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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2020.00053)

Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00053: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.______ hat Beschwerde gegen die Überwachungsanordnung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus betreffend seines Geschäftsmobiltelefons eingelegt. Er argumentiert, dass die Überwachung unrechtmässig sei und die Schwere der Verkehrsregelverletzung keine rückwirkende Überwachung rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft hingegen verteidigt die Anordnung und führt an, dass ein dringender Tatverdacht bestehe. Das Gericht entscheidet letztendlich, dass die Überwachung rechtmässig war und weist die Beschwerde ab. Kosten in Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2020.00053

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2020.00053
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2020.00053 vom 20.01.2021 (GL)
Datum:20.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Überwachung; Beschwerde; Staats; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Verkehr; Mobiltelefon; Mitteilung; Fahrzeug; Schwere; Täter; Person; Tatzeit; Randdaten; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Urteil; Kanton; Glarus; Verfügung; Geschäftsmobiltelefon; Verkehrsregelverletzung; Täters
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 269 StPO ;Art. 273 StPO ;Art. 279 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 106; 124 II 475; 141 IV 459; 142 IV 34; 144 I 126;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2020.00053

Geschäftsnummer: OG.2020.00053 (OGS.2021.122)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 20.01.2021
Publiziert am: 22.04.2021
Aktualisiert am: 22.04.2021
Titel: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

 

Beschluss vom 20. Januar 2021

 

Verfahren OG.2020.00053

 

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

 

betreffend

 

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 18. September 2020, act. 8 S. 1 f.):

1.

Die Überwachungsanordnung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 10. Juni 2020 gegen A.______ betreffend Rufnummer [...], Überwachungstyp Randdatenüberwachung bei Netzzugangsdiensten nach Art. 60 VÜPF und Randdatenüberwachung bei Telefonie- und Multimediadiensten nach Art. 61 VÜPF und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 10. Juni 2020 im Verfahren SG.2020.00064 seien aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 10. Juni 2020 angeordneten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus am 10. Juni 2020 genehmigten Überwachungsanordnung im Sinne einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer [...] festzustellen.

3.

Es sei gegenüber der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus gerichtlich anzuordnen, sämtliche in Zusammenhang mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erhobenen Daten und die gestützt darauf erstellten Akten aus dem Strafverfahren durch die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu entfernen und vernichten zu lassen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (zzgl. 7.7 % MwSt.).

 

Antrag der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 13. Oktober 2020, act. 15 S. 1):

1.

Die Beschwerde von A.______ sei abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.______.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.  

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») führt gegen A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG; act. 1 und act. 2/5). Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers an (Rufnummer [...]; act. 1 und act. 2/2-3).

 

2. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Juni 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus die rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonnummer [...] für die Dauer eines Tages, nämlich für den 5. Januar 2020 (act. 5 S. 5 Disp. Ziff. 1).

 

3. Mit Schreiben vom 7. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Anordnung der rückwirkenden Überwachung der besagten Mobiltelefonnummer mit (act. 10).

 

4. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 8).

 

II.  

1. Art. 279 Abs. 3 StPO räumt den Personen, deren Fernmeldeanschluss Postadresse überwacht wurde die den überwachten Anschluss die Postadresse regelmässig mitbenutzt haben, ein Beschwerderecht nach Art. 393 ff. StPO gegen diese Massnahme ein. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

 

2. Die vorliegend (rückwirkend) überwachte Rufnummer [...] ist auf die […] registriert (act. 2/4, act. 3, act. 4). Der Beschwerdeführer arbeitet dort als Vermögensverwalter im Range eines Direktors (Kollektivunterschrift zu zweien; act. 2/2 und act. 3 S. 2). Die vorliegend interessierende Rufnummer wird vom Beschwerdeführer als Geschäftsmobiltelefon benutzt (act. 2/8 S. 3 Frage 5). Somit ist er gemäss obigen Ausführungen (vgl. E. II.1) beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 8 und act. 10). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

3. Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

III.  

1.  

1.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 8) zunächst vor, entgegen den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts könne alleine aus dem Umstand, dass er häufigster Lenkers des vorliegend interessierenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen [...] sei, der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht ohne Weiteres bejaht werden. Zumal die Qualität der Radarfotos ungenügend sei und somit keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht bestehen würden (S. 2 f. Ziff. 1.1). Weiter rechtfertige auch die Schwere der vorliegenden Verkehrsregelverletzung die rückwirkende Überwachung der Randdaten nicht. Zum einen sei der Tatzeitpunkt (5. Januar 2020) ein Sonntag in den Weihnachtsferien gewesen; wobei an Sonntagen und in der Ferien- bzw. Feiertagszeit gerichtsnotorisch sehr wenig Verkehr herrsche. Zum anderen sei er bei «schönen» Bedingungen (Witterung und Strassenzustand) auf einer richtungsgetrennten Autobahn (ohne Fussgänger, Fahrradfahrer etc.) gefahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe unter diesen Umständen ohnehin keine grosse Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen werden können. Zumal der fragliche Täter vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten habe und damit nur äusserst knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe, was ihm Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips zu berücksichtigen sei. Ebenso sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die zu erwartende Strafe wohl kaum über eine minimale Geldstrafe von 10 Tagessätzen hinausgehen werde und er nicht vorbestraft sei (S. 3 f. Ziff. 1.2).

 

1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die rückwirkende Überwachung der Randdaten seines Geschäftsmobiltelefons auch nicht geeignet sei, um den fraglichen Täter des Verkehrsdelikts zu eruieren. So werde das hier interessierende Mobiltelefon (Rufnummer [...]) durch ihn und seine Arbeitskollegen verwendet. Daher könne alleine aus dem Umstand, dass sich das fragliche Mobiltelefon allenfalls zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden habe, nicht gefolgert werden, er (Beschwerdeführer) habe zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon auf sich getragen. Ebenfalls wäre es denkbar, dass das fragliche Mobiltelefon durch ihn (Beschwerdeführer) einer seiner Kollegen im besagten Fahrzeug [...] liegengelassen worden dass die überwachte Person nur als Beifahrer mitgefahren sei. Schliesslich sei es auch fraglich, ob er (Beschwerdeführer) an einem Sonntag in der Ferienzeit jederzeit über das Geschäftsmobiltelefon erreichbar sein müsse. Aufgrund alldem könne mittels rückwirkender Überwachung der besagten Rufnummer nicht ermittelt werden, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt habe (S. 4 f. Ziff. 1.3).

 

1.3. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 über den Grund sowie die Art und Dauer der Überwachung (act. 10) den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO nicht genüge. So enthalte diese keine Angaben zum Sachverhalt und sei nicht ersichtlich, weshalb der Lenker des Fahrzeugs [...] zum entsprechenden Zeitpunkt ermittelt werden solle. Gemäss übereinstimmender Lehrmeinungen genüge die Angabe des Tatbestandes nicht; der relevante Sachverhalt müsse genannt werden. Es sei unerheblich, ob die überwachte Person auf anderem Weg von dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt erfahren habe. Auch der in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft aufgeführte Verweis auf die «oben angeführte Strafuntersuchung» bzw. auf die beiliegende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2020 (act. 5) vermöge diesen Mangel nicht aufzuwiegen. Ebenfalls habe es die Staatsanwaltschaft versäumt, ihm (Beschwerdeführer) mitzuteilen, für welche Dauer die Überwachungsmassnahme angeordnet worden sei, und um welche Art der Überwachung es sich gehandelt habe; dies sei aber nach Art. 279 Abs. 1 StPO gesetzlich vorgeschrieben (S. 5 f. Ziff. 2).

 

2.  

2.1. Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es liege klarerweise ein dringender Tatverdacht vor. Der Beschwerdeführer sei nicht nur der Halter, sondern auch der häufigste Lenker des Fahrzeugs [...]. Bereits die Haltereigenschaft sei gemäss Bundesgericht ein Indiz für die Täterschaft. Selbst der Beschwerdeführer schliesse zudem nicht aus, dass er das besagten Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Zudem spreche auch sein Aussageverhalten für seine Täterschaft. So mache er keine Angaben, wer der Lenker gewesen sein könnte und verweigere auch die Aussage bezüglich seines Aufenthaltsortes zum Tatzeitpunkt (5. Januar 2020). Weiter rechtfertige, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, vorliegend die Schwere der Tat die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (i.S.v. Art. 273 StPO). So seien angesichts der weit geringeren Schwere des Eingriffs bei der rückwirkenden Randdatenerhebung an die konkrete Schwere und die Subsidiarität weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Inhaltsüberwachung. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wonach an Sonntagen und in der Ferienzeit sehr wenig Verkehr auf der Autobahn herrsche. Ganz im Gegenteil herrsche gerade auf der Autobahn A3, welche in den Kanton Graubünden mit zahlreichen Skigebieten führe, genau an Sonntagen und in der Ferienzeit im Winter reger Verkehr. Dies insbesondere bei schönen Wetterverhältnissen, wie diese im Tatzeitpunkt geherrscht hätten. Zudem könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringe, die zu erwartende Strafe würde wohl kaum über eine minimale Geldstrafe von 10 Tages-sätzen hinausgehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass neben der strafrechtlichen Sanktion als eine administrative Massnahme auch ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten drohe. Umso mehr rechtfertige die Straftat vorliegend eine rückwirkende Randdatenerhebung, welche im Übrigen lediglich auf einen einzigen Tag beschränkt worden sei und daher einen sehr geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstelle (act. 15 S. 2).

 

2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die rückwirkende Überwachung des fraglichen Mobiltelefons vorliegend sehr wohl geeignet. So sei eine solche Überwachung nicht bereits deshalb zur Täterermittlung nicht geeignet, weil dadurch einzig der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht aber den des Täters ermittelt werde. Die Ermittlung des Standorts eines Mobiltelefons – und eben nicht eines Menschen – sei sodann auch gerade der Inbegriff einer rückwirkenden Randdatenerhebung. Der Standort des Mobiltelefons sei jedoch ein gewichtiges Indiz für den Standort des Beschwerdeführers (act. 15 S. 3).

Schliesslich sei auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Mobiltelefon durch ihn und seine Kollegen verwendet werde, sehr unglaubhaft. So handle es sich dabei um das Geschäftsmobiltelefon des Beschwerdeführers und es sei sehr zweifelhaft, dass dieses noch durch irgendwelche Kollegen des Beschwerdeführers verwendet werde; zumal an einem Sonntag. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Aussage erst in einer Einvernahme vom 7. September 2020 und damit nach dem Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2020 gemacht. In der Einvernahme vom 19. Mai 2020 habe er mit keinem Wort erwähnt, dass das fragliche Mobiltelefon auch von seinen Arbeitskollegen benutzt werde. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer genau diese Aussage nun zu seiner Entlastung anführe, obwohl er anlässlich der Einvernahme vom 7. September 2020 gerade eben diese Aussage aus dem Protokoll hätte entfernt haben wollen (act. 15 S. 3).

 

2.3. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ungültigkeit der Mitteilung der Überwachungsmassnahme nach Art. 279 Abs. 1 StPO aus, es könne kaum sein, dass in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft selbst, sämtliche Angaben, welche ohnehin in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts enthalten seien, wiederholt werden müssten. Ohnehin würde eine ungültige Mitteilung der Überwachungsmassnahme einzig den Beginn des Laufs der Beschwerdefirst – welche vorliegend ohnehin eingehalten worden sei – tangieren und keineswegs die Gültigkeit der Anordnung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft deren Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

 

3.  

3.1. Neben der eigentlichen (inhaltlichen) Überwachung (Art. 270-272 StPO i.V.m. Art. 269 StPO) regelt Art. 273 StPO die Erhebung von Verbindungs-Randdaten des Fernmeldeverkehrs. Gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO können diese Informationen von der Staatsanwaltschaft erhoben werden, wenn der dringende Verdacht eines Verbrechens Vergehens einer Übertretung nach Art. 179septies StGB besteht und die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen insofern voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind die Ermittlungen sonst aussichtslos wären unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Mithin haben die Auskünfte, die bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden können (Art. 273 Abs. 3 StPO), dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. BGE 144 I 126, E. 8.3.2).

 

3.2. Nach Art. 270 lit. a StPO darf der Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwacht werden. Daneben ist auch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Drittpersonen zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person die Postadresse den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet (Art. 270 lit. b StPO).

 

4.  

4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist vorliegend bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 459, E. 4.1; BGer 1B_230/2013 Urteil vom 26. Juli 2013, E. 5.1.1, je m.w.H.).

 

4.2. Dem Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er am 5. Januar 2020, 12.38 Uhr, mit dem Personenwagen Kennzeichen [...] auf der Autobahn A3 in Filzbach, in Fahrtrichtung Sargans, die dort signalisierte Geschwindigkeit von 100 km/h um netto 36 km/h überschritten habe (act. 1 S. 2 Rz. 1). Wer – wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen – durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es handelt sich hierbei somit um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, womit die Voraussetzung von Art. 273 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt ist (vgl. E. III.3.1 vorstehend).

 

4.3. Der dringende Tatverdacht stützt sich vorliegend auf folgende Anhaltspunkte: Der Beschwerdeführer ist der Halter des am 5. Januar 2020, 12.38 Uhr, auf der Autobahn A3 in Filzbach, in Fahrtrichtung Sargans, mit einer Tempoüberschreitung von netto 36 km/h geblitzten Personenwagens [...] (act. 2/5 und act. 2/6 S. 3). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 27. März 2020 gab er an, nicht zu wissen, ob er das besagte Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren sei. Er wisse auch nicht, wer ansonsten gefahren sein könnte, da mehrere Personen in Frage kämen; es sei aktuell eher schwierig den Fahrer zu ermitteln (act. 2/7/2 S. 1 Fragen 3-7). Bei seiner zweiten Einvernahme vom 19. Mai 2020 konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat bzw. wer der Lenker sein könnte; es hätten «Familie, Freunde, Kollegen etc.» gewesen sein können. Auch wenn er gerne behilflich wäre, müsse er sich und seine Familie nicht belasten. Zudem könne er auch nach Vorlage des Fotos (gemeint wohl Radarfoto, act. 2/5 S. 2) nicht sagen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Er sei der häufigste Lenker des Personenwagens [...] und es gebe zwei Fahrzeugschlüssel zum betreffenden Fahrzeug, welche er zu Hause aufbewahre (act. 2/8 S. 2 ff. Fragen 1-11).

 

4.4. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde, wie bereits erwähnt, auf der Autobahn A3 mit einer Tempoüberschreitung von 36 km/h geblitzt (act. 2/5). Bereits dies genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Überwachung für die Annahme eines dringenden Tatverdachts (vgl. BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4). Weiter sind vorliegend die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers des Personenwagens [...] und die Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben der häufigste Lenker sei, starke Indizien dafür, dass er dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Sachgericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung sodann zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (statt vieler BGer 6B_243/2018 Urteil vom 6. Juli 2018, E. 1.4.2 m.w.H.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Haltereigenschaft (allenfalls zusammen mit weiteren Indizien) auch zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts herangezogen werden können. Dies umso mehr, als dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vorliegend ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft ist. So kann will er einerseits keine konkreten Angaben darüber machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunk gefahren haben soll, und zum anderen verweigert er die Aussage über seinen Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt (vgl. oben E. III.4.3). Zudem schliesst er nicht aus, dass er selbst den besagten Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat («Ich weiss ja nicht, ob ich gefahren bin», act. 2/7/2 S. 1 Frage 4). Seine Behauptung, wonach «Familie, Freunde, Kollegen etc.» zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben könnten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug derart regelmässig Freunde und Bekannten leiht und deshalb keinen Überblick darüber hat, wer das Fahrzeug am besagten Tag gefahren sein soll.

 

4.5. Aufgrund des oben Ausgeführten ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO) vorliegend zu bejahen.

 

5.  

5.1. Weiter muss die konkrete Schwere einer Straftat die Überwachung rechtfertigen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Die konkrete Schwere einer Straftat ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Es ist deshalb angebracht, die Anforderungen der Schwere der Straftat an die Schwere des Eingriffs anzupassen (Jean-Richard-dit-Bressl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 46 zu Art. 269 StPO). Angesichts der weit geringeren Schwere des Eingriffs bei rückwirkenden Randdatenerhebungen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO sind somit an die konkrete Schwere und die Subsidiarität weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einer Inhaltsüberwachung nach Art. 269 StPO (Jean-Richard-dit-Bressl, a.a.O., N 4 zu Art. 273 StPO). Ebenso sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Überwachung sehr gezielt verdachtsbezogen gestaltet wird diese nur kurz andauern soll (Jean-Richard-dit-Bressl, a.a.O., N 29 zu Art. 269 StPO).

 

5.2. Vorliegend geht es um eine rückwirkende Überwachungsmassnahme, welche sich nicht auf den Kommunikationsinhalt, sondern auf die sog. Randdaten bezieht, welche die Ortung des entsprechenden Mobiltelefons ermöglichen sollen (vgl. Art. 273 Abs. 1 StPO; siehe auch E. III.3.1 vorstehend). Auch rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO führen zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Es werden aber keine Kommunikationsinhalte behördlich und in Echtzeit überwacht. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel als deutlich weniger einschneidend (BGE 142 IV 34, E. 4.3.2; BGer 1B_241/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018, E. 3.4). Entsprechend sind auch weniger hohe Anforderungen an die Schwere der zu untersuchenden Straftat zu stellen, zumal die Überwachung vorliegend auf einen Tag, d.h. den 5. Januar 2020, begrenzt wurde (vgl. E. III.5.1 vorstehend).

 

5.3. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei zur Tatzeit auf der Autobahn A3 in Richtung Sargans, auf dem Gebiet von Filzbach (Gemeinde Glarus Nord, bei Kilometer 163.300), bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 142 km/h (brutto) unterwegs gewesen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h ergibt dies eine Geschwindigkeit von 136 km/h (netto) und somit eine Tempoüberschreitung von 36 km/h (act. 1 und act. 2/5). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf richtungsgetrennten Autobahnen um 35 km/h mehr überschritten wird. Wird diese Tempolimite von 35 km/h überschritten, liegt ungeachtet der konkreten Umstände, wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse, objektiv eine grobe Verkehrsverletzung vor (BGE 123 II 106, E. 2.c; BGer 1C_87/2016 Urteil vom 13. Juni 2016, E. 2.1.2).

 

5.4. Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund der konkreten Umstände (wenig Verkehr, richtungsgetrennte Autobahn, schöne Wetterverhältnisse, keine Vorstrafen etc.) könne nicht von einer naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung gesprochen werden, weshalb die Schwere der vorliegenden Tat eine rückwirkende Telefonüberwachung nicht rechtfertige (act. 8 S. 3 f. Ziff. 1.2). Er verkennt, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte unter der Annahme günstiger Verkehrsverhältnisse und eines guten automobilistischen Leumunds festgelegt wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sind nicht geeignet, das Vorliegen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu widerlegen. Auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h an der für eine grobe Verkehrsregelverletzung auf Autobahnen festgelegten unteren Grenze ( 35 km/h) liegt, ist vorliegend insoweit irrelevant (BGE 124 II 475 E. 2.a f.; BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016, E. 3, je m.w.H.). Die Frage, ob diese Umstände bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt werden können, kann vorliegend offengelassen werden. So ist diese Frage vom Sachrichter zu entscheiden und entzieht sich der Kontrolle des für die Genehmigung der Telefonüberwachung zuständigen Gerichts (BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4.2; BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016, E. 3). Zusammenfassend kann hier festgehalten werden, dass bei Vorliegen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die in Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO geforderte Schwere einer Straftat, welche eine Überwachung nach Art. 273 Abs. 1 StPO rechtfertigt, vorliegt (in diesem Sinne auch BGer 1B_235/2016 Urteil vom 20. Juli 2016, E. 3; BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4). Kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe und überdies mit administrativrechtlichen Massnahmen (Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten) zu rechnen hat. Somit handelt es sich auch unter diesem Blickwinkel um eine Straftat von erheblicher Schwere, welche eine Überwachung rechtfertigt (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).

 

5.5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigt somit die Schwere der vorliegenden groben Verkehrsregelverletzung (i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG) die Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO.

 

6.  

6.1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 269 Abs. 1 lit. b ZPO) muss die Überwachungsmassnahme weiter angemessen sein und im öffentlichen Interesse liegen; sie darf nur angeordnet werden, wenn sie zu konkreten Ergebnissen führen kann. Die Überwachung kann weiterhin nur genehmigt werden, wenn sie das Subsidiaritätsprinzip beachtet (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Strafuntersuchungsbehörde zunächst prüft, ob eine andere, weniger einschneidende Massnahme das gewünschte Ergebnis erzielen kann (ultima ratio; BGE 141 IV 459, E. 4.1).

 

6.2. Die vorliegend interessierende rückwirkende Überwachung des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers dient dazu, den Täter einer groben Verkehrsregelverletzung zu ermitteln. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, bei dem zu überwachenden Mobiltelefon handle es sich um sein Geschäftstelefon, über welches er in der Regel erreichbar sei; sein privates Mobiltelefon sei nicht aktiv und laufe nur über WLAN (act. 2/8 S. 3 Frage 5). Erst später führte er dann aus, das fragliche Mobiltelefon werde neben ihm auch von seinen Arbeitskollegen verwendet (act. 8 S. 4). Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt. Es ist höchst zweifelhaft und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein leitender Bankangestellter wie der Beschwerdeführer (Vermögensverwalter im Range eines Direktors mit Kollektivunterschrift zu zweien; act. 2/2 und act. 3 S. 2) sein Geschäftsmobiltelefon mit weiteren Arbeitskollegen zu teilen hat und dies auch noch an einem Sonntag. Weiter spielt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob er an einem Sonntag auf seinem Geschäftsmobiltelefon hätte erreichbar sein müssen, vorliegend keine Rolle. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass ein Bankangestellter in der Position des Beschwerdeführers auch an einem Sonntag auf seinem Geschäftsmobiltelefon erreichbar ist, zumal sein privates Mobiltelefon wie von ihm angegeben nur «über WLAN» funktioniert.

Selbst wenn die rückwirkende Randdatenerhebung ergibt, dass sich das besagte Mobiltelefon zur Tatzeit am Tatort befand, kann – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls nur Beifahrer war er das Telefon im Auto vergessen hatte. Diese Umstände sind jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung durch den zuständigen Sachrichter und nicht bereits vorliegend zu würdigen.

 

6.3. Weiter ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine rückwirkende Telefonüberwachung (i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO) nicht bereits deshalb zur Täterermittlung nicht geeignet, weil dadurch nur der Standort des fraglichen Mobiltelefons, nicht aber der Standort des Täters ermittelt wird. Würde man dieser Argumentation folgen, wären solche Überwachungen nie zur Ermittlung der Täterschaft geeignet, was nicht angehen kann. Vielmehr kann der Standort des Mobiltelefons bei den Ermittlungen ein wichtiges Indiz auf die Identität des Täters liefern (vgl. auch BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E. 4.4).

 

6.3.1. Die Tatsache, dass vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten und damit nur knapp eine grobe Verkehrsregelverletzung (ab 35 km/h, vgl. oben E. III.5.3) begangen wurde, und dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, wird vom zuständigen Sachgericht zu beachten sein (vgl. E. III.5.4 vorstehend). Mit Bezug auf die vorliegende Verhältnismässigkeitsprüfung vermag der Beschwerde aus diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zumal ein wichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nicht ungeahndet bleiben (vgl. BGer 1B_206/2016 Urteil vom 5. Juli 2016, E.4.4). Insbesondere da bei solchen Delikten, wie vorliegend, häufig nur eine rückwirkende Auswertung der Randdaten zur Ermittlung der Täterschaft erfolgversprechend ist. Ausserdem wird vorliegend nur der Standort des Geschäftsmobiltelefons des Beschwerdeführers an einem ganz bestimmten Tag (5. Januar 2020) ermittelt; der Inhalt der Gespräche ist nicht betroffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist somit gering, weshalb auch weniger strenge Anforderungen an Subsidiarität zu stellen sind (vgl. E. III.5.1 vorstehend). Zudem macht der Beschwerdeführer weder allfällige Geheimhaltungsinteressen geltend, noch sind solche ersichtlich.

 

6.3.2. Andere geeignete Untersuchungshandlungen zur Identifikation der Täterschaft sind keine ersichtlich. Nur durch die rückwirkende Telefonüberwachung (i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO) lässt sich eruieren, ob sich das Geschäftsmobiltelefon des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort befand. Der Standort des Mobiltelefons kann bei den Ermittlungen sodann, wie bereits erwähnt, ein wichtiges Indiz auf die Identität des Täters liefern. Ohne eine rückwirkende Randdatenerhebung würden die vorliegenden Ermittlungen unverhältnismässig erschwert werden (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO); insbesondere auch wegen berechtigter Zeugnisverweigerungsrechte der engeren Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Art. 168 Abs. 1 lit. a-c StPO) sowie des Aussageverweigerungsrechts des Beschwerdeführers.

 

6.4. Aufgrund alldem erscheint die vorliegend zu beurteilende Überwachungsmassnahme verhältnismässig und angemessen (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO).

 

7.  

7.1. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 über den Grund sowie die Art und Dauer der Überwachung (act. 10) den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO genügt.

 

7.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 fehlten Angaben zum Sachverhalt sowie zur Dauer und Art der Überwachung. Der Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2020 vermöge diese Mängel nicht aufzuwiegen (act. 8 S. 5 f. Ziff. 2; vgl. auch E. III.1.3 vorstehend).

 

7.3. Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Die förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung für die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO. Erhält die betroffene Person vor der Mitteilung Kenntnis von der Überwachungsmassnahme, so beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen und die Beschwerde ist nicht zulässig. Unterbleibt die Mitteilung, kann die überwachte Person eine solche verlangen, wenn sie anderweitig von der Überwachung Kenntnis erhält (BGer 6B_795/2014 Urteil vom 6. Januar 2015, E. 2.3.4 m.w.H.). Demnach hat eine ungenügende Eröffnung Auswirkungen in Bezug auf die Möglichkeit sich dagegen zu wehren und betrifft damit einzig den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält (act. 15 S. 3), wurde die Rechtsmittelfrist vorliegend ohnehin eingehalten (act. 8 und 10).

 

7.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügt sodann der Verweis im Schreiben der Staatsanwaltschaft (act. 10) auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2020 (act. 5) den Anforderungen von Art. 279 Abs. 1 StPO. Es käme einem überspitzten Formalismus gleich, würde man von der Staatsanwaltschaft verlangen, sämtliche Angaben, welche ohnehin in der dem Schreiben beiliegenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts enthalten sind, wiederholen zu müssen. So geht der Grund, die Art sowie die Dauer der Überwachung aus dieser Verfügung hervor. Aus diesem Grund durfte sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Mitteilung vom 7. September 2020 (act. 10) mit einem Verweis auf die beiliegende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (act. 5) begnügen. Somit hat die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 (act. 10) ihren Zweck gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO erfüllt; dem Beschwerdeführer war aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowohl der Grund als auch die Art und die Dauer der Überwachung bekannt und er konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend zur Wehr setzen.

 

8. Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Telefon.erwachung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

 

IV.  

Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 1'000.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im Verfahren SA.2020.00138 im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.  Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

 

2.  Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.— festgesetzt.

 

3.  Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im

     Endentscheid.

 

4.  Schriftliche Mitteilung an:

[...]

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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