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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2016.00058)

Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00058: Verwaltungsgericht

Die Klägerin hat gegen die Beklagten 1 und 2 eine Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG eingereicht. Sie verlangt die Rückgabe bestimmter Grundstücke oder Anteile an Grundstücken sowie Wertersatz. Die Vorinstanz hat die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagten zur Zahlung von CHF 80.000.- zuzüglich Zinsen verpflichtet. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, wobei die Klägerin zusätzlich Wertersatz von CHF 350.000.- fordert. Die Berufungsinstanz prüft die Rechtsanwendung und die Feststellung des Sachverhalts. Es wird diskutiert, ob die Klageänderung zulässig ist und ob die Beklagte 1 zur Leistung von Wertersatz verpflichtet werden kann. Es wird auch die Frage der Aktivlegitimation und der Schädigungsabsicht der Beklagten diskutiert. Das Gericht prüft die Anträge und Zuständigkeiten gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. (d)

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG.2016.00058

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2016.00058
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2016.00058 vom 18.12.2020 (GL)
Datum:18.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
Rechtsnorm: Art. 184 ZGB ;Art. 193 ZGB ;Art. 196 ZGB ;Art. 227 ZPO ;Art. 247 ZGB ;Art. 285 KG ;Art. 286 KG ;Art. 288 KG ;Art. 290 KG ;Art. 291 KG ;Art. 292 KG ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 496 OR ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 62 ZPO ;Art. 656 ZGB ;Art. 665 ZGB ;Art. 80 KG ;Art. 95 ZPO ;Art. 97 OR ;Art. 974 ZGB ;
Referenz BGE:113 II 501; 115 III 138; 127 III 1; 130 III 235; 131 III 327; 132 III 489; 134 III 452; 134 III 615; 135 III 265; 135 III 276; 135 III 513; 136 III 341; 138 III 374; 138 III 497; 141 III 185; 141 III 241; 142 III 462; 142 III 65; 144 III 394; 144 III 462; 91 III 98; 95 III 83; 98 III 89; 99 III 27;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG.2016.00058

Geschäftsnummer: OG.2016.00058 (OGZ.2021.119)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 18.12.2020
Publiziert am: 17.03.2021
Aktualisiert am: 12.05.2021
Titel: Anfechtung nach Art. 288 SchKG

Resümee:

 

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2020

 

Verfahren OG.2016.00058/59

 

 

 

A.______

 

Klägerin,

Berufungsklägerin (OG.2016.00058)

und Berufungsbeklagte (OG.2016.00059)

 

 

gegen

 

 

1. B.______

Beklagte 1,

Berufungsbeklagte (OG.2016.00058)

und Berufungsklägerin (OG.2016.00059)

 

2. C.______

 

Beklagte 2,

Berufungsbeklagte (OG.2016.00058)

und Berufungsklägerin (OG.2016.00059)

 

beide vertreten durch D.______

 

 

betreffend

Anfechtung nach Art. 288 SchKG

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Anträge der Parteien

 

 

 

 

I.

Prozessgeschichte

 

 

 

 

II.

Streitgegenstand im Überblick

 

1.

Unstrittige Sachverhaltsteile

 

2.

Argumentation der Klägerin

 

3.

Argumentation der Beklagten

 

 

 

 

III.

Angefochtener Entscheid; Parteivorbringen in den Berufungsverfahren

 

1.

Erwägungen der Vorinstanz

 

2.

Berufung der Klägerin

 

3.

Berufung der Beklagten

 

 

 

 

IV.

Prozessrechtliche Aspekte

 

1.

Verfahrensmaximen

 

2.

Begründung der Berufung

 

3.

Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz

 

4.

Klageänderung

 

 

 

 

V.

Beurteilung

 

1.

Überblick zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG

 

2.

Rechtsbegehren und Zuständigkeit

 

3.

Aktivlegitimation und Klage innert Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist

 

4.

Anfechtbare Rechtshandlung

 

5.

Gläubigerschädigung

 

6.

Schädigungsabsicht von E.______

 

7.

Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die Beklagte 2

 

8.

Passivlegitimation und Bösgläubigkeit der Beklagten 1

 

9.

Rechtsfolgen

 

10.

Fazit

 

 

 

 

VI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1.

Allgemeines

 

2.

Kostenfolgen

 

3.

Entschädigungsfolgen

 

 

 

 

 

Dispositiv

 

 

Anträge der Klägerin, Berufungsklägerin (OG.2016.00058) und Berufungsbeklagten (OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016 [act. 56, S. 2] und 17. Februar 2017 [act. 65, S. 2], sinngemäss):

1.

Es seien die Dispositivziffern 1-3 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 aufzuheben.

2.

Die Beklagte 1 sei zur Rückgabe im Sinne von Art. 292 SchKG folgender Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken an den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes […], E.______, zu verpflichten:

-

1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (halbes Miteigentum an Liegenschaft);

-

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz);

-

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz).

3.

Das Betreibungs- und Konkursamt […], sei anzuweisen, die Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 2 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den Verwertungserlös zu erstatten.

4.

Eventualiter seien die Beklagten für den Fall, dass die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 hiervor nicht gutgeheissen nicht vollstreckt werden können, zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftung die Summe von CHF 145'000.— nebst 5 % Zins seit 29. Mai 2006 zu bezahlen.

5.

Der Klägerin sei für die Gerichtskosten der Vorinstanz in vollem Umfang der Rückgriff auf die Beklagten 1 und 2 zu gewähren und die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, der Klägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen, beides unter solidarischer Haftung.

6.

Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haftenden Beklagten 1 und 2.

 

Anträge der Beklagten, Berufungsbeklagten (OG.2016.00058) und Berufungsklägerinnen (OG.2016.00059) (gemäss Eingaben vom 12. Dezember 2016 [act. 58, S. 2], 17. Februar 2017 [act. 66, S. 2] und 2. März 2017 [act. 69], sinngemäss):

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Klage abzuweisen.

3.

Subeventualiter sei die Klage gegen die Beklagte 2 im Betrag von maximal CHF 80'000.— gutzuheissen, wobei die Verzugszinsen erst ab 7. März 2014 zuzusprechen seien.

4.

Subsubeventualiter sei die Klage gegen beide Beklagten im Betrag von maximal CHF 80'000.— gutzuheissen, unter Ausschluss der solidarischen Haftung der Beklagten 1.

5.

Es sei die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch [...] auf den Grundstücken Nr. […] aufzuheben und das Grundbuchamt […] sei anzuweisen, die Vormerkung im Grundbuch zu löschen.

6.

Bei Rückweisung der Sache sei das Beweisverfahren durch die Vorinstanz durchzuführen und es seien insbesondere die angebotenen Beweismittel der Beklagten im Zusammenhang mit deren Gutgläubigkeit abzunehmen.

7.

Eventualiter sei das Beweisverfahren durch das Obergericht durchzuführen und es seien insbesondere die angebotenen Beweismittel der Beklagten im Zusammenhang mit deren Gutgläubigkeit durch das Obergericht abzunehmen.

8.

Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 A.______ (nachfolgend «Klägerin») leitete am 7. März 2014 beim Vermittleramt […] ein Schlichtungsverfahren und beim Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus ein Massnahmeverfahren gegen B.______ und C.______ (nachfolgend «Beklagte 1» bzw. «Beklagte 2» bzw. gemeinsam «Beklagte») ein (act. 1 [zugleich Klageschrift] und act. 9). Diese Verfahren haben eine paulianische Anfechtungsklage (Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG) zum Gegenstand. Die Klägerin verlangte im Wesentlichen, dass die Beklagte 1 verpflichtet werde, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. […] (Wohnhaus mit Umschwung) und Nr. […] (je 1/26 Miteigentum an zwei Parkplätzen, Miteigentum Blatt Nr. […]), Grundbuch [...], an ihren Vater E.______, den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts […] (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006; act. 2/5), zwecks Pfändung und Verwertung zurückzugeben. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden dessen Vollstreckung scheitern sollte, verlangte die Klägerin, dass die Beklagte 2 (Mutter der Beklagten 1 und Ehefrau von E.______) verpflichtet werde, ihr CHF 350'000.— abzüglich der hälftigen auf den genannten Grundstücken lastenden Hypothekarschuld und zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 1, S. 2).

 

1.2 In der Folge erliess der Kantonsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme eine Verfügungsbeschränkung auf den genannten Grundstücken (act. 3, S. 2 [superprovisorische Anordnung]; act. 29 [Bestätigung als vorsorgliche Massnahme und Präzisierung]) und das Vermittleramt […] stellte der Klägerin die Klagebewilligung aus (act. 9).

 

1.3 Die Beklagten erstatteten am 14. Juli 2014 ihre Klageantwort (act. 20). Am 11. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt (act. 32-39). Schliesslich fällte die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Glarus am 27. Oktober 2016 ihr Urteil. Mit diesem hiess es die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu bezahlen (act. 51).

 

2. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten je am 12. Dezember 2016 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus und stellten die einleitend wiedergegebenen Anträge (act. 56 und act. 58). Daraufhin vereinigte das Obergericht die beiden Berufungsverfahren und forderte von beiden Parteien je einen Kostenvorschuss ein (act. 60). Die Berufungsantworten der Parteien, je mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung der Gegenpartei, datieren beide vom 17. Februar 2017 (act. 65 und act. 66). Am 2. März 2017 reichten die Beklagten, am 6. März 2017 die Klägerin je eine weitere Eingabe ein (act. 69 bzw. act. 71). Diese erhielt die Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 70 bzw. act. 72).

 

II. Streitgegenstand im Überblick

1. Unstrittige Sachverhaltsteile

Folgende grundlegenden Sachverhaltsteile sind zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. act. 51, S. 4, E. III.1 m.w.H.; act. 56, S. 4, v.a. Rz. 7 und act. 58, v.a. S. 3 ff., Rz. II.5-29):

 

1.1 Die Klägerin schloss am 13. Dezember 2004 mit der K.______ AG einen Darlehensvertrag über CHF 3 Mio. ab. Dieser Darlehensvertrag wurde von E.______ als damals einzigem Verwaltungsrat der K.______ AG unterzeichnet. Am 17. Dezember 2004 unterzeichnete E.______ zudem eine schriftliche und öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft, wonach er für die Rückzahlung des Darlehens bis zum Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. solidarisch einstehen würde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 kündigte die Klägerin das Darlehen wegen ausstehender Zinsen und verlangte von der K.______ AG die Rückzahlung bis zum 7. Februar 2006, was diese jedoch nicht erfüllen konnte (act. 2/6, S. 2 [= act. 59/6 und 67/6]).

 

1.2 Mit Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 übertrug E.______ seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […] (Wohnhaus), Grundbuch [...], am 1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz), und am 1/26-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum Blatt Nr. […], Parkplatz; nachfolgend alle drei zusammen «hälftige Miteigentumsanteile»), auf seine Ehefrau (Beklagte 2), die bereits Eigentümerin der anderen hälftigen Miteigentumsanteile war (act. 27/17
[= act. 59/12 und 67/12]). Dieser Abtretungsvertrag sollte die im Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 (act. 18/3 [= act. 21/5, 59/9 und 67/9]) zwischen den Eheleuten [...] erfolgte Zuweisung von Vermögenswerten vollziehen.

 

1.3 Am 29. Mai 2006 wurde über die K.______ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13. Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 5. April 2007 im Handelsregister gelöscht (act. 2/6, S. 2).

 

1.4 Am 3. Januar 2007 übertrug die Beklagte 2 die Grundstücke auf ihre Tochter, die Beklagte 1 (act. 24; act. 21/3 [= act. 59/4 und 67/4]).

 

1.5 Im Nachgang zum Konkurs der K.______ AG forderte die Klägerin E.______ zur Zahlung der von ihm verbürgten Darlehenssumme von CHF 2'000'000.— zuzüglich Zinsen von CHF 183'805.55 auf. Nachdem der Kantonsgerichtspräsident im entsprechenden Betreibungsverfahren für die in Betreibung gesetzte Forderung am 10. September 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, klagte E.______ am 28. Januar 2008 beim Kantonsgericht Glarus auf Aberkennung der Forderung. Am 29. September 2009 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab und erteilte für den Betrag von CHF 2'153'805.55 definitive Rechtsöffnung (act. 2/6, S. 2 f.). Sowohl das Obergericht des Kantons Glarus als auch das Bundesgericht bestätigten das Urteil des Kantonsgerichts (act. 2/6, S. 3 und S. 14, Disp. Ziff. 1).

 

2. Argumentation der Klägerin

Die Klägerin machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend (act. 1, act. 36 und act. 37), E.______ habe bei der Übertragung der Miteigentumsanteile an den genannten Grundstücken auf die Beklagte 2 keine Gegenleistung erhalten, die eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgeschlossen hätte. E.______ als Verwaltungsrat der K.______ AG habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass diese in Konkurs gehen und dass ihn die Klägerin aus der Bürgschaft belangen würde. Damit habe er die Benachteiligung seiner Gläubiger in Kauf genommen, was auch die Beklagte 2 gewusst habe. Auch bei der Übertragung der Liegenschaften von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 habe Letztere dafür keine Gegenleistung entrichtet, sondern vielmehr von den nachteiligen Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts gewusst. Dies, zumal die Beklagte 1 im Zeitpunkt beider Handänderungen im gleichen Haus wie ihre Eltern gewohnt habe. Da sie (Klägerin) über einen Verlustschein verfüge, sei sie zur paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG berechtigt, namentlich zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Sämtliche Voraussetzungen dafür seien erfüllt, so auch die Benachteiligungsabsicht und deren Erkennbarkeit für die beiden Beklagten. Entsprechend sei die Beklagte 1 zur Rückgabe der Liegenschaften zu verpflichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu Wertersatz zu verpflichten.

 

3. Argumentation der Beklagten

Die Beklagten entgegneten vor Vorinstanz (act. 17, act. 20, act. 36, act. 39 und act. 44) zusammengefasst, das Anfechtungsrecht sei längst verwirkt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Weiter seien die von der Klägerin gestellten Anträge keine zulässigen Rechtsbegehren, da ein eigentliches Anfechtungsbegehren fehle. Überhaupt hätten die Veräusserungen der Miteigentumsanteile an den fraglichen Grundstücken nicht zu einem Verlust der Klägerin beigetragen. Die Liegenschaften seien nämlich bereits mit dem von den Eheleuten [...] am 5. März 2004 abgeschlossen Ehevertrag dem Alleineigentum der Beklagten 2 zugewiesen worden. Als Gegenleistung dafür seien die Beteiligungen an der L.______ AG und der K.______ AG vollständig E.______ zugewiesen worden. Mit der Übertragung der Liegenschaften auf die Beklagte 2 habe E.______ lediglich den Ehevertrag vollzogen. Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorgelegen. Da die Beklagte 2 keine Kenntnis über die geschäftlichen Aktivitäten von E.______ gehabt habe, habe sie auch die behauptete Schädigung von Gläubigern nicht erkennen können. Bei der zweiten Übertragung der Liegenschaften auf die Beklagte 1 habe diese sehr wohl eine Gegenleistung erbracht. Namentlich habe sie Hypothekarschulden übernommen und der Beklagten 2 ein Wohnrecht eingeräumt. Lediglich in untergeordnetem Umfang habe sie einen Erbvorbezug von der Beklagten 2, nicht von E.______, erhalten. Damit sei auch die behauptete Gläubigerschädigung nicht möglich. Zudem habe die Beklagte 1 keine Kenntnis der geschäftlichen Situation des Vaters E.______ gehabt, womit sie die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht habe erkennen können. Weiter bestreiten die Beklagten die Passivlegitimation der Beklagten 1. Diese sei weder Vertragspartnerin noch sonst Mitwirkende bei der angefochtenen Liegenschaftsübertragung gewesen. Nur die Übertragung der Liegenschaften von E.______ auf die Beklagte 2 stelle eine mögliche, grundsätzlich anfechtbare Schuldnerhandlung im Sinne von Art. 288 SchKG dar, nicht aber die Weiterübertragung von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1.

 

III. Angefochtener Entscheid; Parteivorbringen in den Berufungsverfahren

1. Erwägungen der Vorinstanz

1.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2016 (act. 51) zusammengefasst Folgendes:

 

1.2 Der Ehevertrag vom 5. März 2004 stelle hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl ein Verpflichtungs-, nicht aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar. Aber auch wenn es sich beim besagten Ehe- und Erbvertrag grundsätzlich um ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, wäre dieser mangels genauer Spezifizierung der betroffenen Liegenschaften für sich allein als Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch formell nicht ausreichend gewesen. Daher könne für den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags nur der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend sein. Dieser Abtretungsvertrag sei jedoch wegen eines Formfehlers nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Die hier in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ seien also gar nie rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden, sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Sie könnten daher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken des Art. 193 Abs. 1 ZGB. Da jedoch bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen eine Zwangsvollstreckung in die Grundstücke nicht möglich sei, sei auf Wertersatz zu erkennen (act. 51, S. 6 ff., E. III.4).

 

1.3 Zu diesem Ergebnis käme man – so die Vorinstanz weiter – auch dann, wenn man annähme, die fraglichen Miteigentumsanteile von E.______ seien rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden. Denn alle Voraussetzungen der Anfechtungsklage nach Art. 288 Abs. 1 SchKG seien gegeben. Allerdings habe die Beklagte 2 als Anfechtungsgegnerin die fraglichen Liegenschaften an die Beklagte 1 weiterverkauft. Damit sei eine Rückgabe der Miteigentumsanteile von E.______ in natura nicht mehr praktikabel. Das entsprechende klägerische Rechtsbegehren sei folglich abzuweisen. Der Klägerin stehe jedoch ein Wertersatzanspruch zu. Der Umfang der Rückerstattung richte sich nach dem, was E.______ an die Beklagte 2 abgetreten habe, zum Wert im Zeitpunkt der Weiterveräusserung. So ergebe sich ein Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 für die hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ von CHF 80'000.— zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 29. Mai 2006, dem Datum des Konkurses der K.______ AG. Angesichts der Umstände (Beklagte 1 seit 29. September 2006 Eigentümerin der Liegenschaften; vorzeitiger Wegfall des Wohnrechts gegenüber der Mutter der Beklagten 2; Bösgläubigkeit; Erstattungspflicht gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG) rechtfertige es sich, die Beklagte 1 zusammen mit der Beklagten 2 gegenüber der Klägerin für diesen Wertersatz solidarisch mithaften zu lassen (act. 51, S. 9 ff., E. III.5-11).

Der Klägerin sei zudem der Vorteil zu gewähren, für die Wertersatzsumme sowie ihre Forderung auf Ersatz von Gerichtskosten gegen die Beklagten direkt ohne Einleitung einer Betreibung beim Betreibungs- und Konkursamt des […] das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Denn wären die Miteigentumsanteile als solche noch vorhanden, so wären diese wie von der Klägerin beantragt zu verwerten, ohne dass eine neue Betreibung eingeleitet werden müsste (act. 51, S. 18, E. III.11).

 

2. Berufung der Klägerin

2.1 Die Klägerin rügt in ihrer Berufung sinngemäss im Wesentlichen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ an den genannten Liegenschaften in natura an sie möglich. Der Anspruch auf Rückgabe in natura richte sich nämlich nicht nur gegen den Anfechtungsgegner, sondern auch gegen bösgläubige Dritterwerberinnen wie die Beklagte 1 eine sei (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1 und Rz. 11 ff.).

 

2.2 Im Eventualstandpunkt beanstandet die Klägerin, die Vorinstanz habe die Höhe des von den Beklagten zu leistenden Wertersatzes fehlerhaft berechnet und damit Art. 291 SchKG verletzt. Das Wohnrecht zu Gunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1), für das die Vorinstanz vom Verkehrswert der Liegenschaften CHF 100'000.— abgezogen habe, sei infolge deren Todes erloschen und daher für den Wertersatz nicht zu berücksichtigen. Somit sei der Verkehrswert der Liegenschaften, der entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht CHF 635'000.—, sondern mindestens CHF 665'000.— betrage massgeblich, abzüglich der hypothekarischen Belastung von CHF 375'000.—. So ergebe sich für die hälftigen Miteigentumsanteile ein Wert von CHF 145'000.— (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.2 und Rz. 17 ff.).

 

3. Berufung der Beklagten

3.1 Die Beklagten bekräftigen im Berufungsverfahren ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. Konkret beanstanden sie demnach mit ihrer Berufung (act. 58; vgl. auch act. 66 [worin mehrheitlich wortwörtlich das bereits in act. 58 Vorgetragene wiederholt wird] und act. 69) am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst die nachfolgenden Punkte:

 

3.2 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Klageeinleitung die Verwirkungsfrist nach Art. 292 Ziff. 1 aSchKG bereits abgelaufen gewesen und sei deshalb «auf die Klage nicht einzutreten». Ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führen müsse – wiederum entgegen der Vorinstanz –, dass die Klägerin kein klares Anfechtungsbegehren im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gestellt habe, womit kein ausreichendes Begehren zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs vorliege (act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6 und Rz. II.30 ff.).

 

3.3 Die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beklagten 1 zu Unrecht bejaht. Diese sei nämlich nicht passivlegitimiert, da sie an der erstmaligen Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen sei, die Übertragung auf sie (Beklagte 1) ein Drittgeschäft darstelle und sie (Beklagte 1) auch nicht bösgläubig gewesen sei (act. 58, S. 11 f., Rz. II.40 ff.). Ebenfalls sei die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen, dass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege. Die Abtretungsvereinbarung vom 3. Februar 2006 (Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2) sehe lediglich den Vollzug des Ehevertrags vom 5. März 2004 vor, mittels dessen die Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 bereits erfolgt sei. Die Abtretungsvereinbarung stelle daher kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Im Übrigen sei deren notarielle Beurkundung durch den Gemeindeschreiber entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtsgenügend. Die Formvorschriften von Art. 19 lit. a aEG ZGB gelangten nicht zur Anwendung, da es sich bei der Abtretungsvereinbarung nicht um einen Ehevertrag, sondern lediglich um einen Vertrag betreffend Übertragung von Grundeigentum handle. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 1 wiederum sei durch die Beklagte 2 erfolgt. Daher liege insofern nicht eine Schuldnerhandlung, sondern ein Drittgeschäft vor, das nicht der paulianischen Anfechtung unterstehe (act. 58, S. 12 ff., Rz. II.43 ff.).

 

3.4 Weiter träfen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach eine Gläubigerschädigung zu bejahen sei, nicht zu. Denn für die Übertragungen der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile hätten sowohl die Beklagte 2 als auch die Beklagte 1 angemessene Gegenleistungen erbracht (Beklagte 2: ehevertragliche Zuweisung der Beteiligungen an der L.______ AG und der K.______ AG an E.______ und Beklagte 1: Übernahme der Hypothekarschulden sowie Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2). Auch liege entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid keine Bösgläubigkeit der Beklagten 1 und 2 vor. Die Beklagte 2 habe aufgrund der traditionellen Rollenverteilung in der Familie keinen Einblick in die geschäftliche Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und sei zum massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG gewesen. Auch die Beklagte 1 habe unter keinen Umständen annehmen können und / müssen, dass bei den Eigentumsübertragungen die Benachteiligung von Gläubigern von E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihren (Beklagte 1 und 2) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie bezüglich ihrer fehlenden Bösgläubigkeit keine Beweise abgenommen habe (Verweigerung des Rechts auf Beweis; act. 58, S. 14 ff., Rz. II.55 ff.).

 

3.5 Für den Fall, dass das Obergericht nicht entsprechend den vorstehenden Argumenten auf Nichteintreten bzw. Klageabweisung erkennen sollte, stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Beklagte 1 nicht zur Leistung von Wertersatz habe verpflichten und Verzugszinsen erst ab 7. März 2014 habe zusprechen dürfen. Dies, weil sich die Beklagte 2 frühestens ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits ab Konkurseröffnung in Verzug habe befinden können. Soweit die Beklagte 1 überhaupt zur Leistung verpflichtet werden könne, könne sie dennoch nicht zur solidarischen Haftung verpflichtet werden, da ein diesbezüglicher Antrag der Klägerin fehle und auch sonst die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (act. 58, S. 19 f., Rz. II.85 ff.).

 

IV. Prozessrechtliche Aspekte

1. Verfahrensmaximen

Das ordentliche Verfahren gelangt unter anderem bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über CHF 30'000.— zur Anwendung (Art. 243 ZPO und Art. 248 ZPO e contrario). Dies ist bei der vorliegenden Klage offenkundig und unstrittig der Fall. Die Streitigkeit untersteht der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel frist- und formgerecht anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Von Amtes wegen wird nur Beweis erhoben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394, E. 4.2 m.w.H.).

 

2. Begründung der Berufung

Die Klägerin moniert, die Beklagten genügten mit ihrer Berufungsschrift den sich aus der ZPO ergebenden Begründungsanforderungen nicht (act. 65, S. 2 f., Rz. 4 ff.). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 Urteil vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Auch wenn die Beklagten in ihrer Berufungsschrift (act. 58) an mehreren Stellen ausführlich bereits vor Vorinstanz Vorgebrachtes wörtlich wiederholen, so setzen sie sich darin doch in jedem einzelnen von ihnen gerügten Punkt zumindest mittels einiger Sätze mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Die beklagtische Berufungsschrift ist somit entgegen der Auffassung der Klägerin in allen gerügten Punkten ausreichend begründet.

 

3. Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz

Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt somit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese vor ihr nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben also das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394, E. 4.1.4 m.w.H.).

 

4. Klageänderung

4.1 Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift, eventualiter seien beide Beklagte unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Wertersatz an sie zu verpflichten (act. 56, S. 2, Ziff. 4). Demgegenüber bezog sich das entsprechende Eventualbegehren vor Vorinstanz noch ausschliesslich auf die Beklage 2 und findet sich im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung für den eventualiter beantragten Wertersatz (vgl. v.a. act. 1, S. 2, Ziff. 3; act. 36, S. 2 oben und act. 37, S. 1, Ziff. 3). Es liegt insofern also eine Klageänderung vor (vgl. zu diesem Begriff z.B. BGer 5A_621/2012 Urteil vom 20. März 2013, E. 4.3.2 m.w.H.).

 

4.2 Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zwar sind in Bezug auf die klägerische Klageänderung die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres gegeben. Hingegen legt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klageänderung auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruht, die sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Die Klageänderung ist folglich unzulässig. Dementsprechend wäre auf dieses unzulässige klägerische Eventualbegehren nicht einzutreten, sofern dieses infolge Abweisung des Hauptbegehrens überhaupt relevant werden sollte; was die nachfolgende Beurteilung zeigen wird.

 

V. Beurteilung

1. Überblick zur Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG

1.1 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die dieser durch eine der in den Art. 286-288 SchKG umschriebenen Rechtshandlungen entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtungsklage berührt keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung des in Frage stehenden Vermögenswertes. Sie zielt also im Falle eines Grundstücks nicht etwa darauf ab, den entsprechenden Grundbucheintrag als unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt, erklären zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Die Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache hat in erster Linie in natura zu erfolgen (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG). Nur wenn eine Rückgabe der Sache nicht mehr möglich ist, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (BGE 136 III 341, E. 3; BGE 132 III 489, E. 3.3).

 

1.2 Gemäss dem in Art. 288 SchKG normierten Tatbestand der Absichtsanfechtung sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Neben einer Gläubigerschädigung setzt die Anfechtungsklage die Schädigungs- bzw. Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit dieser Absicht für den anderen Teil voraus (vgl. u.a. BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23. Februar 2011, E. 2, und Umbach-Spahn/Bossert, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 288 SchKG, je m.w.H.).

 

1.3 Gemäss Art. 292 SchKG ist das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins, seit der Konkurseröffnung bzw. seit Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verwirkt bzw. verjährt (vgl. dazu hinten E. V.3.2).

 

2. Rechtsbegehren und Zuständigkeit

2.1 Die Beklagten beanstanden in ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 51, S. 11, E. III.7), wonach der Antrag Ziff. 3 der Klage (Wertersatzbegehren, vgl. act. 1, S. 2) ein zulässiges Rechtsbegehren darstelle. Sie halten dafür, es fehle in der Klageschrift an einem eigentlichen Anfechtungsbegehren. In Ermangelung eines solchen Anfechtungsbegehrens könne auch kein Leistungsbegehren gemäss Antrag Ziff. 3 der Klage gestellt werden. Eine Leistungsverpflichtung könne erst dann erfolgen, wenn anfechtbare Rechtshandlungen gerichtlich für ungültig erklärt worden seien. Demzufolge sei auf den Antrag Ziff. 3 der Klage nicht einzutreten (act. 58, S. 3, Rz. II.6.2 und S. 11, Rz. II.38).

 

2.2 Wie dargelegt (vgl. E. V.1.1 vorstehend), berührt die Anfechtung die zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht und kann mit ihr auch keine Handlung des Schuldners aufgehoben werden. Ein Antrag, wonach eine Handlung als ungültig nichtig zu erklären sei, darf und muss somit nicht gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn die Rückgabe des Vermögenswerts beantragt wird, welcher der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch eine anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde (Duldung der Pfändung, Einbezug in die Konkursmasse Bezahlung einer Geldsumme). In Bezug auf den primären Anspruch des Berechtigten auf Rückgabe in natura (Art. 291 Abs. 1 erster Satz SchKG) ist es zulässig und genügend, mit dem Rechtsbegehren zu verlangen, der Beklagte sei «zur Rückgabe im Sinne von Art. 291 SchKG zu verpflichten». Alsdann ist es ratsam, eine richterliche Anweisung an das Vollstreckungsorgan zu beantragen, wonach die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des Objekts zu vollziehen sei. Ist dem Kläger bekannt, dass der Anfechtungsgegner die anfechtbar veräusserten Gegenstände nicht mehr besitzt, so muss er explizit verlangen, dass der Beklagte zur Bezahlung einer entsprechenden Summe – direkt an ihn – zu verpflichten sei (zum Ganzen: Lorandi, Prozessuale Aspekte der paulianischen Anfechtung, Art. 285 ff. SchKG, Ausgewählte Fragen, in: ZZZ 2006, Heft Nr. 10, S. 156 ff.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. Basel 2010, N 16-18 zu Art. 289 SchKG; Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. Basel 2010, N 13-16 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. vollständig aktualisierte Aufl., Bern 2013, § 52 N 2; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. überarbeitete Aufl., Zürich 2018, S. 369 f.). Alsdann ist es zulässig, im gleichen Prozess als Hauptbegehren die Rückgabe und als Eventualbegehren Wertersatz als Geldleistung zu verlangen, für den Fall, dass der Anfechtungsgegner sich weigert nicht mehr in der Lage ist, die Rückgabe in natura zu erfüllen. Damit kann ein zweites Urteilsverfahren (in Bezug auf den Wertersatz) vermieden werden (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR 116/2017 Nr. 25, S. 99 ff., S. 100; Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 289 SchKG).

 

2.3 Die Klägerin stellte vor Vorinstanz in der Hauptsache folgende Begehren (act. 1, S. 2; act. 37, S. 1):

»1.

Die Beklagte 1 (B.______) sei zur Rückgabe im Sinne von Art. 291 SchKG folgender Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken an den Schuldner in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes […] vom 6. Juli 2006, E.______, zu verpflichten:

 

1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (halbes Miteigentum an Liegenschaft)

 

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum-Blatt […], Parkplatz)

 

1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. […], Grundbuch [...] (Miteigentum-Blatt […], Parkplatz);

2.

Das Betreibungsamt […] sei anzuweisen, die Miteigentumsanteile gemäss Ziffer 1 hiervor zu pfänden und zu verwerten und der Klägerin den Verwertungserlös zu erstatten;

3.

Die Beklagte 2 (C.______) sei für den Fall, dass die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 hiervor nicht gutgeheissen nicht vollstreckt werden können, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von CHF 350'000 abzüglich der hälftigen Hypothekarschuld nebst 5 % Zins seit 30. März 2006 zu bezahlen;

4.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der solidarisch haftenden Beklagten.»

Mit diesen Anträgen erfüllt die Klägerin die vorstehend (E. V.2.2) beschriebenen Anforderungen, die an Rechtsbegehren von Anfechtungsklagen gestellt werden, vollumfänglich. Sie sind also entgegen der Auffassung der Beklagten allesamt nicht zu beanstanden.

 

2.4 Zu beachten ist allerdings, dass die Beklagte 1 – vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen sind alle erfüllt – nicht zu einer Geldzahlung (Wertersatz) verpflichtet werden könnte, falls die Rückgabe der im Klagebegehren Ziff. 1 (vgl. soeben E. V.2.3) bezeichneten Miteigentumsanteile in natura nicht möglich sein sollte. Denn im vorliegenden Prozess gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ein Wertersatzbegehren ist etwas anderes als ein Realersatzbegehren, weshalb Ersteres nicht in Letzterem enthalten ist (Lorandi, a.a.O., S. 157). Somit kann die Beklagte 1 zum Vornherein nicht verpflichtet werden, der Klägerin einen Geldbetrag zu bezahlen, wie dies die Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 und 2 ihres Entscheids (act. 51, S. 19) tat. Jedenfalls insoweit (vgl. im Übrigen die nachfolgenden Erwägungen) ist folglich die Berufung der Beklagten 1 gutzuheissen.

 

2.5 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit von Kantons- und Obergericht zur Beurteilung der Anfechtungsklage ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig (Art. 289 SchKG; Art. 13 f. und Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG/GL [GS III A/2]; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 368 f.). Die weiteren Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. v.a. Art. 59 ff. und Art. 308 ff. ZPO) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (zur unzulässigen Änderung des klägerischen Eventualbegehrens vgl. vorne E. IV.4).

 

3. Aktivlegitimation und Klage innert Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist zur Anfechtungsklage unter anderem jeder Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat (vgl. im Detail z.B. Staehelin, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 285 SchKG und Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 285 SchKG, je m.w.H.).

 

3.1.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig (vgl. z.B. act. 1, S. 5, Rz. 7 f.; act. 17, S. 3, Rz. II.6-8; act. 20, S. 4 f., Rz. II.16 f.), dass die Klägerin als Gläubigerin von E.______ in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamts […] zunächst Ende Januar 2008 eine als provisorischer Verlustschein geltende Pfändungsurkunde vom 6./13. Dezember 2007 (act. 2/7 [= act. 59/7 und 67/7], v.a. S. 10 [Versanddatum]; Art. 115 Abs. 2 SchKG) sowie alsdann am 12. März 2012 einen definitiven Pfändungsverlustschein über CHF 2'184'278.20 erhalten hat (act. 2/8 [= act. 59/8 und 67/8]). Demnach ist die Klägerin in Bezug auf die vorliegende Anfechtungsklage aktivlegitimiert. Zur Passivlegitimation der Beklagten 1 siehe hinten E. V.8.

 

3.2

3.2.1 Das Anfechtungsrecht verwirkt (Art. 292 Ziff. 1 aSchKG) bzw. verjährt (Art. 292 Ziff. 1 nSchKG [in Kraft seit 1. Januar 2014]) u.a. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen der generellen Revision des gesamten Verjährungsrecht auch die Fristen von Art. 292 SchKG von zwei auf drei Jahre verlängert wurden. Diese Revision ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Übergangsrechtlich ist Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB massgebend, d.h. sofern bei Inkrafttreten die altrechtliche zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist, gilt die dreijährige Frist (vgl. Lorandi, www.pauliana-praxis.ch, Komm 3 zu Art. 292 SchKG). Da vorliegend die altrechtliche zweijährige Frist am 1. Januar 2020 offenkundig bereits abgelaufen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kommt diese neue Verjährungsregelung von Vornherein nicht zur Anwendung.

 

3.2.2 Die Vorinstanz erwog, Art. 292 Ziff. 1 SchKG verweise zur Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist ausdrücklich auf Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, gemäss dem sowohl der provisorische als auch der definitive Pfändungsverlustschein zur Anfechtung berechtigten. Daher sei davon auszugehen, dass die Verwirkungs- respektive Verjährungsfrist mit der Zustellung des definitiven Verlustscheins nach dem 12. März 2012 zu laufen begonnen habe. Demnach habe die Klägerin am 7. März 2014 die Anfechtungsklage innert Frist angehoben (act. 51, S. 10 f., E. III.6).

 

3.2.3 Die Beklagten stellen sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, das Anfechtungsrecht der Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Klageeinleitung im Jahr 2014 verwirkt gewesen. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, die Klage bereits ab Vorliegen des provisorischen Pfändungsverlustscheins einzuleiten, zumal sie bereits bei Abschluss des Ehevertrags am 5. März 2004 Kenntnis von der Übertragung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 gehabt habe. Daher müsse der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Verwirkungsfrist die Zustellung des provisorischen Verlustscheins bzw. der Pfändungsurkunde vom 6./13. Dezember 2007 sein. Selbst wenn das Gericht aber entgegen diesen Darlegungen die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 als fristauslösend erachten sollte, sei das Klagerecht der Klägerin gleichwohl verwirkt. Denn die Klägerin habe ihre Anfechtungsklage nicht rechtsgenügend innert der ab dem 12. März 2012 laufenden altrechtlichen Verwirkungsfrist eingeleitet. Die Wahrung der Zweijahresfrist von Art. 292 SchKG sei keine Frage der Rechtshängigkeit, sondern eine der Klageeinleitung. Gemäss Art. 220 ZPO und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO gelte eine Klage als eingeleitet, wenn sie beim Gericht mitsamt der Klagebewilligung der Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, eingereicht wurde. Diese Vorgaben habe die Klägerin nicht eingehalten. Zwar habe sie die Klage am 7. März 2014 eingereicht, dies aber ohne die Klagebewilligung beizubringen, habe doch die Schlichtungsverhandlung erst am 9. April 2014 stattgefunden. Eine rechtsgenügende Klageeinleitung bis zum 12. März 2014 liege also nicht vor. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (act. 58, S. 10 f., Rz. II.30 ff.).

 

3.2.4 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in Art. 292 aSchKG bzw. SchKG normierten Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen um materiellrechtliche Fristen handelt. Werden diese Fristen nicht gewahrt, so hat das Gericht die Klage abzuweisen, da der Anspruch infolge Verwirkung untergegangen ist, und nicht etwa – wie die Beklagten meinen (u.a. act. 58, S. 3, Rz. II.6.1) – einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. z.B. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 62 zu Art. 59 ZPO m.w.H.).

 

3.2.5 Dem Wortlaut der einschlägigen Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und Art. 292 Ziff. 1 SchKG ist keine Einschränkung der Klagebefugnis im von den Beklagten postulierten Sinne zu entnehmen, wonach eine Anfechtungsklage zwingend innert zwei Jahren ab Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins anzuheben sei und die klagende Partei damit also nicht bis zu zwei Jahre nach Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins zuwarten dürfe, wenn ihr eine solche Klageerhebung zumutbar sei. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dann, wenn erst ein provisorischer Verlustschein vorliegt, noch nicht endgültig klar ist, ob und in welchem Umfang ein Verlust resultieren wird. Einer aufgrund eines provisorischen Verlustscheins eingeleiteten Anfechtungsklage kann namentlich dann kein Erfolg beschieden sein, wenn die Betreibung – z.B. weil inzwischen ihre Nichtigkeit festgestellt wurde – gar nicht mehr zu einem endgültigen Verlustschein führen kann (zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 8 zu Art. 285 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 285 SchKG; Maier, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu Art. 285 SchKG; BGE 115 III 138, E. 2.a). Angesichts dieser Unsicherheiten ist es sachgerecht, dem Anfechtungskläger die Wahlmöglichkeit zuzugestehen, die Klage entweder bereits nach Vorliegen des provisorischen Pfändungsverlustscheins aber (spätestens) innert zwei Jahren nach Erhalt des definitiven Pfändungsverlustscheins anzuheben. Die Argumentation der Beklagten, wonach im vorliegenden Fall die Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins (bzw. der Pfändungsurkunde [act. 2/7]) fristauslösend gewirkt habe bzw. die Klagefrist von Art. 292 SchKG mittels Klageanhebung innert zwei Jahren nach Erhalt des definitiven Pfändungsverlustscheins nicht mehr gewahrt werden könne, ist also nicht zutreffend (vgl. auch Lorandi, www.pauliana-praxis.ch, Komm 6 zu Art. 285 SchKG).

 

3.2.6 Die Lehre hält einhellig dafür, dass Anfechtungsfristen gemäss Art. 292 SchKG, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen haben und am 1. Januar 2014 noch weiterlaufen, weiterhin Verwirkungsfristen sind (Levante, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, ÜBest N 10; Vock/Ganzoni, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Übest N 8). Bei der hier interessierenden Zweijahresfrist im Sinne von Art. 292 aSchKG, welche ab Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins vom 12. März 2012 (act. 2/8) zu laufen begann, handelt es sich folglich um eine Verwirkungsfrist.

 

3.2.7 Gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO ist für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, die Rechtshängigkeit nach der ZPO massgebend. Diese Bestimmung gilt über ihren Wortlaut hinaus auch für Klagefristen des SchKG wie die in Art. 292 SchKG statuierten (Berger-Steiner, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 36 und 39 zu Art. 64 ZPO m.w.H.). Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ein diesbezüglicher Ausnahme- bzw. Verzichtstatbestand (Art. 198 f. ZPO) ist vorliegend nicht gegeben. Die Anfechtungsklage ist somit mittels eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde einzuleiten (Art. 202 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist für den Entscheid darüber, ob die Klägerin die Verwirkungsfrist gemäss Art. 292 Ziff. 1 aSchKG wahrte, das Datum der Aufgabe ihres Schlichtungsgesuchs bei der Schweizerischen Post massgebend (Art. 202 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; Bauer, a.a.O., N 15 zu Art. 292 SchKG). Zusätzlich setzt die Fristwahrung voraus, dass die klagende Partei in der Folge die ihr bei Scheitern der Schlichtung erteilte Klagebewilligung innert dreier Monate ab Eröffnung am Gericht einreicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen: Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 6 zu Art. 292 SchKG; Lorandi, a.a.O., S. 164; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 369). Der in der von der Klägerin gegen E.______ angehobenen Betreibung Nr. [...] ausgestellte Pfändungsverlustschein datiert vom 12. März 2012 (act. 2/8). Der Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin das Schlichtungsgesuch am 7. März 2014 bei der Schweizerischen Post aufgab (act. 9, S. 1 unten). Alsdann sandte die Klägerin die Klagebewilligung am 28. April 2014 an das Kantonsgericht, wo diese am Folgetag einging (act. 8). Demzufolge erhob die Klägerin ihre Anfechtungsklage – entgegen der Auffassung der Beklagten – rechtzeitig innert der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 1 aSchKG.

 

4. Anfechtbare Rechtshandlung

4.1

4.1.1 Wie bereits vorne (E. III.1) angetönt, stellte sich die Vorinstanz auf den Hauptstandpunkt, die hier in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ seien gar nie rechtsgültig auf die Beklagten übertragen worden, sondern stets in dessen Eigentum verblieben. Im Einzelnen erwog sie Folgendes:

Indem E.______ und die Beklagte 2 mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf den Tag ihrer Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, hätten sie sich im Ergebnis auf eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Teilung der Errungenschaft der bis dahin bestandenen Errungenschaftsbeteiligung verständigt. Demnach sei weder Art. 665 Abs. 3 ZGB einschlägig noch liege im Ergebnis ein ausserbuchlicher Erwerb der Liegenschaften durch die Beklagte 2 vor. Somit stelle der Ehevertrag hinsichtlich der Zuteilung der Liegenschaften wohl ein Verpflichtungs-, nicht aber zugleich auch ein Verfügungsgeschäft dar. Aber auch wenn es sich beim besagten Ehevertrag grundsätzlich um ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft gehandelt hätte, und die Beklagte 2 damit die hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ ausserbuchlich erworben hätte, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Weil in diesem Vertrag die betroffenen Liegenschaften wie auch die übrigen Vermögenszuweisungen nur ungenau spezifiziert worden seien (mit Bezug auf die betroffenen Liegenschaften: fehlende Definition betroffene Miteigentumsanteile, bestehende Grundpfandrechte, Sachwert der Liegenschaften, Art der Tilgung, fehlender Hinweis auf Grundbuchanmeldung, Bewertung der angeblich zugewiesenen Vermögenswerte), hätte der Ehevertrag für sich allein als Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch formell nicht genügt. Daher könne für den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags nur der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 massgebend sein. Weil dieser Abtretungsvertrag jedoch vom hierzu gar nicht befugten damaligen Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde […] öffentlich beurkundet worden sei, sei dieser Abtretungsvertrag gemäss Art. 11 Abs. 2 OR nichtig. Dies sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach erzeugten die erfolgten Grundbucheintragungen zwischen den Parteien grundsätzlich keine Wirkungen. Die hier in Frage stehenden Miteigentumsanteile von E.______ seien also stets in dessen Eigentum verblieben. Sie könnten daher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Dies entspreche auch dem Grundgedanken des Art. 193 Abs. 1 ZGB (zum Ganzen: act. 51, S. 6 ff., E. III.4.1-4.6). Im Sinne einer Eventualbegründung erblickte die Vorinstanz die anfechtbare Rechtshandlung in der mit Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) vollzogenen Übertragung der Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 (act. 51, S. 9 ff., E. III.5, III.8).

 

4.1.2 Die Beklagten machen im Berufungsverfahren geltend, der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie auch die Klägerin selber dafürhalte – rechtsgültig, weil die Vorinstanz zu Unrecht Art. 19 lit. a aEG ZGB/GL anstatt Art. 19 lit. c und lit. d aEG ZGB/GL angewandt habe und daher die erfolgte Beurkundung durch den Gemeindeschreiber genügt habe. Indes habe dieser Abtretungsvertrag lediglich den Vollzug des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 vorgesehen. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile sei bereits mittels des letztgenannten Vertrags (ausserbuchlich) erfolgt. Denn entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei ein Ehevertrag nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch Verfügungsgeschäft. Zudem habe die Vorinstanz unzutreffend ausgeführt, dass die Formulierungen im Ehe- und Erbvertrag zur Eintragung der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile im Grundbuch unzureichend seien. Aus den Formulierungen im Ehevertrag gehe klar hervor, welcher Miteigentumsanteil übertragen werden solle. Eine Angabe des Sachwerts ähnliches sei daf. nicht erforderlich. Aus diesen Gründen stelle der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Den Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 wiederum habe die Klägerin nicht angefochten. Die Klage sei deshalb abzuweisen (act. 58, S. 4, Rz. II.6.4i, Rz. II.6.5 und S. 12 ff., Rz. II.43 ff. und Rz. II.49 ff.).

 

4.2

4.2.1 Vereinbaren die Ehegatten die Überführung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) in die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat, so erübrigt sich eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Zuordnung der Vermögenswerte der Ehegatten zu den Vermögensmassen des neuen Güterstandes erfolgt, wie wenn dieser von Anfang an bestanden hätte. Bei einem solchen Übergang von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung bedeutet die Vereinbarung des Rückbezugs auf die Heirat den Verzicht auf einen Vorschlags- und einen Mehrwertanteil. Im Übrigen ändert sich in diesem Falle an den Vermögen der Ehegatten nichts. Hingegen entfällt die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft innerhalb des Vermögens eines Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.] Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Band/Nr. II/1/3/1, Bern 1992, N 19 zu Art. 204 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 182 ZGB und N 9 f. zu Art. 204 ZGB, je m.w.H.).

 

4.2.2 Nur insoweit Änderungen des Güterstandes von Gesetzes wegen zu einer Änderung am Grundeigentum führen, erfolgt der Eigentumserwerb an Grundstücken auch mit Wirkung für Dritte ausserbuchlich im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB und ist der Ehevertrag somit gleichzeitig Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (vgl. auch Art. 665 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall bei ehevertraglicher Schaffung Auflösung einer Gütergemeinschaft sowie bei Eintritt bestimmter Auflösungstatbestände der Gütergemeinschaft (zum Ganzen: Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, 3. ergänzte und überarbeitete Aufl., Bern 2007, N 1642 ff.; Hitz, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2, 4, 14 f. und 23 ff. zu Art. 656 ZGB und N 13 zu Art. 665 ZGB; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 21 zu Art. 665 ZGB; Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019, N 57 ff. zu Art. 656 ZGB). Sofern die Übertragung von Vermögenswerten nicht vom ehevertraglichen vereinbarten Güterstandswechsel erfasst wird, untersteht die Übertragung von Grundeigentum gestützt auf einen Ehevertrag somit dem absoluten Eintragungsprinzip, d.h. das Eigentum wird erst mit der Grundbucheintragung erworben (Strebel, a.a.O., N 21 zu Art. 656 ZGB m.w.H.; Rey, a.a.O., N 1348 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 184 ZGB; Zelger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 656 ZGB). Vor Abgabe der Grundbuchanmeldung ist der Erwerber deshalb an dem zu übertragenden Grundstück noch nicht dinglich berechtigt; er hat gegenüber dem Veräusserer lediglich einen (gerichtlich durchsetzbaren) obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums (Rey/Strebel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 665 ZGB m.w.H.; BGE 113 II 501, E. 3.b).

 

4.2.3 Unstrittig (vgl. vorne E. II.1) schlossen E.______ und die Beklagte 2 am 5. März 2004 einen Ehe- und Erbvertrag ab (act. 18/3), in dem sie unter anderem vereinbarten, alle ihre bisherigen ehe- und erbrechtlichen Verfügungen zu widerrufen sowie rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung den Güterstand der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB zu wählen. Seitens beider Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56, S. 5, Rz. 10; act. 58 und act. 66, S. 13 ff., Rz. II.41-50) blieb im Berufungsverfahren alsdann die Erwägung der Vorinstanz (act. 51, S. 6 f., E. III.4.1), dass die Eheleute [...] zuvor dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Somit vereinbarten E.______ und die Beklagte 2 mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Eheschliessung hin, d.h. auf den 29. November 1975 (act. 6, S. 1; unstrittig, vgl. act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.), einen Wechsel vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.

 

4.2.4 Weiter hält dieser Ehe- und Erbvertrag fest, dass «die Liegenschaft Parz. […] in [...] in der zur Zeit ihre [Beklagte 2] Eltern wohnen» der Beklagten 2 «als ihren Anteil am Vermögen» zusteht. Wie bereits ausgeführt, ändert die Überführung der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütertrennung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nichts am Vermögen beider Ehegatten und ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht nötig (vgl. dazu E. V.4.2.1). Entsprechend kann die im besagten Ehe- und Erbvertrag vorgenommene Zuweisung von  hälftigen Miteigentumsanteilen von E.______ an die Beklagte 2 nicht Folge einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sein (eine solche wurde dann von den Parteien auch nicht behauptet, vgl. dazu act. 51, S. 9, E. III.4.5 [unbeanstandet geblieben im Berufungsverfahren]). Eine solche Zuweisung muss viel mehr als eine Übertragung von Grundeigentum angesehen werden, welche nicht vom ehevertraglichen Güterstandswechsel erfasst ist. So bedeutet doch der Rückbezug der Gütertrennung auf den Zeitpunkt der Heirat, dass sich – mit Ausnahme der fehlenden Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft im Vermögen eines Ehegatten – nichts am Vermögen beider Ehegatten ändert. Mit anderen Worten bleibt es mit Bezug auf die hier interessierenden Liegenschaften in [...] bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen; jedoch ohne Anspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen auf einen Vorschlags- und Mehrwertanteil. Die vorliegend interessierenden Grundstücke in [...] erwarben die Eheleute [...] am 24. Februar 1997 bzw. 20. Dezember 1999 (act. 2/11 [= act. 59/13 und act. 67/13] und act. 22) während bestehender Ehe. Seitens beider Parteien unbeanstandet blieb im Berufungsverfahren alsdann die Erwägung der Vorinstanz (act. 51, S. 7, E. III.4.1), dass die Eheleute [...] vor Abschluss des Ehevertrages an den betreffenden Liegenschaften je hälftiges Miteigentum hatten (übereinstimmend und unstrittig, vgl. z.B. act. 1, S. 4, Rz. 4 f.; act. 17, S. 5, Rz. III.16; act. 20, S. 5 ff., Rz. II.18, 20, 28, 51; act. 56, S. 3 Rz. 5.1; act. 58, S. 6, Rz. II.11; vgl. auch act. 2/11 und 27/17). Das je hälftige Miteigentum der Eheleute [...] vor Abschluss des Ehevertrages bestätigte auch das Grundbuchamt […] (vgl. act. 22 [Telefonnotiz]). Entsprechend dem soeben Ausgeführten blieb es bei Rückbezug der Gütertrennung auf die Heirat (29. November 1975) bei je hälftigem Miteigentum an den streitgegenständlichen Liegenschaften. Die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 war somit nicht vom Güterstandswechsel erfasst und die Beklagte 2 hatte gegenüber E.______ auch keinen Anspruch aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf Übertragung der betreffenden Miteigentumsanteile. Vielmehr handelte es sich bei der hier interessierenden Übertragung um ein Rechtsgeschäft, welches seine Grundlage nicht im Ehegüterrecht hatte und welches E.______ auch mit einem Dritten hätte abschliessen können. Im Gegenzug erhielt E.______ die Beteiligungen an der K.______ AG und der L.______ AG zu Alleineigentum (act. 18/3). Die Beklagte 2 erhielt somit aufgrund des Ehevertrages mit Bezug auf die hälftigen Miteigentumsanteile einen obligatorischen Anspruch gegenüber E.______ auf Grundbucheintragung (vgl. E. V.4.2.2 vorstehend).

 

4.2.5 Eine ausserbuchliche Übertragung von Grundeigentum (i.S.v. Art. 656 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 665 Abs. 3 ZGB) lag vorliegend nicht vor, da nur bei Begründung bzw. Aufhebung des Güterstandes der Gütergemeinschaft – und nicht wie vorliegend der Gütertrennung – ein ausserbuchlicher Grundeigentumserwerb stattfindet (vgl. E. V.4.2.2 vorstehend). Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt der Grundbucheintrag vorliegend somit nicht bloss deklaratorisch, sondern konstitutiv, weshalb die Beklagte 2 erst mit Grundbucheintrag vom 3. Februar 2006 (act. 22, 27/17) Eigentum an den hälftigen Miteigentumsanteilen erwarb (vgl. auch Meier-Hayoz, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Band/Nr. IV/1/2, Bern 1974, N 18 zu Art. 656 ZGB). Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass im vorliegenden Fall weder Art. 665 Abs. 3 ZGB einschlägig ist, noch sonst wie ein ausserbuchlicher Erwerb der Liegenschaften [...] durch die Beklagte 2 vorliegt.

 

4.3

4.3.1 Hingegen beanstanden die Beklagten zu Recht, dass die Vorinstanz annimmt, der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) sei nichtig. Die Beklagten rügen in ihrer Berufungsschrift zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, selbst die Klägerin gehe von der Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung aus (act. 58, S. 13, Rz. II.49).

 

4.3.2 Obligatorische Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Die öffentliche Beurkundung bzw. die Einhaltung der diesbezüglichen Formvorschriften ist Gültigkeitserfordernis des Vertrags auf Eigentumsübertragung. Ein Formmangel liegt u.a. dann vor, wenn bei der Beurkundung kantonale Verfahrensbestimmungen, die als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren sind, missachtet wurden. Wird eine Gültigkeitsvorschrift nicht nicht richtig erfüllt, so leidet der formbedürftige Vertrag an einem Formmangel, der zur Ungültigkeit führt (Art. 11 Abs. 2 OR; zum Ganzen: Hitz, a.a.O., N 3, N 12 f. zu Art. 657 ZGB m.w.H.). Die Nichtigkeit wegen Missachtung einer Formvorschrift ist wie die Formungültigkeit des Vertrags im Allgemeinen (Art. 11 Abs. 2 OR) eine Rechtsfrage, über die das Gericht von Amtes wegen befinden muss (Art. 57 ZPO). Jedoch muss in Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), der zugrundeliegende Sachverhalt von den Parteien geltend gemacht und bewiesen werden. Der Grundsatz, dass «die Nichtigkeit jederzeit und vor jeder Behörde geltend gemacht werden kann, und vom Amtes wegen festgestellt werden muss» gilt im Vertragsrecht nicht, solange das Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegt (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 41 m.w.H.).

 

4.3.3 Wie vorne erwogen (E. IV.1), untersteht der vorliegende Prozess der Verhandlungsmaxime. Wenngleich es sich bei der Frage der Ungültigkeit des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 infolge Missachtung von Bestimmungen zur öffentlichen Beurkundung um eine Rechtsfrage handelt, dürfen sich die Gerichte daher bei ihrer Beurteilung der Streitsache nur auf behauptete (und bewiesene) Tatsachen stützen (BGE 144 III 462, E. 3.3.2 und E. 4 = Pra 108 [2019] Nr. 41). Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall verkannt. Denn keine Partei behauptete vor Vorinstanz die von dieser bei ihren Erwägungen zur Formungültigkeit des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 zugrunde gelegte Tatsache (vgl. act. 51, S. 8, E. III.4.3 und act. 42), dass der damalige Gemeindeschreiber der ehemaligen Gemeinde [...] die öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vornahm. Vielmehr brachte die Klägerin vor Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck, dass ihres Erachtens eine formgültige Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2 stattfand (vgl. u.a. act. 1, S. 6, Rz. 11; act. 26, act. 37, S. 9 ff., Rz. 39, Rz. 42, Rz. 50). Auch die Beklagte bestritt die Formgültigkeit des Abtretungsvertrags nicht (vgl. u.a. act. 20, S. 6 f., Rz. II.28 f., Rz. II.34) bzw. erachtete diesen Abtretungsvertrag als irrelevant und eventualiter als formgültig (vgl. nur act. 44).

Indem also die Vorinstanz den Umstand, dass der Abtretungsvertrag vom damaligen […] Gemeindeschreiber beurkundet wurde, von sich aus ihrem Entscheid zugrunde legte, ohne dass diese rechtshindernde Tatsache von einer der Parteien behauptet wurde, verletzte sie die Verhandlungsmaxime. Anzumerken bleibt, dass das Kantonsgericht hier auch nicht seine richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ausüben durfte, da diese dem Gericht nicht gestattet, die Parteien auf Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie ausser Acht gelassen haben bzw. ihnen zu helfen, ihre Argumente so vorzutragen, dass sie im Prozess obsiegen (BGE 142 III 462, E. 4.3 = Pra 106 [2017] Nr. 70 m.w.H.; Markus/Huber-Lehmann, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche Fragepflicht, ZBJV 154/2018, S. 284 ff., S. 286). Auch sonst hat die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_375/2015 Urteil vom 26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.). Doch selbst wenn man das Vorgehen der Vorinstanz als zulässig taxieren würde, trifft – wie nachfolgend aufgezeigt wird – deren Schluss, der Abtretungsvertrag (act. 27/17) sei nichtig, nicht zu.

 

4.3.4 Gemäss Art. 184 ZGB muss der Ehevertrag öffentlich beurkundet und von den Vertragsschliessenden sowie gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Der qualifizierten Form bedürfen nur der Güterstand als solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 2 ff., v.a. N 6 zu Art. 182 ZGB und N 6 zu Art. 184 ZGB). Wie oben erwähnt (vgl. E. V.4.2.4), betraf die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht den im Zusammenhang mit dem im Ehe- und Erbvertrag (act. 18/3) vereinbarten Güterstandswechsel, sondern war vielmehr eine «gewöhnliche» Transaktion unter Ehegatten ohne Bezug zum Güterrecht. Somit unterstand diese Transaktion nicht den Formvorschriften des Ehevertrages.

 

4.3.5 Der Ehe- und Erbvertrag zwischen E.______ und der Beklagten 2 vom 5. März 2004 (act. 18/3) enthält die Vereinbarung der Gütertrennung sowie die Zuweisung von Vermögenswerten (u.a. des hier interessierenden Grundstücks Nr. […] [Wohnhaus mit Umschwung], zu dem auch die beiden Miteigentumsanteile zu je 1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] gehören, vgl. vorne E. II.1 und soeben E. V.4.2.4). Unstrittig erfüllt dieser Ehe- und Erbvertrag die von Art. 184 ZGB für Eheverträge verlangten Formerfordernisse. Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 dient der Umsetzung dieses Ehe- und Erbvertrags. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er ausdrücklich auf den Ehe- und Erbvertrag Bezug nimmt (vgl. act. 27/17, S. 3 Mitte). Wie soeben (E. V.4.2.4) dargelegt, erfolgte die Zuweisung der streitgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht aufgrund des Güterstandswechsel und bedurfte entsprechend auch nicht der Form des Ehevertrages. Der Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17), mit dem die im Ehe- und Erbvertrag vorgesehene Zuweisung von Grundeigentum konkretisiert wurde (dies insbesondere hinsichtlich der zum Grundstück Nr. [...] [Wohnhaus mit Umschwung] gehörenden beiden Miteigentumsanteile zu je 1/26 am Grundstück Nr. [...] [Parkplatz] und allgemein hinsichtlich der präziseren Beschreibung der involvierten Grundstücke), musste daher ebenso wenig der von Art. 184 ZGB verlangten Form genügen. Ausreichend für diesen Vertrag auf Eigentumsübertragung ist die Form der «gewöhnlichen» öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Folglich gelangt betreffend Kompetenz zur Vornahme der Beurkundung des Abtretungsvertrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Art. 19 lit. a des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB/GL, GS III B/1/1, in der Fassung vom 1. Juli 2002), der die Beurkundungsbefugnis bei Eheverträgen regelt, zur Anwendung. Einschlägig ist vielmehr Art. 19 lit. c i.V.m. lit. d ebendieses Gesetzes (Fassung vom 1. Juli 2002). Diese letztgenannte Norm sah ausdrücklich vor, dass u.a. auch Gemeindeschreiber Verträge auf Eigentumsübergang bei Grundstücken öffentlich beurkunden dürfen. Demzufolge ist die öffentliche Beurkundung des Abtretungsvertrags vom 3. Februar 2006 durch den damaligen Gemeindeschreiber der ehemaligen Glarner Gemeinde [...] nicht zu beanstanden und stellt auch keinen Formmangel dar.

 

4.3.6 Entgegen der Vorinstanz (act. 51, S. 6 ff., E. III.4-4.6) kann somit die Klage nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, die fraglichen Miteigentumsanteile seien von E.______ gar nie rechtsgültig auf die Beklagten 2 und 1 übertragen worden, weshalb sie allein schon deswegen der Zwangsvollstreckung zuzuführen seien. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG gegeben sind.

 

4.4

4.4.1 Wie vorne erwähnt (vgl. E. V.1.2), sind bei der Absichtsanfechtung alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Der in den Art. 285 und 288 SchKG enthaltene Begriff der «Rechtshandlung» ist im weitesten Sinn des Wortes zu verstehen. Er geht wesentlich weiter als z.B. der Begriff des Rechtsgeschäftes. Rechtshandlung ist jede rechtlich wirksame Willensbetätigung des Schuldners, die unmittelbar mittelbar zur Verschlechterung der Exekutionsrechte der Gläubiger führt. Es kommen sämtliche Handlungen des Schuldners in Betracht, die geeignet sind, rechtliche Wirkungen zu entfalten (Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 285 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 5 zu Art. 285 SchKG und N 2 zu Art. 288 SchKG; Maier, a.a.O., N 2 zu Art. 285 SchKG; BGE 95 III 83, E. 4.a).

 

4.4.2 Gemäss Bundesgericht kommt bei einem vom Schuldner abgeschlossenen und vollzogenen Liegenschaftsverkauf der Vollzugshandlung (Eigentumsübergang mit Grundbucheintrag, Art. 656 Abs. 1 ZGB) entscheidende Bedeutung zu, sodass sie den «wesentlichen einzigen» Gegenstand der Anfechtung bildet (BGE 91 III 98, E. 2). In einem anderen Fall, in dem ein Schuldner eine Liegenschaft veräusserte und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran einräumen liess, erwog das Bundesgericht, die anfechtbare Handlung bestehe «im Abschluss des Kaufvertrages als Ganzes» und erstrecke sich «neben der Eigentumsübertragung auch auf die Einräumung des Wohnrechts» (BGE 130 III 235, v.a. E. 6.2; bestätigt in BGer 5C.3/2007 Urteil vom 9. August 2007, E. 3: «Anfechtbar ist die fragliche Rechtshandlung in ihrer Gesamtheit […].»).

 

4.4.3 Im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung sowie Lehre und weil infolge erforderlicher, konstitutiv wirkender Grundbucheintragung erst der formgültige Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (vgl. soeben E. V.4.3) die Eigentumsübertragung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 ermöglichte (vgl. vorne E. V.4.2), liegt in diesem Abtretungsvertrag bzw. auch in Gesamtheit mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 betrachtet eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von Art. 285 bzw. Art. 288 SchKG vor. Diese fand zudem unstrittig (vgl. v.a. act. 37, S. 10, Rz. 42, act. 39 und act. 36 S. 2 f.) innert der fünfjährigen Verdachtsfrist statt (Pfändungsvollzug mit ungenügender Pfändung am 6./13. Dezember 2007 [act. 2/7, v.a. S. 10], der Abtretungsvertrag datiert vom 3. Februar 2006 [act. 27/17], der Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 [act. 18/3]; vgl. auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in act. 51, S.12, E. III.8.1).

 

4.5

4.5.1 Anzufügen ist, dass Art. 193 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach Art. 193 Abs. 1 ZGB kann durch Begründung Änderung des Güterstandes durch güterrechtliche Auseinandersetzungen ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB grundsätzlich die Schulden zu bezahlen. Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt sind nur Forderungen, die bei den aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen, und zwar zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des haftenden Vermögenswertes schon bestanden haben, andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen Vermögenswert; indes muss zu diesem Zeitpunkt die Forderung weder fällig sein noch umfangmässig feststehen (BGE 142 III 65, E. 4.2 und E. 4.5 m.w.H.). Sofern der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offensteht, kann nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden (BGE 127 III 1, E. 2.a).

 

4.5.2 Wie oben festgehalten (vgl. E. V.4.2.4) fand die Zuweisung die vorliegend interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht im Rahmen des Güterstandswechsel einer güterrechtlichen Auseinandersetzung statt. Entsprechend gelangt Art. 193 ZGB von Vornherein nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen in dieser Norm aufgezählten güterrechtlichen Vorgang handelt. Selbst wenn es sich bei der vorliegend fraglichen Zuweisung der Miteigentumsanteile aber um einen solchen güterrechtlichen Vorgang gehandelt hätte, wäre Art. 193 ZGB aus den nachfolgenden Gründen nicht anwendbar.

 

4.5.3 Bei der Solidarbürgschaft kann der Bürge – im Gegensatz zur einfachen Bürgschaft – bereits vor dem Hauptschuldner belangt werden, sofern dieser im Leistungsrückstand und erfolglos gemahnt worden offenkundig zahlungsunfähig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Ein Leistungsrückstand des Hauptschuldners liegt vor, wenn dieser nicht innert üblicher von einem Gläubiger gewöhnlicher Weise zugestandener Frist leistet. Die erfolglose Mahnung des Hauptschuldners ist zur Inanspruchnahme des Solidarschuldners immer (auch bei Verfalltag) notwendig, muss also zwingend ausgesprochen werden (zum Ganzen: Krauskopf/Stuber, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. überarbeitete Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 496 OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom 14. Juli 2009, E. 3.1-3.3, je m.w.H.). Die Kündigung der Forderung ersetzt auch dann die Mahnung nicht, wenn sich aus der Kündigung ein bestimmter Verfalltag ergibt. Hat der (Darlehens-)Gläubiger auf eine bestimmte Frist gekündigt, so hat er bei Ablauf der Kündigungs- bzw. Zahlungsfrist mangels Erfüllung vor der Inanspruchnahme des Solidarbürgen den rückständigen Hauptschuldner noch besonders zu mahnen (zum Ganzen: Giovanoli, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Die Bürgschaft, Spiel und Wette, Band/Nr. VI/2/7, Bern 1978, N 18 zu Art. 496 OR). Von dieser Mahnung kann lediglich bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners abgesehen werden, so z.B., wenn der Hauptschuldner in Konkurs ist (Krauskopf/Stuber, a.a.O., N 6 zu Art. 496 OR und BGer 4A_223/2009 Urteil vom 14. Juli 2009, E. 3.1, je m.w.H.).

 

4.5.4 Wie vorne (E. II.1) dargelegt, geht der vorliegende Prozess darauf zurück, dass E.______ gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG gewährtes Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2.4 Mio. eine Solidarbürgschaft einging. Unstrittig (vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin der K.______ AG dieses Darlehen wegen ausstehender Zinsen und blieb eine Rückzahlung desselben innert der hierfür bis zum 7. Februar 2006 angesetzten Frist aus. Ein Leistungsrückstand im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR ist somit gegeben. Hingegen behauptete die Klägerin nicht, dass sie in der Folge die K.______ AG – wie von Art. 496 Abs. 1 OR weiter vorausgesetzt – erfolglos gemahnt hätte (vgl. act. 1, S. 5 f., Rz. 9 und Rz. 13). Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit der K.______ AG, die von einer solchen Mahnung befreit hätte, ist (erst) per 29. Mai 2006 (Konkurseröffnung über die Gesellschaft, vgl. act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 2/9) erstellt. Demzufolge entstand die Forderung der Klägerin gegen E.______ aus dem Bürgschaftsvertrag vom 17. Dezember 2004 (vgl. vorne E. II.1) erst an ebendiesem 29. Mai 2006 (Art. 496 Abs. 1 OR; unzutreffend also die Auffassung der Klägerin in act. 37, S. 7, Rz. 31, wonach diese Forderung am 17. Dezember 2004 mit Abschluss des Bürgschaftsvertrags entstanden sei). Sowohl der Wechsel des Güterstands von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung mittels Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 (act. 18/3) als auch der – zumindest auf die hier interessierenden Vermögenswerte (hälftige Miteigentumsanteile) bezogene – Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 (act. 27/17) geschahen also zu Zeitpunkten vor Entstehung der klägerischen Forderung aus Solidarbürgschaft. Im Lichte der dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 193 ZGB (E. V.4.5.1) gelangt folglich diese Bestimmung nicht zur Anwendung und sind nachfolgend die weiteren Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG (vgl. E. V.1 vorstehend) zu prüfen.

 

5. Gläubigerschädigung

5.1 Die Vorinstanz erwog, die am 3. Februar 2006 geschehene Abtretung der prozessgegenständlichen hälftigen Miteigentumsanteile, bezüglich derer davon auszugehen sei, dass diese damals einen positiven Wert ausgewiesen hätten, von E.______ auf die Beklagte 2 sei unentgeltlich erfolgt. Es sei weder behauptet noch ersichtlich, dass E.______ zu diesem Zeitpunkt dafür gleichwertige Gegenleistungen erhalten habe. Demzufolge habe diese Abtretung der Miteigentumsanteile das Vollstreckungsergebnis verschlechtert, womit von einer Gläubigerschädigung auszugehen sei (act. 51, S. 12 f., E. III.8.2).

 

5.2 Die Beklagten bringen in ihrer Berufung vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die Veräusserung der prozessgegenständlichen Liegenschaften keine Schädigung der Gläubiger, insbesondere keinen Verlust für die Klägerin, zur Folge gehabt. Vielmehr hätten beide Beklagten für die Übertragung der Miteigentumsanteile auf sie jeweils angemessene Gegenleistungen erbracht. So seien die fraglichen Liegenschaften aufgrund des zwischen der Beklagten 2 und E.______ am 5. März 2004 abgeschlossenen Ehevertrags bereits im Jahr 2004 ins Alleineigentum der Beklagten 2 übergegangen. Im Ehevertrag seien E.______ sämtliche Beteiligungen an der K.______ AG und an der L.______ AG zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei wertmässig ausgewogen gewesen und habe in einem Austauschverhältnis zur Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile gestanden (act. 58, S. 17 f., Rz. II.76 ff.).

Auch die Beklagte 1 habe die hälftigen Miteigentumsanteile nicht unentgeltlich zu Eigentum erhalten. Gemäss einschlägigem Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 [bzw. 29. Dezember 2006] habe sie Hypothekarschulden im Betrag von CHF 375'000.— übernommen. Den Kaufpreis von CHF 100'000.— habe sie alsdann dadurch geleistet, dass sie der Beklagten 2 ein Wohnrecht eingeräumt habe. Die Vorinstanz habe bestätigt, dass diese Gegenleistung angemessen gewesen sei. Der nachträgliche Wegfall des zugunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1) bestandenen Wohnrechts am 11. April 2013 führe nicht dazu, dass nicht mehr von einer angemessenen Gegenleistung auszugehen ist. Denn für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft mass­geblich, die im Januar 2007 geschehen sei (act. 58, S. 18, Rz. II.81 ff.).

 

5.3

5.3.1 Objektive Voraussetzung der Anfechtungsklage (i.S.v. Art. 288 SchKG) ist in jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis ihren Anteil daran vermindert ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert (BGE 99 III 27, E. 3; BGer 4C.262/2002 Urteil vom 19. Mai 2004, E. 4.1). Hierbei genügt bereits die Schädigung eines einzigen Gläubigers (Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 3 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Gläubigerschädigung bzw. die Verminderung der Liquidationsmasse bei anfechtungsrelevantem Verhalten des Schuldners vermutet. Dem Anfechtungsbeklagten steht aber der Beweis offen, dass die angefochtene Handlung im konkreten Fall keine solche Schädigung bewirkte bzw. dass die anderen Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum gleichen Verlust gekommen wären (rechtmässiges Alternativverhalten; statt vieler BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010, E. 2.1.1; BGE 99 III 27, E. 3; Staehelin, a.a.O., N 9a zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger, Paulianische Anfechtung – Auswirkungen der Beweisverteilung aus beratender und forensischer Sicht, in: Sprecher [Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich Nr. 159, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VI, Zürich 2014, S. 19 ff., je m.w.H.; Maier, a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG).

 

5.3.2 An einer Schädigung fehlt es in der Regel, wenn der Schuldner für seine Leistung gleichzeitig allenfalls nachträglich eine verwertbare gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGer 5A_116/2009 Urteil vom 28. September 2009, E. 4 m.w.H.; BGer 5A_358/2008, 5A_473/2009 Urteil vom 3. August 2010, E. 2.1.1; Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 288 SchKG; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 359 f., je m.w.H.). Mit anderen Worten schliesst die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung die Anfechtung nur dann aus, wenn entweder der Schuldner im Voraus Zug um Zug leistet, nicht aber, wenn er erst nachträglich leistet (BGE 135 III 265, E. 4; BGer 5A_750/2008 Urteil vom 24. Februar 2010, E. 3; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 6 zu Art. 288 SchKG m.w.H.). Wenn der Schuldner sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, verursacht die Bezahlung einer Schuld, selbst wenn sie fällig ist, den anderen Gläubigern nämlich in aller Regel einen Nachteil. Damit davon auszugehen ist, dass die Zahlung eine Schädigung nach sich zieht, muss nachgewiesen sein, dass sich die Summe, die der Begünstigte erhalten hat, in der Liquidationsmasse befinden würde und unter den Gläubigern zu verteilen wäre, wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre (BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 112).

 

5.3.3 Weiter schliesst der Austausch gleichwertiger Leistungen die Anfechtbarkeit dann nicht aus, wenn der Schuldner mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können, und sein Vertragspartner diese Absicht erkannte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Namentlich kann eine solche «Verfügung über die letzten Aktiven» vorliegen, wenn der Schuldner trotz angespannter finanzieller Lage die Forderung eines bestimmten Gläubigers vollumfänglich erfüllt (und diesen somit bevorzugt), während sich die übrigen Gläubiger in der nachfolgenden Zwangsvollstreckung mit den noch vorhandenen Aktiven als Haftungssubstrat begnügen müssen. Zur Vermeidung einer Anfechtung ist der Schuldner daher in der Regel verpflichtet, im Stadium der angespannten finanziellen Lage (ernsthafte Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, die fälligen Schulden zu bezahlen) seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg ein dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (zum Ganzen: BGE 134 III 615, E. 4.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 44; BGE 134 III 452, E. 3.1; BGE 130 III 235, E. 2.1.2; Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 25d; Staehelin, a.a.O., N 9, N 9b, N 12 zu Art. 288 SchKG; Bernheim/Geiger, a.a.O., S. 19 ff., je m.w.H.; Maier, a.a.O., N 5 zu Art. 288 SchKG). Das gleiche gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn der Schuldner – wie vorliegend – obligatorische Verpflichtungen (in casu Verpflichtung aus Ehevertrag zur Eigentumsübertragung bzw. Grundbucheintragung) erfüllt (BGE 98 III 89, E. 4). Dem Kriterium der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistung kommt somit im Rahmen von Art. 288 SchKG – zumindest bei angespannter finanzieller Lage – nur eine beschränkte Tragweite zu (BGE 135 III 276, E. 6.1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 112; Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 25e; Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 288 SchKG).

 

5.4

5.4.1 Wie vorne (E. V.4.2.1 ff.) erwogen, erfolgte die am 3. Februar 2006 mittels Abtretungsvertrags vollzogene Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile vom Schuldner E.______ auf die Beklagte 2 (act. 27/17, act. 22 und act. 2/11), um einen mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 (act. 18/3) entstandenen obligatorischen Anspruch der Beklagten 2 gegen E.______ zu erfüllen. Durch diese Übertragung von hälftigen Miteigentumsanteilen wurde der obligatorische Anspruch der Beklagten 2 gegen E.______ vollumfänglich getilgt und andere Gläubiger desselben, so namentlich jedenfalls die Klägerin, durch Verminderung des der Vollstreckung unterliegenden Vermögens geschädigt (Verlustschein aus Bürgschaftsforderung über rund CHF 2.19 Mio., vgl. act. 2/7-8 [unstrittig, vgl. act. 1, S. 5, Rz. 8 und act. 20, S. 4 f., Rz. II.16-18]). Dies, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die finanzielle Lage von E.______ im Zeitraum der hier interessierenden Liegenschaftsübertragungen (anfangs Februar 2006) angespannt war.

 

5.4.2 E.______ ging gegenüber der Klägerin für ein von dieser an die K.______ AG gewährtes Darlehen bis zum Höchstbetrag von CHF 2 Mio. bzw. CHF 2.4 Mio. (inklusive Zinsen) eine Solidarbürgschaft ein (vgl. vorne E. II.1). E.______ beherrschte die K.______ AG und war seit November 2004 deren einziger Verwaltungsrat (unstrittig [act. 1, S. 6, Rz. 14; act. 20, S. 6 f., Rz. II.25 f., Rz. II.32], vgl. auch act. 2/9). Unstrittig (vgl. vorne E. II.1 sowie act. 1, S. 5, Rz. 9 und act. 58, S. 5, Rz. II.8 f.) kündigte die Klägerin der K.______ AG dieses Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender Zinsen und blieb eine Rückzahlung desselben innert der hierfür bis 7. Februar 2006 angesetzten Frist aus. Kurze Zeit später, am 29. Mai 2006, fiel die K.______ AG in Konkurs. Das Konkursverfahren wurde am 13. Dezember 2006 mangels Aktiven eingestellt (alles unstrittig, siehe vorne E. II.1). Dadurch, dass E.______ die K.______ AG alleine beherrschte, waren ihm anfangs Februar 2006 deren damals schlechte finanzielle Lage (vgl. die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in act. 51, S. 13 f., E. III.8.3, welche die Beklagten in ihrer Berufung [act. 58] nicht beanstandeten) und die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz derselben zweifelsohne bekannt. Zugleich musste er deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B. act. 20, S. 7, Rz. II.31) – zu jenem Zeitpunkt damit rechnen, dass die Klägerin ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft, d.h. in einem Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen wird.

 

5.4.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 1, S. 6, Rz. 13; act. 37, S. 12, Rz. 50) lässt sich zwar nicht sagen, E.______ sei «zum Zeitpunkt der Handänderung […] aufgrund der Verpflichtung aus der Bürgschaft überschuldet» gewesen. So entstand die Forderung der Klägerin gegen E.______ aus der von ihm für die klägerische Darlehensvergabe an die K.______ AG eingegangenen Solidarbürgschaft erst am 29. Mai 2006 (vgl. vorne E. V.4.5.3 f.). Fest steht aber, dass die finanzielle Lage von E.______ – unter Berücksichtigung der sich damals anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung – anfangs Februar 2006, also im Zeitraum der hier interessierenden Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile, zumindest angespannt war. Die Klägerin brachte nämlich vor (act. 1, S. 6, Rz. 14), dass E.______ im Zeitpunkt der Handänderung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht über Mittel von CHF 2 Mio. verfügte. Dieses Vorbringen bestritten die Beklagten, wenn überhaupt, so nur auf äusserst pauschale Weise (vgl. act. 20, S. 7, Rz. II.32-34: «Die Ausführungen der Klägerin sind nur Stimmungsmache und unzutreffend») und somit ungenügend (BGer 4A_443/2017 Urteil vom 30. April 2018, E. 4.1 ff.), obwohl dieser Umstand Gegenstand eigener Wahrnehmungen zumindest der Beklagten 2 als damaliger Ehefrau von E.______ bildet. Diese klägerische Tatsachenbehauptung hat somit als anerkannt zu gelten. Sie ist aber auch bewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (allgemein zum Beweismass z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 18 N 37 ff.). Denn gemäss eigener Darstellung der Beklagten (act. 20, S. 5 ff., Rz. II.20, Rz. II.26, Rz. II.29; act. 58, S. 6 ff., Rz. II.11 f., Rz. II.79) bestand das Vermögen von E.______ nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 (act. 18/3) im Wesentlichen aus den Beteiligungsrechten an der K.______ AG, die jedoch anfangs des Jahres 2006 angesichts der damaligen schlechten finanziellen Lage dieser Gesellschaft (vgl. soeben E. V.5.4.2 f.) nicht werthaltig waren. Dass E.______ nach Abschluss des genannten Ehevertrags erhebliches weiteres Vermögen erlangte bzw. solches anfangs des Jahres 2006 bei ihm vorhanden war, erscheint als ausgeschlossen, nachdem die von der Klägerin gegen E.______ angestrengte Zwangsvollstreckung mit einem Verlust von über CHF 2.1 Mio. endete (unstrittig; act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 20, S. 4 f., Rz. II.16-18; vgl. auch act. 2/7-8).

 

5.4.4 Aufgrund der angespannten finanziellen Lage von E.______ anfangs Februar 2006 liegt es auf der Hand, dass dessen übrige Gläubiger durch die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zwecks vollumfänglicher Tilgung deren obligatorischen Anspruchs aus dem Ehevertrag benachteiligt wurden (vgl. bereits vorne E. V.5.4.1). Denn hätte E.______ diese hälftigen Miteigentumsanteile damals nicht auf die Beklagte 2 übertragen, hätten sie weiterhin zu seinem Vermögen gehört. Alsdann hätten sie allen betreibenden Gläubigern, so insbesondere auch der Klägerin, zur (teilweisen) Deckung ihrer Forderungen gedient. Davon ausgehend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Gläubiger bei einer Zwangsverversteigerung der hälftigen Miteigentumsanteile nach Abzug der Grundpfandschulden ein Erlös übrig geblieben wäre (vgl. auch hinten E. V.9.5.3), wurde also mit der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile in ihre (Gläubiger)Exekutionsrechte eingegriffen. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung klarerweise erfüllt.

 

5.4.5 Die Beklagten vermochten diese Vermutung der Gläubigerschädigung bzw. der Verminderung der Liquidationsmasse (vgl. vorne E. V.5.3) nicht umzustossen. Erstens behaupteten die Beklagten nirgends (vgl. v.a. act. 20, act. 36, act. 39), dass die anderen Gläubiger, wie z.B. die Klägerin, auch bei richtigem, d.h. sämtliche Gläubiger gleich behandelndem Verhalten (vgl. vorne E. V.5.3.1) von E.______ den gleichen Verlust erlitten hätten bzw. nicht bessergestellt gewesen wären. Zweitens geht die Argumentation der Beklagten (vgl. v.a. act. 20, S. 5 ff., Rz. II.20, Rz. II.26, Rz. II.29 f., Rz. II.34 f., Rz. II.47; act. 39, S. 7 oben) fehl, wonach E.______ berechtigt gewesen sei, die hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 zu übertragen und er habe von dieser eine angemessene, gleichwertige Gegenleistung (u.a. Beteiligungen an der K.______ AG und der L.______ AG) erhalten, sodass keine Schädigung der Gläubiger vorliege. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass E.______ diese Gegenleistung gemäss eigener Darstellung der Beklagten nicht zeitgleich (Zug um Zug) im Moment der Tilgung des obligatorischen Anspruchs der Beklagten 2 nachträglich erhielt, sondern längere Zeit im Voraus, nämlich nach Abschluss des Ehevertrags vom 5. März 2004 (vgl. u.a. act. 20, S. 6 f., Rz. II.26 und Rz. II.29). Somit erbrachte die Beklagte 2 im Moment der Tilgung ihres obligatorischen Anspruchs (3. Februar 2006, vgl. vorne E. V.5.4.1 f.) keine Gegenleistung und es liegt zum Vornherein bereits insofern eine Gläubigerschädigung vor (vgl. vorne E. V.5.3 sowie Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 359 f.; Lorandi, www.pauliana-praxis.ch, vor Komm 8 zu Art. 288 SchKG; BGer 5A_750/2008 Urteil vom 24. Februar 2010, E. 3 m.w.H.). Sowieso ist nicht entscheidend, ob die hälftigen Miteigentumsanteile damals angesichts des Ehe- und Erbvertrags (act. 18/3) wirtschaftlich überhaupt noch E.______ aber bereits der Beklagten 2 zuzuordnen waren, sondern dass sie damals zu seinem pfändbaren Vermögen gehörten und daher durch die beanstandete Rechtshandlung das Haftungssubstrat geschmälert wurde (vgl. BGer 5C.232/2005 Urteil vom 27. Oktober 2005, E. 2 m.w.H.).

 

Hinzu kommt, dass den Beklagten der (Gegen-)Beweis (vgl. vorne E. V.5.3), dass die längere Zeit zuvor erbrachte Gegenleistung gleichwertig war und daher die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile keine Gläubigerschädigung bewirkte, nicht gelingt. Die Beklagten offerierten zu dieser Tatsachenbehauptung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung als Beweismittel einzig ein offenbar anfangs September 2005 (vgl. act. 21/8 [= act. 59/10 und act. 67/10], Fusszeilen auf S. 4-6; vgl. auch die Datumsangabe der Beklagten im Rahmen ihrer Beweisofferte in act. 20, S. 7, Rz. II.30 und in act. 39, S. 7) von einem Mitarbeiter der Klägerin erstelltes Blindprofil der K.______ AG (act. 21/8; act. 20, S. 7, Rz. II.30; act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 7). Überwiegend beinhaltet dieses Blindprofil eine überblicksartige Beschreibung der Gesellschaft (Geschichte, Betriebsgliederung, Strategie, Organisation, Betriebsmittel) sowie einer von ihr ins Auge gefassten Produktionsstätten-Akquisition (Plan-Erfolgsrechnungen, Berechnung Finanzbedarf). Zur damaligen finanziellen Situation der K.______ AG finden sich im Blindprofil hingegen nur spärliche Informationen. So ist einzig die Rede von Aktiven in der Höhe von CHF 5.7 Mio. (Beteiligung an Tochtergesellschaft) sowie passivseitig von einer Bankfinanzierung über CHF 3.7 Mio., einem Aktionärsdarlehen vom CHF 2.0 Mio. und einem Aktienkapital von CHF 0.— (samt Anmerkung, wonach seitens des Aktionariats ein Rangrücktritt erfolgt sei). Aus diesen rudimentären Angaben lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Wert der von der Beklagten 2 an E.______ übertragenen Beteiligungsrechte ziehen bzw. jedenfalls lässt sich damit der Beweis der Gleichwertigkeit der Gegenleistung für die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile nicht erbringen. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass diese Beteiligungsrechte im Vergleich zur Lage, wie sie sich bei Erstellung des Blindprofils (offenbar anfangs September 2005) präsentierte, mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich an Wert einbüssten, nachdem die Klägerin das von ihr der K.______ AG gewährte Darlehen am 31. Januar 2006 wegen ausstehender Zinszahlungen kündigte und eine Darlehensrückzahlung ausblieb (vgl. vorne E. II.1, auch zur kurze Zeit später erfolgten Konkurseröffnung).

 

5.4.6 Fehl geht schliesslich das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift, dass in Bezug auf die Weiterübertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 infolge angemessener Gegenleistung keine Gläubigerschädigung vorliege (act. 58, S. 3 f., Rz. 6.7.ii und S. 18, Rz. 81 ff.). Unter dem bei der Anfechtungsklage passivlegitimierten «bösgläubigen Dritten» im Sinne von Art. 290 SchKG wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner Begünstigten des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld wusste. Es ist klar zu trennen zwischen dem vom Schuldner und dessen Vertragspartner abgeschlossenen, anfechtbaren Rechtsgeschäft und der späteren Singularsukzession. Das die Singularsukzession begründende Rechtsgeschäft muss nicht anfechtbar sein. Für die Passivlegitimation des bösgläubigen Dritten kommt es einzig darauf an, dass dieser als Singularsukzessor einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert erwirbt (zum Ganzen z.B. Staehelin, a.a.O., N 7 ff., insb. N 8a zu Art. 290 SchKG; BGE 135 III 513, E. 8.1 und BGE 130 III 235, E. 6.1.1 f.). Hinsichtlich des Tatbestandselements der Gläubigerschädigung ist also ausschliesslich das vom Schuldner (E.______) mit dessen Vertragspartnerin (Beklagte 2) abgeschlossene Rechtsgeschäft von Bedeutung (so in anderem Zusammenhang auch die Beklagten, vgl. z.B. act. 20, S. 9, Rz. II.44). Auf die Frage, ob die Beklagte 1 anlässlich der Weiterübertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf sie gegenüber der Beklagten 2 eine angemessene Gegenleistung ausrichtete, ist somit hier nicht weiter einzugehen.

 

5.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Voraussetzung der Gläubigerschädigung durch die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 erfüllt.

 

6. Schädigungsabsicht von E.______

6.1 Als weiteres Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuldner Schädigungsabsicht gegeben sein. Diese ist zu bejahen, wenn er voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung die Gläubigergesamtheit benachteiligt einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner mit seiner Handlung die Benachteiligung von Gläubigern die Begünstigung einzelner Gläubiger geradezu bezweckt hat. Es genügt vielmehr, wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (zum Ganzen statt vieler: BGer 5A_116/2009 Urteil vom 28. September 2009, E. 4 m.w.H.). Drängt sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung von Gläubigern als eine mögliche Folge seines Handelns auf, so ist dies ein gewichtiges Indiz für einen solchen Eventualvorsatz. Blosse Fahrlässigkeit des Schuldners reicht demgegenüber nicht aus (Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 361; Bernheim/Geiger, a.a.O., S. 22 f., je m.w.H.). Indem für die Schädigungsabsicht also massgeblich ist, was der Schuldner in der konkreten Situation befürchtete bzw. befürchten musste, betrifft diese eine innere Tatsache. Sie lässt sich – abgesehen von Aussagen des Schuldners – aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben, beweisen. Gestützt darauf ist zu beurteilen, ob begrifflich eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG vorgelegen hat (BGE 134 III 452, E. 4.1 m.w.H.). Die Beweislast dafür trägt der Anfechtungskläger (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 288 SchKG m.w.H.).

 

6.2 Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid das Tatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht. Sie gelangte zum Schluss, E.______ habe voraussehen können und müssen, dass mit der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 Gläubiger in einem Konkurs der K.______ AG geschädigt würden. Zumindest sei davon auszugehen, dass er mit dieser Übertragung eine Schädigung der Gläubiger der K.______ AG im Sinne eines Eventualvorsatzes bewusst in Kauf genommen habe (act. 51, S. 13 f., E. III.8.3).

 

6.3 Die Beklagten gingen in ihrer Berufungsschrift auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein und haben auch sonst keine Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht gemacht (vgl. act. 58). Dennoch können die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen hier nicht unkommentiert bleiben. Entgegen ebendiesen Erwägungen ist nämlich im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob bei E.______ eine Schädigungsabsicht in Bezug auf Gläubiger der K.______ AG vorhanden war, sondern ob eine solche in Bezug auf seine eigenen Gläubiger zu bejahen ist. Die Vorinstanz legte insoweit zutreffend dar (act. 51, S. 13 f., E. III.8.3 Abs. 3), dass die K.______ AG – nicht zuletzt aufgrund der Kündigung des Darlehens durch die Klägerin am 31. Januar 2006 – bereits Wochen Monate bevor am 29. Mai 2006 über sie der Konkurs eröffnet wurde, finanzielle Schwierigkeiten gehabt haben und E.______ als alleiniger Verwaltungsrat sowie die Gesellschaft beherrschender Aktionär dies gewusst haben musste. Ebenfalls musste er deswegen – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. z.B. act. 20, S. 7, Rz. II.31) – anfangs Februar 2006 damit rechnen, dass die Klägerin ihn im Umfang der von ihm eingegangenen Solidarbürgschaft, d.h. in einem Betrag von rund CHF 2 Mio., zeitnah persönlich belangen wird (vgl. zum Ganzen auch vorne E. V.5.4.2). Alsdann war die finanzielle Situation von E.______ anfangs Februar 2006 – unter Berücksichtigung der sich damals anbahnenden Bürgschaftsverpflichtung – zumindest angespannt (vgl. vorne E. V.5.4.3). Unter diesen Umständen konnte und musste E.______ voraussehen und nahm er somit zumindest in Kauf, dass durch die Übertragung seiner hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 am 3. Februar 2006 diese bevorzugt und seine übrigen Gläubiger, insbesondere die Klägerin, benachteiligt werden. Das Tatbestandselement der Schädigungsabsicht ist somit erfüllt.

 

7. Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für die Beklagte 2

7.1 Die Vorinstanz hielt betreffend Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht durch die Beklagte 2 fest, die bei E.______ vorhandene Schädigungsabsicht sei für die Beklagte 2 erkennbar gewesen. Dies insbesondere, da davon auszugehen sei, dass sie als (damalige) Ehefrau von E.______ über dessen finanzielle Lage zumindest in groben Zügen Bescheid gewusst habe (act. 51, S. 14 ff., E. III.8.4).

 

7.2 Die Beklagten bringen in ihrer Berufung vor, aufgrund der traditionellen Rollenverteilung in der Familie habe die Beklagte 2 keinen Einblick in die geschäftliche Tätigkeit ihres damaligen Ehemannes E.______ gehabt und dessen finanzielle Verhältnisse nicht gekannt. Sie habe sich um die Kinderbetreuung und -erziehung sowie um den Haushalt gekümmert, wohingegen die geschäftlichen Tätigkeiten ihres Ehemannes alleine dessen Angelegenheit gewesen seien. Insbesondere sei sie zum massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG gewesen und sei die finanzielle Situation der Gesellschaft am Familientisch nie thematisiert worden. Im Übrigen sei sie stark anderweitig beschäftigt gewesen (Leitung einer Kontaktstelle und eines Therapiezentrums für Suchtrehabilitation von 2003 bis 2008, Pflege ihres kranken Vaters bis zu dessen Tod am 24. April 2005, Behandlung ihres eigenen Hautleidens in den Jahren 2004 und 2005), sodass sie sich nicht auch noch hätte um geschäftliche Angelegenheiten kümmern können wollen. Dass sie am 31. März 2009 vor Kantonsgericht an der Hauptverhandlung betreffend die von E.______ gegen die Klägerin angehobene Aberkennungsklage anwesend gewesen sei, stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder einen Beweis noch ein Indiz für irgendeine boshafte Absicht dar. Vielmehr bringe dies lediglich zum Ausdruck, dass sie ihrem damaligen Ehemann in dieser schwierigen Zeit beigestanden sei. Eine allfällige Schädigungsabsicht von E.______ sei für sie aus all diesen Gründen nicht erkennbar gewesen. Zudem habe die Vorinstanz ihren (beide Beklagte) Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich Recht auf Beweis, verletzt. Denn sie habe zum Thema Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht trotz entsprechender rechtzeitiger sowie tauglicher Beweisangebote in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung und ohne diesbezügliche Begründung keine Beweise abgenommen (act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6.6, Rz. II.15-21, Rz. II.64 ff., Rz. II.68 ff.).

 

7.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Würdigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Begünstigte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat bei pflichtgemässer – d.h. der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren – Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass als natürliche Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine Gläubigerschädigung eintritt. Hiermit wird keine unbeschränkte Erkundigungspflicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur verlangt werden, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung bestehen, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden (BGer 5A_835/2012 Urteil vom 16. Mai 2013, E. 4.1; BGer 5A_747/2010 Urteil vom 23. Februar 2011, E. 4.3, je m.w.H.). Da sich das Erfordernis der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht weitgehend auf innere Tatsachen bezieht, darf für dessen Beweis auf Indizien abgestellt werden (Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 372; Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 288 SchKG). Sodann wird nach der Rechtsprechung bei nahestehenden Personen (z.B. nahe Verwandte Ehegatten) die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht bzw. Kenntnis von der wirklich vorhandenen schlechten Vermögenslage des Schuldners vermutet und trifft diese nahestehenden Personen deshalb eine besondere Erkundigungspflicht. Diese natürliche Vermutung ist – nunmehr als Beweislastumkehr – seit dem 1. Januar 2014 in Art. 288 Abs. 2 SchKG positiviert (zum Ganzen z.B. BGer 5A_669/2014 Urteil vom 13. Januar 2015, E. 7; BGer 5A_19/2014 Urteil vom 25. April 2014, E. 6; Kren Kostkiewicz, Orell Füssli Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 19. vollständig überarbeitete und aktualisierte Aufl., Zürich 2016, N 19 f. zu Art. 288 SchKG, je m.w.H.).

 

7.4

7.4.1 Vorliegend vollzog E.______ die anfechtbare Handlung am 3. Februar 2006 (act. 27/17). Es fragt sich daher vorab, ob die soeben genannte, per 1. Januar 2014 ins Gesetz aufgenommene Beweislastumkehr gemäss Art. 288 Abs. 2 SchKG bei Anfechtungen von Handlungen zugunsten nahestehenden Personen anwendbar ist. Das SchKG enthält diesbezüglich keine spezielle bzw. ausdrückliche Übergangsbestimmung (zur Änderung vom 21. Juni 2013 [AS 2013 4111] existiert einzig eine Übergangsbestimmung betreffend Nachlassverfahren). Laut Art. 2 Abs. 1 SchlB SchKG finden die Verfahrensvorschriften des revidierten Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auf hängige Verfahren Anwendung, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Diese Norm betrifft indes in der Tat nur Verfahrensvorschriften. Die übergangsrechtliche Behandlung materiellrechtlicher Bestimmungen richtet sich nach Art. 1-4 SchlT ZGB, soweit die SchlB SchKG nichts anderes vorsehen (BGE 131 III 327, E. 4 m.w.H.).

 

7.4.2 Bei der hier interessierenden Beweislast-Regelung von Art. 288 Abs. 2 nSchKG handelt sich nicht um eine Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SchlB SchKG, sondern um eine materiellrechtliche Bestimmung. Denn die Beweislast regelt die (materiellrechtlichen) Folgen der Beweislosigkeit bzw. die Frage, zu Ungunsten welcher Partei sich eine Beweislosigkeit auswirkt (vgl. z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 43 ff. m.w.H.). Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze des SchlT ZGB heranzuziehen.

 

7.4.3 Gemäss der Grundsatznorm von Art. 1 SchlT ZGB ist die rechtliche Wirkung von Tatsachen bzw. Handlungen, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesrevision eingetreten resp. vorgenommen worden sind, nach demjenigen Recht zu beurteilen, das zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen bzw. der Vornahme dieser Handlungen gegolten hat. Von diesem Grundsatz der Nichtrückwirkung sehen Art. 2-4 SchlT ZGB verschiedene Ausnahmen vor. So sind gemäss Art. 3 SchlT ZGB Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Nach Art. 4 SchlT ZGB stehen schliesslich alle Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts kein rechtlich geschützter Anspruch begründet worden war, in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht (BGE 131 III 327, E. 6 m.w.H.). Gemäss dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid bestehen bei Anfechtungsklagen keine altrechtlichen Vertrauenspositionen subjektiven Rechte, die es im Zusammenhang mit Rechtsänderungen in Anwendung von Art. 1 SchlT ZGB zu schützen gälte. Vielmehr bestimmt die objektive Rechtsordnung in Art. 286 ff. SchKG die Anfechtungsmöglichkeiten, die den geschädigten Gläubigern zur Verfügung stehen, ohne dass die an der anfechtbaren Handlung Beteiligten mit ihrem Willen hierauf Einfluss zu nehmen vermöchten (BGE 131 III 327, E. 6 m.w.H.). Demzufolge liesse sich mit guten Gründen argumentieren, dass vorliegend das allgemeine Rückwirkungsverbot von Art. 1 SchlT ZGB nicht zum Tragen kommt, sondern gemäss Art. 3 und 4 SchlT ZGB die per 1. Januar 2014 in Kraft getretene Beweislastregelung von Art. 288 Abs. 2 nSchKG anwendbar ist.

 

7.4.4 Das Bundesgericht folgt indes einem etwas anderen Ansatz. Gemäss mehreren neueren Entscheiden sind die revidierten Bestimmungen des Anfechtungsrechts (so auch Art. 288 Abs. 2 nSchKG) anwendbar, wenn die massgebliche Pfändung Konkurseröffnung nach dem 1. Januar 2014 stattfand (BGer 5A_85/2015 Urteil vom 7. Mai 2015, E. 4.1 m.w.H.; BGer 5A_378/2016 Urteil vom 22. März 2017, E. 3.3.1; BGer 6B_886/2018 Urteil vom 31. Oktober 2018, E. 2.4.1; vgl. auch Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 11 zu Art. 285 SchKG; Levante, a.a.O., ÜBest N 10; Vock/Ganzoni, a.a.O., Übest N 8). In der dem vorliegenden Prozess zugrundeliegenden Betreibung erfolgte die Pfändung am 6./13. Dezember 2007 (act. 1, S. 5, Rz. 8; act. 2/7), also vor dem 1. Januar 2014. Somit ist im vorliegenden Fall die frühere Fassung von Art. 288 SchKG anzuwenden. Die Beweislastumkehr von Art. 288 Abs. 2 nSchKG greift also nicht. Immerhin aber kommt die beschriebene (soeben E. V.7.3) natürliche Vermutung zum Tragen (vgl. zur Bedeutung dieser Unterscheidung z.B. Meier/Siegwart, Anfechtungsklage nach revidiertem Recht – Unter besonderer Berücksichtigung von Konzernverhältnissen, in: Sprecher/Umbach-Spahn/Vock [Hrsg.], EIZ – Europa Institut Zürich Nr. 153, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen V, Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Zürich 2014, S. 99 ff. m.w.H.).

 

7.5

7.5.1 Wie erwähnt (vgl. vorne E. V.7.3), sind in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung, hier also am 3. Februar 2006 (act. 27/17), massgebend. Demnach ist den Beklagten (act. 58, S. 7, Rz. II.21) vorweg darin beizupflichten, dass der Umstand, wonach die Beklagte 2 am 31. März 2009 vor Kantonsgericht an der Hauptverhandlung betreffend Aberkennungsklage teilnahm, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (act. 51, S. 13 f., E. III.8.4) und der Auffassung der Klägerin (u.a. act. 1, S. 5, Rz. 10) vorliegend irrelevant ist bzw. höchstens ein sehr schwaches Indiz zu ihren Lasten darstellt.

 

7.5.2 Unstrittig war die Beklagte 2 im hier interessierenden Zeitraum mit E.______ verheiratet und lebten diese beiden Personen damals in tatsächlicher Lebensgemeinschaft (vgl. u.a. act. 20, S. 6, Rz. II.24; vgl. die Adressangaben in act. 27/17, act. 21/3, S. 1, act. 2/4 [= act. 59/20a-b und act. 67/20a-b] und act 2/5 oben). Es greift daher die erwähnte (vorne E. V.7.3) natürliche Vermutung, dass für sie (Beklagte 2) die Schädigungsabsicht von E.______ erkennbar war bzw. dass sie die im hier relevanten Zeitpunkt der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile angespannte finanzielle Situation von E.______ (vgl. vorne E. V.5.4.2 f.) kannte und sie deshalb eine besondere Erkundigungspflicht traf. Den Beklagten gelingt es nicht, diese natürliche Vermutung umzustossen. Vielmehr ist die beklagtische Darstellung, wonach sich die Beklagte 2 nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der K.______ AG am 3. November 2004 (act. 2/9) bzw. nach der Übertragung der Beteiligungsrechte an dieser Gesellschaft auf ihren Ehemann E.______ am 5. März 2004 (act. 18/3) nicht mehr – zumindest in groben Zügen – über die geschäftliche Tätigkeit desselben interessierte und informierte (so die Beklagten u.a. in act. 20, S. 6 ff., Rz. II.25 f., Rz. II.35), unglaubhaft. Dies aus vier Gründen:

Erstens ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass im gleichen Haushalt in tatsächlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende, verheiratete Personen zumindest in den Grundzügen über die berufliche sowie finanzielle Situation der jeweils anderen Person Bescheid wissen (so auch KGer GR, KSK 15 1 / KSK 15 2 vom 26. März 2018, E. 9.6.1).

 

Zweitens bestand zwischen E.______ und der Beklagten 2 – wie sie im Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 ausdrücklich festhielten (act. 18/3, S. 1, Ziff. III.) – weiterhin eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Die Beklagte 2 war gemäss eigenen Angaben in jener Zeit (Jahr 2004 und folgende) höchstens in einem Teilzeitpensum bzw. überhaupt nicht erwerbstätig (act. 6, S. 2 zweitletzter Absatz; act. 20, S. 6 Rz. II.24 und S. 10, Rz. II.49; act. 39, S. 6). Ausserdem erhielt sie mit dem Ehe- und Erbvertrag vom ehelichen Vermögen keine flüssigen Mittel, sondern die fraglichen Liegenschaften in [...] (wo die Eltern der Beklagten 2 wohnten) sowie Hausratsgegenstände übertragen. Daher war die Beklagte 2 (weiterhin) auf finanziellen Unterhalt durch E.______ angewiesen. Demzufolge hatte sie angesichts dieser ökonomischen Verbundenheit – auch nachdem sie mittels des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 den Güterstand der Gütertrennung wählte – ein erhebliches Interesse, über die finanzielle Situation bzw. Leistungsfähigkeit von E.______ und somit auch über den Geschäftsgang der K.______ AG informiert zu sein.

 

Drittens musste ebendieses Informationsinteresse und -bedürfnis objektiv betrachtet bei der Beklagten auch nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 weiterhin vorhanden gewesen sein. Denn die «herkömmliche Risikoverteilung in Unternehmerehen» bzw. Absicherung der Beklagten 2, welche die Beklagte 2 und E.______ gemäss Vorbringen der Beklagten mit dem Ehevertrag anstrebten (act. 20, S. 10, Rz. II.49; act. 39, S. 7), war nicht verwirklicht, solange die fraglichen Liegenschaftsübertragungen nicht auch grundbuchlich vollzogen waren. Es handelte sich bei diesem grundbuchlichen Vollzug – wie auch bereits vorne dargelegt (E. V.4.2) – gerade nicht um eine «formelle Pendenz ohne massgebliche rechtliche Bedeutung» (so die Beklagten in act. 39, S. 7). Dies musste damals auch der Beklagten 2 bewusst gewesen sein, nachdem sie bereits zuvor in Liegenschaftsgeschäfte involviert war (vgl. ihre eigenen Angaben in act. 6, S. 2, dritter Absatz [Kauf der Liegenschaften …] und S. 4, vierter Absatz [Kauf Liegenschaft in …]; vgl. auch act. 2/7, S. 3: Kauf der Liegenschaft Nr. … in [...] am 3. Februar 1994) und vorbrachte, die Überschreibung der Liegenschaften sei dann auf ihre Initiative anhand genommen worden (act. 39, S. 7 unten).

 

Viertens ist die Beklagte 2 kaufmännische Buchhaltungsangestellte (act. 6, S. 2 oben) und arbeitete sie gemäss eigenen Angaben im Zeitraum um das Jahr 2005 halbtags bei der L.______ AG (act. 6, S. 2 zweitunterster Absatz), der (einzigen) Tochtergesellschaft der K.______ AG (vgl. act. 2/9, S. 1 Mitte [Sachübernahme]). Es liegt auf der Hand, dass sie auf diese Weise weiterhin zumindest in groben Zügen Einblick in die Geschäftstätigkeit der von E.______ beherrschten Holdinggesellschaft K.______ AG und deren Tochtergesellschaft L.______ AG hatte. Im Übrigen ist es auch wahrscheinlich, dass die Beklagte 2 Kenntnis hatte vom Darlehensvertrag, den die K.______ AG am 13. Dezember 2004 abschloss, und damit unmittelbar zusammenhängend auch davon, dass E.______ unstrittig am 17. Dezember 2004 diesbezüglich eine Solidarbürgschaft einging. Ihr gegenteiliges Vorbringen (act. 6, S. 4 oben) überzeugt nicht. Denn einen solchen Kreditvertrag samt Solidarbürgschaft schliessen KMU, wie die K.______ AG eines war, notorisch nicht einfach «über Nacht» ab (vgl. nur die zeitlichen Abläufe bei der Anbahnung des früheren Kreditvertrags: Finanzierungsangebot vom 18. Dezember 2002 [act. 21/7], Unterzeichnung Bürgschaftsvertrag am 16. Mai 2003 [act. 21/6]). Die Beklagte 2 war nun aber bis am 3. November 2004, also bis kurze Zeit vor Abschluss dieser Verträge (Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2004 und Solidarbürgschaft vom 17. Dezember 2004 [vgl. E. II.1 vorstehend], Mitglied des Verwaltungsrats der K.______ AG (act. 2/9).

 

7.5.3 Weiter entspricht es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Ehegatten fast zwei Jahre damit zuwarten, eine in einem Ehevertrag (in casu am 5. März 2004) vorgenommene Zuweisung von zuvor in ihrem Miteigentum gestandenen Liegenschaften ins Alleineigentum eines Ehegatten grundbuchlich zu vollziehen (in casu am 3. Februar 2006). Es blieb seitens der Klägerin unbestritten (act. 39, S. 6 i.V.m. act. 36, S. 3 f.), dass die Beklagte 2 in den Jahren 2004 und 2005 den Haushalt besorgte, ihren Vater pflegte sowie die bei dessen Tod im April 2005 angefallenen Angelegenheiten erledigte, sich in einem Therapiezentrum für Suchtrehabilitation engagierte und an einer Hauterkrankung litt. Daher verletzte die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis (Art. 152 ZPO) mangels strittiger Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. V.7.2) nicht. Ferner erklärte die Beklagte, sie habe damals halbtags bei der L.______ AG (Tochtergesellschaft der K.______ AG; act. 2/9, S. 1 Mitte [Sachübernahme]) gearbeitet (act. 6, S. 2 zweitunterster Absatz), was die Klägerin ebenfalls nicht bestritt (vgl. act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.). Zwar sind die entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten bezüglich des genauen zeitlichen Umfangs dieser Aktivitäten nur wenig substantiiert und sind z.B. die Behandlungen beim Dermatologen nur für das Jahr 2004, nicht aber bspw. für das Jahr 2005 belegt (vgl. act. 38/14a-m
[= act. 59/15 und act. 67/15]). Dennoch mag die Beklagte 2 demzufolge damals durchaus erheblich beschäftigt gewesen sein. Dass allerdings ihr Leben in jenem Zeitraum derart reich befrachtet gewesen wäre, dass nie Zeit geblieben wäre, um bei einer Urkundsperson die Erarbeitung eines entsprechenden, auf den Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 bezogenen Standard-Abtretungsvertrags in Auftrag zu geben sowie alsdann während kurzer Zeit bei dessen öffentlicher Beurkundung anwesend zu sein, erscheint nicht als plausibel.

 

7.5.4 Alsdann sticht ins Auge, dass E.______ und die Beklagte 2 die Abtretung der fraglichen Liegenschaften nur wenige Tage, nachdem die Klägerin das der K.______ AG gewährte Darlehen kündigte (31. Januar 2006), vollzogen. Dies also in einer Zeit, in der die finanzielle Situation dieser Gesellschaft sowie von E.______ angespannt war und sich abzeichnete, dass Letzterer von der Klägerin als Solidarbürge belangt wird (vgl. vorne E. V.5.4.2 f.). Nachdem seit Abschluss des diesbezüglichen Verpflichtungsgeschäfts (Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004; act. 18/3) beinahe zwei Jahre verstrichen und die von den Beklagten für das Zuwarten des grundbuchlichen Vollzugs vorgebrachte Begründung – wie soeben dargelegt – nicht glaubhaft ist, muss dies aus Sicht eines neutralen Beobachters stutzig machen und erscheint das Vorliegen einer zufälligen Koinzidenz objektiv betrachtet als unwahrscheinlich. Dabei mag die Beteuerung der Beklagten (act. 39, S. 7 unten) durchaus zutreffen, dass die am 3. Februar 2006 durchgeführte Überschreibung der hälftigen Miteigentumsanteile Ende des Jahres 2005 auf Initiative der Beklagten 2 hin anhand genommen wurde. Dies aber nicht etwa, weil diese erst dann dafür Zeit fand (vgl. vorne E. V.7.2), sondern weil sie wahrnahm, dass die finanzielle Situation der K.______ AG und jene von E.______ angespannt war.

 

7.5.5 Weiter ist auffällig, dass E.______ und die Beklagte 2 im Nachgang zum Ehe- und Erbvertrag einzig die Übertragung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile vollzogen. Wie aus der Pfändungsurkunde (act. 2/7) hervorgeht, standen aber damals noch weitere Liegenschaften im Mit- bzw. Gesamteigentum von E.______ und der Beklagten 2, welche jedoch nicht werthaltig waren (Liegenschaft [...]: Schätzungswert CHF 1.—, Belastung CHF 600'000.—; Liegenschaften […]: «völlig überbelehnt»). Obwohl die Eheleute [...] im Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2005 vereinbarten, abgesehen von den vorliegend interessierenden Liegenschaften in [...] und gewissen Hausratsgegenständen stehe das gesamte übrige eheliche Vermögen E.______ zu, erfolgte – wie die Pfändungsurkunde zeigt – in Bezug auf diese weiteren Liegenschaften nie ein entsprechender Vollzug im Grundbuch. Auch dieser Umstand legt den Schluss nahe, dass es E.______ und der Beklagten 2 mit der am 3. Februar 2006 vollzogenen Abtretung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile darum ging, Haftungssubstrat von Ersterem auf Letztere zu transferieren, und nicht darum, den Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 2004 (umfassend, d.h. insbesondere auch unter Einbezug der weiteren, nicht werthaltigen Liegenschaften) zu vollziehen.

 

7.5.6 Die vorstehenden Erwägungen lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die Schädigungs(eventual)absicht von E.______ für die Beklagte 2 aufgrund deutlicher Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung zumindest erkennbar war, so sie denn bei der Abtretung der hälftigen Miteigentumsanteile nicht gar bewusst und koordiniert mit E.______ zusammenwirkte, um Vollstreckungssubstrat vor dessen Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Die Beklagte 2 war wie dargelegt – entsprechend der natürlichen Vermutung – vor Vollzug der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile über die angespannte finanzielle Situation von E.______ (und der K.______ AG), insbesondere auch über die drohende Inanspruchnahme aus der Solidarbürgschaft, im Bild. Folglich wusste sie bzw. hätte sie als kaufmännische Buchhaltungsangestellte (act. 6, S. 2 oben) und ehemalige Verwaltungsrätin einer Gesellschaft (K.______ AG; act. 6, S. 2 unten und act. 2/9) bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen sowie zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit jedenfalls erkennen können und müssen, dass angesichts der angespannten Finanzlage von E.______ als Folge der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile möglicherweise andere Gläubiger, insbesondere die Klägerin, zu Schaden kommen würden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 51, S. 13, E. III.8.3 Abs. 3) – die K.______ AG schon längere Zeit vor der Konkurseröffnung finanzielle Schwierigkeiten gehabt haben muss, wodurch auch der Wert der gemäss den Beklagten im Rahmen des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 als Gegenleistung übertragenen Beteiligungsrechte an dieser Gesellschaft in Frage gestellt war. Somit ändert der von den Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass mit dem Abtretungsvertrag vom 3. Februar 2006 lediglich vollzogen worden sei, was Gegenstand des Ehe- und Erbvertrags vom 5. März 2004 darstellte (act. 20, S. 7 ff., Rz. II.34 f., Rz. II.49; act. 6, S. 2 unten; act. 17, S. 5, Rz. II.16), nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht erfüllt ist. Dies, zumal bereits das Eingehen ebendieses Ehe- und Erbvertrags als solches aufhorchen lässt. Denn normalerweise wird die Gütertrennung bei Eheschluss im Zusammenhang mit der Gründung eines Geschäftes vereinbart (BGer 5A_669/2014 Urteil vom 13. Januar 2015, E. 6). E.______ und die Beklagte 2 waren nun aber bereits langjährig, nämlich seit dem 29. November 1975, verheiratet (unstrittig, vgl. act. 6, S. 1 und act. 37, S. 13 f., Rz. 56 ff.) und die Gründung der K.______ AG samt Übernahme aller Aktien der L.______ AG erfolgte schon im März 2003 (vgl. act. 2/9; act. 6, S. 4).

 

8. Passivlegitimation und Bösgläubigkeit der Beklagten 1

8.1 Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte 1 habe als Tochter von E.______ und der Beklagten 2 zweifellos von der schwierigen finanziellen Situation ihres Vaters, vom Konkurs der K.______ AG und auch von der kurz davor erfolgten Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 wissen müssen. Ferner habe auch ihr bewusst sein müssen, dass die schliesslich auf sie übertragenen Liegenschaften zur Hälfte unrechtmässig den Gläubigern ihres Vaters als Haftungssubstrat entzogen worden seien (act. 51, S. 17 f., E. III.10).

 

8.2 Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung zunächst, die Übertragung der hier interessierenden Liegenschaften in [...] auf die Beklagte 1 sei durch die Beklagte 2 erfolgt, weshalb nicht eine Schuldnerhandlung, sondern ein paulianisch nicht anfechtbares Drittgeschäft vorliege. Die Beklagte 1 sei ferner auch deshalb nicht passivlegitimiert, weil sie an der Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen sei. Auch sei die Beklagte 1 in Bezug auf beide Eigentumsübertragungen nicht bösgläubig gewesen. Unter keinen Umständen habe diese nämlich annehmen können müssen, dass bei den Eigentumsübertragungen eine allfällige Benachteiligung von Gläubigern von E.______ überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Die Beklagte 1 habe weder von der Handänderung der Liegenschaften von ihrem Vater auf die Beklagten 2 noch von der geschäftlichen Tätigkeit ihres Vaters Kenntnis gehabt. Es könne nicht einfach angenommen werden, dass Kinder über die (finanziellen) Verhältnisse der Eltern Bescheid wüssten. Dies umso weniger, wenn die Kinder wie vorliegend volljährig seien und seit mehreren Jahren eigene Haushalte führten. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte 1 während einiger Zeit im gleichen Haus wie ihre Eltern gewohnt habe, könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass sie Kenntnis von deren finanzieller Situation gehabt habe und ohne Weiteres eine mögliche Schädigung der Gläubiger von E.______ hätte erkennen müssen. Dies umso mehr, als dass E.______ an der Übertragung der Liegenschaften von der Beklagten 2 auf die Beklagte 1 nicht beteiligt gewesen sei, da diese Übertragung erforderlich gewesen sei, weil die Beklagte 2 alleine keine Neufinanzierung erhalten habe und da E.______ zuvor der Beklagten 2 gerade nur Miteigentumsanteile an den Liegenschaften übertragen habe, diese hingegen im Übrigen schon der Beklagten 2 gehörten. Ausserdem sei ohnehin keine Gläubigerschädigung gegeben, weil die Beklagte 1 für die Übertragung der Liegenschaften durch Übernahme von Hypothekarschulden im Betrag von CHF 375'000.— sowie Einräumung eines mit CHF 100'000.— bewerteten Wohnrechts zu Gunsten der Beklagten 2 bzw. deren Mutter eine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Schliesslich sei zu beachten, dass die Vorinstanz bezüglich der fehlenden Bösgläubigkeit der Beklagten 1 – trotz entsprechender rechtzeitiger Beweisangebote sowie ohne dies zu begründen – keine Beweise abgenommen und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich ihr Recht auf (Gegen-)Beweis, verletzt habe. Aus all diesen Gründen sei die Klage in Bezug auf die Beklagte 1 abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (zum Ganzen: act. 58, S. 3 ff., Rz. II.6.3, Rz. II.6.4ii, Rz. II.6.6i, Rz. II.6.6iii, Rz. II.6.7ii, Rz. II.40-42, Rz. II.47, Rz. II.55 ff., Rz. II.68 ff., Rz. II.81 ff.).

 

8.3.

8.3.1. Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Unter dem bösgläubigen Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld wusste. Dabei genügt es, dass der Singularsukzessor bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass der Schuldner eine Gläubigerschädigung als mögliche Folge seiner Handlung in Kauf genommen hat. Kenntnis über die genaue wirtschaftliche Lage des Schuldners ist also nicht vorausgesetzt. Als bösgläubiger Dritter ist demnach anzusehen, wer die Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründeten, kannte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, d.h. bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt, hätte kennen müssen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge (Singularsukzession) und nicht der Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Beurteilung, ob der Dritte die fraglichen Umstände kannte, betrifft eine innere Tatsache und damit die Indizienbeweiswürdigung (BGer 5A_397/2013 Urteil vom 3. Dezember 2013, E. 4.3.1; BGE 135 III 513, E. 7.1, E. 7.4.1; Staehelin, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 290 SchKG; Umbach-Spahn/Bossart, a.a.O., N 5 zu Art. 290 SchKG; Maier, a.a.O., N 4 zu Art. 290 SchKG; Lorandi, Neuere Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung, Ein Spaziergang durch den paulianischen Rosengarten des Bundesgerichts, in: BlSchK 2009, S. 213 ff., S. 230 f., je m.w.H.).

 

8.3.2 Es fragt sich, ob im Anwendungsbereich von Art. 290 SchKG die oben erwähnte natürliche Vermutung (vgl. E. V.7.3), wonach begünstigte Ehegatten und nahe Verwandten die wirklich vorhandene schlechte Vermögenslage des Schuldners erkannten, ebenfalls greift (vgl. z.B. BGer 5A_19/2014 Urteil vom 25. April 2014, E. 6). Seitens der Lehre vertritt z.B. Daniel Staehelin die Auffassung, dass dann, wenn der Singularsukzessor ein Verwandter des Begünstigten ist, eine natürliche Vermutung dafür bestehen «dürfte», dass er von den Umständen der anfechtbaren Handlung wusste (Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 290 SchKG – dass der Autor dort von «Universalsukzessor» spricht, stellt – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Kommentierung ergibt – ein offensichtlicher Verschrieb dar). Gegen die Existenz einer solchen Vermutung spricht jedoch, dass anlässlich der Gesetzesrevision (neues Sanierungsrecht, vgl. BBl 2010, S. 6477 ff.), mit der (u.a.) die Beweislastumkehr gemäss Art. 288 Abs. 2 SchKG bei Handlungen zugunsten dem Schuldner nahestehender Personen ins Gesetz eingefügt wurde, Art. 290 SchKG keine Änderung erfuhr. Ferner erwog das Bundesgericht, die erwähnte, in der Rechtsprechung für nahe Verwandte und Ehegatten aufgestellte natürliche Vermutung habe sich stets auf Rechtsgeschäfte bezogen, an denen der (Dritt-)Begünstigte direkt beteiligt war und ihn deshalb der Vorwurf traf, dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes jedenfalls nähere Erkundigungen hätte tätigen müssen. Damit jedoch die natürliche Vermutung im Verhältnis Vater – erwachsene Nachkommen auch mit Bezug auf Rechtsgeschäfte, an denen diese Nachkommen nicht beteiligt waren, greife, müsse die Anfechtungsklägerin zumindest konkrete Anhaltspunkte liefern, die Anlass zur Annahme geben könnten, dass die (dritt-)begünstigten Nachkommen um die betreffenden Sachumstände wussten bei pflichtgemässer Sorgfalt hätten wissen müssen (BGE 138 III 497, E. 7.3 m.w.H.). Nicht zuletzt, weil die Anfechtungsklägerin die Behauptungs- und Beweislast für grundsätzlich alle Erfordernisse des Anfechtungstatbestandes trifft (Art. 8 ZGB, vgl. aber Art. 286 Abs. 3 nSchKG und Art. 288 Abs. 2 nSchKG; Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 371 f. m.w.H.), erscheint diese bundesgerichtliche Rechtsprechung als sachgerecht.

 

8.3.3 Bei natürlichen (tatsächlichen) Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Sie bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung. Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen. Um den Gegenbeweis zu erbringen, die tatsächliche Vermutung also im beschriebenen Sinne zu entkräften, kann sich der Vermutungsgegner nicht auf blosses Bestreiten beschränken. Er hat für seine Bestreitung seinerseits Umstände bzw. konkrete Anhaltspunkte unter Beweis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen. Der Vermutungsgegner besitzt einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, den konkreten Gegenbeweis zu führen (BGE 141 III 241, E. 3.2.2; BGer 5A_182/2017 Urteil vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2; BGer 5A_769/2011 Urteil vom 2. März 2012, E. 5.1, E. 5.3.3; BGer 5A_85/2015 Urteil vom 7. Mai 2015, E. 4.3; BGer 5A_338/2017 Urteil vom 20. Februar 2018 E. 4.2.2 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 19, N 57 ff.).

 

8.4

8.4.1 Wie die vorstehenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen zeigen (E. V.8.3.1), geht es bei der Beurteilung, ob die Beklagte 1 als bösgläubige Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG zu gelten hat, darum, ob dieser Dritte als Rechtsnachfolger des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners, in casu Beklagte 2) um die Anfechtbarkeit von dessen Rechtserwerb wusste bzw. wissen konnte und musste. Zum Vornherein unmassgeblich und irrelevant ist somit in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte 1 für die Übertragung der Liegenschaften auf sie gegenüber der Beklagten 2 eine angemessene Gegenleistung erbrachte (so zutreffend die Klägerin in act. 37, S. 13, Rz. 53; vgl. auch vorne E. V.5.4.6).

 

8.4.2 Die Klägerin brachte vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die Tochter des Schuldners E.______ sowie der Beklagten 2 und jene habe damals mehrere Jahre lang dieselbe Wohnadresse […] wie ihre Eltern gehabt (act. 37, S. 11, Rz. 47 und act. 1, S. 7, Rz. 19 f.). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten (vgl. z.B. act. 20, S. 9, Rz. II.41 und act. 39, S. 4). Damit lieferte die Klägerin konkrete Anhaltspunkte im Sinne der erwähnten (E. V.8.3.2) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Anlass zur Annahme bieten, dass die Beklagte 1 um die Umstände welche die Anfechtbarkeit der Liegenschaftsübertragungen begründen, wusste bzw. wissen musste.

 

8.4.3 Die Beklagten ihrerseits entgegneten, die erwachsene Beklagte 1 sei im hier relevanten Zeitraum voll berufstätig sowie wirtschaftlich unabhängig gewesen und habe ein eigenständiges, emanzipiertes Leben geführt (act. 20, S. 9, Rz. II.41). Insbesondere sei sie schon früh von zu Hause ausgezogen und habe seither einen eigenen Haushalt geführt. Dies insbesondere auch, seit sie am […] gewohnt habe. Dort habe sie zwar in demselben Mehrfamilienhaus wie ihre Eltern gewohnt, dies jedoch in einer separaten Wohnung auf einem anderen Stockwerk (act. 20, S. 9, Rz. II.40; act. 6, S. 3; act. 36, S. 3 oben; act. 39, S. 4 f.). Damals sei die Beklagte 1 ausserkantonal in einem Arbeitspensum von 100 % als […] tätig gewesen (act. 6, S. 3 oben) und habe eine anspruchsvolle und anstrengende Berufstätigkeit ausgeübt (act. 20, S. 9, Rz. II.41). Diese Ausführungen bestritt die Klägerin nicht (vgl. act. 36 und act. 37, insbesondere S., 5 ff., Rz. 18 und 56 ff.), weshalb insoweit auch die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, fehlgeht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestritten ist jedoch die weitere beklagtische Behauptung, wonach der Austausch der Beklagten 1 mit ihren Eltern rein «privat», insbesondere die Geschäftssituation des Vaters und die Vermögenssituation ihrer Eltern kein Thema gewesen sei (act. 20, S. 8 f., Rz. II.39 und Rz. II.41 sowie act. 39, S. 4 f.; act. 37, S. 12, Rz. 52). Ein Beweisverfahren kann aber auch diesbezüglich unterbleiben. Denn selbst wenn man auch diesen letzteren von den Beklagten ins Feld geführten Umstand als zutreffend ansieht, insgesamt also von einer (schon) damals wirtschaftlich unabhängigen, emanzipierten, in eigenem Haushalt lebenden, beruflich voll absorbierten Beklagten 1, die sich mit ihren Eltern nie über deren geschäftliche und finanzielle Situation austauschte, ausgeht, hätte sie – wie nachfolgend dargelegt wird – zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaften in [...] von der Beklagten 2 von den die Anfechtbarkeit der (ersten) Liegenschaftsübertragung begründenden Umständen zumindest wissen müssen.

 

8.4.4 Gemäss eigener Darstellung der Beklagten wurde die Beklagte 1 im Frühsommer 2006 von ihrer Mutter, der Beklagten 2, angefragt, ob sie die hier interessierenden Liegenschaften übernehme (act. 39, S. 5 Mitte). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es auf der Hand, dass die Beklagte 2 anlässlich dieser Anfrage der Beklagten 1 auch den Grund für diese Liegenschaftsübertragung nannte, nämlich, dass die frühere Hypothekargeberin, die Bank […], den diesbezüglichen Rahmenvertrag am 31. Mai 2006 kündigte sowie die damals bestehende Festhypothek per 31. Juli 2006 auslaufen liess und sie (Beklagte 2) mangels eigenen Einkommens für die Liegenschaft keine Neufinanzierung finden konnte (act. 39, S. 7 f.; act. 38/15-16 [= act. 59/16 und act. 67/16]). Zumindest aber wäre es der Beklagten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, hinsichtlich der Übertragungs-Beweggründe ihrer Mutter nachzufragen. Dabei musste sich für sie (Beklagte 1) auch die Frage aufdrängen, weshalb denn nicht ihr Vater und Geschäftsmann E.______ als Hypothekarnehmer bei einer Neufinanzierung auftreten könnte (so auch die Klägerin in act. 65, S. 8, Rz. 29). In diesem Zusammenhang hätte sie daher zumindest erfahren können, dass es damals (im ganzen Jahr 2006) um dessen finanzielle Situation schlecht bestellt war (vgl. vorne v.a. E. V.5.4.2 f.). Ebenfalls hätte sich nach Aufwerfen der genannten Fragen für sie herausgestellt, dass die Hypothekarkredit-Kündigung durch die [...] nicht nur an die Beklagte 2, sondern auch an E.______ gerichtet war. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Beklagte 2 bei ihrer Anfrage betreffend Liegenschaften-Übernahme der Beklagten 1 das Kündigungsschreiben der [...] (act. 7/2 [= act. 38/16, act. 59/17 und act. 67/17]) vorlegte, aus dem ersichtlich ist, dass E.______ ebenfalls Kreditschuldner war. Spätestens aber hätte die Beklagte 1 dies realisieren müssen, als sie im Zuge der Kreditablösung in Antragsformularen dergleichen angeben musste, welcher Kredit genau abgelöst werden soll. Es ist nämlich notorisch, dass bei solchen Kreditablösungen dem neu finanzierenden Finanzinstitut als Beleg für diese Angaben Unterlagen zum abzulösenden Kreditverhältnis (Kreditvertrag o.ä.) eingereicht werden müssen.

 

Der Umstand, dass E.______ Schuldner des abzulösenden Hypothekardarlehens bei der [...] war, war für die Beklagte 1 zumindest erkennbar. Daraus hätte Letztere schliessen müssen, dass E.______ mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zusammen mit der Beklagten 2 gemeinschaftlicher Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaften war und seine Eigentumsanteile vor kürzerer längerer Zeit auf die Beklagte 2 übertragen hatten. So war Letztere gemäss dem ihr (Beklagte 1) zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegenem Kaufvertrag (act. 21/3) Alleineigentümerin dieser Liegenschaften. Infolgedessen hätte die Beklagte 1 nähere Erkundungen darüber tätigen müssen, wann genau diese Liegenschaftsübertragung von E.______ auf die Beklagte 2 stattgefunden hatte und – nachdem sich so herausgestellt hätte, dass diese Übertragung am 3. Februar 2006 geschehen war – ob aufgrund der damaligen schlechten finanziellen Situation von E.______ dadurch nicht Gläubiger desselben geschädigt wurden. Dies umso mehr, als dass ihr der Umstand, dass in Bezug auf die fraglichen Liegenschaften zwei Handänderungen innert kurzer Zeit vorgenommen wurden bzw. werden sollten, verdächtig erscheinen musste (so auch die Klägerin in act. 1, S. 8, Rz. 31 und act. 37, S. 12, Rz. 52); zumal ihr bekannt gewesen sein musste, dass über die von ihrem Vater beherrschte K.______ AG im Mai 2006 der Konkurs eröffnet wurde (act. 2/6 S. 2). Die Beklagte 1 hätte nach dem Gesagten also vor bzw. zum Zeitpunkt ihres Erwerbs der fraglichen Liegenschaften von der Beklagten 2 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass E.______ eine Gläubigerschädigung als mögliche Folge der am 3. Februar 2006 vollzogenen Übertragung der hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2 in Kauf genommen hat. Demzufolge ist die Beklagte 1 – entgegen der Auffassung der Beklagten – bösgläubige Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG und somit in Bezug auf die vorliegende Anfechtungsklage passivlegitimiert.

 

9. Rechtsfolgen

9.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind in Bezug auf die Übertragung der in Frage stehenden hälftigen Miteigentumsanteile von E.______ auf die Beklagte 2 alle Tatbestandsmerkmale von Art. 288 SchKG erfüllt und beide Beklagten in Bezug auf die klägerische Anfechtungsklage passivlegitimiert (Art. 290 SchKG). Nachfolgend ist zu prüfen, welche Wirkungen diese grundsätzliche Gutheissung der Anfechtungsklage zeitigt.

 

9.2

9.2.1 Die Vorinstanz verpflichtete die beiden Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin Wertersatz im Betrag von CHF 80'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2006 zu bezahlen (act. 51, S. 16 ff., E. III.9-11, Disp. Ziff. 1).

 

9.2.2 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei eine Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile in natura an das Betreibungsamt zwecks Pfändung und Verwertung möglich. Gemäss der Vorinstanz sei keine der beiden Eigentumsübertragungen (von E.______ zur Beklagten 2 und von dieser zur Beklagten 1) wirksam gewesen, sodass E.______, auch wenn er im Grundbuch nicht mehr eingetragen sei, Eigentümer der fraglichen Miteigentumsanteile geblieben sei. Dies mache die betreibungsamtliche Verwertung erst recht möglich und notwendig. Auch im Umstand, dass die Beklagte 1 heute Alleineigentümerin der fraglichen Liegenschaften sei, liege kein Hindernis für eine Rückgabe in natura. Dies insbesondere, da Art. 23 VZG bestimme, dass auch Miteigentumsanteile an einem Grundstück gepfändet werden können und da die Pfändung auch bei Miteigentumsanteilen zulässig sei, die im Grundbuch nicht eingetragen seien (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.1, Rz. 11 ff.). Ferner bringt die Klägerin vor, dass soweit die Beklagten Werter­satz schuldeten, habe die Vorinstanz diesen falsch berechnet. Sie habe nämlich unzulässigerweise vom Verkehrswert der hälftigen Miteigentumsanteile CHF 100'000.— für ein Wohnrecht zu Gunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1) abgezogen. Da diese Person verstorben sei, sei dieses Wohnrecht am 11. April 2013 weggefallen und daher für den Wertersatz nicht zu berücksichtigen. Massgeblich für die Höhe des Wertersatzes sei somit der Verkehrswert der Miteigentumsanteile abzüglich der (anteilsmässigen) hypothekarischen Belastung. Dabei betrage der Verkehrswert nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 635'000.—, sondern infolge gerichtsnotorischen Anstiegs der Liegenschaftspreise mindestens CHF 665'000.—. Damit ergebe sich nach Abzug der Grundpfandschuld von CHF 375'000.— ein Wertersatz in der Höhe von CHF 145'000.— (act. 56, S. 3 ff., Rz. 6.2, Rz. 17 ff.).

 

9.2.3 Die Beklagten bestreiten die klägerischen Vorbringen hauptsächlich mit den Argumenten, die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG und die Passivlegitimation der Beklagen 1 seien nicht gegeben (was beides, wie vorne dargelegt, nicht stichhaltig ist). Weiter führen sie aus, dass – sofern von Nichtigkeit der Übertragungen der hälftigen Miteigentumsanteile auszugehen wäre – das Verfahren mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als gegenstandslos abzuschreiben wäre (act. 66, v.a. S. 20 ff., Rz. II.66-72). Was den Wertersatz anbelange, habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass dieser CHF 80'000.— betrage (so denn geschuldet, was die Beklagten bestreiten). Das Wohnrecht von F.______ sei im von der Beklagten 1 bezahlten Kaufpreis miteinberechnet worden und für die Wertberechnung relevant. Im Falle einer Verwertung zu berücksichtigen sei zudem das im Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 [bzw. 29. Dezember 2006] eingeräumte und mit CHF 100'000.— bewertete Wohnrecht zugunsten der Beklagten 2. Der Wert der hälftigen Miteigentumsanteile betrage demnach auch im heutigen Zeitpunkt nach Abzug der Hypothek CHF 80'000.—, dies unbesehen davon, ob das Wohnrecht von F.______ anzurechnen sei nicht. Im Übrigen sei es nicht gerichtsnotorisch, dass die Liegenschaftspreise seit dem 3. Januar 2007 deutlich (um 5 %) gestiegen seien. Die dies unsubstantiiert behauptende Klägerin sei hierfür beweispflichtig. Der Gesamtwert der Liegenschaft betrage, ohne Berücksichtigung von Hypothek und Wohnrecht, CHF 635'000.—, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend erwogen habe (act. 66, v.a. S. 22 ff., Rz. II.73 ff.).

 

9.3 Zum Vornherein fehl geht die klägerische Argumentation, die betreibungsamtliche Verwertung der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile sei deswegen möglich, weil diese von E.______ gar nie rechtsgültig auf die Beklagten 2 und 1 übertragen worden seien (vgl. vorne E. V.4.3).

 

9.4

9.4.1 In subjektiver Hinsicht knüpft Art. 291 Abs. 1 SchKG die Rückgabepflicht beim Empfänger des anfechtbar erworbenen Vermögens an. Gemeint ist der passivlegitimierte Anfechtungsgegner gemäss Art. 290 SchKG. Dies kann unter anderem der Vertragspartner, der mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, der bösgläubige Singularsukzessor des Vertragspartner des Schuldners sein (Bauer, a.a.O., N 5 zu Art. 291 SchKG).

Das Anfechtungsurteil bewirkt, dass die von einem anfechtbaren Rechtsakt des Schuldners betroffenen Vermögenswerte wieder ihrer ursprünglichen Bestimmung zugeführt werden. Dies bedeutet, dass sie in einen Zustand versetzt werden, in welchem sie der Befriedigung der Gläubiger dienen können, indem sie wieder deren Vollstreckung unterliegen. Die Rückerstattung der Vermögenswerte hat grundsätzlich in natura stattzufinden, d.h. diese sind den Vollstreckungsorganen zwecks Pfändung bzw. Admassierung und anschliessender Verwertung zur Verfügung zu stellen (Bauer, a.a.O., N 2, 8 f. und 13 zu Art. 291 SchKG; BGE 141 III 185 = Pra 105 [2016] Nr. 16; BGE 135 III 265, E. 3). Das Anfechtungsurteil hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Übertragung dieser Vermögenswerte. Seine Wirkung besteht darin, dass dem Gläubiger das Recht eingeräumt wird, die Vermögenswerte zu pfänden und zu seinem Nutzen verwerten zu lassen, als ob sie noch immer dem Schuldner gehören würden, ohne dass dafür eine vorgängige Betreibung notwendig wäre.

In zweiter Linie, falls sich die Naturalrestitution als unmöglich erweist, erfolgt die Rückerstattung durch einen gleichwertigen Ersatz in der Form von Schadenersatz gemäss Art. 97 ff. OR. Der Betrag des Schadenersatzes entspricht dabei dem Gegenwert der zurückzuerstattenden Vermögenswerte im Zeitpunkt, an dem die Unmöglichkeit eingetreten ist. Eine Rückgabe in natura im genannten Sinne ist dann nicht mehr möglich, wenn sich der betreffende Gegenstand nicht mehr im Vermögen des Empfängers (Anfechtungsgegner) befindet (zum Ganzen: BGE 141 III 185 = Pra 105 [2016] Nr. 16 m.w.H.).

 

9.4.2 Unstrittig übertrug E.______ mit der anfechtbaren Handlung die vorliegend interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile auf die Beklagte 2. Diese erhielt dieses Grundstück bzw. diese beiden 1/26-Miteigentumsanteile somit zu Alleineigentum, da sie zuvor in Bezug auf diese ebenfalls Miteigentümerin zu 1/2 war (vgl. nur act. 27/17, act. 2/11 und act. 22). Die Beklagte 2 wiederum übertrug diese drei genannten Grundstücke bzw. 1/26-Miteigentumsanteile mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 (Eintragung im Grundbuch am 3. Januar 2007) an die Beklagte 1 (act. 21/3), in deren Alleineigentum sie unstrittig (act. 56, S. 6, Rz. 14; act. 58, S. 8, Rz. II.24) heute noch stehen (vgl. u.a. act. 24 und act. 2/12-14 [= act. 59/19a-c und act. 67/19a-c]). Der Umstand, dass die anfechtbare Handlung von E.______ hälftige Miteigentumsanteile (und nicht Alleineigentum) an einem Grundstück und an zwei 1/26-Miteigentumsanteilen betraf, diese heute aber im Alleineigentum einer Anfechtungsgegnerin, nämlich der Beklagten 1, stehen, bewirkt nicht, dass eine «Rückgabe in natura» im Sinne von Art. 291 Abs. 1 Satz SchKG unmöglich wurde. Denn die fraglichen Miteigentumsanteile befinden sich nach wie vor im Vermögen der in Bezug auf die Anfechtungsklage passivlegitimierten Beklagten 1 (vgl. vorne E. V.8). Dass hälftigen Miteigentumsanteile durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum zunächst der Beklagten 2 und dann der Beklagten 1 aufgingen, ist irrelevant (vgl. BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.2 und Sachverhalt lit. A. sowie C.). Denn bei der paulianischen Anfechtungsklage steht die vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund, bezweckt sie doch, die das angefochtene Rechtsgeschäft betreffenden Vermögenswerte in die Zwangsvollstreckung einzubinden, indem sie der Masse des Vollstreckungssubstrates zugeführt werden (BGE 135 III 265, E. 3 m.w.H.). Die genannten Miteigentumsanteile von E.______ mögen zwar sachenrechtlich untergegangen sein (Alleineigentum infolge Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben Hand), sie sind aber – unter dem hier massgeblichen vollstreckungsrechtlichen Aspekt betrachtet – weiterhin als Vermögenswerte (Grundstück Nr. [...], zwei 1/26-Miteigentumsanteile an Grundstück Nr. [...], beide Grundbuch [...]) bei einer der Anfechtungsgegnerinnen, nämlich der Beklagten 1, vorhanden. Diese muss daher die Pfändung und Verwertung dieser Vermögenswerte dulden (BGE 135 III 265, E. 3 m.w.H.; BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.2 und Sachverhalt lit. A. sowie C.).

 

9.4.3 Zu berücksichtigen ist indes, dass diese Rückgewährspflicht der Beklagten 1 umfangmässig auf die Hälfte des aus der Verwertung dieser Vermögenswerte (Grundstück Nr. [...], zwei 1/26-Miteigentumsanteile an Grundstück Nr. [...], beide Grundbuch [...]) erzielten Erlöses begrenzt ist. Dies, weil die anfechtbare Übertragungshandlung von E.______ lediglich (aber immerhin) das hälftige Miteigentum an diesen Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen zum Gegenstand hatte, die anderen Miteigentumshälften hingegen schon davor im Eigentum der Beklagten 2 standen, insofern also keine anfechtbare Handlung stattfand und die Vermögenswerte in diesem Umfang daher unantastbar sind. Die Klägerin darf nicht eine Leistung zugesprochen erhalten, die sie besserstellt, als wenn die verpönte Vermögensverschiebung gar nicht stattgefunden hätte (BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 6.2.1). Die Hälfte des Verwertungserlöses steht also der Beklagten 1 zu, während die andere Hälfte desselben der Befriedigung der Klägerin dient (wie hier KGer GR, KSK 10 57 vom 30. September 2010, E. 3.3 [in einem Art. 193 ZGB betreffenden Fall]).

 

9.4.4 Die Anfechtung bezweckt, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen wieder so herzustellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht stattgefunden hätte. Daher sind allfällige Belastungen bei Grundstücken so zu berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bestanden haben (BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.1.2 m.w.H.). Hingegen tragen Anfechtungsbeklagte grundsätzlich nicht die Gefahr einer unverschuldeten Wertminderung. Sie haben für Wertverminderungen, die auf Zufall beruhen auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (BGE 132 III 489, E. 3.4). Demzufolge ist die Beklagte 1 zu verpflichten, die Verwertung des Grundstücks Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) und der Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. [...]; Parkplatz), Ersteres ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu Gunsten der Beklagten 2 am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts (vgl. act. 21/3, S. 1 oben; act. 2/12), zu dulden. Das bereits vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestandene Wohnrecht zugunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2) ist inzwischen infolge deren Todes erloschen (act. 41; Art. 776 Abs. 2 ZGB; unstrittig, vgl. act. 56, S. 7, Rz. 18 f.; act. 66, S. 22, Rz. II.74). Dies ist vorzumerken.

 

9.5

9.5.1 Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, die Beklagte 2 sei im Fall, dass die Rückgabe der fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile nicht gutgeheissen nicht vollstreckt werden könne, zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 350'000.— abzüglich hälftiger Hypothekarschuld zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. März 2006 zu bezahlen (act. 1, S. 2; act. 37, S. 1). Nachdem sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die konkrete Höhe der hypothekarischen Belastung erfuhr, präzisierte sie dieses Eventualbegehren betragsmässig dahingehend, dass sie nunmehr einen Betrag von CHF 145'000.— sowie Zins (erst) ab dem 29. Mai 2006 verlangte (act. 56, S. 2). Dass die Beklagte 2 – bei wie dargelegt gegebenen Klagevoraussetzungen – einzig zur Zahlung von Wertersatz, infolge Weiterveräusserung nicht aber zur Rückgabe der hälftigen Miteigentumsanteile in natura verpflichtet werden kann, steht unter den Parteien zu Recht ausser Frage (vgl. z.B. Bauer, a.a.O., N 20 zu Art. 291 SchKG; BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 5.1, je m.w.H.). Ebenfalls ist klar, dass die Passivlegitimation der Beklagten 1 als bösgläubiger Singularsukzessorin die Passivlegitimation der Beklagten 2 als ursprünglicher Vertragspartnerin bzw. Begünstigte des Schuldners E.______ nicht aufhebt (Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 290 SchKG; BGE 135 III 513, E.7.1). Wie vorne (E. V.9.2.2 f.) aufgezeigt, ist hingegen unter den Parteien umstritten, auf welche Höhe dieser eventualiter beantragte Wertersatz festzusetzen ist.

 

9.5.2 Beim Wertersatzanspruch im Sinne von Art. 291 SchKG, der an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe in natura tritt, handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der sich ganz allgemein nach den Regeln der Art. 97 ff. OR richtet. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis – hier die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile – hätte. Zur Bestimmung des Wertes eines Grundstückes ist von dessen Verkehrswert auszugehen, d.h. vom Betrag, der von einem Dritten mittels der günstigsten Veräusserungsart (öffentliche Steigerung Direktverkauf) hätte erzielt werden können. Zu ermitteln ist – entsprechend der allgemein üblichen Umschreibung des Verkehrswertbegriffs – der mittlere Preis, für den ein Grundstück gleicher ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit wie das streitige in der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft bzw. erworben werden kann. Soweit in quantitativer Hinsicht keine exakten Angaben gemacht werden können, hat die klagende Partei eine begründete, nachvollziehbare Schätzung darzulegen, die dem Gericht erlaubt, den Wertersatzanspruch ex aequo et bono vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 5A_748/2013 Urteil vom 25. November 2014, E. 5.1 m.w.H.). Massgeblich ist der Wert im Zeitpunkt, in dem die Rückgabe der anfechtbar erworbenen Vermögenswerte unmöglich wurde und nicht etwa jener im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Hat der Anfechtungsbeklagte die Vermögenswerte also weiterveräussert, ist der Wert zu ersetzen, den diese zum Zeitpunkt der Weiterveräusserung hatten (BGE 141 III 185, E. 4.2 = Pra 105 [2016] Nr. 16; BGE 135 III 513, E. 9.3; Bauer, a.a.O., N 20 zu Art. 291 SchKG). Bei einem Grundstück sind Belastungen wie z.B. Grundpfandschulden so zu berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung bestanden hatten (BGer 5A_313/2012 Urteil vom 5. Februar 2013, E. 7.1.2; BGer 5C.176/2003 Urteil vom 5. Februar 2004, E. 3.3).

 

9.5.3 In Bezug auf die Beklagte 2 ist nach dem soeben Gesagten der Verkehrswert massgeblich, den die fraglichen hälftigen Miteigentumsanteile am 29. Dezember 2006 bzw. 3. Januar 2007 (Grundbucheintrag; act. 21/3, act. 24) hatten, als die Beklagte 2 diese an die Beklagte 1 weiterveräusserte. Für jenen Zeitpunkt behauptet auch die Klägerin keinen höheren Verkehrswert als den von der Vorinstanz ermittelten, von den Beklagten ebenfalls nicht kritisierten Betrag von CHF 635'000.— (vgl. act. 56, S. 7, Rz. 20; act. 51, S. 16 f., E. III.9; act. 66, S. 23, Rz. II.78). Was die Belastung der hälftigen Miteigentumsanteile mit Wohnrechten anbelangt, ist – wie soeben erwogen (E. V.9.5.2) – auf die Situation im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung, also am 3. Februar 2006 (act. 27/17), abzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 51, S. 16 f., E. III.9), lastete das Wohnrecht zugunsten von F.______ (Mutter der Beklagten 2 und Grossmutter der Beklagten 1) zu jenem Zeitpunkt bereits auf dem damals im Umfang eines hälftigen Miteigentumsanteils auf die Beklagte 2 übertragenen Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], wurde es doch am 4. Juni 2004 in das Grundbuch eingetragen (act. 2/12 und act. 21/3). Dieses ist somit bei der Berechnung des von der Beklagten 2 eventualiter geschuldeten Wertersatzes entgegen der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen. Das Wohnrecht zugunsten der Beklagten 2 wurde hingegen erst mit Kaufvertrag zwischen dieser und der Beklagten 1 vom 29. Dezember 2006 (Grundbucheintragung: 3. Januar 2007; act. 21/3) begründet und ist daher in Bezug auf die hier anzustellende Wertersatzberechnung irrelevant (unzutreffend insofern die Beklagten in act. 66, S. 22 f., Rz. II.75 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagten das zulasten von F.______ bestehende Wohnrecht im Kaufvertrag vom 3. Januar 2007 mit CHF 100'000.— anrechneten, sei zu jenem Zeitpunkt angesichts des damaligen Alters der Wohnrechtsberechtigten sowie angesichts deren statistischer Lebenserwartung angemessen gewesen (act. 51, S. 16 f., E. III.9). Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet (vgl. act. 56 und act. 66). Selbst wenn vorliegend nicht der 3. Januar 2007, sondern der 3. Februar 2006 in Bezug auf das Wohnrecht im Rahmen der Wertersatzberechnung wertbestimmend ist (vgl. soeben E. V.9.5.2), so ist dieses gleichwohl mit CHF 100'000.— zu bewerten. Denn die von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände (Alter und Lebenserwartung der Wohnrechtsberechtigten) erfahren dadurch, dass zwischen diesen beiden Stichtagen nicht einmal ein Jahr liegt, keine wesentliche Änderung. Für den Fall, dass die Rückgabe in natura seitens der Beklagten 1 nicht vollstreckt werden können sollte, ist der zuzusprechende Wertersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte 2 für die hier interessierenden hälftigen Miteigentumsanteile antragsgemäss somit auf CHF 80'000.— festzusetzen (Verkehrswert von CHF 635'000.— abzüglich hypothekarischer Belastung von unstrittig CHF 375'000.— abzüglich Wohnrecht zu Gunsten von F.______ von CHF 100'000.— = CHF 160'000.— / 2).

 

9.5.4 Der Anfechtungsgegner schuldet auf die Wertersatzforderung keinen Schadenszins ab der anfechtbaren Handlung, sondern einzig Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab Inverzugsetzung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Soweit der Anfechtungsgegner nicht vorher in Verzug gesetzt wurde, ist Verzugszins somit ab dem auf die Zustellung des Schlichtungsgesuchs bzw. der Klage an die Anfechtungsbeklagten folgenden Tag geschuldet (BGer 5A_682/2011 Urteil vom 29. Mai 2012, E. 5 und BGE 135 III 513 E. 9.6.1 ff., je m.w.H.).

Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin auf den Wertersatzanspruch Zins seit dem 30. März 2006 (act. 1, S. 2, Ziff. 3; act. 37, S. 1, Ziff. 3) bzw. dem 29. Mai 2006 (act. 56, S. 2, Ziff. 4). Dass sie die Beklagten jemals mittels Mahnung in Verzug gesetzt hätte, behauptete sie nirgends (vgl. act. 1, act. 36, act. 37). Zwar ist in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner unmissverständlich und endgültig erklärt, dass er nicht leisten werde (Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 40 f. zu Art. 102 OR m.w.H.). Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 65, S. 10, Rz. 37) greift diese Ausnahme jedoch vorliegend nicht. Denn sie legt an keiner Stelle dar, inwiefern sie sich vor Klageerhebung an die Beklagte 2 wandte und diese vor Erhalt der Klage eindeutig erklärte, nichts an sie leisten zu wollen. Im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung beanstanden die Beklagten somit zu Recht (act. 58, S. 19 f., Rz. II.87 ff.), dass die Vorinstanz der Klägerin auf den Wertersatzanspruch – ohne dies zu begründen – Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2006 zusprach. Verzugszins ist richtigerweise ab dem 12. März 2014 geschuldet, da die Beklagten die Klageschrift (und wohl auch das erst parallel zum Gerichtsverfahren gestellte Schlichtungsgesuch [vgl. act. 9, S. 1 unten: Postaufgabe am Freitag, 7. März 2014]) frühestens am 11. März 2014 zugestellt erhielten (vgl. act. 3, S. 2 [Versandstempel]).

 

9.5.5 Die Vorinstanz berechtigte die Klägerin, für die ihr zugesprochene Wertersatzforderung ohne Einleitung einer Betreibung beim Betreibungsamt direkt das Fortsetzungsbegehren zu stellen (act. 51, S. 18 f., E. III.11 und Disp. Ziff. 2). Die Beklagten (act. 58, S. 20, Rz. II.94) kritisieren zutreffend, dass eine solche Anordnung nicht rechtens ist. Denn gemäss Bundesgericht stellt das Anfechtungsurteil, das den Anfechtungsbeklagten zur Bezahlung von Wertersatz an den Gläubiger verurteilt, einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 185, E. 4.2 = Pra 105 [2016] Nr. 16 m.w.H.). Dies impliziert, dass in Bezug auf die Wertersatzforderung ein Einleitungsverfahren unentbehrlich ist (vgl. auch Bauer, a.a.O., N 15 zu Art. 291 SchKG). Die fragliche vorinstanzliche Anordnung ist daher ersatzlos aufzuheben.

 

9.6

9.6.1

Bei paulianischen Ansprüchen auf «Rückgabe in natura» (vgl. vorne E. 9.4.1) sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Realvollstreckung nach Massgabe des Zivilprozessrechts möglich. In Bezug auf Grundstücke geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit. b ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung Grundbuchsperre (BGer 5A_853/2013 Urteil vom 23. Mai 2014, E. 2.2.3 m.w.H.). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann allerdings deren Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO).

 

9.6.2 Auf Anordnung der Vorinstanz wurde im Grundbuch in Bezug auf die prozessgegenständlichen Grundstücke eine Verfügungsbeschränkung vorgemerkt (act. 3, S. 2; act. 29 f.). Die Beklagten beantragen deren Löschung mit der Begründung, diese werde bei Nichteintreten auf die Klage bzw. Klageabweisung hinfällig (act. 58, S. 20, Rz. II.93). Nachdem indes die Anfechtungsklage mit vorliegendem Entscheid weitgehend gutzuheissen und insbesondere gegenüber der Beklagten 1 auf eine Rückgabepflicht «in natura» zu erkennen ist, erweist sich die beklagtische Rüge nicht als stichhaltig. Ohnehin ist es zwecks Sicherung des Vollzugs dieser Rückgabepflicht weiterhin geboten, die fragliche Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 268 Abs. 2 ZPO aufrecht zu erhalten. Zur Begründung kann auf die auch heute unverändert zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2014 (act. 29) verwiesen werden. Anzumerken ist dazu, dass die Hauptsachenprognose inzwischen insofern geklärt ist, als mit dem vorliegenden Entscheid nunmehr ein zweitinstanzliches, die Rückgabepflicht bejahendes Urteil vorliegt. Mit erfolgtem Einbezug der fraglichen Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile in die von der Klägerin gegen E.______ angehobene Betreibung Nr. [...] (Betreibungs- und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) wird diese Verfügungsbeschränkung hinfällig werden.

 

10. Fazit

Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin weitgehend gutzuheissen und jene der Beklagten abgesehen vom Subeventualbegehren abzuweisen (vgl. die Anträge vorne, S. 3 f.). Die am 3. Februar 2006 vollzogene Abtretung der hälftigen Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie an den Miteigentumsanteilen […](je 1/26 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. [...]; Parkplatz; alles Grundbuch [...]) von E.______ an die Beklagte 2 ist als anfechtbar zu erklären. Die Beklagte 1 ist zu verpflichten, die Pfändung und Verwertung der eben genannten Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile, ohne Beachtung des zu Lasten des erstgenannten Grundstücks gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu Gunsten der Beklagten 2 am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts (act. 21/3; act. 2/12), im von der Klägerin gegen E.______ geführten Betreibungsverfahren Nr. […] (Betreibungs- und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) zu dulden. Die Hälfte des Verwertungserlöses steht der Beklagten 1 zu, wohingegen die andere Hälfte desselben der Deckung der betreibungsgegenständlichen klägerischen Forderung dient. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, der Klägerin im Fall, dass die soeben erwähnte Rückgabe in natura seitens der Beklagten 1 nicht vollstreckt werden können sollte, CHF 80'000.— zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2014 zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang fällt eine Verpflichtung der Beklagten zu solidarischer Haftung, wie sie die Vorinstanz infolge Verpflichtung beider Beklagten auf Wertersatz anordnete, ausser Betracht. Ohnehin hat die Klägerin eine solche Solidarhaftung vor Vor-instanz nie beantragt (vgl. v.a. act. 1, act. 36 und act. 37 – anders und verspätet dann im Berufungsverfahren [act. 56, S. 2, Ziff. 4]), sondern mit Eventualanträgen operiert, wie die Beklagten zutreffend vorbringen (act. 58, S. 20, Rz. II.91 f.; vgl. zudem vorne E. IV.4).

 

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Allgemeines

Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Hat gemäss Entscheid der Berufungsinstanz keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. der Erkenntnis der Berufungsinstanz verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 59 zu Art. 318 ZPO).

 

2. Kostenfolgen

2.1 Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf CHF 18'000.— durch die Vorinstanz (act. 51, S. 19, Disp. Ziff. 4) wurde von keiner Partei beanstandet und erscheint angemessen. Was das Berufungsverfahren anbelangt, rechtfertigt es sich in Anwendung der Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung (GS III A/5), die pauschale Gerichtsgebühr für beide nunmehr vereinigten Berufungen zusammen auf insgesamt CHF 14'000.— festzusetzen. Damit wird insbesondere dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessen Rechnung getragen.

 

2.2 Die Klägerin dringt mit ihrer Anfechtungsklage weitgehend durch. Sie unterliegt nur insoweit, als die Beklagte 2 im Fall der Unmöglichkeit der Vollstreckung des Anspruchs auf Rückgabe «in natura» zu einer deutlich tieferen Geldzahlung als von der Klägerin beantragt verurteilt wird, und als ihr nicht eine Partei-, sondern «bloss» eine Umtriebsentschädigung zugesprochen wird (hierzu sogleich E. VI.3). Umgekehrt wird auf Seiten der Beklagten nur das Subeventualbegehren (act. 58, S. 2, Ziff. 3) gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln den Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (CHF 360.—; act. 9) wie auch die Kosten des Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224 (CHF 3'000.—; act. 29, S. 9, Disp. Ziff. 3 f.) sind den Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen (vgl. die zutreffende, unbeanstandet gebliebene Begründung der Vorinstanz in act. 51, S. 19, E. IV), wiederum unter solidarischer Haftung.

 

2.3 Die Klägerin leistete im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren ZG.2014.00224 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.— (act. 30), im vorinstanzlichen Hauptverfahren einen solchen von CHF 18'000.— (act. 5) und im Berufungsverfahren einen solchen von CHF 7'000.— (act. 60 f.), d.h. total CHF 29'000.—. Die Beklagten ihrerseits bezahlten für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.— (act. 60 i.V.m. act. 62). Somit haben die Parteien gemeinsam Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 36'000.— geleistet (CHF 29'000.— [Klägerin] + CHF 7'000.— [Beklagte]). Die Gerichtskosten des genannten Massnahmeverfahrens (CHF 3'000.— [act. 29, S. 9, Disp. Ziff. 3]), des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (CHF 18'000.— [act. 51, S. 19, Disp. Ziff. 4]) sowie des Berufungsverfahrens (CHF 14'000.— [vgl. oben E. VI.2.1]), d.h. total CHF 35'000.—, sind mit diesen Vorschüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zunächst der von den Beklagten bezahlte Vorschuss (CHF 7'000.—) und hernach sind die von der Klägerin bezahlten Vorschüsse (CHF 29'000.—) zu verrechnen. Auf diese Weise verbleibt ein Betrag von CHF 1'000.— an Vorschusszahlungen (CHF 36'000.— [von beiden Parteien geleistete Kostenvorschüsse] minus CHF 35'000.— [Total Gerichtskosten]), welcher der Klägerin auszubezahlen ist.

Gemäss obigen Ausführungen (vgl. E. VI.2.2), sind die Kosten des Massnahmeverfahrens (CHF 3'000.—) den Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (total CHF 32'000.— [CHF 18'000.— vor Vorinstanz + CHF 14'000.— für das Berufungsverfahren]) sind den Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen, was einem Betrag von CHF 24'000.— entspricht (CHF 32'000.— x 0.75). Somit haben die Beklagten Gerichtskosten von total CHF 27'000.— zu bezahlen (CHF 3'000.— [Massnahmeverfahren] + CHF 24'000.— [vorinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren]). Da die Beklagten erst einen Kostenvorschuss über CHF 7'000.— (für das Berufungsverfahren) leisteten, haben sie der Klägerin somit aufgrund der oben erwähnten Verrechnung Gerichtskosten in der Höhe von CHF 20'000.— (CHF 27'000.— minus CHF 7'000.—) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 360.— zu ersetzen, unter solidarischer Haftung (Art. 111 Abs. 2 ZPO; Art. 106 Abs. 3 ZPO).

 

3. Entschädigungsfolgen

3.1 Beide Parteien beantragen die Zusprechung von Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren (act. 56, S. 2, Ziff. 5; act. 58, S. 2, Ziff. 6 und S. 20, Rz. II.95). Eine eigentliche Begründung dieser Anträge in den Berufungsschriften war beidseits entbehrlich, da bereits aus den Anträgen klar wird, aus welchen Gründen die Parteien den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid anfechten (vgl. auch BGer 5A_753/2018 Urteil vom 21. Januar 2019, E. 3.1).

 

3.2 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Prozessiert also eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer 4A_192/2016 Urteil vom 22. Juni 2016, E. 8.2 und BGer 5D_229/2011 Urteil vom 16. April 2012, E. 3.3).

 

3.3 Da die Klägerin weitgehend obsiegt bzw. die Beklagten weitgehend unterliegen (vgl. soeben E. VI.2.2), ist Ersterer grundsätzlich antragsgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Verrechnung der bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen gegenseitig geschuldeten Entschädigungen, vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 106 ZPO). Indes haben auf Seiten der Klägerin bei ihr angestellte, d.h. nicht im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte prozessiert. Eine Parteientschädigung für Kosten der berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist daher nicht geschuldet. Mangels Geltendmachung konkreter angefallener Ausgabenpositionen ist auch kein Ersatz notwendiger Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zuzusprechen. Jedoch hat die Klägerin Anspruch auf eine pauschale, ausgangsgemäss reduzierte Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Beim vorliegenden Prozess stellten sich einige Rechtsfragen von erhöhter Komplexität, sodass dieser sich zeitaufwändig gestaltete und bei der Klägerin Ressourcen in erheblichem, deutlich überdurchschnittlichem Umfang absorbierte. Bei ihr ist mithin besonderer Aufwand angefallen und es liegt daher ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor. Angemessen erscheint es, die von den Beklagten in solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) zu bezahlende (reduzierte) Umtriebsentschädigung für beide Instanzen auf insgesamt CHF 6'000.— festzusetzen.

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Das Gericht erkennt

 

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufungen wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 27. Oktober 2016 im Verfahren ZG.2014.00223 vollumfänglich aufgehoben.

 

 

2.

Die am 3. Februar 2006 vollzogene Abtretung der hälftigen Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie an den Miteigentumsanteilen […] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...]) von E.______ an C.______ wird als anfechtbar erklärt.

 

 

3.

B.______ wird verpflichtet, die Pfändung und Verwertung des Grundstücks Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie der Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...]), bei Ersterem ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu Gunsten von C.______ am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts, im von A.______ gegen E.______ geführten Betreibungsverfahren Nr. […] (Betreibungs- und Konkursamt des […], Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006) zu dulden. Die Hälfte des Verwertungserlöses steht B.______ zu, wohingegen die andere Hälfte desselben der Deckung der betreibungsgegenständlichen Forderung von A.______ dient.

 

Es wird vorgemerkt, dass das am 4. Juni 2004 auf dem Grundstück Nr. [...] (Grundbuch [...]) eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von F.______ erloschen ist.

 

 

4.

C.______ wird verpflichtet, A.______ im Fall, dass die in der vorstehenden Dispositivziffer 3 getroffene Anordnung nicht vollstreckt werden kann, CHF 80'000.— zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2014 zu bezahlen.

 

 

5.

Das Betreibungs- und Konkursamt des […] wird angewiesen, im Betreibungsverfahren gegen E.______ (Betreibungs-Nr. […]) das im Eigentum von B.______ stehende Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) sowie die Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...]) zu beschlagnahmen und zu verwerten, bei Ersterem ohne Beachtung des gestützt auf den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 zu Gunsten von C.______ am 3. Januar 2007 im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts. Ein Verwertungserlös ist zur Hälfte an B.______ herauszugeben und dient im Übrigen der Deckung der betreibungsgegenständlichen Forderung von A.______.Es wird vorgemerkt, dass das am 4. Juni 2004 auf dem Grundstück Nr. [...] (Grundbuch [...]) eingetragene Wohnrecht zu Gunsten von F.______ erloschen ist.

 

 

6.

Die mit Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. März 2014 und 26. August 2014 (Verfahren ZG.2014.00224) erlassenen Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Grundstück Nr. [...] (Wohnhaus mit Umschwung) und die Miteigentumsanteile […] (je 1/26 Miteigentum an Grundstück Nr. [...], Parkplatz; alles Grundbuch [...]) werden bis zur betreibungsrechtlichen Grundstückverwertung aufrechterhalten.

 

 

7.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

8.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 18'000.—, jene für das (vereinigte) Berufungsverfahren wird auf CHF 14‘000.— festgesetzt.

 

 

9.

Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren werden zu einem Viertel A.______ und zu drei Vierteln B.______ und C.______ unter solidarischer Haftung auferlegt.

 

Die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224 von CHF 3'000.— (Verfügung vom 26. August 2014) und die Kosten des Schlichtungsverfahrens Nr. […] von CHF 360.— (Klagebewilligung vom 9. April 2014) werden vollumfänglich B.______  und C.______ unter solidarischer Haftung auferlegt.

 

 

10.

Die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens ZG.2014.00224, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 35'000.— werden zunächst mit dem von B.______ und C.______ für das Berufungsverfahren bezahlten Kostenvorschuss von CHF 7'000.— und hernach mit den von A.______ bezahlten Kostenvorschüssen für das Massnahmeverfahren von CHF 4'000.—, für das erstinstanzliche Hauptverfahren von CHF 18'000.— und für das Berufungsverfahren von CHF 7'000.— verrechnet. Der an Vorschusszahlungen verbleibende Betrag von CHF 1'000.— wird A.______ ausbezahlt.

 

B.______ und C.______ haben A.______ aufgrund dieser Verrechnungen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 20'000.— sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 360.— zu ersetzen, unter solidarischer Haftung.

 

 

11.

B.______ und C.______ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, A.______ für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt CHF 6'000.— zu bezahlen.

 

 

12.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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