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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2021.00053)

Zusammenfassung des Urteils OG.2021.00053: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, eine Maske zu tragen, obwohl ihm dies von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Die Staatsanwaltschaft verhängte daraufhin eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 250.- sowie Kosten in Höhe von CHF 100.-. Der Richter, der den Fall entschieden hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2021.00053

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2021.00053
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2021.00053 vom 03.08.2021 (GL)
Datum:03.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Maske; Massnahme; Staat; Verfahren; Staats; Massnahmen; Covid-; Bundes; Verordnung; Verfahrens; Einvernahme; Masken; -Verordnung; Schutz; Staatsanwältin; Urteil; Bundesgerichts; Person; Anordnung; Ordnungsbusse; Gesundheit; Recht; Epidemie; Einvernahmetermins; Maskentragepflicht; Staatsanwaltschaft; ützt
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ;Art. 10 BV ;Art. 149 StPO ;Art. 154 StPO ;Art. 185 BV ;Art. 35 BV ;Art. 36 BV ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 57 BV ;Art. 6 ArG ;Art. 6 EMRK ;Art. 62 StPO ;Art. 63 StPO ;Art. 64 StPO ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:105 IV 1; 135 I 313;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2021.00053

Geschäftsnummer: OG.2021.00053 (OGS.2021.140)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 03.08.2021
Publiziert am: 27.10.2021
Aktualisiert am: 27.10.2021
Titel: Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

Beschluss vom 3. August 2021

 

 

Verfahren OG.2021.00053

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

 

vertreten durch die ausserordentliche Staatsanwältin

 

 

betreffend

 

 

 

Ordnungsbusse nach Art. 64 StPO

 

 

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 1. Juli 2021, act. 2, sinngemäss):

 

1.

Die Ordnungsbussenverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Juni 2021 im Verfahren UB.2021.00754 sei aufzuheben.

 

 

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 250.— sowie Kosten in Höhe von CHF 100.— (act. 1).

 

2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2021 Beschwerde, wobei er beantragt, die Ordnungsbussenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben (act. 2).

Die Beschwerdeeingabe vom 1. Juli 2021 enthält eine Begründung (act. 2) und umfasst mehrere Beilagen (act. 3/1-3/4).

Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

 

II.

1.

Die angefochtene Ordnungsbussenverfügung ist der Beschwerde zugänglich (Art. 64 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 64 Abs. 2 StPO) ist vorliegend eingehalten (vgl. act. 1 und 2).

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Vorliegend geht es nicht um einen strafrechtlichen Vorwurf resp. den Sachverhalt, wegen dem gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt wird, sondern um eine Disziplinarbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO, welche einen anderen Sachverhalt (Einvernahme vom 22. Juni 2021) betrifft. Insoweit gehen der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 1 StGB sowie sein Vorbringen, es erscheine befremdlich, wenn in einem Strafverfahren eine Disziplinarmassnahme aufgrund eines Sachverhalts ausgesprochen werde, welcher im Hauptverfahren überhaupt erst gerichtlich festzustellen sei (vgl. act. 2 S. 2; siehe auch unten E. II Ziff. 4.2), an der Sache vorbei.

Die vorliegende Beschwerde ist nach Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Es besteht vorliegend kein Anspruch auf ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.9; BGE 135 I 313 E. 2).

 

3.

Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend (vgl. act. 2; siehe auch unten E. II Ziff. 4.2).

 

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 auferlegte Ordnungsbusse wie folgt:  

Der Beschwerdeführer sei als beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend  Missachtung der Maskenpflicht zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2021 vorgeladen gewesen und zu diesem Termin erschienen, ohne eine Maske zu tragen. 

Eine Kanzleimitarbeiterin und die verfahrensleitende Staatsanwältin hätten den Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass eine Maskentragepflicht gelte. Sowohl die Kanzleimitarbeiterin als auch die verfahrensleitende Staatsanwältin hätten dem Beschwerdeführer dabei eine Maske angeboten.

Die verfahrensleitende Staatsanwältin habe schliesslich gegenüber dem Beschwerdeführer, nachdem dieser das Tragen einer Maske abgelehnt habe, ausdrücklich angeordnet, dass er eine Maske tragen müsse. Dabei habe die  verfahrensleitende Staatsanwältin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er eine verfahrensleitende Anordnung missachten und gebüsst werden würde, wenn er sich der Anordnung weiterhin widersetze.

Der Beschwerdeführer habe dennoch keine Maske angezogen. Er habe geltend gemacht, dass er gestützt auf Art. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Maskentragepflicht ausgenommen sei, da er «aus besonderen Gründen» keine Maske trage. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nachweisen können, dass er aus besonderen Gründen i.S.v. Art. 3b Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine Maske tragen müsse. Ein ärztliches Attest habe der Beschwerdeführer nicht vorgewiesen. Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, mit welchen er habe aufzeigen wollen, inwiefern die vom Bund gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus ergriffenen Massnahmen unwirksam (gewesen) seien, sowie die erfolgte Geltendmachung von gesundheitlichen, physikalischen sowie weltanschaulichen Gründen sei dieser Nachweis nicht erbracht worden. 

Da der Beschwerdeführer sich der direkten Anordnung der verfahrensleitenden Staatsanwältin, während der Einvernahme eine Maske zu tragen, widersetzt habe, habe er eine verfahrensleitende Anordnung missachtet und sei er in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen (zum Ganzen act. 1 S. 1 f. Ziff. 1 und 3 f.).

 

4.2 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde wie folgt:

In der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021 sei nicht dargelegt, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Maskenpflicht stütze. Jedenfalls sehe Art. 64 StPO keinen Zwang für das Tragen einer Gesichtsmaske während einer Einvernahme vor.

Er habe gegenüber der Staatsanwältin glaubhaft gemacht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO), dass er aus besonderen Gründen gemäss Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine Gesichtsmaske tragen könne. Dabei berufe er sich u.a. auf seine körperliche und seelische Unversehrtheit (Art. 10 BV). Es sei bereits durch viele wissenschaftliche Studien bestätigt worden, dass Gesichtsmasken gesundheitsschädlich seien. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf eine beigelegte Metastudie (act. 3/3).

Im «K-Tipp» vom 16. Juni 2021 (act. 3/2) sei auf Ergebnisse solcher Studien hingewiesen und seien sowohl ein Nutzen des Maskentragens verneint als auch die Risiken und Gefahren hervorgehoben worden. Dabei seien Schadstoffe in Masken und die Gefahr des Einatmens der Fasern mit Ablagerungen auf der Lunge nicht einmal erwähnt worden.

Die Staatsanwältin habe nicht dargelegt, inwiefern die von ihm vorgebrachten Gründe für den nach Art. 3b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage erforderlichen Nachweis des Vorliegens besonderer Gründe nicht genügten. Sie habe die Disziplinarmassnahme ausgesprochen, ohne seine vorgebrachten Gründe vertieft geprüft zu haben, was als Willkür (Art. 9 BV) zu betrachten sei. Die entsprechend zulässigen Gründe seien nirgends abschliessend genannt. Da sowohl das Schalterpersonal als auch die Staatsanwältin mehrfach nach einem ärztlichen Attest gefragt hätten, gehe er davon aus, dass sie sämtliche nicht-medizinischen Gründe generell ablehnen würde, was der Verordnung klar widerspreche.

Da die Anwendung von Masken in der breiten Bevölkerung kein signifikanter und somit kein erwiesener Nutzen zur Eindämmung des Corona-Virus darstelle (Art. 81 EpG) und das Einvernahmezimmer zudem über eine Plexiglas-Trennwand als Infektionsschutz verfügt habe, wäre eine Disziplinarmassnahme sowieso unverhältnismässig (Art. 5 BV). Von einer Störung des Verfahrens könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Zudem erlaube Art. 1 StGB keine Strafe ohne Gesetz. Da weder in der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch im Epidemiengesetz die Bestrafung wegen des Nichttragens von Gesichtsmasken explizit erwähnt werde, könne ein solches Verhalten auch gar nicht sanktioniert werden. Zudem sei eine Bestrafung aufgrund einer Verordnung nicht zulässig.

Der Bundesrat müsse eine unmittelbar drohende schwere Störung i.S.v. Art. 185 BV beweisen, was sinngemäss auch bei auf das Epidemiengesetz gestützten Verordnungen gelte, bis heute nicht geschehen sei und aufgrund nicht vorhandener Übersterblichkeit auch nicht möglich sei. Hierbei verweist der Beschwerdeführer auf act. 3/4.

Weiter fordert der Beschwerdeführer, das Gericht solle feststellen, dass Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage Gültigkeit habe, und ob Art. 1 EpG sowie Art. 3 EpG erfüllt seien.

Zudem führt der Beschwerdeführer aus, es erscheine doch recht befremdlich, wenn im Zuge eines Verfahrens eine Disziplinarmassnahme aufgrund eines Sachverhalts ausgesprochen werde, welchen es im Hauptverfahren überhaupt erst gerichtlich festzustellen gelte (zum Ganzen act. 2).

 

5.

Staatliches Handeln setzt eine gesetzliche Grundlage voraus (Art. 5 Abs. 1 BV) und muss im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dies gilt insbesondere auch bei Einschränkungen von Grundrechten, wobei schwerwiegende Grundrechtseinschränkungen grundsätzlich im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Art. 36 BV).

Im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung müssen die anzuwendenden Rechtssätze eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit aufweisen. Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Normstufe und Normdichte. Schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden. Bei unbestimmten Normen kommt dafür dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu: Wo die Unbestimmtheit von Rechtssätzen zu einem Verlust an Rechtssicherheit führt, muss die Verhältnismässigkeit umso strenger geprüft werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.1.2 m.w.H.).

 

6.

6.1 Nach Art. 10 Abs. 1bis der bis am 25. Juni 2021 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26; nachfolgend «Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020») in der am 22. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung musste zum Schutz von Arbeitnehmerinnen in Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhielt, jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht galt nicht für Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann (Bst. b); sowie für Personen, die nach Art. 3b Abs. 2 der betreffenden Verordnung von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen waren (Bst. c; siehe auch unten E. II Ziff. 7.5).

Im Ingress der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 ist zwar nur Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) genannt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bundesrat auch gestützt auf das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) befugt ist zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern (vgl. auch Botschaft zum Covid-19-Gesetz, BBl 2020 6563, 6599).

Nach Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a ArG ist der Bundesrat zuständig, durch Verordnung zu bestimmen, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind. In Art. 3a Bst. a ArG ist festgelegt, dass die Vorschriften des ArG über den Gesundheitsschutz, u.a. Art. 6 ArG, auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden anwendbar sind.

Entsprechend wird auch in den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 darauf hingewiesen, dass die Verschärfung der Maskenpflicht im Arbeitsbereich Auswirkungen auf Ver-sammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie die Sitzungen der Exekutive (inkl. Bundesrat) habe. Sofern an diesen Versammlungen sowie Sitzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend seien (z.B. Übersetzer, Sekretariat, Verwaltung), gelte eine Maskenpflicht für alle anwesenden Personen (Erläuterungen des BAG zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Version vom 3. Juni 2021, S. 39; abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html, zuletzt besucht am 28. Juli 2021).

Ausserordentliche Staatsanwältinnen (vgl. Art. 10 Abs. 4 EG StPO, GS III F/1) sind Angestellte der kantonalen Verwaltung (vgl. Art. 9 EG StPO; Art. 7 Bst. a Personalgesetz, GS II A/6/1; und Anhang II Art. A2-6 Bst. e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, GS II A/3/3).

Vom Anwendungsbereich her stellte die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 somit eine gesetzliche Grundlage dafür dar, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, anlässlich der Einvernahme am 22. Juni 2021 durch die ausserordentliche Staatsanwältin eine Gesichtsmaske zu tragen.

 

6.2 Es stellt sich nun die Frage, ob der Bundesrat zur Anordnung der Maskentragepflicht nach Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 befugt war resp. das Bestimmtheitsgebot (siehe oben E. II Ziff. 5) eingehalten war. 

 

6.2.1 Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen. Eine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG ist bei einer epidemiologischen Notlage gegeben. Sie liegt vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine bestimmte Gefahr (erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr; besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit; schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft auf andere Lebensbereiche) besteht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG) wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG). Im Gegensatz zur ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG erfordert eine besondere Lage keine nationale Bedrohungslage resp. Bedrohung der äusseren und inneren Sicherheit i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV (vgl. Botschaft Epidemiengesetz, BBl 2011 311, 363).

Die WHO hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des Coronavirus (Covid-19) als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite und am 11. März 2020 die Covid-19-Epidemie zur Pandemie erklärt

(vgl. https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/interactive-timeline#!, zuletzt besucht am 28. Juli 2021; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2). Im Vergleich zu einer saisonalen Grippe ist die Sterblichkeit bei der Covid-19-Epidemie signifikant höher (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2 m.w.H.). Soweit die Übersterblichkeit in früheren Jahren mit starker Grippewelle in vergleichbarer Höhe lag wie diejenige im Jahr 2019/2020 ist entscheidend, dass die Übersterblichkeit in den früheren Jahren ohne jegliche Massnahmen eintrat, im Jahr 2019/2020 hingegen trotz der im Frühjahr 2020 ergriffenen Massnahmen, wobei plausibel ist, dass ohne angeordnete Massnahmen die (Über-)Sterblichkeit und die Belastungen der Spitäler höher gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.4).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (siehe oben E. II Ziff. 4.2) liegt folglich aufgrund der Covid-19-Epidemie eine epidemiologische Notlage und somit eine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG vor. Entsprechend war und ist der Bundesrat befugt, gestützt auf Art. 6 EpG Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie anzuordnen (ohne dass eine Bedrohung der äusseren und inneren Sicherheit i.S.v. Art. 185 Abs. 3 BV vorliegen muss).

 

6.2.2 Der Handlungsspielraum des Bundesrates betreffend Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG beschränkt sich auf die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (vgl. Botschaft Epidemiengesetz, BBl 2011 311, 364 f.).

Die Anordnung einer Maskentragepflicht wird in Art. 40 Abs. 2 EpG zwar nicht ausdrücklich genannt. In der Botschaft zum Epidemiengesetz wird aber ausgeführt, dass durch das Tragen einer Maske resp. eines Mundschutzes das Risiko einer Übertragung bzw. Erkrankung bei einer Grippe weitgehend ausgeschlossen minimiert werden kann (Botschaft Epidemiengesetz, BBl 2011 311, 324). Die in Art. 40 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen sind denn auch nach dem Wortlaut («insbesondere folgende Massnahmen») nicht abschliessend. In Art. 40 Abs. 2 EpG sind u.a. das Verbieten von Veranstaltungen (Bst. a) sowie die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen (Bst. b) als mögliche Massnahmen genannt. Nach dem Grundsatz «in maiore minus» muss auch die Anordnung von im Vergleich dazu weniger einschneidenden Massnahmen, z.B. einer Maskentragepflicht, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 EpG zulässig sein können (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.7.2 und 3.8.1).

Die Bestimmung von Art. 40 EpG stellt entsprechend eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Rechtsgrundlage dar für die Anordnung einer Maskentragepflicht in einer kantonalen Verordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8) und ebenso in einer auf Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 EpG gestützten Verordnung des Bundesrates.

 

6.2.3 Die Maskentragepflicht nach Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 wurde somit vom Bundesrat befugt erlassen (siehe oben E. II Ziff. 6.2.1) und beruhte auf einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage (siehe oben E. II Ziff. 6.2.2), womit das Bestimmtheitsgebot (siehe oben E. II Ziff. 5) eingehalten war.  

 

6.3

6.3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Bis zur Einstellung Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren (Art. 61 Bst. a StPO).

Eine gesetzmässige Durchführung des Verfahrens erforderte aufgrund von Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020, dass anlässlich einer Einvernahme am 22. Juni 2021 grundsätzlich allen anwesenden Personen, zum Schutz der anwesenden Arbeitnehmer (vorliegend namentlich der verfahrensleitenden Staatsanwältin, der erwähnten Kanzleimitarbeiterin sowie allfälliger weiterer Personen) eine Maske trugen (siehe oben E. II Ziff. 6.1).

Folglich war vorliegend die ausserordentliche Staatsanwältin als Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 befugt, gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 22. Juni 2021 anzuordnen, er müsse eine Maske tragen.

 

6.3.2 In Art. 63 StPO werden sitzungspolizeiliche Massnahmen geregelt. Nach Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen. Diese Bestimmung ist weit zu verstehen. Die sitzungspolizeilichen Kompetenzen sollen es der Verfahrensleitung ermöglichen, die nötigen Massnahmen zu treffen, um Sicherheit, Ruhe und Ordnung «während der fraglichen Verfahrenshandlung, namentlich während der Verhandlungen», zu gewährleisten (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1150). Die Verfahrensleitung kann denn nach Art. 63 Abs. 3 StPO die Unterstützung der am Orte der «Verfahrenshandlung» zuständigen Polizei verlangen. Zudem wird nach Art. 64 Abs. 4 StPO die «Verfahrenshandlung» gleichwohl fortgesetzt, wenn eine Partei ausgeschlossen wird.

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Daraus folgt, dass der Staat auch bei der Durchführung von Strafverfahren verpflichtet ist, die Grundrechte davon betroffener Personen zu schützen. Durch einen solchen Schutz wird gerade Sicherheit (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 BV) und insoweit eine verfassungs-resp. gesetzmässige Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Art. 62 Abs. 1 StPO) gewährleistet. Die körperliche und geistige Unversehrtheit jedes Menschen ist grundrechtlich garantiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV). Folglich hat die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO auch Massnahmen vorzunehmen zur Verhinderung, dass Verfahrenshandlungen zu Gesundheitsschäden führen. Miterfasst ist hierbei der Schutz der staatlichen Organe vor Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich garantierten Gesundheit, zumal dadurch auch die effektive staatliche Aufgabenerfüllung geschützt wird. So sind denn in Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c sowie Art. 3 Bst. c der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) gerade Massnahmen zum Schutz von durch das Coronavirus besonders gefährdeten Gerichtsmitgliedern vorgesehen. 

Nach Art. 149 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu treffen, die auf die Mitwirkung im Strafverfahren zurückzuführen sind. Auch diese Bestimmung spricht somit dafür, dass der Schutz vor Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO eine allgemeine Aufgabe der Verfahrensleitung ist.

Die in Art. 149 Abs. 2 StPO genannten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1189). Ebenso wenig enthält Art. 63 Abs. 2 StPO eine abschliessende Nennung möglicher (sitzungspolizeilicher) Massnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit resp. zum Grundrechtsschutz während Verfahrenshandlungen. Beispielsweise sind denn in Art. 154 Abs. 4 StPO spezielle Regeln zum Schutz von Kindern vor einer schweren psychischen Belastung durch eine Einvernahme Gegenüberstellung vorgesehen, wobei die Verfahrensleitung für die Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zuständig ist (Art. 149 Abs. 4 StPO).

Die Verpflichtung einer zu befragenden Person, anlässlich eines Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft eine Maske zu tragen, ist namentlich im Hinblick auf die normalerweise überschaubare Dauer einer Einvernahme als leichter Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zu qualifizieren. Somit wäre dafür, mangels einer schwerwiegenden Grundrechtseinschränkung, gar keine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e contrario; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4.3 und 5.1.3, wo die Verpflichtung von Personen, die älter als 12 Jahre waren, in Geschäften und Supermärkten im Kanton Freiburg eine Maske zu tragen, als leichte Grundrechtseinschränkung qualifiziert wurde).

Umso mehr sind Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Maskentragepflicht während Verfahrenshandlungen durch die Verfahrensleitung zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Krankheiten resp. zum damit bezweckten Gesundheitsschutz.

Somit war vorliegend die ausserordentliche Staatsanwältin als Verfahrensleiterin auch gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StPO befugt, gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 anzuordnen, er müsse eine Maske tragen.

 

6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (siehe oben E. II Ziff. 4.2) bestanden somit vorliegend sogar mehrere befugt erlassene resp. hinreichend bestimmte Rechtsgrundlagen für eine Maskentragepflicht des Beschwerdeführers resp. für die Anordnung der ausserordentlichen Staatsanwältin, er müsse eine Maske tragen (siehe oben E. II Ziff. 6.1 ff.).

 

7.

7.1 Es stellt sich noch die Frage, ob die betreffende Maskentragepflicht verhältnismässig war.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3 m.w.H.).

Die angeordneten Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit diesen Massnahmen vermieden werden. Betreffend die im Gefolge der Corona-Krise angeordneten Massnahmen muss geprüft werden, wie hoch Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen ist; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4 m.w.H.).

Solange in keiner Rechtsnorm festgelegt ist, wie hoch das akzeptable Risiko bzw. das erforderliche Sicherheitsniveau ist, steht auch nicht fest, wo die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Risiken liegt. Es ist alsdann nicht in erster Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers der zuständigen Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5 m.w.H.).

Hinzu kommt, dass der Natur der Sache nach eine gewisse Unsicherheit besteht bezüglich der zukünftigen Wirkung einer bestimmten Massnahme. Namentlich besteht bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6 m.w.H.).

Mit fortschreitendem Wissen sind die Massnahmen anzupassen. Widerlegen neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung, müssen die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden. Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstandes als gerechtfertigt betrachtet wurden, können mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen; umgekehrt ist denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet erforderlich erscheinen, welche früher nicht in Betracht gezogen getroffen wurden es kann sich erweisen, dass die früher getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um eine drohende Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit zu verhindern, und deshalb strengere Massnahmen getroffen werden müssen. In diesem Sinne ist jede Beurteilung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens. Dies bedingt allerdings, dass die Behörden ihren Wissensstand laufend erweitern. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsbeschränkungen steigen auch die Anforderungen an die empirische Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten Unsicherheiten abnehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler. Sodann kann es angezeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen kommt, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.7 m.w.H.).

Insgesamt muss aus all diesen Gründen den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.8 m.w.H.).

 

7.2 Nach dem aktuellen Wissensstand ist davon auszugehen, dass das Tragen einer Maske dazu geeignet ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.3.3).

Insbesondere hat die WHO in einer Orientierungshilfe vom 1. Dezember 2020 festgehalten, dass ein möglicher Vorteil des Tragens von Masken darin besteht, dass die Verbreitung von infektiöse Viruspartikel enthaltenden Atemtröpfchen durch infizierte Personen, die (noch) keine Symptome aufweisen, reduziert werden kann (vgl. Mask use in the context of COVID-19, Interim guidance, WHO, 1 December 2020, S. 10 und S. 3; abrufbar unter https://www.who.int/publications/i/item/advice-on-the-use-of-masks-in-the-community-during-home-care-and-in-healthcare-settings-in-the-context-of-the-novel-coronavirus-(2019-ncov)-outbreak,

zuletzt besucht am 28. Juli 2021, nachfolgend «WHO Mask guidance»).

Auch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beitrag aus dem «K-Tipp» ist erwähnt, es sei aufgrund der aktuellen Studienlage klar, dass eine Gesichtsmaske einen Teil der infektiösen, grösseren Virentröpfchen zurückhalte (act. 3/2).

Vorliegend wäre das Tragen einer Maske durch den Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 somit geeignet gewesen, mindestens dazu beizutragen, eine Verbreitung des Corona-Virus durch den Beschwerdeführer zu verhindern, falls er infiziert gewesen wäre. Entsprechend wäre das Tragen einer Maske eine geeignete Massnahme zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus resp. zum damit bezweckten Schutz der Gesundheit insbesondere der verfahrensleitenden Staatsanwältin und anderer anwesenden Personen gewesen. Wie bereits erwähnt, liegt aufgrund der Covid-19-Epidemie eine epidemiologische Notlage vor (siehe oben E. II Ziff. 6.2.1). Folglich besteht an der Bekämpfung dieser Epidemie durch Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus resp. am damit bezweckten Gesundheitsschutz ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.2).

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, war somit zum Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes geeignet.

 

7.3 Der Orientierungshilfe der WHO ist zu entnehmen, dass das Tragen einer Maske ein Teil eines Pakets von Massnahmen ist, die alle nötig sind und sich resp. ihre Wirkung gegenseitig verstärken (vgl. WHO Mask guidance S. 11 und S. 1 f.).

Auch wenn das Einvernahmezimmer vorliegend über eine Plexiglas-Trennwand verfügte, wie der Beschwerdeführer geltend macht (siehe oben E. II Ziff. 4.2), ändert dies somit nichts daran, dass für einen möglichst umfassenden Schutz, wie er im öffentlichen Interesse liegt, zusätzlich das Tragen einer Maske erforderlich war.

Zudem konnte eine Plexiglas-Trennwand im Einvernahmezimmer keinen Schutz bieten, soweit der Beschwerdeführer sich in übrigen Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft bewegte.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, war somit zum Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes erforderlich.

 

7.4 Die Verpflichtung, anlässlich eines Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft eine Maske zu tragen, ist als leichter Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zu qualifizieren, zumal die Dauer einer Einvernahme normalerweise überschaubar ist (siehe oben E. II Ziff. 6.3.2).

Gemäss der Ordnungsbussenverfügung wurden dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Masken angeboten (siehe oben E. II Ziff. 4.1). Insoweit ist die im betreffenden Beitrag aus dem «K-Tipp» erwähnte Möglichkeit, dass eine gebrauchte Maske, wegen unsachgemässen Umgangs, mit Bakterien Pilzen kontaminiert sein kann (vgl. act. 3/2), vorliegend nicht relevant.

In der Orientierungshilfe der WHO wird auf mögliche Nachteile des Tragens einer Maske hingewiesen. Weiter ist dort festgehalten, dass die WHO unter Berücksichtigung dieser möglichen Nachteile zum Schluss gelangte, das Tragen einer Maske als Teil eines Massnahmenpakets zur Bekämpfung des Corona-Virus zu empfehlen (vgl. WHO Mask guidance, S. 1 f., 6, 8 und 10).

Wie bereits erwähnt, kommt den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zu (siehe oben E. II Ziff. 7.1). Dabei muss sich auch die Verfahrensleitung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StPO, eine gesetzmässige Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten und während der Verfahrenshandlungen für Sicherheit zu sorgen, auf die Grundsatzentscheide der entsprechend zuständigen Behörden stützen können.

Nach dem gerade Ausgeführten stand die Verpflichtung des Beschwerdeführers,  anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, allgemein in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes.

 

7.5 Der Beschwerdeführer erklärt, dass er persönlich nicht bereit ist, die Risiken zu tragen, die mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbunden seien. Dies seien für ihn gesundheitliche sonstige zwingende Gründe. Er lehne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab, um mögliche Schäden für seine Gesundheit abzuwenden und um «Haftungsrisken für Dritte (Verordnungsgeber, Ladenbetreiber, …) auszuschliessen» (vgl. act. 3/1).

Mit dieser Erklärung macht der Beschwerdeführer nichts anderes geltend, als dass er keine Maske tragen will, weil er mit dem objektiv verhältnismässigen allgemeinen Wertungsentscheid, welcher der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des Corona-Virus zugrunde liegt (siehe oben E. II Ziff. 7.4), nicht einverstanden ist.

Es ist gerade ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist.

Der Beschwerdeführer macht zusätzlich zu den Vorbringen gegen die objektiv gegebene allgemeine Verhältnismässigkeit der Maskentragepflicht zur Bekämpfung des Corona-Virus (vgl. act. 2 und 3/1; siehe auch oben E. II Ziff. 4.2) keine besonderen Gründe geltend, warum gerade ihm im Gegensatz zu anderen eine Maskentragepflicht zwecks Bekämpfung des Corona-Virus nicht zugemutet werden konnte und kann. Ein solcher besonderer Grund war aber gerade Voraussetzung dafür, dass jemand nach Art. 3b Abs. 2 Bst. b (i.V.m. Art. 10 Abs. 1bis Bst. c) der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 von der Maskentragepflicht ausgenommen war.

Folglich war der Beschuldigte, mangels Geltendmachung resp. Nachweises eines Ausnahmegrundes, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine Maske zu tragen. 

 

8.

8.1 Nach Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1000.— bestrafen.

 

8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den in der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021 umschriebenen Sachverhalt (siehe oben E. II Ziff. 4.1) nicht; vielmehr enthält seine Beschwerdebegründung Angaben, die diesen Sachverhalt gerade bestätigen (siehe oben E. II Ziff. 4.2).

Es besteht somit kein Zweifel daran, dass der in der Ordnungsbussenverfügung vom 23. Juni 2021 dargestellte Sachverhalt richtig festgestellt wurde, zumal auch keine gegenteiligen Anhaltpunkte ersichtlich sind.

Folglich wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der Staatsanwaltschaft auf die Maskentragepflicht hingewiesen und ordnete die ausserordentliche Staatsanwältin ihm gegenüber an, er müsse eine Maske tragen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Anordnung missachtete, indem er sich weigerte, eine Maske zu tragen.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 vor der Staatsanwaltschaft eine Maske zu tragen, beruhte auf mehreren befugt erlassenen resp. hinreichend bestimmten Rechtsgrundlagen (siehe oben E. II Ziff. 6) und war verhältnismässig (siehe oben E. II Ziff. 7).

Die ausserordentliche Staatsanwältin war als Verfahrensleiterin befugt, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen, dass er eine Maske tragen muss (siehe oben E. II Ziff. 6.3).

Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführer nach Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.— zu bestrafen, sind vorliegend somit erfüllt, weil er anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 die ihm gegenüber befugt erlassene verfahrensleitende Anordnung missachtete, eine Maske tragen zu müssen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine Maske zu tragen, eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit insbesondere der anwesenden Personen vereitelt. Damit hat er die verfassungs- resp. gesetzmässig vorgesehene sichere Durchführung einer Verfahrenshandlung gestört (siehe oben E. II Ziff. 6.3). Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ordnungsbusse auch deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StPO den Geschäftsgang störte.

Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2020 (resp. die betreffende Verordnung selbst) wurde zwar am 26. Juni 2021 aufgehoben (AS 2021 379). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Einvernahmetermins am 22. Juni 2021 eine verfahrensleitende Anordnung missachtete und den Geschäftsgang störte, indem er keine Maske trug und dadurch eine Massnahme zum Schutz der Gesundheit insbesondere der anwesenden Personen, namentlich der verfahrensleitenden Staatsanwältin vereitelte.

Hinzu kommt, dass Zeitgesetze, d.h. Erlasse mit von vornherein zeitlich beschränkter Geltungsdauer, auf die unter ihrer Herrschaft begangenen Verfehlungen auch dann anzuwenden sind, wenn sie ausser Kraft getreten sind (BGE 105 IV 1 E. 1). Im Übrigen ist auch in der geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) in Art. 25 Abs. 2 das Tragen von Masken als mögliche Präventionsmassnahme zum Schutz von Arbeitnehmern vorgesehen.

Die Höhe der vorliegend auferlegten Ordnungsbusse (CHF 250.—) ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich im unteren Bereich des maximal Möglichen (CHF 1'000.—) befindet und es vorliegend (mittelbar) auch um den Gesundheitsschutz und damit den Schutz einer wichtigen Grundrechtsposition geht (siehe oben E. II Ziff. 6.3).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung von Kosten in Höhe von CHF 100.— (vgl. Art. 417 StPO).

Im Ergebnis ist die Ordnungsbussenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2021 im Verfahren UB.2021.00754 zu Recht erfolgt und die Beschwerde daher abzuweisen.

 

III.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.— festzulegen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung, GS III A/5).

 

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.—; sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

 

 

3.

Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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