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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2020.00067)

Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00067: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.______ wandte sich gegen eine Hausdurchsuchung, die am 6. Oktober 2020 in seiner Wohnung durchgeführt wurde, bei der auch sein Zimmer durchsucht wurde. Er argumentierte, dass dies nicht rechtmässig war. Das Gericht entschied jedoch, dass die Durchsuchung aufgrund eines gültigen Durchsuchungsbefehls rechtmässig war und wies die Beschwerde ab. A.______ muss die Gerichtskosten von CHF 400 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2020.00067

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2020.00067
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2020.00067 vom 13.11.2020 (GL)
Datum:13.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Durchsuchung; Hausdurchsuchung; Staats; Zimmer; Beschwer; Beschuldigte; Beschuldigten; Wohnung; Glarus; Gericht; Staatsanwaltschaft; Durchsuchungs; Interesse; Urteil; Rechtsschutzinteresse; Inhaber; Entscheid; Kanton; Eingabe; Person; Durchsuchungsbefehl; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Fotobogen; Zimmers
Rechtsnorm: Art. 245 StPO ;Art. 382 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2020.00067

Geschäftsnummer: OG.2020.00067 (OGS.2021.124)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 13.11.2020
Publiziert am: 22.04.2021
Aktualisiert am: 22.04.2021
Titel: Hausdurchsuchung

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

Beschluss vom 13. November 2020

 

 

Verfahren OG.2020.00067

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

betreffend

 

 

 

Hausdurchsuchung

 

 

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2020, [act. 1, sinngemäss]):

 

Es sei festzustellen, dass die am 6. Oktober 2020 an der […] durchgeführte Hausdurchsuchung nicht rechtmässig war, soweit dabei auch ein vom Beschwerdeführer genutztes Zimmer durchsucht wurde.

 

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen […] eine Strafun­tersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Sachbeschädigung (act. 3/2). Im Rahmen dieser Ermittlungen fand am 6. Oktober 2020 am Wohndomizil des Beschuldigten an der […] eine Hausdurchsuchung statt (siehe dazu act. 3/4); dies gestützt auf einen entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Glarus vom 18. August 2020 (act. 3/3).

 

Anlässlich der Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten wurde auch das Zimmer des Mitbewohners A.______ durchforscht und daraus Gegenstände sichergestellt (act. 3/4, dort insbesondere auch Fotobogen).

 

2.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 wandte sich A.______ an die hiesige Staats­anwaltschaft und vertritt darin den Standpunkt, die Durchsuchung seines Zimmers sei nicht rechtmässig gewesen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. 2).

 

II.

1.

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Ände­rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt dem­nach eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1., 2.4.). Das Rechtsschutzinteresse muss ein praktisches und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn die angefochtene hoheitliche Verfah­renshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

 

Nach der Rechtsprechung ist jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen bzw. gerügten Rechtsverletzungen jederzeit unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung derselben im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 245).

 

2.

Indem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (act. 1) ausschliesslich gegen die durchgeführte Durchsuchung seines Zimmers wendet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde nicht mehr erkennbar. Es liegt im vorlie­genden Sachzusammenhang auch keine essenzielle Fragestellung vor, deren Beantwortung nachgerade im öffentlichen Interesse läge. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

 

III.

Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aus den nachfolgenden Überlegungen ohne weiteres abgewiesen werden:

 

1.

Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet und sind darin insbe­sondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten zu bezeichnen (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Eine Einwilligung zur Durchsuchung von Häusern und Wohnun­gen (seitens der Inhaberin des Inhabers des Hausrechts) ist nicht erforderlich, wenn zu vermuten ist, dass in den zu durchsuchenden Räumen zu beschlagnah­mende Gegenstände Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die durchführenden Behörden Personen treffen geeignete Sicherheits­vorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen (Art. 242 Abs. 1 StPO). Sie weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen Inhaber der zu durch­suchenden Räu­me haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen (Art. 245 Abs. 2 StPO) (siehe dazu Urteil BGer 1B_215/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).

 

2.

Für die am 6. Oktober 2020 in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführte Haus­durchsuchung bestand ein rechtsgenüglicher Durchsuchungsbefehl der hiesigen Staatsanwaltschaft (act. 3/3). Bei der Durchsuchung traf die Polizei in der Wohnung den Beschuldigten und einen spanischen Touristen an (act. 3/4).

 

Beim inspizierten 3½-Zimmer-Domizil des Beschuldigten an der […] handelt es sich um eine klassische WG-Wohnung, belegt von meh­reren Personen, darunter auch der anlässlich der Durchsuchung abwesende Beschwerdeführer. Der bei der Durchsuchung anwesende Beschuldigte hatte Zugang zu allen Räumlichkeiten der Wohnung (act. 3/4), was durchaus allgemeiner Gepflogenheit bei solchen Wohnsituationen entspricht. Exemplarisch dafür ist gerade im konkreten Fall, dass am Tag der Durchsuchung das angeblich von einem weiteren Mitbewohner (Beschwerdeführer im Parallelverfahren) benutzte Zimmer von einem spani­schen Touristen belegt war (act.3/4, Fotobogen Blatt 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Durchsuchung sämtli­che Wohnräume nach den im Durchsuchungsbefehl (act. 3/3) konkret aufgeführten Gegenständen (inkl. allfällige Datenträger) durchsucht wurden. Es liegt somit keine beschwerde­relevante Rechtsverletzung vor (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

 

3.

Bei alldem kommt hinzu, dass gemäss Durchsuchungsbefehl der Staatsanwalt­schaft die Polizei insbesondere nach `Sprayerutensilien und weitere Hinweise auf die Tat vom 1. Juni 2020 sowie allfällige weitere Beteiligte` zu suchen hatte; diese Anordnung erfolgte im Lichte namentlich von Art. 424 Abs. 2 lit. a sowie Art. 244 und Art. 245 StPO rechtmässig. Effektiv konnten dann bei der Durchsuchung im Zimmer von A.______ möglicherweise tatrelevantes Material gefunden werden (siehe act. 3/4, insbesondere Fotodokumentation).

 

IV.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei die­sem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 400.- zu bemessen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskosten­verord­nung; GS III A/5). Der vorliegende Entscheid schliesst das hängige Straf­verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (siehe Urteil BGer 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 1).

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 400.-; sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt und von ihm bezogen.

 

 

3.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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