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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2018.00067)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00067: Verwaltungsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 12. August 2020 entschieden, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzustellen, die am 17. Juli 2016 in ein Einfamilienhaus in Netstal eingebrochen sein soll. Der Beschwerdeführer, der auch der Privatkläger ist, hatte gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Das Gericht berücksichtigte verschiedene Aussagen und Beweismittel, darunter die DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort und die Zeugenaussagen von V.______ und W.______, die den Beschuldigten als Täter identifizierten. Der Beschuldigte bestritt jedoch seine Beteiligung am Einbruch und wies darauf hin, dass sein Werkzeug möglicherweise gestohlen wurde und von jemand anderem verwendet wurde. Letztendlich konnte das Gericht aufgrund widersprüchlicher Aussagen und unklarer Beweislage keine eindeutige Schuld des Beschuldigten feststellen und entschied daher, die Strafuntersuchung einzustellen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2018.00067

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00067
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2018.00067 vom 12.08.2020 (GL)
Datum:12.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Ordner; Beschuldigten; U-act; Staats; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einbruch; Netstal; Täter; Person; Fragen; Aussage; Einstellung; Ehefrau; Aussagen; Werkzeug; Glarus; Verfahrens; Recht; Kanton; Einstellungsverfügung; Anklage; Personen; Polizei; ürzten
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 319 StPO ;
Referenz BGE:112 IV 31; 138 IV 214; 143 IV 241; 143 IV 77;
Kommentar:
Weissenberger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2018.00067

Geschäftsnummer: OG.2018.00067 (OGS.2020.68)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 12.08.2020
Publiziert am: 09.09.2020
Aktualisiert am: 09.09.2020
Titel: Einstellung einer Strafuntersuchung

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

 

Beschluss vom 12. August 2020

 

Verfahren OG.2018.00067

 

 

A.______

                                                                                                        Beschwerdeführer

                                                                                                           und Privatkläger

 

vertreten durch B.______

 

 

gegen

 

 

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

2. C.______

                                                                                                   Beschwerdegegner

                                                                                                       und Beschuldigter

 

verteidigt durch D.______

 

 

 

betreffend

Einstellung einer Strafuntersuchung

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 14. November 2018 [act. 1, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6. November 2018 im Verfahren SA.2016.00422 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zurückzuweisen und diese sei aufzufordern, Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 zu erheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

Anträge der Beschwerdegegnerin 1 (gemäss Eingabe vom 22. Januar 2019 [act. 14, S. 2], sinngemäss):

1.

Es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung sei vollumfänglich zu bestätigen.

2.

Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

Anträge des Beschwerdegegners 2 (gemäss Eingabe vom 14. Januar 2019 [act. 11, S. 2]):

1.

Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung sei zu bestätigen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

 

 

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») führte ab Juni 2017 gegen C.______ (nachfolgend «Beschuldigter») wegen diverser Delikte eine Strafuntersuchung (Untersuchungsakten [nachfolgend: «U-act.»] Ordner 2, act. II/001 ff.) und erhob gegen ihn am 15. März 2018 im abgekürzten Verfahren Anklage (SG.2018.00029, act. 1). In der Folge sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten mit Urteil vom 25. April 2018 des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Einbruchdiebstähle in Sonceboz-Sombeval BE, Gurmels FR, Fräschels FR, Halten SO, Oekingen SO, Winistorf SO und Aeschi SO), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Autobahn A2 in Härkingen SO) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung in [...] BE) schuldig. Das Kantonsgericht bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von CHF 200.— und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an (SG.2018.00029, act. 13).

 

2. Losgelöst davon behandelte die Staatsanwaltschaft einen weiteren gegen den Beschuldigten im Raum stehenden Deliktsvorwurf. Gemäss diesem sei er am 17. Juli 2016 um 22:40 Uhr in das Einfamilienhaus der Familie des Beschwerdeführers (nachfolgend «Einbruch Netstal») eingebrochen. Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dieses gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ein, da sich kein Tatverdacht erhärtet habe (act. 2).

 

3. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.______ (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 1). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft erstatteten am 14. bzw. 22. Januar 2019 rechtzeitig ihre Beschwerdeantworten (act. 11 und 14). Beide Beschwerdegegner beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 11, S. 2; act. 14, S. 2).

 

4. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Verfahrens, um weitere Abklärungen betreffend die Täterschaft des hier interessierenden Einbruchs in Netstal treffen zu können (act. 20). Diesem Antrag kam das Obergericht mit Verfügung vom 6. März 2019 nach und sistierte das Verfahren bis 20. Juni 2019 (act. 24). Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Eingabe vom 11. Juni 2019 die Verlängerung der Sistierung bis 23. August 2019 (act. 26). Dem kam das Obergericht mit Verfügung vom 11. Juli 2019 nach (act. 29). Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme des Verfahrens und reichte zusätzliche Unterlagen ins Recht (act. 30/1 und act. 30/2/1-5). Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte nahmen dazu mit Eingaben je vom 2. September 2019 Stellung (act. 33 und 35).

 

II.

1.

1.1

1.1.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.1 f.).

 

1.1.2 Der Straftatbestand des Diebstahls (i.S.v. Art. 139 StGB) schützt die Verfügungsmacht des Eigentümers über die in seinem Eigentum stehenden Sachen (BGer 6B_60/2014 Urteil vom 24. Juni 2014, E. 3.3.1; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N 1 zu Art. 139 StGB). In ähnlicher Weise schützt der Tatbestand der Sachbeschädigung (i.S.v. Art. 144 StGB) die unbeeinträchtigte, tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 144 StGB). Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs (i.S.v. Art 186 StGB) ist das geschützte Rechtsgut das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume (Haus, Wohnung, usw.) ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen obligatorischen Recht auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 112 IV 31, E. 3; BGer 6B_617/2016 Urteil vom 2. Dezember 2016, E. 1.2.1, je m.w.H.).

 

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nach eigenen Angaben Hauseigentümer der Liegenschaft [...] (U-act. Ordner 1, I/168 unten). Er wirft dem Beschuldigten vor, zusammen mit X.______ in diese Liegenschaft eingebrochen zu sein sowie diverse ihm bzw. Mitgliedern seiner Familie gehörende Vermögenswerte (Bargeld, Uhren, Schmuck, Mobiltelefone, Sonnenbrille) im Gesamtwert von CHF 21'130.— entwendet sowie eine Fensterstore im Wert von ca. CHF 1'000.— beschädigt zu haben (vgl. v.a. U-act. Ordner 1, I/206-208).

 

1.2.2 Zweifellos ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten Delikte des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) unmittelbar in seinen Rechten betroffen, soweit der Einbruch Vermögenswerte betrifft, die gemäss seinen Angaben in seinem alleinigen gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Insofern stand es ihm klarerweise offen, sich im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu konstituieren, was er ausdrücklich tat (U-act. Ordner 1, I/207). Sodann ist der Beschwerdeführer durch die Einstellung des Verfahrens offensichtlich beschwert. Hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs liegt im Übrigen ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Beschwerdeführers vor (U-act. Ordner 1, I/206). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

2. Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde zulässige Rügen (vgl. act. 1, S. 2 ff., Rz. 5 ff.).

 

3. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten (act. 1 und 2). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Beschwerden (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG [GS III A/2]). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

4. Die Akten der Strafuntersuchung SA.2016.00422 (Ordner 1-3) sowie des Strafverfahrens SG.2018.00029 (act. 1-23) wurden beigezogen.

 

 

III.

1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls in Netstal in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt (act. 2):

 

1.1 Der Vorfall in Netstal passe nicht in das Täterverhalten, das der Beschuldigte bei den weiteren, allesamt von ihm eingestandenen Taten gezeigt habe. Er habe stets einzig in Gemeindeverwaltungen in der Westschweiz in nicht allzu weiter Entfernung zum Wohnort seiner Ehefrau eingebrochen. Auch die weiteren möglichen Einbruchsorte, die der Beschuldigte mittels Recherchen bei Google abgeklärt habe (wiederum alles Gemeindeverwaltungen), hätten sich alle im Raum Bern, Fribourg und Solothurn befunden. Sein Ziel sei es sodann gewesen, zu Bargeld zu kommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet im Kanton Glarus in ein Privathaus hätte einbrechen und insbesondere Schmuck hätte behändigen sollen. Ausserdem habe die Kantonspolizei Solothurn in ihrem Bericht über die Observation des Beschuldigten festgehalten, dass sich der Beschuldigte bei den von ihm eingestandenen Taten sehr professionell verhalten habe (u.a. ausgiebige Rekognoszierungen). Dies widerspreche dem Verhalten, das die Täter beim hier interessierenden Einbruch in Netstal gezeigt hätten (S. 4 f., Rz. 3.2 f.).

 

1.2 Nicht nachvollziehbar sei ferner, wie V.______ und dessen Ehefrau gemäss ihren nahezu identischen Aussagen bei vollständiger Dunkelheit und aus weiter Distanz das Gesicht des Täters als jenes des Beschuldigten hätten erkennen können. Alsdann habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten gekannt, weil er Vermieter der von der Ehefrau des Beschuldigten bewohnten Wohnung in [...] gewesen sei. Zwar sei am 18. Juli 2016 im Garten der Liegenschaft [...] in Netstal, d.h. in der Nähe des Tatorts, ein Schraubendreher gefunden worden, der mit der DNA des Beschuldigten kontaminiert sei. Ob aber dieses Werkzeug tatsächlich in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2016 vom zweiten Täter dort verloren gegangen weggeworfen worden sei, lasse sich nicht erstellen. Nur aufgrund dessen, dass dieser Schraubendreher DNA-Spuren des Beschuldigten aufweise, und wegen der genannten Ungereimtheiten bzw. Zufälligkeiten könne somit der streitgegenständliche Einbruch nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Ausserdem bestreite nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch der als einer der beiden Täter feststehende X.______ eine Tatbeteiligung des Beschuldigten (S. 5 f., Rz. 3.4 f.). Insgesamt vermöchten die Umstände, dass V.______ den Beschuldigten als Täter erkannt haben wolle und dass einen Tag nach dem Einbruch in einem nahegelegenen Garten ein Werkzeug mit DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sei, zwar einen Tatverdacht zu begründen, nicht aber zu erhärten. Mehr als eine Möglichkeit der Täterschaft des Beschuldigten bestehe nicht. Ein Tatverdacht, der eine Weiterführung der Strafuntersuchung rechtfertige, bestehe nicht. Daher sei das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (S. 6 f., Rz. 4).

 

2.

2.1 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. November 2018 (act. 1) sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl diese Aufgabe nicht ihr, sondern dem Sachgericht zustehe. Es lägen sich widersprechende Beweise vor, so zum einen ein DNA-Hit auf den Beschuldigten und die Aussagen zweier Auskunftspersonen und zum anderen die Aussagen des Beschuldigten und jene von X.______. Aufgrund dieser Beweislage sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, sondern im Gegenteil eine Tatbeteiligung des Beschuldigten durchaus wahrscheinlich. Der Beschuldigte habe angegeben, es könne sich beim in Netstal unweit des Tatorts gefundenen Schraubendreher um ein ihm gehörendes Werkzeug handeln. Seine weitere Aussage, dass jemand Drittes das Werkzeug aus dem Keller der Wohnung seiner Ehefrau in [...] entwendet haben soll, sei völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer gekannt und gewusst, wo und wie dieser wohne, d.h. dass es im Einfamilienhaus der Familie [...] in Netstal «etwas zu holen» gebe. Aufgrund dessen sei es nahezu ausgeschlossen, dass jemand Drittes das Werkzeug des Beschuldigten in [...] entwendet und ausgerechnet für einen Diebstahl im Einfamilienhaus des Vermieters seiner Ehefrau in Netstal verwendet habe. Vielmehr spreche die Tatsache des am Tag nach dem Einbruch im Garten einer Nachbarin gefundenen, mit der DNA des Beschuldigten kontaminierten Werkzeugs klar für die Täterschaft des Beschuldigten. Mithin sei es wahrscheinlich, dass der zweite geflüchtete Täter dieses Werkzeug auf der Flucht in den Garten geworfen habe (S. 3 f., Rz. 7 ff.).

 

2.2 Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubwürdig bzw. obliege die Aussagenwürdigung dem Sachgericht, nachdem dieser in einer Einvernahme von sich aus ihn (Beschwerdeführer) als Geschädigten erwähnt habe. Ausserdem habe der – übrigens einschlägig vorbestrafte – Beschuldigte den auf seine Person bezogenen positiven DNA-Hit nicht erklären können. Auch mit den übrigen in der angefochtenen Einstellungsverfügung enthaltenen Erwägungen lasse sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen. So sei es durchaus möglich, dass der Beschuldigte und X.______ im Voraus vereinbarten, sich gegenseitig nicht zu belasten. Ferner seien die Aussagen des Letzteren zum von ihm ins Spiel gebrachten angeblichen Mittäter Y.______ nicht konkret, womit es sich bei Y.______ um eine erfundene Person handeln müsse. Schliesslich hätten beide Auskunftspersonen, V.______ und W.______, den Beschuldigten übereinstimmend als zweiten Täter erkannt. Insgesamt hätte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Aktenlage keine Einstellungsverfügung erlassen dürfen, sondern hätte gegen diesen Anklage erheben müssen (S. 5 f., Rz. 13 ff.).

 

2.3 Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 358 Abs. 1 StPO den hier interessierenden Vorfall vom 17. Juli 2016 nicht einfach von den anderen, im abgekürzten Verfahren behandelten Delikten habe abtrennen dürfen, nur weil der Beschuldigte diesbezüglich nicht geständig sei. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft von Beginn weg (auch) wegen des Vorfalls in Netstal Anklage erheben müssen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft diesen Vorfall erst nach rechtskräftigem Abschluss des abgekürzten Verfahrens behandelt anstatt zumindest parallel dazu weiterzuführen. Das Zuwarten der Staatsanwaltschaft sei nicht gerechtfertigt gewesen (S. 6 f., Rz. 18 ff.).

 

2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. September 2019 vor (act. 33), die Einvernahme des Bruders des Beschuldigten, U.______, habe nichts ergeben, was für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten spreche. So habe U.______ bestritten je im Glarnerland im Jahr 2016 gar in der Schweiz gewesen zu sein. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Tatvariante, wonach U.______ Werkzeuge seines Bruder verwendet haben soll, finde keine Grundlage in den Akten, sondern stelle reine Vermutung dar. Zudem stelle sich die Frage, inwiefern neue Erkenntnisse aus dem Juli 2019 Auswirkungen auf die Frage der Widerrechtlichkeit einer Einstellungsverfügung vom Herbst 2018 haben könnten (S. 1 f., Rz. 3-9; vgl. dazu auch E. III.3.3 nachstehend).

 

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor (act. 14), die angefochtene Einstellungsverfügung sei zu Recht erst nach Rechtskraft des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 25. April 2018 ergangen. Auch die Strafgerichtskommission habe dieses Vorgehen für rechtmässig befunden (S. 2, Rz. 1).

 

3.2 Fehl gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sie (Staatsanwaltschaft) eine ihr nicht zustehende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Denn es liege keine zweifelhafte Beweislage vor. Vielmehr habe sie bereits zu Beginn des Verfahrens, nach Kenntnis aller Vorhalte, eine Verurteilung des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 17. Juli 2016 als unwahrscheinlich erachtet, sodass sich eine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertige. Einzig der Umstand, dass in einem benachbarten Garten ein Schraubendreher mit DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sei, deute objektiv auf den Beschuldigten als Mittäter hin. Doch hätte auch der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit gehabt, sich dieser Werkzeuge aus dem Keller des unter anderem von der Ehefrau des Beschuldigten bewohnten Wohnhauses in [...] zu bemächtigen. In einer Gesamtbetrachtung könne somit die DNA-Spur nicht einzig ausschlaggebend sein für eine Rückweisung zur Anklageerhebung (S. 2 f., Rz. 2 ff.).

 

3.3 Im Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass X.______ (Mittäter beim Einbruch in Netstal) bei einem Einbruch vom 19. Februar 2019 in Bern beteiligt gewesen sei. Bei diesem Einbruch sei eine weitere Person verhaftet worden, welche dem Beschuldigten sehr ähnlich sehe und den gleichen Nachnamen – [...] – trage (der Beschuldigte hiess vor seiner Heirat [...]; act. 20). In einer weiteren Eingabe führt die Staatsanwaltschaft dann aus, bei dem in Bern Festgenommenen handle es sich um den Bruder des Beschuldigten, U.______, welcher Ersterem ähnlich sehe (act. 26 mit Fotos vom Beschuldigten und dessen Bruder). Mit Eingabe vom 20. August 2019 (act. 30/1) bringt die Staatsanwaltschaft dann vor, aufgrund der neuen Erkenntnisse, insbesondere der Einvernahme von U.______, spräche insbesondere der Umstand, dass wiederum X.______, welcher am 17. Juli 2016 in Netstal als Täter verhaftet wurde, ein Mittäter von U.______ beim Einbruch vom 19. Februar 2019 in Bern sei, dafür, dass der zweite Täter beim Einbruch in Netstal eben nicht der Beschuldigte, sondern U.______ gewesen sei. U.______ bestreite zwar, je im Glarnerland gewesen zu sein und gebe an, X.______ erst seit kurzem zu kennen; dies müsse jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden. U.______ kenne die Familie des Beschuldigten, man treffe sich bei Familienanlässen und sei auch sonst in Kontakt. Es wäre bei dieser Konstellation der familiären Verbindung ohne Weiteres möglich, dass die DNA des Beschuldigten wie auch immer auf einen Schraubendreher von U.______ gelangt sei. Dieser DNA-Hit sei nach wie vor der einzige Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. Die Aussage der Familie [...], wie der zweite unbekannte Einbrecher am 17. Juli 2016 ausgesehen habe, passe sodann auf beide Brüder (vgl. act. 30/2/5); beide seien gross und «Albaner». Diese Aussage passe aber auch auf andere Personen. Aus all dem folge, dass letztlich nicht geklärt werden könne, ob der Beschuldigte den Einbruch bei der Familie [...] am 17. Juli 2016 in Netstal begangen habe, ob – nach neuen Erkenntnissen zumindest unter Tatverdacht – dessen Bruder U.______ gar ein Dritter diese Tat verübt habe (act. 30/1, S. 2).

 

4.

4.1 In ähnlicher Weise liess sich auch der Beschuldigte vernehmen (act. 11): Die Aussagen von V.______ und W.______, welche seine angebliche Identifizierung am Tatort betreffen, seien in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft und stellten falsche Anschuldigungen dar. So sei völlig abwegig, dass der zweite Täter nicht maskiert gewesen sein bzw. er sich bei Herannahen der Polizei unter einer Strassenlaterne seiner Sturmmaske entledigt haben soll. Zumal er (Beschuldigter) von der Polizei als Profi bezeichnet werde. Weiter hätten V.______ und W.______ auch betreffend seine Körpergrösse erheblich danebengelegen, obschon sie ihn (Beschuldigten) ansonsten so präzise beschreiben konnten. Auch in der Auflistung und Bewertung der gestohlenen Gegenstände zeige sich eine Diskrepanz der Angaben der Familie [...] zur Realität. Denn die Polizei habe die einzigen drei sichergestellten Gegenstände mit ca. CHF 450.— bewertet, wohingegen der Beschwerdeführer für die drei Gegenstände ein Vielfaches dieses Betrags geltend mache (S. 3, Rz. II.3 ff.).

 

4.2 Weiter gehe der Schluss des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des DNA-Hits zulasten des Beschuldigten ein Schuldspruch wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, fehl. Insbesondere widerspreche er der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine DNA-Spur am Tatort die Täterschaft des Spurengebers selbst dann nicht beweise, wenn dieser keine plausible Erklärung für die Spur habe. Alsdann liessen sich etliche Hypothesen zu Lasten der den Beschuldigten falsch anschuldigenden Auskunftspersonen V.______ und W.______ aufstellen, wie eine DNA-Spur des Beschuldigten einen Tag nach der Tat in der Umgebung des Einbruchsorts entdeckt werden konnte. Nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass der Sachrichter zu einer anderen Würdigung als die Staatsanwaltschaft gelangen würde. Somit sei die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen (S. 5, Rz. II.9 ff.).

 

4.3 Schliesslich bringt der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 2. September 2019 vor (act. 35), dass eine Verurteilung durch das Sachgericht unter Einbezug der gesamten Umstände und insbesondere aufgrund der Befragung seines Bruders, unwahrscheinlich sei. So sei es sehr wohl denkbar, dass die beiden Brüder, deren Ehefrauen (bereits im Tatzeitpunkt) nur wenige Kilometer voneinander entfernt wohnten, mit Gegenständen des anderen in Kontakt gekommen seien. Unter diesen Umständen sei der DNA-Hit nicht geeignet, seine (Beschuldigter) Täterschaft zu beweisen (S. 1, Ziff. 2). Weiter treffe die Täterbeschreibung von V.______ und W.______ auf U.______, nicht aber auf ihn (Beschuldigten) zu. So sei U.______ – wie von V.______ und W.______ beschrieben – zwischen 1.80 und 1.85 Meter gross. Er (Beschuldigter) hingegen sei 1.91 Meter gross (S. 2, Rz. 3).

 

5.

5.1 Wie erwähnt (E. III.2.3 vorstehend), beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen der Staatsanwaltschaft betreffend die separate Behandlung des hier interessierenden Tatvorwurfs (Einbruch in Netstal).

 

5.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (zum Ganzen statt vieler BGer 6B_1346/2017 Urteil vom 20. September 2018, E. 1.3.1 m.w.H.).

Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (statt vieler BGer 1B_49/2017 Urteil vom 30. Mai 2017, E. 2.1; BGE 138 IV 214, E. 3.2, je m.w.H.).

 

5.3

5.3.1 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte am 11. Januar 2018, ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO durchzuführen (U-act. Ordner 3, 14/1). Die Staatsanwaltschaft hiess diesen Antrag am 8. Februar 2018 in Bezug auf alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – mit Ausnahme des Vorwurfs des Einbruchsdiebstahls in Netstal – gut (U-act. Ordner 3, 14/2). Nachdem die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorlagen (Art. 360 Abs. 3 StPO; U-act. Ordner 3, 14/14), erhob die Staatsanwaltschaft am 15. März 2018 bei der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus Anklage im abgekürzten Verfahren (SG.2018.00029, act. 1). Einen Tag zuvor, am 14. März 2018, hielt sie in einer Aktennotiz fest, der gegen den Beschuldigten im Raum stehende Vorwurf des Einbruchdiebstahls am 17. Juli 2016 in Netstal werde separat zur im abgekürzten Verfahren erhobenen Anklage beurteilt. Nach im abgekürzten Verfahren ergangenem rechtskräftigem Urteil werde sie den verbleibenden Deliktsvorwurf (Einbruch Netstal) prüfen und allenfalls eine Verfahrenseinstellung verfügen (U-act. Ordner 3, 15/1). Das Urteil der Strafgerichtskommission im abgekürzten Verfahren datiert vom 25. April 2018 und erwuchs per dieses Datum in Rechtskraft (vgl. SG.2018.00029, act. 13 und den in jenem Dossier liegenden, nicht akturierten Strafregisterauszug vom 5. Juni 2018; Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). In einer Parteimitteilung vom 21. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, in Bezug auf den verbleibenden Deliktsvorwurf (Einbruch Netstal) eine Einstellungsverfügung zu erlassen (U-act. Ordner 3, 2/30). Dies geschah am 6. November 2018 dann auch (vgl. act. 2).

 

5.3.2 Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Es war wie dargelegt (E. III.5.1 f. vorstehend) zweifelsohne zulässig, in Bezug auf den Hauptteil der untersuchten Vorfälle (alle ausser Einbruch Netstal) Anklage zu erheben und andernteils (Einbruch Netstal) eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Denn diesen beiden Verfahrensteilen liegen vollkommen verschiedenartige Lebenssachverhalte zu Grunde. Auch ist der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht verletzt: Es rechtfertigt sich nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie diejenigen Vorhalte, betreffend welcher der Beschuldigte geständig ist, im abgekürzten Verfahren und die übrigen Vorhalte, zu denen er sich nicht geständig zeigte, separat zu behandeln.

 

5.3.3 Weiter ist die Eigenheit des abgekürzten Verfahrens zu beachten, wonach im Hinblick auf dieses Absprachen zwischen der Strafverfolgungsbehörde und der beschuldigten Person erlaubt und bis zu einem gewissen Grad beabsichtigt sind (Landtwing / Dössegger, Der Verfolgungsverzicht im abgekürzten Verfahren, in: ZStrR 133/2015, S. 61-75, S. 62 f.). Dabei kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Absprache bspw. eine Teileinstellung für den Fall der gerichtlichen Genehmigung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren in Aussicht stellen (Jaggi, Die strafprozessuale Absprache vor den Schranken des Gerichts, in: LBR Nr. 104, Zürich 2016, S. 101-113, S. 104). Um zu vermeiden, dass eine anvisierte Teileinstellung in Rechtskraft erwächst bevor im abgekürzten Verfahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, sollte die Teileinstellung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des abgekürzten Verfahrens erfolgen. Daher empfehlen Praxis und Lehre, den einzustellenden Teil formell vom Verfahren, das dem Gericht zwecks Durchführung des abgekürzten Verfahrens übermittelt wird, abzutrennen und bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren, bis das Gericht über die ihm im abgekürzten Verfahren übermittelte Anklageschrift entschieden hat (Jaggi, a.a.O., S. 104 f.; Landtwing / Dössegger, a.a.O., S. 72 f.; Laube, Zu Tendenzen der schnellen Verfahrenserledigung, in: ZStStr Nr. 85, Zürich 2016, S. 408-433, N 530 FN 1270.; Richtlinie Nr. 2.4 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom 9. Mai 2011 betreffend das abgekürzte Verfahren, S. 2 f. Ziff. 7 abrufbar unter:

https://www.fr.ch/sites/default/files/2018-09/Richtlinie%202.4_0.pdf [zuletzt besucht am 8. Juli 2020]).

Die von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall praktizierte Verfahrensführung entspricht somit einem in der Praxis und Lehre mit guten Gründen empfohlenen Vorgehen. Nach dem Gesagten liegt ein objektiver, auf die Charakteristika des Täters (teilweises Geständnis) bzw. des Verfahrens (teilweiser Verfolgungsverzicht bei abgekürztem Verfahren) bezogener Trennungsgrund im Sinne von Art. 30 StPO vor.

 

6.

6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) sowie wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).

 

6.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen (Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und somit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Art. 324 Abs. 1 StPO), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; BGer 6B_507/2017 Urteil vom 8. September 2017, E. 3.2.1; BGer 1B_534/2012 Urteil vom 7. Juni 2013, E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, je m.w.H.).

 

6.3 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt somit grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein. Dies jedoch nur, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht somit bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2; BGer 6B_507/2017 Urteil vom 8. September 2017, E. 3.2.3, je m.w.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände (aus anderen Gründen) als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2).

 

7. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt liegen als Beweismittel Protokolle von polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten, von dessen Ehefrau Z.______, des geständigen einen Täters X.______ sowie vom Sohn des Beschwerdeführers, V.______, und von dessen Ehefrau W.______ vor. Weiter befinden sich u.a. ein Polizeibericht betreffend Spurenauswertung und ein polizeilicher Fundrapport bei den Akten. Im Einzelnen:

 

7.1 Dem Spurenauswertungsbericht und dem Fundrapport vom 15. bzw. 16. August 2016 der Kantonspolizei Glarus (U-act. Ordner 1, I/220 f. bzw. I/222-225) ist zu entnehmen, dass die Eigentümerin der Liegenschaft [...] in Netstal am Abend des 18. Juli 2016, d.h. einen Tag nach dem Einbruch in das in der Nähe liegende Einfamilienhaus im [...] in Netstal, im Garten ihrer Liegenschaft bei einem Gebüsch ein Brecheisen sowie zwei Flachschraubendreher auffand. Ab einem dieser Schraubendreher nahm die Polizei eine DNA-Spurensicherung vor und erstellte ein DNA-Profil. Die Auswertung ergab, dass dieses DNA-Profil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt.

 

7.2

7.2.1 Der unmittelbar nach dem Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal in Tatortnähe verhaftete X.______ zeigte sich von Beginn weg geständig, die in Frage stehende Tat zusammen mit einer weiteren Person verübt zu haben (U-act. Ordner 1, I/176 Frage 1). Er gab an, beim zweiten Täter handle es sich um einen aus dem albanischen Dorf [...] stammenden Y.______, den er ca. sieben Monate zuvor in Lyon (F) kennengelernt habe (U-act. Ordner 1, I/176 Fragen 2-7, I/186 f. Fragen 155 f., I/191 Frage 230). Ein ihm nicht namentlich bekannter Kollege dieses Y.______ habe sie beide am 17. Juli 2016 mit einem schwarzen 320er-BMW (alter Typ; mit schwarz getönten Fensterscheiben) mit mutmasslich St. Galler Kennzeichen von Divonne-Les-Bains (F) in vier bis fünf Stunden nach Glarus gefahren, wo sie um ca. 21.00 Uhr angekommen seien. Y.______ und er seien zu Fuss durch die Quartiere gestreift und nach Netstal gelaufen. Y.______ habe kurzfristig den Plan zum Einbruch geschmiedet und er habe dann mitgemacht, weil er kein Geld habe und Hunger leide. Dabei habe er eigentlich Arbeit suchen wollen. Als sie realisiert hätten, dass die Polizei um das Haus herum präsent sei, seien sie durch die Haupteingangstüre davongerannt. Er sei in Richtung Hauptstrasse gerannt. Wohin Y.______ gerannt sei, wisse er nicht (zum Ganzen: U-act. Ordner 1, I/178 ff. Fragen 11 ff., I/193 Fragen 240 f.). Der Kollege, der sie beide chauffiert habe, sei nicht in das Einfamilienhaus miteingestiegen. Ob Y.______ Werkzeug dabeigehabt habe, wisse er nicht, er habe solches nie gesehen. Er selber habe kein Werkzeug mit sich getragen (U-act. Ordner 1, I/187 Fragen 156 f., I/192 Frage 235). Auf Vorlage des sichergestellten Werkzeugs (Brecheisen und zwei Schraubendreher) hielt X.______ fest, dieses Werkzeug nie gesehen zu haben (U-act. Ordner 1, I/192 Frage 236). Sie beide (Y.______ und X.______) hätten keinen Rucksack und auch keine Tasche dabeigehabt (U-act. Ordner 1, I/192 Frage 232). Die drei Schmuckstücke (Uhr, Fingerring, Kette), die er bei seiner Verhaftung auf sich getragen habe, habe ihm Y.______ im Haus gegeben, nachdem dieser die Sachen durchsucht habe. Er (X.______) habe diese eingesteckt und mitgenommen. Weiteres Deliktsgut habe er bei Y.______ nicht gesehen. Er schwöre, dass sie nur die bei ihm gefundenen Sachen mitgenommen hätten. Der von den Geschädigten geltend gemachte Deliktsbetrag von ca. CHF 22'130.— treffe klar nicht zu (U-act. Ordner 1, I/192 Fragen 237 f., I/193 Fragen 242-244).

 

7.2.2 Nachdem X.______ in seiner Einvernahme vom 22. August 2016 angab, er würde Y.______ den Chauffeur auf einem Foto wiedererkennen, legte ihm der einvernehmende Polizeibeamte den Abdruck eines Reisepasses eines [...] vor. Daraufhin erklärte X.______, er schwöre bei Gott, dass die auf dem Passfoto gezeigte Person am Einbruch nicht beteiligt und auch nicht als Chauffeur tätig gewesen sei. Er habe diese Person noch nie gesehen (U-act. Ordner 1, I/187 Fragen 158-160, I/189, I/172 unten). Exakt dieselbe Aussage machte X.______, als ihm der Polizeibeamte in seiner nächsten Einvernahme vom 26. August 2016 Fotos des Beschuldigten zeigte. Als ihm der Polizeibeamte dann die Personalien des Beschuldigten nannte, sagte er: «keine Ahnung, weiss ich nicht» (U-act. Ordner 1, I/194 Fragen 249-252, I/196, I/173 oben). Abschliessend gab er zu Protokoll, er würde den zweiten Tatbeteiligten und den Chauffeur bezeichnen, wenn er dies könnte. Die ihm gezeigten Fotos stimmten nicht mit diesen Personen überein. Genauere Angaben zu diesen Personen könne er nicht machen. Es könne auch sein, dass ihm Y.______ einen falschen Namen angegeben habe. Zum Geschädigten habe er keinen Bezug. Warum sie in den Kanton Glarus gefahren seien, müsse man bei Y.______ erfragen. Er sei einfach aus Geldmangel mitgegangen (U-act. Ordner 1, I/194 Fragen 253 f.).

 

7.3 Der Sohn des Beschwerdeführers, V.______, schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson zunächst, wie er und seine Ehefrau von den Einbrechern im Schlaf überrascht worden seien und wie sie sich verhalten hätten, bis die Polizei beim Haus eingetroffen sei. Plötzlich habe es geknallt und die Täterschaft habe die Haustüre von innen her geöffnet. Ein Täter sei nach rechts gerannt, den zweiten Mann habe er angeschrien, als dieser in nördliche Richtung geflüchtet sei. Unter einer Strassenlaterne habe dieser Mann kurz angehalten und zum Haus zurückgeschaut. Aus einer Distanz von 15-20 Metern habe er den Mann sehr gut sehen können. Nach wenigen Sekunden sei der Mann weiter in nördliche Richtung gerannt, bis er verschwunden sei. Dieser Mann sei ca. 180-185 cm gross, nicht übergewichtig und ca. 35-45 Jahre alt gewesen. Um den Mund habe er einen Dreitagebart gehabt, er sei schwarz gekleidet gewesen und habe eine dunkle Brechstange in der rechten Hand gehalten. Links habe er kürzere Sachen in seiner Hand gehabt. Um was genau es sich dabei gehandelt habe, wisse er (V.______) nicht. Ebenfalls wisse er nicht, ob diese Person noch einen Rucksack o.ä. bei sich gehabt habe. Der verhaftete Mann sei viel kleiner als dieser zweite, flüchtige Mann gewesen. Letzterer sei auch eindeutig der «Chef» gewesen, da er immer nach seinem Kollegen geschaut habe und viel entschlossener gewesen sei (U-act. Ordner 1, I/198 ff. Fragen 1-13). Nachdem V.______ ein Foto des Beschuldigten vorgelegt wurde, sagte er, es könne sehr gut sein, dass dieser Mann bei ihnen eingebrochen sei. Er sei sich zu 100 Prozent sicher (U-act. Ordner 1, I/200 Frage 14 i.V.m. I/225/4 Mitte). Als ihm die sichergestellten Werkzeuge gezeigt wurden, führte V.______ aus, das von ihm gesehene Brecheisen habe genau eine solche Form aufgewiesen und es sei sehr gut möglich, dass der Täter in der linken Hand die beiden grossen Schraubenzieher getragen habe (U-act. Ordner 1, I/200 Frage 15).

 

7.4 Die Ehefrau von V.______, W.______, erklärte, sie habe vom Balkon aus das Gesicht des zweiten tatbeteiligten Mannes gesehen. Dieser sei Albaner, von normaler Statur, ca. 180-185 cm gross – also viel grösser als der verhaftete Täter – und komplett schwarz gekleidet gewesen. In der linken Hand habe der Mann zwei Gegenstände aus Metall getragen, ihrer Meinung nach seien dies Brecheisen gewesen. Diese seien gebogen gewesen, ihre Farbe habe sie nicht erkennen können. Einen Rucksack o.ä. habe sie nicht gesehen (U-act. Ordner 1, I/203 f. Fragen 1-6). Hinsichtlich des Fluchtwegs des zweiten Täters führte sie aus, zu 100 Prozent gesehen zu haben, dass dieser vorne beim Wendeplatz nicht nach links, sondern nach rechts gerannt sei. Danach habe sie nichts mehr gesehen (U-act. Ordner 1, I/204 Frage 9). Auf Vorhalt des Fotos des Beschuldigten gab W.______ an, sie erkenne die Person an der Gesichtsform, der Mann habe einen Dreitagebart getragen. Sie sei sich zu 85 Prozent sicher, dass dieser Mann mit dem Werkzeug geflohen sei (U-act. Ordner 1, I/204 Frage 7 i.V.m. I/225/4 Mitte). Als ihr die sichergestellten Werkzeuge präsentiert wurden, sagte sie aus, sie sei der Meinung, dass der Täter zwei Brecheisen in den Händen gehalten habe. Die gezeigten Schraubenzieher habe sie nicht sehen können (U-act. Ordner 1, I/204 Frage 8).

 

7.5

7.5.1 Der Beschuldigte wurde im Zeitraum vom 6. Juli 2017 bis 8. Februar 2018 zahlreiche Male durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft befragt. In mehreren dieser Einvernahmen kam der hier interessierende Deliktsvorwurf nicht zur Sprache (vgl. U-act. Ordner 1, I/026/3-10, I/060-148, I/251/4-7). Aus diesen Einvernahmen sind vorliegend im Wesentlichen lediglich zwei Aussagen des Beschuldigten relevant. Erstens erklärte er, ein in seinem Personenwagen gefundener BMW-Autoschlüssel gehöre seiner Frau (U-act. Ordner 1, I/067 Frage 61 i.V.m. I/070). Zweitens gab er an, dass er in keine anderen Objekte als Gemeindeverwaltungen (z.B. Firmen, Wohnungen Einfamilienhäuser) eingestiegen sei (U-act. Ordner 1, I/112 Frage 23, I/251/5 Frage 142). In ähnlicher Weise gab er in einer weiteren Befragung auf eine spezifisch den Einbruch Netstal thematisierende Ergänzungsfrage seines Verteidigers hin zu Protokoll, noch nie in eine bewohnte Liegenschaft eingebrochen zu sein (U-act. Ordner 1, I/273/11 Frage 236). In den übrigen Einvernahmen gab er an, überhaupt nichts mit dem Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal zu tun zu haben (U-act. Ordner 1, I/225/6 Frage 3, I/225/11 Fragen 25-28, I/225/14 Frage 181, I/225/16 Fragen 195 f.; U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 17). Er sei bislang nur einmal im Kanton Glarus gewesen, dies mit einem auf seine Frau eingelösten Personenwagen der Marke Opel Vectra, und mit einem Kollegen zwecks Arbeitssuche für dessen Freundin. Genauere Angaben zu diesen beiden Personen könne er nicht machen (U-act. Ordner 1, I/225/5-8). Er habe den Beschwerdeführer im August 2016 in [...] kennengelernt und im September 2016 erstmals sowie auch danach öfters getroffen, da es sich bei diesem um den Wohnungsvermieter seiner Ehefrau handle (U-act. Ordner 1, I/225/10 f. Fragen 22 f. und 29 f., I/225/16 Fragen 197 f.; U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Fragen 19 f.). Weitere Mitglieder der Familie [...] kenne er nicht, insbesondere auch nicht V.______ und W.______ (U-act. Ordner 1, I/225/14 Fragen 182-187).

 

7.5.2 Weiter gab der Beschuldigte an, es möge sein, dass das am Folgetag des Einbruchs in Netstal in der Nähe des Tatorts sichergestellte Werkzeug ihm gehöre. Er selber sei aber nicht in Netstal vor Ort gewesen. Er sei von [...] nach [...] umgezogen und der Keller am neuen Wohnort sei offen gestanden. Es könne sein, dass jemand dieses Werkzeug dort geholt habe (U-act. Ordner 1, I/225/15 Fragen 188-191). Das Werkzeug hätte «jeder» in Netstal am Fundort hinlegen können (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 17). Eine Person namens X.______ kenne er nicht (U-act. Ordner 1, I/225/15 Fragen 192 f.; U-act. Ordner 3, 12/1 S. 5 Frage 18). Die Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob die anderen Wohnungen im Neubau des Beschwerdeführers in [...] ebenfalls ca. drei Wochen vor dem 1. August 2016 bezogen worden seien, bejahte der Beschuldigte (U-act. Ordner 1, I/225/16 Frage 200). Schliesslich gibt er an, er sei nie im Besitz eines schwarzen BMWs gewesen und auch nie einen solchen gefahren, er fahre einen beigen Opel Vectra (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 8 oben).

 

7.6 Die Ehefrau des Beschuldigten, Z.______, führte in ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Oktober 2017 aus, sie wohne seit knapp über einem Jahr in [...] an der [...]; im August 2017 sei es ein Jahr gewesen (U-act. Ordner 1, I/056 Frage 11).

 

7.7 Der Bruder des Beschuldigten, U.______, gab in seiner polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 24. Juli 2019 zusammengefasst an (act. 30/2), nicht in den Einbruch vom 17. Juli 2016 in Netstal involviert gewesen zu sein. Er sei im Jahr 2016, soweit er sich erinnern könne, nicht in der Schweiz gewesen; im Juli 2016 sei er in Serbien wohnhaft gewesen. Er sei sich ganz sicher, noch nie im Kanton Glarus gewesen zu sein (S. 2, Fragen 3 ff.). X.______ (Mittäter in Netstal), welcher betreffend einen Einbruch vom 19. Februar 2019 in Bern ebenfalls verhaftet wurde (vgl. act. 30/2/4), habe er erst 14 Tage vor seiner (U.______) Verhaftung kennen gelernt (S. 3, Fragen 7 ff.). Seinen Bruder, den Beschuldigten, sehe er nur bei Familienanlässen. Seine Ehefrau wohne in [...], ebenso wie die Ehefrau des Beschuldigten. Er (U.______) habe sich aber noch nie am Wohnort der Ehefrau seines Bruders, Z.______, aufgehalten. Den Vermieter von Z.______, d.h. den Beschwerdeführer, kenne er nicht (S. 4, Fragen 15 ff.).

 

8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der hier angefochtenen Einstellungsverfügung zu Recht davon ausging, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht anklagegenügend (i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) erstellt werden kann bzw. ob vorliegend eine klare Beweislage vorliegt.

 

8.1 Auf der einen Seite streitet der Beschuldigte eine Tatbeteiligung ab und wurde dieser vom vor Ort verhafteten Täter, X.______, auch nicht ausdrücklich belastet. Diese beiden Personen gaben zudem – z.T. auch nach Vorhalt entsprechender Fotos – an, sie würden einander nicht kennen. Es muss aber auch beachtet werden, dass sowohl der Beschuldigte wie auch X.______ als Beschuldigte nicht zu wahrheitsgemässer Aussage verpflichtet waren. In den Aussagen der beiden Personen finden sich sodann auch Widersprüchlichkeiten:

 

8.1.1 Beim Beschuldigten betrifft dies seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt seine Ehefrau die vom Beschwerdeführer vermietete Wohnung in [...] bezogen hat und sich somit das in Netstal am Folgetag des Einbruchs in Tatortnähe sichergestellte Werkzeug dort im Keller befand, von wo es möglicherweise von jemandem behändigt wurde (so der Beschuldigte in U-act. Ordner 1, I/225/15 Frage 189). So sagte er am 28. August 2017 aus, dass seine Ehefrau vor fast zwei Jahren von Biel nach [...] gezogen sei (U-act. Ordner 1, I/112 f. Frage 32, I/115 Frage 53). Später gab er auf eine Ergänzungsfrage seines Verteidigers hin sinngemäss zu Protokoll, dieser Wohnungsbezug in [...] sei «ca. 3 Wochen vor dem 1. August 2016» erfolgt (U-act. Ordner 1, I/225/16 Frage 200). Seine Ehefrau Z.______ wiederum führte sinngemäss aus, sie bewohne diese Wohnung seit August 2016 (U-act. Ordner 1, I/056 Frage 11). Inkonstant sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er V.______ kenne. Zunächst hielt er ohne irgendwelche Relativierung dafür, dass sie sich gegenseitig überhaupt nicht kennten (U-act. Ordner 1, I/225/14 f. Fragen 182-187). Später hingegen erklärte er, er habe mehrfach mit V.______ wegen des Hauses in [...] telefoniert und dieser habe auch sein WhatsApp-Profilbild gekannt (U-act. Ordner 3, 12/1 S. 6 Frage 23). Demgegenüber ist der in einem Polizeirapport (U-act. Ordner 1, I/225/3 Mitte) behauptete Umstand, wonach der Beschuldigte in einer Einvernahme ohne entsprechende vorgängige Frage von sich aus den Namen [...] erwähnt habe, nirgends protokolliert (vgl. U-act. Ordner 1, I/225/7 Frage 10-12) und demnach unbeachtlich.

 

8.1.2 Bei X.______ erscheint vor allem seine Aussage, er sei in den Kanton Glarus gekommen, um Arbeit zu suchen (U-act. Ordner 1, I/178 Frage 16, I/180 f. Fragen 32, 34), nicht als plausibel. Denn um dies zu tun, hätte er – selbst wenn er mangels Ausweispapieren und Aufenthaltsbewilligung illegal hätte arbeiten wollen (vgl. U-act. Ordner 1, I/181 Frage 34-37) – nicht an einem Sonntagabend in Glarus und Netstal zusammen mit einer weiteren Person durch die Quartiere streifen müssen (so aber seine Aussage, vgl. U-act. Ordner 1, I/178 Frage 16, I/181 Frage 33). Ausserdem erwähnte er in späteren Befragungen die Arbeitssuche nicht mehr explizit, sondern sagte aus: «Warum wir in den Kanton Glarus gefahren sind, da müssen sie Y.______ fragen. Ich ging einfach wegen dem fehlenden Geld mit.» (U-act. Ordner 1, I/194 Frage 254). Auch die Aussagen von X.______ zu ebendiesem Y.______ sind durchaus zweifelhaft, nachdem er in seiner ersten diesbezüglichen Einvernahme recht genaue Angaben zu dieser Person machte (U-act. Ordner 1, I/177 Fragen 2-7), später aber relativierend angab, es könne sein, dass ihm Y.______ einen falschen Namen gesagt habe (U-act. Ordner 1, I/194 Frage 253). Es ist folglich nicht undenkbar, dass sich X.______ und der Beschuldigte gegenseitig decken.

 

8.2 Den eine Tatbeteiligung des Beschuldigten verneinenden Aussagen desselben und von X.______ stehen folgende den Beschuldigten belastende Indizien gegenüber:

 

8.2.1 Zu nennen sind zunächst der auf den Beschuldigten lautende DNA-Hit auf einem am Folgetag des hier interessierenden Einbruchs in der Nähe des Tatorts gefundenen Schraubendrehers (vgl. vorne, E. III.7.1) sowie die Aussage des Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass dieses sichergestellte Werkzeug ihm gehöre (vgl. vorne, E. III.7.5.2). Selbstverständlich ist es – wie der Beschuldigte geltend macht (U-act. Ordner 1, I/225/15 Frage 189) – theoretisch möglich, dass jemand das Werkzeug im Keller des Mehrfamilienhauses in [...], wo dieses gemäss seinen Angaben lagerte, geholt und nach Netstal gebracht hat. Allerdings ist erstens unklar, ob Z.______ im Zeitraum um den 17. Juli 2016 überhaupt bereits in diesem Mehrfamilienhaus wohnte, nachdem diese aussagte, ihre dortige Wohnung erst seit August 2016 zu bewohnen (vgl. E. III.7.6 vorstehend). Zweitens würde es einen grossen Zufall bedeuten, wenn jemand dieses Werkzeug aus dem genannten Keller in [...] behändigt, ins weit entfernte Netstal verbracht und es dort verwendet hätte, um einen Einbruchdiebstahl im Haus des Vermieters des Mehrfamilienhauses in [...] zu begehen bzw. bloss um es in den Tagen, an denen der Einbruch stattfand, in unmittelbarer Tatortnähe zu deponieren. Für derartige Handlungen in Frage kämen im Wesentlichen andere Mieter von Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses sowie diesen nahestehende Personen. Indes liegen in Bezug auf solche Personen keine weiteren belastenden Indizien vor, dies im Gegensatz zur gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Beweis- bzw. Indizienlage (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen).

 

Es ist weiter zwar nicht auszuschliessen, dass der Bruder des Beschuldigten, U.______, den besagten Schraubendreher des Beschuldigten an sich genommen haben dass die DNA des Beschuldigten wie auch immer auf einen Schraubendreher von U.______ gelangt sein könnte. Jedoch gab U.______ an, sich noch nie in der Wohnung der Ehefrau des Beschuldigten aufgehalten zu haben, in deren Keller die Werkzeuge des Beschuldigten lagerten. Zudem sei er (U.______) noch nie im Kanton Glarus gewesen und habe sich im Jahr 2016 gar nicht in der Schweiz aufgehalten (vgl. E. III.7.7 vorstehend). Zudem erstaunt auch, dass auf dem besagten Schraubendreher einzig die DNA des Beschuldigten und eben nicht auch diejenige seines Bruders gefunden wurde.

 

Der vom Beschuldigten betreffend den DNA-Hit angeführte Bundesgerichtsentscheid 6B_47/2018 vom 20. September 2018, E. 1.2.1 (vgl. act. 11, S. 5, Rz. 9) ist sodann vorliegend nicht einschlägig. So lag dem Bundesgerichtsentscheid eine unzulässige Beweislastumkehr zu Grunde, was hier nicht zutrifft. Zudem liegt vorliegend – im Gegensatz zum genannten Bundesgerichtsentscheid – nicht nur ein DNA-Hit als einziges belastendes Indiz vor, sondern bestehen weitere belastende Momente (vgl. nachstehende Erwägungen).

 

8.2.2 V.______ und W.______ belasten den Beschuldigten, indem sie angaben, diesen auf ihnen vorgelegten Fotoaufnahmen als den zweiten Tatbeteiligten zu erkennen (vgl. vorne, E. III.7.3 f.). Selbstverständlich ist dabei zu berücksichtigen, dass sie als ebenfalls im Einbruchsobjekt [...], Netstal, wohnende Familienangehörige des Beschwerdeführers ein Eigeninteresse daran haben, dass die Täterschaft überführt wird. Zudem verging vom Zeitpunkt des Einbruchs am 17. Juli 2016 einige Zeit, bis V.______ und W.______ am 23. August 2016 befragt wurden. Deshalb und weil ferner V.______ an jenem Tag von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr, W.______ hingegen erst ab 11:00 Uhr befragt wurde (vgl. U-act. Ordner 1, I/197, I/202), bestand – auch zwischen den beiden Einvernahmen – einiger Raum für Absprachen untereinander. Konkrete, echte Anzeichen dafür, dass solche Absprachen tatsächlich stattfanden, lassen sich aber den Aussagen dieser beiden Personen keine entnehmen. Denn zwar beschrieben sie einerseits beide den zweiten Täter übereinstimmend als deutlich grösser als X.______ und schätzten seine Grösse übereinstimmend auf 180-185 cm, andererseits gaben sie im Detail unterschiedliche Angaben zu Protokoll. Dies etwa dazu, in welcher Hand der zweite Täter das Brecheisen gehalten und welche Farbe dieses gehabt habe (vgl. U-act. Ordner 1, I/199 Frage 11 vs. I/203 Fragen 2 f.; überhaupt sprach W.______ von zwei Brecheisen [U-act. Ordner 1, I/204 Frage 8],V.______ hingegen nur von einem [U-act. Ordner 1, I/199 Frage 11]). Auch sonst sind die Aussagen von V.______ und W.______ nicht zum vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren.

Ferner ist fraglich, ob V.______ im Zeitpunkt seiner Einvernahme (23. August 2016) bereits Kenntnis vom WhatsApp-Profilbild des Beschuldigten hatte bzw. mit diesem bereits einmal telefonierte. So konnte der Beschuldigte diese angeblichen Kontakte in zeitlicher Hinsicht nicht näher spezifizieren (vgl. v.a. U-act. Ordner 3, 12/1 S. 6 Frage 23). Der Mietbeginn in Bezug auf die in [...] an Z.______ vermietete Wohnung war sodann je nach Aussagen erst im Juli 2016 (so einmal der Beschuldigte sinngemäss) bzw. im August 2016 (Aussage Z.______). Auch gab der Beschuldigte an, den Beschwerdeführer (Vater von V.______) (erst gerade) «seit August 2016» zu kennen und dessen Telefonnummer seit ca. September 2016 in seinem Telefon gespeichert zu haben (U-act. Ordner 1, I/225/10 f. Fragen 22 f. und 29). Umso unwahrscheinlicher erscheint es, dass er (Beschuldigter) bereits vor dem 23. August 2016 mit V.______ Kontakt hatte.

 

8.3 Der Beschuldigte macht alsdann hinsichtlich der bei X.______ sichergestellten Gegenstände eine Abweichung zwischen deren polizeilicher Schätzung und den Wertangaben der Familie [...] aus und stellt auf diese Weise die Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.______ und W.______ in Frage (act. 11 Rz. 8). Dazu ist erstens anzumerken, dass mangels übereinstimmender Bezeichnungen der Wertsachen in den Listen der Polizei (U-act. Ordner 1, I/171 oben, I/217) respektive der Familie [...] (U-act. Ordner 1, I/208) nicht zweifelsfrei eruierbar ist, welche drei von der Familie [...] als gestohlen gemeldeten Wertsachen an sie retourniert wurden. Zweitens ist zu bedenken, dass es sich bei den Wertangaben sowohl auf Seite der Polizei als auch auf Seite der Familie [...] um Schätzungen handelt. Ferner ist auch die Diskrepanz zwischen der von V.______ und W.______ mehr als einen Monat nach dem Vorfall abgegebenen Schätzung der Grösse des zweiten Täters (180-185 cm) und der effektiven Körpergrösse des Beschuldigen, die in den Akten mit 191 cm beziffert wird (U-act. Ordner 1, I/225/4; so auch die Verteidigung in act. 11, S. 4 f., Rz. 7), nicht derart erheblich, dass die Aussagen derselben deswegen von vornherein als implausibel zu taxieren wären. Dies zumal im Übrigen deren Angaben (vgl. u.a. U-act. Ordner 1, I/199 Fragen 5 f., I/204 Frage 9) zu den Fluchtrichtungen der beiden Täter mit den Wahrnehmungen der Polizei (U-act. Ordner 1, I/172) und den Aussagen von X.______ (U-act. Ordner 1, I/193 Frage 240) konsistent sind und auch mit dem Fundort der Werkzeuge übereinstimmen (U-act. Ordner 1, I/222 f.).

 

8.4 Demgegenüber weisen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zu Recht darauf hin (act. 2, S. 5 f., Rz. 3.4; act. 11, S. 3 f., Rz. 4 f.), dass es seltsam anmutet, wenn laut den (sinngemässen) Aussagen von V.______ und W.______ der zweite Täter keine Sturmhaube getragen haben (U-act. Ordner 1, I/199 f. Fragen 6-15, I/203 f. Fragen 1-7) und auf der Flucht für einige Sekunden ausgerechnet unter einer Strassenlaterne stehend zu ihnen in Richtung Einbruchsobjekt zurückgeblickt haben soll (so V.______; vgl. E. III.7.3). Dies zumal der vor Ort verhaftete X.______ angab, der zweite Täter sei gleich ausgerüstet gewesen wie er, habe also ebenfalls eine Sturmhaube getragen (U-act. Ordner 1, I/192 Fragen 233 f.), und die Staatsanwaltschaft dafürhält, es habe damals vollständige Dunkelheit geherrscht (act. 2, S. 5, Rz. 3.4). Andererseits machten V.______ und W.______ ihre Aussagen immerhin unter der Androhung, bei Falschaussage wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und/oder Begünstigung (Art. 305 StGB) bestraft zu werden (U-act. Ordner 1, I/198 oben, I/203 oben). Möglicherweise könnten sich aus Befragungen der involvierten Polizeibeamten [...] zusätzliche Erkenntnisse zur besseren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von V.______ und W.______ ergeben (Verhalten des zweiten Täters nach Verlassen des Hauses bzw. auf der Flucht [Sturmhaube aufgesetzt?, zwischenzeitlich angehalten?], Beleuchtungssituation vor Ort, u.ä.).

Schliesslich kann auch eine Verwechslung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, U.______, aufgrund derer Ähnlichkeit (act. 30/2/5) nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Diesbezüglich könnte die Ermittlung des Standorts der Mobilfunkt-Endgeräte des Beschuldigten bzw. U.______ allenfalls Aufschluss über deren Aufenthaltsort zur Tatzeit (17. Juli 2016) geben.

 

8.5 Bemerkenswert ist sodann der Umstand, dass zum einen X.______ erklärte, er und die beiden am hier interessierenden Einbruch Mitbeteiligten seien in einem BMW nach Glarus gereist (vgl. E. III.7.2.1 vorstehend), und zum anderen die Polizei im Auto des Beschuldigten einen BMW-Schlüssel fand (U-act. Ordner 1, I/070), zu dem Letzterer ausführte, der entsprechende BMW-Personenwagen gehöre seiner Ehefrau (vgl. E. III.7.5.1 vorstehend). Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, ein weiterer sichergestellter Schlüssel (Mercedes A-Klasse) stamme von einem anderen Personenwagen, der ebenfalls seiner Ehefrau gehöre (U-act. Ordner 1, I/067 Frage 61). Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Ehefrau (vgl. z.B. U-act. Ordner 1, I/056 ff. Fragen 9-37, I/072 Fragen 2 f., I/114 Fragen 43 ff.) erstaunt es doch, dass diese beiden Personen zusammen insgesamt drei Personenwagen (Peugeot, BMW, Mercedes A-Klasse – plus einen defekten Opel, vgl. U-act. Ordner 1, I/067 Frage 61) besitzt haben sollen. Wenngleich X.______ davon sprach, der BMW, mit dem er und die beiden Mitbeteiligten nach Glarus gefahren seien, habe St. Galler-Kennzeichen aufgewiesen, könnte es doch aufschlussreich sein, nähere Informationen zum Z.______ gehörenden BMW-Personenwagen und zu dessen Übereinstimmung mit den Beschreibungen von X.______ zum Fahrzeug, mit dem er und die weiteren Tatbeteiligten nach Netstal bzw. Glarus fuhren, zu erlangen. Dies, zumal X.______ ausdrücklich anfügte, er sei sich nicht sicher, ob es sich wirklich um St. Galler-Kontrollschilder gehandelt habe (vgl. U-act. Ordner 1, I/178 Frage 14).

 

8.6 Zu relativieren ist die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der hier interessierende Einbruchdiebstahl in Netstal bezüglich Tatobjekt, Tatort, Art der Beute (Bargeld sowie allenfalls Reka-Checks versus Schmuck) und Vorgehensweise (Abklärungen in Google, Rekognoszierungen etc.) nicht zu den vom Beschuldigten eingestandenen Delikten passe (act. 2, S.4 f., Rz. 3.2. f.; act. 14, S. 3, Rz. 5). Denn der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung jeweils erst bzw. nur insoweit geständig, als die Beweislage gegen ihn erdrückend war (vgl. z.B. U-act. Ordner 1, I/098 ff., I/116 f. Frage 75, I/131 Fragen 2-5; U-act. Ordner 3, 12/1 Fragen 1 ff.). Ausserdem wurde er am 4. Juli 2003 in Deutschland wegen eines am 13. Juli 2000 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt (U-act. Ordner 3, 8/6 S. 6 Ziff. 12). Insofern entspricht seine Aussage, nie in bewohnte Liegenschaften eingebrochen zu sein (vgl. E. III.7.5.1 vorstehend), nicht der Wahrheit. Ferner lässt sich auch Schmuck ohne allzu grossen Aufwand in Bargeld verwerten. Im Lichte all dieser Umstände ist also nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den von ihm eingestandenen, im abgekürzten Verfahren abgeurteilten Delikten noch weitere Delikte, insbesondere einen Einbruch wie den hier zur Diskussion stehenden, beging.

 

8.7 Andererseits trifft es zu, dass der Beschuldigte nicht viel zu verlieren gehabt hätte, wenn er zusätzlich zu den soeben genannten Delikten auch den Diebstahl in Netstal zugegeben hätte (so die Staatsanwaltschaft in act. 2, S. 6, Rz. 3.5.). Nicht zu folgen ist hingegen der Staatsanwaltschaft insoweit sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwägt (act. 2 Rz. 3.2.), es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte am 17. Juli 2016 ausgerechnet im Kanton Glarus in ein Privathaus hätte einbrechen sollen. Wie aus den vorstehenden Ausführungen deutlich wird, bestände hierfür sehr wohl eine «Erklärung», indem ihm ungefähr im fraglichen Zeitraum via seine Ehefrau (Besichtigungen, Mietvertrag) zumindest die Adresse des Beschwerdeführers bekannt geworden sein könnte, da dieser als Vermieter der neuen Wohnung seiner Ehefrau in [...] auftrat. Aufgrund der für den Beschuldigten damals wohl ersichtlichen Stellung des Beschwerdeführers als Vermieter von Neubau-Wohnungen hätte jener zumindest annehmen können, dass es sich bei diesem um eine wohlhabende Person handelt, bei der sich ein Einbruchdiebstahl lohnen könnte.

 

8.8 Nach dem Gesagten stehen sich Indizien und Gegenindizien sowie gegensätzliche Aussagen verschiedener Personen gegenüber, hinsichtlich derer sich nicht leichthin sagen lässt, welche davon zum vornherein glaubhafter weniger glaubhaft sind. Zudem erscheinen punktuelle zusätzliche Sachverhaltsabklärungen (z.B. betreffend Maskierung der Täter, Fluchtverhalten des zweiten Täters, Strassenbeleuchtung, Personenwagen von Z.______ und Ermittlung der Standorte der Mobilfunk-Endgeräte des Beschuldigten bzw. U.______ zum Tatzeitpunkt) als möglicherweise erkenntnisbringend. Angesichts dieser Beweislage ist eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung und – je nach Ergebnis allfälliger weiterer Abklärungen – gegebenenfalls eine Beweiswürdigung durch das Sachgericht angezeigt.

 

9. Zusammenfassend liegt keine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vor, sondern ist die Beweislage in Bezug auf die Strafbarkeit desselben zumindest zweifelhaft. Eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den hier interessierenden Einbruch in Netstal ist nicht zum vornherein unwahrscheinlich. Es drängt sich damit unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auf, dass die Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls weitere Beweise unter anderem im dargelegten Sinne erhebt und hernach entweder Anklage erhebt, um die Sache dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Gericht vorzulegen, eine (erneute) Einstellungsverfügung erlässt. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2018 (act. 2) aufzuheben.

 

 

IV.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 2 StPO).

 

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien der Art. 6 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5) auf CHF 800.— festzusetzen.

 

3. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.— (act. 4) zurückzuerstatten.

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6. November 2018 im Verfahren SA.2016.00422 vollumfänglich aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.— festgesetzt.

 

 

3.

Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

 

4.

Dem Beschwerdeführer wird der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.— zurückerstattet.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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