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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2020.00043)

Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00043: Verwaltungsgericht

Ein Beschuldigter wurde vom Kantonsgericht freigesprochen, aber die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt und die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt. Der Beschuldigte bleibt daher bis zur Entscheidung des Obergerichts in Haft. Es wird detailliert beschrieben, wie der Beschuldigte in einen Vorfall mit versuchter Tötung und Raub verwickelt war. Das Obergericht entschied, dass die Sicherheitshaft fortgesetzt werden soll, da weiterhin ein dringender Tatverdacht besteht und Fluchtgefahr besteht. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2020.00043

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2020.00043
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2020.00043 vom 07.09.2020 (GL)
Datum:07.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Personen; Verfahren; Flucht; Kanton; Staats; Kantons; Sicherheitshaft; Obergericht; Staatsanwalt; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; Urteil; Staatsanwaltschaft; Berufung; Schweiz; Entscheid; Personenwagen; ­gen; Schuss; Italien; Kollegen; Untersuchung; Fluchtgefahr; Glarus; Erwägungen
Rechtsnorm: Art. 237 StPO ;Art. 421 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2020.00043

Geschäftsnummer: OG.2020.00043 (OGS.2021.100)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 07.09.2020
Publiziert am: 04.02.2021
Aktualisiert am: 04.02.2021
Titel: Sicherheitshaft

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Verfügung vom 7. September 2020

 

 

Verfahren OG.2020.00043

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft

des Kantons Glarus                                                                 Gesuchstellerin

 

 

vertreten durch den Staatsanwalt

 

 

gegen

 

 

A.______                                                                                    Beschuldigter und

                                                                                                   Gesuchsgegner

 

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

betreffend

 

 

 

Sicherheitshaft

 

Erwägungen

 

1.

1.1 Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat mit Urteil vom 2. September 2020 den Beschuldigten A.______ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie vom Vorwurf des qualifizierten Raubs freigesprochen (Verfahren SG.2020.00051, dort act. 44 S. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Das Urteil des Kantonsgerichts erfolgte wenige Stunden nach der mündlichen Hauptverhandlung und liegt erst im Dispositiv vor; über die Erwägungen des Kantonsgerichts ist nichts bekannt, zumal auch keine öffentliche Urteilseröffnung stattgefunden hat.

 

1.2 Mit Beschluss ebenfalls vom 2. September 2020 (act. 1) hat die Strafkammer des Kantonsgerichts die bestehende Sicherheitshaft über A.______ aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Zugleich aber hat die Strafkammer in ihrem Beschluss vorge­merkt, dass die Staatsanwaltschaft zuhanden des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt habe und der Beschuldigte A.______ daher bis zum Entscheid des Obergerichts in Haft bleibe (Dispositiv-Ziff. 2).

 

1.3 Mit Eingabe vom 3. September 2020 (act. 2) hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. September 2020 Berufung angemeldet und dabei auch ihren Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft bekräftigt.

 

1.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2020, es sei das Gesuch um Fortsetzung der Sicherheitshaft abzu­weisen (act. 8).

 

2.

Vorweg ist der Sachverhalt zusammen mit der prozeduralen Vorgeschichte summa­risch darzulegen:

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Anklageschrift vom 4. Mai 2020 dem Beschuldigten A.______ hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) Folgendes zur Last (Verfahren SG.2020.00051, act. 1 S. 2 ff.):

 

`A.______ besprach sich am Dienstag, 25. September 2018, und in den Tagen und Wo­chen zuvor mit zumindest zwei weiteren Personen, wobei sie gemeinsam den Entschluss fassten, D.______ Bargeld und Betäubungsmittel zu entwenden. Sie einigten sich schliess­lich darauf, dass A.______ durch eine List in den Personenwagen von D.______ gelan­gen und diesen nach […] lotsen würde, während die beiden anderen Personen A.______ und D.______ dort erwarten würden. Weiter einigten sie sich darauf, dass sie D.______ in […] mit einer geladenen Schusswaffe und mit Stichwaffen Angst einflössen und angreifen und diese auch einsetzen würden, um das erhoffte Bargeld und die erhofften Betäubungsmittel zu entwenden.

 

Auf nicht näher bekannte Art und Weise brachten A.______ und die zumindest zwei wei­teren Personen D.______ dazu, am 25. September 2018 im Raum Unterterzen/Walenstadt einen grösseren Bargeldbetrag mitzuführen. Am 25. September 2018 um ca. 19:00 Uhr bestieg A.______ im Raum Unterterzen/Walenstadt den Personenwagen «Mercedes-Benz S500», Kontrollschild […], welcher von D.______ gelenkt wurde, nachdem sich D.______ vorgängig ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, dass A.______ mit ihm mitfahren würde. D.______ war nur deshalb damit einverstanden, weil ihm der wahre Zweck der Mitfahrt von A.______ nicht offengelegt worden war. D.______ lenkte den Personenwagen von Walenstadt Unterterzen kommend über die Autobahn A3 in Fahrtrichtung Weesen. Bei der Ausfahrt «Weesen» verliess D.______ die Autobahn. In der Folge lenkte er den Personenwagen über die […]-strasse in Rich­tung […]. Nach dem Bahnübergang, welcher sich zwischen den Liegenschaften […] und […] befand, wies A.______ D.______ um ca. 19:20 Uhr an, nach rechts abzubiegen. D.______ entsprach dieser Anweisung und bog nach rechts in die ca. 150 Meter lange Sackgasse (Parzellen-Nr. …) ein, welche zur Lie­genschaft [...] führte. Beim Ende der Sackgasse, im Bereich der Liegen­schaft [...], hielt D.______ den Personenwagen an. D.______ und A.______ stiegen aus dem Personenwagen. Im Bereich der dortigen Liegenschaft warteten zwei Komplizen von A.______, wobei beide Personen mit je einer schwarzen Mütze mas­kiert waren, so dass ihre Gesichter nicht erkennbar waren. Dabei handelte es sich um jene Kollegen von A.______, mit welchen dieser den Überfall vorab geplant hatte. Die eine dieser beiden Personen führte eine Schusswaffe mit, zeigte sie vor und richtete sie ab einem gewissen Zeitpunkt in die Richtung von D.______. Einer der anderen Angreifer führte eine Stichwaffe mit und brachte sie ebenfalls ins Geschehen mit ein, sodass D.______ diese wahrnahm. Während A.______ und seine zwei Kollegen D.______ einschüchterten, in der Absicht, ihn gefügig zu machen, versuchte A.______ zusammen mit seinen Kollegen, das von D.______ mitgeführte Bargeld in der Höhe von insgesamt 65’000 Euro zu behän­digen, womit D.______ nicht einverstanden war, weshalb er sich zur Wehr setzte. Dabei kam es zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen A.______ und D.______, wobei A.______ durch die beiden weiteren Personen unterstützt wurde: Diejenige Per­son, welche eine Stichwaffe mitführte und vorzeigte, griff mit der Stichwaffe ebenfalls aktiv in die körperliche Auseinandersetzung ein. Jene Person, welche eine Schusswaffe mitführte, richtete diese geladen und schussbereit auf D.______, zielte aus einer Distanz von weni­gen Metern auf dessen Körper und gab mindestens vier Schüsse ab, wobei vier Schüsse den Körper von D.______ trafen. Mit zwei Schüssen traf der Schütze den Bauch, ein Schuss traf den linken Unterschenkel und ein weiterer Schuss traf den rechten Oberschen­kel. Drei Projektile blieben im Körper von D.______ stecken, zwei davon im Bauch. Ein Projektil kam in einem hölzernen Gartentor an der westlichen Seite der Liegenschaft [...] zu stecken. Bei der verwendeten Schusswaffe handelt es sich um einen Revolver der Marke «Webley, Modell Mark VI, Kaliber .455 Webley», wobei Bleige­schosse mit Durchmesser 11.6 mm verwendet wurden. Mit dem Waffeneinsatz wollte der Schütze den Angreifer A.______ bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld und Betäu­bungsmitteln unterstützen, was er auch tat. A.______ war auf die Unterstützung seiner Kollegen angewiesen und vertraute darauf, dass diese ihre Waffen einsetzen würden, zumal er wusste zumindest annahm, dass er dem deutlich grösseren und kräftigeren D.______ körperlich unterlegen sein würde. A.______ und seinen Kollegen gelang es schliess­lich, durch den körperlichen Angriff, die Bedrohung mittels Waffen und den Einsatz dersel­ben, dem sich wehrenden D.______ auf nicht näher bekannte Art und Weise einen Betrag von 50'000 Euro wegzunehmen. Wenige Sekunden nach der letzten Schussabgabe bestieg D.______ seinen Personenwagen, verliess die Örtlichkeit und fuhr auf direktem Weg zum Notfall des Kantonsspitals Glarus, Burgstrasse 99, Glarus. Während der Fahrt verlor D.______ aufgrund der Schussverletzungen rund 1.3 Liter an Blut. Im Spital musste D.______ umgehend intubiert und operiert werden, ansonsten wäre er verstorben. Es folgte eine stati­onäre Behandlung im Kantonsspital Glarus. Im Verlaufe der weiteren Behandlung waren mehrere Operationen erforderlich.

 

Ein Betrag von 50'000 Euro, welcher sich vor dem Angriff in [...] im Personenwagen von D.______ respektive in dessen Effekten befunden hatte und ihm bzw. seiner Familie gehörte, verblieb nach der Wegfahrt von D.______ bei der Gruppierung um A.______. Diesen Betrag teilten A.______ und seine Kollegen untereinander zu nicht näher bekann­ten Anteilen auf. A.______ und seine Kollegen verfügten in der Folge nach ihrem eigenen Gutdünken über dieses Geld.`

 

2.2 Das Obergericht verlängerte letztmals mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2020 die (damalige) Untersuchungshaft über den Beschuldigten; im betreffenden Entscheid ist zur bisherigen Inhaftierung des Beschuldigten Folgendes festgehalten (Verfahren OG.2020.00024, act. 31 S. 2 E. I.):

 

`Der Beschuldigte wurde am 15. November 2018 verhaftet und befand sich bis am 27. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Seit dem 27. Januar 2020 befindet sich der Beschul­digte im vorzeitigen Strafvollzug (act. 3/3, act. 3/6). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 7. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch (act. 2), welches die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete (act. 1). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 20).`

 

Weil der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gestellt hatte, prüfte (und bejahte) das Obergericht damals dessen weitere Inhaftie­rung nach den für die Untersuchungshaft geltenden Kriterien (Verfahren OG.2020.00024, act. 31 S. 3 E. III.1. mit Hinweis auf BGE 143 IV 160 Regeste).

 

2.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2020 gegen den Beschuldigten bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Anklage erhoben hatte, ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantonsgerichts über den Beschuldigten Sicher­heitshaft an, einstweilen längstens bis 9. September (Verfahren SG.2020.00050, act. 25 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).

 

3.

3.1 Wird die inhaftierte beschuldigte Person erstinstanzlich freigesprochen und ver­fügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsge­richts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (Art. 231 Abs. 2 StPO). Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO ist nach den allgemeinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen (Urteil BGer 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3).

 

3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend ver­dächtig ist und zudem ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die Inhaftierung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

 

3.2.1 Das Obergericht legte in seinem bereits vorhin erwähnten Beschwerdeent­scheid vom 26. Mai 2020 (dazu vorstehend E. 2.2) die in der Untersuchung gegen den Beschuldigten ermittelten Indizien eingehend dar (siehe Verfahren OG.2020.00024, act. 31 S. 5 ff. E. 2.3.1 – 2.3.11) und gelangte zur Auffassung, dass gegen den Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tatvorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes ein erheblicher und konkreter Tatverdacht bestehe, dies aus folgenden Erwägungen (siehe a.a.O., act. 31 S. 8 f. E. 2.5):

 

`2.5. Gestützt auf die Haftakten ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit D.______ vom Walensee nach […] gefahren ist, dort zum Fabrikareal wollte und D.______ deshalb in diese Richtung fuhr, wo er dann kurz davor vom (späteren) Schützen in die Sackgasse (und in die Falle) gelotst wurde. Hinsichtlich des Tatablaufs ist erstellt, dass auf D.______ mehrfach geschossen und dieser dabei sehr schwer verletzt wurde (SG.2019.00035 act. 2/3). Dass der Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, anlässlich welcher der Geschädigte ein Messer eingesetzt haben will, involviert war und sich dabei schwere Schnittverletzungen an den Händen zugezogen hatte, muss aufgrund seiner Blutspuren am Tatort sowie am Fahrzeug und an der Jacke des Geschädigten ebenfalls als erstellt gelten (SG.2018.00093 act. 2/14, SG.2019.00035 act. 6/4 S. 8 Frage 89). Sodann ist aufgrund der Beobachtungen von gerade zwei Auskunftsperso­nen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei einem der drei flüchtenden Männer um den an den Händen blutenden Beschuldigten handelte. Dafür spricht auch der Umstand, dass die auf dem Fluchtweg vorgefundenen Blutspuren dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (OG.2019.00069 act. 23/37, SG.2018.00093 act. 2/12).

Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Vermutung geradezu auf, dass der Beschuldigte zusammen mit den maskierten Angreifern, welche auf den Geschädigten geschossen hat­ten, kooperierte (OG.2019.00069 act. 27 S. S. 13 f. Erw. III.2.6.5 und OG.2019.00046 act. 26 S. 8 f. Erw. III.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss dem albanischen Strafregisterauszug, lautend auf A.______ (hier handelt es sich um den richtigen Namen des Beschuldigten), am 16. Mai 2017 wegen der Produktion und des Ver­kaufs von Betäubungsmitteln zu 7 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt wurde (`Prodhim Dhe shit je E Narkotikeve. […] Denuar Me 7 vite e 6 Muaj Burgim`, übersetzt durch Google Übersetzung [act. 3/16]).

Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich in den Akten keine Hinweise befänden, dass er an der versuchten Tötung beteiligt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte blendet aus, dass sein Blut aufgrund von DNA-Spuren am Tatort, am Fahrzeug des Geschädigten sowie an dessen Jacke und auf dem Fluchtweg identifiziert wurde. Weiter ignoriert er, dass gerade zwei Auskunftspersonen beobachten konnten, wie drei Männer zusammen vom Tatort weg flüchteten, wovon einer der Männer (mutmasslich handelt es sich um den Beschuldigten) an den Händen verletzt schien. Nach dem Gesagten liegt ein geradezu erdrückender Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) vor, dass der Beschuldigte an der versuchten Tötung zum Nachteil von D.______ beteiligt war. Dieser erdrückende Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat sich im Verlauf der Strafuntersuchung (auch mit den zwei Einvernahmen vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020 [act. 3/2 und act. 3/5]) nicht abgeschwächt. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.`

 

3.2.2 Sodann erkannte das Obergericht in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 auf eine konkrete erhebliche Fluchtgefahr, dies mit folgender Begründung (Verfahren OG.2020.00024, act. 31 S. 11 f. E. 3.3 und 3.4):

 

`3.3. Die nachfolgenden Anhaltspunkte legen nahe, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafverfolgung resp. dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde:

Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in Albanien am 16. Mai 2017 wegen einem Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und wurde bereits mehrfach straffällig (in Italien und in Albanien [act. 3/15, act. 3/16]). Da Albanien seine Auslieferung verlangt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Albanien entzogen hat.

Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass Italien im März 2016 gegen den Beschuldigten ein Einreiseverbot für alle Schengenstaaten, gültig bis 16. März 2026, verhängte. Dieses Einreiseverbot missachtete der Beschuldigte offenbar, indem er rechtswidrig mehrfach in die Schweiz einreiste. Das Migrationsamt Zürich erliess am 12. November 2018 eine Wegwei­sungsverfügung gegen den Beschuldigten; auch diese Verfügung missachtete der Beschul­digte (act. 28/1 S. 4 f.).

Anlässlich einer Personenkontrolle in Zürich vom 10. November 2018 fanden die Polizisten beim Beschuldigten ein Schreiben seiner Anwältin, worin der Beschuldigte mit dem Namen A.______ bezeichnet wurde. Auf diesen Namen lautete das im März 2016 in Italien aus­gestellte Einreiseverbot. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte eines Alias­namens (…) bedient hat, um das bestehende Einreiseverbot zu umgehen (SG.2019.00093 act. 2/8).

Mit Hinweis auf die bereits angefallenen Dolmetscherkosten gemäss der Kostenaufstellung in der Anklageschrift (act. 28/1) spricht der Beschuldigte kein Deutsch.

Unmittelbar nach der Tat vom 25. September 2018 setzte sich der Beschuldigte nach Italien ab (vgl. Erw. III.4.3 nachfolgend) und am 15. November 2018 versuchte der Beschuldigte, sich mit einem Sprung vom Balkon aus dem ersten Stock der Polizei und drohenden Verhaf­tung zu entziehen (SG.2018.00093 act. 2/2 S. 2).

Die Mutter des Beschuldigten, […], gab an, ca. März April 2017 in die Schweiz gekommen zu sein, um hier zu arbeiten. Der Rest der Familie lebe in Italien (OG.2019 00069 act. 23/41). Es gibt aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschuldig­te irgendwelche soziale Bindungen – abgesehen von seiner Mutter – zur Schweiz hat.

 

3.4. Das Obergericht ging bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 2019 und vom 20. September 2019 von einer konkreten Fluchtgefahr aus (OG.2019.00046 act. 26; OG.2019.00069 act. 27). Daran ist festzuhalten. Zu den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:

Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und der erdrückenden Beweislage, kann der Beschuldigte nicht mit einer `sehr geringen Reststrafe` rechnen. Die vom Beschuldigten thematisierten Vorzüge seines Verbleibs in der Schweiz sind vor dem Hintergrund, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten jedoch beizupflichten, dass Italien als mögliches Fluchtland eher unat­traktiv ist, zumal er auch für Italien keinen Aufenthaltstitel besitzt und auch in Italien offen­sichtlich bereits straffällig wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz, ausser zu seiner Mutter, irgendwelche private Beziehungen pflegt soziale Bindungen aufweist. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuss wäre, der Strafuntersuchung resp. dem Vollzug der Strafe zur Verfügung halten würde. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, sobald er auf freiem Fuss ist, untertauchen wird. Damit ist beim Beschuldigten immer noch von konkreter Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.`

 

3.3 Für die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche mit Blick auf den soeben dargelegten Beschluss des Oberge­richts vom 26. Mai 2020 zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung des drin­genden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr nahelegen würden. Zwar hat zwi­schenzeitlich das erstinstanzliche Sachgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 2. September 2020 (Verfahren SG.2020.00051, act. 44) von den Anklagepunkten der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubes freigesprochen. Weil jedoch das betreffende Urteil des Kantonsgerichts erst im Dispositiv vorliegt und somit die sachverhaltlichen und rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts nicht bekannt sind, präsentiert sich vorliegend die Ausgangslage nicht anders als im Zeitpunkt des zuvor eingehend zitierten Entscheides des Obergerichts vom 26. Mai 2020.

 

Darnach stehen für die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts folgende Fakten fest: Der Beschuldigte stieg am 25. September 2018 im Raum Unterter­zen/Walen­stadt in den von D.______ gelenkten Mercedes mit dem Kontrollschild […], wobei D.______ in seinem Wagen Notenbündel von mehreren tau­send Euro mitführte, welche allesamt mit Drogen kontaminiert waren. Die beiden fuhren in der Folge nach Glarus Nord, wo der Beschuldigte den Lenker D.______ anwies, in die […]-strasse abzubiegen. Hierbei handelt es sich um eine Sack­strasse, gesäumt hauptsächlich von Gewerbe- und Industrieliegen­schaften, und wurde D.______ dort zu einem verlassenen und durch Gebäulich­keiten rundum abgeschotteten Fabrikareal gelotst (siehe dazu Untersuchungsakten, act. 8.1.01 S. 21 Ziff. 2.1 und S. 23 Ziff. 2.3.5 [Polizeirapport] sowie act. 8.1.12 [Fotodokumen­tation]). Dort waren zwei weitere Personen zugegen, die beide mut­masslich mas­kiert waren. Zwischen den vier Personen kam es in der Folge zu einer Auseinander­setzung, in deren Verlauf D.______ von vier Schüssen getroffen und dabei lebensgefährlich verletzt wurde. In der Folge setzte sich der Beschuldigte zu­sam­men mit den beiden anderen unbekannten Personen vom Tatort ab; danach wurden der Beschuldigte und die beiden unbekannten Personen von E.______ in […] abgeholt und nach […] gefahren (siehe dazu act. 9 S. 9). Die Gesamt­umstände legen die Ver­mutung nahe, dass es sich bei der eben beschrie­benen Auseinandersetzung auf dem Fabrikareal in [...] um eine Abrechnung im Drogen­milieu handelte. Dabei ist beim jetzi­gen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusammen mit den beiden unbekannten Personen eine Täterge­meinschaft bildete und diese also zu dritt D.______ gegenüberstanden. Bei einer solchen 3:1-Situation erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass D.______ der Aggressor gewesen wäre und die Auseinandersetzung zur Eskalation gebracht hätte, wie der Verteidiger des Be­schuldigten anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht als mögliche Hypothese ins Spiel brachte (act. 10 S. 6 Ziff. 7). So anders aber steht fest, dass aus der Dreiergemeinschaft, welcher der Beschul­digte angehörte, auf D.______ geschos­sen wurde und sich in der Folge die drei Personen miteinander vom Tatort absetz­ten und sie gemeinsam abgeholt und weggefahren wurden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldig­te punkto Drogenkriminalität erheblich vorbelastet ist, wurde er doch 2017 von einem albanischen Gericht wegen `Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln` zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Untersuchungsakten, act. 1.1.14).

 

Aus alledem ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf massgebliche Weise, sei es als Mittäter aber Teilnehmer (Anstiftung Gehilfenschaft), in das Gewaltdelikt gegen D.______ involviert sein könnte. Ein entsprechend dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO besteht somit gegen den Beschuldigten unverändert fort.

 

3.4 Der Beschuldigte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt hier auch nicht über gefestigte Beziehungen. Würde dessen Inhaftierung zum jetzigen Zeit­punkt aufgehoben, würde er unweigerlich untertauchen und sich so dem bevorste­henden Berufungsverfahren und einer ihm allenfalls blühenden Sanktion entziehen. Die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist somit evident. Es kann hier­zu ergänzend auf die einschlägigen Erwägungen im Entscheid des Obergerichts vom 26. Mai 2020 verwiesen werden, welche vorstehend wiedergegen sind (oben E. 3.2.2).

 

4.

Einer Fortführung der Sicherheitshaft steht auch unter dem Gesichtswinkel der Ver­hältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) nichts entgegen.

 

4.1 Sollte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung durchdringen, droht dem Be­schuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe (siehe bei act. 9 S. 1 den Strafantrag der Staatsanwaltschaft); es droht daher trotz der bald zwei Jahre andauernden Inhaftierung noch bei weitem keine Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.2 Mildere Ersatzmassnahmen als eine Inhaftierung des Beschuldigten sind vorlie­gend keine denkbar. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts macht sich hierzu die Erwägungen des Obergerichts in seinem Entscheid vom 26. Mai 2020 zu eigen (Verfahren OG.2020.00024, act, 31 S. 16 f. E. 5.3.3):

 

Die elektronische Überwachung, allenfalls auch verbunden mit einem Hausarrest (sog. Electronic Monitoring, Art. 237 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO), sowie die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), würden die sehr hohe Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht damit rascher entdeckt würde (BGer 1B_358/2019 Urteil vom 5. August 2019 E. 4, diesbezüglich wird auch das Merkblatt des Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug verwiesen, welches festhält, dass Electronic Monitoring weder Delikte noch Fluchten verhindern kann und es deshalb nur als Kontroll- und nicht als Sicherungs­instrument eingesetzt werden kann; vgl. https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ MB+Eletronic+Monitoring+EM+2017.pdf, zuletzt besucht am 20. Mai 2020).

Auch eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) ist angesichts der alba­nischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nur beschränkt wirksam, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (BGer 1B_348/2018 Urteil vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Weiter könnte eine Ausweis- und Schrif­tensperre den Beschuldigten nicht daran hindern, unterzutauchen. Zu bedenken ist auch, dass sich der Wohnort der Mutter des Beschuldigten (…) in einem grenznahen Gebiet befindet und der Beschuldigte bereits in rund einer Stunde die Schweiz verlassen könnte. Zur Bannung der konkreten Kollusionsgefahr sind die vom Beschuldigten vorge­schlagenen Ersatzmassnahmen unwirksam. Weitere Ersatzmassnahmen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 StPO), welche geeignet wären, der erheblichen Flucht- und Kollusionsgefahr entge­genzuwirken, sind nicht ersichtlich.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Sicherheitshaft über den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortzusetzen ist.

 

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfol­gen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafpro­zesskostenverordnung (GS III A/5) auf CHF 500.– festzu­setzen.

 

____________________

 

Entscheid

 

 

1.

Die Sicherheitshaft über den Beschuldigten A.______ wird bis zum rechts­kräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortgesetzt.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endent­scheids auf CHF 500.- festgelegt.

 

 

3.

Die Regelung der Kostenauflage und einer allfälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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