bzw. es sei nicht einzusehen, weshalb er seine Ferien nicht hätte beziehen können (act. 17 S. 5). Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass es gemäss Art. 12 Bst. a BGFA auch zu der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwaltes gehört, für Klienten und Behörden erreichbar zu sein.

 

4.3.6 Nach dem Ausgeführten (siehe oben Ziff. 4.3.1 ff.) hat die Vorinstanz in zutreffender Weise diverse Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker resp. Rechtsanwalt festgestellt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 12 S. 4 ff. Ziff. 6).

 

Im Übrigen wird diese Feststellung von den im Verfahren OG.2021.00067 erlangten Kenntnissen über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker gestützt, welche als gerichtsnotorisch anzusehen sind (Art. 151 ZPO). In diesem Verfahren bestätigt das Obergericht mit Entscheid vom 18. Februar 2022 die Absetzung des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker aufgrund von zahlreichen schweren Pflichtverletzungen, namentlich wegen Verletzung der Pflicht zur zügigen und effizienten Aufgabenerfüllung. Insbesondere verstarb in diesem anderen Fall die Erblasserin bereits im Oktober 2013, jedoch war die Teilung auch im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils noch nicht vollzogen. Auch kam es im Jahr 2018 zu einer provisorischen Erbschaftssteuerveranlagung, da der Beschwerdeführer die Unterlagen für die Inventaraufnahme trotz erster Aufforderung im Oktober 2013 und wiederholter Erinnerung durch die Steuerverwaltung nicht einreichte. Ebenfalls kam der Willensvollstrecker auch in diesem anderen Fall seinen Informationspflichten gegenüber den Erben nicht nach.

 

4.3.7 Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) und mildere vor schärferer Anordnung geht. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E. 5.3 m.H.).

Im Hinblick auf die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers erscheinen die vorinstanzlichen Anordnungen samt der angesetzten Fristen (vgl. act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 2-6) als vernünftig, sachgerecht und verhältnismässig zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges. Daran ändert die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz nichts, zumal der Beschwerdeführer auch während des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechende Handlungen von sich aus hätte vornehmen können und müssen. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es auch als angemessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ermahnt, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten und namentlich die Erbin unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über die Willensvollstreckungstätigkeiten zu informieren (act. 12 S. 11 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zwar kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2022 die Erbin über die Erbschaftssteuerveranlagung durch die Glarner Steuerverwaltung und seine Absicht, dagegen Einsprache zu erheben, unverzüglich informierte (act. 30/2). Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall seiner Informationspflicht nachgekommen ist, ändert nichts an der obigen Beurteilung der vorinstanzlichen Ermahnung, ist doch die Informationspflicht bis zum Abschluss des Willensvollstreckungsmandates zu beachten.

 

Ob und gegebenenfalls inwieweit Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker dem Dispositionsgrundsatz unterliegen, ob im Hinblick auf das öffentliche Interesse daran, dass Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen (siehe oben Ziff. 2.4.2), vielmehr der Offizialgrundsatz gilt, muss vorliegend nicht geklärt werden. Wie bereits in der Verfügung der Obergerichtspräsidentin vom 21. Januar 2022 betreffend aufschiebende Wirkung erwähnt (vgl. act. 27 S. 3), sind im Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers mildere Aufsichtsmassnahmen nach dem Grundsatz in maiore minus mit enthalten (vgl. allgemein z.B. Urteil BGer 4C.66/2001 vom 15. Mai 2001 E. 3c). Es liegt somit kein Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz vor, soweit dieser überhaupt gilt.

 

5.

Vor dem Hintergrund, dass die vorinstanzlichen Anordnungen an den Beschwerdeführer verhältnismässig und im Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers mildere Aufsichtsmassnahmen nach dem Grundsatz in maiore minus mit enthalten sind (siehe oben Ziff. 4.3.7), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung. Auch dass die Beschwerde zu einem Teil gegenstandslos geworden ist, ändert daran nichts, da der Willensvollstrecker im entsprechenden Umfang unterlegen wäre.

Folglich ist die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

 

6.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert erreicht nicht CHF 10'000.—.

 

Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind auf CHF 1'000.— festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

 

Der Beschwerdegegnerin ist im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

7.

Unter der Marginalie «Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III I/1) als angezeigt erscheint.

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Die Beschwerde wird vollständig abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.—.

 

 

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

 

 

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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