| Sozialversicherungsgericht |
Urteil der Präsidentin
vom 21. Dezember 2020
Parteien
A____
[...]
Kläger
B____ AG
[...]
Beklagte
C____ AG
[...]
Beigeladene
Gegenstand
ZV.2020.9
Klage vom 25. April 2020
Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten
Erwägungen
1.
1.1. Der Kläger arbeitete vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Firma C____ AG (Arbeitgeberbescheinigung, Klagebeilage/KB 10; Arbeitsvertrag, KB3) und war in dieser Eigenschaft im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für 80% des versicherten Lohnes bei einer Wartefrist von 60 Tagen und einer Leistungsdauer von 730 Tagen gegen Krankheit versichert (Police, Klageantwortbeilage/KAB 3). Vertragsbestandteil bildeten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) [...] Ausgabe 1. Januar 2006 (KAB 4).
1.2. Im Sommer 2011 litt der Kläger an verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen. Zwischen dem 28. August 2011 und dem 6. Dezember 2011 nahm er im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung bei der Fachpsychologin D____ an insgesamt sieben Sitzungen teil. Am Vormittag des 14. Dezember 2011 bat der Kläger seinen Vorgesetzten aufgrund seiner sehr schlechten psychischen Verfassung nach Hause gehen zu können, womit dieser einverstanden war. Die folgenden zwei Tage blieb der Kläger zu Hause. Am Nachmittag des 16. Dezember 2011 fand in einer Räumlichkeit in der Firma C____ AG zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten ein Gespräch statt, in dessen Zuge der Kläger der Arbeitgeberin ein von ihm selbst verfasstes Kündigungsschreiben vorlegte. Gleichzeitig teilte er - nach seinen Angaben - der Arbeitgeberin mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterarbeiten könne. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit beidseitigem Einverständnis unter Verzicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen per 31. Dezember 2011 aufgehoben. Eine Anmeldung des Klägers bei der Kollektiv-Taggeldversicherung erfolgte nicht. Unklar und zwischen dem Kläger und der dem vorliegenden Verfahren beigeladenen Arbeitgeberin streitig ist, ob der Kläger zwischen dem 16. und dem 31. Dezember 2011 noch zur Arbeit erschienen ist. Am 23. Januar 2012 trat der Kläger in die [...] zur stationären Behandlung ein. Diese attestierte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 17. Januar 2012. Nachdem sich der Kläger zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, verneinte die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 15. Februar 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (KAB 5, S. 14).
1.3. Am 1. März 2012 wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter der Sozialhilfe beraten. Dabei unterzeichnete er das Formular "Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder UVG- Zusatzversicherung" mit der Bitte um die Zusendung einer Offerte für den Übertritt in die Einzelversicherung. Der Mitarbeiter der Sozialhilfe leitete dieses an die ehemalige Arbeitgeberin weiter, welche dieses Formular wiederum der Beklagten zusandte. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 23.März 2012 (GA 9, Beilage 11). In der Folge erfolgte kein Übertritt in die Einzelversicherung resp. kein Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
1.4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Krankentaggeld geltend (KB 21). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Unterlagen geprüft und dabei festgestellt habe, dass sein Anspruch auf Taggeldleistungen bereits verjährt sei und sie deshalb keine Taggeldzahlungen erbringen könne (KB 22). Mit Schreiben vom 19. November 2017 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und machte wiederum Taggeldleistungen geltend (KB 23). Die Beklagte präzisierte mit Schreiben vom 28. November 2017 ihre bisherigen Ausführungen zur Verjährung, hielt aber daran fest, dass allfällige Taggelder bereits verjährt seien (KB 24). Am 8. Dezember 2017 ersuchte Rechtsanwalt E____ bei der Beklagten um eine Verjährungseinredeverzichtserklärung. Die Beklagte gewährte am 18. Dezember 2017 eine solche bis zum 31. Dezember 2018, unter der Bedingung, dass die Verjährung bis zum 18. Dezember 2017 noch nicht eingetreten sei (KB 25 und 26). Nachdem E____ um eine Verlängerung des Einredeverzichts ersucht hatte (KAB 11), teilte ihm die Beklagte mit, dass eine solche nur gewährt würde, wenn sie der Rechtsvertreter begründen könne (KAB 12). In der Folge wurden von Seiten der Beklagten keine weiteren Verjährungsverzichte abgegeben (vgl. KAB 16) und von Seiten des Klägers keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen eingeleitet (vgl. KAB 16).
1.5. Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt strengte der Kläger ein Verfahren gegen seine ehemalige Arbeitgeberin an. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die klägerischen Ansprüche mit Urteil vom 18. November 2019 vollumfänglich ab (GA 9, Beilage 3). Dagegen erhob der Kläger Berufung am Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses Verfahren ist derzeit hängig.
1.6. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erneut bei der Beklagten um Ausrichtung von Krankentaggeldern ersucht hatte (KB 27), lehnte die Beklagte solche mit Schreiben vom 3.April 2020 ab (KB 28).
2.
2.1. Mit Klage vom 24. April 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 145806.60 inkl. Zins zu 5% per 26. März 2020 (für Krankentaggelder aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Vertrag Nr. 7.273.371 zwischen dem 14.Februar 2012 und dem 12. Februar 2014) zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
3. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Prozessführung mit einem Rechtsanwalt als gerichtlich bestelltem, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
2.2. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2020 wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Sodann wird mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2020 dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine Rechtsvertreterin einen Rechtsvertreter selber beauftragen müsse.
2.3. Mit Klageantwort vom 17. Juli 2020 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wird die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die C____ AG, dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene lässt sich vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2020 vernehmen und stellt folgende Anträge:
1. Abweisung der klägerischen Anträge.
2. Beizug der Akten des Appellationsgerichts Verfahren ZB 2020.20.
3. Beizug der Akten des Zivilgerichts Verfahren GS 2018.29.
4. Zusprechung einer Parteientschädigung der Beigeladenen zu Lasten des Klägers.
2.5. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 wird die Eingabe der Beigeladenen vom 18. September 2020 den Parteien zugestellt und diesen mitgeteilt, dass der Fall einzelrichterlich beurteilt wird. Die Prozessbeteiligten werden zur Verhandlung geladen, wobei der Beklagten und der Beigeladenen das Erscheinen freigestellt wird.
2.6. Mit Eingabe vom 29. September 2020 beantragt der Kläger, es sei ihm Gelegenheit zu gewähren, auf die Klageantwort der Beklagten vom 17. Juli 2020 und auf die Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. September 2020 schriftlich zu replizieren und die angesetzte Gerichtsverhandlung bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechselns aufzuschieben. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 wird der Kläger darauf hingewiesen, dass er sein Replikrecht mündlich an der Hauptverhandlung wahrnehmen könne und es ihm unbenommen sei, sich bis Ende Oktober 2020 nochmals unaufgefordert schriftlich zu äussern.
2.7. Der Kläger lässt sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 (Postaufgabe) vernehmen und reicht ein umfangreiches Beweismittelverzeichnis ein (GA 14).
2.8. Mit Eingaben vom 5. November und 9. November 2020 teilen die Beklagte und die Beigeladene mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werden.
2.9. Am 11. November 2020 findet die Hauptverhandlung statt.
2.10. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 werden der Beklagten und der Beigeladenen die an der Verhandlung vom Kläger vorgetragenen und eingereichten Repliken zur Klageantwort vom 17. Juli 2020 und zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. September 2020 zugestellt. Sie erhalten Gelegenheit sich fakultativ dazu zu äussern. Die Beklagte verzichtet mit Eingabe vom 20. November 2020 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Von der Beigeladenen geht innert Frist keine Eingabe ein.
3.
3.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
3.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt und der Kläger zu Recht geltend macht, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören - keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 38 der allgemeinen Vertragsbedingungen, Ausgabe 1. Januar 2006 (AVB, vgl. KAB 4). Gemäss dieser Bestimmung sind bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten am Hauptsitz des Versicherers zuständig (KB 1). Vorliegend befand sich der Arbeitsort des Klägers in Basel und der Wohnort resp. Sitz der Versicherungsnehmerin (d.h. der ehemaligen Arbeitgeberin) befindet sich in Basel (KB 2), weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch ausdrücklich anerkannt.
3.3. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
4.
4.1. Der Kläger fordert in seiner Klage von der Beklagten 730 Taggelder à CHF164.20 (total CHF 145806.60 inkl. Zins zu 5% per 26. März 2020) für den Zeitraum vom 14.Februar 2012 bis 12. Februar 2014 (Klage, S. 10; vgl. Aufstellung in KB 27 resp. 35).
4.2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Anspruch sei bereits verjährt.
4.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht resp. ob dieser bereits verjährt ist.
5.
5.1. Im vorliegenden Verfahren gilt nach Art. 243 Abs. 2 ZPO die beschränkte soziale Untersuchungsmaxime. Sie dient vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien ungleichen juristischen Kenntnissen, ändert aber nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Parteien sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. BGE 125 III 231, 238 E. 4a).
5.2. Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet dessen Entstehung Durchsetzbarkeit bestreitet.
6.
6.1. Der Anspruch auf Krankentaggeld aus einer (Kollektiv-) Krankentaggeldversicherung setzt grundsätzlich in positiver Hinsicht voraus, dass ein Versicherungsverhältnis besteht und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache nicht Gegenstand eines Vorbehalts ist, eingetreten ist. Sofern es sich um eine Schadenversicherung handelt, muss dabei ein Vermögensschaden nachgewiesen werden. In negativer Hinsicht ist erforderlich, dass den Anspruchsberechtigten kein relevantes Selbstverschulden trifft und die Schadenanzeige rechtzeitig vorgenommen wurde. Eine allfällige Wartefrist muss bereits abgelaufen sein.
6.2. Eine rechtzeitige Schadenanzeige innerhalb von 35 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgte vorliegend nicht (vgl. Ziffer 13.1 der AVB, KAB 4, S. 5). Auch die nach den AVB innert drei Tagen notwendige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (vgl. Ziffer 13.1 der AVB, KAB 4, S. 5) wurde bei der Beklagten nicht eingereicht. Der Kläger bringt diesbezüglich jedoch vor, dass die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitsunfähigkeit ab 16.Dezember 2011, spätestens 35 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Versicherer zu melden (Klage, S. 5). Er selbst habe erst mit erstmaligem Erhalt der Police und AVB am 24.November 2016 durch die Versicherungsnehmerin bzw. Arbeitgeberin Kenntnis vom Versicherungsumfang (AVB und Police) und von der Nachleistungspflicht der Versicherung für aus dem Betrieb ausgetretene Arbeitnehmer erhalten (Klage, S. 6). Deshalb habe er erst nach diesem Datum seinen Anspruch auf Krankentaggeld geltend machen können (a.a.O. S. 6 und S. 8). Er ist der Ansicht, dass er bei einer rechtzeitigen Anmeldung des Versicherungsfalls durch die ehemalige Arbeitgeberin Anspruch auf 730 Taggelder à CHF 164.20 zu Gute gehabt hätte (Klage. S. 3). Der ehemaligen Arbeitgeberin wirft er vor, ihre arbeitsvertragliche Fürsorge- und Informationspflicht nicht erfüllt zu haben. Zur Begründung verweist er unter anderem darauf, dass in seinem Arbeitsvertrag weder ein Informationsschreiben betreffend Krankentaggeldversicherungsschutz, noch die Krankentaggeld-Police die der Police zugrundeliegenden AVB als "vertragliche Bestandteile" aufgelistet gewesen sein und es diesbezüglich an einem klaren Verweis fehle (Klage, S. 4 f. und 8 f.).
6.3. 6.3.1. Nimmt der Arbeitgeber die in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Meldung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig vor, handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung um eine Vertragsverletzung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber (vgl. BGE 141 III 112, 115 E. 4.5 = Pra 104 (2015) Nr. 96;
Emmel, CHK, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art.324a OR N 8;
Pellascio, OFK-OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 324a N 23.10) und damit um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten ist im Kanton Basel-Stadt das Zivilgericht und nicht das Sozialversicherungsgericht zuständig. 6.3.2. Der vom Kläger im Zusammenhang mit der fehlenden Schadenanzeige aufgeworfene Streitpunkt bezüglich einer Verletzung der Fürsorge- und Informationspflicht wurde durch das Zivilgericht Basel-Stadt bereits mit Urteil vom 18. November 2019 entschieden (GA 9, Beilage 3). Aktuell ist das Verfahren vor dem Appellationsgericht hängig.
6.4. Im vorliegenden Kontext kann die Frage nach der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die unterbliebene Anmeldung des Klägers bei der Krankentaggeldversicherung offenbleiben. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Kläger erst Jahre nach seinem Austritt aus der Firma C____ AG von einem möglichen Anspruch auf Krankentaggeld aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erfuhr, würde dies vorliegend nichts daran ändern, dass nach Lage der Akten keine Dokumente vorliegen, die dem Kläger im massgebenden Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2011 und dem 31. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
6.5. Bei dieser Ausgangslage spielt es keine Rolle, ob der Abteilungsleiter resp. Vorgesetzte dem Kläger die Adresse der Fachpsychologin gegeben hat, wie dies der Kläger geltend macht und diese selbst vermutet (vgl. E-Mail D____ vom 18.10.2018. KB 5), was jedoch von der ehemaligen Arbeitgeberin bestritten wird (Eingabe vom 18.09.2020, S. 3). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Kläger bis Ende Dezember 2011 zur Arbeit erschienen ist nicht (Protokoll H, S. 2; Eingabe der Beigeladenen vom 18.09.2020, S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit ist frühestens ab dem 17. Januar 2012 ausgewiesen, wie dies der Kläger auch auf dem Formular
"Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2012
" zu Handen der Arbeitslosenversicherung selbst angegeben hat. Ohne eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit Ende Dezember 2011 konnte so anders kein Anspruch aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung entstehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vorliegend unbestrittenermassen keine rechtzeitige Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung erfolgte und damit die Beklagte aus der Kollektivversicherung nicht leistungspflichtig ist. Wer dies zu verantworten hat, ist vorliegend nicht entscheidend. Hinsichtlich der Einzelversicherung erfolgte vorliegend kein Übertritt. Allerdings hätte der Kläger, selbst wenn ein Übertritt stattgefunden hätte, keine Leistungen daraus erhalten, da solche nur ausgerichtet werden, wenn Ansprüche auf ein Erwerbseinkommen bzw. Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegeben sind und der Kläger wegen seiner ab dem 17. Januar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit (fehlenden Vermittlungsfähigkeit) keine Arbeitslosentaggelder beziehen konnte (vgl. KAB 5, S. 14 und Ziffer 11.4 AVB, KAB 4).
7.
7.1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zustehen würde, bleibt festzustellen, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits verjährt gewesen wäre. Der gegenteiligen Ansicht des Klägers kann diesbezüglich nicht gefolgt werden.
7.2. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Verjährung nicht mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner mittels einfachem Brief unterbrochen, sondern abgesehen von vorliegend nicht relevanten Fallkonstellationen gemäss Art. 135 Ziffer 2 OR nur durch Schuldbetreibung (d.h. Betreibungsbegehren), Schlichtungsgesuch, Klage Einrede vor einem staatlichen Gericht einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
7.3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG beträgt die Verjährungsfrist für Forderungen aus Versicherungsverträgen zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 127 III 268 E. 2b begann die Verjährung für alle Taggelder in dem Zeitpunkt, in welchem erstmals alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren, mithin faktisch nach Ablauf der Wartefrist (vorliegend: 60 Tage). Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich, dass die Verjährung für die vom Kläger ab dem 16. Dezember 2011 begehrten Taggelder mit der Klage vom 25. April 2020 in jedem Fall bereits eingetreten wäre. Das Gleiche gilt, wenn man die Verjährung nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 139 III 418, 423 E. 4.2.1. und 4.2.2 betrachtet. Demnach beginnt für Krankentaggeldforderungen die Verjährungsfrist mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist, jedoch nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den die Krankentaggelder beansprucht werden, sofern die versicherte Person diese fortlaufend fordern kann (BGE 139 III 418, 423 E. 4.2.1. und 4.2.2.). Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass eine allfällige Verjährungsfrist bei der Klage am 25. April 2020 bereits abgelaufen wäre. An dieser Tatsache ändert auch die Ausstellung des Verjährungsverzichts ab dem 18. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 nichts, wird doch im Schreiben explizit darauf hingewiesen, dass der Verzicht nur Gültigkeit hat, wenn die Verjährung am 18. Dezember 2017 nicht bereits eingetreten ist.
7.4. Schliesslich wäre ein Anspruch des Klägers auch nach der sog. atypischen Verjährung, welche dann relevant ist, wenn eine Arbeitsunfähigkeit erst später rückwirkend attestiert wird, verjährt. Zwar beginnt diesfalls die Verjährungsfrist mit dem entsprechenden Attest der Arbeitsunfähigkeit (BGer 4A_280/2013 vom 20.09.2013 E. 5.3). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass auch nach der von Dr. F____ mit Bericht vom 30. November 2016 erfolgten rückwirkenden Attestierung der Arbeitsunfähigkeit bei einer Klage am 25. April 2020 die Verjährung trotz der von der Beklagten abgegebenen Verjährungsverzichtserklärung bis 31. Dezember 2018 (vgl. KAB 10) bereits eingetreten ist, da der Einredeverzicht nicht rechtzeitig verlängert wurde.
7.5. Was der Kläger gegen diese Auffassung vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
7.6. 7.6.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass gemäss Rechtsprechung die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Gläubiger bzw. die versicherte Person von seinem Anspruch Kenntnis habe. Dies sei in seinem Fall erst am 24. November 2016 der Fall gewesen (Klage, S. 8). Diese Rechtsauffassung lässt sich nicht auf Art. 46 VVG stützen. Abgesehen davon wäre selbst in diesem Fall die Verjährung im Zeitpunkt der Klage bereits eingetreten, bestehen doch vorliegend keine Arztzeugnisse, welche dem Kläger ab 16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Folglich kann mangels eines Anspruchs nicht von einer Kenntnis des Anspruchs gesprochen werden. 7.6.2. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Verjährung aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbot i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht eintreten könne, wenn der Schuldner durch ein ihm vorwerfbares Verhalten dafür gesorgt habe, dass dem Gläubiger die fällige Forderung verborgen geblieben sei (BGE 136 V 73, E. 4.2.). Dies treffe auf seinen Fall zu, da er aufgrund der Verletzung der Informationspflicht gerade keine Kenntnis von diesem Versicherungsschutz und der damit verbundenen Forderung gegenüber der Krankentaggeldversicherung gehabt habe (Klage, S. 8 f.). 7.6.3. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass aus Art. 14 Abs. 2 der AVB klar ersichtlich sei, dass für die versicherte Person keine Rechtsnachteile eintreten dürften, wenn die Verletzung der Obliegenheiten Pflichten den Umständen nach als entschuldbar anzusehen seien. Die Beklagte verkenne nach Ansicht des Klägers, dass die versicherte Person, gemäss Art. 14.2 der AVB 2006 bei entschuldbarer, verspäteter Krankmeldung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die versicherten Leistungen habe. Auch aus diesem Grund könne die Verjährung bei Geltendmachung der Taggelder am 19. Dezember 2016 resp. nochmals am 19. November 2017 nicht eingetreten sein und die Beklagte hätte sodann mit Geltendmachung am 19. Dezember 2016 die Auszahlung der Taggelder bis spätestens 18. Januar 2017 erbringen müssen bzw. sei sie immer noch leistungspflichtig (Klage, S. 9). Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass der Kläger nach seinen Ausführungen bereits in der zweiten Jahreshälfte 2011 in psychiatrischer Behandlung bei lic. phil. D____ war und ab dem 23. Januar 2012 in der [...] behandelt wurde. Damit wurde er im besagten Zeitraum zweifelsohne medizinisch beurteilt und die Erkennbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit wäre zeitnah gegeben gewesen. Da entsprechende Diagnosen gestellt wurden, kann nicht gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der Gesundheitsschaden nicht bewusst gewesen sei. Es kommt hinzu, dass das Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2016 zur Verjährungsunterbrechung nicht geeignet ist (vgl. Erwägung 7.2 vorstehend).
7.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass selbst wenn ein Anspruch des Klägers zu bejahen wäre, was vorliegend aufgrund der fehlenden (echtzeitlichen) Arbeitsunfähigkeitsatteste zweifelhaft ist, ein solcher Anspruch ab Herbst 2011 resp. ab 1. Januar 2012 bei Geltendmachung am 20. April 2020 in jedem Fall als verjährt betrachtet werden müsste.
8.
8.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage abgewiesen werden muss.
8.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
8.3. Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5). Die Beigeladene liess sich im vorliegenden Verfahren zwar anwaltlich vertreten und reichte auch eine kurze schriftliche Stellungnahme ein. Dennoch rechtfertigen es die Umstände im vorliegenden Fall mit einer langwierigen Krankengeschichte des Klägers und rückblickend nicht mehr nachvollziehbaren Verhältnissen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, der Beigeladenen zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deshalb sieht das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach es eine Verteilung nach Ermessen vornehmen kann, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, davon ab.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage vom 25. April 2020 wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
- Kläger
- Beklagte
- Beigeladene
Versandt am: