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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2019.00084)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00084: Verwaltungsgericht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde betreffend die Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Der Beschwerdeführer A.______ hatte gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde eingelegt, da er die Bestellung der Verteidigung zum 4. Oktober 2019 statt zum 9. Oktober 2019 beanstandete. Die Verteidigung argumentierte, dass die Reisezeitentschädigung unangemessen sei. Das Gericht entschied, dass die Verteidigung ab dem 4. Oktober 2019 wirksam war und bestätigte die Beschränkung der Wegzeitentschädigung auf maximal 30 Minuten pro Weg. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 300.—.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2019.00084

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00084
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2019.00084 vom 17.06.2021 (GL)
Datum:17.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (1B_385/2021) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Schlagwörter: Verteidigung; Staats; Verteidiger; Beschwer; Beschwerde; Glarus; Verteidigerin; Staatsanwaltschaft; Minuten; Entschädigung; Verfügung; Beschuldigte; Kanton; Reisezeit; Gericht; Beschwerdeverfahren; Kantons; Rechtsanwältin; Beschuldigten; Obergericht; Leistungen; Mandat; Tarif; Zeitaufwand; Apos; Urteil; Verfahren; Zeitpunkt; önne
Rechtsnorm: Art. 131 StPO ;Art. 133 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2019.00084

Geschäftsnummer: OG.2019.00084 (OGS.2021.142)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 17.06.2021
Publiziert am: 10.11.2021
Aktualisiert am: 09.02.2022
Titel: Bestellung amtliche Verteidigung (Zeitpunkt/Reisezeiten)

Resümee:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (1B_385/2021) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

Beschluss vom 17. Juni 2021

 

 

Verfahren OG.2019.00084

 

 

A.______

 

Beschwerdeführer

 

verteidigt durch Rechtsanwältin B.______

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

betreffend

 

 

 

Bestellung amtliche Verteidigung (Zeitpunkt/Reisezeiten)

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 4. November 2019, act. 2, sinngemäss):

 

1.

Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung per 4. Oktober 2019 (Datum der Gesuchstellung) zu gewähren.

 

 

2.

Es sei Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Glarus vom 23. Oktober 2019 aufzuheben.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 27. Januar 2020, act. 8):

 

1.

Die Beschwerde des Beschuldigten sei abzuweisen.

 

 

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

 

 

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsan-waltschaft) setzte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 Rechtsanwältin B.______ mit Wirkung auf den 9. Oktober 2019 als amtliche Verteidigerin von A.______ (nachfolgend Beschuldigter) ein (act. 1). Mit Beschwerde vom 4. November 2019 erhob der Beschuldigte gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2020 (act. 8) wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte der Beschuldigte dem Obergericht freiwillig eine Stellungnahme ein (act. 10), welche der Staats-anwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12).

 

II.

1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2019 ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 StPO) ist vorliegend eingehalten (act. 3/2, act. 2). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter in der Strafuntersuchung hat ein rechtlich geschütztes Interesse auf wirksame Verteidigung (i.S.v. Art. 130 lit. a und b StPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

III.

1. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 133 StPO und gegen Art. 4 BGFA und gegen Art. 135 StPO verstossen. Zudem sei die angefochtene Verfügung unangemessen (act. 2 S. 3 Rz 4).

 

1.1. Einerseits richtet sich die Beschwerde gegen den Zeitpunkt der Bestellung der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigerin will im Umstand, dass sie erst per 9. Oktober 2019 und nicht bereits schon per 4. Oktober 2019 (Datum der Gesuchstellung) als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde, eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) erblicken. Die Kosten, welche durch die während diesen fünf Tagen getätigten Zeitaufwände der Verteidigung (nämlich Kontakte mit Kantonspolizei angesichts drohender Ausschreibung zur Verhaftung, Besprechung mit Klient, Aufwendungen betreffend einzureichender Unterlagen) entstanden sind, seien im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen (act. 2 S. 4 f.).

 

1.2. Die Verteidigerin macht anderseits geltend, es sei unter Hinweis auf BGer 6B_136/2009 (Urteil vom 12. Mai 2009 E. 4.4) unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2019 für die Reisezeit von Zürich–Glarus–Zürich pro Weg lediglich eine halbe Stunde zugestanden habe. Die Arbeitsmöglichkeiten im Zug seien wegen der fehlenden Infrastruktur und aus Diskretionsgründen beschränkt. Es sei wohl zulässig, die Reisezeit im Zug zu einem reduzierten Satz zu entschädigen. Analoges müsse gelten bei einer pauschalen Kürzung der Reisezeit um zwei Drittel bzw. je 60 Minuten pro Weg, bei einer konkreten Reisezeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg von Zürich (Örtlichkeit der Anwaltskanzlei) nach Glarus (Büro der Kantonspolizei resp. Staatsanwaltschaft Gefängnis Glarus) von 85 bis 95 Minuten. Die Verteidigung führt aus, sie habe sich um eine Substitution durch einen hiesigen Rechtsanwalt bemüht, da sie einen kurzfristig angesetzten Termin nicht habe persönlich wahrnehmen können. Zudem versuche sie während der Zugreise am Laptop zu arbeiten, wobei eine Arbeit an Fällen wegen mangelnder Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht in Frage komme, da die Strecke Zürich HB–Glarus–Zürich HB sehr gut ausgelastet sei, vor allem zu Pendelzeiten. Die Reisezeit könne nur zu einem Drittel der Zugstrecke für administrative Aufgaben genutzt werden. Die Verteidigung sei bereit, für die Reisezeit einen reduzierten Stundenansatz von CHF 140.— zu akzeptieren (act. 2 S. 5 ff.).

 

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, dass sie die amtliche (notwendige) Verteidigung am 9. Oktober 2019, mithin am Tag der ersten polizeilichen Einvernahme resp. anlässlich der Hafteröffnung eingesetzt habe. Eine frühere Einsetzung erscheine im Sinne von Art. 131 StPO weder angezeigt noch geboten. Der Verteidigung müsse bekannt sein, dass praxisgemäss Terminabsprachen im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht entschädigt würden (m.H. auf die Merkblätter betreffend Amtliche Mandate der Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Bern [act. 8 S. 2]).

 

2.2. Weiter, so die Staatsanwaltschaft, sei nicht nachvollziehbar, dass sich Rechtsanwältin B.______ als amtliche Verteidigerin einsetzen lasse, obwohl sie ausdrücklich auf die Modalitäten des Mandats hingewiesen worden sei und sogleich mit Beschwerde gegen die ihr bekannten Entschädigungsmodalitäten opponiere. Die Reisezeit sei im Rahmen von amtlichen Mandaten auch in zahlreichen anderen Kantonen beschränkt. Die Entschädigung von maximal einer Stunde für die Hin- und Rückreise, also maximal CHF 180.— für die Reisezeit, erscheine verhältnismässig und angemessen (act. 8 S. 2 f.).

 

3. In ihrer freiwilligen Replik vom 13. Februar 2020 hält die Verteidigung im Wesentlichen am Gesagten fest und bringt darüber hinaus nichts Neues vor (act. 10).

 

4. Fraglich ist, ob das amtliche Verteidigungsmandat bereits ab 4. Oktober 2019 (und nicht erst ab 9. Oktober 2019) Wirkung zu entfalten hat.

 

4.1. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 anlässlich der Hafteröffnung von der Polizei einvernommen (act. 8 S. 2 oben). Wie dem Obergericht aus diversen Haftbeschwerden im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung hinreichend bekannt ist und im Übrigen auch von der Verteidigung dargelegt wird (act. 2 S. 4 unten), drohte dem Beschuldigten die Ausschreibung zur Verhaftung. Damit ist davon auszugehen, dass die Verteidigung in der Zeitspanne zwischen Gesuchstellung vom 4. Oktober 2019 und der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 diverse anwaltliche Leistungen erbracht hat (act. 2 S. 4 unten).

 

4.2. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die (notwendige) Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vorliegend ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Untersuchung am 4. Oktober 2019 bereits eröffnet war.

 

4.3. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil BGer 1B_66/2015 vom 12. August 2015 in Erwägung 2.3 aus, dass der aufgebotene Anwalt der ersten Stunde als amtlicher Verteidiger beizugeben sei, wenn nicht bereits zu Beginn feststehe, dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall handle, was aus der ex-ante-Perspektive zu beurteilen sei. Werde die amtliche Verteidigung gewährt, erfolge die Beigabe des Rechtsvertreters rückwirkend auf den Mandatsantritt hin und erfasse somit auch die Leistungen als Anwalt der ersten Stunde (a.a.O., E. 2.6). In einem anderen Urteil äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass es der unternehmerische Entscheid des Rechtsanwalts sei, ein Mandat anzunehmen und das Risiko auf sich zu nehmen, die bis zur Beurteilung des Gesuchs um seine (auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rückwirkende [Hervorhebung hinzugefügt]) Einsetzung als amtlicher Verteidiger zu Beginn des Untersuchungsverfahrens entstehenden Aufwendungen allenfalls selber tragen zu müssen (BGer 1B_282/2015 Urteil vom 8. Februar 2016 E. 2). Diese zitierten Feststellungen machte das Bundesgericht im Kontext mit der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Diese müssen umso mehr in Fällen notwendiger Verteidigung (wie vorliegend) gelten. Im konkreten Fall war es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch im Sinne von Art. 131 Abs. 2 StPO angezeigt, dass die Verteidigung bereits im Vorfeld zur Hafteröffnung vom 9. Oktober 2019 anwaltliche Leistungen erbringt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb diese konkreten Leistungen nicht vom amtlichen (notwendigen) Verteidigungsmandat umfasst sein sollten.

 

4.4. Nach dem Gesagten ist Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und ist Rechtsanwältin B.______ als amtliche (notwendige) Verteidigerin für den Beschuldigten mit Wirkung ab 4. Oktober 2019 einzusetzen. Die Frage, ob die in dieser Zeitspanne erbrachten Leistungen im Sinne von Art. 3 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Tarif) tatsächlich notwendig waren und zu entschädigen sein werden, wird das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens (Art. 135 Abs. 2 StPO) zu prüfen haben.

 

5. Strittig ist auch, ob die Wegzeit Zürich–Glarus–Zürich pro Weg mit maximal einer halben Stunde pro Weg zu entschädigen ist.

 

5.1. Die Glarner Gerichte haben sich bezüglich der Entschädigung von Wegzeiten bislang an den Zürcher Leitfaden für Amtliche Mandate angelehnt (https://www.zh. ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/Leit faden_AM_23.10.2020.pdf, zuletzt besucht am 8. Juni 2021), welcher ebenfalls vorsieht, für Wegzeit maximal eine halbe Stunde anzurechnen. An dieser Praxis ist aus den nachfolgenden Gründen auch für den konkret vorliegenden Fall festzuhalten.

 

5.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Einsetzung von Rechtsanwältin B.______ als amtliche Verteidigerin auf Wunsch des Beschuldigten erfolgt ist (Art. 133 Abs. 2 StPO). Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass bereits einige hiesige amtliche Verteidigungen im Rahmen der grossen Strafuntersuchung, in welcher u.a. auch gegen den Beschuldigten ermittelt wurde, Mandate übernommen haben (act. 2 S. 7). Die Verteidigung räumt aber selber ein, sie habe sich durch einen hiesigen Rechtsanwalt substituieren lassen, da sie einen kurzfristig angesetzten Termin nicht habe persönlich wahrnehmen können. Darauf ist nicht mehr einzugehen, da es für die vorliegende Frage irrelevant ist.

 

5.3. Das Argument der Verteidigung, wonach sie im Zug aus Diskretionsgründen nicht an Fällen arbeiten könne, verfängt nicht. Mit der zunehmenden Digitalisierung geht einher, dass Akten, Literatur und Rechtsprechung digital zur Verfügung stehen und immer mehr Arbeiten ausschliesslich am Computer resp. am Laptop verrichtet werden. Weiter sind die technischen Möglichkeiten, welche ein diskretes Arbeiten am Laptop sicherstellen, heute ebenfalls vorhanden (z.B. Blickschutzfilter). Damit ist die Reisezeit im Zug für Arbeiten am Laptop grundsätzlich auch für einen Rechtsanwalt nutzbar, sofern genügend freie Sitzplätze zur Verfügung stehen.

 

5.4. In dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2009 (BGer 6B_136/2009 E. 4.4) ging es um die vollständige Kürzung der Wegzeit für die sehr stark frequentierte Strecke zwischen Zürich und Bern, was nicht vergleichbar ist mit der vorliegenden Konstellation (Zugstrecke Zürich HB–Glarus–Zürich HB). Diese ist nicht stark frequentiert. Überdies benutzt die Verteidigerin den Zug auf dieser Strecke jeweils am Vormittag von Zürich nach Glarus und am Abend von Glarus nach Zürich, also entgegen den Pendlerstrom, um an Einvernahmen Gerichtsverhandlungen in Glarus teilzunehmen. Während diesen Zeiten sind im Zug jeweils genügend freie Sitzplätze vorhanden.

 

5.5. Der Zürcher Hauptbahnhof ist nur wenige Tramstationen resp. rund zehn Minuten von der Anwaltskanzlei der Verteidigerin entfernt. Die Büroräumlichkeiten der Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft sowie das Gerichtshaus und das Gefängnis Glarus befinden sich alle in fünf Minuten Gehdistanz vom Bahnhof Glarus. Unter diesen konkreten Umständen scheint die seitens Staatsanwaltschaft zugestandene Entschädigung von 30 Minuten pro Weg jedenfalls nicht unangemessen und ist die Beschwerde gegen die Beschränkung der anzurechnenden Zeit pro Weg (Zürich–Glarus–Zürich) auf maximal 30 Minuten abzuweisen.

 

IV.

1. Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, indem Rechtsanwältin B.______ bereits ab 4. Oktober 2019 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt wird. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, da die von der Staatsanwaltschaft auf 30 Minuten beschränkte Entschädigung für Wegzeit zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 300.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1. Nach Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Tarifs beanspruchen die Bestimmungen Geltung für die öffentliche Verteidigung in Strafsachen vor den Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus. Nach Art. 2 Abs. 2 des Tarifs setzt sich die Entschädigung aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.) zusammen. Nach Art. 3 des Tarifs bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das Honorar in Strafsachen einen Stundenansatz von 180 Franken vorsieht. In der Regel wird pro A4-Seite Text ein Aufwand von ca. einer Stunde als angemessen betrachtet (BStGer BB.2020.90 Verfügung vom 15. Okto-ber 2020 E. 5.2). Dies gilt in erster Linie für das Verfassen von Rechtsschriften und kann nicht auf sämtliche Schreibarbeiten wie z.B. das Verfassen von Briefen übernommen werden. Überdies ist auf den notwendigen Schreibumfang abzustützen, d.h. nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen können nicht entschädigt werden (statt vieler BGer 6B_129/2016 Urteil vom 2. Mai 2016 E. 2.2).

 

2.2. Die Verteidigerin macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren insgesamt CHF 2'131.80 geltend, bei einem Zeitaufwand von 687 Minuten (act. 13). Dieser Zeitaufwand ist unverhältnismässig hoch und bedarf der nachfolgend zu begründenden Kürzung.

 

2.2.1. Die Beschwerdeschrift umfasst (nach Abzug des Titelblatts und der Unterschriftsseite) acht Seiten. Dieser redaktionelle Teil der Beschwerdeschrift umfasst zwei Seiten Formelles (S. 2-3) und sechs Seiten Materielles (4-9). Im materiellen Teil besticht die Beschwerdeschrift durch weitschweifende und unnötige Ausführungen. Weitschweifend sind insbesondere die Ausführungen betreffend Entschädigung der Reisezeit (act. 2 S. 5-9), welche sich über fünf Seiten erstrecken. Darin wird dem Obergericht zunächst ein Exkurs in die Vergangenheit präsentiert, indem über eine Seite lang die kantonalen Usanzen dargelegt werden, gemäss welchen früher ausserkantonale Verteidiger nicht eingesetzt worden seien. Sodann äussert sich die Verteidigerin ausführlich zum Stundensatz von CHF 180.— (welcher in der Höhe jedoch gar nicht angefochten wurde) und in dem Zusammenhang orientiert sie das Obergericht auch über die hohen Infrastrukturkosten in Zürich. Schliesslich äussert sie auch ihr Unverständnis darüber, dass die amtliche Verteidigung deutlich unter dem üblichen Tarif für anwaltliche Leistungen honoriert wird. Letztendlich beschwert sie sich auch über die ihrer Ansicht nach erschwerten Kommunikationsmöglichkeiten zu ihrem Mandanten, welcher sich dannzumal in Untersuchungshaft befand. All diese Ausführungen waren im Rahmen eines amtlichen Verteidigungsmandats gänzlich entbehrlich und hiefür kann die Verteidigerin nicht entschädigt werden. Die Verteidigung macht in ihrer Leistungsaufstellung gemäss Eingabe vom 11. Mai 2020 (act. 13) für das Verfassen der Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von insgesamt 400 Minuten geltend (28.10.19: 90 Minuten, 1.11.19: 140 Minuten, 4.11.19: 170 Minuten), also insgesamt 6 Stunden und 40 Minuten. Der materielle Teil der Beschwerdeschrift hätte gekürzt um die weitschweifenden und unnötigen Ausführungen auf drei Seiten konzis dargelegt werden können, dies auch unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden zwei Sachverhalte (Zeitpunkt der Einsetzung der amtlichen Verteidigung und Beschränkung der Entschädigung für Wegzeit). Entsprechend ist der Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift um drei Stunden (180 Minuten) zu kürzen.

 

2.2.2. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik von 70 Minuten ist ebenfalls zu kürzen (act. 13). In der Replik vom 13. Februar 2020 legt die Verteidigung nichts Neues dar, sondern hält am bereits Gesagten fest. Auch bei Ausübung des Replikrechts ist lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher für eine angemessene Verteidigung notwendig war. Im Übrigen wurden in der Leistungsübersicht, welche die Verteidigerin mit ihrer Replik dem Obergericht einreichte, nur 50 Minuten für die Replik veranschlagt (act. 11), was angemessen ist (Reduktion 20 Minuten).

 

2.3. Damit resultiert noch ein zu entschädigender Zeitaufwand von 487 Minuten (687–180–20 Min. = 8 Std. 7 Min.), was einem Betrag von CHF 1'461.— entspricht (CHF 1'440.— [= 8 Std. x CHF 180.—] + CHF 21.— [{= 7 Min. / 60 Min.} x CHF 180.—]). Für Porti, Kopien und Barauslagen werden CHF 70.80 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Damit ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auf rund CHF 1'600.— zu beziffern.

 

2.4. Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht; offensichtlich erreichte die Verteidigerin den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz nicht. Im Übrigen wurde im letzten Beschwerdeverfahren, bei welchem ebenfalls die geltend gemachte Entschädigung der Verteidigerin gekürzt werden musste, keine Mehrwertsteuer geltend gemacht resp. führte die Verteidigerin vor Bundesstrafgericht aus, sie sei für die erbrachten Leistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig (vgl. dazu BStGer BB.2020.90 Verfügung vom 15. Oktober 2020).

 

2.5. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung und ermöglicht, analog zu Art. 429 StPO, eine Entschädigung auch nur bei teilweisem Obsiegen zuzusprechen und so auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Art. 436). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 wird auf CHF 1'600.— (inkl. Auslagen) festgesetzt. Für das teilweise Obsiegen von A.______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren entfällt eine allfällige Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'000.—. Die verbleibende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von CHF 600.— ist zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen und die Regelung der Kostenfolgen für diesen Betrag hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und Rechtsanwältin B.______ für das Verfahren SA.2019.00615 als amtliche notwendige Verteidigerin von A.______ ab dem 4. Oktober 2019 bestellt.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

2.

Die reduzierte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.— festgesetzt.

 

 

3.

Rechtsanwältin B.______ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 aus der Gerichtskasse mit CHF 1'600.— entschädigt.

 

 

4.

Die Regelung der Kostenauflage für das vorliegende Beschwerdeverfahren OG.2019.00084 wird dem Endentscheid vorbehalten. Eine allfällige Rückerstattungspflicht von A.______ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung darf für das vorliegenden Beschwerdeverfahren maximal CHF 600.— betragen.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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