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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2017.00003)

Kopfdaten
Kanton:GL
Fallnummer:OG.2017.00003
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2017.00003 vom 25.01.2021 (GL)
Datum:25.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Der Fall betrifft eine Forderung aus einem Mietvertrag, bei dem die Kläger ausstehende Mietzinsen, Umbaukosten und Inseratekosten geltend machen. Die Beklagten bestreiten die Forderungen und argumentieren, dass der Mietvertrag aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit einer der Parteien nichtig sei. Es wird auch diskutiert, ob die Erben des Verstorbenen in die Haftung eintreten müssen. Das Obergericht hat entschieden, dass die Erben solidarisch haften und die Forderungen der Kläger teilweise anerkannt. Es wird auch über die prozessualen Aspekte des Falls, wie Berufung und Parteiwechsel, diskutiert.
Schlagwörter: Vertrag; Mietvertrag; Apos; Vertrags; Recht; Ehepaar; Laden; Gesellschaft; Urteil; Vorinstanz; Schaden; Beklagten; Verfahren; Parteien; Haftung; Forderung; Beruf; Höhe; Kläger; Urteils; Klägern; Rechnung; Berufung; Familie; Miete
Rechtsnorm: Art. 1 OR ; Art. 104 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 143 OR ; Art. 144 OR ; Art. 157 ZPO ; Art. 159 ZGB ; Art. 16 ZGB ; Art. 163 ZGB ; Art. 17 ZGB ; Art. 175 OR ; Art. 176 OR ; Art. 18 ZGB ; Art. 2 ZGB ; Art. 20 OR ; Art. 227 ZPO ; Art. 23 OR ; Art. 24 OR ; Art. 241 ZPO ; Art. 259 OR ; Art. 26 OR ; Art. 264 OR ; Art. 266d OR ; Art. 266g OR ; Art. 266i OR ; Art. 29 BV ; Art. 3 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 309 ZPO ; Art. 31 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 318 StGB ; Art. 318 ZPO ; Art. 374 ZGB ; Art. 4 Ar
Referenz BGE:105 II 23; 105 II 75; 106 II 346; 107 II 105; 113 II 25; 115 II 32; 116 II 707; 119 II 396; 122 III 262; 122 III 53; 123 III 115; 124 III 5; 127 III 248; 129 III 320; 129 III 702; 130 III 345; 131 III 12; 132 II 371; 135 III 431; 136 III 528; 137 I 195; 138 III 659; 140 III 598; 142 III 413; 142 III 84; 144 III 155; 144 III 394; 60 II 205; 69 II 319; 78 I 90; 79 III 117; 81 II 213; 81 II 512; 82 II 186; 89 II 387;
Kommentar:
Schmidlin, Berner Allgemeine Bestimmungen, Art. 23 OR, 2013
Entscheid
Geschäftsnummer: OG.2017.00003 (OGZ.2021.121)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 25.01.2021
Publiziert am: 23.03.2021
Aktualisiert am: 23.03.2021
Titel: Forderung aus Mietvertrag

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Urteil vom 25. Januar 2021

 

 

Verfahren OG.2017.00003

 

 

1. A.______

Beklagte

Berufungsklägerin und

Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt F.______

 

 

2. B.______

Beklagter

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte

beziehungsweise dessen Erben:

 

A.______

C.______

D.______

E.______

 

 

gegen

 

G.______ und H.______

Kläger

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungskläger

beide vertreten durch Rechtsanwalt I.______

 

 

betreffend

 

 

 

Forderung aus Mietvertrag

 

Rechtsbegehren von A.______ und B.______ (gemäss Eingaben vom 23. Januar 2017 [act. 126 S. 2] und vom 15. Mai 2017 [act. 137 S. 1]):

 

1.

Es seien die Ziff. 1, 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 aufzuheben.

 

 

2.

Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

 

 

3.

Es sei die Anschlussberufung der Kläger gemäss deren Eingabe vom 13. März 2017 vollumfänglich abzuweisen.

 

 

4.

Es seien sämtliche Gerichtskosten der Vorinstanz wie des Obergerichts den Klägern aufzuerlegen.

 

 

5.

Es seien den Beklagten für das Verfahren vor Vorinstanz wie des Obergerichts angemessene Parteientschädigungen zu Lasten der Kläger zuzusprechen.

 

Rechtsbegehren von G.______ und H.______ (gemäss Eingabe vom 13. März 2017 [act. 132 S. 2]):

 

1.

Es sei die Berufung der Berufungskläger vom 23. Januar 2017 vollumfänglich abzuweisen.

Anschlussberufung:

 

2.

Es seien die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 aufzuheben.

 

 

3.

Es sei die Klage mit den entsprechenden Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 15. Mai 2015 [act. 67 S. 2] vollumfänglich gutzuheissen, lautend:

 

1.   Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern im Sinne einer Teilklage als Miete für die Monate [...] CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins [...] zu bezahlen.

 

2.   Es sei vom Nachklagerecht der Kläger für weitere Mietzinse Vormerk zu nehmen.

 

3.   Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern für Inseratekosten CHF 1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit [...] zu bezahlen.

 

4.   Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern für Umbaukosten CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] zu bezahlen.

 

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.

 

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten/Berufungskläger.

____________________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I. Sachverhalt im Überblick und Prozessgeschichte

1.

Am [...] schlossen G.______ und H.______ (nachfolgend auch als Ehepaar G./H.______ Kläger bezeichnet) als Vermieter und A.______ und B.______ (nachfolgend auch als A./B.______ Beklagte bezeichnet) als Mieter einen Mietvertrag über ein Ladenlokal [...] (nachfolgend als Mietvertrag bezeichnet) für eine Mindestdauer von drei Jahren (act. 3/1).

 

Als Mietbeginn war der [...] (act. 3/1 Ziff. 2.1) [...] festgelegt (act. 3/1 Ziff. 7.4), wobei ein Mietzins erst ab [...] vereinbart war (act. 3/1 Ziff. 3.1).

 

Die Beklagte und B.______ † verpflichteten sich im Mietvertrag, das Mietobjekt als [...]-geschäft weiter betreiben zu lassen (act. 3/1 Ziff. 4.1).

B.______ † schloss dann auch mit der X.______ AG einen X.______ Partnerschaftsvertrag betreffend das Ladenlokal [...] ab (nachfolgend als X.______ Partnerschaftsvertrag bezeichnet), um dort ab voraussichtlich [...] einen X.______ zu führen (act. 12/5 Ziff. 2 resp. act. 83/2). Die Kläger führten im gleichen Ladenlokal zuvor selber über viele Jahre hinweg erfolgreich einen [...]-laden und suchten im Hinblick auf die eigene Pensionierung eine Nachfolgelösung (act. 67 Ziff. 1; act. 3/3).

 

Mietvertraglich wurde vereinbart, dass die X.______ AG und der Vermieter H.______ den Laden umbauen und den neusten Kundenbedürfnissen anpassen werden, wobei die Umbaukosten gemäss gemeinsamer Besprechung aller Beteiligten ca. CHF 150'000.— betragen werden und der Vermieter die Kosten der neuen [...]-anlage im Wert von ca. CHF 100'000.— übernehmen werde (act. 3/1 Ziff. 7.4). B.______ † sowie ein Vertreter der X.______ AG unterschrieben sodann am [...] eine [...]-Checkliste, welche eine Kostenschätzung sowie eine Aufteilung enthielt, wer (X.______ AG die Kläger B.______ †) die entsprechenden Kosten zu tragen habe (act. 3/2). Diese Liste trägt jedoch nicht die Unterschrift der Kläger (act. 3/2). Im [...] erfolgte der Umbau des betreffenden Ladenlokals (act. 67 Ziff. 5; act. 3/0, act. 3/3).

Am [...] wurde die Kommanditgesellschaft Y.______ mit B.______ als unbeschränkt haftender Gesellschafter und A.______ als Kommanditärin mit einer Kommanditsumme von CHF [...] ins Handelsregister eingetragen. Die Kommanditgesellschaft verfolgte den Zweck `Führung und Betrieb eines [...]-geschäftes` (Handelsregisterauszug; act. 25).

 

Nach Abschluss der Umbauarbeiten wurde der X.______ [Laden] am [...] wie geplant neu eröffnet (act. 67 Ziff. 5 f.; act. 3/3). Am [...] erfuhren die Kläger davon, dass B.______ † erkrankt sein soll (act. 67 Ziff. 5). Spätestens mit den E-Mails des Rechtsanwalts von A.______ und B.______ † am [...] um 13:38 Uhr resp. 17:15 Uhr wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Mietvertrag aus Sicht der Beklagten nichtig sei und sie ihn daher nicht halten werden (vgl. act 3/6). Am gleichen Tag erfolgte die Löschung der Eintragung der Kommanditgesellschaft `Y.______` aus dem Handelsregister (act. 25).

 

Die Beklagten haben den X.______ spätestens ab dem [...] weder selbst betrieben noch betreiben lassen (vgl. act. 3/20 S. 2, act. 67 S. 4), jedoch erfolgte für [...], nicht jedoch für die darauf folgenden Monate die Mietzinszahlung (vgl. act. 34 S. 8; act. 67 S. 5 und act. 72 S. 5). Die Kläger schlugen A.______ vor, einen von der X.______ AG vorgeschlagenen Geschäftsführer als Übergangslösung einzustellen. Jedoch konnten sich die Parteien hierauf nicht einigen und der Laden blieb geschlossen, bis ihn die Kläger per [...] weitervermieten konnten (act. 67 S. 5); act. 86 und act. 87 [Rückseite, Handelsregisterauszug]).

 

2.

2.1 Nachdem H.______ A.______ sowie B.______ † je mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2014 je über einen Gesamtbetrag von CHF 113'500.— betrieben hatte und dagegen in beiden Betreibungen durch A.______ Rechtsvorschlag erhoben wurde (act. 3/21-24), leiteten die Kläger das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse ein und forderten von den Beklagten unter solidarischer Haftung den Betrag von CHF 173'052.85 nebst Zins von 5 % seit dem [...] (act. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2014 an das Kantonsgericht Glarus erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, es seien die Beklagten zur Bezahlung von CHF 173'052.85 nebst Zins zu 5 % seit [...] zu verpflichten und es sei demgemäss der Rechtsvorschlag in den von H.______ zuvor eingeleiteten Betreibungen aufzuheben (act. 2 und act. 4). Der eingeklagte Forderungsbetrag setzt sich zusammen aus der mit Zahlungsbefehlen vom 14. Februar 2014 in Betreibung gesetzten Forderung über CHF 113'500, welche folgende Einzelforderungen umfasste (act. 3/21-24):

 

-

ausstehende Mietzinse von CHF 8'000.-- (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

Mietzinskaution von CHF 8'000.-- (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

CHF 45'000 wegen Verstosses gegen den Mietvertrag gem Pos. 4.1 (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

-

CHF 2'500.— für Warenlieferungen gemäss Rechnung vom [...] (inkl. Zins von 5 % seit [...]), sowie

-

CHF 50'000 als Anteil an den Umbaukosten gemäss Mietvertrag (inkl. Zins von 5 % seit [...]),

 

Zusätzlich zu den in Betreibung gesetzten Forderungen ist im Klagebetrag auch noch eine Nachforderung in der Höhe von CHF 59'552.85 gemäss `Rechnung: Mahnung` vom [...] (act. 3/26) enthalten. Die `Rechnung: Mahnung` beinhaltete folgende Positionen:

-

Mietzinse für die Monate [...] à CHF 4'000 (= CHF 12'000),

-

Verstoss gegen den Mietvertrag Pos. 4.1 (Werbeprogramm, um Kundenverlust zu beheben und Mietzinsreduktion für Neumieter) pro Monat CHF 15'000 (= CHF 45'000),

-

div. Fahrtkosten betr. Neuvermietung an Interessenten im Totalbetrag von CHF 791.80,

-

Inseratekosten [...] vom [...] in der Gesamthöhe von CHF 1'383.05 sowie

-

Rechnung betr. Einbruchversuch vom [...] in der Höhe von CHF 378.

Am 13. Oktober 2014 entschied der Kantonsgerichtspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über das Forderungsbegehren der Kläger, wobei er die Klage teilweise guthiess (act. 27). Gegenüber B.______ † wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht haftbar werden konnte (act. 27 E. 4.3). In Bezug auf A.______ erkannte der Kantonsgerichtspräsident, dass sich diese beim Vertragsschluss in einem fahrlässigen Grundlagenirrtum befunden habe, weshalb der Mietvertrag für die Beklagte unverbindlich sei. Jedoch sei sie verpflichtet, den Klägern das negative Vertragsinteresse zu ersetzen. Unter diesem Titel verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident die Beklagte zur Zahlung der Miete für die Monate [...] sowie für die Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 (act. 23 E. 4.6.6.) nebst Zins. Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht ein, welches mit Urteil vom 9. Januar 2015 den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten kassierte und die Sache zur Behandlung der Klage im ordentlichen Verfahren zurückwies (act. 50).

 

2.2 Nachdem die erstmals im obergerichtlichen Verfahren OG.2014.00069 anwaltlich vertretenen Kläger zusätzlich zu den ihnen im kassierten, einzelrichterlichen Urteil vom 13. Oktober 2014 zugesprochenen CHF 21'383.05 mit der im damaligen Verfahren erhobenen Berufung zusätzlich noch CHF 50'000.— geltend machten und somit nicht mehr die gesamte Differenz zum ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 173'052.85, beschränkten die Kläger ihre Klage auch im ordentlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht (ZG.2015.00067) gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO auf die Mietzinsforderung für die Monate [...] (zzgl. Verzugszins) unter Nachklagevorbehalt für weitere Mietzinse sowie die Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— (zzgl. 5 % Zins seit [...]) und Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 zuzüglich Zins seit [...] (act. 67; siehe dazu auch das oben wiedergegebene Rechtsbegehren der Kläger, dort Rechtsbegehren Ziff. 3).

 

Entsprechend zogen die Kläger ihre Klage auf die eingeklagte Mietzinskaution in der Höhe von CHF 8'000.—, auf die geltend gemachte Forderung aus Warenlieferung in der Höhe von CHF 2'500.—, auf die Fahrkosten in der Höhe von CHF 791.80 wegen Neuvermietung, die aufgrund eines Einbruchversuchs entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 378.— sowie die in den Betreibungen geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 45'000.— wegen Verstoss gegen den Mietvertrag wie auch die im Schreiben `Rechnung: Mahnung` geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 45'000.— gestützt auf den Verstoss gegen den Mietvertrag gem. Pos 4.1 (Werbeprogramm, um Kundenverlust zu beheben und Mietzinsreduktion für Neumieter) zurück. Aufgrund der Akten ist es unklar, ob es sich bei diesen beiden in der Höhe identischen Forderungen aus Ziff. 4.1 des Mietvertrags um die gleiche Forderung handelt, die versehentlich doppelt geltend gemacht wurde, ob die Kläger ursprünglich tatsächlich im Total CHF 90'000.— aus dem geltend gemachten Verstoss gegen Pos. 4.1 des Mietvertrags einklagen wollten. Diese Frage kann jedoch aufgrund des erfolgten Teilrückzuges offen bleiben.

 

Im Umfang des Rückzugs des ursprünglichen Klagebegehrens wurde das vor-instanzliche Verfahren beendet (Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO).

 

Da das Verfahren ZG.2014.000377 vom Obergericht mit Urteil vom 9. Januar 2015 kassiert wurde (act. 50), gelten die in diesem Verfahren vorgenommenen Zustellungen, namentlich auch die Zustellung der Klage, als nicht erfolgt. Im danach neu eröffneten Verfahren ZG.2015.00067 wurde beiden Parteien die Eingangsbestätigung, datiert vom 2. Februar 2015, zugestellt (Art. 62 Abs. 2 ZPO). Diese Eingangsbestätigung enthielt zwar noch die ursprüngliche Klagesumme in der Höhe von CHF 173'052.85, zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die im vorhergehenden obergerichtlichen Verfahren erklärte Beschränkung der Klage zu bestätigen (act. 55). Dies machten die Kläger mit Eingabe vom 12. März 2015 (act. 56), woraufhin den Parteien die berichtigte Eingangsbestätigung vom 18. März 2015 zugestellt wurde (act. 58). Erst danach wurde den Klägern Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung angesetzt (act. 60), welche von den Klägern mit Eingabe vom 15. Mai 2015 innert der erstreckten Frist eingereicht wurde (act. 65, 66 u. 67). Sodann wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, unter Beilage der schriftlichen Klagebegründung (act. 69). Demnach erfolgte der teilweise Klagerückzug vor Zustellung der Klage an die beklagte Partei, weshalb ihm keine Rechtskraftwirkung zukommt (Art. 65 ZPO).

 

2.3 Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Urteilsfähigkeit von B.______ † als doppelrelevante Tatsache vorsichtshalber als nicht gegeben zu betrachten und setzte der beklagten Partei in der Eingangsbestätigung vom 2. Februar 2015 Frist an, um bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 374 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zu erwirken und der Vorinstanz den entsprechenden Entscheid zusammen mit einer neuen Vollmacht einzureichen (act. 55). Dieser Aufforderung kam die beklagte Partei nach. Mit Schreiben vom 2. April 2015 reichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Protokoll vom 1. April 2015 ins Recht, wonach die Beklagte den gleichen Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen von B.______ † beauftragen dürfe, der auch ihre eigenen Interessen in dieser Angelegenheit vertritt (act. 62).

 

2.4 In der Klageantwort vom 24. August 2015 beantragten die Beklagten, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftung (act. 72). Die Klageantwort wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 75) und sodann wurden die Parteien auf den 19. Januar 2016 zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung der Beklagten und inklusive Stellungnahmen zum Beweisergebnis vorgeladen. Die Vorladung vom 30. November 2015 enthielt zugleich auch eine Beweisverfügung (act. 76).

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 wurde die Beklagte als Partei befragt (act. 78 und 82). Danach folgte die Replik der Kläger (act. 78, 79 und 80). Der beklagtische Rechtsanwalt reichte Beweismittel ins Recht (act. 83, 83/1-6 und 87, S. 15) und nannte weitere Beweismittel. Er beantragte, die Duplik schriftlich einreichen zu können, wogegen die Kläger opponierten (act. 78). Die Hauptverhandlung endete ohne mündliche Duplik der Beklagten (act. 78). Der daraufhin telefonisch erfolgte Versuch des Kantonsgerichtspräsidenten, eine Einigung herbeizuführen, scheiterte (act. 84 und 87).

 

In der Zwischenzeit teilten die Kläger der Vorinstanz mit, dass sie im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht einen neuen Mieter für das Ladenlokal gesucht und per [...] gefunden hätten (act. 86).

 

Prozessleitend teilte der Kantonsgerichtspräsident den Parteien mit Schreiben vom 9. März 2016 mit, er erachte es aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll, zuerst das beantragte Gutachten einzuholen und anschliessend den zweiten Teil der mündlichen Hauptverhandlung durchzuführen, welche dann auch die Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis umfassen werde (act. 95). Die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens stand aber unter dem Vorbehalt, dass eine der Parteien bereits vor Abschluss der Parteivorträge den entsprechenden Kostenvorschuss leisten werde (act. 95). Zugleich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die formelle Beweisverfügung unter Festlegung der Beweislast erst nach der Hauptverhandlung eröffnet werde (act. 95).

 

An die Parteien erging sodann die Beweisverfügung und Vorladung vom 2. Mai 2016; vorgeladen wurde für Zeugenbefragungen, Parteibefragung, Duplik sowie für die Schlussvorträge (act. 97). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2016 wurden die Zeugen R.______ und T.______ sowie der Kläger als Partei befragt (act. 103 und act. 104). Mit Bemerkungen zu prozessualen Fragen erklärten sich die Kläger dieses Mal einverstanden, dass die Beklagten die Duplik schriftlich einreichen können (act. 103). Auch diese Hauptverhandlung endete ohne mündliche Duplik der Beklagten (act. 103).

 

In der Folge erging am 1. September 2016 eine Beweisverfügung, worin u.a. den Klägern der `Gegenbeweis für die Urteilsfähigkeit` von B.______ † auferlegt wurde. Zugleich wurde den Klägern Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf das beantragte Gutachten angenommen würde (act. 108).

 

Mit Eingabe vom 9. September 2016 bemängelten die Kläger insbesondere die Auferlegung der Beweislast für den Gegenbeweis und des Kostenvorschusses für das Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit von B.______ †, die den Beklagten gewährte Fristverlängerung für die Einreichung der Duplik sowie die Verfahrensleitung generell (act. 109).

 

Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichten die Beklagten innert erstreckter Frist die schriftliche Duplik ein, die auch schon den Schlussvortrag umfasste (act. 110), woraufhin die Kläger mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 fristgerecht ihren Schlussvortrag einreichten (act. 113 und 114).

 

2.5 Mit Urteil vom 22. November 2016 entschied die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Folgende (act. 119 resp. 123):

1.

Die beklagte Partei wird unter solidarischer Haftung verpflichtet, der klagenden Partei CHF 30'000.— zu bezahlen, nebst Zins zu 3 % ab [...].

2.

Es wird vorgemerkt, dass sich die klagende Partei für Mietzinse ab [...] das Nachklagerecht vorbehalten hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.—. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.—. Die Barauslagen betragen CHF 160.–– (Zeugenentschädigung).

5.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch vollumfänglich vom Kostenvorschuss der klagenden Partei bezogen.

6.

Für das vorliegende (ZG.2015.00067) und das vorangegangene Verfahren (ZG.2014.00377) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an: […]

3.

3.1 In der Folge erhoben die Beklagte und B.______ † mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Berufung (act. 126) und die Kläger zusammen mit der Berufungsantwort vom 13. März 2017 Anschlussberufung (act. 132). Die jeweiligen Rechtsbegehren sind oben aufgeführt.

 

Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichten die Beklagte und B.______ † die Berufungsreplik und die Anschlussberufungsantwort ein (act. 137). Woraufhin die Kläger mit Eingabe vom 10. Juli 2017 die Anschlussberufungsreplik und die Berufungsduplik inklusive Beilagen einreichten (act. 139 u. 140). Eine Anschlussberufungsduplik wurde nicht erstattet (act. 141 und 142).

 

3.2. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte der Rechtsanwalt der Beklagten dem Obergericht mit, dass B.______ † am [...] verstorben sei und dass die Kinder nicht in den Prozess eintreten würden, nachdem sie zugunsten ihrer Mutter auf das Erbe gänzlich verzichtet hätten, und reichte hierzu eine Erbbescheinigung und eine Vereinbarung der Erben ins Recht (act. 145). Darüber wurden die Kläger mit Schreiben vom 6. September 2019 durch das Obergericht in Kenntnis gesetzt, wobei noch der Hinweis erfolgte, es verbleibe damit nur noch A.______ als Berufungsklägerin bzw. Anschlussberufungsbeklagte (act. 148; zu den Folgen des Todes von B.______ † auf den vorliegenden Prozess s. unten E. III). Die Kläger reagierten auf diese Mitteilung mit Schreiben vom 10. September 2019, ohne sich zu der geltend gemachten Erbausschlagung der Kinder von B.______ † sowie die sich daraus ergebenden prozessrechtlichen Folgen zu äussern (act. 149). Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 wurde der beklagtische Rechtsanwalt aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, ob er bevollmächtigt sei, Zustellungen zu Handen der Kinder von B.______ entgegenzunehmen (act. 151). Nachdem der beklagtische Rechtsanwalt mit Eingabe vom 18. Juni 2020 bestätigte, die Kinder von B.______ im vorliegenden Verfahren nicht zu vertreten, namentlich nicht Zustellungsbevollmächtigter ist, wurden C.______, D.______ und E.______ vom Obergericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass über ihre Stellung als Partei im Endurteil entschieden werde (act. 153).

 

II.

1.

Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung wurden frist- und formgerecht (vgl. Art. 311 f. ZPO) erhoben (act. 125, 126, 126/1, 128, 130, 131, 132, 133 und 134). Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG/GL).

 

2.

Beim Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 71'383.05 (vgl. die Rechtsbegehren der Parteien). Das Erfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO, wonach für eine Berufung/Anschlussberufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.— betragen muss, ist somit erfüllt. Eine Ausnahme nach Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

 

3.

Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unzutreffend angewendet und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Somit verfügt das Obergericht über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Obergericht als Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rüge der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes `iura novit curia` (das Gericht kennt das Recht), bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.).

 

 

III. Die Rechtsstellung der Erben von B.______

1.

1.1 A.______ und B.______ † waren im vorliegenden Verfahren bis zum Tod von B.______ † am [...] (act. 145) die Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten.

Einzige Erben von B.______ † sind nach der Erbbescheinigung vom [...] A.______ sowie die Kinder C.______, D.______ und E.______ (act. 145). Nach Mitteilung des Rechtsvertreters von A.______ und B.______ † haben C.______, D.______ und E.______ zugunsten A.______, auf das Erbe gänzlich verzichtet, weshalb sie nicht neben A.______ in den Prozess eintreten (act. 145). Hierzu wurde dem Obergericht eine Vereinbarung zwischen den Erben vom 29. Juni 2018 eingereicht, welche folgende Klausel enthält (act. 145):

 

 

`Die Parteien vereinbaren, dass die Kinder der Ehegatten A./B.______ in der Erbteilung über den Nachlass von B.______ zu Gunsten von A.______ auf ihren Erbteil verzichten. Ein solcher Verzicht auf den Erbteil ist im Kanton Glarus erbschaftssteuerfrei, wenn er spätestens mit dem amtlichen Inventar erklärt wird (Steuergesetz-GL Art. 120 Abs. 2). C.______, D.______ und E.______ verpflichten sich, dannzumal die entsprechende Erklärung abzugeben.`

Hierüber wurden die Kläger mit Schreiben vom 6. September 2019 (act. 148) informiert. Darauf reagierten die Kläger zwar mit Schreiben vom 10. September 2019 (act. 149), ohne sich aber dazu zu äussern, dass nur noch die Beklagte und Berufungsklägerin seitens der beklagten Partei im Prozess verbleiben solle.

 

1.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 (act. 152) machte der Rechtsanwalt von A.______ unter dem Hinweis auf den Grundsatz `falsa demonstratio non nocet` geltend, dass die Vereinbarung vom 8. April 2019 rechtlich zwar kein eigentlicher Erbverzicht [...] zu Gunsten [von A.______] darstelle, sondern eine Erbabtretung nach Art. 635 Abs. 1 ZGB. Ausserdem führte der Rechtsanwalt von A.______ aus, das Obergericht habe den Parteien mit Schreiben vom 6. September 2019 mitgeteilt, dass nur noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe, womit das Obergericht einen entsprechenden prozessleitenden Entscheid getroffen habe. Diesem Entscheid sei von der Gegenseite nicht widersprochen worden, weshalb er zweifelsfrei auch akzeptiert worden sei (act. 152).

 

Indem A.______ ausführt, nur noch sie verbleibe als beklagte Partei im vorliegenden Prozess, macht sie sinngemäss geltend, dass nur sie für allfällige Schulden des Erblassers hafte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dies zutrifft bzw. ob allfällige Schulden des Erblassers auf C.______, D.______ und E.______ übergegangen und ob diese weiterhin zumindest gegenüber den Klägern haftbar sind, sollte die eingeklagte Forderung durch das Obergericht bestätigt werden. Damit ist auch die Frage verbunden, ob C.______, D.______ und E.______ im vorliegenden Verfahren Parteistellung erworben haben.

 

1.3 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers (Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit dem Erwerb der Erbschaft werden die Schulden des Erblassers zu den persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und die Erben werden hierfür solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 143 ff. OR). In prozessualer Hinsicht werden die Erben aufgrund der Universalsukzession auch Partei in einem hängigen Prozess des Erblassers (Graber, Basler Kommentar ZPO, Rz. 37 zu Art. 83 ZPO). Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich stillschweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

 

Die Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 569 Abs. 2 ZGB). Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen den Erben eine Fristverlängerung gewähren eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB). Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB).

 

Der Erblasser kann auch mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag abschliessen (Art. 495 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall fällt der Verzichtende beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Art. 495 Abs. 2 ZGB).

Sofern eine gültige Erbausschlagung ein gültiger Erbverzichtsvertrag vorliegen sollte, hätten C.______, D.______ und E.______ keine Erbenstellung erhalten, womit sie auch nicht Partei im vorliegenden Prozess geworden wären. Als Folge wäre die Beklagte fortan aufgrund der Universalsukzession noch als einzige Partei auf der beklagtischen Seite. In prozessrechtlicher Hinsicht läge ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 (2. Teilsatz) ZPO vor.

 

Die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers endet auch dann, wenn sich bei der Teilung der Erbschaft ein Erbe verpflichtet, die Schulden des Erblassers zu übernehmen und die Gläubiger in diese Schuldübernahme ausdrücklich stillschweigend eingewilligt haben. Ohne Einwilligung verjährt die solidarische Haftung der Erben erst fünf Jahre nach der Teilung (Art. 639 Abs. 2 OR). Sofern C.______, D.______ und E.______ als Erben die Erbschaft erworben haben, ist daher weiter zu prüfen, ob sich die Beklagte im Rahmen einer Erbteilung Erbabtretung verpflichtet hat, die Schulden zu übernehmen und die Kläger einer solchen Schuldübernahme zugestimmt haben. In diesem Fall wären C.______, D.______ und E.______  für das vorliegende Verfahren nicht mehr passivlegitimiert und die Beklagte [...] wäre in die Parteistellung von C.______, D.______ und E.______ eingetreten (Art. 83 ZPO).

 

1.4 Ein Erbverzichtsvertrag im Sinne von Art. 495 Abs. 1 und 2 ZGB liegt nicht im Recht. Die zwischen C.______, D.______ und E.______ einerseits und A.______ andererseits geschlossene Vereinbarung vom [...] stellt keinen solchen Erbverzichtsvertrag dar, da er nicht mit dem Erblasser geschlossen wurde. Dies wird so in dieser Vereinbarung unter Hinweis auf die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit von B.______ † auch ausdrücklich festgehalten (act. 145).

 

Die für die Erbausschlagung zuständige Behörde ist im Kanton Glarus der Kantonsgerichtspräsident (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 111 EG ZGB). Dem Obergericht liegen keine Kenntnisse vor, dass eine Erbausschlagung beim Kantonsgerichtspräsidenten erfolgt ist; eine solche wird auch nicht geltend gemacht (act. 145 und act. 152).

 

Ausgangspunkt für das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 (act. 148) war die Mitteilung von A.______ vom 8. April 2019, wonach sie die einzige Erbin des Erblassers B.______ sei. Im Schreiben wurde weiter ausgeführt, dass C.______, D.______ und E.______ nicht neben A.______ anstelle von B.______ in den Prozess eintreten, nachdem sie zugunsten von A.______ auf das Erbe gänzlich verzichtet haben (act. 145). Wie bereits vorne erläutert, liegt kein Erbverzicht Erbausschlagung von C.______, D.______ und E.______ im Rechtssinne vor, was dazu geführt hätte, dass als einzige Erbin nur A.______ aufgrund der Universalsukzession für die Schulden des Erblassers haften würde und damit auch in dessen Parteistellung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO (2. Halbsatz) eingetreten wäre.

 

Es kann daher festgehalten werden, dass C.______, D.______ und E.______ mangels gültigen Erbverzichtsvertrags im Sinne von Art. 495 ZGB und mangels Erbausschlagung im Sinne von Art. 566 ff. ZGB Erbenstellung erlangt haben. Es ist daher weiter zu prüfen, ob sie aufgrund einer von den Klägern bewilligten Schuldübernahme durch A.______ aus der Haftung für allfällige Schulden des Erblassers entlassen worden sind.

 

1.5 Die ins Recht gelegte Vereinbarung wurde zwischen den Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers und somit vor dem Erbgang geschlossen. Es handelt sich somit um einen Vertrag über eine Anwartschaft. Solche Verträge sind nur verbindlich, wenn sie unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers geschlossen werden (Art. 636 Abs. 1 ZGB). In der Vereinbarung wird jedoch festgehalten, dass eine Mitwirkung des Erblassers nicht mehr möglich war (act. 145). Entgegen der Eingabe von A.______ vom 18. Juni 2020 (act. 152) stellt die Vereinbarung auch keine Erbabtretung gemäss Art. 635 Abs. 1 ZGB dar. Erbabtretungsverträge nach Art. 635 ZGB setzen voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten ist. Dies war jedoch beim Abschluss der ins Recht gelegten Vereinbarung wie bereits erwähnt nicht der Fall, da B.______ zu diesem Zeitpunkt noch lebte.

 

Das Obergericht hat keine Kenntnisse darüber, ob es beim Nachlass von B.______ bereits zu einer Erbteilung gekommen ist, welche auch die Verteilung der Schulden des Erblassers B.______ umfasst. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann diese Frage jedoch offengelassen werden.

 

1.6 Wie bereits ausgeführt, können sich die Erben zwar im Rahmen der Erbteilung darüber intern einigen, wer die Schulden des Erblassers übernehmen soll. Jedoch werden die Erben auch in einem solchen Fall gegenüber den Gläubigern vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nur aus der Haftung entlassen, wenn diese der Teilung bzw. Schuldübernahme ausdrücklich stillschweigend zugestimmt haben.

 

Der Rechtsanwalt von A.______ führt in der Eingabe vom 18. Juni 2020 aus, das Obergericht habe mit Schreiben vom 6. September 2019 den Parteien mitgeteilt, dass nur noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe, womit das Obergericht den entsprechenden prozessleitenden Entscheid getroffen habe. Diesem Entscheid sei von keiner Seite widersprochen worden, weshalb er zweifelsfrei auch akzeptiert worden sei (act. 152).

 

Es ist somit zu prüfen, welche Rechtswirkung der von der Beklagten angesprochene Schriftenwechsel zeitigt.

 

1.7 Vorab ist zu bemerken, dass verfahrensleitende Entscheide, soweit es sich beim Schreiben vom 6. September 2019 überhaupt um einen solchen handelt, grundsätzlich abänderbar sind. Das Schreiben vom 6. September 2019 bezweckte jedoch lediglich die Information der Parteien, ohne dass damit die Fällung eines Vor-, Teil- Endentscheids beabsichtigt gewesen wäre. So weist das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung auf und ist vom Gerichtsschreiber des Obergerichts unterschrieben. Vor-, Teil- und Endentscheide, mit welchen nicht in der Sache entschieden wird, fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, weshalb solche Entscheide nicht nur vom Obergerichtsschreiber, sondern auch durch das Präsidium eines der Vizepräsidien unterschrieben werden. Ein Sachentscheid hätte zudem in einer Fünferbesetzung ergehen müssen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c GOG). Das Schreiben des Obergerichts stellt somit keinen Entscheid dar, welcher in Rechtskraft erwachsen wäre. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die ausbleibende Reaktion der Kläger auf das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 (act. 148) als verbindliches Einverständnis zu verstehen ist, dass einzig noch A.______ als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verbleibe.

 

1.8 Wird während eines hängigen Prozesses das Streitobjekt veräussert, kann nach Art. 83 Abs. 1 ZPO die Erwerberin der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Die Zustimmung der Gegenpartei ist bei einem Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (Graber, Basler Kommentar ZPO, Rz. 14 zu Art. 83). Die Zustimmung der Gegenpartei wäre nur dann erforderlich, wenn – ohne dass eine Universalsukzession vorliegen würde – der Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjektes erfolgen sollte (Art. 83 Abs. 1 1. Teilsatz ZPO), was im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion steht.

 

Soweit A.______ geltend macht, die Kläger hätten den im Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 mitgeteilten Parteiwechsel aufgrund fehlenden Widerspruchs akzeptiert, handelt es sich somit nicht um eine prozessrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frage, nämlich ob die Kläger mit ihrem entsprechenden Schweigen der Schuldübernahme durch A.______ zugestimmt und damit C.______, D.______ und E.______ aus der solidarischen Haftung entlassen haben (Art. 639 Abs. 1 ZGB).

 

1.9 Die Einwilligung der Gläubiger zur Übernahme der Schulden kann auch stillschweigend erfolgen (Art. 639 Abs. 1 ZGB). Diese Einwilligung setzt einen Vertrag des Gläubigers mit den Erben voraus, wie dies bei der Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 ff. OR ausdrücklich in Art. 176 OR geregelt ist. Es muss somit ein Antrag aller Erben des Übernehmers vorangehen, der in einer Mitteilung der Auseinandersetzung betreffend die Schulden und deren Übernahme durch einen Miterben besteht (siehe hierzu auch Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang [Art. 537 – 640], Zürich 1960, Rz. 9 zu Art. 639; s. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Artikel 537 – 640 ZGB, Rz. 9 zu Art. 639).

 

In Bezug auf die Modalitäten, wie ein Antrag bezüglich der Schuldübernahme durch einen Gläubiger angenommen werden kann, unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 639 Abs. 1 ZGB sowie Art. 176 Abs. 3 OR. Art. 639 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass eine Einwilligung ausdrücklich stillschweigend erfolgen kann. Nach Art. 176 Abs. 3 OR kann die Annahmeerklärung ausdrücklich ergehen aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

 

Escher führt aus, dass die Annahme nach Art. 639 Abs. 1 ZBG durch ausdrückliche Erklärung durch konkludente Handlung geschehen kann. Diese werde aber niemals vermutet. Die Gläubiger müssen sich eine Schuldübernahme nicht aufdrängen lassen (Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang [Art. 537 – 640], Zürich 1960, Rz. 9 zu Art. 639; s. auch Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung, Der Erbgang, Artikel 537 – 640 ZGB, Rz. 9 zu Art. 639; Thomas Weibel, Das Ende der Solidarhaftung der Erben, Diss. Basel 2001, Basel/Genf/München 2002, S. 230, 232). Escher legt somit stillschweigende Annahme als konkludente Handlung aus. Auch Tuor/Picenoni kommen zum Schluss, dass die stillschweigende Einwilligung der Gläubiger in eine Schuldübernahme eines Erben durch schlüssige Handlung erfolgen müsse. Ob eine solche vorliege, gehe aus den Umständen hervor (Tuor/Picenoni, Rz. 9 zu Art. 639). Gemäss diesen Autoren setzt somit die stillschweigende Annahme eine Handlung des Gläubigers voraus. Das schliesst eine Annahme mittels passiven Schweigens aus.

 

In Bezug auf das Verhältnis von Art. 639 Abs. 1 ZGB zu Art. 176 Abs. 3 OR weist Weibel, S. 232, darauf hin, dass eine stillschweigende konkludente Annahme bei einem Gläubigerwechsel nach Art. 639 Abs. 1 ZGB nicht leichtfertig anzunehmen sei, denn der Übernehmer ist schon vor der Übernahme der Gläubigerin solidarisch, d.h. auf die volle Leistung verpflichtet. Weder dürften die vorbehaltlose Entgegennahme von Zinsen noch die Belangung des Übernehmers durch die Gläubigerin – trotz Art. 176 Abs. 3 OR – ohne weiteres in eine Zustimmung der Gläubigerin zur Schuldübernahme umgedeutet werden. Vielmehr müssten zusätzliche Momente dafür sprechen, dass die Gläubigerin tatsächlich der Schuldübernahme zustimme. Gemäss diesem Autor sind daher die Anforderungen an eine stillschweigende Einverständniserklärung im Sinne von Art. 639 Abs. 1 ZGB höher als die Anforderungen an die Annahmeerklärung des Gläubigers gemäss Art. 176 Abs. 3 OR.

 

Auch nach allgemeinem Vertragsrecht können die für den Abschluss eines Vertrags erforderlichen übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen ausdrücklich stillschweigend erfolgen (Art. 1 OR). Als stillschweigend im Sinne von Art. 1 OR gilt jede Erklärung, die nicht ausdrücklich ist. Dabei kann es sich um eine Erklärung durch konkludentes Verhalten, um eine Erklärung, soweit der erklärte Wille aus den Worten (oder Zeichen) einer reinen Erklärung nur mittelbar hervorgeht um eine Erklärung durch Schweigen handeln. Jedoch gilt Stillschweigen nur dann als Willenserklärung, wenn das Erklärungsverhalten eindeutig ist, wenn also klar daraus hervorgeht, dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten Geschäftswillen kundgeben will; ein rein passives Verhalten genügt dazu regelmässig nicht (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Rz. 189 ff.).

 

Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach blosses Schweigen auf einen Antrag keine Annahme bedeutet, ist in Art. 6 OR geregelt (Gauch/Schluep/Schmid, Rz. 453). Art. 6 OR hat die die Marginalie (Überschrift) `Stillschweigende Annahme`. Danach gilt ein Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird, sofern wegen der besonderen Natur des Geschäftes nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. Es ist dabei zu beachten, dass der Begriff `stillschweigend` im Sinne von Art. 6 OR anders als üblich verwendet wird und tatsächlich nur die Erklärung durch Schweigen umfasst (Gauch/Schluep/Schmid, Rz. 454). Die Schuldübernahme eines Erben nach Art. 639 Abs. 1 ZGB verschlechtert in der Regel die Position des Gläubigers, da die anderen, solidarisch haftenden Schuldner befreit werden, ohne dass der Gläubiger einen neuen, allenfalls solventeren Schuldner bekommen würde. Eine stillschweigende Annahme durch Schweigen im Sinne von Art. 6 OR ist im Anwendungsbereich von Art. 639 Abs. 1 ZGB daher ausgeschlossen (gl. M. Weibel, S. 233).

 

Schaufelberger/Keller Lüscher, in: Basler Kommentar, Geiser/Wolf (Hrsg.), Zivilgesetzbuch II, Art. 457 – 977 ZGB, Art. 1 – 61 SchlT ZGB, 6. Auflage, Basel 2019, Rz. 14 zu Art. 639, vertreten eine hiervon abweichende Ansicht. Gemäss dieser Autorschaft könne die Zustimmung des Gläubigers angenommen werden, wenn ihm die Schuldübernahme mitgeteilt wurde und er dieser innert angemessener ausdrücklich angesetzter Frist nicht widerspricht. Die Autoren verweisen dabei auf Art. 176 Abs. 1 und 2 OR, ohne aber darüber hinaus ihre Ansicht weiter zu begründen. Namentlich setzen sie sich nicht damit auseinander, dass eine stillschweigende Annahme durch Schweigen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 OR zum Tragen kommt. Auch der Verweis auf Art. 176 Abs. 1 und 2 OR überzeugt nicht. Wie Weibel, S. 232, zutreffend darlegt, sind die Anforderungen an die Annahme einer stillschweigenden bzw. konkludenten Einverständniserklärung im Anwendungsbereich von Art. 639 ZGB höher als im Anwendungsbereich von Art. 176 Abs. 3 OR.

 

Es kann somit festgehalten werden, dass alleine durch passives Schweigen der Gläubiger keine Zustimmung zu einer Schuldübernahme nach Art. 639 Abs. 1 ZGB zustande kommt, weshalb vorliegend auch die fehlende inhaltliche Reaktion der Gläubiger, d.h. der Kläger, auf das Schreiben des Obergerichts vom 6. September 2019 entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts von A.______ (act. 152) keine Rechtswirkung zeitigt. Entsprechend kann offen gelassen werden, ob das Schreiben des Obergerichts zusammen mit der an das Obergericht gerichteten Mitteilung von A.______ vom 8. April 2019 (inklusive Beilagen) ein Antrag im Sinne von Art. 639 Abs. 1 ZGB darstellt und ob zwischen den Erben von B.______ überhaupt eine Erbteilung mit Schuldübernahme durch A.______ vereinbart wurde.

 

Die Erben von B.______ haften daher für allfällige Schulden gegenüber den Klägern solidarisch im Sinne von Art. 143 Abs. 2 OR und sind aufgrund der Universalsukzession auch in die Parteistellung des Erblassers eingetreten. Es kann dabei für das vorliegende Verfahren offen gelassen werden, ob die Erben von B.______ noch eine Erbengemeinschaft bilden diese bereits aufgelöst wurde.

 

IV. Materielles

1. Die Parteivorbringen

1.1 Die Kläger machen ausstehende Mietzinse von CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...], CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie CHF 4'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...]; die – gemäss Kläger – vertraglich vereinbarten Umbaukosten in Höhe von CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit [...] sowie als Schaden Inseratekosten für die Suche eines neuen Mieters in Höhe von CHF 1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit [...] geltend (siehe die Rechtsbegehren der Kläger vorne sowie act. 67 S. 2).

 

Die Kläger stützen somit ihre Forderungen auf den Mietvertrag vom [...] (act. 3/1) und führen hierzu aus, dieser Mietvertrag sei auch von den Beklagten gelebt worden, da die Mietzinszahlung für den Monat [...] bei den Klägern am [...] auf dem Konto einging und somit die Überweisung erfolgte, nachdem die Beklagten die Nichtigkeit des Vertrags geltend machten (act. 79, S. 5 f. Rz. 13 f.).

 

1.2 Die Beklagten bestreiten nicht, dass sie diese Mietzinse, Inseratekosten und Umbaukosten nicht bezahlt haben. Nach ihrer Ansicht schulden sie diese Mietzinse, Inseratekosten und Umbaukosten aber gar nicht, da der Mietvertrag aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit von B.______ † bei Abschluss des Miet- und des X.______ Partnerschaftsvertrags für B.______ † wie auch für A.______ nichtig sei (act. 72 S. 5 und act. 126 S. 5). A.______ führt zudem aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, in das Geschäft von B.______ † einzutreten, weshalb der Vertrag mit X.______ auch nur von B.______ † unterschrieben worden sei (act. 72, S. 3 f.).

 

A.______ stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die den Klägern entstandenen Umbaukosten keinen Schaden darstellten, da der entsprechende Mehrwert noch vorhanden sei (act. 72, S. 5). Soweit die Kläger einen Schaden geltend machen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen seien. Sie hätten einen Geschäftsführer einstellen die Geschäftsführung selber übernehmen können (act. 72, S. 5).

 

Für den Fall, dass das Gericht tatsächlich die Urteilsunfähigkeit von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststellen sollte, machen die Kläger im Wesentlichen geltend, B.______ † (respektive seine Rechtsnachfolger) hafte aufgrund von Art. 54 OR und in Bezug auf A.______ seien die Bestimmungen des Obligationenrechts bezüglich Irrtum, insbesondere Art. 26 OR anwendbar (act. 79 Ziff. 21 ff.). Ausserdem würde A.______ auch aus Culpa in Contrahendo sowie aus Gesellschaftsrecht haften (act. 79 Ziff. 15 und 36).

 

1.3 Das Kantonsgericht erachtet es im Urteil vom 22. November 2016 als erwiesen, dass B.______ † betreffend den Abschluss des Mietvertrags nicht urteilsfähig war (act. 123 S. 20). Es führte weiter aus, dass im Falle der von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeit des Vertrags die Billigkeitshaftung von Art. 54 OR bei B.______ † und unter analoger Anwendung dieser Rechtsnorm auch bei A.______ griffe (act. 123 S. 21). Das Kantonsgericht verneinte sodann, dass die Kläger gegen A.______ einen Anspruch aus Culpa in Contrahendo aufgrund eines fahrlässigen Grundlagenirrtums hätten (act. 123, S. 21 ff., 24). Schliesslich stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten als faktische Gesellschafter nach Art. 544 Abs. 3 OR haften und eine vorzeitige Vertragsauflösung aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 266g OR vorliege (act. 123, S. 24 ff.). Eine sich daraus ergebende Haftung bestimme sich nach dem Ermessen des Richters. Es handle sich dabei – wie auch bei der Haftung eines Urteilsunfähigen – um eine Kausalhaftung aus Billigkeit (act. 123, S. 29). Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass eine volle Beteiligung der Beklagten in der Höhe von CHF 50'000.— an den Umbaukosten nicht gerechtfertigt sei, da die Beklagten vom neu renovierten Laden nicht profitierten. Auch habe das Ladenlokal durch den Umbau letztlich einen Mehrwert erfahren bzw. handle es sich um werterhaltende und wertvermehrende Arbeiten. Es handle sich dabei um Investitionen im Verantwortlichkeitsbereich der Kläger als Vermieter. Den Ersatz der Kosten für die Suche eines neuen Mieters wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass diese Kosten auch angefallen wären, wenn es zwischen den Parteien nie Vertragsverhandlungen gegeben hätte (act. 123, S. 30). Die Vorinstanz sprach schliesslich den Klägern in Anbetracht sämtlicher Umstände als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags nach richterlichem Ermessen und unter allen eingeklagten Titeln CHF 30'000.— zuzüglich Schadenszins von 3 % seit [...] zu (act. 123).

 

1.4 Die Beklagten machen in der Berufung geltend, das Kantonsgericht habe das Recht falsch angewendet, indem dieses trotz festgestellter Urteils- und Handlungsunfähigkeit seitens B.______ † zu Unrecht von einer faktischen Gesellschaft zwischen den Beklagten und als Folge davon von der Rechtsgültigkeit des Mietvertrags ausgegangen sei und daher die vermögensrechtlichen Folgen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemäss Art. 266g OR bestimmt habe. Aufgrund von Art. 18 ZGB sei ein Gesellschaftsvertrag nach Art. 1 ff. OR nicht zustande gekommen (act. 126, S. 4 ff. und 10).

 

Die Vorinstanz habe zudem die Dispositionsmaxime von Art. 58 ZPO verletzt, da sie einen Anspruch der Kläger auf Ersatz der geltend gemachten Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— und Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05 verneinte, womit von der eingeklagten Forderung in der Höhe von CHF 71'383.05 nur noch die eingeklagte Mietzinsforderung in der Höhe von CHF 20'000.— zu beurteilen gewesen wäre. Mit der zugesprochenen Pauschalsumme von CHF 30'000.— habe das Kantonsgericht den Klägern somit CHF 10'000.— mehr zugesprochen, als diese eingeklagt hatten (act. 126, S. 4 f.).

 

Überdies rügt die beklagte Partei, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.— komme (act. 126, S. 12). Sinngemäss macht die Beklagte damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

 

Auch habe das Kantonsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich die Wirkung der Nichtigkeit auch auf die Beklagte erstrecke. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 und 2 OR, indem es für die Beklagte aber auch für alle anderen Vertragsparteien conditio sine qua non darstelle, dass B.______ † Vertragspartei sei. Entsprechend hafte A.______ überhaupt nicht, insbesondere nicht aus Art. 54 OR, auch nicht analog. Daran vermöge auch die unzulässige Konstruktion einer faktischen Gesellschaft nichts zu ändern. Mit dem Konstrukt der faktischen Gesellschaft wolle die Vorinstanz in unzulässiger Weise Art. 18 ZGB aushebeln (act. 126, S. 5 ff.).

 

Eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Bezug auf B.______ † nach Art. 266g OR in Bezug auf A.______ widerspreche dem Gedanken der Billigkeit, da die Kläger die Vertragsauflösung nicht akzeptierten und sich Waren im Wert von mindestens CHF 30'000.— angeeignet hätten (act. 126, S. 11). Ausserdem seien die Kläger auch ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätten nämlich den Schaden mindern können, wenn sie entweder den von der X.______ AG präsentierten Geschäftsführer angestellt mit der X.______ AG über die Weiterführung verhandelt das Geschäft selber geführt hätten (act. 126, S. 11 f.). 

 

Schliesslich rügt die beklagte Partei auch die vorinstanzliche Kostenverlegung dahingehend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Kläger hinsichtlich der Frage der Urteilsunfähigkeit von B.______ † unterlegen seien, dass die Kläger im Hinblick auf die ursprünglich eingeklagte Forderungssumme im Umfang von 80 % unterlegen seien und auch nicht die Parteien verantwortlich seien, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit verkenne (act. 126 S. 12 f.).

 

1.5 Die Kläger machen in ihrer Anschlussberufung Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Diese habe mit der Beweiserhebung während laufender Eingabefrist der Parteien gleich mehrere Grundsätze des Zivilprozessrechts verletzt, namentlich den Grundsatz der Waffengleichheit (act. 132, S. 3 f.). So hätte die beklagtische Duplik nicht gehört werden dürfen, da es zu einer unzulässigen Fristerstreckung gekommen sei und die beklagte Partei hätte mit der Möglichkeit zur Einreichung der schriftlichen Duplik in unzulässiger Weise drei Mal Gelegenheit erhalten, Noven und Beweismittel in den Prozess einzubringen, währenddem dies den Klägern nur zwei Mal von der Verfahrensleitung gestattet worden sei (act. 132, S. 4 f.).

 

In materieller Hinsicht bestreiten die Kläger die Urteilsunfähigkeit von B.______ † zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und machen damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend (act. 132 S. 5). 

 

Eventualiter machen die Kläger geltend, dass die Beklagten entgegen Treu und Glauben Vertragsverhandlungen führten und einen Mietvertrag abschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt die neurokognitiven Defizite bereits in voller Ausprägung bestanden haben sollen. Es sei undenkbar, dass in einem solchen Fall die Beklagten diese Defizite nicht bemerkt haben wollen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch erstellt und eine Culpa in Contrahendo-Haftung zu Unrecht verneint (act. 132, S. 5).

 

Soweit Art. 266g OR zur Anwendung gelangen sollte, habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, da sie die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— unter Hinweis auf den fehlenden Nutzen des Umbaus für die Beklagten nicht beachtet habe und zu Unrecht angenommen habe, die Kläger hätten aus dem Umbau einen Mehrwert erhalten (act. 132, S. 7 f.). Sinngemäss machen die Kläger weiter geltend, dass die Vor-instanz Art. 266g OR nicht richtig angewendet habe, indem sie die Inseratekosten nicht als Schaden anerkannte und die Pauschalentschädigung von CHF 30'000.— zu tief ansetzte. Wie bereits die beklagte Partei machen auch die Kläger geltend, die von der Vorinstanz in der Höhe von CHF 30'000.— festgelegte Entschädigung sei nicht nachvollziehbar und rügen somit ebenfalls sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 132, S. 8 f.).

 

2. Verletzung der Dispositionsmaxime sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz

2.1 Die Beklagten machen geltend, dass die Vorinstanz den Klägern mehr zugesprochen habe, als von diesen eingeklagt worden sei, da die abgewiesenen Teilforderungen zusammen mit der den Klägern zugesprochenen Summe insgesamt einen höheren Betrag ausmachen, als die von der Klägerin vorinstanzlich eingeklagte Gesamtsumme (s. hierzu im Detail vorne E. IV Ziff. 1.4). Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser Frage im angefochtenen Urteil nicht explizit, führte jedoch aus, dass die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags in Anbetracht sämtlicher Umstände nach richterlichem Ermessen und unter allen eingeklagten Titeln festzusetzen sei (act. 123 E. 9.3).

 

2.2 Der Dispositionsgrundsatz von Art. 58 Abs. 1 ZPO besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz stellt die prozessuale Verlängerung der materiellrechtlichen Privatautonomie dar (Hurni, Art. 58, Rz 3, in Berner Kommentar).

 

2.3 Vorliegend haben die Kläger Mietzinse für die Monate [...] bis [...] zuzüglich Zins ab dem 1. des jeweiligen Monats, Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000 sowie Inseratekosten in der Höhe von CHF 1'383.05, jeweils mit Zins, eingeklagt und diese Forderungen im Rechtsbegehren auch separat ausgewiesen (act. 132; act. 67). Prozessrechtlich werden somit verschiedene Ansprüche mit der gleichen Klage geltend gemacht, weshalb eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO vorliegt. In Bezug auf die geltend gemachten Mietzinszahlungen handelt es sich um eine unechte Teilklage (Art. 86 ZPO); die Kläger haben sich zudem vorbehalten, gestützt auf den gleichen Rechtsgrund zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Mietzinse einzuklagen.

 

2.4 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob für die Bindungswirkung des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO der Gesamtstreitwert der klägerischen Rechtsbegehren massgeblich ist, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheint (`unter allen eingeklagten Titeln`; act. 123 E. 9.3). In diesem Fall wäre der Dispositionsgrundsatz nicht verletzt, da die Vorinstanz den Klägern insgesamt weniger zugesprochen hat, als diese im Total aller Rechtsbegehren verlangt haben. Wenn sich die Bindungswirkung des Dispositionsgrundsatzes auf die jeweils einzelnen eingeklagten Forderungen bezieht, so ist der jeweilige Streitwert massgeblich. In diesem Fall ist weiter zu prüfen, ob der von der Vorinstanz den Klägern zugesprochene Gesamtbetrag von CHF 30'000.— auf die einzelnen Forderungen aufgeschlüsselt werden kann, sodass namentlich bezüglich des Rechtsbegehrens betreffend Zahlung von Mietzinsen in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— nicht mehr zugesprochen als eingeklagt wurde.

 

2.5 In Bezug auf Schadenersatzklagen erachtet es das Bundesgericht unter dem Aspekt des Dispositionsgrundsatzes als zulässig, bei verschiedenen auf derselben Ursache beruhenden Schäden bei einem Teil der Schadenspositionen eine höhere Summe als eingeklagt zuzusprechen, sofern bei anderen Schadenspositionen entsprechend gekürzt wird, sodass die eingeklagte Gesamtforderungssumme nicht überschritten wird (BGE 119 II 396; BGE 123 III 115 E. 6c). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung auch auf Fälle ausserhalb des Haftpflichtrechts ausgeweitet (z.B. auf nachehelichen Unterhalt; Urteil BGer 5A_667/2015 E 6.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist das Gericht bei einer eingeklagten Gesamtforderungssumme lediglich an den im Rechtsbegehren verlangten Gesamtbetrag gebunden und ist frei, unter Anwendung des sog. Prinzips der kommunizierenden Röhren diesen Betrag auf die verschiedenen geltend gemachten (Schadens-)Positionen des Anspruchs bei einer Häufung von Teilklagen auf die verschiedenen behaupteten Ansprüche aufzuteilen (s. Urteil BGer 4A_428/2018 E 4). Im Urteil BGer 4A_428/2018 E.4 hat dies das Bundesgericht selbst für den Fall bejaht, wo eine objektive Klagenhäufung von Teilklagen vorlag, die als Gesamtforderungssumme eingeklagt, jedoch in der Klagebegründung betragsgemäss spezifiziert waren. Diese Rechtsprechung schränkt die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes ein.

 

2.6 Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch ihre jeweiligen Ansprüche nicht als Gesamtforderungssumme in einem Rechtsbegehren geltend gemacht, sondern hatten sich entschieden, diese zwar im Sinne einer objektiven Klagenhäufung in der gleichen Klage, jedoch mit drei separaten Rechtsbegehren einzuklagen. Die Spezifizierung ergibt sich somit bereits aus den Rechtsbegehren selber und nicht erst aus der Klagebegründung. Um beim Bild der kommunizierenden Röhren zu bleiben: Da die Kläger auf die Geltendmachung einer Gesamtsumme verzichtet haben, haben sie sich entschieden, die Röhren, nämlich die geltend gemachten Positionen bzw. Ansprüche, nicht miteinander zu verbinden, sodass sie auch nicht kommunizieren können. Eine Ausdehnung des Prinzips der kommunizierenden Röhren auf solche Fälle würde die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes noch weiter einschränken und erscheint unter dem Aspekt, dass der Dispositionsgrundsatz der prozessuale Reflex der materiellrechtlichen Privatautonomie darstellt, nicht als sachgerecht. Es kann somit offen bleiben, ob das Prinzip der kommunizierenden Röhren auch bei unechten Teilklagen zur Anwendung kommt.

 

Indem somit die Kläger ihre geltend gemachten Forderungen mittels drei eigenständiger Rechtsbegehren einklagten, war die Vorinstanz aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) an den Betrag des jeweiligen Rechtsbegehrens gebunden. Den Klägern kann daher insbesondere unter dem Titel `Miete` nicht mehr als CHF 20'000.— zugesprochen werden, sollte sich erweisen, dass die Kläger tatsächlich über einen Anspruch gegenüber der beklagten Partei verfügen.

 

2.7 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, die Inseratekosten gingen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Es ist daraus zu schliessen, dass dieses Rechtsbegehren somit von der Abweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 erfasst ist, auch wenn dies aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich so entnommen werden kann (act. 123 S. 30 u.32).

 

Zudem erwog die Vorinstanz, dass den Klägern zufolge vorzeitiger Auflösung des Mietvertrags während einer angemessenen Übergangsperiode ein Mietzins zuzusprechen sei (act. 123 S. 29). Jedoch liess es die Vorinstanz offen, welche angemessene Übergangsperiode sie ihrem Entscheid zu Grunde legte, sodass aus der Begründung nicht klar ersichtlich ist, welcher Anteil an der auf CHF 30'000.— festgelegten Pauschalentschädigung auf die eingeklagte Mietzinsforderung entfällt.

 

Die Vorinstanz führt zwar aus, dass eine volle Beteiligung der Beklagten an den Umbaukosten im eingeklagten Umfang von CHF 50'000.— nicht sachgerecht erscheine, da das Ladenlokal durch den Umbau letztlich einen Mehrwert erfahren habe. Werterhaltende (u.a. Neuanstrich eines 30-jährigen Ladenlokals) und wertvermehrende (u.a. Einbau einer neuen [...]-anlage mit [...]) Investitionen, die durch den Vermieter im Hinblick auf ein Mietverhältnis getätigt werden, liegten in seinem Verantwortungsbereich. Die wertvermehrenden Investitionen könnten höchstens bei der Festlegung des Mietzinses berücksichtigt werden. Zwar hätten sich die Beklagten vertraglich verpflichtet, sich an einem Teil der Umbaukosten zu beteiligen, doch sei anzunehmen, dass dies unter der Annahme geschah, der Mietvertrag würde effektiv über die vereinbarte Mietdauer von drei Jahren gelebt. In Anbetracht dessen, dass der X.______ [...] am [...] und am [...] bereits wieder geschlossen worden sei, rechtfertige sich eine Kostenbeteiligung der Beklagten Partei an den Umbaukosten von CHF 50'000.— nicht, da die beklagte Partei letztlich vom neu renovierten Laden nicht profitierten (act. 123 S. 30). Auf den ersten Blick scheint die Vorinstanz somit die Forderung in Bezug auf die geltend gemachten Umbaukosten vollständig abzuweisen. So hat auch die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid verstanden (act. 126 S. 4). Bei dieser Interpretation hätte die Vorinstanz – wie von der Beklagten gerügt – den Dispositionsgrundsatz verletzt. Da sich die Vorinstanz jedoch immer auf den vollen Betrag der eingeklagten Forderung bezieht (`Eine volle Beteiligung der Beklagten an den Umbaukosten im eingeklagten Umfang` bzw. `Kostenbeteiligung von CHF 50'000`) und auch an einer anderen Stelle ausführt, dass die Kläger in gutem Glauben erhebliche Vorleistungen erbracht hätten (act. 123, S. 29 f.), kann das vorinstanzliche Urteil auch so gelesen werden, dass in dem den Klägern zugesprochenen Pauschalbetrag in der Höhe von CHF 30'000 auch ein – jedoch nicht bezifferter Anteil – an den Umbaukosten enthalten ist. Die Kläger haben den vorinstanzlichen Entscheid denn auch dahingehend verstanden, dass ihnen die Vorinstanz einen Beitrag an die eingeklagten Umbaukosten zugesprochen habe.

 

2.8 Wie für die Parteien (act. 126 S. 4, 12 und act. 132 S. 9) ist es auch für das Obergericht somit ebenfalls nicht klar nachvollziehbar, wie sich der Pauschalbetrag von CHF 30'000.— zusammensetzt (Anteil Miete? Anteil Umbaukosten?). Es ist daher dem Obergericht nicht möglich zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt hat. Da aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, wie die Vorinstanz auf den Betrag von CHF 30'000.— kam, ist sie den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Anforderungen an die Begründung eines Entscheids nicht nachgekommen und hat auf diese Weise – wie von den Parteien sinngemäss zu Recht gerügt – den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

 

2.9 Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die nachträgliche Heilung soll jedoch insbesondere deswegen die Ausnahme bleiben, weil dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht. Sie ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (z.B. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

 

Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hätte diese nachvollziehbar darzulegen, wie die von ihr den Klägern zugesprochene Summe von CHF 30'000.— zu Stande gekommen ist. Da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Unrecht Art. 266g OR zu Grunde gelegt hat, würde es bei einer Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf kommen. Das Obergericht hat im vorliegenden Berufungsverfahren zudem die Befugnis, die Streitsache in Bezug auf rechtliche und sachliche Mängel vollständig zu überprüfen (siehe hierzu vorne E. II Ziff. 3). Aus diesen Gründen kann daher auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz trotz festgestellter Gehörsverletzung verzichtet werden. 

 

3. Urteilsfähigkeit von B.______ † betreffend den Abschluss des Mietvertrags und des X.______ Partnerschaftsvertrags

3.1 Nach Art. 16 ZGB ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend darlegt (act. 123 S. 16 ff.), ist für die Vermutung, ob eine Person im Einzelfall urteilsfähig urteilsunfähig war, die allgemeine Lebenserfahrung ausschlaggebend. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, soweit die allgemeine Lebenserfahrung nicht zur umgekehrten Vermutung führt, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1a).

 

3.2 Der Abschluss eines Vertrags über die (mehrjährige) Miete eines Ladenlokals stellt kein Alltagsgeschäft dar. Dasselbe gilt für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrags betreffend die Führung eines X.______ [Geschäfts] und den Abschluss
eines gesellschaftsrechtlichen Vertrages.

 

3.3 Im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) bestätigen Prof. Dr. med. [...] und Dr. [...], dass B.______ † „an einer neurodegenerativen Erkrankung` leidet, `bei der es sich mit grösster Sicherheit um eine [...] Demenz vom Alzheimer-Typ handelt. […] [Die] neurokognitiven Defizite haben sich langsam über die Jahre entwickelt und bestanden in voller Ausprägung schon bei Erstvorstellung bei uns im [...]“.

 

Dr. med. [...], auf welche im ärztlichen Attest vom [...] verwiesen wird (act. 12/3), präzisiert hierzu mit ärztlichem Zeugnis vom [...] (act. 12/7), dass B.______ † unter einer Demenzerkrankung leide, die erst im [...] festgestellt und der Familie gegenüber kommuniziert worden sei.

 

Weiter ist im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) festgehalten: „Bezüglich Vertragsabschlüssen für eine berufliche Tätigkeit war der Patient seit mindestens einem halben Jahr nicht urteils- und handlungsfähig. Insbesondere konnte der Patient deshalb auch die Bedeutung und Tragweite der im [...] und [...] abgeschlossenen Verträge für die selbständige Tätigkeit mit A.______ zusammen krankheitsbedingt nicht überblicken.“ Beim im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) erwähnten Vertrag, welcher im [...] abgeschlossen wurde, handelt es sich um den X.______ Partnerschaftsvertrag (siehe dazu die Datumsangaben in den Anhängen bei act. 83/3 ff.).

 

3.4 Eine Person, die an [...] Demenz vom Alzheimer-Typ leidet, befindet sich aufgrund des krankheitsbedingten geistigen Abbaus in einem dauernden Schwächezustand nach Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst (vgl. Urteil BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3 m.w.H.).

 

3.5 Die Kläger machen geltend, dass das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) eher einem Parteigutachten gleiche resp. ein Gefälligkeitszeugnis darstelle (act. 79 S. 3). Sie führen dazu aus, dass im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) „derart spezifisch auf das prozessgegenständliche Thema eingegangen wird, dass bezweifelt werden muss und von den Klägern auch bestritten wird, dass dieses ärztliche Attest objektiv ist und als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren zu genügen vermag“ (act. 79 S. 3).

 

3.6 Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) zur Frage der Urteilsfähigkeit von B.______ † betreffend den Abschluss der im vorliegenden Verfahren relevanten Verträge Stellung nimmt, problematisch sein soll. Auch wenn es wie vorliegend nicht um Alltagsgeschäfte geht, rechtfertigt sich ein solcher konkreter Sachverhaltsbezug in einem ärztlichen Attest dadurch, dass die Urteilsfähigkeit eben relativ ist, d.h. abhängig von der konkret in Frage stehenden Handlung vorliegen fehlen kann.

 

Nach Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden u.a. Ärzte, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft. Nach geltendem Recht ist die fahrlässige Tatbegehung als Übertretung strafbar (Art. 318 Ziff. 2 StGB).

 

Aufgrund der Strafbarkeit des Ausstellens eines unwahren ärztlichen Zeugnisses i.S.v. Art. 318 StGB ist die Richtigkeit eines Arztzeugnisses in der Regel zu vermuten. Darauf hat bereits auch die Vorinstanz hingewiesen (act. 123 E. V Ziff. 3.6.1.).

 

Bei wie hier langfristigen Verträgen über die Führung eines [...]-geschäftes und die Miete eines entsprechenden Ladenlokals geht es nach der allgemeinen Lebenserfahrung um eine letztlich bedeutsame Verpflichtung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

 

Die Ärzte, die das Attest vom [...] (act. 12/3) erstellten, mussten sich somit der grossen finanziellen Tragweite bewusst gewesen sein. Ebenso mussten sie sich, im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre, bewusst gewesen sein, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Straftat nach Art. 318 StGB schwerer bestraft würde als in Bagatellfällen, namentlich wenn es um kurze Arbeitsabsenzen geht.

 

Im Übrigen stellt das vorsätzliche fahrlässige Ausstellen eines unwahren ärztlichen Zeugnisses einen Verstoss gegen die allgemeine ärztliche Pflicht der sorgfältigen Berufsausübung dar (vgl. z.B. Art. 40 Bst. a MedBG). Auch aufgrund des Risikos von berufsrechtlichen Sanktionen wegen eines (vorsätzlich fahrlässig ausgestellten) unwahren ärztlichen Zeugnisses ist somit grundsätzlich die Richtigkeit von Arztzeugnissen zu vermuten.

 

Zudem ist dem ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) implizit zu entnehmen, dass mehrere Untersuchungstermine stattgefunden haben, wird doch dort die „Erstvorstellung bei uns im [...]“ erwähnt.

 

Im Übrigen stützen die Ausführungen von R.______ (Leitung [...]) zum Gesundheitszustand von B.______ † während eines 12-tägigen Praktikums im [...] (siehe dazu act. 73/2) die im ärztlichen Attest vom [...] (act. 12/3) enthaltenen Feststellungen.

Die Kläger bringen keine stichhaltigen Gründe vor, welche Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Kompetenz von Prof. Dr. med. [...], Dr. [...] und Dr. med [...] geben, anderweitig die Richtigkeit des ärztlichen Attests vom [...] (act. 12/3) in Frage stellen.

 

Die genannten Umstände führen bei freier Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO zum Ergebnis, dass das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) als zutreffend anzusehen ist. Damit ist erstellt, dass B.______ † betreffend den Abschluss des Mietvertrags im [...] sowie des X.______ Partnerschaftsvertrags im [...] wie auch in Bezug auf den zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Gesellschaftsvertrag (siehe unten E. IV Ziff. 5.11) nicht urteilsfähig war.

 

4. Rechtliche Folgen der festgestellten Urteilsunfähigkeit für B.______

4.1 Wer nicht urteilsfähig ist, ist dadurch handlungsunfähig (Art. 17 ZGB) und vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).

 

4.2 Die Kläger führen aus, dass sie während den Vertragsverhandlungen keine Anzeichen der Erkrankung von B.______ † feststellen konnten (act. 67 Ziff. 6). Sinngemäss machen sie damit geltend, dass sie sich in Bezug auf die Handlungsfähigkeit von B.______ † im guten Glauben befanden (Art. 3 ZGB).

 

Art. 18 ZGB dient dem Schutz der urteilsunfähigen und deshalb handlungsunfähigen Person und geht damit dem Gutglaubensschutz vor. Der gute Glaube in die Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners wird nicht geschützt (BGE 107 II 105 E. 6a; BGE 89 II 387, E. 2 m.w.H.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz. 301; Fankhauser, Basler Kommentar, Rz. 6 zu Art. 17), weshalb die Kläger aus ihrem guten Glauben in die Handlungsfähigkeit von B.______ † nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

 

4.3 Die Vorinstanz erwog, dass im Verhältnis zwischen B.______ † und A.______ auf der Mieterseite und den Klägern auf der Vermieterseite die Bestimmung betreffend die solidarische Haftung der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten zur Anwendung gelangt (Art. 544 Abs. 3 OR; act. 123 Ziff. 7.5.2). Sie führte aus, dass im Falle eines ungültigen (nichtigen anfechtbaren) Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern das Vertrauen eines Dritten in den Bestand dieser `faktischen Gesellschaft` insoweit geschützt sei, als der Vertrag zwischen ihm und der einfachen Gesellschaft wirksam sei. In diesen Fällen beurteile sich das Aussenverhältnis trotz des Mangels nach Gesellschaftsrecht, soweit der Dritte nach dem Vertrauensprinzip auf den Bestand einer Gesellschaft schliessen durfte (act. 123 Ziff. 7.6.). Die Vorinstanz hat sodann das Vertrauen der Kläger in den Bestand der einfachen Gesellschaft bejaht (zur einfachen Gesellschaft siehe hinten, E. IV Ziff. 5.11), und in der Folge neben A.______ trotz festgestellter Urteilsunfähigkeit auch B.______ † unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 30'000.— an die Kläger verpflichtet (act. 123 Dispositiv-Ziffer 1).

 

4.4 Die Beklagten rügen, dass die Vorinstanz über das Konstrukt der faktischen Gesellschaft in unzulässiger Weise die Wirkung von Art. 18 ZBG aushebeln wolle, jedoch stehe Art. 18 ZGB keine Ausnahmebestimmung entgegen, wie dies im Gesetzeswortlaut verlangt werde. Namentlich gebe es keine solche Ausnahmebestimmung im Recht der Personengesellschaft und somit auch nicht für die einfache Gesellschaft. Ausserdem seien die von der Vorinstanz zitierten Entscheide zur faktischen Gesellschaft für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (act. 126 Ziff. 4).

 

4.5 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass aufgrund der Handlungsunfähigkeit von B.______ † auch der Gesellschaftsvertrag bezüglich einer einfachen Gesellschaft zwischen ihm und A.______ gemäss Art. 18 ZGB nichtig ist (zur einfachen Gesellschaft s. E. IV Ziff. 5.11). Sie hat jedoch das Vertrauen der Kläger in den Bestand der einfachen Gesellschaft geschützt.

 

4.6 Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz ungültigen Gesellschaftsvertrages das Vertrauen eines Dritten in den Bestand einer `faktischen` Gesellschaft dadurch geschützt sein kann, dass der Vertrag dieses Dritten mit der einfachen Gesellschaft trotzdem wirksam ist (act. 123, Rz. 7.6.1 m.w.H.; BGE 116 II 707 E. 1b; Urteil BGer 4C.24/2000 E.4.a). Es stellt sich die Frage, ob diese Vertrauenshaftung auch dann greifen kann, wenn die Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrags nicht mit Willensmängeln begründet wird (so in BGE 116 II 707 und Urteil BGer 4C24/2000), sondern wie vorliegend die Rechtsfolge der Urteilsunfähigkeit eines von zwei Gesellschaftern ist (Art. 18 ZGB).

 

4.7 Das Aussenverhältnis einer einfachen Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Dritten eine Mehrzahl von Personen gegenübersteht, die untereinander vertraglich verbunden sind, jedoch keine rechtliche Einheit, keinen selbständigen Rechtsträger darstellen (Pestalozzi/Vogt, Basler Kommentar OR II, Rz 1 f.). Anders als z.B. bei der Aktiengesellschaft, wo von Gesetzes wegen der Eintrag einer juristischen Person im Handelsregister die juristische Person auch dann entstehen lässt, wenn die bei der Errichtung mitwirkenden Personen handlungs-, insbesondere auch urteilsunfähig waren (Art. 643 Abs. 2 OR; s. auch Bucher, Berner Kommentar, Rz. 113 zu Art. 17/18; Meyer-Hayoz, Forstmoser, Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, § 1 Rz. 71 ff.), kennt das Recht der einfachen Gesellschaft keine entsprechende Regelung (in Bezug auf Personengesellschaften generell s. Bucher, Berner Kommentar, Rz. 115 zu Art. 17/18). Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, wo durch den Handelsregistereintrag das Vertrauen Dritter in den Bestand der Aktiengesellschaft als juristische Person geschützt wird, losgelöst vom Verhalten der bei der Errichtung der Aktiengesellschaft mitwirkenden Personen, gibt es diese Abstraktion bei der einfachen Gesellschaft nicht. Wenn bei der einfachen Gesellschaft davon die Rede ist, dass das Vertrauen in die faktische Gesellschaft geschützt ist, so leitet sich dieses Vertrauen aus den Handlungen der einzelnen `Gesellschafter` ab. Da die einfache Gesellschaft kein eigener Rechtsträger darstellt, haftet zudem nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter persönlich und solidarisch, wenn sie gemeinschaftlich durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind (Art. 544 Abs. 3 OR).

 

4.8 Wenn die Vorinstanz somit B.______ † aufgrund des Vertrauens der Kläger in den Bestand der `faktischen` Gesellschaft haften lässt, so bedeutet das, dass die Vorinstanz den entsprechenden Handlungen von B.______ † trotz seiner Urteilsunfähigkeit Rechtswirkung zuerkennt.

 

Wie bereits festgehalten, kennt das Recht der einfachen Gesellschaft keine von Art. 18 ZGB abweichende Bestimmung, weshalb die Vorinstanz somit Art. 18 ZGB falsch angewendet hat (s. hierzu auch Fellmann/Müller, Rz. 685 f. zu Art. 539, welche ebenfalls zum Schluss gelangen, dass bei Mängeln des Gründungsvertrags wegen Beteiligung eines beschränkt Handlungsfähigen die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zwar für die Mitgesellschafter gilt, jedoch nicht für die geschützte Person; zur fehlenden eigenen Handlungs- und Verpflichtungsfähigkeit als persönliche Einrede eines Solidarschuldners s. Katz, Rz. 31 zu Art. 145).

 

4.9 Eine Haftung von B.______ † aufgrund des Vertrauens der Kläger in die faktische Gesellschaft müsste zudem auch bei richtiger Anwendung der Vertrauenshaftung verneint werden.

 

Bei einer Haftung aus Vertrauensschutz genügt es nicht, dass jemand aufgrund des Verhaltens einer anderen Person Vertrauen gefasst hat. Zusätzlich muss das vertrauensbegründende Verhalten der in Anspruch genommenen Person zurechenbar sein, sei es, weil sie bewusst handelt oder, normativ, weil ihr die (vertrauensstiftende) Wirkung ihres Verhaltens bei gebotener Aufmerksamkeit im Verkehr nach Treu und Glauben hätte bewusst sein müssen (BGE 142 III 84 E. 3.3; Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Rz. 101e zu Einl. vor Art. 1 ff.). Da, wie vorne ausgeführt, die einfache Gesellschaft keine rechtliche Einheit bildet, sondern aus der Gesamtheit der Gesellschafter besteht, setzt auch eine (solidarische) Haftung der einzelnen `Gesellschafter` einer `faktischen` Gesellschaft voraus, dass ihnen individuell ein Verhalten zugerechnet werden kann, welches bei einer Drittperson Vertrauen in den Bestand einer einfachen Gesellschaft geweckt hat.

 

Da B.______ † jedoch – wie bereits festgestellt (s. vorne, E. IV Ziff. 3.6) – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits unzurechnungsfähig war und auch keinen gültigen Gesellschaftsvertrag eingehen konnte, verfügte er auch nicht mehr über die kognitive Fähigkeit, mit einer bewussten Handlung Vertrauen bei den Klägern in den Bestand der einfachen Gesellschaft zu begründen die gebotene Aufmerksamkeit aufzubringen, bei welcher es ihm hätte bewusst sein müssen, dass er bei den Klägern nach Treu und Glauben Vertrauen in den Bestand der einfachen Gesellschaft begründen würde (so auch Bucher, Berner Kommentar, Rz. 56 zu Art. 17/18, welcher festhält, dass Kenntnis bzw. Wissen um einen Sachverhalt, wo das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft, nur einem Urteilsfähigen angerechnet werden kann). Namentlich würde ein zurechenbares, Vertrauen begründendes Verhalten von B.______ † voraussetzen, dass er erkannt hätte, dass durch sein Verhalten der Anschein des Bestehens einer einfachen Gesellschaft bei den Klägern geweckt worden ist, obwohl der der einfachen Gesellschaft zu Grunde liegende Gesellschaftsvertrag aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit ungültig ist. Dies wäre ein Widerspruch in sich. Auch wenn die Kläger Vertrauen in den Bestand einer faktischen Gesellschaft zwischen B.______ † und A.______ gehabt haben, kann wie dargelegt B.______† kein Verhalten zugerechnet werden, gestützt darauf die Kläger ihm gegenüber einen Anspruch aus Vertrauenshaftung geltend machen könnten.

 

4.10 Die Vorinstanz hat die solidarische Haftung von B.______ † und A.______ auf Art. 544 Abs. 3 OR gestützt. Gemäss dieser Bestimmung haften Gesellschafter solidarisch, wenn sie unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen gemeinschaftlich durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind.

 

Vorliegend wurde der Mietvertrag von B.______ † und der Beklagten gemeinsam unterschrieben. Sie sind somit die Verpflichtung des Mietvertrags gemeinschaftlich eingegangen. Die Vorinstanz übersieht, dass sich B.______ † aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit nicht rechtswirksam verpflichten konnte (Art. 18 ZGB; s. auch Pestalozzi/Vogt, Basler Kommentar OR II, Rz. 6), weshalb eine solidarische Haftung von B.______ † aus Art. 544 Abs. 3 OR mangels einer gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtung zu verneinen ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund der gemeinsamen Unterschrift auch nicht als Vertreterin von B.______ † aufgetreten ist; ein solches Vertretungsverhältnis wurde von den Klägern denn zu Recht auch nicht behauptet. Somit ist keine der beiden alternativen Voraussetzungen für eine solidarische Haftung im Sinne von Art. 544 Abs. 3 OR erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund keine solidarische Haftung von B.______ † aus dem Mietvertrag besteht.

 

4.11 Eine Haftung von B.______ † aus dem Mietvertrag ist somit ausgeschlossen. Entsprechend kommt die Bestimmung betreffend die ausserordentliche Kündigung i.S.v. Art. 266g OR in Bezug auf ihn nicht zur Anwendung. Es bleibt zu prüfen, ob gegenüber B.______ † bzw. der Erbengemeinschaft in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Forderung die Billigkeitshaftung von Art. 54 Abs. 1 OR greift (siehe hierzu unten E. IV Ziff. 7.8).

 

5. Vertragsverhältnis zwischen A.______ und dem Ehepaar G./H.______

5.1 Es ist zu prüfen, wie sich die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses zwischen B.______ † und dem Ehepaar G./H.______ aufgrund von Art. 18 ZGB auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ auswirkt.

 

5.2 Die Vorinstanz prüfte, ob A.______ aus fahrlässigem Grundlagenirrtum haftet. Sie verneinte dies aber mit der Begründung, dass die Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Vertrags der Verhandlungsmaxime unterliege, sich die Beklagte aber nicht auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 OR) berufen habe, sondern geltend machte, dass sich die Wirkung der Nichtigkeit gemäss Art. 18 ZGB auch auf das Verhältnis zwischen ihr und dem Ehepaar G./H.______ erstrecke (act. 123 E. 6; Grundlagenirrtum bejahend das kassierte Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Oktober 2014, act. 27 E. 4.4 f.).

 

Die Vorinstanz erwog sodann, dass die Kläger in ihrem Vertrauen in die faktische Gesellschaft zwischen B.______ † und A.______ zu schützen seien und bejahte die solidarische Haftung von A.______ aus dem Mietvertrag gestützt auf Gesellschaftsrecht (Art. 544 Abs. 3 OR). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Mietvertrag gültig zu Stande gekommen ist.

 

Die von A.______ geltend gemachte Nichtigkeit des Mietvertrags infolge Urteilsunfähigkeit von B.______ † qualifizierte die Vorinstanz zwar nicht als formelle Kündigung. Jedoch erwog die Vorinstanz, dass die Kläger somit davon ausgehen mussten, dass die Beklagten den X.______ [...] nicht mehr weiter betreiben werden und dass der zwischen ihnen bestehende Mietvertrag über das Ladenlokal demzufolge – abgesehen von den finanziellen Folgen – zumindest für die Zukunft hinfällig geworden war. Entsprechend verhielten sich die Kläger in der Folge, indem sie eine grosse Menge von [...] Waren [...] entsorgten (act. 123 Ziff. 8.4). Die Vorinstanz qualifizierte diese Umstände als Aufhebung des Mietvertrags zufolge wichtigen Grundes und regelte die finanziellen Folgen in analoger Anwendung von Art. 266g Abs. 2 OR (act. 123 Ziff. 8.5). Die Vorinstanz geht somit von einer zwischen den Parteien (konkludent) geschlossenen Aufhebungsvereinbarung aus.

 

5.3 A.______ macht in der Berufung geltend, dass sie den Mietvertrag nur gemeinsam mit B.______ † als Mieter, nicht aber alleine als Mieterin abschliessen wollte. Der Vertragsabschluss wäre für sie ohne B.______ † sinn- und zwecklos gewesen, weshalb sich die Unverbindlichkeit des Vertrags für sie bereits aus Art. 1 und 2 OR ergebe. Es sei für alle Beteiligten conditio sine qua non, d.h. eine unabdingbare Grundvoraussetzung gewesen, dass B.______ † Vertragspartei sein musste, da dieser das Geschäft in [...] hätte führen müssen, wovon alle ausgingen. Das ergebe sich auch daraus, dass B.______ † den X.______ Partnerschaftsvertrag mit der X.______ AG alleine abgeschlossen habe. A.______ hatte nie die Absicht, an der Seite von B.______ † den [...]-laden zu führen, sondern sah ihre Rolle darin beschränkt, im Laden neben ihrem Teilzeitarbeitspensum mitzuhelfen. Da der Mietvertrag betreffend B.______ † als Mieter nichtig sei, führe der fehlende Wille von A.______, den Mietvertrag auch ohne B.______ † als Mieter abzuschliessen, dazu, dass zwischen G.______ und H.______ als Vermieter und der Beklagten als alleinige Mieterin kein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei (act. 126 S. 5). A.______ rügt somit, dass die Vorinstanz Art. 1 OR verletzt habe, wenn sie trotz des ausgeführten Fehlens eines Konsens zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ vom Zustandekommen des Mietvertrags ausgegangen sei.

 

Die Beklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, an dieser fehlenden Haftung der Beklagten vermöge auch die unzulässige Konstruktion einer faktischen Gesellschaft nichts ändern. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die vorgesehene Mithilfe der Beklagten im Ladengeschäft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 159 und Art. 163 ZGB erfolgt wäre. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Beklagten war nicht vorgesehen gewesen. Zudem erfordere die einfache Gesellschaft einen zu Grunde liegenden Vertrag, welcher aufgrund von Art. 18 ZGB nicht zu Stande gekommen sei. Die Beklagte macht somit geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht Gesellschaftsrecht zur Anwendung gebracht habe (act. 126 S. 5 ff.). Schliesslich macht die beklagte Partei geltend, dass aufgrund der Nichtigkeit des Mietvertrags entgegen der Vorinstanz eine Kündigung gemäss Art. 266g OR nicht möglich gewesen wäre. Es sei der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Beklagten eventuell zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Art. 266g OR berechtigt gewesen wären, wäre ein Vertrag zu Stande gekommen. Zwar anerkenne die Vorinstanz die Ausübung des Kündigungsrechts, unterschlage jedoch, dass dies von den Klägern in keiner Art akzeptiert worden sei (act. 126 S. 10).

 

5.4 Die Kläger führen aus, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, es liege eine einfache Gesellschaft vor. Es sei hinreichend belegt, dass B.______ † und A.______ das [...]-geschäft gemeinsam betreiben wollten (act. 132, Rz. 14, 16, 25 f.).

 

5.5 Zwischen den Parteien ist somit insbesondere streitig, welche Rolle A.______ in Bezug auf das Projekt `X.______ [Geschäft]` zugedacht gewesen war und welche Folgen sich daraus im Zusammenhang mit der festgestellten Urteilsunfähigkeit von B.______ † für die Gültigkeit des Mietvertrags zwischen A.______ und dem Ehepaar G./H.______ ergeben. Es ist als erstes zu prüfen, wie die Vertragsverhältnisse zu qualifizieren gewesen wären, wäre B.______ † nicht urteilsunfähig gewesen.

 

5.6 Das Ehepaar G./H.______ macht gegenüber A.______ eine solidarische Forderung geltend und stützt diese auf den Mietvertrag, welcher sowohl von ihnen wie auch vom Ehepaar A./B.______ unterschrieben wurde.

 

Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Ohne eine solche Erklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die Solidarschuld ist daher nicht zu vermuten. Im Zweifelsfall ist von einer Teilverpflichtung mehrerer Schuldner zu einer Leistung auszugehen (Katz, Rz. 9 zu Art. 143, m.w.H.; spezifisch bezüglich Mietvertrag Roger Weber, S. 20, m.w.H.).

 

Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil das Ganze fordern. Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Daher bezweckt die Solidarität die Stärkung der Position des Gläubigers. Es liegt eine Personalsicherheit im weiteren Sinne vor (s. BGE 129 III E. 2.1 f.; Katz, Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 201, 262 ff.). Aufgrund dieser Absicherungsfunktion ist die vertraglich eingegangene solidarische Verpflichtung von einer akzessorischen Bürgschaft abzugrenzen. Hat der Verpflichtende kein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft, das zwischen dem anderen Schuldner und dem Gläubiger geschlossen wird, sondern lediglich ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld, spricht das für das Vorliegen einer Bürgschaft (s. BGE 129 III 702, E. 2.6 m.w.H; in Bezug auf den Mietvertrag Roger Weber, Basler Kommentar, Rz. 2b zu Vor Art. 253-273c).

 

Das Innenverhältnis zwischen den Schuldnern braucht den Gläubiger prinzipiell nicht zu kümmern. So kann der Schuldner dem Gläubiger keine Einreden aus dem Innenverhältnis mit dem anderen Schuldner entgegenhalten. Diese prinzipiell strikte Trennung der beiden Rechtsphären ermöglicht es dem Gläubiger einer Solidarschuld, sich am Schuldner seiner Wahl schadlos zu halten und das Ausfallrisiko auf diesen zu überwälzen (Katz, Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 218 ff.). Aus Sicht der Schuldner kann eine solidarische Schuldverpflichtung auch deshalb eingegangen werden, weil sie eine Sache gemeinsam nutzen (z.B. bei einer gemeinsam bewohnten Mietwohnung; Katz, Vorbemerkungen zu den Art. 143-150 OR, Rz. 261).

 

5.7 Der Mietvertrag wurde von G.______ und H.______ sowie von A.______ und B.______ † unterschrieben (zur Nichtigkeit in Bezug auf B.______ † siehe vorne E. IV Ziff. 4.10). Jedoch kann dem Wortlaut des Mietvertrags (act. 3/1) nicht entnommen werden, ob B.______ † und A.______ für Forderungen aus dem Mietvertrag gegenüber G.______ und H.______ solidarisch haften sollten. Das Fehlen
eines entsprechenden Hinweises auf eine Solidarschuldnerschaft im Mietvertrag schliesst eine solche zwar nicht aus (Pra Nr. 240, E. 3a), jedoch kann auch nicht alleine bereits aus der Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses auf eine solidarische Haftung geschlossen werden (Graber, Basler Kommentar, Rz. 6 zu Art. 143 m.w.H, s. spezifisch zum Mietvertrag auch Roger Weber, Basler Kommentar, Rz. 2 Vor Art. 253-273c, m.w.H.; siehe auch Richard Permann, Der gemeinsame Mietvertrag unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, mp 97, S. 191 ff. (S. 192); Rohrer, SVIT-Kommentar, Rz. 2 zu Art. 253; Roger Weber, S. 20 f. u. 55; eine solidarische Haftung kraft Gesetzes jedoch bejahend Schmid, a.a.O. S. 356 m.w.H.).

 

5.8 Eine Solidarschuldnerschaft entsteht zwischen zwei mehreren Mietern von Gesetzes wegen, wenn zwischen den Mietern eine einfache Gesellschaft besteht (Art. 544 Abs. 3 OR). Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung wird dem gemeinsamen Betrieb eines Geschäfts mindestens der Anschein eines hinreichenden Gesellschaftszwecks zugemessen (Roger Weber, Basler Kommentar, Rz. 2 zu Vor Art. 253-273c; s.a. Jörg Schmid, AJP 2016, S. 31. ff. (S. 40)).

 

Es führt jedoch nicht jegliche Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten dazu, dass eine einfache Gesellschaft und damit die solidarische Haftung der Ehegatten gemäss Gesellschaftsrecht anzunehmen ist. Die Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB kann auch notwendige Mitarbeit im Beruf und Gewerbe des anderen Ehegatten umfassen, wenn auf andere Weise der Familienunterhalt nicht gesichert ist bzw. die Erwerbsmöglichkeit des anderen in dessen Beruf Gewerbe sonst gefährdet erscheint (Schwander, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Rz. 12 zu Art. 159 ZGB).

 

Es ist daher zu prüfen, welche Rolle A.______ beim Projekt `X.______ [Geschäft]` in [...] zukam, namentlich in Bezug auf den Abschluss des Mietvertrags mit G.______ und H.______.

 

5.9 G./H.______ führten vorinstanzlich aus, seit Ende 2007 habe der gemeinsame Sohn [von] A./B.______, D.______, als Teilzeitangestellter in der X.______ Filiale [...] und zuvor auch in deren X.______ Filiale in [...] gearbeitet. D.______ habe Kenntnis davon erhalten, dass die Kläger das Geschäft in [...] bald übergeben wollten. Er zeigte Interesse an der Übernahme des Ladenlokals und an der Weiterführung des Geschäfts mit der Firma X.______ als Partner und fragte die Kläger im [...] an, ob dies allenfalls etwas für ihn wäre. Wenige Tage später habe sich B.______ †, der Vater von D.______, bei den Klägern gemeldet und einen Besprechungstermin vereinbart. Anlässlich dieser Besprechung habe B.______ † Bedenken geäussert, dass sein Sohn die Herausforderungen bewältigen könne, es jedoch als Familienprojekt Sinn mache. Wenn die Familie A./B./D.______ (A.______ sowie B.______ † und deren Sohn) den Laden gemeinsam betreiben würde, würde dies allen langfristig einen sicheren Arbeitsplatz bieten. Eine Woche später kam es deshalb zu einer weiteren Besprechung im Büro der Kläger in [...], dieses Mal in Anwesenheit von A.______, B.______ † und D.______ (act. 67, Rz. 1 f). Nach diversen Besprechungen und zahlreichen Kontakten, auch mit der X.______ AG, kam es (nebst dem X.______ Partnerschaftsvertrag) zum Abschluss des Mietvertrags, worin sich die Beklagten verpflichteten, das Mietobjekt als [...]-geschäft weiterzubetreiben und die Kläger verpflichteten sich, wie von der X.______ AG gewünscht, das Ladenlokal zu modernisieren und für mindestens CHF 150'000.— zu erneuern (zu den Kosten der Ladenerneuerung siehe nachfolgend E. IV Ziff. 7.13). Der Mietvertrag wurde seitens der Familie B.______ † und A.______ unterzeichnet (act. 76 Ziff. 3 f.). Die Vertragsverhandlungen seien von B.______ † zusammen mit A.______ geführt worden (act. 67 Ziff. 16).

 

A.______ machte vorinstanzlich geltend, dass sie gar nicht ins Geschäfts von B.______ † eintreten und schon gar nicht den Vertrag mitunterzeichnen wollte, da sie eine Anstellung beim [...] hatte und vom [...] nichts verstehe. H.______ drängte indessen im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten auf eine Mitunterzeichnung durch A.______. Hingegen unterzeichnete A.______ den Vertrag mit der X.______ AG nicht (act. 71 S. 3 f.).

 

Die Kläger bestritten sodann vorinstanzlich, dass die Beklagte zu irgendeiner Handlung gedrängt worden sei, sondern die Beklagte habe den Vertrag mitunterschrieben, weil sie im Geschäft mitarbeiten wollte. Sinngemäss machen die Kläger geltend, dass die Gründung der Kommanditgesellschaft zur Führung eben dieses Geschäfts der Darstellung der Beklagten widerspreche (act. 79 Ziff. 12).

 

5.10 Bei der persönlichen Befragung sagte A.______ aus, dass H.______ beim Sohn, D.______, die Idee für das `Ladenprojekt` geweckt hatte. Der Sohn habe damals als Student bei den Klägern aushilfsweise gearbeitet (act. 82 ca. 17:10). Auf die Frage, wie es mit der Ladenidee weitergegangen sei, antwortete die Beklagte, dass sie sich nicht eingemischt habe (act. 82 ca 17:30). Bei der Besprechung mit H.______ sei sie zwar dabei gewesen, hätte jedoch den Mann machen lassen (act. 82 ca 17:00). Es sei vorgesehen gewesen, dass der Ehemann der Chef gewesen wäre. Niemand hätte mitgeholfen, da sie selber an einem anderen Ort arbeite und der Sohn sei nur in den Laden arbeiten gegangen, um ein kleines Sackgeld zu verdienen (act. 82 ca. 18:28). Es sei mit den Klägern vereinbart worden, dass der Mann den Laden übernehme (act. 82 ca. 18:51). Mit H.______ habe einmal eine Besprechung im Laden und einmal im Büro stattgefunden (act. 82 ca. 19:50). So ganz genau wisse sie es nicht mehr, da es sie nicht interessiert habe (act. 82 ca. 19:59). Der Mietvertrag sei dann geschickt worden, sei auf der Beige gelegen und auch von B.______ † nicht angeschaut worden (act. 82 ca. 20:19). Sie hätten dann bei H.______ zum Unterschreiben in dessen Büro vorbeikommen müssen (act. 82 ca. 20:39). Sie wusste nicht, weshalb es ihre Unterschrift gebraucht habe. Das wollte H.______ so. Sie hätte sich nichts überlegt (act. 82 ca. 20:59). Die eine erfolgte Mietzinszahlung sei von ihr und B.______ † ausgelöst worden. Sie sei zur Bank mitgegangen, wisse aber nicht mehr, ob sie dort etwas unterschreiben musste (act. 82 ca. 22:44). Sie sei auch bei den Verhandlungen mit dem X.______ in [...] dabei gewesen. Sie sei mit B.______ † dorthin gereist. H.______ sei auch dabei gewesen. Sie könne sich aber nicht mehr so recht erinnern, was besprochen worden sei. Eine Unterschrift hätte es von ihr da nicht gebraucht (act. 82 ca. 24:26). Sie habe den X.______ Partnerschaftsvertrag nicht unterschrieben. Sie wollte da nicht dabei sein und es ging sie auch nichts an (act. 82 ca. 24:38). H.______ sagte, sie bräuchten eine Kommanditgesellschaft. Der Ehemann und sie seien dann zum Handelsregisteramt und hätten das Formular ausgefüllt (act. 82 ca. 25:57). Den Zweck der Kommanditgesellschaft kannte sie nicht. H.______ sagte, das mache man so (act. 82 ca. 30:32). Das Ganze habe sie nicht interessiert. Sie habe unterschrieben, als Kommanditärin mit einer Haftung von CHF [...], da sie kein Geld habe und nicht für mehr haften konnte (act. 82 ca. 27:05). Mit dem Ehemann habe sie keinen Vertrag gemacht. Sie habe mit ihm auch nicht über Gewinn- und Verlusttragung gesprochen und auch keinen finanziellen Beitrag geleistet (act. 82 28:30). Der Ehemann hätte den Laden führen sollen (act. 82 ca. 30:25). Sie habe immer gemacht, was der Mann wollte und es ging immer gut, bis jetzt (act. 82 ca. 35:30). Sie sei von der Ausbildung [...] und arbeite seit 15 Jahren beim [...]. Im [...] habe sie keine Erfahrung (act. 82 ca. 36:10). A.______ betont dann nochmals, dass sie im Betrieb in [...] nichts machen sollte, da sie einen anderen Job hatte (act. 82 ca. 36:50). Sie habe auch gegenüber H.______ gesagt, sie habe einen anderen Job. Dieser meinte, vielleicht gefalle es ihr dann doch (act. 82 ca. 37:10). Sie habe [...] geholfen einzuordnen, als die grossen [...]-lieferungen kamen, aber nicht lange. Sie musste an einem anderen Ort arbeiten. Sie wollte aber B.______ † nicht alleine lassen (act. 82 ca. 38:08). Sie wisse nicht mehr, ob es beim X.______ in [...] ein Thema war, dass sie den Vertrag mit X.______ ebenfalls unterschreibe. Der Vertrag sei dann später zugeschickt worden (act. 82 ca. 40:35). Damals arbeitete sie 40 % im [...], aber es sei so, dass man frei habe und dann 100% arbeite. Man arbeite auch in der Nacht sowie an den Wochenenden. Die Arbeit sei sehr unregelmässig und man müsse immer einsatzbereit sein. Eine andere Arbeit sei daneben nicht möglich (act. 82 ca. 42:50). Sie habe alles nur B.______ † zu lieb getan (act. 82 ca. 43:15). B.______ † sagte, er wolle arbeiten. Sie habe gar nicht studiert, wollte nur, dass es B.______ † gut gehe (act. 82 ca. 54:15). B.______ † wollte die ursprünglich vorgeschlagene Vertragsdauer von 5 Jahren nicht. Sie wisse aber nicht mehr, ob B.______ † das den Klägern kommuniziert hatte sie selber (act. 82 ca. 2:35).

 

5.11 H.______ führte an der persönlichen Befragung aus, dass D.______, der Sohn von A./B.______ auf ihn zugekommen sei, er habe gehört, die Kläger wollten den Laden vermieten, das sei auch etwas für ihn. D.______ sei in dieser Zeit in der Ausbildung zum [...] gewesen, sei aber damit nicht so glücklich gewesen, er hätte das Gefühl gehabt, ein solcher Laden würde ihn viel mehr begeistern. Die dafür benötigten CHF [...] würde ihm das Grosi schon geben (act. 104 ca. 7:00). Ein paar Tage später rief ihn B.______ † an und sie hatten dann schon die erste Sitzung bei ihm im Büro. B.______ † erzählte, dass sein Sohn D.______ zu Hause von diesem Geschäft erzählt hätte, jedoch nicht den Mut habe, dies alleine zu machen. Sie hätten das dann zu Hause diskutiert und das Gefühl gehabt, sie als Familie könnten das Geschäft weiterführen. Er meinte dann, schon alleine wegen den Öffnungszeiten sei es ein Vorteil, wenn der Laden als Familienbetrieb weitergeführt werden könne (act. 104 ca. 9:00). Er habe aufgeklärt, dass es für die Familie A./B.______ ein harter Job werde mit dem Laden. Sie sollten sich das ganz gut überlegen. Später kam ein Telefon von B.______ †, ob man nochmals zusammensitzen könne. Seine Frau wolle auch noch etwas vom Geschäft wissen und der Sohn komme auch mit (act. 104 ca. 10:20). Er habe B.______ † gesagt, wenn er das Geschäft mit der Familie übernehme, so sei es ganz klar, dass sie das Geschäft auch am [...] aufhaben müssten, denn [...] trage zu einem Drittel des Umsatzes bei. Aufgrund der vorhandenen Konkurrenz, z.B. [...] und [...] bringe es gar nichts, sich Gedanken zu machen, wenn der Laden am [...] nicht offen sei. D.______ wäre ja noch so gerne bei G./H.______ am [...] arbeiten gegangen, was aber mangels Handelsregistereintrag nicht gegangen sei (act. 104 ca. 12:28). Er habe B.______ † schon beim ersten Gespräch gesagt, es gehe nur, wenn die ganze Familie mithelfe, wie dies auch Familie G./H.______ gemacht habe (act. 104 ca. 13:15). B.______ † habe ihm gesagt, ihm sei das Wichtigste, dass die Familie wieder etwas zu tun habe, damit sie nicht auf der Strasse stehe und nichts zu tun habe (act. 104 ca.13:50). Er habe auch B.______ † gesagt, je mehr die ganze Familie im Laden arbeite, desto besser ginge es ihnen und desto grösser sei das Einkommen der ganzen Familie (act. 104 ca.14:10). Beim nächsten Gespräch in [...] seien A.______ und D.______ dabei gewesen. Da habe man darüber gesprochen, ob der Laden mit [...], X.______ [...] geführt werden solle. Er habe dann A./B.______ die Vor- und Nachteile dieser drei Systeme dargelegt (act. 104 ca.16:00). D.______ habe schon sehr viel vom Laden gewusst und konnte sehr spezifische Fragen stellen, z.B. habe er nachgefragt, weshalb [...] so hoch sei [...]. A.______ habe gesagt, sie wolle schon im Geschäft mitarbeiten, jedoch habe sie noch einen anderen Job von 30%, den sie behalten wolle. Er habe ihr gesagt, dann habe sie ja noch 70% zur Verfügung bzw. 150%, wie das bei einem Privatunternehmen so sei. Er selber habe nie nur 100% gearbeitet (act. 104 ca. 17:40). Dann sei auch über die Zahlen gesprochen worden und er habe seine Erfolgsrechnung auf den Tisch gelegt. Auch habe er aufgezeigt, wie die Lohnsumme auf die Familie aufgeteilt werden könne (act. 104 ca. 19:00). Er habe ihnen dann Unterlagen (Erfolgsrechnung X.______ und H.______, Entwurf Mietvertrag) mitgegeben, damit sie sich zu Hause Gedanken machen könnten (act. 104
ca. 20:00). Er habe dann Anpassungen beim Mietvertrag angebracht. Ursprünglich sei fünf Jahre drin gewesen, aber A./B.______ hätten drei Jahre gewünscht (act. 104 ca. 23:05). A.______ habe eingewendet, ob sie überhaupt die Umsatzzahlen erreichen würden, woraufhin er den Mietzins auf CHF [...] gesenkt habe und erst vorgesehen habe, dass er sich auf CHF [...]— erhöhen werde, wenn ein Umsatz von CHF [...] erreicht werde (act. 104 ca. 23:50). Dann sei er mit dem Ehepaar A./B.______ an den Termin mit X.______ nach [...] mit. Über den Mietvertrag sei da nicht gesprochen worden. Seitens X.______ wurde gesagt, dass der Laden dem neusten Stand angepasst werden müsse. Daraufhin sei Herr J.______ vom X.______ nach [...] gekommen und habe mit ihm und B.______ † den Laden angeschaut, was gemacht werden müsse (act. 104 ca. 27:35). Herr J.______ kam bald darauf mit einer Kostenzusammenstellung. Er [H.______] habe dann gesehen, dass die ganze […] ersetzt und der ganze Laden gemalt werden müsse. Er habe dann das mit dem Elektriker angeschaut, was gemacht werden müsse. Er habe A./B.______ gesagt, er übernehme […] und CHF 50'000.— zahle Familie A./B.______ daran. Als J.______ mit den Zahlen kam, waren A.______ und D.______ auch dabei. Auf der Checkliste habe man dann abgecheckt, was sie [Ehepaar G./H.______] zahlen und was A./B.______ zahlen (act. 104 ca. 30:00). Man sei dann nochmals zusammen gekommen mit dem Ehepaar A./B.______ und dem Junior, habe dann den angepassten Mietvertrag nochmals besprochen und dann kam es zur Unterschrift (act. 104 ca. 31:55). Beim Umbau habe er sich in technischen Belangen an B.______ gewendet. Als die Lieferungen kamen, half die ganze Familie A./B.______ einzuräumen, nebst A.______ und B.______ † auch D.______ sowie die Tochter und eine Schwester von A.______ (act. 104 ca. 35:35). A./B.______ brauchten dann CHF [...] für X.______ und CHF [...] für G./H.______, weshalb es auch Verhandlungen mit der Bank gegeben haben musste. A.______ habe mehrmals gesagt, dass sie mit der Bank Kontakt aufnehmen müssten und später habe A.______ ihm gesagt, dass mit der Bank alles geregelt sei (act. 104 ca. 40:10). Er habe A./B.______ dann noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie fürs Handelsregister gültige Pässe bräuchten. Er wisse, dass A./B.______ neue Pässe machen mussten, da die alten abgelaufen waren. Danach seien A./B.______ zum Handelsregisteramt gegangen, um eine Einzelfirma Kommanditgesellschaft zu gründen; er habe A./B.______ klar die Vor- und Nachteile von einer Einzelgesellschaft und der Kommanditgesellschaft aufgezeigt. Bei der Besprechung, wo er die Rechtsformen erklärt habe, seien B.______ †, A.______ und D.______ anwesend gewesen (act. 104 ca. 41:05). An den Kassenkurs bei der X.______ AG in [...] seien von der Familie B.______ †, A.______, D.______ und die Tochter gefahren. Daneben auch noch zwei Angestellte (act. 104 ca. 41:50). Es gab dann noch Verhandlungen mit diversen Direktlieferanten, was nichts mit X.______ zu tun hatte. Familie A./B.______ wollte eine […], die dann von D.______ bei [...] organisiert wurde. Auch die Verhandlungen mit [...] wurden nur von D.______ geführt (act. 104 ca. 44:00).

 

5.12 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte auch T.______, der seitens der X.______ AG an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, zum Zustandekommen der Verträge aus. Sein erstes Treffen mit B.______ †, A.______ und D.______ habe in [...] stattgefunden. Auch der […]-Partner, O.______ sei dabei gewesen, jedoch gemäss seiner Erinnerung nicht H.______ (act. 104 ca. 11:05). Familie A./B.______ hatte die Absicht, einen X.______-Laden aufzumachen und wollte wissen, was die Rechte und Pflichten eines X.______-Partners seien und sie wollten die Vorstellungen der Familie A./B.______ kennen. Das Lokal in [...] hatten sie schon gefunden gehabt. Die X.______ AG habe einen Mustervertrag und sämtliche Informationen abgegeben (act. 104 ca. 12:50). Am ersten Treffen wurde noch nicht über Zahlen gesprochen. Es gab dann verschiedene Meetings in der X.______-Zentrale, wo dann auch die Zahlen zur Sprache kamen (act. 104 ca. 13:15). Die X.______-Bauabteilung habe den Standort angeschaut und einen Kostenvoranschlag gemacht. Der Kostenvoranschlag sei sehr konkret mit Familie A./B.______ besprochen worden (act. 104 ca. 16:35). An den Meetings seien immer B.______ † und A.______ anwesend gewesen. Nach dem ersten Meeting sei D.______ nicht mehr dabei gewesen. Sie hätten B.______ † und A.______ auch darauf aufmerksam gemacht, dass [...] ein schwieriger Standort sei und nur gehe, wenn […] der Laden geöffnet werde. B.______ † sei bei diesen Besprechungen eher ruhig gewesen. A.______ habe eher mehr gefragt und habe sich aktiver interessiert als B.______ † (act. 104 ca. 18:20). Man spürte, dass der Wille von Familie A./B.______ sehr gross gewesen war, das Projekt zu realisieren. Man habe ihnen mehrfach gesagt, man müsse auch […] arbeiten. Das waren sie sich bewusst (act. 104 ca. 23:10). Die Zahlen (Erfolgsrechnung, Umsatzerwartungen) wurden auch mit B.______ † und A.______ besprochen (act. 104 ca. 27:30). Sie seien sich bewusst gewesen, dass sie mit dem Laden einen Job haben werden und ein Einkommen erzielen können, aber nicht reich würden und dass der Aufwand für die Familie sehr gross sein werde. A./B.______ hatten kommuniziert, dass auch A.______ im Geschäft mitarbeiten werde und auch der Sohn mithelfen werde. Andernfalls hätte ihnen abgeraten werden müssen. Die […] könne nur mit Familienangehörigen gemacht werden und das Projekt wäre sonst nicht realisierbar gewesen. Briefe der X.______ AG, welche an die Familie A./B.______ gerichtet waren, seien so adressiert gewesen, weil die Familie A./B.______ gegenüber X.______ AG als Familie aufgetreten sei und es als Familienprojekt verkauft habe. Die X.______ AG schreibe immer jene Person an, welche es betreffe (act. 104 ca. 31:40). Der ursprüngliche Vertragsentwurf habe auch auf Familie A./B.______ gelautet. Auf Wunsch der Familie A./B.______ wurde dies dann allerdings abgeändert (act. 104 ca. 38:40). Die X.______ AG verfüge über eine Forderung von rund CHF 60'000.— gegenüber A./B.______. Es sei noch nicht entschieden, ob diese Forderung geltend gemacht werde (act. 104 ca. 36:35).

 

5.13 Aus der Parteibefragung von H.______ (vgl. act. 103 S. 16 ff.) und der Zeugenaussage von T.______ (vgl. act. 103 S. 7 ff.) ergibt sich das Bild, wonach B.______ † und A.______ gegenüber H.______ und den Vertretern der X.______ AG angaben, den X.______ […] in [...] als Familienbetrieb betreiben zu wollen. Dieser Eindruck wurde auch durch die Beteiligung von Sohn D.______ bei den Besprechungen mit H.______ und Vertretern der X.______ AG sowie durch die Teilnahme von A.______ nebst Sohn und Tochter am Kassenkurs bestätigt. A.______ sagte zudem auch selber aus, dass sie beim Einräumen von Warenlieferungen mithalf, womit sie die diesbezügliche Aussage von H.______ bestätigte. Zwar ist bei H.______s Aussage sein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. In Bezug auf die Zeugenaussage von T.______ ist zudem zu bedenken, dass die X.______ AG gemäss Aussagen von T.______ nicht ausschloss, selber eine Forderung in einem grösseren fünfstelligen Betrag gegen B.______ † und A.______ geltend zu machen. Die Aussagen von H.______ und T.______, wonach sie B.______ † und A.______ darauf aufmerksam machten, dass der X.______ [Laden] in [...] nur rentabel als Familienbetrieb betrieben werde könne, wird durch den von A.______ und B.______ † unterschriebenen Mietvertrag bestätigt. Darin ist als Verpflichtung der Mieter folgendes aufgeführt (act. 3/1 Ziff. 4.1):

 

`Art und Weise der Benützung: der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt als […]-geschäft weiter betreiben zu lassen, gemäss 4.2. so lange die rechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind und die Wirtschaftlichkeit dies erlaubt, sind auch die Öffnungszeiten beizubehalten. Das heisst, […]`

 

[…]-arbeit ist im Arbeitsgesetz stark reguliert. Vom Anwendungsbereich ausgenommen ist jedoch die Mitarbeit im Familienbetrieb (Art. 4 Abs. 1 ArG). Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung zum Offenhalten des Geschäfts an […] war somit nur möglich, wenn B.______ †, A.______ deren Kinder […] gearbeitet hätten. Zugleich ist es allgemein bekannt, dass zum damaligen Zeitpunkt [...] zusätzlich zu den schon früher ansässigen […] je eine [...]-Filiale und eine [...]-Filiale neu dazu gekommen waren – auf diese Läden wies auch H.______ in seiner Befragung hin (s. vorne E. IV Ziff. 5.11) – und den Wettbewerb unter den […]-händlern verstärkten. Die Aussagen von T.______, dass er das Ehepaar A./B.______ darauf hinwies, es handle sich bei [...] um einen schwierigen Standort, und die Aussagen von H.______ und T.______, es sei darüber gesprochen worden, dass das Ladengeschäft in [...] als Familienbetrieb geführt werden müsse, sind daher glaubhaft. Die Aussage von T.______, dass die Beklagten als Familie A./B.______ aufgetreten sei, wird auch dadurch bekräftigt, dass das Begleitschreiben der X.______ AG vom 22. Oktober 2013 an die `Familie A./B.______` adressiert war und auch die Anrede lautete auf `Familie A./B.______` (act. 83/11). Seine Aussage, dass auch ursprünglich der X.______ Partnerschaftsvertrag auf B.______ † und A.______ ausgestellt gewesen war, dann jedoch auf Wunsch von Familie A./B.______ nur noch B.______ † als Vertragspartner genannt wird, wird dadurch bestätigt, dass in der […]-Checkliste mit der Grobschätzung als `Partner` Fam. A./B.______ eingetragen ist, wobei das `Fam.` durchgestrichen ist. Diese Angabe wurde handschriftlich durch `B.______ und Partner` ersetzt (act. 3/2):

[...]

 

Die Checkliste wurde jedoch dann nur von der X.______ AG und B.______ † unterschrieben. Die Unterschrift von A.______ findet sich auf diesem Dokument nicht. Auch beim X.______ Partnerschaftsvertrag (act. 82/2/1) sowie bei den Anhängen zum X.______ Partnerschaftsvertrag (`Vertrag für […]`, `[…]`, […]`; act. 83/3/1, 83/4/1, 83/5/1) ist als X.______ Partner bzw. als […] nur B.______ † aufgeführt und sind nur dessen Unterschriften und Paraphierungen zu finden. Daraus ergibt sich, dass obwohl auch A.______ an den Vertragsverhandlungen mit X.______ AG beteiligt war, sich gegenüber der X.______ AG nur B.______ †, nicht jedoch auch A.______ verpflichtet hat und diese durch ihre Weigerung, den X.______ Partnerschaftsvertrag zu unterschreiben, gegenüber der X.______ AG auch zum Ausdruck brachte, dass der X.______ Partnerschaftsvertrag gegenüber ihr keine Wirkung haben soll. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf und wurde auch nicht geltend gemacht, dass G./H.______ zum damaligen Zeitpunkt von diesem Umstand Kenntnis gehabt hätten.

 

Wenn A.______ ausführt, dass der X.______ [Laden] in [...] das Geschäft ihres Mannes hätte sein sollen und sie diesem weder beitreten noch darin nebst ihrer Teilzeittätigkeit mitarbeiten wollte, so spricht die spätere Errichtung der Kommanditgesellschaft `Y.______` mit Eintragung vom […] und Löschung am […] im Tagesregister dafür, dass sie zumindest nach aussen einen anderen Eindruck erweckte. Die Kommanditgesellschaft hatte ihre Adresse an der [...]-strasse in [...] und hatte den Zweck `Führung und Betrieb eines [...]`, womit nur der Laden in [...] gemeint sein konnte. Sie ist somit auch nach Abschluss des Mietvertrags als Gesellschafterin einer Gesellschaft aufgetreten, deren Zweck der Betrieb des Ladengeschäfts in [...] war, auch wenn ihre Haftung als Kommanditärin auf CHF 500.— beschränkt war. Jedoch verfügte sie wie auch B.______ † über Einzelunterschrift (act. 25). Die erste und einzige Mietzinszahlung an G./H.______ erfolgte auch von einem Konto, lautend auf Y.______ (act. 81/38/30). Hierfür ging A.______ gemäss ihrer eigenen Aussage zusammen mit B.______ † zur Bank.

 

H.______ und A.______ gaben übereinstimmend an, dass A.______ in den Vertragsverhandlungen ausführte, sie werde weiterhin ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit nachgehen. Diese bezifferte A.______ zum damaligen Zeitpunkt mit einem Arbeitspensum von 40%, während H.______ von 30 % sprach. A.______ führt zwar aus, sie hätte H.______ mitgeteilt gehabt, sie wolle nicht im […]-geschäft des Ehemannes mitarbeiten, jedoch aufgrund der oben genannten Umstände ist davon auszugehen, dass A.______ und B.______ † bei G./H.______ den Eindruck erweckten, den X.______ [Laden] in [...] als Familiengeschäft betreiben zu wollen. Aufgrund ihrer Teilzeitanstellung beim [...] hatte A.______ sodann auch die zeitlichen Ressourcen für eine Mitarbeit im Laden.

 

Auch wenn A.______ innerlich Vorbehalte gegenüber dem Ladenprojekt gehabt haben sollte und sich nur ihrem Ehemann zu liebe beteiligte, so kann dennoch festgehalten werden, dass zumindest nach aussen A.______ und B.______ † mit dem Ladengeschäft in [...] einen gemeinsamen Zweck (Betrieb eines X.______ [Laden] als Familienunternehmen) verfolgten, für welchen sie gemeinsame Kräfte und Mittel (gemeinsame Beteiligung an den Vertragsverhandlungen, gemeinsamer Abschluss Mietvertrag, vorgesehene Mitarbeit im […]-geschäft, später auch gemeinsame Eröffnung eines Bankkontos und Gründung einer Kommanditgesellschaft) einsetzte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich gegenüber der X.______ AG nur B.______ † verpflichtete. Die Gesellschafter können auch durch Forderungen einen Beitrag zur Gesellschaft leisten (Art. 531 Abs. 1 OR). So hat B.______ † sein Vertragsverhältnis mit der X.______ AG in die Gesellschaft eingebracht. Zudem können die Gesellschafter auch vereinbaren, unterschiedliche Beiträge zu leisten (Art. 531 Abs. 2 OR), weshalb auch der Umstand, dass A.______ aufgrund ihrer Anstellung beim [...] nicht in einem Vollzeitpensum im Ladengeschäft hätte mitarbeiten können, nicht gegen eine einfache Gesellschaft spricht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhältnis zwischen A.______ und B.______ † als einfache Gesellschaft qualifizierte.

 

5.14 Auch wenn A.______, wie geltend gemacht, von H.______ aus Absicherungsgründen zur Vertragsunterschrift gedrängt worden sei, hatte A.______ erkennbar auch ein eigenes Interesse am Geschäft. Wäre der X.______ [Laden] erfolgreich gewesen, so hätte er einen wesentlichen Beitrag zum Erwerbseinkommen des Ehepaars A./B.______ beigetragen, zumal A.______ nur in einem Teilpensum arbeitete und das […]-geschäft für B.______ † eine neue berufliche Existenz darstellen sollte. Folglich wurde durch die Unterschrift von A.______ auch keine (formwidrige) akzessorische Bürgschaft begründet.

 

5.15 Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich auch, dass die vorgesehene und erfolgte Beteiligung von A.______ in Bezug auf den X.______ [Laden] nicht mehr unter die eheliche Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB subsumiert werden kann. Die Vorinstanz hat daher das Eherecht nicht falsch angewendet.

 

5.16 Es kann daher als Zwischenfazit festgehalten werden, dass ohne die Erkrankung von B.______ † A.______ und B.______ † je solidarisch für Forderungen der Kläger aus dem Mietvertrag gehaftet hätten, auch wenn dies so nicht explizit im Mietvertrag festgehalten wurde.

 

6.

6.1 A.______ macht geltend, dass aufgrund der Urteilsunfähigkeit von B.______ † auch der Vertrag mit ihr nicht gültig zu Stande gekommen sei.

 

6.2 Das Bundesgericht bezeichnet den gemeinsamen Mietvertrag als ein einheitliches Rechtsverhältnis (`un rapport juridique uniforme qui n'existe que comme un tout et pour tous les participants`; BGE 135 III 431, E. 3.1; BGE 140 III 598 E. 3.1 f.; siehe auch Jörg Schmid, AJP 2016, S. 33). Es liegt somit nur ein einziger Vertrag vor, auch wenn auf der Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind (Weber, S. 5).

 

6.3 Die Frage, ob Urteilsunfähigkeit eines solidarisch haftenden Schuldners bei
einem gemeinsamen Mietvertrag auch die Wirkung der Nichtigkeit für den anderen Solidarschuldner zeitigt, hat in der Literatur bisher wenig Beachtung gefunden. Schmid, Der gemeinsame Mietvertrag, SJZ 87/1991 S. 354, spricht sich dafür aus, dass die Regeln der Teilnichtigkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangen, wenn die Erklärung eines der am Vertrag Beteiligten an einem Willensmangel leidet es ihm an der Handlungsfähigkeit fehlt. Danach bleibt der Vertrag für die anderen gültig, ausser wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen (oder erfolgreich angefochtenen) Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

 

Der Heranzug von Art. 20 OR überzeugt jedoch nicht. Dagegen spricht die systematische Einordnung dieser Bestimmung im Obligationenrecht unter `Inhalt des Vertrages`. Art. 20 OR regelt die Rechtswirkung, wenn ein Vertrag einen unmöglichen widerrechtlichen Inhalt hat gegen die guten Sitten verstösst. Die Nichtigkeit ergibt sich gemäss Art. 20 OR somit aufgrund eines unzulässigen Vertragsinhaltes. Vorliegend ergibt sich die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses mit B.______ † jedoch aus dessen fehlender Handlungsfähigkeit gemäss Art. 18 ZGB und nicht aus dem Inhalt des Vertrages. Es erscheint daher auch nicht als folgerichtig, Art. 20 OR auf das Vertragsverhältnis zwischen A.______ und dem Ehepaar G./H.______ anzuwenden.

 

6.4 Hasenböhler, Mitwirkung beider Ehegatten beim Vertragsschluss, Basel/Frankfurt am Main, 1982, S. 40 f., vertritt ebenfalls die Ansicht, dass der ganze Vertrag grundsätzlich dahin fällt, wenn sich die Willenserklärung eines Ehegatten wegen Handlungsunfähigkeit als ungültig erweist. Hasenböhler, a.a.O., begründet dies damit, dass die Beteiligung eines jeden für den anderen von wesentlicher Bedeutung war. Diese Begründung beruht auf der Konzeption des einheitlichen Vertrages, wonach bei allen Vertragsbeteiligten der Wille bestehe, dass auf der einen auf beiden Seiten mehrere Personen am Vertrag beteiligt sein sollen. Das bedeutet, die Beteiligung eines jeden ist für den anderen wesentlich; jeder will das Rechtsgeschäft nur zusammen mit den anderen, nicht einzeln und für sich alleine (Hasenböhler, a.a.O., S. 39). Wie Schmid, a.a.O., sieht auch Hasenböhler, S. 40, hiervon eine Ausnahme vor, wenn der mehrgliedrige Vertrag in Bezug auf die Personenmehrheit der einen Vertragsseite teilbar ist. Der Vertrag kann dann für den geschäftsfähigen Ehegatten Wirkung haben, wenn bei ihm und dem Gegenkontrahenten anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne Mitbeteiligung des handlungsunfähigen Eheteils in seinem ganzen Bestand geschlossen worden wäre. Diese Meinung wird auch von Roger Weber, S. 26 f., geteilt.

 

Hasenböhler , S. 40 f., weist auch darauf hin, dass die Frage der Teilbarkeit eines Vertrags nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden kann. Er nennt als Beispiele zum einen den Fall, wo der Vermieter zwecks erhöhter Sicherung seiner Forderungen eine Wohnung an beide Ehegatten vermietet hat. In einem solchen Fall sei es beim Wegfall eines Ehegatten zu Folge Handlungsunfähigkeit gewöhnlich nicht anzunehmen, dass der Vertrag mit dem anderen Eheteil allein zu Stande komme, weil der Gegenkontrahent nicht mehr über zwei Schuldner verfügt, auf deren Einkommen Vermögen er gegebenenfalls greifen kann. Doch könne zum andern das Sicherungsbedürfnis im Einzelfall hinter anderen Überlegungen zurücktreten, so wenn der Vermieter es vorziehe, den Vertrag nur mit einem der beiden Ehepartner abzuschliessen, statt die Wohnung vielleicht gar nicht zu ungünstigeren Bedingungen vermieten zu können.

 

Gemäss diesen Autoren ist somit zu prüfen, was der konkrete Wille der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war bzw. ob der Vertrag unter der – allenfalls stillschweigend vereinbarten – Voraussetzung abgeschlossen wurde, dass auf der eigenen Seite auf der Gegenseite eine bestimmte Person ebenfalls Partei des Vertrages wird. Mit anderen Worten ist zu prüfen, welcher Konsens zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist (Art. 1 OR). Sofern sich die Parteien über die oben genannte Voraussetzung einig waren, so ist der Vertrag grundsätzlich nicht zu Stande gekommen, weil diese nicht eingetroffen ist.

 

Diese Konsensfrage hat das Gericht zu prüfen, wenn eine Partei im Prozess aus irgendwelchen Gründen bestreitet, durch den Vertrag gebunden zu sein (BGE 127 III 248, E. 3b; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz. 324a).

 

6.5 Vorliegend war es beim Abschluss des Mietvertrags für alle Parteien wesentlich, dass B.______ † seine Arbeitskraft ins […]-geschäft einbringen konnte. So betonten die Kläger, dass der X.______ [Laden] als Familienbetrieb geführt werden müsse. A.______ brachte zum Ausdruck, dass sie beim Projekt X.______ [Laden] ihrem Ehemann zu liebe mitmachte, dem damit eine neue berufliche Zukunft gesichert werden sollte. 

 

Folgte man der von den oben genannten Autoren vertretenen Auffassung, so wäre – wie vom Rechtsvertreter der beklagten Partei geltend gemacht – aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags zwischen dem Ehepaar G./H.______ und B.______ † auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ vollständig dahingefallen, da weder A.______ noch das Ehepaar G./H.______ den Mietvertrag ohne Beteiligung von B.______ † eingegangen wären.

 

6.6 Diese Lösung vermag aber nicht zu befriedigen, da bei dieser Betrachtungsweise der Umstand, dass es sich bei einem gemeinsamen Mietvertrag in der Regel um ein Solidarschuldverhältnis handelt, welches für den Gläubiger eine Personalsicherheit im weiteren Sinn darstellt, unzureichend berücksichtigt wird. Je nach Vertragsverhältnis und den konkreten Umständen kann für den Gläubiger der Zweck der Solidarschuld auch gerade darin bestehen, abgesichert zu sein, wenn einer der Solidarschuldner aus welchen Gründen auch immer ausfällt, auch wenn der Gläubiger das Vertragsverhältnis ohne diesen ausgefallenen Solidarschuldner nicht eingegangen wäre. Das Absicherungsinteresse des Gläubigers ist insbesondere dann gewichtig, wenn der Gläubiger im Vertrauen auf den Bestand eines Dauerschuldverhältnisses wie im vorliegenden Fall Vermögensdispositionen getätigt hat, welche bei einer Auflösung des Vertragsverhältnisses ex tunc (d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) nicht einfach rückabgewickelt werden können, dafür aber auch noch keine (zureichende) Gegenleistung erhalten hat.

 

Dieser Interessenlage wird beim Solidarschuldnerverhältnis dadurch Rechnung getragen, dass die fehlende Handlungs- und Verpflichtungsfähigkeit eines Solidarschuldners dessen persönliche Einrede darstellt und damit nicht als gemeinsame Einrede mit Wirkung für alle Solidarschuldner dienen kann (Katz, Rz. 32, 112 u. 116 zu Art. 145). Demgemäss kann A.______ als Solidarschuldnerin dem Ehepaar G./H.______ die sich für B.______ † aus seiner Urteilsunfähigkeit ergebende Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses nicht als Einrede im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OR entgegen halten. Sinngemäss geht diese Lehrmeinung davon aus, dass trotz Urteilsunfähigkeit des einen Solidarschuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertrag mit dem anderen Solidarschuldner weiterhin Bestand hat.

 

Auch bei der einfachen Gesellschaft hat Lehre und Rechtsprechung einen Ausgleich für diese Interessenslage entwickelt. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass bei Abschluss eines ungültigen Gesellschaftsvertrags, das Vertrauen eines gutgläubigen Dritten in den Bestand dieser `faktischen Gesellschaft` geschützt sein kann, was die Wirksamkeit des Vertrages zwischen dem Dritten und der `Gesellschafter` (mit Ausnahme des urteilsunfähigen Gesellschafters) zur Folge haben kann (act. 123 Ziff. 7.6.1; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. vollständig neu bearbeitete Auflage, § 1 Rz. 65 ff.; Fellmann/Müller, Berner Kommentar, Art. 530-544 OR, Rz. 669, 685 f.).

 

Da eine einfache Gesellschaft auch nur aus zwei Gesellschaftern bestehen kann (Art. 530 Abs. 2 OR), ist es folgerichtig, dass die Regeln der faktischen Gesellschaft zu Lasten des verbleibenden Gesellschafters auch zur Anwendung gelangen, wenn bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft ein Gesellschafter aufgrund von Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB) nicht in Haftung genommen werden kann. Andernfalls würde man zwischen einer Zwei-Personen-Gesellschaft und einer Gesellschaft, an welcher drei mehr Personen beteiligt sind (wie wenn z.B. vorliegend auch der Sohn des Ehepaars A./B.______ in die Gesellschaft einbezogen wäre) eine Unterscheidung zu Lasten Dritter treffen, für welche es keinen sachlichen Grund gibt. Alleine der Umstand, dass eine Gesellschafterin einer Zwei-Personen-Gesellschaft unter Umständen aufgrund der solidarischen Haftung für die gesamte Haftungssumme belangt wird und im Innenverhältnis kein Rückgriff nehmen kann, spricht nicht gegen die Anwendung der Regeln der faktischen Gesellschaft auf diese Fälle, da dieses Risiko der Solidarhaft – unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter – inhärent ist. Soweit sich das Ehepaar G./H.______ somit in guten Treuen auf schützenswertes Vertrauen in den Bestand der faktischen Gesellschaft beruft, ist es gegenüber A.______ darin zu schützen.

 

Somit scheint man zu unterschiedlichen Resultaten zu gelangen, je nachdem, ob man die vorliegende Fragestellung gemäss der oben zitierten Lehre zum gemeinsamen Vertrag gemäss der Lehre und Rechtsprechung zur faktischen Gesellschaft und zur Solidarschuld prüft. Dieser scheinbare Widerspruch kann aber wie nachfolgend dargelegt aufgelöst werden.

 

6.7 Hasenböhler und Roger Weber weisen bereits darauf hin, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Dieser Gedanke ist weiter auszudifferenzieren. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ist die Solidarschuldnerschaft als Personalsicherheit für die Parteien von unterschiedlicher Bedeutung. Soweit im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Solidarschuldners der Gläubiger aus dem der Solidarschuld zu Grunde liegenden Vertrag gegenüber dem anderen Solidarschuldner an seiner Forderung weiterhin festhält, ist somit auch zu prüfen, ob zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss ein Konsens (Art. 1 OR) darüber bestand, dass der Vertrag bei Wegfall des einen Solidarschulders gegenüber dem anderen Solidarschuldner weiterhin Bestand haben sollte und dieser für die Forderungen aus dem Vertrag haftet, auch wenn sich die Parteien einig sind, dass mit ihm alleine der Vertrag ursprünglich nicht abgeschlossen worden wäre. Mit anderen Worten, es ist zu prüfen, ob für den Gläubiger die Solidarschuldnerschaft auch gerade als Absicherung für den Fall dienen sollte, dass einer der Solidarschuldner wegfallen könnte.

 

Gegen eine solche Auslegung spricht auch nicht die Qualifikation als gemeinsamer Vertrag. Das Auftreten mehrerer Personen als Vertragspartei kennzeichnet zwar den gemeinsamen Vertrag; es gehört aber nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten, d.h. zum für einen Vertragsabschluss unabdingbaren Kernbereich. Im Anwendungsbereich des Vertrauensprinzips ist es daher ohne weiteres möglich, dass ein Vertrag zwischen Einzelpersonen zu Stande kommt, obwohl der Wille einer Partei auf den Abschluss eines gemeinsamen Vertrags unter Einbezug eines Dritten gerichtet war (Roger Weber, S. 28).

 

6.8 Bei Fragen des Konsens hat das Sachgericht vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies für den Vertragsschluss als solchen zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor. Ein versteckter Dissens kann dann zum Vertragsschluss führen, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihre Äusserungen in deren objektiven Sinn zu behaften ist. In einem solchen Fall liegt ein normativer Konsens vor (Urteil BGer 4D_71/2017, E. 5.1).

 

Nach dem Vertrauensprinzip sind Willensäusserungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Es ist der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens zu ermitteln. Dabei ist der Wortlaut nicht alleine ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind im Weiteren etwa die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen, d.h. als vernünftige und korrekte Person verstehen durfte und musste (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Urteil BGer 4D_71/2017, E. 5.1; Müller, Berner Kommentar, Rz. 149 zu Art. 1). Der Erklärende ist demnach nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenpartei in guten Treuen auf das Vorhandensein eines bestimmten Willens schliessen durfte (BGE 69 II 319 E. 3; Müller, Berner Kommentar, Rz. 154 zu Art. 1).

 

Ist das Zustandekommen eines Vertrages strittig, so wird das Vertrauensprinzip nur in dem Umfang durch den wirklichen Willen der Parteien verdrängt, als prozessual feststeht, dass die Parteien einander tatsächlich richtig verstanden haben. Soweit dies für eine der ausgetauschten Erklärungen nicht feststeht, sondern ungewiss ist, bleibt es bei der Auslegungsregel des Vertrauensprinzips (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 10. Auflage, Rz. 324).

 

6.9 A.______ machte in der Klageantwort geltend, dass sie gar nicht in das Geschäft ihres Ehemannes eintreten und schon gar nicht den Vertrag mitunterzeichnen wollte, da sie eine Anstellung beim [...] hatte und habe sowie vom [...] nichts verstehe. H.______ jedoch drängte indessen im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten auf eine Mitunterzeichnung durch A.______ (act. 72 S. 3 f.). Auch in der persönlichen Befragung gab A.______ an, H.______ wollte, dass sie den Mietvertrag auch unterschreibe. In der persönlichen Befragung führte A.______ zudem aus, sie hätte H.______ gesagt gehabt, dass sie nichts im Laden machen wolle, sie habe einen anderen Job (siehe hierzu sowie zur Notwendigkeit, den [...] als Familienbetrieb zu führen, vorne, E. IV Ziff. 5.10 f.).

 

Damit bestätigt A.______, dass ihr Vertragsbeitritt zu Stande kam, weil das Ehepaar G./H.______ sich im Hinblick auf Unvorhergesehenes, nämlich mögliche Schwierigkeiten, absichern wollte. Dieses Absicherungsbedürfnis ist auch im Hinblick darauf nachvollziehbar, da sich das Ehepaar G./H.______ im Mietvertrag verpflichtete, Umbaukosten in der Höhe von CHF 100'000.— zu übernehmen und damit gestützt auf das Mietverhältnis mit dem Ehepaar A./B.______ einen wesentlichen Investitionsentscheid traf und die Kosten beim Ehepaar G./H.______ bereits vor der ersten Mietzahlung anfielen (act. 3/1). Das Ehepaar G./H.______ ging somit in Vorleistung. Dies war A.______ bei Abschluss des Mietvertrages aufgrund ihrer Beteiligung an den Vertragsverhandlungen bekannt sie hätte es zumindest bei sorgfältiger Durchsicht des von ihr unterschriebenen Mietvertrags wissen können. Auch der Umstand, dass für das Ehepaar G./H.______ die Mieteinnahmen aus dem Ladenlokal einen Teil ihrer Altersvorsorge darstellen und sie mit Übergabe des Ladens in Rente gehen wollten, war für A.______ ersichtlich und wies auf das hohe Absicherungsbedürfnis beim Ehepaar G./H.______ hin.

 

All diese Umstände sprechen somit dafür, dass der Beitritt von A.______ als Solidarschuldnerin zum Vertrag gerade den Zweck hatte, das Ehepaar G./H.______ für einen Fall wie den vorliegenden abzusichern. Wenn A.______ geltend macht, sie wollte ursprünglich den Mietvertrag nicht unterschreiben, dann aber dem Drängen von H.______ nachgab, der – augenscheinlich beharrlich – auf seinem Absicherungsinteresse bestand, spricht das dafür, dass die Kläger in guten Treuen davon ausgehen durften, A.______ werde als Solidarschuldnerin einspringen, wenn unerwartete Schwierigkeiten auftreten würden.

 

Auch wenn bei A.______ diesbezüglich ein versteckter Dissens vorlag, weil A.______ den inneren Vorbehalt hatte, nur durch den Mietvertrag gebunden zu sein, so lange es B.______ † auch ist, so ist das Ehepaar G./H.______ dennoch in seinem Vertrauen zu schützen, durch die Solidarschuldnerschaft von A.______ gegen unerwartete Schwierigkeiten abgesichert zu sein. Der Vertrag ist somit aufgrund eines normativen Konsens zu Stande gekommen. Mit der Urteilsunfähigkeit von B.______ † trat dann gerade eine solche unerwartete Schwierigkeit auf, wogegen das Ehepaar G./H.______ abgesichert sein wollte.

 

Es kann daher als Fazit festgehalten werden, dass der Mietvertrag zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ trotz Nichtigkeit des Mietvertrags bezüglich B.______ † gestützt auf einen normativen Konsens gültig zu Stande gekommen ist.

 

Diese Auslegung kommt somit zum gleichen Resultat, wie wenn das Ehepaar G./H.______ in ihrem Vertrauen auf den Bestand der faktischen Gesellschaft zwischen den Eheleuten A./B.______ geschützt wird, indem als Konsequenz dieser faktischen Gesellschaft der Vertrag mit A.______ als gültig erachtet wird.

 

7. Grundlagenirrtum

7.1 A.______ macht geltend, dass auch sie (und nicht nur das Ehepaar G./H.______) davon ausgegangen sei, dass B.______ † bei der Unterzeichnung des Mietvertrages urteilsfähig gewesen sei (act. 72 Anhang S. 2; act. 78 S. 3). Diese Aussage der Beklagten wird durch die schriftliche Auskunft von Dr. med. [...] vom [...] gestützt, wonach A.______ nicht in der Lage gewesen sei, die Erkrankung ihres Ehemannes als Alzheimer-Demenz vor der definitiven ärztlichen Diagnosestellung zu erkennen, und es nachvollziehbar sei, dass die Familie davon ausgegangen sei, B.______ † habe nach der Kündigung seiner langjährigen Arbeitsstelle depressiv reagiert (act. 35/4). Es ist somit als erstellt zu betrachten, dass auch A.______ bei Unterzeichnung des Mietvertrags davon ausgegangen ist, dass B.______ † zum damaligen Zeitpunkt urteilsfähig und arbeitsfähig war. Diesbezüglich ist A.______ bei Vertragsschluss einem Irrtum erlegen. Da sie den Vertrag nicht ohne B.______ † eingehen wollte, ist zu prüfen, ob sich A.______ darauf berufen kann, dass der Vertrag für sie unverbindlich ist, weil sie sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum, nämlich in einem Grundlagenirrtum befunden hat (Art. 23 u. 24 Ziff. 4 OR).

 

7.2 Die Anfechtung eines Vertrages aufgrund eines Willensmangels setzt notwendigerweise einen Konsens voraus (vgl. BGE 129 III 320 E. 6.2 m.w.N.), welcher vorliegend gegeben ist (siehe oben E. IV Ziff. 6.9).

 

7.3 Ein Grundlagenirrtum liegt vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage für den Vertrag betrachtet wurde (Art. 24 Ziff. 4 OR i.V.m. Art. 2 ZGB). Vom Grundlagenirrtum ist der Motivirrtum abzugrenzen. Der Motivirrtum bezieht sich auf den Beweggrund beim Vertragsschluss (Art. 24 ABs. 2 OR). Es handelt sich dabei nicht um einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, weshalb das Vorliegen eines Motivirrtums an der Verbindlichkeit des Vertrags nichts ändert.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für einen Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR nebst einem Irrtum als solchem vorausgesetzt, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung (`conditio sine qua non`) dafür war, den Vertrag überhaupt jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen und auf diese Weise die Vertragsgrundlage bildete. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (Urteil BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Als Massstab dient daher die Frage, ob ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer in der gleichen Lage des Irrenden das Geschäft nicht eingegangen wäre und ob ein Beharren darauf Treu und Glauben verletzt (Schmidlin, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23 – 31 OR, Bern 2013, Rz. 105 zu Art. 23/24). Zur Vertragsgrundlage zählen auch die besonderen Umstände, die das Verhältnis zwischen den Parteien bestimmen und zum Vertragsabschluss Anlass gegeben haben (BGE 79 III 117; Schmidlin, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 23 – 31 OR, Bern 2013, Rz. 107 zu Art. 23/24).

 

Der Mietvertrag mit dem Ehepaar G./H.______ für das […]-geschäft in [...] war Voraussetzung dafür, dass sich B.______ † mit einem X.______ [Laden] selbständig machen konnte. A.______ unterstützte ihren Ehemann dabei und führte auch aus, dass sie nur auf Drängen von H.______ den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte, da dieser gegen mögliche Schwierigkeiten eine Absicherung wollte. Es ist daher offensichtlich, dass die Fähigkeit von B.______ †, den X.______ [Laden] betreiben zu können und die Gültigkeit des Mietvertrags zwischen ihm und dem Ehepaar G./H.______ für A.______ eine unerlässliche Voraussetzung war, dass sie den Vertrag ebenfalls unterschrieb. Dies insbesondere auch deshalb, weil seitens des Ehepaars G./H.______ und der X.______ AG gemäss deren eigenen Ausführungen wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass ein solcher […]-laden nur als Familie geführt werden könne (s. hierzu auch vorne, E. IV Ziff. 5.11). Zudem wurde nur B.______ † Partei des Vertrags mit der X.______ AG (act. 12/5 und act. 83/2), welcher die Grundlage dafür bildete, dass in der Lokalität in [...] überhaupt ein X.______ [Laden] hätte geführt werden können. Zweifellos hätte daher ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer in der gleichen Lage den Mietvertrag nicht unterschrieben, wäre ihm die Erkrankung von B.______ † und dessen damit verbundene Urteils- und Arbeitsunfähigkeit bekannt gewesen.

 

Es ist somit erstellt, dass sich A.______ in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befand, als sie den Vertrag unterschrieb.

 

7.4 Wer sich auf die Unverbindlichkeit eines Vertrages aufgrund eines wesentlichen Irrtums beruft (Art. 23 OR), muss der anderen Partei eröffnen, dass er den Vertrag nicht halte. Diese Anfechtungserklärung muss innert Jahresfrist ergehen, ansonsten der Vertrag als genehmigt gilt (Art. 31 Abs. 1 OR).

 

Der Anfechtungsgrund braucht in der Anfechtungserklärung nicht spezifiziert zu werden. Es genügt, wenn aus der Erklärung dem Verhalten des Anfechtenden unmissverständlich hervorgeht, dass er den Vertrag, so wie er geschlossen wurde, nicht gelten lassen will. Dies kann auch durch konkludentes Verhalten geschehen, das zum vornherein keinen Anfechtungsgrund spezifizieren kann (BGE 106 II 346 E. 3.a.; Schmidlin, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Mängel des Vertragsschlusses, Art. 23-31 OR, Rz. 68 u. 71 zu Art. 31; Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, Rz. 9 zu Art. 31).

 

7.5 Gleich nachdem A.______ durch das ärztliche Attest vom [...] (act. 12/3) abgesichertes Wissen über die Urteilsunfähigkeit von B.______ † bei der Vertragsunterzeichnung erlangt hatte, erklärte sie aus diesem Grund gegenüber dem Ehepaar G./H.______, nicht an den Mietvertrag gebunden zu sein bzw. diesen nicht zu halten. Dies geht aus der E-Mail-Korrespondenz von A.______ sowie ihrem Rechtsvertreter mit H.______ hervor. Namentlich macht der Rechtsvertreter in der E-Mail-Korrespondenz unter Verweis auf die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit von B.______ † die Nichtigkeit des Mietvertrags geltend (act. 3/6; act. 3/8; act. 3/15 betr. Erkrankung von B.______ ). Die gleiche Erklärung erging auch gegenüber der X.______ AG (act. 12/2), wovon H.______ ebenfalls Kenntnis erhielt (act. 12/6). Auch der Laden wurde nicht mehr weiterbetrieben, sondern geschlossen. A.______ hat somit innert der Jahresfrist sowohl schriftlich, wie auch durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht, den Mietvertrag im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR anzufechten. Zwar hat A.______ sich dabei nicht ausdrücklich auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen, was sie jedoch auch im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 OR nicht musste. Hingegen hat A.______ als Begründung die Erkrankung von B.______ † angegeben, womit sie sich, wie vorne bereits ausgeführt, auf einen zulässigen Anfechtungsgrund stützte. Auch für das Ehepaar G./H.______ war aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss ersichtlich, dass A.______ den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte sie zum damaligen Zeitpunkt vom Gesundheitszustand von B.______ † Kenntnis gehabt. Das Ehepaar G./H.______ zweifelte jedoch an, dass B.______ † zum damaligen Zeitpunkt urteilsunfähig bzw. dass A.______ diesbezüglich in Unkenntnis war.

 

Aus der Zahlung der Miete für Januar [...] ergibt sich keine Genehmigung des Mietvertrags durch A.______. Die Erklärung von A.______, dass diese Zahlung auf einen versehentlich zu spät gestoppten Dauerauftrag zurückzuführen sei (vgl. act. 72 S. 4, act. 110 S. 5, 11), ist nachvollziehbar. Zwar erfolgte die Gutschrift der grundsätzlich am Monatsersten fälligen Mietzahlung erst am 3. Januar […] auf dem Konto des Ehepaars G./H.______. Jedoch spricht das nicht dagegen, dass diese Zahlung nicht im Rahmen eines bereits früher angelegten Dauerauftrages erfolgte. Wenn der Dauerauftrag so eingerichtet ist, dass die Zahlung auf den 1. jeden Monats hätte erfolgen sollen, so stimmt es mit der allgemeinen Lebenserfahrung überein, dass der Zahlungsvorgang ohne anderweitig erteilten Auftrag automatisch auf den kommenden Werktag verschoben wird, wenn der 1. des Monats ein Sonn- Feiertag ist. Im Kanton Glarus ist nicht nur der 1. Januar, sondern auch der 2. Januar ein Feiertag. Der erste Werktag war der 3. Januar, an welchem die Gutschrift auf dem Konto von H.______ bei der […]- erfolgte (act. 81).

 

Ferner ändert auch der Umstand, dass der X.______ [Laden] nach dem [...] möglicherweise noch vereinzelt geöffnet war, evtl. durch eine ehemalige Mitarbeiterin des Ehepaars G./H.______ (vgl. act. 3/12; act. 3/5), nichts daran, dass der Rechtsanwalt von A.______ den Klägern spätestens [...] definitiv eröffnete, dass der am [...] unterzeichnete Mietvertrag nichtig sei und die Kläger über die Ladenlokalität verfügen können (act. 3/6).

 

7.6 Die Beklagte lässt den Mietvertrag auch im vorliegenden Zivilprozess weiterhin nicht gegen sich gelten. Sie begründet dies zwar, wie bereits aufgezeigt, nicht mit dem Vorliegen eines Grundlagenirrtums, sondern damit, dass der Mietvertrag aufgrund der Urteils- und Arbeitsunfähigkeit von B.______ † und der sich daraus für ihn ergebenden Nichtigkeit des Vertrags auch ihr gegenüber gestützt auf Art. 1 und 2 OR nichtig sei (act. 126 S. 5). A.______ macht aber auch geltend, dass sie von der Erkrankung von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatte und dass sie ohne B.______ † den Vertrag nicht unterzeichnet hätte. Somit hat sie alle erforderlichen Bestandteile des Irrtumstatbestands vorinstanzlich vorgetragen, auch wenn A.______ in den rechtlichen Ausführungen den Grundlagenirrtum nicht explizit geltend macht. Namentlich hat sie auch die erforderliche Gestaltungserklärung, sich nicht an den Vertrag halten zu wollen, gegenüber dem Ehepaar G./H.______ abgegeben, und sich in der Konsequenz auch geweigert, zusammen mit der X.______ AG Massnahmen zu treffen, um unter Anstellung eines Geschäftsführers das Ladengeschäft weiter zu betreiben.

 

7.7 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Urteil vom 22. November 2016 (act. 123 S. 24 E. V. 6.2.) kann daraus, dass sich A.______ nicht ausdrücklich auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen hat, nicht geschlossen werden, dass das Gericht aufgrund der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) den Grundlagenirrtum und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht prüfen darf. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihr Begehren stützen, darzulegen. A.______ beantragt die Abweisung der Klage aufgrund der Nichtigkeit des Mietvertrags und macht geltend, sie konnte die Erkrankung von B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennen, womit sie ihrer prozessualen Obliegenheit im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist.

 

Ob sich aus den behaupteten Tatsachen ergibt, dass A.______ einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR geltend macht, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Nach Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Die Eingaben der Prozessparteien brauchen keine rechtlichen Begründungen zu enthalten. Das Gericht ist weder an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden, noch kann es sich begnügen, lediglich die von den Parteien angerufenen Normen zu berücksichtigen. Vielmehr hat das Gericht sämtliche Normen zu ermitteln, welche für die Beantwortung der im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen und damit für die Urteilsfindung massgeblich sind (Hurni, Berner Kommentar, Rz. 4 f. zu Art. 57). Es schadet somit A.______ auch nicht, dass sie vorinstanzlich ausführte, dass kein Grundlagenirrtum vorliege, da der Mietvertrag ohnehin nichtig sei. Die Verhandlungsmaxime steht somit der Prüfung des Grundlagenirrtums nicht im Wege.

 

7.8 Da die Beklagte sich bei der Unterzeichnung des Mietvertrages in einem Grundlagenirrtum befunden hat und auch die erforderliche Anfechtungserklärung gemäss Art. 31 Abs. 1 OR abgegeben hat, ist der Mietvertrag für sie aufgrund von Art. 23 OR nicht verbindlich.

 

Rechtsfolge der begründeten Geltendmachung eines Willensmangels, also u.a. eines Grundlagenirrtums, ist grundsätzlich das Dahinfallen des Vertrags ex tunc (vgl. BGE 129 III 320 E. 7.1.1). Die Anfechtung eines ganz teilweise bereits abgewickelten Dauerschuldverhältnisses ist jedoch als ausserordentliche Kündigung ex nunc zu behandeln (vgl. BGE 129 III 320 E. 7.1.2-7.1.4 m.w.N.).

 

Die Beklagte hat gegenüber den Klägern am [...] erklärt, dass sie den Mietvertrag als nichtig erachte (act. 3/6; siehe auch oben E. I Ziff. 1). Der Mietvertrag sah vor, dass der ganze Laden durch die Firma X.______ AG und die Vermieter umgebaut werde und der Vermieter dabei Kosten in der Höhe von ca. CHF 100'000.— übernehme (act. 3/1 Ziff. 7.4). Es ist unbestritten, dass dieser Umbau bereits erfolgt war, als A.______ Ende [...] erklärte, den Mietvertrag nicht halten zu wollen. Somit hatte das Ehepaar G./H.______ ihre vertragliche Pflicht bezüglich des Umbaus bereits erfüllt gehabt. Die entsprechenden Arbeiten sind der Liegenschaft des Ehepaars G./H.______ zu Gute gekommen, weshalb diesbezüglich eine Rückabwicklung ex tunc nicht möglich ist. Zudem ist unbestritten geblieben, dass der Laden bereits am […] neu eröffnet und am […] wieder geschlossen wurde (act. 67 Rz. 6). Das Mietobjekt wurde daher von A.______ und B.______ †, wenn auch nur für wenige Tage, bereits genutzt. Zwar steht in Ziff. 7.4 des Mietvertrags als Mietbeginn der […]. Der Mietvertrag ist jedoch diesbezüglich unklar, wird doch in Ziff. 2.1 der […] als Mietbeginn angegeben. Zusätzlich wird in Ziff. 3.1 geregelt, dass für den Monat […] keine Miete zu bezahlen sei, was ebenfalls darauf hinweist, dass das Ehepaar A./B.______ das Mietobjekt zumindest zeitweise im Monat […] mietfrei benutzen durfte. Schliesslich wurde dem Ehepaar G./H.______ auch die Monatsmiete für den Monat […] bereits überwiesen.

 

Diese Umstände rechtfertigen es, vorliegend kein Dahinfallen des Vertrags ex tunc, sondern eine Vertragsbeendigung ex nunc anzunehmen.

 

7.9 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe hätte kennen sollen (Art. 26 Abs. 1 OR).

 

Die Haftung nach Art. 26 OR stellt einen Tatbestand der Haftung aus Culpa in Contrahendo dar, aufgrund dessen Abs. 1 der Irrende gegebenenfalls verpflichtet ist, das negative Interesse resp. den Vertrauensschaden zu ersetzen (vgl. z.B. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. Zürich 1988, S. 280; vgl. auch BGE 82 II 186 E. 4). Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen (Art. 26 Abs. 2 OR). Bei der Berücksichtigung des weiteren Schadens nach dem Massstab der Billigkeit kann der Richter hinsichtlich des Schadenumfanges über das hinausgehen, was der nicht irrenden Partei aufgrund des dahingefallenen Vertrages zuzuerkennen wäre. Der Richter kann dabei auch das billige Interesse am Bestehen des Vertrags, vor allem in Hinblick auf schon erbrachte Leistungen Aufwendungen berücksichtigen. Unter `weiterer Schaden` kann daher auch der Ersatz des positiven Vertragsinteresses fallen (Erfüllungsinteresse). Mehr als das Erfüllungsinteresse kann der Richter jedoch nicht zusprechen (Schmidlin, Berner Kommentar, Rz. 28 zu Art. 26; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, Bern 2006, Rz. 140 zu § 14).

Zur Begründung einer solchen Culpa in Contrahendo-Haftung genügt bereits schon leichte Fahrlässigkeit des Irrenden. Dessen Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit einer gewissen Strenge zu beurteilen (BGE 105 II 23 E. 3; BGE 113 II 25 E. 2; Schmidlin, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen, Mängel des Vertragsabschlusses, Art. 26 OR, Bern 2013, Rz. 4 und 13 zu Art. 26).

 

7.10 Die Beklagte ist irrtümlich davon ausgegangen, dass B.______ † bei der Unterzeichnung des Miet- und des X.______ Partnerschaftsvertrages urteilsfähig und voraussichtlich fähig war, die betreffenden Verträge tatsächlich zu erfüllen (siehe oben E. IV Ziff. 7.1).

 

Wie bereits erwähnt führte Dr. med. [...] mit Schreiben vom […] (act. 12/7) aus, dass die Demenzerkrankung von B.______ † erst im […] festgestellt und der Familie gegenüber kommuniziert wurde. Weiter erläuterte Dr. med. [...] im Schreiben vom […], dass A.______ nicht in der Lage gewesen sei, die Erkrankung ihres Ehemannes als Alzheimer-Demenz vor der definitiven ärztlichen Diagnosestellung zu erkennen und ihr eine fahrlässige Handlungsweise nicht vorgeworfen werden könne (act. 35/4).

 

Auch wenn der Auskunft der ärztlichen Fachperson Dr. med. [...] dahingehend zu folgen ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht wissen konnte, dass B.______ † an Alzheimer-Demenz erkrankt war, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die mangelnde Urteilsfähigkeit und mangelnde voraussichtliche Leistungsfähigkeit von B.______ † hätte erkennen können und müssen.

 

Die Beklagte hatte Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann gesundheitlich beeinträchtigt (vgl. act. 35/4) und seine Arbeitsfähigkeit vermindert war, konnte er doch insbesondere eine Ausbildung als […] nicht erfolgreich abschliessen (vgl. act. 73/2). Die Annahme der Beklagten, dass ihr Ehemann an einer (vorübergehenden) Depression leidet (vgl. act. 35/4), ist zwar, wie von Dr. med. [...] bestätigt (siehe oben E. IV Ziff. 7.1), nachvollziehbar. Trotzdem durfte von der Beklagten vor dem Hintergrund des finanziell folgenreichen und insbesondere auch für B.______ † physisch und psychisch belastenden Vorhabens, einen X.______ [Laden] zu führen, erwartet werden, dass sie sich genauere Kenntnis vom Gesundheitszustand von B.______ † beschafft, bevor sie den Mietvertrag unterzeichnet. Bei genaueren Abklärungen hätte sie von der ja gemäss Arztzeugnis bereits damals bestehenden Urteilsunfähigkeit (vgl. act. 12/3) Kenntnis erlangen können. Dabei ist allerdings die schwierige Situation zu berücksichtigen, in welcher sich die Beklagte befand, wenn sie die Gesundheit von B.______ † anzweifelte, zumal Personen mit Alzheimer-Demenz typischerweise versuchen, ihre Krankheit zu verheimlichen und auf entsprechendes Nachfragen negativ reagieren (vgl. act. 12/3). Auch der Umstand, dass A.______ selber davon ausging, dass B.______ † an einer leichten, vorübergehenden Depression litt, hätte für sie Anlass zu weiteren Abklärungen sein sollen, da sie sich insbesondere nicht nur in der Urteilsfähigkeit, sondern auch in der Arbeitsfähigkeit von B.______ † irrte. Eine depressive Erkrankung kann auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist jedoch auch nachvollziehbar, dass sie die vorübergehende Depression auf die beruflichen Misserfolge von B.______ † zurückführte und davon ausging, dass es ihm besser gehen werde, wenn er als sein eigener Chef das […]-geschäft führen könne und dadurch wieder eine berufliche Zukunft hat. Das Ehepaar G./H.______ macht zwar geltend, dass gerade A.______ als Ehefrau von B.______ † als erste hätte erkennen müssen, dass mit ihm etwas nicht mehr stimmte (act. 79 Ziff. 42). Jedoch spricht gerade das enge Zusammenleben als Ehepaar dafür, dass Veränderungen, die schleichend erfolgen, erst mit Verzögerung erkannt werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass wahrgenommene Veränderungen bagatellisiert in einen anderen Zusammenhang gesetzt werden. Letzteres hat A.______ gemacht, indem sie davon ausging, ihr Ehemann litt an einer vorübergehenden Depression. Schliesslich ist auch noch zu bemerken, dass B.______ † [...]. Auch dieser Umstand macht nachvollziehbar, weshalb A.______ bei den bei ihrem Mann wahrgenommenen Veränderungen nicht an eine Demenz-Erkrankung dachte. Folglich befand sich die Beklagte zwar fahrlässig in einem Grundlagenirrtum, es ist ihr aber nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ehepaar G./H.______ hätte erkennen können, dass B.______ † im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund einer Alzheimer-Demenz urteilsunfähig und auch nicht mehr in der Lage war, ein […]-geschäft zu führen.

 

7.11 Beim negativen Vertragsinteresse ist die andere Partei so zu stellen, wie wenn sie sich nie auf die Vertragsverhandlungen eingelassen hätte. Das negative Vertragsinteresse umfasst daher u.U. auch nutzlose Aufwendungen Ersatz für nicht anderweitig getätigte Geschäfte (Schwenzer/Fountoulakis, Basler Kommentar, Rz. 7 zu Art. 26). Unter dem Titel des negativen Vertragsinteresses ist somit der Schaden zu ersetzen, welcher dem Geschädigten aufgrund des Vertrauens in das Zustandekommen des Vertrages entstanden ist (BGE 105 II 75 E. 3).

 

Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 m.w.N.).

 

Es ist somit zu prüfen, ob das Ehepaar G./H.______ vorliegend Schaden geltend macht, welcher ihnen im Vertrauen auf die Gültigkeit des aufgrund von Art. 23 OR unverbindlichen Mietvertrags entstanden ist (negatives Vertragsinteresse). Aufgrund der Dispositionsmaxime ist das Gericht dabei an die vom Ehepaar G./H.______ gestellten Rechtsbegehren gebunden (siehe hierzu vorne, E. IV Ziff. 2).

 

7.12 Das Ehepaar G./H.______ macht Mietzins für die Monate […] geltend. Da sich die Forderung des Ehepaars G./H.______ nicht auf den Mietvertrag stützen kann, ist im Rahmen des negativen Vertragsinteresses zu prüfen, ob das Ehepaar G./H.______ ohne Abschluss des Mietvertrags mit A.______ und B.______ † diese Mietzinse (wahrscheinlich) erhalten hätte. Die Kläger müssten somit beweisen, dass sie ohne Abschluss des (unverbindlichen) Mietvertrags mit der Beklagten und B.______ † einen entsprechenden Mietvertrag (wahrscheinlich) mit einer anderen Person hätten schliessen können und auch geschlossen hätten.  

 

Nach eigener Aussage bemühte sich H.______, im Hinblick auf seinen 65. Geburtstag am […], „bereits im […] intensiv um die Vermietung des Ladens in [...]“ (act. 3/0 S. 1), wobei „die Suche [nach einem Nachfolger und Mieter seines Geschäftslokals in …] sich schwierig [gestaltete]“ (act. 67 S. 2). Bei der Suche habe es sich für die meisten Interessenten als Hindernis erwiesen, dass freie Mittel von rund CHF [...] (Erstausstattung Laden, Liquidität) aufzubringen gewesen wären (act. 67, Rz. 1).

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es daher als wenig wahrscheinlich, dass die Kläger ohne Abschluss des (nichtigen) Mietvertrags mit der Beklagten und B.______ † einen entsprechenden Mietvertrag mit einer anderen Person hätten abschliessen können. Die Kläger haben denn auch nicht dargelegt, zum damaligen Zeitpunkt auch andere Mietinteressenten gehabt zu haben. Bei den Mietzinsen, welche die Kläger für die Monate […] nicht erhalten haben, handelt es sich somit nicht um einen vom negativen Vertragsinteresse erfassten Schaden.

 

7.13 Die Kläger fordern von der Beklagten für Umbaukosten CHF 50'000.— zuzüglich 5 % Zins seit […] und verweisen auf die Aufstellung der Handwerker Rechnungen sowie diverser Rechnungen in den Beilagen (act. 67 Rz. 11).

 

Die Beklagten bestreiten, dass die Umbaukosten einen Schaden darstellen. Vielmehr machen sie geltend, dass der entsprechende Mehrwert angewachsen und somit bei den Klägern vorhanden sei (act. 72 S. 5).

 

Die Kläger begründen diese Forderung damit, dass sie sich in Ziff. 7.4 des Mietvertrages verpflichtet hatten, den ganzen Laden zu modernisieren und umzubauen. Es sei vereinbart worden, dass sie von den geschätzten Umbaukosten von ca. CHF 150'000 den Betrag von CHF 100'000 übernehmen. Die restlichen CHF 50'000 hätten die Beklagten zu bezahlen (act. 67, Rz. 10).

 

Hier fehlt es schon an einem genügend substantiierten Rechtsbegehren des Ehepaars G./H.______. Ziff. 7.4 des Mietvertrags ist lediglich zu entnehmen, dass der ganze Laden durch die Firma X.______ AG und den Vermieter H.______ umgebaut und den neusten Kundenbedürfnissen angepasst werden soll. Es ist in Ziff. 7.4 des Mietvertrags festgehalten, dass die Umbaukosten gemäss gemeinsamer Besprechung aller Beteiligten insgesamt ca. CHF 150'000.— betragen und die Kläger die Kosten der neuen […]-anlage im Wert von ca. CHF 100'000.— übernehmen (act. 3/1). Dieser letztere Betrag ist aber vorliegend eben gerade nicht eingeklagt, sondern der Differenzbetrag von CHF 50'000.—.

 

Aus dem Mietvertrag geht somit nicht hervor, dass die Beklagte und B.______ † sich gegenüber den Klägern verpflichtet haben, den Differenzbetrag der Umbaukosten in der Höhe von ca. CHF 50'000.— zu bezahlen. Vielmehr entspricht gemäss Ziff. 7.4 des Mietvertrags dieser Betrag dem auf die X.______ AG entfallenden Anteil der Umbaukosten. Selbst wenn der Mietvertrag zwischen dem Ehepaar G./H.______ und A.______ nicht im Sinne von Art. 23 OR unverbindlich wäre, wäre der Mietvertrag somit kein ausreichender Rechtstitel für die eingeklagten Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.—.

Daran ändert auch die […]-Checkliste (Grobschätzung) vom […] nichts, auf welche das Ehepaar G./H.______ hinweist (vgl. act. 67 S. 6 Ziff. 10). Die [...]-Checkliste erwähnt zwar Leistungen, die durch die Vermieter erbracht werden sollen. Das Ehepaar G./H.______ ist jedoch nicht Partei dieser Vereinbarung und hat sie auch nicht unterschrieben. Zudem führt das Ehepaar G./H.______ selber aus, dass die Verträge von B.______ † und A.______ mit der X.______ AG und dem Ehepaar G./H.______ nicht miteinander gekoppelt sonstwie voneinander abhängig seien. Die Vertragskontrahenten von A.______ und B.______ † seien in keiner Weise miteinander verbunden. Diese Vertragsverhältnisse seien getrennt voneinander zu beurteilen, wenngleich die rechtlichen Fragestellungen ähnlich sein mögen (act. 79 Rz. 44). Auf diesen Ausführungen ist das Ehepaar G./H.______ zu behaften. Die […]-Checkliste bildet daher für das Ehepaar G./H.______ bereits aus diesem Grund keinen Rechtstitel, gestützt darauf gegenüber A.______ und B.______ † Forderungen geltend gemacht werden können. Dies unabhängig von der weiteren Qualifikation der [...]-Checkliste und der Frage, ob ein entsprechender Vertrag mit der X.______ AG aufgrund der Urteilsunfähigkeit von B.______ † überhaupt gültig zu Stande gekommen wäre und ob allfällige Ansprüche aus dieser [...]-Checkliste auch gegenüber A.______ geltend gemacht werden können, welche diese [...]-Checkliste wie auch den X.______ Partnerschaftsvertrag nicht mitunterschrieb und der X.______ AG mitteilte, keine Vertragspartei sein zu wollen.

 

Wenn überhaupt, könnte somit nur die X.______ AG aus der [...]-Checkliste eine Forderung geltend machen. Das Ehepaar G./H.______ hat nicht behauptet, dass ihnen eine entsprechende Forderung von der X.______ AG abgetreten worden wäre.

 

7.14 Die Kläger haben als Beweismittel zu dieser von ihnen geltend gemachten Forderung von CHF 50'000.— diverse Rechnungen sowie die Aufstellung Handwerker-Rechnungen Umbau [...] ins Recht gelegt (act. 38/29, 38/29a – 38/29o), auf welche in der Klage verwiesen wird (act. 69 Ziff. 11).

 

Bei den Rechnungen fällt auf, dass die meisten der Rechnungen an die X.______ AG gerichtet sind. Es handelt sich um folgende Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von CHF [...]:

[…]

 

Soweit das Ehepaar G./H.______ diese Rechnungen bezahlt hat, hat es gegen X.______ AG gerichtete Forderungen beglichen. Es ist somit anzunehmen, dass das Ehepaar G./H.______ gegenüber X.______ AG einen entsprechenden Anspruch von Gesetzes wegen erworben hat (z.B. gestützt auf Art. 110 Ziff. 1 OR)
sich hat abtreten lassen. Im entsprechenden Umfang ist dem Ehepaar G./H.______ somit kein Schaden erwachsen, weshalb dieser Betrag bereits aus diesem Grund nicht gegenüber A.______ aus Art. 26 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann. Wie bereits ausgeführt, wurde seitens des Ehepaars G./H.______ auch nicht dargelegt, dass die X.______ AG allfällige Forderungen gegenüber dem Ehepaar A./B.______ bzw. A.______ abgetreten hätte.

 

Die Rechnung von […] über CHF [...] (act. 38/29e) ist an XY.______ gerichtet und im Betreff ist ebenfalls Laden […] aufgeführt. Beim XY.______ handelt es sich um das andere, vom Ehepaar G./H.______ vermietete Ladenlokal. Da diese Rechnung offenbar nicht das […]-geschäft in [...] betrifft, kann der Rechnungsbetrag auch nicht als Schaden gegenüber A.______ geltend gemacht werden.

 

Die Rechnung […] ist an G.______ und H.______ gerichtet (act. 38/29b). Aus der Rechnung geht jedoch nichts mehr ausser der Bemerkung `Gewerbe-[…]` für die Abrechnungsperiode […] hervor. Aus der Rechnung ergibt sich somit weder, ob sie sich auf das […]-lokal in [...] auf jenes in […] bezieht, da sie an die `Liegenschaften-Verwaltung` gerichtet ist, noch ob die erbrachte Leistung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag steht, weshalb bereits aus diesem Grund aus dieser Rechnung keine Forderung gegenüber A.______ abgeleitet werden kann. 

 

Hingegen ist die Rechnung der […] AG über CHF [...] an H.______ adressiert. In der Rechnung wird beim Zwischentotal 3 auf das Tableau […] verwiesen, wobei in der Aufstellung Handwerker-Rechnungen als Leistungsbeschrieb steht `Erneuern […]` (act. 38 u. 38/29f). Es scheint somit, dass die in Rechnung gestellten Leistungen zumindest teilweise mit der […] zusammenhängen. Auch die Offerte der […] AG über CHF [...] betrifft die […] (act. 38/29o). Eine Rechnung der […] fehlt in den Akten. In der Aufstellung der Handwerker-Rechnungen steht hierzu `Ganze […] ersetzen inkl. […]`. Nach Ziff. 7.4 des Mietvertrags übernimmt der Vermieter die Kosten für die neue […] im Werte von ca. CHF 100'000.— (act. 3/1). Diese Investitionen wurden von G.______ und H.______ jedoch nicht eingeklagt, weshalb diesbezüglich auch allfällige von […] AG sowie von […] AG in Rechnung gestellte Leistungen im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt und damit nicht zu berücksichtigen sind.

 

An die Kläger gerichtet sind zwei Rechnungen der X.______ AG betreffend […] AG zusammengerechnet über einen Betrag von CHF [...] (act. 38/29m u. act. 38/29f). Ausser den Hinweis aus der Firmenbezeichnung `[…] AG` kann diesen Rechnungen nicht entnommen werden, welche Leistung sie betrifft. Aus der Aufstellung Handwerker-Rechnungen (act. 38/29) wird die Leistung spezifiziert mit `Beleuchtung […] ersetzen mit LED`. Es handelt sich offensichtlich um Handwerker-Rechnungen, welche offenbar von X.______ AG bezahlt wurden. Aus den Rechnungen kann nicht entnommen werden, worauf gestützt die X.______ AG diese dem Ehepaar G./H.______ gestellt hat. Auch ergibt sich daraus nicht, dass die X.______ AG diesbezüglich eine entsprechende Forderung gegenüber A.______ gehabt und diese an das Ehepaar G./H.______ abgetreten hätte. Eine Abtretung wurde sodann auch nicht behauptet. Aus den beiden Rechnungen der X.______ AG kann daher keine Forderung gegen A.______ abgeleitet werden.

 

In der Aufstellung der Handwerker-Rechnungen ist ein Betrag über CHF [...] der […] mit dem Leistungsbeschrieb `[…]-renovation […]` aufgeführt. Als Rechnungsdatum ist der […] angegeben (act. 38/29). Der Mietvertrag ist auf den […] datiert. Der zeitliche Ablauf spricht daher dagegen, dass zwischen Unterschrift des Mietvertrags und Datum der Rechnungsstellung das Ehepaar G./H.______ im Vertrauen auf den geschlossenen Mietvertrag eine […]-renovation in Auftrag gegeben hat und diese in der kurzen Zeit auch durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Auf der sich in den Akten befindlichen Rechnung der […] AG betreffend andere Arbeiten ist sodann handschriftlich vermerkt `Buchhaltung […]`. Dieser Vermerk scheint sich auf die […]-renovation zu beziehen und weist daraufhin, dass auch keine Drittverpflichtung zur Bezahlung dieser Rechnung bestanden hat. Auch hieraus kann keine Forderung gegenüber A.______ abgeleitet werden.

 

In der Aufstellung der Handwerker-Rechnungen ist ein Betrag in der Höhe von CHF [...] betreffend Reparatur Einbruchversuch […] aufgeführt. Eine Rechnung fehlt hierzu in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb über diesen Betrag eine Forderung gegenüber A.______ gestützt auf das Vertrauen in den Mietvertrag aus dem Mietvertrag hätte zustande kommen sollen, zumal diese Reparatur auch nicht mehr in den Anwendungsbereich der Mängelbeseitigung gemäss Art. 259 OR gefallen wäre. Im Übrigen ist dieser Anspruch auch vom Klagerückzug erfasst und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

Keine Rechnung findet sich in den Akten zu der in der Aufstellung Handwerker-Rechnungen aufgeführten Position `[…]` über den Betrag von CHF [...] mit dem Vermerk `Barzahlung` (act. 38/29). Dieser Betrag betrifft jedoch die […], deren Kosten nicht eingeklagt sind.

 

Die an H.______ adressierte Rechnung der [...] AG über CHF [...] betrifft Reparaturen von […] (act. 38/29g) und ist auch in der Aufstellung Handwerker-Rechnungen mit `[…] reparieren` umschrieben (act. 38/29).

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst wenn sich das Ehepaar G./H.______ auf den Mietvertrag stützen könnte, die geltend gemachte Forderung bezüglich der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— nicht begründet gewesen wäre.

 

Darüber hinaus ergibt sich auch unter dem Titel des negativen Vertragsinteresses kein Anspruch des Ehepaars G./H.______ auf Entschädigung der Umbaukosten des Ladens. Wie oben dargelegt, setzt das negative Vertragsinteresse voraus, dass ein Schaden, d.h. eine Vermögensverminderung, aufgrund des Vertrauens in das Bestehen eines Vertrags eingetreten ist. Bei den aufgezählten Rechnungen handelt es sich um Reparatur- Erneuerungsarbeiten Ersatzanschaffungen für das zum damaligen Zeitpunkt rund [...]-jährige […]-geschäft und dessen Einrichtung sowie damit zusammenhängend die Demontage und Entsorgung alter Baumaterialien und alter Einrichtungsgegenstände. Die Demontage- und Entsorgungskosten wären selbst dann angefallen, wenn das Mietobjekt nicht mehr als […]-geschäft vermietet worden wäre, weshalb diese Kosten schon aus diesem Grund keinen Schaden im Sinne des negativen Vertragsinteresses darstellen können.

 

Das Ehepaar G./H.______ hat im Umfang der bezahlten Rechnungen einen Gegenwert erhalten, nämlich ein auf den neusten Stand gebrachtes [...]-geschäft. Das Ehepaar G./H.______ hat denn auch an der [...] anlässlich der Ladeneröffnung ihre Zufriedenheit mit den Umbauarbeiten zum Ausdruck gebracht, indem sie feststellten, dass „[…] aus unserem alten verstaubten Laden ein moderner schöner und heller Laden geschaffen [wurde]“ (act. 3/3). Eine Vermögensverminderung ist folglich nicht eingetreten, weshalb auch unter dem Titel des negativen Vertragsinteresses die gegenüber A.______ geltend gemachte Forderung bezüglich der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— nicht ausgewiesen ist.

 

Soweit die vom Ehepaar G./H.______ aufgelisteten Handwerkerrechnungen nicht dem Ladenlokal in [...] zugeordnet werden können wie die […]-renovation und die Reparatur nach einem Einbruchsversuch nicht im Vertrauen auf den Mietvertrag erfolgt sind, besteht im Übrigen auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Entschädigung des negativen Vertragsinteresses.

 

Es handelte sich überdies auch nicht um nutzlose Aufwendungen. Das Ehepaar G./H.______ war auf der Suche nach einem Nachfolger für ihr […]-geschäft, welcher das Ladenlokal mieten sollte (act. 67 S. 2), weshalb es der damaligen Absicht des Ehepaars G./H.______ entsprach, das Mietobjekt weiterhin als […]-laden zu vermieten. Ausserdem führte das Ehepaar G./H.______ über rund […] Jahre den […]-laden in [...] und hörte erst […] damit auf, als sie dachten, mit B.______ † und A.______ Nachfolger für den […]-laden gefunden zu haben. Es wäre ihnen daher offen gestanden, den […]-laden so lange selber weiter zu führen, bis ein neuer Mieter gefunden gewesen wäre, nachdem A.______ die Nichtigkeit des Vertrages geltend machte. Auch in diesem Fall wären die Aufwendungen für den Umbau nicht nutzlos gewesen. Schliesslich hat das Ehepaar G./H.______ mit Wirkung auf den […] auch tatsächlich einen neuen Mieter gefunden.

 

Aus den genannten Gründen stellen die Umbaukosten für das Lokal auch keinen Schaden im Sinne des negativen Interesses dar, weshalb das Ehepaar G./H.______ von A.______ keinen Ersatz für diese Kosten fordern kann.

 

7.15 Des Weiteren fordert das Ehepaar G./H.______ Ersatz für entstandene Inserierungskosten in der Höhe von CHF 1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit […].

 

Das Ehepaar G./H.______ führt aus, wie schwierig es gewesen sei, einen Mieter für den Laden in [...] zu finden, da die von X.______ als Vorauszahlung verlangten CHF [...] abschreckend wirkten. Sie machen nicht geltend, zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem Ehepaar A./B.______ noch über andere, ernsthafte Mietinteressenten verfügt zu haben (siehe oben E. IV Ziff. 7.12). Entsprechend wären die Inserierungskosten auch ohne den ungültigen Mietvertrag angefallen. Die Inserierungskosten in Höhe von CHF 1'383.05 zuzüglich 5 % Zins seit […] stellen somit keinen vom negativen Vertragsinteresse erfassten Schaden dar.

 

7.16 Aus alldem ergibt sich, dass die Kläger keinen vom negativen Vertragsinteresse erfassten Schaden geltend machen (vgl. ferner auch act. 79 S. 7 Ziff. 19). Entsprechend können G.______ und H.______ gegenüber A.______ auch keinen Anspruch aus Art. 26 Abs. 1 OR ableiten.

 

7.17 Es ist weiter zu prüfen, ob dem Ehepaar G./H.______ die geltend gemachten Mietzinse, Umbau- sowie Inserierungskosten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 OR aus Billigkeit als `weiterer Schaden`, nämlich als Ersatz des positiven Vertragsinteresses, ganz teilweise zugesprochen werden können. Es ist daher zu prüfen, ob sie aufgrund von Billigkeitsüberlegungen ganz teilweise so zu stellen wären, wie wenn der Mietvertrag nicht gemäss Art. 23 OR unverbindlich wäre.

 

Wenn das Gericht aufgrund von Billigkeit zu entscheiden hat, müssen alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die in Frage stehenden Interessen sind in objektiver Weise zu erfassen und abzuwägen (BGE 115 II 32 E. 1b; Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 1-10 ZGB, Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2003, Rz. 148 zu § 4).

 

Vorneweg ist anzumerken, dass sich die Forderung betreffend Ersatz der Umbaukosten in der Höhe von CHF 50'000.— nicht auf den Mietvertrag stützen kann und somit nicht unter das positive Vertragsinteresse fällt, weshalb diese Kosten G.______ und H.______ auch nicht unter dem Titel von Art. 26 Abs. 2 OR zugesprochen werden können.

 

Selbst wenn ein langjähriger Mietvertrag gültig zu Stande gekommen ist, kann eine Partei nach Art. 266g Abs. 1 OR das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die Vertragserfüllung für diese Partei unzumutbar macht. Einen solcher wichtiger Grund kann z.B. in gravierenden Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Umstand liegen, dass bei einer gemeinsamen Miete einer der Mitmieter stirbt und der andere allein den Mietvertrag nicht halten kann wenn bei einer ernsthaften Erkrankung eines geschäftsführenden Inhabers seine Genesung in absehbarer Zeit nicht mehr wahrscheinlich ist und die Geschäftsführung nicht mehr anderweitig sichergestellt werden kann (Weber, Basler Kommentar OR I, Rz. 5 zu Art. 266g; Rohner, SVIT-Kommentar, Rz. 24 und 28 zu Art. 266g; BGE 60 II 205; BGE 122 III 262). Sofern im vorliegenden Fall der Mietvertrag für die Beklagte und B.______ † verbindlich gewesen wäre, so hätte der Umstand, dass B.______ † krankheitshalber als Geschäftsführer des X.______ […] ausgefallen ist, einen wichtigen Grund für eine Kündigung nach Art. 266g Abs. 1 OR dargestellt. Da der X.______ […]-laden nur als Familienbetrieb mit […]-öffnungszeiten rentabel geführt werden kann und A.______ zudem von Beginn an zu verstehen gab, dass sie ihre Teilzeitanstellung beim [...] nicht aufgeben werde, wäre die Anstellung eines Geschäftsführers keine zumutbare Alternative im Sinne der Anforderungen an eine Kündigung nach Art. 266g OR gewesen. Diese Bestimmung wäre daher voraussichtlich zur Anwendung gelangt, wenn sich der Krankheitsverlauf bei B.______ † etwas verzögert und damit auch die fehlende Handlungsfähigkeit sich erst nach Vertragsschluss manifestiert hätte. Es erscheint daher für den vorliegenden Fall angemessen, bei der Billigkeitsprüfung nach Art. 26 Abs. 2 OR auch die vom Gesetzgeber in Art. 266g OR gemachte Wertung einfliessen zu lassen.

 

Der Gesetzgeber sieht bei einer ausserordentlichen Kündigung von Geschäftsräumen durch einen Mieter eine Kündigungsfrist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin vor (Art. 266g Abs. 1 i.V.m. Art. 266d OR). Im Kanton Glarus gilt die Kündigung auf Ende Monat als ortsüblich. Eine Kündigung nach Art. 266g Abs. 1 OR im […] hätte somit zu einer Beendigung des Mietverhältnisses per […] geführt. Somit wären die Mieten für die Monate [...] geschuldet gewesen. Da für […] der Mietzins überwiesen worden ist, wären bei einer Kündigung nach Art. 266g OR noch fünf Monatsmieten in dem Gesamtbetrag von CHF 20'000.— geschuldet gewesen, was der eingeklagten Mietzinszahlung entspricht. Auch beim Tod eines Mieters können die Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (Art. 266i i.V.m. Art. 266d OR), was bei Geschäftsräumen im Kanton Glarus eine Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Monat bedeutet.

 

Bei einer Kündigung nach Art. 266g OR obliegt es dem Richter, die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände festzulegen (Art. 266g Abs. 2 OR), wobei namentlich der Mietzinsausfall des Vermieters, Einbussen in der geschäftlichen Tätigkeit, die Schadensminderungspflicht des Vermieters und die finanziellen Verhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Art und das Gewicht des Kündigungsgrundes sowie allfälliges Mitverschulden der kündigenden Partei. Im konkreten Fall sind auch die übrigen Umstände zu werten. Darunter fallen sämtliche objektiven wie subjektiven Tatsachen. Auch das Vorliegen eines Zufalls kann zur Ermässigung des Schadenersatzes führen (Weber, Basler Kommentar OR I, Rz. 9 zu Art. 266g OR; SVIT-Kommentar, Rz. 21 ff.).

 

Der Mietvertrag war auf eine Dauer von drei Jahren geschlossen gewesen (act. 3/1 Ziff. 2.2.), wobei G.______ und H.______ den […]-laden wieder vor Ablauf dieser Mindestdauer auf den […] vermieten konnten. Unter Berücksichtigung der Mietzahlung für […] haben G.______ und H.______ somit Mieteinnahmen in der Höhe von mindestens insgesamt CHF 92'000 ([…] = 23 Monate à CHF 4000.-; bei einem Umsatz von mehr als zwei Millionen wäre eine Monatsmiete von CHF [...] geschuldet gewesen) verloren. Zwar weisen sie darauf hin, dass der Mietzins im neuen Mietvertrag rein umsatzabhängig gewesen wäre [...]. Damit ist die Miete gemäss neuem Mietvertrag vollständig erfolgsabhängig. Ob dies sich wirtschaftlich als vor- nachteilig erwiesen hat, wurde vom Ehepaar G./H.______ nicht ausgeführt, weshalb von einer gleichwertigen Lösung auszugehen ist.

 

G.______ und H.______ machen ferner geltend, dass sie während [...] nach einem neuen Mieter einer neuen Mieterin für das Ladenlokal suchten (act. 67 Ziff. 9). Sie machen geltend, dass sich die Suche ausgesprochen schwierig gestaltete, weil ein grosser Teil der Kundschaft abgewandert sein dürfte und es viel schwieriger sei, ein Geschäft wieder zu eröffnen anstatt lediglich den Betrieb weiterzuführen (act. 79 Ziff. 17). Sinngemäss machen sie damit auch geltend, dass der durch sie als Ladeninhaber über die Jahre erarbeitete Goodwill durch die Ladenschliessung verloren gegangen sei. G./H.______ führen jedoch auch selber aus, dass es bereits zuvor schwierig war, einen Nachfolger für das [...]-geschäft in [...] zu finden, weil für die Übernahme einer X.______ Filiale freie Mittel in der Höhe von CHF [...] aufgewendet werden müssen (act. 67 Rz. 6). Aus der Befragung von T.______ hat sich ausserdem ergeben, dass der Standort [...] ein schwieriger Standort ist (siehe oben E. IV Ziff. 5.13), weshalb er nur als Familienbetrieb mit Öffnungszeiten […] erfolgreich geführt werden könne. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es in der […] einen grossen […] sowie einen […] und einen […]. Ausserdem wurden in den Jahren zuvor in zahlreichen Ortschaften in der Umgebung von [...] Läden eingerichtet […] welche ebenfalls an […] geöffnet haben. Die Schwierigkeit bei der Neuvermietung des Ladenlokals als X.______ […] kann somit auch auf diese Umstände (hoher Bedarf an finanziellen Mitteln, Familienbetrieb mit [...] Öffnungszeiten, grosse Konkurrenz) zurückgeführt werden.

 

Dem Schreiben des Interessenvertreters der X.______ AG vom […] an den Rechtsvertreter der Beklagten ist zu entnehmen, dass an einer Besprechung vom […] ein Prozedere festgelegt worden sei, wie – um möglichst wenig Schaden zu verursachen – unter Definition einer Übergangslösung der X.______ […] in [...] durch die Beklagte und B.______ † abgegeben werden könne (act. 3/20 S. 1). Dabei sei vorgesehen gewesen, dass während der Übergangsphase als Ersatz für B.______ † ein Marktleiter eingestellt wird und per […] der […] an einen neuen X.______ Partner übergeben werden solle (act. 3/20 S. 1).

 

Die Kläger führen aus, dass die Beklagte und B.______ † durch dieses Vorgehen nicht nur verhindert hätten, dass Schaden entsteht, sondern sogar einen Gewinn erarbeitet hätten (act. 3/25).

 

Die Beklagte war richtigerweise der Ansicht, dass der Mietvertrag für sie unverbindlich ist und hat den Klägern spätestens am […] mitgeteilt, dass sie, die Kläger, `über die Ladenlokalität verfügen [können]` (act. 3/6 S. 1 unten). Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie verpflichtet gewesen wäre, auf eigene Rechnung einen Marktleiter einzustellen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte um ihren kranken Ehemann kümmern musste und ihr deshalb eine persönliche Mitarbeit im Laden nicht zumutbar war. Auch gemäss den Ausführungen von G.______ und H.______ hatte A.______ in den Vertragsverhandlungen gesagt, ihre bisherige Teilzeitstelle für den Laden nicht aufgeben zu wollen (act. 3/0 S. 2), weshalb A.______ auch aus diesem Grund zeitlich nur beschränkt zur Verfügung stand, was G.______ und H.______ bekannt war. Die nicht zu Stande gekommene Übergangslösung ist daher nicht zu Lasten von A.______ zu berücksichtigen.

 

Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre es den Klägern, welche ein grosses eigenes Interesse daran hatten, dass der X.______ […] geöffnet bleibt, zumutbar gewesen, mit der X.______ AG, mit welcher H.______ in regem Kontakt stand (vgl. act. 3/0, 3/4 f.), eine Übergangslösung zu finden, welche keine Mitwirkung der Beklagten erfordert hätte. Namentlich hätten die Kläger die Finanzierung des übergangsweisen Marktleiters übernehmen den Laden, den sie bis […] während rund […] Jahren selber betrieben haben, übergangsmässig nach einem Monat Unterbruch wieder selber führen können. Zwar macht H.______ geltend, nicht mehr über ein […]-patent verfügt zu haben. Da er jedoch noch kurz zuvor über eine solche Bewilligung […] verfügt haben muss, ist anzunehmen, dass es ihm keine grossen Schwierigkeiten bereitet hätte, eine solche Bewilligung innert nützlicher Frist wieder zu erlangen. Die Frage des […]-patentes hätte daher auch geklärt werden müssen, wenn A.______ einen Geschäftsführer eingestellt hätte.

 

Selbst wenn sich der Mietvertrag nicht aufgrund von Art. 23 OR als unwirksam erwiesen hätte, müssten die Vorgänge Ende [...] als eine vorzeitige Rückgabe der Sache im Sinne von Art. 264 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 266g Abs. 1 OR qualifiziert werden. Zwar machen G.______ und H.______ geltend, dass das Ehepaar A./B.______ weiterhin über die Schlüssel zum Mietobjekt verfügte (act. 79 Rz. 40). Auch war der Laden vollständig eingerichtet, als er geschlossen wurde. Jedoch geht aus der Befragung von H.______ hervor, dass die […] noch brauchbaren Waren den neuen Mietern übergeben wurden und der Ertrag aus dem Verkauf dieser Waren in deren `Kässeli` ging. Auch bestätigte H.______, dass er den Warenwert anlässlich der Parteibefragungen im kassierten vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 30'000.— angegeben hatte. Zwar führte H.______ aus, dass ein grosser Teil der Waren auch zu seiner eigenen Überraschung nicht mehr den neuen Mietern übergeben werden konnte bzw. aussortiert werden musste, weil sie nach [...] nicht mehr für den Verkauf tauglich gestattet waren (z.B. […]). Wäre jedoch der X.______ […] zu einem früheren Zeitpunkt wieder eröffnet bzw. weitergeführt worden, wären diese Waren noch zum Verkauf geeignet gewesen. G.______ und H.______ schreiben in ihrem Begleitbrief zur eingereichten Klagebewilligung, welcher als Teil der verfahrenseinleitenden Handlung nicht von der Kassierung des ersten vorinstanzlichen Verfahrens erfasst ist, hierzu: `Da wir bis jetzt für den geschlossenen Laden keinen Nachfolger gefunden haben, können wir das Mietverhältnis nicht fristlos aufheben und die […] einem neuen Mieter übergeben` (act. 2). Es war also zu diesem Zeitpunkt G.______s und H.______s Absicht, die Waren einem neuen Mieter des X.______ […] zu übergeben, weshalb in diesem spezifischen Ausnahmefall der Umstand, dass das Ladenlokal nicht vollständig geräumt wieder den Vermietern überlassen wurde, nicht gegen eine vorzeitige Rückgabe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 OR spricht. Aus der Befragung von H.______ geht ausserdem hervor, dass er Zugang zum Mietobjekt hatte und über Waren im Mietobjekt verfügte und das Mietobjekt dann auch einem neuen Mieter übergab. Daraus ergibt sich, dass G.______ und H.______ die Herrschaft über das Mietobjekt wieder hatten, wie das auch seitens A./B.______ geltend gemacht wurde (act. 110 S. 11). Selbst wenn der Mietvertrag sowohl für B.______ † wie auch für A.______ anwendbar gewesen wäre, hätte die Mietzahlungspflicht (und damit auch andere, sich aus dem Mietvertrag ergebende Pflichten) per Ende […] geendet. Könnte sich A.______ nicht erfolgreich auf Grundlagenirrtum berufen, so wäre sie spätestens ab diesem Zeitpunkt von der vertraglichen Verpflichtung, den Laden zu betreiben, befreit gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre der Laden somit ohne Übergangslösung geschlossen worden.

 

Ehepaar G./H.______ macht die Kosten von drei Inseraten geltend, welche am […] und […] erschienen sind. Somit erfolgten die ersten Suchbemühungen des Ehepaars G./H.______ erst gut [...] nachdem ihnen von A.______ mitgeteilt wurde, dass sie den Mietvertrag aufgrund der Urteilsunfähigkeit von B.______ † als nichtig erachte. Auch das Schreiben vom […] (act. 10/1) an B.______ † und A.______ mit dem Betreff `Rechnung: Mahnung` listet die Rechnungen für diese Inserate auf, aber nicht für weitere Inserate. Weiter findet sich in den Akten ein Kostenvoranschlag der […] (act. 10/4) sowie ein Kostenvoranschlag der […] für weitere Inserate. Sofern diese Inserate dann tatsächlich unmittelbar in Auftrag gegeben worden sind, was jedoch weder behauptet noch belegt ist, ist das erst rund [...] nach der Mitteilung von A.______ erfolgt. Das Ehepaar G./H.______ macht selber geltend, wie schwierig es sei, für den […]-laden in [...] einen Mieter zu finden. Unter diesem Aspekt erscheinen die Suchbemühungen in den [...] nach Bekanntgabe von A.______, nicht an den Vertrag gebunden zu sein, als sehr gering und erfolgten erst noch verzögert. Es kann daher festgehalten werden, dass das Ehepaar G./H.______ seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachkam. Auch wenn der Mietvertrag für A.______ nicht aufgrund von Art. 23 OR unverbindlich gewesen wäre, sondern von einer vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts gemäss Art. 264 i.V.m. Art. 266g OR auszugehen wäre, hätte das Ehepaar G./H.______ ab […] damit rechnen müssen, dass der […]-laden spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Ehepaar A./B.______ weiter betrieben würde. Selbst in diesem Szenario hätten H.______ und G.______ aufgrund der geringen Suchbemühungen damit rechnen müssen, dass der [...]-laden nicht sofort vermietet werden kann und somit ohne von ihnen organisierte Übergangslösung einige Zeit geschlossen bleiben wird. Soweit die Ladenschliessung es tatsächlich erschwerte, einen neuen Mieter für den [...]-laden zu finden, so sind die wenigen Suchbemühungen im […] und die fehlende Bereitschaft des Ehepaars G./H.______ für eine Übergangslösung ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Seitens des Ehepaars A./B.______ wird geltend gemacht, sofern das Ehepaar G./H.______ einen Schaden erlitten hätte, dieser durch den Wert der überlassenen Waren bei weitem gedeckt gewesen wäre. Hierzu ist anzumerken, dass seitens von A.______ und B.______ † nicht dargelegt wurde, dass sich die von der X.______ AG gelieferten Waren in ihrem Eigentum befanden. Hingegen findet sich in den Akten eine E-Mail des Rechtsvertreters des Ehepaars A./B._____, worin dieser unter Bezugnahme auf die Urteilsunfähigkeit von B.______ † die Rückabwicklung des Vertrages mit der X.______ AG fordert (act. 12/2). Soweit das Ehepaar A./B.______ somit den Wert der im Laden verbliebenen Waren eventualiter verrechnungsweise geltend macht, ist die entsprechend behauptete Forderung nicht ausreichend ausgewiesen und kann daher nicht berücksichtigt werden.

 

In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass seitens des Ehepaars G./H.______ unbestrittenermassen kommuniziert wurde, dass die Ladenmiete Teil ihrer Altersvorsorge darstelle (siehe oben E. IV Ziff. 6.9). Seitens des Ehepaars A./B.______ ist festzuhalten, dass die Erkrankung von B.______ † seine Arbeitsunfähigkeit bewirkte, weshalb ihm, jedoch erst mit Wirkung auf den […], eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde, womit er über mehrere Monate weder Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit noch ein Ersatzeinkommen hatte. A.______ ist als […] im [...] in einem Teilzeitpensum (30-40%) arbeitstätig.

 

Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass A.______ nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 43 Abs. 1 OR). Zudem stellte die Erkrankung von B.______ † für das Ehepaar A./B.______ einen schlimmen Schicksalsschlag dar.

 

Schliesslich ist in die Erwägungen auch einzubeziehen, dass das Ehepaar G./H.______ aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gemäss Ziff. 7.4 des Mietvertrags eine grössere Investition in das Ladenlokal tätigte (act. 3/1), wobei diese Investition jedoch wieder in das Immobilienvermögen des Ehepaars G./H.______ floss.

 

Art. 266g OR sowie Art. 266i OR sehen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten bei Geschäftsmieten als Interessensausgleich zwischen Vermieter und Mieter vor, wenn ein auf längere Dauer abgeschlossener Mietvertrag wegen eines wichtigen Grundes vorzeitig beendigt wird. Aufgrund der oben aufgeführten Umstände erscheint diese Wertung auch im vorliegenden Fall als billig, weshalb unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Miete für den Monat […] A.______ zur Bezahlung der Miete für die Monate von […] in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— zu verpflichten ist. Ein darüber hinausgehender Ersatz kann den Klägern aufgrund der Dispositionsmaxime nicht zugesprochen werden (s. hierzu vorne, E. IV Ziff. 7.11), jedoch wäre ein solcher im vorliegenden Fall auch nicht als angemessen anzusehen. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass man aufgrund der oben genannten Umstände auch zu diesem Resultat kommen würde, wenn die finanziellen Folgen des vorliegenden Falles nicht gemäss den Regeln der Haftung für fahrlässigen Irrtum gemäss Art. 26 Abs. 2 OR, sondern unter dem Aspekt der vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts nach Art. 264 i.V.m. Art. 266g OR zu beurteilen wäre.

 

7.18 Die Vorinstanz sprach G.______ und H.______ unter Bezugnahme auf das richterliche Ermessen Schadenszins von 3 % seit […] zu. Sie begründet diesen Zinssatz damit, dass dieser wirtschaftlich noch als gerechtfertigt erscheint und verweist auf BGE 131 III 12 E. 9.1 sowie auf Weber, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 68-96 OR, Bd. VI, 2. Auflage 2005, N. 132 zu Art. 73 OR (act. 123 E. 9.3).

 

G.______ und H.______ beantragen auch in der Anschlussberufung einen Zinssatz von 5 % für die jeweilige Mietzahlung für die Monate […], mit Beginn des Zinslaufes ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats (s. hierzu vorne, E. IV Ziff. 1.1).

 

Zwar rügen G.______ und H.______ in der Anschlussberufung pauschal, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung nicht nachvollziehbar sei, womit sie auch in Bezug auf den Zinssatz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen (act. 132 Rz. 22). Diesbezüglich geht die Rüge der Gehörsverletzung jedoch fehl, da sich hierzu dem vorinstanzlichen Urteil eine ausreichende Begründung entnehmen lässt. Darüber hinaus setzen sich G.______ und H.______ in der Anschlussberufung mit der Höhe des Zinssatzes nicht auseinander und rügen in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Bereits aus diesem Grund ist die Anschlussberufung im Umfang der Differenz zwischen beantragtem und von der Vorinstanz zugesprochenem Zinssatz abzuweisen.

 

Der von der Vorinstanz zugesprochene Zinssatz von 3 % ist aber auch aus den nachfolgenden materiellen Überlegungen zu bestätigen.

 

Vorliegend werden G.______ und H.______ fünf Monatsmieten als ausservertraglicher Schadenersatz zugesprochen (Art. 26 Abs. 2 OR), weshalb es sich beim in Frage stehenden Zins um Schadenszins und nicht um Verzugszins im Sinne von Art. 104 OR handelt. Der Schadenszins bezweckt den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 E. 4.a.), wie dies die Vorinstanz richtig festhielt (act. 123 E. 9.3). Entsprechend beginnt der Zinslauf an jenem Zeitpunkt, an welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 81 II 512 E. 6). Es ist dabei umstritten, ob der Schadenszins in analoger Anwendung von Art. 73 OR allenfalls Art. 104 Abs. 1 OR (Verzugszins) pauschal 5 % betragen soll, auf die Verhältnisse am Kapitalmarkt abzustellen ist (s. BGE 122 III 53 E. 4.a; Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, Rz. 1a zu Art. 104 m.w.H.). In teils älteren Entscheiden stellte das Bundesgericht auf das Verhältnis am Kapitalmarkt ab (BGE 81 II 213 E. 5, unter Verweis auf BGE 78 I 90 E. 5). In BGE 122 III 53 E. 4.b. hielt das Bundesgericht fest, dass sich beim zu behandelnden Fall eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrige, ob der Schadenszins in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % aufgrund der Verhältnisse am Kapitalmarkt festzulegen sei. Denn es dränge sich auf, in der Vertragshaftung den Schadenszins satzmässig jedenfalls dort dem Verzugszins gleichzusetzen, wo ein Ersatzanspruch aus der Verletzung einer Hauptpflicht zu verzinsen sei. Verzug und Schlechterfüllung seien im Vertragsrecht beides Tatbestände von Leistungsstörungen, die auf dogmatisch einheitlicher Basis gründen und daher nach harmonisierten Rechtsfolgen ruften. Verzugs- wie Schadenszins sollten denn auch den mit der Kapitalentbehrung verbundenen Nutzungsausfall ausgleichen. In darauf folgenden Entscheiden des Bundesgerichts wird teilweise ohne weitere Erläuterungen ein pauschalisierter Zinssatz von 5 % in Analogie zu Art. 73 OR angewendet (BGE 131 III 12 E. 9.4; Urteil BGer 4A_60/2017 E. 4.6.2; Urteil BGer 4A_188/2007 E. 5.3). In anderen Entscheiden wird eine Einschränkung vorgenommen, indem darauf hingewiesen wird, dass `en principe` bzw. in der Regel dieser Zinssatz zur Anwendung gelange (Urteil BGer 9F_13/2015 E. 3.1; Urteil BGer 4C.19/2004 E. 3.4; Urteil BGer 9C_400/2012 E. 8.1.2) bzw. dass dieser Zinssatz zumindest in vertraglichen Angelegenheiten anwendbar sei (`en matière contractuelle en tout cas`; Urteil BGer 5A_599/2007 E. 10.1; Urteil BGer 5C.270/2004 E. 6; Urteil BGer 5A_147/2011 E. 8.1), wobei in einem früheren Entscheid des Bundesgerichts unter Bezugnahme auf BGE 122 III 53 darauf hingewiesen wurde, dass der Schadenszins sowohl in der Vertrags- als auch in der Deliktshaftung 5% betrage (Urteil BGer 6S.580/1999 E. 3.c). Im Urteil BGer 5A_19/2012 begründete das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 122 III 53 die analoge Anwendung des Verzugszinses von 5 % auf Schadenersatz aus ausservertraglicher Haftung (Haftung vormundschaftlicher Organe nach Art. 426 ff. aZGB) damit, dass mit dem Schadenszins der gleiche Zweck wie mit dem Verzugszins verfolgt wird, nämlich der Ausgleich des Nachteils, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch die Höhe des Schadenszinses von 5 % nicht absolut zwingender Natur, da es sich beim pauschalisierten Zins um eine widerlegbare Vermutung handle und der geschädigten Person der Nachweis höheren Schadens offenstehe (BGE 131 III 12 E. 9.4). Diesbezüglich besteht somit ein Unterschied zum Verzugszins, da bei diesem der Gläubiger einen höheren Zins als 5% nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 104 Abs. 2 3 OR fordern kann.

 

Da der Schadenszins eine Form des Schadenersatzes darstellt – und anders als beim Verzugszins (Art. 104 OR) – der Pauschalsatz von 5 % nicht vom Gesetzgeber aufgestellt wurde, ist bei der analogen Anwendung der Artikel Art. 73 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR zu berücksichtigen, dass die Höhe des Schadenersatzes den entstandenen Schaden nicht übersteigen darf. Entsprechend muss der Schuldner die Möglichkeit des Nachweises haben, dass die im Pauschalzins von 5 % ausgedrückte Vermutung den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt (Schroeter, Basler Kommentar, Rz. 16 zu Art. 73; Koller, OR AT, Erfüllung und Nichterfüllung der Obligationen, Bern 2006, Rz. 52 zu § 55, offen gelassen von der Vorinstanz und wohl auch vom Bundesgericht im Urteil BGer 5A_388/2018 E. 5.5.4.1 ff.). Die mit der Pauschalisierung bezweckte Angleichung an den Verzugszins spricht auch nicht dagegen, da bereits in Bezug auf die Geltungmachung eines höheren Schadens durch den Geschädigten ein Unterschied zwischen Verzugs- und Schadenszins besteht. Zudem steht es den Vertragsparteien offen, für den Verzugsfall einen tieferen Zins zu vereinbaren (Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, Rz. 7 zu Art. 104), was beim Schadenszins für ausservertraglichen Schaden vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses gar nicht möglich ist. Der pauschalisierte Schadenszins vom 5 % stellt somit keinen zwingenden Mindestzins dar. Es steht dem Gericht daher offen, im Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 OR bei der Festlegung der Höhe des Schadenszinses vom Pauschalzins von 5 % abzuweichen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 

 

Unter dem Aspekt der Billigkeit ist daher auch der Zinssatz zu berücksichtigen, welcher unter Berücksichtigung der Lage auf dem Kapitalmarkt auf dem Eigenkapital hätte erzielt werden können für aufgenommenes Fremdkapital hätte bezahlt werden müssen (generell zur Festlegung des Schadenszinses gemäss der Lage am Kapitalmarkt widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, Rz. 1a, m.w.H.).  

 

Es ist allgemein bekannt, dass die Kapitalmarktzinsen im relevanten Zeitraum konstant tief waren und sich unter 1 % bewegten, zeitweise sogar negativ waren. Entsprechend war auch die Verzinsung von Bankguthaben tief, soweit darauf überhaupt noch ein positiver Zins erzielt werden konnte und von der Bank nicht sogar ein Negativzins belastet wurde. Zugleich befand sich auch der Hypothekarzins in diesem Zeitraum auf einem sehr tiefen Niveau. So konnten Fest-Hypotheken mit einer sehr langen Zeitdauer zu einem Zins von weniger als 2 % abgeschlossen werden. Die Zinsbelastung bei an den Libor gebundenen Hypotheken sowie Festhypotheken mit kurzer Laufdauer war im relevanten Zeitraum bei rund 1 %, wenn nicht sogar tiefer. Unter Berücksichtigung dieses Kapitalmarktumfeldes sowie der Möglichkeit, dass dagegen im Zeitraum seit dem schädigenden Ereignis Investitionen am Aktienmarkt in der Regel gute Renditen abgeworfen haben, aber auch riskanter sind, erscheint ein Schadenzins in der wie von der Vorinstanz festgelegten Höhe von 3 % als billig. Der Schaden ist ab Zeitpunkt des Entstehens zu verzinsen, d.h. wie von G._____ und H.______ beantragt, ab Datum der Fälligkeit der entsprechenden Monatsmiete. Da es sich dabei um Beträge in gleicher Höhe handelt, kann ein mittlerer Verfalltag angenommen werden, weshalb Zins von 3 % auf CHF 20'000 ab […] zuzusprechen ist.

 

Im Ergebnis haftet A.______ den Klägern somit gestützt auf Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 OR für den Ersatz von entgangenen Mieteinnahmen in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— (inkl. Zins von 3 % ab […]).

 

8. Haftung aus Culpa in Contrahendo (Vertrauenshaftung)

Die Kläger machen geltend, sofern B.______ † zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits nicht mehr handlungsfähig gewesen sei, hätten sich B.______ † und die Beklagte in den Vertragsverhandlungen wider Treu und Glauben verhalten, da ihnen die fehlende Urteilsfähigkeit von B.______ † bekannt sein musste (act. 79 Ziff. 36).

 

Das Handeln wider Treu und Glauben bei Vertragsverhandlungen kann zu einer Haftung führen (Culpa in Contrahendo-Haftung; s. BGE 105 II 75 E. 2a m.w.H.). In Bezug auf B.______ † scheitert diese Haftung bereits an seiner fehlenden Urteilsfähigkeit, weshalb er auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkungen herbeiführen kann (Art. 18 ZGB; s. hierzu auch bereits vorne, E. IV Ziff. 4). In Bezug auf B.______ † wird daher weiter zu prüfen sein, ob eine Haftung aufgrund von Art. 54 OR bestehen könnte.

 

Bei Haftung aus Culpa in Contrahendo ist – wie auch bei einer Haftung nach Art. 26 Abs. 1 OR (s. hierzu vorne, E. IV Ziff. 7.9) – das negative Interesse zu ersetzen. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aus dem von der Gegenpartei erweckten Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erwachsen ist (BGE 105 II 75 E. 3 m.w.H., vgl. auch BGE 130 III 345 E. 1). Ein solcher Schaden wurde vom Ehepaar G./H.______ jedoch nicht eingeklagt (s. hierzu die Ausführungen vorne, E. IV Ziff. 7.16), weshalb eine Haftung von A.______ aus Culpa in Contrahendo bereits unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.

 

9. Haftung urteilsunfähiger Personen nach Art. 54 OR

Nach Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem vollständigem Ersatze verurteilen.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 54 OR nicht nur auf unerlaubte Handlungen, sondern, aufgrund von Art. 99 Abs. 3 OR, auch auf Vertragsverletzungen des Urteilsunfähigen anwendbar. Dabei hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Vertragspartei, die bei Vertragsabschluss urteilsunfähig war, den der Gegenpartei im Vertrauen auf die Gültigkeit des (nichtigen) Rechtsgeschäftes entstandenen Schaden, d.h. das negative Vertragsinteresse zu ersetzen hat, wenn und soweit die Billigkeit es gebietet (BGE 102 II 226 E. 2b m.w.H.). Ein solcher Schaden ist jedoch vorliegend nicht eingeklagt, weshalb B.______ † auch nicht nach Art. 54 OR haftet. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Haftung von A.______ in analoger Anwendung von Art. 54 OR abzulehnen.

 

10. Haftung nach Auftragsrecht i.S.v. Art. 456 ZGB

Eine Haftung der Beklagten gestützt auf Art. 456 ZGB, wie dies vom Ehepaar G./H.______ vorinstanzlich geltend gemacht wurde (act. 73 Rz. 49), fällt von vornherein ausser Betracht. Die Beklagte hat während der Vertragsverhandlungen […] nicht in ehe- und erwachsenenschutzrechtlicher Vertretung von B.______ † gehandelt.

Neben den geprüften sind keine weiteren möglichen Haftungsgrundlagen ersichtlich.

 

11. Verrechnungseinrede

Soweit B.______ † und A.______ Verrechnung mit dem Wert der im Laden hinterlassenen Waren geltend machen (act. 126 S. 10; act. 110 S. 5), ist diese Verrechnungsforderung nicht ausreichend substanziert. Namentlich ist nicht dargelegt, dass sich diese Waren im Eigentum von B.______ † und A.______ befanden, zumal sie selber ausführen, dass der Vertrag von B.______ † mit der mutmasslichen Lieferantin dieser Waren aufgrund von Art. 18 ZGB ebenfalls nichtig ist (act. 72 S. 2).

 

12. Nachklagerecht

Die Kläger beantragen in Ziff. 2 der Klage, dass vom Nachklagerecht der Kläger für weitere Mietzinse Vormerk zu nehmen sei. Daran halten sie auch in der Anschlussberufung fest.

 

In Bezug auf die eingeklagten Mietzinse handelt es sich um unechte Teilklagen. Die Rechtskraft des vorliegenden Urteils beschränkt sich auf die eingeklagten Mietzinse und steht deshalb auch ohne Geltendmachung eines Nachklagevorbehalts selbst bei Abweisung der Teilklage einem nachfolgenden Verfahren nicht entgegen (s. bez. echter Teilklagen Markus, Berner Kommentar, 1 – 149 ZPO, Rz. 10 zu Art. 86). Einer Vormerknahme des Nachklagerechts im Urteilsdispositiv kommt daher nur deklaratorische Wirkung zu, weshalb eine solche trotz Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorgenommen werden kann.

 

13. Beanstandung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung

Sämtliche vorstehend nicht erwähnten Tatsachen und Beweismittel sind für den vorliegenden Entscheid unerheblich. Dazu gehören auch die Eingaben der Beklagten, welche nach klägerischem Standpunkt aus dem Recht zu weisen seien (vgl. act. 139 S. 2 f., act. 132 S. 4 f., act. 114 S. 1 f. und act. 109 S. 3). Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den betreffenden Beanstandungen der Kläger zum prozessualen Handeln der Vorinstanz. 

 

14. Fazit

Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten teilweise gutzuheissen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 (act. 123) sowie zur teilweisen Abweisung der Forderungsklage der Kläger.

 

Im Ergebnis haftet A.______ den Klägern somit gestützt auf Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 OR für den Ersatz von entgangenen Mieteinnahmen in der Gesamthöhe von CHF 20'000.— (inkl. Zins von 3 % ab […]). Die Berufung von A.______ ist daher teilweise gutzuheissen respektive die Anschlussberufung teilweise abzuweisen.

 

Die Kläger machen hingegen keinen Schaden geltend, für welchen B.______ † haftet, weshalb bezüglich B.______ † die Berufung vollständig gutzuheissen sowie die Anschlussberufung vollständig abzuweisen ist.

 

Entsprechend ist Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 aufzuheben. Stattdessen ist A.______ zu verpflichten, den Klägern CHF 20'000.— zu bezahlen, nebst Zins zu 3 % ab […]. Die Klage gegen B.______ †  ist vollständig abzuweisen.

 

V. Prozesskosten

1.

Vorliegend ist ein neuer Entscheid zu treffen, weshalb nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Dazu gehören hier auch die Parteientschädigungen im Verfahren ZG.2014.00377 (vgl. act. 50 E. 7c).

 

2.

Die Prozesskosten beinhalten die Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). Obsiegen und Unterliegen beurteilt sich anhand der Rechtsbegehren der Klage, welche dem Urteil gegenüberzustellen sind (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 1 – 149 ZPO, Rz. 3 zu Art. 106).

 

3.

Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert (Art. 3 Abs. 1 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5), welcher anhand der Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

 

G.______ und H.______ haben den ursprünglich in der Höhe von CHF 173'052.— eingeklagten Forderungsbetrag im vorinstanzlichen Verfahren auf einen Gesamtbetrag von CHF 71'383.05 reduziert, wobei diesem Teilklagerückzug keine Rechtskraftwirkung zukommt (s. hierzu vorne, E. I Ziff. 2.2). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen, wonach eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf (s. etwa BGE 132 II 371 E. 2.1). Erfolgt ein teilweiser Klagerückzug so früh im Verfahren, dass diesem auch ohne Zustimmung der Gegenpartei keine Rechtskraftwirkung zukommt, so ist dem Gericht im Umfang des Rückzuges auch noch kein nennenswerter Aufwand entstanden. Wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung hat das gerichtliche Verfahren im Umfang des Rückzuges auch nicht zur Klärung der Streitfrage geführt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint es als angemessen, in solchen Fällen die Gerichtsgebühr anhand der nach Klagerückzug reduzierten Rechtsbegehren zu bemessen, womit vorliegend der Streitwert von CHF 71'383.05 massgeblich ist.

 

Auch im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten anhand des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Liegt wie vorliegend eine Anschlussberufung vor, so ist Art. 94 Abs. 2 ZPO betreffend Widerklage analog anzuwenden. Danach werden die Streitwerte zusammengerechnet, soweit sich Klage und Widerklage (bzw. Berufung und Anschlussberufung) nicht gegenseitig ausschliessen. Für das Berufungsverfahren ist daher ebenfalls von einem Streitwert von CHF 71'383.05 auszugehen.

 

4.

Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren ZG.2015.00067 sowie das vorliegende Berufungsverfahren sind unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer vor Obergericht auf insgesamt CHF 12'000.— festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die vorinstanzlichen Barauslagen in der Höhe von CHF 160— (Zeugenentschädigung) sind darin inbegriffen. Die Kosten für das Verfahren ZG.2014.00377 werden dem Kanton auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

 

5.

Zwar gilt ein Klagerückzug als unterliegend, aber im vorliegenden Fall erscheint es aufgrund der bereits bei der Festlegung der Gerichtsgebühr angeführten Gründe als unbillig, für die Verlegung der Prozesskosten vom ursprünglich eingeklagten Betrag von CHF 173'052 auszugehen. Massgebend für die Kostenverteilung für das vor-instanzliche Verfahren ist daher ebenfalls der Streitwert nach Klagerückzug (CHF 71'383.05).

 

In Bezug auf B.______ † ist die Klage und die Anschlussberufung vollständig abzuweisen und die Berufung vollständig gutzuheissen, weshalb die Kläger ihm gegenüber vollständig unterliegen und die Gerichtskosten zu tragen haben. Die Kläger fordern von A.______ in solidarischer Haftung ebenfalls insgesamt CHF 71'383.05. Da die Beklagte zu verpflichten ist, den Klägern CHF 20'000.— zu bezahlen (nebst Zins zu 3 % ab […]) unterliegen die Kläger mit ihrer Klage wie auch im Berufungsverfahren im Umfang von 5/7 und A.______ im Umfang von 2/7. Insgesamt unterliegen daher die Kläger gegenüber den Beklagten im Umfang von 6/7 (5/7 + 7/7 zu 0/7 + 2/7). Die Gerichtskosten für beide Verfahren sind daher G.______ und H.______ solidarisch zu 6/7 und A.______ zu 1/7 aufzuerlegen. Entsprechend sind die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu 6/7 von den durch die Kläger und zu 1/7 von den durch die Beklagte sowie B.______ † geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

 

6.

Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'000 (ink. MWST) als angemessen, worin auch die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Verfahren ZG.2014.00377 enthalten sind. Es wird dabei berücksichtigt, dass der dem beklagtischen Rechtsanwalt im Verfahren ZG.2014.00377 angefallene Aufwand für die Aufarbeitung des Sachverhalts und der rechtlichen Durchdringung genauso auch im Verfahren ZG.2015.00067 erforderlich war, weshalb dieser Aufwand nicht doppelt entschädigt werden kann. Hingegen musste der Rechtsvertreter der Beklagten im Verfahren ZG.2015.00067 auf eine Klageschrift antworten, die im Verfahren ZG.2014.00377 noch nicht vorlag. Für das Verfahren vor Obergericht erscheint eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.— (inkl. MWST) als angemessen.

 

7.

Die Kläger unterliegen gegenüber B.______ † vollständig, weshalb die Kläger solidarisch zu verpflichten sind, B.______ † eine Parteientschädigung von CHF 4'500.— (1/2 einer vollen Parteientschädigung, inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren und von CHF 3'500.— (1/2 einer vollen Parteientschädigung, inkl. MWST) für das Berufungsverfahren zu entrichten. Gegenüber A.______ unterliegen die Kläger im Verhältnis von 5/7 zu 2/7. Da in der Parteientschädigung von CHF 9'000.— für das vorinstanzliche Verfahren auch die anwaltliche Vertretung im Verfahren ZG.2014.00377 abgedeckt ist, die Kläger in diesem Verfahren jedoch noch nicht anwaltlich vertreten waren und für dieses Verfahren daher keinen Anspruch auf die Entschädigung der Kosten einer berufsmässigen Vertretung haben, ist die Parteientschädigung des Ehepaars G./H.______ gestützt auf eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.— (inkl. MWST) zu berechnen, sodass bei der Verrechnung der zustehenden Parteientschädigungen A.______ somit in solidarischer Haftung der Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.— (inkl. MWST) sowie für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'500.— (inkl. MWST) zuzusprechen ist.

 

_____________________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2016 (ZG.2015.00067) aufgehoben. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

 

 

2.

A.______ wird verpflichtet, den Klägern CHF 20'000.— zu bezahlen, nebst Zins zu 3 % ab […].

 

 

3.

Es wird vorgemerkt, dass sich die Kläger für die Mietzinse ab […] das Nachklagerecht vorbehalten haben.

 

 

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist.

 

 

5.

Die Gerichtsgebühren im Verfahren ZG.2015.00067 und im vorliegenden Berufungsverfahren werden auf insgesamt CHF 12'000.— festgesetzt.

 

 

6.

Die Gerichtskosten im Verfahren ZG.2015.00067 und im vorliegenden Berufungsverfahren werden zu 6/7 G.______ und H.______ in solidarischer Haftung und zu 1/7 A.______ auferlegt und entsprechend von den durch die Kläger und die Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

 

 

7.

Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Erben von B.______ † für die vorinstanzlichen Verfahren ZG.2015.00067 und ZG.2014.00377 und das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8'000.— (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

 

8.

Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten für die vorinstanzlichen Verfahren ZG.2015.00067 und ZG.2014.00377 und das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'700.— (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

 

9.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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