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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2019.23 (AG.2020.223))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2019.23 (AG.2020.223): Appellationsgericht

Die Klägerin und die Beklagte, beide im Immobiliengeschäft tätig, hatten eine Vereinbarung zur Provisionsteilung für den Verkauf einer Liegenschaft getroffen. Nachdem die Klägerin kein Verkaufsmandat erhielt, entstand ein Streit darüber, ob auch käuferseitige Provisionen geteilt werden sollten. Das Zivilgericht wies die Klage ab, da die Vereinbarung nur verkäuferseitige Provisionen umfasste. Die Klägerin legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Einwände die Richtigkeit des Entscheids nicht in Zweifel zogen. Die Klägerin muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2019.23 (AG.2020.223)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2019.23 (AG.2020.223)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2019.23 (AG.2020.223) vom 08.04.2020 (BS)
Datum:08.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter: Zivilgericht; Berufung; Entscheid; Provision; Parteien; Vereinbarung; Plädoyer; Plädoyernotizen; Gericht; Recht; E-Mail; Beklagten; Gehör; Erwägung; Verhandlung; Entscheids; Verkauf; Umstände; Interesse; Mails; Rechtsmittel; Wortlaut
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 232 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 545 OR ;
Referenz BGE:138 III 374; 143 IV 380;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Willi, 3. Auflage, Art. 232 ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2019.23 (AG.2020.223)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2019.23


ENTSCHEID


vom 8. April2020



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler




Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Dezember 2018


betreffend Forderung



Sachverhalt


Die A____ (nachfolgend: Klägerin) und die B____ (nachfolgend: Beklagte) sind beide im Immobiliengeschäft tätig. Die Klägerin erfuhr anfangs 2016 von einer Liegenschaft [...] in [...], welche die C____ in Basel (nachfolgend: Verkäuferin) verkaufen wollte. Um mit der Verkäuferin in Kontakt treten zu können und von dieser ein Verkaufsmandat zu erhalten, kontaktierte D____ von der Klägerin E____ von der Beklagten. Die beiden kamen überein, dass die Beklagte den Kontakt zum Stiftungsratspräsidenten der Verkäuferin herstellen sollte. Mit E-Mail vom 11. März 2016 hielt die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Provision für den Liegenschaftsverkauf geteilt werde. Am 16. März 2016 trafen sich D____, E____ und der Stiftungsratspräsident der Verkäuferin zum Mittagessen. Im April 2016 teilte die Verkäuferin den Parteien mit, dass die Klägerin kein Verkaufsmandat erhalte. Im Juni 2016 schlossen die Beklagte und der Kaufinteressent F____ eine Vereinbarung betreffend Vermittlung der Liegenschaft [...] und betreffend Provision für die Beklagte. Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Abmachung auch dann gelte, wenn F____ die Liegenschaft kaufe. Mit E-Mail vom selben Tag bestritt die Beklagte dies, erklärte aber, dass sie mit F____ gesprochen habe und die Klägerin eine Entschädigung erhalten soll. Mit E-Mail vom 7. Juli 2016 leitete die Klägerin ihrerseits ein Kaufangebot des Kaufinteressenten G____ an die Verkäuferin weiter. Die Liegenschaft wurde schliesslich an F____ verkauft. Mit Rechnung vom 29. November 2016 stellte die Klägerin der Beklagten einen hälftigen Provisionsanteil in Rechnung.


Nachdem die Beklagte den in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt hatte und im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die Klägerin am 25.September 2017 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 43200.- nebst Zins zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 5. Januar 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 12.Dezember 2018 eine mündliche Verhandlung durch und wies die Klage mit Entscheid vom selben Tag ab.


Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob der Kläger am 16.September 2019 Berufung beim Appellationsgericht. Er verlangt (1) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF 43200.- nebst Zins, soweit die Streitsache aufgrund der rechtswidrigen Beseitigung von Gerichtsakten durch das Zivilgericht überhaupt materiell beurteilt werden könne, (2) für den Eventualfall, dass die Streitsache nicht materiell beurteilt werden könne, die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung an das Zivilgericht, (3)subeventualiter die Feststellung, dass das Zivilgericht durch die verweigerte Zustellung der Plädoyernotizen des Anwalts der Beklagten das rechtliche Gehör der Klägerin unheilbar massiv verletzt habe, (4) subsubeventualiter die Feststellung, dass die genannten Plädoyernotizen nicht aus den Gerichtsakten hätten entfernt werden dürfen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und sah von der Einholung einer Berufungsantwort ab. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1. Eintreten

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art.308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Klägerin am 17. Juli 2019 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 16.September 2019 und damit - unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien - rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten.


Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs.1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).


2. Angefochtener Entscheid


In einem ersten Schritt legte das Zivilgericht die Standpunkte der Parteien dar. Die Klägerin begründe ihre Forderung damit, dass sie mit der Beklagten im März 2016 eine Vereinbarung getroffen habe, wonach eine allfällige Provision im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft [...] hälftig zu teilen sei. Die Vereinbarung umfasse sowohl verkäuferseitige als auch käuferseitige Provisionen. Die Beklagte bestreite, dass jemals eine Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande gekommen sei. Insbesondere sei nie vereinbart worden, dass auch käuferseitige Provisionen geteilt würden. Die Vereinbarung vom März 2016 müsse vor dem Hintergrund der Beweggründe und der Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesehen werden: Die Klägerin habe ein exklusives Verkaufsmandat von der Verkäuferin angestrebt, ein solches aber nicht erhalten, weshalb die vertragliche Verbindung zwischen Klägerin und Beklagter beendet gewesen sei (angefochtener Entscheid, E.2.1).


In einem zweiten Schritt hielt das Zivilgericht die Beweislastverteilung im vorliegenden Fall fest: Die Klägerin müsse den von ihr behaupteten Inhalt der Vereinbarung beweisen, insbesondere, dass sich die Vereinbarung betreffend Teilung auch auf käuferseitige Provisionen erstrecke. Gestützt auf den Wortlaut des E-Mails vom 11.März 2016 und die Umstände (Ziel der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass die Klägerin nur für die Verkäuferin tätig werde; Aussage der Klägerin, wonach den Parteien nach dem Nichterhalt des Verkaufsmandats klar gewesen sei, dass sie nun Käufer suchen müssten, um eine Provision zu erhalten) schloss das Zivilgericht, dass die Vereinbarung zur Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit eine verkäuferseitige Provision geschlossen worden sei. Käuferseitige Provisionen seien erst nach Vertragsschluss thematisiert worden und folglich nicht Gegenstand der Vereinbarung im März 2016 gewesen. Die Klage auf hälftige Teilung der käuferseitigen Provision sei somit abzuweisen (E. 2.2).


Das Zivilgericht wies sodann auf weitere Umstände hin, die gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung einer hälftigen Teilung einer käuferseitigen Provision sprächen. So hätten die Klägerin und die Beklagte nach dem Nichtzustandekommen eines Verkaufsmandats unabhängig voneinander mögliche Käufer für die Liegenschaft [...] gesucht und der Verkäuferin vorgeschlagen. Unter diesen Umständen sei die Behauptung der Klägerin nicht plausibel, dass die Parteien zusammengearbeitet hätten und den Erfolg einer erfolgreichen Vermittlung hätten teilen wollen; die Behauptung ergebe auch wirtschaftlich keinen Sinn. Überdies hätte eine Vereinbarung, wie sie die Klägerin behaupte, unweigerlich zur Folge, dass sich die Parteien, die beide als Makler für mögliche Käufer tätig würden, in einem Interessenkonflikt befänden; die Parteien hätten diesfalls ein Interesse daran, dass derjenige Kaufinteressent den Zuschlag erhalte, der die höhere Provision in Aussicht gestellt habe (E.2.3).


Das Zivilgericht nahm sodann auch zum E-Mail vom 29. Juni 2016 Stellung, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung angeboten habe: Die Beklagte habe ursprünglich durch die Klägerin von der zum Verkauf stehenden Liegenschaft erfahren; es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie die Klägerin mittels einer Entschädigung an einem allfälligen Erfolg ihrerseits habe partizipieren lassen wollen; die Klägerin habe dieses Angebot aber nicht angenommen. Die Klägerin habe klar in Abrede gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt als im Frühling 2016 eine weitere Vereinbarung zustande gekommen sei. Vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten Entschädigung seien sodann die E-Mails der Beklagten vom 14. Oktober und 20.Dezember 2016 zu lesen (E. 2.4).


3. Behandlung der Plädoyernotizen des Gegenanwalts


3.1 Die Klägerin macht in prozessualer Hinsicht zunächst geltend, das Zivilgericht habe sich rechtswidrig geweigert, ihr (beziehungsweise ihrer Vertreterin) die schriftlichen Plädoyernotizen, die der Gegenanwalt dem Zivilgericht eingereicht habe, auszuhändigen, und diese sogar während der laufenden Berufungsfrist aus den Gerichtsakten entfernt (beziehungsweise dem Beklagten zurückgesandt). Dadurch habe es das Zivilgericht verunmöglicht, dass das Appellationsgericht die Streitsache überhaupt materiell beurteilen könne. Das Zivilgericht habe nicht nur das rechtliche Gehör der Klägerin massiv und unheilbar verletzt, sondern darüber hinaus seine Amtsgewalt offensichtlich missbraucht, Urkunden unterdrückt und sich mutmasslich gar strafbar gemacht (Berufung, S. 4). Soll der Glauben an den Rechtsstaat erhalten bleiben, dürfe dieses Verhalten nicht geschützt werden (S. 5). Unbestrittenermassen habe der Gegenanwalt an der Zivilgerichtsverhandlung vom 12. Dezember 2018 im Anschluss an seinen mündlichen Vortrag seine Plädoyernotizen mit seiner Honorarnote dem Gerichtsschreiber übergeben, ohne der Vertreterin der Klägerin eine Kopie auszuhändigen. Das Zivilgericht habe die Plädoyernotizen nicht zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 habe die Klägerin eine schriftliche Begründung des am 12. Dezember 2018 mündlich eröffneten Entscheids und die Zustellung des Verhandlungsprotokolls und der Plädoyernotizen der Beklagten verlangt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 habe das Zivilgericht in Aussicht gestellt, das Verhandlungsprotokoll und die eingereichten Unterlagen zusammen mit dem begründeten Entscheid zu versenden (S. 6). Nachdem am 17. Juli 2019 der schrifltich begründete Entscheid ohne das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen eingetroffen sei, habe die Klägerin um Zustellung dieser Unterlagen ersucht. Als trotz laufender Rechtsmittelfrist die Unterlagen nicht eingetroffen seien, habe sie am 29. Juli 2019 erneut um Zustellung der Unterlagen ersucht. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 habe das Zivilgericht das Verhandlungsprotokoll, nicht aber die Plädoyernotizen zugestellt, dies mit dem Hinweis, dass die Plädoyernotizen nicht relevant seien und der Entscheid auch nicht darauf abstelle; es gelte das gesprochene Wort und der wesentliche Inhalt des Vortrags finde sich im Verhandlungsprotokoll (S. 6 f.). Mit Schreiben vom 5. August 2019 habe sie - die Klägerin - das Gericht zum vierten Mal aufgefordert, die verlangten Akten zuzustellen. Mit Verfügung vom 7. August 2019 habe sich das Zivilgericht noch mehr verstrickt, indem es festgehalten habe, dass es die Plä-doyernotizen der Beklagten retourniert habe; in Ergänzung und Präzisierung der Verfügung vom 30. Juli 2019 habe das Zivilgericht festgehalten, dass die von der Beklagten abgegebenen Plädoyernotizen nicht Bestandteil der Akten seien (im Gegensatz zum schriftlichen Plädoyer der Klägerin, das vor dem Vortrag abgegeben worden und vom Gerichtsschreiber mitgelesen worden sei); präxisgemäss würden die nach dem Vortrag abgegebenen Plädoyernotizen unmittelbar wieder zurückgegeben; die Retournierung an die Beklagte werde hiermit nachgeholt (S. 7 f.). Die Klägerin macht geltend, dass die Plädoyernotizen des Gegenanwalts sehr wohl Bestandteil der Gerichtsakten geworden seien, indem das Gericht diese an der Hauptverhandlung entgegengenommen habe. Was Bestandteil der Akten sei, unterliege dem Einsichtsrecht der Parteien. Die implizite Behauptung der Zivilgerichtspräsidentin, die Plädoyernotizen seien vom Gericht nicht beachtet worden, sei irrelevant, dies aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 8).


3.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Zivilgericht das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt, indem es die Plädoyernotizen des Gegenanwalts diesem retourniert und der Klägerin nicht zugestellt hat.


Art. 235 ZPO schreibt vor, dass das Gericht über jede Verhandlung Protokoll führt. Das Protokoll enthält insbesondere den äusseren Rahmen der Verhandlung (Abs. 1 lit. a-c und f), die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien (lit.d) und die Verfügungen des Gerichts (lit. e). Parteiausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). In der Kommentarliteratur ist unbestritten, dass die Parteien Plädoyernotizen einreichen können und das Gericht diese grundsätzlich entgegennehmen kann. Plädoyernotizen können zum Bestandteil des Verhandlungsprotokolls erklärt werden, indem die protokollführende Person die Übereinstimmung mit dem mündlich Vorgetragenen prüft und allfällige Änderungen, Ergänzungen und Weglassungen beglaubigt (vgl. zum Ganzen Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art.232 N 6; Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 232 ZPO N 7 und Art.235 ZPO N 13; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 232 ZPO N 6 und Art.235 ZPO N34). Eine solche Prüfung kann die protokollführende Person nur dann vornehmen, wenn sie im Zeitpunkt des mündlichen Vortrags bereits über die Plädoyernotizen verfügt. Plädoyernotizen können mit anderen Worten nur dann Bestandteil des Verhandlungsprotokolls und damit der Gerichtsakten werden, wenn sie vor dem mündlichen Vortrag eingereicht werden und nicht erst nachher.


Im vorliegenden Fall hielt der Anwalt der Beklagten an der Zivilgerichtsverhandlung vom 12. Dezember 2018 zunächst seinen mündlichen Vortrag und übergab im Anschluss daran seine Plädoyernotizen dem Gericht. Dem protokollführenden Gerichtsschreiber lagen die Plädoyernotizen des Anwalts demgemäss nicht vor, als dieser seinen mündlichen Vortrag hielt. Der Gerichtsschreiber konnte somit auch nicht überprüfen, ob die Plädoyernotizen mit dem mündlich Vorgetragenen übereinstimmen nicht. Demgemäss konnten die nachträglich eingereichten Plädoyernotizen des Anwalts der Beklagten nicht Bestandteil des Verhandlungsprotokolls und damit der Gerichtsakten werden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Plädoyernotizen des Gegenanwalts diesem retourniert und bei der Entscheidbegründung nicht berücksichtigt hat. Das rechtliche Gehör der Klägerin wurde somit nicht verletzt. Um allerdings künftigen Missverständnissen zu begegnen, wäre es allenfalls sinnvoll, wenn das Zivilgericht Plädoyernotizen, die erst nach dem mündlichen Vortrag zur Einreichung angeboten werden, gar nicht entgegennähme.


3.3 Selbst, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge - was klarerweise nicht der Fall ist (vgl. E. 3.2) -, bestünde kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck ist. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffen Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386).


Entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufung, S. 8) ist es somit relevant, ob das Zivilgericht die schriftlichen Plädoyernotizen des Gegenanwalts bei der Entscheidfällung berücksichtigt hat nicht. Hat das Zivilgericht diese nicht beachtet - was unbestritten ist -, waren sie für die Entscheidfällung nicht erheblich. Selbst wenn die Nichtzustellung der Plädoyernotizen des Gegenanwalts an die Klägerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte, wäre im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Aus diesem Grund ist ein Interesse der Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verneinen.


4. Inhalt der Vereinbarung


4.1 In inhaltlicher Hinsicht kritisiert die Klägerin zunächst die Erwägung 2.2 des angefochtenen Entscheids. In dieser Erwägung habe das Zivilgericht das E-Mail der Beklagten vom 11. März 2016 falsch ausgelegt (Berufung, S. 9). Die Klägerin fächert ihre Kritik in fünf Teile auf.


Erstens - so die Klägerin - übersehe das Zivilgericht, dass eine Auslegung der Vereinbarung gegen den klaren und unzweideutigen Wortlaut nicht zulässig sei. So sei es gemäss dem Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 zweifellos der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, die anfallende Provision für den Land-/ Hausverkauf der C____ zu teilen. Eindeutiger könne ein Wortlaut nicht sein und für eine Auslegung bleibe kein Raum (Berufung, S. 10 oben). Diese Auffassung ist unzutreffend: Zunächst ist erneut festzuhalten, dass es im Kern nicht um die Auslegung des E-Mails vom 11.März 2016 geht, sondern um die Auslegung der vorgängig mündlich geschlossenen Vereinbarung. Das Zivilgericht hat denn auch zu Recht festgestellt, dass es sich beim E-Mail vom 11. März 2016 nicht um die geschlossene Vereinbarung selbst handelt, sondern um eine nachträgliche kurze Aussage mit Bezug auf die vorher geschlossene Vereinbarung; das Mail stelle somit lediglich ein Indiz in Bezug auf den Inhalt der Vereinbarung dar, weshalb nicht unbesehen und unter Ausblendung der weiteren Umstände auf dessen Wortlaut abgestellt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 7 erster Absatz). Das E-Mail vom 11.März 2016 stellt mit anderen Worten einen weiteren Umstand dar, der bei der Auslegung der vorgängigen mündlichen Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Die Ansicht der Klägerin, es bestehe kein Raum für eine Auslegung, ist somit unzutreffend. Ebenso unzutreffend ist ihre Ansicht, dass der Wortlaut des Mails derart eindeutig sei, dass eine Auslegung - gemeint ist wohl die Berücksichtigung weiterer äusserer Umstände - unzulässig sei; der Wortlaut des E-Mails spricht von der Teilung der anfallende[n] Provision für den Land-/Hausverkauf der C____, ohne zu spezifizieren, ob darunter nicht nur verkäuferseitige, sondern auch käuferseitige Provisionen fallen. Der Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016, der die Art der Provision (verkäuferseitig und/oder käuferseitig) nicht bezeichnet, ist somit keineswegs eindeutig. Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt demgemäss Raum für die Auslegung der mündlichen Vereinbarung und die Berücksichtigung weiterer Umstände.


Zweitens kritisiert die Klägerin, das Zivilgericht deute in rechtswidriger Weise den klaren Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 anhand von Begleitumständen und dem Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss um, indem es ausführe, dass die Vereinbarung zur Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit eine verkäuferseitige Provision abgeschlossen worden sei. Dies sei nicht der gegenseitige übereinstimmende Wille der Parteien gewesen. Das Zivilgericht habe es trotz mehrfachem Antrag unterlassen, die Parteien dazu anzuhören (Berufung, S. 10 unten). Diese Kritik erfüllt die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Gemäss Art.311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen, das heisst, es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein; dies bedingt insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl.BGE 138 III 374 E.4.3.1 S.375; BGer 4A_68/2016 vom 7.November 2016 E.4.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften der Klägerin nach Fundstellen zu durchforsten, an welchen sie einen Antrag auf eine Parteibefragung zur Frage des gegenseitigen übereinstimmenden Willens gestellt haben soll. Dies wäre Aufgabe der Rechtsmittelklägerin gewesen. Auf die Kritik an der angeblich unterlassenen Parteibefragung kann somit mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung nicht eingegangen werden.


Drittens führt die Klägerin aus, es sei nicht bestritten, dass die Parteien primär ein exklusives Verkäufermandat angestrebt hätten. Daraus abzuleiten, dass die Provisionsabrede der Parteien ausschliesslich auf eine verkäuferseitige Provision gerichtet gewesen sei, ergebe sich weder aus dem E-Mail vom 11. März 2016 noch sei es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen (Berufung, S. 11 oben). Das Zivilgericht hat dargelegt, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2016 ein (exklusives) verkäuferseitiges Tätigwerden angestrebt hätten. Dies und weitere Umstände zeigten, dass die Vereinbarung zur Teilung der Provision einzig im Hinblick auf ein Verkaufsmandat und damit auf eine verkäuferseitige Provision abgeschlossen worden sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3 zweiter und dritter Absatz). Das Zivilgericht hat diesen Umstand zu Recht als Indiz gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung - Teilung von verkäuferseitiger und käuferseitiger Provision - gewertet. Die Klägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb das Zivilgericht diesen Umstand neben dem Wortlaut des E-Mails vom 11. März 2016 nicht hätte berücksichtigen dürfen. Sie beschränkt sich darauf, einen anderslautenden Willen der Parteien zu behaupten, ohne diese Behauptung zu belegen. Mit diesen Ausführungen wird die Richtigkeit der zivilgerichtlichen Erwägungen nicht in Frage gestellt.


Viertens beanstandet die Klägerin die folgende zivilgerichtliche Erwägung: Erst nachdem sich die Umstände mit dem Nichterhalt des angestrebten Verkaufsmandats geändert hatten - mithin der Zweck der Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte - wurde die Geltung der Provisionsteilungsvereinbarung in Bezug auch auf käuferseitige Provisionen von der Klägerin thematisiert (angefochtener Entscheid, E.2.2 S. 7 dritter Absatz). Damit - so die Klägerin in der Berufung - wende das Zivilgericht unausgesprochen Art. 545 Abs. 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts (OR, SR220) und damit einen Auflösungsgrund der einfachen Gesellschaft an. Die rechtsaufhebende Tatsache der Auflösung der einfachen Gesellschaft sei aber von der beweisbelasteten Beklagten vor Zivilgericht nicht bewiesen worden (Berufung, S.11 f.). Diese Mutmassungen der Klägerin sind haltlos: Das Zivilgericht hat in der beanstandeten Passage weder unausgeprochen noch ausgesprochen Art. 545 OR angewandt. Es hat einzig darauf hingewiesen, dass der Zweck der Vereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte, aber damit keineswegs das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft und deren Auflösung bejaht. Die spekulativen Ausführungen der Klägerin stellen die Richtigkeit der zivilgerichtlichen Erwägungen nicht in Frage.


Schliesslich kritisiert die Klägerin die zivilgerichtliche Schlussfolgerung, wonach käuferseitige Provisionen erst nach Vertragsschluss zwischen den Parteien thematisiert worden seien und folglich nicht Gegenstand der Vertragsgespräche und der Vereinbarung im März 2016 gebildet hätten (angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 7 vierter Absatz). Die Klägerin macht geltend, dass sich diese Schlussfolgerung weder aus dem E-Mail vom 11. März 2016 ergebe, noch sei dies je der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen. Das Zivilgericht habe es trotz mehrfachem Antrag unterlassen, die Parteien dazu zu befragen (Berufung, S. 12 unten). Diese Kritik erfüllt die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. oben E. 4.1 dritter Absatz). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften der Klägerin nach Stellen zu durchforsten, an welchen sie einen Antrag auf eine Parteibefragung gestellt haben soll. Dies wäre Aufgabe der Rechtsmittelklägerin gewesen. Auf die Kritik an der angeblich unterlassenen Parteibefragung ist somit mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung nicht einzugehen.


4.2 In inhaltlicher Hinsicht bemängelt die Klägerin sodann die Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids. In dieser Erwägung hat das Zivilgericht weitere Umstände dargelegt, die gegen eine Vereinbarung sprächen, wie sie die Klägerin behaupte.


Die Klägerin bestreitet zum einen die Auffassung des Zivilgerichts, wonach es nicht plausibel sei, dass die Parteien zusammengearbeitet hätten und den Erfolg einer erfolgreichen Vermittlung in jedem Fall hätten teilen wollen. Genau dies sei aber der Wille der Parteien gewesen (Berufung, S. 14 oben). Mit diesen Ausführungen behauptet die Klägerin einen Willen der Parteien, den Erfolg einer erfolgreichen Vermittlung in jedem Fall zu teilen, ohne den behaupteten Parteiwillen zu belegen. Dies ist offensichtlich nicht geeignet, die Auffassung des Zivilgerichts in Zweifel zu ziehen.


Zum anderen erachtet die Klägerin die zivilgerichtliche Annahme als falsch, dass die Vereinbarung den vertraglichen Pflichten als Makler zuwiderlaufe (Berufung, S. 14 f.). Das Zivilgericht hat ausgeführt, dass eine Vereinbarung, wie sie die Klägerin behaupte, unweigerlich zur Folge hätte, dass die Parteien, die sich beide als Makler für mögliche Käufer betätigten, in einem Interessenkonflikt stünden. Welcher Kaufinteressent schliesslich den Zuschlag erhalte, rücke in den Hintergrund. Viel eher hätten die Parteien ein Interesse daran, dass derjenige Kaufinteressent den Zuschlag erhalte, der die höhere Provision in Aussicht stelle, falls diese tatsächlich geteilt werde (angefochtener Entscheid, E. 2.3 dritter Absatz). Man kann sich fragen, ob diese Ausführungen tatsächlich zutreffen: Das Interesse des Maklers, dass derjenige Interessent den Zuschlag erhält, der die höchste Provision in Aussicht stellt, besteht nämlich unabhängig davon, ob ihm diese Provision ungeteilt zusteht ob er sie mit einer Partei zu teilen hat. Insofern ist fraglich, ob der vom Zivilgericht geschilderte Interessenkonflikt nicht unabhängig davon besteht, ob der Makler die Provision teilen muss. Die Frage kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, da auch ohne Berücksichtigung des Arguments des Interessenkonflikts genügend Umstände vorliegen, die gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Teilung einer verkäufer- und käuferseitigen Provision sprechen (vgl. obige E. 4.1 und E. 4.2 zweiter Absatz).


4.3 Schliesslich kritisiert die Klägerin die Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids. Das Zivilgericht interpretiere die E-Mails der Beklagten vom 14. Oktober 2016 und vom 20. Dezember 2016 völlig falsch (Berufung, S. 15). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Auslegung der beiden E-Mails der Beklagten falsch sein sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Diese umfasst die Pflicht, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, was an ihnen falsch sein soll. Die blosse Behauptung, die Erwägungen seien völlig falsch, genügt nicht. Auf die Kritik ist deshalb nicht einzugehen.


5. Sachentscheid und Kostenentscheid


5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die in der Berufung vorgetragenen Einwände nicht geeignet sind, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu ziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.


5.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin und Berufungsklägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 3500.- (§ 12 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist der Beklagten und Berufungsbeklagten nicht zuzusprechen, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO) und ihr damit keine Vertretungskosten entstanden sind.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2018 (K3.2017.22) wird abgewiesen.


Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3500.-.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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