| Appellationsgericht Dreiergericht |
ZB.2024.6
ZB.2024.7
ZB.2024.8
ENTSCHEID
vom 25. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____ Berufungsklägerin (ZB.2024.6)
[...] Berufungsbeklagte (ZB.2024.7 und 8)
Kindsmutter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Berufungsbeklagter (ZB.2024.6)
[...] Berufungskläger (ZB.2024.7 und 8)
Kindsvater
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Sohn
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____ Nebenintervenient [ZB.2024.7]
wohnhaft in Russland
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen Entscheide des Zivilgerichts
vom 8. November 2023 und 8. Dezember 2023
betreffend
vorsorgliche Regelung der Kinderbelange (Umteilung der Obhut)
Sachverhalt
C____, geb. [...] 2016, ist der Sohn der unverheirateten Eltern A____ (Kindsmutter/Berufungsklägerin [ZB.2024.6]/Berufungsbeklagte [ZB.2024.7 und 8]) und B____ (Kindsvater/Berufungsbeklagter [ZB.2024.6]/Berufungskläger [ZB.2024.7 und 8]). Seit der Trennung der Eltern im November 2018 befand sich C____ in der Obhut der Kindsmutter.
Mit Entscheid vom 8. November 2023 hat das Zivilgericht die Obhut über den Sohn C____ in Bestätigung der superprovisorischen Anordnung vom 20. Oktober 2023 vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens dem Kindsvater übertragen (Ziff.1). Gleichzeitig wurde im Dispositiv festgestellt, dass das Kind beim Vater behördlich angemeldet ist und bis auf Weiteres in seiner jetzigen Schule, Primarschule [...], [...], angemeldet bleiben und dort dem Unterricht folgen soll (Ziff. 2). Der Kindsmutter wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht von jeweils drei Halbtagen pro Woche, die auch zu einem ganzen Tag kombiniert werden dürfen, eingeräumt. Als Voraussetzung dieses unbegleiteten Besuchsrechts wurde festgehalten, dass C____ dem jetzigen Lebenspartner der Kindsmutter nicht begegnen darf, Kontakte zu seinen Stiefgeschwistern hingegen zulässig sind. Der Mutter wurde in Aussicht gestellt, dass sie mit einer umgehenden Sistierung des Besuchsrechts rechnen muss, wenn es zu Begegnungen mit dem jetzigen Lebenspartner der Mutter kommt. Weiter wurde festgestellt, dass sich die Eltern über die Termine und die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts selbständig einigen, wobei die Beiständin von C____ respektive der KJD von den Eltern unaufgefordert über Planung, Umsetzung und allfällige Probleme bezüglich des Besuchsrechts zu informieren ist (Ziff. 3). Die weitergehenden Anträge der Parteien wurden abgewiesen (Ziff.4). Schliesslich wurde der vom Kindsvater mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 festgesetzte Unterhaltsbeitrag vorsorglich – mit Wirkung ab November 2023 – für die Dauer, in welcher der Kindsvater die alleinige Obhut innehat, sistiert (Ziff. 5). Es wurde in Aussicht gestellt, dass die Kosten zusammen mit dem Hauptentscheid verlegt würden (Ziff.6).
Dieser Entscheid wurde den Parteien am 10. November 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet. Darauf ersuchte die Mutter mit Eingabe vom 17. November 2023 einerseits um eine schriftliche Begründung und andererseits um die Rektifizierung von Ziff. 2 bezüglich der behördlichen Anmeldung von C____ beim Vater, zumal offensichtlich aus Versehen «Vater» anstatt «Mutter» geschrieben worden sei. Diesem Antrag widersetzte sich der Vater mit Eingabe vom 27. November 2023, worauf die Frage an einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 nochmals aufgegriffen worden ist. In der Folge wurde der Entscheid vom 8. November 2023 in dem Sinne rektifiziert, dass C____ weiter bei der Mutter angemeldet bleiben soll. Diesbezüglich verlangte der Vater mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eine schriftliche Begründung.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 bestätigte das Zivilgericht das mit Entscheid vom 8. November 2023 angeordnete Besuchsrecht der Mutter, mit dem Vorbehalt der sofortigen Sistierung, sollte es zu einem weiteren Kontakt zwischen C____ und dem Lebenspartner der Mutter kommen. Weiter wurde die mit superprovisorischer Verfügung vom 27. November 2023 angeordnete Verpflichtung des Vaters bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder seines Vaters, E____, bis auf Weiteres nicht begegnet, widrigenfalls er mit einer Neubeurteilung der elterlichen Obhut bzw. mit weitergehenden Einschränkungen rechnen müsse. Bezüglich der Kosten wurde wiederum auf die Verlegung mit dem Entscheid in der Hauptsache verwiesen. Nach erfolgter Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv verlangte der Vater ebenfalls mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids. Bereits gegen den im Dispositiv vorliegenden Entscheid liess E____, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 «Beschwerde» beim Appellationsgericht erheben, mit der er sich gegen das Kontaktverbot zu seinem Neffen beschwerte (BEZ.2023.91).
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unterrichtete D____ das Zivilgericht, dass sie als Kindesvertreterin für C____ eingesetzt worden ist. Mit Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.6) beantragt die Mutter als Berufungsklägerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz vom 8. November und 8. Dezember 2023. Es sei C____ per sofort wieder unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 19 Uhr und am dazwischenliegenden Wochenende von Sonntagabend 19 Uhr bis Dienstag Schulbeginn einzuräumen. Eventualiter beantragt sie, dass ihre «Betreuungszeitfenster [..] auszubauen» seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die vorsorgliche Anordnung der von ihr beantragten Obhuts- und Besuchsregelung, die Durchführung einer «Parteiverhandlung zwecks Massnahmen für die Dauer des Verfahrens» und den Beizug der Akten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Obhut der Mutter über C____ sowie der von ihr beantragten Regelung des Besuchsrechts des Vaters ab und stellte in Aussicht, dass er nicht beabsichtige, eine Parteiverhandlung für die Anordnung von Massnahmen für die Dauer des Verfahrens durchzuführen.
Mit Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.8) verlangt der Vater als Berufungskläger die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des rektifizierten Entscheids vom 8. November 2023 und dessen sofortige Anpassung, indem der Wohnsitz von C____ bei ihm festzulegen sei und das Kind an seinem Wohnort einzuschulen sei. Weiter sei der Mutter «ausschliesslich ein begleitetes Besuchsrecht in der Ausgestaltung der Besuchstage und Androhung der Sistierung im Sinne von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zu gewähren, allenfalls mit einer Anpassung der Häufigkeit der Besuche». Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ausrichtung der Parteientschädigung zufolge Uneinbringlichkeit durch den Kanton.
Mit einer weiteren Berufung vom 5. Februar 2024 (Verfahren ZB.2024.7) beantragt der Vater die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 8. Dezember 2023. Er stellt dabei in der Sache die gleichen Anträge, wie mit seiner Berufung gegen den Entscheid vom 8. November 2024.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter an, dass die drei Berufungsverfahren zusammen behandelt aber entgegen des Antrags des Berufungsklägers nicht förmlich vereinigt werden. Die Eingabe von E____ vom 17. Dezember 2023 im Verfahren BEZ.2023.91 wurde als Nebenintervention im Berufungsverfahren ZB.2024.7 des Vaters beigezogen. Schliesslich wurde die im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Kindsvertreterin, D____, über die vorliegenden Verfahren informiert. Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 nahm D____ zu den Berufungen Stellung, woraufhin sie vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Februar 2024 auch in den drei Berufungsverfahren als Kindesvertreterin eingesetzt worden ist.
Der Vater beantragt im Verfahren ZB.2024.6 mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 die Abweisung der Berufung der Mutter. Die Mutter beantragt in den Verfahren ZB.2024.7 und ZB.2024.8 ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufungen des Vaters und hielt an den Anträgen in ihrer eigenen Berufung fest. Mit Eingabe vom 8. März 2024 nahm die Mutter gestützt auf das ihr «unbedingt zustehende Replikrecht» Stellung zur Berufungsantwort des Vaters im Verfahren ZB.2024.6. Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Vater dem Gericht die Honorarnote seiner Vertreterin bezüglich der drei Berufungsverfahren zukommen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand der angefochtenen Entscheide des Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2023 sind vorsorgliche Massnahmen im familienrechtlichen Klagverfahren des Sohnes und seiner Mutter gegen seinen Vater. Diese Entscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufungen richten sich gegen die Regelung der Obhut, des gemeldeten Wohnsitzes und des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes mit den Eltern. Streitig sind damit nicht vermögensrechtliche Aspekte der Regelung des Getrenntlebens, sodass kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die drei Berufungen sind innert der zehntägigen Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO) erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufungen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Dabei sind die Parteien aber nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. zum Eheschutzverfahren: Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Maier/Vetterli, in: Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Dabei genügt es im Summarverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
1.3 Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1161). Im Übrigen könnte die Berufungsinstanz im vorliegenden Fall auch bei Anwendbarkeit von Art. 273 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichten. Der Sachverhalt erscheint aus den nachstehenden Gründen klar. Daher wäre der Verzicht auf eine Berufungsverhandlung auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO zulässig. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen. Damit sind die Anträge des Ehemanns auf Ausschluss des Rechtsvertreters der Ehefrau von der Verhandlung und Anfertigung einer Tonaufnahme der Verhandlung gegenstandslos, soweit sie sich auch auf das Berufungsverfahren beziehen sollten.
1.4 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 hat der Bruder des Vaters gegen die diesem mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 vorsorglich auferlegte Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass sein Sohn seinem Bruder bis auf Weiteres nicht begegnet, «Beschwerde» erhoben. Zur Erhebung eines zivilprozessualen Rechtsmittels sind aber grundsätzlich nur die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Rechtsnachfolger legitimiert. Als Nebenpartei können Dritte ein Rechtsmittel grundsätzlich nur zur Unterstützung einer Verfahrenspartei und nicht gegen deren Willen ergreifen (Art. 76 Abs. 2 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Vorbem. zu Art. 308–318 N 35). Darüber hinaus kann eine Nebenpartei auch unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, wenn sie von direkten Urteilswirkungen betroffen ist (BGE 142 III 629). Der Bruder wird vom angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffen. Dieser verpflichtet lediglich den Vater. Dem Bruder steht grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf Begegnung mit dem Kind zu (vgl. dazu auch Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die Eingabe zur Unterstützung des Vaters ist deshalb als Nebenintervention im Verfahren ZB.2024.7 beizuziehen.
2.
Gegenstand der Berufung der Mutter (ZB.2024.6) ist zunächst die vorsorgliche Übertragung der Obhut auf den Vater.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheides über die Obhut hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. November 2023 auf die «gravierenden Vorkommnisse im familiären Umfeld der Kindsmutter» verwiesen. Sie hat erwogen, dass die Mutter bereits während der Dauer ihrer Ehe mit dem Vater ihres zweiten Sohnes F____ in den Jahren 2019 und 2020 zwei Mal mit ihren beiden Söhnen im Frauenhaus habe Zuflucht vor ihrem gewalttätigen Ehemann suchen müssen. Dieses Muster habe sich mit ihrem jetzigen Lebenspartner und Vater ihres dritten Sohnes G____ wiederholt. Sie habe wiederum, im neunten Monat schwanger und am Geburtstag von C____, vor ihrem gewalttätigen Partner ins Frauenhaus fliehen müssen. Sie habe gegenüber den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses von derart massiver Gewalt berichtet, dass diese aufgrund ihrer Belastung eine verfrühte Geburt befürchteten (Bericht der Beiständin vom 10. Oktober 2023, Vorakten Juris-Nr, 281). Die Kindsmutter habe C____ einseitig von seiner Schule abgemeldet und seinen Kontakt zum Vater mit der Begründung, das Risiko sei zu gross, dass ihr Lebenspartner sie aufspüren könnte, unterbunden (Bericht des KJD vom 18. Oktober 2023; Vorakten Juris-Nr. 293). Aufgrund dieser Schilderung ist ihr aus Sicherheitsgründen zu einem Kantonswechsel ohne zivilrechtliche Ummeldung geraten worden. Aus den Akten folge daher klar eine Bedrohungssituation. Soweit sie nunmehr bloss noch von einem Streit spreche, seien ihre Ausführungen nicht glaubwürdig. Auch ohne Beleg einer direkten Gewalttätigkeit ihres Partners gegenüber C____ müsse von einer schwerwiegenden und schädlichen Belastung und bei Wiederholung von einer andauernden Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden.
Zudem seien auch die Umstände ihrer Rückkehr aus dem Frauenhaus nicht geeignet, das Vertrauen in die familiären Verhältnisse der Kindsmutter und in ihre Fähigkeit zu fördern, C____ vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Entgegen den Angaben gegenüber dem Frauenhaus sei sie wieder zu ihrem Lebenspartner gezogen. Daraus schloss die Vorinstanz auf ein für C____ nicht hinnehmbares Risiko. Die Situation der Mutter sei nach der Geburt ihres dritten Sohnes gewiss nicht einfach und es stehe ihr zu, ihrer Partnerschaft mit dessen Vater mit der aufgegleisten Familienbegleitung eine weitere Chance zu geben. Ihre Interessen hätten aber vor dem Kindeswohl ihres Sohnes zurückzustehen. Eine weiter andauernde Gefährdung C____s könne erst nach einer längeren Beobachtungsperiode ausgeschlossen werden. Bis dahin erscheine eine Unterbringung C____s ausserhalb des familiären Umfeld der Mutter zwingend. Wie dem Bericht des KJD vom 18. Oktober 2023 entnommen werden könne (Vorakten Juris-Nr. 293) hätten im Verlauf der letzten Jahre regelmässige und intensive Kontakte zwischen C____ und seinem Vater hergestellt werden können. Zweifel an der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Vaters würden von keiner Seite geäussert. Damit dränge sich angesichts der Vorkommnisse in diesem Herbst und der Situation im Umfeld der Kindsmutter eine Umteilung der Obhut zum Vater als derzeit letzte Möglichkeit einer Betreuung von C____ durch seine Eltern auf. Soweit auch beim Vater dessen Kindeswohl nicht gewährleistet werden könne, müsse wohl eine Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB ins Auge gefasst werden.
2.2 Mit ihrer Berufung bestreitet die Mutter eine Kindswohlgefährdung von C____ in ihrer Obhut. Sie habe C____ seit seiner Geburt in ihrer Obhut betreut, ohne dass je Zweifel an ihrer Erziehungs- Betreuungsfähigkeit bestanden hätten. Der Vater habe seine Vaterschaft zunächst angezweifelt und ohne gerichtliche Verpflichtung keinen Unterhalt geleistet. Bis Oktober 2023 sei die Obhutsregelung kein Thema gewesen. Der Vater habe bloss einen Ausbau seiner Betreuungszeit bis hin zur alternierenden Obhut verlangt. C____ habe auch im Frauenhaus keine Auffälligkeiten gezeigt. Die drei Halbbrüder seien eine gute Einheit gewesen. Weiter verweist sie auf die Aussagen von C____ gemäss dem Bericht der Beiständin vom 21. November 2023, wonach es ihm bei der Mutter gut gehen würde und er – in Kenntnis, dass sie «faktisch mit dem neuen Partner» zusammen wohne - bei ihr wohnen wolle. Er sei keiner Gewalt ausgesetzt gewesen, habe sie doch aufgrund grosser Streitigkeiten in der aktuellen Partnerschaft im Interesse aller Parteien und kurz vor der Geburt von G____ eine vorübergehende Trennung erwirkt. Sie habe sich bedroht gefühlt und es sei ihr deshalb kurzfristig nur der Weg ins Frauenhaus geblieben, wo gewisse Standardprozedere gelten würden. Dies habe sie sich nicht gewünscht, sei sie doch in der Lage gewesen, auf potentielle Gefährdungen zu reagieren. Auch die Beiständin von F____ sei aufgrund der identischen Ausgangslage nicht von einer Gefährdung ausgegangen. Ihr neuer Partner habe alle drei Kinder sehr gerne und es habe keine Vorfälle Streitigkeiten zwischen ihm und den Kindern gegeben. Die Streitigkeiten hätten sich auf der Paarebene abgespielt. Sie seien bereit, Unterstützung in Form der installierten SPF für das Funktionieren ihres persönlichen «Patchwork-Familienkonstrukts» anzunehmen. Nachdem nun eine Begutachtung erfolgen solle, rechtfertige es sich nicht, für einen neuerlichen, vorsorglichen Entscheid diese abzuwarten. Die angefochtenen Entscheide basierten daher auf einem unrichtigen Sachverhalt. Mangels Gefährdung hätten die Voraussetzungen für eine Umteilung der Obhut nicht vorgelegen.
2.3 Mit seiner Berufungsantwort bestreitet der Vater, dass C____ von seinem Halbbruder F____ getrennt worden sei. Er besuche die Mutter regelmässig und treffe dort auch F____. Dieser schlage aber C____ häufig an den Besuchstagen, weshalb er mit Blessuren im Gesicht und am Körper nach Hause komme. Es sei nicht zu verstehen, weshalb die Mutter die Schlägereien seitens F____ nicht unterbinde. Er sei finanziell für die Familie aufgekommen, habe C____ nach der Arbeit und an den Wochenenden betreut und die Obhut gemeinsam innegehabt. Seit der Trennung im Jahr 2018 versuche er, den Sohn im Sinne einer alternierenden Obhut zu betreuen, was ihm von der Mutter verweigert worden sei, weshalb ein Verfahren bei der KESB habe eingeleitet werden müssen. Für seine ursprünglichen Zweifel an seiner Vaterschaft habe er Gründe gehabt.
Bei der Mutter habe C____ mehrfach häusliche Gewalt und mehrere Aufenthalte im Frauenhaus erlebt. Er habe deshalb mehrere Gefährdungsmeldungen bei der KESB gemacht. Trotz der Äusserung der Psychologin [...] im kinderpsychologischen Abklärungsbericht der UPK vom 11. März 2021, wonach C____ häusliche Gewalt zwischen seiner Mutter und ihrem Ehemann miterlebt habe und teils selbst Opfer von emotionaler und körperlicher Gewalt seitens seines Stiefvaters geworden sei, habe die KESB eine Kindswohlgefährdung zunächst verneint. Auch nach der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann sei die Mutter eine neue Beziehung zu ihrem aktuellen Partner eingegangen, in welcher es offenbar erneut zu massiver häuslicher Gewalt und im September 2023 zu einer erneuten Flucht ins Frauenhaus gekommen sei. Aus Sicherheitsgründen sei sie sogar ausserkantonal untergebracht worden. Gleichwohl sei sie am 19. Oktober 2023 zu ihrem Partner zurückgekehrt, woraufhin die Beiständin die Umteilung der Obhut empfohlen habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter, da sie es nicht schaffe, ihre Kinder und sich selbst aus einem gewalttätigen Umfeld herauszuhalten. Im Frauenhaus sei es C____ zwar den Umständen entsprechend gut und besser als zuhause ergangen. Der vierte Frauenhausbesuch, den die Mutter beschönige, sei aber traumatisch für C____ gewesen. Sie habe dieses aufgrund ihrer grossen Angst vor ihrem Partner nach seiner massiven Gewalt aufgesucht. Er habe seinen Sohn in dieser Zeit nicht sehen dürfen, damit die Mutter nicht gefährdet werden konnte. Die Ausgangslage von F____ sei nicht identisch, da dieser keinen Vater habe, welcher die Obhut übernehmen könnte. Auch wenn C____ sage, bei der Mutter wohnen zu wollen, so impliziere dies nicht, dass er in seiner Obhut unglücklich sei. Die Mutter übe zudem gerne Druck auf C____ aus. C____ sei aufgrund seines Alters noch nicht zur autonomen Willensbildung fähig. Zudem habe die Mutter C____ am 18. November 2023 aus eigenem Interesse ausgenutzt und gedemütigt. Es sei zwar begrüssenswert, dass die Mutter Hilfe in Anspruch nehme und eine Familienbegleitung installiert worden sei. Er könne ihr aber nicht das notwenige Vertrauen schenken, zumal sie bereits nach dem Entscheid vom 8. November 2023 Kontakte zwischen ihrem Partner und C____ zugelassen habe. Sie habe C____ in eine sehr unangenehme Situation gebracht und ihm eingeredet, sein Onkel habe ihn sexuell missbraucht.
2.4 Die Kindesvertreterin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 17. Februar 2024 mit, dass ihr die getroffenen Massnahmen noch vor vertiefter Auseinandersetzung mit den Akten angemessen erschienen, enthielt sich aber konkreter Anträge.
2.5
2.5.1 Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Diese Kompetenz kommt dem Zivilgericht zu, wenn es gleichzeitig für die Regelung des Unterhalts zuständig ist (Art. 298d Abs. 3 ZGB). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland vom 3. Dezember 2009, Nr. 22028/04, in: FamPra.ch 2010, S. 213 ff., und Sporer gegen Österreich vom 2. Februar 2011, Nr. 35637/03). Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2). Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).
2.5.2 Bereits im laufenden Verfahren hat die zuständige Behörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in OFK, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, 127 II 132 E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
2.5.3 In Anwendung dieser Grundsätze ist die vorsorgliche Übertragung der Obhut von der Mutter auf den Vater nicht zu beanstanden. Nicht bestritten ist, dass die Mutter aufgrund von Vorkommnissen in der Beziehung mit den Vätern ihrer beiden jüngeren Kinder mehrfach das Frauenhaus hat aufsuchen müssen. Bereits diesbezüglich musste das Verwaltungsgericht in einem die Familie betreffenden Urteil feststellen, dass C____ gemäss dem kinderpsychologischen Abklärungsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. März 2021 die häusliche Gewalt zwischen der Mutter und dem Stiefvater miterlebt und teilweise selbst Opfer von emotionaler und körperlicher Gewalt seitens des Stiefvaters geworden ist, die Mutter diese Gewalt, aufgrund derer sie bereits das Frauenhaus hat aufsuchen müssen, aber «arg bagatellisierend» beschrieben habe (VGE VD.2021.281/285 vom 24. Mai 2022 E. 4.3.4). Dem entspricht nun auch die Auseinandersetzung der Mutter mit den jüngsten Vorkommnissen.
Wie dem Bericht der Beiständin von C____ vom 10. Oktober 2023 (Vorakten Juris Nr. 287) entnommen werden kann, ist die Mutter am 29. September 2023 mit ihren Kindern aufgrund massiver Gewaltausübung durch ihren Partner ins Frauenhaus eingetreten. Dort wirkte C____ in der traumapädagogisch begleiteten Kindergruppe wieder körperlich angespannt, ohne dass Auffälligkeiten andere Belastungsfolgesymptome hätten bemerkt werden können. Es sei ihm den Umständen entsprechend gut gegangen. Zur Geheimhaltung des Aufenthalts der Mutter konnte C____ aber weder die Schule noch seinen Vater besuchen. Aus diesem Grund hat die Mutter dem Vater mitgeteilt, dass er auch die geplanten Ferien derzeit nicht mit seinem Sohn verbringen und erst später nachholen könne. Aufgrund der massiven Gewaltbereitschaft des Partners, seiner Vernetzung in Basel und den bisherigen Erlebnissen der Mutter in ihrer Beziehung wurde ein Kantonswechsel ohne zivilrechtliche Ummeldung zur Gewährleistung der Sicherheit von Mutter und Kindern als zwingend notwendig erachtet. Mit Bericht vom 18. Oktober 2023 (Vorakten Juris Nr. 293) teilte die Beiständin mit, auch wenn sich die Gewalt des Partners nicht gegen die Kinder gerichtet habe, so seien diese Zeugen der Gewalt geworden, was sich mindestens ebenso schwer negativ für sie auswirke, wie die direkt erlebte Gewalt. Belastungssymptome wie z.B. Schlafstörungen, Unruhe, Probleme beim Essen, Schwierigkeiten mit Sozialkontakten und dem Umgang mit eigenen Gefühlen könnten bei den Kindern sehr unterschiedlich ausgeprägt sein und zu einem frühen späteren Zeitpunkt auftreten. Deshalb müsse eine Situation, bei der Kinder immer wieder häusliche Gewalt erleben, zu ihrem Schutz verhindert werden. Nur mit grossem Aufwand ihrerseits habe ab dem 15. Oktober 2023 wieder ein Besuchskontakt zum Vater etabliert werden können. Die Mutter fürchtete eine Entführung von C____ durch ihren Partner, um ihre Rückkehr erpressen zu können. Sie müsse wohl langfristig um die Sicherheit von ihr und ihren Kindern besorgt sein. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ging die Beiständin davon aus, dass die Mutter erneut in eine Gewaltspirale kommen könne. Nachdem sich ihr Partner an ihre Eltern gewandt, Reue gezeigt, sich entschuldigt und seine Bereitschaft bekundet habe, an einer Online-Therapie gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, hat die Mutter dann aber erklärt, ihm eine erneute Chance einräumen zu wollen. Aus fachlicher Sicht sei aber nicht gesichert, dass die Beziehung der Mutter nun gewaltfrei verlaufen werde. Die Mutter werde belastet erlebt. In der Verhandlung der Vorinstanz vom 1. November (Vorakten Juris Nr. 308) hat die Beiständin ihre diesbezügliche Sorge zwar etwas relativiert, da die Gewalt von der Mutter und ihrem Partner offen als Problem erkannt werde. Es bestünden aber weiterhin Risiken, die nicht minimiert werden können. Gleichzeitig hat die Mutter damals erneut Gewalt als Grund für ihren Eintritt ins Frauenhaus dementiert und behauptet, dass sie bloss wegen eines Streits ins Frauenhaus gegangen sei und sonst auch nicht zum Partner zurückgekehrt wäre. Damit wird mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz deutlich, dass der Mutter weiterhin das Bewusstsein der Gefährdung ihres Sohnes in seiner Entwicklung, wenn er fortwährender häuslicher Gewalt ausgesetzt ist und wiederholt für Aufenthalte im Frauenhaus aus seinem (Schul-)Alltag gerissen wird, fehlt. Wenn sie zunächst mit ihren Aussagen im Frauenhaus ein Dispositiv mit höchster Sicherheitsstufe etablieren lässt, um nachträglich Gewalt zu dementieren versucht und von einem blossen Streit spricht, so erscheint sie im Übrigen insoweit auch nicht mehr glaubwürdig. Realitätsfremd erscheint auch die diesbezügliche Behauptung der Mutter in ihrer Berufungsantwort im Verfahren ZB.2024.8 (Ziff. 9), der Streit habe sich nach der Geburt von G____ in Luft aufgelöst.
2.5.4 Auch die Aussagen von C____ führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie die Beiständin in der Verhandlung vom 1. November 2023 (Vorakten Juris Nr. 308) erklärt hat, wünschte sich C____, bei den Eltern etwa im zweiwöchentlichen Wechsel leben zu können, sobald die Mutter eine Wohnung habe. Der Partner müsse lernen, sich zu beruhigen. Das Kind lege aber Wert auf die Feststellung, dass es ihm gut gehe. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Vorakten Juris-Nr. 335) teilte die Beiständin mit, dass es C____ beim Vater weiter gut gehe, er aber bei der Mama wohnen wolle. Er brauche Mama «am Wichtigsten». Gleichzeitig habe er gegenüber der Psychologin im UKBB erklärt, dass er gerne bei Papa und Mama sei. Er könne bei beiden eigentlich gut schlafen, immer gut bei Mama. Es soll alles so bleiben wie es ist. Er wolle beim Papa aber auch bei der Mama sein (so auch Bericht UKBB vom 18. November 2023, Vorakten Juris Nr. 330). Aus diesen Äusserungen von C____ kann offensichtlich nicht darauf geschlossen werden, dass das Kind derzeit und bis zum definitiven Entscheid nach umfassender Prüfung der gesamten familiären Situation die Betreuung in der Obhut seines Vaters ablehnt. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Wille des Kindes ein Kriterium bei der Beurteilung seiner Betreuung ist. Die Regelung der Betreuung steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, zumal dessen Willen nicht mit dem Kindswohl gleichgesetzt werden kann. Dies gilt namentlich dort, wo seine Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt scheint. Dabei wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab dem zwölften Altersjahr eines Kindes von einer Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass den Äusserungen von C____ vorliegend nicht entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
2.5.5 Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher in Berücksichtigung des erheblichen Beurteilungsspielraums bei der Anordnung einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme die provisorische Umteilung der Obhut an den Vater nicht zu beanstanden. Es wird im weiteren vorinstanzlichen Verfahren die familiäre Situation und die geeignete Betreuung von C____ weiter zu prüfen und über die Obhut zu entscheiden sein. In diesem Rahmen wird auch das Verhältnis von C____ zu seinem Bruder F____ zu prüfen sein, dessen vom Vater behauptete Belastung von der Mutter replicando bestritten worden ist, weshalb darauf in diesem Verfahren nicht weiter eingetreten werden muss.
3.
Weiter verlangt die Mutter mit ihrer Berufung in ihrem Eventualstandpunkt einen Ausbau ihrer Betreuungszeit.
3.1 Mit Bezug auf die Regelung ihres persönlichen Verkehrs mit ihrem in der Obhut des Vaters lebenden Sohnes macht sie dabei geltend, dass die momentan nur zweimal wöchentlich stattfindenden Besuche zwischen ihr und C____ dessen Bedürfnis, bei der Kindsmutter zu wohnen, widerstreben würden. Es sei auch nicht in seinem Interesse, ihn von seinen Geschwistern und insbesondere von F____, mit dem er ein sehr enges Verhältnis habe, zu trennen.
3.2 Wie dem Bericht der Beiständin vom 30. November 2023 (Vorakten Juris Nr. 377) entnommen werden kann, hatte die Mutter im damaligen Zeitpunkt bereits ein Besuchsrecht von drei halben Tage die Woche, welche die Eltern untereinander festlegen. Es bestanden daher bereits damals mehr wöchentliche Kontakte, als die von ihr geltend gemachten Besuche. Weniger Besuche können daher bloss aufgrund der offenbar der Vereinbarung der Eltern entsprechenden Zusammenlegung von Halbtagen, wie sie im Entscheid vom 8. November 2023 explizit vorbehalten worden sind, begründet sein. Insgesamt geht aus der Berufung aber nicht hervor, weshalb eine Änderung der angefochtenen, vorsorglichen Regelung vom Kindswohl her geboten sein soll.
4.
Mit seiner Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. November 2023 (ZB.20204.8) beantragt der Vater in Abänderung des Rektifikats die Festlegung des Wohnsitzes von C____ beim ihm und seine Einschulung an seinem Wohnort.
4.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass die Mutter ihre bisherige Wohnung aufgebe und eine grössere Wohnung suche, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie zurzeit in der Wohnung ihres Lebenspartners wohne. Unabhängig von dieser faktischen Wohnsituation könne C____ jedoch weiterhin die Primarschule [...] besuchen. Es bestehe ein Konsens, dass die Stabilität seiner Schulsituation für das Wohl von C____ neben den vielen Turbulenzen und Belastungen in seinem Leben wichtig sei. Nach seiner Einschulung im vergangenen Sommer habe er sich in der Primarschule [...] gut eingelebt. Dieser wichtige Faktor an Stabilität dürfe nicht nach so kurzer Zeit wieder verändert werden. Die Anmeldung von C____ beim Vater in einem anderen Kanton würde diesen bisherigen Schulbesuch gefährden. Weiter erwog das Zivilgericht, dass die Zuteilung der Obhut an den Vater eine vorsorgliche Massnahme angesichts der Gefährdungssituation im Haushalt der Mutter im letzten Herbst sei. Sowohl die Wohnsituation der Mutter wie auch die Frage der alternierenden Obhut seien nach wie vor offen. Es gehe daher nicht darum, den Lebensmittelpunkt C____s zu verlegen, sondern ihn vorsorglich aus dem belastenden familiären Umfeld der Kindsmutter herauszuhalten, um mit der notwendigen Ruhe eine definitive Lösung erarbeiten zu können. Entsprechend müsse das offensichtliche redaktionelle Versehen, wonach die Anmeldung von C____ beim Vater erfolge, nach Art. 334 ZPO berichtigt werden.
4.2 Mit seiner Berufung verweist der Vater darauf, dass die Mutter nicht mehr an der [...] in [...], sondern bei ihrem gewalttätigen Partner an der [...] in [...] lebe. Sie habe C____ bereits mitten im Schuljahr von der Schule abgemeldet, wobei der Schulwechsel wegen ihres Eintritts in das Frauenhaus nicht zustande gekommen sei. C____ habe somit keinen Wohnsitz mehr in [...] bei seiner Mutter. Zudem werde die Mutter ihren Wohnsitz in den nächsten Monaten verlegen. Eine Umschulung von C____ lasse sich nicht vermeiden. Die Mutter hege zudem die Absicht, mit ihrem gewalttätigen Partner zusammenzuziehen, was für C____ aufgrund seiner mehrfachen Konfrontation mit häuslicher Gewalt in der Vergangenheit schädlich sei. Es sei bereits heute klar, dass C____ so so seine aktuelle Schule verlassen müsse. Die Mutter könne in die Nähe von C____ nach [...] ziehen, zumal er den Sohn langfristig betreuen werde, da die jüngsten Ereignisse im Haushalt der Mutter gezeigt hätten, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Kinder aus einem gewalttätigen familiären Umfeld herauszuhalten. Die Umsetzung der von ihm ursprünglich angestrebten alternierenden Obhut stehe heute in den Sternen. Die Berufungsbeklagte werde über Monate, wenn nicht sogar Jahre hinweg, zu beweisen haben, dass sie C____ aus einem von Gewalt geprägtem Umfeld heraushalten kann. Entsprechend habe auch die Beiständin den Antrag gestellt, C____ beim Vater anzumelden. Daher sei ein sofortiger Schulwechsel von C____ angezeigt. Es sei besser, wenn der Wechsel früher als später erfolge. Ein Schulwechsel sei immer mit Veränderungen verbunden und am Anfang nicht leicht für C____. Das Schulhaus [...] sei in Gehdistanz zu seinem Wohnort. Damit müsse er nicht mehr mit C____ zur Rush Hour in die Schule fahren und ihn dort abholen, sodass der Stress für C____ reduziert würde.
4.3 Dem hat die Kindesvertreterin entgegengehalten, dass es C____ in der aktuellen Situation wohl sei. Auch wenn der Schulweg nach Basel aufwändig sein möge, so fühle sich C____ in der Klasse offenbar wohl und es scheine ihr wichtig, dass dieses vertraute schulische Umfeld erhalten bleibe. Der Vater habe sich auch so organisiert, dass er C____ in die Schule bringen und ihn dort abholen könne.
Auch die Mutter weist mit ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass C____ in der Primarschule [...] gut integriert sei und sich dort eingelebt habe. Ein Schulwechsel während des ersten Schuljahres würde für ihn einen weiteren einschneidenden Wechsel bedeuten. Auch der Umstand, dass sie faktisch mit dem neuen Partner zusammenwohne, sei kein Grund, C____ bei der Schule abzumelden, zumal C____ unabhängig von der faktischen Wohnsituation die Primarschule [...] besuchen könne. Auch ihr sei Kontinuität für C____ wichtig, weshalb sie bei einem allfälligen Umzug darauf achten werde, dass C____ die Schule nicht werde wechseln müssen. Sie bestreitet daher, dass C____ die Schule so so verlassen muss.
4.4 In formeller Hinsicht bestreitet der Vater nicht, dass die Voraussetzungen für ein Rektifikat von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 8. November 2023 gegeben sind, weshalb diese Frage nicht mehr weiter zu prüfen ist. In materieller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die Umteilung der elterlichen Obhut über C____ an den Vater rein vorsorglich aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne umfassende Abklärung der familiären Situation auf der Grundlage einer bloss summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten erfolgt ist (vgl. oben E. 2.5.2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht darauf geachtet, die mit der definitiven Regelung der Obhut von C____ verbundenen Fragen nicht zu präjudizieren. Entgegen der Auffassung des Vaters kann daher auch nicht sicher festgestellt werden, dass C____ die Schule auf jeden Fall wird wechseln müssen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Abklärungen für ihren definitiven Entscheid über die Obhut auch die Möglichkeit einer alternierenden Obhut weiter zu prüfen haben, welche auch die künftige Anmeldung von C____ bei der Mutter und weitere Beschulung in der Primarschule [...] ermöglichen würde. Unmittelbar einleuchtend erscheint es aber auch, dass aufgrund des Wechsels der familiären Obhut- und Betreuungsregelung die Stabilität der weiteren Lebensumstände zur Wahrung des Kindswohls von C____ zentral erscheint. Vor diesem Hintergrund liegt es auch dann im Interesse des Kindes, einen nötig werdenden Schulwechsel nicht zeitgleich mit der Umteilung der Obhut vorzunehmen. Der Vater bestreitet denn auch nicht, dass C____ in seiner Klasse in der Primarschule [...] gut integriert ist und sich dort wohl fühlt. Es kann nachvollzogen werden, dass dieser Schulbesuch für den Vater mit Umtrieben verbunden ist, die bei einer Beschulung von C____ in [...] nicht auftreten würden. Diese erscheinen aber zumindest in einer Übergangszeit bis zur definitiven Klärung der Obhutsregelung zumutbar.
5.
Weiter richten sich die Berufungen des Vaters gegen die Entscheide des Zivilgerichts vom 8. November und 8. Dezember 2024 (ZB.2024.7 und ZB.2024.8) gegen die Form des der Mutter eingeräumten Besuchsrechts. Anstelle des unbegleiteten Besuchsrechts beantragt der Vater ein begleitetes Besuchsrecht der Mutter.
5.1 Das Zivilgericht hat diesbezüglich im Entscheid vom 8. November 2023 erwogen, dass der Mutter ein Besuchsrecht mit Auflagen einzuräumen sei, da eine Gefährdung C____s nach wie vor nicht ausgeschlossen werden könne (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Die Gefahr geht dabei vom Lebenspartner der Kindsmutter aus, weshalb bis auf Weiteres jeder Kontakt zwischen C____ und dem Lebenspartner seiner Mutter zu vermeiden sei. Demgegenüber spreche nichts gegen Begegnungen C____s mit seinen Stiefbrüdern, wobei die Mutter aber dafür zu sorgen habe, dass die Besuche von C____ mit Vorzug ausserhalb der Wohnung ihres Lebenspartners zu Zeiten stattfinden, in welchen dieser nicht anwesend ist und C____ begegnen könnte. Ein begleitetes Besuchsrecht erscheine hingegen unverhältnismässig und auch nicht notwendig. Kontakte zwischen C____ und dem Lebenspartner der Kindsmutter liessen sich organisatorisch ohne Weiteres vermeiden. Die Verantwortung dafür liege bei der Mutter. Gelinge es ihr nicht, C____ ausreichend abzuschirmen, müsse sie mit weitergehenden Einschränkungen rechnen.
Mit seinem Entscheid vom 8. Dezember 2023 hat das Zivilgericht die Frage erneut überprüft und festgestellt, dass die Mutter gemäss dem Bericht des UKBB vom 18. November 2023 zumindest in einem Fall tatsächlich gegen die Auflage verstossen und Begegnungen zwischen C____ und ihrem Lebenspartner zugelassen hatte. Ihre Erklärung dazu vermöge nicht vollständig zu überzeugen. Die Begegnung habe aber im überwachten Raum stattgefunden. Ob der Lebenspartner bereits vor der Untersuchung im UKBB beim Besuch C____s anwesend gewesen ist, bleibe unklar. Es stelle aber kein gutes Zeichen dar, dass sich das Kind dazu nicht äussern wolle. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Mutter die Anweisung des Gerichts nicht ausreichend ernst und Kontakte zwischen C____ und ihrem Lebenspartner in Kauf nehme. Es berücksichtigte aber, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen als wichtiges Element des Kindeswohls gelte und das Kind klar und konstant seinen Kontakt zur Mutter als wichtig bezeichnet habe. Daher sei es angebracht, das Besuchsrecht der Mutter vorderhand weiterlaufen zu lassen, allerdings unter Wiederholung und Verschärfung der Vorgabe, dass Kontakte zwischen C____ und dem Lebenspartner zu unterbleiben haben. Es müsse ihr bewusst sein, dass sie sich an die gerichtliche Auflage zu halten habe und dass nur das Gericht diese Vorgaben wieder aufheben könne.
5.2 Mit seiner Berufung bezieht sich der Vater zunächst darauf, dass sich die Mutter wieder mehrheitlich in der Wohnung ihres gewalttätigen Partners aufhalte, was auch die Beiständin bestätigt habe. Es sei ihr in der Vergangenheit nicht gelungen, ihre Kinder von ihrem gewalttätigen Ehemann fernzuhalten und es gelinge ihr dies auch aktuell nicht. Sie sei ein typisches Opfer von häuslicher Gewalt, welches es nicht schaffe, sich von ihrem gewalttätigen Partner zu lösen. Zumal C____ bereits viel Gewalt habe erleben müssen, habe er Angst vor dem Partner seiner Mutter. Es sei notorisch, dass die Mutter ihren Partner nicht immer wegschicken könne, wenn C____ bei ihr ist. Die Mutter habe daher die Weisung missachtet und Begegnungen ihres Lebenspartners mit C____ etwa am 18. November 2023, als sie zusammen das UKBB aufgesucht hätten, zugelassen. Sie sei daher nicht in der Lage zu garantieren, dass es zu keinem Kontakt zwischen C____ und ihrem Lebenspartner komme. Um C____ zu schützen, sei es unerlässlich, dass die Besuchstage der Berufungsbeklagten für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens in einem für C____ geschützten Rahmen und somit ausschliesslich begleitet stattfinden.
5.3 Das Zivilgericht hat mit seinem Entscheid vom 8. Dezember 2023 die Missachtung der Auflage an die Mutter, keinen Kontakt zwischen C____ und ihrem Lebenspartner zuzulassen, berücksichtigt. In Würdigung seines Ermessens und der summarischen Natur der Beurteilung im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Massnahme ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Der Vater benennt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mutter in der Folge weitere Verstösse gegen die Auflage hat zu Schulde kommen lassen. Er nennt auch keine Indizien für eine weitere Beeinträchtigung des Kindswohls durch den Lebenspartner. Auch wenn die Bedenken des Vaters diesbezüglich begründet erscheinen, kann daher dem vorläufigen Verzicht auf eine Beschränkung der Besuche von C____ bei der Mutter beigepflichtet werden.
6.
Schliesslich richtet sich die Berufung des Vaters gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2024 (ZB.2024.7) gegen die ihm damit auferlegte Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass C____ dem Bruder des Vaters bis auf Weiteres nicht begegnet, widrigenfalls er mit einer Neubeurteilung der elterlichen Obhut weitergehenden Einschränkungen rechnen müsse.
6.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Mutter C____ am 18. November 2023 ins UKBB gebracht habe, nachdem dieser seinem Stiefbruder einen Finger in den Anus habe stecken wollen und auf ihre Frage angegeben habe, sein Onkel mache dies mit ihm schon seit dem Kindergarten. Dort habe C____ angegeben, sein Onkel sei öfters beim Kindsvater zuhause und kicke ihn. Demgegenüber habe er sich im Gespräch mit der Beiständin zurückhaltender und zum Teil auch widersprüchlich geäussert. Er gab an, sein Onkel habe ihm nichts getan und die blauen Flecken stammten vom Spielen. Er habe den Onkel nur einmal gesehen. Gemäss der Einschätzung der Beiständin in der Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 wirke C____ von der Situation überfordert und passe seine Aussagen je nach Gesprächspartner und Situation an, um seine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten zu können. Der Vater habe Belege eingereicht, gemäss denen sich sein Bruder zur fraglichen Zeit in Moskau, wo er auch lebe, befunden haben soll. Im Übrigen verweigerte der Beklagte weitere Angaben zu seinem Bruder aus Gründen des «Datenschutzes». Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Verdacht der Kindsmutter bezüglich eines Missbrauchs C____s im November 2023 durch seinen Onkel entkräftet worden sei. Ungewiss bleibe aber, ob und wie oft der Bruder des Beklagten und Onkel C____s im Haushalt des Vaters anwesend ist. Dieser verweigere Angaben dazu. Er nenne auch keinen zwingenden Grund, weshalb es überhaupt zu Begegnungen zwischen C____ und seinem Onkel kommen sollte. Unter diesen Umständen stelle die superprovisorische Anweisung an den Vater, Begegnungen zwischen C____ und dessen Onkel zu verhindern, keine spürbare Einschränkung für die beiden Geschwister dar. Umgekehrt müsse in Anbetracht der Tatsache, dass C____ durch das Verhalten des Lebenspartners seiner Mutter schon schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sei, der Sicherheit C____s oberste Priorität eingeräumt werden. Deshalb erscheine es verhältnismässig, die am 27. November 2023 superprovisorisch verfügte Massnahme, dass der Beklagte dafür besorgt zu sein hat, dass C____ seinem Onkel bis auf Weiteres nicht begegnet, zu verlängern.
6.2 Mit seiner Berufung macht der Vater geltend, dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen neben einer glaubhaften Verletzung Gefährdung eines Anspruchs einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und Dringlichkeit voraussetze und diese verhältnismässig sein müsse. Alleine die Tatsache, dass C____ im Haushalt der Berufungsbeklagten einer Gefahr ausgesetzt sei, rechtfertige eine Einschränkung in seinem Haushalt nicht. Sein Bruder lebe und arbeite in Moskau. Auch wenn die von ihm aus Datenschutzgründen nicht weiter konkretisierten Besuche seines Bruders in der Schweiz nicht häufig seien, gebe es keinen Grund, ihm die belastende Weisung zu erteilen. Die Mutter habe keine glaubhafte und drohende Verletzung von C____ geltend gemacht und es liege keine Dringlichkeit vor. Die Mutter versuche vielmehr einem Muster folgend mittels falscher Anzeigen bei der Polizei und Behauptungen wegen angeblicher Misshandlungen von seiner Seite ihm C____ zu entziehen. Die Anschuldigungen gegen seinen Bruder seien heftig. Die Mutter nehme damit in Kauf, C____ zu schaden.
Der Bruder des Vaters liess in dem als Nebenintervention beigezogenen Schreiben vom 13. Dezember 2023 ausführen, dass er schon lange nicht mehr in der Schweiz wohne. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 machte er geltend, die Schweiz verlassen zu haben und in Moskau zu wohnen. Er komme ein bis zwei Mal für einige Tage in die Schweiz und besuche hier seine Mutter und ehemaligen Kollegen und Freunde. Entsprechend sei die Aussage von C____ gegenüber der Beiständin, wonach ihn C____ nur einmal gesehen habe und er in einem anderen Land sei, absolut korrekt.
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist eine Misshandlung von C____ durch seinen Onkel nicht belegt worden. Abgesehen von dem entkräfteten, von der Mutter zunächst gehegten Verdacht eines sexuellen Übergriffes stehen sich widersprechende Aussagen von C____ gegenüber und es erscheint nicht restlos gewiss, ob es von Seiten des Bruders des Vaters in der Vergangenheit nicht möglicherweise doch zu Grobheiten («Kicken») gekommen ist. Daher kann eine gewisse, wenn auch mit den Erwägungen der Vorinstanz erheblich zu relativierende Gefahr bei Kontakten des belasteten Sohnes bei Kontakt mit Dritten, von denen eine Gefährdung nicht restlos ausgeschlossen werden kann, bestehen. Die damit verbundene Belastung für den Vater und dessen Bruder wiegt leicht. Aus ihren Ausführungen folgt, dass der Bruder kaum je in der Schweiz ist. Weder der Vater noch sein Bruder konkretisieren ein Interesse des Bruders, seinen Neffen beim Vater treffen zu können. Besuche des Bruders in der Schweiz dienen gemäss der eigenen Aussage des Bruders dem Wiedersehen mit seiner Mutter und seinen Freunden und Kollegen. Ein konkretes Interesse an Treffen mit dem Vater und dessen Sohn weist der Bruder nicht nach. Im Übrigen wären Treffen mit dem Bruder selbst in der Wohnung des Vaters während Besuchen von C____ bei der Mutter möglich. Vor diesem Hintergrund ist die aufgrund einer summarischen und vorläufigen Beurteilung mit dem Entscheid vom 8. Dezember 2023 angeordnete vorsorgliche Massnahme und Weisung an den Vater nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Daraus folgt, dass die drei Berufungen vollumfänglich abzuweisen sind. Da sie sich auf die gleiche, mit zwei Entscheiden des Zivilgerichts vorsorglich beurteilte Familiensituation beziehen, rechtfertigt es sich, die Kosten gesamtheitlich über alle drei Verfahren zu verlegen. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend und in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt die Mutter die ordentlichen Kosten des Verfahrens ZB.2024.6 und der Vater jene der beiden Verfahren ZB.2024.7 und ZB.2024.8 je mit Spruchgebühren von CHF 1'000.– (§§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 und 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin in den drei Verfahren. Mit Honorarnote vom 13. März 2024 hat sie ein gestützt auf einen Vertretungsaufwand von 3 Stunden und 15 Minuten und dem Honoraransatz in der unentgeltlichen Prozessführung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ein Honorar von CHF 650.– und Auslagen von CHF 13.85 geltend gemacht. Diese Kosten erscheinen angemessenen und können ihr mit der Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen aus der Gerichtskasse ausgewiesen werden. Sie sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Dem Ausgang der drei Verfahren entsprechend rechtfertigt es sich weiter, die darin aufgelaufenen Kosten des sich teilweise wechselseitig entsprechenden Vertretungsaufwands wettzuschlagen.
7.2 Die Parteien betragen beide die unentgeltliche Prozessführung. Die Mutter wird von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihr diese bewilligt werden kann. Auch dem Vater kann aufgrund der eingereichten Einkommens- und Bedarfsbelege die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gehen daher die Gerichtskosten unter Einschluss der Entschädigung der Kindesvertreterin zu Lasten des Staates und sind den Vertretungen der Parteien Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Mutter macht für alle drei Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten geltend. Es resultieren ein Honorar von CHF 2'833.35 und eine Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) von CHF 85.– sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen.
Die Vertreterin des Vaters hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen. Der angemessene Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es rechtfertigt sich dabei, den ausgewiesenen Aufwand der Gegenpartei zum Massstab zu nehmen und der Vertreterin das gleiche Honorar wie jenem auszuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.6) wird abgewiesen.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.7) wird abgewiesen.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2023 (F.2020.11/ZB.2024.8) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2024.6 von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten der Berufungsverfahren ZB.2024.7 und 8 von je CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Kindesvertreterin, D____, wird eine Entschädigung von CHF 663.85, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 53.75, insgesamt somit CHF 717.60, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen diese je zur Hälfte, wobei sie aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien zu Lasten der Gerichtskasse geht. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteikosten der drei Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers 2 und 3, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Sohn
- Nebenintervenient (E. 6 und Abs. 2 des Dispositivs)
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.