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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2021.19 (AG.2021.341))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2021.19 (AG.2021.341): Appellationsgericht

Das Handelsregisteramt konnte die Berufungsklägerin nicht erreichen, da sie kein gültiges Rechtsdomizil hatte. Trotz mehrerer Aufforderungen reagierte die Berufungsklägerin nicht, weshalb das Zivilgericht ihre Auflösung anordnete. Die Berufungsklägerin legte Berufung ein, aber das Appellationsgericht wies diese ab und verpflichtete sie zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.-. Die Berufungsklägerin ist weiblich

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2021.19 (AG.2021.341)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2021.19 (AG.2021.341)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2021.19 (AG.2021.341) vom 10.06.2021 (BS)
Datum:10.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Auflösung Art. 908 OR i.V.m. Art. 731b OR ([...])
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Rechtsdomizil; Handelsregisteramt; Zivilgericht; Domizil; Entscheid; Verwaltung; Organ; Zivilgerichts; Domiziladresse; Präsident; Organisation; Handelsregisteramts; Gericht; Mitglied; Verfügung; Frist; Basel; Streitwert; Kantons; Auflösung; Anforderung; Präsidenten; Praxis; Gesellschaft; Tatsache
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 141 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 33 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 718 OR ;Art. 718a OR ;Art. 899 OR ;Art. 939 OR ;
Referenz BGE:141 III 43; 144 III 349;
Kommentar:
Siffert, Turin, Tag, Hand HRegV, Art. 152 HRegV, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2021.19 (AG.2021.341)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2021.19


ENTSCHEID


vom 10. Juni2021



Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. März 2021


betreffend Auflösung der Genossenschaft



Sachverhalt


Nachdem das Handelsregisteramt Basel-Stadt die A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) an der im Handelsregister angegebenen Domiziladresse postalisch nicht hatte erreichen können, gelangte es mit Einschreiben vom 4. November 2020 an das im Handelsregister eingetragene Mitglied der Berufungsklägerin und teilt diesem mit, dass die Berufungsklägerin an der Domiziladresse nicht mehr erreichbar sei. Zudem sei im Handelsregister als Wohnort des Präsidenten der Verwaltung Basel eingetragen, obwohl dieser gemäss Einwohnerkontrolle Basel-Stadt aktuell in Genf wohne. Das Handelsregisteramt forderte das angeschriebene Mitglied der Berufungsklägerin auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung sowie eine neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden zu bestätigen, dass die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse noch wieder gültig sei und die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsdomizil nunmehr erfülle. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 gelangte das Handelsregisteramt erneut an die Berufungsklägerin, wies sie erneut auf das Fehlen eines im Handelsregister eingetragenen funktionsfähigen Rechtsdomizils sowie auf den fehlerhaften Eintrag des Wohnorts des Präsidenten der Verwaltung hin und forderte die Berufungsklägerin unter Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die drohenden rechtlichen Konsequenzen auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung sowie die allfällig neue Domiziladresse anzumelden zu bestätigen, dass die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse noch wieder gültig sei und die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsdomizil nunmehr erfülle. Dieses Schreiben wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt.


Am 2. Februar 2021 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht Basel-Stadt mit, dass die Berufungsklägerin über kein im Handelsregister eingetragenes funktionsfähiges Rechtsdomizil mehr verfüge, und ersuchte um Erlass der erforderlichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte das Zivilgericht der Berufungsklägerin das Gesuch vom 2. Februar 2021 zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme bzw. zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung, mit dem Hinweis, dass es aufgrund der vorhandenen Unterlagen entscheide, falls die beanstandeten Mängel nicht fristgemäss behoben würden, wobei die Auflösung der Gesuchsbeklagten und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werden könnten. Diese Verfügung wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt und in der Folge im Kantonsblatt vom 20.Februar 2021 publiziert. Mit Entscheid vom 24. März 2021 löste das Zivilgericht die Berufungsklägerin auf. Das Entscheiddispositiv wurde im Kantonsblatt vom 31. März 2021 publiziert.


Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. März 2021 und beantragte darin, den Entscheid des Zivilgerichts rückgängig zu machen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 908 in Verbindung mit Art.731b Abs. 1bis Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), dass die Berufungsklägerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wird. Solche Entscheide sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.- beträgt. Andernfalls kann gemäss Art.319 lit. a ZPO Beschwerde ergriffen werden (Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168, 179). Gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ist zur Bestimmung des Streitwerts in einem Organisationsmängelverfahren zunächst auf das nominelle Gesellschaftskapital abzustellen. Sofern bekannt könnten als weitere Kriterien der letzte tatsächliche Jahresumsatz gemäss einer aktuellen Erfolgsrechnung und der Gesamtwert der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte gemäss einer aktuellen Bilanz herangezogen werden. Der Streitwert entspreche dem höchsten dieser drei Werte. Zudem sei im Sinn einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass der letzte Jahresumsatz und die noch vorhandenen Vermögenswerte der betroffenen Gesellschaft den Betrag von CHF30'000.- erreichen übersteigen. Wer sich auf einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.- berufe, trage deshalb dafür die Behauptungs- und Beweislast (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV.4.4, in: ZR 2021 S. 38, 41 f.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine Tendenz, den Streitwert in Organisationsmängelverfahren nach dem nominellen Gesellschaftskapital zu bemessen (vgl. BGer 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1). Das Bundesgericht erwog aber auch mehrmals, dass angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen, welche die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen könne, ohne gegenteilige Indizien im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass der Streitwert CHF30'000.- erreiche (BGer 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 1.1, 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.1). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich.


Zwecks Bestimmung des Streitwerts setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin eine Frist zur Angabe des nominellen Genossenschaftskapitals. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erklärte die Berufungsklägerin, ihr nominelles Genossenschaftskapital betrage aktuell CHF 3'600.-. Gemäss der Darstellung in der Berufung beschloss die Generalversammlung am 27. Juni 2018, mehrere Angebote der Berufungsklägerin auf andere Rechtsträger zu übertragen. Am 11.April 2019 habe die Generalversammlung beschlossen, die Aktivitäten der Berufungsklägerin weiter zu reduzieren. Da noch finanzielle Verpflichtungen bestanden hätten, habe der Präsident der Verwaltung den Auftrag erhalten, die Berufungsklägerin bis zur Tilgung aller Verpflichtungen weiter zu führen und zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen ihr eine neue Ausrichtung zu geben. Die operativen Geschäfte seien in einem Verein gefasst worden. Einzig zwei Klienten in Wohnangeboten seien zur Betreuung bei der Berufungsklägerin geblieben. Das Programm für eine Klientin sei per Ende Februar 2021 ausgelaufen. Seit 2018 bemühe sich der Präsident ihrer Verwaltung mit kontinuierlichem Erfolg, die finanziellen Ausstände der Berufungsklägerin abzutragen (Berufung S. 2 f.). Diese Ausführungen deuten zwar darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung der Berufungsklägerin überschaubar sind. Sie genügen aber nicht zur Widerlegung der natürlichen Vermutung, dass der letzte Jahresumsatz und die noch vorhandenen Vermögenswerte der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 30'000.- erreichen. Daher ist davon auszugehen, dass der Streitwert im vorliegenden Fall mindestens CHF 30'000.- beträgt. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ist dieser folglich mit Berufung anfechtbar.


1.2 Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO [vgl. dazu Domenig/Gür, a.a.O., S. 173 und 179] und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Darauf ist einzutreten.


Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).


1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren gemäss art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In einem durch eine Überweisung des Handelsregisteramts veranlassten Organisationsmängelverfahren gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bucher, Die richterliche Aktienzuteilung im Organisationsmängelverfahren, in: GesKR 2018 S. 498, 504; Domenig/Gür, a.a.O., S. 173 f.; Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 53). Dieser ändert nichts daran, dass Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).


Die Berufungsklägerin brachte erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids vom 24. März 2021 ohne schriftliche Begründung Tatsachen und Beweismittel vor. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin Frist bis zum 6. März 2021 zum Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel zur Bestreitung dieser Mängel. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom 20.Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16.Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich bestreiten eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Verfügung vom 16.Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20.Februar 2021 zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art.141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 16.Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E.3).


2.

2.1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Genossenschaften fest, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Ein solcher Organisationsmangel liegt unter anderem vor, wenn die Genossenschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat (vgl. Art. 908 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR). Das Gericht kann gemäss Art.908 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3).


2.2 Bei der Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis OR ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die in dieser Bestimmung genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn sich die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 nicht als zielführend erweisen erfolglos geblieben sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.6 S. 47 f.).


2.3 Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Dabei kann es sich um die eigene Adresse der Rechtseinheit die Adresse eines Domizilhalters (c/o-Adresse) handeln. Sowohl an der eigenen Adresse der Rechtseinheit als auch an der Adresse eines Domizilhalters muss ein administratives Leistungsangebot gewährleistet sein (Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezember 2020 Ziff. 3.7; vgl. Tagmann/Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adressen - Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, in: REPRAX 2012 S. 48, 53). Dieses umfasst namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen durch eine natürliche Person (Tagmann/Zihler, a.a.O., S.53ff.; vgl. Champeaux, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 117 N 11, 17 und 20; Turin, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 2 N 10). Die Rechtseinheit muss für Behörden sowie Klientinnen und Kunden physisch erreichbar sein (Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff. 5). Ein blosser Briefkasten ein Postfach genügen diesen Anforderungen nicht (Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff.5; vgl. Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 2 N 10). Unzulässig sind auch fiktive Adressen, bei denen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwelessiani, a.a.O., Art. 117 N412).


3.

3.1 Das Zivilgericht stellte fest, der Berufungsklägerin habe ein genügendes Rechtsdomizil gefehlt und sie habe auf die Aufforderungen des Handelsregisteramts und des Zivilgerichts nicht reagiert und keine Anstalten getroffen, den Mangel in ihrer Organisation zu beheben (angefochtener Entscheid E. 2.2). Die Berufungsklägerin macht geltend, die Feststellung, sie habe kein gültiges Rechtsdomizil gehabt, sei falsch, und die Versuche des Handelsregisteramts, sie zu kontaktieren, seien aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände erfolglos geblieben (vgl. Berufung S.1 und 3). Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.


3.2 Die Berufungsklägerin behauptet, sie habe von Juli 2020 bis Februar 2021 in Basel an der [...] ein Domizil gehabt. Dabei habe es sich um eine von der Berufungsklägerin gemietete Zweizimmerwohnung gehandelt. Darin habe eine Klientin der Berufungsklägerin gewohnt. Es habe eine Postumleitung von der [...] an die [...] gegeben. Dort habe sich das Domizil eines Vereins und einer Aktiengesellschaft befunden und seien der Präsident der Verwaltung der Berufungsklägerin und seine Sekretärin immer erreichbar gewesen. Die Situation des Briefkastens sei sehr ungünstig gewesen. Der Briefkasten sei in einem desolaten Zustand gewesen und es habe keine Namenschilder gegeben. Die Berufungsklägerin habe den Briefkasten daher mittels Klebeband mit dem Namen der Klientin und mit der Firma der Berufungsklägerin beschriftet. Anscheinend sei dieses Klebeband entfernt worden abgefallen. Per Oktober 2020 hätten der Verein und die Aktiengesellschaft ihr Domizil an der [...] aufgegeben. Der Verein habe ein neues Domizil an der [...] genommen und die Aktiengesellschaft an der [...]. Bei diesem Umzug habe der Präsident der Verwaltung der Berufungsklägerin vergessen, für diese eine Postumleitung einzurichten. Die Zustellung von Briefen für die Berufungsklägerin habe daher nicht funktioniert. Da die Berufungsklägerin sehr wenig Briefverkehr gehabt habe, sei dies dem Präsidenten ihrer Verwaltung nicht aufgefallen. Erst kurz vor Weihnachten 2020 habe er es bemerkt und sich um ein Postfach bemüht. Mangels Zeit und Dringlichkeit habe er den Antrag jedoch liegen lassen (Berufung S. 2).


3.3

3.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete Postsendung des Handelsregisteramts vom 28. Oktober 2020 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden ist. Zudem wurden eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete eingeschriebene Postsendung des Handelsregisteramts vom 16. Dezember 2020 und eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete Gerichtsurkunde des Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 nicht abgeholt. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin an der im Handelsregister als Rechtsdomizil angegebenen Adresse nicht erreicht werden konnte. Im Übrigen gesteht die Berufungsklägerin selbst zu, dass ihr zumindest von Oktober bis Dezember 2020 keine Briefe zugestellt werden konnten (vgl. oben E.3.2). Einem Schreiben der Post vom 27. November 2020 (Berufungsbeilage) kann entnommen werden, dass die Berufungsklägerin ab dem 14.Dezember 2020 über ein Postfach mit der folgenden Adresse verfügte: «[...]». Auch damit ist die Berufungsklägerin an ihrer im Handelsregister als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse aber nicht erreichbar gewesen, wie die Tatsache, dass die Sendungen des Handelsregisteramts vom 16. Dezember 2020 und des Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 nicht abgeholt worden sind, beweist. Zudem soll sich das Domizil der Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Angaben nur bis am 28.Februar 2021 an der [...] befunden haben (Eingabe vom 1. April 2021). Im Übrigen genügte eine Sicherstellung der Erreichbarkeit durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse den Anforderungen an ein Rechtsdomizil ohnehin nicht (vgl.oben E. 2.3). Aus den vorstehenden Gründen fehlte der Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil, wie das Zivilgericht richtig feststellte.


3.3.2 Gemäss der Eingabe der Berufungsklägerin vom 1. April 2021 soll sich ihr Domizil seit dem 1. März 2021 am Sitz des Präsidenten ihrer Verwaltung an der [...] in [...] Basel befinden. Diese auch auf der Berufung als Absender angegebene Adresse wurde jedoch bis heute nicht im Handelsregister eingetragen (letzte Abfrage: 7. Juni 2021), obwohl die Berufungsklägerin im angefochtenen Entscheid (E. 2.2) auf den fehlenden Handelsregistereintrag hingewiesen wurde. Damit fehlt der Berufungsklägerin weiterhin ein Rechtsdomizil.


3.4

3.4.1 Mit Schreiben vom 4. November 2020 teilte das Handelsregisteramt einem kollektiv zeichnungsberechtigten Mitglied der Berufungsklägerin mit, es sei festgestellt worden, dass die Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse offenbar nicht mehr erreichbar sei. Das Handelsregisteramt bat das Mitglied der Berufungsklägerin, innert 14 Tagen mit dem beigelegten Meldeformular entweder die allfällige neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden zu bestätigen, dass die eingetragene Domiziladresse noch wieder gültig sei und die rechtlichen Anforderung an ein Rechtsdomizil erfülle. Auf dem Meldeformular war vermerkt, dass dieses durch zwei Mitglieder des obersten Leitungs- Verwaltungsorgans bzw. durch ein Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnen sei. Mit dem Schreiben wurde das Mitglied der Berufungsklägerin zudem darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt bei unbenutztem Ablauf der Frist gegebenenfalls zur Einleitung eines amtlichen Auflösungsverfahrens mit Bussenfolge wegen Domizilverlusts verpflichtet sei. Das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November 2020 wurde dem Mitglied der Berufungsklägerin am 6. November 2020 an seiner Privatadresse mit A-Post Plus zugestellt. Die passive Vertretungsmacht stand dem Mitglied der Berufungsklägerin trotz seiner bloss kollektiven aktiven Vertretungsmacht einzeln zu. Es konnte das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4.November 2020 daher rechtsgültig für die Berufungsklägerin entgegennehmen (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 1993, Art. 54/55 ZGB N 45; Watter, in: Basler Kommentar, 7.Auflage 2020, Art. 33 OR N 26; Watter, in: Basler Kommentar, 5.Auflage 2016, Art. 718 OR N 34 und Art. 718a OR N 24 in Verbindung mit Art. 899 OR N 3). Wenn derart wichtige Informationen wie diejenigen im Schreiben des Handelsregisteramts vom 4.November 2020 von einem im Handelsregister als (kollektiv) zeichnungsberechtigt eingetragenen Mitglied der Berufungsklägerin nicht an die Verwaltung gelangt ist, ist die Berufungsklägerin ungenügend organisiert gewesen sind bestehende Organisationsbestimmungen nicht beachtet worden. Das Wissen ihres Mitglieds ist daher der Berufungsklägerin zuzurechnen (vgl. zur Wissenszurechnung AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E.6.3.2 und Riemer, a.a.O., Art. 54/55 ZGB N49).


3.4.2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte das Handelsregisteramt der Verwaltung der Berufungsklägerin mit, es sei festgestellt worden, dass die Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse offenbar nicht mehr erreichbar sei. Das Handelsregisteramt bat die Verwaltung der Berufungsklägerin, innert 30 Tagen etwa mit dem beigelegten Meldeformular entweder die allfällige neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden zu bestätigen, dass die eingetragene Domiziladresse noch wieder gültig sei und die rechtlichen Anforderung an ein Rechtsdomizil erfülle. Dieses Schreiben wurde als eingeschriebene Postsendung an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Da die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens vom 4.November 2020, dessen Kenntnis ihr zuzurechnen ist, mit einer Zustellung rechnen musste, gilt das Schreiben vom 16. Dezember 2020 als am 24.Dezember 2020 zugestellt (vgl. Tagmann, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 152 N 28).


3.4.3 Wie bereits erwähnt wurde eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil gesendete Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 von der Berufungsklägerin ebenfalls nicht abgeholt und setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin mit im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 publizierter Verfügung vom 16.Februar 2021 nochmals eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands (vgl. oben E. 1.3).


3.4.4 Trotz der vom Handelsregisteramt und vom Zivilgericht angesetzten Fristen und trotz des Hinweises im angefochtenen Entscheid, dass die als neues Domizil angegebene Adresse nicht im Handelsregister eingetragen sei, hat die Berufungsklägerin bis heute im Handelsregister als Rechtsdomizil keine Adresse eintragen lassen, an der sie erreicht werden kann. Entgegen dem sinngemässen Einwand der Berufungsklägerin ist diese Tatsache nicht auf unglückliche Umstände zurückzuführen, sondern auf eine offensichtliche Gleichgültigkeit der Berufungsklägerin bzw. ihrer Organe gegenüber den gesetzlichen Anforderungen. Obwohl die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens des Handelsregisteramts vom 4. November 2020 seit dem 6. November 2020 wusste, dass sie am im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar war (vgl. oben E. 3.4.1), unternahm sie zunächst überhaupt nichts, um ihre Erreichbarkeit wiederherzustellen. Selbst nachdem der Präsident ihrer Verwaltung gemäss eigenen Angaben von ihrer fehlenden postalischen Erreichbarkeit Kenntnis erhalten hatte, verzögerte er Bemühungen zu deren Wiederherstellung in der falschen Ansicht, sie seien nicht dringlich (vgl. oben E. 3.2). Im Dezember 2020 richtete die Berufungsklägerin zwar offenbar eine Postfachadresse ein (vgl. oben E. 3.3.1). Eine solche genügt aber nicht als Rechtsdomizil (vgl. oben E.2.3), wie in den Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November und 16.Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten worden ist. Die Inhalte dieser Schreiben gelten aufgrund der Passivvertretung und der Wissenszurechnung (vgl. oben E.3.4.1) bzw. der Zustellfiktion (vgl. oben E.3.4.2) als der Berufungsklägerin bekannt. Schliesslich nannte die Berufungsklägerin zwar ein neues Domizil, meldete dieses aber trotz des Hinweises des Zivilgerichts auf den fehlenden Handelsregistereintrag bis heute nicht zur Eintragung an (vgl. oben E.3.3.2). Bei der Behauptung des Präsidenten der Verwaltung der Berufungsklägerin, er hätte sofort die [...] die [...] nachgemeldet, wenn er von der Aufforderung des Handelsregisteramts Kenntnis erhalten hätte (vgl. Beschwerde S. 3), handelt es sich damit um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Die Ernennung eines Organs eines Sachwalters ist im vorliegenden Fall nicht zielführend, weil der Berufungsklägerin kein Organ fehlt und die Ernennung eines Sachwalters keinen sachgerechten Ersatz für ein fehlendes Rechtsdomizil darstellt. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist die vom Zivilgericht angeordnete Auflösung der Berufungsklägerin verhältnismässig. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet.


4.

Aus den vostehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24.März 2021 abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF500.- (Art. 106 Abs. 1 ZPO, §12 Abs.1 in Verbindung mit §10 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GRR, SG 154.810]).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.


Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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