E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2020.24 (AG.2020.553))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2020.24 (AG.2020.553): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Die Ehefrau und der Ehemann sind Eltern von vier Kindern und leben seit November 2017 getrennt. Das Zivilgericht regelte die Trennungsmodalitäten, darunter den Unterhalt der Kinder. Der Ehemann beantragte eine Reduzierung der Unterhaltsbeiträge, was vom Gericht teilweise bewilligt wurde. Die Ehefrau legte Berufung ein, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Es wurde festgestellt, dass der Ehemann Arbeitslosengeld bezieht und eine neue Wohnung mit höherem Mietzins bezogen hat. Die Kinder verbrachten die Besuchszeit bei ihm mit seiner neuen Partnerin. Das Gericht entschied, dass der Mietzins angemessen ist und berücksichtigt werden soll. Die finanzielle Situation der Familie wurde als günstig eingestuft.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2020.24 (AG.2020.553)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2020.24 (AG.2020.553)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2020.24 (AG.2020.553) vom 01.10.2020 (BS)
Datum:01.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren
Schlagwörter: Kinder; Ehefrau; Ehemann; Berufung; Entscheid; Eltern; Unterhalt; Über; Ehemanns; Überschuss; Elternteil; Einkommen; Zivilgericht; Grundbedarf; Partei; Barunterhalt; Parteien; Betreuung; Woche; Kinderzulage; Gericht; Verfahren; Stellung; Leistung; Eheschutz; Stellungnahme; Stunden; Überschussanteil
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 276 ZGB ;Art. 276 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 297 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 336a OR ;Art. 36 DBG ;Art. 42 BGG ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:134 I 331; 137 III 118; 137 III 604; 139 III 358; 141 III 569; 144 III 349; 144 III 394; 144 III 481;
Kommentar:
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 316 OR ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2020.24 (AG.2020.553)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2020.24


ENTSCHEID


vom 1. Oktober 2020



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Mai 2020


betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren



Sachverhalt


A____ (Ehefrau) und B____ (Ehemann) haben am 14. Februar 2002 geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder C____, geb. [...] 2004, D____, geb. [...] 2006, E____, geb. [...] 2008, und F____, geb. [...] 2012.


Die Ehegatten leben seit dem 16.November 2017 getrennt. Mit Entscheid vom 26.Juni 2019 regelte das Zivilgericht Basel-Stadt die Trennungsmodalitäten. Es entschied unter anderem, dass die Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibt (Ziff.2). Der Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.- zu bezahlen, davon je CHF 1'350.- Barunterhalt pro Kind (Ziff. 4). Das Gericht hielt fest, dass der gebührende Unterhalt der Kinder dadurch nicht gedeckt werde. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns (einschliesslich Zulagen) von CHF10'000.- (100%-Pensum) und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'937.- (70%-Pensum) zuzüglich Kinderzulagen, einem Bedarf des Ehemanns von CHF 4'560.- und einem Bedarf der Ehefrau einschliesslich der Kinder von CHF11'999.-. Das Gericht verpflichtete den Ehemann dazu, der Ehefrau Mitteilung zu machen, sobald er künftig wieder mehr verdiene. Für den Fall, dass er bis Ende Juni 2020 nicht substanziell mehr verdienen könne, sei eine Überprüfung der Situation auch ohne Veränderung der Verhältnisse möglich (Ziff. 5).


Am 21. Februar 2020 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und beantragte als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens, dass die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab März 2020 auf CHF 700.- pro Kind, zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinderzulagen, reduziert werden sollen. Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 23. März 2020 die Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Mit Verfügung vom 24.März 2020 wies das Zivilgericht darauf hin, dass angesichts der aktuellen Situation betreffend Conoravirus noch nicht absehbar sei, wann eine Einigungsverhandlung durchgeführt werden könne, anlässlich welcher auch über die vorsorgliche Massnahme hätte verhandelt werden können. Deshalb beabsichtige das Zivilgericht, über die vorsorgliche Massnahme nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ohne Verhandlung zu entscheiden. Nach einem zweiten Schriftenwechsel eröffnete das Zivilgericht den Ehegatten den auf den 25. Mai 2020 datierten Entscheid mit Zustellung des nachfolgenden Dispositivs.

«1. In Abänderung von Ziff. 4 des Entscheides vom 26. Juni 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab März 2020 monatlich im Voraus folgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- C____: CHF 1'138.00

- D____: CHF 1'176.00

- E____: CHF 1'176.00

- F____: CHF 1'026.00

2. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 10'000.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.- (80%-Pensum; inkl. 13. Monatslohn und Pauschalspesen, exkl. Kinderzulagen).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'042.00, derjenige der Ehefrau CHF6'639.00. Der Barbedarf von C____, D____ und E____ beläuft sich auf CHF1'717.00 (abzüglich CHF 325.00 Ausbildungs- bzw. CHF 250.00 Kinderzulage) und derjenige von F____ auf CHF 1'517.00 (abzüglich CHF 250.00 Kinderzulage)

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids werden zusammen mit der Hauptsache verlegt.»


Auf Gesuch der Ehefrau wurde der Entscheid schriftlich begründet. Gegen diesen ihr am 25. Juni 2020 zugestellten Entscheid erhob sie mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Berufung. Damit beantragt die Ehefrau die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids und in Abänderung von Ziff. 4 des Entscheids vom 26. Juni 2019 die Verpflichtung des Ehemanns, ihr an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab Juni 2020 monatlich im Voraus Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen in der Höhe von CHF1'302.- für C____, CHF 1'352.- für D____, CHF1'352.- für E____ und CHF1'152.- für F____ (gesamthaft CHF 5'158.-), zuzüglich allfälliger dem Ehemann für die Kinder ausbezahlten Kinder- Ausbildungszulagen. Eventualiter sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 25. Mai 2020 aufzuheben und es sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Mai 2020 für die Unterhaltsbeiträge von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 10'000.- (100%-Pensum) auszugehen sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 8'969.- (80%-Pensum, einschliesslich 13.Monatslohn und Pauschalspesen, zuzüglich Kinderzulagen). Diesen Unterhaltsberechnungen liege der Bedarf des Ehemanns von CHF 4'842.- zugrunde, jener der Ehefrau von CHF6'639.- sowie der Bedarf von C____, D____ und E____ von je CHF 1'117.- und derjenige von F____ von CHF1'517.-. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 beantragt der Ehemann die Abweisung der Berufung. Die Ehefrau hält mit Eingabe vom 14. August 2020 an ihren Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 18. August 2020 nimmt der Ehemann dazu Stellung. Die Ehefrau hat den mit Verfügung vom 7. Juli 2020 ihr auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.- fristgerecht geleistet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (F.2020.90) im Zirkulationsverfahren.



Erwägungen


1. Eintreten

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR272). Ein solcher Entscheid untersteht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt. Der Streitwert ist aufgrund der im Streit liegenden monatlichen Unterhaltsbeiträge bzw. deren Höhe ohne Weiteres erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2 Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Art. 276 ZPO N 17). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art.311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art.314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2. Verfahrensgrundsätze


2.1 Geltung der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime


Gemäss Art.296 Abs.1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.Februar 2019 E.4).


Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art.317 Abs.1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).


Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art.296 Abs.3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O. [nachfolgend: Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO], Art.296 N38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).


Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6.Mai 2019 E.1.2; vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art.296 ZPO N 38; Seiler, a.a.O., N891 und 1632).


Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.397f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E.2.2.4 S.417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E.1.5, ZB.2018.35 vom 3.Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10.Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3.Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss Art.311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S.375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2019.22 vom 10.Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E.1.5).


Für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, ZB.2015.58 vom 1.März 2016 E. 1.4).


2.2 Keine Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime


Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es muss von sich aus tätig werden, wenn kein Parteiantrag vorliegt. Das Gericht muss alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Lauf des Verfahrens ergeben haben, berücksichtigen. Das gilt auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen haben (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12; vgl. Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO, Art. 296 N 8 und 11). Das Sammeln des Prozessstoffs bleibt jedoch in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen (Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO, Art.296 N 10; vgl. Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien auch nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Eine Beweisführungslast im Sinn der Obliegenheit, Beweismittel zu nennen und Beweis zu führen, um den Nachteil der Beweislosigkeit abzuwenden, besteht jedoch nicht (Mazan/Steck, a.a.O., Art.296 ZPO N13). Art. 296 ZPO setzt voraus, dass die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sind. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann deshalb nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn den Parteien die Unterlassung der Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N33).


Die Ehefrau macht geltend, das Zivilgericht habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es mangels persönlicher Befragung der Parteien wesentliche aktuelle Begebenheiten nicht berücksichtigt habe (Berufung Ziff. 4). Abgesehen von einem impliziten pauschalen Verweis auf die gesamten folgenden Ausführungen legt die Ehefrau nicht dar, welche wesentlichen Begebenheiten das Zivilgericht nicht berücksichtigt haben soll. Auf ihre Rüge ist deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts betreffend die rechtserheblichen Tatsachen nicht unvollständig. Schliesslich behauptet die Ehefrau im Berufungsverfahren soweit ersichtlich keine Tatsachen, die sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Im Übrigen hätte sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie Tatsachen, die dem Zivilgericht nicht bekannt sein konnten, im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hätte. Schliesslich hätte eine Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Folge, dass die Sache an das Zivilgericht zurückgewiesen werden müsste. Das Appellationsgericht könnte vielmehr auch in diesem Fall die Sachverhaltsfeststellungen vervollständigen und reformatorisch entscheiden.


Entgegen der Behauptung der Ehefrau (Berufung Ziff. 4) ergibt sich aus der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht generell, dass das Gericht die Parteien ausführlich befragen sowie die prozess- und beweisrelevanten Materialien von den Parteien verlangen muss. Durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote vollständig sind, hat das Gericht nur, sofern sachliche Gründe dafür bestehen, an der Vollständigkeit zu zweifeln (vgl. Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Übrigen hört das Gericht zwar gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO die Eltern persönlich an, wenn Anordnungen über ein Kind zu treffen sind (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Kindesunterhalt Jeandin, a.a.O., Art. 297 CPC N 3, 5a, 7 und 13; Michel/Steck, a.a.O., Art.297 ZPO N 1; van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 297 N 1). In Ausnahmefällen kann das Gericht aber auf eine persönliche Anhörung verzichten (vgl. Pfänder Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art.297 N 3; Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO, Art. 297 N 8; van de Graaf, a.a.O., Art.297 N 2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht aufgrund der Situation betreffend das Coronavirus nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ohne Verhandlung entschieden und damit auf eine persönliche Anhörung verzichtet hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. III). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Ehefrau den Verzicht auf eine Verhandlung und damit notwendigerweise auch auf eine persönliche Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet hat. Mit Verfügung vom 24.März 2020 teilte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts den Parteien mit, dass sie beabsichtige, über die vorsorglichen Massnahmen nach Gesuch, Stellungnahme und wiederum Gewährung des rechtlichen Gehörs an beide Seiten ohne Durchführung einer Verhandlung zu entscheiden. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gründete darin, dass aufgrund der aktuellen Situation (Coronavirus) noch nicht absehbar sei, wann die Parteien in die Einigungsverhandlung geladen werden können, anlässlich der auch über die vorsorglichen Massnahmen hätte verhandelt werden können. Am 29. April 2020 nahm die Ehefrau schriftlich Stellung, ohne geltend zu machen, eine Verhandlung persönliche Anhörung wäre erforderlich (vgl. Stellungnahme vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]]). Art. 297 Abs. 1 ZPO gilt nur im erstinstanzlichen Verfahren (van de Graaf, a.a.O., Art. 297 N 1; vgl. Michel/Steck, a.a.O., Art.297 ZPO N 7). Im Berufungsverfahren steht es im Ermessen des Gerichts, eine Verhandlung durchzuführen aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_326/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2; vgl. E. 1.3 hiervor).

3. Abänderung der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Entscheid


3.1 Abänderungsgrund


Die Ehefrau behauptet, Grund für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei ausschliesslich die Erhöhung ihres Einkommens gewesen (Berufung Ziff. 3). Dies ist unrichtig. Als Abänderungsgrund hat das Zivilgericht zu Recht zusätzlich die um CHF75.- pro Kind höheren Kinderzulagen berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.6).


3.2 Zeitpunkt der Abänderung


Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts erzielt die Ehefrau bereits seit Mitte Oktober 2019 ein rund CHF 3'000.- höheres Einkommen und sind die Kinderzulagen bereits seit Januar 2020 insgesamt CHF 300.- höher (angefochtener Entscheid E. 4.6 und 5.3). Selbst bei einer Rückwirkung der Abänderung auf Anfang März 2020 haben damit die Ehefrau und die Kinder während mehr als vier Monaten über deutlich mehr Mittel verfügt, als ihnen aufgrund der veränderten Verhältnisse zustehen. Die Unterhaltsbeiträge des Ehemanns haben demnach während mehr als vier Monaten den aufgrund der veränderten Verhältnisse geschuldeten Betrag deutlich überschritten. Entgegen der nicht weiter begründeten Rüge der Ehefrau (vgl. Berufung Ziff.13) stellt dies einen hinreichenden Grund dar für eine Rückwirkung der Abänderung auf Anfang März 2020 und damit einen Zeitpunkt kurz nach Einreichung des Abänderungsgesuchs.


4. Kinderzulagen


4.1 Unrichtige Angaben des Zivilgerichts


Gemäss den Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids betragen die Kinderzulagen für D____, E____ und F____ seit dem 1. Januar 2020 je CHF275.- (angefochtener Entscheid E. 4.6 und 7.5.2 f.). Da sich der Sitz der Arbeitgeberin der Ehefrau im Kanton Basel-Stadt befindet (vgl. Anstellungsvertrag vom 14.Juni 2019 [act. 8/11 F.[...]]), ist dies richtig (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG, SR836.2]; § 3 lit. a und § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG, SG820.100]). Im Übrigen werden Kinderzulagen von je CHF 275.- auf der Lohnabrechnung Februar 2020 ausgewiesen (act. 11 F.[...]). Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids sollen die Kinderzulagen allerdings CHF 250.- betragen. Diese Angaben beruhen offensichtlich auf einem Versehen. Aus den vorstehenden Gründen ist bei der Unterhaltsberechnung von Kinderzulagen für D____, E____ und F____ von je CHF 275.- auszugehen.


4.2 Unrichtige Angaben der Ehefrau


Gemäss dem Rechtsbegehren 2 der Berufung sollen der Bedarf von C____, D____ und E____ je CHF 1'117.- und die Kinderzulagen für D____, E____ und F____ je CHF250.- betragen. Diese Angaben beruhen offensichtlich auf Versehen. Gemäss den Erwägungen des Zivilgerichts betragen der Bedarf von C____, D____ und E____ je CHF1'717.- und die Kinderzulagen für D____, E____ und F____ seit Januar 2020 je CHF 275.- (angefochtener Entscheid E. 4.6 und 7.5). Die Ehefrau begründet nicht, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein sollten. Sie macht vielmehr geltend, wenn der Ehemann Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF5'158.- bezahle, fehlten CHF 360.- zur Deckung des Grundbedarfs der Kinder (Berufung Ziff.12). Die Differenz zwischen dem vom Zivilgericht festgestellten Bedarf der Kinder (CHF1'717.- + CHF 1'717.- + CHF 1'717 + CHF 1'517.- = CHF 6'668.-) einerseits und der Ausbildungszulage und den Kinderzulagen (CHF325.- + CHF 275.- + CHF275.- + CHF275.- = CHF 1'150) sowie CHF5'158.- andererseits beträgt genau CHF 360.-. Damit stellt die Ehefrau in der Berufung selbst auf die Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Entscheids ab. Diese sind damit ohne Weiteres auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen.

5. Einkommen und Bedarf des Ehemanns

5.1 Einkommen des Ehemanns


Gemäss den Feststellungen im Eheschutzentscheid beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns bei [...] CHF 10'000.- (Entscheid EA.[...] vom 26. Juni 2019 E. 4).


Seit Januar 2020 bezieht der Ehemann Arbeitslosenentschädigung. Das Taggeld beträgt brutto CHF 455.30 und netto CHF 419.55 (AHV/IV/EO 5.275 %, NBU 2.510 %, BVG-Risikoprämie 0.063 %; Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Januar bis Juli 2020). Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens werden die Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit 21.7 Arbeitstagen multipliziert (Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.142; vgl. Art. 40a Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Wenn auf die Arbeitslosenentschädigung abzustellen wäre, wäre dem Ehemann deshalb ein monatliches Nettoeikommen von CHF9'104.25 (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 4 [CHF9'104.55]; Stellungnahme der Ehefrau vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]] Ziff.7) anzurechnen und nicht CHF 9'125.35, wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort geltend macht (Berufungsantwort Ziff. 20).


Gemäss den Angaben des Ehemanns im Verfahren vor dem Zivilgericht arbeitet er weiterhin bei [...] (Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]] Ziff.8). Zudem dürfte er zumindest implizit erklärt haben, er sei weiterhin bei dieser angestellt (Stellungnahme vom 8. April 2020 [act. 7 [...]] Ziff.6). In seiner Berufung behauptet der Ehemann zwar, er sei seit vielen Monaten arbeitslos und die Ehefrau wisse dies seit dem 25. Februar 2020 (Berufung Ziff. 2, 22 und 25). Eine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wird von ihm aber weder ausdrücklich behauptet noch bewiesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sein Arbeitsverhältnis mit [...] weiterhin besteht.


Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Ehemann, seine Arbeitgeberin bezahle seit einigen Monaten die Löhne nicht mehr. Daher sei er gezwungen gewesen, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden (Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]] Ziff. 6). Die Ehefrau machte geltend, seine finanzielle Situation sei selbstverschuldet (Stellungnahme vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 5). Der Ehemann entgegnete, das Stellen von Lohnforderungen sei in der momentanen Liquiditätssituation seiner Arbeitgeberin nahezu aussichtslos und taktisch ungeschickt. Er habe bewusst darauf verzichtet, Lohnforderungen zu stellen, weil Arbeitslosentaggelder schneller erhältlich seien als die offenen Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin, die sich in einem Liquiditätsengpass befinde (Stellungnahme vom 8. April 2020 [act.7 F.[...]] Ziff. 6). Für den behaupteten Liquiditätsengpass blieb er aber jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Er machte geltend, bereits im Eheschutzentscheid sei festgehalten worden, das Stellen von Lohnforderungen sei kontraproduktiv und beinhalte das Risiko des Stellenverlusts (Stellungnahme vom 8.April 2020 [act. 7 F.[...]] Ziff. 6). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Im Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 wurde festgestellt, vom Ehemann zum damaligen Zeitpunkt zu verlangen, sich um eine andere Anstellung zu bemühen und Bewerbungen zu tätigen, berge das Risiko eines Stellenverlusts bei der jetzigen Arbeitgeberin (Entscheid EA.[...] vom 26. Juni 2019 E. 4.9). Im Übrigen ging es im Eheschutzentscheid um den Verzicht auf das Verwaltungsratshonorar und die blosse Reduktion des Lohns. Dies ist nicht vergleichbar mit dem vollständigen Verzicht auf die Geltendmachung bestehender Lohnforderungen. Eine Kündigung wegen der Geltendmachung bestehender Lohnforderungen wäre offensichtlich missbräuchlich (Art.336 Abs. 1 lit. d OR) und könnte mit einer Entschädigung in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen sanktioniert werden (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Ein solches missbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin des Ehemanns ist nicht zu erwarten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis des Ehemanns durch die Geltendmachung seiner Lohnforderungen gefährdet würde.


Das Zivilgericht stellte fest, der Ehemann habe gegenüber seiner Arbeitgeberin nach wie vor Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Da er gegenüber vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig sei, könne er nicht einfach auf seinen Lohn bzw. dessen Geltendmachung verzichten. Es dürfe und müsse von ihm vielmehr erwartet werden, dass er zumindest versucht, seine Lohnforderungen einzutreiben. Dass die Arbeitgeberin effektiv einen Liquidationsengpass habe, der diese Bemühungen als aussichtslos erscheinen liesse, habe er lediglich pauschal behauptet und durch keinerlei Belege konkrete Ausführungen glaubhaft gemacht, obwohl ihm dies als Verwaltungsrat seiner Arbeitgeberin möglich und zumutbar gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 4.3). Trotz dieser zutreffenden Feststellungen des Zivilgerichts behauptet der anwaltlich vertretene Ehemann auch in der Berufungsantwort bloss unsubstanziiert, seine Arbeitgeberin bezahle mangels Liquidität die Löhne nicht mehr (Berufungsantwort Ziff. 19). Er bleibt jeglichen Beweis dafür schuldig, obwohl ihm die Einreichung eines Beweismittels auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat per 4. Oktober 2019 (Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 4. Oktober 2019) zumindest in der Form einer aktuellen Bestätigung seiner Arbeitgeberin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass dem Ehemann die Einreichung einer solchen Bestätigung möglich gewesen wäre, zeigt insbesondere auch die im Eheschutzverfahren eingereichte Bestätigung vom 8. Mai 2019 betreffend die ab dem 1. Januar 2019 geltende Vergütungsregelung (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 14.Juni 2019 Akten EA.[...]).


Mangels Substanziierung und Glaubhaftmachung der behaupteten Liquiditätsprobleme seiner Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass der Ehemann seine Lohnforderungen erfolgreich geltend machen könnte und dass er ohne triftigen Grund zugunsten seiner Arbeitgeberin und zum Nachteil seiner Kinder freiwillig auf die Geltendmachung verzichtet. An die Ausnützung der Erwerbskraft eines gegenüber unmündigen Kindern unterhaltspflichtigen Elternteils sind besonders hohe Anforderungen zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; angefochtener Entscheid E. 4.3). Er muss alles in seiner Macht Stehende tun, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3; Six, a.a.O., N 2.154). Da der Ehemann freiwillig auf die Geltendmachung seiner Lohnforderungen verzichtet, ist der Unterhaltsbemessung weiterhin das seinen Lohnforderungen entsprechende monatliche Nettoeinkommen von CHF 10'000.- zugrunde zu legen. Da das Zivilgericht und die Ehefrau der Unterhaltsbemessung zu Recht nur das bisherige Einkommen des Ehemanns zugrunde legen (angefochtener Entscheid E.7.1; Berufung Ziff. 12) und dieses bereits aus den vorstehenden Gründen zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben, ob sich der Ehemann hinreichend um eine neue Stelle bemüht hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.4; Gesuch vom 21. Februar 2020 [act. 2 F.[...]] Ziff. 7; Stellungnahme vom 23. März 2020 [act. 5 F.[...]] Ziff. 5; Stellungnahme vom 29. April 2020 [act. 9 F.[...]] Ziff. 5 und 8; Berufung Ziff. 9; Berufungsantwort Ziff. 19 und 22; Stellungnahme vom 14. August 2020 Ziff. 4).


5.2 Mietzins des Ehemanns


Nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus wohnte der Ehemann zunächst in einer Dreizimmerwohnung an [...] mit 88 m2 und einem Mietzins von CHF 2'050.- (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]; Mietvertrag vom 8. Dezember 2017 [Akten EA.[...]]). Im Eheschutzverfahren machte der Ehemann einen Mietzins von CHF 2'050.- für diese Wohnung geltend (Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2019 S. 6 [Akten EA.[...]]). Dieser Mietzins wurde im Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 berücksichtigt (Entscheid vom 26. Juni 2019 Tatsachen Ziff. I sowie E. 5.2 und 5.4 [EA.[...]]). Am 7. Mai 2019 schloss der Ehemann einen Mietvertrag für eine Dreieinhalbzimmerwohnung an [...] mit 90 m2, Garten, einem Mietzins von CHF 2'250.- und Mietbeginn 1. Juni 2019 ab (vgl. Gesuch vom 21.Februar 2020 Ziff. 8 [act. 2 F.[...]]; Mietvertrag vom 3./7. Mai 2019 [act. 3/7 F.[...]]). Weshalb er diesen Mietzins im Eheschutzverfahren noch nicht geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Ehemann machte bereits im Eheschutzverfahren geltend, in der Wohnung habe es kaum genug Platz, damit alle vier Kinder vernünftig übernachten könnten (Stellungnahme vom 14. Juni 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]). Im Abänderungsverfahren erklärte er, die grössere Wohnung mit Garten solle eine bessere und bequemere Ausübung des Besuchsrechts ermöglichen. Dies werde auch gelebt, sobald sich die Kinder an die neue Situation gewöhnt hätten. Die Ausübung des Besuchsrechts bei der Mutter des Ehemanns werde aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Dauerlösung sein können (Stellungnahme vom 8. April 2020 Ziff. 10 [act.7 F.2020.90]).


Wenn die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen sind, weil die Voraussetzungen für eine Abänderung eines Unterhaltsentscheids gegeben sind, muss das Gericht bei der Neuberechnung alle Elemente, die im vorangegangenen Entscheid bei der Berechnung berücksichtigt worden sind, aktualisieren (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2 S.606; angefochtener Entscheid E. 6.3). Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltsbeiträge wegen der Erhöhung des Einkommens der Ehefrau sowie der Ausbildungszulage und der Kinderzulagen neu zu berechnen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6) und ist bewiesen, dass der Mietzins des Ehemanns seit dem 1. Juni 2019 CHF2'250.- beträgt. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, ist dieser Mietzins aus den vorstehenden Gründen bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, soweit er den Verhältnissen angemessen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2).


Bis anhin verbrachte der Ehemann die Besuchszeit mit den Kindern bei der Mutter (vgl. Stellungnahme der Ehefrau vom 23. März 2020 Ziff. 7 [act. 5 F.[...]]; Stellungnahme des Ehemanns vom 8. April 2020 Ziff. 10 [act. 7 F.[...]]; Berufungsantwort Ziff. 7). Die Ehefrau macht zudem geltend, die Kinder seien letztmals Ende Januar ein Wochenende mit dem Ehemann zusammen gewesen (Stellungnahme vom 29. April 2020 Ziff. 10 [act.9 F.[...]]) bzw. seit Januar 2020 habe der Ehemann weder Besuchstage noch Ferien mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7). In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 bestreitet der Ehemann dies nicht, behauptet aber, dass die Wochenendbetreuung nun wieder eingesetzt habe und unlängst alle Kinder zusammen ein Wochenende mit ihrem Vater in seiner Wohnung verbracht hätten (Berufungsantwort Ziff. 7). In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 wendete die Ehefrau ein, der Ehemann solle die Kinder in der Zwischenzeit zwar anscheinend an zwei Wochenenden betreut haben. Die Kinder hätten aber an beiden Wochenenden die Zeit von Samstagmittag bis Sonntagabend bei der Grossmutter väterlicherseits verbracht (Stellungnahme vom 14. August 2020 Ziff. 3). Selbst wenn das Besuchsrecht des Vaters und der Kinder aktuell nicht ausgeübt werden sollte, besteht gemäss dem Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 ein solches. Daher ist im Interesse aller Beteiligten darauf hinzuarbeiten und zu hoffen, dass das Besuchsrecht bald wieder ausgeübt wird. Dafür benötigt der Ehemann eine geeignete Wohnung. Die Behauptung der Ehefrau, selbst wenn die Kinder seit Januar 2020 Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits verbrächten, verzichte der Ehemann darauf, sie dort zu sehen (Berufung Ziff. 7), ist deshalb entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht rechtserheblich für die Frage, ob der Mietzins bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist nicht. Ebenso wenig rechtserheblich ist die Frage, ob die Wochenendbetreuung durch den Vater inzwischen wieder eingesetzt hat und die Kinder ein Wochenende in seiner Wohnung verbracht haben.


Die neue Wohnung des Ehemanns befindet sich unter derjenigen seiner neuen Partnerin. Diese war eine enge Freundin der Ehefrau und der ganzen Familie sowie [ ] (Berufung Ziff. 7; vgl. Bericht vom 5. März 2019 S. 3 [Akten EA.[...]]; Protokoll vom 19. September 2019 S. 2 f. [Akten EA.[...]]). Die Ehefrau macht geltend, aufgrund dieser sehr schwierigen Konstellation sei dem Ehemann von Anfang an klar gewesen, dass die Kinder nicht zu ihm in die neue Wohnung kommen würden. Dies hätten sie auch immer wieder deutlich zum Ausdruck gebracht (Berufung Ziff. 7). Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD) vom 5. März 2019 erfordert die besondere Situation aufgrund der Beziehung des Ehemanns mit [ ] von allen Beteiligten viel Geduld. Die Kinder brauchten Zeit, um die neue Lebenssituation zwischen ihren Eltern akzeptieren zu können. Der Ehemann sollte präsent sein, aber den Kontakt zwischen den Kindern und seiner neuen Partnerin nicht erzwingen (vgl. Bericht vom 5.März 2019 S. 3 [Akten EA.[...]]). In der Kindesanhörung vom 19. September 2019 erklärten vor allem C____ und D____, es störe sie, dass der Ehemann während der Besuchswochenende immer wieder von seiner neuen Freundin kontaktiert werde. C____ störte sich auch daran, dass sich die neue Wohnung des Ehemanns unter derjenigen seiner neuen Freundin befindet. Die Kinder seien noch nie in dieser Wohnung gewesen und jedenfalls die drei Söhne schienen dort keine Besuchszeit mit dem Vater verbringen zu wollen. Die Gerichtsschreiberin, welche die Kinder anhörte, hatte den Eindruck, dass sich vor allem die drei Söhne klar von der Freundin des Ehemanns abgrenzten, (noch) nichts mit ihr zu tun haben wollten und noch am Verarbeiten der speziellen Situation waren (vgl. Protokoll vom 19. September 2019 S. 2 f. [Akten EA.[...]]). Der Ehemann macht geltend, der Wille der Kinder werde durch die Haltung der Ehefrau geprägt, die alles unternehme, um den Kindern einen unbeschwerten Kontakt mit ihm zu verunmöglichen (Berufungsantwort Ziff. 7). Das Getrenntleben zwischen den Eltern besteht seit dem 16. November 2017 (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Nach inzwischen mehr als zweieinhalb Jahren sollte zumindest von den älteren Kindern erwartet werden dürfen, dass sie akzeptieren, dass die neue Partnerin Teil des Lebens des Ehemanns ist, und dass sie diesen in seiner Wohnung besuchen, auch wenn sie sich unterhalb derjenigen seiner neuen Partnerin befindet. Selbst wenn die Kinder dazu noch immer nicht bereit sein sollten, kann der neuen Wohnung die objektive Eignung für die Ausübung des Besuchsrechts nicht abgesprochen werden. Dem Ehemann kann nicht vorgeworfen werden, er habe mit der Wahl der Wohnung unterhalb derjenigen seiner neuen Partnerin nicht genügend Rücksicht auf die Kinder genommen. Es entspricht verbreiteter Realität, dass Ehegatten und Eltern nach der Trennung mit ihrer neuen Partnerin ihrem neuen Partner zusammenziehen. Diese den Schutz der persönlichen Freiheit geniessende Möglichkeit kann ihnen nicht unter Verweis auf ihre elterlichen Pflichten abgesprochen werden. Es zeugt deshalb bereits von erheblicher Rücksicht des Ehemanns, dass er darauf verzichtet hat, mit seiner neuen Partnerin zusammenzuziehen. Dass er zumindest eine Wohnung in ihrer unmittelbaren Nähe gesucht hat, ist im Interesse des Zusammenlebens mit ihr verständlich und gerechtfertigt.


Im Übrigen ist die neue Wohnung auch unabhängig von der Nutzung für die Ausübung des Besuchsrechts angemessen. Für den Entscheid darüber, ob der Mietzins von CHF2'250.- bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist nicht ist es deshalb letztlich irrelevant, ob das Besuchsrecht in der Wohnung ausgeübt werden kann nicht und ausgeübt werden wird nicht.


Wie das Zivilgericht richtig erwogen hat, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Mietzins ein Viertel bis ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte. Der Mietzins von CHF 2'250.- entspricht 22.5% des Einkommens des Ehemanns von CHF 10'000.- und ist damit angemessen (vgl. angefochtener Entscheid E.7.2.2). Der gesamte Mietzins der Familie von CHF 5'450.- (CHF 2'250.- + CHF3'200.-) entspricht 27% des Gesamteinkommens der Familie von CHF20'119.- (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7.6) und ist damit ebenfalls angemessen.


Die Ehefrau behauptet, die finanziellen Verhältnisse seien eng, und begründet dies damit, dass dem Ehemann nach der Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge nur sein Existenzminimum verbleibe (Berufung Ziff. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Die sechsköpfige Familie verfügt über ein Gesamteinkommen von CHF 20'119.- (angefochtener Entscheid E. 7.6). Bereits dies zeigt, dass die Familie nicht in engen, sondern in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Familie nach Abzug des familienrechtlichen Grundbedarfs über einen Überschuss von CHF 1'860.- verfügt (vgl. unten E. 6.5). Schliesslich zeugt auch die Wohnung der Ehefrau von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie bewohnt mit den vier Kindern eine Sechszimmerwohnung mit 171m2 und einem Bruttomietzins von CHF 3'200.- (Mietvertrag vom 3./4. Februar 2019 [Akten EA.[...]]). Eine derart komfortable und teure Wohnung könnte bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse eng wären. Dass dem Ehemann gemäss der Unterhaltsberechnung der Ehefrau nur sein familienrechtliches Existenzminimum verbleiben soll, ergibt sich bloss daraus, dass die Ehefrau trotz eines Überschusses von CHF2'330.- nicht gewillt ist, mehr als CHF 360.- an den Barunterhalt der Kinder beizutragen (vgl. Berufung Ziff. 12).


Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Unterhaltsberechnung einen Mietzins des Ehemanns von CHF 2'250.- berücksichtigt hat und ist dieser Mietzins auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.


5.3 Steuerlast des Ehemanns


Der Ehemann macht geltend, seine Steuerbelastung sei mit CHF 500.- um CHF90.- pro Monat zu knapp bemessen worden (Berufungsantwort Ziff. 21). Diese Rüge geht an der Sache vorbei, weil das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid beim Bedarf des Ehemanns eine geschätzte Steuerlast von CHF 850.- berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid E. 7.2.6). Allerdings ist dieser Betrag zu hoch. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die monatliche Steuerlast des Ehemanns unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Entscheid festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 56'280.- pro Jahr (12 x CHF4'690.-) auf CHF760.- zu schätzen. Das Gesamteinkommen des Ehemanns beträgt CHF120'000.- (12 x CHF10'000.-). Davon sind für die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt die folgenden Abzüge abzuziehen: Pauschalabzug für Berufskosten von CHF 4'000.- (§ 27 Abs. 2 Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StG, SG 640.100]), Kindesunterhaltsbeiträge von CHF56'280.- (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. c StG), Prämien für die Krankenversicherung von CHF 2'800.- (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g, § 241bis Abs. 2 und 4 sowie Anhang 4 StG; Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, §32 N33) und Abzug für allein lebende Personen von CHF18'100.- (§ 35 Abs. 1 lit. c und Anhang 1 Ziff. 3 StG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF38'820.-. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine Einkommenssteuer von CHF 8'439.- (vgl. § 36 Abs. 1 und 3, § 239b Abs. 3 lit. a.aa und Abs. 4 sowie Anhang 4 StG). Für die direkte Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen des Ehemanns von CHF120'000.- die folgenden Abzüge abzuziehen: übrige Berufskosten von CHF3600.- (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [BKV, SR 642.118.1]), Kindesunterhaltsbeiträge von angenommen CHF56'280.- (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und Prämien für die Krankenversicherung von CHF 1'700.- (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise CHF58'420.-. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann eine direkte Bundessteuer von CHF 677.85 (vgl. Art. 36 Abs. 1 DBG). Damit beträgt die geschätzte monatliche Steuerbelastung des Ehemanns insgesamt CHF 759.75 ([CHF8'439.- + CHF677.85] : 12). Diese Steuerlast wird durch den Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerer-klaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html, besucht am 24. September 2020) bestätigt. Gemäss diesem beläuft sich die Steuerbelastung für eine getrennt lebende Person mit Wohnsitz in der Stadt Basel ohne Kinder bei einem Nettolohn von CHF63'720.- (Einkommen von CHF 120'000.- - Kindesunterhaltsbeiträge von CHF56'280.-) für die Steuerperiode 2020 total (Kanton und Bund) auf CHF 9'140.- entsprechend CHF761.65 pro Monat.


5.4 Arbeitswegkosten des Ehemanns


Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann geltend, bei seinem Bedarf seien Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Er begründete dies mit dem Umstand, dass er weiterhin bei der [...] arbeite, und mit der Gleichberechtigung (Gesuch vom 21. Februar 2020 Ziff. 8). Das Zivilgericht erwog, im Eheschutzentscheid habe das Gericht beim Ehemann für den Arbeitsweg keine Kosten berücksichtigt. Der Ehemann lege nicht dar, dass bzw. inwiefern sich die Verhältnisse geändert hätten, so dass neu Arbeitswegkosten angerechnet werden müssten. Vielmehr arbeite er offenbar nach wie vor für die [...]. Demzufolge würden beim Bedarf des Ehemanns auch bei der vorliegenden Neuberechnung keine Kosten für den Arbeitsweg eingerechnet (angefochtener Entscheid E. 7.2.5). In seiner Berufungsantwort verlangt der Ehemann die Berücksichtigung von Transportkosten von CHF 80.- in seinem Bedarf. Als Begründung bringt er bloss vor, anders als bei der Ehefrau und den Kindern seien bei ihm keine Transportkosten berücksichtigt worden (Berufungsantwort Ziff. 21). Insbesondere behauptet er nicht einmal, dass bei ihm tatsächlich solche Kosten anfallen. Damit kann den Vorbringen des Ehemanns weder entnommen werden, dass der Eheschutzentscheid betreffend seine Transportkosten unrichtig ist, noch dass sich die diesbezüglichen Verhältnisse geändert hätten. Folglich bleibt es dabei, dass beim Ehemann für den Arbeitsweg keine Kosten zu berücksichtigen sind.


6. Kindesunterhalt


6.1 Zusammensetzung und Aufteilung der Unterhaltspflicht unter den Eltern


Der Unterhalt eines Kinds wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art.276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18.Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18.Mai 2020 E. 6.2.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1; vgl. BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.2; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Nach Art. 276 Abs.2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E. 4.3.2; vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Der Elternteil, der das Kind nicht nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.4.3.2.2). Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kinds in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kinds zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E.4.3.2.2).


Mehrere Bundesgerichtsurteile könnten den Eindruck erwecken, eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kinds sei nur zulässig, wenn er leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E.3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E.5.4.3). Dies kann jedoch nicht richtig sein. Eine solche Voraussetzung würde nämlich in gewissen Fällen dazu führen, dass die Unterhaltslast für den Elternteil, der das Kind nicht nicht wesentlich betreut, im Vergleich zu derjenigen des hauptbetreuenden Elternteils auch unter Berücksichtigung der Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit unverhältnismässig schwer wöge. Damit der nicht nicht wesentlich betreuende Elternteil den familienrechtlichen Grundbedarf des Kinds der Kinder decken kann, muss seine Leistungsfähigkeit je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie und der Anzahl der Kinder unter Umständen mehr als tausend bis mehrere tausend Franken betragen. Wenn der hauptbetreuende Elternteil nicht verpflichtet wäre, sich am Barunterhalt des Kinds der Kinder zu beteiligen, solange seine Leistungsfähigkeit nicht grösser ist als diejenige des anderen Elternteils, könnte damit der hauptbetreuende Elternteil unter Umständen über einen grossen bis sehr grossen Überschuss frei verfügen, während der andere Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum gesetzt wäre. Derart ungleiche finanzielle Spielräume wären trotz der Doppelbelastung des hauptbetreuenden Elternteils unbillig. Dies gilt erst recht, soweit die Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils durch Drittbetreuung ermöglicht wird, deren Kosten Bestandteil des Bedarfs des Kinds der Kinder bilden. Falls sich der hauptbetreuende Elternteil auch in diesem Fall nicht am Barunterhalt des Kinds der Kinder beteiligen müsste, könnte er sich auf Kosten des anderen Elternteils einen Überschuss erwirtschaften, indem er das Kind die Kinder durch Dritte betreuen lässt. Gemäss Art.285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen der Kinder, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Es wäre deshalb auch mit dieser Bestimmung nicht vereinbar, den Barunterhalt des Kinds auf das vom nicht nicht wesentlich betreuenden Elternteil gedeckte familienrechtliche Existenzminimum zu beschränken, obwohl der hauptbetreuende Elternteil über einen grossen sehr grossen Überschuss verfügt. Wenn überhaupt könnte aus den vorstehenden Gründen als zwingende Voraussetzung für eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt höchstens verlangt werden, dass seine Leistungsfähigkeit grösser ist als die nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten verbleibende Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Im Übrigen ist die Verpflichtung des hauptbetreuenden Elternteils zur Deckung eines Teils des Barbedarfs des Kinds ohnehin unvermeidbar, wenn der andere Elternteil zwar leistungsfähiger ist, seine Leistungsfähigkeit den Bedarf des Kinds der Kinder aber nicht deckt (vgl. zu solchen Konstellationen BGer 5A_244/2018 vom 26.August 2019 E. 3.6.3, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.5 und 5.6.1).


Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E.6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kinds nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2019.27 vom 18.Mai 2020 E.6.2.2.1f.).


Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau allein für die Betreuung der vier Kinder verantwortlich (angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehemanns einerseits und dem familienrechtlichen Grundbedarf des Ehemanns und dem nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF1'530.- (CHF 10'000.- [angefochtener Entscheid E. 7.1] - 8'470.- [CHF 4'952.- (vgl. unten E. 6.5) + CHF 892.- (vgl. angefochtener Entscheid E.7.5.1) + CHF942.- (vgl. angefochtener Entscheid E.7.5.2) + CHF942.- (angefochtener Entscheid E.7.5.2) + CHF 742.- (vgl. angefochtener Entscheid E.7.5.3)]). Die Differenz zwischen dem Einkommen der Ehefrau und dem familienrechtlichen Grundbedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'330.- (CHF8'969.- [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3] - CHF6'639.- [angefochtener Entscheid E. 7.4]). Damit ist die für die Aufteilung des Barunterhalts auf die beiden Elternteile massgebende Leistungsfähigkeit der Ehefrau gut 50% grösser als diejenige des Ehemanns. Nach der Praxis des Appellationsgerichts hat folglich der Ehemann den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten zu tragen und sind die Drittbetreuungskosten sowie die Überschussanteile der Kinder vom Ehemann und von der Ehefrau nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Wie im Folgenden dargelegt wird, geben die Vorbringen der Ehefrau keinen Anlass, im vorliegenden Einzelfall von dieser Praxis abzuweichen.


6.2 Erwerbstätigkeit der Ehefrau


6.2.1 Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau


Gemäss dem Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 war der gebührende Unterhalt der Kinder mit den Unterhaltsbeiträgen des Ehemanns von je CHF 1'360.- nicht gedeckt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau macht deshalb grundsätzlich zu Recht geltend, dass sie sich nicht aus freiem Willen, sondern zur Sicherstellung des Bedarfs der Familie um eine Erhöhung ihres Einkommens bemüht habe (vgl. Berufung Ziff. 9). Dies ändert aber nichts daran, dass dank des höheren Einkommens der Ehefrau nicht bloss das familienrechtliche Existenzminimum der Familie gedeckt ist, sondern ein Überschuss von CHF 1'860.- besteht (vgl. unten E. 6.5) und dass der erheblichen Steigerung des Einkommens der Ehefrau um CHF 3'032.- bei der Verteilung des Barunterhalts auf die Eltern Rechnung zu tragen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ihr Pensum nur um 10% erhöht hat und das Zusatzeinkommen zu einem Grossteil darauf zurückzuführen ist, dass die neue Stelle besser bezahlt ist, und damit nicht mit einem entsprechenden Zusatzaufwand der Ehefrau verbunden ist. Im Übrigen dürfte der Zeitaufwand der Ehefrau für die Erzielung ihres heutigen Einkommens von CHF 8'969.- mit einem Arbeitspensum von aufgerundet 33 Stunden insgesamt sogar geringer sein als derjenige für die Erzielung ihres früheren Einkommens von CHF 5'937.- mit einem Arbeitspensum von 28Stunden (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I; Arbeitsvertrag vom 21.Februar 2018 [Akten EA.[...]]): Die Ehefrau behauptete, sie habe zur Erzielung ihres früheren Einkommens zu einem grossen Teil in Zürich gearbeitet (Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2019 S. 5). Der Sitz ihrer aktuellen Arbeitgeberin befindet sich am [...] (Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019 [act. 8/11 F.[...]]) und damit bloss 600 m 7 Minuten Fussmarsch von ihrem Wohnort an der [...] entfernt (vgl. Google Maps). Damit dürfte der Arbeitsweg früher mehr als fünf Stunden länger gedauert haben als heute.


6.2.2 Betreuung der Kinder während der Erwerbstätigkeit der Ehefrau


Die Ehefrau macht geltend, dass die Nanny nur 25 Stunden pro Woche arbeite und damit nicht einmal während der gesamten Dauer der von der Ehefrau zu absolvierenden 33 Arbeitsstunden pro Woche (Berufung Ziff. 10). Dies ist an sich richtig. Die Ehefrau berücksichtigt dabei aber den wesentlichen Umstand nicht, dass die Kinder in erheblichem Umfang in der Schule betreut werden. In der Primarschule findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr sowie in der ersten und zweiten Klasse an einem Nachmittag von 14:00 Uhr bis 15:45 bzw. maximal 16:30 Uhr statt (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschu-le.html#page_section3_section2, besucht am 24. September 2020). Damit wird bereits das jüngste Kind während mindestens 23 Stunden in der Schule betreut. Selbst wenn pro Tag noch eine Stunde für den Arbeitsweg berücksichtigt wird, benötigt die Ehefrau zur Absolvierung eines Arbeitspensums von 33 Stunden pro Woche maximal 38 Stunden Kinderbetreuung. Unter Berücksichtigung der Betreuung in der Schule müssen davon selbst für das jüngste Kind maximal 15 Stunden von der Nanny geleistet werden. Damit bleiben pro Woche mindestens zehn Arbeitsstunden der Nanny, die nicht die Betreuung während der Arbeitszeit der Ehefrau betreffen.


6.2.3 Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau


Die Ehefrau behauptet, sie leiste einen enormen überobligatorischen Einsatz (Berufung Ziff. 9). Dies ist unrichtig. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds eine Erwerbsarbeit von 50% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Von dieser Richtlinie kann aufgrund pflichtgemässer gerichtlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise ist bei vier Kindern eine Erwerbstätigkeit von 50% gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499). Das Bundesgericht scheint davon auszugehen, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kinds in der Regel bereits aufgrund der Betreuung der Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8 S. 497-499; vgl. ferner Schweighauser, Kindesunterhalt - in welche Richtung geht die höchstrichterliche Praxis?, in: Jusletter 17. Dezember 2018 [nachfolgend: Schweighauser, in: Jusletter], Rz 56). In der Literatur wird geltend gemacht, mit der Betreuung im Kindergarten allein sei eine Erwerbstätigkeit von 50% nicht vereinbar (Schweighauser, in: Jusletter, Rz 56; Schweighauser/Stoll, in: FamPra.ch 2018, S. 1068, 1089). Wenn von einer 43-Stunden Arbeitswoche und 22 Stunden Kindergarten ausgegangen werde, resultiere theoretisch zwar ein Restarbeitspotenzial des hauptbetreuenden Elternteils von maximal 49%. Da sich der Arbeitsort in der Regel nicht unmittelbar in kurzer Gehdistanz zum Kindergarten befinde, fielen aber erhebliche Wegzeiten an. Zudem seien die wenigsten Arbeitsstellen so ausgestaltet, dass sie passgenau den Kindergartenzeiten entsprächen. Praktisch lasse sich deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50% im Kindergartenalter ohne gewisse ausserschulische Drittbetreuung nicht bewerkstelligen (vgl. Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 1089). In der Regel dürfte dies richtig sein und zumindest auch für die ersten beiden Jahre der Primarschule gelten, in denen das Kind mindestens während 23 Stunden in der Schule betreut wird (vgl. (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschu-le.html#page_section3_section2, besucht am 24. September 2020). Im vorliegenden Fall ist das jüngste Kind acht Jahre alt. Nach dem Schulstufenmodell wäre der Ehefrau daher grundsätzlich bereits aufgrund der Beschulung der Kinder eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar. Obwohl der Arbeitsweg der Ehefrau sehr kurz ist (vgl. oben E. 6.2.1), ist davon auszugehen, dass sich eine Erwerbstätigkeit von 50% jedenfalls in den ersten beiden Jahren der Primarschule nicht ganz ohne gewisse ausserschulische Drittbetreuung bewerkstelligen liesse. Daher wären auch bei einer Erwerbstätigkeit von bloss 50% Nannykosten für insgesamt ein paar wenige Stunden pro Woche im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Die Ehefrau betreut vier Kinder. Das älteste hat allerdings das 16. Altersjahr bereits vollendet. Gemäss dem Schulstufenmodell schränkt seine Betreuung die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit deshalb grundsätzlich nicht mehr ein (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Trotzdem ist davon auszugehen, dass eine Erwerbstätigkeit von 50% der Ehefrau aufgrund der Betreuung von vier Kindern nur mit einer geringfügigen zusätzlichen Unterstützung durch die Nanny zumutbar wäre. Insgesamt könnten deshalb bei einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 50% im Rahmen der Unterhaltsberechnung nur rund fünf bis maximal zehn Arbeitsstunden einer Nanny pro Woche berücksichtigt werden. Rund 15 bis 20 Arbeitsstunden der Nanny und Haushaltshilfe können bei der Unterhaltsberechnung nur deshalb berücksichtigt werden, weil die Ehefrau 80% statt 50% erwerbstätig ist (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7.7). Die Ehefrau muss für ihre Erwerbstätigkeit von 80% pro Woche aufgerundet 33 Stunden absolvieren (Berufung Ziff. 10; Anstellungsvertrag vom 14. Juni 2019 [act.8/11 F.2020.90]). Eine Erwerbstätigkeit von 50% entspräche damit aufgerundet 21 Stunden. Folglich arbeitet die Ehefrau gut 12 Stunden mehr als bei einer Erwerbstätigkeit von 50%. Dieser Zusatzaufwand wird durch die zusätzliche Unterstützung der Nanny und Haushaltshilfe im Umfang von 15 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche kompensiert. Ein überobligatorischer Zeiteinsatz ist damit im Ergebnis vorliegend nicht gegeben. Ein überobligatorischer Einsatz kann darin gesehen werden, dass sich die Ehefrau eine neue Arbeitsstelle mit einem höheren Lohn gesucht hat. Dass ihr daraus ein relevanter Zusatzaufwand entstanden wäre, ist aber nicht ersichtlich. Im Übrigen wird das mit dem höheren Arbeitspensum generierte Zusatzeinkommen zu einem erheblichen Teil durch die dadurch verursachten Zusatzkosten neutralisiert. Mit einem Pensum von 80% verdient die Ehefrau CHF8'969.-. Mit einem Pensum von 50% verdiente sie CHF5'606.- ([50 : 80] x CHF 8'969.-). Das Zusatzeinkommen beträgt damit CHF3'363.-. Bei der Nanny und der Haushaltshilfe handelt es sich um dieselbe Person. Ihr Bruttolohn für ein Arbeitspensum von 25 Stunden beträgt CHF2'700.- (Arbeitsvertrag [Akten EA.[...]; Berufungsbeilage 3]). Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge entspricht dies aufgerundet Kosten von CHF2'869.- (Gesuch vom 27. März 2019 Ziff. 7 [Akten EA.[...]]; vgl. Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Diese wurden im Umfang von CHF 869.- unter dem Titel Haushaltshilfe beim Bedarf der Ehefrau und im Umfang von CHF 2'000.- unter dem Titel Nanny beim Bedarf der Kinder berücksichtigt (Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Eine Stunde Kinderbetreuung Haushaltshilfe kostet damit rund CHF 28.70. Die durch das höhere Pensum der Ehefrau verursachten Zusatzkosten belaufen sich somit auf CHF1'722.- (4 x 15 x CHF 28.70) bis CHF 2'296.- (4 x 20 x CHF 28.70).


6.3 Barunterhalt der Kinder


6.3.1 Beteiligung der Ehefrau am Barunterhalt der Kinder


Die Ehefrau verlangt, dass der Ehemann die gesamte Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Bedarf als Barunterhalt bezahlt und sie sich nur mit CHF360.- am Barunterhalt der Kinder beteiligt (vgl. Berufung Ziff. 12). Diese Aufteilung des Barunterhalts zwischen den Eltern ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Naturalunterhalt vollständig fast vollständig von der Ehefrau geleistet wird, unbillig. Damit würde der Ehemann auf das familienrechtliche Existenzminimum gesetzt, während die Ehefrau über einen Überschuss von CHF1'970.- frei verfügen könnte (Einkommen der Ehefrau CHF8'969.- - [Bedarf der Ehefrau CHF 6'639.- + Beitrag der Ehefrau an den Barunterhalt der Kinder CHF360.-]). Zudem ist die Unterhaltsberechnung der Ehefrau gesetzeswidrig. Die Ehefrau will die Unterhaltsbeiträge auf das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder beschränken (vgl. Berufung Ziff. 12), obwohl die Familie über einen Überschuss von CHF1'860.- verfügt (vgl. unten E. 6.5). Dies verstösst gegen Art.285 Abs. 1 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag nicht nur den Bedürfnissen der Kinder, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.


6.3.2 Kosten der Ferienbetreuung


Gemäss dem Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 verbringt der Vater zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau behauptet in ihrer Berufung vom 6. Juli 2020, der Ehemann habe seit Januar 2020 keine Ferien mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7 und 11). Da der Vater gemäss dem Eheschutzentscheid während des ganzen Jahres insgesamt nur zwei Wochen Ferien verbringt und die Sommerferien vom 27. Juni bis am 8. August 2020 dauern, könnte aus dem Umstand, dass der Vater bis am 6. Juli 2020 noch keine Ferien mit den Kindern verbracht hat, nicht geschlossen werden, dass er pro Jahr nicht wie im Eheschutzentscheid vorgesehen zwei Wochen Ferien mit den Kindern verbringt. Die Ehefrau behauptet allerdings auch in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020, der Ehemann habe im Jahr 2020 noch keinen Tag Ferien mit den Kindern verbracht (Stellungnahme vom 14. August 2020 Ziff. 3). Selbst wenn der Ehemann keine Ferien mit den Kindern verbrächte und die Ehefrau deshalb für die Betreuung der Kinder während 14Wochen Schulferien pro Jahr verantwortlich wäre, könnte sie daraus bezüglich des Kindesunterhalts aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ehefrau behauptet, selbst wenn sie ihre fünf Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringe, verblieben weitere neun Wochen Schulferien, in denen sie für eine angemessene Betreuung der Kinder sorgen müsse. Da die Arbeitszeit der Nanny nur 25 Stunden pro Woche betrage, müsse sie deshalb weitergehende Betreuung organisieren, was mit erheblichen Kosten verbunden sei. Weil nur die Ehefrau wissen kann, wie sie die Betreuung der Kinder während der Schulferien organisiert und welche Kosten dadurch allenfalls entstehen, ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die in der Vergangenheit praktizierte und für die Zukunft gewünschte Betreuungsform und die damit allenfalls verbundenen Kosten darzulegen und für die in der Vergangenheit angefallenen Kosten Beweise zu nennen. In Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht hat die Ehefrau dies unterlassen. In der Verhandlung des Eheschutzgerichts vom 26. Juni 2019 machte die Ehefrau zwar geltend, in den Ferien brauche sie die Nanny mehr und müsse sie ihr deshalb auch mehr bezahlen (Verhandlungsprotokoll vom 26. Juni 2019 S. 6 [Akten EA.[...]]). Da die Ehefrau in der Berufung nicht geltend macht, sie erhöhe in den Schulferien das Pensum der Nanny, sondern sie müsse «weitergehende Betreuung während der Schulferien organisieren» (Berufung Ziff. 11), entspricht dies aber offensichtlich nicht der praktizierten und gewünschten Betreuungsform. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehefrau während der Schulferien kostenlose Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder wie beispielsweise die Betreuung durch Verwandte zur Verfügung stehen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Ehefrau keine Berücksichtigung von zusätzlichen Betreuungskosten während der Ferien im Bedarf der Kinder verlangt, obwohl notwendige und angemessene Betreuungskosten während der Ferien Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder bilden würden, was der anwaltlich vertretenen Ehefrau zweifellos bekannt ist. Mit dem Entscheid vom 26.Juni 2020 setzte das Eheschutzgericht die gegenüber der von den Ehegatten ursprünglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung reduzierte Unterhaltsverpflichtung erst auf den 1.August 2019 in Kraft. Es begründete dies primär damit, dass der Ehemann seine Unterhaltsbeiträge ab Februar 2019 eigenmächtig von CHF 8'000.- auf CHF6'000.- reduziert habe. Nur als ergänzende Begründung erwog es, dass die Ehefrau während der Schulferien im Sommer Mehrkosten für die Kinderbetreuung zu tragen habe (Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.10 [Akten EA.[...]]). Zudem begründete es die Berücksichtigung der Kosten der Nanny und Haushaltshilfe von insgesamt CHF 2'869.- damit, dass der Ehemann nicht aufzuzeigen vermöge, wie die Ehefrau die Koordination kostengünstigerer Betreuungsangebote «für alle vier Kinder bewerkstelligen soll, unter Sicherstellung der zuverlässigen Betreuung am Mittag und Nachmittag, auch während der Schulferien» (Entscheid vom 26. Juni 2019 E. 5.5 [Akten EA.[...]]). Dies deutet darauf hin, dass das Eheschutzgericht davon ausgegangen ist, dass die berücksichtigten Auslagen von CHF 2'869.- pro Monat genügen, um die Betreuung der Kinder auch während der Ferien sicherzustellen. Im Übrigen könnten die Kosten für die Betreuung während der Ferien höchstens einem kleinen Teil der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'330.- entsprechen. Gemäss eigenen Angaben arbeitet die Ehefrau 33Stunden pro Woche. Selbst wenn pro Tag noch eine Stunde für den Arbeitsweg berücksichtigt würde, benötigten die Kinder damit während der Ferien höchstens während 38 Stunden Betreuung. 25 Stunden davon sind bereits durch die Arbeitszeit der Nanny abgedeckt. Damit verbleiben 13 Stunden während 9 Wochen pro Jahr entsprechend insgesamt 117 Stunden. Eine Stunde Kinderbetreuung durch die Nanny kostet im vorliegenden Fall rund CHF 28.70 (vgl. oben E. 6.2.3). Folglich könnte die Ehefrau die Kinder für maximal CHF 3'357.90 während der Schulferien während zusätzlichen 117 Stunden betreuen lassen. Dies entspräche verteilt auf zwölf Monate CHF 279.80 pro Monat.


6.3.3 Kosten der Wochenendbetreuung


Gemäss dem Eheschutzentscheid vom 26. Juni 2019 haben der Vater und die Kinder ein Besuchsrecht von alle zwei Wochen Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr (Entscheid vom 26. Juni 2019 Dispositiv Ziff. 3 [Akten EA.[...]]; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Die Ehefrau behauptet, seit Januar habe der Vater keine Besuchstage mit den Kindern verbracht (Berufung Ziff. 7 und 11). Sie scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, sie betreue die Kinder deshalb auch an den Besuchsrechtswochenenden des Vaters (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies steht allerdings im Widerspruch zu ihrer Behauptung, auch seit Januar 2020 verbrächten die Kinder Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits (vgl. Berufung Ziff. 7). Die von der Ehefrau behauptete Tatsache, dass die Kinder dort von der Grossmutter und nicht vom Vater betreut würden (Berufung Ziff. 7), ändert auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass sie jedes zweite Wochenende nicht von der Ehefrau betreut werden müssen. Jedenfalls entstehen der Ehefrau durch die Betreuung am Wochenende keine relevanten zusätzlichen Kosten.


6.3.4 Kosten für Hobbies der Kinder


Bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder sind keine Kosten für Hobbies berücksichtigt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5). Die Ehefrau macht sinngemäss geltend, sie benötige deshalb einen Teil ihres Überschusses für die Finanzierung der Hobbies (vgl. Berufung Ziff. 11). Dies ist unrichtig. Die Kosten von Hobbies sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie sind mit dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu bezahlen (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six, a.a.O., N2.72). Im vorliegenden Fall ist im Unterhaltsbeitrag für jedes Kind gemäss dem angefochtenen Entscheid ein Überschussanteil von CHF 94.- und gemäss dem vorliegenden Entscheid ein Überschussanteil von CHF 233.- enthalten. Damit und nötigenfalls mit dem Grundbetrag können angemessene Hobbies ohne Weiteres finanziert werden, ohne dass die Ehefrau dafür ihren eigenen Überschussanteil verwenden müsste. Im Übrigen bleibt die anwaltlich vertretene Ehefrau im Berufungsverfahren in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht Angaben zu den Hobbies der Kinder und deren Kosten schuldig.


6.3.5 Zwischenfazit


Zusammenfassend kann aus den Vorbringen der Ehefrau nicht geschlossen werden, die Beteiligung der Ehefrau am Barunterhalt entsprechend der Praxis des Appellationsgerichts sei im vorliegenden Einzelfall unbillig widerspreche der Praxis des Bundesgerichts. Die Behauptung der Ehefrau, sie könne mit der Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem Bedarf von CHF 2'330.- gerade die durch die bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder nicht berücksichtigten Mehrkosten decken (vgl. Berufung Ziff. 11) überzeugt nicht. Die Ehefrau hat nicht aufgezeigt, dass ihr Mehrkosten in einem solchen Umfang entstehen.


6.4 Aufteilung des Barbedarfs der Kinder auf die beiden Elternteile


Das Zivilgericht erwog, im vorliegenden Fall sei es angemessen, dass der Ehemann drei Viertel und die Ehefrau ein Viertel des Barbedarfs der Kinder tragen (angefochtener Entscheid E. 7.7). Dementsprechend entschied es, dass der Ehemann drei Viertel und die Ehefrau ein Viertel des nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder zu tragen haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5 und 7.7). Das Zivilgericht berechnete die Anteile der Eltern und der Kinder am Überschuss der Familie unter vollständiger Berücksichtigung der Einkommen des Ehemanns und der Ehefrau und entschied, dass sich der Ehemann nur im Umfang der Differenz zwischen seinem Einkommen einerseits und seinem familienrechtlichen Grundbedarf, seinem Überschussanteil und dem von ihm zu deckenden Anteil des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder andererseits an den Überschussanteilen der Kinder zu beteiligen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.). Damit verpflichtete es die Ehefrau implizit, zusätzlich zu einem Viertel des nicht durch die Ausbildungszulage und die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder auch den nicht vom Ehemann getragenen Teil der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Im Ergebnis tragen damit vom Barunterhalt der Kinder von insgesamt CHF 6'402.- (Nettobedarf C____ CHF1'392.- + Überschussanteil C____ CHF 221.- + Nettobedarf D____ CHF1'442.- + Überschussanteil D____ CHF 221.- + Nettobedarf E____ CHF1'442.- + Überschussanteil E____ CHF221.- + Nettobedarf F____ CHF1'242.- + Überschussanteil F____ CHF 221.- [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5]) der Ehemann CHF 4'516.- (Anteil Nettobedarf C____ CHF 1'044.- + Anteil Überschussanteil C____ CHF 94.- + Anteil Nettobedarf D____ CHF 1'082.- + Anteil Überschussanteil D____ CHF 94.- + Anteil Nettobedarf E____ CHF 1'082.- + Anteil Überschussanteil E____ CHF 94.- + Anteil Nettobedarf F____ CHF 932.- + Anteil Überschussanteil F____ CHF 94.-) entsprechend rund 70% und die Ehefrau CHF 1'886.- (Anteil Nettobedarf C____ CHF348.- + Anteil Überschussanteil C____ CHF 127.- + Anteil Nettobedarf D____ CHF 360.- + Anteil Überschussanteil D____ CHF 127.- + Anteil Nettobedarf E____ CHF 360.- + Anteil Überschussanteil E____ CHF 127.- + Anteil Nettobedarf F____ CHF 310.- + Anteil Überschussanteil F____ CHF 127.-) entsprechend rund 30%. Dies steht im Widerspruch zur Erwägung des Zivilgerichts, angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau den weitaus grösseren Teil des Naturalunterhalts leiste und ihr Pensum und Einkommen seit dem Eheschutzentscheid gesteigert habe, während der Ehemann keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen habe, erscheine es nicht angemessen, dass die Ehefrau gut ein Drittel des Barbedarfs der Kinder zu tragen habe (angefochtener Entscheid E. 7.7). Zudem führt die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts dazu, dass der Ehemann und die Ehefrau für ihre persönlichen Bedürfnisse über den genau gleichen Überschuss von CHF 443.- verfügen. Dies ist unbillig. Soweit der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen erzielt, das nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig einhergehenden Einschränkungen in der eigenen Lebensführung bei der Verteilung des Barunterhalts auf die beiden Elternteile angemessen Rechnung zu tragen (vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E.3.1.3; Fankhauser/Fischer, Ausgewählte Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches bzw. der Zivilprozessordnung, in: BJM 2019 S. 345, 349; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314, 376; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 285 ZGB N 44; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art. 285 ZGB N 60). Die Unterstützung durch die Nanny und Haushaltshilfe reduziert die Belastung der Ehefrau zwar erheblich. Trotzdem ist die Ehefrau, die neben einer Erwerbstätigkeit von 80% für die Betreuung der Kinder verantwortlich ist, in ihrer Lebensführung etwas stärker eingeschränkt als der Ehemann, der neben einer Erwerbstätigkeit von 100% die Kinder nicht nicht wesentlich betreut. Der Ehefrau ist deshalb ein etwas grösserer Überschuss zuzugestehen als dem Ehemann.


6.5 Unterhaltsberechnung


Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung des Kindesunterhalts:


Für den nicht durch die Ausbildungszulage bzw. die Kinderzulagen gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich für C____ auf CHF892.-, für D____ und E____ auf je CHF 942.- und für F____ auf CHF742.- (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5).


Die Drittbetreuungskosten betragen CHF 500.- pro Kind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5).


Dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 20'119.- (Einkommen Ehemann CHF10'000.- + Einkommen Ehefrau CHF 8'969.- + Ausbildungszulage C____ CHF325.- + Kinderzulage D____ CHF 275.- + Kinderzulage E____ CHF 275.- + Kinderzulage F____ CHF 275.-) steht ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 18'259.- gegenüber (Grundbedarf Ehemann CHF 4'952.- [Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.- + Miete CHF 2'250.- + Krankenkassenprämie CHF542.- + Pauschale für Selbstbehalt und Franchise CHF 200.- + Steuerlast CHF760.-) + Grundbedarf Ehefrau CHF 6'639.- + Grundbedarf C____ CHF1'717.- + Grundbedarf D____ CHF1'717.- + Grundbedarf E____ CHF1'717.- + Grundbedarf F____ CHF1'517.-). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 1'860.- (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 und oben E. 5.2, 5.3, 5.4). Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und die Kinder zu verteilen (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18.Mai 2020 E.6.4.2.3, ZB.2017.42 vom 18.September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis). Damit beträgt der Überschussanteil der Kinder aufgerundet je CHF 233.-.


Die Kosten der Drittbetreuung der Kinder und die Überschussanteile der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen. Der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten beträgt CHF1'530.- (CHF 10'000.- - [CHF 4'952.- + CHF 892.- + 942.- + CHF942.- + CHF742.-]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'330.- (CHF 8'969.- - CHF 6'639.-). Folglich haben der Ehemann 40% (CHF 1'530.- : [CHF 1'530.- + CHF 2'330.-] = 0.3964) und die Ehefrau 60% (CHF 2'330.- : [CHF 1'530.- + CHF 2'330.-] = 0.6036) der Kosten der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich für den Ehemann auf je CHF 200.- und abgerundet CHF93.- pro Kind und für die Ehefrau auf je CHF300.- und aufgerundet CHF 140.- pro Kind.


Insgesamt hat der Ehemann damit die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 1'185.- (CHF 892.- + CHF 200.- + CHF 93.-), für D____ CHF1'235.- (CHF 942.- + CHF 200.- + CHF 93.-), für E____ CHF 1'235.- (CHF 942.- + CHF200.- + CHF 93.-) und für F____ CHF 1'035.- (CHF 742.- + CHF 200.- + CHF93.-). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 4'690.-. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF358.- (CHF 10'000.- - [CHF 4952.- + 4'690.-]). Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 439.- zu tragen (CHF300.- + CHF139.-). Insgesamt beläuft sich der von ihr zu tragende Anteil des Barunterhalts der Kinder auf CHF 1'756.- (4 x CHF 439.-). Damit verbleibt der Ehefrau nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 574.- (CHF8'969.- - [CHF6'639.- + 1'756.-]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um CHF 216.- pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird ihrer Doppelbelastung angemessen Rechnung getragen.


7. Kosten des Berufungsverfahrens


7.1 Kostenverteilung


Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September2017 E.2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar2017 E.5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art.106 ZPO N3; Tappy, in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S.360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art.107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S.360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4.April2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S.60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April2018 E.2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.4).


Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 4'516.- verpflichtet. Mit ihrer Berufung beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF5'158.- zu verurteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns auf insgesamt CHF 4'690.- festgesetzt. Damit obsiegt die Ehefrau im Umfang von 27% und unterliegt sie im Umfang von 73%. Zudem unterliegt sie hinsichtlich der Rückwirkung der Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns. Insgesamt ist damit von einem Obsiegen der Ehefrau im Umfang von einem Fünftel und einem Unterliegen der Ehefrau im Umfang von vier Fünfteln auszugehen. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich haben die Ehefrau vier Fünftel und der Ehemann ein Fünftel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zudem schulden die Ehefrau dem Ehemann vier Fünftel einer vollen Parteientschädigung und der Ehemann der Ehefrau ein Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Nach Verrechnung hat die Ehefrau dem Ehemann drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.


7.2 Gerichtskosten


Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) auf CHF 2'000.- festgesetzt.


7.3 Parteientschädigung


Gemäss der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§12 Abs.1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§12 Abs.3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§3 Abs.2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§10 Abs.2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art.92 Abs.1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art.92 Abs.2 ZPO bei ungewisser unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von §2 Abs.1 lit.b HO widersprechen. Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.1, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art.92 N7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art.92 N10; van de Graaf, a.a.O., Art.92 N5).


Bisher ging das Appellationsgericht in Eheschutzverfahren für die Schätzung des Streitwerts von einer Dauer des Scheidungsverfahrens von mindestens einem Jahr aus (vgl. für Eheschutzmassnahmen AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Die Scheidungsklage wurde am 21. Februar 2020 eingereicht. Bis Anfang Juli 2020 wurden die Parteien noch nicht zu einer Einigungsverhandlung geladen. Aufgrund der Intensität und dem Aufwand, mit denen die Parteien die Auseinandersetzung um die vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträge geführt haben, ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass betreffend die Nebenfolgen der Scheidung keine Einigung erzielt werden kann und es zu einem vergleichsweise aufwändigen und langen Scheidungsverfahren kommt. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall für die Schätzung des Streitwerts von einer Dauer des Scheidungsverfahrens von zwei Jahren auszugehen. Die mit dem vorliegenden Entscheid festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge gelten ab März 2020. Somit ist für die Schätzung des Streitwerts anzunehmen, dass die vorsorglichen Massnahmen bis Ende Februar 2022 gelten. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 4516.- pro Monat verpflichtet. Mit ihrer Berufung beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 5'158.- pro Monat. Der Ehemann beantragt die Abweisung der Berufung. Damit ist für die Schätzung des Streitwerts von monatlichen Leistungen von CHF642.- während zwei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 642.- während zweiJahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5% (vgl. dazu AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23.März 2018 E.5.3.2, ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.11.3.2) CHF 14'709.97 (12 x CHF642.- x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7.Auflage, Zürich 2019, TafelZ7]). Bei einem Streitwert von CHF 14'709.97 beträgt das Grundhonorar für ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren gemäss §4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF1'120.- bis CHF 2900.-. Da im vorliegenden Fall das summarische Verfahren anwendbar ist, reduziert sich das Grundhonorar gemäss §10 Abs. 2 HO um einen Drittel bis vier Fünftel. Für die Stellungnahme vom 14. bzw. 18. August 2020 ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30 % zu berechnen. Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Berufungs-)Verfahrens (§ 4 Abs.2 HO), der Abzug für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) und das Entfallen des Aufwands für eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (AGE ZB.2019.24 vom 24. Mai 2020 E. 5.4, ZB.2018.48 vom 8. Januar 2020 E.2.3; vgl. AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.2.2 und BEZ.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 5.2 [beide zum Beschwerdeverfahren]). Unter Berücksichtigung des Umfangs der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HO) ist für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF2000.- angemessen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: 1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Mai 2020 (F.[...]) ist in Rechtskraft erwachsen.


2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Mai 2020 (F.[...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


1. In Abänderung von Ziff. 4 des Entscheides vom 26. Juni 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab März 2020 monatlich im Voraus folgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:


- C____: CHF 1'185.-

- D____: CHF 1'235.-

- E____: CHF 1'235.-

- F____: CHF 1'035.-

Allfällige dem Ehemann für die Kinder ausbezahlte Kinder- Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.


2. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 10'000.- (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF8'969.- (80%-Pensum; einschliesslich 13. Monatslohn und Pauschalspesen, zuzüglich Kinderzulagen).


Der Bedarf des Ehemanns beträgt CHF 4'957.-, derjenige der Ehefrau CHF 6'639.-. Der Barbedarf von C____, D____ und E____ beläuft sich auf CHF 1'717.- (abzüglich CHF 325.- Ausbildungs- bzw. CHF 275.- Kinderzulage) und derjenige von F____ auf CHF 1'517.- (abzüglich CHF275.- Kinderzulage).


3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.


4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'000.- werden der Ehefrau im Umfang von CHF 1'600.- und dem Ehemann im Umfang von CHF 400.- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Ehefrau von CHF 2'000.- verrechnet, so dass der Ehemann der Ehefrau CHF 400.- zu erstatten hat.


5. Die Ehefrau hat dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF92.40, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.