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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2020.00036)

Zusammenfassung des Urteils OG.2020.00036: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte A. hat ein Haftentlassungsgesuch gestellt, welches vom Zwangsmassnahmengericht abgelehnt wurde. Daraufhin hat er Beschwerde beim Obergericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verdächtigt A. des versuchten Mordes und hat die Untersuchungshaft gegen ihn mehrmals verlängert. A. argumentiert, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht beschleunigt habe und fordert seine sofortige Freilassung. Die Staatsanwaltschaft hingegen hält die Haft für angemessen und plant, die Anklage im Laufe des Jahres zu erheben. Das Obergericht entscheidet, dass die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen wird und die Untersuchungshaft bis zum 28. August 2020 fortgesetzt wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2020.00036

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2020.00036
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2020.00036 vom 07.08.2020 (GL)
Datum:07.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Untersuchung; Staats; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Verfahren; Untersuchungshaft; Beschleunigung; Person; Beschleunigungsgebot; Untersuchungshandlung; Untersuchungshandlungen; Personen; Untersuchung; Verfahren; Verletzung; Obergericht; Verteidigung; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Verfahrens; Nebendelikte; Delikt; Zwangsmassnahmengericht; Beschleunigungsgebotes; Kanton
Rechtsnorm: Art. 148a StGB ;Art. 221 StPO ;Art. 222 StPO ;Art. 228 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 5 StPO ;
Referenz BGE:130 IV 54; 140 IV 74;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2020.00036

Geschäftsnummer: OG.2020.00036 (OGS.2021.117)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 07.08.2020
Publiziert am: 27.04.2021
Aktualisiert am: 27.04.2021
Titel: Haftentlassungsgesuch

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

Beschluss vom 7. August 2020

 

 

Verfahren OG.2020.00036

 

 

 

A.______

 

Beschuldigter und

Beschwerdeführer

 

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Anklägerin und

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

betreffend

 

 

Haftentlassungsgesuch

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 17. Juli 2020, act. 22)

 

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 3. Juli 2020 (Verfahren SG.2020.00077) aufzuheben, dem Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2020 sei stattzugeben und A.______ sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

 

2.

Es sei festzustellen, dass die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Verfahren gegen A.______ das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.

 

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 27. Juli 2020, act. 28)

 

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

2.

Alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschuldigter), sich des versuchten Mordes (i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.______ vom 3. Oktober 2018 (nachfolgend auch Delikt [...]) schuldig gemacht zu haben, sei es als Mittäter, Anstifter Gehilfe (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2019 festgenommen (SG.2019.00064 act. 1 S. 1, act. 2/4). Zwischenzeitlich wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen unrechtmässigem Bezug von Taggeldern (i.S.v. Art. 148a StGB) ausgedehnt (OG.2020.00012 act. 23).

 

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1. Juni 2019 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 1. September 2019 an (SG.2019.00064 act. 9 Disp.-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Obergericht mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ab (OG.2019.00049 act. 28). In der Folge wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten mehrmals verlängert (SG.2019.00092 act. 8, SG.2019.00132 act. 13, OG.2020.00014 act. 23); letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2020 bis am 28. August 2020 (SG.2020.00057 act. 14).

Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger am 26. Juni 2020 ein Haftentlassungsgesuch stellen (act. 14). Die Staatsanwaltschaft leitete dieses mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiter (act. 1). Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Verfügung vom 3. Juli 2020 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (act. 18). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 22). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (act. 28).

 

II.

1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

 

2. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2020.00077 (act. 1-21) sowie der bisherigen Haftverfahren (SG.2019.00064, OG.2019.00049, SG.2019.00092, SG.2019.00132, SG.2020.00015/16, SG.2020.00030, OG.2020.00014 und SG.2020.00057) wurden beigezogen. Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

1.

1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).

Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

 

1.2. Das Obergericht befasste sich bereits zweimal ausführlich mit dem Beschuldigten (OG.2019.00049 act. 28, OG.2020.00014 act. 23). Im letzten Beschluss vom 18. März 2020 erwog das Obergericht, dass aufgrund der bisher erlangten Ermittlungserkenntnisse der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten geradezu erdrückend sei. Weiter bejahte das Obergericht auch die Kollusions- und die Fluchtgefahr und erachtete die Fortdauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig (OG.2020.00014 act. 23). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab (BGer 1B_194/2020 Urteil vom 12. Mai 2020).

 

1.3. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich seit dem Beschluss des Obergerichts vom 18. März 2020 die konkreten Verhältnisse verändert hätten. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen der nach Art. 221 Abs. 1 StPO geforderten Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr substantiiert (act. 14, act. 22).

 

2.

2.1. Der Beschuldigte macht in seinem Haftentlassungsgesuch vom 26. Juni 2020 (act. 14) im Wesentlichen eine besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Am 24. Februar 2020 habe die letzte Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft seither Untersuchungshandlungen vorgenommen habe und sein Verteidiger sei auch nicht zwecks Terminabsprachen für Einvernahmen kontaktiert worden. Damit zeige die Staatsanwaltschaft, dass sie nicht gewillt in der Lage sei, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die aussergewöhnliche Lage infolge des Corona-Virus ändere daran nichts. Da die diversen Beteiligten bereits mehrfach einvernommen worden seien und ihn belastet hätten, sei nicht klar, wie die Staatsanwaltschaft die ihrer Ansicht nach offenen Fragen auf andere Weise als durch sein Geständnis klären wolle. Dies und die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft erwecke den Anschein, dass es sich in seinem Fall um eine unrechtmässige Beugehaft unter dem Deckmantel der Untersuchungshaft handle. Unter diesen Umständen sei er umgehend auf freien Fuss zu setzen.

 

2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 29. Juni 2020 (act. 1) aus, dass die einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis am 28. August 2020 gegen den Beschuldigten unter Berücksichtigung der ihm vorgeworfenen Taten ohne Weiteres verhältnismässig sei. Der Beschuldigten habe bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Es drohe keine Überhaft. Es handle sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung mit neun beschuldigten Personen (jeweils mit zahlreichen Nebendelikten) einzig in Bezug auf den versuchten Mord in [...] vom 3. Oktober 2018. Den Strafverfolgungsbehörden könne weder Untätigkeit noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorgeworfen werden. Bezüglich der zu untersuchenden Nebendelikte komme dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung kein Teilnahmerecht zu, weshalb er bzw. seine Verteidigung über die zwischenzeitlich durch-geführten Einvernahmen auch nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

Unter den gegebenen Umständen werde sich weder am allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch am besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr des Beschuldigten in den nächsten Monaten etwas ändern, weshalb bereits jetzt absehbar sei, dass die Haft bis zur Anklageerhebung aufrechterhalten werden müsse und auch die Sicherheitshaft zu beantragen sein werde. Die Staatsanwaltschaft stellt die Anklageerhebung im Jahr 2020 in Aussicht.

 

2.3. Die Verteidigung nahm im vorinstanzlichen Verfahren zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches wie folgt Stellung (act. 16): Das Verfahren werde durch die Staatsanwaltschaft ungenügend vorangetrieben und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verletzt (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Nebendelikte sei der Verteidigung nie eröffnet worden. Es könne sich folglich nur um Nebendelikte von Mitbeschuldigten handeln, was nicht als Rechtfertigung der Untätigkeit gegenüber dem Beschuldigten dienen könne, zumal eine Durchführung dieser Einvernahmen nicht belegt sei.

Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung gegen ihn seit mehr als vier Monaten nicht vorangetrieben worden sei. Das Bundesgericht habe es in einem Urteil vom 23. Januar 2014 (BGer 1B_446/2013) als für nicht nachvollziehbar erachtet, weshalb die Ermittlungen nach fünfmonatiger Untersuchungshaft nicht vorangeschritten bzw. noch nicht abgeschlossen worden seien. Einem allfälligen Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach der vorliegende Fall komplexer sei und mehr Beteiligte involviert seien, sei entgegenzuhalten, dass dies erstens für die im vorliegenden Verfahren noch abzuklärenden Sachverhaltskomplexe (Auftragserteilung, Geldübergaben) nicht bzw. nur in geringem Ausmass relevant sei. Zweites sei dieser Einwand – wenn überhaupt – nur dann gerechtfertigt, wenn die Staatsanwaltschaft sich mit entsprechenden Ermittlungshandlungen um die Fortführung der Untersuchung bemühe, wegen der angeblichen Komplexität aber scheitere. Da sie aber seit Monaten keine Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschuldigten vorgenommen habe, sei der vorliegende Fall mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbar.

Aufgrund des Umstands, dass die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft seit über vier Monaten andaure und der Beschuldigte seit mehr als 13 Monaten in Haft sei, sei die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots als schwer zu gewichten. Der Beschuldigte sei daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Entscheids des Haftrichters festzustellen.

 

2.4. Das Zwangsmassnahmengericht stimmte in seiner Verfügung vom 3. Juli 2020 (act. 18) der Verteidigung dahingehend zu, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft seit Ende Februar 2020 tatsächlich durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft bringe jedoch vor, dass die Verteidigung über zwischenzeitlich durchgeführte Einvernahmen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, woraus zu schliessen sei, dass zwischenzeitlich noch Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Auch wenn es sich vorliegend um einen komplexen Fall handle und ein entsprechender zeitlicher Aufwand nachvollziehbar sei, so dürften Untersuchungshandlungen zu Nebendelikten dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht entgegenwirken, zumal diese vorliegend nicht offengelegt worden seien und davon schon seit Januar 2020 die Rede sei (vgl. Haftantrag vom 27. Januar 2020 in den Verfahren SG.2020.00015 und SG.2020.00016). Auch wenn momentan in Fortschreibung der obergerichtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weitere Untersuchungshaft noch angezeigt sei, so werde die Untersuchungshaft nicht aufgrund von pauschal geltend gemachten Ermittlungen und Einvernahmen noch weiter verlängert werden können. Die Staatsanwaltschaft habe eine Anklageerhebung für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Die Untersuchung müsse sich folgerichtig in der Endphase befinden, weshalb deren Abschluss bis am 20. August 2020 erwartet werden dürfe. Derzeit sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung vorangetrieben hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Verfahrensverzögerung sei (noch) nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.

 

2.5. Der Beschuldigte hält in seiner Beschwerde (act. 22) an seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren fest und beanstandet darüber hinaus, die Vorinstanz habe gestützt auf die unbelegten Behauptungen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht geschlossen, dass weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Die Staatsanwaltschaft spreche beharrlich von insgesamt neun Mitbeschuldigten, obwohl beim Delikt [...] nur von vier Mitbeschuldigten auszugehen sei. Indem die Staatsanwaltschaft durchgehend von neun Mitbeschuldigten spreche, erwecke sie fälschlicherweise den Eindruck, als handle es sich um einen besonders komplexen und unübersichtlichen Fall, was die lange Untersuchungsdauer rechtfertige. Tatsächlich aber werde aus den Haftverlängerungsgesuchen der Staatsanwaltschaft deutlich, dass lediglich zwei konkrete und klar umgrenzte Sachverhaltsabschnitte strittig seien (Auftragserteilung und Geldübergaben). Die Vorinstanz übersehe in ihrem Verweis auf die ober- und bundesgerichtliche Rechtsprechung im Verfahren, dass seit diesen Entscheiden beinahe zwei bzw. vier Monate vergangen und seither keine Untersuchungshandlungen getätigt worden seien. Vorliegend werde die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht, weil eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.

 

2.6. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 (act. 28) im Wesentlichen an ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren fest. Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um eine grosse und komplexe Strafuntersuchung mit aktuell 19 Bundesordnern Strafakten und neun beschuldigten Personen in Bezug auf den versuchten Mord in [...] vom 3. Oktober 2018 handle. Auch wenn keine weiteren Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschuldigten mehr vorgenommen werden sollten, sei darin keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken. Es handle sich vielmehr um den ordentlichen Ablauf und Abschluss einer komplexen und aufwändigen Strafuntersuchung. Die umfangreichen Verfahrensakten würden im Verlauf der nächsten Wochen den beschuldigten Personen zur Einsichtnahme zugestellt und es sei beabsichtigt, Terminabsprachen betreffend Schlusseinvernahmen bzw. gegebenenfalls weitere Konfrontationseinvernahmen mit neun beschuldigten Personen und deren Verteidigungen abzusprechen. Für den Abschluss der Untersuchungen und die Anklageerhebung benötige sie Zeit. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren und der Strafe durch Flucht entziehe.

 

3.

3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO).  

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, grundsätzlich nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2, mit Hinweisen). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Im Übrigen ist es dem Sachrichter vorzubezahlen, der unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise (z.B. durch eine Strafreduktion) eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (BGer 1B_384/2018 Urteil vom 4. September 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). 

 

3.2. Von einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche die beantragte sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann vorliegend keine Rede sein. Aus den Akten und den Vorbringen der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft seit der Inhaftierung des Beschuldigten am 29. Mai 2019 zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Das Obergericht befasste sich in seinem Beschluss vom 18. März 2020 u.a. auch ausführlich mit dem dringenden Tatverdacht und führte die wesentlichen den Beschuldigten betreffenden Untersuchungshandlungen auf. In der vorliegenden Strafuntersuchung ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen versuchten Mordes gegen neun beschuldigte Personen. Sodann ist gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch in zahlreichen Nebendelikten zu ermitteln. Konkret wird dem Beschuldigten auch vorgeworfen, unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen zu haben (i.S.v. Art. 148a StGB). Diesbezüglich wird auf die nach Ansicht des Verteidigers angeblich letzte Untersuchungshandlung (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. Februar 2020) verwiesen (OG.2020.00014 act. 2/1).

 

3.3. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Strafuntersuchungsakten umfassten bis zum jetzigen Zeitpunkt 19 Bundesordner. Die den Beschuldigten betreffenden vorliegenden Haftakten sind sehr viel weniger umfangreich und aus diesen geht nicht hervor, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft seit März 2020 getätigt hat. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft jedoch plausibel aus, dass sie seither auch in den Nebendelikten der mitbeschuldigten Personen ermittelt habe. Längere Zeitabschnitte der Untätigkeit, welche die Annahme einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Haftverfahren nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Dass es aufgrund der Corona Krise während der Dauer des Lockdowns (März 2020 bis Mai 2020) zu gewissen Verzögerungen gekommen sein mag, ist nicht auszuschliessen und von sämtlichen beteiligten Personen hinzunehmen. Von den Strafbehörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, und das Beschleunigungsgebot ist nicht bereits verletzt, wenn die eine andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, BGer 1B_328/2019 Urteil vom 17. Juli 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen).

 

3.4. Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehalten, stets sämtliche Ermittlungshandlungen sofort jeder mitbeschuldigten Person (vorliegend wird gegen neun beschuldigte Personen ermittelt) und deren Verteidigung mitzuteilen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (act. 22 Rz 11) ist die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden grossen und durchaus komplexen Strafuntersuchung auch nicht aufzufordern, im parteiöffentlichen Haftverfahren darzulegen, welche Untersuchungshandlungen sie nun seit März 2020 vorgenommen hat. Es ist dem Sachrichter vorbehalten, aufgrund der mindestens 19 Bundesordner umfassenden Strafuntersuchungsakten zu prüfen, ob die Strafuntersuchungsbehörde seit März 2020 tatsächlich keine Untersuchungshandlungen durchgeführt hat (wie vom Beschuldigten behauptet) und einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen.

 

3.5. Der Beschuldigte verkennt, dass es sich vorliegend um eine sehr grosse und durchaus komplexe Strafuntersuchung handelt, in der im Zusammenhang mit dem Delikt in [...] vom 3. Oktober 2018 gegen neun Personen ermittelt wird. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Delikt zusammen mit einer weiteren Person, den beiden Haupttätern den Auftrag erteilt zu haben, C.______ umzubringen. Beim Delikt in [...] geht es nicht nur (noch) um die Klärung der Sachverhaltskomplexe Auftragserteilung und Geldübergaben, sondern, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, auch um zahlreiche Nebendelikte von mitbeschuldigten Personen. Weiter ist offensichtlich, dass beim Delikt [...] auch die verschiedenen Täterformen sorgfältig zu untersuchen sind. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, unrechtmässig Taggelder von der […] bezogen zu haben. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wiegen ausserordentlich schwer. Der Beschuldigte muss bei einer (höchst wahrscheinlichen) Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer obligatorischen Landesverweisung rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. a, b und e StGB). Es ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus heutiger Sicht immer noch geradezu erdrückend ist. Zudem ist beim Beschuldigten immer noch von Kollusionsgefahr und von einer hochgradigen Fluchtgefahr auszugehen. Eine Überhaft droht nicht.

 

3.6. Die vom Beschuldigten angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGer 1B_446/2013 Urteil vom 23. Januar 2014) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In jenem Verfahren befand sich der Beschuldigte seit fünf Monaten in Untersuchungshaft. Das Obergericht Zürich bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowie die Kollusionsgefahr. Bezüglich der noch vorzunehmenden Ermittlungshandlungen hielt das Bundesgericht dafür, dass diese schon längst hätten vollzogen werden können. Die allenfalls bloss noch geringe und vorwiegend theoretische Kollusionsgefahr rechtfertige die bewilligte Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht mehr. Aus diesen Gründen hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut und entliess ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft (BGer 1B_446/2013 Urteil vom 23. Januar 2014).

In jenem Fall lag nach Ansicht des Bundesgerichts nur noch der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts vor, jedoch kein besonderer Haftgrund, wonach auch die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO für Untersuchungshaft schon gar nicht mehr erfüllt waren. Es erschliesst sich dem Obergericht nicht, was der Beschuldigte aus diesem Bundesgerichtsurteil für sich ableiten möchte, sind vorliegend beim Beschuldigten die Voraussetzungen für Untersuchungshaft von Art. 221 Abs. 1 StPO zweifelsfrei erfüllt und ist diese auch verhältnismässig.

 

3.7. Es ist nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Anweisung betreffend weiterem Vorgehen zu erteilen ihr gar einen fixen Termin für die Beendigung der Strafuntersuchung resp. Anklageerhebung zu setzen. Bezüglich weiterem Vorgehen führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die 19 Bundesordner umfassenden Strafuntersuchungsakten in den nächsten Wochen den beschuldigten Personen resp. deren Verteidigungen zur Einsicht zustellen werde und sie schliesslich mit neun beschuldigten Personen und deren Verteidigungen Schlusseinvernahmen, eventuell noch Konfrontationseinvernahmen, durchzuführen plane (act. 28). Dass diese wichtigen und abschliessenden Untersuchungshandlungen sorgfältig geplant werden müssen, was ein nicht unerheblicher Zeitaufwand bedeutet, ist nicht von der Hand zu weisen.

 

3.8. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Demnach dauert die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten einstweilen gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2020 noch bis am 28. August 2020 fort (SG.2020.00057 act. 14).

 

4. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 228 Abs. 1 StPO).

 

IV.

Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 600.— festzulegen (Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.— festgelegt.

 

 

3.

Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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