Zusammenfassung des Urteils ZB.2020.4 (AG.2020.443): Appellationsgericht
Der Text handelt von einem Scheidungsfall, bei dem das Zivilgericht die Ehe eines Paares geschieden und die Nebenfolgen geregelt hat. Es ging um die güterrechtliche Auseinandersetzung, bei der festgestellt wurde, dass der Ehemann der Ehefrau einen bestimmten Geldbetrag schuldet. Der Ehemann hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt und die Aufhebung einiger Punkte sowie die Freigabe seines Kontos beantragt. Das Appellationsgericht entschied, dass die Liegenschaft in Nordmazedonien als Errungenschaft betrachtet wird und wies die güterrechtliche Auseinandersetzung über diese Liegenschaft in ein separates Verfahren. Es wurde festgestellt, dass das gesamte Konto des Ehemanns als Errungenschaft gilt. Das Gericht berücksichtigte den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Urteilsberatung für die Umrechnung von EUR in CHF.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2020.4 (AG.2020.443) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 22.07.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021) |
Schlagwörter: | Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ;Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 117 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 150 ZPO ;Art. 178 ZGB ;Art. 200 ZGB ;Art. 205 ZGB ;Art. 205 ZPO ;Art. 207 ZGB ;Art. 211 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 221 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 268 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 283 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 335 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 55 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 84 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 87 ZPO ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | 122 I 322; 133 I 98; 135 III 88; 137 III 617; 138 I 484; 139 III 486; 142 III 413; 142 III 738; 143 III 272; 144 III 67; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 310 OR ZPO, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2020.4
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Dezember 2019
betreffend Scheidung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungskläger Ehemann), geboren am [...] 1976, und A____ (nachfolgend Berufungsbeklagte Ehefrau), geboren am [...] 1984, heirateten am [...] in [...] (Nordmazedonien). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...] 2012, und D____, geboren am [...] 2014, hervor.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien (Ziff. 1) und regelte die Nebenfolgen. In Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde in Ziff. 6 festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau einen Betrag von CHF 37'908.65, darüber hinaus als Genugtuung gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 einen Betrag von CHF 12'000.- sowie Anwaltskosten im Betrag von EUR 237.83 schulde. Die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien) wurde in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Unter Vorbehalt der güterrechtlichen Auseinandersetzung dieser Liegenschaft seien die Parteien im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt. Mit Ziff. 7 des Entscheids wurde die Sparkasse E____ angewiesen, den Betrag von EUR 45'862.- auf ein Konto der Ehefrau zu überweisen. Nach Vollzug dieser Anweisung werde dem Ehemann das Konto bei der Sparkasse E____ wieder freigegeben.
Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Berufung an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziff.6 und 7 des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt seien, und die Anweisung an die Sparkasse E____, ihm das auf ihn lautende gesperrte Sparkonto wieder vollumfänglich freizugeben. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung der Ziff. 6 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 26'000.- per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche zu bezahlen, und sei die Sparkasse E____ anzuweisen, den Betrag von EUR 24'300.- (CHF 26'000.- entsprechend) von seinem Sparkonto auf ein Konto der Ehefrau zu überweisen und daraufhin ihm das Konto wieder freizugeben. Mit Gesuch vom 23. März 2020 beantragte der Ehemann, es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Diesen Antrag und das damit sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 25.März 2020 ab. Am 2. Juni 2020 reichte die Ehefrau ihre Berufungsantwort ein. Sie begehrt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3.Juni 2020 stellte der Verfahrensleiter in Aussicht, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem angefochtenen Entscheid. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 19.November 2018 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit Gegenstand der Berufung, wie vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung, so muss gemäss Art.308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.- aufweisen. Dieser Streitwert ist angesichts der streitigen Differenz bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).
1.2 Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann am 20. Januar 2020 zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe vom 19.Februar 2020 frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art.311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Zum Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).
1.4 Gemäss Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann, wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 3. Juni 2020 angekündigt, im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 316 N 17 ff.).
2.
Im Berufungsverfahren sind einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 6) sowie die damit zusammenhängende Anweisung an die Bank des Ehemanns respektive Kontosperre (Ziff. 7) strittig. Die Ziff. 1-5 sowie 8 und 9 des Entscheids des Zivilgerichts vom 12.Dezember 2019 sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen.
2.1
2.1.1 Betreffend Güterrecht hat die Ehefrau in der Klagebegründung die folgenden Rechtsbegehren gestellt:
«5. Es sei festzustellen, dass die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Mazedonien Errungenschaft mit einem Wert von Fr. 180'000.- (Mehrforderung vorbehalten) darstellt und es sei diese Liegenschaft in Anrechnung an den güterrechtlichen Anteil der Ehefrau (Fr. 90'000.-) dem Ehemann zuzuweisen. Eventualiter sei diese Liegenschaft zu verkaufen und der Erlös unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen.
6. Es sei ferner festzustellen, dass das Konto bei der Sparkasse E____ ([...]) Errungenschaft darstellt und es sei dieses Konto in Anrechnung ihrer güterrechtlichen Ansprüche aus der Liegenschaft in Mazedonien, ihrer Genugtuung von Fr. 12'000.- aus dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 09.07.18 sowie der Honorarnote von Rechtsanwalt [...] über 237.83, der Ehefrau zuzuweisen.
7. Es sei festzustellen, dass die Konten bei der F____-bank, (Privatkonto IBAN [...] und Privat Euro-Konto IBAN [...]), Errungenschaft darstellen und es seien diese Konten in Anrechnung ihrer Forderung aus der Liegenschaft in Mazedonien der Ehefrau zuzuweisen.»
2.1.2 Der Ehemann macht im Berufungsverfahren primär geltend, dass die Ehefrau kein hinreichend konkret beziffertes Leistungsbegehren gestellt habe und die Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresses unzulässig seien (Berufung Ziff.7-14). Das Zivilgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem es güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau bejaht habe, obwohl diese kein genügendes Leistungsbegehren gestellt habe (Berufung Ziff. 8, 15). Als Eventualbegründung macht der Ehemann geltend, sein Eigengut sei falsch bewertet worden: Insbesondere sei rechtzeitig belegt worden, dass die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Nordmazedonien Eigengut des Ehemannes sei (Berufung Ziff.17-20). Im Übrigen sei ein voreheliches Guthaben des Ehemannes von EUR 43'000.- unbestritten (Berufung Ziff.21f.). Schliesslich habe das Zivilgericht insbesondere die Errungenschaft der Ehefrau falsch berechnet (Berufung Ziff. 23).
2.2
2.2.1 Die Scheidungsklage hat die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zu enthalten (vgl. Art. 290 lit. c ZPO; Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra.ch 2014, S. 43 f.). Diese müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N 28; Stalder, a.a.O., S. 46). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Stalder, a.a.O., S.46 und 55).
2.2.2 Ist es der klagenden Partei unmöglich unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Nach einer vom Obergericht des Kantons Schaffhausen und mehreren Autoren vertretenen Auffassung ist die Angabe eines Mindeststreitwerts in der Scheidungsklage allerdings entbehrlich, insbesondere weil die Verfahrensart und die funktionelle Zuständigkeit nicht vom Streitwert abhängig sind (vgl. OGer SH 10/2013/19 vom 13.Februar 2015 E. 2d, in: CAN 2015 Nr. 81, S. 225, 231; Dorschner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 85 ZPO N 9; Stalder, a.a.O., S. 56 f.). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage genannt wird (Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).
2.2.3 Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 15; Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 38). Bleibt ein Rechtsbegehren unklar unbestimmt, insbesondere ein zu bezifferndes Rechtsbegehren unbeziffert, so ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 2.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 [alle zu den Berufungsanträgen]; Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 40; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 221 ZPO N 20). Diese Rechtsfolge steht jedoch unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt, insbesondere welchen Geldbetrag (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 2.2, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E. 1.4.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 [alle zu den Berufungsanträgen]). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und ein Teil der Lehre schliessen aus dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), dass die Unklarheit Unbestimmtheit eines Rechtsbegehrens hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Geltungsbereich des Dispositionsgrundsatzes in Abweichung von der allgemeinen Regel nicht zum Nichteintreten auf das betreffende Rechtsbegehren führe, sondern zur Feststellung, dass diesbezüglich kein Anspruch bestehe (Stalder, a.a.O., S. 47 und 53; vgl. OGer SH 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 2f, in: CAN 2015 Nr. 81, S. 225, 231). Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Es kann auch die Auffassung vertreten werden, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils dem Nichteintreten auf einzelne Rechtsbegehren nicht entgegenstehe, sondern nur zur Folge habe, dass die Gegenstand dieser Rechtsbegehren bildenden vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen nicht mit einer separaten Klage erneut geltend gemacht werden können (vgl. Kaufmann, Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, in: FamPra.ch 2011, S. 899, 905 und 913). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Jedenfalls schliesst das Verbot des überspitzten Formalismus auch die Feststellung aus, dass bezüglich vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen kein Anspruch bestehe, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt, insbesondere welchen Geldbetrag.
2.2.4 Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu. Gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB werden die Forderungen verrechnet. Das Ergebnis dieser Operation ist die Beteiligungsforderung (Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 215 N 5; Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Art. 215 ZGB N 2). Die Beteiligungsforderung ist obligatorischer Natur (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 215 ZGB N 4; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 215 ZGB N 2). Es handelt sich um eine Geldforderung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 215 ZGB N 2; vgl. Jakob, a.a.O., Art. 215 N 6 f.). Die Beteiligungsforderung ist grundsätzlich durch eine Geldzahlung zu erfüllen (vgl. Jakob, a.a.O., Art. 215 N 7; Jungo, a.a.O., Art. 215 ZGB N 4). Die Beteiligungsforderung vermittelt kein Recht auf bestimmte Vermögensgegenstände (Jakob, a.a.O., Art. 215 N 6; vgl. Steck/Fankhauser, a.a.O., Art.215 ZGB N 2). Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher vertraglicher Anordnungen hat der berechtigte Ehegatte deshalb keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Vermögenswerte (Kocher, Güterrechtliche Sicherstellung im Massnahmeverfahren, Diss. Bern 1996, S. 134 und 137).
2.3
2.3.1 Die Rechtsbegehren der Ehefrau betreffend das Güterrecht enthalten keinen ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung eines bestimmten unbestimmten Geldbetrags. Stattdessen beantragt die Ehefrau damit die Zuweisung von Vermögenswerten, obwohl darauf im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZGB grundsätzlich kein Anspruch besteht. Damit sind die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Ehefrau formell mangelhaft. Aus der Klagebegründung ist jedoch ersichtlich, dass die Ehefrau geltend machen will, dass sie unter Mitberücksichtigung ihres behaupteten hälftigen Anteils an der Liegenschaft in Nordmazedonien von mindestens CHF 90'000.- eine Beteiligungsforderung aus Errungenschaftsbeteiligung habe (Klagebegehren Ziff. 5, Klagebegründung Ziff. 10; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 3, 11). Zusammen mit ihrer Genugtuungsforderung von CHF 12'000.- und ihrer Forderung auf Ersatz der Kosten des Rechtsanwalts [...] von EUR 237.83 entspreche die Beteiligungsforderung mindestens den aktuellen Saldi der Konten des Ehemanns bei der Sparkasse E____ und bei der F____ Bank AG. Zudem ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sie die Zuweisung der Konten als Form der Erfüllung der vorstehend erwähnten Forderungen betrachtet (vgl. Klagebegründung Ziff. 8-13, Berufungsantwort Ziff. 8 f.). In der Replik hat die Ehefrau zudem geltend gemacht, die vorhandenen Werte aus Errungenschaft seien hälftig zu teilen (Replik S. 3). Unter Mitberücksichtigung dieser Begründungen ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mit den Klagebegehren 5-7 implizit beantragt, der Ehemann sei zur Zahlung der Beteiligungsforderung zu verurteilen, die sich aus der Verrechnung der Forderungen jedes Ehegatten auf die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten ergibt. Davon dürfte auch das Zivilgericht ausgegangen sein (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4).
2.3.2 Eine Bezifferung der Beteiligungsforderung kann weder den Rechtsbegehren der Ehefrau noch deren Begründung entnommen werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall jedoch auch nicht erforderlich. Auf der Grundlage der Behauptung der Ehefrau, die Liegenschaft in Nordmazedonien stelle Errungenschaft dar, hängt die Höhe der Beteiligungsforderung wesentlich vom Wert dieser Liegenschaft ab. Die Ehefrau hat zwar geltend gemacht, dass sie von einem Verkehrswert von CHF180'000.- ausgehe (Klagebegründung Ziff. 10). Daraus, dass die Ehefrau in der Klagebegründung betreffend die Liegenschaft ausdrücklich eine Mehrforderung vorbehalten sowie Beweisanträge auf Edition der diesbezüglichen Unterlagen durch den Ehemann, eine amtliche Schätzung und eine Verkehrswertberechnung gestellt hat (Klagebegründung Ziff. 10), ist aber zu schliessen, dass es sich dabei nur um die Angabe eines Mindestwerts handelt und der tatsächliche Verkehrswert der Ehefrau nicht bekannt ist. Dessen Bestimmung ist ihr zu Beginn des Prozesses zumindest nicht zumutbar gewesen. Folglich ist es ihr unzumutbar gewesen, ihre Beteiligungsforderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie hat deshalb gemäss Art.85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte Forderungsklage erheben können. In der Klagebegründung hat die Ehefrau darauf hingewiesen, dass der Saldo des Kontos bei der Sparkasse E____ am 25. November 2016 EUR 68'961.09 betragen habe (Klagebegründung Ziff. 11). Mit der Nennung des Saldos eines der Konten, deren Zuweisung sie beantragt, hat sie sinngemäss einen Mindestwert angegeben. Die Ehefrau hätte ihre Beteiligungsforderung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO nach der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum Verkehrswert der Liegenschaft beziffern müssen. Dazu ist es aber im vorliegenden Prozess nicht gekommen, weil das Zivilgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen hat (angefochtener Entscheid E. 6). Folglich sind die Voraussetzungen, unter denen die Ehefrau ihr Rechtsbegehren hätte beziffern müssen, (noch) nicht erfüllt.
2.3.3 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung, dass die Ehefrau die Verurteilung des Ehemanns zur Bezahlung einer Beteiligungsforderung beantragt, und ist eine Bezifferung dieser Forderung ausnahmsweise nicht erforderlich. Folglich ist auf die formell mangelhaften Rechtsbegehren gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Art.29 Abs. 1 BV) einzutreten und verstösst die Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung einer Beteiligungsforderung an die Ehefrau nicht gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ob eine solche Forderung besteht, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. unten E. 3).
2.4 Die Anträge der Ehefrau auf Zuweisung der Konten des Ehemanns sind unter Mitberücksichtigung der Begründung (vgl. Klagebegründung Ziff. 9-11) zusätzlich als sinngemässe Anträge auf Anordnung der direkten Vollstreckung zu verstehen (vgl. dazu unten E. 4).
3.
3.1 Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Zuordnung zum Eigengut den Beweis für das Vorliegen von Eigengut voraus. Gelingt dieser Beweis nicht, so wird das Vorliegen von Errungenschaft vermutet (Jungo, a.a.O., Art. 200 ZGB N 4). Art. 200 ZGB betrifft nicht nur das Eigentum an Sachen, sondern auch alle anderen Berechtigungen, die als Vermögenswerte beansprucht werden, insbesondere Forderungen (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 5).
3.2
3.2.1 Die Ehefrau behauptet, die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Nordmazedonien stamme aus Errungenschaft (Klagebegründung Ziff. 9) und sei Errungenschaft (Replik S. 3). Die Liegenschaft sei aus Errungenschaft gekauft worden (Replik S. 3) und der Ehemann bzw. die Ehegatten hätten sie aus Errungenschaft erstellt (Klagebegründung Ziff. 10).
Der Ehemann behauptet, die Liegenschaft gehöre zu seinem Eigengut (Klageantwort Ziff. 13; Duplik Ziff. 10; Berufung Ziff. 17-20). In der Klageantwort hat der Ehemann behauptet, die Liegenschaft sei ihm von seinen Eltern geschenkt worden (Klageantwort Ziff. 13). Die Ehefrau hat dies bestritten (Replik S. 3). In der Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 und in der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 hat der Ehemann in unauflöslichem Widerspruch zu seiner bisherigen Behauptung behautet, er habe die Liegenschaft (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2) bzw. seinen Anteil an der Liegenschaft (Noveneingabe vom 10. Dezember 2019) geerbt. In der Berufung behauptet der Ehemann sogar in derselben Rechtsschrift einmal, seine Eltern hätten ihm die Liegenschaft geschenkt (vgl. Berufung Ziff. 17), und einmal, er habe sie von seinem Vater geerbt (Berufung Ziff. 18 f.). Die Ehefrau hat betreffend die Behauptung, der Ehemann habe die Liegenschaft von seinem Vater geerbt, im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe noch nie etwas von diesem Sachverhalt gehört, es handle sich um ein unzulässiges Novum und der als Beweismittel eingereichte Beschluss sei eine Fälschung (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2). Darin kann wohl ein implizites Bestreiten mit Nichtwissen gesehen werden (vgl. zur Zulässigkeit impliziter Bestreitungen Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 21; vgl. zur Zulässigkeit der Bestreitung mit Nichtwissen jedenfalls von Tatsachenbehauptungen, die weder die eigenen Handlungen noch die eigene Wahrnehmung betreffen, Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 18; Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 20; Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, Basel 2015, N 266 f.). Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau die Behauptung, der Ehemann habe die Liegenschaft geerbt, nach ihrem Vorbringen mit der Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 nicht mehr bestritten hat, gilt diese Behauptung entgegen der Auffassung des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 19) als bestritten. Behauptete Tatsachen können entweder ausdrücklich bestritten werden sinngemäss durch die Abgabe einer eigenen, der Behauptung widersprechenden Sachdarstellung (Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, 7. Kapitel N108; vgl. Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Eine ausdrückliche Bestreitung einer Tatsachenbehauptung der Gegenpartei ist nicht erforderlich, wenn sie durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 1997, § 113 N 4a; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 222 N 11; Willisegger, a.a.O., Art. 222 ZPO N 21). Wenn eine Partei eine Tatsache behauptet hat, welche eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei ausschliesst, gilt diese Behauptung folglich auch dann als bestritten, wenn sich die Partei dazu nicht mehr äussert. Die Ehefrau hat behauptet, die Liegenschaft sei aus Errungenschaft gekauft und erstellt worden (Klagebegründung Ziff.9 f; Replik S. 3). Diese Sachdarstellung schliesst den Erwerb der Liegenschaft durch Erbgang aus. Folglich gilt die Behauptung des Ehemanns, er habe die Liegenschaft von seinem Vater geerbt, als bestritten. Zum Beweis, dass die Liegenschaft zu seinem Eigengut gehöre, hat der Ehemann eine Parteibefragung beantragt (Klageantwort Ziff. 13; Duplik Ziff. 10; Berufung Ziff. 20). Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den bisherigen Angaben des Ehemanns ist eine Parteibefragung des Ehemanns zum Beweis der Behauptung, die Liegenschaft sei Eigengut, nicht geeignet. Dass die Ehefrau in einer Parteibefragung die Darstellung des Ehemanns bestätigen würde, erscheint ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3, mit Hinweisen) abzuweisen.
Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe im Eheschutzverfahren und in den Einigungsverhandlungen nie bestritten, dass die Liegenschaft zu seinem Eigengut gehöre, weil sie ihm von seinen Eltern geschenkt worden sei (Klageantwort Ziff. 13; Berufung Ziff. 19). Die Ehefrau behauptet, sie habe auch im Eheschutzverfahren darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft aus Errungenschaft stamme (Replik S. 3). Der Ehemann bestreitet dies und behauptet, die Ehefrau habe nur behauptet, die Liegenschaft sei aus Mitteln der Errungenschaft eingerichtet worden (Duplik Ziff. 10). Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 12. August 2016 im Eheschutzverfahren behauptete der Ehemann, er habe in Mazedonien im Jahr 2015 und damit rund zehn Jahre nach der Heirat seinem Bruder ein Stück Land für EUR 85'000.- abgekauft. Er habe einen Teil des Kaufpreises mit EUR 43'000.- von seinem Konto bei der Sparkasse E____ bezahlen wollen, aber bisher noch nichts bezahlt. Die Ehefrau äusserte sich zu diesen Behauptungen zwar nicht (Verhandlungsprotokoll vom 12. August 2016 S. 3 f.). Aus den Behauptungen des Ehemanns kann aber auch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Liegenschaft um Eigengut handeln soll. Der Umstand, dass die Ehefrau die Behauptungen im Eheschutzverfahren nicht bestritten hat, ist deshalb für die Frage der güterrechtlichen Zuordnung irrelevant. Da die Behauptungen im Eheschutzverfahren nicht rechtserheblich waren, hatte die Ehefrau im Übrigen auch keinen Anlass zu einer Bestreitung. Hingegen ist der Umstand, dass der Ehemann im Eheschutzverfahren betreffend den Erwerb der Liegenschaft eine dritte Variante behauptet hat, die mit den beiden anderen von ihm behaupteten Varianten in unauflöslichem Widerspruch steht, ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Die Aussagen in der Einigungsverhandlung sollten deren Zweck entsprechend in analoger Anwendung von Art. 205 Abs. 1 ZPO weder protokolliert noch im Entscheidverfahren verwendet werden (Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 291 N 5). Damit sind allfällige Angaben der Parteien zum Güterrecht in den Einigungsverhandlungen im vorliegenden Entscheidverfahren von vornherein irrelevant.
Mit Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 reichte der Ehemann einen Beschluss des Amtsgerichts Kicevo vom 14. September 2007 mit einer Übersetzung vom 21.November 2019 ein.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - wenn kein solcher durchgeführt wird - an einer Instruktionsverhandlung zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S.69; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N11.110). Die Partei, die sich auf Noven beruft, hat in der Noveneingabe darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2019.3 vom 9. August 2019 E. 4.3.5; vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E. II.3.1; HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3, in: ZR 2014 Nr. 54, S. 176, 176; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.Basel 2010, N 483; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 10). Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Novenrechts (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl.Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 33). Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger, a.a.O., Art.229 ZPO N 33) der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N739) gilt, ist umstritten und kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
In der Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 hat der Ehemann nur behauptet, die Übersetzung des Beschlusses vom 14. September 2007 sei erst am 21. November 2019 erstellt worden und sein Rechtsvertreter habe die beiden Dokumente erst am 10. Dezember 2019 erhalten. Dies genügt offensichtlich nicht zur Darlegung, dass der Ehemann die Urkunde bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätte vorbringen können. Bereits aus diesem Grund handelt es sich um ein unzulässiges Novum. In der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 hat der Ehemann geltend gemacht, im Instruktionsverfahren habe noch kein Anlass zur Einreichung des Beschlusses bestanden, weil die Zugehörigkeit der Liegenschaft zu seinem Eigengut nicht bestritten gewesen sei. Da er sich im Freiheitsentzug befunden hat, habe er den Beschluss nicht selbst beschaffen können. Sein Rechtsvertreter habe den Beschluss bei den Behörden in Nordmazedonien nicht einholen können. Nur die 80Jahre alte Mutter des Ehemanns habe den Beschluss besorgen können. Der Ehemann habe sechs Monate lang andere Personen vergeblich gebeten, den Beschluss beizubringen (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2). Selbst wenn auch diese Ausführungen berücksichtigt werden, hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass er den Beschluss nicht früher hätte einreichen können. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen werden auch mit den Vorbringen in der Berufung (Ziff. 18) nicht erfüllt. Bereits in der Klage vom 18. Juli 2017 hat die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe die Liegenschaft aus Errungenschaft erstellt (Klage Ziff. 9). Die Klage ist dem Rechtsvertreter des Ehemannes am 2. August 2017 zugestellt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der Ehemann Anlass gehabt, Beweise für seine Behauptung, die Liegenschaft gehöre zu seinem Eigengut, zu sammeln. Die Duplik datiert vom 4. Juli 2019. Selbst unter der Annahme, dass die Urkunde nur von der Mutter beschafft werden konnte, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Ehemann im Freiheitsentzug befunden hat, ist es offensichtlich, dass es dem anwaltlich vertretenen Ehemann bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Urkunde innert deutlich weniger als zwei Jahren beschaffen und übersetzen zu lassen und die Urkunde spätestens mit seiner Duplik einzureichen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich der Ehemann auch von einem der beiden Brüder, die gemäss dem Beschluss ebenfalls gesetzliche Erben sind, eine Kopie des Beschlusses hätte beschaffen können. Folglich ist die erst mit Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 eingereichte Urkunde ein unzulässiges Novum. Im Übrigen bewiese das Novum ohnehin nicht, dass der Ehemann die streitgegenständliche Liegenschaft geerbt hat. Dem Beschluss vom 14. September 2007 kann nur entnommen werden, dass der Vater des Ehemanns mehrere Immobilien im Dorf [...] in Nordmazedonien hinterlassen hat, dass der Ehemann und zwei seiner Brüder diese als gesetzliche Erben geerbt haben und dass ihre Erbteile je ein Drittel betragen. Dass sich unter diesen Immobilien auch die streitgegenständliche Liegenschaft befindet und dass diese dem Ehemann zugeteilt worden ist, ergibt sich weder aus dem Beschluss vom 14. September 2007 noch aus den Akten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Ehemann nicht bewiesen hat, dass die Liegenschaft entgegen der Behauptung der Ehefrau zu seinem Eigengut gehört. Folglich gilt die Liegenschaft als Errungenschaft, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.5).
Das Zivilgericht hat die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in Nordmazedonien im vorliegenden Verfahren ausgeklammert und in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Mangels diesbezüglicher Rügen der Parteien ist die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung über die Liegenschaft unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 7.5.5) zu bestätigen.
3.2.2 Die Ehefrau behauptet, das Konto bei der Sparkasse E____ sei vollständig Errungenschaft (Klagebegründung Ziff. 9). Der Ehemann behauptet, auf dem Konto bei der Sparkasse E____ habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.- befunden (Klageantwort Ziff. 16). Die Ehefrau hat sich zu dieser Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr geäussert. Ihre eigene Sachdarstellung, das Konto sei vollständig Errungenschaft, schliesst die Tatsachenbehauptung des Ehemanns, auf dem Konto habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.- befunden, jedoch aus. Folglich gilt diese Behauptung entgegen der Auffassung des Ehemanns (Berufung Ziff. 22) als bestritten (vgl. oben E. 3.2.1). Zum Beweis hat der Ehemann auf die Vorakten verwiesen und eine Parteibefragung beantragt (Klageantwort Ziff. 16). Im Eheschutzverfahren behauptete der Ehemann in der Verhandlung vom 12. August 2016, das Geld auf seinem Konto bei der Sparkasse E____ stamme aus der Zeit in Italien und nicht aus der Zeit der Ehe. Die Ehefrau bestritt, dass das Geld aus der Zeit in Italien stamme, und behauptete, mit dem Lohn des Ehemanns sei gespart worden (Verhandlungsprotokoll vom 12.August 2016 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 7. September 2016 behauptete der Ehemann im Eheschutzverfahren, das Geld auf seinem Konto bei der Sparkasse E____ stamme aus der vorehelichen Zeit und stelle einen Teil seiner Arbeitsentschädigung aus Italien dar. Mit Eingabe vom 21. September 2016 bestritt die Ehefrau, dass das Guthaben auf diesem Konto Eigengut darstelle, und hielt daran fest, dass es sich um Errungenschaft handle. Aus den Akten des Eheschutzverfahrens kann der Ehemann damit überhaupt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der telefonischen Auskunft der Sparkasse E____ vom 20. November 2017 hat der Ehemann am 26. August 2011 und damit gut sechs Jahre nach der Heirat am 11. Juli 2005 EUR 43'000.- bar am Schalter einbezahlt (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 12; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 7.7.2). Dies spricht eher dagegen, dass der Ehemann diesen Betrag bereits vor der Ehe erwirtschaftet hat. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann betreffend die Liegenschaft widersprüchliche und damit zumindest teilweise offensichtlich falsche Angaben gemacht hat, ist eine Parteibefragung des Ehemanns im vorliegenden Fall nicht geeignet zum Beweis der Behauptung, auf dem Konto habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.- befunden. Dass die Ehefrau in einer Parteibefragung die Darstellung des Ehemanns bestätigen würde, erscheint ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3, mit Hinweisen) abzuweisen. Damit hat der Ehemann nicht bewiesen, dass ein Teil des Kontos entgegen der Behauptung der Ehefrau zu seinem Eigengut gehört. Folglich gilt das ganze Konto als Errungenschaft, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 7.7.2).
Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 12. August 2016 wurde die Gütertrennung ab dem 25.Mai 2016 angeordnet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 7.1). Der für die Bestimmung des Bestands der Gütermasssen massgebende Zeitpunkt ist damit der 25. Mai 2016. Am 25. Mai 2016 hat der Saldo des Kontos des Ehemanns bei der Sparkasse E____ EUR 68'961.09 betragen (angefochtener Entscheid E. 7.7.2).
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Ehemann geltend gemacht, das in EUR vorhandene Vermögen sei zum Kurs von 1.10 vom 25. Mai 2016 in CHF umzurechnen (Eingabe vom 30. August 2018 S. 1). Dieser Kurs liegt auch den Umrechnungen in der Berufung zugrunde. Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist aber nicht auf den Kurs vom 25. Mai 2016 abzustellen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Bei Forderungen in Fremdwährung ist somit der Stand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands, aber die Bewertung zum Kurswert in CHF im Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Jungo, a.a.O., Art. 211 ZGB N 10). Mit der Auseinandersetzung ist der verbindliche Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemeint. Wenn diese im Rahmen eines streitigen Verfahrens erfolgt, ist der Tag des gerichtlichen Entscheids ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend. Inwieweit Wertveränderungen, die nach Erlass des an die zweite kantonale Instanz weitergezogenen erstinstanzlichen Entscheids eintreten, berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht der ZPO (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.1; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 214 ZGB N 7). Nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Veränderungen des Wechselkurses sind echte Noven. Echte Noven sind im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 56). Da Devisenkurse als notorisch gelten und notorische Tatsachen vom Gericht auch berücksichtigt werden können, wenn sie nicht behauptet worden sind (BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f.; AGE ZB.2018.47 vom 29. Juli 2019 E. 6.2), müssen veränderte Devisenkurse von den Parteien nicht vorgebracht werden, um als Noven Berücksichtigung zu finden. Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung entstehen, zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6 S. 418 f.). Massgebend für die Umrechnung von EUR in CHF ist somit der Wechselkurs zu Beginn der Phase der Urteilsberatung.
Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E.2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E.1.4.2). Das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E.1.4.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht erst dann zur Urteilsberatung übergehen darf, wenn es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet. Begnügt sich das Gericht mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif erachtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E.1.4.2). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nur verpflichtet, mit der Entscheidfällung so lange zu warten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 100). Die Entscheidfällung unterscheidet sich aber von der bereits vorher beginnenden Beratungsphase (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2; vgl. BGE 142 III 413 E.2.2.3 S. 416). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt einer allfälligen Beweisabnahme sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Phase der Urteilsberatung am 3. Juni 2020. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wechselkurs EUR/CHF 1.0793 (https://fxtop.com/de/ver-gangene-rechner.php [besucht am 4. Juni 2020]). Zu diesem Wechselkurs entspricht der Saldo des Kontos des Ehemanns bei der Sparkasse E____ CHF74'429.70.
3.2.3 Zur Errungenschaft des Ehemanns gehören weiter ein Konto bei der F____ Bank AG mit einem Saldo von CHF 6'151.55 und ein Konto bei der F____ Bank AG mit einem Saldo von EUR 22'891.86 (angefochtener Entscheid E. 7.7.1) sowie ein Personenwagen mit einem Wert von CHF 5'000.- (angefochtener Entscheid E.7.7.3). EUR 22'891.86 entsprechen zum Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu oben E. 3.2.2) CHF 24'707.18.
3.2.4 Der Wert der Errungenschaft des Ehemanns ohne die Liegenschaft beträgt CHF 110'288.43 (Konto bei der Sparkasse E____ CHF 74'429.70 + Konto bei der F____ Bank AG CHF 6'151.55 + Konto bei der F____ Bank AG CHF24'707.18 + Personenwagen CHF 5'000.-). Davon sind die Steuern für das Jahr 2015 von CHF 11'383.- abzuziehen (angefochtener Entscheid E. 7.7.4). Der Vorschlag des Ehemanns ohne Liegenschaft beträgt damit CHF 98'905.43.
3.3
3.3.1 Die Errungenschaft und der Vorschlag der Ehefrau betragen CHF 14'429.15 (angefochtener Entscheid E. 7.8).
3.3.2 In der Berufung macht der Ehemann geltend, das Zivilgericht habe die Errungenschaft der Ehefrau nicht korrekt berechnet, weil sie ein Mietkautionskonto von CHF 4'400.- nicht berücksichtigt habe. Zum Beweis verweist er auf die Vorakten und beantragt er eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 23). Der Ehemann behauptet nicht einmal und es ist aus den Akten des Zivilgerichts auch nicht ersichtlich, dass ein Ehegatte im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren je behauptet hätte, dass die Ehefrau Inhaberin eines Mietkautionskontos von CHF 4'400.- sei, das zu ihrer Errungenschaft gehöre. Folglich handelt es sich bei der diesbezüglichen Behauptung in der Berufung um ein unzulässiges Novum und die Berücksichtigung des behaupteten Mietkautionskontos ist nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ausgeschlossen. Dementsprechend ist diesbezüglich auch kein Beweis abzunehmen.
Der Ehemann behauptet in seiner Berufung, im Rahmen der versuchten Einigung zwischen den Parteien sei ein Mietkautionskonto von CHF 4'400.- der Errungenschaft der Ehefrau zugerechnet worden. Zum Beweis verweist er auf die Vorakten und beantragt eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 23). Der pauschale Verweis auf die Vorakten genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Ehemann hätte angeben müssen, in welchem Aktenstück sich entsprechende Angaben finden sollen. Im Übrigen kann den Akten des Zivilgerichts soweit ersichtlich nicht entnommen werden, dass im Rahmen eines Einigungsversuchs ein Mietkautionskonto berücksichtigt worden wäre. Vor allem aber könnte der Ehemann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sowohl die Angaben der Parteien als auch der Vorschlag des Gerichts im Rahmen eines Einigungsversuchs unpräjudiziell erfolgen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist folglich mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache (Berücksichtigung eines Mietkautionskontos im Rahmen des Einigungsversuchs) abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit ist das vom Ehemann behauptete Mietkautionskonto vom Zivilgericht zu Recht nicht berücksichtigt worden und auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
3.4 Die Beteiligungsforderung der Ehefrau belief sich ohne Berücksichtigung der Liegenschaft auf CHF 42'238.14 ([CHF 98'905.43 - CHF 14'429.15]/2). Davon ist die Akontozahlung des Ehemanns von CHF 5'000.- abzuziehen (angefochtener Entscheid E. 7.9). Die offene Beteiligungsforderung der Ehefrau beträgt damit CHF37'238.14. Zusätzlich schuldet der Ehemann der Ehefrau eine Genugtuung gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 von CHF 12'000.- sowie die Kosten von Rechtsanwalt [...] von EUR 237.83 (angefochtener Entscheid E. 7.6.2 f. und 7.9; vgl. Berufung Ziff. 23). EUR 237.83 entsprechen zum Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu oben E. 3.2.2) CHF 256.69. Insgesamt schuldet der Ehemann der Ehefrau damit CHF 49'494.83.
4.
4.1 Eine Anordnung der direkten Vollstreckung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10) offensichtlich ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2.4), ist die Beteiligungsforderung eine Geldforderung, die grundsätzlich durch eine Geldzahlung zu erfüllen ist. Dies hat auch das Zivilgericht richtig festgestellt (angefochtener Entscheid E. 7.10). Ein Entscheid, der auf eine Geldzahlung lautet, wird gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt. Damit erfolgt nur die Vollstreckung von Nichtgeldforderungen, die Realvollstreckung, nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Droese, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 335 ZPO N 2; Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 335 ZPO N 1; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 28 N 2). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die direkte Vollstreckung gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht nur im Anwendungsbereich der Realvollstreckung für Nichtgeldforderungen anordnen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 236 ZPO N 38; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N 25; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art.236 ZPO N 42). Bei Geldforderungen ist die Anordnung einer direkten Vollstreckung höchstens durch Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlags denkbar (vgl. Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 40; Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 25). Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts ist es damit offensichtlich unzulässig, die Beteiligungsforderung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann mittels einer Anweisung an die Bank des Ehemanns direkt zu vollstrecken. Eine entsprechende Kompetenz kann insbesondere auch nicht aus Art. 178 ZGB abgeleitet werden. Diese Bestimmung dient der Prävention (vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 178 N 1; Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 178 ZGB N 1) und nicht der Vollstreckung. Das Gericht kann gemäss Art. 178 ZGB bloss eine Verfügungsbeschränkung und sichernde Massnahmen anordnen. Anweisungen an die Schuldner sind gemäss Art.177 ZGB nur zur Erfüllung der Unterhaltspflicht möglich.
4.2 Mit Entscheid vom 12. August 2016 wies der Zivilgerichtspräsident die Sparkasse E____ an, das auf den Ehemann lautende Konto [...], zu sperren. Diese Anordnung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10 und Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Aus den vom Zivilgericht genannten Gründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10) erscheint die Erfüllung der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann gefährdet. Deshalb ist anzuordnen, dass die Sperre des Kontos des Ehemanns bei der Sparkasse E____ im Umfang dieser Forderungen vorerst weiter gilt, damit die Ehefrau in Deutschland Vollstreckungsmassnahmen einleiten kann. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die folgenden Forderungen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann festgestellt: Beteiligungsforderung CHF 37'238.14, Genugtuungsforderung CHF 12'000.- und Ersatzforderung für Anwaltskosten EUR 237.83. Umgerechnet mit dem Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu oben E. 3.2.2) entspricht dies einem Gesamtbetrag von EUR 45'858.27 (= CHF 49'494.83) (Beteiligungsforderung EUR 34'502.12 [= CHF 37'238.14] + Genugtuungsforderung EUR 11'118.32 [= CHF 12'000.-] + Anwaltskosten EUR 237.83 [= CHF 256.69]). Wie die vorsorgliche Massnahme selbst (vgl. dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N 23) muss auch die Dauer der Weitergeltung verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall erscheint eine Weitergeltung der Sperre während eines Jahres angemessen. Einerseits wird damit der Ehefrau ermöglicht, rechtzeitig Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Andererseits wird dem Ehemann nicht unzumutbar lang verunmöglicht, über den betroffenen Betrag zu verfügen.
Im den Betrag der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang ist die Sperre aufzuheben und das Konto dem Ehemann wieder freizugeben, weil es insoweit an einem Entscheid fehlt, dessen Vollstreckung damit gesichert werden könnte.
Wie bereits erwähnt fallen vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S. 487 f.; BGer 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.2; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., 7. Kapitel N 199; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 BGG N 5; Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2. Auflage, Bern 2016 [nachfolgend Hohl, Bd. I], N 2280; Staehelin, a.a.O., §24 N 2; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 513). Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, hat sie im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Zudem kann der Instruktionsrichter die Instruktionsrichterin über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem bedeutenden Teil der Lehre ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Leistungs- und Feststellungsurteile ein ausserordentliches Rechtsmittel, das den Eintritt der formellen Rechtskraft (von Gesetzes wegen) nicht hemmt (vgl. BGer 5A_714/2019 vom 3.Juni 2020 E. 2.3.4 f.; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S.745; BGer 5A_866/2012 vom 1.Februar 2013 E. 4.1, 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E.3.1; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., 7. Kapitel N 199; Hohl, Procédure civile, Bd. II, 2.Auflage, Bern 2010 [nachfolgend Hohl, Bd. II], N 2633 f. und 2641; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1679 f. und 1684; Staehelin, a.a.O., § 24 N 7d, Sutter-Somm, a.a.O., N 1296 f. und 1301). Gemäss Bundesgericht und einer Lehrmeinung erwächst ein Leistungs- Feststellungsurteil eines oberen kantonalen Gerichts deshalb mit seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft (vgl. BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S.745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1, 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E.3.1; Hohl, Bd. I, N 2298). Nach einer anderen Lehrmeinung tritt die formelle Rechtskraft erst im Zeitpunkt der Eröffnung ein (Seiler, a.a.O., N1684). Gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG kann der Instruktionsrichter die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts allerdings neben der Vollstreckbarkeit auch die formelle Rechtskraft des kantonalen Entscheids aufschieben (BGer 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S.745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1; Hohl, Bd. II, N 2641). Ein Autor schliesst daraus, dass die formelle Rechtskraft des kantonalen Entscheids mit Ablauf der Beschwerdefrist bzw. mit Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung eintrete (Droese, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 131 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar ist. Gemäss dieser bleibt der kantonale Entscheid rechtskräftig, solange das Bundesgericht die Rechtskraft nicht aufgeschoben hat (vgl. BGer 5A_714/2019 vom 3.Juni 2020 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S.745). Der Entscheid über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist grundsätzlich kein Gestaltungsurteil (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, 5A_55/2007 vom 14. August 2007 E.11; Hohl, Bd. I, N 2299; a. M. für die Genehmigung einer Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 87 N 8; Sogo, Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre Auswirkungen auf das Verfahren, Diss. Zürich 2007, S. 16 ff.; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 87 ZPO N 10). Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen einen solchen Entscheid hat deshalb von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E.3.1, 5A_55/2007 vom 14. August 2007 E. 11; Hohl, Bd. II, N 2636). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind ihrer Natur nach keine Gestaltungsurteile im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4.Februar 2014 E.2.3; Klett, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 BGG N 14).
Gegenstand des vorliegenden Entscheids bildet die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme der Liegenschaft in Nordmazedonien. Dabei werden keinem Ehegatten bestimmte Vermögenswerte zugewiesen. Damit ist der vorliegende Entscheid kein Gestaltungsurteil. Er erwächst deshalb spätestens mit der Eröffnung in formelle Rechtskraft. Damit fällt die Kontosperre im den Betrag der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang grundsätzlich spätestens mit der Eröffnung des vorliegenden Entscheids dahin. Allerdings kann das Bundesgericht die formelle Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufschieben. In diesem Fall lebte die Kontosperre wieder auf. Um zu verhindern, dass der Ehemann in der Zwischenzeit Geld von seinem Konto abzieht und damit die Wirkung einer möglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht vereitelt, ist die Kontosperre im den Betrag der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang deshalb erst auf den neunzigsten Tag nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufzuheben. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Ehefrau im Fall einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorliegenden Entscheid einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit stellt und der Instruktionsrichter die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts vor der Aufhebung der Kontosperre über diesen Antrag entscheidet.
4.3 Die mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. August 2016 angeordneten Sperre des auf den Ehemann lautenden Kontos [...] bei der Sparkasse E____ dient der Sicherung der Forderungen der Ehefrau. Sie steht deshalb Überweisungen mit Zustimmung der Ehefrau nicht entgegen. Damit ist es dem Ehemann insbesondere möglich, die mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen der Ehefrau mit deren Zustimmung mit dem gesperrten Guthaben auf dem genannten Konto zu erfüllen. Die Kontosperre kann auch nicht verhindern, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen den Ehemann auf den gesperrten Betrag zugegriffen wird (vgl. für den Zugriff [Dritter] auf mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB belegte Vermögenswerte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung Göksu/Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 178 ZGB N 2; Hausheer/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar, 1999, Art. 178 ZGB N 15; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 ZGB N 21; Schmid, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen im Verhältnis zu Dritten, Diss. St. Gallen 1996, S. 263). Damit steht die Weitergeltung der Kontosperre auch Vollstreckungsmassnahmen der Ehefrau ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht entgegen.
5.
5.1 Die Ehefrau beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Bei einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteil ist die Mittellosigkeit mittels einer Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens und Vermögens der gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu ermitteln. Kindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils und Kinderzulagen dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes dienende Leistungen handelt. Die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Da die Unterhaltsbeiträge für Kinder auch der Deckung ihrer Wohnkosten dienen, sind die Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung seines prozessualen Notbedarfs um den durch tatsächlich geleistete bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckten Wohnkostenanteil zu reduzieren. Die Krankenkassenprämien für die Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Soweit der Grundbedarf, der Wohnkostenanteil und die Krankenkassenprämien durch tatsächlich geleistete bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge nicht gedeckt sind, sind die betreffenden Positionen bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils hingegen zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4). Gemäss den teilrechtskräftigen Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Entscheids stehen die beiden Kinder in der Obhut der Ehefrau und kann der Ehemann mangels Leistungsfähigkeit keinen Kinder- und Ehegattenunterhalt bezahlen. Folglich sind die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder, der Wohnkostenanteil der Kinder und die Krankenkassenprämien der Kinder im die Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.- übersteigenden Umfang bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs der Ehefrau zu berücksichtigen. Unter Mitberücksichtigung dieser Positionen ist die Bedürftigkeit der Ehefrau durch die mit der Berufungsantwort eingereichten Beweismittel erstellt. Die Rechtsbegehren der Ehefrau sind nicht aussichtslos. Folglich hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Da dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
5.2.2 Mit Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids stellte das Zivilgericht fest, dass der Ehemann der Ehefrau CHF 50'168.81 schulde (CHF 37'908.65 + CHF 12'000.- + EUR 237.83 [= CHF 260.16 (vgl. zum Umrechnungskurs angefochtener Entscheid E.7.7.1)]), und verwies das Zivilgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren. Mit der Berufung beantragte der Ehemann die Aufhebung von Ziff.6 des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Ehegatten güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau CHF 49'494.83 schuldet, und wird die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Damit obsiegt die Ehefrau betreffend Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids fast vollständig.
Mit Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids wies das Zivilgericht die Sparkasse E____ an, von einem Konto des Ehemanns EUR 45'862.33 umgerechnet in CHF auf ein Konto der Ehefrau zu überweisen, und gab das Konto dem Ehemann nach Vollzug dieser Anweisung wieder frei. Mit der Berufung beantragte der Ehemann die Aufhebung von Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids. Die Ehefrau beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Anweisung aufgehoben und das Konto per 23. Juli 2021 dem Ehemann wieder freigegeben. Damit obsiegt der Ehemann betreffend Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids fast vollständig.
Bei der Beurteilung des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass das Zivilgericht mit Ziff. 7 bloss die direkte Vollstreckung der mit Ziff. 6 festgestellten Forderung angeordnet hat und dass der Ehemann mit seinem Antrag auf Feststellung, dass die Ehegatten auch bezüglich der Liegenschaft in Nordmazedonien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, unterliegt. Damit kommt dem fast vollständigen Obsiegen der Ehefrau betreffend Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids erheblich mehr Gewicht zu als dem fast vollständigen Obsiegen des Ehemanns betreffend Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehemann im Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln unterliegt und im Umfang von einem Viertel obsiegt. Grundsätzlich hat folglich der Ehemann drei Viertel der Gerichtskosten zu tragen und der Ehefrau drei Viertel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen und hat die Ehefrau ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen und dem Ehemann ein Viertel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Aus dem Umstand, dass der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ergeben sich jedoch die folgenden Abweichungen: Der von der Ehefrau zu tragende Anteil der Gerichtskosten geht zu Lasten der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Umfang, in dem die Gerichtskosten nicht vom Ehemann zu tragen sind, hat ihm das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten (Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 12; vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Forderung auf die Parteientschädigung steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau und nicht dieser zu (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art.122 ZPO N 59; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist im Umfang des Unterliegens der Ehefrau aus der Gerichtskasse ein Viertel einer angemessenen Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Huber, a.a.O., Art. 122 N 18; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 658).
5.2.3 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20.Juli 2017 E. 9.5.1). Grundsätzlich sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gewisse eigene Inkassobemühungen auch im Ausland zuzumuten. Uneinbringlichkeit wird aber regelmässig angenommen, wenn die Zwangsvollstreckung mit besonderen Schwierigkeiten Kosten verbunden ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 66; Emmel, a.a.O., Art. 122 N 13). Wenn die Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit abhängig gemacht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.9.5.1; vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 327; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 69; Emmel, a.a.O., Art 122 N 14). Im vorliegenden Fall ist die Einbringlichkeit der Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht glaubhaft gemacht. Der Ehemann ist Inhaber der folgenden Konten: F____ Bank AG Privatkonto IBAN [...] mit Saldo per 31. Juli 2017 CHF 66.-, F____ Bank AG Privatkonto EUR IBAN [...] mit Saldo per 31. Juli 2017 EUR 510.- und Sparkasse E____ Konto [...] mit Saldo per 25. November 2016 EUR 68'961.09 (Verfügung des Zivilgerichts vom 25. November 2016; Kontoauszüge der F____ Bank AG vom 31. Juli und 20. Oktober 2017). Die aktuellen Saldi sind nicht bekannt. Da das Konto bei der Sparkasse E____ gesperrt ist, ist aber davon auszugehen, dass sich sein Saldo nicht wesentlich verringert hat. Zudem verfügt der Ehemann per 18. Juli 2017 über Freizügigkeitsguthaben von CHF18'879.50 (angefochtener Entscheid E. 6.2). Schliesslich ist er Eigentümer einer Liegenschaft in Nordmazedonien. Gemäss den von der Ehefrau eingereichten Fotos handelt es sich dabei um ein stattliches mehrstöckiges Haus. Die mit einer Zwangsvollstreckung in Nordmazedonien für den unentgeltlichen Rechtsbeistand verbundenen Schwierigkeiten und Kosten sind unverhältnismässig und ihm deshalb nicht zuzumuten. Hingegen können von ihm gewisse Bemühungen um Vollstreckungsmassnahmen betreffend das Konto bei der Sparkasse E____ erwartet werden. Da die Einbringlichkeit der Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht glaubhaft gemacht ist, sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Umfang des Obsiegens der Ehefrau drei Viertel einer angemessenen Entschädigung suspensiv bedingt zuzusprechen.
5.3 Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren berechnet sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen von §§ 5 bis 10 GGR. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden (AGE ZB.2018.24 E. 9.1.2). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf CHF 50'168.81 (vgl. oben E. 5.2.2). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.- bis CHF 100'000.- beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs.1 GGR CHF 3'000.- bis CHF 6'000.-. Der Ehemann verfügt gemäss seinen Angaben über kein relevantes Einkommen (Eingabe vom 23. März 2020). Das Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt gemäss der teilrechtskräftigen Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids CHF 3'233.-. Die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR beträgt damit CHF 1'293.20 (zwei Fünftel von CHF 3'233.-). Aus den vorstehenden Gründen werden die Gerichtskosten abgerundet auf CHF 1'000.- festgesetzt.
5.4 In Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) die Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs.1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2). Bei einem Streitwert von CHF 50'168.81 beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 interpoliert CHF 5'213.17. Davon ist für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 HO ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Gemäss § 15 Abs. 1 HO entspricht das Honorar in schriftlich geführten Scheidungsprozessen in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin des Auftraggebers 50 % bis 100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei. Bei einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'233.- beläuft sich das Honorar damit auf CHF 1'616.50 bis CHF 3'233.-. Aus den vorstehenden Gründen wird eine volle Parteientschädigung auf CHF 3'000.- festgesetzt.
5.5 In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG291.100) nach der HO. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. Das nach der HO bemessene Honorar beträgt im vorliegenden Fall CHF 3'000.- (vgl. oben E. 5.4). Da der Streitwert im Vergleich zum Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands hoch ist, wird das Honorar auf CHF2'000.- gekürzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziffern 1 bis 5 sowie 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 ([...]) sind in Rechtskraft erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 6 und 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
6. Es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 37'238.14, darüber hinaus als Genugtuung gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 einen Betrag von CHF 12'000.- sowie die Kosten von Rechtsanwalt [...] im Betrag von EUR 237.83 schuldet.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien) wird in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Ehegatten nach Vollzug dieses Entscheids unter Vorbehalt der güterrechtlichen Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien) güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
7. Die mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. August 2016 ([...]) angeordnete Sperre des auf den Ehemann, A____, vormals [...], lautenden Kontos [...], bei der Sparkasse E____, [...], gilt im Umfang von EUR 45'858.27 bis am 22. Juli 2021 weiter. Im über EUR 45'858.27 hinausgehenden Umfang wird die Kontosperre auf den 90. Tag nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufgehoben und das Konto dem Ehemann wieder freigegeben. Auf den 23. Juli 2021 wird die Kontosperre vollständig aufgehoben und das Konto dem Ehemann vollständig wieder freigegeben. Es wird festgestellt, dass die vorstehend erwähnte Kontosperre weder Überweisungen des gesperrten Betrags mit Zustimmung der Ehefrau, B____, [...], noch dem Zugriff auf den gesperrten Betrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen den Ehemann entgegensteht.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Der Ehefrau wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.- werden dem Ehemann in der Höhe von CHF 750.- und der Ehefrau in der Höhe von CHF250.- auferlegt. Die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Ehemann im Umfang von CHF 250.- zurückerstattet.
Der Ehemann hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF2'250.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 173.25, zu bezahlen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 500.-, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 38.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], wird für das Berufungsverfahren unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Honorar von CHF1'500.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung des Honorars, zuzüglich MWST, von total CHF1'615.50 an den Rechtsbeistand der Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Die Ehefrau hat dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Sparkasse E____ (Einleitungssatz vor Ziff. 6 [ohne Ziff. 6] und Ziff. 7)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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