Zusammenfassung des Urteils ZK.2018.23 (AG.2019.656): Appellationsgericht
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, reichte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, ein. Es ging um eine Forderung von CHF 47.70 aus dem Jahr 2017. Die Beklagte behauptete, die Forderung bereits beglichen zu haben, jedoch stellte sich heraus, dass die Zahlung für das Jahr 2018 verbucht wurde. Da keine Anrechnungserklärung vorlag, wurde die Klage als begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von CHF 47.70 nebst Zinsen verurteilt. Die Gerichtskosten von CHF 300.- wurden der Klägerin auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZK.2018.23 (AG.2019.656) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 11.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen |
Schlagwörter: | Forderung; Richt; Klage; Forderungen; Schuld; Rechnung; Mahnung; Zahlung; Recht; Beklagten; Schuldner; Appellationsgericht; Basel; Prozesskosten; Vergütung; Betrag; Parteien; Rechnungen; Anrechnung; Basel-Stadt; Einzelgericht; Urheberrecht; Eingabe; Replik; Duplik; Eigentum; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 151 ZPO ;Art. 19 URG ;Art. 42 BGG ;Art. 59 URG ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ; |
Referenz BGE: | 141 III 426; |
Kommentar: | Kren Kostkiewicz, 3. Auflage, Zürich, Art. 86 OR, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZK.2018.23
ENTSCHEID
Vom 11. September2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, [...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagte
[ ]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...] (Klägerin) reichte am 10. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein gegen D____ (Beklagte), eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Basel. Die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017 nebst 5% Zins seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Mit Eingabe vom 4.Februar 2019 reichte die Beklagte eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragt. Mit Replik vom 27.Februar 2019 hielt die Klägerin an ihren Anträgen gemäss Klage vom 10. Dezember 2018 fest. Mit Duplik vom 21. März 2019 hielt die Beklagte an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 4.Februar 2019 fest.
Erwägungen
1.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art.40ff.des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f.URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl.Art. 5 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art.10 Abs.1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.2 in Verbindung mit §71 Abs.1 Ziffer1 lit.a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG154.100]).
2.
Mit Verfügung vom 4.Juni 2013 und 27.September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art.20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30.Juni 2015 E.3.3).
3.
3.1 Die Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass sie gegenüber der Beklagten für das Jahr 2017 eine Kopier-Vergütung von CHF 26.15 sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 21.55, insgesamt CHF47.70, in Rechnung gestellt habe. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 10Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage Rz.8ff.).
In ihrer Eingabe vom 4.Februar 2019 führt die Beklagte aus, dass sie die von der Klägerin geltend gemachte Forderung zu keiner Zeit beanstandet habe und dass sie die Forderung bereits beglichen habe. Erst mit diversen Telefonaten vom 14. Dezember 2018, also nach Klageeinreichung, habe sich herausgestellt, dass der am 20.Juli 2018 bezahlte Betrag von CHF47.70 von der Klägerin für die auf denselben Betrag lautende Rechnung aus dem Jahr 2018 verbucht worden sei; dies obwohl die Beklagte mit Mail vom 29. August 2018 (Klageantwortbeilage 5) auf die Bezahlung der Rechnungen 2017 hingewiesen habe.
Mit Replik vom 27.Februar 2019 führt die Klägerin aus, dass die Mahnung für die Rechnungen 2017 am 13.Juli 2018 versandt und am 20.August 2018 mangels Abholung an die Klägerin zurückgesandt worden sei. Somit habe die Beklagte unmöglich bereits am 20.Juli 2018 eine Zahlung der Mahnung für das Jahr 2017 vornehmen können, da sich die Mahnung zu diesem Zeitpunkt noch in der Abholstelle befunden habe. Vielmehr habe die Beklagte mit der Zahlung per 20. Juli 2018 die Mahnung zu den Rechnungen für das Jahr 2018 vom 18.Juni 2018 bezahlt, welche bereits per 22.Juni 2018 der Beklagten zugestellt worden sei.
Mit Duplik vom 21.März 2019 macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin nicht auf ihr Mail vom 29.August 2018 reagiert habe. Auch habe die Rechtsvertretung der Klägerin es unterlassen, die Situation effektiv zu klären. Ein einfacher Hinweis, dass der einbezahlte Betrag für die Gebühren 2018 verbucht worden sei, und ein neuer Einzahlungsschein für die Begleichung der Gebühren 2017 hätten gereicht, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Diese Auskunft habe die Beklagte jedoch erst nach Einreichung der Klage erhalten.
3.2 Hat ein Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs.1 des Obligationenrechts [OR, SR220]). Die Anrechnungserklärung des Schuldners im Sinn von Art.86 Abs. 1 OR hat spätestens bei der Leistungserbringung zu erfolgen; eine nachträgliche Erklärung ist unwirksam (Kren Kostkiewicz, in:Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 86 OR N 3). Fehlt eine solche Erklärung, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung in einer anderen schriftlichen Erklärung an den Schuldner bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs.2 OR; Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2005, Art.86 OR N 41). Gaben weder der Schuldner noch der Gläubiger eine Anrechnungserklärung ab, hat die Anrechnung nach der gesetzlichen Rangordnung von Art.87 OR zu erfolgen (Weber, a.a.O., Art. 86 OR N 43). Demnach ist eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Weil grundsätzlich der Schuldner den Nachweis der Erfüllung zu erbringen hat, muss er - wenn mehrere Forderungen feststehen - darlegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung (Art. 86 Abs. 1 OR) nach der Rangordnung gemäss Art.87 OR auf die fragliche Forderung anzurechnen ist (Weber, a.a.O., Art.86 OR N45).
3.3 Die Beklagte bestreitet nicht, der Klägerin sowohl für das Jahr 2017 wie auch für das Jahr 2018 einen Forderungsbetrag von CHF47.70 zu schulden bzw. geschuldet zu haben. Die Beklagte behauptet jedoch, mit der Zahlung von CHF47.70 am 20.Juli 2018 die Forderungen für das Jahr 2017 beglichen zu haben. Die Klägerin bestreitet ihrerseits nicht, von der Beklagten CHF 47.70 erhalten zu haben. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass mit dieser Zahlung die Forderungen für das Jahr 2018 beglichen worden seien.
Vorliegend hat weder die Beklagte noch die Klägerin die Abgabe einer Anrechnungserklärung im Sinn von Art.86 Abs. 1 bzw. Abs.2 OR nachgewiesen. Somit kommt die Rangordnung nach Art.87 Abs. 1 OR zur Anwendung. Die Parteien haben nicht behauptet, dass bezüglich der Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018 eine Betreibung stattgefunden habe. Damit ist massgebend, welche Forderung früher verfallen ist. Da die Beklagte die Beweislast der Erfüllung trägt (vgl. oben E.3.2 am Ende), wäre es an ihr gewesen, zu behaupten und beweisen, dass die Forderung der Klägerin für das Jahr 2017 früher verfallen ist als die Forderung der Klägerin für das Jahr 2018. Daran ändert nichts, dass es naheliegend erscheint, dass die Fälligkeit der Forderungen 2017 vor jener der Forderungen 2018 eingetreten ist, zumal lediglich offenkundige Tatsachen keiner Behauptung und keines Beweises bedürfen (vgl.Art. 151 ZPO).
Somit gelingt es der Beklagten nicht, darzulegen, dass sie mit der von ihr geleisteten Zahlung die streitgegenständliche Forderung aus dem Jahr 2017 getilgt hat. Die Klage erweist sich somit als begründet.
4.
4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 47.70 nebst 5% Zins seit dem 16.Oktober 2018 zu bezahlen.
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art.106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat hingegen zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Allgemein werden solche Kosten darunter gefasst, die unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 3.Auflage, 2017, Art.108 ZPO N1). Dabei kommen auch solche Kosten in Frage, die von den Parteien von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden. Sie können die gesamten Prozesskosten umfassen, insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 S. 430).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus der von der Klägerin ins Recht gelegten Mahnung betreffend die Forderungen 2018 (Replikbeilage2) nicht restlos klar hervorgeht, auf welche Forderungen sich diese bezieht. Zwar wird darin als Rechnungsdatum der 5.April 2018 aufgeführt. Aus der darunter angebrachten Bemerkung Bitte beachten Sie, dass Mutationen Einwände zu den Berechnungsgrundlagen erst wieder für die Rechnungsstellung 2018 berücksichtigt werden könnte jedoch der Schluss gezogen werden, dass sich diese Mahnung nicht auf die Forderungen aus dem Jahr 2018, sondern auf frühere Forderungen bezieht. Zur Unklarheit trägt weiter die zeitliche Nähe und Reihenfolge der Mahnungen für die Forderungen aus dem Jahr 2017 und 2018 bei sowie die Tatsache, dass beide Mahnungen dieselbe, oben zitierte Bemerkung tragen und den gleichen Rechnungsbetrag aufweisen. Dass die Beklagte möglicherweise den aus Sicht der Klägerin falschen Einzahlungsschein verwendet hat, ist daher nachvollziehbar. Gewichtiger erscheint jedoch die (unbestrittene) Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 29.August 2018 (Klageantwortbeilage 5) - also einige Monate vor der Klageeinreichung - zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der erfolgten Zahlung die Forderung 2017 habe begleichen wollen. Die Klägerin hat auf diese Nachricht nicht reagiert. Die Beklagte bringt zu Recht vor, dass es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auf diese Nachricht so zu reagieren, dass die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hätte vermieden werden können (Duplik, S. 2). Das Mahnschreiben vom 5.Oktober 2018 (Klagebeilage6) nimmt keinen Bezug auf das E-Mail der Beklagten und nennt lediglich den Forderungsbetrag, ohne auszuführen, auf welche Forderungen sich diese Mahnung bezieht, womit auch dieses Schreiben nicht zur Klärung beitragen konnte. Insgesamt erscheint es aus diesen Gründen gerechtfertigt, die Prozesskosten in Anwendung von Art.108 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
4.2 Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§11 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG154.810]). Bei einem Streitwert von CHF47.70 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF200.- und 1000.- (§5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss §11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit CHF300.- festgelegt.
Der Beklagten sind keine Parteikosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von CHF300.-.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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