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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2021.00046)

Zusammenfassung des Urteils OG.2021.00046: Verwaltungsgericht

Ein Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Glarus verurteilt, Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben und wurde zur Einvernahme geladen. Nachdem er unentschuldigt nicht erschien, wurde seine Einsprache als zurückgezogen erklärt. Daraufhin legte er Beschwerde ein, die vom Obergericht gutgeheissen wurde, und die Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde aufgehoben. Die Gerichtskosten werden von der Gerichtskasse übernommen und keine Parteientschädigung wird gewährt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2021.00046

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2021.00046
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2021.00046 vom 16.06.2021 (GL)
Datum:16.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Staats; Staatsanwaltschaft; Befehl; Einsprache; Einvernahme; Vorakten; Feststellung; Kanton; Vorladung; Rechtskraft; Kantons; Einspracheverfahren; Feststellungsverfügung; Befehls; Glarus; Obergericht; Verfahren; Beschuldigte; Staatsan­waltschaft; Beschwerdeverfahren; Beschluss; Verfügung; Ein­sprache; Akten; Hinweis; Termin; Rückzugsfiktion; Sinne
Rechtsnorm: Art. 355 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2021.00046

Geschäftsnummer: OG.2021.00046 (OGS.2021.141)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 16.06.2021
Publiziert am: 02.11.2021
Aktualisiert am: 02.11.2021
Titel: Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

Beschluss vom 16. Juni 2021

 

 

Verfahren OG.2021.00046

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2021, sinnge­mäss):

 

Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2021 betreffend Fest­stellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 12. März 2021 aufzuheben und sei das Einspracheverfahren fortzuführen.

 

____________________

 

 

Erwägungen

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 12. März 2021 wegen mehrfachen Dieb­stahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Frei­heitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 360.- (Verfahren SA.2021.00066 [nachfolgend: Vorakten], act. 14.1.01).

 

2.

Mit Schreiben vom 17. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorer­wähnten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Ein­sprache (Vorakten, act. 14.1.05).

 

Im hierauf folgenden Einspracheverfahren (siehe dazu Art. 355 StPO) lud die Staatsanwaltschaft am 22. März 2021 den Beschwerdeführer auf den 29. März 2021 zu einer mündlichen Einvernahme vor (Vorakten, act. 14.1.06). Zu dieser Einver­nahme erschien der Beschuldigte, wenn auch mit einer Verspätung von knapp einer Viertelstunde (vorgeladen war er auf 08.15 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft einge­troffen ist er kurz vor halb neun Uhr; act. 10.1.01).

 

Am 6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Einspracheverfahren nunmehr abgeschlossen sei, wobei am Strafbefehl festgehal­ten werde und die Akten zur weiteren Beurteilung an das Kantonsgericht überwie­sen würden (Vorakten, act. 14.1.08).

 

3.

Am 19. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine neuerliche Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 25. Mai 2021; die Vorladung erfolgte explizit unter Bezugnahme auf das `Einspracheverfahren nach Strafbefehl vom 12.03.2021`. Die Vorladung enthielt sodann den Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Ein­sprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern­bleibt. (Vorakten, act. 14.1.09). Ausschlaggebend für diese neuerliche Vorla­dung war freilich vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwi­schenzeit mutmasslich erneut straffällig geworden ist (siehe act. 1 Ziff. 3).

 

In der Folge erschien der Beschwerdeführer nicht zum angesetzten Befragungster­min. Ein knappe halbe Stunde vor dem Termin teilte er der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass er ausserhalb des Kantons am Arbeiten sei und den Termin ver­gessen habe (Vorakten, act. 14.1.10).

 

4.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei; somit gelte dessen Einsprache androhungsgemäss als zurückgezogen und sei demnach der Strafbefehl vom 12. März 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. 1 sowie Vorakten, act. 14.1.11).

 

5.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (Postaufgabe am 4. Juni 2021) erhob der Beschwerde­führer gegen die vorgenannte Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde mit dem eingangs wiederge­gebenen Begehren (act. 2).

 

Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist (act. 3) keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.

 

II.

1.

1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

 

1.2 Die angefochtene Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist vorliegend eingehalten. (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1 Leistet ein Beschuldigter, nachdem er gegen einen Strafbefehl der Staatsan­waltschaft Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unent­schuldigt kei­ne Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO; soge­nannte Rückzugsfiktion).

 

2.2 Die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist restriktiv zu handha­ben. Sie kann nur zum Tragen kommen, wenn für eine neuerliche Einvernahme tat­sächlich Anlass bestand und sich der Beschuldigte über die Konsequenzen einer unentschuldigten Abwesenheit vollumfänglich bewusst ist (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, Art. 355 N 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer nach dessen (erster) Einvernahme am 29. März 2021 vonseiten der Staatsanwaltschaft am 6. April 2021 schriftlich der Abschluss des Einsprache­verfahrens kommuniziert (siehe oben E. I. 2.). Sodann ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Abklärung der dem Strafbefehl vom 12. März 2021 zugrun­deliegenden Tatvorwürfe (siehe oben E. I. 1) noch eine weitere Einvernahme not­wendig war; Veranlassung zur neuerlichen Befragung gab hier vielmehr eine in der Zwischenzeit neu eingegangene Strafanzeige (siehe act. 1 Ziff. 3)

 

3.

Aus alldem ergibt sich, dass vorliegend kein Raum zur Anwendung der Rückzugsfik­tion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und damit zur Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 25. Mai 2021.

 

III.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts­kasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Auf­wand erwachsen, und ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

____________________

Beschluss

 

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft vom 25. Mai 2021 im Verfahren SA.2021.00066 aufgehoben.

 

 

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom­men.

 

 

3.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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