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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2021.00009)

Zusammenfassung des Urteils OG.2021.00009: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.______ erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.______ wegen Drohung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Strafuntersuchung ab und verlangte CHF 300.- von A.______ für die Nichtanhandnahmeverfügung. A.______ legte Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Die Kosten von CHF 300.- entfielen. Die Nötigungsvorwürfe wurden als unbegründet erachtet. A.______ wurde zu CHF 600.- Gerichtskosten verurteilt, erhielt jedoch keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2021.00009

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2021.00009
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2021.00009 vom 04.02.2021 (GL)
Datum:04.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Nichtanhandnahme; Sinne; Antrag; Antrag; Verfahren; Drohung; Beschuldigten; Nichtanhandnahmeverfügung; Arbeitszeugnis; Recht; Untersuchung; Person; Polizei; Anzeige; Verfahrens; Bezug; Tatbestand; Gespräch; Kommandant; Verkehrskontrolle; ötigt
Rechtsnorm: Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 420 StPO ;Art. 427 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:122 IV 322;
Kommentar:
Heiz, Heizmann, Kommentar StGB, Art. 181 StGB, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2021.00009

Geschäftsnummer: OG.2021.00009 (OGS.2021.130)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 04.02.2021
Publiziert am: 05.05.2021
Aktualisiert am: 05.05.2021
Titel: Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

Beschluss vom 4. Februar 2021

 

 

Verfahren OG.2021.00009

 

 

A.______                                                                               Beschwerdeführer

 

 

 

 

gegen

 

 

 

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus                      Beschwerdegegner

 

vertreten durch den Staatsanwalt

 

2. B.______

 

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

 

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 19. Januar 2021, act. 2 S. 2):

 

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 11. Januar 2021 aufzuheben.

 

 

2.

Es sei gegen B.______ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung gemäss Art. 181 einzuleiten.

 

 

3.

Es sei eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft mit der Durchführung der Straf­untersuchung zu beauftragen.

 

 

4.

Es sei der Strafantrag betreffend Drohung infolge Ablaufs der Strafantragsfrist als nichtig zu betrachten.

 

 

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

Am 22. bzw. 23. Dezember 2020 erstattete A.______ (nachfolgend Beschwerde­führer) bei der hiesigen Staatsan­waltschaft Anzeige/Strafantrag gegen B.______ Kommandant der [...] (nachfolgend Beschuldigter), wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 3/1 und act. 3/11 bzw. act. 8/1 und act. 8/1/1), dies bei folgendem Anzei­gesachverhalt, wobei der Beschwerdeführer damals als Polizeibeamter dem Korps der [...] angehört hatte:

«Anlässlich des 20-minütigen Gespräches des Beschuldigten mit dem Geschädigten [Beschwerdeführer] am Montag, 18.01.2016 im Polizeikommando [...], nötigte der Beschuldigte den Geschädigten eine offensichtlich korrekt durchgeführte Verkehrskontrolle, als inkorrekt zu dulden und drohte ihm mit weiteren Konsequenzen beispielsweise im Arbeitszeugnis: «Ich möchte keinen zickigen A.______ in meinen Reihen sonst tue ich ihn schon beobachten:» «Gottfriedstutz Herr A._____ haben sie jetzt kein Einsehen?» Danach wies er den Geschädigten aus dem Büro mit den Worten «Herr A.______ dort ist die Tür, und schrie ihm in das Treppenhaus hinterher «Uneinsichtig Herr A.______, Uneinsichtig!» Der Beschuldigte setzte seine Drohung in der Folge auch in die Tat um, indem er seine Macht als Unterzeichneter beim Arbeitszeugnis missbrauchte und dem Personalverantwortlichen den Auftrag gab, den Geschädigten mit den falschen Anschuldigungen zu denunzieren. So musste der Beschuldigte auf Verlangen der Mobbingstelle und anwaltschaftlicher Unterstüt­zung vier Zwischenzeugnisse in Folge korrigieren, bis er schliesslich im fünften Anlauf ein einigermassen hinnehmbares Zeugnis ausstellte.»

 

2.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, dass gegen den Beschuldigten keine Strafuntersu­chung eingeleitet werde; zugleich auferlegte die Staatsanwaltschaft die Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung in Höhe von CHF 300.- dem Beschwerdeführer (act. 1).

 

3.

3.1 Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Nicht­anhandnahmeverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiederge­gebenen Anträgen (act. 2).

 

3.2 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Vorakten der Staats­anwaltschaft beigezogen worden (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).

 

II.

1.

1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

 

1.2 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden und ist der Beschwerdeführer dazu legitimiert, inso­weit ihm die Stellung eines Privatklägers zukommt (Art. 310 Abs. 2 SPO in Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Omlin, Art. 310 StPO N 26 ff. sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizeri­scher Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).

 

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 11. Januar 2021; die Beschwerdeerhebung erfolgte am 20. Januar 2021 (Postaufgabe) und somit innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbin­dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO).

 

 

2.

Die Staatsanwaltschaft erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung, namentlich wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

 

Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Strafanzeige vom 23. Dezember 2020 (act. 3/11 bzw. act. 8/1) auf einen Vorfall vom 18. Januar 2016 und lastet dabei dem Beschuldig­ten eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB an (zur ebenfalls geltend gemachten Nötigung siehe nachstehend). Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Abs. 1), es sei denn, Täter und Opfer stehen sich in einer Ehe Partnerschaft nahe (Abs. 2), was vorliegend indes nicht der Fall ist.

 

Bei Delikten, die nur auf Antrag hin strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB); der (rechtzeitige) Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BSK StPO-Omlin, Art. 310 StPO N 9; OFK/StGB-Donatsch, StGB 30 N 2). Nachdem sich die vom Beschwerdeführer behauptete Drohung bereits am 18. Januar 2016 zugetragen hatte, erwog die Staatsanwalt­schaft zutreffend, dass der vom Beschwerdeführer erst im Dezember 2020 einge­reichte Strafantrag (siehe dazu konkret act. 3/1 bzw. act. 8/1/1) verspätet und daher die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen der behaupteten Drohung zufolge feh­lender Prozess­voraussetzung ausgeschlossen sei (act. 1 S. 2 f. Ziff. 4).

 

Zu Recht wendet sich denn auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Drohung abge­lehnt hat.

 

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in Bezug auf das inkriminierte Geschehen vom 18. Januar 2016 ausserdem eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor (act. 3/11 bzw. act. 8/1). Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt; dies bedeutet, dass eine entsprechende Tat von Amtes wegen – und somit nicht abhängig von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag wie bei der vorhin besproche­nen Drohung – zu ahnden ist (Art. 7 Abs. 1 StPO), wobei die Verfol­gungsverjährung mit Ablauf von zehn Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

 

3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafun­tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Besteht dagegen kein zureichender Tatverdacht bzw. zeigt sich aus der Strafanzei­ge dem Polizeirapport, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafun­tersuchung (Art. 310 lit. a StPO).

 

3.3

3.3.1 Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung sei­ner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden.

 

Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf den Anzeigesachverhalt (oben E. I. 1.) sinngemäss geltend, er sei am 18. Januar 2016 [der Beschwerdeführer gehörte da­mals als Polizeibeamter der [...] an] in einem Gespräch mit dem Kommandanten, dem hier Beschuldigten, von diesem genötigt worden, eine der Polizei von einer Privatperson zugegangene Beschwerde über eine von ihm [Beschwerdeführer] durchgeführte Verkehrskontrolle als berechtigt hinzunehmen, andernfalls `werde er [Beschuldigter] ihn [Beschwerdeführer] in den Mitarbeiterbeur­teilungen und Arbeitszeugnissen abstrafen` (siehe dazu act. 2 S. 2 `Kurzsachver­halt`; siehe ferner auch act. 3/11 S. 2 f.). Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdefüh­rer auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihn unter Androhung eines nachteili­gen Arbeitszeugnisses dazu genötigt, die `falsche Sichtweise` des Beschuldigten betreffend die Verkehrskontrolle zu dulden (siehe dazu act. 3/11 S. 3 letzter Abschnitt).

 

3.3.2 In Bezug auf den soeben dargelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung darauf erkannt, dass `der Tatbe­stand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt` sei (act. 1 S. 3 Ziff. 5 in fine). Vorweg ist hierzu fest­zuhalten, dass die Staatsanwaltschaft aus zutref­fenden Erwägungen zu dieser Ein­schätzung gelangt ist (act. 1 S. 3 Ziff. 5), weshalb an dieser Stelle vorab darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

3.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, die Staats­anwaltschaft habe den Anzeigesachverhalt inhaltlich nicht korrekt erfasst; in Frage steht daher nicht eine unvollständige unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Zwar schreibt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Beschwerdeausführungen, er sei `mit dem Entscheid angesichts der unberücksich­tigten Beweismittel und der teils zweifelhaften und eigenwilligen Auslegung des Sachver­halts` durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden, weshalb er `unter anderem weitere Beweise einreiche` (act. 2 S. 1). Indes zeigt Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der ihr vorgelegenen Dokumente (act. 8/1-8/1/6) die inkriminierte Bege­benheit in ihrer Tragweite nicht richtig erkannt haben soll.

 

3.3.4 Der Beschwerdeführer fokussiert denn auch mit seinen einlässlichen Ausfüh­rungen in der Beschwerdeeingabe darauf, dem Obergericht aufzuzeigen, weshalb aus seiner Sicht sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt seien (act. 2 S. 2 ff. Ziff. 1-5). Insofern rügt er eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), nach­dem diese erwogen hatte, der Tatbestand der Nötigung sei `eindeutig nicht erfüllt` (act. 1 S. 3 Ziff. 5 in fine).

 

Die Rüge des Beschwerdeführers ist aus nachfolgenden Überlegungen unbegrün­det:

 

3.3.4.1 Vorliegend vertrat der Beschuldigte in seiner Funktion als Kommandant der [...] anlässlich der Unterredung am 18. Januar 2016 mit dem ihm (damals) unterstellten Beschwerdeführer den Standpunkt, eine bei der Polizei ein­gegangene Beschwerde über eine vom Beschwerdeführer zusammen mit einem zweiten Polizisten durchgeführte Verkehrskontrolle sei nicht korrekt verlaufen (Details zu dieser Verkehrskontrolle ergeben sich keine aus den Akten). Gemäss den vom Beschwerdeführer hinterher verfassten Gesprächsnotizen soll der Beschuldigte ihm Folgendes gesagt haben: `Herr A.______, ich will nicht zu lange darum herumreden und über das eine Geschichte machen, der Fehler von Ihnen und Herr [...] ist, dass Sie davon sind, bevor er den Zustand korrigiert hat. Das war der Fehler. Punkt.` (act. 3/6 S. 2 bzw. act. 8/1/6 S. 2). Der Beschul­digte hielt in einer internen E-Mail vom 18. Januar 2016 fest (act. 3/2), dass er beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer bei diesem die Erkenntnis vermisst habe, dass die Kantonspolizei im fraglichen Vorfall hätte dienstleistungsorientierter auftre­ten können; zugleich sei bei ihm [Beschwerdeführer] eine arrogante Haltung spürbar gewesen. Beides habe dazu geführt, dass er [Beschuldigter] das Gespräch beendet und ihm [Beschwerdeführer] die Türe gewiesen habe. Sodann schloss der Kom­mandant seine E-Mail mit der Anweisung, `diese uneinsichtige Haltung bzw. man­gelnde Selbstreflexion in der MAB [Mitarbeiterbeurteilung] zu erwähnen und diese E-Mail in der Personalakte vorderhand aufzubewahren`.

 

3.3.4.2 Nötigen im Sinne von Art. 181 StGB bedeutet, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen, das heisst, ihn durch Einsetzen eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) zu einem Tun, Unterlassen Dulden zu veranlassen (Heizmann/Lüönd, Art. 181 N 2 f., in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl., Bern 2020).

 

Der Beschwerdeführer erkennt eine Nötigung darin, dass er vom Beschul­digten anlässlich der Unterredung vom 18. Januar 2016 sozusagen in die Ecke gedrängt worden sei: entweder anerkenne er (der Beschuldigte) den aus seiner Sicht unge­rechtfertigten Vorwurf aber er habe `mit weiteren Konsequenzen beispielswei­se im Arbeitszeugnis zu rechnen` (act. 3/11 S. 1 unten). Indes ist bei dieser Sachla­ge überhaupt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB in seiner Handlungs- und Willensfreiheit eingeengt und dadurch genötigt worden wäre, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Der Beschuldigte hatte anlässlich der Unterredung vom 18. Januar 2016 vom Beschwerdeführer einzig erwartet, dass dieser zur Kenntnis nehme, dass eine von ihm (Beschwerdeführer) durchgeführte Verkehrskontrolle nach Ansicht des Beschuldigten nicht korrekt durchgeführt worden sei. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte als Kommandant des [...] Einsätze seiner Unter­gebenen kritisch beurteilen und dabei gegebenenfalls auch korrigierend eingreifen darf. Er muss hierbei selbstverständlich auch verlangen können, dass entsprechen­de Verhaltensanweisungen bei Einsätzen von seinen Untergege­benen akzeptiert werden. Es steht ihm insbesondere auch zu, eine ihm als Kom­mandanten zugetra­gene Beschwerde zu würdigen und gegebenenfalls als berech­tigt zu erachten und diesfalls den Vorfall mit dem betroffenen Polizeibeamten kri­tisch zu bereden. Wenn hierbei die Ansicht des Kommandanten von derjenigen des Untergebenen abweicht, hat Letzterer dies so zu akzeptieren, ohne dass darin eine Nötigung läge (ausge­blendet ist der vorliegend weder geltend gemachte noch aus den Akten ersichtliche Fall, dass eine Ungesetzlichkeit verlangt worden wäre).

 

3.3.4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige sodann geltend, es sei ihm ein ernstlicher Nachteil angedroht worden, indem der Beschuldigte ihm ein schlech­tes Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt habe (act. 3/11). Indes hat selbst der Beschwerde­führer in seiner am 19. Januar 2016 verfassten Zusammenfassung des Gesprächs vom Vortag noch mit keinem Wort festgehalten, dass der Beschuldigte ihm solches angedroht hätte (siehe act. 3/6 S. 2 bzw. act. 8/1/6 S. 2); einzig in den beigefügten Anmerkungen zur Gesprächsaufzeichnung hat der Beschwerdeführer unter `Problemstellungen` die Befürchtung eines [ungünstigen] Arbeitszeugnisses geäussert (siehe act. 3/6 S. 3 bzw. act. 8/1/6 S. 4). Ist aber definitiv nicht erstellt und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 18. Januar 2016 ein schlechtes Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt hat, braucht auch nicht weiter erörtert zu werden, ob darin die Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB läge.

 

Ein Androhen ernstlicher Nachteile ist ferner auch nicht in der internen E-Mail des Beschuldigten vom 18. Januar 2016 (act. 3/2) auszumachen. Zum einen war diese E-Mail nicht an den Beschwerdeführer adressiert (und fragt sich denn auch, wie die­ser dazu gelangt ist); zum anderen liegt es im Ermessen eines Kommandanten, eine von ihm als uneinsichtig beurteilte Haltung eines Untergebenen in der internen Mitarbeiterbeurteilung zu dokumentieren.

 

3.3.4.4 Hinzu kommt noch Folgendes: Selbst wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt wären, so setzt die Strafbarkeit zusätzlich voraus, dass die Nötigung effektiv auch rechtswidrig war. Eine Rechts­widrigkeit liegt nur vor, wenn der vom Täter verfolgte Zweck das von ihm ver­wendete Mittel unerlaubt war wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2 S. 326). Vorliegend hat der Beschuldigte anlässlich der Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 keinen unerlaubten Zweck verfolgt, indem er den Beschwerdeführer mit einer Beanstandung konfrontiert und dabei von ihm eine Änderung im polizeilichen Einsatzverhalten verlangt hat. Der Beschuldigte hat sich überdies bei der Kommunikation seiner Anweisung auch nicht eines unerlaubten Mittels bedient; selbst wenn er ihm sogar mitgeteilt hätte, er wer­de die von ihm (Beschuldigter) als uneinsichtig eingeschätzte Haltung des Beschwerdeführers im Arbeitszeugnis vermerken, so hat er sich dabei nicht eines unerlaubten Mittels bedient. Wohl hat ein Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend zu sein, doch kann daraus nicht gefolgert werden, ein Arbeitgeber mache sich straf­bar, wenn er darin berechtigterweise kritische Sequenzen einfliessen lässt. Was schliesslich noch die Relation von Zweck und Mittel anbetrifft, so wird darin weder eine Rechtsmissbräuchlichkeit noch eine Sittenwidrigkeit offenbar.

 

3.3.4.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einlässlich thematisierte Beizug der Mob­bingstelle sowie die spätere Auseinandersetzung um die Formulierung des Zwi­schenzeugnisses (act. 2 S. 4 ff. Ziff. 2; siehe auch act. 3/9) haben keine tatbeständ­liche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der in­kriminierten Unterredung vom 18. Januar 2016 vom Beschuldigten genötigt wurde.

 

3.4. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auch in Bezug auf die eingeklagte Nötigung keine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft legte für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eine Gebühr von CHF 300.- fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (act. 1 S. 1 Dispositiv-Ziff. 2). In rechtlicher Hinsicht stützte sie sich dabei sowohl auf Art. 427 Abs. 2 StPO als auch auf Art. 420 lit. a StPO, wonach aus Sicht der Staats­anwaltschaft die Strafantrag stellende Person bzw. generell jedermann zur Über­nahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden könne, wenn mutwillig bzw. vor­sätzlich grobfahrlässig die Einleitung eines Verfahrens bewirkt worden sei (act. 1 S. 4 Ziff. 8).

 

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es sei unter den vorlie­gend obwaltenden Umständen nicht nachvollziehbar, ihm `grobfahrlässige gar mutwillige Prozessführung vorzuwerfen` (act. 2 S. 9 Ziff. 6). Damit rügt der Beschwerdeführer implizit eine unrichtige Rechtsanwendung in Hinsicht darauf, dass ihm die Gebühr der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegt worden ist.

 

Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet, wie solgleich aufzuzeigen ist.

 

4.2 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen des Antragsdelikts der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (act. 3/1 bzw. act. 8/1/1). Indes war die Antragsfrist dafür im Zeitpunkt der Antragstellung längst abgelaufen, weshalb die Staatsanwaltschaft in Bezug darauf zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersu­chung abgesehen hat (siehe dazu oben E. II. 2).

 

Bei einem Antragsdelikt können bei einem mutwillig grob fahrlässig eingereich­ten Strafantrag die Verfahrenskosten dem Antragsteller überbunden werden (Art. 427 Abs. 2 Ingress StPO), dies jedoch abhängig vom Ausgang des Verfahrens. So setzt die Kostenüberwälzung auf den Antragsteller namentlich voraus, dass das Verfahren eingestellt wurde (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO; siehe dazu BSK StPO-Domeisen, Art. 427 StPO N 10). Vorliegend erfolgte indes nicht eine Einstellung des Verfahrens (siehe dazu Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO), sondern wurde ein Untersuchungsverfahren erst gar nicht eröffnet und erging demgemäss eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO. In dieser Konstella­tion ist daher Art. 427 Abs. 2 StPO nicht einschlägig und können somit nicht gestützt darauf Kosten auf die Strafantrag stellende Person überwälzt werden.

 

4.3

4.3.1 Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kos­ten auf eine Person Rückgriff nehmen, wenn diese vorsätzlich grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Eine entsprechende Kostenver­pflichtung ist denkbar, wenn mit haltlosen Anzeigen Verdächtigungen ein Straf­verfahren eingeleitet wird. Haltlosigkeit ist jedoch nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigen­de Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte die Strafver­folgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders wür­digt. Haltlosigkeit setzt vielmehr eine Anzeige voraus, die in der Nähe einer strafba­ren falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB anzusiedeln ist (siehe dazu BSK StPO-Domeisen, Art. 420 StPO N 7 mit Hinweisen).

 

4.3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog zu der von ihr verfügten Kostenauflage, die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige erweise sich als `mutwillige zumin­dest grobfahrlässige Prozessführung`. Für den Beschwerdeführer sei nicht bloss erkennbar gewesen, dass er die Strafantragsfrist um Jahre verpasst habe; als ehe­maliger Polizist sei ihm dies auch bewusst gewesen. So lasse sich auch erklären, weshalb in der Anzeige zusätzlich der Tatbestand der Nötigung angerufen werde, obschon auch hier einem ehemaligen Polizeifunktionär habe klar sein müssen, dass bloss eine zivil- resp. öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege, mit welcher sich die Strafbehörde nicht zu befassen habe (act. 1 S. 4 Ziff. 8).

 

4.3.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei einem Antragsdelikt die Verfahrenskosten nur dann der Antrag stellenden Person auferlegt werden, wenn eine Strafuntersuchung eingestellt wird, nicht aber bereits im Falle der Nichtanhandnahme einer Untersuchung (siehe davor E. 4.2). Inso­fern ist Art. 427 Abs. 2 StPO als lex specialis bei Antragsdelikten zu qualifizieren. Es ist daher nicht angängig, eine Strafantrag stellende Person nun gestützt auf Art. 420 lit. a StPO mit Verfahrenskosten zu belegen, wenn eine entsprechende Kosten­überwälzung nach Massgabe von Art. 427 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Entge­gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich daher eine Kostenüberwäl­zung auf den Beschwerdeführer nicht damit begründen, er habe in Bezug auf den angezeigten Tatbestand der Drohung die Strafantragsfrist versäumt.

 

Bleibt somit noch zu prüfen, ob sich gestützt auf Art. 420 lit. a StPO eine Kosten­übernahme durch den Beschwerdeführer wegen der von ihm gleichzeitig angezeig­ten Nötigung Sinne von Art. 181 StGB rechtfertigen lässt. Die Frage ist zu vernei­nen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht sozusagen einen unwahren Sach­verhalt zur Anzeige gebracht bzw. quasi wider besseres Wissen und insofern mut­willig gehan­delt, um gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren herbeizuführen. Er hat subjek­tiv den in seiner Anzeige (act. 3/11 bzw. 8/1) geschilderten Sachverhalt als Nötigung empfunden, was objektiv zwar nicht zutrifft, ihm aber nicht im Sinne von Art. 420 lit. a StPO als Mutwilligkeit Grobfahrlässigkeit angelastet werden kann (siehe da­zu auch Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2.) Es liegt daher eine Rechtsverletzung vor, wenn dem Beschwerdeführer dennoch die Kosten der Nicht­anhandnahmeverfügung auferlegt wurden.

 

4.4 Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die ergangene Nichtan­handnahmeverfügung nicht kostenpflichtig ist; Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtanhand­nahmeverfügung ist daher aufzuheben.

 

III.

Zur Hauptsache unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, indem es bei der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung bleibt; er obsiegt lediglich im Nebenpunkt der Kostenregelung, indem er die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgesetzte Gebühr von CHF 300.- nicht zu tragen hat. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 600.- festzu­legen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b de r Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen, weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. Desgleichen hat auch der Beschwerdeführer, obwohl in einem Nebenpunkt obsiegend, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohnehin kein ent­schädigungsrelevanter Aufwand erwachsen ist.

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Nichtan­handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2021 (SA.2020.01138) aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

 

 

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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