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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2020.41 (AG.2021.148))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2020.41 (AG.2021.148): Appellationsgericht

Die Ehefrau und der Ehemann haben sich getrennt und haben drei gemeinsame Kinder. Nach einer Vereinbarung bezüglich der Trennung und der Kinderbelange vor dem Zivilgericht im Juni 2020 wurden die Unterhaltszahlungen festgelegt. Der Ehemann wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau zu zahlen, basierend auf den Einkommen beider Parteien. Die Ehefrau hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt und beantragt eine Neuregelung der Unterhaltsbeiträge. Das Gericht prüft die Einkommenssituation und die Bemühungen der Ehefrau um eine neue Stelle, um ein hypothetisches Einkommen festzulegen. Es wird auch der Bedarf der Familie und die Betreuungskosten der Kinder berücksichtigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2020.41 (AG.2021.148)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2020.41 (AG.2021.148)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2020.41 (AG.2021.148) vom 17.08.2021 (BS)
Datum:17.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben
Schlagwörter: Ehefrau; Berufung; Kinder; Ehemann; Entscheid; Unterhalt; Recht; Zivilgericht; Unterhalts; Ehegatte; Ehegatten; Betreuung; Einkommen; Betreuungs; Partei; Netto; Parteien; Gericht; Nettoeinkommen; Verfahren; Berufungsverfahren; Über; Überschuss; Unterhaltsbeiträge; Ziffer; Rechtsbegehren; Betreuungsunterhalt; Streit; Entscheids
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 125 ZGB ;Art. 272 ZPO ;Art. 282 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 301a ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 118; 140 III 231; 141 III 569; 144 III 377; 144 III 394; 145 III 393;
Kommentar:
Sutter-Somm, Kommentar zur ZPO, Art. 272 ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2020.41 (AG.2021.148)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2020.41


ENTSCHEID


vom 3. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. September 2020


betreffend Getrenntleben



Sachverhalt


A____ und B____ heirateten am [...]. Sie haben drei gemeinsame Kinder, C____, geboren am [...], und [...] D____ und E____, beide geboren am [...].


Mit Gesuch vom 10. Februar 2020 beantragte die Ehefrau (Berufungsklägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt die Regelung der Trennungsmodalitäten. Am 9. Juni 2020 fand die Eheschutzverhandlung vor dem Zivilgericht statt, anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung bezüglich der Trennung sowie der Kinderbelange, mit Ausnahme der Regelung des Unterhalts, schlossen:

1. Die Ehegatten stellen fest, dass sie seit dem 1. Juni 2019 getrennt leben.

2. Die Eltern teilen die Obhut über die drei Kinder C____, geboren [...], D____, geboren [...], und E____, geboren [...], unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche der Kinder. Sie sind sich einig, dass die seit der Trennung gelebte Betreuung bestmöglich weitergeführt werden soll.

3. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Unterhaltsfrage sowie diejenige des Prozesskostenvorschusses nach nochmaliger Antragsstellung durch die Parteien auf schriftlichem Wege zu entscheiden.

4. Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.


Im Nachgang an die Eheschutzverhandlung stellten beide Parteien dem Zivilgericht weitere Anträge. Mit schriftlich im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 14. September 2020 regelte das Zivilgericht die weiteren Trennungsmodalitäten. Die geschuldeten Unterhaltszahlungen wurden wie folgt festgelegt (Dispositiv):


6. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der drei Kinder folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Mit Wirkung ab 1.01.2020 - 31.06.2020: CHF3'150.- (davon CHF1'460.- Barunterhalt, rund CHF1'690.- Betreuungsunterhalt) für C____ und je CHF2'750.- (davon CHF1'060.- Barunterhalt, CHF1'690.- Betreuungsunterhalt) für D____ und E____;

b) Mit Wirkung ab 1.07.2020: CHF1'615.- für C____ (alles Barunterhalt) und je CHF1'100.- (alles Barunterhalt) für D____ und E____, je zuzüglich der Kinderzulagen von derzeit CHF302.- pro Kind.

Darüber hinaus beteiligen sich die Eltern je zur Hälfte an a.o. Kinderkosten und Sonderausgaben (z.B. Zahnarzt, Lagerkosten, Nachhilfeunterricht, Sprachaufenthalte, teure Ausstattungen für Hobbies usw.).

7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren Unterhalt mit Wirkung ab 1.07.2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF2'150.- zu bezahlen.

Darüber hinaus wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung [ab] 1.01.2020 jeweils die Hälfte des zur Auszahlung gelangenden Bonus zu bezahlen.

8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF15'436.- (100%Pensum, zuzüglich Bonus) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau in der Zeit bis 30.06.2020 von [CHF]0.- bzw. ab dem 1.07.2020 von durchschnittlich CHF6'600.- (Durchschnitt der Einkünfte F____ Okt. - Dez. 2016, abgerundet).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF6'797.- (GB: 1'200.-, GB für Kinder: CHF500.-, Wohnkosten: CHF1'880.-, KVG/VVG: CHF487.-, Selbstbehalt/Franchise: CHF100.-, Versicherungen: CHF50.-, Telefon/Internet: CHF150.-, UAbo: CHF80.-, selbst getragene Berufsauslagen: CHF150.-, Steuern: CHF1'100.-, Kreditschuld [...]: CHF1'100.-).

Der Bedarf der Ehefrau beträgt in der Zeit bis [30.]06.2020 CHF5'199.- (GB: CHF1'350.-, Wohnkosten: CHF3'450.- zzgl. CHF450.- Nebenkosten abzüglich Wohnkostenanteile Kinder CHF2'100.-, KVG/VVG: CHF519.-, Selbstbehalt/Franchise: CHF100.-, Versicherungen: CHF50.-, Telefon/Internet: CHF150.-, UAbo: CHF80.-, Steuern: CHF900.-, Weiterbildung: CHF250.-) bzw. in der Zeit ab 1.07.2020 CHF5'669.- (wie oben, aber CHF400.- Autokosten an Stelle U-Abo, zuzüglich CHF150.- Berufsauslagen).

Der Bedarf von C____ beträgt in der Zeit bis 30.06.2020 CHF1460.- (GB: 600.-, Wohnkostenanteil: CHF700.-, KVG/VVG: CHF182.-, Selbstbehalt/Franchise: CHF20.-, Telefon/Internet: 30.-, Musik: CHF220.-, Sport: CHF10.-) bzw. ab dem 1.07.2020 CHF1'790.- (wie oben, zuzüglich CHF330.- für Drittbetreuung), jeweils nach Abzug der Kinderzulage von derzeit CHF302.-.

Der Bedarf von D____ und E____ beträgt in der Zeit bis 30.06.2020 je rund CHF1'060.- (GB: CHF400.-, Wohnkostenanteil: CHF700.-, KVG/VVG: CHF182.- für E____ bzw. CHF94.- für D____, Selbstbehalt/Franchise: CHF20.-, Telefon/Internet: CHF30.-, Schwimmen/Sport E____: CHF35.- bzw. Klavier/Schwimmen/Sport D____ CHF110.-) bzw. ab dem 1.07.2020 je rund CHF1'215.- (inkl. CHF155.- für Drittbetreuung), jeweils nach Abzug der Kinderzulage von derzeit CHF302.-.

Der Anteil des Ehemannes am Barbedarf der Kinder beträgt in der Zeit bis 30.06.2020 100% und ab dem 1.07.2020 90%, der ab dem 1.07.2020 nach Deckung des Barbedarfs der Kinder entstehende Überschuss wird je hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

Die vom Ehemann für die Zeit ab dem 1.10.2020 bereits an die Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge und Bonuszahlung sind anzurechnen.


Auf Gesuch der Ehefrau erfolgte am 23. November 2020 eine schriftliche Begründung dieses Entscheids. Gegen den ihr am 3. Dezember 2020 zugegangenen begründeten Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 Berufung. Die Ehefrau beantragt, die Ziffer 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14.September 2020 sei teilweise aufzuheben bzw. wie folgt zu ergänzen (Rechtsbegehren 1): «b) Mit Wirkung ab dem 1. Juli2020 CHF2'850.- (davon CHF2'000.- Barunterhalt, CHF850.- Betreuungsunterhalt) für C____ und je CHF2'225.- (davon CHF1'400.- Barunterhalt, CHF825.- Betreuungsunterhalt) für D____ und E____, total CHF7'300.- (jeweils zuzüglich Kinderzulagen). c) Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 CHF3'100.- (davon CHF1'600.- Barunterhalt, CHF1'500.- Betreuungsunterhalt) für C____ und je CHF2'650 (davon CHF1'200.- Barunterhalt, CHF1'450 Betreuungsunterhalt) für D____ und E____, total CHF8'400.- (jeweils zuzüglich Kinderzulagen).» Davon abgesehen und im Übrigen sei Ziffer 6 zu belassen (Rechtsbegehren 2). Ziffer7 Abs. 1 des Entscheids sei wie folgt abzuändern: «Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren Unterhalt mit Wirkung ab 1. Juli 2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF700.- zu bezahlen.» Im Übrigen sei Ziffer 7 Abs. 2 zu belassen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter beantragt die Ehefrau für den Fall, dass das Gericht gemäss Rechtsbegehren 1 einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder von weniger als insgesamt CHF7'300.- bzw. ab dem 1.Januar2021 weniger als CHF8'400.- festlegt, die Festlegung der Differenz zu CHF7'300.- (ab Juli 2020) bzw. zu CHF8'400.- (ab Januar 2021) als Unterhalt an die Ehefrau (Rechtsbegehren 4). Ziffer8 Abs. 1 des Entscheids des Zivilgerichts sei dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge der Ehefrau auf einem monatlichen Nettoeinkommen «( ) ab dem 1.07.2020 von durchschnittlich CHF3'200.-, ab dem 1.01.2021 wieder von [CHF] 0.-» basieren (Rechtsbegehren 5). Mit Rechtsbegehren6 beantragt die Ehefrau, Ziffer 8 Abs. 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: «Der gebührende Bedarf der Ehefrau beträgt ab 1. Juli 2020 CHF6'380.- und ab 1. Januar 2021 CHF5'085.- (mit reduzierten Steuern), für C____ CHF2'000.- (CHF1'600.- ab 1.1.2021), für D____ und E____ je CHF1400.- (CHF1'200.- ab 1.1.2021), jeweils unter Einrechnung eines Überschussanteils, nach Abzug [der] Kinderzulagen, vor Anrechnung [ ] von allfälligem Einkommen der Mutter.» Weiter beantragt die Ehefrau, es sei eine Mehrverdienstklausel aufzunehmen wie folgt: «Sollte die Ehefrau ab 2021 ein Einkommen erzielen, so ist von ihrem Netto-Jahreseinkommen das durchschnittliche Monatseinkommen (Netto Jahreseinkommen pro Kalenderjahr: 12) jeweils zu 40% vom (Betreuungs)Unterhalt der Kinder abzuziehen. Die Abrechnung erfolgt jeweils im Januar des Folgejahres. Laufende à conto-Rückzahlungen der Ehefrau sind möglich und anzurechnen. Bei einer Festanstellung der Ehefrau (nach Ablauf der Probezeit) sei das Einkommen gleichermassen aber jeweils immer monatlich anzurechnen» (Rechtsbegehren 7). Schliesslich sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag zu leisten für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten im Betrag von CHF5'000.- (Rechtsbegehren 8). Eventualiter beantragt die Ehefrau die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 9).


Mit Berufungsantwort vom 30. Dezember 2020 beantragt der Ehemann (Berufungsbeklagter) die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung.


Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde die Berufungsantwort der Ehefrau zugestellt und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Formelles

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 14. September2020 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art.271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR272). Dieser Entscheid ist gemäss Art.308 Abs.1 lit.b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art.92 Abs.2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.Januar 2019 E.1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 4. Januar 2021 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2 Verfahrensgrundsätze

1.2.1 Gemäss Art.296 Abs.1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18.Juni2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.Februar 2019 E.4).


Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art.317 Abs.1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).


Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art.296 Abs.3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1.Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.296 N38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).


Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.397f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E.2.2.4 S.417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1.Oktober2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E.1.5, ZB.2018.35 vom 3.Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.24 vom 1.Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3.Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E.4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30.November 2016 E.3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3.Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E.4.1.4 S. 398 und E.4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.3.1). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art.311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138III374 E. 4.3.1 S.375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.2.1, ZB.2019.22 vom 10.Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029O/U vom 21.März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art.311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober2019 E.1.5).


1.2.2 Demgegenüber gilt für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzu-legenden Ehegattenunterhalt der Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E.3.1, 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 272 N 3). Da Ehegatten- und Kinderunterhalt auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen und jeweils für eine bestimmte Person festgesetzt werden, gilt dies auch dann, wenn das Gericht einer Partei unter dem Titel des Kinderunterhalts weniger als beantragt zuspricht (vgl. BGer 5A_970/2017 vom 7.Juni 2018 E. 3.1 f.). Art. 282 Abs. 2 ZPO statuiert nur zugunsten des Kinderunterhalts eine Ausnahme von der Teilrechtskraft und gestattet keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kinderunterhalt angefochten wird (vgl. BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4; Fankhauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 282 N 20). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.308-318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art.271 lit. a in Verbindung mit Art.272 ZPO; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl.Art.160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11, mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, Rz.1.01). Tatsachen, die das Gericht zwecks Bemessung des Kinderunterhalts in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ermittelt hat, sind allerdings auch bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember2011 E. 5.3.2).


1.2.3 Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober2016 E.3.1, 5A_555/2013 vom 29.Oktober 2013 E.3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3, ZB.2019.7 vom 13.Mai 2019 E.2.1, ZB.2017.29 vom 14.September2017 E.4.6, ZB.2017.27 vom 21. August2017 E.5.2.3).

2. Teilrechtskraft

2.1 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6.Mai 2019 E.1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art.296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N891 und 1632).


2.2 Ziff. 1-5, Ziff. 6 lit. a, Ziff. 7 Abs. 2, Ziff. 8 Abs. 2 und 7, Ziff. 9 und Ziff. 10 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. September 2020 sind nicht angefochten worden und daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Ziff. 8 Abs. 6 wurde zwar nicht ausdrücklich angefochten. Da die betreffende Feststellung untrennbar mit der angefochtenen Ziff. 6 lit. b des Dispositivs verbunden ist, ist sie trotzdem nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. Seiler, a.a.O., N 1668).

3. Unterhalt

Die Berufung richtet sich gegen die «reduzierte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes ab dem 1. Juli 2020» (Berufung Ziff. 2). Die Berufungsklägerin beantragt eine Neuregelung des Kindesunterhalts (Rechtsbegehren 1) und des Ehegattenunterhalts (Rechtsbegehren 3). Dafür macht die Berufungsklägerin geltend, ihr sei ein vom Zivilgerichtsurteil zugrundeliegenden abweichendes Nettoeinkommen anzurechnen (Rechtsbegehren 5). Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin eine neue Bedarfsrechnung (Rechtsbegehren 6) sowie die Aufnahme einer Mehrverdienstklausel (Rechtsbegehren 7). Gegenstand des Verfahren bildet somit die mit der Regelung des Getrenntlebens erfolgte Regelung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts.

3.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art.276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18.Mai 2020 E. 6.2.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art.285 Abs.1 ZGB).

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art.276 Abs.2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts (Art.278 Abs.1 ZGB). Gemäss diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art.163 Abs.1 ZGB). Natural- und Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des Geldunterhalts auf die Eltern ist sowohl von ihren Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E.4.3.1f., mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (AGE ZB.2017.13 vom 5.Mai 2017 E.3.1.3, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.5.6; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.285 ZGB N12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, BandI, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.285 ZGB N5; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3.Auflage, Bern 2017, Art. 285 ZGB N 126 ff.).

3.2 Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.November 2020 E.6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist diese Methode unter Vorbehalt besonderer Situationen, die ein anderes Vorgehen rechtfertigen, grundsätzlich verbindlich (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1 und 6.6). Der Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1.Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Die Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.November 2020 E. 7.3).

3.3 Das Kind hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn es einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf und es diesem aufgrund der Betreuungs-leistung nicht möglich ist, durch Arbeitserwerb für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3 S. 399). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 S. 383 f.; BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3, 5A_637/2018 vom 22.Mai 2019 E. 5.1). Die Lebenshaltungskosten entsprechen dabei grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum. Sie können indes auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (BGE 144 III 377 E.7.1.4 S. 386 f.; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3).

4. Einkommen der Ehefrau

4.1 Das Zivilgericht stellte fest, während des Zusammenlebens seien die Betreuungsanteile der Ehegatten schwankend gewesen. Zeitweise sei die Ehefrau mehrheitlich für die Betreuung der Kinder zu den normalen Arbeitszeiten zuständig gewesen. Mit Unterbrüchen habe sie allerdings auch während der Ehe immer wieder mit einem Teilzeit- Vollzeitpensum gearbeitet. Sie habe ihre Karriere im Bereich [...] und [...] stetig weiterverfolgt und möchte auch in Zukunft hochprozentig erwerbstätig sein. Vom 4. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 habe sie mit einem Pensum von 100 % im Homeoffice für die F____ gearbeitet (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1). Die Ehefrau bringt in der Berufung nichts vor, das geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu erwecken. Darauf kann deshalb abgestellt werden.

Der Ehemann ist als Arbeitnehmer mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.2). Gemäss der nicht angefochtenen Ziff. 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. September 2020 verbleiben die Kinder C____, D____ und E____ entsprechend der Vereinbarung der Ehegatten vom 9. Juni 2020 im bisher gelebten Umfang unter der alternierenden Obhut beider Ehegatten. Für die letzte Zeit vor dem Abschluss der Vereinbarung vom 9. Juni 2020 ist aufgrund der Behauptungen der Ehegatten und des vom Ehemann erstellten und von der Ehefrau nicht substanziiert bestrittenen Betreuungsjournals davon auszugehen, dass die Kinder am Abend und am Wochenende etwa hälftig von den beiden Ehegatten betreut worden sind. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindern wurden dabei die Tochter einerseits und die Zwillinge andererseits in der Regel auf die beiden Ehe-gatten aufgeteilt. Damit befand sich regelmässig mindestens ein Kind bei jedem Ehegatten (vgl. Berufung Ziff. 12 f. und 27-29; Berufungsantwort S. 3 f. und 7; Verhandlungsprotokoll vom 9. Juni 2020 S. 2 f.; Betreuungsjournal [Beilage 4 zur Eingabe vom 27. Mai 2020]). Gemäss dem Betreuungsjournal (Beilage 4 zur Eingabe vom 27.Mai 2020) befanden sich in der Zeit vom 31. Mai 2019 bis zum 31. Mai 2020 allerdings an rund 120 Tagen alle drei Kinder bei der Ehefrau und an rund 100 Tagen alle drei Kinder beim Ehemann. Daher ist davon auszugehen, dass während befristeter auswärtiger Arbeitseinsätze der Ehefrau am Abend und am Wochenende nötigenfalls auch alle drei Kinder zusammen vom Ehemann betreut werden könnten. Am Nachmittag kann der Ehemann die Kinder nicht betreuen (Verhandlungsprotokoll vom 9. Juni 2020 S.2f.). Für die Zeit ab Juli 2020 hat die Ehefrau für die drei Kinder aber eine hundertprozentige Tagesbetreuung organisiert, deren Kosten beim Bedarf der Kinder berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1 und 4.3.2.3).

Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass der Ehefrau in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich eine ihrer Ausbildung angemessene Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % möglich und zumutbar ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1). Der Einwand der Ehefrau, ein Pensum von mehr als 50 % sei unzumutbar (Berufung Ziff. 35), ist unbegründet.

4.2 Das Zivilgericht ist davon ausgegangen, dass es der Ehefrau ab Juli 2020 möglich sei, mit einem Pensum von 100 % ununterbrochen ein Einkommen zu erzielen, das demjenigen entspricht, das sie im Jahr 2019 während ihres befristeten Einsatzes für die F____ erzielt hatte (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1). Die Ehefrau macht geltend, es dürfe ihr kein Einkommen angerechnet werden, weil ihr Einsatz für die F____ beendet sei und es ungewiss sei, wann sie wieder einen Auftrag eine Festanstellung erhalten werde und wie viel sie damit verdienen werde (vgl. Berufung Ziff.3, 7, 19, 21, 33, 38 und 45). Die Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien nicht erfüllt (Berufung Ziff. 45), weshalb die Berufungsklägerin beantragt, es sei stattdessen eine Mehrverdienstklausel aufzunehmen (Rechtsbegehren 7; Berufung Ziff. 45 - 47). Der Ehemann ist der Ansicht, das Zivilgericht habe der Ehefrau zu Recht ein Einkommen in der Höhe des während des Einsatzes für die F____ im Jahr 2019 erzielten angerechnet (Berufungsantwort S.7f.).

Wenn der unterhaltsberechtigte unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht das Einkommen erzielt, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, ist ihm bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen anzurechnen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2; vgl.Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 163 N 9; Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,, Art. 125 ZGB N 22 und 34; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art.176 ZGB N34). Damit ein Einkommen überhaupt ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E.2.3 S. 121; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1.Juni 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 4.3.2, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E. 5.7).

Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann geltend, die Ehefrau könne ein Nettoeinkommen von monatlich CHF5'500.- erzielen (Eingabe vom 17. Juni 2020 Ziff. 3 f.). Diese Behauptung hat er aber weder substanziiert noch glaubhaft gemacht. Gemäss der eigenen, unbelegten Darstellung des Ehemanns verdiente die Ehefrau im Jahr 2014 CHF84'329.- (entspricht durchschnittlich CHF7'027.- pro Monat), im Jahr 2015 CHF30'671.- (entspricht durchschnittlich CHF2'556.- pro Monat), im Jahr2016 CHF12'518.- (entspricht durchschnittlich CHF1'043.- pro Monat), im Jahr2017 rund CHF15'000.- (entspricht durchschnittlich CHF1'250.- pro Monat) und im Jahr 2018 aufgrund Absolvierung einer Weiterbildung CHF0.- (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemanns vom 17. Juni 2020). Seit dem Umzug in die Schweiz im Jahr2013 erzielte die Ehefrau damit abgesehen vom Jahr 2014 gemäss den eigenen Angaben des Ehemanns nicht annähernd ein Einkommen von durchschnittlich CHF5'500.- pro Monat. Die Behauptung des Ehemanns, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bei einer persönlichen Vorsprache bei der F____ in [...] bei einem Arbeitgeber in Basel umgehend eine Anstellung finden würde, weil ihre Qualifikationen aussergewöhnlich seien (Berufungsantwort S.6), ist weder substanziiert noch belegt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Ehefrau die Möglichkeit zu einer persönlichen Vorsprache erhalten sollte, solange sie nicht aufgrund einer schriftlichen Bewerbung zu einer solchen eingeladen wird.

Die Ehefrau behauptet, seit der Geburt der Kinder habe sie immer nur gestützt auf befristete Aufträge Einsätze von einigen Wochen bis maximal vier Monaten geleistet (Eingabe vom 17. Juni 2020 Ziff. 27). Jedenfalls für die Zeit seit dem Umzug in die Schweiz im Jahr 2013 ist diese Behauptung mangels substanziierter Bestreitung des Ehemanns glaubhaft. Gemäss ihrem Lebenslauf (Beilage 5 zur Eingabe vom 17. Juni2020) leistete die Ehefrau in den Jahren 2013 bis 2019 sieben Einsätze.

Gemäss ihren eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren leistete die Ehefrau gestützt auf einen befristeten Auftrag vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2019 einen Einsatz für die F____ und erzielte sie damit nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Einkommen von CHF20'084.40 (Gesuch vom 10. Februar 2020 Ziff. 3; Beilage 7 zum Gesuch vom 10. Februar 2020). In der Berufungsbeilage 4.1 behauptet sie, der Einsatz habe erst am 7. Oktober 2019 begonnen, und macht sie etwas höhere Sozialversicherungsbeiträge geltend. Da sie die Differenzen nicht begründet und die Sozialversicherungsbeiträge nicht belegt, können die von ihren früheren Angaben abweichenden Behauptungen nicht berücksichtigt werden. Die Ehefrau macht für ihren Einsatz von Oktober bis Dezember 2019 ohne die Kosten der Nanny Spesen von CHF2'313.- geltend (Beilage 7 zum Gesuch vom 10. Februar 2020; Berufungsbeilage 4.1). Obwohl der Ehemann die Spesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hatte (Eingabe vom 17. Juni 2020 Ziff. 4), hat die Ehefrau für diese auch im Berufungsverfahren kein Beweismittel eingereicht. Damit ist es nicht glaubhaft, dass die Spesen der Ehefrau tatsächlich entstanden sind, und sind diese folglich nicht zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S.5f.). Im Übrigen hat das Zivilgericht im Bedarf der Ehefrau ab dem 1.Juli 2020 CHF150.- für allgemeine Berufsauslagen berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2). Die Drittbetreuungskosten werden ebenfalls beim Bedarf der Kinder berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.3) und sind deshalb zur Bestimmung des Nettoeinkommens der Ehefrau nicht in Abzug zu bringen. Aus den vorstehenden Gründen ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass die Ehefrau von Oktober bis Dezember 2019 mit einem Pensum von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von CHF6'694.80 (CHF20'084.40 : 3) erzielt hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1).

4.3 Vom 1. Juli bis 15. November 2020 leistete die Ehefrau gestützt auf einen befristeten Auftrag erneut einen Einsatz für die F____. Damit erzielte sie ein Einkommen von CHF23'289.75 (agreement for performance of work, S. 2 [Berufungsbeilage4.2]). Die Ehefrau macht geltend, davon seien Sozialversicherungsbeiträge von 11.75 % abzuziehen (Berufungsbeilage 4.2). Dieser vom Ehemann nicht substanziiert bestrittene Abzug ist glaubhaft. Damit beträgt das Nettoeinkommen der Ehefrau CHF20'553.20 (0.8825 x CHF23'289.75). Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF4567.40 (CHF20'553.20 : 4.5). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Auftrag nur 45 volle Tage Arbeit umfasst hat (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 29. Juni 2020 S. 1; Beilage 1 zur Eingabe der Ehefrau vom 29. Juni 2020; Berufungsbeilage 4.2). Bei einem Pensum von 100 % hätte der Einsatz damit bloss 2.25 Monate gedauert und hätte sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf CHF9'134.80 belaufen (CHF20'553.20 : 2.25).

Das Zivilgericht stellte fest, es sei unbestritten, dass sich die Ehefrau in der Zeit von Januar bis Juni 2020 intensiv um eine neue Stelle bemüht habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1). Diese Feststellung ist aktenwidrig. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (S. 2 f.) hat der Ehemann vielmehr geltend gemacht, bis jetzt fehlten jegliche Bemühungen der Ehefrau um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In ihrer Berufung behauptet die Ehefrau, sie bemühe sich intensiv um Arbeit und unternehme alles, um sich auf mögliche Stellen zu bewerben (Berufung Ziff. 23 und 37). Der Ehemann macht geltend, ihre Arbeitsbemühungen seien ungenügend (Berufungsantwort S. 4). Die Ehefrau hat für das Jahr 2020 maximal elf Bewerbungen und für das Jahr 2019 zehn Bewerbungen belegt (vgl. Beilage 13 zur Eingabe vom 8. Juni 2020 und Berufungsbeilage 6). Nach Abzug der knapp acht Monate, in denen die Ehefrau in den Jahren 2019 und 2020 erwerbstätig gewesen ist, ergibt dies durchschnittlich bloss 1.3 Bewerbungen pro Monat. Damit hat die Ehefrau zwar gewisse Suchbemühungen gezeigt, ist es ihr aber durchaus möglich, sich intensiver um eine Stelle zu bemühen. Der Umstand, dass die Ehefrau englischsprachig ist und keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat (vgl. Berufung Ziff. 14 und 18), wird dadurch relativiert, dass die Berufstätigkeit bei vielen international tätigen Unternehmen in der Region Basel auf Englisch erfolgen kann und bei ausländischen internationalen Organisationen zumindest teilweise die Möglichkeit von Homeoffice besteht, wie die beiden Einsätze der Ehefrau für die F____ beweisen.

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Ehefrau möglich ist, in absehbarer Zeit in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich eine ihrer Ausbildung angemessene unbefristete Stelle zu finden, an der sie ein Einkommen erzielen kann, das demjenigen entspricht, das sie mit ihren befristeten Einsätzen für die F____ erzielt hat. Dass es ihr mit befristeten Aufträgen gelingt, ununterbrochen Erwerbsmöglichkeiten mit einem Pensum von 100 % zu finden, erscheint ausgeschlossen. Die Behauptung des Ehemanns, seit der Trennung per 1. Juni 2019 habe die Ehefrau bis auf die ersten Monate im Jahr 2020 stets Einkommen erzielt (Berufungsantwort S. 3), entbehrt jeglicher Grundlage. Für die Zeit von Juni bis September 2019, Januar bis Juni 2020 und ab Dezember 2020 besteht kein Hinweis auf ein Einkommen der Ehefrau. Für den Fall, dass die Ehefrau ihre Suchbemühungen gegenüber den Jahren 2019 und 2020 intensiviert und sich pflichtgemäss um Erwerbsmöglichkeiten bemüht, ist aber davon auszugehen, dass sie für mindestens die Hälfte des Jahres Aufträge mit einem Pensum von 100 % akquirieren kann. Während der betreffenden Einsätze kann sie ein Einkommen erzielen, das mindestens dem mit dem Auftrag der F____ im Jahr 2019 erzielten entspricht. Damit ist davon auszugehen, dass es der Ehefrau tatsächlich möglich ist, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF3'300.- zu erzielen ([6 x CHF6'694.80] : 12 = CHF3'347.40). Folglich ist ihr ab dem 1. Juli 2020 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF3'300.- anzurechnen. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufung Ziff. 45) steht der Umstand, dass die konkreten Aufträge und deren genaue Konditionen derzeit noch nicht bekannt sind, der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen.

5. Bedarf der Familie

5.1 Mobilitätskosten

Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Ehefrau geltend, in ihrem Bedarf seien sowohl Kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF80.- als auch Kosten des Autos von CHF400.- zu berücksichtigen (Eingabe vom 17. Juni 2020 Ziff. 3). Das Zivilgericht berücksichtigte für die Zeit bis zum 31. Juni 2020 nur die Kosten des U-Abo von CHF80.-. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 berücksichtigte es wegen der Erwerbs-tätigkeit der Ehefrau an Stelle der Kosten des U-Abo von CHF80.- Kosten des Autos von CHF400.- (angefochtener Entscheid E.4.3.2.2). In ihrer Berufung macht die Ehefrau sinngemäss geltend, das Zivilgericht habe die Kosten des Autos zu Unrecht nicht berücksichtigt (Ziff. 4 und 50-52). Für die Zeit bis zum 31. Juni 2020 hat die Ehefrau die Unterhaltsbeiträge nicht angefochten und beantragt sie mit ihrer Berufung auch keine abweichende Feststellung ihres Bedarfs. Damit zielt ihre Rüge ins Leere. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 macht die Ehefrau erneut geltend, in ihrem Bedarf seien zusätzlich zu den Kosten des Autos von CHF400.- auch Kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF80.- zu berücksichtigen (Berufungsbeilagen 3.2-3.4), bleibt dafür aber jegliche Begründung schuldig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau zusätzlich ein U-Abo für den öffentlichen Verkehr benötigen sollte, wenn ihr ein Auto zur Verfügung steht und dessen Kosten in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht ab dem 1. Juli 2020 als Mobilitätskosten nur die Kosten des Autos von CHF400.- berücksichtigt hat.

5.2 Steuern

Das Zivilgericht berücksichtigte beim Bedarf des Ehemanns Steuern von CHF1'100.- pro Monat und beim Bedarf der Ehefrau Steuern von CHF900.- pro Monat (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1 f.). Die Ehefrau macht geltend, die Steuern dürften nicht voll berücksichtigt werden, weil sonst eine Unterdeckung bestehe (Berufung Ziff. 54 ff.). Diese Rüge ist unbegründet, weil unter Mitberücksichtigung des (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF3'300.- (vgl. dazu oben E.4.3) das Gesamteinkommen der Familie höher ist als der Gesamtbedarf der Familie einschliesslich Steuern. Die Steuern sind daher mit den vom Zivilgericht festgestellten Beträgen beim Bedarf der Ehegatten voll zu berücksichtigen, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort S. 9).

5.3 Übrige Bedarfspositionen

Abgesehen von den Mobilitätskosten und den Steuern werden die Feststellungen des Zivilgerichts betreffend den Bedarf der Ehegatten und der Kinder von der Ehefrau ausdrücklich nicht angefochten (Berufung Ziff. 4 und 50). Gemäss dem Ehemann ist die Bedarfsberechnung des Zivilgerichts korrekt (Berufungsantwort S. 9). Da offensichtliche Mängel nicht erkennbar sind, ist auf die Feststellungen des Zivil-gerichts betreffend den Bedarf ohne weiteres abzustellen.

5.4 Zusammenfassung

Da sich die Rügen der Ehefrau als unbegründet erwiesen haben, ist für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 entsprechend den Feststellungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2) von einem Bedarf der Ehefrau von CHF5'669.- auszugehen.

6. Unterhaltsberechnung

6.1 Das Zivilgericht hat die Kinder von der Verteilung des Überschusses ausgenommen und die Ehegatten stattdessen verpflichtet, sich je zur Hälfte an den von der Bedarfsberechnung nicht erfassten Sonderausgaben für die Kinder wie z.B. den Kosten von Lagern, Nachhilfeunterricht und teuren Ausstattungen für Hobbies zu beteiligen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Wie ausgeführt (vgl. E. 3.2), ist bei der Berechnung des Unterhalts ein Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen und eine davon abweichende Verteilung nur bei Besonderheiten des konkreten Falls geboten. Eine besondere Situation, die ein Absehen von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere die Umstände, dass beiden Ehegatten ein Arbeitspensum von 100 % zugemutet wird, dass die Kinder unter der alternierenden Obhut der Ehegatten mit ungefähr vergleichbaren persönlichen Betreuungsanteilen stehen (vgl. oben E. 4.1) und dass keine speziellen Bedarfspositionen ersichtlich sind, sprechen vielmehr dafür, den Überschuss wie im Regelfall nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und die Kinder zu verteilen.

6.2 Die Unterhaltbeiträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 berechnen sich folgendermassen:

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns beträgt CHF15'436.- (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.2). Der Ehefrau wird ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF3'300.- angerechnet (vgl. oben E. 4.3). Die Kinderzulagen für die drei Kinder betragen je CHF302.- (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.3). Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich damit auf CHF19'642.-.

Als familienrechtlicher Grundbedarf sind für die einzelnen Familienmitglieder die folgenden Beträge einzusetzen: Ehemann CHF6'797.- (angefochtener Entscheid E.4.3.2.1), Ehefrau CHF5'669.- (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2), C____ CHF2'092.- (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.3), D____ CHF 1'517.- (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.3) und E____ CHF1'517.- (angefochtener Entscheid E.4.3.2.3). Der familienrechtliche Grundbedarf der ganzen Familie beläuft sich damit auf CHF17'592.-.

Nach Abzug des familienrechtlichen Grundbedarfs vom Einkommen verbleibt der Familie ein Überschuss von CHF2'050.-. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und die Kinder aufzuteilen. Folglich betragen die Überschussanteile der Ehegatten je CHF586.- und die Überschussanteile der Kinder je CHF293.-.

Die Summe des familienrechtlichen Grundbedarfs und des Überschussanteils von C____ (CHF2'092.- + CHF293.-) ist im Umfang von CHF2'083.- nicht durch die Kinderzulagen (CHF302.-) gedeckt. Die Summe des familienrechtlichen Grundbedarfs und des Überschussanteils von D____ und E____ (je CHF1'517.- + CHF293.-) ist im Umfang von je CHF1'508.- nicht durch die Kinderzulagen (je CHF302.-) gedeckt. Folglich beläuft sich der vom Ehemann zu deckende Barunterhalt für C____ auf CHF2'083.- sowie für D____ und E____ auf je CHF1'508.-.

Der familienrechtliche Grundbedarf der Ehefrau (CHF5'669.-) ist im Umfang von CHF2'369.- nicht durch das (hypothetische) Einkommen der Ehefrau (CHF3'300.-) gedeckt. Folglich beträgt der vom Ehemann zu deckende Betreuungsunterhalt ins-gesamt CHF2'369.-. Bei einer Aufteilung auf die drei Kinder ergibt dies für C____, D____ und E____ einen Betreuungsunterhalt von je rund CHF790.-.

Der familienrechtliche Grundbedarf der Ehefrau ist durch ihr (hypothetisches) Einkommen und den Betreuungsunterhalt gedeckt. Folglich schuldet ihr der Ehemann als Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur noch ihren Überschussanteil von CHF586.-. Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes und des Verschlechterungsverbots (vgl. dazu E. 1.2.2) ist der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 jedoch ein höherer Ehegattenunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Mit Ziff. 7 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids sprach das Zivilgericht der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1.Juli2020 einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'150.- zu. Mit ihrem Hauptbegehren beantragt die Ehefrau die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrags von CHF 700.-. Für den Fall, dass ihr das Appellationsgericht Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt weniger als CHF 7'300.- bzw. ab 1. Januar 2021 weniger als CHF 8'400.- zuspricht, beantragt sie mit einem Eventualbegehren jedoch die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrags in Höhe der Differenz zwischen CHF7'300.- (ab Juli 2020) bzw. CHF 8'400.- (ab Januar 2021) und der Summe der Kinderunterhaltsbeiträge. Ein solches Eventualbegehren ist zulässig (vgl.BGE 140 III 231 E. 3.5 S. 232 f.; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 1). Der Ehemann beantragt die Abweisung der Berufung. Eine Anschlussberufung ist im vorliegenden summarischen Verfahren unzulässig (Art.314 Abs. 2 ZPO) und eine selbständige Berufung hat der Ehemann nicht erhoben. Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Dispositionsgrundsatz und dem Verschlechterungsverbot (vgl.dazu oben E. 1.2.2), dass das Appellationsgericht der Ehefrau für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 Ehegattenunterhalt in Höhe der Differenz zwischen CHF 8'400.- und der Summe der Kinderunterhaltsbeiträge zusprechen muss, auch wenn dieser Betrag höher ist als der Unterhaltsbeitrag, welcher der Ehefrau aufgrund der vorstehenden Berechnungen eigentlich zusteht. Die Summe der Kinderunterhaltsbeiträge beträgt CHF 7'469.-. Folglich ist der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF931.- zuzusprechen.

6.3 Die Ehefrau beantragt die Angabe des gebührenden Bedarfs der Ehefrau und der Kinder im Dispositiv, wobei aufgrund ihrer Grundbedarfsberechnungen (Berufungsbeilagen 3.2 und 3.3) davon auszugehen ist, dass sie damit den gebührenden Unterhalt meint.

Werden im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin gemäss Art. 301a ZPO anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kinds ausgegangen wird (lit. a), welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (lit.b), welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kinds fehlt (lit.c) sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (lit. d). Dabei müssen nur die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebens-haltungskosten ins Entscheiddispositiv aufgenommen werden. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen hervorgehen (AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 5.1, ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E. 5.13). Ein Mankofall im Sinn von Art. 301a lit. c ZPO liegt nur dann vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum durch den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.6 und 7.2). Im vorliegenden Fall ist nicht nur das betreibungsrechtliche, sondern auch das familienrechtliche Existenzminimum aller Familienmitglieder gedeckt. Folglich kann kein zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlender Betrag angegeben werden. Ein Grund, weshalb unabhängig von einer Unterdeckung der Betrag des gebührenden Unterhalts im Entscheid angegeben werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau auch nicht erwähnt. Hingegen ist es zweckmässig, im Dispositiv des Entscheids den Bedarf im Sinn des familienrechtlichen Grundbedarfs anzugeben, wie es das Zivilgericht im vorliegenden Fall getan hat (vgl. auch AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019).

7. Prozesskosten

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.10.4.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1, ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2).

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann mit Wirkung ab dem 1. Juli2020 verpflichtet, der Ehefrau an den eigenen Unterhalt und denjenigen der Kinder Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF5'965.- pro Monat zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt mit ihrer Berufung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF8'000.- pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF9'100.- pro Monat. Der Ehemann beantragt die Abweisung der Berufung. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den eigenen Unterhalt und denjenigen der Kinder mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF8'055.- pro Monat und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 8400.- zu bezahlen. Damit obsiegt die Ehefrau für die Zeit von Juli bis Dezember2020 vollständig und für die Zeit ab Januar 2021 im Umfang von 78%. Bereits nach dem Erfolgsprinzip hat der Ehemann folglich einen Grossteil der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die folgenden besonderen Umstände rechtfertigen es, diese in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen vollständig dem Ehemann aufzuerlegen.

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns beträgt CHF15'436.-. Nach der Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs von CHF6'797.- und Bezahlung der Unterhaltsbeiträge von ab dem 1. Januar 2021 insgesamt CHF8'400.- verbleibt ihm ein Überschuss von CHF239.- pro Monat. Zudem verfügt er monatlich über einen Zwölftel der Hälfte seines Bonus. Der Bonus, der dem Ehemann im März 2020 ausbezahlt wurde, betrug CHF48'263.50 (angefochtener Entscheid E. 5). Folglich beläuft sich der monatlich verfügbare Bonusanteil zurzeit auf CHF2'011.-. Insgesamt stehen dem Ehemann also pro Monat CHF2'250.- zur freien Verfügung. Damit kann er in absehbarer Zeit ohne weiteres die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens bezahlen. Unter Mitberücksichtigung ihres hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von CHF3'300.- verfügt die Ehefrau zwar rechnerisch über einen gleich hohen Überschuss wie der Ehemann. Tatsächlich erzielt die Ehefrau seit dem 16. November 2020 aber kein Einkommen mehr. Der Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF2'370.- und der Ehegattenunterhalt von ab dem 1. Januar 2021 CHF931.- genügen nicht zur Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums von CHF5'669.- (Unterdeckung von CHF2'368.-). Damit ist die Ehefrau seit der Einreichung der Berufung vom 14. Dezember 2020 faktisch nicht in der Lage, Prozesskosten aus ihren laufenden Einkünften zu bezahlen, und muss sie in der Zeit bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Teil ihres Lebensunterhalts aus ihren Ersparnissen bestreiten. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, der Ehefrau einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

7.2 Die Ehefrau beantragt die Verpflichtung des Ehemanns zu einem Prozesskostenbeitrag. Eventualiter ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Zivilgericht wies den Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und auferlegte die Gerichtskosten den Ehegatten je zur Hälfte. Insoweit ist der Entscheid mangels Anfechtung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sind daher ausgeschlossen.

Der Antrag auf Verpflichtung des Ehemanns zu einem Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren und der Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sind gegenstandslos, weil die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann auferlegt werden und die Ehefrau zu Recht nicht geltend macht, ihre Parteientschädigung sei beim Ehemann nicht einbringlich.

7.3

7.3.1 Das Zivilgericht legte die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wegen des grossen Aufwands bei schriftlicher Begründung auf CHF4'000.- fest (vgl.angefochtener Entscheid E. 6.2). Da der Aufwand für das Berufungsverfahren bloss durchschnittlich ist, werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF1'000.- festgesetzt.

7.3.2 Per 1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG291.400) ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vor dem 31. Dezember 2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren die HO (§ 26 Abs. 2 HoR).

Gemäss der HO berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§12 Abs.1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§12 Abs.3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§3 Abs.2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§10 Abs.2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art.92 Abs.1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art.92 Abs.2 ZPO bei ungewisser unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von §2 Abs.1 lit.b HO widersprechen. Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.1, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.11.3.1). Für den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei Jahre Getrenntleben [vgl.Art.114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.2, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E.7.2).


Mit dem Entscheid vom 14. September 2020 wurde den Ehegatten das seit dem 1.Juni 2019 bestehende Getrenntleben bewilligt. Streitgegenstand des vorliegenden Entscheids sind Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Juli 2020. Damit ist für die Schätzung des Streitwerts grundsätzlich auf den Kapitalwert der Differenz zwischen den von der Ehefrau für die Zeit von Juli 2020 bis Juli 2022 beantragten und den vom Zivilgericht für diese Zeit zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen abzustellen. Da ein Teil der betreffenden periodischen Leistungen bereits verfallen sind und die zu berücksichtigende Dauer relativ kurz ist, kann zur Vereinfachung der Schätzung des Streitwerts auf eine Abzinsung verzichtet werden. Damit beträgt der geschätzte Streitwert rund CHF69'000.- (6 x [CHF8'000.- - CHF5'965.-] + 18 x [CHF9'100.- - CHF5'965.-] = CHF68'640). Bei einem Streitwert von CHF69'000.- beträgt das Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess gemäss §4 Abs.1 lit.b Ziff.9 HO interpoliert CHF6'682.-. Da der vorliegende Fall insbesondere bezüglich seines Umfangs und seiner tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit durchschnittlich ist, ist das Grundhonorar für das summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren (vgl.§10 Abs.2 in Verbindung mit §2 Abs.1 und 2 HO; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni2020 E. 7.3.2). Zudem ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§12 Abs. 1 HO). Damit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren abgerundet CHF2'225.-.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: 1. Die Ziffern 1 bis 5, die Ziffer 6 Litera a, die Ziffer 7 Absatz 2, die Ziffer 8 Absatz 2 und 7 sowie die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. September 2020 (EA.2020.15242) sind in Rechtskraft erwachsen.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffer 6 Litera b, die Ziffer7 Absatz 1 und die Ziffer 8 Absatz 1 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. September 2020 (EA.2020.15242) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Ziffer 6 Litera b:

Mit Wirkung ab 1.07.2020: CHF2'873.- für C____ (davon CHF2'083.- Barunterhalt und CHF790.- Betreuungsunterhalt), und je CHF2'298.- (davon CHF1'508.- Barunterhalt und CHF790.- Betreuungsunterhalt) für D____ und E____,

je zuzüglich der Kinderzulagen von derzeit CHF302.- pro Kind.

Ziffer 7 Absatz 1:

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren Unterhalt mit Wirkung ab 1.07.2020 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF586.- und mit Wirkung ab 1.01.2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF931.- zu bezahlen.

Ziffer 8 Absatz 1:

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF15'436.- (100% Pensum, zuzüglich Bonus) sowie einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau in der Zeit bis 30.06.2020 von CHF0.- bzw. ab dem 1.07.2020 von durchschnittlich CHF3'300.-.

3. Ziffer 8 Absatz 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 14.September 2020 (EA.2020.15242) wird aufgehoben.

4. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14.September 2020 (EA.2020.15242) abgewiesen.

5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF1'000.-.

6. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF2'225.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF171.35, zu bezahlen.

7. Der Antrag auf Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung eines Prozess-kostenbeitrags für das Berufungsverfahren und der Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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