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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - ZV.2020.15 (SVG.2021.145))

Zusammenfassung des Urteils ZV.2020.15 (SVG.2021.145): Sozialversicherungsgericht

Der Kläger, eine männliche Person, verlangte rückwirkend Taggelder von der D____ AG für eine Arbeitsunfähigkeit von Februar bis September 2018 aufgrund von Depressionen und Panikattacken. Trotz ärztlicher Atteste und Gutachten wurde die Arbeitsunfähigkeit vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verneint, da die medizinische Behandlung nicht adäquat war und diverse vertragliche Obliegenheiten nicht erfüllt wurden. Die Klage wurde abgewiesen, das Verfahren ist kostenlos. Der Richter war Dr. A. Pfleiderer, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. S. Dreyer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZV.2020.15 (SVG.2021.145)

Kanton:BS
Fallnummer:ZV.2020.15 (SVG.2021.145)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid ZV.2020.15 (SVG.2021.145) vom 08.06.2021 (BS)
Datum:08.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Taggeldversicherung nach VVG
Schlagwörter: Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Antwortbeilage; Taggeld; Versicherung; Recht; Klage; Person; Bundesgericht; Anspruch; Behandlung; Beweis; Gericht; Tatsache; Akten; Sozialversicherungsgericht; Tatsachen; Patient; Panikattacken; Replik; Krankheit; Bericht; Replikbeilage; Attest
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 39 VVG ;Art. 42 BGG ;Art. 7 ZPO ;
Referenz BGE:130 III 321; 138 III 558; 141 III 241; 141 III 433;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZV.2020.15 (SVG.2021.145)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 8. Juni 2021



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer



Parteien


A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

c/o C____,

[...]

Kläger


D____ AG

[...]

Beklagte


Gegenstand


ZV.2020.15

Taggeldversicherung nach VVG




Tatsachen

I.

a) A____ (Kläger), geboren 1987, gelernter Elektroinstallateur, gründete im [...] 2013 die E____ GmbH und führte diese wenige Monate später mit einem Geschäftspartner. Im 2016 erfolgte eine Umwandlung der GmbH in eine AG (vgl. insb. den Internetauszug aus dem Handelsregister; siehe auch das Besprechungsprotokoll [Antwortbeilage 10]). Per 14. November 2017 schloss die E____ AG für das gesamte Personal bei der D____ AG eine Kollektiv-Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab, und zwar für ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer Wartefrist von 30Tagen (vgl. Antwortbeilage 1).

b) Am 12. April 2018 meldete die E____ AG der D____ AG, A____ - der Betriebsinhaber - sei seit dem 5. Februar2018 arbeitsunfähig (vgl. Klagbeilage 3). Der Allgemeinmediziner Dr.F____ attestierte dem Kläger mit Zeugnis vom 12. April 2018 für die Zeit vom 5. April 2018 bis zum 31. Mai 2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Antwortbeilage 7). Im Bericht vom 1. Juni 2018 führte Dr. F____ aus, sein Patient habe weiterhin Panikattacken. Voraussichtlich im August 2018 könne er die angestammte Arbeit wieder aufnehmen (vgl. Replikbeilage 8). Am 19. Juni 2018 nahm die D____ AG einen Patientenbesuch vor (vgl. AB 10). Mit einem weiteren Attest von Dr. F____ vom 22. Oktober 2018 wurde dem Kläger ab dem 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 wegen Depressionen und Panikattacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Antwortbeilage 8).

c) Im weiteren Verlauf erstattete die Psychologin G____ den Bericht vom 9.August 2019 zu Handen der Taggeldversicherung (Replikbeilage 9). Die D____ AG holte bei Dr. H____ die Aktenbeurteilung vom 24. September 2019 ein (vgl. Antwortbeilage 11) und lehnte mit Schreiben vom 12.Dezember2019 eine Leistungspflicht ab (vgl. Antwortbeilage 5).

d) Am 17. Juni 2020 wandte sich der Kläger, jetzt anwaltlich vertreten, an die D____ AG und machte geltend, er habe für die Zeit vom 5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 (abzüglich der Wartefrist) Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldern auf der Basis eines versicherten Monatsgehaltes von Fr.10700.-- (vgl. Klagbeilage 4). Die D____ AG blieb jedoch bei ihrer gegenteiligen Auffassung und lehnte einen Leistungsanspruch des Klägers ab (vgl. das Schreiben vom 7. Juli 2020; Antwortbeilage 6).


II.

a) Am 25. September 2020 hat der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die D____ AG zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 die ihm zustehenden Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von Fr. 55767.90 auszuzahlen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die D____ AG (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 14. Dezember 2020 auf Abweisung der Klage. Unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Kläger hält mit Replik vom 14. Januar 2021 an seiner Klage fest. Seiner Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt.

d) Die Beklagte beantragt in ihrer Duplik vom 18. März 2021 weiterhin die Abweisung der Klage.

III.

a) Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Kläger persönlich sowie sein Rechtsvertreter, lic. iur. B____, teil. Für die Beklagte erscheint lic. iur. I____, Rechtsanwältin.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.

1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören - keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Ausgabe 2008 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (vgl. Antwortbeilage 2). Gemäss Art. 20 der AB kann die Klage unter anderem am Arbeitsort erhoben werden, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten.

1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1. Umstritten unter den Parteien ist, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht keine Taggelder für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 ausrichtet. 2.2. Das VVG enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher die vertraglichen Vereinbarungen (vorliegend insb. die Versicherungspolice, die AB und die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) massgebend (vgl. Antwortbeilagen 1 und 2). 2.3. Gemäss Art. 6 der AB (Antwortbeilage 2) sind diejenigen Personen versichert, welche zu dem im Vertrag bezeichneten Personenkreis gehören, zum Arbeitgeber in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen und das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Ziff. 1). Der Betriebsinhaber ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung im schriftlichen Vertrag versichert (Ziff. 2.). 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 1 der ZB (Antwortbeilage 3) erbringt die Versicherung Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat. Krankheitsfall ist jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Er beginnt mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (Art. 2 Ziff. 1 der ZB).

2.4.2. Krankheit wird in Art. 3 Ziff. 1 der AB definiert als "jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung Behandlung erfordert eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat." Arbeitsunfähigkeit bedeutet laut Art. 3 Ziff. 4 der AB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit bedingte, volle teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

2.4.3. Das Taggeld wird laut Art. 3 Ziff. 1 der ZB ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 der ZB richtet sich die Höhe des Taggeldes nach dem ärztlich attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld.

2.4.4. Eine arbeitsunfähige versicherte Person, die sich ohne schriftliche Zustimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, hat erst ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen (Art. 5 Ziff. 2 Satz 2 der AB; siehe zur Gültigkeit dieser Klausel u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_637/2020 vom 10. Mai 2021 E.4.3 mit Hinweis).

2.5. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt gemäss Art. 6 Ziff.1 der ZB der AHV-Lohn, den die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krankheitsfalles Rückfalles vom Versicherungsnehmer bezogen hat. Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsvertraglich vereinbart ist, wie der 13.Monatslohn (Absatz 1). Nicht berücksichtigt werden nicht leistungsabhängige einmalige Sondervergütungen wie Gratifikationen. Treueprämien, Dienstaltersgeschenke etc. (Absatz 2). Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person aufgrund des Krankheitsfalls erleidet (Absatz 3). Der Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Bei versicherten fixen Lohnsummen wird diese ebenfalls durch 365 geteilt. Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet (Absatz 4). Unterliegt der Verdienst starken Schwankungen (z.B. Provisionsbezüger, unregelmässiger Arbeitseinsatz), so wird für die Berechnung des Taggeldes der in den letzten zwölf Monaten vor Krankheitsbeginn erzielte Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, wenn das so berechnete Taggeld um mindestens 10 % vom gemäss vorstehenden Absätzen berechneten Taggeld abweicht (Absatz 5). 2.6. 2.6.1. In Art. 10 der AB werden diverse Obliegenheiten der versicherten Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses statuiert. Gemäss Ziff. 1 ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes Folge zu leisten (Absatz 1 lit. a.). Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen (Absatz 2).

2.6.2. Laut Ziff. 2 von Art. 10 der AB ist die Gesellschaft berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen, sowie zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse zu verlangen. Auf Verlangen hat sich die versicherte Person einer Untersuchung durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt zu unterziehen. Die erforderlichen Reisekosten in der Schweiz (Bahnbillet 2. Klasse) gehen zu Lasten der Gesellschaft. Gemäss Ziff. 3. hat die versicherte Person zur Schadenminderung insbesondere sich bei Anspruch auf Taggeld, ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung, einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen) zu unterziehen (lit. c); in ein Spital, eine Klinik Kuranstalt einzutreten, wenn dies für die Heilung zweckmässig erscheint (lit. d).

2.6.3. Gestützt auf Art. 12 Ziff. 1 der AB hat die Gesellschaft bei Nichtbefolgen von vertraglichen Obliegenheiten das Recht, ihre Leistungen zu verweigern zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet dessen Entstehung Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). 3.1.2. Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte Person die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat (BGE 141 III 241, 242 E. 3; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3., 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3, 4A_516/2014 vom 11. März 2015 E. 1). 3.1.3. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 130 III 321, 323 E.3.1). Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen - d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht - anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4). 3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen von den Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel dar, sondern gelten als blosse Parteivorbringen (BGE 141 III 433, 437 E. 2.6). Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433, 438 E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger Parteigutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4.September 2017 E.2.2.1.). 3.2.2. Auch bei den zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit von den Parteien selbst eingeholten ärztlichen Äusserungen handelt es sich - ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien - lediglich um Parteibehauptungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 Erwägungen 4.1 und 4.2).

3.2.3. Für eine Klageabweisung genügt es, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3.).

3.3. 3.3.1. Der Kläger stützt den von ihm geltend gemachten Taggeldanspruch im Wesentlichen auf die Atteste von Dr. F____, Arzt für Allgemeine Medizin FMH. Dieser attestierte ihm mit Zeugnis vom 12. April 2018 (nach erfolgter Erstkonsultation am 12. April 2018) rückwirkend für die Zeit vom 5. Februar 2018 bis zum 31.Mai2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Antwortbeilage 7). Eine Begründung für die angenommene Arbeitsunfähigkeit brachte Dr.F____ nicht. Im Bericht vom 1. Juni 2018 führte Dr. F____ dann - auf Nachfrage der Beklagten hin - aus, sein Patient habe weiterhin Panikattacken. Es sei von einer psychischen Krise aufgrund von Überlastung mit Auftreten von gelegentlicher Paranoia auszugehen. Der Patient habe ihn am 12. April 2018 konsultiert. Vorher sei er bei Dr. J____ gewesen. Die Diagnose, welche Dr.F____ stellte, lautete auf "psychophysischer Belastungszustand mit Panikattacken und zeitweiser Paranoia." Ergänzend wies Dr.F____ darauf hin, der Patient sei nicht belastbar, insbesondere in Stresssituationen. In Bezug auf die Behandlung gab Dr. F____ ab, es erfolge eine Psychotherapie beim Hausarzt. Voraussichtlich im August 2018 könne er seine Arbeit wieder aufnehmen (vgl. Replikbeilage 8). Mit einem weiteren Attest vom 22. Oktober 2018 bescheinigte Dr.F____ dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 bis zum 30.September2018 wegen Depressionen und Panikattacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Antwortbeilage 8).

3.3.2. Frau G____ ([...]) führte in ihrem Bericht vom 9.August 2019 zu Handen der Taggeldversicherung (Replikbeilage 9) aus, Herr A____ sei seit dem 24. Juli 2017 bei ihr in psychologischer Beratung. Er habe folgendes Beschwerdebild geschildert: vegetative Störungen, Schlafstörungen, Nachtschweiss, Kopfschmerzen, Verdauungsbeschwerden, sympathikotonen Muskelspannungen, Erschöpfung und Kreislaufstörungen.

3.3.3. In der Aktenvorlage der Beklagten an Dr. H____ vom 24. September 2019 (Antwortbeilage 11) wurde festgehalten, es hätten während der infrage stehenden Zeit insgesamt vier Konsultationen stattgefunden. Am 5. Februar 2018 sei der Versicherte bei Dr. J____ in der Sprechstunde gewesen. Er habe ihn weiterverwiesen an die Praxis K____. Es sei von dieser Praxis dann aber nie ein Verlaufsbericht erstattet worden. Am 12. April 2018 habe die Erstkonsultation bei Dr. F____ stattgefunden. Eine zweite Konsultation bei Dr. F____ sei am 29.Mai2018 erfolgt und eine dritte am 31. August 2018. Im Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 3. Juni 2019 werde angegeben: "Behandlung wegen depressiver Episode mit Panikattacken, Einnahme von Xanax® 0,5 mg".

3.3.4. Dr. H____, die von der Beklagten beigezogen wurde, erstattete am 24. September 2019 eine Aktenbeurteilung. Sie machte geltend, die vorliegende Behandlung könne nicht als adäquat bezeichnet werden, um eine Arbeitsunfähigkeit von acht Monaten zu begründen. Sie könne aus medizinischer Sicht keine berufsrelevante Einschränkung feststellen. Die gestellte Diagnose lasse sich nicht beurteilen. Denn es würden jegliche Befund- und Anamneseangaben fehlen (vgl. Antwortbeilage 11).

3.3.5. Im Rahmen des von der Beklagten am 19. Juni 2018 vorgenommenen Patientenbesuches äusserte sich der Kläger folgendermassen: Das Jahr 2017 sei für ihn ein schwieriges gewesen, sowohl in familiärer als auch geschäftlicher Hinsicht. Im September 2017 habe er sich eine Woche eingesperrt. Im Oktober 2017 sei er bei den L____ Kliniken vorstellig geworden. Dort habe man ihm Tipps gegeben. Zum Beispiel habe man ihm geraten, dass er joggen solle. Dies mache er täglich. Dann habe er etwas unternehmen müssen. Er sei dann für drei Wochen nach Thailand gegangen. Als er im November 2017 wieder gestartet habe, sei bereits nach kurzer Zeit alles wieder beim Alten gewesen. Im Januar 2018 sei er zu einer Psychologin (Frau G____) gegangen. Anschliessend habe er Dr. F____ konsultiert. Sein Hausarzt (Dr. M____) sei in der Zwischenzeit pensioniert worden und bei seinem Nachfolger (Dr. J____) dauere es sehr lange, bis man einen Termin erhalte. Dr. J____ habe ihn zu einem Psychologen schicken wollen; dies habe er jedoch nicht gewollt; denn er habe diesbezüglich schlechte Erfahrungen gemacht. Bei Herrn F____ handle es sich um einen älteren Herrn mit viel Berufserfahrung. Er habe ihn "im Gespräch abgeholt". Er verschreibe keine Medikamente. Er sehe ihn alle drei Wochen (vgl. Antwortbeilage 10).

3.3.6. Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab der Kläger Folgendes an: Er habe sich im 2017 nicht mehr gut gefühlt. Die Lebenslust sei immer weniger geworden. Er habe sich dann (im Oktober 2017) an die L____ Kliniken gewendet, wo man ihm Tipps gegeben habe. So habe man ihm unter anderem gesagt, man müsse es sich wie beim Auto vorstellen. Dieses brauche auch einen Service. Wenn die Angstgefühle aufkämen, müsse man dies beobachten. Auch zu einem Mentalcoach (Frau G____) sei er gegangen. Es sei aber immer schlimmer geworden. Im Februar 2018 sei dann gar nichts mehr gegangen. Er habe keine Kontakte mehr gewollt und sei auch nicht mehr in der Lage gewesen, sich körperlich zu pflegen. Es sei ihm einfach alles zu viel gewesen. Er habe dann das Telefon abgestellt. Es sei aber keine Besserung eingetreten. Schliesslich habe er sich an Dr.F____ gewandt und ihm die Situation geschildert. Dieser habe ihm Xanax® - ein Beruhigungsmittel - verschrieben. Dieses Medikament habe er dann zwei- bis dreimal genommen. Es habe ihm aber nicht gutgetan. Er habe auch Angstgefühle gehabt. Denn er habe Cannabis geraucht und es sei eine bislang unbekannte Angst bei ihm hervorgekommen. Er habe dann alles gestoppt und schliesslich begonnen zu Malen. Auch habe er gejoggt. Er könne dort, wo er wohne, gut "Runden drehen". Im Haushalt hätten ihn eine Schwester und eine Kollegin unterstützt. Es sei dann von Tag zu Tag besser geworden. Er habe es ohne psychiatrische resp. psychologische Unterstützung angehen wollen; denn er habe es bei seinem Vater und seinem Bruder mitbekommen, wo es mit der Behandlung immer schlimmer geworden sei. Er habe schon noch das Nötigste gearbeitet. Dies sei die ersten beiden Monate telefonisch gewesen; denn er habe niemanden mehr sehen wollen. Seit Oktober 2018 sei er wieder 100 % im Geschäft. Er leide immer noch unter Stimmungsschwankungen. Dagegen wolle er weiterhin selber angehen; denn er habe bei seinem Vater und Bruder mitbekommen, dass mit der Behandlung alles noch schlimmer geworden sei. Die Krankheitsanzeige habe er nicht früher gemacht, da ihm alles egal gewesen sei. Er sei auch nicht präsent gewesen im Geschäft. Sein Geschäftspartner habe es nicht hinbekommen. Frau N____, welche in der Anzeige als Kontaktperson angeführt sei, hätte die Anzeige wohl schon früher gemacht, wenn man sie entsprechend angewiesen hätte. Sie sei damals aber für das Rechnungswesen (insb. Erstellung von Offerten) zuständig gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.4. 3.4.1. Gestützt auf die erwähnten Unterlagen und auch in Anbetracht der vom Kläger anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen kann das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Februar 2018 bis zum 30.September 2018 nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Insbesondere taugen die Bescheinigungen von Dr. F____ nicht als Beleg für das effektive Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Nicht stimmig erscheint in diesem Zusammenhang zunächst, dass Dr. F____ dem Kläger im Rahmen der Erstkonsultation vom 12. April 2018 (vgl. dazu implizit Replikbeilage 8) rückwirkend ab dem 5.Februar2018 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat; dem Attest lassen sich keinerlei nähere Angaben, insbesondere Befunde Diagnosen, entnehmen (vgl. Antwortbeilage 7). Es ist im Übrigen auch schwer nachvollziehbar, wie Dr. F____ den Gesundheitszustand des Klägers rückwirkend korrekt hat erfassen können, zumal die Erstkonsultation offenbar am 12. April 2018 stattgefunden hat. Sollte am 5. Februar 2018 tatsächlich eine Konsultation bei Dr. J____ stattgefunden haben (vgl. dazu die Aktenvorlage an Dr. H____; Antwortbeilage), dann wurde dem Kläger jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ähnlich wenig Substanz weist auch der Bericht von Dr. F____ vom 1. Juni2018 (Replikbeilage 8) auf. Denn diesem ermangelt es ebenfalls an einer wirklich nachvollziehbaren Diagnose. Auch das Attest vom 22. Oktober 2018, mit dem Dr.F____ dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 "wegen Depressionen und Panikattacken" noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (vgl. Antwortbeilage 8), erscheint mangels näherer Begründung nicht geeignet, um gestützt darauf tatsächlich von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgehen zu können. Jedenfalls unter Berücksichtigung auch der übrigen Gegebenheiten (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) kann nicht auf Dr. F____ abgestellt werden.

3.4.2. Zunächst fällt das Fehlen einer adäquaten Therapie ins Gewicht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass insgesamt nur sehr wenig ärztliche Konsultationen stattgefunden haben (vgl. dazu insb. die Aktenvorlage an Dr. H____ vom 24. September 2019; Antwortbeilage 11). Auch die praktizierte Therapie - wenn sie überhaupt als eine solche qualifiziert werden kann - spricht nicht für das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung. Wie bereits dargetan wurde, führte Dr. F____ in seinem Bericht vom 1. Juni 2018 aus, es erfolge eine "Psychotherapie beim Hausarzt" (vgl. Replikbeilage 8). Im (nicht aktenkundigen) Bericht vom 3.Juni 2019 erwähnte Dr.F____ offenbar, dass er Xanax® 0,5 mg verschrieben habe und dass eine "Behandlung wegen depressiver Episode mit Panikattacken" erfolge (vgl. implizit Antwortbeilage 11). Der Kläger selber gab - wie an obiger Stelle beschrieben wurde (Erwägung 3.3.5. hiervor) - anlässlich der Befragung durch das Gericht an, es sei ihm von Dr.F____r Xanax® verschrieben worden. Dieses Medikament habe ihm aber nicht gutgetan, so dass er es nur zwei- bis dreimal eingenommen habe. Eine eigentliche Therapie bei einem Psychiater/Psychologen habe er aus Angst (Erfahrungen bei Vater und Bruder) nicht gewollt; er habe es selber bewältigen wollen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Argumentation kann jedoch nicht nachvollzogen werden; denn bei einem wirklich hohen Leidensdruck wäre zu erwarten gewesen, dass wenigstens ein Therapieversuch bei einem ausgewiesenen Facharzt gestartet wird. Schwierig erscheint auch die Vorstellung, dass der Kläger bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % resp. 80 % in der Lage war, regelmässig zu Joggen (vgl. dazu u.a. das Protokoll vom 19. Juni 2018 betreffend den Patientenbesuch; Antwortbeilage 10); denn auch eine sportliche Betätigung bedingt, dass gewisse Ressourcen vorhanden sind; solche fehlen jedoch naturgemäss beim Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Auch gilt es zu beachten, dass der Kläger - wie er anlässlich der richterlichen Befragung angab - im März 2018 zwei Wochen ferienhalber in Thailand weilte. Eine weitere Reise unternahm er - seiner Aussage zufolge - über Ostern nach Prag. Auch verbrachte er die Sommerferien (bei nicht mehr erinnerlicher Dauer) in der Türkei (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Schliesslich spricht auch die Aktenbeurteilung von Dr.H____ vom 24. September2019 (Antwortbeilage 11) gegen das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum. Die von der Versicherung beigezogene Fachärztin stellte klar, beim Bestehen eines relevanten Leidens während acht Monaten könne die Behandlung nicht als adäquat qualifiziert werden. Diese Feststellung erscheint absolut plausibel, zumal sich die Einschätzung von Dr. H____ sehr gut mit der übrigen Aktenlage vereinbaren lässt. Dies gilt auch für die weiteren Bemerkungen von Dr.H____.

3.5. Aus all diesen Überlegungen erscheint die vom Kläger für die Zeit vom 5. Februar 2018 bis zum 30. September 2018 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit (90 % bis 31. Mai 2018 und 80 % bis 30. September 2018) - ungeachtet der Atteste von Dr. F____ und der weiteren vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen - nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ergänzend ist anzuführen, dass dem Kläger auch die unentschuldbare Verletzung von diversen vertraglich statuierten Obliegenheiten vorzuwerfen ist. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wurde vorliegend keine fachgerechte Behandlung durchgeführt (vgl. dazu Art.10 Ziff. 1 lit. a der AB). Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Kläger - entgegen Art.10 Ziff. 1 Abs. 2 der AB - (teilweise) keine Atteste mit Angabe der vollständigen Diagnose beigebracht hat und sich überdies auch keiner regelmässigen ärztlichen Kontrolle (mindestens alle vier Wochen) unterzogen hat (vgl. dazu Art. 10 Ziff. 3 lit. c der AB). Auch wurde die Meldung (bei einer Wartefrist von 30 Tagen) nicht innert sieben Tagen nach Ablauf der Wartefrist vorgenommen. Soweit der Kläger geltend macht, Handwerksbetriebe würden Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht lesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch ansonsten kann der Kläger keinen stichhaltigen Grund anführen, mit dem sich die erwähnten Obliegenheitsverletzungen entschuldigen lassen könnten. 3.6. Aus all diesen Überlegungen hat die Beklagte zu Recht einen Taggeldanspruch des Klägers verneint.

4.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos. 4.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.









Geht an:

- Kläger
-
Beklagte


Versandt am:



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