Zusammenfassung des Urteils ZB.2019.1 (AG.2019.341): Appellationsgericht
Die A____ GmbH und B____ schlossen am 2. November 2017 einen Arbeitsvertrag, der fristlos aufgelöst wurde. B____ klagte auf Lohnzahlung und Entschädigung, C____ trat dem Prozess bei. Das Arbeitsgericht verurteilte die A____ GmbH zur Zahlung von CHF 6724.65 und CHF 5275.35. Die A____ GmbH legte Berufung ein, die abgewiesen wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, aber eine Parteientschädigung von CHF 665.- zuzüglich MWST zugesprochen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2019.1 (AG.2019.341) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.04.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | fristlose Kündigung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungs; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Recht; Zivilgericht; Verfahren; Vertretung; Zeuge; Parteien; Vertreter; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Zivilgerichts; Beweis; Gericht; Streitwert; Berufungsverfahren; Zeugen; Geschäftsführer; Appellationsgericht; Arbeitsgericht; Stellung; Vertreterinnen; Basel; Rechtsmittel; önne |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 152 ZPO ;Art. 251 ZPO ;Art. 27 KG ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 40 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 53 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 93 ZPO ; |
Referenz BGE: | 134 I 140; 137 III 617; 140 III 555; 142 III 413; 95 II 200; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Kommentar zur ZPO, Art. 311 ZPO, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2019.1
ENTSCHEID
vom 29. April2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungsbeklagte 2
[...] Klägerin 2
vertreten durch [...],
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2018
betreffend fristlose Kündigung
Sachverhalt
Am 2. November 2017 schlossen die A____ GmbH (Berufungsklägerin und Beklagte) und B____ (Berufungsbeklagter 1 und Kläger 1) einen bedingt aufgeschobenen Arbeitsvertrag. Der Vertrag sollte in Kraft treten, sobald die Betriebsbewilligung vorliegt. Am 16. Januar 2018 wurde die Bewilligung ausgestellt. Am 7. Februar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten 1 fristlos aufgelöst. Die Berufungsklägerin ist dabei der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis, nach Auszahlung sämtlicher Lohnansprüche, im gemeinsamen Einvernehmen aufgelöst worden sei, wogegen sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt stellt, das Arbeitsverhältnis sei (ungerechtfertigt) fristlos durch die Berufungsklägerin gekündigt worden.
Am 3. Mai 2018 reichte der Berufungsbeklagte 1 Klage gegen die Berufungsklägerin beim Zivilgericht als Arbeitsgericht wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung ein und beantragte neben einer Lohnzahlung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2018 in der Höhe von CHF 8000.-, eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs.3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in gleicher Höhe. Mit Klage vom 10. Juli 2018 trat die C____ (Berufungsbeklagte 2 und Klägerin 2) in den Prozess ein und forderte von der Berufungsklägerin die Bezahlung von CHF5275.35 für an den Berufungsbeklagten 1 entrichtete Arbeitslosentaggelder.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 verpflichtete das Arbeitsgericht die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten 1 netto CHF 6724.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2018 (zusammengesetzt aus CHF 2724.65 für Lohnansprüche und CHF4000.- Entschädigung nach Art.337c Abs.3 OR) und der Berufungsbeklagten2 netto CHF5275.35 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die Berufungsklägerin bei ihrer Zusage behaftet, dem Berufungsbeklagten 1 eine Arbeitsbestätigung und den Lohnausweis 2018 auszustellen. Diesbezüglich schrieb das Arbeitsgericht das Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt ab.
Diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Berufung vom 4. Januar 2019 beim Appellationsgericht angefochten. Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter zur Vervollständigung und Neuberuteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte 1 beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Darüber hinaus beantragte der Berufungsbeklagte 1 eine Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Berufungsklägerin. Dieses Sicherstellungsgesuch wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 16.Januar 2019 abgewiesen. Die Berufungsbeklagte 2 beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 20. Februar 2019 nahm die Berufungsklägerin Stellung zu den Berufungsantworten und hielt an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist unter Bezug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10000.- beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Berufungsbeklagte 2 macht geltend, sie habe sich mit einer Interventionsklage mit einem Streitwert von lediglich CHF 5275.35 am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Der Berufungsbeklagte 1 habe neben dem auf die ordentliche Kündigungsfrist fallenden Anspruch eine Entschädigung im Betrag von CHF 8000.- geltend gemacht. Ein entsprechendes Entschädigungsbegehren sei von der Berufungsbeklagten 2 erstinstanzlich jedoch gerade nicht gestellt worden. Mit Verweis auf BGE 95 II 200 sei deshalb von einer Zusammenzählung der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche des Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 abzusehen. Damit läge der Streitwert bei CHF 5275.35, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2, act. 7, S. 1).
Die Berufungsbeklagte 2 wurde mit Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Juli 2018 als Zweitklägerin in das Verfahren zwischen dem Berufungsbeklagten 1 als Erstkläger und der Berufungsklägerin als Beklagter aufgenommen. Damit wurden der Berufungsbeklagte 1 und die Berufungsbeklagte 2 in Bezug auf ihre Forderungen gegenüber der Berufungsklägerin zu einfachen Streitgenossen (vgl. zu diesem Begriff Art.71 ZPO und Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 71 N 1 f.). Bei einfacher Streitgenossenschaft und objektiver Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Das von der Berufungsbeklagten 2 zitierte Bundesgerichtsurteil zur Hauptintervention nach altem Recht (BGE 95 II 200) ist insoweit nicht einschlägig. Der Berufungsbeklagte 1 beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, die Berufungsklägerin sei zur Bezahlung von CHF 8000.- Lohnforderung sowie zur Bezahlung von CHF 8000.- Entschädigung, jeweils zuzüglich Zins, zu verpflichten. Das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 im erstinstanzlichen Verfahren lautete auf Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF5275.35 für an den Berufungsbeklagten 1 entrichtete Taggelder. Der vom Berufungsbeklagten 1 geltend gemachte Anspruch von insgesamt CHF16000.- und derjenige der Berufungsbeklagten schliessen sich demnach nur im Umfang von CHF5275.35 gegenseitig aus. Folglich beträgt der für die Frage der Berufungsfähigkeit massgebende Streitwert nicht etwa CHF 21275.35, sondern CHF 16000.-. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten 2 ist damit die Berufung zulässig.
1.2
1.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Berufungsbeklagte 1 von D____ von der [...] vertreten. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wies der Verfahrensleiter den Berufungsbeklagten 1 bzw. D____ darauf hin, dass die Berufungsantwort vom Berufungsbeklagten 1 persönlich unterzeichnet werden müsse dem Gericht mit der Berufung ein Beleg für eine besondere Beziehungsnähe zwischen D____ und dem Berufungsbeklagten 1 einzureichen sei, weil D____ soweit ersichtlich nicht Anwalt sei. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 5) zeigte Advokat [...] dem Appellationsgericht seine Mandatierung durch den Berufungsbeklagten 1 an und wies gleichzeitig darauf hin, dass Herr D____ beruflich qualifizierter Mitarbeiter der Gewerkschaft [...] sei und bereits das erstinstanzliche Verfahren durgeführt habe. Auch unter der neuen Zivilprozessordnung lasse das Arbeitsgericht entsprechend seiner jahrzehntealten Praxis beruflich qualifizierte Mitarbeiter der Gewerkschaft zur Vertretung in erstinstanzlichen Verfahren zu, jedenfalls sofern der Streitwert unter CHF 30000.- liege. Da sich das Appellationsgericht nun an diese Praxis nicht halten wolle, werde beantragt, dass diese Frage geklärt werde. Im Folgenden wird aufgezeigt, dass bezüglich der Zulässigkeit der Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Verfahren zu unterscheiden ist und die Frage für die erste Instanz im vorliegenden Fall offen bleiben kann.
1.2.2 Zur berufsmässigen Vertretung in sämtlichen Verfahren sind gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, befugt (lit.a). Sodann sind zur berufsmässigen Vertretung gemäss derselben Bestimmung vor den Schlichtungsbehörden, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG (lit. c), sowie vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. d), zugelassen. Patentierte Sachwalter Rechtsagenten sieht das Recht des Kantons Basel-Stadt nicht vor. Folglich können nach dem BGFA nicht vertretungsberechtigte beruflich qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften Parteien in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Kanton Basel-Stadt nur vertreten, wenn die Vertretung nicht berufsmässig im Sinn von Art. 68 ZPO erfolgt die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO erfüllt sind.
1.2.3 Zur Zeit der Geltung der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS, SG221.100) liess das Appellationsgericht die Vertretung von Parteien durch Gewerkschaften Mitarbeitende von Gewerkschaften in mehreren Fällen zu (vgl. AGE BE.2009.976 vom 15.März 2010; AGE 994/2007 vom 31. März 2008, 945/2006 vom 28. September 2006, 918/2003 vom 1. Juni 2004, 997/2001 vom 31. Oktober 2002.) Daraus kann jedoch nichts für die Zulässigkeit der Vertretung durch berufsmässig qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften unter dem geltenden Recht abgeleitet werden. Soweit die Zulässigkeit der Vertretung überhaupt begründet wurde, wurde sie damit begründet, dass die Vertretung nicht berufsmässig im Sinn des Advokaturgesetzes erfolge (AGE 997/2001 vom 31. Oktober 2002 E. 2a). Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gemäss § 4 Abs. 2 des Advokaturgesetzes und der Praxis zur ZPO BS nur dann, wenn sie gegen Entgelt erfolgt (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, §9 N 12). Diese Definition ist nach der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis im Geltungsbereich der ZPO nicht mehr massgebend (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 197). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vertretung als berufsmässig im Sinn von Art. 68 ZPO zu qualifizieren, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe bzw. ohne persönliches Näheverhältnis zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555 E. 2.3 S. 560). Damit dürfte die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen beruflich qualifizierten Mitarbeitenden einer Gewerkschaft in der Regel als berufsmässig im Sinn von Art. 68 ZPO zu qualifizieren sein.
1.2.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO erfüllt sind. § 216 Abs. 2 der ZPO BS bestimmte in der bis am 8.Dezember 2001 geltenden Fassung, dass im Verfahren vor den gewerblichen Schiedsgerichten (heute Arbeitsgericht) auch berufsmässige Vertreter Sekretäre von Arbeitgeber- Arbeitnehmer-Verbänden zugezogen werden dürfen. Im geltenden geschriebenen Recht findet sich keine entsprechende Bestimmung. Ob beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht dennoch entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung und in Fortführung der früheren Praxis zuzulassen sind, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die Berufungsinstanz hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Die Zulassung des Mitarbeiters der Gewerkschaft durch das Zivilgericht ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und wurde in der Berufung nicht beanstandet.
Im Berufungsverfahren stellte der Verfahrensleiter in der Begründung seiner Verfügung vom 9. Januar 2019 fest, im vorliegenden Verfahren sei gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nur eine Anwältin ein Anwalt, die der nach dem BGFA berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gericht zu vertreten, zur berufsmässigen Vertretung des Berufungsbeklagten 1 befugt. Diese Feststellung bezog sich nur auf das Berufungsverfahren. Im Rechtsmittelverfahren ist die Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nämlich auch dann unzulässig, wenn ihre Zulässigkeit für das erstinstanzliche Verfahren bejaht wird. Soweit das kantonale Recht es vorsieht sind beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gemäss dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 2 lit.d ZPO zur berufsmässigen Vertretung vor den Miet- und Arbeitsgerichten befugt. Demgemäss besteht nach herrschender Lehre die Möglichkeit der Zulassung beruflich qualifizierter Vertreterinnen und Vertreter entsprechend dem Wortlaut nur vor spezialisierten Arbeits- und Mietgerichten bzw. Spezialgerichten, nicht jedoch in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten (Bachofner, Die Mieterausweisung, Diss. Basel 2017, Zürich 2019, N 610; Bohnet, Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 68 CPC N 21; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 68 N 7; Hrubesch-Millauer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 68 N 10; von Kaenel, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, N 23.73). Zwar soll gemäss einer Mindermeinung das kantonale Recht die Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter in teleologischer Auslegung von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO entgegen der herrschenden Meinung in allen miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsehen können, weil die Gerichtsorganisation für die Frage der Zulassung einer solchen Vertretung nicht relevant sei (vgl. Fröhlich, Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, Bern 2014, N 560 f.; Tenchio, in: Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art. 68 ZPO N 13). Diese Auffassung überzeugt allerdings nicht, insbesondere weil die historische Auslegung der fraglichen Bestimmung für die herrschende, dem klaren Wortlaut folgende Lehre spricht. Die Einführung von Art. 68 Abs.2 lit. d ZPO wurde damit begründet, dass angesichts der Möglichkeit der Kantone, paritätisch zusammengesetzte Gerichte mit den Sozialpartnern als angehörige Richter vorzusehen, mit Rücksicht auf die Natur und die Identität dieser Art paritätischer Gerichte auch die Möglichkeit der Vertretung durch beruflich qualifizierte Angehörige der Sozialpartner erhalten bleiben solle (vgl. AB 2008 N 649; Bachofner, a.a.O., N 610). Berufungen und Beschwerden in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden von der zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts als ordentlichem Gericht beurteilt (vgl. 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Ziff. 1, § 91 Ziff. 3 und § 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Folglich ist die berufsmässige Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Appellationsgericht selbst dann ausgeschlossen, wenn deren Vertretungsbefugnis für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht bejaht wird. Da Parteien in Zivilsachen vor Bundesgericht nur von Anwältinnen und Anwälten vertreten werden können, die nach dem BGFA nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG), müssen Parteien, die im erstinstanzlichen Verfahren von einer beruflich qualifizierten Vertretung vertreten worden sind, spätestens für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ohnehin eine neue Vertretung wählen. Unter diesen Umständen spricht die Tatsache, dass die Parteien dadurch unter Umständen im Lauf des Instanzenzugs zu einem Wechsel ihrer Vertretung gezwungen werden, nicht gegen den Ausschluss der Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Appellationsgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Auch gemäss der Praxis gilt das Privileg von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO nur für die Miet- und Arbeitsgerichte sowie die vorgelagerten Schlichtungsbehörden (OGer ZH RU150071-O/U vom 18. Januar 2016 E. 3.2). Nach dem Gesagten war D____ nicht befugt, den Berufungsbeklagten 1 im vorliegenden Berufungsverfahren zu vertreten. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Berufungsbeklagte 1 vor dem Appellationsgericht von Advokat [...] vertreten worden ist.
1.3 Die Berufung ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung Berufungsanträge enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.1 S. 619). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die berufungsklagende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34; vgl. AGE ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2). Bei teilweisem vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E.1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungsklagende Partei in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). In den Anträgen beantragt die Berufungsklägerin bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Damit sind die Rechtsmittelanträge mangelhaft. Aus der Begründung kann jedoch geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin sinngemäss die Abweisung der Klagen beantragt.
1.4 Im Übrigen genügt die Berufung den gesetzlichen Anforderungen. Folglich ist auf die form- und fristgerechte Berufung einzutreten.
2.
Das Zivilgericht legt im angefochtenen Entscheid zunächst die Standpunkte der Parteien dar (angefochtener Entscheid, E. 3.1 und 3.2). Sodann hält es fest, dass nach der allgemeinen Beweislastverteilung nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, die aus ihr Rechte ableite. Die Berufungsklägerin habe daher nachzuweisen, dass sie mit dem Berufungsbeklagten 1 am 7. Februar 2018 das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst habe. Diesen Nachweis habe die Berufungsklägerin insbesondere mit dem Zeugen E____ führen wollen (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Dieser Nachweis sei der Berufungsklägerin allerdings nicht gelungen. Zunächst habe der Zeuge keine genauen Angaben darüber machen können, wann die von ihm geschilderten Vorgänge stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus sei der Zeuge an dem Gespräch zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsklägerin, anlässlich welchem es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen sein soll, nicht selber zugegen gewesen, weshalb er lediglich ein Zeugnis vom Hörensagen abgeben könne. Unklar bleibe auch, ob und wann die von der Berufungsklägerin behaupteten Geldtransaktionen stattgefunden haben sollen (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Auch der Beweis für ihre Eventualbegründung, wonach eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, sei der Berufungsklägerin nicht gelungen und sei, selbst bei Annahme sämtlicher behaupteter Sachverhaltselemente, nicht gerechtfertigt gewesen (angefochtener Entscheid, E.3.5 und 3.6). Somit seien ausstehende Lohnansprüche von CHF8000.- für die Monate Februar und März 2018 geschuldet, wobei ein Betrag von CHF5275.35 für Leistungen der Arbeitslosenkasse auf die Berufungsbeklagte 2 übergegangen sei (angefochtener Entscheid, E. 4). Darüber hinaus sei angesichts der Kürze des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von CHF 4000.- gerechtfertigt (angefochtener Entscheid, E.5).
3.
3.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Angaben des Zeugen E____ als Zeugnis vom Hörensagen dargestellt und daraus geschlossen habe, die einvernehmliche Vertragsauflösung sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch wenn sich der Zeuge nicht mehr an das genaue Datum der Einigung erinnere, könne es sich gar nicht um einen anderen Tag gehandelt haben. Denn nur an diesem Tag habe ein Streitgespräch zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten 1 stattgefunden. Wenn der Zeuge selbst gehört habe, dass sich die Parteien auf Initiative des Berufungsbeklagten 1 mit sofortiger Wirkung und unter Auszahlung sämtlicher Ansprüche vertraglich trennen wollten, könne keine Rede mehr von einem Zeugnis vom Hörensagen sein (Berufung, act. 2, Ziff. 2).
3.2 In ihrer Stellungnahme an das Zivilgericht vom 9. Juni 2018 behauptete die Berufungsklägerin, am 7.Februar 2018 habe der Berufungsbeklagte 1 vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis per sofort einvernehmlich aufzulösen. Der Geschäftsführer der Berufungsklägerin sei damit einverstanden gewesen. Er habe den Geldbetrag, der dem Berufungsbeklagten 1 per 7. Februar 2018 zustehenden Gehalt entsprochen habe, bei der [...] Kantonalbank abgehoben und dem Berufungsbeklagten 1 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche übergeben. Daraufhin habe dieser das Lokal verlassen. Zum Beweis dieser Behauptungen beantragte die Berufungsklägerin die Einvernahme von E____ als Zeuge (Stellungnahme vom 9. Juni 2018, act. 4 des Zivilgerichts, Ziff.3). Der Berufungsbeklagte 1 bestritt zwar den behaupteten Inhalt des Gesprächs (Replik vom 26. Juni 2018, act. 6 des Zivilgerichts, S. 2), machte aber nicht geltend, der beantragte Zeuge sei am betreffenden Tag nicht anwesend gewesen. Unter diesen Umständen ist entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts davon auszugehen, dass der zweite Besuch des Zeugen im Betrieb der Berufungsklägerin, bei dem er ein Gespräch zwischen deren Geschäftsführer und dem Berufungsbeklagten 1 gehört haben will, tatsächlich am 7. Februar 2018 stattgefunden hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungsklägerin bereits aus den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (angefochtener Entscheid, E. 3.4) der Nachweis der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gelungen ist.
Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Berufungsklägerin (Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff. 3 f.) und des Zeugen E____ (Verhandlungsprotokoll, act. 1 des Zivilgerichts, S. 3) sollen die Parteien am Morgen über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesprochen haben, wobei der Zeuge anlässlich dieses Gesprächs gemäss eigener Aussage nicht zugegen gewesen sei. Der Zeuge sagte weiter aus, er wisse, dass der Geschäftsführer für den Berufungsbeklagten 1 auf der Bank Geld geholt habe. Da das Geld gemäss den Angaben des Zeugen am Morgen bar ausbezahlt worden sein soll, er selbst jedoch erst kurz nach Mittag im Betrieb gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, act. 1 des Zivilgerichts, S. 3), kann er ebenfalls nicht selbst wahrgenommen haben, dass der Geschäftsführer für den Berufungsbeklagten1 Geld auf der Bank geholt hat. Insoweit hat das Zivilgericht deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zeuge nur Aussagen vom Hörensagen hat machen können. Direkt gehört haben will der Zeuge nur, dass beide Seiten gemeint hätten, es habe keinen Sinn, weiter zu arbeiten. Ob über Lohn Geldzahlungen gesprochen worden sei, habe er nicht mitbekommen (Verhandlungsprotokoll, act. 1 des Zivligerichts, S.3). Selbst wenn diese Zeugenaussagen als wahr unterstellt werden, beweisen sie keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wenn sich die Parteien über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Auflösung nicht geeinigt haben, kann aus dem Umstand allein, dass beide Parteien die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht für sinnvoll erachten, noch nicht geschlossen werden, dass sie dieses tatsächlich fristlos auflösen wollen.
Im Übrigen widersprechen sich die eigenen Behauptungen der Berufungsklägerin und die Zeugenaussagen, was weiter klar dagegen spricht, dass sich die Parteien in Gegenwart des Zeugen über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben sollen. Die Berufungsklägerin behauptete in ihrem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungsbeklagte 1 sei nach der Übergabe des Geldes in den Gasträumlichkeiten verblieben und habe versucht, den Geschäftsführer davon zu überzeugen, ihn doch wieder bei ihm arbeiten zu lassen und die einvernehmliche Vertragsauflösung rückgängig zu machen. Der Geschäftsführer habe sich aber nicht erweichen lassen, worauf der Berufungsbeklagte 1 gegen 14 Uhr das Lokal endgültig verlassen habe. Diese Konversation habe der Zeuge bestätigt (Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff. 5). Eine solche Bestätigung geht jedoch aus dem Verhandlungsprotokoll bzw. der Zeugenbefragung von E____ gerade nicht hervor. Schliesslich besteht auch ein Widerspruch zwischen den Behauptungen der Berufungsklägerin in der Stellungnahme an das Zivilgericht vom 9. Juni 2018 und im Plädoyer anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2018. In Ersterer behauptete die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte 1 habe sich nach der Übergabe des Geldes verabschiedet und das Lokal verlassen (Stellungnahme vom 9. Juni 2018, act. 4 des Zivilgerichts, Ziff. 3). In ihrem Plädoyer behauptete sie demgegenüber, der Berufungsbeklagte 1 sei nach der Geldübergabe in den Gasträumlichkeiten verblieben und habe das Lokal erst gegen 14:00 verlassen (Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff. 5).
In Anbetracht dieser Umstände ist die zivilgerichtliche Schlussfolgerung, wonach die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, zu Recht erfolgt.
3.3 Zusätzlich spricht das Schreiben vom 14. Februar 2018 der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten 1 klar gegen eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieses Schreiben nennt als Betreff Kündigung Fristlos per sofort. und enthält insbesondere die folgenden Formulierungen: Nach dem dritten Arbeitstag, wurde Ihnen mit Zeugen mündlich gekündigt, da Sie von diesem Zeitpunkt nicht mehr erschienen sind, müssen wir annehmen, dass Sie diese mündliche Kündigung angenommen haben. und Hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ( Fristlos ) gekündigt. (Schreiben vom 14. Februar 2018, act.3 des Zivilgerichts, Klagebeilage8). Dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten 1 irgendeine Barzahlung geleistet hätte, wird im Schreiben indessen nicht erwähnt. Die Berufungsklägerin behauptet, mit dem Schreiben vom 14. Februar 2018 habe ihr in juristischen Belangen unkundige Geschäftsführer nur versucht, mit nicht sehr geschickten Formulierungen die Gründe, die am 7. Februar 2018 zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, zu nennen (vgl. Stellungnahme vom 9. Juni 2018, act. 4 des Zivilgerichts, Ziff. 4; Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff. 6). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine haltlose Schutzbehauptung. Zunächst stammt das Schreiben nicht nur vom Geschäftsführer, sondern von der Geschäftsleitung und trägt die Unterschrift von zwei Personen. Sodann ist auch juristischen Laien der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bekannt, weshalb sich die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht nicht auf ihre juristische Unkenntnis berufen kann. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Berufungsbeklagte 1 in besagtem Schreiben vom 14. Februar 2018 auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes und die Möglichkeit, die Unfallversicherung zu verlängern, hingewiesen wurde. Dieser Hinweis zeugt davon, dass die Verfasser des Schreibens auch mit rechtlichen Dingen durchaus vertraut gewesen sind.
4.
4.1 Die Berufungsklägerin behauptet sodann in ihrer Berufung erstmals, am 7.Februar 2018 habe eine Getränkelieferung stattgefunden, anlässlich welcher der mit dem Transport betraute Fahrer, F____, unmittelbar und erstaunt vom Berufungsbeklagten 1 zu hören bekommen habe, dass dieser sich nicht nur kategorisch weigere, mitanzufassen, sondern seine Arbeitstätigkeit ab sofort nicht mehr auszuüben gewillt sei und diese jetzt und sofort niederlegen werde. Zudem wird F____ in der Berufung erstmals als Zeuge genannt (Berufung, act. 2, Ziff.3).
Der Berufungsbeklagte 1 weist in diesem Zusammenhang zurecht darauf hin, dass diese Beweisofferte erstmals im Berufungsverfahren gestellt werde und nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig seien (Berufungsantwort, act. 9, Ziff. 4). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz haben vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung gelten auch im Bereich der eingeschränkten sozialen Untersuchungsmaxime (BGer 5A_788/2017 vom 2.Juli 2018 E. 4.2.1). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven wie im vorliegenden Fall nicht offenkundig unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1335 und 1358). In der Berufung, mit der die Berufungsklägerin die Noven vorbrachte, behauptete sie nicht einmal, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Erst recht fehlen diesbezüglich jegliche Substanziierung und jeglicher Beweis. Erst in der Stellungnahme zu den Berufungsantworten behauptete die Berufungsklägerin, sie habe erst um die Jahreswende 2018/2019 von der Beobachtung von F____ erfahren (Stellungnahme zur Berufungsantwort, act. 10, S. 2 unten). Diese Behauptung ist verspätet. Zudem bietet die Berufungsklägerin dafür keinen Beweis an. Folglich ist eine Berücksichtigung der Noven im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
4.2 Selbst wenn das Novum zulässig wäre, wäre der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 122 III 219 E. 3c S.223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 57; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 57). Da die Berufungklägerin behauptet, sie habe bis vor kurzem nichts von der Beobachtung von F____ gewusst, kann bei der behaupteten Begegnung zwischen diesem und dem Berufungsbeklagten 1 keine Vertretung der Berufungsklägerin anwesend gewesen sein. Selbst wenn die behaupteten Angaben von F____ als wahr unterstellt würden, wäre damit folglich nur erstellt, dass der Berufungsbeklagte 1 gegenüber einem Dritten erklärt hätte, er beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, und nicht, dass er die erklärte Absicht in die Tat umgesetzt und tatsächlich fristlos gekündigt der Berufungsklägerin tatsächlich angeboten hätte, das Arbeitsverhältnis per sofort einvernehmlich aufzulösen. Im Übrigen wäre der Beweiswert der Aussagen von F____ dadurch beeinträchtigt, dass sich dieser mit der Berufungsklägerin bereits über den vorliegenden Zivilprozess unterhalten hat. Gemäss der Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 20. Februar 2019 kam anlässlich eines Zusammenkommens zwischen der Berufungsklägerin und F____ um die Jahreswende 2018/2019 zufälligerweise die Rede auf den vorliegenden Zivilprozess (Stellungnahme zur Berufungsantwort, act. 10, S. 2 unten). Aus den vorstehenden Gründen wäre eine Zeugenaussage von F____ nicht geeignet, das Gericht von der Wahrheit der bestrittenen Behauptung, die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis am 7. Februar 2018 einvernehmlich aufgelöst, zu überzeugen.
5.
Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich, dass das Zivilgericht ihren Geschäftsführer G____ nicht einer Parteibefragung unterzogen habe, und beantragt die Abnahme dieses Beweismittels im Berufungsverfahren (Berufung, act. 2, Ziff. 3). Eine Parteibefragung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. Aufgrund der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Art.247 Abs.2 ZPO) wäre es grundsätzlich trotzdem möglich gewesen, den von der Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren namentlich genannten Geschäftsführer einer Parteibefragung zu unterziehen. In antizipierter Beweiswürdigung durfte das Zivilgericht aber auf eine solche verzichten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, bestehen zwischen den verschiedenen Behauptungen der Berufungsklägerin erhebliche Widersprüche. Dies erweckt den Eindruck, dass der Inhalt der Behauptungen der Berufungsklägerin durch prozesstaktische Überlegungen beeinflusst wurde. Zudem besteht auch ein Widerspruch zwischen den Behauptungen der Berufungsklägerin und den Zeugenaussagen (vgl. E. 3.2 Abs. 3). Vor allem aber erklärte der Geschäftsführer der Berufungsklägerin am 14. Februar 2018 schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis von der Berufungsklägerin gekündigt worden sei (Schreiben vom 14. Februar 2018, act. 3 des Zivilgerichts, Klagebeilage8). Unter diesen Umständen wäre auch eine Parteiaussage des Geschäftsführers, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis am 7. Februar 2018 einvernehmlich aufgelöst hätten, nicht geeignet gewesen, das Zivilgericht von der Wahrheit dieser bestrittenen Behauptung zu überzeugen und es ist nicht zu beanstanden, dass es in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichtete. Aus den gleichen Gründen ist der Beweisantrag auf eine Parteibefragung auch im Berufungsverfahren abzuweisen.
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
6.2 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF30000.- werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art.114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E.3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Berufungsverfahren ist demgemäss kostenlos.
Parteientschädigung hingegen ist grundsätzlich zu bezahlen. Bei individuell vertretenen Streitgenossen, wird die Parteientschädigung separat zugesprochen, basierend auf dem Streitwert der Klage des jeweiligen Streitgenossen, und nicht auf dem kumulierten Streitwert (Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 71 N 18). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§12 Abs. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400). Der Berufungsbeklagten 2 sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der zweitinstanzliche Streitwert der in Bezug auf den Berufungsbeklagten 1 umstrittenen Ansprüche beträgt CHF6724.65 zuzüglich Sozialversicherungsleistungen auf CHF 2724.65. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit.a Ziff. 7 HO rund CHF 1000.-. Eine Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 HO ist nicht gerechtfertigt, weil das Grundhonorar im schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im vorliegenden Berufungsverfahren keine Verhandlung durchgeführt worden ist. Da das Sicherstellungsgesuch vom 14. Januar 2019 abgewiesen wurde, rechtfertigt es keinen Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO. Für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 HO ein Abzug von einem Drittel zu machen. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit gerundet CHF 665.-.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2018 [...] wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 665.- zuzüglich 7,7% MWST von CHF 51.20 zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter 1
- Berufungsbeklagte 2
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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