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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2023.61)

Zusammenfassung des Urteils ZB.2023.61: Appellationsgericht

Zusammenfassung: Die Berufungsklägerin, eine Frau, wehrt sich gegen die Scheidung und die Regelung des Unterhalts in einem langwierigen Scheidungsverfahren. Das Zivilgericht hat die Scheidung des Ehepaares bestätigt und den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags verpflichtet. Die Berufungsklägerin weigert sich, einen Anwalt zu akzeptieren und für dessen Kosten zu bezahlen. Das Gericht hat jedoch eine Prozessbeiständin für sie bestellt. Die Berufungsklägerin argumentiert, dass sie nicht in der Lage sei, die Prozessführung selbst zu übernehmen, aber dennoch keinen Anwalt wünscht. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, und die Prozessbeiständin erhielt ein Honorar, das von der Berufungsklägerin zu tragen ist. Die Berufungsklägerin legt dar, dass sie aufgrund ihrer Gesundheit und finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2023.61

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2023.61
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid ZB.2023.61 vom 17.02.2024 (BS)
Datum:17.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Scheidung; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfügung; Entscheid; Ehefrau; Apos; Prozessbeiständin; Trennung; Ehemann; Ehegatten; Eingabe; Rechtsmittel; Verfahren; Getrenntleben; Zivilgericht; Schweiz; Kommentar; Anwalt; Basel; Vertretung; Wohnung; Begründung; Appellationsgericht; Einsetzung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 114 ZGB ;Art. 237 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 51 BGG ;Art. 52 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 69 ZPO ;
Referenz BGE:125 III 412; 131 I 217; 134 III 379; 137 III 380; 137 III 617; 139 III 482; 143 III 153;
Kommentar:
-, ZGB, Art. 114 ZGB ZG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2023.61



Geschäftsnummer: ZB.2023.61 (AG.2024.141)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 17.02.2024 
Erstpublikationsdatum: 22.03.2024
Aktualisierungsdatum: 20.04.2024
Titel: Scheidung (BGer 5A_202/2024 vom 11. April 2024)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.61

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Ehefrau

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Juni 2023

 

betreffend Scheidung

 


 

Sachverhalt

 

A____, geboren 1972, (Berufungsklägerin, Ehefrau) und B____, geboren 1962, (Berufungsbeklagter, Ehemann) haben am [...] 2012 in Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geheiratet. Die Ehegatten haben beide eigene voreheliche Kinder, jedoch keine gemeinsamen.

 

Im September 2016 zog die Ehefrau zusammen mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn [...] (geboren am [...] 2004) zum Ehemann in die Schweiz. Das Zusammenleben der Ehegatten war gemäss beidseitiger Schilderung von Konflikten geprägt. Nach einer Auseinandersetzung am 6. Januar 2018 wurde der Ehemann am 7. Januar 2018 polizeilich aus der Familienwohnung an der [...] in [...] weggewiesen. Die Ehegatten führten ab Januar 2019 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzverfahren ([...]), welches mit Entscheid vom 8. Mai 2020 zufolge des hängigen Scheidungsverfahrens abgeschrieben wurde.

 

Mit Klage vom 10. Januar 2020 beantragte der Ehemann dem Zivilgericht die Scheidung der Ehe. Nachdem die Ehefrau im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach erklärt hatte, mit dem Scheidungsantrag des Ehemanns nicht einverstanden zu sein, reichte sie mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ihrerseits einen Antrag auf Scheidung ein, welcher vom Gericht mit Verfügung vom 27. März 2020 als eigenes Scheidungsbegehren der Ehefrau entgegengenommen worden ist. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichte sie eine neue eigene Scheidungsklage ein. Nachdem sie sich bereits zuvor von mehreren Advokaten und Advokatinnen hat vertreten lassen, die nach kurzer Zeit die Beendigung des Vertretungsverhältnisses angezeigt hatten, setzte das Zivilgericht mit Verfügung vom 18. August 2020 die Advokatin C____ als Prozessbeiständin gemäss Art. 69 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und retournierte dieser die Eingabe der Ehefrau vom 17. Juli 2020 zur Verbesserung. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht mit Entscheid BEZ.2020.45 vom 24. September 2020 nicht ein. Nachdem eine Einigung der Ehegatten nicht zu Stande gekommen war, reichte der Ehemann mit Eingabe vom 8. Juni 2021 die schriftliche Klagebegründung ein, welche die Ehefrau mit Klagantwort vom 4. Oktober 2021 erwiderte. Mit Replik vom 15. Dezember 2021 und Duplik vom 28. Februar 2022 hielten beide Ehegatten an ihren Anträgen fest. Nach weiteren Eingaben der Parteien fand die Hauptverhandlung des Zivilgerichts am 16. Juni 2023 statt. Mit Urteil vom gleichen Tag schied das Zivilgericht die von den Parteien am [...] 2012 in Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam, geschlossene Ehe. Es verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'165.– mit Wirkung ab 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2026 (ordentliche Pensionierung des Ehemanns) zu bezahlen und stellte fest, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 9'584.–, einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'300.– sowie auf einem Bedarf des Ehemannes von CHF 4'278.– (inkl. Steuern) und einem solchen der Ehefrau von CHF 4'326.– (inkl. Steuern) basierten. Die güterrechtlichen Forderungen beider Ehegatten wurden abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Das während der Ehe geäufnete schweizerische Vorsorgeguthaben des Ehemanns in der Höhe von CHF 88'067.60 wurde hälftig geteilt und dessen Vorsorgeeinrichtung angewiesen, den Betrag von CHF 44'033.80 nebst Zins seit dem 10. Januar 2020 auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zugunsten der Ehefrau zu übertragen. Der Antrag der Ehefrau auf Prozesskostenvorschuss und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Ehegatten die Gerichtskosten im Umfang von CHF 5'000.– bei schriftlicher Eröffnung je zur Hälfte sowie ihre eigenen Vertretungskosten jeweils selbst tragen. Der Prozessbeiständin der Ehefrau, C____, Advokatin, wurde ein Honorar von CHF 17'151.80 zugesprochen und aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ehefrau zur Bezahlung dieser Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80 an das Gericht verpflichtet. Dieser Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet, worauf beide Ehegatten fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt haben.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 6. November 2023 «Beschwerde» an das Appellationsgericht. Mit ihrer Eingabe erklärte sie, sie «akzeptiere keine Bewerbung F.2020.21», da die Trennungsdauer nicht zwei Jahre betragen habe. Weiter führte sie aus, sie «lehne es strikt ab, dass das Gericht mich dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und mich dann dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Schliesslich verlangt sie, dass ihr Ehemann «Geld bezahlen» und sie «für ihre Gesundheit entschädigen» müsse. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Ehefrau ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Scheidungsentscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 ist als erstinstanzlicher Endentscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Da die Rechtsmittelklägerin den angefochtenen Entscheid im Scheidungspunkt selber anficht, handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 137 III 380 E. 1.1; Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 BGG N 12), weshalb die Zulässigkeit der Berufung nicht von einem Streitwert abhängig ist. Daraus folgt, dass er nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Appellationsgericht sein kann, steht dieses Rechtsmittel doch bloss gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide zur Verfügung (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel daher fälschlicherweise und auch im Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde. Nach der Rechtsprechung und der Lehre zum Zivilprozessrecht ist die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, sofern die formellen Voraussetzungen und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2; BGer 5A_433/2012 vom 21. August 2012 E. 4, 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2; AGE ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 25 N 23; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 311 ZPO N 2; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 866; restriktiver Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO N 51; vgl. auch AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014, E. 1.2.2). Wird ein als Berufung zulässiges Rechtsmittel daher als Beschwerde bezeichnet, so schadet dies nicht, soweit klar ist, dass die Partei den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 311 N 12; vgl. auch Merz, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 9 mit weiteren Hinweisen). Es ist dann als Berufung entgegenzunehmen (Seiler, a.a.O., N 866 mit weiteren Hinweisen; OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3; BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 1.3.2).

 

1.2      Zuständig für die Beurteilung des als Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Dreiergericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

 

1.3      Der Berufungsklägerin ist im vorinstanzlichen Verfahren eine Prozessbeiständin gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt worden. Wie die vorinstanzliche Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. August 2018 dabei erwogen hat, ist einer Partei, die offensichtlich nicht in der Lage ist, einen Prozess selbst zu führen, vom Gericht gemäss dieser Bestimmung eine Vertretung zu bestellen, wenn sie innert angesetzter Frist nicht selbst eine solche einsetzt. Bezogen auf die Berufungsklägerin hat sie erwogen, die Einsetzung einer Prozessvertretung scheine vorliegend aufgrund der zahlreichen Anwaltswechsel, der sich inhaltlich wiederholenden Direkteingaben, der mehrfachen kurzfristigen Umbietungsgesuche und insbesondere auch aufgrund ihrer durch einen Arzt bestätigten Verhandlungsunfähigkeit von ungewisser Dauer angebracht. Es erscheine angezeigt, dass ein Prozessbeistand ihre Interessen wahren könne, gerade auch wenn es ihr, wie sie ausgeführt habe, gesundheitlich schlecht gehe.

 

Mit ihrer Eingabe an das Appellationsgericht hat sich die Berufungsklägerin vehement gegen eine weitere Vertretung durch einen Prozessbeistand verwahrt. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingesetzte Beiständin musste zudem nach dem erstinstanzlichen Entscheid aus ihrem Amt entlassen werden (vgl. Verfügung vom 21. November 2023 im Verfahren DGZ.2023.2). Während die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Klage ihres Ehemannes hin in den Scheidungsprozess gezogen worden ist, handelt sie im vorliegenden Verfahren aus eigenem Antrieb und nach gerichtlicher Beurteilung des Scheidungsbegehrens. Vor diesem Hintergrund und in Umsetzung des Grundsatzes, dass ein Prozessführungsunvermögen nicht leichthin angenommen werden darf (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 69 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2), ist der Autonomie der Berufungsklägerin höheres Gewicht beizumessen. Sie hat ihren Willen, nicht vertreten zu werden und sich sowohl gegen die Scheidung wie auch die Regelung des Unterhalts wenden zu wollen, klar und bestimmt ausgedrückt. Im Berufungsverfahren fallen vor diesem Hintergrund sowohl die Gefahr ständiger Vertretungswechsel als auch der fehlenden Erreichbarkeit der Berufungsklägerin für Verhandlungen ausser Betracht. Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass eine Eingabe von einem juristischen Laien lückenhaft und nicht in allen Teilen formrichtig verfasst worden ist, nicht auf die Notwendigkeit einer Verbeiständung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO geschlossen werden (vgl. Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N 5). Auf die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für das Berufungsverfahren ist daher verzichtet worden.

 

1.4

1.4.1   Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit die Regel, von welcher bei offensichtlicher Unzulässigkeit offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung abgewichen werden kann. Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Offensichtlich unzulässig ist eine Berufung insbesondere, wenn sie klar verspätet ist (Botschaft ZPO, in: BBl 2006, S. 7221, 7373; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 312 ZPO N 11). Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, die ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid enthält und die sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos sein, dabei muss die Chancenlosigkeit klar zu Tage treten (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 1.2; BGE 143 III 153 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spühler, a.a.O., Art. 312 ZPO N 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb auf eine Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 verzichtet worden ist.

 

1.4.2   Fraglich erscheint dabei, inwieweit auf die Berufung in formeller Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann. Da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), hat diese Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsbeklagten zu erfolgen (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 60 N 6 i.V.m. Art. 59 N 5). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe hinreichend bestimmte Anträge gestellt hat.

 

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Solche klar formulierten Rechtsbegehren enthält die Eingabe der Berufungsklägerin nicht. Doch auch soweit es die Berufungsklägerin unterlässt, unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Scheidungsentscheid einen konkreten Antrag zu stellen, kann auf ihre Eingabe eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3, E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 311 N 34 f.). Dies ist mit Bezug auf die von der Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vorgetragenen Vorbringen gesondert zu beurteilen.

 

2.

2.1      Mit ihrer Eingabe erklärt die Berufungsklägerin, «keine Bewerbung F.2020.21 [...] (von Herr B____)» akzeptieren zu wollen. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Berufungsbeklagte im Scheidungsprozess betrogen und die Trennungsdauer nicht zwei Jahre betragen habe. Diese Rüge führt sie in der Folge weiter aus. Daraus folgt, dass sich ihre Eingabe zunächst gegen die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte Scheidung ihrer Ehe selbst richtet und sie folglich die Abweisung des Scheidungsantrages des Berufungsbeklagten verlangt. Insoweit ist daher auf ihre Berufung einzutreten.

 

2.2      Zur Begründung der Gutheissung der Scheidungsklage des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz erwogen, dass gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nach einem zweijährigen Getrenntleben ein Anspruch auf Scheidung bestehe. Für den Beginn des Getrenntlebens sei die tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts massgebend (vgl. Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band I, Art. 114 N 14). Das Getrenntleben während der vorausgesetzten Dauer von zwei Jahren müsse grundsätzlich ununterbrochen erfolgen. Eine relevante Unterbrechung müsse aber mehr sein als eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens im Sinne eines kurzen Versöhnungsversuchs; verlangt werde für eine Unterbrechung vielmehr eine längere Vereinigung (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 20 f. mit weiteren Hinweisen). Massgebend für das Ende der Frist sei der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage.

 

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte seine Scheidungsklage am 10. Januar 2020 eingereicht habe. Zum Beweis des zwei Jahre dauernden Getrenntlebens habe er die Wegweisungsverfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Januar 2018 ins Recht gelegt. Er habe behauptet, nach der Wegweisung bis zum Bezug seiner eigenen Wohnung an der [...] Basel, am 1. März 2018, in der Pension [...] in [...], Deutschland, gewohnt zu haben, wofür er fünf Quittungen für Übernachtungen vom 7. Januar bis zum 1. März 2018 eingereicht habe. Gemäss seinen Ausführungen habe er seit dem 7. Januar 2018 die ehemals eheliche Wohnung bloss einmal am 19. Januar 2018 in Begleitung des Sozialdienstes der Polizei Basel-Stadt betreten, um seine Kleider abholen zu können. Es sei nach der Trennung zu keiner Zeit zu einem Versuch eines erneuten Zusammenlebens gar zu einer relevanten Unterbrechung des Getrenntlebens gekommen. Demgegenüber habe die Berufungsklägerin behauptet, dass der Berufungsbeklagte nach seiner Wegweisung wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Er habe im Januar und Februar 2018 für einige Tage bei ihr gewohnt, sodass die Trennung erst am 1. März 2018 erfolgt sei. Dabei bezog sie sich auf die Quittungen der Pension [...] und die Trennungs-Vereinbarung. Sie bestritt damit die Erfüllung der zweijährigen Trennungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage.

 

Dazu erwog die Vorinstanz, die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Aufnahme des Getrenntlebens seien widersprüchlich. Sie habe am 20. Januar 2020 eine eigene Scheidungsklage eingereicht, behaupte aber, die Trennung sei am 1. März 2020 (richtig 2018) erfolgt. Das von ihr als «Trennungsvereinbarung» bezeichnete, in vietnamesischer Sprache verfasste Dokument habe gemäss der von ihr eingereichten Übersetzung folgenden Inhalt: «Herr B____ und Frau A____ leben seit dem 1. Februar 2018 getrennt. / Herr B____ und Frau A____ / Beide vereinbaren, die Trennung vom 1. Februar 2018 zu unterzeichnen». Diese Vereinbarung werde vom Berufungsbeklagten angezweifelt und sei rechtlich nicht verbindlich. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Mit der Wegweisungsverfügung vom 7. Januar 2018 und den Quittungen für die Beherbergung in der Pension in [...] habe der Berufungsbeklagte nachgewiesen, dass er seit dem 7. Januar 2018 bis zum Bezug seiner neuen Wohnung am 1. März 2020 (richtig 2018) nicht mehr bei der Ehefrau in der ehelichen Wohnung gewohnt habe. Selbst wenn er entsprechend der Behauptung der Berufungsklägerin für einige Tage im Januar Februar 2018 in die ehemalige eheliche Wohnung zurückgekehrt wäre, würde dies das Getrenntleben nicht unterbrechen, da einige Tage Aufenthalt in der ehemals ehelichen Wohnung eine zu kurze Dauer darstellten, um eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu begründen. Der Ehemann habe demzufolge einen Scheidungsanspruch gemäss Art. 114 ZGB, weshalb die Ehe zu scheiden sei. Hinzu komme schliesslich, dass die Berufungsklägerin ihren eigenen Scheidungswillen mit Scheidungsklage vom 20. Februar 2020 zum Ausdruck gebracht habe. Dass sie dies ausdrücklich in einem separaten Verfahren getan habe, spiele keine Rolle (vgl. auch BGE 139 III 482).

 

2.3      Mit ihrer Berufungsbegründung verweist die Berufungsklägerin erneut auf die Trennungsvereinbarung, mit der beide Ehegatten als Datum der Trennung den 1. Februar 2018 unterzeichnet hätten. Sie hätten nie vorgehabt, sich im Januar 2018 scheiden zu lassen sich zu trennen. Der Berufungsbeklagte habe sie im Februar 2018 gebeten, den Polizeibericht zu unterschreiben und zurückzuziehen, in dem es geheissen habe, dass er sie wiederholt auf den Kopf geschlagen habe. Er habe auch gewollt, dass sie die Papiere im Strafverfahren [...] zurückziehe. Da sie mit der Unterschrift jedoch nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie beschlossen, sich im Februar 2018 zu trennen. Der Berufungsbeklagte habe dann am 1. März 2018 offiziell eine neue Wohnung gemietet. Im Jahr 2020 habe das Zivilgericht gegenüber dem Berufungsbeklagten angeordnet, er solle seinen Scheidungsantrag zurückziehen. Soweit der Berufungsbeklagte Dokumente vorgelegt habe, wonach er in Deutschland lebe, sei dem zu entgegnen, dass jeder irgendwo ein Haus mieten könne, ohne dass dies heisse, dass er dort auch jeden Tag schlafe. Diesen Beweisen fehle daher der Beweiswert. Massgebend seien die Trennungspapiere.

 

2.4      Mit Art. 114 ZGB wird der Nachweis der Zerrüttung einer Ehe formalisiert und an den Nachweis einer bestimmten Dauer des Getrenntlebens geknüpft (Althaus/Huber, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 114 ZGB N 3). Massgebend ist dabei der faktische Zustand des Getrenntlebens und damit die Aufhebung der Verbindung der Ehegatten in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1; 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.2; Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N 7; Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 14). Dabei muss die Trennung zumindest bei einem Ehegatten vom Willen zum Getrenntleben getragen sein (Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 15; BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1). Von einem Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB ist dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, wenn die aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemeinsamkeit aufweist, als das, was die Ehegatten gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1; 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). Objektiv zeigt sich das Getrenntleben grundsätzlich in der Aufnahme getrennter Wohnungen und einer getrennten Lebensführung, ist aber nicht zwingend inkompatibel mit der fortgesetzten Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (BGer 5A_322/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 4.1). Die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten als faktischen Vorgang das Getrenntleben tatsächlich aufnehmen (Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N 12 mit Hinweis auf BGer 5C.47/2006 vom 31. Januar 2007 E. 4.2) und muss im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage erfüllt sein (Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N 13). Die zweijährige Frist muss ununterbrochen angedauert haben. Kurze erfolglose Versuche des Zusammenlebens zu Versöhnungszwecken nach Aufnahme des Getrenntlebens vermögen die Frist aber weder zu sistieren noch zu unterbrechen. Als kurz gelten Versöhnungsversuche insbesondere, wenn sie nur einige Tage wenige Wochen gedauert haben (Althaus/Huber, a.a.O., Art. 114 ZGB N 16; Vetterli/Cantieni, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 114 N 4). Teilweise verneint die Literatur aber auch bei übermonatigen Versöhnungsversuchen die Unterbrechung der laufenden Trennungsfrist (Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 20 ff.). Auf jeden Fall muss das erneute Zusammenleben unter den Ehegatten wieder in der Weise organisiert sein, wie es ihrer Vorstellung über ein Zusammenleben entspricht (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). Die Erfüllung des zweijährigen Getrenntlebens als Voraussetzung der Scheidung gemäss Art. 114 ZGB ist vom klagenden Ehegatten zu beweisen (Fankhauser, a.a.O., Art. 114 N 28).

 

2.5      Mit Verfügung der Kantonspolizei vom 7. Januar 2018 (Beilage 2 zur Scheidungsklage vom 10. Januar 2020; Vorakten Akten-Nr. 13) ist der Berufungsbeklagte aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und es ist ihm während einer Dauer von zwölf Tagen sowohl eine Rückkehr wie auch jede Form der Kontaktnahme verboten worden. Dabei requirierte die Berufungsklägerin nach einem ehelichen Streit die Polizei. Gemäss den Aussagen des Ehemanns bestand dabei bereits in jenem Zeitpunkt eine tiefe, nicht mehr überbrückbare Zerrüttung ihrer Ehe. Er führte aus, bereits mit der Berufungsklägerin über eine Trennung gesprochen zu haben. Damit ist entgegen der gegenteiligen Behauptung der Berufungsklägerin erstellt, dass zumindest der Berufungsbeklagte bereits im Zeitpunkt seiner Wegweisung am 7. Januar 2018 einen Trennungswillen aufwies. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 hat der Berufungsbeklagte insgesamt fünf Rechnungen der Pension [...] in [...] Deutschland eingereicht (Vorakten Akten-Nr. 18) für Übernachtungen vom 7. bis zum 12. Januar 2018, vom 12. bis zum 19. Januar 2018, vom 19. bis zum 31. Januar 2018, vom 1. bis zum 28. Februar 2018 sowie für die Übernachtung vom 28. Februar auf den 1. März 2018. Unbestritten ist, dass er ab dem 1. März 2018 eine eigene Wohnung bezogen hat. Damit ist belegt, dass der Berufungsbeklagte bereits im Zeitpunkt seiner Wegweisung einen Trennungswillen aufwies und in der Folge eine zeitweilige Unterkunft bis zum Bezug einer eigenen Wohnung organisiert hat. Daraus folgt, dass die Ehegatten faktisch seit dem 7. Januar 2018 das vom Trennungswillen des Ehemanns getragene Getrenntleben aufgenommen haben. Soweit sich die Berufungsklägerin demgegenüber auf eine von ihr eingereichte, vom Berufungsbeklagten aber bestrittene Trennungsvereinbarung beruft (vgl. act. 3), mit der festgestellt wird, dass sie seit dem 1. Februar 2018 getrennt leben, so entspricht diese nicht dem tatsächlich gelebten Getrenntleben der Ehegatten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Schliesslich vermöchten auch die von der Berufungsklägerin behaupteten Avancen des Berufungsbeklagten, wonach er sie zum Rückzug von Vorwürfen der Gewalttätigkeit habe bewegen wollen, offensichtlich nichts zu ändern.

 

2.6      Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht den Scheidungsanspruch des Berufungsbeklagten gemäss Art. 114 ZGB bejaht und die Ehe geschieden hat.

 

3.

3.1      Weiter führt die Berufungsklägerin aus, sie «lehne es strikt ab, dass das Gericht [sie] dazu zwingt, einen bestellten Anwalt anzunehmen und [sie] dazu zwingt, für diesen Anwalt zu bezahlen». Die Berufungsklägerin wendet sich somit gegen die Einsetzung der Prozessbeiständin als solches und – obwohl sie auch in diesem Zusammenhang keinen klaren Antrag stellt – den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem sie zur Übernahme der Kosten ihrer Prozessbeiständin verpflichtet worden ist.

 

3.2      Mit ihrer Eingabebegründung macht die Berufungsklägerin geltend, nie der Bestellung der Advokatin C____ als Vertreterin zugestimmt zu haben. Sie habe ihr von Anfang an erklärt, dass sie keinen Anwalt wolle, da sie zwei Kinder grossziehen müsse und ihr Gehalt sehr niedrig sei. Auch die Vertreterin habe ihr erklärt, dass sie sie aufgrund ihres niedrigen Gehalts und wegen des Unterhalts für die Kinder nicht bezahlen müsse. Sie habe regelmässig Klagen an das Gericht geschickt, dass sie mit ihrer Vertretung durch Anwältin C____ nicht einverstanden sei. Auch der Arzt habe ein Attest geschrieben, dass sie diese ablehne. Sie sei daher nicht einverstanden, aus den vom Zivilgericht genannten Gründen die Anwaltskosten zu bezahlen.

 

C____ wurde von der Instruktionsrichterin im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 18. August 2020 als Prozessbeiständin der Berufungsklägerin gemäss Art. 69 ZPO eingesetzt. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. September 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht, welches aufgrund fehlender Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht darauf eintrat. Mit der vorliegend zu behandelnden Berufung rügt die Berufungsklägerin sinngemäss erneut die Einsetzung der Prozessbeiständin.

 

Die Feststellung der Postulationsunfähigkeit (inkl. die allfällig damit einhergehende Ernennung eines Rechtsbeistandes) ist als prozessleitende Verfügung i. S. v. Art. 319 lit. b zu qualifizieren (Tenchio, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 69 ZPO N 19). Nach ihrer Beschwerdefähigkeit werden prozessleitende Verfügungen in zwei Kategorien unterteilt. Wird die Beschwerdefähigkeit im Gesetz explizit erwähnt, so können die prozessleitenden Verfügungen ohne Weiteres bzw. unter den allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen angefochten werden. Sofern keine derartige Normierung besteht, ist eine Anfechtung mittels Beschwerde nur dann zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um sogenannte einfache prozessleitende Verfügungen (Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 319 N 10). Von der Frage der Beschwerdefähigkeit zu unterscheiden ist die Frage, ob die der Beschwerde unterliegenden prozessleitenden Verfügungen auch erst mit dem Endentscheid überprüft werden können ob eine selbständige Anfechtungsobliegenheit besteht. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass mit der Anfechtung einer qualifizierten prozessleitenden Verfügung nicht bis zum Endentscheid zugewartet werden darf. Ihren Standpunkt leitet sie, soweit ersichtlich, insbesondere aus dem Gebot der Prozessökonomie und dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ab. Teilweise wird auch eine analoge Anwendung von Art. 237 Abs. 2 ZPO auf die qualifizierten prozessleitenden Verfügungen propagiert (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen ZPO, 2019, S. 173 mit weiteren Hinweisen). Einfache prozessleitende Verfügungen hingegen brauchen nicht selbständig angefochten zu werden, sondern können der Rechtsmittelinstanz auch erst später zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung vorgelegt werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 10 mit Hinweisen auf BGer 5A_545/2017, 5D_182/2015 E. 1.3). Eine Mindermeinung vertritt auch für qualifizierte prozessleitende Verfügungen eine Überprüfung mit dem Endentscheid, da die ZPO für prozessleitende Verfügungen, anders als für Zwischenentscheide, nicht explizit eine Anfechtungsobliegenheit vorsieht. Auch nach den Vertretern der Mindermeinung müsse die Beschwerde jedoch ausnahmsweise sofort ergriffen werden, wenn es der Verfahrensablauf bedinge, wie dies insbesondere beim Entscheid über ein Ausstandsgesuch der Fall sei. Die Mindermeinung entspricht der Regelung nach dem BGG, gemäss dessen Art. 92 lediglich gegen den Entscheid über ein Ausstandsbegehren (und gegen den Zwischenentscheid über die Zuständigkeit) unmittelbar selbständig Beschwerde geführt werden muss (Steiner, a.a.o., S. 174). Gemäss Seiler kann eine Anfechtungsobliegenheit bei prozessleitenden Verfügungen weder der Systematik noch der Entstehungsgeschichte entnommen und wohl lediglich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) hergeleitet werden (Seiler, Die Anfechtung prozessleitender Verfügungen, BJM 2018, S. 65, 88). Die Frage, ob die Verfügung betreffend Einsetzung der Prozessbeiständin mit dem Endentscheid noch überprüft werden darf, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, wenn ohnehin bei materieller Überprüfung die Postulationsunfähigkeit der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren als gegeben und die Einsetzung der Prozessbeiständin als rechtmässig erscheint.

 

3.3      Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich auf jene Fälle, in denen eine Partei zwar ihren Willen bilden kann, hinsichtlich dessen, was sie im Prozess will, aber nicht in der Lage ist, das Gewollte dem Gericht gegenüber zu formulieren in die vorgeschriebene Form zu bringen, d.h. nicht postulationsfähig ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 69 N 1). An den Entzug der Postulationsfähigkeit sind strenge Voraussetzungen zu stellen (Tenchio, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8). Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 5A_618/2015, E. 6.7). Zu berücksichtigen sind die Komplexität der Streitsache, die sich stellenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (BGer 5A_618/2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGer, 1E. 4/2004 E. 8). Das Gericht hat zu beurteilen, ob die Fähigkeit, zu verstehen, was im Prozess wichtig bzw. unwichtig ist, im Hinblick auf die noch vorzunehmenden Prozesshandlungen vorhanden ist. Dabei muss bei der Gesamtbetrachtung des Prozessgebarens die Unfähigkeit der Partei klar zu Tage treten (Tenchio, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8). Zusätzlich zur offensichtlichen Unfähigkeit der Partei, den Prozess selbst zu führen, setzt ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Rechtsstandpunkt der Partei nicht aussichtslos erscheint (BGer 2C_708/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2, 5A_286/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 69 N 5; Tenchio, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 69 ZPO N 8).

 

Das Zivilgericht begründete die Einsetzung der Prozessbeiständin mit den zahlreichen Anwaltswechseln (mandatiert seien die Advokaten [...], [...], [...], [...] und zuletzt Advokatin C____ gewesen; vgl. Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 25. Juni 2020), den sich inhaltlich wiederholenden Direkteingaben, den mehrfachen kurzfristigen Umbietungsgesuchen und insbesondere mit der durch einen Arzt bestätigten Verhandlungsunfähigkeit von gewisser Dauer. Vor diesem Hintergrund hielt es die Prozessbeistandschaft für angezeigt, gerade auch, weil es der Ehefrau, wie von dieser ausgeführt, gesundheitlich schlecht gehe. Die Berufungsklägerin bringt hingegen vor, sie habe nie ein Formular unterschrieben, in welchem sie das Gericht auffordere, ihr einen Anwalt zu benennen. Auch habe sie C____ nie bevollmächtigt. Sie habe dem Anwalt von Anfang an, als sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in die Anwaltskanzlei gegangen sei, mitgeteilt, dass sie keinen Anwalt wolle, weil ihr Gehalt sehr niedrig sei. Obschon ihr die Anwältin mitgeteilt habe, dass sie das Anwaltshonorar nicht bezahlen müsse, habe sie energisch protestiert und dem Gericht regelmässig mitgeteilt, dass sie mit der Einsetzung der Anwältin nicht einverstanden sei.

 

Das Verhalten der Ehefrau ist insofern auffällig, als dass sie einerseits bekräftigt, aufgrund der anfallenden Kosten keine anwaltliche Vertretung zu wünschen, andererseits nacheinander fünf Rechtsvertreter/innen mandatiert hat. Diese teilten dem Gericht jeweils ihre Mandatierung und kurze Zeit später das Ende des Auftragsverhältnisses mit ([...] nach 11 Tagen, [...] nach 18 Tagen). Das Verhalten legt nahe, dass die Ehefrau auf juristische Unterstützung angewiesen war resp. selbst einsah, mit den vorzunehmenden Prozesshandlungen überfordert zu sein und eine Vertretung zu benötigen. Auch informierte sie das Gericht mehrfach über ihren schlechten Gesundheitszustand und reichte drei Arztzeugnisse ein, welche ihr eine schwere depressive Episode und einen stark beeinträchtigten psychischen Zustand attestierten. Als die Berufungsklägerin zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde, blieb sie dieser fern und bekräftigte mit einem Arztzeugnis, dass es ihr fragiler psychischer Zustand nicht erlaube, im Gerichtsprozess persönlich mit ihrem Ehemann konfrontiert zu werden. Weiter zeigen die zahlreichen sich inhaltlich wiederholenden Direkteinaben der Berufungsklägerin, dass es ihr an der Fähigkeit mangelt einzusehen, was im Prozess von Relevanz ist und was nicht. Dass die Berufungsklägerin nicht muttersprachlich Deutsch spricht, kann für sich alleine nicht ausschlaggebend sein, erschwert es ihr aber zudem, dem Gericht ihre Anliegen und Begründungen sachlich vorzubringen. Ein Scheidungsverfahren ist ein komplexes Verfahren, welches in Bezug auf das Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsmaxime und dem Dispositionsgrundsatz unterliegt. Es liegt in der Verantwortung der Parteien, dem Gericht den rechtsrelevanten Sachverhalt vorzubringen und zu belegen. Die Direkteingaben der Berufungsklägerin zeigen, dass sie dazu ohne Vertretung offensichtlich nicht in der Lage war. Die Postulationsunfähigkeit ist somit gegeben.

 

Der Einwand der Berufungsklägerin, nie der Mandatierung einer Prozessbeiständin zugestimmt zu haben, läuft ins Leere. Die Einsetzung erfolgt gerade unabhängig vom Willen der vertretenen Person, weshalb die Berufungsklägerin aus ihrer wiederholten Ablehnung der Prozessbeiständin ebenso wenig ableiten kann, wie aus dem Umstand, dass sie diese nicht bevollmächtigt hat. Die Vertretung wird gerade ohne eine solche Mandatierung durch die Einsetzung durch das Gericht begründet (Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N 12). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, davon ausgegangen zu sein, dass sie nicht für die Kosten der Prozessbeiständin aufkommen müsse, weil diese ihr versichert habe, der Ehemann der Staat würde für diese aufkommen, ist folgendes festzuhalten. Die Emails der Rechtsanwältin bekräftigen richtigerweise, dass der Staat lediglich bei Mittellosigkeit der Berufungsklägerin in Zahlungspflicht gerät. Dass die fremdsprachliche Berufungsklägerin diese Finesse nicht erkannte, erscheint allerdings nachvollziehbar. Selbst wenn die Berufungsklägerin sich jedoch über die Zahlungspflicht im Irrtum befand, ist dies unbeachtlich, da die Einsetzung der Prozessbeiständin gerade nicht von ihrem Willen und somit auch nicht von ihrer mangelfreien Willensbildung abhängt.

 

Die Einsetzung der Prozessbeiständin ist nicht zu beanstanden, weshalb offenbleiben kann, ob die prozessleitende Verfügung mit dem Endentscheid noch überprüft werden darf.

 

3.4      In Bezug auf die Kosten der Vertretung, erklärt die Berufungsklägerin, sie sei «nicht damit einverstanden, die Rechtsanwältin C____ zu bezahlen». Sie verlangt somit die Aufhebung ihrer mit Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids erfolgten Verpflichtung zur Bezahlung der im Zusammenhang mit der Entschädigung der Prozessbeiständin vom Gericht ausgelegten Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80. Auch insoweit kann daher auf ihre Berufung eingetreten werden.

 

Die Kosten der Prozessbeiständin hat die unfreiwillig vertretende Partei zu tragen, wenn sie wie vorliegend vom Gericht zur Tragung der Kosten verpflichtet wird. Die Vergütung der Prozessbeiständin durch das Gericht ist daher bloss eine Vorleistung, welche von der vertretenen Partei zurückgefordert werden kann (Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N 17). Davon kann nur abgewichen werden, wenn der vertretenen Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Darauf scheint die Berufungsklägerin zielen zu wollen, wenn sie auf ihr niedriges Gehalt verweist. Sie unterlässt es aber, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach sie ihrer Begründungspflicht bezüglich ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht nachgekommen sei. Insbesondere unterlässt sie es, sich zum unterbliebenen Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse in ihrer Heimat zu äussern die entsprechenden Belege nachzuliefern.

 

In anderem Zusammenhang verlangt sie, dass der Berufungsbeklagte «das Gericht bezahlen» müsse, weil er im Verfahren betrogen habe. Das Zivilgericht hat die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt und festgestellt, dass beide Parteien mit ihren Anträgen etwa hälftig obsiegen und unterliegen, weshalb ihnen die Gerichtskosten je hälftig auferlegt und die Anwaltskosten wettgeschlagen würden. Weiter hat es festgestellt, die Kosten für die Prozessbeiständin würden der Ehefrau auferlegt, aber vom Staat vorgeschossen (Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N 17; BGE 131 I 217 E. 2). Das von der Prozessbeiständin ausgewiesene Honorar von insgesamt CHF 17'151.80 sei ihrem Aufwand angemessen und entsprechend vom Gericht auszurichten. Abgewiesen hat die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sie stellte dabei fest, dass die Berufungsklägerin mehrfach aufgefordert worden sei, ihre finanziellen Verhältnisse zur Begründung ihres Gesuchs offen zu legen und Kontoauszüge mehrerer im Einzelnen genannter vietnamesischer Bankkonten sowie Unterlagen zu verschiedenen vietnamesischen Grundstücken einzureichen. In den von der Berufungsklägerin diesbezüglich eingereichten Unterlagen fänden sich aber keinerlei finanzielle Angaben. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin wie bereits im Eheschutzverfahren ihrer Obliegenheit zur Begründung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht nachgekommen ist (vgl. Entscheid BEZ.2020.11 des Appellationsgerichts Basel- Stadt vom 17. April 2020 E. 2.5). Es bestünden nach wie vor Anhaltspunkte dafür, dass sie Liegenschaften und allenfalls andere Vermögenswerte in Vietnam besitze. Anhand der beiden Kontoauszüge der [...]bank, welche sich über einen Zeitraum von 2012 bis 2016 äussern und anhand der Grundbuchauszüge und des «Gerichtsvollziehungsdokuments» könne nicht ansatzweise die umfassende finanzielle Situation der Ehefrau dargestellt werden. Durch die Verweigerung der umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere betreffend ein allfälliges Vermögen in Vietnam, habe die Berufungsklägerin ihre Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgewiesen, weshalb dieses abzuweisen sei. Dementsprechend wurde die Berufungsklägerin zur Bezahlung dieser Prozessauslagen von insgesamt CHF 17'151.80 an das Gericht verpflichtet.

 

Soweit sich die Berufung damit auf die Kostenverteilung unter den Ehegatten bezieht, legt die Berufungsklägerin nicht im Ansatz dar, wieso diese nicht dem Ausgang des Verfahrens entsprechen sollte. Das angeblich betrügerische Verhalten, welches nach Art. 107 ZPO ein Abweichen vom Unterliegensprinzip gemäss Art. 106 ZPO rechtfertigen könnte, wird allein im Zusammenhang mit der Trennungsdauer konkretisiert. Dem entsprechenden Vorwurf ist daher nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2) die Grundlage entzogen. Die vorinstanzlich vorgenommene Kostenverteilung ist deshalb zu bestätigen.

 

3.5      Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen hat. Der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht zu beanstanden ist.

 

4.

4.1      Schliesslich bezieht sich die Eingabebegründung auf den der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhalt. Sie verlangt, dass der Berufungsbeklagte Geld bezahlen und sie für ihre Gesundheit entschädigen müsse. Sie verweist auf ein monatliches Einkommen des Berufungsbeklagten von etwa CHF 10'000.– und macht geltend, dass er nicht zwei Kinder grossziehen müsse. Sie verweist darauf, von ihm geschlagen und als Sexsklavin behandelt worden zu sein und für das Essen täglich bloss CHF 3.– erhalten zu haben. Er habe sie von 2016 bis April 2018 mit CHF 3.– pro Tag, von April 2018 bis März 2022 mit CHF 2'821.– pro Monat und ab März 2022 mit CHF 1'601.– pro Monat unterstützt. Ihr Gehalt sei sehr niedrig und ihre beiden Kinder befänden sich im Studium. Sie müsse sich von allen Geld leihen. Obwohl der Berufungsbeklagte sie dreimal am Tag zu Sex gezwungen und geschlagen habe, habe die Vorinstanz entschieden, dass er ihr dafür keine Entschädigung zahlen müsse.

 

4.2      Damit verlangt die Berufungsklägerin implizit einen höheren nachehelichen Unterhalt einerseits und – davon unabhängig darin enthalten – eine Entschädigung für das geltend gemachte, während dem ehelichen Zusammenleben erlittene Leid. Beide Begehren zielen damit auf Geldzahlungen. Auf eine Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern. Fehlt eine Bezifferung eines entsprechenden Berufungsantrages, so kann darauf nicht eingetreten werden. Auch ohne bezifferte Anträge kann mit Bezug auf den Unterhalt wie auch die geforderte Entschädigung auf ein Begehren eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag sich die verlangte Geldleistung bezieht (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1 mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b; AGE ZB.2023.48 vom 27. November 2023 E. 1.2.3). Auch unter Berücksichtigung der Begründung ihres Antrages kann aber nicht ansatzweise erschlossen werden, auf welchen Betrag sich ihre Forderung bezieht. Das gilt umso mehr, als es die Berufungsklägerin unterlässt, auch nur ansatzweise auf die detaillierte Begründung des vorinstanzlichen Unterhaltsentscheids (vgl. E. 3) einzugehen. Soweit sich die Entschädigungsforderung wegen erlittener Unbill während der Ehe schliesslich auf einen vom Unterhalt unabhängigen Anspruch richten sollte, ist zudem zu beachten, dass die Berufungsklägerin einen solchen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Es würde sich insoweit daher um eine Klageänderung im Berufungsverfahren handeln, ohne dass die Berufungsklägerin hierfür notwendige neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen würde (vgl. dazu Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 227 N 28 ff.).

 

4.3      Auf die auf Unterhalt Entschädigung zielenden Begehren der Berufungsklägerin kann daher nicht eingetreten werden.

 

5.         Daraus folgt, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Im darüber hinausgehenden Umfang wird der Berufungsklägerin der geleistete Vorschuss zurück erstattet. Mangels Einholung einer Berufungsantwort sind dem Berufungsbeklagten keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2023 (F.2020.21) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 2'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurückzuerstatten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Zivilstandsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-       Einwohneramt/Migrationsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-       Ausgleichskasse Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

-       Erbschaftsamt Basel-Stadt (Anzeige nach Eintritt der Rechtskraft)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Melissa Buser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 



 
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