Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2018.8 (AG.2018.687) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.10.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Zusammenfassung: | Die B____ GmbH aus Deutschland hat mit der C____ GmbH und der E____ GmbH Speditionsvereinbarungen abgeschlossen. Der Berufungskläger hat eine Bürgschaft für offene Forderungen übernommen. Nach einem Schlichtungsverfahren und einer Klage wurde der Berufungskläger verurteilt, EUR 25000.- plus Zinsen zu zahlen. Der Berufungskläger hat Berufung eingelegt, da er die Anwendung deutschen Rechts fordert. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Berufung abgewiesen und entschieden, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Der Berufungskläger muss die Gerichtskosten tragen und eine Parteientschädigung zahlen. |
Schlagwörter: | Berufung; Recht; Berufungskläger; Entscheid; Bürgschaft; Klagt; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Vertrag; Vermutung; Regel; Deutschland; Berufungsbeklagten; Zusammenhang; Parteien; Regelanknüpfung; Basel; Vereinbarung; Verbindung; Basel-Stadt; Schweiz; Forderung; Leistung; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Berufungsklägers; Bürgschaftsvereinbarung |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ; Art. 117 IPRG ; Art. 15 IPRG ; Art. 308 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 493 OR ; |
Referenz BGE: | 133 III 90; 134 III 643; |
Kommentar: | Keller, Kren Kostkiewicz, Zürcher 2.Auflage, Zürich, Art. 117 IPRG, 2004 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.8
ENTSCHEID
vom 25. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
Vertreten durch [ ], Advokat
und/oder [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ mbH Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 25. September 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die B____. mbH (Berufungsbeklagte), eine juristische Person mit Sitz in [...], Deutschland, hat mit der C____ GmbH, welche im November 2015 zu D____ GmbH umfirmiert worden ist, sowie ihr angeschlossenen Unternehmen Speditionsvereinbarungen abgeschlossen. Mit Vereinbarung vom 12./18. August 2015, welche sich sowohl auf das Vertragsverhältnis zwischen der C____ GmbH und der Berufungsbeklagten als auch auf das Verhältnis zwischen A____ (Berufungskläger) und der Berufungsbeklagten bezieht, wurde festgehalten, dass offene Forderungen der Berufungsbeklagten gegenüber der C____ GmbH und der E____ GmbH über ungefähr EUR 815000.- bestehen, wovon etwa EUR230000.- über 75 Tage alt sind. Gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung übernahm der Berufungskläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern für sämtliche Beträge, die über eine Umsatzlimite von EUR 600000.- über das Zahlungsziel von 75 Tagen hinausgehen.
Am 14. Januar 2016 reichte die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt gegen den Berufungskläger ein. Nachdem anlässlich der Schlichtung keine Einigung erzielt und der Berufungsbeklagten die Klagebewilligung ausgestellt worden war, erhob diese am 22. Juli 2016 Klage gegen den Berufungskläger mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von EUR25000.- zuzüglich 5% Zins seit 14. Januar 2016 an die Klägerin zu verpflichten. 2. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3.Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beklagten. Nach einem doppelten Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung fand am 25. September 2017 die Hauptverhandlung statt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid hat das Zivilgericht Basel-Stadt in Gutheissung der Klage den Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten EUR 25000.- zuzüglich Zins von 5% seit 14. Januar 2016 zu bezahlen. Ferner wurden dem Berufungskläger die Gerichtskosten auferlegt und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten verurteilt.
Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 20. Februar 2018 Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und darin die folgenden Rechtsbegehren gestellt: 1. Es seien der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2017 aufzuheben und die (Teil-)Klage vom 22. Juli 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das vorliegende Berufungsverfahren zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2018 hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25.September 2017 unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche und das vorliegende Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers beantragt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, über die Berufung aufgrund der eingegangen Rechtsschriften und der Akten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit.a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art.311 Abs.1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 25.Januar 2018 zugestellt. Die Berufung vom 20.Februar 2018 erfolgte innert Frist und auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zum Entscheid über die Berufung gegen erstinstanzliche Einzelgerichtsentscheide ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§92 Abs.1 Ziffer6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden (Art.316 Abs.1 ZPO). Da sich im vorliegenden Fall einzig Rechtsfragen stellen, die gestützt auf die Akten beantwortet werden können, ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
Das Zivilgericht hatte in seinem Entscheid vom 25. September 2017 eine Bürgschaftsvereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten zu beurteilen. Dabei ging es von einem internationalen Sachverhalt aus und prüfte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), welches Recht zur Anwendung kommt. Aufgrund der Würdigung des Sachverhalts kam es zum Schluss, dass die Parteien mangels Bewusstseins für die Rechtswahlproblematik keine explizite stillschweigende Rechtswahl getroffen hätten. Dies entspreche auch dem Standpunkt des Berufungsklägers (angefochtener Entscheid, E. 2.2.2). Die Bürgschaftsvereinbarung sei folglich objektiv gemäss Art. 117 IPRG anzuknüpfen. Der Vertrag unterstehe danach dem Recht desjenigen Staates, mit dem er am engsten zusammenhänge. Dabei ging das Zivilgericht zunächst von der gesetzlichen Vermutung aus, wonach der engste Zusammenhang aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Berufungsbeklagten als Erbringer der charakteristischen Leistung zur Schweiz bestehe (angefochtener Entscheid, E.2.3). Das Zivilgericht prüfte in der Folge, ob zum deutschen Recht ein noch engerer Zusammenhang bestehe und damit die Auffangklausel von Art. 117 Abs. 1 IPRG zur Anwendung gelange (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Es erwog, dass nach herrschender Lehre von der genannten gesetzlichen Vermutung abgewichen werden könne, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt sei, namentlich wenn ein Festhalten daran unverhältnismässig erscheine (angefochtener Entscheid, E. 2.4.1). Es kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von Anhaltspunkten bestünden, welche für eine engere Verbindung zu Deutschland als zur Schweiz und damit für die Anwendbarkeit deutschen Rechts sprächen. So sei die Vereinbarung in Deutschland abgeschlossen worden. Zudem seien mit der Bürgschaft Forderungen gesichert worden, die sich aus einem Rechtsverhältnis zwischen deutschen Gesellschaften ergeben. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsvereinbarung und der Speditionsvereinbarung, welche dem deutschen Recht unterstehe. Ferner hätten die Parteien auf ein spezifisches deutsches Rechtsinstitut Bezug genommen und den Euro als Vertragswährung gewählt. Aus diesen Gründen sei die Bürgschaftsverpflichtung nach deutschem Recht zu beurteilen (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2). Diese Schlussfolgerung entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Da die vertragliche selbstschuldnerische Bürgschaft gemäss deutschem Recht gültig, der Bestand der Forderung nicht bzw. zu pauschal bestritten worden und der Zinsenslauf ab 14. Januar 2016 sowie die Höhe des Verzugszinses unbestritten seien, sei die (Teil)klage gutzuheissen (angefochtener Entscheid, E. 3.1 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, das Zivilgericht habe in unrichtiger Anwendung von Art. 117 IPRG zu Unrecht darauf geschlossen, dass von der Regelanknüpfung gemäss Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG abgewichen werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für eine solche Abweichung von der gesetzlichen Regelanknüpfung erforderlich, dass die Regelanknüpfung geradezu zu einem unhaltbaren Ergebnis führen würde. Es sei nicht verständlich, weshalb das Zivilgericht der einen Lehrmeinung folge, welche eine Abweichung von der Regelanknüpfung bereits dann zulasse, wenn ein Festhalten an dieser unverhältnismässig erscheine. Vielmehr sei in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorauszusetzen, dass die Hürde für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelanknüpfung eine überaus hohe sein müsse. Diese Hürde würde vorliegend nicht einmal ansatzweise erreicht. Namentlich könne keine Rede davon sein, dass die Bürgschaft eine engere Verbindung zu Deutschland als zur Schweiz aufweise (Berufung, Rz. 16 ff.). Zu beachten sei, dass der Berufungskläger, welcher durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet werde und damit die charakteristische Leistung erbringe, sowohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt als auch den Wohnsitz in der Schweiz habe. Verpflichtungen aus entsprechenden Bürgschaftsverträgen müssten dementsprechend in jenem Staat durchgesetzt werden, in dem der Bürge seinen Wohnsitz habe, weshalb der Berufungskläger auch an seinem Wohnsitz in Basel habe eingeklagt werden müssen (Berufung, Rz.21 f.). Bei der vorinstanzlichen Auflistung der Anhaltspunkte für die Bestimmung des engsten Zusammenhangs lasse die Vorinstanz vollkommen ausser Acht, dass die zur Frage stehende Vereinbarung in zwei klar voneinander zu unterscheidende, zwischen unterschiedlichen Parteien geschlossene Rechtsgeschäfte zerfalle. Ein Grossteil der erwähnten Anhaltspunkte sei diesem Umstand geschuldet, denn diese würden sich lediglich auf die Modifikation der zugrundeliegenden Speditionsvereinbarung beziehen (Berufung, Rz. 25 ff.). Da dem auf die zu sichernde Hauptschuld anwendbaren Recht im Vergleich zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Bürgen lediglich eine untergeordnete Rolle zukomme, könne die auf die Hauptschuld anwendbare Rechtsordnung keine Bedeutung für die Beurteilung der Anknüpfung der Bürgschaft haben (Berufung, Rz. 31). Auch der Bezeichnung der Bürgschaft könne keine weitergehende Bedeutung zukommen. So sei dadurch lediglich die Grundform der beabsichtigten Sicherheit zum Ausdruck gebracht worden. Auch das Schweizer Recht kenne mit der Solidarbürgschaft eine vergleichbare Sicherungsform. Die Vereinbarung beinhalte denn auch keinen Hinweis auf einschlägige deutsche Gesetzesartikel, obschon sie von einem deutschen Rechtsanwalt aufgesetzt worden sei. Beim Berufungskläger andererseits handle es sich um einen juristischen Laien. Obwohl in dieser Hinsicht zwar gewisse Bezugspunkte zur deutschen Rechtsordnung bestünden, seien diese aus diesen Gründen von untergeordneter Bedeutung (Berufung, Rz. 32). Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass dem Berufungskläger die deutsche Rechtsordnung näher stehe als die schweizerische (Berufung, Rz. 34 ff).
Die Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, dass das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt sei, dass von der Regelanknüpfung von Art. 117 Abs. 2 IPRG abgewichen werden könne, wenn ein Festhalten an dieser Regelanknüpfung unverhältnismässig wäre, und dass das Rechtsverhältnis zu Deutschland eine engere Verbindung aufweise als zur Schweiz (Berufungsantwort, Rz. 11). Das Bundesgericht habe im Entscheid 4C.458/2004 zwar ausgeführt, dass für eine Abweichung von der Regelanknüpfung erforderlich sei, dass diese unhaltbar erscheine, zum Beispiel weil der Vertrag offensichtlich eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweise weil die Parteien ein solches Ergebnis nicht hätten vorhersehen können. Mit dem Einschub der Offensichtlichkeit habe das Bundesgericht allerdings in erster Linie hervorheben wollen, dass es eben nicht genüge, wenn zu einer anderen Rechtsordnung bloss ein engerer Zusammenhang zu bestehen scheine (Berufungsantwort, Rz.16). Zudem habe das Bundesgericht im publizierten Entscheid BGE 133 III 90 festgehalten, dass es sich bei der Zuweisung des Vertrages nach der charakteristischen Leistung lediglich um eine Vermutung handle, so dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob das Vertragsverhältnis zu einem anderen Recht ein engeres Verhältnis habe (Berufungsantwort, Rz. 17). Die Subsumtion des vorliegenden Falles entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre. Der Behauptung des Berufungsklägers, wonach für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelanknüpfung eine überaus hohe Hürde bestehe, fehle es an jeglicher Grundlage (Berufungsantwort, Rz. 18 f.). Aber selbst wenn eine solche Anforderung bestehen würde, wäre diese im vorliegenden Fall erreicht, da sämtliche Anhaltspunkte für den engsten Zusammenhang mit dem deutschen Recht sprechen würden (Berufungsantwort, Rz.37).
3.1.2 Unbestritten ist im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz erkannte interna-tionale Sachverhalt und somit die Notwendigkeit, das auf den vorliegenden Streitfall anzuwendende Recht gemäss den Vorschriften des IPRG zu bestimmen (Art. 1 Abs.1 lit. b IPRG). Eingeklagt ist vorliegend eine Forderung aus einer Bürgschaftsvereinbarung (vgl. Klage, Rz. 5) und somit eine Forderung aus Vertrag. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Vertragsparteien weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Rechtswahl getroffen haben, ist im Berufungsverfahren unbestritten. Bei fehlender Rechtswahl unterstehen ein Vertrag und damit auch eine daraus entstehende Forderung gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG dem Recht desjenigen Staates, mit dem er bzw. sie am engsten zusammenhängt. Diese Anknüpfung an den engsten Zusammenhang entspricht dem dem IPRG zu Grunde liegenden kollisionsrechtlichen Grundsatz (vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zürich, 2017, 4. Auflage, Rz. 116 ff.). Art. 117 Abs. 2 IPRG enthält sodann die gesetzliche Vermutung, wonach der engste Zusammenhang zu demjenigen Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Die Qualifikation des Vertragstypus erfolgt nach dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori; BGer 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3). Vorliegend stützt sich die Forderung unbestrittenermassen auf einen Bürgschaftsvertrag. Bei einem solchen wird die charakteristische Leistung jeweils vom Bürgen erbracht (Art.117 Abs. 3 lit. e IPRG). Bürge im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger, welcher sowohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt als auch seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die gesetzliche Vermutung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG führt somit zur Anwendung des schweizerischen Rechts.
3.1.3 Diese gesetzliche Vermutung gilt indes nicht absolut und es kann von ihr abgewichen werden. Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 IPRG bestätigen die ältere bundesgerichtliche Praxis, welche den engsten (räumlichen) Zusammenhang ebenfalls durch die charakteristische Leistung bestimmte, jedoch mit dem Vorbehalt, dass dieser Anknüpfungspunkt nur dann gelte, wenn der Vertrag nicht zu einem anderen Recht eine engere Beziehung aufweise (Keller/Kren Kostkiewicz, in: Zürcher Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2004, Art.117 IPRG N. 25). Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Bürgen beansprucht somit keine ausschliessliche Anwendung (Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 117 IPRG N.50 mit Verweis auf das Amtliche Bulletin Ständerat 1985, 162; Amtliches Bulletin Nationalrat 1986, 1356). Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Anknüpfung gemäss der gesetzlichen Vermutung zu einem kollisionsrechtlich richtigen Ergebnis führt ob sie im Sinne von Art. 117 Abs. 1 IPRG korrigiert werden muss (Möcklin-Doss/Schnyder, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Auflage Zürich 2016, Art.117 IPRG N. 3 und 5). Damit gestützt auf Art. 117 Abs. 1 IPRG ein von der gesetzlichen Vermutung abweichendes Recht zur Anwendung kommen kann, bedarf es eines Vergleiches zwischen der Ausnahmeanknüpfung und jener aufgrund der charakteristischen Leistung. Nur in jenen Fällen, in denen die Ausnahme kollisionsrechtlich deutlich überzeugender ist als die Regelanknüpfung, kann sie als engerer engster Zusammenhang vorgehen (Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 117 IPRG N. 63).
In diesem Sinne sind auch die Ausführungen im (nicht publizierten) Entscheid des Bundesgerichts 4C.458/2004 zu verstehen, wonach von der Regelanknüpfung nur abgewichen werden könne, wenn diese zu einem unhaltbaren Ergebnis führe, weil der Vertrag offensichtlich eine engere Verknüpfung mit einem anderen Staat aufweise (BGer 4C.458/2004 vom 17. Mai 2005 E. 3.5.1). Im publizierten Entscheid BGE133 II 90 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Zuweisung eines Vertrages nach der charakteristischen Leistung lediglich um eine Vermutung handle, so dass im Einzelfall zu prüfen bleibe, ob das Vertragsverhältnis zu einem anderen Recht ein engeres Verhältnis habe. Des Weiteren hat es darauf hingewiesen, dass die in Art. 117 IPRG aufgestellten Vermutungstatbestände der Rechts-sicherheit und der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts dienten (BGE 133 III 90 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prüfung, ob eine Ausnahmeanknüpfung gegeben ist, liegt somit nicht im freien Ermessen der Gerichte. Vielmehr müssen überzeugende Gründe dafür vorliegen, von der gesetzlichen Vermutung in Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG abzuweichen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber für diese Regelanknüpfung nur eine Vermutung aufgestellt hat und nicht, wie etwa bei Verträgen über Grundstücke, eine Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung festgelegt hat. Die Hürden zur Abweichung von der Vermutung in Art.117 Abs.2 und 3 IPRG können daher nicht gleich hoch angelegt werden wie diejenigen zur Anwendung der allgemeinen Ausnahmeklausel in Art. 15 IPRG, welche eine Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen (und nicht nur den vermuteten) Anknüpfung zulässt (Amtstutz/Wang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art.117 IPRG N.12; Bonomi, in: Commentaire Romand, Basel, 2011, Art. 117 IPRG N 23; Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 7. April 2008, GVP 2008 Nr. 95, 255). Um aber der mit Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG angestrebten Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit Rechnung zu tragen, darf von der darin enthaltenen Vermutung nicht bereits dann abgewichen werden, wenn die Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung als enger erscheint. Vielmehr muss diese engere Verbindung dazu führen, dass das Festhalten an der gesetzlich vermuteten engsten Verbindung auch unter Berücksichtigung der damit angestrebten Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit nicht gerechtfertigt ist.
3.1.4 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Zivilgericht sehr wohl berücksichtigt, dass der Berufungskläger als Erbringer der charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3). Das Zivilgericht hat den Erwägungen3.1.2 entsprechend erkannt, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG erfüllt sind und demgemäss grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar ist. Es hat aber nachfolgend zu Recht geprüft, ob andere Bezüge zum deutschen Recht bestehen, welche die Verbindung über den gewöhnlichen Aufenthalt resp. Wohnsitz des Berufungsklägers zum schweizerischen Recht überlagern und höher zu gewichten sind.
Das Zivilgericht erwog dabei zu Recht, dass die Vereinbarung in Deutschland abgeschlossen worden ist. Die Berufungsbeklagte unterzeichnete diese in [...] und der Berufungskläger am Sitz seiner deutschen Gesellschaft in [...]. Weiter erkannte das Zivilgericht richtigerweise, dass mit der Bürgschaft Forderungen zwischen zwei deutschen Gesellschaften gesichert werden sollten und dass ein direkter Zusammenhang mit der dem deutschen Recht unterstehenden Speditionsvereinbarung besteht, welche zusätzlich durch die Bürgschaftsvereinbarung vom 12./18. August 2015 modifiziert worden ist. Des Weiteren wurde die Bürgschaftsforderung in Euro angegeben und mit der Formulierung der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Institut des deutschen Rechts gewählt. Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass diese verschiedenen Verbindungen zur deutschen Rechtsordnung derart stark sind, dass ein Festhalten an der gesetzlichen Vermutung des engsten Zusammenhangs mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht gerechtfertigt ist. Diesen Ausführungen des Zivilgerichts vermag der Berufungskläger keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Der Berufungskläger unterzeichnete den Vertrag sowohl in seiner Funktion als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der C____ GmbH als auch als selbstschuldnerischer Bürge (vgl. Klagebeilage 3) und begründete damit eine enge Verknüpfung zwischen der Bürgschaft und der dem deutschen Recht unterstehenden Speditionsvereinbarung resp. seiner geschäftlichen Tätigkeit bei der C____ GmbH. Gerade das für die Anwendung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG relevante Kriterium der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts spricht im vorliegenden Fall aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen überaus deutlich für die Anwendung des deutschen Rechts. Die zur Frage stehende Vereinbarung vom 12./18. August 2015 wurde zwischen der C____ GmbH mit Sitz in [...] in Deutschland und der Berufungsbeklagten mit Sitz in [...], ebenfalls Deutschland, abgeschlossen und enthielt in Ziffer 1 die selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers der C____ GmbH. Der Berufungskläger war somit in seiner geschäftlichen Funktion am Sitz seiner Gesellschaft in Deutschland tätig. Es kommt hinzu, dass der Vertrag, wie vom Berufungskläger selbst erwähnt, von einem deutschen Anwalt abgefasst worden ist (vgl. Berufung, Rz.32 lit. a). Für die Parteien der Vereinbarung war unter diesen Umständen die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht voraussehbar (vgl. zur Berücksichtigung der Indizien für Parteierwartungen bei der Prüfung des engeren Zusammenhangs: Schwander, Kommentierung zu BGE 134 III 643, in: SZIER 2009, S. 411, 414 mit Verweis auf BGer 5A_357/2008 vom 05. November 2008, E.2.2). An dieser Beurteilung ändert entgegen der Darstellung des Berufungsklägers auch nichts, dass er aufgrund seines Wohnsitzes für die Bürgschaftsforderung an seinem schweizerischen Wohnsitz eingeklagt werden musste.
3.2 Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, das Zivilgericht untergrabe mit dieser krass ergebnisorientierten Argumentation den Sozialschutzgedanken, welcher Art. 493 OR zu Grunde liege, in geradezu stossender Weise. Die Gültigkeitsvoraussetzungen seien gerade für jene Fälle eingeführt worden, in denen eine sozial schwächere Partei über einen Verpflichtungswille verfügte, sich infolge einer Notlage jedoch zu einem unreflektierten Vorgehen habe verleiten lassen (Berufung, Rz. 39).
Auch dieser Argumentation des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, mit der Anwendung des deutschen Rechts die Gültigkeit der von der Berufungsbeklagten eingegangenen Bürgschaftsvereinbarung zu erreichen. Es geht alleine darum, zu eruieren, ob die Verbindungen dieser Bürgschaftsvereinbarung zu Deutschland derart gewichtig sind, dass von der Regel-anknüpfung gemäss Art.117 Abs.2 und 3 IPRG abgewichen werden kann. Dabei kann und muss berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger die genannte Vereinbarung auch als Geschäftsführer seiner deutschen Gesellschaft in Deutschland unterzeichnete und dass in dieser Vereinbarung gleichzeitig und mit selber Unterschrift die dem deutschen Recht unterstehende Speditionsvereinbarung zwischen den Gesellschaften mit Sitz in Deutschland modifiziert wurde. Aufgrund der deutlichen Einbettung der Bürgschaftsvereinbarung in die geschäftliche Tätigkeit des Berufungsklägers in Deutschland ist die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf diese Vereinbarung nicht zu beanstanden.
3.3 Das Zivilgericht hat somit die Klage zu Recht nach deutschem Recht beurteilt. Da der Berufungskläger zu den übrigen materiellen Ausführungen des angefochtenen Entscheids - mit Ausnahme des Kostenentscheids - keine Rügen vorbringt, ist keine weitergehende Prüfung des angefochtenen Entscheides vorzunehmen. Die Berufung ist somit abzuweisen.
4.
Der Berufungskläger unterliegt vollständig. Er hat deshalb gemäss Art.106 Abs.1 ZPO die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt CHF 27115.-. Gemäss der vorliegend noch anwendbaren Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG154.810; zur übergangsrechtlichen Ordnung vgl. auch §41 Abs.2 des neuen Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]) werden die zweitinstanzlichen Gerichtskosten in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GebV auf CHF2700.- festgelegt.
Im Berufungsverfahren berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG291.400]). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von CHF 27115.- beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar im schriftlichen Verfahren zwischen CHF 1'680.- und CHF 4'350.- (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziffer7 und § 4 Abs. 2 HO), interpoliert CHF 3931.70. Aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren (§12 Abs.1HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'600.-.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2017 [...] wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF2700.-.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2600.- zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.