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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2019.00018)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00018: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A.______ hat gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 25. Dezember 2018 Beschwerde eingelegt. Er forderte die Aufhebung des Befehls, die Entfernung aller Ergebnisse der Hausdurchsuchung aus den Akten, die Einsetzung seines Anwalts als amtlicher Verteidiger und Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Die Beschwerdegegnerin, die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, forderte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Glarus entschied am 15. Dezember 2020, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da alle Voraussetzungen für die Durchsuchung erfüllt waren. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 600 festgesetzt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2019.00018

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00018
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2019.00018 vom 15.12.2020 (GL)
Datum:15.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschwer; Durchsuchung; Rechtsanwalt; Beschlag; Beschlagnahme; Verfahren; Staats; Hausdurchsuchung; Durchsuchungs; Beschwerdeführers; Beschlagnahmebefehl; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Tresor; Person; Urteil; Zwangsmassnahme; Anordnung; Behörde; Massnahme; Apos; Fahrzeug; Einbruch; Rechtsschutz; Entsiegelung
Rechtsnorm: Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 241 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 249 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 421 StPO ;
Referenz BGE:103 IV 117; 118 IV 67; 125 I 394; 141 IV 289; 141 IV 87; 144 IV 74;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2019.00018

Geschäftsnummer: OG.2019.00018 (OGS.2021.108)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 15.12.2020
Publiziert am: 11.02.2021
Aktualisiert am: 11.02.2021
Titel: Durchsuchung und Beschlagnahme

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

Beschluss vom 15. Dezember 2020

 

Verfahren OG.2019.00018

 

 

 

 

A.______

 

Beschwerdeführer

 

verteidigt durch Rechtsanwalt B._____

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

 

 

 

betreffend

 

 

Durchsuchung und Beschlagnahme

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 21. Februar 2019 [act. 1 S. 2]):

 

1.

Es sei der gegen den Beschwerdeführer erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 25. Dezember 2018 (Verfahrens-Nr. SA.2018.00684) vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Es seien sämtliche Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft aus den Verfahrensakten zu entfernen.

 

 

3.

Es sei Rechtsanwalt B.______ auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.

 

 

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 29. März 2019 [act. 15]):

 

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

 

 

2.

Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I. Prozessverlauf

1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Einbruch in die Kanzlei von Rechtsanwalt L.______ vom 23. Dezember 2018 zugrunde, bei welchem Ereignis zwei Tresore entwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verdächtigt A.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) in diesen Einbruchdiebstahl, sei es als Gehilfe, Mittäter Anstifter, involviert zu sein und stellte am 25. Dezember 2018 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus. Die Durchsuchung fand am 11. Februar 2019 statt (act. 1, act. 2 act. 15, SG.2019.00026 act. 2/15). Mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl beim Obergericht mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen an (act. 1). Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2019 (act. 15, act. 16/1-4) wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 18).

 

2. Die Akten der Verfahren SG.2019.00019, SG.2019.00026, SG.2019.00033, OG.2019.00016 und OG.2019.00024 wurden beigezogen (act. 15 S. 2, act. 17).

 

 

II. Formelles

1.

1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Beschwerden gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide sind innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt bei Urteilen mit der Aushändigung Zustellung des schriftlichen Dispositivs, bei anderen Entscheiden mit der Zustellung des Entscheids und bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen mit deren Kenntnisnahme (Art. 384 StPO).

 

1.2. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 wurde am 11. Februar 2019 von einer mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebenden Person (`[…] 11-2-19` [act. 2 S. 3]) und vom Beschwerdeführer (act. 1 S. 2) entgegengenommen. Er stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die am 21. Februar 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerdeschrift (act. 1 S. 1) ist rechtzeitig erfolgt (Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO).

 

2.

2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_339/2016 Urteil vom 17. No-vember 2016 E. 2.4). Das Rechtsschutzinteresse muss ein praktisches und im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. An einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es u.a., wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer bereits abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 244; BGE 118 IV 67 E. 1c; BGE 103 IV 117 E. 1a).

 

2.2. Gemäss Beschwerdeschrift richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als solche (und nicht gegen die Art und Weise deren Durchführung gegen die Sicherstellung einzelner Gegenstände [act. 1]).

 

2.3. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Hausdurchsuchung nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden kann, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangen und die Durchsuchung zunächst zu erdulden haben (BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 Urteil vom 22. August 2012 E. 2).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 (act. 2 S. 3, act. 1 S. 4 Rz 10) richtet, ist eine daraus resultierende anhaltende Beschwer und somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde nicht erkennbar.

 

2.4.

2.4.1. Den Betroffenen steht (nach erfolgter Durchsuchung) im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können die Betroffenen deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO) und in einem solchen Fall kann die Strafbehörde beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung verlangen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). Im Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139-141 StPO [BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 Urteil vom 22. August 2012 E. 2; BGE 144 IV 74 E. 2]).

 

2.4.2. Gemäss dem Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 sind sichergestellte Gegenstände zu beschlagnahmen und wird im Nachgang eine beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügung erlassen (act. 2 S. 2). Diese Beschlagnahmeverfügung liegt weder bei den Akten noch bildet(e) diese Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung einiger sichergestellten Gegenstände, worauf die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einzig die Entsiegelung eines sichergestellten iPads begehrte. Im Entsiegelungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer pauschal das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und erklärte sich mit der Entsiegelung des iPads einverstanden. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte sodann gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien die Entsiegelung des sichergestellten iPads (SG.2019.00026 act. 1, act. 2/5, act. 5, act. 6). Diese Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen an einzelnen sichergestellten Gegenständen (i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO) geltend. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer betreffend der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 sichergestellten Gegenstände noch beschwert ist.

 

2.5. Ausnahmsweise ist jedoch auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung derselben im Einzelfall kaum je möglich wäre und an deren Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 125 I 394 E. 4b).

Eine ausnahmsweise Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und demnach kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht. Solches wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal geltend gemacht (act. 1 S. 4 Rz 14, zu den geltend gemachten Mängeln vgl. Erw. III. nachfolgend).

 

2.6. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese aus den nachfolgenden Überlegungen abgewiesen werden.

 

III. Materielles

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2019 geltend, erstens sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 formell ungenügend (act. 1 Rz 7d-g) und zweitens seien die Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt von dessen Erlass nicht erfüllt gewesen, insbesondere habe es an einem hinreichenden Tatverdacht (act. 1 Rz 8a-m) und an der Verhältnismässigkeit der Anordnung (act. 1 Rz 9a-c) gefehlt.

 

1.2. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 alle in Art. 241 Abs. 2 StPO genannten Anforderungen erfülle. Er enthalte sämtliche Angaben zum Sachverhalt (Delikt, Tatort, Verdacht der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers) und bezeichne die zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Beweismittel. Im Durchsuchungsbefehl müssten nicht bereits detaillierte Ermittlungserkenntnisse enthalten sein, zumal dies mit dem Zweck von Strafuntersuchungen nicht vereinbar sei. Die Staatsanwaltschaft müsse nicht bereits vor einer Hausdurchsuchung einzelne zu durchsuchende bzw. zu beschlagnahmende Datenträger, Schriftstücke, Gegenstände und Deliktsgut bezeichnen. Es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser vor. Nach Erlass des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 25. Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2019 habe sich der Tatverdacht erhärtet. Die angeordnete Hausdurchsuchung sei angesichts der Deliktsvorwürfe verhältnismässig gewesen (act. 15).

 

2.

2.1. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Durchsuchungsbefehl vom 25. Dezember 2018 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung erfüllt.

Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO werden Hausdurchsuchungen in einem schriftlichen Durchsuchungsbefehl angeordnet. Der Befehl bezeichnet gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO die zu durchsuchenden zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) sowie die mit der Durchsuchung beauftragten Behörden Personen (lit. c).

Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt, eine Beweisausforschung zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Die Angabe des Zwecks der Massnahme umfasst nebst dem Legalzweck der Massnahme (Festnahme einer verdächtigen Person, Beweismittelbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat (Gfeller, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8 f., N 23 zu Art. 241). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann bzw. eine nachträgliche Überprüfung der Massnahme möglich ist (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 25 zu Art. 241; Gfeller, a.a.O., N 7 ff., N 17 f. zu Art. 241; BGer 1B_726/2012 Urteil vom 26. Februar 2013 E. 5.2 f.).

 

2.2. Die Staatsanwaltschaft benennt im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 die zu untersuchenden Straftatbestände (Art. 139 StGB Diebstahl, Art. 186 StGB Hausfriedensbruch, Art. 144 StGB Sachbeschädigung) und das zu untersuchende Delikt (Einbruchdiebstahl an der […] in […] vom 23. Dezember 2018 zum Nachteil von Rechtsanwalt L.______). Weiter sind die zu untersuchenden Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers, samt dazugehörenden Räume, wie Estrich, Keller, Garagen und Ökonomieräume angegeben und es wird aufgeführt, nach welchen Gegenständen, Informationen (die als Beweismittel gebraucht werden können) zu suchen ist und welche Aufzeichnungen (i.S.v. Art. 246 StPO), Personen und Gegenstände (i.S.v. Art. 249 StPO) zu durchsuchen sind (act. 2).

 

2.3. Aus den Akten ergibt sich, dass am 23. Dezember 2018 in die Kanzlei von Rechtsanwalt L.______ eingebrochen wurde. Am 24. Dezember 2018 wurden der Rechtsanwalt sowie eine Auskunftsperson, welche die mutmasslichen Täter beim Abtransport der Tresore beobachten konnte, befragt (SG.2019.00026 act. 2/1, act. 2/2). Gestützt auf diese Aussagen stellte die Staatsanwaltschaft am 25. Dezember 2018 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus. Es ist festzustellen, dass sich die Strafuntersuchung am 25. Dezember 2018 noch ganz am Anfang befand. In Würdigung dieses Umstandes sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1 Rz  II.7) diese summarischen Angaben im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Dezember 2018 als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 241 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Gesetz in dringenden Fällen auch nur eine mündlich angeordnete Durchsuchung (und Beschlagnahme), die nachträglich schriftlich zu bestätigen ist (Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 2 StPO), zulässt.

 

3.

3.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung der Durchsuchung verhältnismässig war. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 StPO) verlangt, dass Zwangsmassnahmen als strafprozessuale Massnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie (wie vorliegend [Art. 241 ff. StPO, Art. 263 ff. StPO]) gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

 

3.2. Als Tatverdacht wird die Annahme bezeichnet, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls verdächtigte Person sei der Täter die Täterin. Zu Beginn sowie im Verlauf der Untersuchung ist von den Untersuchungsbehörden (und gegebenenfalls von der Rechtsmittelinstanz) zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, ob somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Reine Mutmassungen, Gerüchte generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (Weber, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

N 6 ff. zu Art. 197; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind bei der Hausdurchsuchung noch keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen (Thormann/Brechbühl, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 23 zu Art. 244 m.H.).

 

3.3.

3.3.1. Rechtsanwältin M.______ meldete am 24. Dezember 2018 der Polizei, dass in der von ihr in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt L.______ betriebenen Anwaltskanzlei an der […] in […] am 23. Dezember 2018 ein Einbruch verübt worden sei. Gleichentags wurden auch der Geschädigte, Rechtsanwalt L.______, sowie die Auskunftsperson, welche in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember die drei mutmasslichen Einbrecher vor der Anwaltskanzlei beim Abtransport eines schweren Gegenstandes beobachten konnte, von der Kantonspolizei befragt (act. 16/1).

 

3.3.2. Rechtsanwalt L.______ (nachfolgend Rechtsanwalt) gab am 24. Dezember 2018 bei der Polizei an, beim Einbruchdiebstahl in seine Kanzlei seien zwei Tresore entwendet worden. Im kleinen Tresor hätten sich testamentarische Verfügungen sowie Steuer- und Buchhaltungsunterlagen befunden. Im grossen Tresor habe er zahlreiche Sportdiplome, vier Ordner Erbteilungsakten sowie Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 155'000.—, wovon CHF 120'000.— nur wenige Tage zuvor vom Beschwerdeführer an ihn (den Rechtsanwalt) übergeben worden seien, aufbewahrt. Der Rechtsanwalt berichtete weiter, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz bei der X.______ AG eine Summe von rund CHF 142'000.— veruntreut habe, er deswegen fristlos entlassen und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn (den Rechtsanwalt) beauftragt, mit der X.______ AG zunächst Vergleichsgespräche zu führen, um für den Beschwerdeführer eine günstigere Position in jenem Strafverfahren zu erreichen. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer ihm auch die genannten CHF 120'000.— persönlich und in bar in seiner Kanzlei übergeben (in zwei Tranchen à je CHF 60'000.— am 11. Dezember 2018 und am 19. Dezember 2018), damit er (der Rechtsanwalt) diese Summe zu gegebener Zeit als Wiedergutmachung an die X.______ AG bezahlen könne. Weiter sagte der Rechtsanwalt aus, dass er (bevor es zu diesen zwei Geldübergaben gekommen war) während seiner 40 Jahre Anwaltstätigkeit nie grössere Geldsummen im Tresor aufbewahrt habe (SG.2019.00026 act. 2/1 Fragen 2 f.).

 

3.3.3. Die Auskunftsperson sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 24. Dezember 2018 zusammengefasst Folgendes aus: Sie sei am Vortag, um zirka 04:45/04:55 Uhr, beim Hauseingang an der […] in […] drei Männern begegnet. Diese hätten auf einem Rollwagen einen schweren Tresor in Richtung […] abtransportiert. Sie habe die Männer gefragt, was sie so früh morgens hier täten. Einer der Männer habe geantwortet: `penso io lavoro`, die anderen beiden seien wortlos daneben gestanden. Etwas später habe sie dann ein schwer beladenes, weisses Fahrzeug auf der […] gesehen. Sie sei nicht sicher, ob sich in diesem Fahrzeug die Männer befunden hätten, die sie zuvor an der […] gesehen habe. Beim Fahrzeug müsse es sich um einen weissen Ford Connect Ford Connect Tourneo gehandelt haben. Das Kontrollschild des Fahrzeugs, so wie sie meine, es erkannt zu haben, laute […]. Bei der letzten Ziffer sei sie sich nicht sicher, ob es eine 6 eine 9 gewesen sei (SG.2019.00019 act. 2/2).

 

3.3.4. Am 25. Dezember 2018 lagen den Strafuntersuchungsbehörden erst die soeben erwähnten Beweismittel vor. Bei diesem Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer davon hat ausgehen können, dass so kurz vor Weihnachten wohl seitens des Rechtsanwalts noch kein Geld an die X.______ AG zwecks Wiedergutmachung für die vom Beschwerdeführer veruntreuten Gelder transferiert wurde, zumal der Rechtsanwalt gemäss den Instruktionen des Beschwerdeführers zuerst noch hätte Vergleichsgespräche mit der X.______ AG führen müssen. Demnach konnte der Beschwerdeführer mutmasslich auch annehmen, dass sich die CHF 120'000.— in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2018 immer noch im vermeintlich sicheren Tresor in der Anwaltskanzlei aufbewahrt würden. In welchem Tresor der Rechtsanwalt das Bargeld aufbewahrte, entzog sich vermutlich der Kenntnis des Beschwerdeführers (es wurden beide Tresore entwendet). Aufgrund dieser konkreten Umstände zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn unmöglich gewesen, die Beweggründe der Staatsanwaltschaft für die Durchsuchung- und Beschlagnahme nachzuvollziehen (act. 1 Rz 8e), völlig ins Leere. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 1 Rz 8f ff.) durfte die Staatsanwaltschaft, als sie am 25. Dezember 2018 den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausstellte, von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen und sich dabei auf die Beobachtungen der Auskunftsperson am Tatort und die Aussagen des Rechtsanwalts abstützen, die keine `haltlosen Anschuldigungen` darstellen.

 

3.4.

3.4.1. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2018 anlässlich einer Verkehrskontrolle in einem weissen Minivan angetroffen wurde, dessen ersten fünf Ziffern des Nummernschildes […] mit dem Nummernschild des mutmasslichen Tatfahrzeuges übereinstimmten. Hinsichtlich der letzten Ziffer des Nummernschilds des mutmasslichen Tatfahrzeugs war sich die Auskunftsperson sicher, dass es entweder eine 6 eine 9 gewesen sei, und die letzte Ziffer des Nummernschildes des kontrollierten Fahrzeuges war tatsächlich eine 6. Die Auskunftsperson konnte sich auch an die weisse Farbe des mutmasslichen Tatfahrzeugs erinnern. Der Beschwerdeführer wurde nach der Hausdurchsuchung am 11. Februar 2019 verhaftet und die Staatsanwaltschaft beantragte gegen ihn Untersuchungshaft. Im Haftbeschwerdeverfahren verblieben für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Übereinstimmungen (fünf von sechs Ziffern des ZH-Nummernschildes, Farbe, Fahrzeugkategorie) zwischen dem mutmasslichen Tatfahrzeug und dem am 30. Dezember 2018 kontrollierten Fahrzeug, in dem der Beschwerdeführer als Mitfahrer angetroffen wurde, dringend tatverdächtig ist, am Einbruchdiebstahl in die Kanzlei von Rechtsanwalt L.______ vom 23. Dezember 2018 beteiligt gewesen zu sein (OG.2019.00016 act. 37 Erw. III.2.3.1). Das Bundesgericht wies in der Folge die von A.______ erhobene Beschwerde gegen den soeben erwähnten obergerichtlichen Beschluss vom 22. Februar 2019 betreffend Anordnung Untersuchungshaft ab (BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019; vgl. auch BGer 1B_197/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 und BGer 1B_279/2019 Urteil vom 3. Juli 2019).

 

3.4.2. Der am 25. Dezember 2018 bestehende hinreichende Tatverdacht verdichtete sich durch das soeben erwähnte Ereignis der Verkehrskontrolle vom 30. Dezember 2018, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im mutmasslichen Tatfahrzeug angetroffen wurde. Demnach muss zum Zeitpunkt als der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl seine Aussenwirkung entfaltete, nämlich am Tag der Durchsuchung, am 11. Februar 2019, nachgerade von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.

 

3.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der Aussage des Rechtsanwalts (act. 1 Rz 8g) ist gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht bereits im Untersuchungsstadium von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden, sondern ist dies grundsätzlich Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde (BGer 1B_121/2019 Urteil vom 8. April 2019 E. 3.4; BGE 141 IV 289 E. 1.3).

 

3.6. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und der mutmassliche Deliktsbetrag von rund CHF 160'000.— (act. 16/1 S. 3) lassen die Durchsuchung vom 11. Februar 2019 in Anbetracht, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, mit welcher das angestrebte Ziel der Durchsuchung- und Beschlagnahme (resp. Sicherstellung) hätte erreicht werden können, als zumutbar und verhältnismässig erscheinen.

 

4. Nachdem sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung (und Sicherstellung) vom 11. Februar 2019 erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

 

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kostenfolgen sind im Endentscheid zu regeln (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (Zeit- und Verwaltungsaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls, wirtschaftliche Verhältnisse der kostenpflichtigen Person) und gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf CHF 600.— festzusetzen.

 

2. Rechtsanwalt B.______ rechnete infolge Wechsel der amtlichen Verteidigung seine Bemühungen in der Strafuntersuchung SA.2018.00684 (u.a. auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren) mit Honorarnote vom 8. August 2019 ab. Die Staatsanwaltschaft kürzte mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Honorar von Rechtsanwalt B._____. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist derzeit beim Obergericht noch hängig (OG.2020.00028 act. 1, act. 2, act. 3/69) und ist deshalb über die Entschädigung von Rechtsanwalt B._____, welcher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen ist, in jenem Verfahren zu befinden.

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.— festgesetzt.

 

 

3.

Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

 

4.

Rechtsanwalt B.______ wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren OG.2019.00018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Entschädigung für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen im Verfahren OG.2020.00028 festgesetzt.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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