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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2021.00067)

Zusammenfassung des Urteils OG.2021.00067: Verwaltungsgericht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Glarus hat entschieden, dass der Willensvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt hat, indem er keine Unterlagen für das Steuerinventar eingereicht, untätig bezüglich der Erbschaftssteuer gehandelt und keine angemessenen Rechenschaftsberichte vorgelegt hat. Der Berufungskläger hat zudem gegen den Willen der Erben gehandelt, indem er den Verkauf von Liegenschaften im Nachlass vereitelt hat. Das Gericht hat festgestellt, dass der Willensvollstrecker seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat und sein Mandat als Willensvollstrecker per sofort entzogen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2021.00067

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2021.00067
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2021.00067 vom 18.02.2022 (GL)
Datum:18.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 (5A_214/2022) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erben; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Aufsicht; Apos; Recht; Erblasser; Pflicht; Kanton; Erblasserin; Vorinstanz; Kantons; Kantonsgericht; Steuer; Berufungsklägers; Kantonsgerichts; Verfahren; Teilung; Geschwister; Aufgabe
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 398 OR ;Art. 400 OR ;Art. 482 ZGB ;Art. 507 ZGB ;Art. 518 ZGB ;Art. 551 ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 593 ZGB ;Art. 595 ZGB ;Art. 602 ZGB ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:115 II 323; 144 III 217; 144 III 349; 90 II 376;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2021.00067

Geschäftsnummer: OG.2021.00067 (OGZ.2023.123)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 18.02.2022
Publiziert am: 27.04.2023
Aktualisiert am: 27.04.2023
Titel: Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

Resümee:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 (5A_214/2022) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi , Oberrichterin Brigitte Müller , Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti , Oberrichter André Pichon  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

 

 

Urteil vom 18. Februar 2022

 

 

Verfahren OG.2021.00067

 

 

A.______

Berufungskläger

 

 

 

gegen

 

 

B.______

Berufungsbeklagte

 

 

C.______

Berufungsbeklagte

 

beide vertreten durch lic. iur. Judith Berlinger, Rechtsanwältin, Vertreterin,
Rämistrasse 29, 8001 Zürich

 

 

betreffend

 

 

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

 

Rechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss Eingaben vom 16. August 2021, act. 18 resp. 24, und vom 12. November 2021, act. 31, sinngemäss):

1.

Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2021 (ZG.2021.00329) vollumfänglich aufzuheben und es seien die Begehren der Gesuchsteller vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es seien sämtliche Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht sowie des Verfahrens vor Obergericht den Gesuchstellern aufzuerlegen und es sei dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen.

3.

Es sei eine mündliche (Vergleichs-)Verhandlung durchzuführen.

 

 

Anträge der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 27. September 2021, act. 26, sinngemäss):

1.

Es sei die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vom 16. August 2021 vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 15. Juli 2021 zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.

 

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

1.

1.1 Die am 14. Oktober 2013 in [...] verstorbene D.______ (nachfolgend Erblasserin) setzte in ihrer letztwilligen Verfügung als Erben ihre Nichten B.______ und C.______ sowie den inzwischen verstorbenen Neffen E.______ (nachfolgend: Geschwister B.C.E.______) ein; zudem beauftragte die Erblasserin Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker (vgl. act. 2/4).

 

1.2 Mit Eingabe vom 20. April 2021 erhoben B.______ und C.______ beim Kantonsgerichtspräsidenten Aufsichtsbeschwerde und verlangten darin insbesondere die Absetzung von Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker (vgl. act. 1).

 

1.3 Der Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 15. Juli 2021 den Willensvollstrecker ab (vgl. act. 15).

 

1.4 Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A. mit Eingabe vom 16. August 2021 beim Obergericht Berufung (act. 18 resp. act. 24). 

 

2.

2.1 Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2021 (ZG.2021.00329) ist in analoger Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 15 S. 4 Ziff. 2). Entsprechend ist diese Verfügung analog nach Art. 308 ZPO mit Berufung anfechtbar.

 

2.2 Die Berufung wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 17 i.V.m. act. 19). Der Berufungskläger leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl. act. 20 i.V.m. act. 22).

Der für eine Berufung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.— ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch act. 15 S. 17 f. Ziff. 10).

Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung der Berufung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG, GS III A/2).

 

2.3

2.3.1 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, dass nicht der Kantonsgerichtspräsident, sondern die KESB zuständig sei für Aufsichtsbeschwerden gegen die Mandatsführung eines Willensvollstreckers (vgl. act. 24 S. 2 f. und act. 31 S. 2).

 

2.3.2 Der Kantonsgerichtspräsident bejaht in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2021 seine Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker, dies in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1), was auch langjähriger kantonaler Praxis entspreche (vgl. act. 15 S. 4 Ziff. 2).

Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker einer langjährigen und gefestigten Praxis entspricht. So wurde im Zuge der  Revision  des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, GS III A/2) unter Hinweis auf die bereits bestehende langjährige Praxis Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) mit Bst. h bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker und mit Bst. i betreffend Aufsicht über den Erbschaftsliquidator ergänzt (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2021, 2. Teil, S. 47 und 65). Diese Vorlage wurde unverändert an der Landsgemeinde vom 5. September 2021 angenommen und wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2022 in Kraft treten. 

 

Die bisherige Praxis ist aufgrund der folgenden Überlegungen gerechtfertigt:

Art. 7 EG ZPO (GS III C/1) regelt, für welche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren «insbesondere» zuständig ist. Es handelt sich somit nicht um eine abschliessende Aufzählung.

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren namentlich über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Daneben werden dem Kantonsgerichtspräsidium in Art. 7 Abs. 1 EG ZPO (GS III C/1) weitere Zuständigkeiten für erbrechtliche Angelegenheiten, nämlich für die folgenden, zugewiesen: Entgegennahme von mündlichen letztwilligen Verfügungen (Art. 507 ZGB), Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 ZGB), Losbildung (Art. 611 ZGB) sowie der Entscheid über die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 f. ZGB). Es ist hervorzuheben, dass die Verweise auf die Artikel des Zivilgesetzbuches in den erwähnten Bestimmungen des EG ZPO (GS III C/1) enthalten sind.  

Es kann somit bereits festgehalten werden, dass das kantonale Recht nicht alle erbrechtlichen Aufgaben der KESB zuweist. Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) stellt zwar eine Generalklausel dar, d.h. die KESB ist dann zuständig, wenn das kantonale Recht die in Frage stehende erbrechtliche Aufgabe nicht einer anderen Behörde zuweist. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums jedoch – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – bereits aus Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1). Diese Spezialbestimmung geht der Generalklausel von Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Vielmehr umfasst Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) gemäss einer systematischen Gesetzesauslegung auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Die Willensvollstrecker stehen nämlich nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Gemäss praktisch einhelliger Lehre und Praxis ist damit der Verweis auf den Erbschaftsliquidator gemäss Art. 595 ZGB gemeint. Daraus folgt, dass gemäss Art. 595 Abs. 3 ZGB nebst dem Erbschaftsliquidator auch der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht unterworfen ist und ein entsprechendes Beschwerderecht der Erben besteht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 12 S. 2 f. Ziff. 2 m.H.; vgl. z.B. auch Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1;  Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Rz. 1 und 97 zu Art. 518; Rz. 61 zu Art. 554; Rz. 20 zu Art. 595).

 

Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB haben den folgenden Wortlaut:

«1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde in deren Auftrag von einem mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 (…).

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.»

 

Aus dem Wortlaut von Art. 595 Abs. 1 und 3 ZGB kann gefolgert werden, dass die gleiche Behörde für die Beauftragung und Aufsicht des mit der amtlichen Liquidation beauftragten Erbschaftsverwalters zuständig ist, sofern das kantonale Recht nicht ausdrücklich eine davon abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 54 SchlT ZGB;   Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 595).

Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium im summarischen Verfahren über die «Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 593 ff. ZGB)». Der Gesetzeswortlaut verweist dabei explizit auf die Art. 593 ff. ZGB, womit der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass auch die Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB) in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums fällt. Aufgrund der Verweisung von Art. 518 Abs. 3 ZGB auf Art. 595 Abs. 3 ZGB ist letztere Bestimmung – wie bereits erwähnt – auch die rechtliche Grundlage für die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Diese ist somit von der Kompetenzzuweisung in Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) ebenfalls erfasst. Diese Spezialregelung geht folglich der allgemeinen Kompetenzzuweisung an die KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB (GS III B/1/1) vor.

 

Auch aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) lässt sich die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker nicht ableiten. Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) hält fest, dass die KESB auch in Fällen von Artikel 554 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnet, die in Artikel 555 ZGB vorgesehenen öffentlichen Aufforderungen erlässt und allfällige weitere Massregeln zur Sicherung des Erbganges trifft. In der Gesetzessystematik befindet sich diese Bestimmung im EG ZGB (GS III B/1/1) unter dem Titel «Sicherung des Erbganges (Art. 551 ff. ZGB)» und verweist damit auf den Abschnitt «Die Sicherungsmassregeln» von Art. 551–559 ZGB. Die Aufsicht über den Willensvollstrecker stellt keine Sicherungsmassregel dar und ist auch nicht in diesem Teil des ZGB geregelt, sondern ergibt sich aus Art. 595 Abs. 3 ZGB. Aus Art. 108 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) kann daher weder gestützt auf eine wörtliche Auslegung noch aufgrund einer systematischen Auslegung die Zuständigkeit der KESB für die Aufsicht über die Willensvollstrecker abgeleitet werden. Eine solche kann auch nicht aus Art. 110 Abs. 2 EG ZGB (GS III B/1/1) abgeleitet werden. Gemäss dieser Bestimmung muss die KESB dem bestellten Willensvollstrecker darüber sofort Mitteilung machen und bei Annahme des Auftrages die im Gesetz vorgesehenen Verrichtungen und Befugnisse übertragen (vgl. Art. 517 und 518 ZGB). Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Aufsicht. Im Einzelfall kann gerade einer funktionierenden Aufsicht dienen, wenn die Einsetzung und Aufsicht von unterschiedlichen Behörden vorgenommen wird. Bei der Einsetzung des Willensvollstreckers kommt hinzu, dass dieser vom Erblasser ernannt wird; der KESB kommt bei der Auswahl des Willensvollstreckers und der Übertragung der «Verrichtungen und Befugnisse» keinerlei Ermessen zu.

 

Bei dieser Sachlage ist daher folgerichtig, dass der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b EG ZPO (GS III C/1) der langjährigen Praxis entsprechend sich zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde für sachlich zuständig erklärt hat.

 

Die vom Berufungskläger geäusserten Bedenken, wonach sich ein zivilprozessuales Verfahren für ein Aufsichtsverfahren nicht eigne (vgl. act. 31 S. 2), sind unbegründet. Insbesondere gilt bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 255 Bst. b ZPO).

 

Im Rahmen der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes erfolgt die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren. Hingegen verpflichtet der einfache (oder soziale) Untersuchungsgrundsatz nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie dazu, eine unbeholfene die schwächere Partei zu unterstützen (vgl. Urteil BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.).

Die Aufsichtsbehörde kann nicht nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Grund dafür ist das allgemeine, über den konkreten Fall hinausgehende öffentliche Interesse daran, dass Willensvollstrecker ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen. Entsprechend hat das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde so ausgestaltet zu sein, dass möglichst ein gestützt auf die wirklichen Verhältnisse erfolgender Entscheid garantiert ist. Folglich gilt bei Aufsichtsbeschwerden gegen Willensvollstrecker der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz.

 

Für das vorliegende Berufungsverfahren bedeutet dies, dass Noven uneingeschränkt zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 m.H.).

 

2.4. Der Berufungskläger macht ferner geltend, die Berufungsbeklagten seien nicht berechtig gewesen seien, eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn als Willensvollstrecker zu erheben (vgl. act. 24 S. 3 und act. 31 S. 2 f.).

Ausserdem bemängelt er, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Miterben E.______ † nicht ins (vorinstanzliche) Verfahren einbezogen worden sei (vgl. act. 24 S. 3 f. und act. 31 S. 2 f.).

Auch diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsbeklagten waren als Erben gestützt auf Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB befugt, gegen den Berufungskläger als Willensvollstrecker beim Kantonsgerichtspräsidenten Aufsichtsbeschwerde zu erheben.

Ein allfälliger Rechtsnachfolger von E.______ † war ins vorinstanzliche resp. vorliegende Verfahren nicht einzubeziehen (vgl. Urteil BGer 5A_986/2018 vom 7. Januar 2020 E. 4.4.4).

 

2.5 Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

 

3.

3.1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO).

Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff. 4).

 

3.2 Die Sache ist spruchreif. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagten auf eine Vergleichsverhandlung verzichten wollten, da aus ihrer Sicht keine Lösung zu erwarten gewesen wäre (vgl. act. 34).

Es ist in der Folge ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO).

 

4.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz sieht es als erstellt an, dass der Berufungskläger seiner ihm als Willensvollstrecker obliegenden Pflicht, die erforderlichen Unterlagen für das Steuerinventar einzureichen (vgl. Art. 180 StG, GS VI C/1/1), nicht nachkam (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

Weiter habe der Berufungskläger pflichtwidrig gehandelt, indem er untätig geblieben sei, nachdem ihm am 18. September 2018 die provisorische Erbschaftssteuerrechnung in der Höhe von CHF 347'116.05 für alle Erben und Vermächtnisnehmer zugestellt worden sei. Der Berufungskläger habe weder Einsprache erhoben, noch habe er die Rechnung bezahlt. Auch auf die Zahlungserinnerung vom 6. März 2019 mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der ordentlichen Zahlungsfrist Verzugszinsen von 4.5 % anfallen würden, habe der Berufungskläger nicht reagiert. Die provisorisch veranlagte Erbschaftssteuer in der Höhe von CHF 347'116.05 sei schliesslich am 6. Januar 2021 von den Gesuchstellerinnen bezahlt worden (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

Der Berufungskläger sei nicht sorgfältig und vorausschauend mit dem Nachlass umgegangen. Er habe durch Auszahlungen aus dem Nachlass an sich selber und die Erben Liquiditätsprobleme verursacht. Dabei sei schon der Betrag, den der Berufungskläger nach eigenen Angaben dem zwischenzeitlich verstorbenen Erben E.______ † als Vorschuss aus dem Nachlass ausbezahlt habe, höher gewesen als die provisorisch erhobene Erbschaftssteuer von CHF 347'116.05 (vgl. act. 15 S. 9 Ziff. 6.1.3 und S. 11 f. Ziff. 6.2.2).

Zudem habe der Berufungskläger kein Nachlassinventar erstellt und damit eine allgemeine Pflicht des Willensvollstreckers verletzt (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

 

4.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, dass die Einreichung eines vollständigen Steuerinventars unmöglich gewesen sei, weil kein verwendbares Inventar des Treuhänders X.______ für den Nachlass G.______ † resp. des Erbschaftsamtes Luzern vorgelegen habe. Die Erblasserin und F.______ † seien Erbinnen von G.______ † gewesen. Treuhänder X.______ habe das Vermögen von F.______ † verwaltet und die Abwicklung der Teilung des Nachlasses von G.______ † zwischen F.______ † und der Erblasserin resp. deren Erben (Geschwister B.C.E.______) blockiert. Die Teilung des Nachlasses von G.______ † sei immer noch nicht abgeschlossen. Das Erbschaftsamt Luzern habe entschieden, dass der Nachlass von F.______ †, die am 16. Februar 2016 gestorben sei, an die Stadt und den Kanton Luzern falle, was zu einer «zivilrechtlichen Klageflut» der gesetzlichen Erben (Geschwister B.C.E.______) geführt habe. Die betreffende Streitigkeit sei 2019 beendet worden (vgl. act. 24 S. 4 f. und 13).

Nach einem einlässlichen Gespräch zwischen ihm (dem Berufungskläger) und dem Leiter der Abteilung Spezialsteuern, Y.______, habe die Steuerverwaltung des Kantons Glarus [nachfolgend Steuerverwaltung] im Jahr 2018 eine provisorische Veranlagung vorgenommen. Y.______ habe ausgeführt, dass es sich um ein übliches Vorgehen in vergleichbaren Fällen handle, zum Vorteil der Erben. Die Steuer sei nicht bezahlt worden, weil dies im Jahr 2018 zu einem «Liquidationsengpass» geführt hätte. Damals seien CHF 300'000.— zurückbehalten worden für die Kosten des Prozesses betreffend den Nachlass von F.______ †. Dann sei der Todesfall E.______ † hinzugekommen, wodurch das Nachlassvermögen blockiert worden sei. Nach seiner Erinnerung hätten die Erben von ihm nie die Bezahlung der Erbschaftssteuer verlangt. Jedenfalls sei diesbezüglich nichts dokumentiert. Über eine angebliche Bezahlung der Steuern durch die Berufungsbeklagten sei er nicht orientiert worden. Act. 3/7 [gemeint ist wohl act. 2/7] belege eine Zahlung nicht nachvollziehbar (vgl. act. 24 S. 5 f. und act. 31 S. 6).

Das Hauptaktivum des Nachlasses der Erblasserin habe aus deren Erbanteil am Nachlass von G.______ † bestanden. Die Zahlungen an E.______ † hätten vorgenommen werden müssen, da anderenfalls Pfändungen wegen dessen Schulden erfolgt wären. Er (der Berufungskläger) habe ausschliesslich Akontozahlungen entsprechend seinen Aufwendungen bezogen. Das Vorgehen in Sachen F.______ † sei «prinzipiell erfolgreich» gewesen, hätten doch immerhin 15 % des Nachlasses beansprucht werden können. Die Steuerverwaltung habe keine Inkassobemühungen unternommen. Sein Vorgehen habe der damaligen Interessenlage der Berufungsbeklagten entsprochen (vgl. act. 24 S. 6).

 

4.1.3

4.1.3.1 Im Recht liegt ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 16. Oktober 2020 an B.______, in welchem der Ablauf des betreffenden Erbschaftssteuerverfahrens aufgezeigt wird (vgl. act. 3). Demnach ersuchte die Steuerverwaltung den Berufungskläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013, ihr innert 30 Tagen zwecks Inventaraufnahme Angaben und Belege zum Vermögen der Erblasserin zukommen zu lassen (vgl. act. 3/1). Nach den Angaben der Steuerverwaltung reichte der Berufungskläger jedenfalls bis am 16. Oktober 2020 solche Unterlagen nicht ein, obwohl er mehrmals daran erinnert wurde (vgl. act. 3 und act. 3/2 ff.). In der Folge nahm die Steuerverwaltung im Jahr 2018 eine provisorische Erbschaftssteuerveranlagung vor und stellte dem Berufungskläger mit Einschreiben vom 18. September 2018 die Steuerrechnung zu (vgl. act. 3 und 3/7). Den Angaben der Steuerverwaltung ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger für die Begleichung dieser Rechnung jedenfalls bis am 16. Oktober 2020 nicht besorgt war, obwohl er mit Schreiben vom 6. März 2019 daran erinnert und dabei auch explizit auf  die Verzugszinspflicht hingewiesen wurde (vgl. act. 3 und act. 3/8).

Aufgrund der soeben dargelegten Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger der Steuerverwaltung trotz erstmals im Oktober 2013 erfolgter und danach aufrechterhaltener Aufforderung keine Unterlagen für die Inventaraufnahme betreffend den Nachlass der Erblasserin einreichte. Ebenso steht fest, dass er sich seit September 2018 auch nicht um die Bezahlung der Erbschaftssteuer kümmerte.

 

4.1.3.2 Zudem reichten die Berufungsbeklagten ein an den Berufungskläger adressiertes, vom 2. Dezember 2013 datiertes Schreiben von X.______ ein. Darin führt X.______ aus, dass er dem Berufungskläger beiliegend den Fragebogen 2012 für die Erbengemeinschaft G.______ † sende, woraus die steuerpflichtigen Einkommens- und Vermögensanteile der Erblasserin am unverteilten Nachlass per 31.12.2012 ersichtlich seien. X.______ bat den Berufungskläger, diesen Fragebogen an die zuständigen Steuerbehörden des Kantons Glarus weiterzuleiten (vgl. act. 38/2).

Mit diesem Schreiben ist dokumentiert, dass der Berufungskläger jedenfalls seit Ende 2013 über aussagekräftige Unterlagen betreffend den der Erblasserin zustehenden Erbanteil am Nachlass von G.______ † verfügte.

 

4.1.4 Der Berufungskläger war als Willensvollstrecker gestützt auf Art. 180 StG (GS VI C/1/1) verpflichtet, die Unterlagen für die Inventaraufnahme betreffend den Nachlass der Erblasserin bei der Steuerverwaltung einzureichen.

Indem der Berufungskläger der Steuerverwaltung keine Unterlagen zum Vermögen der Erblasserin einreichte (siehe oben Ziff. 4.1.3), verletzte er die Mitwirkungspflicht nach Art. 180 StG (GS VI C/1/1), wie schon die Vorinstanz korrekt feststellte (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1).

Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gelten Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, wozu auch die mit steuerlichen Belangen verbundenen Aufgaben gehören (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 33 ff. zu Art. 518).

In analoger Anwendung von Art. 398 Abs. 2 OR hat der Willensvollstrecker für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen (vgl. BGE 144 III 217 E. 5.2.2).

Im Rahmen der Pflicht nach Art. 518 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR), die Erbschaft sorgfältig zu verwalten, war der Berufungskläger auch für die Abwicklung der provisorischen Erbschaftssteuer verantwortlich, dies zudem fristgerecht, um Verzugszinsen zu vermeiden. Hierfür hätte es der Berufungskläger vorweg aber nicht zu Liquiditätsproblemen kommen lassen dürfen. Diese ergaben sich vorliegend daraus, dass er hohe Auszahlungen aus dem Nachlass an die Erben, insbesondere an E.______ †, aber auch an sich selber tätigte (vgl. act. 15 S. 7 ff. Ziff. 6.1). Der Berufungskläger verhielt sich dadurch pflichtwidrig, indem er nicht für die termingerechte Bezahlung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlass besorgt war, sodass Verzugszinsen zu laufen begannen. 

 

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Berufungskläger habe als Willensvollstrecker und Rechtsanwalt seine Rechenschaftspflicht sowie die Gleichbehandlungspflicht massiv verletzt: Der Berufungskläger habe nach eigenen Angaben zuerst sein Honorar gedeckt und dem Erben E.______ † CHF 543'337.03, den Berufungsbeklagten hingegen erst je CHF 141'837.03 aus dem Nachlass ausbezahlt, wobei er die Berufungsbeklagten nicht über die höheren Auszahlungen an den Erben E.______ † informiert habe. Der Berufungskläger sei immer noch der Auffassung, dass E.______ † seine Miterbinnen über die erhaltenen Vorschüsse hätte informieren müssen. Damit habe der Berufungskläger seine Pflicht, den Erben jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der über sämtliche Tätigkeiten des Willensvollstreckers samt bezogener Entschädigung und über den Stand des Nachlasses Aufschluss gibt, nicht erfüllt. Die einzige in den Akten liegende Zwischenabrechnung, die der Berufungskläger überhaupt erst erstellt habe, nachdem die Erben ihn mehrfach dazu aufgefordert hätten, erfülle die genannten Anforderungen an einen Rechenschaftsbericht bei Weitem nicht. Da sich diese Zwischenabrechnung von 2019 zurück bis auf 2013 beziehe, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um die einzige vom Berufungskläger erstellte Zwischenabrechnung handle. Ob das vom Berufungskläger geltend gemachte Honorar von CHF 186'953.10 [das im Umfang von jedenfalls CHF 180'000.— bereits aus dem Nachlass bezogen wurde; siehe dazu act. 2/8 S. 4] gerechtfertigt sei, könne und müsse bei einer Aufsichtsbeschwerde nicht beurteilt werden (vgl. act. 15 S. 10 ff. Ziff. 6.2).

 

4.2.2 Nach der Darstellung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift liegt eine «Art Mikroerbengemeinschaft» vor. Er sei als Willensvollstrecker mit den Erben in stetigem Kontakt gestanden. Die Erben seien Geschwister und hätten sich regelmässig getroffen. Es hätten mehrfach ausgedehnte Besprechungen stattgefunden, insbesondere in Luzern. Man habe sich auch persönlich gut gekannt und habe dementsprechend kameradschaftlich miteinander verkehrt, also mündlich und telefonisch. Es seien alle relevanten Belange besprochen, alle gewünschten Dokumente, insbesondere Bankauszüge, abgegeben und Auskünfte erteilt worden. Die Erben seien direkt dokumentiert und informiert gewesen. Der Nachlass sei «völlig statisch und auch nicht komplex» gewesen. Das Vertrauensverhältnis zu ihm als Willensvollstrecker sei bestens gewesen, anderenfalls wäre er auch nicht mit einem Anwaltsmandat «von enormem Streitwert und fachlich höchsten Ansprüchen» betraut worden (vgl. act. 24 S. 6 ff. und act. 31 S. 3 ff.).

Im Widerspruch dazu führt der Berufungskläger in der Replik vom 12. November 2021 aus, B.______ und E.______ † seien «stets auf unablässigem Konfrontations- und Kampfkurs» gewesen. E.______ † habe ihn einlässlich mit seinen Feststellungen und Erkenntnissen konfrontiert. Er (der Berufungskläger) sei vor allem in der Angelegenheit F.______ † auch von B.______ kritisiert worden, die eine zusätzliche Anwältin engagiert habe (vgl. act. 31 S. 9).

E.______ † habe sich in «argen Finanznöten» befunden, was den Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Es sei «absolut plausibel», dass die Vorbezüge von E.______ † für die Schuldentilgung hätten verwendet werden müssen. Die Rückfrage beim Betreibungsamt habe klar ergeben, dass die Beteiligung von E.______ † am Nachlass der Erblasserin bekannt gewesen sei, eine Pfändung [seiner diesbezüglichen erbrechtlichen Ansprüche] aber unterblieben sei, weil E.______ † das Geld jeweils in bar beigebracht habe. Es sei somit vollkommen klar und evident gewesen, dass im Falle der Nichtgewährung von Akontozahlungen an E.______ † der Pfändungsbeschlag und –vollzug gedroht habe. Dergestalt wären alle Aktivitäten jeweils blockiert worden. Von irgendeiner Bevorzugung Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne keine Rede sein. Es sei ausschliesslich um die Vermeidung von Pfändungen gegangen. Einer Zustimmung der Miterben habe er nicht bedurft. Es habe sich um unvermeidliche Zahlungen gehandelt. Er (der Berufungskläger) vermöge nicht nachzuvollziehen, weshalb er E.______ † nicht hätte vertrauen sollen (vgl. act. 24 S. 8 ff. und act. 31 S. 3 und 7).

Die Honorarbezüge hätten sich ausschliesslich nach dem getätigten Aufwand gerichtet. Dabei habe er «unnötigen Formalismus» und damit «sinn- und nutzlose[n] Aufwand» vermieden, was ihm nun gerade angelastet werde (vgl. act. 24 S. 10 f.).

 

4.2.3 Aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass er E.______ † etwas über CHF 540'000.—, den Berufungsbeklagten hingegen je nur etwas über CHF 140'000.—, also je etwa CHF 400'000.— weniger aus dem Nachlass ausbezahlte. Dabei erfolgten die letzten Auszahlungen an die Berufungsbeklagten von je CHF 100'000.— am 22. Dezember 2015, wobei gleichentags CHF 60'000.— an E.______ † ausbezahlt wurden. Von Juli 2016 bis November 2019 erfolgten nach der Aufstellung des Berufungsklägers über 20 weitere Auszahlungen an E.______ †, insgesamt im Umfang von über CHF 360'000.— (vgl. act. 2/8). Der Berufungskläger zahlte E.______ † die betreffenden Beträge nach eigenen Angaben in bar aus, mit Ausnahme der letzten Auszahlung in Höhe von CHF 36'000.—, welche er direkt an das Betreibungsamt St. Gallen überwiesen habe. Er wisse nicht, wozu E.______ † die in bar bezogenen Summen benötigt habe (vgl. act. 2/8 und act. 24 S. 10).

In einem Schreiben vom 29. November 2019 an die Berufungsbeklagten erwähnt der Berufungskläger, er habe von E.______ † von Anfang an verlangt, dass er (E.______ †) das Einverständnis der Berufungsbeklagten für Bezüge aus dem Nachlass einhole und sie darüber orientiere, womit er (E.______ †) klar einverstanden gewesen sei. Er (der Berufungskläger) sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten von den Finanznöten von E.______ † gewusst hätten, habe nunmehr aber Anlass zur Annahme, dass dies eben gerade nicht der Fall gewesen sei. Er (der Berufungskläger) habe mit C.______ telefoniert und aus diesem Gespräch entnehmen können, dass sie keine Kenntnis von den erheblichen Bezügen von E.______ † aus dem Nachlass gehabt habe (vgl. act. 2/8).

In einem Schreiben vom 11. März 2020 führt der Berufungskläger gegenüber den Geschwistern B.C.E.______ aus, er (der Berufungskläger) müsse einräumen, es sei ein Fehler gewesen, die Berufungsbeklagten nicht auf dem Laufenden zu halten über die aus dem Nachlass erfolgten Zahlungen an E.______ †, auch wenn er sich seines Erachtens berechtigterweise darauf verlassen habe, dass die Berufungsbeklagten von E.______ † darüber informiert würden. Zumindest B.______ habe auch über die Bankauszüge verfügt (vgl. act. 2/10 S. 1-3).

Schon mit E-Mail vom 12. Juni 2014 wies B.______ den Berufungskläger darauf hin, dass ihr Bruder, E.______ †, sie nicht vertrete; sie bat daher den Berufungskläger, sie betreffend Informationen und Entscheide direkt zu kontaktieren. Hierauf antwortete der Berufungskläger mit E-Mail vom 18. Juni 2014 (act. 2/11): «Selbstverständlich ist Ihr Bruder nicht Ihr Stellvertreter, und Sie können absolut sicher sein, dass ich dies beachte». Im Widerspruch zur eben zitierten Aussage schreibt der Berufungskläger in den folgenden Zeilen, er sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten von ihrem Bruder über dessen finanziellen Probleme und die aus dem Nachlass an ihn entrichtete Auszahlung von CHF 100'000.— orientiert worden seien.

Damit aber ist erstellt, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagten effektiv nicht über die aus dem Nachlass an E.______ † getätigten Auszahlungen informierte, welche Auszahlungen zudem die an die Berufungsbeklagten ausgerichteten Zahlungen um mehrere hunderttausend Franken überstiegen. Insbesondere orientierte der Berufungskläger die Berufungsbeklagten auch nicht über die von Juli 2016 bis November 2019 erfolgten Barauszahlungen an E.______ † von insgesamt über CHF 360'000.—.

Die in den Akten liegende einzige Zwischenabrechnung, die der Berufungskläger überhaupt erst auf Verlangen der Berufungsbeklagten im November 2019 nach bis dahin immerhin bereits sechsjähriger Tätigkeit erstellte, benennt zurück bis ins Jahr 2013 einzig die jährliche Gesamtarbeitszeit in Minuten (2013: 4415; 2014: 1990 usw.), ohne jegliche Angaben zu den konkret getätigten Mühewaltungen (act. 2/8 S. 3). Es grenzt diese Aufzeichnung in Anbetracht der von ihm bis dahin bezogenen Honorarsumme von CHF 180'000.— an Dreistigkeit (vgl. act. 2/8).

In Anbetracht dieser Zwischenabrechnung sowie der Angaben des Berufungsklägers im Rahmen des Berufungsverfahrens (siehe oben Ziff. 4.2.2), ist davon auszugehen, dass er den Erben nicht jährlich (unaufgefordert) einen Rechenschaftsbericht vorlegte.

 

4.2.4 Wie bereits ausgeführt, hat der Willensvollstrecker die Erbschaft sorgfältig zu verwalten (siehe oben Ziff. 4.1.4). Der Willensvollstrecker handelt im gemeinsamen Interesse aller Erben, ist gegenüber den Erben zur Unparteilichkeit verpflichtet, hat alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen und hat keinerlei Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern (vgl. Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 9.1 m.H.).

Der Berufungskläger hat offensichtlich Sonderinteressen von E.______ † gefördert, indem er ihm aus dem unverteilten Nachlass über CHF 540'000.—, den Berufungsbeklagten hingegen je nur gut CHF 140'000.— ausbezahlte (siehe oben Ziff. 4.2.3).

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers war diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt zur Vermeidung von Pfändungen, zumal die betreffenden Auszahlungen nach den eigenen Angaben des Berufungsklägers ganz überwiegend in bar erfolgten und er nicht wusste, wofür E.______ † das Geld verwendete (siehe oben Ziff. 4.2.3). Folglich hat der Berufungskläger die Pflicht zur Gleichbehandlung verletzt, wie schon die Vorinstanz richtigerweise feststellte (vgl. act. 15 S. 10 ff. Ziff. 6.2).

Zudem informierte der Berufungskläger die Berufungsbeklagten nicht über die erfolgten Auszahlungen aus dem Nachlass an E.______ †, welche die an sie ausgerichteten Zahlungen massiv überstiegen. Entgegen seiner Zusicherung im E-Mail vom 18. Juni 2014, die Berufungsbeklagten laufend zu informieren, orientierte er die Berufungsbeklagten dabei insbesondere nicht über die danach von Juli 2016 bis November 2019 erfolgten Barauszahlungen an E.______ † im Umfang von insgesamt über CHF 360'000.— (siehe oben Ziff. 4.2.3).

Damit hat der Berufungskläger die Pflicht verletzt, alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen. Unerheblich ist dabei, ob B.______ Kenntnis von den Auszahlungen an E.______ † erlangte, indem sie sich irgendwann selber die betreffenden Bankauszüge beschaffte (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 15 S. 10 ff. Ziff. 6.2).

Aus der (analog anwendbaren) auftragsrechtlichen Abrechnungspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) folgt, dass der Willensvollstrecker für seine eigenen Bemühungen eine detaillierte Abrechnung zu erstellen hat, in welcher Vergütung, Spesen und Auslagen getrennt ausgewiesen sind (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 m.H.). Bei einem länger dauernden Mandat ist der Willensvollstrecker zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 517). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 15 S. 10 Ziff. 6.2.1), untersteht ein Rechtsanwalt zudem auch bei der Tätigkeit als Willensvollstecker anwaltlichen Berufspflichten. Entsprechend können die Erben auch gestützt auf Art. 12 Bst. i BGFA jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen und hat der als Willensvollstrecker tätige Rechtsanwalt dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1, 4.1 und 4.3).

Die in den Akten liegende, vom Berufungskläger auf Verlangen der Berufungsbeklagten erstellte «Zwischenabrechnung» (vgl. act. 2/8) genügt den Anforderungen an eine detaillierte Rechnung offensichtlich nicht, kann doch daraus betreffend ausgeführte Tätigkeiten schlicht nichts entnommen werden (siehe oben Ziff. 4.2.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 15 S. 10 ff. Ziff. 6.2) bleibt damit festzuhalten, dass der Berufungskläger pflichtwidrig nie inhaltlich zureichende Rechenschaftsberichte resp. Zwischenabrechnungen erstellte.

Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat indes der Willensvollstrecker bei längerdauerndem Mandat den Erben unaufgefordert jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen (vgl. act. 15 S. 10 Ziff. 6.2.1 m.H.). Auch diese Pflicht verletzte der Berufungskläger (siehe oben Ziff. 4.2.3).

 

Bereits diese bis dahin behandelten Versäumnisse und eklatanten Pflichtverletzungen genügen vollauf, um dem Berufungskläger im Sinne des angefochtenen Entscheids dessen Mandat als Willensvollstrecker per sofort zu entziehen (siehe dazu eingehend unten Ziff. 5). Gleichwohl wird im Folgenden noch auf weitere Unzulänglichkeiten in der bisherigen Mandatsführung des Berufungsklägers eingegangen.

 

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz erkannte weiter, dass der Berufungskläger sich auch dadurch pflichtwidrig verhalten habe, weil er wiederholt gegen die Wünsche der Erben gehandelt habe: Er habe entgegen dem Willen der Erben Vorkehrungen zum Verkauf von Liegenschaften getroffen, die sich im Nachlass befinden. Zudem habe er den Vollzug eines partiellen Teilungsvertrags zwischen den Berufungsbeklagten und dem Teilungsamt Luzern betreffend den Nachlass von G.______ †, dessen Erbin die Erblasserin war, vereitelt (vgl. act. 15 S. 12 ff. Ziff. 6.3).

 

4.3.2 Der Berufungskläger macht geltend, ihm obliege als Willensvollstrecker die Vollstreckung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin, wonach der Garten auf der Südseite der [...] nicht überbaut werden dürfe, ein Bauverbot im Grundbuch einzutragen sei und ein Verkauf nur an gebürtige Schweizer erfolgen dürfe. Es handle sich dabei um Bedingungen und Auflagen i.S.v. Art. 482 ZGB, die weder widerrechtlich noch unsittlich, sondern für den Willensvollstrecker und die Erben verbindlich seien. Die Erben würden einen Verkauf der betreffenden Liegenschaften wollen, nun aber plötzlich das Gegenteil behaupten, um die Bedingungen und Auflagen i.S.v. Art. 482 ZGB nicht einhalten zu müssen, wenn er als Willensvollstrecker abgesetzt wäre. Die Erben würden durch dieses Verhalten gegen Treu und Glauben verstossen. Sie hätten hinter seinem Rücken die Liegenschaften zum Verkauf ausgeschrieben. Ihm sei als Willensvollstrecker nichts anderes übrig geblieben, als zu intervenieren. Dabei habe er nicht beabsichtigt, die Liegenschaften selbstständig zu verkaufen, was er auch gar nicht hätte tun können. Es sei ihm primär darum gegangen, das grundbuchliche Überbauverbot zu stipulieren sowie einen zulässigen Käufer zu präsentieren, «entsprechend dem wirklichen Verkaufswillen der Erben» (vgl. act. 24 S. 11 ff. und act. 31 S. 2 f. und 9 f.).

 

4.3.3 In den Akten liegt ein Einschreibebrief der Geschwister B.C.E.______ vom 16. Juni 2020 an den Berufungskläger (act. 2/12). Darin kritisieren die Geschwister, dass er das Wohnhaus und die Liegenschaften in [...] zum Verkauf ausgeschrieben habe, ohne sich mit ihnen vorgängig abzusprechen; zugleich forderten sie den Berufungskläger auf, den Verkauf sowie sein «eigenmächtiges Handeln unverzüglich zu stoppen».

Zuvor hatte der Berufungskläger in einem Schreiben vom 11. März 2020 an die Geschwister B.C.E.______ ausgeführt, er habe sie in die Teilung einbeziehen wollen, was ein Fehler gewesen sei. Er benötige ihre Mitwirkung überhaupt nicht (vgl. act. 2/10 S. 4).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren (siehe oben Ziff. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er entgegen dem geäusserten Willen der Berufungsbeklagten Vorkehrungen zum Verkauf von Liegenschaften traf resp. aufrechterhielt.

 

4.3.4 Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, sich nach den Wünschen der Erben zu erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die Teilung grundsätzlich Rechnung zu tragen (BGE 115 II 323 E. 2b m.H.).

Wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 15 S. 13 Ziff. 6.3.1 m.H.), darf der Willensvollstrecker somit, im Rahmen der Ausführung der Erbteilung, Liegenschaften aus dem Nachlass nicht gegen den aktuellen geäusserten Willen der Erben verkaufen, auch wenn sie zuvor der Durchführung eines Freihandverkaufes zugestimmt haben. Davon geht nun auch der Berufungskläger aus (siehe oben Ziff. 4.3.2).

Bei dieser Ausganglage gibt es aber auch keinen Grund dafür, dass der Willensvollstrecker Vorkehrungen zum Verkauf von Erbschaftssachen trifft, wenn die Erben dies ablehnen. Vielmehr können die Erben ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Erbschaftssachen ihnen zugewiesen werden, auch um sie nachher ohne Mitwirkung des Willensvollstreckers verkaufen zu können. Es geht dabei namentlich um die Vermeidung von zusätzlichen Kosten, die Beschleunigung der Erbteilung um Fälle, in denen die Verbindlichkeit von Auflagen und Bedingungen i.S.v. Art. 482 ZGB strittig ist. Dabei schliesst die verlangte Zuweisung von Erbschaftssachen an einen Erben Massnahmen des Willensvollstreckers zur Vollstreckung des Willens der Erblasserin nicht aus. Vorliegend hätte der Berufungskläger allerdings im Hinblick auf eine allfällige Eintragung eines Bauverbots (siehe oben Ziff. 4.3.2) schon längstens tätig werden können, wenn er von der Verbindlichkeit der betreffenden Auflage resp. Bedingung ausging.

Sogar wenn die Erben vorliegend beabsichtigen sollten, die betreffenden Liegenschaften zu verkaufen, verstossen sie nicht gegen Treu und Glauben, indem sie verlangen, dass die Liegenschaften im Rahmen der Erbteilung ihnen zugewiesen werden. 

Aus alldem ergibt sich, dass der Berufungskläger pflichtwidrig vorging, indem er gegen den geäusserten Willen der Erben Vorkehrungen zum Verkauf von Liegenschaften traf resp. aufrechterhielt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 15 S. 13 f. Ziff. 6.3.2).

 

4.4

4.4.1 Nach Einschätzung der Vorinstanz verletzte der Berufungskläger die Pflicht zur schnellen Abwicklung der Erbteilung: Der Berufungskläger sei ab Oktober 2013 seit bald acht Jahren als Willensvollstrecker tätig gewesen, ohne dass er bis anhin einen Teilungsvorschlag vorgelegt habe bzw. dass überhaupt nur schon absehbar wäre, wann dies geschehen würde. Es lägen keine Gründe vor, die eine derartige Verzögerung der Erbteilung rechtfertigen würden. Der Berufungskläger habe jedenfalls eines der Vermächtnisse pflichtwidrig nicht schon längstens ausgerichtet. Entgegen der Vorgabe, dass der Willensvollstecker die nicht benötigten Erbschaftssachen den Erben auszuhändigen habe, und entgegen dem Wunsch der Erben habe der Berufungskläger ihnen eine Münzsammlung aus dem Nachlass grundlos noch nicht herausgegeben. Allgemein werde eher der Anschein erweckt, als hätte der Berufungskläger eine langfristige Verwaltung des Nachlasses eingerichtet, was gerade nicht die Aufgabe des Willensvollstreckers sei (vgl. act. 15 S. 14 f. Ziff. 6.4).

 

4.4.2 Der Berufungskläger führt aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er irgendeine Verzögerung zu vertreten habe. Die Verfahrensdauer sei in erster Linie durch die Angelegenheiten betreffend die Nachlässe von G.______ † und F.______ † bedingt. Dies habe bis 2019 gedauert. Danach sei «das Ableben des Miterben mit Erbausschlagung und konkursamtlichem Beschlag der Erbschaft» erfolgt. Ausser Acht gelassen werde auch, dass bereits 2015 eine Liegenschaft verkauft worden sei unter Teilung des Erlöses. Ferner sei auch ein Bankdepot aufgelöst und die Teilung vollzogen worden. Das Vermächtnis habe nicht ausgerichtet werden können, da H.______ † wegen Demenz nicht handlungsfähig gewesen sei. Nachdem sich die Familie von H.______ † einer Verbeiständung widersetzt habe, sei das Ableben von H.______ † abgewartet worden. Schliesslich sei auch noch die unklare Rechtsnachfolge seit dem Ableben von E.______ † hinzugekommen. Ohne Mitwirkung und Zustimmung des dokumentarisch nachgewiesenen Rechtsnachfolgers von E.______ † könne nichts rechtsverbindlich erledigt werden. Er habe als Willensvollstrecker «ausserhalb justizmässiger Verfahren» keine Möglichkeit, sich Informationen und Dokumente hinsichtlich der Rechtsnachfolge zu beschaffen, wohingegen die Erben Bescheid wüssten. Die Erben hätten durch ihre «Boykottstrategie» entscheidend dazu beigetragen, dass die Angelegenheiten nicht bereinigt zumindest weitergeführt hätten werden können (vgl. act. 24 S. 4, 7 und 13 f.).

 

4.4.3 Nach den Angaben des Berufungsklägers ist die Teilung des Nachlasses von G.______ †, dessen Erben die Erblasserin und F.______ † waren, immer noch nicht abgeschlossen (siehe oben Ziff. 4.1.2).

Dem in den Akten liegenden, an den Berufungskläger adressierten, vom 2. Dezember 2013 datierten Schreiben von X.______ ist zu entnehmen, dass X.______ dem Berufungskläger vorschlug, den Nachlass von G.______ † vollständig zwischen F.______ † und den Erben der Erblasserin (Geschwister B.C.E.______) aufzuteilen (vgl. act. 38/2).

Betreffend Münzsammlung teilte der Berufungskläger den Geschwistern B.C.E.______ mit Schreiben vom 11. März 2020 mit, dass der beigezogene Experte ihm gesagt habe, solche Sammlungen würden praktisch nie einen relevanten Wert erreichen. Eine Schätzung sei zu teuer. Die Münzsammlung werde am Schluss bei der Aufteilung einbezogen (vgl. act. 2/10 S. 3).

 

4.4.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 15 S. 14 Ziff. 6.4.1 m.H.), ist der Willensvollstrecker verpflichtet, die Bezahlung der Schulden des Erblassers, die Erbteilung und die Ausrichtung von Vermächtnissen zügig und effizient auszuführen und währenddessen die nicht benötigten Erbschaftssachen den Erben auszuhändigen.

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Berufungskläger die Teilung des Nachlasses der Erblasserin nicht schon vor dem Tod von F.______ † im Februar 2016 (siehe oben Ziff. 4.1.2) ausführte resp. ausführen konnte, zumal nachdem X.______ dem Berufungskläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 vorgeschlagen hatte, den Nachlass von G.______ † vollständig zwischen F.______ † und den Erben der Erblasserin (Geschwister B.C.E.______) aufzuteilen (siehe oben Ziff. 4.4.3).

Ob die Geschwister B.C.E.______ Erben von F.______ † sind resp. waren, hat an sich nichts mit dem Nachlass der Erblasserin – resp. der Aufteilung des Nachlasses von G.______ † auf die Geschwister B.C.E.______ (als Erben der Erblasserin) einerseits und die Rechtsnachfolger von F.______ † andererseits – zu tun. Der betreffende Rechtsstreit, welcher nach den Angaben des Berufungsklägers im Jahr 2019 endete (siehe oben Ziff. 4.4.2), rechtfertigte somit nicht, dass der Berufungskläger die Teilung des Nachlasses der Erblasserin nicht vorantrieb. Allerspätestens aber hätte der Berufungskläger sofort nach Beendigung des Rechtsstreits betreffend den Nachlass von F.______ † im Jahr 2019 (und vor dem Tod von E.______ † am 29. Juni 2020) die Teilung des Nachlasses der Erblasserin bewerkstelligen müssen.

Das Vorgehen des Berufungsklägers betreffend das Vermächtnis zugunsten von H.______ – Abwarten dessen Todes (siehe oben Ziff. 4.4.2), der schliesslich am 29. März 2020 eintrat (vgl. act. 14/6) – ist ebenfalls nicht vereinbar mit der Pflicht des Willensvollstreckers, seine Aufgaben zügig und effizient zu erfüllen.

Zudem hätte der Berufungskläger die Münzsammlung den Geschwistern B.C.E.______ auf ihren Wunsch hin aushändigen müssen, sobald feststand, dass sie von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben als Willensvollstrecker nicht benötigt werden.

Der Berufungskläger verletzte somit als Willensvollstecker seine Pflicht zu zügiger und effizienter Aufgabenerfüllung betreffend Ausführung der Erbteilung, Ausrichtung eines Vermächtnisses und Aushändigung einer von ihm nicht benötigten Erbschaftssache an die Erben, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. act. 15 S. 14 f. Ziff. 6.4).

 

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Berufungskläger mit dem Nachlass zu wenig sorgsam umgehe und seine Aufgaben als Willensvollstrecker verkenne. Damit sei die ordnungsgemässe Abwicklung der Erbteilung massiv gefährdet. Es könne aufgrund der Menge und der Schwere der Pflichtverletzungen des Berufungsklägers als Willensvollstrecker keine mildere und geeignetere Massnahme als die Absetzung getroffen werden (vgl. act. 15 S. 16 Ziff. 7.2).

 

5.2 Der Berufungskläger bestreitet, dass er mit dem Nachlass zu wenig sorgsam umgehe und seine Aufgaben als Willensvollstrecker verkenne. Seine Absetzung als Willensvollstrecker sei durch nichts gerechtfertigt, völlig unverhältnismässig und absolut ungerechtfertigt (vgl. act. 24 S. 14 f.).

 

5.3 Der Berufungskläger verletzte als Willensvollstrecker folgende Pflichten: Mitwirkungspflicht nach Art. 180 StG (GS VI C/1/1); Pflicht, die Erbschaft sorgfältig zu verwalten; Pflicht zur Gleichbehandlung der Erben; Pflicht, alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen; Pflicht, auf Verlangen der Erben eine detaillierte Zwischenabrechnung zu erstellen; Plicht, den Erben bei längerdauerndem Mandat unaufgefordert jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen; Pflicht, sich nach den Wünschen der Erben zu erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die Teilung grundsätzlich Rechnung zu tragen; Pflicht zu zügiger und effizienter Aufgabenerfüllung betreffend die Ausführung der Erbteilung, die Ausrichtung eines Vermächtnisses und die Aushändigung einer von ihm nicht benötigten Erbschaftssache an die Erben (siehe oben Ziff. 4.1.4, 4.2.4, 4.3.4 und 4.4.4).

Dabei ist der Berufungskläger mit dem Nachlass zu wenig sorgsam umgegangen. Namentlich zahlte er E.______ † aus dem Nachlass unbegründet, ohne die Berufungsgegnerinnen zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen, etwa CHF 400'000.— mehr aus als jeweils ihnen (siehe oben Ziff. 4.2.4). Ausserdem bezahlte er die provisorische Erbschaftssteuerrechnung nicht, so dass Verzugszinsen zu laufen begann (siehe oben Ziff. 4.1.4). Überdies tätigte er Honorarbezüge von insgesamt CHF 180'000.—, ohne darüber irgendwelche Rechenschaft abzulegen (siehe oben Ziff. 4.2).

Aus den Bestreitungen der vorliegenden Pflichtverletzungen (siehe oben Ziff. 4.1.2, 4.2.2, 4.3.2 und 4.4.2) ist zu folgern, dass der Berufungskläger seine Aufgaben als Willensvollstrecker verkennt.

 

5.4 Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unf.igkeit grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E. 5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3).

Der Berufungskläger hat durch sein pflichtwidriges Verhalten eine ordnungsgemässe Nachlassabwicklung in erheblichem Umfang vereitelt (siehe oben Ziff. 4.1.4, 4.2.4, 4.3.4 und 4.4.4). Hinzu kommt die grosse Anzahl verschiedener begangener Pflichtverletzungen (siehe oben Ziff. 5.3). Es liegt daher grobe Pflichtwidrigkeit des Berufungsklägers vor. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Nachlass doch noch ordnungsgemäss abwickeln würde, zumal er gerade bestreitet, sich pflichtwidrig verhalten zu haben, und er sich dadurch auch gänzlich uneinsichtig zeigt (siehe oben Ziff. 5.3). Der Berufungskläger ist den Berufungsbeklagten als Willensvollstrecker nicht mehr zumutbar. 

Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist daher eine Amtsenthebung notwendig und verhältnismässig zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges (vgl. act. 15 S. 15 f. Ziff. 7).

 

6.

Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger als Willensvollstrecker abzusetzen ist (siehe oben Ziff. 5.4), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung  der übrigen vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-8). Auch der Berufungskläger macht denn hierzu keine (substanziierten) Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (vgl. act. 24 S. 15).

Folglich ist die Berufung vollständig abzuweisen.

 

7.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.—.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu leisten (vgl. Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO).

 

8.

Unter der Marginalie «Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III I/1) als angezeigt erscheint.

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Die Berufung wird vollständig abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.—.

 

 

3.

Die Gerichtskosten werden dem Berufungskläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

 

 

4.

Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'500.— (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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