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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2018.00030)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00030: Verwaltungsgericht

Die Beschuldigte A.______ wurde vom Kantonsgericht Glarus der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde sie zur Zahlung von Schadenersatz an den Privatkläger C.______ verpflichtet. In der Berufung forderte die Beschuldigte den Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilforderung. Das Obergericht muss nun im Berufungsverfahren über die Verurteilung, die Zivilforderung und die Kostenverlegung entscheiden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2018.00030

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00030
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2018.00030 vom 04.12.2020 (GL)
Datum:04.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Aussage; Konto; Berufung; Dokument; Richt; Einvernahme; `Benötigte; Summe`; Staat; Verteidigung; -Konto; Staats; Verfahren; Kanton; Kantons; Person; Geldübergabe; Staatsanwaltschaft; Höhe; Verfahren; Sachverhalt; Aussagen; Recht
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 103 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 192 StPO ;Art. 194 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 302 StPO ;Art. 303 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 408 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2018.00030

Geschäftsnummer: OG.2018.00030 (OGS.2021.127)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 04.12.2020
Publiziert am: 06.05.2021
Aktualisiert am: 06.05.2021
Titel: Veruntreuung

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Urteil vom 4. Dezember 2020

 

 

Verfahren OG.2018.00030

 

 

A.______

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

 

Anklägerin und Berufungsbeklagte

 

vertreten durch die Staatsanwältin

 

2. C.______

 

Privatkläger und Berufungsbeklagter

 

 

 

betreffend

 

 

 

Veruntreuung

 

 

Schlussanträge der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 22. Mai 2018 [act. 54] und schriftlicher Berufungsbegründung vom 31. August 2018 [act. 66]):

 

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Es sei die beschuldigte Person vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.

 

 

3.

Die Zivilforderung von C.______ sei abzuweisen.

 

 

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

 

Schlussanträge der Staatsanwaltschaft und gleichzeitig Berufungsbeklagten (gemäss schriftlicher Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018 [act. 78]):

 

 

1.

Es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2018 in allen Punkten zu bestätigen.

 

 

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten.

 

Schlussantrag des Privatklägers und Berufungsbeklagten C.______ (gemäss Eingabe vom 13. September 2018 [act. 75], sinngemäss):

 

Es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2018 namentlich betreffend den ihm zugesprochenen Schadenersatz in Höhe von CHF 27‘000.— zu bestätigen.

 

____________________

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 6. Juni 2017 Anklage (act. 1) gegen die Beschuldig­te A.______ wegen:

Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB;

eventualiter Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.

 

2.

Mit Urteil vom 21. März 2018 erkannte das Kantonsgericht Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) die Beschuldigte der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB für schuldig (act. 49 Dispositiv Ziff. 1). 

Das Kantonsgericht verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (act. 49 Dispositiv Ziff. 2).

Betreffend die im Vorverfahren beschlagnahmten Akten verfügte das Kantonsgericht, dass diese der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Verfahrens gegen E.______ (alias EE.______, vgl. act. 2/7/5 und act. 13) überlassen werden (act. 49 Dispositiv Ziff. 3).

Zudem verpflichtete das Kantonsgericht die Beschuldigte, dem Privatkläger C.______ CHF 27'000.— Schadenersatz zu bezahlen; im Übrigen (im Umfang von CHF 80.—, vgl. act. 49 E. VII.) wurde die Zivilforderung von C.______ abgewiesen (act. 49 Dispositiv Ziff. 4 und 5). 

Die Zivilforderung des zweiten Privatklägers D.______ wurde vollumfänglich abgewiesen (act. 49 Dispositiv Ziff. 6).

Die Verfahrenskosten auferlegte das Kantonsgericht vollumfänglich der Beschuldigten (act. 49 Dispositiv Ziff. 7-9).

Das Kantonsgericht sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 49 Dispositiv Ziff. 10). 

 

3.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 erhob die Beschuldigte beim Obergericht innert Frist Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderung von C.______ (act. 54).

 

4.

Der Privatkläger D.______, dessen Zivilforderung wie bereits erwähnt erstinstanzlich vollumfänglich abgewiesen wurde, hat keine Berufung erhoben und ist somit im Berufungsverfahren nicht mehr Partei (siehe dazu act. 58).

 

5.

Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger C.______ erklärten Berufung Anschluss­berufung (vgl. act. 56, 57, 59 und 63).

 

6.

Das Berufungsverfahren erfolgte schriftlich (act. 63). Der Schriftenwechsel wurde nach Eingang der Berufungsantworten des Privatklägers C.______ (act. 75) und der Staatsanwaltschaft (act. 78) abgeschlossen (act. 79).

 

II.

1.

Das hier angefochtene Strafurteil des Kantonsge­richts (act. 49) ist der Berufung zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

 

2.

Vorliegend beantragt die Beschuldigte in ihrer Berufung, es sei das angefochtene Urteil `vollumfänglich` aufzuheben (act. 54 und 66, jeweils S. 2). Impli­zit ficht sie damit auch Dispositiv Ziff. 5 und 6 an. In diesen Punkten ist die Beschuldigte aber gar nicht beschwert, hat doch darin die Vorinstanz die Zivilforderungen der Privatkläger C.______ und D.______ teilweise bzw. vollumfänglich abgewiesen (act. 49).

Insofern ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten und sind diese beiden Urteils­zif­fern in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Privatkläger selber keine Berufung bzw. keine Anschlussberufung erhoben haben (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 Bst. a StPO).

Somit ergibt sich, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt), den Entscheid über die beschlagnahmten Akten, die Zivilforderung von C.______ und die Kostenverlegung zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Das Obergericht wird, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO).

 

3.

Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wird im Berufungsverfahren gleich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt B.______ wahrgenommen; die formelle Einsetzung erfolgt im Berufungsentscheid.

 

4.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, habe den Sachverhalt unvollständig unrichtig festgestellt und/oder habe unangemessen gehandelt.

Die Beschuldigte macht vorliegend eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (siehe unten E. III. Ziff. 2).

 

III.

1.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie am 12. Januar 2015 in [...] von C.______ CHF 27'080.— erhalten, diesen Betrag in der Folge aber nicht zum vorgesehenen Zweck der Gründung einer Firma für D.______, sondern für sich selber verwendet habe (vgl. act. 1 S. 2-4).

 

2.

Die Vorinstanz sieht diesen Sachverhalt als erstellt an (vgl. act. 49 S. 16 f. E. II. Ziff. 4.5.4).

Die Beschuldigte hat von Anfang an stets bestritten, vom Privatkläger C.______ jemals Geld erhalten zu haben (vgl. act. 2/2/2 S. 3 f. Ziff. 3 und 11; act. 2/2/3 S. 3 Ziff. 7; act. 2/8/6 S. 3 Ziff. 1; act. 27 S. 4 Ziff. 9 und S. 8 Ziff. 30), und macht in der Berufung entsprechend geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (act. 66 S. 2 ff. insbesondere S. 10 Ziff. 26).

 

3.

3.1

3.1.1

In der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 steht, C.______ habe am 12. Januar 2015 CHF 27'080.— an E.______ alias EE.______ – und nicht an die Beschuldigte – übergeben (act. 2/1/2 S. 4).

C.______, F.______ und D.______ sind im Vorverfahren mehrmals befragt worden (act. 2/2/5; act. 2/2/7; act. 2/2/9; act. 2/8/6; act. 2/8/7; act. 2/8/8). Ihre Aussagen stimmen insbesondere darin überein, dass C.______ am 12. Januar 2015 in seiner Wohnung in [...] in Anwesenheit von F.______ und D.______ CHF 27'080.— in bar an die Beschuldigte – und entgegen der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2 S. 4) nicht an E.______ alias EE.______ – übergeben habe. Weiter sei diese Geldübergabe mit der Vorgabe erfolgt, dass die Beschuldigte dieses Geld dafür verwende, Zahlungen zu Gunsten von D.______ zu leisten, welche für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch D.______ entsprechend dem Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67; siehe unten E. III. 3.3) notwendig seien (vgl. act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2; act. 2/2/7 S. 2 f. Ziff. 1 und S. 3 f. Ziff. 8; act. 2/2/9 S. 2 ff. Ziff. 1, 3, 4 und 8; act. 2/8/7 S. 3 f. Ziff. 3, 4 und 9; act. 2/8/8 S. 3 f. Ziff. 1, 2 und 7).

Sowohl C.______, F.______ sowie D.______ als auch die Beschuldigte und E.______ alias EE.______ sagten übereinstimmend aus, dass am 12. Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______ ein Treffen zwischen der Beschuldigten, D.______, C.______ und F.______ stattfand und die Beschuldigte und C.______ dabei das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) unterzeichneten (vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 2-4; act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 3; act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 4; act. 2/2/7 S. 2 ff. Ziff. 1 f., 4 und 8; act. 2/2/9 S. 2 f. Ziff. 1).

Somit ist unbestritten, dass die Beschuldigte, nicht aber E.______ alias EE.______ am 12. Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______ war.

Daran ändert weder der insoweit bestehende Widerspruch zur Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2 S. 4) etwas, noch der Umstand, dass D.______, dessen Rechtsvertretung diese Strafanzeige einreichte (vgl. act. 2/1/2 S. 1), auf entsprechende Nachfrage hin die betreffende Angabe in der Strafanzeige nicht erklären konnte (act. 2/2/5 S. 3 Ziff. 5).

 

3.1.2

D.______ ist der Schwiegersohn von F.______ (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 2). C.______ ist der Lebenspartner von F.______ (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2; act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 6).

C.______ hat ausgesagt, dass er und F.______ D.______ vor dem 12. Januar 2015 insgesamt bereits mit ca. CHF 60'000.— unterstützt hätten (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 7; vgl. auch die Aussage von D.______, act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17; vgl. ferner act. 2/2/6). Zudem sagte C.______ aus, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit von D.______, der arbeitslos gewesen sei, `für eine gute Sache [hielt]` (act. 2/8/7 S. 3 Ziff. 3). Schliesslich führte C.______ aus, die Meinung sei die gewesen, dass er das Geld später wieder zurückbekommen sollte, wenn die Firma gut laufe (act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 2).

 

3.1.3

Die Beschuldigte und E.______ alias EE.______, ihr damaliger Lebensgefährte und Mitarbeiter (vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 3 und 5), waren Nachbarn von D.______ (act. 2/2/2 S. 1 und S. 3 Ziff. 8 sowie act. 2/2/5 S. 1).

Unbestritten ist, dass D.______ für die X.______ GmbH, deren einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beschuldigte war (act. 2/1/10 S. 2; vgl. auch act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 4), Aufträge resp. Malerarbeiten erfüllte (vgl. act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 10, act. 2/2/2 S. 4 Ziff. 12 und act. 2/2/5 S. 3 f. Ziff. 12 ff.).

D.______ macht gegenüber der X.______ GmbH einen Anspruch auf Entlöhnung für die von ihm im Zeitraum von 18. Dezember 2014 bis 2. Februar 2015 geleisteten 89 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 45.— geltend, wobei er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2015 ergänzte, dass E.______ alias EE.______ ihm zusätzlich noch ca. CHF 15'000.— für diverse Arbeiten schulde. Auf der eingereichten Stundenzusammenstellung seien nicht alle Arbeiten aufgeführt (vgl. act. 2/1/2 S. 5, act. 2/1/14 und act. 2/2/5 S. 3 f. Ziff. 12 ff.). Den Ausführungen von D.______ ist zu entnehmen, dass er sich deswegen betrogen fühlte. So antwortete er auf die Frage, weshalb er und nicht C.______ die Strafanzeige gestellt hat, u.a., dass er drei Monate gearbeitet und kein Geld erhalten habe. Auch führte er auf die Frage, weshalb die Geldforderung nicht via Betreibungsamt eingefordert werde, an, dass er finde, es sei Betrug, was die hier machen. Leider gebe es immer Sachen, wo sie Dich betrügen könnten, weil E.______ alias EE.______ geschult sei, wie man Leute `verarsche`. Es sei abgemacht gewesen, dass er 80% kriege und E.______ alias EE.______ 20% für alle Arbeiten, die er, D.______, erledige. Dies sei jedoch nicht so geschehen (act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17 f.). Diese von D.______ geltend gemachten offenen Forderungen werden von E.______ alias EE.______ und der Beschuldigten mindestens teilweise bestritten (vgl. act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 10 und act. 2/2/2 S. 4 Ziff. 12 f.).

Den Aussagen von C.______ und F.______ ist zu entnehmen, dass D.______ ihnen gegenüber geäussert habe, dass die X.______ GmbH ihm zu wenig bezahlt habe für geleistete Malerarbeiten (vgl. act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 17; act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1). C.______ hat ausgesagt, dass er D.______ von Dezember 2014 bis Februar 2015 finanziell mit ca. CHF 15‘000.— unterstützen musste, weil D.______ zu wenig Lohn von der X.______ GmbH erhalten habe (act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 17).

 

3.1.4

F.______ sagte aus, dass sie der Beschuldigten im Zeitpunkt des Treffens am 12. Januar 2015 vertraute (vgl. act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1 und act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 2), wobei sie aber auch aussagte, dass D.______ C.______ mitgeteilt habe, er habe nur sehr wenig Geld für durch die Firma X.______ GmbH erhaltene Aufträge bekommen, und dass dies ihnen sehr komisch vorgekommen sei (vgl. act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.3). Die Beschuldigte selbst sagte aus, dass sie F.______ und C.______ oft gesehen habe, weil diese ihre Tochter und ihren Schwiegersohn (die Nachbarn der Beschuldigten, siehe oben E. III. 3.1.3) oft besuchen gekommen seien (act. 2/8/8 S. 4 Ziff. 2). C.______ und F.______ sagten aus, dass sie sich ab und zu mit der Beschuldigten getroffen und sich gut mit ihr verstanden haben (vgl. act. 2/8/7 S. 3 oben und act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass C.______ und F.______ die Beschuldigte vor dem Treffen am 12. Januar 2015, entgegen dem nicht s[...]tantiierten Vorbringen der Verteidigung (act. 66 S. 6  Ziff. 11), nicht nur dreimal angetroffen haben.

 

3.1.5

Die Aussagen von E.______ alias EE.______ decken sich mit den Angaben der Beschuldigten darin, dass die Beschuldigte von C.______ kein Geld erhalten habe (vgl. act. 2/2/1 S. 2 f. Ziff. 1, 2 und 3).

Gemäss Anklageschrift läuft gegen E.______ alias EE.______ in der vorliegenden Angelegenheit ein separates Strafverfahren (act. 1 S. 2 Ziff. 1.2).

 

3.2

3.2.1

Die jeweils ersten Aussagen von C.______, F.______ und D.______ weisen Widersprüche auf.

So dauerte das Treffen nach den Aussagen von D.______, C.______ und F.______ anlässlich der jeweiligen polizeilichen Einvernahme ca. 15 Minuten (Aussage von D.______, act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 3); resp. vielleicht eine Stunde (Aussage von C.______, act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 10); resp. 30 Minuten bis eine Stunde (Aussage von F.______, act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 5).

D.______ hat bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass C.______ der Beschuldigten 27 1000er-Noten sowie eine 100er-Note übergeben und sie ihm CHF 20.— zurückgegeben habe (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 sagte C.______ aus, dass er der Beschuldigten 28 mal CHF 1'000.— übergeben und sie ihm im Gegenzug CHF 920.— zurückgegeben habe (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4). F.______ sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 aus, dass C.______ der Beschuldigten CHF 27'080.— übergeben habe, wobei 27 1'000er-Noten aus dem Vermögen von C.______ und CHF 80.— aus dem Vermögen von F.______ gestammt hätten (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 4). Im Hinblick auf diese Antwort ist davon auszugehen, dass es sich bei den abweichenden Angaben von CHF 27'000.— (act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1) resp. CHF 27'800.— (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 4) durch F.______ im Rahmen derselben Einvernahme, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 49 E. II Ziff. 4.1.1 und 4.5.2), nicht um widersprüchliche Aussagen, sondern um eine gerundete Zahl resp. einen Schreibfehler im Protokoll handelt. Den polizeilichen Einvernahmen von C.______, F.______ und D.______ sind folglich drei Versionen des Geldübergabevorgangs zu entnehmen. In der jeweiligen Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft haben D.______ und C.______ dann den Geldübergabevorgang wie F.______ geschildert (act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 14 resp. act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 9) und F.______ hat ihre entsprechende Aussage wiederholt (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1 und S. 4 Ziff. 3).

 

3.2.2

D.______ behauptete, die Beschuldigte habe ihm eine SMS gesendet, welche bestätige, dass sie das betreffende Geld von C.______ erhalten habe. Diese angebliche SMS hat D.______ dann aber nicht vorgezeigt (vgl. act. 2/2/5 S. 5 Ziff. 21 und dazugehörige Protokollnotiz sowie act. 2/8/6 S. 5 Ziff. 1).

 

3.2.3

Objektiv falsch ist die Aussage von C.______ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015, dass auf dem `Papier (später Quittung)`, welches die Beschuldigte unterschrieben habe, an einem Ort `[...]` und an einem anderen Ort `[...]` stehe (act. 2/2/7 S. 3 f. Ziff. 8), ist doch auf den betreffenden in den Akten liegenden Dokumenten `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) die Ortsangabe `[...]` nicht zu finden (siehe auch unten E. III. Ziff. 3.3.1).

 

3.2.4

Die Sachverhaltsangaben von C.______ und F.______ sind beispielsweise auch betreffend die Aufenthaltsorte der Personen während des Treffens am 12. Januar 2015 widersprüchlich. So sagte C.______ bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 aus, dass am 12. Januar 2015 alle, d.h. D.______, C.______, F.______ und die Beschuldigte (vgl. act. 2/2/7 S. 2 f. Ziff. 1 und 3) immer beieinander waren in der Wohnung von C.______ und F.______ (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 8). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 sagte F.______ ebenfalls aus, dass sich alle der gerade genannten Personen immer zusammen in den gleichen Räumen aufhielten (act. 2/2/9 S. 3 Ziff. 6 und 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte C.______ hingegen, dass F.______ kurz den gemeinsamen Aufenthaltsort verliess, um CHF 80.— zu holen (vgl. act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 4). F.______ sagte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aus, dass die Beschuldigte am 12. Januar 2015 nie alleine in einem Raum gewesen sei (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 5), sie, F.______, aber von den anderen drei Personen getrennt gewesen sei, als sie in der Stube aufgeräumt habe (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1).

 

3.2.5

C.______ sagte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 aus, dass die Polizei seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 betreffend den Geldübergabevorgang falsch verstanden (und protokolliert) habe (act. 2/8/7 S. 5 Ziff. 3).

Entgegen der ohne Beleg erfolgten Angabe der Verteidigung (act. 66 S. 7 f.  Ziff. 16) ist nicht ersichtlich, dass neben C.______ auch F.______ geltend machte, im Rahmen des Strafverfahrens falsch zitiert resp. verstanden worden zu sein. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 hat F.______ sich vielmehr betreffend ein von ihr vorher genanntes Datum auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft korrigiert und nicht etwa behauptet, sie sei falsch zitiert resp. verstanden worden (act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 4).

Dem nicht substantiierten Vorbringen der Verteidigung, den Aussagen von D.______, C.______ und F.______ mangle es an einem detaillierten Bericht über das Kerngeschehen (act. 66 S. 7 Ziff. 13), kann ebenfalls nicht gefolgt werden, betreffen doch gerade bestehende Widersprüche bei den Sachverhaltsangaben von D.______, C.______ und F.______ Detailfragen u.a. zu den Aufenthaltsorten der Personen während des Treffens sowie zum Geldübergabevorgang (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1 und 3.2.4).

Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Verteidigung, dass D.______, C.______ und F.______ die Geldübergabe stets in chronologischer Weise geschildert hätten (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 13). Namentlich sagte D.______ in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2015 zunächst aus, dass die Beschuldigte und er am Abend in [...] angekommen seien, und führte dann an, dass C.______ am Nachmittag das Geld geholt habe (act. 2/2/5 S. 2 Ziff. 2). F.______ sagte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 zunächst aus, dass der Beschuldigten das Geld übergeben worden sei, und erwähnte anschliessend, dass sie vorgängig Kaffee getrunken hätten (act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1).

 

3.2.6

D.______ sagte aus, er habe am 3. Dezember 2014 von E.______ alias EE.______ Informationen darüber erhalten, wie er sich im Rahmen eines eigenen Unternehmens für Malerarbeiten selbständig machen könne; dabei habe D.______ erfahren, dass hierfür Investitionen in Höhe von CHF 26'000.— notwendig seien (vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 9; vgl. auch act. 2/2/1 S. 3 Ziff. 4 sowie act. 2/2/2 S. 2 Ziff. 2).

Nach ihren übereinstimmenden Aussagen habe D.______ mit C.______ darüber gesprochen, dass er, D.______, sich selbständig machen wolle und dafür Geld benötige (vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 12 sowie act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 12). C.______ und F.______ sagten aus, D.______ habe C.______ am 11. Januar 2015 per SMS mitgeteilt, dass er, D.______, am 12. Januar 2015 zusammen mit der Beschuldigten nach [...] zu ihm, C.______, kommen und dann CHF 27'000.— zur Übergabe an die Beschuldigte benötigen werde (vgl. act. 2/8/7 S. 3 f. Ziff. 4 sowie act. 2/8/8 S. 3 Ziff. 1 und 2 sowie S. 4 f. Ziff. 4). D.______ sagte hingegen aus, dass er C.______ die betreffende SMS am Morgen des 12. Januars 2015 geschrieben habe (vgl. act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 12).

C.______ sagte aus, er habe sich mit F.______ beraten, nachdem er von D.______ die Nachricht erhalten habe, dass D.______ CHF 27‘080.— brauche, „um die Firma zu eröffnen“ (act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11). Er, C.______, habe sich dann am 12. Januar 2015 entschieden, dieses Geld zur Verfügung zu stellen, um D.______ zu unterstützen (act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11 und act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 7). Daher sei er, C.______, am 12. Januar 2015 nachmittags zusammen mit seiner Lebenspartnerin, F.______, zur Bank nach [...] gefahren und habe dort das Geld von seinem Konto abgehoben (vgl. act. 2/2/7 S. 4 Ziff. 11 sowie act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 6 und 8).

Nach dem von C.______ am 23. Februar 2015 eingereichten Bankbeleg wurden am 12. Januar 2015 in [...] um 16.25 Uhr von C.______s [...] Privatkonto CHF 28'000.— in 28 Tausendernoten ausgezahlt (vgl. act. 2/2/8).

 

3.3

3.3.1

D.______ hat, zusammen mit der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 (act. 2/1/2), ein Dokument (act. 2/1/12) eingereicht (vgl. act. 2/1/3), auf welchem unter der Bezeichnung `Benötigte Summe: Zum starten einer Firma von Malerarbeiten wird folgende Kapital benötige:` verschiedene Posten (`BVG Jahresvorauszahlung`, `Krankentaggeld`, `UVG`, `Suva / AHV Beitrag`, `Firmen Haftpflicht`, `Sach- und Material Haftpflicht- Versicherung`, `Betriebs Rechtsschutz` und `Material`) jeweils mit zugehörigen Geldbeträgen, im Total CHF 27'080.—, aufgelistet sind. Zudem befindet sich auf diesem Dokument `Benötigte Summe` die Bezeichnung `X.______` zusammen mit einem Logo in der Kopfzeile und steht oben links `X.______ gmbH, [...], Tel. [...]` (act. 2/1/12). Daneben ist auf diesem Dokument `Benötigte Summe` Folgendes jeweils handschriftlich geschrieben: links unten der Name `C.______` mit einer Unterschrift darunter und unter der Unterschrift `[...], 12. Jan. 2015` sowie rechts unten die Firma `X.______ GmbH` ebenfalls mit einer Unterschrift darunter (act. 2/1/12).

Die Aussagen der Beschuldigten und von C.______ stimmen darin überein, dass die Beschuldigte, welche eben (auch am 12. Januar 2015) einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X.______ GmbH war (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3), und C.______ das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12) unterschrieben haben und zwar anlässlich eines Treffens am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ in [...] (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.1). 

C.______ sagte aus, er habe die Beschuldigte dazu aufgefordert, das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12) zu unterzeichnen (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4).

Mit der Berufungsbegründung vom 31. August 2018 (act. 66) reichte die Verteidigung als Beilage ein Dokument (act. 67) ein, welches mit dem gerade erwähnten Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12) übereinstimmt, mit Ausnahme der handschriftlichen Vermerke. 

So fehlen auf dem von der Verteidigung eingereichten Dokument `Benötigte Summe` (act. 67) im Vergleich mit dem von D.______ eingereichten Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12) die handschriftliche Orts- und Datumsangabe.

C.______ hat bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 ausgesagt, dass er der Beschuldigten während des Treffens am 12. Januar 2015 eine Kopie des (unterzeichneten) Dokuments `Benötigte Summe` übergeben habe (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 5).

Die Beschuldigte sagte aus, sie glaube, dass C.______ das Dokument `Benötigte Summe` am 12. Januar 2015 kopiert habe, sie wisse das aber nicht mehr (act. 27 S. 10 Ziff. 40 und 41).

In der Berufungsbegründung argumentiert die Verteidigung, dass es sich bei dem von ihr eingereichten Dokument `Benötigte Summe` (act. 67) ohne handschriftliche Orts- und Datumsangabe um eine Kopie des Dokuments `Benötigte Summe` mit handschriftlicher Orts- und Datumsangabe (act. 2/1/12) zu einem Zeitpunkt handle, in welchem die Unterschriften geleistet worden seien, aber bevor die handschriftliche Orts- und Datumsangabe von C.______ angebracht worden sei (act. 66 S. 5 f. Ziff. 10). 

Diese Schlussfolgerung der Verteidigung trifft nicht zu. Der Vergleich der beiden Dokumente `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) ergibt, dass die jeweils vorhanden handschriftlichen Angaben und Unterschriften nicht deckungsgleich sind. Besonders augenfällig ist dies bei der Unterschrift von C.______.

Die C.______ zuzuordnenden handschriftlichen Angaben und Unterschriften ähneln sich auf beiden Dokumenten `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) aber stark. Dasselbe gilt im Vergleich mit anderen den vorliegenden Akten zu entnehmenden handschriftlichen Angaben und Unterschriften von C.______ (vgl. act. 2/2/6 S. 1, act. 2/2/7, 2/2/8, 2/3/1 S. 2 und act. 2/8/7 S. 6).

Folglich ist davon auszugehen, dass C.______ und die Beschuldigte am 12. Januar 2015 je zwei Dokumente `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) unterzeichnet haben, obwohl weder die Beschuldigte noch C.______ eine andere befragte Person dies so aussagten.

Ein Anfangsverdacht auf eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB durch die Beschuldigte, welcher die Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO auslösen würde, besteht somit aus jetziger Sicht nicht. Genauso wenig ist davon auszugehen, dass C.______ die betreffende Orts- und Datumsangabe nachträglich handschriftlich angebracht hat, um sich i.S.v. Art. 251 StGB einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

 

3.3.2

Den beiden Dokumenten „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) selbst kann nach dem gerade Ausgeführten nicht entnommen werden, dass eine Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte erfolgt ist.  

Entgegen der von C.______ geäusserten Ansicht (vgl. act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 5) stellen die von ihm und der Beschuldigten unterzeichneten Dokumente `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) somit keine Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte dar.

 

3.3.3

In den Akten liegt keine der Beschuldigten sonst jemandem durch D.______ erteilte Ermächtigung, in dessen Namen die Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur Gründung einer GmbH für den Abschluss der nach den Angaben auf dem Dokument „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) notwendigen Versicherungen erforderlich sind.

Auf die Frage der Verteidigung, ob D.______ E.______ alias EE.______ entsprechend ermächtigt habe, antwortete D.______, er „sehe keine diesbezüglichen Papiere“ (act. 2/8/6 S. 5 Ziff. 3).

 

3.3.4

In den Akten liegt eine von der Beschuldigten am 9. März 2015 eingereichte Abbildung einer elektronischen Textkommunikation vom 12. Januar 2015 (act. 2/2/4 S. 1). Danach schrieb eine Person um 12.57 und 12.58 Uhr ununterbrochen aufeinanderfolgend: `Nimsch a4blatt vor dir und schriebsch uf z.b. das 5'000fr. Isch fur das das betrag isch das`, `Fur de markus`, Schriebsch so uf das 26'000und chli meh isch`, `Wen nod drus chunsch komsch abe churz` (act. 2/2/4 S. 1).

Den Aussagen der Beschuldigten und von D.______ ist übereinstimmend zu entnehmen, dass D.______ den gerade wiedergegebenen Text an die Beschuldigte sendete. Damit habe er die Beschuldigte resp. E.______ alias EE.______ aufgefordert, die Kosten, welche bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn, D.______, anfallen werden, für C.______ aufzuschreiben, so dass ein Gesamtbetrag von etwas mehr als CHF 26'000.— resultiere (vgl. act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 12 und act. 2/8/6 S. 4 Ziff. 8 und 9).

 

3.4

3.4.1

Nicht nur in den Sachverhaltsangaben von D.______, C.______ und F.______ finden sich Widersprüche (siehe oben E. III. Ziff. 3.2), sondern auch in denjenigen der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

 

3.4.2

E.______ alias EE.______ sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2015 aus, dass die Beschuldigte das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) unterschrieben habe, `um zu zeigen, was es zu einer Firmengründung braucht` (act. 2/2/1 S. 3 Ziff. 4).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Februar 2015 und 9. März 2015 sagte die Beschuldigte, dass sie das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) unterschrieben habe, `weil C.______ es so wollte`. Sie habe nicht gewusst, wieso sie dieses Papier unterschreiben sollte, habe es aber getan, weil D.______ ihr gesagt habe, dass C.______ das so wolle (act. 2/2/2 S. 3 Ziff. 3 sowie act. 2/2/3 S. 3 Ziff. 9).

Bei der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 sowie der Befragung im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vom 29. November 2017 sagte die Beschuldigte dann aus, dass auf dem Dokument `Benötigte Summe` die Kosten aufgezeigt werden, `die wir für Versicherungen aufzuwenden haben` und die D.______ anfallen würden, wenn er eine eigene GmbH haben würde. Sie habe mit der betreffenden Unterschrift die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen wollen (vgl. act. 2/8/6 S. 6 f. Ziff. 16 und 20 sowie act. 27 S. 4 Ziff. 10 und S. 5 Ziff. 12).

 

3.4.3

Bei der Befragung im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens hat die Beschuldigte auf die Frage nach dem Zweck der Unterschrift von C.______ auf dem Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) unterschiedliche Antworten gegeben. Zunächst sagte sie, dass C.______ unterschrieben habe, um festzuhalten, dass er D.______ mit dem Geld aushelfen wolle (act. 27 S. 5 Ziff. 15). Auf die später gestellte Frage, warum C.______ unterzeichnen sollte, antwortete sie hingegen, dass sie es nicht wisse (act. 27 S. 7 Ziff. 26).

 

3.4.4

Sowohl E.______ alias EE.______ als auch die Beschuldigte sagten aus, dass sie D.______ bei der Unternehmensgründung unterstützen wollten, insbesondere mit dem Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67), welchem die Kosten für eine Unternehmensgründung zu entnehmen seien (vgl. act. 2/2/1 S. 2-4 Ziff. 3, 4 und 13, act. 2/2/2 S. 2-4 Ziff. 2, 8 und 10 sowie act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 12).

Auf die Frage der Verteidigung, wie lange E.______ alias EE.______ für die Budgetaufstellung gebraucht habe, antwortete die Beschuldigte: `Dies ging nicht lange. Wir haben uns damit nicht so richtig befasst und es war unrelevant. Wir haben aufgrund unserer Erfahrung bezüglich eigener Firmengründung die Zusammenstellung gemacht.` (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 25).

Der Widerspruch zwischen dem angeblichen Unterstützungsvorhaben der Beschuldigten sowie von E.______ alias EE.______ einerseits und der fehlenden Ernsthaftigkeit bei dessen Ausführung andererseits wird in der Berufungsbegründung bestätigt. Dort ist zu lesen, dass eine summarische Prüfung des Dokuments `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) `hätte […] erwartet werden dürfen` und `[d]iesfalls […] sofort klar geworden [wäre], dass die Aufstellung nicht geeignet war, erwartete Kosten einer zukünftigen Firma von D.______ darzustellen` (act. 66 S. 6 f. Ziff. 11).

Damit argumentiert die Verteidigung sinngemäss, C.______ hätte das betreffende Dokument zunächst summarisch geprüft, wenn er vorgehabt hätte, Geld an die Beschuldigte zu übergeben, wobei aufgrund der erkennbaren Mangelhaftigkeit des betreffenden Dokuments auszuschliessen sei, dass C.______ der Beschuldigten nach einer solchen summarischen Prüfung tatsächlich Geld übergeben hätte.

 

3.4.5

Am 9. März 2015 sagte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ und F.______ ca. 30 Minuten alleine in einem Raum war, während C.______, F.______ und D.______ in einem anderen Raum miteinander kommunizierten. Als sie zwischendurch einmal nachschauen gegangen sei, habe D.______ gestikuliert, dass sie weggehen solle (act. 2/2/3 S. 2 f. Ziff. 2, 3, 4 und 5).

Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 sagte die Beschuldigte, dass sie am 12. Januar 2015 in der Wohnung von C.______ und F.______ ca. 30 Minuten alleine in einem Raum war (act. 2/8/8 S. 4 Ziff. 6).

Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Kantonsgericht sagte die Beschuldigte hingegen aus, sie sei nur 10 Minuten alleine im Wohnzimmer gewesen (act. 27 S. 6 Ziff. 20).

 

3.5

Nach den Akten fand am 19. Februar 2015 in der damaligen Wohnung der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______ in [...] (vgl. act. 2/4/2 resp. 2/4/3 jeweils S. 1) eine Hausdurchsuchung statt (act. 2/4/4). Dabei wurde insbesondere nach Gegenständen gesucht, die auf Delikte gegen das Vermögen hinweisen (act. 2/4/2 resp. 2/4/3 jeweils S. 1 f.). Bargeld in Höhe von CHF 27'000.— wurde nicht aufgefunden (act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 16), wohl aber in einer Geldkassette CHF 800.— in bar (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 19), welche allerdings nicht sichergestellt wurden (vgl. act. 2/4/4 S. 2 f.). Die Beschuldigte hat ausgesagt, dass sie und E.______ alias EE.______ eine Vase (`goldene Gans`) hatten, in welche sie zu Sparzwecken monatlich Geld legten (act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 15). Die betreffenden CHF 800.— stammten nach Aussage der Beschuldigten vielleicht aus dieser Vase (act. 2/2/3 S. 5 Ziff. 19). 

E.______ alias EE.______ äusserte sich betreffend den Umstand, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19. Februar 2015 nicht Geld in Höhe von ca. CHF 27'000.— gefunden wurde, wie folgt: `Wir haben ja nichts, das ist für mich keine Überraschung` (act. 2/2/1 S. 4 Ziff. 16).

Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der betreffenden Hausdurchsuchung verschiedene Unterlagen aus einem schwarzen Ordner beschlagnahmt wurden (act. 2/4/4 S. 2 und act. 2/5/I 089-114). Als Inhaber dieser beschlagnahmten Gegenstände ist im Durchsuchungsprotokoll E.______ alias EE.______ aufgeführt (act. 2/4/4 S. 2).

 

3.6

Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 13. November 2015 (act. 2/7/5) einen Kontoauszug betreffend das [...] Privatkonto der Beschuldigten mit den Kontobewegungen vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 (act. 2/7/6) sowie einen Kontoauszug betreffend ein Konto der X.______ GmbH bei der [...] mit den Buchungsdaten vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 (act. 2/7/7) ein.

Am 5. Januar 2015 wies das [...]-Konto einen Saldo von minus CHF 820.28 auf (act. 2/7/6 S. 1).

Der Saldo auf dem [...]-Konto betrug am 6. Januar 2015 CHF 215.35 (act. 2/7/7).

Am 9. Januar 2015 wurden dem [...]-Konto durch die Gemeinde [...] EUR 16‘800.— resp. CHF 19'847.07 gutgeschrieben (act.  2/7/6 S. 1). Die Beschuldigte begründet diese Gutschrift mit einem Hausverkauf in [...] (vgl. act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 14 und act. 2/4 S. 2 ff.). Der von der Beschuldigten eingereichten Kopie eines Kaufvertrages vom 27. November 2014 ist zu entnehmen, dass die Gemeinde [...] von der Beschuldigten ein Grundstück kaufte für den Kaufpreis von EUR 16‘800.— (act. 2/2/4 S. 2 ff.).

Die Beschuldigte sagte aus, ihre finanzielle Situation im Januar 2015 sei `nicht gut und nicht schlecht` gewesen, es habe aber angefangen, besser zu werden, da in [...] eine von mehreren Wohnungen habe verkauft werden können (vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 21).

Am 12. Januar 2015 wurden CHF 2'700.— in bar auf das [...]-Konto der X.______ GmbH einbezahlt (act. 2/7/7). Am 15. Januar 2015 wurden CHF 10'000.— und am 26. Januar 2015 CHF 5'000.— jeweils an einem Bancomaten auf das [...]-Konto der Beschuldigten eingezahlt (act. 2/7/6 S. 3 und 4). Die Beschuldigte hat bestätigt, dass sie E.______ alias EE.______ diese Einzahlungen getätigt hat (vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 28 f. und act. 27 S. 7 f. Ziff. 27). Nach Aussage der Beschuldigten stammten die CHF 10'000.— aus Erspartem (act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 28; vgl. auch act. 27 S. 7 Ziff. 27). Die Kunden der X.______ GmbH hätten für Reinigungsarbeiten teilweise bar bezahlt (vgl. act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 24 und act. 27 S. 7 Ziff. 27). Die Einzahlungen der CHF 5'000.— sowie der CHF 2'700.— seien darauf zurückzuführen, dass wiederholt beim einen Konto Bargeldbezüge erfolgt seien und diese Barbeträge wieder auf das andere Konto einbezahlt worden seien, um den Umsatz auf den Konten zu steigern, in der Hoffnung, dadurch die Kreditwürdigkeit zu erhöhen (act. 2/8/6 S. 7 Ziff. 29, vgl. auch act. 2/7/5 S. 1 und act. 27 S. 8 Ziff. 28).  

Mindestens seit dem 1. Januar 2015 wurden bis zum 26. Januar 2015 vom [...]-Konto Barbeträge in Höhe von insgesamt CHF 1'330.— bezogen (vgl. act. 2/7/7). Am 12. Januar 2015 wurden vom [...]-Konto insgesamt CHF 4'640.— abgehoben (act. 2/7/6 S. 2). Am 13. Januar 2015 wurden CHF 1'200.— vom [...]-Konto bezogen, am 14. Januar 2015 fand kein Bargeldbezug von diesem Konto statt (act. 2/7/6 S. 3). Insgesamt wurden somit am 12. und 13. Januar 2015 CHF 5'840.— vom [...]-Konto bezogen.

Beim [...]-Konto sank der Saldo bis zur Einzahlung der CHF 5'000.— am 26. Januar 2015 nicht unter CHF 11'721.93 (vgl. act. 2/7/6 S. 3 f.) und nach dieser Einzahlung erst Anfang Februar 2015 unter CHF 15'000.— (act. 2/7/6 S. 4-7).

Das [...]-Konto der Beschuldigten weist vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 33'831.94 auf, davon Barbezüge von ca. CHF 14'000.— (vgl. act. 2/7/6). Die Belastungen auf dem [...]-Konto der X.______ GmbH vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 belaufen sich auf insgesamt CHF 8'051.90, davon Barbezüge von ca. CHF 3'400.— (vgl. act. 2/7/7).

Die Beschuldigte bestätigte, dass sie am 14. Januar 2015 CHF 5'500.— für ein Auto bezahlte (vgl. act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 13). Weitere Ausgaben sind auf Ferien in Frankreich im Januar 2015 zurückzuführen (vgl. act. 2/2/3 S. 4 Ziff. 17; vgl. auch act. 2/7/6 S. 4 ff.). Im betreffenden Zeitraum hat die Beschuldigte auch eine in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 1'106.05 bezahlt (vgl. act. 2/9/3 S. 2). Den beschlagnahmten Aufzeichnungen sind mindestens zwei von der X.______ GmbH im Januar und Februar 2015 geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 712.65 zu entnehmen (act. 2/5/I 092 und 098).

 

3.7

Dem in den Akten liegenden Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass gegen die Beschuldigte seit dem 22. Mai 2017 eine weitere Strafuntersuchung wegen Betrugs und Veruntreuung läuft (act. 78).

 

3.8

E.______ alias EE.______ sagte aus, dass er in [...] wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen verurteilt worden sei. In der Schweiz sei er zwar auch in Strafverfahren wegen Vermögensdelikten verwickelt gewesen, hier sei er aber freigesprochen worden (vgl. act. 2/2/1 S. 5 Ziff. 17).

Dem Antrag der Kantonspolizei des Kantons Glarus an die Staatsanwaltschaft auf Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass E.______ alias EE.______ bei verschiedenen schweizerischen Polizeikorps Vorakten aufweise, wobei er 2011 durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden betreffend einen Darlehensbetrug erfasst worden sei (act. 2/4/1 S. 3).

Die Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ihr sei bekannt, dass E.______ alias EE.______ mehrfach im „Saldo“ und im „K-Tipp“ erwähnt worden sei und die EE.______ AG, dessen Firma, auf der Warnliste der FINMA gestanden sei (act. 27 S. 11 Ziff. 45).

Auf die Frage, ob die Beschuldigte damit einverstanden gewesen sei, dass E.______ alias EE.______, als er noch der Lebenspartner der Beschuldigten war, alle Mitarbeitenden und Kunden der Beschuldigten zu sich übernommen habe (vgl. act. 27 S. 13 Ziff. 55), antwortete die Beschuldigte, dass sie mit allem einfach einverstanden gewesen sei (act. 27 S. 13 Ziff. 56).

 

4. 

4.1

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; `in dubio pro reo`).

Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3).

Ergehen Strafurteile auf der Grundlage von Indizien, verletzt dies weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der Grundsatz `in dubio pro reo` nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 m.w.N.).

 

4.2

4.2.1

Entsprechend der Argumentation der Verteidigung (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 14) können Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben von D.______, C.______ und F.______ (siehe oben E. III. Ziff. 3.2) Anzeichen für fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Personen sein.

 

4.2.2

Die Vorinstanz erklärt Widersprüche bei den Sachverhaltsangaben von C.______ und F.______, welche beide hörgeschädigt sind (vgl. z.B. act. 2/1/1 S. 1, 4 und 7), damit, dass bei entsprechenden Übersetzungen Ungenauigkeiten unvermeidlich seien (act. 49 S. 15 f. E. II. Ziff. 4.5.3).

Die Verteidigung macht geltend (act. 66 S. 4 Ziff. 7 und S. 7 f. Ziff. 16), dass diese Erklärung nicht überzeugt, soweit C.______ und F.______ die Richtigkeit der Aussageprotokolle unterschriftlich bestätigt haben.

Der Verteidigung ist hierbei zuzustimmen, mindestens soweit den Aussageprotokol-len zu entnehmen ist, dass sie von C.______ und F.______ vor der unter-schriftlichen Bestätigung durchgelesen wurden, was bei den Protokollen der staats-anwaltschaftlichen Einvernahmen der Fall ist (vgl. act. 2/8/7 S. 6 und act. 2/8/8 S. 5, wo vor der jeweiligen Unterschrift `Gelesen und bestätigt` steht).

In den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen steht hingegen, dass C.______ und F.______ das Protokoll `übersetzt erhalten` resp. `vorgelesen erhalten` haben (act. 2/2/7 S. 5 Ziff. 16 und 17 sowie Protokollnotiz; act. 2/2/9 S. 4 f. Ziff. 13 und 14 sowie Protokollnotiz). Immerhin haben C.______ und F.______ aber auf jeder Seite des jeweiligen Protokolls der polizeilichen Einvernahme unterschrieben (vgl. act. 2/2/7 und act. 2/2/9).

Vor diesem Hintergrund ist – vorbehalten bleibt auch die Möglichkeit, dass C.______ das Protokoll unsorgfältig durchlas – mindestens fraglich, ob die Aussage von C.______ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 23. Mai 2016 zutrifft, wonach die Polizei seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015 betreffend den Geldübergabevorgang falsch verstanden (und protokolliert) habe (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.5). Dies gilt umso mehr, weil sich die Version des Geldübergabevorgangs nach dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme von C.______ (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 4) deutlich von derjenigen nach dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C.______ (act. 2/8/7 S. 4 Ziff. 9) unterscheidet, insbesondere auch betreffend ein allfälliges Mitwirken von F.______ (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1).

 

4.2.3

Soweit die Angaben von D.______, C.______ und F.______ Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, kann darin aber auch ein Hinweis auf eine fehlende Absprache zwischen den betreffenden Personen gesehen werden.

Prozessbetrug ist nach Art. 146 StGB (vgl. BGE 122 IV 197) und falsche Anschuldigung ist nach Art. 303 StGB strafbar. Betrug nach Art. 146 StGB ist im Grundtatbestand (Abs. 1) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bedroht. Falsche Anschuldigungen i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB sind sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB) Geldstrafe bedroht.

Im Hinblick auf diese hohen Strafandrohungen liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schluss nahe, dass sich C.______, F.______ und D.______ betreffend vorhersehbare Fragen der Strafbehörden abgesprochen hätten. Dabei wäre zu erwarten, dass eine entsprechende Absprache stattgefunden hätte, bevor D.______ gegen die Beschuldigte Strafanzeige erstattete und dabei C.______ sowie F.______ als Zeugen nannte (vgl. act. 2/1/2 S. 4), falls es sich um eine falsche Anschuldigung handeln würde. In diesem Fall hätte sich auch aufgedrängt, dass D.______ sich zusätzlich nach seiner polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2015 (vgl. act. 2/2/5 S. 1) mit C.______ und F.______ abgesprochen hätte, bevor diese am 28. Februar 2015 polizeilich einvernommen wurden (vgl. act. 2/2/7 und 2/2/9 jeweils S. 1). Insbesondere mussten C.______, F.______ und D.______ nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorliegend damit rechnen, dass die Strafbehörden danach fragen werden, wie das Treffen am 12. Januar 2015 abgelaufen ist. Zum Ablauf dieses Treffens gehören u.a. auch dessen Dauer und der allfällige Geldübergabevorgang. Gerade in diesen Punkten weisen die Angaben von D.______, C.______ und F.______ eben Widersprüche auf (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1).

Falls diese Widersprüche auf eine fehlende Absprache zwischen D.______, C.______ und F.______ zurückzuführen sind, bestünde darin somit im Hinblick auf die aufgezeigten Strafdrohungen ein Hinweis darauf, dass die Angaben von D.______, C.______ und F.______ der Wahrheit entsprechen.

Als Erklärung für die verschiedenen Angaben zur Dauer des Treffens wäre eine unterschiedliche Zeitwahrnehmung durch die betreffenden Personen denkbar. Die voneinander abweichenden Angaben zur Geldübergabe könnten daher rühren, dass die betreffenden Varianten allenfalls anlässlich des Treffens am 12. Januar 2015 diskutiert wurden. Entsprechend könnten die Erinnerungen von C.______, F.______ und D.______ beeinflusst worden sein. Ausserdem fanden die polizeilichen Einvernahmen mehr als einen Monat nach dem Treffen am 12. Januar 2015 statt, was einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen von C.______, F.______ und D.______ gehabt haben könnte.

 

4.2.4

Möglich ist aber auch, dass C.______, F.______ und D.______ sich trotz falscher Anschuldigung und den damit vorliegend verbundenen Strafdrohungen nach Art. 146 StGB und Art. 303 StGB nicht abgesprochen haben resp. eine allfällige Absprache und/oder deren Umsetzung nur unzureichend erfolgt ist/sind.

Es waren denn auch keine unabhängigen Dritten beim Treffen zwischen der Beschuldigten, D.______, C.______ und F.______ am 12. Januar 2015 in [...] in der Wohnung von C.______ anwesend, welche gegebenenfalls hätten bezeugen können, dass der Beschuldigten kein Geld übergeben worden ist.

D.______, C.______ und F.______ haben namentlich aufgrund der persönlichen Beziehungen zueinander und aus finanziellen Gründen (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2) ein gemeinsames Interesse daran, dass die Beschuldigte schuldig gesprochen und daran anknüpfend verpflichtet wird, C.______ den von ihm geforderten Betrag von CHF 27'000.— (vgl. Act. 75 i.V.m. act. 49 Dispositiv Ziff. 4) zu bezahlen. 

Die Beschuldigte und E.______ alias EE.______, gegen welchen in der vorliegenden Sache eben auch ein Strafverfahren läuft (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.5), haben ein Interesse daran, dass die Beschuldigte freigesprochen wird und nichts an C.______ zu bezahlen hat.

Das Fehlen von unabhängigen Zeugen könnte für die Einschätzung des Risikos, wegen einer Straftat tatsächlich bestraft zu werden, eine Rolle gespielt haben, sowohl auf Seiten von D.______, C.______ und F.______ aber auch auf Seiten der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______.

So wird auch die Situation, dass der Aussage der Beschuldigten widersprechende Angaben von drei Personen, also von D.______, C.______ und F.______, gegenüberstehen, auf Grund des gemeinsamen Interesses der Letzteren relativiert. Damit könnte die Beschuldigte im Fall, dass sie die ihr vorgeworfene Straftat begangen hat, gerade gerechnet haben.

 

4.2.5

Widersprüche in den Angaben der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______ (siehe oben E. III. Ziff. 3.4) können einerseits als Anzeichen für fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angesehen werden.

Andererseits sind widersprüchliche Angaben der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______ auch möglich, wenn die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat nicht begangen hat. So können Angaben der Beschuldigten, welche früheren Äusserungen von ihr von E.______ alias EE.______ widersprechen, trotzdem wahr und/oder zulässige Verteidigungsmittel sein.

 

4.2.6

Da und soweit D.______, C.______ und F.______ der Ansicht waren, dass die X.______ GmbH D.______ für Malerarbeiten zu wenig bezahlt hatte, kann auf einen Beweggrund von D.______, C.______ und F.______ für eine allfällige vorliegend in Frage stehende falsche Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten geschlossen werden. Insbesondere sagte C.______ aus, dass er D.______ auch deshalb finanziell unterstützt habe, weil Zahlungen von der X.______ GmbH resp. der Beschuldigten an D.______ ausgeblieben seien (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3). Zudem sind D.______, C.______ und F.______, wie bereits ausgeführt, durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3). Zusammen damit, dass D.______ die Beschuldigte aufforderte, das Dokument «Benötigte Summe» (act. 2/1/12 und 67) zu erstellen, dass C.______ die Beschuldigte aufforderte, dieses Dokument zu unterzeichnen, und dass es keine Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte darstellt (siehe oben E. III. Ziff. 3.3.2), bestehen somit Anzeichen für eine mögliche falsche Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten durch D.______, C.______ und F.______.  

Die Verteidigung macht geltend, es hätte eine Abneigung von C.______ und F.______ gegenüber der Beschuldigten bestanden, wodurch eine Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte realitätsfern sei (vgl. act. 66 S. 6 Ziff. 11 i.V.m. S. 8 Ziff. 18). D.______ fühlte sich nach eigenen Angaben wegen der ausgebliebenen Bezahlung der von ihm geltend gemachten Forderungen von der Beschuldigten und von E.______ alias EE.______ betrogen (vgl. act. 2/2/5 S. 4 Ziff. 17 f.; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.3). F.______ sagte immerhin aus, es sei ihnen sehr komisch vorgekommen, dass D.______ C.______ gemeldet hatte, er erhalte zu wenig Geld für seine Arbeit (act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.4). Es ist daher tatsächlich schwer nachzuvollziehen, dass C.______ der Beschuldigten einen Betrag in der Höhe von CHF 27'080.— resp. CHF 27'000.— gegeben haben soll, obwohl sich D.______ von ihr und E.______ alias EE.______ übervorteilt fühlte. 

Auch wenn C.______ am 12. Januar 2015 von seinem [...] Privatkonto CHF 28'000.— in 28 Tausendernoten abgehoben hat (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6), folgt daraus nicht zwingend, dass er der Beschuldigten gleichentags CHF 27'080.— resp. CHF 27'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.1) übergeben hat.

 

4.2.7

Es ist aber auch möglich, dass D.______, C.______ und F.______ trotz der von D.______ gegenüber der X.______ GmbH resp. der Beschuldigten geltend gemachten Forderungen darauf vertrauten, dass die Beschuldigte und E.______ alias EE.______ entsprechend ihren Aussagen (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.4) D.______ tatsächlich bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützen wollten. Wie bereits erwähnt, sagte F.______ einerseits aus, dass sie der Beschuldigten im Zeitpunkt des Treffens am 12. Januar 2015 vertraute, wobei persönliche Kontakte zwischen D.______, C.______, F.______ und der Beschuldigten bestanden (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2-3.1.4). Andererseits sagte sie eben aus, es sei ihr und C.______ sehr komisch vorgekommen, dass D.______ C.______ gemeldet habe, D.______ habe zu wenig Geld für seine Arbeit erhalten (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.4 und Ziff. 4.2.6 sowie act. 2/2/9 S. 2 Ziff. 1). Diese Aussagen können auch so verstanden werden, dass F.______ und C.______ gegenüber D.______ und seinem Projekt der beruflichen Selbständigkeit gewisse Vorbehalte hatten. Nach Aussage von C.______ hatte er zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 28. Februar 2015 D.______ und dessen Ehefrau, die Tochter von F.______, mit insgesamt ca. CHF 60'000.— unterstützt gehabt (act. 2/2/7 S. 3 Ziff. 7; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.1.2). Zu dieser Annahme würde auch passen, dass sich C.______ von der Beschuldigten, die damals als Geschäftsfrau auftrat, bestätigen lassen wollte, dass der Betrag für eine Unternehmensgründung, wie D.______ ihm vorher mitgeteilt hatte (act. 2/2/7 S. 4 Ziff.11; siehe auch schon oben E. III. Ziff. 3.2.6), auch realistisch ist und dass C.______ darum das Geld der Beschuldigten aushändigte. Naheliegend wäre es nämlich gewesen, dass C.______ das Geld D.______ ausgehändigt hätte, war es doch für dessen Unternehmensgründung gedacht. Selbst wenn abgemacht gewesen wäre, dass die Beschuldigte die im Dokument `benötigte Summe` aufgeführten Versicherungen für D.______ abgeschlossen hätte bzw. die Anmeldung bei den Sozialversicherungen vorgenommen hätte, so ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit, ihr das Geld dafür – noch dazu in bar – zu geben. Auch wenig geschäftserfahrene Personen wissen in der Regel, dass man bei Abschluss von Versicherungen eine Rechnung mit einem Einzahlungsschein zumindest die erforderlichen Kontoangaben erhält, um die Zahlung vornehmen zu können. Das gleiche gilt auch für staatliche Stellen (Steuerrechnungen, Gebührenrechnungen etc.). Hätte die Beschuldigte die Geschäftsgründung für D.______ vornehmen sollen, so entspräche es eher dem üblichen Vorgehen, dass sie D.______ die eintreffenden Rechnungen weitergegeben hätte, zumal er und die Beschuldigte Nachbarn im gleichen Haus waren. Hingegen kann es Sinn gemacht haben, das Geld der Beschuldigten zur Vornahme der Einzahlungen zu geben, wenn C.______ und F.______ einen Vorbehalt dagegen hatten, das Geld direkt D.______ zu geben, ihn aufgrund der familiären Beziehungen jedoch trotzdem unterstützen wollten.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. act. 66 S. 7 Ziff. 12) schliesst die elektronische Textkommunikation vom 12. Januar 2015 (act. 2/2/4 S. 1) nicht aus, dass D.______ ernsthaft beabsichtigte, sich selbständig zu machen. Wenn D.______, wie er aussagte (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6), anlässlich eines Gespräches mit E.______ alias EE.______ am 3. Dezember 2014 die Information erhalten hatte, für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien Investitionen in Höhe von etwa CHF 26'000.— erforderlich, so hätte er davon ausgehen können, dass die Beschuldigte resp. E.______ alias EE.______ die betreffenden Angaben relativ schnell auch schriftlich festhalten konnte. D.______ und C.______ sagten aus, sie hätten darüber gesprochen, dass D.______ sich selbständig machen wolle und dafür Geld benötige. Nach den Aussagen von D.______, C.______ und F.______ habe D.______ C.______ am 11. morgens am 12. Januar 2015 per SMS mitgeteilt, dass er, D.______, am 12. Januar 2015 zusammen mit der Beschuldigten nach [...] zu ihm, C.______, kommen und dann CHF 27'000.— benötigen werde (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6). In diesem Fall wäre nachvollziehbar, dass D.______ am 12. Januar 2015, insbesondere auch für C.______, noch eine entsprechende schriftliche Kostenaufstellung von der Beschuldigten wollte.

Die allfällige Bereitschaft von C.______, den relativ hohen Betrag von CHF 27'000.— zur Verfügung zu stellen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit von D.______ zu ermöglichen, kann mit der persönlichen Beziehung zwischen C.______ und D.______ erklärt werden. Zudem liegt es im eigenen Interesse von C.______, dass D.______, den er auch vorher schon finanziell unterstützte (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.2 und 3.1.3), von ihm finanziell unabhängig wird und darüber hinaus Rückzahlungen an ihn leisten kann. 

Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) sei erkennbar so mangelhaft, dass die Geldübergabe nach summarischer Prüfung dieses Dokuments durch C.______ realitätsfern sei (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.4). Dieser Argumentation kann entgegnet werden, dass eine allfällige Übergabe des Geldes durch C.______ an die Beschuldigte durch ein auf persönlichen Beziehungen beruhendes Vertrauensverhältnis insbesondere zwischen C.______, F.______ und D.______ erklärbar wäre. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass C.______ und F.______ übereinstimmend aussagten, D.______ – und nicht etwa die Beschuldigte – habe C.______ darum gebeten, der Beschuldigten das Geld zu übergeben (siehe oben E. III. Ziff. 3.2.6). Zudem war D.______ am 12. Januar 2015 beim Treffen in [...] eben unstrittig auch anwesend (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.1). Ausserdem waren C.______ und F.______ mit der Beschuldigten vor dem 12. Januar 2015 persönlich bekannt (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.4).

Das Fehlen einer Quittung für eine erfolgte Geldübergabe von C.______ an die Beschuldigte schliesst nicht aus, dass C.______ der Beschuldigten das Geld übergeben hat. Die Aussage von C.______, er sei davon ausgegangen, das von ihm und der Beschuldigten unterzeichnete Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67) genüge als solche Quittung (siehe oben E. III. Ziff. 3.3.2) könnte der Wahrheit entsprechen. Hinzu kommt, dass eben mehrere, wenn auch nicht unabhängige Personen am Treffen als mögliche Zeugen für eine allfällige Geldübergabe anwesend waren.

 

4.2.8

Wie bereits ausgeführt, wäre es naheliegend gewesen, wenn C.______ die Geldsumme direkt D.______ gegeben hätte. Eine weitere mögliche Sachverhaltsvariante ist daher, dass C.______ am 12. Januar 2015 CHF 27'000.— an D.______ – und nicht an die Beschuldigte – übergeben hat. Dagegen spricht auch nicht, dass selbst die Beschuldigte keine entsprechende Aussage gemacht hat. Falls die Beschuldigte gemäss ihrer Aussage während des Treffens am 12. Januar 2015 tatsächlich zeitweise alleine in einem Raum war und D.______ gestikuliert hatte, sie solle weggehen, als sie zwischendurch einmal nachschauen gegangen war (siehe oben E. III. Ziff. 3.4.5), könnte mindestens D.______ damit bezweckt haben, dass dann die allfällige Geldübergabe an ihn für die Beschuldigte unbemerkt erfolgte.

C.______ könnte von D.______ eine Kostenaufstellung durch eine Drittperson, vorliegend das Dokument `Benötigte Summe` (act. 2/1/12 und 67), verlangt haben, um sicherzustellen, dass die Zahlung von CHF 27'000.— resp. 27'080.— an D.______ erforderlich ist, um ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Das Fehlen einer Ermächtigung der Beschuldigten von sonst jemandem durch D.______, in dessen Namen die Rechtshandlungen vorzunehmen, welche nach den Angaben auf dem Dokument „Benötigte Summe“ (act. 2/1/12 und 67) erforderlich sind (siehe oben E. III. Ziff. 3.3.3), ist ein Anhaltspunkt dafür, dass C.______ am 12. Januar 2015 CHF 27'000.— an D.______ übergeben haben könnte. Einen Hinweis auf diese Sachverhaltsvariante ist die Reaktion von D.______ auf die Aussage der Beschuldigten, sie habe D.______ am 12. Januar 2015 CHF 400.— gegeben. D.______ sagte hierzu aus (act. 2/8/6 S. 4 f. Ziff. 15 f.): `Wieso soll ich diese CHF 400.— nehmen, wenn ich quasi CHF 27'080.— für die Firma bekomme`. Diese Aussage macht keinen Sinn, wenn die CHF 27'080.— der Beschuldigten ausgehändigt wurden und für die Bezahlung von Aufwendungen für die Gründung einer GmbH gedacht waren. In diesem Fall hätte D.______ dieses Geld nicht zu seiner persönlichen Verfügung gehabt. Für diese Sachverhaltsvariante kann auch sprechen, dass zwar ein Schreiben vorliegt, welches als Einschreiben bezeichnet ist und mit welchem D.______ die Zustellung sämtlicher Unterlagen und `auch alle Quittungen der bezahlten CHF 27'080.70` verlangte (act. 2/1/13), sich jedoch in den Untersuchungsakten keine Hinweise darauf finden lassen, dass D.______ zuerst auf eine weniger formelle Weise nach dem Stand der Unternehmensgründung und einer Abrechnung der entstandenen Kosten gefragt hätte, z.B. per WhatsApp mündlich, waren D.______ und die Beschuldigte doch zum damaligen Zeitpunkt Nachbarn. Jedoch schliesst dies auch nicht aus, dass C.______ das Geld doch der Beschuldigten übergeben hatte. Es ist auch plausibel, dass D.______ sogleich zu diesem formellen Vorgehen geschritten ist, weil er gemäss seiner Aussage bereits schlechte Erfahrungen mit der Beschuldigten und E.______ alias EE.______ gemacht hatte (siehe oben E. III. Ziff. 3.1.3 und 4.2.6) und darum schneller misstrauisch wurde, als er keine Unterlagen zur Unternehmensgründung erhielt.

 

4.2.9

Es scheint möglich, dass die Beschuldigte die CHF 10'000.—, welche am 15. Januar 2015 in bar auf das [...]-Konto einbezahlt wurden, entsprechend ihrer Aussage (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) angespart hat, insbesondere aus Barzahlungen von Kunden der X.______ GmbH. So entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Reinigungsarbeiten regelmässig in bar bezahlt werden.

Aus den Belastungen, welche den betreffenden Kontoauszügen entnommen werden können, ergeben sich, unter Vorbehalt von erfolgten Geldverschiebungen vom einen auf das andere Konto, Ausgaben der Beschuldigten resp. der X.______ GmbH im Januar und Februar 2015 in Höhe von insgesamt über CHF 40'000.— resp. ohne Barbezüge über CHF 20'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Auch im Hinblick darauf ist das Ansparen von CHF 10'000.— vor dem 15. Januar 2015 mit der Aussage der Beschuldigten, ihre finanzielle Situation im Januar 2015 sei `nicht gut und nicht schlecht` gewesen (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) vereinbar.

Die Aussage der Beschuldigten, die am 15. Januar 2015 auf das [...]-Konto einbezahlten CHF 10'000.— seien angespart worden, steht aber in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Beschuldigte nach eigener Angabe um ihre Kreditwürdigkeit besorgt war (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Entsprechend wäre zu erwarten, dass die Beschuldigte früher aus dann bereits Angespartem Bareinzahlungen auf das [...]-Konto geleistet hätte, um den tatsächlich eingetretenen Negativsaldo (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) zu verhindern. Die nach Aussage der Beschuldigten gewollte Umsatzsteigerung (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) hätte auch erreicht werden können, wenn vor dem 15. Januar 2015 schrittweise unter CHF 10'000.— liegende Barbeträge eingezahlt worden wären.

Allgemein erscheint es allerdings, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, eher als unwahrscheinlich, dass jemand, der bestreitet resp. bestreiten wird, Bargeld erhalten zu haben, dieses Geld kurz nach Erhalt auf ein Bankkonto einbezahlt (hat), das auf den eigenen Namen lautet. Im Übrigen bestand auch keine Notwendigkeit, gerade am 15. Januar 2015 CHF 10'000.— auf das [...]-Konto einzubezahlen. Dieser Betrag wurde damals nicht für eine Überweisung vom [...]-Konto aus benötigt, sank doch der Saldo bis zur Einzahlung der CHF 5'000.— am 26. Januar 2015 nicht unter CHF 11'721.93 und nach dieser Einzahlung erst Anfang Februar 2015 unter CHF 15'000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6).

Die Verteidigung argumentiert (sinngemäss), es ergebe keinen Sinn, dass die Beschuldigte am 12. Januar 2015 vor dem Treffen CHF 3'300.— und danach CHF 1'340.— abgehoben habe, wenn sie damit gerechnet hätte, CHF 27'080.— zu erhalten resp. nachdem sie diesen Betrag erhalten hätte (vgl. act. 66 S. 10 Ziff. 24).

Die Beschuldigte hätte einen allfälligen Veruntreuungsvorsatz auch erst fassen können, nachdem ihr gegebenenfalls das Geld übergeben worden war. Schon deswegen schliesst der Umstand, dass am 12. Januar 2015 insgesamt CHF 4'640.— vom [...]-Konto abgehoben wurden (siehe oben E. III. Ziff. 3.6), nicht aus, dass die Beschuldigte gleichentags CHF 27'000.— von C.______ erhielt und diesen Betrag zweckwidrig verwendete.

Die Angabe der Beschuldigten, dass die CHF 5'000.—, welche am 26. Januar 2015 auf das [...]-Konto und die CHF 2'700.—, welche am 12. Januar 2015 auf das [...]-Konto eingezahlt wurden, aus dem jeweiligen anderen Konto stammten (siehe oben E. III. Ziff. 3.6), bedeutet nicht zwingend, dass das Geld nach Abhebung beim einen Konto sofort wieder beim anderen Konto einbezahlt wurde. Somit muss kein Widerspruch zur gerade erwähnten Aussage der Beschuldigten bestehen, nur weil seit dem 1. Januar 2015 bis zum 26. Januar 2015 vom [...]-Konto lediglich Barbezüge in Höhe von insgesamt CHF 1'330.— und nicht CHF 5'000.— erfolgten (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass am 12. Januar 2015 zwar vom [...]-Konto insgesamt CHF 4'640.— abgehoben wurden, dieser Betrag aber auch zusammen mit den am 13. Januar 2015 vom [...]-Konto bezogenen CHF 1'200.— nicht ausreichte, um am 12. Januar 2015 CHF 2'700.— auf das [...]-Konto einzuzahlen und am 14. Januar 2015 noch CHF 5'500.— im Rahmen eines Autokaufs zu bezahlen (siehe oben E. III. Ziff. 3.6). 

Davon abgesehen sind auch keine (grösseren) Ausgaben der Beschuldigten resp. der X.______ GmbH ersichtlich, welche darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte über den aus den betreffenden Kontoauszügen ersichtlichen Barbezug im Januar und Februar 2015 in Höhe von insgesamt über CHF 17‘000.— (siehe oben E. III. Ziff. 3.6) hinaus Bargeld ausgegeben hätte.  

 

4.2.10

Betreffend die seit dem 22. Mai 2017 laufende Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte (siehe oben E. III. Ziff. 3.7) gilt die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO).

 

4.2.11

Die nach eigener Aussage von E.______ alias EE.______ erfolgte Verurteilung von ihm in [...] wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen, der den Akten zu entnehmende Hinweis auf das Bestehen einschlägiger polizeilicher Vorakten zu ihm sowie die Bestätigung der Beschuldigten, ihr sei bekannt, dass E.______ alias EE.______ mehrfach im „Saldo“ und im „K-Tipp“ erwähnt worden sei und die EE.______ AG auf der Warnliste der FINMA gestanden sei, (siehe oben E. III. Ziff. 3.8), lassen auf eine gewisse Bereitschaft von E.______ alias EE.______ schliessen, strafbare Handlungen gegen das Vermögen zu begehen.

Die Aussage der Beschuldigten, dass sie betreffend die Übernahme aller ihrer Mitarbeitenden und Kunden durch E.______ alias EE.______, als er noch ihr Lebenspartner war, mit allem einfach einverstanden gewesen sei (siehe oben E. III. Ziff. 3.8) lassen den Schluss auf eine gewisse Bereitschaft der Beschuldigten zu, auch für sie allenfalls nachteiligen Ansinnen von E.______ alias EE.______ entsprochen zu haben, als er noch ihr Lebenspartner war. 

Hierbei ist allerdings auch zu beachten, dass schon in der Strafanzeige vom 17. Februar 2015 auf für die Beschuldigte und insbesondere auch für E.______ alias EE.______ nachteilige Gegebenheiten (z.B. betreffend `zahlreiche Konkurse bzw. Firmenlöschungen` und einen `Bericht im Kassensturz`) hingewiesen wurde (act. 2/1/2 S. 2 f.).

Falls D.______, C.______ und F.______ von entsprechenden für die Beschuldigte und E.______ alias EE.______ nachteiligen Informationen im Zeitpunkt des Treffens mit der Beschuldigten am 12. Januar 2015 Kenntnis hatten, würde dies gerade gegen eine Geldübergabe an die Beschuldigte sprechen.

Darüber hinaus ist auch möglich, dass D.______, C.______ und F.______ von Anfang an von solchen Informationen Kenntnis hatten und diese gerade zu ihren Gunsten im Rahmen eine allfälligen falschen Anschuldigung gegenüber der Beschuldigten ausnutzen wollten.

 

5.

5.1

Die Beschuldigte kann sich vorliegend nur strafbar gemacht haben, wenn C.______ ihr Bargeld übergeben hat und sie dieses in der Folge zweckwidrig verwendet hat.

 

5.2

5.2.1

Aus den vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. III. Ziff. 4) folgt, dass auch für eine auf einer Gesamtwürdigung von Indizien beruhende Sachverhaltsfeststellung zu viele Unsicherheiten vorliegen und mehrere Sachverhaltsvarianten möglich erscheinen. Damit bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass C.______ der Beschuldigten (am 12. Januar 2015) Bargeld (in Höhe von CHF 27'080.—) übergeben hat.

 

5.2.2

Zwar liegen Tonaufnahmen der Einvernahmen von C.______ und F.______ im erstinstanzlichen Hauptverfahren (act. 26) vor, C.______ und F.______ sind aber hörgeschädigt und ihre Einvernahmen erfolgten mittels Dolmetscherinnen (vgl. act. 28 und 29, jeweils S. 1 f.).

Die Protokolle der Einvernahmen von C.______ und F.______ im erstinstanzlichen Hauptverfahren sind von C.______ und F.______ nicht unterzeichnet worden (vgl. act. 28 und 29).

Die sich vor diesem Hintergrund stellende Frage nach der Verwertbarkeit kann vorliegend aber offen bleiben, da die betreffenden protokollierten Aussagen von C.______ und F.______ im Vergleich mit den früheren Angaben keine neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse liefern.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass erneute Befragungen andere zusätzliche Beweiserhebungen zur Wahrheitsfindung geeignet und erforderlich wären.

 

5.3

Folglich ist entsprechend Art. 10 Abs. 3 StPO, wonach eben bei Bestehen von unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist, davon auszugehen, dass C.______ der Beschuldigten kein Bargeld übergeben hat.

Die Beschuldigte ist somit vollumfänglich freizusprechen.

 

IV.

1.

Die Vorinstanz hat entschieden, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Februar 2015 aufgefundenen und anschliessend beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Verfahrens gegen E.______ alias EE.______ gestützt auf Art. 194 StPO herauszugeben sind (act. 49 S. 21 E. VI. und S. 24 Dispositiv Ziff. 3).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungsantwort vom 30. Oktober 2018, dass das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2018 in allen Punkten zu bestätigen sei (act. 78 S. 1). Während die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren beantragte, dass die beschlagnahmten Aufzeichnungen nach Rechtskraft E.______ alias EE.______ herauszugeben seien (act. 1 S. 5 und act. 49 S. 3), beantragt sie im vorliegenden Berufungsverfahren somit implizit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme dieser Aufzeichnungen sowie deren Herausgabe an die Staatsanwaltschaft. 

Nach Art. 192 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. In Art. 194 Abs. 1 StPO ist festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.

Nach Art. 103 Abs. 2 StPO sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden, den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist. Wurden Originaldokumente beschlagnahmt, ist Art. 267 Abs. 3 StPO einschlägig. Danach ist im Fall, dass die Beschlagnahme eines Gegenstandes Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist, über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen zwecks Verwendung in einem anderen Verfahren ist hier nicht ausdrücklich geregelt.

 

2.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beizug der beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) im Verfahren gegen E.______ alias EE.______ i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StPO erforderlich sein könnte. Eine entsprechende Begründung der Staatsanwaltschaft liegt denn auch nicht vor.

Damit ist auch kein Grund mehr gegeben für die Beschlagnahme (vgl. Art. 263 Abs. 1 StPO) dieser Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114).

Die beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) sind somit nach Rechtskraft an E.______ alias EE.______, der eben im Durchsuchungsprotokoll als deren Inhaber aufgeführt ist (siehe oben E. III. Ziff. 3.5), herauszugeben, zumal auch die Beschuldigte soweit ersichtlich nie etwas anderes beantragte.

Der Staatsanwaltschaft steht es frei, vor Rechtskraft Kopien der beschlagnahmten Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) anzufertigen (vgl. Art. 192 Abs. 2 StPO), diese zu den Untersuchungsakten im Verfahren GE.2017.00007 (SA.2015.00083) zu nehmen und dann im Verfahren gegen E.______ alias EE.______ beizuziehen, falls die Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 1 StPO (allenfalls später) erfüllt sind.

Ebenso kann die Staatsanwaltschaft die betreffenden Original-Aufzeichnungen (act. 2/5/I 089-114) erneut beschlagnahmen (im Verfahren gegen E.______ alias EE.______), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (gegebenenfalls auch vor der Herausgabe an E.______ alias EE.______).

 

V.

Nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.

Ein spruchreifer Sachverhalt liegt vor, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (Botschaft StPO, BBl 2006 1085, 1174).

Die von C.______ gegenüber der Beschuldigten geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 27'000.— beruht darauf, dass er ihr Geld in Höhe dieses Betrages übergeben und die Beschuldigte dieses Geld in der Folge zweckwidrig verwendet habe.

Die Frage danach, ob C.______ der Beschuldigten CHF 27'000.— übergeben hat, war vorliegend nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO und oben E. III. Ziff. 5.1).

Diese Abklärungen haben unter Ausschöpfung der ersichtlich geeigneten und erforderlichen Beweiserhebungen ergeben, dass unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass C.______ der Beschuldigten Geld (in Höhe von CHF 27'000.—) übergeben hat (siehe oben E. III. Ziff. 5.2).

Damit ist (auch) nicht (zivil-)rechtsgenügend bewiesen, dass C.______ der Beschuldigten Geld (in Höhe von CHF 27'000.—) übergeben hat.

Folglich ist die von C.______ gegenüber der Beschuldigten geltend gemachte Forderung abzuweisen.

 

VI.

1.

Die Kosten des gesamten Strafverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang vom Staat zu tragen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

2.

Rechtsanwalt B.______ ist als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit CHF 2'424.05 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Die Entschädigung ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziff. 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 21. März 2018 im Verfahren SG.2017.00068 in Rechtskraft erwachsen sind.

 

 

2.

A.______ wird vollumfänglich freigesprochen.

 

 

3.

Die beschlagnahmten Aufzeichnungen, GE.2017.00007 / SA.2015.00083, Register 5, I 089 bis I 114, werden E.______ alias EE.______ herausgegeben.

 

 

4.

Die Zivilforderung von C.______ wird abgewiesen.

 

 

5.

Die Kosten der Untersuchung (GE.2017.00007 / SA.2015.00083), des erstinstanzlichen Verfahrens (SG.2017.00068) sowie des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

 

 

6.

Rechtsanwalt B.______ wird als amtliche Verteidigung für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren (entsprechend Dispositiv Ziff. 9 des erstinstanzlichen Entscheides) mit CHF 3'629.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

 

7.

Rechtsanwalt B.______ wird auch im Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung bestellt und für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'424.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 

 

 

8.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von der Beschuldigten nicht zurückzuerstatten.

 

 

9.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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