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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2020.00086)

Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00086: Verwaltungsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat in einem Verfahren entschieden, dass ein Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, gegen die Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls vom 4. März 2020 vorgegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Einvernahme vorgeladen, konnte jedoch aufgrund von Reisebeschränkungen und gesundheitlichen Bedenken nicht erscheinen. Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin den Strafbefehl als rechtskräftig. Das Obergericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und legte ihm die Gerichtskosten von CHF 600.- auf.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2020.00086

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2020.00086
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2020.00086 vom 09.02.2021 (GL)
Datum:09.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Staats; Recht; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Vorakten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Befehl; Vorladung; Verschiebung; Feststellung; Rechtsvertreter; Verschiebungsgesuch; Schweiz; Einsprache; Verfahren; Staatsanwältin; Situation; Gericht; Deutschland; Verhinderung; Einvernahmetermin; Termin; Feststellungsverfügung; Glarus; Corona; ückgezogen
Rechtsnorm: Art. 165 StGB ;Art. 205 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 92 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2020.00086

Geschäftsnummer: OG.2020.00086 (OGS.2021.129)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 09.02.2021
Publiziert am: 05.05.2021
Aktualisiert am: 05.05.2021
Titel: Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

Beschluss vom 9. Februar 2021

 

 

Verfahren OG.2020.00086

 

 

A.______

                                                                                               Beschwerdeführer

 

 

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

                                                                                               Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

betreffend

 

 

 

Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2020, act. 2 S. 2):

 

1.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 betreffend Fest­stellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 4. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 4. März 2020 wegen Misswirtschaft im Sin­ne von Art. 165 StGB sowie wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.- (insgesamt CHF 12'600.-), dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft Emmen vom 22. Januar 2013 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2016 (Verfahren SA.2017.00014 [nachfolgend: Vorakten], act. 15/4).

 

2.

Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den vorerwähnten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft fristgerecht Ein­sprache (Vorakten, act. 14/6).

 

Darauf entschied die fallzuständige Staatsanwältin, den Beschwerdeführer einzu­vernehmen (siehe hierzu Art. 355 Abs. 1 StPO), wobei sie hierfür drei Daten im Juni und Juli 2020 ins Auge fasste, welche indes dem Beschwerdeführer alle­samt unge­legen waren, da er sich zurzeit in Deutschland aufhalte und infolge Corona pro Woche nur ein Flugzeug in die Schweiz fliege (Vorakten, act. 15/5). Eine nächste Terminfindung für Oktober November scheiterte ebenfalls (Vorakten, act. 15/6 und act. 15/7).

 

Schliesslich erliess die zuständige Staatsanwältin am 13. August 2020 eine schriftli­che Vorladung an den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am Mittwoch, 9. Dezember 2020, um 14 Uhr, in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Glarus (Vorakten, act. 15/9). In der Vorladung war sodann wörtlich Art. 205 StPO wiedergegeben, wonach einer Vorladung unbedingt Folge zu leisten ist bzw. im Verhinderungsfall dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen ist; ferner enthielt die Vorladung den expliziten und zudem in fetter Schrift hervorgehobenen Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO, wonach eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.

 

3.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Vorakten, act. 14/8), vorab per E-Mail (Vorakten, act. 14/7), ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Ver­schiebung des Einvernahmetermins vom 9. Dezember 2020, und zwar für so lange, `bis sich die COVID-Situation beruhigt hat`. Zur Begründung führte der Rechtsver­treter aus, sein Klient habe Jahrgang 1960 und sei damit klar der Risikogruppe zu­zuordnen; ausserdem habe er latent hohen Blutdruck und sei auf Flugreisen im Moment zu verzichten. Dazu komme, dass er sich momentan in Deutschland im Bundesland [...] bei seiner Familie aufhalte und für die Einvernahme extra in die Schweiz einreisen müsste. Bei einer Ausreise aus der Schweiz [gemeint wohl: Rückreise nach der Einvernahme in der Schweiz nach Deutschland] drohten ihm 10 Tage Quarantäne und könne er sich einen solchen Ausfall aus geschäftlichen Grün­den nicht erlauben, auch wolle er nicht auf seine Familie verzichten.

 

Hierauf teilte die zuständige Staatsanwältin dem Rechtsvertreter des Beschwerde­führers noch gleichentags mit, dass der Einvernahmetermin nicht verschoben werde (Vorakten, act. 15/14, [vorab per E-Mail, Vorakten act. 15/13]). Die Staatsanwältin hielt fest, dass ursprünglich eine Einvernahme bereits im Juni Juli 2020 ange­strebt worden sei, dieses Zeitfenster dann aber dem Beschwerdeführer ungelegen gewesen sei, weil wegen Corona kaum Flugzeuge von Deutschland in die Schweiz flögen, sodass schliesslich im August der 9. Dezember 2020 als Termin fixiert wor­den sei und der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, sich darauf ein­zustellen. Die derzeitige Lage betreffend Corona sei nicht überraschend eingetreten, weshalb nun das Verfahren aus dem Jahr 2017 abzuschliessen und es daher nicht angängig sei, einer Absage zuzustimmen, welche derart kurzfristig aufgrund allge­meiner Gründe gestellt werde. Ausdrücklich wies die Staatsanwältin sodann noch einmal darauf hin, dass bei Nichterscheinen des Beschwerdeführers seine Einspra­che als zurückgezogen gelte.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte dazu mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Vorakten, act. 14/10 [vorab per E-Mail, Vorakten act. 14/9]), dass die Staatsanwaltschaft bei der Verweigerung der Verschiebung vergesse, `dass die letzten Monate gezeigt haben, wie schnell sich Massnahmen und Vor­schriften im Zusammenhang mit der aktuellen COVID Situation ändern`, und zwar sowohl in der Schweiz als auch in den verschiedenen Bundesländern in Deutsch­land. Unter diesen Umständen sei es für den Beschwerdeführer `nur legitim zuzu­warten um ein kurzfristiges Gesuch basierend auf der aktuellen Lage einzureichen`.

 

4.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 erschienen war, erkannte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (act. 1) in Rekapitulation des hiervor dargelegten Ablaufs (a.a.O., Ziff. 1-5), dass der Beschwerdeführer dem Termin unentschuldigt und in Kenntnis der damit verbundenen Konsequenzen ferngeblieben sei (a.a.O., Ziff. 6), womit festgestellt werde, dass der Strafbefehl vom 4. März 2020 (siehe dazu oben E. 1) rechtskräftig sei (act. 1 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1).

 

5.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerde­führers gegen die vorgenannte Feststellungsverfügung der Staatsan­waltschaft beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiederge­gebenen Anträgen (act. 2).

 

In der Sache wurde keine Stellungnahmen eingeholt, indes wurden die Vorakten der Staats­anwaltschaft beigezogen (siehe dazu Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contra­rio).

 

II.

1.

1.1 Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; GS III A/2).

 

1.2 Die hier angefochtene Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde durch den davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsver­letzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3 Die angefochtene Feststellungsverfügung datiert vom 10. Dezember 2020, konnte somit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frühestens am 11. De­zember zugegangen sein, womit dessen Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2020 innert der zehntägigen Anfechtungsfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgte.

 

2.

2.1 Leistet ein Beschuldigter, der gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben hat, einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt kei­ne Folge, so gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann auf Gesuch hin einen Ver­handlungstermin verschieben; das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO).

 

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde explizit mit Hinweis auf Art. 92 StPO geltend, die Staatsanwaltschaft hätte dem von ihm am 7. Dezember 2020 gestellten Verschiebungsgesuch stattgegeben müssen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seines Alters (Jahrgang 1960) zur Risi­kogruppe gehöre. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020, worin sie das Verschiebungsgesuch abgelehnt habe, nicht aus­geführt, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch gesondert belegt werden müsse. Unabhängig davon stelle bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre und mithin Personenkontakte und damit einhergehend auch Reisen zu vermeiden habe, einen ausreichenden Grund dar, um eine Einvernahme zu verschieben (act. 2 S. 3 f. Ziff. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Vorladung vom 13. August 2020 vom Einvernahme­termin am 9. Dezember 2020 Kenntnis gehabt habe, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sich aufgrund der besonderen Lage um COVID-19 die Situation der­art verändere und sich die Massnahmen und Vorschriften regelmässig ändern und verschärfen würden; dies gelte für die Rechtslage sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland; es treffe auch nicht zu, dass die Lage im August 2020 in diesem Ausmass voraussehbar gewesen wäre (act. 2 S. 4 Ziff. 11).

 

2.3 Der Beschwerdeführer macht damit im Ergebnis geltend, es hätten zureichende Gründe für eine Verschiebung der Einvernahme vom 9. Dezember 2020 bestanden und sein Fernbleiben am besagten Termin könne daher nicht als unentschuldigt im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO taxiert werden; implizit beruft er sich damit auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft, indem diese in der hier angefochtenen Feststellungsverfügung von der in Art. 355 Abs. 2 StPO bei unentschuldigtem Fernbleiben vorgesehenen Säumnisfolge (Fiktion des Rückzugs der Einsprache) ausgeht.

 

Die Rüge ist unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf­grund seines Alters (60 Jahre) hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einer Risikogruppe angehört. Insoweit er in seinem Verschiebungsgesuch vom 7. Dezember 2020 anbei noch ausgeführt hatte, dass er `ausserdem latent hohen Blutdruck` habe (Vorakten, act. 14/8), so gilt zwar eine solche Prädisposition in Hin­sicht auf Covid-19 möglicherweise als ungünstig, doch wäre es am Beschwerdefüh­rer gelegen und für ihn auch zumutbar und möglich gewesen, diese Erkrankung durch ein ärztliches Attest entsprechend zu belegen (Art. 205 Abs. 2 2. Halbsatz StPO). Sein Hinweis auf angeblichen Bluthochdruck erweist sich damit als blosse Behauptung, welche nicht geeignet ist, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 9. Dezember 2020 im Lichte von Art. 355 Abs. 2 StPO als ent­schuldbar erschei­nen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters war es auch nicht Aufga­be der Staatsanwaltschaft, in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2020 den Beschwerdeführer noch einmal eigens darauf aufmerksam zu machen, dass Verhinderungsgründe zu belegen seien, wurde hierauf nämlich der anwaltlich vertre­tene Beschwerdeführer bereits in der Vorladung (Vorakten, act. 15/9) aus­drücklich hingewiesen.

 

Bei alldem kommt hinzu, dass das allein mit der Covid-19-Situation begründete Ver­schiebungsgesuch vom Beschwerdeführer überhaupt erst am 7. Dezember 2020, und damit nur zwei Tage vor dem Einvernahmetermin am 9. Dezember 2020 gestellt wurde. Der Einvernahmetermin war dem Beschwerdeführer seit Mitte August 2020 bekannt und konnte sich der Beschwerdeführer seitdem darauf einrich­ten. Sodann hat sich die COVID-Situation in den ersten Dezembertagen nicht von einem Tag auf den andern gegenüber den Vorwochen grundlegend verändert (indem etwa die Fallzahlen ausserordentlich angestiegen die Mobilität einge­schränkt worden wäre), weshalb festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sein Verschiebungsgesuch keineswegs unverzüglich gestellt hat, wie dies jedoch Art. 205 Abs. 2 StPO bei einer Verhinderung voraussetzt. Ein Verschiebungsgesuch mit der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung wäre, wenn überhaupt, weit früher zu stellen gewesen als gerade mal zwei Tage vor dem anberaumten Termin. Das somit klar verspätete (und nicht zuletzt auch darum als durchaus tröle­risch zu bezeichnende) Verschiebungsgesuch war daher bereits unter diesem Gesichtswin­kel abzulehnen.

 

2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 S. 4 f. Ziff. 12 f.) legte vor­liegend ebenso das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nahe, dem Verschie­bungsgesuch des Beschwerdeführers nicht nachzukommen. Das fragliche Strafver­fahren war seit April 2017 im Gange und betraf einen Deliktszeitraum von Mai 2012 bis September 2016 (siehe Vorakten, act. 1/1), sodass eine beförderliche Fortfüh­rung des Verfahrens in jeder Hinsicht angezeigt war. Das von den Strafbehörden generell zu beachtende Beschleunigungsgebot ist letztlich auch der Grund dafür, dass Verschiebungsgesuchen einer Partei nur aus zureichenden Gründen Folge zu geben ist (siehe dazu Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 92 StPO N 1). An einem zureichenden Grund für eine Verschiebung des Einvernahme­termins fehlte es aber vorliegend offensichtlich.

 

2.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 5 Ziff. 14) fanden an den hiesigen Gerichten im Dezember 2020 Verhandlungen im gewohnten Um­fang statt, dies selbstverständlich unter Einhaltung der Schutzvorgaben des Bundes, welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt befolgt wer­den. Insofern bestand entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung, dessen Verschiebungsgesuch `grosszügiger zu beurteilen`.

 

3.

Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vorladung vom 13. August 2013 (Vorakten, act. 15/9) den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer explizit auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hin (siehe hierzu Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO), wonach gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO eine Einsprache als zu­rückgezogen gilt, wenn der Einsprecher trotz Vorladung einer Einvernahme unent­schuldigt fernbleibt. Als der Beschwerdeführer in der Folge der auf den 9. Dezember 2020 terminierten Einvernahme fernblieb, schloss die Staatsanwaltschaft zu Recht auf ein unentschuldigtes Nichterscheinen, was die gesetzliche und dem Beschwerdeführer explizit angedrohte Säumnisfolge (Rück­zug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. März 2020) nach sich zog. Damit hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2020 korrekt fest, dass der vorgenannte Strafbefehl rechtskräftig ist (siehe dazu Art. 437 f. StPO).

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

III.

Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 600.- festzu­legen ist (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 im Verfahren SA.2017.00014 wird abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.‑ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

 

 

3.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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