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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2021.14 (AG.2021.158)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2021.14 (AG.2021.158) vom 12.03.2021 (BS)
Datum:12.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Scheidung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 12 StPO ; Art. 128 ZPO ; Art. 136 ZPO ; Art. 137 ZPO ; Art. 138 ZPO ; Art. 140 ZPO ; Art. 178 ZPO ; Art. 180 ZPO ; Art. 239 ZPO ; Art. 298 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 336 ZPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:138 III 225; 138 III 705; 139 III 466;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2021.14

BEZ.2021.15


ENTSCHEID


vom 12. März2021



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen


B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...]


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 1.Februar 2021


betreffend Verfahrensleitung


Sachverhalt


Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt war ein Scheidungsverfahren in Sachen B____ (nachfolgend Ehefrau) gegen A____ nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem [...] hängig (Scheidungsklage vom 31. August 2018). Am 17.Dezember 2020 fand in diesem Scheidungsverfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer den Saal vorzeitig verliess. Mit einem Entscheid vom 17.Dezember 2020 schied das Zivilgericht die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Mit einem zweiten Entscheid vom selben Tag auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse. Das Zivilgericht sandte die beiden Entscheide ohne schriftliche Begründung an das vom Beschwerdeführer bezeichnetes Zustellungsdomizil in Deutschland. Die Zustellung an dieser Adresse erwies sich als undurchführbar. Mit dem Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung erkannte das Zivilgericht, dass der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers, C____, bis am 22.Januar 2021 eine Kostennote einzureichen habe und dass ihm im Säumnisfall CHF3000.- aus der Gerichtskasse ausgewiesen würden. Mit Eingabe vom 6.Januar 2021 teilte C____ dem Zivilgericht unter Verweis auf den Entscheid vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung mit, dass er das Honorar in Höhe von CHF3000.- als angemessen akzeptiere. Am 11.Januar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe von C____ vom 6.Januar 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt und C____ ein Honorar von CHF3000.- aus der Gerichtskasse ausgewiesen werde. Mit Eingabe vom 19.Januar 2021 an das Zivilgericht bestritt der Beschwerdeführer die Honorarnote von C____ Mit Eingabe vom 25.Januar 2021 (Postaufgabe 26.Januar 2021) ersuchte der Beschwerdeführer das Zivilgericht um Eröffnung des in der Eingabe von C____ vom 6.Januar 2021 erwähnten Entscheids vom 17. Dezember 2020. Auf beiden Eingaben gab er als Absender eine Adresse in Luxemburg an. Am 1.Februar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 25.Januar 2021 der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff.1), dass dem Beschwerdeführer die Entscheide vom 17. Dezember 2020 an die von ihm angegebene luxemburgische Adresse zur Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff.2) sowie dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass der Entscheid vom 17.Dezember 2020 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Zusendung des Entscheids an seine luxemburgische Adresse keine neuen Fristen auslöst (Ziff.3) und dass seine Bestreitung des Honorars von C____ keine prozessuale Beachtung findet (Ziff.4). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10.Februar 2021 zwei Exemplare einer mit 10.Februar 2020 datierten (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde ein. Am 15.Februar 2021 reichte er eine mit 14.Februar 2020 datierte Beweismittelergänzung ein. Am 24. Februar 2021 verfügte der Verfahrensleiter, dass dem Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens des Amtsgerichts [ ] vom 20. Januar 2021 einschliesslich Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte er sich unter anderem zum Schreiben des Amtsgerichts [ ].

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1. Einleitung

1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.308 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit.b Ziff.1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit.b Ziff.2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit.c ZPO).

Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10.und 15.Februar 2021 gegen unterschiedliche Anfechtungsobjekte richtet, weshalb sie als Berufung und Beschwerde entgegenzunehmen sind. Berufung sowie Beschwerde sind schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art.311 Abs.1 undArt. 321 Abs.1 ZPO; zur Begründungspflicht vgl.BGer 5D_65/2014 vom 9.September 2014 E.5.4.1).

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung undder vorliegenden Beschwerden ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Die Eingaben vom 10. und 15.Februar 2021 werden hinsichtlich des Entscheids des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung im Verfahren ZB.2021.14 und hinsichtlich des Entscheids des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse im Verfahren BEZ.2021.15 behandelt. Da in beiden Verfahren zu einem grossen Teil dieselben Fragen aufgrund desselben Sachverhalts zu beurteilen sind, ergeht in beiden Verfahren ein einziger Entscheid.

2. Verfügung vom 1. Februar 2021

2.1 Nichteintreten

2.1.1 Die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 richtet sich primär gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1.Februar 2021 und der Beschwerdeführer beantragt damit in erster Linie die Aufhebung dieser Verfügung.

Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art.319 lit.c und Art.321 Abs.4 ZPO bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder -verweigerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, stehen gegen dieses die allgemeinen Rechtsmittel zur Verfügung, wobei deren Voraussetzungen wie insbesondere die Frist gemäss Art.311 Abs.1, Art.314 Abs.1, Art.321 Abs.1 oder Art.321 Abs.2 ZPO eingehalten werden müssen. Eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl.BGE 138 III 705 E.2.1 S.706; AGE BEZ.2020.67 vom 10.Februar 2021 E.2.2, BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E.1.1.1). Soweit sich die (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 gegen die Verfügung vom 1.Februar 2021 richtet, handelt es sich somit nicht um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit.c und Art. 321 Abs.4 ZPO, sondern um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit.a oder b ZPO, für welche die Beschwerdefristen gemäss Art. 321 Abs.1 oder 2 ZPO gelten.

2.1.2 Mit Ziff.1 der Verfügung vom 1.Februar 2021 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin an, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 25.Januar 2021 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Weshalb diese Anordnung zu beanstanden sein könnte, wird in der Beschwerde mit keinem Wort begründet und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen Ziff.1 der angefochtenen Verfügung ist deshalb nicht einzutreten.

2.1.3 Mit Ziff.2 der Verfügung vom 1.Februar 2021 ordnete die Zivilgerichtspräsidentin an, dass die Entscheide vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene luxemburgische Adresse zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Mit Ziff.3 der Verfügung vom 1. Februar 2021 wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Entscheid vom 17.Dezember 2020 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Zusendung des Entscheids an seine luxemburgische Adresse namentlich mit Blick auf das Verlangen einer schriftlichen Begründung keinen neuen Fristenlauf auslöse. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass sich dieser Hinweis sowohl auf den Entscheid betreffend Scheidung als auch auf den Entscheid betreffend Ordnungsbusse bezieht (vgl.angefochtene Verfügung S. 3).

Soweit sich die Ziff.2 und 3 der angefochtenen Verfügung auf die Zustellung der Entscheide vom 17.Dezember 2020 beziehen, sind sie als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren. Die Anfechtung derartiger prozessleitender Verfügungen mit Beschwerde ist in der ZPO nicht vorgesehen. Ziff.2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind deshalb gemäss Art. 319 lit.b Ziff.2 ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E.3.2.1, BEZ.2019.70 vom 11.Dezember 2019 E.1.1.1 mit Nachweisen). Dass dem Beschwerdeführer durch die Ziff.2 und 3 der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist nicht offenkundig und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Ziff.2 und 3 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.

Die blossen Hinweise in Ziff.3 der angefochtenen Verfügung sind weder Entscheide noch prozessleitende Verfügungen. Sie sind daher kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Berufung oder Beschwerde (vgl.Abs.lit.E.1.1). Der Hinweis, dass die Entscheide vom 17.Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen seien, ist insofern mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vergleichbar. Eine solche ist weder als Entscheid noch als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren und daher nicht anfechtbar (Droese, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art.336 ZPO N25; Kofmel Ehrenzeller, in:Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Auflage, Basel 2014, Art. 336 N9; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N278). Auf die Beschwerde gegen die Hinweise in Ziff.3 der angefochtenen Verfügung ist daher nicht einzutreten.

2.1.4 Mit seiner Eingabe vom 19.Januar 2021 an das Zivilgericht bestritt der Beschwerdeführer die Honorarnote von Rechtsanwalt C____. Diesbezüglich wies ihn die Zivilgerichtspräsidentin mit Ziff.4 der Verfügung vom 1.Februar 2021 darauf hin, dass seine Bestreitung keine prozessuale Beachtung finde. Weshalb dieser Hinweis zu beanstanden sein könnte, wird in der Beschwerde mit keinem Wort begründet und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen Ziff.4 der angefochtenen Verfügung ist deshalb mangels Begründung nicht einzutreten.

2.2 Eventualbegründung

2.2.1 Im Übrigen wäre die Beschwerde gegen die Ziff.2 und 3 der Verfügung vom 1.Februar 2021 aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

2.2.2 Mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art.52 ZPO). Wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden muss, haben sie insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (vgl.BGE 138 III 225 E.3.1 S. 227; BGer 5A_466/2012 vom 4.September 2012 E.4.1.1; AGE E.5.1; Gschwend, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 138 ZPO N3). Zudem darf das Gericht erwarten, dass die Zustellung an der von einer Partei angegebenen Adresse möglich ist (BGer 2C_554/2007 vom 21.Dezember 2007 E.2.1). Wenn eine Partei dem Gericht eine Adressänderung nicht mitteilt, obwohl sie mit einer Zustellung rechnen muss, gilt die Zustellung daher mit dem erfolglosen Zustellungsversuch an die letzte bekannt gegebene Adresse als erfolgt (vgl.Frei, in:Berner Kommentar, 2012, Art.138 ZPO N26; Gschwend, a.a.O., Art.138 ZPO N3; Jenny, in:Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2015, Art. 138 N11; Staehelin/Bachofner, in:Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3.Auflage, Zürich 2019, § 17 N22; vgl.ferner AGE DGZ.2020.11 vom 16.Februar 2021 E.5.1). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei ein Zustellungsdomizil bezeichnet und sich die Zustellung an dieser Adresse als nicht möglich erweist (vgl.BGer 2C_554/2007 vom 21. Dezember 2007 E.2.2, 7B.164/2005 vom 28.September 2005; vgl.ferner AGE DGZ.2020.11 vom 16.Februar 2021 E.5.1). Da eine Abholung der Sendung in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die Zustellungsfiktion in analoger Anwendung von Art. 138 Abs.3 lit.a ZPO erst am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eintreten zu lassen. Die Zustellung gilt vielmehr in Analogie zur Regelung der Annahmeverweigerung in Art. 138 Abs.3 lit.b ZPO als am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs erfolgt (vgl.Jenny, a.a.O., Art.138 N11). Selbst wenn der vorstehenden Ansicht nicht gefolgt würde, hätte die Zustellung an die letzte bekannte Adresse jedenfalls dann eine Zustellungsfiktion zur Folge, wenn der Umzug oder das Unterlassen der Meldung der Adressänderung nachweislich zum Zweck der Vereitelung gerichtlicher Zustellungen erfolgt ist (Huber, in:Brunner et al. [Hrsg.] ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N70). Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig erwogen hat, muss dasselbe gelten, wenn eine Partei dem Gericht absichtlich eine falsche Adresse bekannt gibt, um eine Zustellung zu vereiteln (angefochtene Verfügung S. 2).

Mit unter anderem an das Zivilgericht gerichteter Eingabe vom 8.Dezember 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer die Adresse [...] [ ], Deutschland, ausdrücklich als Zustellungsdomizil gemäss Art. 140 ZPO und forderte das Gericht auf, diese Angabe zwingend einzuhalten. Der Beschwerdeführer befand sich in einem Prozessrechtsverhältnis. Insbesondere aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.Dezember 2020 musste er mit Zustellungen des Zivilgerichts rechnen. Trotzdem meldete er jedenfalls bis am 1. Februar 2021 nicht, dass das bezeichnete Zustellungsdomizil nicht mehr aktuell sei (angefochtene Verfügung S. 3). Am 30.Dezember 2020 sandte das Zivilgericht dem Beschwerdeführer die Entscheide vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse auf dem Rechtshilfeweg an die folgende Adresse: [...] [ ] und damit an das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustellungsdomizil. Gemäss dem Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts [ ] vom 18.Januar 2021 konnte die Zustellung nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer vor Ort nicht zu ermitteln war bzw. nicht wohnhaft war. Vor Ort wohne eine Familie [ ]. Gemäss dem Schreiben des Amtsgerichts [ ] vom 20.Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse [...] [ ] nicht angetroffen und hat der Obergerichtsvollzieher [ ] mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft sei. Dort wohne eine Familie [ ]. Unter diesen Umständen gelten die Entscheide vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse aus den vorstehend erwähnten Gründen als am 18. Januar 2021 zugestellt, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Feststellung eines erfolglosen Zustellungsversuchs am 18. Januar 2021 in der angefochtenen Verfügung (vgl.angefochtene Verfügung S. 2) ist aufgrund der Beweismittel in den Akten (Rechtshilfeersuchen des Zivilgerichts vom 30. Dezember 2020, Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts [ ] vom 18.Januar 2021 und des Schreibens des Amtsgerichts [ ] vom 20.Januar 2021) nicht zu beanstanden.

In der angefochtenen Verfügung stellte die Zivilgerichtspräsidentin mit überzeugender Begründung fest, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche Zustellung mittels Angabe einer falschen Adresse gezielt vereitelt hat und dass er dem Zivilgericht im vorliegenden Verfahren bereits früher eine (andere) falsche Adresse angegeben hatte (angefochtene Verfügung S.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin unrichtig sein könnte. Erst recht begründet er nicht, weshalb die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte (vgl.zu diesem Erfordernis Art. 320 lit.b ZPO). Damit ist die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin verbindlich. Folglich wäre die Zustellungsfiktion selbst dann eingetreten, wenn der vorliegend vertretenen Ansicht nicht gefolgt würde.

2.2.3 Die Zivilgerichtspräsidentin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, das Zivilgericht habe die neue luxemburgische Adresse des Beschwerdeführers erst am 5. Januar 2021 zur Kenntnis nehmen können. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, das Zivilgericht habe die Entscheide vom 17.Dezember 2020 in sicherer Kenntnis der zustellfähigen Adresse in Luxemburg an die Adresse in Deutschland gesendet (Beschwerde Ziff.10). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel sind nicht geeignet zu belegen, dass das Zivilgericht im Zeitpunkt des Versands der Entscheide vom 17.Dezember 2020 am 30.Dezember 2020 Kenntnis von einer Adresse des Beschwerdeführers in Luxemburg gehabt hat oder haben konnte.

Mit Verfügung vom 15.Dezember 2020 wies der Appellationsgerichtspräsident das Zivilgericht zwar unter Verweis auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 darauf hin, dass dieser wünsche, dass niemand ausser dem Appellationsgericht, dem Zivilgericht und der Staatsanwaltschaft Kenntnis vom von ihm genannten Zustellungsdomizil erhält. Wie bereits erwähnt bezeichnete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2020 eine Adresse in [ ], Deutschland, als Zustellungsdomizil. Auch auf der Eingabe vom 10.Dezember 2020, die mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weitergeleitet wurde, nannte der Beschwerdeführer als Absender keine Adresse in Luxemburg, sondern die bereits in der Eingabe vom 8.Dezember 2020 erwähnte Adresse in [ ].

Am 7.Januar 2021 verfügte das Zivilgericht, dass die Schreiben des Appellationsgerichts vom 30.Dezember 2020 und vom 4.Januar 2021 (samt Verfügung des Appellationsgerichts vom 4.Januar 2021, der Eingabe des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht vom 23.Dezember 2020 sowie den dazugehörigen Beilagen) der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Mit dem Schreiben des Appellationsgerichts vom 30.Dezember 2020 wurde dem Zivilgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16.Dezember 2020 (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde erhoben hatte, und wurde das Zivilgericht um Zustellung der Akten ersucht. Eine Adresse des Beschwerdeführers wurde in dieser Eingabe nicht erwähnt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.Dezember 2020, auf der eine Absenderadresse in Luxemburg angegeben war, wurde dem Zivilgericht erst mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 4.Januar 2021 und damit nach dem am 30. Dezember 2020 erfolgten Versand der Entscheide vom 17.Dezember 2020 zugestellt. Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.Dezember 2020 dem Zivilgericht beim Versand der Entscheide vom 17. Dezember 2020 nicht bekannt gewesen ist. Folglich kann in der Nichtbeachtung dieser Eingabe beim Versand der Entscheide vom 17.Dezember 2020 am 30. Dezember 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.Beschwerde Ziff.10) auch offensichtlich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) gesehen werden.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 13.Januar 2021 ist für die Frage des Kenntnisstands des Zivilgerichts im Zeitpunkt des Versands der Entscheide vom 17.Dezember 2020 am 30.Dezember 2020 von vornherein irrelevant. Im Übrigen kann diese Verfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff.10) nicht als Aufforderung an das Zivilgericht verstanden werden, Zustellungen an die Adresse in Luxemburg vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme des Zivilgerichtsschreibers D____, der Zivilgerichtspräsidentin E____ und des Appellationsgerichtspräsidenten F____ als Zeugen bzw. Zeugin. Ein beantragtes Beweismittel muss der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden (Hasenböhler, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N16). Eine solche Zuordnung fehlt in der Beschwerde. Die Beweisanträge wären deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten wäre.

Der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht erhobene Vorwurf der Manipulation (vgl.Beschwerde Ziff.10 S. 4 f.) wird zurückgewiesen. Mangels Rechtserheblichkeit ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.2.4

2.2.4.1 Am 15.Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine mit 14.Februar 2020 datierte Beweismittelergänzung betreffend Beweismittelergänzung i.S. F.2018.334 ARS; Beschwerde vom 10.02.2020 ein. In seiner Eingabe vom 9.März 2021 erklärt der Beschwerdeführer, seine Beweismittelergänzung vom 14.Februar 2021 betreffe nicht die Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15, sondern das Verfahren BEZ.2020.67. Wenn auf diese Erklärung abgestellt wird, ist die Beweismittelergänzung für den vorliegenden Entscheid von vornherein irrelevant. Da der Betreff und der Inhalt der Beweismittelergänzung dafür sprechen, dass sie entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. März 2021 die Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 betrifft, wird im Folgenden trotzdem darauf eingegangen. Eine Berücksichtigung der Beweismittelergänzung im Beschwerdeverfahren BEZ.2020.67 ist von vornherein ausgeschlossen, weil dieses Verfahren bereits mit Entscheid vom 10.Februar 2021 abgeschlossen worden ist.

2.2.4.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art.326 Abs.1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.70 vom 11.Dezember 2019 E.1.1.2, BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E.2.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E.1.2; Freiburghaus/Afheldt, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.326 N4). Unter das Novenverbot fallen insbesondere auch neue Tatsachenbestreitungen (Steiner, a.a.O., N537; vgl.AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E.1.2, BEZ.2016.63 vom 10. Mai 2017 E.2.4). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme: Gemäss Art.99 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, AR173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vor­instanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E.3.4 S.471; AGE BEZ.2019.70 vom 11.Dezember 2019 E.1.1.2). Insbesondere für den Nachweis der Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel deshalb zulässig. Sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise zulässig, sind sie mit der Beschwerdeschrift vorzubringen (AGE BEZ.2019.70 vom 11.Dezember 2019 E.1.1.2; Steiner, a.a.O., N446 und 557). Später können Noven, wenn überhaupt, höchstens noch vorgebracht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer vor der Einreichung der Beschwerde nicht bekannt gewesen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten (vgl.Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013 [nachfolgend Seiler, Berufung], N1314 ff.; Spühler, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art.317 ZPO N7; Steininger, in:Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N5; Sterchi, in:Berner Kommentar, 2012, Art. 317 ZPO N7). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer substanziiert zu behaupten und zu beweisen (vgl.Reetz/Hilber, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N34; Seiler, Berufung, N1311; Steininger, a.a.O., Art.317 N5).

2.2.4.3 Mit der Beweismittelergänzung reicht der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals die an ihn adressierte Honorarnote von Advokat G____ vom 18.Dezember 2020 ein. Gestützt darauf behauptet er soweit ersichtlich erstmals, Advokat G____ wolle am 16.Dezember 2020 mit dem Zivilgericht telefoniert haben. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass das Zivilgericht schon am 14.Dezember 2020 sichere Kenntnis vom Zustellungsdomizil in Luxemburg gehabt habe und durch Advokat G____ angewiesen worden sei, allfällige Zustellungen nur an das Zustelldomizil nach Luxembourg bzw. an seine Person vorzunehmen. Advokat G____ habe dies jedenfalls in seinem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 14.Dezember 2020 erwähnt (Beweismittelergänzung Ziff.5; vgl.auch Beweismittelergänzung Ziff.14 mit Beweisantrag). Mangels gegenteiliger Hinweise des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die vorstehend erwähnten Tatsachenbehauptungen und das vorstehend erwähnte Beweismittel erstmals mit der Beweismittelergänzung vorgebracht hat. Gemäss seinen eigenen Angaben waren die behaupteten Tatsachen dem Beschwerdeführer seit Dezember 2020 bekannt. Folglich hätte er sie ohne weiteres mit seiner Beschwerde vorbringen können und müssen. Die erst nach Einreichung der Beschwerde mit der Beweisergänzung vorgebrachten Noven sind daher unzulässig. Auf die diesbezüglichen Beweisanträge, Advokat G____ und Advokat H____ als Zeugen einzuvernehmen (Beweismittelergänzung Ziff.14), ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass Advokat G____ das Zivilgericht am 14.oder 16.Dezember 2020 angewiesen hat, Zustellungen an ein Zustelldomizil in Luxemburg vorzunehmen. Eine telefonische Anweisung am 14. Dezember 2020 ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer Advokat G____ erst am 16.Dezember 2020 beauftragt und bevollmächtigt hat (Auftrag und Vollmacht vom 16.Dezember 2020) und er gemäss seiner Honorarnote vom 18.Dezember 2020 nur am 16.Dezember 2020 mit dem Zivilgericht telefoniert hat. Mit Faxeingabe vom 16.Dezember 2020 teilte G____ dem Zivilgericht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut hatte. Auch wenn G____ dem Zivilgericht mit einer späteren Faxeingabe vom 16.Dezember 2020 mitgeteilt hat, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, ist davon auszugehen, dass das Vertretungsverhältnis während des Telefonats vom 16.Dezember 2020 mit dem Zivilgericht bestanden hat. Wenn eine Partei vertreten ist, erfolgt die Zustellung ausschliesslich an die Vertretung (Bohnet, in:Commentaire romand, 2.Auflage, Basel 2019, Art. 137 CPC N3; Frei, a.a.O., Art. 137 ZPO N4; Huber, a.a.O., Art. 137 N6 und 24 ff.; vgl.Art. 137 ZPO). Wenn sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten lässt, besteht bei diesem immer auch ein Zustellungsdomizil (Frei, a.a.O., Art. 140 ZPO N6). Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass G____ für den Beschwerdeführer ein anderes Zustellungsdomizil als seine eigene Kanzleiadresse angegeben hat. Eine Einvernahme des Advokaten wäre nicht geeignet, die diesbezügliche Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Dass Advokat H____ Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt machen könnte, erscheint von vornherein ausgeschlossen. Wenn die Noven zulässig wären, wären die entsprechenden Beweisanträge daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

In der Beweismittelergänzung behauptet der Beschwerdeführer, er sei am 14.Februar 2020 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Advokat G____ und H____ sachdienliche Hinweise zum Sachverhalt machen könnten (Beweismittelergänzung Ziff.5). Diese unsubstanziierte und in keiner Art und Weise belegte Behauptung genügt offensichtlich nicht zum Beweis, dass die behauptete Information des Beschwerdeführers tatsächlich erst nach Einreichung seiner Beschwerde erfolgt ist. Die angeblichen sachdienlichen Hinweise sind daher als unzulässige Noven zu qualifizieren. Im Übrigen könnte dazu mangels einer schlüssigen Behauptung einer rechtserheblichen Tatsache (vgl.zu diesem Erfordernis AGE ZB.2018.36 vom 23.September 2019) ohnehin kein Beweis abgenommen werden.

2.2.4.4 In der Beweismittelergänzung beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Eingabe vom 14.Dezember 2020 an das Zivilgericht (Beweismittelergänzung Ziff.6). Diese Eingabe findet sich zwar in den Akten des Zivilgerichts. Sie wird aber weder in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 25.Januar 2021 noch in der Beschwerde vom 10.Februar 2021 erwähnt. Die Eingabe und die darauf gestützten Behauptungen in der Beweisergänzung sind daher als Noven zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer das Beweismittel und die Tatsachenbehauptungen ohne weiteres bereits mit seiner Beschwerde hätte vorbringen können, sind die Noven unzulässig. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung der Eingabe vom 14.Dezember 2020 und der diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern.

Auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.Dezember 2020 wird zwar eine Absenderadresse in Luxemburg angegeben und in der Eingabe wird behauptet, dass sich der Beschwerdeführer in Luxemburg aufhalte. Der Eingabe kann aber in keiner Art und Weise entnommen werden, dass die Adresse in Luxemburg als Zustelladresse oder Zustellungsdomizil verwendet werden soll. Die Zustelladresse natürlicher Personen befindet sich grundsätzlich an ihrem Wohnsitz. Es steht natürlichen Personen aber frei, ein von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort abweichendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen. In diesem Fall erfolgen die Zustellungen unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort am Zustellungsdomizil (vgl.Bohnet, a.a.O., Art. 133 CPC N9 und Art. 138 CPC N10; Frei, a.a.O., Art. 136 ZPO N5 und Art. 140 ZPO N3). Mit unter anderem an das Zivilgericht gerichteter Eingabe vom 8.Dezember 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer die Adresse BPM [ ], [ ], [ ], [ ], Deutschland, ausdrücklich als Zustellungsdomizil gemäss Art. 140 ZPO und forderte das Gericht auf, diese Angabe zwingend einzuhalten. Folglich durfte das Zivilgericht Zustellungen unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers so lange an der genannten Adresse vornehmen, bis der Beschwerdeführer ihm mitteilt, dass das Zustellungsdomizil nicht mehr gilt. Eine entsprechende Mitteilung kann der Eingabe vom 14.Dezember 2020 nicht entnommen werden. Diese Eingabe ändert deshalb nichts daran, dass das Zivilgericht die Entscheide vom 17.Dezember 2020 zu Recht an das in der Eingabe vom 8.Dezember 2020 genannte Zustellungsdomizil gesendet hat.

2.2.4.5 Mit seiner Beweisergänzung behauptet der Beschwerdeführer erstmals, aus seiner Eingabe vom 14.Dezember 2020 sei ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts, Herr I____, bestätigt habe, dass das Zustelldomizil in Luxembourg die einzige bekannte Adresse sei (Beweisergänzung Ziff.6; vgl.auch Beweisergänzung Ziff.14 mit Beweisantrag). Seine Adresse in [ ] sei vor dem Versand der Entscheide vom 17.Dezember 2020 durch den Kanzleimitarbeiter J____ in Luxemburg abgeändert worden (Beweisergänzung Ziff.14). Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von Herrn I____ oder J____ als Zeuge (Beweisergänzung Rechtsbegehren 2 und Ziff.14). Die behaupteten Tatsachen wären dem Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung bereits seit Dezember 2020 bekannt gewesen. Folglich hätte er sie ohne weiteres mit seiner Beschwerde vorbringen können und müssen. Die Tatsachenbehauptungen und der Beweisantrag, die er erst nach Einreichung der Beschwerde mit der Beweisergänzung vorgebracht hat, stellen deshalb unzulässige Noven dar. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, aus seiner Eingabe vom 14.Dezember 2020 sei ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts, Herr I____, bestätigt habe, dass das Zustelldomizil in Luxembourg die einzige bekannte Adresse sei, aktenwidrig. In der erwähnten Eingabe finden sich zwar unter anderem die folgenden Behauptungen des Beschwerdeführers: Wir sprachen auch über die Tatsache, dass ich mich in Luxemburg aufhalte und es dort eine Quarantäne-Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit gäbe, die keine Ausnahme zuliesse. Weiterhin teilten Sie mir mit, dass man mir eine Verfügung bzgl. eines neuen Verhandlungstermins, die Akten und eine Verfügung postalisch zustellen werde, da es bei Incamail technische Probleme gegeben habe. Von einem Zustellungsdomizil steht in der Eingabe vom 14.Dezember 2020 nichts. Einen Mitarbeiter mit dem Namen I____ oder J____ gibt es auf den Kanzleien des Zivilgerichts nicht. Möglicherweise meint der Beschwerdeführer K____ von der Kanzlei Familienrecht. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Kanzleimitarbeiter, der täglich eine Vielzahl von Telefonaten führt, sich nach mehr als zwei Monaten noch genau an den Inhalt eines Telefonats erinnern kann. Selbst wenn die Noven zulässig wären, wäre der Beweisantrag auf Einvernahme des Kanzleimitarbeiters als Zeuge deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.2.4.6 In der Beweismittelergänzung bestreitet der Beschwerdeführer erstmals sinngemäss, dass der Zustellversuch an der Adresse in [ ] vorgenommen worden ist. Zudem bestreitet er die Echtheit der Zustellurkunde nach Deutschland (Beweismittelergänzung Rechtsbegehren 5 und Ziff.14; vgl. auch Eingabe vom 9. März 2021). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Bestreitungen nicht bereits mit seiner Beschwerde hätte vorbringen können. Eine entsprechende Unmöglichkeit wird ihm auch nicht behauptet. Folglich handelt es sich bei den erstmals mit der Beweismittelergänzung vorgebrachten Bestreitungen um unzulässige Noven. Im Übrigen wären die Einwände des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet, den Beweis des Zustellversuchs in Frage zu stellen. Erst recht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich unrichtig sind. In den Akten des Zivilgerichts findet sich ein Ersuchen des Zivilgerichts vom 30.Dezember 2020, mit dem dieses das Amtsgericht [ ] ersucht hat, einen Begleitbrief vom 30.Dezember 2020, die Entscheide vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse sowie eine Verfügung vom 29.Dezember 2020 dem Beschwerdeführer an die Adresse [ ], BPM [ ], [ ], DE-[ ] zustellen zu lassen. Diese Adresse wurde auch auf dem Begleitbrief vom 30.Dezember 2020 verwendet. Aus dem Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen Verfügung als Postleitzahl [ ] angegeben hat, kann entgegen dem Beschwerdeführer (Beweismittelergänzung Ziff.10) nicht geschlossen werden, das Zivilgericht habe für die Zustellung eine falsche Adresse verwendet. Bei der Angabe in der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt es sich vielmehr offensichtlich um ein blosses Versehen. Wie bereits erwähnt wurde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Beweismittel in den Akten zu Recht ein erfolgloser Zustellungsversuch am 18.Januar 2021 festgestellt (vgl.oben E.2.2.2). Die unsubstanziierte Bestreitung des Beschwerdeführers ist in keiner Art und Weise geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu wecken. Die Echtheit einer Urkunde wird vermutet (Dolge, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 178 ZPO N1; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 178 ZPO N2). Sie ist nur zu beweisen, wenn die Gegenpartei konkrete Umstände dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken (Dolge, a.a.O., Art. 178 ZPO N2; Weibel, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 178 N5). Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden. Eine Partei kann die Einreichung des Originals nur verlangen, wenn sie Tatsachen glaubhaft macht, die begründete Zweifel an der Echtheit des kopierten Originals oder der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original erwecken (vgl.Art.180 Abs.1 ZPO; Dolge, a.a.O., Art. 180 ZPO N7; Rüetschi, a.a.O., Art.180 ZPO N4 f. und 9; Weibel, a.a.O., Art. 180 N5 und 8). Umstände, die Zweifel an der Echtheit des Zeugnisses über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts [ ] vom 18.Januar 2021 oder des Schreibens des Amtsgerichts [ ] vom 20.Januar 2021 oder an der Übereinstimmung der in den Akten befindlichen Kopien mit den Originalen wecken könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Damit genügen die in den Akten befindlichen Kopien als Beweismittel. Die Echtheit des Rechtshilfeersuchens des Zivilgerichts vom 30.Dezember 2020, das sich im Original in den Akten befindet, sowie des Zeugnisses über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts [ ] vom 18.Januar 2021 und des Schreibens des Amtsgerichts [ ] vom 20.Januar 2021, die sich in Kopie in den Akten befinden, wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Damit gelten diese Urkunden als echt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass der Entscheid vom 17.12.2020 und ersichtlich beim Eingangsstempel wohl nachträglich mit dem Kugelschreiber verändert wurde und dass der Entscheid nicht mit einem behördlichen Siegel des Amtsgerichts [ ] gestempelt worden sei (Beweismittelergänzung Ziff.13), betreffen weder den Zustellungsversuch noch die diesbezüglichen Beweismittel. Zudem handelt es sich auch bei diesen Behauptungen um unzulässige Noven. Im Übrigen entbehrt die Behauptung, der Entscheid vom 17. Dezember 2020 sei wohl nachträglich mit Kugelschreiber verändert worden, jeglicher Grundlage. Weshalb es relevant sein sollte, ob die Entscheide des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 mit dem behördlichen Siegel des Amtsgerichts [ ] gestempelt worden sind oder nicht, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im Rechtshilfeersuchen vom 30.Dezember 2020 werden als zuzustellende Schriftstücke ein Begleitbrief vom 30.Dezember 2020, ein Entscheid (Scheidung) vom 17.Dezember 2020, ein Entscheid (Ordnungsbusse) vom 17.Dezember 2020 und eine Verfügung vom 29.Dezember 2020 aufgeführt. Damit besteht kein Zweifel, dass der Zustellversuch vom 18.Januar 2021 sowohl den Entscheid des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung als auch den Entscheid des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse betroffen hat.

2.2.5 Im Fall der Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art.239 Abs.2 ZPO). Damit wird der Entscheid formell rechtskräftig (Droese, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 336 ZPO N3). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, gilt die Zustellung der Entscheide vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse an den Beschwerdeführer als am 18.Januar 2021 erfolgt (vgl.oben E.2.2.2). Damit endete die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung am 28.Januar 2021. Bei der Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, die Frist sei am 28.Januar 2020 abgelaufen (angefochtene Verfügung S. 3), handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Gemeint war richtigerweise der 28. Januar 2021. Es ist notorisch, dass zu Beginn eines neuen Jahres öfters versehentlich noch die Jahreszahl des alten Jahres verwendet wird. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff.12) ist trölerisch, zumal ihm das gleiche Versehen unterlaufen ist und er die Beschwerde und die Beweismittelergänzung, die am 10. und 15.Februar 2021 der Post übergebenen wurden, mit 10. und 14.Februar 2020 datiert hat. Da innert der Frist von zehn Tagen keine schriftliche Begründung verlangt worden ist, sind die Entscheide des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse in Rechtskraft erwachsen, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung Ziff.3 und S.3). Folglich ist es auch korrekt, dass die Entscheide dem Beschwerdeführer an die neue Adresse in Luxemburg nur zur Kenntnisnahme nochmals zugestellt worden sind und dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, dass diese Zustellung namentlich im Hinblick auf ein Begehren um schriftliche Begründung keinen neuen Fristenlauf auslöse (vgl. angefochtene Verfügung Ziff.2 und 3 sowie S.3).

3. Scheidungsentscheid vom 17. Dezember 2020

Der Beschwerdeführer erklärt in der Begründung seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 sinngemäss, dass sich diese auch gegen den Entscheid vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung richte (Beschwerde Ziff.1f.). Er erklärt gegen dieses Urteil Berufung und beantragt die Wiederherstellung bzw. Ansetzung einer Frist für die Berufungsbegründung (Beschwerde Rechtsbegehren 1 und Ziff.1).

Der Entscheid vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung wäre grundsätzlich mit Berufung und nicht mit Beschwerde anzufechten (Art. 308 Abs.1 lit.a ZPO). Mangels schriftlicher Begründung ist jedoch eine direkte Anfechtung sowohl mit Beschwerde als auch mit Berufung ausgeschlossen. Der Entscheid vom 17.Dezember 2020 wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (AGE ZB.2019.30 vom 7.Januar 2020 E.2.1, BEZ.2017.1 vom 21. April 2017; Killias, in:Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N20; Seiler, Berufung, N828; Staehelin, in:Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N31; Steck/Brunner, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 239 ZPO N25). Im vorliegenden Fall ist eine Anfechtung des Entscheids vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, indem er innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids keine schriftliche Begründung verlangt hat (vgl.oben E.2.2.5). Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung ist aus den vorstehenden Gründen nicht einzutreten.

Wenn eine Partei gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid irrtümlich direkt bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde erhebt, ohne vorher eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel als Begehren um schriftliche Begründung entgegenzunehmen und an die Vorinstanz weiterzuleiten (AGE ZB.2019.30 vom 7.Januar 2020 E.3 und Staehelin, a.a.O., Art. 239 N31). Die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 17.Dezember 2020 lautet folgendermassen: Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Damit hat der Beschwerdeführer gewusst, dass der Entscheid vom 17.Dezember 2020 nicht direkt angefochten werden kann, sondern zuerst eine schriftliche Begründung verlangt werden müsste. Die direkte Anfechtung beim Appellationsgericht kann deshalb nicht als irrtümlich qualifiziert werden. Folglich ist die Beschwerde vom 10.Februar 2021 nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das Zivilgericht weiterzuleiten. Eine solche Weiterleitung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung abgelaufen ist (vgl.oben E.2.2.5).

4. Ordnungsbussenentscheid vom 17. Dezember 2020

Mit seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse. Zudem erklärt er in der Begründung sinngemäss, dass sich die Beschwerde auch gegen den Entscheid vom 17.Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse richte (vgl.Beschwerde Ziff.2). Die Beschwerde vom 10.Februar 2021 ist deshalb auch als Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse entgegenzunehmen.

Mit dem Entscheid vom 17.Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 128 Abs.1 ZPO eine Ordnungsbusse auferlegt. Ordnungsbussen sind gemäss Art. 319 lit.b Ziff.1 in Verbindung mit Art. 128 Abs.4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (AGE BEZ.2018.61 vom 22.Februar 2019 E.1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E.1.1). Die Verhängung einer Ordnungsbusse ist eine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit.b ZPO (AGE BEZ.2018.61 vom 22.Februar 2019 E.1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E.1.2, BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E.1.2.1; Blickenstorfer, in:Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N24 und 32; Gschwend, a.a.O., Art. 128 ZPO N17a und 26; a. M. Steiner, a.a.O., N238 f.). Die Beschwerdefrist beträgt deshalb gemäss Art.321 Abs.2 ZPO zehn Tage (AGE BEZ.2018.61 vom 22.Februar 2019 E.1.1, BEZ.2014.52 vom 13.Oktober 2014 E.1.2, BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E.1.2.1).

Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, gilt der Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse als am 18.Januar 2021 zugestellt (vgl.oben E.2.2.2). Damit endete die Beschwerdefrist am 28.Januar 2021. Auf die Beschwerde vom 10.Februar 2021 ist daher wegen Verspätung nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Antrag zum Entscheid betreffend Ordnungsbusse stellt und mit keinem Wort begründet, weshalb dieser zu beanstanden sein sollte, ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 17.Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse auch mangels Antrags und Begründung nicht einzutreten.

5. Rechtsverweigerungsbeschwerde

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass sich die angefochtene Verfügung vom 01.Februar 2021 über den Beweisantrag der Akteneinsicht und der Eingabe vom 23.12.2020 ( Rechtsverweigerungsbeschwerde und Ausstandsgesuch ) ausschweigt. (Beschwerde Ziff.5). Was mit dem Beweisantrag der Akteneinsicht gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem fehlt jegliche Begründung dafür, inwiefern das Zivilgericht im Zusammenhang mit dem Beweisantrag der Akteneinsicht und der Eingabe vom 23.12.2020 eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Daher ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Eingabe vom 23.Dezember 2020 offensichtlich unbegründet. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.Dezember 2020 ist an das Appellationsgericht adressiert und wurde am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Betreffend das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids über das Ausstandsgesuch gegen die Zivilgerichtspräsidentin leitete der Appellationsgerichtspräsident die Eingabe mit Verfügung vom 4.Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter. Am 7.Januar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass das Zivilgericht betreffend die Abweisung des Ausstandsgesuchs einen begründeten Entscheid eröffnen werde. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 in Luxemburg zugestellt. Auf die mit 21.Dezember 2020 datierte (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23.Dezember 2020 eingereicht hatte, trat das Appellationsgericht mit Entscheid AGE BEZ.2020.67 vom 10.Februar 2021 nicht ein.

6. Protokoll der Kinderanhörung

Am 4. Oktober 2018 hörte die Zivilgerichtspräsidentin im Scheidungsverfahren die Kinder L____, M____ und N____ an. Mit Verfügungen vom 4. und 31. Oktober 2018 verweigerte sie dem Beschwerdeführer die Zustellung des Protokolls der Kinderanhörung vom 4. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 24.Februar 2021 verweigerte der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer auch in den Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 die Einsicht in das Protokoll der Kinderanhörung. Gemäss Art.298 Abs.2 ZPO werden die Eltern über die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse der Kinderanhörung informiert. Wenn die Aussagen der Kinder für den Entscheid nicht relevant sind, d.h. wenn sich das Gericht in seiner Begründung nicht darauf abstützt, müssen sie den Eltern gemäss dem Bundesgericht überhaupt nicht preisgegeben werden (vgl.BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E.2.2.4; Kilde, in:Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Zürich 2020, N6.110; Michel/Steck, in:Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 298 ZPO N49; Schweighauser, in:Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art.298 N33). Jedenfalls für den vorliegenden Entscheid, mit dem in keiner Art und Weise inhaltlich Kinderbelange zu beurteilen sind, sind die Aussagen der Kinder völlig irrelevant. Bereits aus diesem Grund darf dem Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 die Einsicht in das Protokoll der Kinderanhörung verweigert werden.

7. Strafantrag

In Ziff.10 seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 bezeichnet der Beschwerdeführer diese als formale[n] Strafantrag wegen Prozessbetrug[s], Nötigung, mehrfache[n] Amtsmissbrauch[s] und Urkundenunterdrückung sowie falscher Anschuldigung. Mit Rechtsbegehren 5 seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 beantragt er, es sei der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu geben. In Ziff.14 seiner Beweismittelergänzung vom 14.Februar 2021 behauptet er, [d]as besonders arglistige und kollusionsartige Verhalten des Zivilgerichts Basel-Stadt könne hinsichtlich der Verfügung vom 1.Februar 2021 strafrechtlich als Begünstigung und versuchter Prozessbetrug in Verbindung mit der Herstellung einer falschen Urkunde ( Blankofälschung ) qualifiziert werden, weshalb die Beweismittelergänzung auch der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Vorverfahrens gegen die Beschwerdegegner zur Kenntnis zu bringen sei. Damit könnten die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 und die Beweismittelergänzung vom 14.Februar 2021 betreffend das Rechtsbegehren 5 als Strafantrag oder Strafanzeige zu qualifizieren sein. Für die Entgegennahme von Strafanträgen und Strafanzeigen ist das Appellationsgericht nicht zuständig (Art. 304 Abs.1 und Art. 301 Abs.1 in Verbindung mit Art. 12 StPO). Kopien der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 und der Beweismittelergänzung vom 14.Februar 2021 sowie der Eingabe vom 9. März 2021 sind deshalb zur Prüfung, ob sie als Strafantrag oder Strafanzeige des Beschwerdeführers entgegenzunehmen sind, an die Staatsanwaltschaft als für Strafanträge und Strafanzeigen sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl.Art.39 Abs.1 sowie Art. 304 Abs.1 und Art. 301 Abs.1 in Verbindung mit Art.12 lit.b StPO; Landshut/Bosshard, in:Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N5 und Art. 304 N6; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N2 und Art. 304 N2).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10.Februar 2021 (datiert mit 10.Februar 2020) wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1.Februar 2021 wird nicht eingetreten.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Scheidung wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17.Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse wird nicht eingetreten.

Die in den Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 behandelten (Rechtsverweigerungs-)Beschwerden vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar 2020), die Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 (datiert mit 14. Februar 2020) und die Eingabe vom 9. März 2021 werden dem Zivilgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die im Verfahren ZB.2021.14 behandelte (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar 2020) einschliesslich Beilagen, die Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 (datiert mit 14. Februar 2020) einschliesslich Beilagen und die Eingabe vom 9. März 2021 einschliesslich Beilagen werden B____, vertreten durch [...], zur Kenntnisnahme zugestellt.

Kopien der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10.Februar 2021 (datiert mit 10.Februar 2020) einschliesslich Beilagen und der Beweismittelergänzung vom 14.Februar 2021 (datiert mit 14.Februar 2020, Postaufgabe 15.Februar 2021) einschliesslich Beilagen sowie der Eingabe vom 9. März 2021 einschliesslich Beilagen werden zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet zur Prüfung, ob sie als Strafantrag oder Strafanzeige von A____ entgegenzunehmen sind.

Es werden keine Kosten erhoben.

 Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs.1 lit.a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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