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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2021.8 (AG.2021.417))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2021.8 (AG.2021.417): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte waren verheiratet, reichten aber 2010 die Scheidung ein. Nach verschiedenen Entscheiden des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts bezüglich Unterhaltszahlungen und Vermögensaufteilung wurde die Sache mehrmals zurückverwiesen. Es kam zu weiteren Verhandlungen und Einreichungen von Dokumenten, wobei das Gericht feststellte, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Berufungsklägerin reichte mehrere Noven ein, darunter auch verspätete, die jedoch nicht berücksichtigt wurden. Letztendlich wurde der Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 bestätigt, wobei die Gerichtskosten und die Parteientschädigung entsprechend aufgeteilt wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2021.8 (AG.2021.417)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2021.8 (AG.2021.417)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2021.8 (AG.2021.417) vom 15.07.2021 (BS)
Datum:15.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Scheidung (BGer 5A_767/2021 vom 20. Dezember 2021)
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Entscheid; Zivilgerichts; Scheidung; Berufungsbeklagten; Unterhalts; Parteien; Zivilgerichtsakten; Gericht; Einkommen; Recht; Vereinbarung; Appellation; Appellationsgericht; Berufungsverfahren; Steuererklärung; Genehmigung; Verfahren; Bundesgericht; Scheidungsfolgen; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Beweis; Ehegatte; Auflage
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 125 ZGB ;Art. 157 ZPO ;Art. 164 ZPO ;Art. 181 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 279 ZPO ;Art. 282 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 8 ZGB ;Art. 91 ZPO ;Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:135 III 334; 139 III 334; 139 III 358; 144 III 67; 145 III 474; 146 III 284;
Kommentar:
Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 310 OR ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2021.8 (AG.2021.417)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2021.8


ENTSCHEID


vom 15. Juli 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Juli 2020


betreffend Nebenfolgen der Scheidung



Sachverhalt


A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin Beklagte), geboren [...] 1962, und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter Kläger), geboren [...] 1941, heirateten [...] 2008. Die Ehe war kinderlos. Am 2. Juli 2010 reichten die Ehegatten beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gemeinsames Begehren auf Scheidung gemäss Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein. Mit Entscheid vom 23.November 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und genehmigte die Zivilgerichtspräsidentin deren Vereinbarung vom 24. Juni 2010 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobene Appellation wurde vom Berufungsbeklagten anerkannt. Das Appellationsgericht hiess daraufhin mit Urteil vom 6. April 2011 die Appellation gut und hob das erstinstanzliche Scheidungsurteil auf.


Mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungsbeklagten zur Bezahlung von monatlichen ehelichen Unterhaltsbeiträgen von CHF20'000.- an die Berufungsklägerin per 1. Februar 2013 (Ziff. 3).


Am 25. September 2015 reichte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht die Scheidungsklage ein. Das Zivilgericht schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Ziff. 1). Das Zivilgericht wies das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin ab und stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Ziff. 2). Weiter stellte es fest, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge stattfindet (Ziff. 3). Das Zivilgericht verpflichtete den Berufungsbeklagten zur Bezahlung von CHF 700'000.- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils an die Berufungsklägerin; eine Mehrforderung der Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Ziff. 4). Die weiteren Rechtsbegehren der Parteien wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eingetreten war (Ziff. 5). Das Zivilgericht auferlegt die Gerichtskosten den Parteien je hälftig und es schlug die Vertreterkosten wett. Daher wurde die Berufungsklägerin zur Erstattung des Kostenvorschusses von CHF17'500.- an den Berufungsbeklagten verpflichtet (Ziff. 6). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. Januar 2018 und dem Berufungsbeklagten am 28. Dezember 2017 zugestellt.


Am 5. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:


«1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 25.10.2017 iS. Ehescheidung B____ c/ A____ teilweise aufzuheben, und zwar sei

a) unter Aufhebung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils der Kläger/Berufungs-beklagte zu verpflichten, der Beklagten/Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF20'000.00 zu bezahlen,

b) unter Aufhebung von Ziffer 5 des Scheidungsurteils ist der Berufungsbeklagte zu verurteilen auf den verspätet erfolgten Überweisungen im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag über CHF 1.5 Mio., im Rechtsbegehren 8 des vorinstanzlichen Verfahrens, einen Verzugszins von 5% hinsichtlich der vom Kläger/Berufungsbeklagten vergüteten Beträge über CHF 500'000.00 für die Zeit vom 14.05.2012 bis 12.06.2012, sowie über CHF 300'000.00 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 06.08.2013 innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil zu bezahlen.

2. In teilweiser Abänderung von Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen und die ordentlichen Kosten seien neu zu verlagern.

3. Es sei der Berufungsbeklag[t]e zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Es seien dem Berufungsbeklagten ausserdem die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.»


Am 14. Mai 2018 reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort ein und beantragte die vollständige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter o/e-Kostenfolge.


Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 hob das Appellationsgericht Satz 2 von Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 auf und ersetzte ihn durch die folgenden zwei Sätze: «Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF 300'000.- für die Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5% zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.» Die weiter gehenden Begehren wurden abgewiesen. Das Appellationsgericht auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 35'000.- und verpflichtete sie, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 35'000.- zuzüglich 7,7% MWST zu bezahlen. Mit Beschwerde vom 14. September 2018 wandte sich die Berufungsklägerin an das Bundesgericht. Sie hielt an ihrem Begehren fest, den Berufungsbeklagten zu nachehelichem Unterhalt von monatlich CHF 20'000.- zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache - verbunden mit verschiedenen Anweisungen - zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Ferner seien die Gerichtskosten des Appellationsgerichts auf die Hälfte der Gebühr zu ermässigen und je hälftig auf die Parteien zu verteilen. Jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu übernehmen.


Mit Urteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 (BGE 145 III 474) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es auferlegte die Gerichtskosten von CHF20'000.- dem Berufungsbeklagten und verpflichtete ihn, die Berufungsklägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 25'000.- zu entschädigen.


Das Appellationsgericht hob mit Entscheid vom 18. September 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung die den nachehelichen Unterhalt betreffende Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Zivilgericht zurück. Zudem hob das Appellationsgericht Satz 2 von Ziff. 4 auf und ersetzte ihn durch die folgenden zwei Sätze: «Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF300'000.- für die Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5% zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.» Die weiter gehenden Begehren wurden abgewiesen. Das Appellationsgericht legte die Gerichtskosten auf CHF35'000.- sowie die Parteientschädigung auf CHF35'000.- zuzüglich 7,7% MWST von CHF 2'695.- fest und wies die Sache zur Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens an das Zivilgericht zurück.


Mit Entscheid vom 14. Juli 2020 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin ab und es stellte fest, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden (Ziff.1). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF35'000.- wurden den Parteien je hälftig überbunden und die Vertreterkosten wettgeschlagen (Ziff. 2). Das Zivilgericht auferlegte die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 35'000.- der Berufungsklägerin und es verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35'000.- zuzüglich 7,7% MWST an den Berufungsbeklagten (Ziff. 3).


Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Berufung erhoben. Sie beantragt hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an das Zivilgericht. Eventualiter sei die Sache durch das Appellationsgericht unter Ergänzung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen neu zu entscheiden.


Mit Berufungsantwort vom 7. April 2021 verlangt der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte die Berufungsklägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.


Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 14.Juli 2020 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit Gegenstand der Berufung, wie vorliegend der nacheheliche Unterhalt, so muss gemäss Art.308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.- aufweisen. Dieser Streitwert ist vorliegend erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).


1.2 Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 10. Dezember 2020 zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe vom 25. Januar 2021 frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl.Art.311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.


1.3 Zum Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).


1.4 Gemäss Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann, wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. April 2021 angekündigt, im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 316 N 17 ff.).

1.5 Nach der Einreichung der Berufung und vor deren Zustellung an den Berufungsbeklagten reichte dieser dem Appellationsgericht am 2. Februar 2021 eine Eingabe ein. Darin wies er darauf hin, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 bis zum Entscheid des Appellationsgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren verpflichtet sei, der Berufungsklägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 20'000.- zu bezahlen, obwohl die Ehegatten seit dem 19. Februar 2018 rechtskräftig geschieden seien. Mit einer kurzen Begründung erklärte er, dass er die Erfolgschancen der vorliegenden Berufung für gering halte. Zudem machte er geltend, die Berufungsklägerin habe ein Interesse daran, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Vor diesem Hintergrund ersuchte der Berufungsbeklagte den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten um zügige Instruktion und Behandlung der Sache. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte die Berufungsklägerin, dass die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 2. Februar 2021 aus dem Recht gewiesen werde. Sie machte insbesondere geltend, die Eingabe verstosse gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident wies den Antrag der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 9. Februar 2021 ab und erklärte, der Entscheid darüber, ob die Ausführungen zur Sache in der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 2.Februar 2021 im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind nicht, obliege dem Dreiergericht des Appellationsgerichts. Dass der Berufungsbeklagte den Verfahrensleiter um zügige Instruktion und Behandlung der Sache ersuchte, war zweifellos zulässig. Die Ausführungen zur Sache in der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 2. Februar 2021 werden im Wesentlichen sinngemäss auch mit der Berufungsantwort vorgebracht. Mangels Relevanz wird die Eingabe vom 2.Februar 2021 daher für den vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt. Die Frage, ob über die Ausführungen in der Berufungsantwort hinausgehende Ausführungen in einer vor der Zustellung der Berufung eingereichten Eingabe berücksichtigt werden dürften, kann damit offen bleiben.

2.

2.1 Für den Fall der Auflösung des Güterstands durch Scheidung verpflichtete sich der Berufungsbeklagte gemäss Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/5), der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhalt von CHF20'000.- zu bezahlen. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Berufungsklägerin gestützt auf diese Scheidungsklausel Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (vgl. BGE 145 III 474 E. 5 S. 476 ff.; AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1). Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1).

2.2 Betreffend die Voraussetzungen der Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen erforderlichen Angaben hat sich die Rechtslage zwischen dem Eheschluss und der Scheidung nicht inhaltlich, sondern nur hinsichtlich der Gesetzessystematik geändert, indem sich die Spezialvorschriften über das Scheidungsverfahren nicht mehr im ZGB, sondern in der ZPO finden (BGE 145 III 474 E. 5.4 S. 480). Der Einfachheit halber wird daher im Folgenden wie im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch Letztere zitiert.

2.3 Mit Entscheid vom 18. September 2019 wies das Appellationsgericht die Sache an das Zivilgericht zurück zur Prüfung, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 nachehelichen Unterhalt schuldet. Zur Beantwortung dieser Frage ist gemäss dem Rückweisungsentscheid zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen von Art.279 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Abgesehen von der vom Bundesgericht verworfenen Feststellung des Appellationsgerichts, die Vereinbarung sei mangels Angaben zu Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht genehmigungsfähig, hätten sich weder das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2017 noch das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 3. Juli 2018 zu diesen Genehmigungsvoraussetzungen geäussert. Damit sei ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden und sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1). Aus diesen Erwägungen kann nicht abgeleitet werden, dass das Zivilgericht in jedem Fall verpflichtet gewesen sei, betreffend alle Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO sowie die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Falls ein Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Fehlens einer Genehmigungsvoraussetzung zu verneinen ist, genügen vielmehr ergänzende Sachverhaltsfeststellungen betreffend diese Voraussetzung. Eine weitergehende Pflicht zur Vervollständigung des Sachverhalts kann auch dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 23. August 2019 nicht entnommen werden. Im angefochtenen Entscheid vervollständigte das Zivilgericht den Sachverhalt soweit, wie es zur Verneinung der Genehmigungsvoraussetzung des Fehlens offensichtlicher Unangemessenheit erforderlich war. Dabei hat es entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin insbesondere auch das aktuelle Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). Die Rüge der Berufungsklägerin, das Zivilgericht sei den Anweisungen in den Rückweisungsentscheiden nicht nachgekommen und habe nichts zur Vervollständigung des Sachverhalts unternommen (vgl. Berufung S. 11-13 und 16 f.), ist damit unbegründet.

3.

3.1

3.1.1 Stellt das Gericht fest, dass die für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Urkunden fehlen, so fordert es gemäss Art. 277 Abs.2 ZPO die Parteien auf, diese nachzureichen. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes beschränkt sich diese Pflicht auf Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf die Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge, und ist das Gericht nicht gehalten, auch auf die Nachbesserung nicht genügend substanziierter Tatsachenbehauptungen hinzuwirken (vgl. BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2, 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3). Hinreichend substanziierte konkrete Tatsachenbehauptungen einer Partei, zu deren Beweis eine Aufforderung zur Nachreichung von Urkunden geboten gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht genannt. Nach den allgemeinen Regeln besteht damit keine Pflicht der Gerichte gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO, die Parteien zur Nachreichung von Urkunden aufzufordern.

3.1.2 Es erscheint jedoch denkbar, dass das Bundesgericht Art. 277 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Frage der Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO eine weitergehende Bedeutung beimisst. Es erwog diesbezüglich Folgendes: «Hinsichtlich der in Art. 282 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben besteht eine gerichtliche Fragepflicht, die den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) mildert (Aeschlimann/ Fankhauser, a.a.O., N. 9 zu Art. 282 ZPO): Zwar gilt gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO für die güterrechtliche Auseinandersetzung und für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz. Stellt das Gericht aber fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Diese Hinweispflicht gilt auch mit Bezug auf die Belege, anhand derer das Gericht prüft, ob eine Parteivereinbarung über vermögensrechtliche Scheidungsfolgen genehmigt werden kann (Sutter-Somm/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14a zu Art. 277 ZPO; Spycher, a.a.O., N. 21 zu Art. 277 ZPO). Insbesondere wenn Angaben zu den in Art.282 Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten Elementen fehlen, kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung zu verweigern. Vielmehr hat es die Scheidungsvereinbarung zu vervollständigen, indem es die Parteien darauf hinweist und die fraglichen Punkte in seinem Urteil aufführt, genauso wie es dies auch in denjenigen Fällen tut, in denen keine Scheidungsvereinbarung vorliegt (Tappy, a.a.O., N. 6 zuArt. 282 ZPO; ähnlich Pichonnaz, a.a.O., N.32 zu Art.143 ZGB)» (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 484 f.). Die vom Bundesgericht zitierte Autorin vertritt an der zitierten Stelle die Ansicht, die Hinweispflicht gemäss Art.277 Abs. 2 ZPO werde bereits dann ausgelöst, wenn das Gericht der Meinung ist, die entsprechende Urkunde sei notwendig, um zu beurteilen, ob gewisse vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nach den Vorgaben des Art. 279 ZPO genehmigt werden können (Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 277 ZPO N 21). Die Erwägungen des Bundesgerichts könnten damit allenfalls dahingehend zu verstehen sein, dass das Gericht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO die Parteien unabhängig von entsprechenden Behauptungen zur Nachreichung von Urkunden aufzufordern habe, wenn diese für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung über vermögensrechtliche Scheidungsfolgen zur Feststellung von Angaben gemäss Art.282 Abs. 1 ZPO notwendig sind. Eine Pflicht, die Parteien zur Nachreichung der für die Feststellung von Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkunden aufzufordern, kann dabei vernünftigerweise höchstens dann bestehen, wenn diese Angaben erforderlich sind. Gemäss Art.282 Abs. 1 ZPO sind die in dieser Bestimmung erwähnten Angaben zu machen, wenn durch Vereinbarung Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt werden. Damit kann aber nur der Fall gemeint sein, dass die betreffende Vereinbarung genehmigt wird. Wenn die Genehmigung aus von den Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO unabhängigen Gründen verweigert und die Vereinbarung damit wirkungslos ist und im Entscheid festgestellt wird, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, sind die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO sinn- und zwecklos.

3.1.3 Art.277 Abs. 2 ZPO begründet eine Hinweispflicht des Gerichts (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28.Juni 2006, in: BBl 2006 S.7221, 7360; BGE 145 III 474 E.5.6 S. 484; Spycher, a.a.O., Art. 277 ZPO N 21). Die Aufforderung des Gerichts an eine Partei gemäss dieser Bestimmung, Urkunden einzureichen, stellt lediglich einen Hinweis dar und begründet keine Pflicht, sondern bloss eine Obliegenheit (vgl. Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N 14; vgl. ferner Spycher, a.a.O., Art. 277 ZPO N 22).

3.2

3.2.1 Es ist nicht ersichtlich und wird in der Berufung nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zusätzlich Urkunden betreffend andere Tatsachen als das Einkommen und Vermögen der Ehegatten notwendig sein könnten. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 4.1-4.3), ist Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags unabhängig von den Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO, insbesondere unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten, nicht genehmigungsfähig und hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Damit ist eine Hinweispflicht gemäss Art.277 Abs.2 ZPO im vorliegenden Fall auch bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung (vgl. dazu oben E. 3.1.2) zu verneinen.

3.2.2 Im Übrigen hätte das Zivilgericht seine Pflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO erfüllt, wenn das Einkommen und Vermögen der Ehegatten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen relevant wären (vgl. nachfolgend E. 3.3). Die Rüge, das Zivilgericht sei seiner Hinweispflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO insbesondere im Hinblick auf die Angaben gemäss Art. 282 Abs.1 lit. a ZPO (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) nicht nachgekommen (vgl. Berufung S. 14 f.), ist damit in jedem Fall unbegründet.

3.3

3.3.1 Die Klageantwort der Berufungsklägerin vom 12. Juli 2016 enthält das folgende Rechtsbegehren: «6. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt Auskunft über seine Einkommensverhältnisse (Ersatzeinkommen, Mietzinsen der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, Wertschriftenerträgnisse, bezogene stehen gelassenen Verwaltungsratshonorare inkl. Sitzungsgelder, sämtliche Bezüge von seinen, von ihm beherrschten Gesellschaften wie C____, [...], D____, [...], E____, [...] u.a.) für die Jahre 2013 bis 2015 sowie bis 30.06.2016, gegebenenfalls mit späterer Aktualisierung, zu erteilen und Unterlagen (Bankbelege, Teile der Steuererklärung, Grundbuchauszüge, Verwaltungsratsprotokolle [auszugsweise] u.a.) dem Gericht einzureichen.» Bei Abweisung welches Hauptbegehrens dieses Rechtsbegehren als Eventualbegehren beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich. In der Begründung erklärte die Berufungsklägerin, es sei umstritten, ob und in welchem Umfang das Gericht über die Prüfung der Klarheit, der Vollständigkeit und des Fehlens offensichtlicher Unangemessenheit eine materielle Prüfung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzunehmen habe. «Sollte letzteres der Fall sein, hat der Kläger Auskünfte zu erteilen und Unterlagen dem Gericht zuzustellen (vgl. Rechtsbegehren 6)» (Klageantwort S.11). Somit hat die Berufungsklägerin das Rechtsbegehren 6 nur für den Fall gestellt, dass das Gericht eine über die Prüfung der Klarheit, der Vollständigkeit und des Fehlens offensichtlicher Unangemessenheit hinausgehende materielle Prüfung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzunehmen hat. Dies ist bei der vorliegenden Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt nicht der Fall. Folglich hatte das Zivilgericht das Rechtsbegehren 6 nicht zu behandeln und ist dieses Rechtsbegehren auch vom Appellationsgericht nicht zu behandeln. Die Rüge der Berufungsklägerin, das Zivilgericht habe ihr Rechtsbegehren 6 zu Unrecht nicht behandelt (Berufung S. 12 und 14), ist unbegründet. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.3.2 und 3.4), hat die Berufungsklägerin nicht begründet, weshalb zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen Auskünfte Urkunden erforderlich sein sollten, die über die Steuerveranlagungen 2014 bzw.2015 sowie die Steuererklärungen 2015 und 2018 der Parteien, die sich bereits in den Akten befinden, hinausgehen. Folglich wäre das Rechtsbegehren 6 mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.

3.3.2 Mit Verfügung vom 15. März 2017 setzte das Zivilgericht den Parteien Frist zur Einreichung ihrer Steuererklärungen 2015 und der aktuellsten Steuerveranlagungen. Der Berufungsbeklagte reichte seine Steuererklärung 2015 und die Steuerveranlagung 2015 ein und die Berufungsklägerin ihre Steuererklärung 2015 und die Steuerveranlagung 2014. Am 24. Februar 2020 verfügte das Zivilgericht, dass die Berufungsklägerin ihre Steuererklärung 2018 und die letzte Steuerveranlagung umgehend einzureichen respektive zur Verhandlung vom 28. Februar 2020 mitzubringen habe. Die Berufungsklägerin legte ihre Steuererklärung 2018 und die Steuerveranlagung 2017 ins Recht. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 beantragte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Steuererklärungen 2017, 2018 und eventuell 2019 (sofern vorhanden) sowie die Abschlüsse der von ihm zu 100% mehrheitlich beherrschten Gesellschaften im In- und Ausland 2018, eventuell 2019 (sofern vorhanden) zu edieren. Am 29. Juni 2020 verfügte das Zivilgericht, dass die Eingabe dem Berufungsbeklagten zugestellt wird und er entweder die verlangten Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen zur Eingabe Stellung zu nehmen habe. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 machte der Berufungsbeklagte geltend, die von der Berufungsklägerin verlangten Urkunden seien für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht erforderlich. Für den Fall, dass das Gericht diese Urkunde für relevant erachten sollte, reichte er seine Steuererklärung 2018 ein. Somit hätte das Zivilgericht betreffend die Steuerveranlagungen 2014 bzw. 2015 sowie die Steuererklärungen 2015 und 2018 seine Hinweispflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO erfüllt und sind die Parteien insoweit der Aufforderung des Gerichts nachgekommen. Da für die Prüfung, ob die Scheidungsvereinbarung genehmigt werden kann, der Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung massgebend ist (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 483), ist nicht nachvollziehbar, warum die Steuererklärung 2017 zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit notwendig sein sollte. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Behauptungen und Beweismittel ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuererklärungen 2018 keine für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hinreichend verlässlichen Feststellungen betreffend Einkommen und Vermögen der Parteien erlauben sollten und dafür zusätzliche Urkunden erforderlich sein sollten.

3.4

3.4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren fand bereits ein doppelter Schriftenwechsel statt. Weder das Bundesgericht noch das Appellationsgericht ordneten eine Wiederholung des Schriftenwechsels an. Damit wurde das Verfahren hinsichtlich der von der Rückweisung betroffenen Streitpunkte auf dem Stand nach dem doppelten Schriftenwechsel fortgesetzt (vgl. BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.1; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N41). Die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel (Noven) bestimmt sich nach Art. 229 ZPO (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 41). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - wenn kein solcher durchgeführt wird - an einer Instruktionsverhandlung zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S.69; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art.229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs.1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N11.110).

Der Wortlaut von Art.229 Abs. 1 ZPO könnte den Eindruck erwecken, die Voraussetzung des Vorbringens ohne Verzug sei bereits dann erfüllt, wenn die Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Dies ist nach herrschender und richtiger Auffassung jedoch nicht der Fall. Die Noven müssen vielmehr unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (vgl. HGer ZH vom 14.April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai 2013 E.III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff.II.2.7; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.Basel 2010, N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N11.110; Müller, ZPO - Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014 S. 369, 369 f.; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3.Auflage, Zürich 2019, § 10 N 49 und §21 N 10; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 374 und 1104; Tappy, in: CPC commenté, Basel 2011, Art.229 N 9 f.; a.M.Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 229 N 10; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 16; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 229 ZPO N 34). Dabei setzt das Vorbringen ohne Verzug nach einer verbreiteten Lehrmeinung und kantonalen Praxis zumindest in der Regel voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (vgl. HGer ZH vom 13.Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr.35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O., S.370; a. M. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N1323ff. [im Berufungsverfahren fünf Tage]; Sutter-Somm, a.a.O., N 1104 [sieben Tage]; Tappy, a.a.O., Art. 229 N 9 [einige Wochen]). Nachdem das Bundesgericht in einem komplexen Fall das Vorbringen ohne Verzug ohne Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und Lehre bejaht hatte (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2), erwog es in einem späteren Entscheid, es sei jedenfalls ausgeschlossen, mehr als einige Wochen verstreichen zu lassen (BGer 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen ohne Verzug massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall verspätet (vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR2014 Nr.54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13.Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr.35 S.140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung, Ziff. II.2.7; Klingler, a.a.O., N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O., S. 369 f.; Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 10 N49 und §21 N10; Sutter-Somm, a.a.O., N1104; Tappy, a.a.O., Art. 229 N 9 f.; a.M. Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art.229 N 10; Pahud, a.a.O., Art. 229 N 16; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N34).

Die Partei, die sich auf Noven beruft, hat in der Noveneingabe darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E.II.3.1; Klingler, a.a.O., N 483; Leuenberger, a.a.O., Art.229 N 10). Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Novenrechts (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl.Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, a.a.O., Art.229 ZPO N33). Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger, a.a.O., Art.229 ZPO N 33) der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N739) gilt, ist umstritten und kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Die vorstehenden Regeln gelten auch für das Scheidungsverfahren als besonderes ordentliches Verfahren (vgl. AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E.3.2.1; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 274 N 5).

3.4.2 Mit Eingaben vom 24. und 25. Juni 2020 brachte die Berufungsklägerin neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vor (Zivilgerichtsakten Nr. 50 und 51). Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt gewesen wären, legte sie nicht dar. Bereits aus diesem Grund sind die mit diesen Eingaben vorgebrachten Noven nicht zu berücksichtigen. Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind aber auch deshalb unbeachtlich, weil sie offensichtlich nicht ohne Verzug vorgebracht worden sind. Die in der Eingabe vom 24. Juni 2020 erwähnten Aussagen des Berufungsbeklagten anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2019 waren der Berufungsklägerin aufgrund der Anwesenheit ihres Rechtsvertreters seit dem Datum der Einvernahme bekannt. Auch die anderen erstmals mit den Eingaben von Juni 2020 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel müssen der Berufungsklägerin seit dem Jahr 2019 bekannt gewesen sein, wie die Datierung der Beweismittel (10. Dezember 2019) zeigt. Am 16. Dezember 2019 verfügte das Zivilgericht, dass die Parteien und ihre Vertreter zwecks neuer Entscheidung betreffend den nachehelichen Unterhalt zur Hauptverhandlung geladen werden. Das Zivilgericht wies die Parteien darauf hin, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei und sie anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit erhielten, vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen mündlich zu plädieren. Mit Vorladung vom 16.Januar 2020 wurden die Parteien auf den 28. April 2020 zur Verhandlung vorgeladen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste die Berufungsklägerin, dass die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen ohne Verzug massgebenden Frist stattfinden wird. Sie hätte daher die Noven allerspätestens einige Wochen nach der Zustellung der Vorladung am 17. Januar 2020 mit einer Noveneingabe vorbringen müssen. Die Eingaben vom 24. und 25. Juni 2020 erfolgten damit fast ein halbes Jahr zu spät.

3.4.3 Im Übrigen änderte die Berücksichtigung der verspäteten Noven nichts daran, dass die Steuererklärung 2018 für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hinreichend verlässliche Feststellungen betreffend Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten erlaubt und das Zivilgericht nicht verpflichtet gewesen ist, den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art.277 Abs. 2 ZPO zur Nachreichung weiterer Urkunden aufzufordern dem Berufungsbeklagten Fragen betreffend sein Einkommen Vermögen zu stellen.

Dem Gesuch des Berufungsbeklagten vom 16. September 2019 um Verschiebung seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte geplant hat, im Oktober 2019 an der Olivenernte seines Betriebs in Spanien teilzunehmen. Entgegen der bestrittenen Darstellung der Berufungsklägerin (Eingabe der Berufungsklägerin vom 24. Juni 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 50] S.3; Eingabe des Berufungsbeklagten vom 7. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 54] Ziff. 7) kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Betrieb einen Gewinn erzielt und der Berufungsbeklagte diesen als Einkommen hätte beziehen können. Zudem betreffen die Angaben nicht das Jahr 2018, sondern das Jahr 2019. Die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2020 (Zivilgerichtsakten Nr. 50 S.3), der Berufungsbeklagte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 13. November 2019 auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts geantwortet, «dass er eigene Firmen habe, aus denen er Darlehen sich gewähren lasse. Dabei ziehe er nur so viel Geld aus diesen ihm eigentumsmässig zu 100% gehörenden Firmen heraus, als er für seinen Lebensunterhalt benötigte». Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die von der Berufungsklägerin zitierte Antwort lautet folgendermassen: «Ich habe eigene Firmen und aus diesen ziehe ich Darlehen. Da gibt es dann auch mal Dividenden und da gibt es eine Verrechnung» (Protokoll vom 13. November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 51/3] Zeile 31 f.). Somit war keine Rede davon, dass die Beträge, die der Berufungsbeklagte aus seinen Firmen ziehe, durch seinen Bedarf bestimmt würden. Folglich kann aus den Aussagen des Berufungsbeklagten entgegen der sinngemässen Behauptung der Berufungsklägerin (Berufung S. 21) nicht abgeleitet werden, dass er auf die Realisierung eines Teils seines Einkommens verzichte, indem er dieses in seinen Gesellschaften belasse. Die Tatsache, dass sich das Reinvermögen des Berufungsbeklagten gemäss seinen Steuererklärungen 2015 und 2018 in drei Jahren von CHF25'806'612.- (Zivilgerichtsakten Nr. 25 S. 5) auf CHF19'337'894.- (Zivilgerichtsakten Nr. 55 S. 5) reduziert hat, spricht vielmehr eindeutig dagegen, dass er neues Vermögen gebildet hat, indem er ihm zustehende Einkünfte nicht bezogen hat. Weshalb die weiteren Behauptungen in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 24. Juni 2020 dafür sprechen sollten, dass das Einkommen Vermögen des Berufungsbeklagten höher sein sollte als in der Steuererklärung deklariert, ist nicht nachvollziehbar.

3.5

3.5.1 Gemäss der Steuererklärung 2018 des Berufungsbeklagten (Zivilgerichtsakten Nr. 55) betragen sein Einkommen CHF 280'264.- und sein Reinvermögen CHF19'337894.-. Auf diese Zahlen hat das Zivilgericht abgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). Die Berufungsklägerin macht geltend, sie entsprächen nicht den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten (Berufung S. 25). Der Berufungsbeklagte macht sinngemäss geltend, die Angaben in seiner Steuererklärung 2018 seien für die Feststellung seines Einkommens und Vermögens massgebend (vgl. Berufungsantwort Ziff. 47). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E.3.4.3), erwecken die mit den Eingaben vom 24.und 25. Juni 2020 vorgebrachten unzulässigen Noven selbst im Fall ihrer Berücksichtigung keine begründeten Zweifel daran, dass die Angaben in der Steuererklärung 2018 den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten entsprechen. In der Berufung behauptet die Berufungsklägerin, die Steuererklärung 2018 des Berufungsbeklagten enthalte im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren ein unterdurchschnittliches Einkommen (Berufung S. 21). Mangels Angaben, wo sie diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt haben will, ist davon auszugehen, dass es sich dabei gemäss Art.317 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges Novum handelt. Offensichtlich kein Indiz für ein höheres Einkommen des Berufungsbeklagten ist der in der Berufung vorgebrachte Umstand, dass er in der Lage gewesen ist, die Unterhaltsbeiträge für Juni 2018 bis April 2020 nachträglich zu bezahlen (Berufung S.25). Diese Nachzahlung konnte er ohne weiteres aus seinem Vermögen leisten. Damit ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen grundsätzlich von einem Reinvermögen des Berufungsbeklagten von CHF19'337'894.- und einem Jahreseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF280'264.- auszugehen. In diesem Einkommen ist allerdings ein Eigenmietwert von CHF82'000.- enthalten (Zivilgerichtsakten Nr. 55 S. 3 und 10). Wenn dieser als fiktives Einkommen bei der Berufungsklägerin nicht berücksichtigt wird (vgl. unten E. 3.6.2), ist er auch beim Berufungsbeklagten nicht zu berücksichtigen. Damit ist von einem Jahreseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 198'264.- auszugehen.

3.5.2 Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung des Zivilgerichts beantragte die Berufungsklägerin, die Scheidungsvereinbarung in Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7.Februar 2008 sei mit einem jährlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von mindestens CHF550'000.- und einem Vermögen von mindestens CHF 50'000'000.- sowie einem Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin von CHF 0.- zu ergänzen (Zivilgerichtsakten Nr. 57 S. 2). Im Plädoyer anlässlich der zweiten Hauptverhandlung des Zivilgerichts machte die Berufungsklägerin geltend, der Berufungsbeklagte könnte sein Einkommen auf mindestens CHF 550'000.- erhöhen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass er seit dem Jahr 2016 Alleinaktionär der F____ sei (Zivilgerichtsakten Nr. 57 S.17). Weshalb dieser Umstand die Erhöhung des Einkommens auf den behaupteten Betrag erlauben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lag auch das Einkommen des Berufungsbeklagten gemäss seiner Steuererklärung 2015 (Zivilgerichtsakten Nr. 25 S. 3) mit CHF 367'268.- deutlich unter dem von der Berufungsklägerin geltend gemachten Betrag von CHF550'000.-. Für den behaupteten Betrag des Vermögens findet sich keine konkrete Begründung. Damit kann auf die von der Berufungsklägerin behaupteten Zahlen nicht abgestellt werden.

Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin (Berufung S. 13) führen die Hinweispflicht gemäss Art. 272 Abs. 2 ZPO und die Fragepflicht betreffend die in Art.282 Abs. 1 ZPO erwähnten Angaben gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht zu einer Beweislastumkehr. Das Bundesgericht stellte vielmehr klar, dass die erwähnte richterliche Frage- und Hinweispflicht nichts an der formellen Beweislast ändere. Wenn das Scheidungsgericht trotz seiner Bemühungen um die Beschaffung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen nicht in der Lage sei, das Bestehen einer entscheiderheblichen Tatsache zu bejahen zu verneinen, entscheide es gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten (BGE 145 III 474 E.5.7.2 S. 486). Wenn das Gericht am Ende des Beweisverfahrens mit verschiedenen «Varianten» eines bestimmten Sachverhalts konfrontiert ist und dann in freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO) die eine Version als erwiesen erachtet und die andere als unglaubwürdig verwirft, hat es zwar gemäss Art. 164 unter anderem auch zu berücksichtigen, wenn eine Partei die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat (vgl. BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet es aber, aus der ungerechtfertigten Verweigerung einer gerichtlich angeordneten Mitwirkung automatisch auf den Nachweis der Tatsache zu schliessen, die durch die Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann bloss als Indiz für das Bestehen dieser Tatsache betrachtet werden (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 164 N 6; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N7). Vor allem aber hat das Zivilgericht im vorliegenden Fall keine Beweiserhebung angeordnet (vgl. zu dieser Voraussetzung Higi, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 164 N 3), an welcher der Berufungsbeklagte nicht mitgewirkt hätte (vgl. oben E.3.3.2). Betreffend das Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin kommt eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung des Berufungsbeklagten von vornherein nicht in Betracht. Der sinngemässe Vorwurf der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert (vgl. Berufung S.22 und 24), ist damit unbegründet. Im Übrigen wäre die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auch dann offensichtlich unangemessen, wenn auf die Behauptungen der Berufungsklägerin betreffend Einkommen und Vermögen der Ehegatten abgestellt würde (vgl. unten E. 4.2.2 und 4.3.7).

3.6

3.6.1 In ihrer Steuererklärung 2018 (Zivilgerichtsakten Nr. 46/13) deklarierte die Berufungsklägerin ein Einkommen von CHF 180'160.- und ein Reinvermögen von CHF475'593.-. Im vorliegenden Verfahren behauptet sie, sie habe effektiv weder Einkommen noch Vermögen (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S. 16).

3.6.2 Im deklarierten Einkommen sind Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten von CHF80'000.- enthalten. Diese sind bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht zu berücksichtigen.

Weiter enthält das deklarierte Einkommen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF11'253.-. Diesbezüglich behauptet die Berufungsklägerin, um eine AHV-Rente zu erhalten, deklariere sie jedes Jahr CHF 11'253.-. Dieser Betrag werde bei der G____ als Aufwand verbucht und ihrem Kontokorrent gutgeschrieben. Der Betrag werde nicht überwiesen, weil der Gesellschaft die dafür erforderliche Liquidität fehle. Zum Beweis verweist sie auf eine Rangrücktrittsvereinbarung vom 12.Dezember 2017 (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S.16). Diese Urkunde ist zum Beweis der behaupteten Tatsache nicht geeignet, weil sie keine Lohnforderungen, sondern bloss Darlehensforderungen der Berufungsklägerin betrifft. Zudem ist die Behauptung, der Lohn werde dem Kontokorrent der Berufungsklägerin gutgeschrieben, unglaubhaft. Nachdem die Berufungsklägerin in ihrer Steuererklärung 2015 zusätzlich zu Darlehensforderungen noch eine zinslose Forderung gegenüber der G____ (damals H____) aus Kontokorrent von CHF 4'455.- deklariert hatte, machte sie mit ihrer Steuererklärung 2018 eine Schuld gegenüber der G____ aus Kontokorrent von CHF 32'586.- geltend. Dies spricht dafür, dass sie von der G____ sogar über ihren Lohn hinausgehende Zahlungen erhalten hat. Im Übrigen stehen die Behauptungen der Berufungsklägerin auch im Widerspruch zu ihrer früheren Darstellung. In ihrer Steuererklärung 2015 deklarierte die Berufungsklägerin Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 11'250.-. In ihre Gesuchsantwort vom 3.Februar 2020 behauptete sie, es habe im Jahr 2015 eine einmalige Lohnzahlung gegeben und die H____ habe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt (Zivilgerichtsakten Nr. 40 S. 10 und 13). Auch dafür blieb sie allerdings jeglichen Beweis schuldig. Damit ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin entsprechend ihrer Steuererklärung tatsächlich ein jährliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF11'253.- erzielt.

Das von der Berufungsklägerin deklarierte Einkommen enthält einen Eigenmietwert von CHF57'906.-. Die Berufungsklägerin macht zu Recht geltend, dass dieser Betrag bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht zu berücksichtigen ist, weil es sich nicht um tatsächliche Einnahmen handelt (vgl. Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S.16).

In ihrer Steuererklärung 2018 deklarierte die Berufungsklägerin Mietzinseinnahmen von CHF31'000.-. Gemäss ihren eigenen Angaben stammen diese aus der Vermietung ihres Chalets in [...] für drei Wochen. Sie macht geltend, die Vermietung sei nur deshalb erfolgt, weil der Berufungsbeklagte damals die monatlichen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe (vgl. Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S.16). Dies ändert nichts daran, dass es der Berufungsklägerin auch in Zukunft möglich und zumutbar ist, ihr Chalet mindestens in diesem Umfang zu vermieten. Daher sind die Mietzinseinnahmen von CHF 31'000.- auch bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Scheidungsvereinbarung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, mit einer Verlängerung der Vermietungsdauer ihre Mietzinseinnahmen von CHF 31'000.- auf rund CHF60'000.- zu steigern. Gemäss der Steuererklärung 2015 erzielte die Berufungsklägerin mit ihrer Liegenschaft in [...] Mietzinseinnahmen von CHF 20'000.- (Zivilgerichtsakten Nr. 27 S. 7). Gemäss ihren eigenen Angaben vermietete sie das Chalet in den Jahren 2014/2015 über die Festtage und in der ersten Januarhälfte (Gesuchsantwort der Berufungsklägerin vom 3.Februar 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 40] S. 10). Die Berufungsklägerin gestand zu, dass sie das Chalet auch in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2020 vermietete und die Mieter im Jahr 2020 etwa CHF 30'000.- bezahlten (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S.5; Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S. 16). Dass der Grund für diese Vermietungen gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin darin bestanden hat, dass der Berufungsbeklagte damals die monatlichen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe und die Berufungsklägerin Gerichts- und Anwaltskosten habe bezahlen müssen (vgl. Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S.16; Berufung S. 25), ändert wiederum nichts daran, dass ihr die Vermietung auch in Zukunft möglich und zumutbar wäre. Der Berufungsbeklagte machte geltend, die Berufungsklägerin könne das Chalet während der Wintersaison für mindestens acht Wochen zu einem Mietzins von mindestens CHF 15'000.- pro Woche vermieten (Gesuch vom 18. November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 34] Ziff.30 f.). Im Übrigen sei das Chalet sogar zu einem Mietzins von CHF 27'000.- inseriert worden (Gesuch vom 18. November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 34] Ziff. 32). Die Berufungsklägerin bestritt diese Behauptungen (Gesuchsantwort vom 3. Februar 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 40] S.14) und machte geltend, sie habe mit dem Inserat nichts zu tun gehabt (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Aufgrund der eigenen Angaben der Berufungsklägerin ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie ihr Chalet in der Hochsaison im Winter für mindestens rund CHF 10'000.- pro Woche vermieten kann. Der Berufungsbeklagte behauptete, das Chalet habe eine Einliegerwohnung (Verhandlungsprotokoll vom 28.Februar 2020 S. 2). Die Berufungsklägerin wendete ein, die Wohnung sei nicht abgetrennt und gehe im unteren Geschoss ins Haus über. Sie müsse die gleiche Infrastruktur benutzen. Es seien eineinhalb Zimmer für das Hauspersonal. Sie könne dort nicht wohnen. Die Berufungsklägerin gestand aber zu, dass es einen separaten Eingang und ein separates Bad gebe (Verhandlungsprotokoll vom 28.Februar 2020 S.4). Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass sich die Wohnung nicht vom Haus abtrennen lasse und dass die Berufungsklägerin dort nicht während einiger Wochen wohnen könnte, wenn sie sich für diese beschränkte Zeit mit einem bescheidenen Komfort begnügen würde. Im Übrigen erklärte die Berufungsklägerin, sie habe während der bisherigen Vermietungen des Hauses bei einer Freundin bei ihren Kindern gewohnt (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 5). Dass ihr dies nicht auch während einiger zusätzlicher Wochen pro Jahr möglich wäre, behauptet sie nicht und ist nicht ersichtlich. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, sie dürfe das Chalet nicht längere Zeit vermieten, weil es ihr Erstwohnsitz sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 6). Es ist jedoch nicht erkennbar, wie eine Vermietung während rund sechs Wochen pro Jahr die Qualifikation als Erstwohnsitz in Frage stellen könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es der Berufungsklägerin möglich und zumutbar wäre, Mietzinseinnahmen von rund CHF60'000.- pro Jahr zu erzielen, indem sie ihr Chalet in [...] während rund sechs Wochen im Jahr vermietet.


3.6.3 Das in der Steuererklärung 2018 (Zivilgerichtsakten Nr. 46/13) von der Berufungsklägerin deklarierte Reinvermögen von CHF 475'593.- umfasst unter anderem eine Darlehensforderung gegenüber der G____ mit Rangrücktritt mit einem Steuerwert von CHF 850'000.-. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Gesellschaft könne die Darlehen zurzeit nicht zurückzahlen, und verweist auf die Rangrücktrittsvereinbarung vom 12.Dezember 2017 (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S.16). Gemäss der Rangrücktrittsvereinbarung (Zivilgerichtsakten Nr. 46/10) werden Darlehensforderungen der Berufungsklägerin gegenüber der H____ (heute G____) im Betrag von CHF 850'000.- dem Rangrücktritt unterstellt, verlangt die Berufungsklägerin für diese Forderungen keine Befriedigung und dürfen diese Forderungen nicht zurückbezahlt werden. Die Rangrücktrittsvereinbarung kann aufgehoben werden, wenn sich aus einer von der Kontrollstelle geprüften Bilanz ergibt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Rangrücktritt erfassten Forderungen keine Besorgnis der Überschuldung mehr vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kontrollstellbericht ohne Hinweis auf Art.725 Abs. 2 und 3 OR gegeben sind. Sofern die Rangrücktrittsvereinbarung inzwischen nicht aufgehoben worden ist, kann die Berufungsklägerin zurzeit zwar keine Rückzahlung ihrer Darlehen verlangen. Dass ihre Darlehensforderungen wertlos wären, kann aus der Rangrücktrittsvereinbarung aber nicht geschlossen werden. Zinslose Forderungen sind zum Verkehrswert zu bewerten (vgl. Art. 14 Abs.1 des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG, SR 642.14]; Art. 48 des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG BE, BSG 661.11]). Forderungen unterliegen nach dem Nennwert- Nominalwertprinzip mit dem vollen Forderungsbetrag der Vermögenssteuer, ausgenommen die Verlustwahrscheinlichkeit macht einen Einschlag nötig (Dzamko-Locher/Teuscher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3.Auflage, Basel 2017, Art. 14 StHG N 8). Dementsprechend bestimmt Art. 49 Abs. 3 StG BE, dass bei der Bewertung gefährdeter Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen ist. Folglich hätte die Berufungsklägerin in ihrer Steuererklärung zweifellos nicht den vollen Forderungsbetrag angegeben, wenn eine erhebliche Verlustwahrscheinlichkeit bestünde. Damit besteht kein Anlass, für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom in der Steuererklärung deklarierten Wert der Darlehensforderungen abzuweichen.


Im Übrigen müsste für die Liegenschaft der Berufungsklägerin in [...] ein deutlich höherer Wert eingesetzt werden als in der Steuererklärung, wenn für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von den Steuerwerten abgewichen würde. In der Steuererklärung 2018 wurde die Liegenschaft nur mit ihrem amtlichen Wert von CHF 2'057'300.- berücksichtigt. Der Berufungsbeklagte machte geltend, der Verkehrswert der Liegenschaft dürfte mehr als CHF6'000'000.-. betragen (Gesuch des Berufungsbeklagten vom 18.November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 34] Ziff. 23). Die Berufungsklägerin bestritt dies und machte geltend, im Kanton Bern betrage der amtliche Wert einer Liegenschaft mindestens 65% des ortsüblichen Verkehrswerts (Gesuchsantwort vom 3. Februar 2020 [Zivilgerichtsakten Nr.40] S. 13). Tatsächlich dürfte der amtliche Wert im Jahr 2018 allerdings tiefer gewesen sein. Gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern entsprach der Median des amtlichen Werts der Einfamilienhäuser vor der allgemeinen Neubewertung per 2020 im Jahr 2018 bloss 53,8% des Kaufpreises (https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuersituationen/kauf-verkauf_liegenschaft/amtlicher_wert/allgemeine-neubewertung20.html). Gemäss der Steuererklärung 2018 der Berufungsklägerin ist ihre Liegenschaft in [...] mit Hypotheken der UBS in Höhe von insgesamt CHF 2'600'000.- belastet. Es ist notorisch, dass Banken nicht bis zum Verkehrswert eines Grundstücks Hypotheken gewähren. Folglich muss der Verkehrswert der Liegenschaft mehr als CHF 2'600'000.- betragen. Wenn der amtliche Wert der Liegenschaft 65% des ortsüblichen Verkehrswerts entspräche, hätte die Liegenschaft der Berufungsklägerin in [...] einen Verkehrswert von CHF3'165'076.90. Damit wäre der Verkehrswert des Reinvermögens der Berufungsklägerin selbst nach Abzug der Darlehensforderung von CHF 850'000.- insgesamt höher als der in ihrer Steuererklärung deklarierte Wert von CHF 475'593.-.


Schliesslich machte die Berufungsklägerin geltend, zusätzlich zu Hypotheken von CHF2'772'041.- seien Steuerschulden von CHF 131'657.- in Abzug zu bringen (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S.16). Dies ist offensichtlich falsch. Der Betrag der Hypotheken beläuft sich gemäss der Steuererklärung 2018 nur auf CHF 2'600'000.-. Im Totalbetrag der Schulden von CHF2'772'041.- sind bereits Steuerschulden von CHF 131'677.- enthalten.


3.6.4 Zusammenfassend ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von einem Jahreseinkommen der Berufungsklägerin von CHF42'254.- (CHF180'160.- - [CHF 80'000.- + CHF 57'906.-]) und einem Reinvermögen der Berufungsklägerin von mindestens CHF 475593.- auszugehen. Zudem wäre es der Berufungsklägerin möglich und zumutbar, ihr Einkommen auf mindestens CHF71'254.- (CHF 42'254.- + [CHF 60'000.- - CHF 31'000.-]) zu steigern.


4.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt die Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unter anderem voraus, dass sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Darüber, ob eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist, entscheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffenen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1; vgl. BGer 5A_1031/2019 vom 25. Juni 2020 E. 3.2 [betreffend Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren]). Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten verhindert werden. Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1).


4.1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, seit dem Urteil BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 (publiziert als BGE 145 III 474) spiele Art. 125 ZGB für die Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit im Sinn von Art. 279 Abs. 1 ZPO keine Rolle mehr (Berufung S. 22 ff.). Diese Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesgericht zwar klargestellt, dass auch eine vor dem Eingehen der Ehe ohne konkreten Scheidungshorizont abgeschlossene Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt (Scheidungsvereinbarung auf Vorrat antizipierte Scheidungskonvention) die Parteien grundsätzlich binde (BGE 145 III 474 E.5.5 S. 480 ff.). Zudem ist aus dem Urteil BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 zu schliessen, dass das Fehlen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB allein die Vereinbarung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht offensichtlich unangemessen macht. Es besteht aber nicht der geringste Grund zur Annahme, dass gemäss BGE 145 III 474 für die ausdrücklich vorbehaltene Genehmigung durch das Scheidungsgericht ein neuer Massstab gelten sollte. Dementsprechend wird in einer Besprechung dieses Urteils festgehalten, der Massstab für die Prüfung der nicht offensichtlichen Unangemessenheit sei das Gesetz bzw. das, was das Gericht gestützt auf das Gesetz entscheiden würde (Jungo/Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9. Dezember 2019 N 12). In einem späteren Urteil betreffend die analoge Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZPO auf eine Vereinbarung über die Unterhaltsregelung in einem Eheschutzverfahren bestätigte das Bundesgericht, dass eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 und 3.2).

4.1.3 Die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit ist gemäss der Lehre aufgrund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu beantworten (vgl. Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.] ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.279 N 10; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 279 ZPO N 31; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N18) und in die Prüfung der Vereinbarung sind gemäss Bundesgericht sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E.4.4). Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ermöglichen die bei Festlegung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO zwingend erforderlichen Angaben zum aktuellen Einkommen und Vermögen der Ehegatten «dem Gericht, eher zu erkennen, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art.279 Abs. 1 ZPO nicht offensichtlich unangemessen» sind (BGE 145 III 474 E. 5.6 S.484). Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S.16 f.) nicht geschlossen werden, die offensichtliche Unangemessenheit könne in jedem Fall erst nach Feststellung des aktuellen Einkommens und Vermögens der Ehegatten festgestellt werden. Es ist vielmehr denkbar, dass die Vereinbarung aufgrund der übrigen Umstände derart unbillig erscheint, dass sie sich unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht rechtfertigen lässt. Dementsprechend hat das Bundesgericht die Qualifikation einer Vereinbarung als offensichtlich unangemessen unabhängig von konkreten Feststellungen betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten sowie das Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin bestätigt. Dabei erwog es, der Berufungsbeklagte lebe zwar in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies allein rechtfertige es aber nicht, jegliche zu seinem Nachteil geschlossene Vereinbarung unbesehen zu genehmigen (vgl. BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.2 und 4.4). Im Übrigen wird im vorliegenden Entscheid festgestellt, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird (vgl. unten E. 3.5 f.), und ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im vorliegenden Fall auch unter Mitberücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Ehegatten offensichtlich unangemessen.

4.2

4.2.1 Die Berufungsklägerin hat gegenüber dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (AGE ZB.2018.5 vom 18.September 2019 E.2.1 und ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.5-2.7; vgl. BGer 5A_778/2018 vom 23.August 2019 E. 4).

4.2.2 Ohne Ehevertrag hätten die Ehegatten den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (Art. 181 ZGB) und hätte jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zugestanden (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Mit Ziff. 2 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/5) wählten die Parteien als künftigen Güterstand die Gütertrennung. Das Zivilgericht stellte fest, auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hätte die Berufungsklägerin keine nennenswerten güterrechtlichen Ansprüche geltend machen können, weil sich der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits im Pensionsalter befunden habe und keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen sei. Die Bildung eines zu teilenden Vorschlags könne bei dieser Ausgangslage praktisch als ausgeschlossen betrachtet werden (angefochtener Entscheid E. 4.5). Die Berufungsklägerin macht geltend, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hätte sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wahrscheinlich mehr als CHF1'500'000.- erhalten. Entgegen der Darstellung des Zivilgerichts sei der Berufungsbeklagte mit der Verwaltung seines Vermögens durchaus ausgelastet. Er sei auch nach seiner Pensionierung ganztägig tätig gewesen. Die Mietzinserträge, die auf den Liegenschaften anfielen, die sich in seinen Gesellschaften befänden, wären beim ordentlichen Güterstand vermutlich in die Errungenschaft gefallen (Berufung S.24). Der Berufungsbeklagte macht geltend, aufgrund seiner aktenkundigen Steuererklärungen sei nicht davon auszugehen, dass während der kurzen Ehe eine grosse Errungenschaft hätte gebildet werden können (Berufungsantwort Ziff. 22). Die pauschalen Behauptungen der Berufungsklägerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen. Die nachstehenden Erwägungen bestätigen, dass die Berufungsklägerin auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung keine nennenswerten güterrechtlichen Ansprüche hätte geltend machen können.

Gemäss dem Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/5) bezahlte der Berufungsbeklagte sämtliche Kosten der gemeinsamen Haushalte in Basel, Zürich, [...] und [...] (Ziff. 3 lit. b) sowie sämtliche Unterhaltskosten für drei Kinder des Berufungsbeklagten und zwei Kinder der Berufungsklägerin bis zum Abschluss des ersten Studiums bzw. bis zum 30.Altersjahr (Ziff. 3 lit. c). Zudem erhielt die Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten einen monatlichen Betrag von CHF6'000.- zur freien Verfügung (Ziff. 3 lit. a). Mit Ziff. 2 lit. b des 1.Nachtrags vom 21. März 2011 zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/6) verpflichtete sich der Berufungsbeklagte zusätzlich, der Berufungsklägerin ein monatliches Haushaltsgeld von CHF 2'000.- zu bezahlen. Allein der Umstand, dass die Berufungsklägerin pro Monat einen Betrag von CHF6'000.- zur freien Verfügung erhielt, zeigt, dass die Ehegatten einen sehr teuren Lebenswandel führten. Dies wird durch diverse Angaben in den Akten bestätigt. Selbst wenn der Berufungsbeklagte das von der Berufungsklägerin behauptete und nicht erstellte Einkommen von CHF550'000.- erzielt hätte, hätte er damit angesichts der offensichtlich sehr hohen Ausgaben kein relevantes Vermögen bilden können. Dies gilt erst recht unter Zugrundelegung des Einkommens gemäss seiner Steuererklärung 2015 von CHF367'268.- (Zivilgerichtsakten Nr. 25 S. 3). In ihren gemeinsamen Steuererklärungen deklarierten die Ehegatten ein Reinvermögen von CHF25'853'833.- per Ende 2010 (Zivilgerichtsakten Nr.46/6), von CHF26'687'497 per Ende 2011 (Zivilgerichtsakten Nr.46/8) und von CHF18'620'532.- per Ende 2012 (Zivilgerichtsakten Nr. 46/9). Gemäss den Steuererklärungen des Berufungsbeklagten betrug sein Reinvermögen Ende 2015 CHF25'806'612.- (Zivilgerichtsakten Nr. 25 S. 5) und Ende 2018 CHF19'337'894.- (Zivilgerichtsakten Nr. 55 S. 5). Auch wenn die Ehe bereits [...] 2008 geschlossen und per 19. Februar 2018 geschieden worden ist, sprechen diese dafür, dass es während der Ehe sogar zu einem Vermögensverzehr gekommen ist.

4.2.3 Zusammenfassend hätte die Berufungsklägerin ohne den Ehevertrag keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und auch keinen nennenswerten güterrechtlichen Anspruch gehabt. Mit Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 wurde ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.- vereinbart. Der Barwert dieser monatlichen Leistungen beträgt schätzungsweise CHF 2'104'800.- (vgl. unten E.5.3.3). Damit weicht die Vereinbarung der Parteien in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung ab, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6).

4.3

4.3.1 Die [...] 1962 geborene Berufungsklägerin und der [...] 1941 geborene Berufungsbeklagte heirateten [...] 2008. Seit Mitte 2013 leben sie getrennt (Zivilgerichtsakten Nr. 2 Ziff. 6; Zivilgerichtsakten Nr. 6 S. 3). Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 wurde die Ehe geschieden. Im Scheidungspunkt ist dieser Entscheid am 19. Februar 2018 in Teilrechtskraft erwachsen. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos.

4.3.2 Die Ehe der Parteien war nicht lebensprägend (BGer 5A_778/2018 vom 23.August 2019 E. 4.5; AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.5).

4.3.3 Die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Berufung, mit der Heirat des Berufungsbeklagten habe sie auf ihren nachehelichen Unterhalt aus der ersten Ehe verzichten müssen (Berufung S.23). Diesbezüglich stellte das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 3.Juli 2018 fest, die Berufungsklägerin habe weder den Betrag des nachehelichen Unterhalts noch ein Beweismittel für ihre Behauptung genannt. Der Berufungsbeklagte habe die Behauptung der Berufungsklägerin bestritten. Damit sei es ausgeschlossen, einen allfälligen Eheschaden mit einem nachehelichen Unterhaltsanspruch aus erster Ehe zu begründen. Auch andere Begründungen für einen Eheschaden verwarf das Appellationsgericht und stellte fest, ein Eheschaden der Berufungsklägerin sei nicht erstellt (AGE ZB.2018.5 vom 3.Juli 2018 E.2.6). Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht das Vorliegen eines Eheschadens verneint hat (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Diese Feststellung ist verbindlich (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; BGer 4A_429/2017 vom 3.Januar 2018 E.2.1). Im Übrigen bringt die Berufungsklägerin ohnehin nichts vor, das geeignet, wäre, die Richtigkeit der Erwägungen des Appellationsgerichts in Frage zu stellen. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin keinen Eheschaden erlitten hat.

4.3.4 Die Berufungsklägerin hat ihre fehlende eigene Leistungsfähigkeit zumindest nicht substanziiert behauptet und trotz Bestreitung nicht ansatzweise bewiesen (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.7).

4.3.5 Gemäss Ziff. 2 lit. c des 2. Nachtrags vom 13. April 2012 zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/7) verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, der Berufungsklägerin einen einmaligen Betrag von CHF 1'500'000.- für die Amortisation der Hypothek auf ihrem Grundstück in [...] zu bezahlen. Dabei handelt es sich um eine Schenkung. Inzwischen hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'500'000.- bezahlt (vgl. Zivilgerichtsakten Nr. 40 S. 9; Zivilgerichtsakten Nr. 56 S. 7).

Mit Ziff. 2 lit. a des 1. Nachtrags vom 21. März 2011 zum Ehevertrag vom 7.Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/6) verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, einen jährlichen Amortisationsbetrag von CHF 60'000.- betreffend die Hypotheken auf dem Grundstück der Berufungsklägerin in [...] zu bezahlen. Mit Ziff. 2 lit. a des 2.Nachtrags vom 13.April 2012 zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/7) wurde der jährliche Betrag auf CHF 50'000.- reduziert. Gemäss den eigenen Angaben der Berufungsklägerin handelt es sich bei diesen Amortisationsbeträgen ebenfalls um eine Schenkung (Klageantwort vom 12. Juli 2016 [Zivilgerichtsakten Nr. 16] S. 13). Der Berufungsbeklagte erklärte, er habe der Berufungsklägerin gestützt auf den Ehevertrag bis 2017 jährlich CHF50'000.- bezahlt. Gesamthaft habe er zwischen 2013 und 2017 CHF 250'000.- bezahlt (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 56] S. 7; vgl. auch Berufung Ziff. 18). Die Berufungsklägerin gestand allerdings zu, dass der Berufungsbeklagte für die Jahre 2011 bis 2017 jährliche Amortisationen von insgesamt CHF 360'000.- bezahlt habe (Eingabe vom 3. November 2017 [Zivilgerichtsakten Nr. 28] S. 2). Dafür, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zusätzlich zu den CHF 250'000.- für die Jahre 2013 bis 2017 auch für das Jahr 2011 CHF 60'000.- und für das Jahr 2012 CHF 50'000.- bezahlt hat, sprechen auch die Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 25.Oktober 2017 (ZGE F.2015.585 vom 25. Oktober 2017 E. 7.1). Damit ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Amortisationsbeträge von insgesamt CHF 360'000.- bezahlt hat. Im Übrigen ändert auch die Annahme, die Amortisationsbeiträge hätten sich nur auf CHF 250'000.- belaufen, nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.


Mit Ziff. 2 lit. b des 1. Nachtrags vom 21. März 2011 zum Ehevertrag vom 7.Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/6) verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin an der zu gründenden Gesellschaft F____ in [...] mit 3% des Aktienkapitals zu beteiligen. Gemäss den Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 kam der Berufungsbeklagte dieser Verpflichtung bisher nicht nach. Den Antrag der Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr in diesem Zusammenhang als Schadenersatz einen gerichtlich festzulegenden Betrag zu bezahlen, wies das Zivilgericht mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu ZGE F.2015.585 vom 25.Oktober 2017 E. 8, insb. E. 8.4 und 8.10). Ob die Realerfüllung noch durchsetzbar ist, erscheint fraglich. Zudem fehlen jegliche Angaben zum Wert der Beteiligung. Die Leistung gemäss Ziff. 2 lit. b des 1. Nachtrags vom 21.März 2011 zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 wird daher bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht weiter berücksichtigt.


Zusammenfassend richtete der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Schenkungen im Umfang von mindestens CHF 1'860'000.- aus.


4.3.6 Mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.- zu bezahlen. Diesem Entscheid lag keine Unterhaltsberechnung zugrunde. Das Gericht orientierte sich vielmehr am Unterhaltsbeitrag, den die Parteien im Ehevertrag für den Fall der Scheidung vorgesehen hatten. Die Parteien verzichteten in der Eheschutzverhandlung auf eine schriftliche Begründung und damit auf eine Anfechtung des Entscheids vom 8. Februar 2013 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. Februar 2013 im Verfahren EA.2010.12199 S.4 f. und 7; Entscheid des Zivilgerichts EA.2010.12199 vom 8. Februar 2013 S. 2; Entscheid des Zivilgerichts F.2015.585 vom 5. März 2020 E. 6).


Mit Entscheid ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 verneinte das Appellationsgericht einen Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Entscheid wurde dem Berufungsbeklagten am 18. Juli und der Berufungsklägerin am 26. Juli 2018 eröffnet. Da die Beschwerde in Zivilsachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Eintritt der formellen Rechtskraft eines Berufungsentscheids von Gesetzes wegen nicht hemmt, sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet (BGE 146 III 284 E. 2.3 S. 286 ff.), ist der Entscheid vom 3. Juli 2018 mit seiner Eröffnung am 26. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1684; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 455). Damit fiel die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhalt gemäss dem Eheschutzentscheid dahin (BGE 146 III 284 E. 2.4 S. 289). Mit dem Urteil BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 hob das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 auf. Die spätere Aufhebung eines in formelle Rechtskraft erwachsenen Entscheids wirkt ex tunc (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 325 N 8; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.327 N 4). Damit lebte die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhalt gemäss dem Eheschutzentscheid rückwirkend wieder auf und schuldete der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin auch für die Zeit von August 2018 bis zur Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts vom 23. August 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF20'000.-.


Grundsätzlich fällt der mit einem Eheschutzentscheid festgesetzte Ehegattenunterhalt dahin, sobald das Scheidungsurteil bezüglich der Unterhaltsregelung formell rechtskräftig wird (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286 E. 2.2). Wenn das Scheidungsgericht feststellt, dass ein Ehegatte dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt schulde, kann es im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint. Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt und Wirkung entfaltet (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E.3.6). Im vorliegenden Fall stellten die Parteien keine Anträge betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll. Auch äusserten sich das Zivilgericht in seinen Entscheiden vom 25. Oktober 2017 und 14. Juli 2020, das Appellationsgericht in seinen Entscheiden vom 3. Juli 2018 und 18. September 2019 sowie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23.August 2019 nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt bezieht (vgl. AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E.4.3). Mangels einer Anschlussberufung und eines entsprechenden Antrags des Berufungsbeklagten ist die Anordnung einer Rückwirkung der Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, im vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschlossen. Damit wird der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 durch den vorliegenden Entscheid des Appellationsgerichts erst ab dem Eintritt seiner Rechtskraft ersetzt (vgl. AGE BEZ.2018.44 vom 13.November 2018 E. 4.3).


Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 seit Februar 2013 bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF20'000.- schuldet. Der Berufungsbeklagte macht geltend, inzwischen habe er diese Unterhaltsbeiträge vollständig bezahlt (vgl. Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 56] S. 7; Berufungsantwort Ziff.18f.). Da die Berufungsklägerin diese Behauptung nicht substanziiert bestritten und ausdrücklich zugestanden hat, dass der Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge für Juni 2018 bis April 2020 nachträglich bezahlt hat (Berufung S. 25), ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin bis und mit März 2021 gestützt auf den Eheschutzentscheid Unterhalt von insgesamt CHF1'960'000.- bezahlt hat. Die in der Berufungsantwort (Ziff. 18) angegebene Zahl («CHF1.94 Mio.») dürfte auf einem Rechnungsfehler beruhen. Im Übrigen wären die Unterhaltsbeiträge auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Berufungsbeklagte noch nicht vollständig bezahlt worden wären, weil die Berufungsklägerin in diesem Fall im entsprechenden Umfang gegenüber dem Berufungsbeklagten eine ohne weiteres durchsetzbare Forderung hätte. Das Scheidungsurteil erwuchs am 19. Februar 2018 in Teilrechtskraft. Von März 2018 bis März 2021 bezahlte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf den Eheschutzentscheid während gut drei Jahren monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF20'000.- im Umfang von insgesamt CHF740'000.-.


In einem kürzlich beurteilten Fall berücksichtigte das Bundesgericht bei der Prüfung der angemessenen Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art.125 ZGB die Unterhaltsbeiträge, die der Berufungsbeklagte seit der definitiven Trennung gestützt auf einen Eheschutzentscheid geleistet hatte (vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3.November 2020 Sachverhalt lit. A und E.3.5). Dies spricht dafür, im vorliegenden Fall die vom Berufungsbeklagte gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 bezahlten Unterhaltsbeiträge entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Stellungnahme vom 22.April 2021 Ziff. 8) bei der Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit des vertraglich vereinbarten nachehelichen Unterhalts ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob die materiell-rechtliche Grundlage für die Unterhaltsbeiträge ab der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt im Eherecht (Art.163 ZGB) im Scheidungsrecht (Art. 125 ZGB) besteht (vgl. dazu AGE BEZ.2018.44 vom 13.November 2018 E. 3.4 und 3.7), erscheint es aber zumindest geboten, die seit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt gestützt auf den Eheschutzentscheid geleisteten Unterhaltsbeiträge bei der Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit des vereinbarten nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Zivilgericht die offensichtliche Unangemessenheit auch ohne Berücksichtigung der bis zur Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt geleistete Unterhaltsbeiträge zu Recht bejaht.


4.3.7 Angesichts dessen, dass die Ehe nicht lebensprägend gewesen ist, die Berufungsklägerin keinen Eheschaden erlitten hat und der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin bereits sehr umfangreiche und grosszügige finanzielle Leistungen erbracht hat, lässt sich der in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweichende zusätzlich vereinbarte nacheheliche Unterhaltsbeitrag aus Billigkeitsgründen unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht rechtfertigen. Im Übrigen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien differenziert zu würdigen. Der grosse Unterschied zwischen der Finanzkraft der Parteien (Berufungsbeklagte: Jahreseinkommen CHF 198'264.- und Reinvermögen CHF 19'337'894.- [oben E.3.5.1]; Berufungsklägerin: Jahreseinkommen CHF 42'254.- und Reinvermögen CHF475'593.- [oben E. 3.6.4]), spricht zwar für Leistungen des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin, vermag den zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeitrag aber nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte sein ganzes Einkommen für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verwenden müsste, spricht zusätzlich für die offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung. Aus den vorstehend erwähnten Gründen liesse sich der vereinbarte nacheheliche Unterhalt aber auch dann nicht rechtfertigen, wenn entsprechend den unbelegten Behauptungen der Berufungsklägerin (vgl. dazu oben E. 3.5.2) von einem Jahreseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 550'000.- und einem Vermögen des Berufungsbeklagten von CHF50'000'000.- ausgegangen würde. Damit erweist sich die in Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 vorgesehene nacheheliche Unterhaltspflicht als offensichtlich unangemessen. Aus diesem Grund kann die Vereinbarung gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht genehmigt werden. Damit entfaltet Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 keine Rechtswirkungen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 19; vgl. Art. 279 Abs. 2 ZPO). Da die Berufungsklägerin auch gestützt auf Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (vgl. oben E. 4.2.1) und ein Anspruch des Berufungsbeklagten auf nachehelichen Unterhalt nicht zur Diskussion steht, hat das Zivilgericht zu Recht das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin abgewiesen und festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.


4.3.8 Mit dem Urteil BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, mit dem dieses die Genehmigung einer in einem Ehevertrag enthaltenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wegen offensichtlicher Unangemessenheit verweigerte. Die Berufungsklägerin macht geltend, die diesem Fall zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterscheide sich von der vorliegend zu beurteilenden wesentlich (vgl. Berufung S. 17 f.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar insoweit vom mit dem Urteil BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 beurteilten, als die Berufungsklägerin in diesem vor, während und nach der Ehe berufstätig gewesen ist (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E.4.2) und in jenem bereits vor der Ehe keiner Arbeit nachging (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.5). Dieser Unterschied ist jedoch nicht rechtserheblich, weil sich in beiden Fällen mit der Aufnahme der Beziehung zum Berufungsbeklagten im Hinblick auf die ausserhäusliche Entfaltung der Berufungsklägerin nichts geändert hat (vgl. AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.5). Das Vermögen des Berufungsbeklagten betrug im vom Bundesgericht beurteilten Fall am Ende der Ehe CHF3'800'000.- (BGer 5A_980/2018 vom 5.Juni 2019 E. 4.2) und im vorliegenden Fall rund CHF 19'000'000.- (vgl. oben E. 3.5 und 4.3.1). Dafür schenkte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall während der Ehe mindestens CHF1'860'000.- (vgl. oben E.4.3.5), bezahlte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin nach der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe Unterhalt von insgesamt mehr als CHF 740'000.- (vgl. oben E. 4.3.6) und steht eine nacheheliche Unterhaltsforderung mit einem Kapitalwert von CHF 2'104'800.- zur Diskussion (vgl. unten E.5.3.3), während der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im vom Bundesgericht beurteilten Fall während der Ehe nur CHF 1'400'000.- zukommen liess und lediglich eine einmalige Abfindung in Höhe von CHF1'200'000.- zur Diskussion stand (BGer 5A_980/2018 vom 5.Juni 2019 Sachverhalt lit. A.a und E.4.2). Schliesslich dauerte die Ehe bis zur Trennung im vorliegenden Fall gut fünf Jahre (vgl. oben E.4.3.1) und im vom Bundesgericht beurteilten Fall nur rund 16 Monate (BGer 5A_980/2018 vom 5.Juni 2019 Sachverhalt lit.A.a f.). Zudem wurde die eheliche Gemeinschaft im vom Bundesgericht beurteilten Fall nur sehr beschränkt gelebt und führten die Ehegatten nicht dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.2), während dies im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass das Bundesgericht diesen Umständen ein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Auch wenn sie sich selbstverständlich in diversen Details unterscheiden, sind die beiden Fälle damit insgesamt durchaus vergleichbar, wie der Berufungsbeklagte sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 17-21 und 64). Folglich bestätigt das Urteil BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 die Einschätzung, dass die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen offensichtlich unangemessen ist.

4.4 Da die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wegen offensichtlicher Unangemessenheit ohnehin nicht genehmigungsfähig ist, kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 2.2, 2.4 und 3; Berufung S. 17 f.; Berufungsantwort Ziff. 65 f.).

4.5 Die Berufungsklägerin macht geltend, eine objektive Beurteilung der Sache durch den verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten sowie den zweiten Zivilgerichtspräsidenten und den Richter, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, sei nicht mehr gewährleistet. Das Gericht, insbesondere der Vorsitzende, habe sich frühzeitig eine Meinung gebildet und sich klar positioniert. In der bisherigen Zusammensetzung könne sich das Zivilgericht nicht mehr ohne den Anschein der Befangenheit mit der Sache befassen. Aus diesem Grund sei es für die gegebenenfalls zu wiederholende Hauptverhandlung neu zusammenzusetzen (Berufung S. 25 f.). Soweit sich die Ausführungen der Berufungsklägerin auf einen allfälligen neuen Entscheid des Zivilgerichts beziehen, sind sie gegenstandslos, weil die Sache nicht an das Zivilgericht zurückgewiesen wird. Die Berufungsklägerin macht allerdings auch geltend, der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident habe sich anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2020 betreffend das Gesuch um Aufhebung der vom Eheschutzgericht festgelegten Unterhaltspflicht hinsichtlich des monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrags von CHF20'000.- negativ geäussert, was nicht angehe (Berufung S. 21). Es fragt sich, ob sie damit auch einen Anschein der Befangenheit beim angefochtenen Entscheid geltend machen will. Eine entsprechende Rüge wäre unbegründet und verspätet. Dem Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 kann keine negative Äusserung des Zivilgerichtspräsidenten betreffend den nachehelichen Unterhalt entnommen werden. Damit ist die Rüge der Berufungsklägerin bereits mangels Beweises unbeachtlich. Im Übrigen wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Zivilgerichtspräsident im Rahmen der Vergleichsgespräche betreffend die gesamthafte Erledigung der Angelegenheit (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll vom 28.Februar 2020 S. 2 und 4) eine vorläufige Meinung betreffend den nachehelichen Unterhalt als solche geäussert hätte (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 N 55). Zudem hätte die Berufungsklägerin einen mit dem Verhalten des verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2020 begründeten Ablehnungsanspruch längst verwirkt, weil sie kein Ausstandsgesuch gestellt hatte, obwohl sie bereits mehr als vier Monate vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts Kenntnis davon erlangt hätte (vgl. AGE BEZ.2019.80, BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 vom 10.August 2020 E.3.4.1 mit Nachweisen). Der Vorwurf, dass sich der zweite Zivilgerichtspräsident und der Richter, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, frühzeitig eine Meinung gebildet und sich klar positioniert hätten, entbehrt jeglicher Grundlage.

5.

5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 tragen die Parteien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF35'000.- je zur Hälfte und werden die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wettgeschlagen. Dabei verzichtete das Zivilgericht auf eine Gerichtsgebühr für den Entscheid vom 14. Juli 2020 (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2 f.). Die Höhe der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird von keiner Partei beanstandet. Die Berufungsklägerin beantragt jedoch, die Gerichts- und Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Licht des Ausgangs des Verfahrens betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Ehevertrag neu zu verteilen (vgl. Berufung Rechtsbegehren 6 [nur betreffend Gerichtskosten] und S. 25). Da die Verweigerung der Genehmigung durch das Zivilgericht mit dem vorliegenden Entscheid bestätigt wird, bietet das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens keinen Anlass zu einer Abänderung der Kostenverteilung. Ein anderer Grund, weshalb der Entscheid des Zivilgerichts betreffend die erstinstanzlichen Kosten zu beanstanden sein könnte, wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Daher ist er ohne weiteres zu bestätigen.

5.2 Mit Entscheid vom 18. September 2019 setzte das Appellationsgericht für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 25.Oktober 2017 die Gerichtskosten auf CHF 35'000.- und die Parteientschädigung auf CHF35'000.- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 2'695.- fest und wies es die Sache zur Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens an das Zivilgericht zurück. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2020 auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2018.5 von CHF35'000.- der Berufungsklägerin und verpflichtete sie, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF35'000.- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 2'695.- zu bezahlen. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 wird von keiner Partei beanstandet. Die Berufungsklägerin beantragt jedoch, die Prozesskosten seien im Licht des Ausgangs des Verfahrens betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Ehevertrag neu zu verteilen (vgl. Berufung Rechtsbegehren 5 und S. 25). Da die Verweigerung der Genehmigung mit dem vorliegenden Entscheid bestätigt wird, bietet das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens keinen Anlass zu einer Abänderung der Kostenverteilung. Ein anderer Grund, weshalb der Entscheid des Zivilgerichts betreffend die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ZB.2018.5 zu beanstanden sein könnte, wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Daher ist er unter Verweis auf die Begründung im Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 (angefochtener Entscheid E. 11.1) sowie im aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E.4.2 f.) zu bestätigen.

5.3

5.3.1 Das vorliegende Berufungsverfahren ZB.2021.8 betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 ist ein neues Berufungsverfahren und nicht bloss die Fortsetzung des Berufungsverfahrens ZB.2018.5 betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist daher ein zusätzlicher Kostenentscheid zu fällen.

5.3.2 Für die Kostenverteilung im Berufungsverfahren sind die vor der Berufungsinstanz noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom 27.Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art.106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 5). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art.106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2; vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4.April 2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2; vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.4, ZB.2014.51 vom 16.April 2015 E.7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E.3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E.3).

Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ist zwar um ein Vielfaches grösser als diejenige der Berufungsklägerin (vgl. oben E. 3.5.1 und 3.6.4). Ende 2018 hatte die Berufungsklägerin aber immerhin ein Reinvermögen von mindestens CHF475'593.- (vgl. oben E. 3.6.4). Dabei handelte es sich im Umfang von CHF239'266.- um Bankguthaben (vgl. Steuererklärung 2018 [Zivilgerichtsakten Nr. 46/13]). Da die Berufungsklägerin für die Zeit seit Ende 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten von CHF20'000.- erhalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vermögen seither jedenfalls nicht wesentlich verringert hat. Folglich ist sie trotz ihrer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problemlos in der Lage, die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu bezahlen. Daher stellt die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keinen hinreichenden Grund für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip dar. Somit sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Da die vorliegende Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen ist, hat sie die gesamten Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen.

5.3.3 Die Berufungsklägerin stellt mit ihrer Berufung zwar keinen Antrag in der Sache. Für die Bemessung der Prozesskosten ist aber zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren letztlich um nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF20'000.- pro Monat geht.

Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Dieser wird nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber berechnet. Gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO gilt bei ungewisser unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Kapitalwert. Bei der Bemessung der Prozesskosten führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.1 mit Nachweisen). Der Barwert der strittigen Unterhaltsbeiträge entspricht einer lebenslänglichen Verbindungsrente (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.1). Bei einem Alter des Mannes von 80 Jahren und einem Alter der Frau von 59 Jahren sowie einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% beträgt der Kapitalisierungsfaktor für eine lebenslängliche Verbindungsrente 8,77 (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage, Zürich 2018, Tabelle M5xy S. 175). Somit beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 2'104'800.- (8,77 x 12 x CHF 20'000.- = CHF2'104'800.-).

Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF120'000.- wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet. Bei Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.2).

Bei einem Streitwert von über CHF 1'000'000.- bis CHF 5'000'000.- beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 CHF 30'000.- bis CHF 60'000.-. Interpoliert beläuft sich die Grundgebühr bei einem Streitwert von CHF 2'104'800.- damit auf CHF38'286.-. Im vorliegenden Verfahren wird für den Berufungsbeklagten von einem Jahreseinkommen von CHF198'264.- und einem Vermögen von CHF19'337'894.- ausgegangen (vgl. oben E. 3.5.1) und für die Berufungsklägerin von einem Jahreseinkommen von CHF 42'254.- und einem Vermögen von CHF475'593.- (vgl. oben E. 3.6.4). Gestützt auf diese Faktoren beträgt die Grundgebühr nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR CHF56'215.- (1/3 x [CHF198'264.-/12 + CHF 42'254.-/12] + 2,5/1'000 x [CHF19'337'894.- + CHF475'593.-]) bis CHF 105'748.- (1/3 x [CHF198'264.-/12 + CHF 42'254.-/12] + 5/1'000 x [CHF 19'337'894.- + CHF475'593.-]). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeitaufwand des Gerichts im Verhältnis zum Streitwert unterdurchschnittlich gewesen ist, werden die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 35'000.- festgelegt.

Die Berufungsklägerin macht geltend, der mit den Gerichtskosten von CHF 35'000.- für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 25.Oktober 20217 entschädigte Aufwand sei in diesem Berufungsverfahren noch nicht angefallen. Mit der Erhebung von Gerichtskosten von CHF 35'000.- für das vorliegende Berufungsverfahren ZB.2021.8 vereinnahme das Appellationsgericht gewissermassen eine doppelte Gebühr für seine Amtshandlung (Eingabe vom 5.Februar 2021). Dieser Einwand ist unbegründet. Für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 hätten Gerichtskosten von maximal CHF60'000.- erhoben werden können. Interpoliert hätte sich die Grundgebühr beim für die Bemessung der Prozesskosten massgebenden Streitwert von CHF 2'216'613.70 auf CHF39'124.60 belaufen. Aufgrund des im Verhältnis zum Streitwert geringen Zeitaufwands des Gerichts wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2018.5 auf CHF35'000.- festgesetzt (AGE ZB.2018.5 vom 18.September 2019 E. 3.3.2). Bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigte das Appellationsgericht, dass es die Genehmigungsvoraussetzungen von Art.279 Abs. 1 ZPO abgesehen von der vom Bundesgericht verworfenen Feststellung, die Scheidungsklausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 sei mangels Angaben zu Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht genehmigungsfähig, nicht prüfte (vgl. dazu AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1). Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin ist der gesamte bei der Bemessung der Gerichtskosten von CHF 35'000.- berücksichtigte und mit diesen Kosten abgegoltene Aufwand des Appellationsgerichts im Berufungsverfahren ZB.2018.5 bereits angefallen. Dabei war der Aufwand des Appellationsgerichts keineswegs vernachlässigbar. So hat es insbesondere auch einen auf Art. 125 ZGB gestützten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geprüft und einen eingehend begründeten Entscheid von 17 Seiten erlassen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ZB.2021.8 hat das Appellationsgericht die bisher nicht behandelte Frage beurteilt, ob die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Ehevertrag offensichtlich unangemessen ist.

Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Eingabe vom 5. Februar 2021) ist die Erhebung einer zusätzlichen Gerichtsgebühr von CHF 35'000.- für das vorliegende Berufungsverfahren ZB.2021.8 auch ohne weiteres mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S.337). Die Berufung der Berufungsklägerin auf das Kostendeckungsprinzip ist daher unbehelflich. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich auf das Verhältnis der Amtshandlung zur verlangten Gebühr im Einzelfall. Danach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sie sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 96 N 25). Der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens beträgt CHF 2'104'800.-. Die Berufung der Berufungsklägerin umfasst 26 Seiten, die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 25 Seiten und der vorliegende Entscheid 38 Seiten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, Gerichtskosten von CHF 35'000.- stünden in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vom Appellationsgericht im vorliegenden Berufungsverfahren erbrachten Leistungen bewegten sich nicht in vernünftigen Grenzen.

5.3.4 In schriftlich geführten Scheidungsprozessen entspricht das Honorar gemäss §15 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400; vgl. zum intertemporalen Recht §26 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin des Auftraggebers 50 bis 100% des höheren Einkommens der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss §15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 HO die Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch Unterhaltsbeiträge streitig sind, analog anzuwenden (vgl. AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.3). In vermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar für das Berufungsverfahren gemäss §12 Abs. 1 HO nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. § 12 HO steht unter dem Titel «III. Vermögensrechtliche Zivilsachen» und § 15 HO steht unter dem Titel «IV. Übrige Verfahren». Damit ergibt sich insbesondere aus der Systematik der HO, dass der Abzug von in der Regel einem Drittel für das Berufungsverfahren nur bei der Berechnung nach §§ 4 ff. HO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 HO zur Anwendung gelangt und bei der Berechnung nach § 15 Abs. 1 und 2 HO kein solcher Abzug vorzunehmen ist (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.3).

Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss § 4 Abs.1 lit. b Ziff. 14 HO bei einem Streitwert von über CHF 2'000'000.- 1 bis 3%, mindestens aber CHF60'000.-. Bei einem Streitwert von CHF 2'104'800.- ergibt dies CHF60'000.- bis CHF 63'144.-. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von einem Drittel beträgt das nach dem Streitwert bemessene Grundhonorar für das Berufungsverfahren CHF40'000.- bis CHF 42'096.-. Im vorliegenden Verfahren wird von einem Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 16'522.- ausgegangen (CHF 198'264.- [vgl. oben E. 3.5.1]/12). Das Nettovermögen des Berufungsbeklagten von CHF 19'337'894.- (vgl. oben E. 3.5.1) ist im Verhältnis zu diesem Einkommen erheblich und rechtfertigt deshalb eine angemessene Erhöhung des Honorars. Die Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren wird daher auf CHF25'000.- festgesetzt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 (F.2015.585) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF35'000.-.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.-, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1'925.-, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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