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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2021.00012)

Zusammenfassung des Urteils OG.2021.00012: Verwaltungsgericht

Die A.______ AG hat gegen die Editionsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde erhoben, da sie die Herausgabe von Arbeitsrapporten und Personalien verlangte. Das Obergericht des Kantons Glarus trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da die Staatsanwaltschaft die Eingabe als Siegelungsgesuch entgegennehmen soll. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 wurden der A.______ AG auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2021.00012

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2021.00012
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2021.00012 vom 04.02.2021 (GL)
Datum:04.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2021 (1B_97/2021) nicht eingetreten.
Schlagwörter: Staats; Staatsanwalt; Edition; Staatsanwaltschaft; Person; Siegelung; Editionsverfügung; Recht; Herausgabe; Beschlagnahme; Glarus; Kanton; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Aufzeichnungen; Zwangsmassnahmen; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Jugendanwaltschaft; Arbeitsrapporte; Inhaber; Unternehmen; Obergericht; Eingabe; Mitarbeiter; Baustelle; Rechtsmittel; ässig
Rechtsnorm: Art. 112 StPO ;Art. 244 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 265 StPO ;Art. 266 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 292 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 94 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2021.00012

Geschäftsnummer: OG.2021.00012 (OGS.2021.125)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 04.02.2021
Publiziert am: 20.10.2021
Aktualisiert am: 20.10.2021
Titel: Editionsverfügung

Resümee:

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2021 (1B_97/2021) nicht eingetreten.
 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

Verfügung vom 4. Februar 2021

 

Verfahren OG.2021.00012

 

 

 

 

A.______ AG

Beschwerdeführerin

 

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch den Staatsanwalt

 

 

 

 

betreffend

 

Editionsverfügung

 

 

Anträge der Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 28. Januar 2021, act. 2):

 

1.

Es sei die Editionsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 21. Januar 2021 im Verfahren SA.2020.01126 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB ersatzlos aufzuheben.

 

 

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

 

 

Die Vizepräsidentin zieht in Betracht:

 

I.  

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») ermittelt gegen eine unbekannte Person, mutmasslich ein Mitarbeiter der A.______ AG (nachfolgend «Beschwerdeführerin»), welche am 25. November 2020, 26. November 2020 27. November 2020 in […] den Arbeitskarren «Kramer 480 Telescopic», Kontrollschild […], gegen den Willen des Eigentümers verwendet haben soll.

 

2. Mit Editionsverfügung vom 21. Januar 2021 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zehn Arbeitstagen die Arbeitsrapporte der A.______ AG zur Baustelle in […] im Bereich der […], für die Tage 25.-27. November 2020 sowie die Personalien sämtlicher Mitarbeiter der A.______ AG, welche sich am 25. November 2020, 26. November 2020 27. November 2020 auf der vorbezeichneten Baustelle befunden haben, herauszugeben. Überdies machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass gegen die blosse Herausgabe der Unterlagen kein ordentliches Rechtsmittel bestehe. Im Falle der späteren Beschlagnahme der edierten Unterlagen stehe der betroffenen Person die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 und Art. 382 StPO zu. Zudem hielt sie fest, dass Widerhandlungen gegen diese Editionsverfügung eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge hätten (act. 1).

 

3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Glarus gegen die soeben genannte Editionsverfügung (act. 1) Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen ein (act. 2).

 

II.  

1. Vorliegend geht es um die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021 (act. 1). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Trotz dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, weil sie vom Gesetz ausdrücklich als endgültig eben als nicht mit Beschwerde anfechtbar erklärt werden. Die Beschwerde ist ausserdem auch dann nicht möglich, wenn andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen liegt ein konkludenter Ausschluss der Beschwerde vor (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 59 N 132).

 

2. Gegen die Aufforderung zur Edition von Aufzeichnungen Gegenständen ist im Gesetz ein derartiger anderweitiger Rechtsbehelf vorgesehen. Der prozessuale Rechtsschutz gegen Editionsverfügungen ist in der StPO wie folgt ausgestaltet: 

 

2.1. Im Rahmen des 5. Titels «Zwangsmassnahmen» regelt das 7. Kapitel der StPO (unter der Überschrift «Beschlagnahme») die Arten und Modalitäten der Beschlagnahme (Art. 263 und Art. 266 StPO), die Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264 StPO) sowie die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Zwangsmassnahmen nach dem 5. Titel StPO, insbesondere Beschlagnahmen (im engeren Sinne nach Art. 263 und Art. 268 StPO) sowie vorläufige Sicherstellungen (nach Art. 263 Abs. 3 StPO), sind nur zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). Die Inhaberin der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben (Art. 265 Abs. 1 StPO). Keine Editionspflicht haben gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO die beschuldigte Person (lit. a), aussage- zeugnisverweigerungsberechtigte Personen (im Umfang ihres Verweigerungsrechts, lit. b) sowie Unternehmen, die sich (unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen) nicht selbst belasten müssen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft kann die herausgabeverpflichtete Person im Untersuchungsverfahren zur Edition auffordern, ihr dafür eine Frist ansetzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse) hinweisen (Art. 265 Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- Zeugnisverweigerungsrechts aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Dabei löst die blosse Behauptung schutzwürdiger Geheimnisse eines Aussage- Zeugnisverweigerungsrechts durch den betroffenen Inhaber der Gegenstände Aufzeichnungen die Pflicht der Behörden zur Siegelung aus; ein formelles Siegelungsgesuch ist nicht erforderlich (Thormann/Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 248 StPO). In diesen Fällen hat (im Untersuchungsverfahren) das Zwangsmassnahmengericht darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Geheimnisschutzgründe Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte einer Durchsuchung
Beschlagnahme der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegenstehen (
Art. 248 StPO).

 

2.2. Gemäss der Systematik des Gesetzes (7. Kapitel: «Beschlagnahme») und dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstreckt sich der Siegelungsvorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO auch auf Editionsverfügungen nach Art. 265 StPO. Falls die von einem Herausgabebefehl betroffene Person sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft auf andere rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen, ist ebenfalls nach den Regeln über die Siegelung (Art. 248 StPO) vorzugehen. In diesen Fällen ist deshalb die StPO-Beschwerde gegen Editionsverfügungen nicht gegeben.

 

2.3. Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff. StPO vorzugehen: Falls die vom Editionsbefehl betroffene Person, welche sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte beruft, sich auch einer Herausgabe zu Siegelungszwecken (bzw. zur richterlichen Prüfung eines Entsiegelungsgesuches) widersetzen sollte, kann die Staatsanwaltschaft die fraglichen Gegenstände (gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl) vorläufig sicherstellen und sofort siegeln. Andernfalls sind die Gegenstände unmittelbar nach ihrer (freiwillig erfolgten) Edition zu siegeln. Anschliessend kann das Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet werden (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ihr allfälliges Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen nach der Siegelung beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 248 Abs. 2 StPO; BGer 1B_136/2012 Urteil vom 25. September 2012, E. 3.2). Bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens verbleiben die Aufzeichnungen und Gegenstände in einem rechtlichen Schwebezustand. Die Rechte des Inhabers der Aufzeichnungen und Gegenstände werden also durch die Siegelung derselben respektive durch das richterliche Entsiegelungsverfahren geschützt und es bedarf keines weiteren Rechtsschutzes in Form der Beschwerde.

 

3. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch ihr Vorgehen Art. 265 Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt, da aufgrund dieser weder für Beschuldigte noch für Personen mit dem Recht auf Aussageverweigerung noch für das Unternehmen, das straf- und zivilrechtlich für sein Handeln verantwortlich gemacht werden könnte, eine Herausgabepflicht für die vorliegend herausverlangen Arbeitsrapporte und den Personalspiegel bestehe. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, ein mutmasslicher Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe den Arbeitskarren gegen den Willen des Eigentümers auf der Baustelle verwendet, so gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Verwendung des Motorfahrzeuges bzw. dessen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 SVG – immerhin ein Vergehen – dem Unternehmen gedient habe. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass durch die Herausgabe der Arbeitsrapporte und Personalien, die Beschwerdeführerin als Unternehmen im Sinne von Art. 112 StPO sich selber strafbar gemacht haben könnte, weshalb sie keine Herausgabepflicht habe (act. 2 S. 3).

 

4. Damit beantragt die Beschwerdeführerin implizit die Siegelung der Arbeitsrapporte und der Personalspiegel, die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Editionsverfügung vom 21. Januar 2021 herausverlangt worden waren. Die Beschwerdeführerin macht diese Einwendungen, soweit ersichtlich, einzig gegenüber dem Obergericht, nicht aber gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend. Die Staatsanwaltschaft ist demnach anzuhalten, die Beschwerde vom 28. Januar 2021 (act. 2) als Siegelungsgesuch entgegen zu nehmen (vgl. Art. 264 Abs. 3 StPO). Aufgrund der zuvor dargelegten Gründe ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG/GL (GS III A/2) nicht einzutreten.

 

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf CHF 600.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung Glarus [GS III A/5]) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

____________________

 

Die Vizepräsidentin verfügt:

 

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

 

2.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus wird angewiesen, die Eingabe der A.______ AG vom 28. Januar 2021 als Siegelungsgesuch im Sinne von Art. 248 StPO entgegenzunehmen.

 

 

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf CHF 600.— und werden der A.______ AG auferlegt.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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