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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2021.00015)

Zusammenfassung des Urteils OG.2021.00015: Verwaltungsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 7. April 2021 entschieden, dass die Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs aufrechterhalten wird. Der Beschwerdeführer, A.______, wurde beschuldigt, am 26. Januar 2021 ohne Fahrberechtigung und in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein. Trotz seiner Argumentation, dass das Fahrzeug ein Familienfahrzeug sei, wurde die Beschlagnahme aufrechterhalten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ähnliche Verstösse begangen hatte und somit die Verkehrssicherheit gefährdet war. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 800.—.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2021.00015

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2021.00015
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2021.00015 vom 07.04.2021 (GL)
Datum:07.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Fahrzeug; Verkehr; Einziehung; Beschlagnahme; Person; Beschwerde; Personen; Beschwerdeführers; Staats; Personenwagen; Staatsanwaltschaft; Fahrens; Verkehrssicherheit; Recht; Zustand; Interesse; Verhältnis; Halter; Fahrzeugs; Verkehrsregelverletzung; Gericht; Eigentum; Verdacht; Sicherheit; ältnismässig
Rechtsnorm: Art. 197 StPO ;Art. 2 VRV ;Art. 26 BV ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 36 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 58 SVG ;Art. 69 StGB ;Art. 90 SVG ;Art. 90a SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ;Art. 92 KG ;
Referenz BGE:137 IV 249; 139 IV 250; 140 IV 133;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2021.00015

Geschäftsnummer: OG.2021.00015 (OGS.2021.135)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 07.04.2021
Publiziert am: 22.06.2021
Aktualisiert am: 22.06.2021
Titel: Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Beschluss vom 7. April 2021

 

 

Verfahren OG.2021.00015

 

 

A.______

 

Beschwerdeführer

 

vertreten durch B.______

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

betreffend

 

 

 

Beschlagnahme eines Motorfahrzeuges

 

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 5. Februar 2021, act. 2):

 

1.

Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 28. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Es sei das beschlagnahmte Fahrzeug […] dem Beschwerdeführer herauszugeben.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 23. Februar 2021, act. 9):

 

Die Beschwerde vom 5. Februar 2021 sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschlagnahmebefehl vom 28. Januar 2021 sei zu bestätigen, dies unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

 

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.______ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2021, um 11.40 Uhr, in […], den Personenwagen […] ohne Fahrberechtigung und in fahrunfähigem Zustand gelenkt (vgl. dazu act. 1, 9 und 15).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (act. 1) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen­wagen gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO und Art. 69 StGB (act. 1 S. 2).

 

2.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme (vgl. act. 2). 

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 9).

Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2021 eine Replik ein (act. 12).

Eine Duplik der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 17. März 2021 samt Beilagen (act. 15 und 16/1-16/3).

 

II.

1.

1.1 Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 1 und 2).

 

1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft in der Duplik vom 17. März 2021 die Frage auf, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Fahrzeugausweis als Halter des beschlagnahmten Fahrzeuges eingetragen `(und eigentlich einzige Fahrerin)` sei (act. 16/3 S. 1). Die Ehefrau, welche die Beschlagnahmeverfügung vom 28. Januar 2021 ebenfalls erhalten habe, habe keine Beschwerde erhoben (act. 15 S. 2).

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass das beschlagnahmte Fahrzeug ein Familienfahrzeug sei und auch in seinem Eigentum stehe (act. 2 S. 3 Ziff. 5).

In Art. 78 Abs. 1 VZV ist festgelegt, dass die Haltereigenschaft sich nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt, wobei als Halter namentlich gilt, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse auf seine Kosten gebraucht gebrauchen lässt. Zudem ist Art. 78 Abs. 1bis VZV zu entnehmen, dass mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs sein können, wobei gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen ist, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen wird.

Folglich kann Halter eines Fahrzeugs auch eine nicht im Fahrzeugausweis eingetragene Person sein, die das Fahrzeug zudem nicht selbst gebraucht, sondern in ihrem Interesse auf ihre Kosten gebrauchen lässt. Im Übrigen ist Art. 78 Abs. 1 VZV nicht zu entnehmen, dass der zivilrechtliche Eigentümer zugleich Halter des Fahrzeugs sein muss. Dies korrespondiert auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 58 SVG, wonach als Halter nicht zwingend der Eigentümer des Fahrzeugs die formell im Fahrzeugausweis eingetragene Person gilt (vgl. z.B. BGE 144 II 281 E. 4.3.1).

Vorliegend ist glaubhaft, dass es sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um das Familienfahrzeug handelt und dieses auch im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Die Staatsanwaltschaft geht denn auch selbst implizit davon aus, dass das beschlagnahmte Fahrzeug zumindest auch zum Vermögen des Beschwerdeführers gehört, stützt sie doch die Beschlagnahme u.a. auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO) zwecks vorläufiger Sicherstellung von Verfahrenskosten, einer Geldstrafe Busse, die gegebenenfalls nur der Beschwerdeführer zu tragen hat (act. 1 und act. 15 S. 1).

Als (Mit-)Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs hat der Beschwerdeführer demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme(-verfügung) und ist somit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 StPO und Art. 90a Abs. 1 SVG, als auch unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit geltend (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 9 ff.).

 

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme des Fahrzeugs vorliegend u.a. auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB (vgl. act. 1 S. 2). Sie begründet dies mit dem hinreichenden Verdacht, dass das betreffende Fahrzeug dem Beschwerdeführer zur Begehung von Straftaten gedient habe und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Zugang zum Fahrzeug hätte (vgl. act. 1, 9 und 15).

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, vorliegend wäre für eine Beschlagnahme zur Sicherstellung einer allfälligen Sicherungseinziehung erforderlich, dass voraussichtlich die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt seien, was aber nicht der Fall sei (vgl. act. 2 S. 4 f. Ziff. 12-14).

 

3.2

3.2.1 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden.

 

3.2.2 Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b).

Eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG setzt mindestens eine Tat nach Art. 90 Abs. 2 SVG voraus (Botschaft `Via sicura`, BBl 2010 8447, 8513; vgl. auch BGE 140 IV 133 E. 3.4 und 4.2).

Zusätzlich setzt Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG voraus, dass die Tat in skrupelloser Weise begangen wurde, jedenfalls wenn `nur` eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG vorliegt (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2).

 

3.3 Vorliegend geht es erst um die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer allfälligen späteren Sicherungseinziehung, also um eine Einziehungsbeschlagnahme und nicht um die (Sicherungs-)Einziehung selbst.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht (vgl. 197 Abs. 1 Bst. b StPO), die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 StPO) und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Die abschliessende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt durch den für die (definitive) Einziehung zuständigen Sachrichter (vgl. z.B. BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGE 140 IV 133 E. 3.4).

 

3.4

3.4.1 Da es erst um eine Einziehungsbeschlagnahme geht, ist vorliegend auch nicht abschliessend zu prüfen, in welchem Verhältnis die Einziehungsbestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 90a Abs. 1 SVG zueinander stehen.

 

3.4.2 In der Literatur wird soweit ersichtlich mindestens überwiegend von einer ergänzenden resp. subsidiären Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgegangen, wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 149 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil BGer 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4 m.w.N.).

Das Bundesgericht hat die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB soweit ersichtlich jedenfalls nicht mit einlässlicher Begründung entschieden (vgl. auch Urteil BGer 1B_252/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil BGer 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 [publiziert als BGE 140 IV 133] E. 3.1).

 

3.4.3 Der Botschaft `Via sicura` ist zu entnehmen, dass mit Art. 90a SVG die Einziehung von Fahrzeugen und deren Verwertung einheitlich geregelt werden solle. Weiter ist dort festgehalten, dass die Einziehung eines Motorfahrzeugs einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle. Ein solcher Eingriff müsse dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die Einziehung des Motorfahrzeugs sei daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hänge stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung von Art. 90a SVG trage den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung. Es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter die Täterin dadurch von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BBl 2010 8447, 8484 f.).

Diese Angaben in der Botschaft `Via sicura` sprechen dafür, dass im Anwendungsbereich von Art. 90a Abs. 1 SVG die Anwendbarkeit von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeschlossen ist.

Allerdings ist auch zu beachten, dass der Zweck der Massnahmen, welche im Rahmen von `Via sicura` getroffen wurden, u.a. also die Schaffung von Art. 90a SVG, darin besteht, Verkehrsunfälle zu verhindern resp. die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. Botschaft `Via sicura`, BBl 2010 8447, insbesondere 8464 f.; vgl. auch BSK SVG-Husmann, Art. 90a N 150).

Hinzu kommt, dass Art. 90a Abs. 1 SVG als Kann-Vorschrift formuliert ist, während nach dem Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung zwingend ist. Der Zweck der Erhöhung der Verkehrssicherheit setzt grundsätzlich voraus, dass eine Sicherungseinziehung zwingend erfolgt, so wie allgemein die Wirksamkeit des Strafrechts grundsätzlich voraussetzt, dass strafrechtliche Sanktionen zwingend ausgefällt und vollzogen werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor diesem Hintergrund lässt sich das Verhältnis zwischen Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 69 Abs. 1 StGB so verstehen, dass Art. 90a Abs. 1 SVG immer nur ergänzend zu Art. 69 Abs. 1 StGB ist. Folglich müsste bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG eine Einziehung aufgrund von Art. 69 Abs. 1 StGB zwingend erfolgen. Dadurch würde Art. 90a Abs. 1 SVG insoweit eine Vereinheitlichung und Klarstellung bringen, als dass darin die Fälle vorgegeben werden, in denen ein Fahrzeug jedenfalls eingezogen werden kann und zugleich, aufgrund von Art. 69 StGB und zur wirksamen Zweckerfüllung, eingezogen werden muss. Es wäre dann möglich, die Einziehung eines Fahrzeugs nur auf Art. 69 Abs. 1 StGB abzustützen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG erfüllt wären. Zudem wäre nicht ausgeschlossen, dass im Anwendungsbereich von Art. 90a Abs. 1 SVG ein Fahrzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 SVG nicht erfüllt wären.

 

3.4.4 Nach dem gerade Ausgeführten erscheint eine Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB nicht bereits aufgrund von Art. 90a Abs. 1 SVG als offensichtlich unzulässig. 

 

3.5

3.5.1 Dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass zwei Polizeiangehörige am 26. Januar 2021 um 11.40 Uhr feststellten, wie der Personenwagen mit dem Kontrollschild […] rückwärts auf die Hauptstrasse und wieder zurück auf das Grundstück in […] gefahren sei. Dabei sei die Frau des Beschwerdeführers neben dem Fahrzeug gestanden. Abklärungen im System hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerausweis der Kategorie B verfüge (vgl. act. 10/2, Einvernahmeprotokoll S. 2 Ziff. 7 und S. 4 Ziff. 23).

Der Beschwerdeführer bestätigt diese polizeilichen Feststellungen. Er machte von Anfang an geltend, dass er und seine Frau im von ihr gelenkten Fahrzeug vom Einkaufen zurückgekommen seien. Bei der Einfahrt zum gemeinsamen Grundstück habe das Fahrzeug wegen Schnee gespult. Seiner Frau sei es nicht gelungen, das Fahrzeug weiter fortzubewegen. Er habe sich dann ans Steuer gesetzt und seiner Frau gesagt, sie solle auf der Hauptstrasse nach dem Verkehr schauen. Zunächst habe er versucht, vorwärts zu fahren, was aufgrund des Schnees nicht funktioniert habe. Danach sei er rückwärts auf die schneefreie Hauptstrasse und dann mit Schwung wieder vorwärts in die Einfahrt […] gefahren und habe das Fahrzeug auf seinem Grundstück parkiert. Er sei nur 5 Meter gefahren. Er habe nur eine kurze Distanz mit dem Fahrzeug zurückgelegt und folglich keine Verkehrsteilnehmer gefährdet. Im Gegenteil habe er ein Hindernis auf der Strasse wegschaffen wollen, damit andere Verkehrsteilnehmer die Strasse wieder hätten frei passieren können. Es stimme, dass er über keinen gültigen Führerausweis der Kategorie B verfüge. Er habe nie einen solchen Führerausweis gehabt. Er sei sich bewusst, dass die Hauptstrasse öffentlich sei und dort mit dem betreffenden Personenwagen nur fahren dürfe, wer über einen entsprechenden gültigen Füh­rerausweis verfüge. Es sei eine Hilfsaktion gewesen (vgl. act. 10/2, Polizeiprotokoll – Verkehrsteilnehmer S. 4; Einvernahmeprotokoll S. 2-5 Ziff. 7-14, 23, 25 und 34; act. 2 S. 3 ff. Ziff. 7 und 12 f.).

Nach dem gerade Ausgeführten besteht ein hinreichender (resp. dringender) Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG strafbar gemacht hat.

 

3.5.2 Dem Verify-Beurteilungsblatt betreffend die polizeiliche Kontrolle des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 ab 11.40 Uhr ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezittert habe und unruhig, provokativ sowie aggressiv gewesen sei. Nach der Kontrolle sei der Beschuldigte vom Fahrzeug weggerannt. Zudem sei (beim Beschwerdeführer im Fahrzeug) eine Tablette Diaphin 200 mg aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei (gestützt auf die betreffenden Anhaltspunkte) als fahrunfähig beurteilt (act. 10/2 letzte Seite hinten).

Aufgrund dieser Angaben im Verify-Beurteilungsblatt bestand im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) strafbar gemacht hat.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle resp. Einvernahme vom 26. Januar 2021 aussagte, er habe an diesem Tag um 6 Uhr ärztlich verschriebene Medikamente, 10 mg Valium und 200 mg Diaphin, eingenommen und sich während seiner (kurzen) Fahrt fahrfähig gefühlt (vgl. act. 10/2, Polizeiprotokoll – Verkehrsteilnehmer S. 2 f.; Einvernahmeprotokoll S. 3 Ziff. 15-19). 

Dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 4. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass im Blut des Beschwerdeführers freies Morphin nachgewiesen wurde, sodass Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen sei, unter dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2ter VRV. Nach Art. 2 Abs. 2ter VRV gilt für Personen, die nachweisen können, dass sie eine entsprechende Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis der betreffenden Substanz als erwiesen (vgl. act. 16/2 S. 1 und 3).

Gleichzeitig enthält das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 4. Februar 2021 aber (ohne Vorbehalt) die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 durch die kombinierte Wirkung von freiem Morphin und Diazepam (und seinen Metaboliten) nicht fahrfähig gewesen sei (vgl. act. 16/2 S. 1 und 3 f.).

Folglich besteht ein hinreichender (resp. dringender) Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).

 

3.6

3.6.1 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB sind u.a. Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen gefährden.

Im Entscheid über die definitive Einziehung hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Tatfahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen resp. die Verkehrssicherheit gefährdet (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.3).

Eine Einziehung ist auch möglich, wenn das Fahrzeug im Eigentum einer Drittperson steht. Vorausgesetzt ist, dass es für den Täter weiterhin verfügbar ist. Dies kann z.B. zutreffen, wenn das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitgliedes steht (vgl. Botschaft `Via sicura`, BBl 2010 8447, 8485).

 

3.6.2 Vorliegend besteht hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG strafbar gemacht hat, indem er den Personenwagen [...] führte (siehe oben E. II Ziff. 3.5).

Voraussichtlich hat der Personenwagen [...] dem Beschwerdeführer somit i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB zur Begehung von Straftaten gedient.

 

3.6.3 Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft, weil er am 31. Juli 2018 und am 21. März 2019 jeweils den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen [...] ohne den erforderlichen Führerausweis führte und sich damit nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG strafbar machte (vgl. act. 10/7 und 10/8).

Betreffend den Vorfall am 31. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verurteilt (vgl. act. 10/7).

Betreffend den Vorfall am 21. März 2019 wurde der Beschwerdeführer, neben der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV verurteilt. Grund für die Fahrunfähigkeit waren Methadon und Benzodiazepine, u.a. Diazepam, welche sich im Blut des Beschwerdeführers in einer Konzentration befanden, die auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Gewöhnung im wirksamen Bereich lag. Hinzu kam eine Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG (vgl. act. 10/8). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 9. April 2019 versicherte der Beschwerdeführer, dass er das Fahrzeug seiner Frau nicht mehr nehmen werde und sie inzwischen einen Kasten gekauft hätten, wo der Autoschlüssel nun eingeschlossen werden könne. Die Frau des Beschwerdeführers sagte bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 9. April 2019, dass sie die Autoschlüssel verstecken resp. im Schlüsselkasten deponieren werde; sie werde alles machen, was sie könne, damit der Beschwerdeführer nicht mehr fahre (vgl. act. 10/8 und act. 9 S. 2).

Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen [...] am 26. Januar 2021 doch wieder ohne den erforderlichen Führerausweis führte, nachdem ihm seine Frau das Fahrzeug überlassen habe, weil es ihr aufgrund von Schnee nicht gelungen sei, das Fahrzeug weiter fortzubewegen (siehe oben E. II Ziff. 3.5.1). Zudem besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich dabei in fahrunfähigem Zustand befand (siehe oben E. II Ziff. 3.5.2).

Nach dem gerade Ausgeführten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft dazu bereit ist, den auf seine Frau eingetragenen Personenwagen ohne den erforderlichen Führerausweis sowie allenfalls in fahrunfähigem Zustand zu führen, und seine Frau nicht gewährleisten kann, dass sie ihn davon abhalten wird, dies tatsächlich zu tun. Daran ändern die konkreten Umstände des Vorfalls am 26. Januar 2021 nichts, worauf auch die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (vgl. act. 15 S. 2).

Folglich bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Personenwagen [...] die Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von Menschen i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB gefährdet, solange er sich im Eigentum resp. Besitz des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau befindet.

 

3.7 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) verlangt, dass staatliches Handeln zur Zweckerfüllung geeignet und erforderlich sowie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Dabei ist nach Art. 197 Abs. 1 StPO bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen erforderlich, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Personenwagen [...] die Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von Menschen gefährdet, solange er sich im Eigentum resp. Besitz des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau befindet (siehe oben E. II Ziff. 3.6.3).

Die Eignung und Erforderlichkeit einer Sicherungseinziehung dieses Fahrzeuges zum Schutz der Verkehrssicherheit ist somit nicht auszuschliessen.

Die Beschlagnahme des Personenwagens [...] ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über die allfällige Einziehung die Verkehrssicherheit resp. die Sicherheit von Menschen mit diesem Fahrzeug nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau benötige das Fahrzeug u.a., um seinen Sohn ins Training nach Schwanden fahren zu können (act. 2 S. 6 Ziff. 17) sowie für alltäglich Besorgungen (act. 12 S. 3 Ziff. 10). Zudem sei das Fahrzeug unverzichtbar, wenn die Frau des Beschwerdeführers in das Arbeitsleben eintreten möchte (act. 12 S. 3 Ziff. 11).

An der Verkehrssicherheit resp. der Verhinderung von Verkehrsunfällen besteht ein grosses öffentliches Interesse.

Zudem handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer vorliegend vorgeworfenen Straftaten des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) jeweils um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bedroht sind.

Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt im Ergebnis das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse deutlich, zumal er nicht einmal solche Gründe geltend macht, bei denen das Fahrzeug i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar  wäre (vgl. zur Unpfändbarkeit von Fahrzeugen Urteil BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai 2005 E. 3.4).

Somit ist eine Sicherungseinziehung des Personenwagens [...] aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht ausgeschlossen.

Die vorliegende Einziehungsbeschlagnahme ist als geeignete und erforderliche Sicherungsmassnahme durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und somit verhältnismässig.

 

3.8

3.8.1 Da ein hinreichender Tatverdacht besteht (siehe oben E. II Ziff. 3.5), die Einziehung durch den Strafrichter gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (siehe oben E. II Ziff. 3.4, Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7) und die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe oben E. II Ziff. 3.7), ist die vorliegende Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB rechtmässig.

 

3.8.2 Weil die vorliegende Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB rechtmässig ist (siehe oben E. II Ziff. 3.8.1), erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen). 

 

III.

Da die vorliegende Beschlagnahme rechtmässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 421 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.— festzulegen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverord­nung; GS III A/5).

 

____________________

 

 

Das Gericht beschliesst:

 

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 800.—; sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

 

 

3.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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