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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2020.10 (AG.2020.518))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2020.10 (AG.2020.518): Appellationsgericht

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 betraf eine Regelung des Getrenntlebens zweier Ehepartner, bei der es um die Zuteilung und Veräusserung von Liegenschaften sowie Unterhaltsbeiträge ging. Die Ehefrau beantragte Unterhaltsbeiträge und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft, während der Ehemann die Veräusserung einer Liegenschaft forderte. Das Gericht bestätigte das Getrenntleben, teilte die Liegenschaft der Ehefrau zu und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen. Der Ehemann erhob Berufung gegen den Entscheid und forderte die Aufhebung der Verfügungssperre über zwei Liegenschaften. Das Appellationsgericht entschied teilweise zugunsten des Ehemannes und bestätigte die Verfügungssperre für die Liegenschaft der Ehefrau. Es legte die Kosten des Verfahrens dem Ehemann zu 20% und der Ehefrau zu 80% auf. Die Ehefrau muss dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung zahlen. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2020.10 (AG.2020.518)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2020.10 (AG.2020.518)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2020.10 (AG.2020.518) vom 17.08.2020 (BS)
Datum:17.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben
Schlagwörter: Berufung; Liegenschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Liegenschaften; Verfügung; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Unterhalt; Verfügungsbeschränkung; Ansprüche; Familie; Verkauf; Zivilgericht; Gericht; Vermögens; Eingabe; Einkommen; Ehegatten; Verfahren; Grundbuch; Partei; Entscheids; üglich
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 178 ZGB ;Art. 272 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:118 II 378; 120 III 67;
Kommentar:
Reusser, Geiser, Fankhauser, Berner 2. Aufl., Art. 178 ZGB ZG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2020.10 (AG.2020.518)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2020.10


ENTSCHEID


vom 22. September2020



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler




Parteien


A____ Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Fachanwältin,

[...]

Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Februar 2020


betreffend Getrenntleben / Grundbuchsperre



Sachverhalt


B____ und A____ haben am 9. Juni 2008 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame, bereits volljährige Kinder. Ein weiteres, ebenfalls volljähriges Kind sei auf den Philippinen geboren worden und lebe seither dort.


Mit Gesuch vom 24. Juli 2019 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte) beim Zivilgericht die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte die Zuteilung der von ihr bewohnten ehelichen Liegenschaft X____ und die Verpflichtung des Ehemannes (Berufungskläger), ihr rückwirkend per Aufnahme des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 10'000.-, Mehrforderung vorbehalten, zu bezahlen. Demgegenüber beantragte der Ehemann dem Gericht die Anweisung der Ehefrau, die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft X____ bis spätestens Ende April 2020 zu verlassen. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend per 1. Juli 2018 bis Ende März 2020 monatlich CHF 3'300.- und ab dem 1. April 2020 bis zum 31. August 2021 monatlich CHF 4'100.- zu bezahlen. Dabei sei er zu berechtigen, allfällige an den Unterhalt der Ehefrau geleistete Zahlungen mit den genannten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 hielt die Ehefrau an ihren Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie in Ergänzung zu ihren entsprechenden Editionsanträgen in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2019 die Einreichung weiterer Unterlagen durch den Ehemann, die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von «vorläufig mindestens CHF 25'000.-, eventualiter einen Betrag von CHF 100'000.- à conto Güterrecht», und beantragte, es sei dem Ehemann zu verbieten, über die Grundstücke X____, Y____ sowie Z____ zu verfügen.


Am 17. Februar 2020 fand die Eheschutzverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren Anträgen festhielten, wobei die Ehefrau diese dahingehend ergänzte, dass der Ehemann zu verpflichten sei, ihr die Schlüssel des von ihr bewohnten Hauses an der X____ abzugeben und seine Sachen innert angemessener Frist von drei Monaten abzuholen. Den beantragten Prozesskostenvorschuss liess sie neu auf CHF 35'000.- beziffern.


Mit schriftlich im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 21. Februar 2020 bestätigte das Zivilgericht den Ehegatten das seit dem 1. Juli 2018 bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), teilte die eheliche Liegenschaft X____ der Ehefrau zur Benützung zu (Ziff. 2) und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau innert 7 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids sämtliche sich in seinem Besitze befindlichen Schlüssel der Liegenschaft X____ herauszugeben und seine sich noch in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Sachen nach vorgängiger Ankündigung der möglichst wenigen und zusammenhängenden Räumungstermine innert Frist bis zum 31. Mai 2020 zu räumen (Ziff. 3).


Weiter wurde dem Ehemann vorsorglich verboten, die folgenden Grundstücke:

- X____;

- Y____;

- Z____,

zu verkaufen, mit einer Nutzniessung einem Wohnrecht zugunsten von Dritten zu belegen anderweitig zu belasten; ausdrücklich erlaubt wurde die Belastung mit bzw. die Erhöhung von Hypotheken auf diesen Grundstücken. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wurde angewiesen, diese Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB bei allen drei Grundstücken anzumerken (Ziff. 4).


Schliesslich wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss an ihre Anwaltskosten in Höhe von CHF 35000.- zu bezahlen (Ziff. 5). Die Verlegung der Kosten dieses Entscheids wurde zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (Ziff. 6). Es wurde festgestellt, dass dieser Entscheid vollstreckbar sei.


Dieser Entscheid wurde den Ehegatten am 25. Februar 2020 eröffnet. Mit Gesuch vom 26. Februar 2020 beantragte der Ehemann die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheides, die ihm am 30. April 2020 zugestellt worden ist. Darin ist auch festgestellt worden, dass die Regelung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 lit. a ZGB zur Gewährleistung des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs der Ehefrau nicht Teil dieses Entscheides sei.


Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann (Berufungskläger) mit Eingabe vom 11.Mai 2020 Berufung erhoben. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige, vollständige Aufhebung der Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der vorinstanzlichen Akten.


Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger in Ergänzung des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2020, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Juli 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 12000.- zu bezahlen. Es stellte fest, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem summarisch festgestellten Einkommen von rund CHF 299'500.- und einem Vermögen von rund CHF 2'487'000.- des Ehemannes sowie auf keinem Einkommen der Ehefrau basierten. Die Anträge der Ehefrau auf vorsorgliche Verfügungssperre betreffend Wohn- und Geschäftshaus [...] bzw. Wohnhaus [...] (beide GB [...]) sowie bezüglich des Kontos [...], lautend auf den Berufungsbeklagten, wies das Gericht ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.


Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2020 beantragt die Ehefrau (Berufungsbeklagte) die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung in Bestätigung der Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Auch sie beantragte den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 liess sie die Honorarnote ihrer Vertreterin einreichen.


Die Akten der Vorinstanz (EA.2019.15113) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen

1.

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art.271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR272). Dieser Entscheid ist gemäss Art.308 Abs.1 lit.b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art.308 Abs.2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts des mutmasslichen Werts der drei Liegenschaft, auf welche sich die im Streit stehenden Verfügungsbeschränkungen beziehen und aus dem sich auch das entsprechende Sicherungsinteresse ergibt, ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art.92 Abs.2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).


Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23.Januar 2019 E.1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.314 N13 und Art.316 N7). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 9.April 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.


1.2 Vorliegend strittig sind im Rahmen des Eheschutzverfahren vermögensrechtliche Belange der Ehegatten. Hier gilt die Dispositions- und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 42 m.H.).


1.3 Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.271 ZPO). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Es genügt dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4.Oktober 2016 E.3.1, 5A_555/2013 vom 29.Oktober 2013 E.3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13.Mai 2019 E.2.1, ZB.2017.29 vom 14.September 2017 E.4.6, m.w.H., ZB.2017.27 vom 21.August 2017 E.5.2.3).


1.4 Mit ihrer Berufungsantwort rügt die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung keine Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend mache, sondern sich auf eine Verletzung der Eigentums- bzw. Wirtschaftsfreiheit berufe. Er setze sich nicht mit den rechtlichen Erörterungen der Vorinstanz auseinander und lege nicht dar, weshalb diese Art. 178 ZGB falsch angewendet hätte. Daher sei «die Berufung ohne Weiteres schon nur infolge mangelnder Substantiierung von Berufungsgründen abzuweisen». Darin kann der Berufungsbeklagten offensichtlich nicht gefolgt werden. Auch das Familienrecht ist wie die gesamte Rechtsordnung verfassungskonform anzuwenden. Dem entspricht auch, dass Verfügungsbeschränkungen wie alle vorsorglichen Massnahmen im Einzelfall verhältnismässig sein müssen. Darauf bezieht sich der Berufungskläger explizit und rügt den angefochtenen Entscheid entsprechend. Im Übrigen rügt er auch, dass keine Gefahr für Ansprüche der Berufungsbeklagten bestehe und auch insoweit die Voraussetzungen für eine Grundbuchsperre nicht gegeben seien. Darauf wird materiell einzugehen sein.


2.

Streitgegenstand dieses Verfahrens sind allein die dem Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Verbote, unter Vorbehalt ihrer Belehnung über drei Grundstücke zu verfügen.


2.1 Gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit dies zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert ist. Das Gericht kann einem Ehegatten zu diesem Zweck untersagen, über ein Grundstück zu verfügen, wobei dies von Amtes wegen im Grundbuch anzumerken ist (Art. 178 Abs. 3 ZGB).


Ausgehend vom Grundsatz, dass die Ehegatten frei über ihr Vermögen verfügen können (KUKO ZGB-Fankhauser, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 178 N 1), setzt die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB eine drohende Vereitelung vermögensrechtlicher Ansprüche aufgrund der Ehe eines Ehegatten durch die Vornahme eigenmächtiger Vermögensverfügungen durch den anderen Ehegatten voraus. Im Vordergrund steht dabei die Gefährdung von Unterhaltsansprüchen, aber auch von Ansprüchen aus Güterrecht, welche schon im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein können. Dabei kann es zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung auch geboten sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 178 N 10). Diese Anwartschaften sollen erst mit hinreichender Konkretisierung der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf eine eingeleitete Scheidung im Zusammenhang mit einem Güterstandswechsel durch Art. 178 ZGB geschützt werden (KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N 3, Hausherr/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1999, Art. 178 N 7b; BGE 120 III 67 E. 2a S. 69, 118 II 378 E. 3b S.380). Für eine entsprechende Gefährdung von Ansprüchen müssen mit dem Gesuch objektive Anhaltspunkte dargelegt werden, aus denen auf eine wahrscheinliche, in nächster Zukunft drohende Gefährdung geschlossen werden kann (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 N 11; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), FamKommScheidung, Band I, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 178 N 3). Dabei muss eine ernsthafte und unmittelbar drohende Gefahr glaubhaft gemacht werden (KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N 4, Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 178 N 6, je m.H. 118 II 378 E. 3b S. 381). Indizien für eine bevorstehende Gefahr können etwa die Androhung einer Vermögenswegschaffung, unerklärlicher Vermögensschwund Auskunftsverweigerung (KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N 4 m.H. auf BGE118 II 378) übermässige Geldbezüge, offensichtlich unwahre undurchsichtige Angaben über den Vermögensstand sowie konkrete Verkaufsabsichten bilden (Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 3; vgl. dazu auch BGE 118 II 378 E. 3b S. 381). Mit den drohenden Vermögensverfügungen muss eine wesentliche wirtschaftliche Einbusse verbunden sein, welche durch bewusstes Verhalten eines Ehegatten herbeigeführt werden soll und die bisherige Lebenshaltung der Familie aufs Spiel setzt (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 178 N 6a f.). Der Umfang der anzuordnenden Verfügungsbeschränkungen bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 N 17, KUKO ZGB-Fankhauser, Art. 178 N 4 m.w.H., Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 4).


2.2 Unter Berufung auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz in casu erwogen, die drei vom Sicherungsgesuch betroffenen Liegenschaften stünden unbestrittenermassen im Alleineigentum des Ehemannes, was bei der Anwendung von Art. 178 ZGB aber irrelevant sei. Sie bildeten eine wirtschaftliche Grundlage der Familie und die Basis zur Erfüllung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft. Die Liegenschaft X____ sei seit der Aufnahme der Ehe bis heute unbestritten das tatsächliche Zuhause der Ehefrau und stelle damit Bestandteil ihres ehelichen Lebensstandards dar. Die beiden anderen Liegenschaften würden vom Ehemann selbst in seiner Kurzbegründung vom 29. November 2019 als "ertragsreich" bezeichnet, was sich auch aus einer prima facie Würdigung der mit Eingabe vom 15. Januar 2020 vom Ehemann eingereichten Steuerunterlagen ergebe. Aufgrund des in der Steuererklärung 2018 ausgewiesenen steuerbaren Einkommens von CHF 299571.00 (Bund) und steuerbaren Vermögens von CHF 2'487'291.00 sei auch in Berücksichtigung der hohen (insbesondere gesundheitsbedingten) Ausgaben des Ehemannes ohne weiteres von vermögensrechtlichen Verpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auszugehen, ohne dass diese hier bereits beziffert werden müssten. Da der Ehemann wiederholt ausgeführt habe, die Liegenschaft X____ verkaufen und generell sein Vermögen verflüssigen zu wollen, sei auch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie einerseits und der Erfüllung von vermögensrechtlichen ehelichen Verpflichtungen andererseits glaubhaft gemacht. Es könne bei dieser in die Zukunft weisenden Einschätzung daher offenbleiben, ob der Ehemann seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit (ausreichend) nachgekommen sei. Die auf die drei genannten Liegenschaften als Teil eines weitaus grösseren Gesamtvermögens mit zahlreichen weiteren Liegenschaften und massgeblichen Beteiligungen an der [...] AG begrenzte Verfügungsbeschränkung erweise sich auch verhältnismässig, bleibe es dem Ehemann doch auch weiterhin uneingeschränkt möglich, die betreffenden Liegenschaften hypothekarisch zu belasten.


2.3 Mit seiner Berufungsbegründung verweist der Berufungskläger auf diese Erwägungen und die im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkte der Parteien. Er rügt, dass die Grundbuchsperre einen Eingriff des Staates in die Eigentumsfreiheit darstelle. Sie müsse daher geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Bei den drei Liegenschaften handle es sich um sein Eigengut, weshalb der Berufungsbeklagten keine güterrechtlichen Ansprüche an diesen Liegenschaften zustünden, was auch nicht behauptet werde. Ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche stünden aber gar nicht in Gefahr. Er habe zwar beabsichtigt, die eine andere Liegenschaft zu verkaufen, um eine grössere Liegenschaft zu erwerben und die Rendite zu verbessern. Er beabsichtige daher mit einem Verkauf nicht, unterhaltsrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu schmälern. Er habe bislang sämtliche Vereinbarungen und gerichtlichen Anordnungen eingehalten und lasse sich hiermit ausdrücklich darauf behaften, der Berufungsbeklagten auch nach einem Verkauf der Liegenschaft den gebührenden Unterhalt zu bezahlen - was auch beim Verkauf einer der Liegenschaften problemlos möglich sein würde. Er habe daher auch seine Pläne stets offen kommuniziert und nicht heimlich versucht, eine Liegenschaft zu veräussern. Selbst wenn er «eine böse Absicht verfolgen würde», wäre er nach einem Verkauf sehr liquide. Würde er dann behaupten, er verdiene wegen des Verkaufs weniger, so würde ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Damit stünde ein milderes Mittel zur Verfügung. Die Anordnung der Grundbuchsperren sei daher in casu unverhältnismässig.


2.4 Mit ihrer Berufungsantwort macht die Berufungsbeklagte zunächst geltend, dass der Berufungskläger ihr seit der Aufnahme des Getrenntlebens nur unregelmässig und nach seinem eigenen Gutdünken viel zu tiefe Unterhaltsbeiträge geleistet habe, obwohl sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Er verfüge über mehrere Liegenschaften und verfolge im Trennungsverfahren die Taktik, mit der Einreichung von unzähligen ungeordneten und vermeintlich vollständigen Unterlagen von der Frage seines effektiven Einkommens und Vermögens abzulenken. Er verfüge nebst seiner IV-Rente über erhebliche Mietzinserträge seiner zahlreichen Liegenschaften und versuche durch Quertransaktionen zwischen seinen diversen Konten sein tatsächliches Einkommen zu vertuschen. Er trenne nicht zwischen seinen privaten Einnahmen und den Einnahmen, welche die durch ihn beherrschte [...] AG erziele. Er leide an einer fortgeschrittenen Krankheit und liquidiere seine Vermögenswerte drastisch. Er habe nach eigener Aussage schon vor und während des Eheschutzverfahrens mehrere Liegenschaften veräussert und beabsichtige, weitere Liegenschaften zu veräussern und sein gesamtes Einkommen sowie die Verkaufserlöse komplett zu verbrauchen, womit die wirtschaftliche Grundlage der Familie sowie die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau akut gefährdet würden. Auch mit der Berufungsbegründung habe er erneut bestätigt, die eine andere Liegenschaft verkaufen zu wollen. Aufgrund der von ihm eingereichten, unvollständigen Unterlagen habe der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard monatlich mindestens CHF49'575.- bis CHF 62'970.- und der Brutto-Liegenschaftswert seiner Immobilien CHF 7'959'383.- betragen, wobei sie von einem um ein Vielfaches höheres effektives Vermögen ausgehe. Zudem habe er ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 30'000.- anerkannt, weshalb ohne Weiteres von vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Berufungsklägers ihr gegenüber auszugehen sei, zumal sie davon ausgehe, dass sein Einkommen um ein Vielfaches höher liege. Sie verwies diesbezüglich auch auf den ergänzenden Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2020 und seine damit erfolgte Verpflichtung, ihr rückwirkend ab der Aufnahme des Getrenntlebens und mithin für bald zwei Jahre Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF12'000.- zu bezahlen. Sie macht geltend, daraus und aus der Tatsache, dass der Ehemann seine ertragsreichsten Liegenschaften veräussern wolle, folge eine akute Gefährdung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche. Sie macht geltend, dass der Berufungsbeklagte im Eheschutzverfahren mehrfach ausgeführt habe, dass er diverse Liegenschaften zu veräussern beabsichtige. Zudem habe er bestätigt, dass er bereits diverse Liegenschaften wie ein Mehrfamilienhaus in [...] und diverse Ferienwohnungen verkauft und den Verkaufserlös komplett aufgebraucht habe und dass die Mietzinseinnahmen seine einzige nennenswerte Einnahmequelle darstellten.


Nachdem ihr mit dem diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2020 die Liegenschaft X____ zur Alleinbenutzung zugeteilt worden sei, könnte der Berufungskläger diese Liegenschaft im Falle einer Aufhebung der Verfügungssperre veräussern und damit diesen Entscheid vereiteln. Damit würde ihre Existenzgrundlage akut gefährdet. Die Einnahmen aus den beiden ertragreichsten Liegenschaften Y____ und Z____ in Basel bildeten die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Bei einer Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen betreffend diese beiden Liegenschaften würde die Familie ihre wirtschaftlichen Grundlagen verlieren und die Vollstreckung des Unterhaltsentscheids vereitelt. Daran ändere auch die Behauptung des Berufungsklägers, dass diese Liegenschaften in seinem Eigengut stünden, nichts, zumal dies von ihm zu beweisen sei. Aus seiner Verkaufsabsicht folge ohne Weiteres eine aktuelle Gefährdung ehelicher Ansprüche. Liquidere er sein Vermögen, so vermöchte auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zu schützen, wären entsprechend berechnete Unterhaltsbeiträge doch mangels Vermögenssubstrat nicht durchsetzbar. Durch die ausdrückliche Zulassung der hypothekarischen Belastung der Liegenschaften trotz Verfügungssperre wurde das mildeste Mittel zum Schutz vor der akuten Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie einerseits sowie auch der Erfüllung von vermögensrechtlichen ehelichen Verpflichtungen andererseits ergriffen.


3.

3.1 Aufgrund der Akten ist ohne Weiteres belegt, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger über einen ehelichen Unterhaltsanspruch verfügt. Nicht bestritten wird vom Berufungskläger auch der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Zuteilung der von ihr bewohnten, ehemaligen Familienwohnung in der Liegenschaft X____ zur Alleinbenutzung gemäss dem insoweit nicht angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2020. Demgegenüber erscheint fraglich, ob die Berufungsbeklagte die geltend gemachten güterrechtlichen Anwartschaften genügend glaubhaft gemacht hat. Noch mit ihrem Gesuch um Regelung des Getrenntlebens vom 24. Juli 2019 sprach sie selber davon, dass der Berufungskläger «seit Beginn der Ehe sein Erbe» verwalte und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.

3.2 Zu prüfen ist daher, ob diese Ansprüche gefährdet sind und zu ihrer Sicherung der angefochtenen Grundbuchsperre bedürfen.


3.2.1 Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten lässt sich aus den Akten bloss mit Bezug auf die Liegenschaft X____ eine konkret geäusserte Verkaufsabsicht des Berufungsklägers belegen. Mit Eingabe vom 29.November 2019 liess der Berufungskläger ausführen, er beabsichtige, die Liegenschaft X____ «baldmöglichst zu verkaufen», um mit dem Verkaufserlös den Unterhalt der mündigen Kinder zu finanzieren, da er nebst den Liegenschaften über keine weiteren nennenswerten Ersparnisse verfüge. Ein Verkauf der Liegenschaften in Graubünden, Deutschland Frankreich würde demgegenüber zu wenig Ertrag abwerfen, um den Unterhalt zu finanzieren. Nicht zielführend wäre ein Verkauf der ertragsreichen Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt bzw. Solothurn. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2020 hat der Berufungskläger erklärt, ein Verkauf der Liegenschaft X____ sei eine «Option, um Geld zu generieren». Diese Ausführungen erfolgten jeweils vor dem Hintergrund seines Antrages, dass die Ehefrau die bisher von ihr bewohnte Liegenschaft zu verlassen habe. Konkret geäusserte Absichten, die beiden anderen, von der Verfügungssperre betroffenen Liegenschaften zu verkaufen, finden sich in den Akten nicht.


Mit Bezug auf die beiden anderen Liegenschaften machte er bloss als Replik auf den Sperrungsantrag geltend, er wolle seine Freiheit darüber behalten, ob er verkaufen, Hypotheken aufnehmen Renovationen beschliessen wolle. Mit einem Grundbucheintrag würde ihm eine Bank auch keine Hypothek mehr geben, sodass er die anstehende Renovation der Y____ nicht durchführen könnte. Auch könne er nicht verkaufen und neu investieren, was sinnvoll wäre, um die notwendigen Einnahmen zu erhöhen (Kommentierung der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 6.Dezember 2019 [ad Ziff. 49], Beilage 46 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 10.Februar 2020).


Auch die von der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhobene Behauptung, der Berufungskläger verschwende sein Vermögen, wird nicht weiter substantiiert. Belegt ist allein die Aussage des Berufungsklägers, ein Mehrfamilienhaus in [...] verkauft zu haben, welches er vor ein paar Jahren über Aufstockung der Hypotheken seiner bereits vor der Ehe besessenen Liegenschaften finanziert habe. Mit dem Erlös habe er in den letzten Jahren seine Ausgaben für den Unterhalt der Familie gedeckt und das Geld verbraucht. Weiter hat er auch von einem erfolgten Verkauf von Ferienwohnungen gesprochen (Kommentierung der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 6. Dezember 2019 [ad Ziff. 7, 12, 40], Beilage 46 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 10. Februar 2020). Er machte allein geltend, wenn er nicht verkaufen Hypotheken aufnehmen könne, seien die finanziellen Forderungen der Berufungsbeklagten absurd, da er sie nicht finanzieren könne. Nicht ersichtlich ist weiter, wie die belegten Transaktionen von Mietzinskonten auf das Privatkonto eine Absicht belegen könnten, Ansprüche der Berufungsbeklagten zu vereiteln. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Berufungskläger mit Bezug auf sein Immobilienvermögen bisher nicht ökonomisch verhalten hätte.


3.2.2 Weiter hat die Berufungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Berufungskläger bisher der Leistung von eherechtlichen Ansprüchen entzogen hätte. So macht die Berufungsbeklagte denn auch nicht geltend, dass er ihr den mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Prozesskostenvorschuss nicht geleistet hätte. Zutreffend ist, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten vor dem Entscheid vom 10. Juni 2020 deutlich tiefere Unterhaltsleistungen erbracht hat, als sie ihr nun vom Zivilgericht zugesprochen worden sind. Da es bisher aber an einem Rechtsöffnungstitel gefehlt hat, liegt darin keine Verweigerung von eherechtlichen Ansprüchen begründet.


3.3 Daraus folgt, dass die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen über die beiden Liegenschaften Y____ und Z____ nicht als notwendig zum Schutz von eherechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten und daher mit der Rüge des Berufungsklägers als nicht verhältnismässig erscheint. Anders verhält es sich mit der Liegenschaft X____. Diese ist der Berufungsbeklagten als bisherige Familienwohnung zugewiesen worden, was vom Berufungskläger nicht angefochten worden ist. Mit der Trennung der Ehegatten verlor die bisherige Familienwohnung ihren besonderen Schutz. Wie diesbezüglich im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, ist die Berufungsbeklagte in besonderer Weise darauf angewiesen, während des Getrenntlebens weiter in dieser Familienwohnung leben zu dürfen. Nachdem der Berufungskläger wiederholt seine Absicht geäussert hat, diese Liegenschaft zu veräussern, bedarf die Zuteilung der Absicherung mit der angeordneten Verfügungsbeschränkung. Dies gilt unbesehen der Tatsache, dass diese Absicht vor der vom Berufungskläger bestrittenen Zuteilung der Liegenschaft an die Ehefrau erfolgt ist. Es ist zwar möglich, dass der Berufungskläger seither seine Absicht aufgrund der nun erfolgten Zuteilung abgeändert aufgegeben hat. Aber es kann auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass Veräusserungsabsichten, je nach ökonomischem Umfeld und dem weiteren Verlauf der eherechtlichen Angelegenheit, unter anderen Vorzeichen wiederaufgenommen bzw. doch weiterverfolgt würden. Dies gilt, zumal es nicht abwegig erscheint, dass sich der Berufungskläger in naher und mittlerer Zukunft noch einmal zu Vermögensdispositionen zur Stärkung der Liquidität veranlasst sehen könnte, was er auch einräumte. Dass er sich - wie er vorbringt - bisher an gerichtliche Anordnungen gehalten hat, mag zutreffen, spricht aber nicht gegen, sondern mit gleichen Argumenten für eine gerichtliche Anordnung. Auch der Umstand, dass er Verkaufsabsichten nicht "verheimlicht" habe, lässt sich nicht gegen die Anordnung anführen, weil es dabei nicht bloss um die Abwendung heimlicher Verkäufe geht. Mit der getroffenen Verfügungsbeschränkung soll dem Berufungsklägers schliesslich auch nicht unterstellt werden, Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau mit böser Absicht vereiteln zu wollen. Es geht vielmehr um den Schutz des Interesses der Ehefrau am realen Erhalt der Familienwohnung für die Dauer des Verfahrens. Angesichts der Tragweite eines solchen Verfügungsgeschäfts für die Berufungsbeklagte ist die konkret verfügte Grundbuchsperre diesbezüglich nicht übertrieben und erweist sich vorliegend als rechtens.


3.4 Daraus folgt, dass die Berufung mit Bezug auf die beiden Liegenschaften Y____ und Z____ gutzuheissen und mit Bezug auf die Liegenschaft X____ abzuweisen ist. Entsprechend ist die mit Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 angeordnete Verfügungsbeschränkung bezüglich der Liegenschaften Y____ und Z____ aufzuheben. Die Verfügungsbeschränkung bezüglich der Liegenschaft X____ wird demgegenüber bestätigt.


4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent mit seiner Berufung teilweise durch. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.16 vom 19. September2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar2017 E.5; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.106 ZPO N3; Tappy, a.a.O., Art. 106 N16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Vermögenswert der beiden Liegenschaften, bei denen die Verfügungsbeschränkung aufgehoben wird, deutlich höher ist, als jener Liegenschaft, bei der sie zu bestätigen ist. Gemäss dem Liegenschaftsverzeichnis zur Steuerveranlagung 2017 betragen die Steuerwerte der Liegenschaften Y____ und Z____ CHF 2'838'431 und CHF 3'022415, während jener der Liegenschaft X____ CHF 809'000 beträgt. Zu berücksichtigen ist aber der grössere immaterielle Wert der Sicherung der bisherigen Familienwohnung für die Berufungsbeklagte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Berufungskläger zu 20% und der Berufungsbeklagten zu 80% aufzuerlegen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- im Umfang von CHF 400.- und die Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 1'600.- zu tragen hat. Das Gericht verrechnet diese dabei mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss und verweist diesen auf eine entsprechende Rückforderung gegenüber der Berufungsbeklagten.


4.2 Im gleichen Umfang haben die Parteien ihre überwälzbaren Vertretungskosten zu tragen. Mit ihrer Eingabe vom 6. Juli 2020 lässt die Berufungsbeklagte Bemühungen im Umfang von (recte) 15,55 Stunden geltend machen. Diese sind im Rahmen der Kostenverteilung zum üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.- einzusetzen, woraus ein Überwälzungshonorar von CHF 3'887.50 resultiert. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 28.-. Es resultieren überwälzbare Vertretungskosten der Berufungsbeklagten von CHF 3'915.50 ohne Mehrwertsteuer. Dieser Aufwand wird auch dem Streitwertinteresse in der Sache gerecht. Die gleichen Vertretungskosten sind deshalb auch dem Berufungskläger anzurechnen. Der Berufungskläger hat daher 20% der Vertretungskosten der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 783.10 zu tragen. Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber 80% der Vertretungskosten des Berufungsklägers im Betrag von CHF 3'132.40 zu tragen. Per Saldo hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mithin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF2'349.30 zu leisten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 (EA.2019.15113) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


4. Dem Ehemann wird vorsorglich verboten, das folgende Grundstück:


X____


zu verkaufen, mit einer Nutzniessung einem Wohnrecht zugunsten von Dritten zu belegen anderweitig zu belasten; ausdrücklich erlaubt bleibt die Belastung mit bzw. Erhöhung von Hypotheken auf diesem Grundstück.


Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, die gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 (EA.2019.15113) angemerkten Verfügungsbeschränkungen zu löschen und die mit diesem Entscheid erfolgte Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 3 ZGB für dieses Grundstück anzumerken.


Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 wird bestätigt, soweit er angefochten worden ist.


Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'000.- werden im Umfang von CHF 400.- dem Berufungskläger und im Umfang von CHF 1'600.- der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Berufungskläger auf die Rückforderung bei der Berufungsbeklagten verwiesen.


Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'349.30 (inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 180.90 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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