E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2018.54 (AG.2019.343))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2018.54 (AG.2019.343)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2018.54 (AG.2019.343) vom 06.05.2019 (BS)
Datum:06.05.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abänderung Eheschutzmassnahmen
Zusammenfassung:Die Ehegatten A____ und B____ haben am 20. Februar 2009 geheiratet und haben eine gemeinsame Tochter C____. Das Zivilgericht Basel-Stadt regelte das Getrenntleben der Ehegatten und wies die Obhut über C____ der Ehefrau zu. Der Ehemann wurde verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4045.- zu zahlen, wovon ein Teil für die Tochter bestimmt war. Die Ehefrau reichte ein Gesuch ein, um den Unterhalt für die Tochter und sich selbst zu erhöhen, was vom Gericht teilweise genehmigt wurde. Der Ehemann erhob Berufung gegen diesen Entscheid, in dem es um die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ging. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied, dass der Ehemann weiterhin Unterhaltsbeiträge zahlen muss, basierend auf seinem monatlichen Nettoeinkommen. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, und der Ehemann musste der Ehefrau eine Parteientschädigung zahlen.
Schlagwörter: Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Kinder; Berufungsbeklagten; Entscheid; Ehefrau; Unterhalt; Kinderzulage; Ehemann; Kinderzulagen; Unterhalts; Arbeit; Berufungsklägers; Zivilgericht; Phase; Tochter; Verhandlung; Recht; Berufungsantwort; Über; Woche; Betreuungsunterhalt; Stunden; Monats
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 125 ZGB ; Art. 142 ZPO ; Art. 163 ZGB ; Art. 170 ZGB ; Art. 176 ZGB ; Art. 271 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 285 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 316 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 322d OR ; Art. 42 BGG ; Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 118; 142 III 413; 143 III 42; 144 III 349;
Kommentar:
Müller, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer, Hand zum Schweizer Privatrecht, Art. 322 OR, 2016
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2018.54


ENTSCHEID


vom 6. Mai 2019



Mitwirkende


lic. iur. André Equey (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Parteien


A____ Berufungskläger

[...] Gesuchsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 31. Oktober 2018


betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen


Sachverhalt


Die Ehegatten A____ und B____ haben am 20. Februar 2009 geheiratet, die gemeinsame Tochter C____ ist am [ ] 2012 geboren.


Mit Entscheid vom 23.Oktober 2017 hatte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten geregelt und dabei insbesondere die Obhut über C____ der Ehefrau zugewiesen, das Besuchsrecht zwischen Ehemann und Tochter geregelt, und den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF4045.-, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF3745.-, zuzüglich Kinderzulagen, für die Tochter bestimmt waren. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag setzte sich zusammen aus einem Barunterhalt von CHF954.- sowie einem Betreuungsunterhalt von CHF2791.-. Es wurde festgestellt, dass die Ehefrau kein Einkommen erziele, sie wurde indes bei ihrer Bereitschaft behaftet, eine Teilzeitanstellung zu suchen.


Mit Gesuch vom 28. März 2018 gelangte die Ehefrau ans Zivilgericht Basel-Stadt mit dem Begehren, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der Tochter C____ einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF4200.-, zuzüglich Kinderzulagen, sowie an ihren eigenen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF700.- zu bezahlen. Ausserdem beantragte sie die Edition zahlreicher Unterlagen durch den Ehemann; eine Anpassung des Begehrens des Ehegattenunterhalts nach Edition der Unterlagen des Ehemannes blieb vorbehalten. Nach diversen Schriftwechseln und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.Oktober 2018 hat das Einzelgericht in Zivilsachen mit Entscheid vom 31.Oktober 2018 wie folgt verfügt (schriftlich begründeter Entscheid, mit Rektifikat bezüglich Ziff.3):


1. In Abänderung von Ziff. 8 des Entscheides vom 23. Oktober 2017 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab April 2018 bis und mit Oktober 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4105.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3939.00 (darin enthalten CHF 3010.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

In der Zeit von November 2018 bis und mit Mai 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4056.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wovon CHF 3856.00 (darin enthalten CHF2690.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

Ab Juni 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt monatlich im Voraus CHF 3672.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3167.00 (darin enthalten CHF 1765.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus, 100%-Pensum) des Ehemannes von CHF 7420.00 bei der D____ AG sowie von CHF 500.00 bei der E____ GmbH. Bei der Ehefrau wird von folgenden Einkommen ausgegangen:

- April bis Oktober 2018: kein Einkommen

- November 2018 bis und mit Mai 2019: durchschnittlich CHF 400.00

netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen)

- Juni 2019: CHF 1500.00 netto (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn,

ohne Kinderzulagen).

Beim Bedarf der Familie wird von folgenden Beträgen ausgegangen:

- April bis und mit Oktober 2018:

Ehemann: CHF 3648.00

Ehefrau: CHF 3010.00

C____: CHF 1046.00 (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00)

- November 2018 bis und mit Mai 2019:

Ehemann: CHF 3663.00

Ehefrau: CHF 3090.00

C____: CHF 1266.00 (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00)

- ab Juni 2019:

Ehemann: CHF 3743.00

Ehefrau: CHF 3265.00

C____: CHF 1349.00 (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00)

3. Überdies bezahlt der Ehemann der Ehefrau vom Nettobonus, welcher ihm im April 2018 ausgerichtet wurde, CHF4067.00, wovon CHF1538.00 für C____ bestimmt sind.

Werden dem Ehemann inskünftig weiterhin Boni ausgerichtet, hat er der Ehefrau unaufgefordert die entsprechende Lohnabrechnung zukommen zu lassen und ihr innerhalb von 30 Tagen seit Auszahlung 60% des Nettobonus zu überweisen, wovon ein Drittel für die Tochter C____ bestimmt ist.

4. Gegen Nachweis der Anmeldung für den Kurs Pflegehelfer [ ] hat der Ehemann der Ehefrau die Hälfte der Kurskosten zu erstatten.

5. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 600.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 900.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 262.50 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte.

Der Ehemann bezahlt der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF 4830.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 371.90 MwSt.


Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 27. Dezember 2018 Berufung erhoben. Er beantragt, in Abänderung von Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 31.Oktober 2018 sei die Unterhaltspflicht des Ehemannes wie folgt neu zu regeln (Rechtsbegehren 1): Es sei der Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1.April 2018 aufzuheben sowie der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C____ auf CHF3440.- bis Ende Mai 2019 und auf CHF2837.- ab 1. Juni 2019, je zuzüglich Kinderzulagen, zu kürzen, wovon CHF 996.- als Barunterhalt und der jeweilige Rest als Betreuungsunterhalt geschuldet seien; eventualiter seien diese Unterhaltskürzungen per 1.Juni 2019 vorzunehmen (Rechtsbegehren 2). Das Basiseinkommen sei beim Ehemann auf CHF7420.-, bei der D____, und bei der Ehefrau auf CHF2000.- ab März 2018, eventualiter ab Mai 2019, festzulegen (Rechtsbegehren 3). Die Ehefrau sei zu verpflichten, monatlich unaufgefordert ihre Lohnabrechnungen dem Ehemann auszuhändigen (Rechtsbegehren 4). Im Übrigen sei der Entscheid vom 31.Oktober 2018 zu bestätigen (Rechtsbegehren 5). Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau (Rechtsbegehren 6). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsbeklagte zur Einreichung ihrer Kontoauszüge für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018, ihres Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen September bis Dezember 2018 bei der F____ und der Belege für Krankenkassenprämien-Verbilligungen aufgefordert. Die übrigen Editionsbegehren hat er mit kurzer Begründung abgewiesen, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts. Mit ihrer Berufungsantwort vom 1.Februar 2019 hat die Berufungsbeklagte auch die verlangten Unterlagen eingereicht. Sie hat die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt, soweit darauf eingetreten werde. Weiter hat sie die Bestätigung von Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids betreffend den Ehegattenunterhalt und die Festlegung eines angemessenen monatlichen Kinderunterhalts, mindestens CHF4400.-, zuzüglich Kinderzulagen, beantragt. Zudem sei der Ehemann zur Edition der vollständigen Steuerunterlagen 2017 und 2018, des Abschlusses sowie der Bilanz und Erfolgsrechnungen 2017 und 2018 der G____ GmbH zu verpflichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie um Beizug der Akten aus den Berufungsverfahren ZB.2017.47 und ZB.2017.48 ersucht. Am 27.Februar 2019 hat der Berufungskläger, entsprechend der Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2019, die Jahresrechnung 2017 der G____ GmbH, 2Kontoauszüge der G____ GmbH für das Jahr 2018, die AHV-Abrechnung 2018 G____ GmbH, die AHV-Abrechnungen 2013 - 2018 der E____ GmbH und weitere Unterlagen eingereicht.


Die Eheschutzakten und die Akten ZB.2017.47 und ZB.2017.48 wurden beigezogen. Die Berufungsverhandlung hat am 18. März 2019 stattgefunden. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, je mit ihren Vertretungen, haben teilgenommen und sind befragt worden. Die Parteien haben weitere Unterlagen eingereicht; die Ehefrau hat namentlich eine Lohnabrechnung für Januar 2019 und einen Bankbeleg der [ ] vom 4.März 2019 betreffend Lohn Februar 2019 eingereicht. Die Parteivertretungen sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlichen Anträge grundsätzlich bekräftigt. Es wird insoweit auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Der Entscheid ist anschliessend, nach einer mündlichen Beratung, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht in Zivilsachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser Entscheid ist gemäss Art.308 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art.311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge grundsätzlich einzutreten (vgl. aber unten E.9). Gemäss §92 Abs.1 Ziff.6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).


1.2 Für Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gilt die eingeschränkte respektive soziale Untersuchungsmaxime (Art.271 lit. a in Verbindung mit Art.272 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N12; Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.Auflage 2017, Art.272 N1).


In Bezug auf die Kinderbelange gelten demgegenüber die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art.296 N1 ff.; vgl. auch Bähler, a.a.O., Art.272 N1). Das heisst, dass das Gericht in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO).


Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und 1632). Soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten ist, gilt das Verbot der reformatio in peius in Bezug auf den Kinderunterhalt aber nicht (vgl. Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 HPO N 30b; Seiler, a.a.O., N 448). Da die Ehegattenunterhaltsansprüche nicht der Offizialmaxime unterliegen und die Berufungsbeklagte kein eigenes Rechtsmittel eingereicht hat, gilt für diese demgegenüber das Verbot der reformatio in peius (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Dieses besagt, dass der angefochtene Entscheid nicht zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden bzw. der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden darf als gemäss dem angefochtenen Entscheid (Seiler, a.a.O., N 441).


1.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art.317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2.Juli 2018 E.4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E.2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 e. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, können die Parteien Noven im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).


Echte Noven sind im Übrigen nach Massgabe von Art.317 Abs. 1 ZPO zulässig. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SZZP 2013 S. 253). In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen ausserdem nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werde (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5).


Vorliegend bringt die Ehefrau im Berufungsverfahren neue Tatsachen insbesondere in Bezug auf ihre Erwerbs- und Einkommenssituation vor. Diese sind nach den soeben dargelegten Grundsätzen als echte Noven zu berücksichtigen.


1.4 Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. In Summarverfahren ist zwar regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien komplex, so dass sich die Durchführung einer Verhandlung zur Klärung namentlich der Einkommens- und Bedarfssituation beider Ehegatten aufgedrängt hat.


2. Einleitende Bemerkungen

2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger insbesondere verpflichtet, der Berufungsbeklagten in einer ersten Phase (April 2018 bis und mit Oktober 2018) einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4105.-, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 3939.- (davon CHF3010.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für die Tochter C____ bestimmt sind. In einer zweiten Phase (November 2018 bis und mit Mai 2019) hat er ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF4056.-, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, davon sind CHF3856.- (enthaltend CHF2690.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für die Tochter C____ bestimmt. In einer dritten Phase, ab Juni 2019, wird er verpflichtet, ihr monatlich CHF3672.-, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF3167.- (davon CHF 1765.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für die Tochter C____ bestimmt sind.


Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ist die Vorinstanz im Dispositiv des Entscheids von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers (inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus, 100%-Pensum) von CHF7420.- bei der D____ sowie von CHF500.- bei der E____ GmbH ausgegangen. Bei der Ehefrau ist die Vorinstanz von folgenden Einkommensverhältnissen ausgegangen: April bis Oktober 2018: kein Einkommen; November 2018 bis und mit Mai 2019: durchschnittlich CHF400.-; ab Juni 2019: CHF 1500.- netto (ohne Kinderzulagen, inklusive 13. Monatslohn, 50%-Pensum).


Beim Bedarf der Familie ist die Vorinstanz von folgenden Beträgen ausgegangen:

April bis und mit Oktober 2018: Ehemann: CHF 3648.-, Ehefrau: CHF 3010.-, C____: CHF 1046.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-).

November 2018 bis und mit Mai 2019: Ehemann: CHF 3663.-, Ehefrau: CHF3090.-, C____: CHF 1266.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-).

Ab Juni 2019: Ehemann: CHF 3743.-, Ehefrau: CHF 3265.-, C____: CHF 1349.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-).


2.2 Der Berufungskläger verlangt demgegenüber im Wesentlichen - und soweit relevant -, dass ihm aus der E____ GmbH kein Einkommen respektive ein wesentlich tieferes Einkommen anzurechnen sei (Berufung Ziff. 5f.) und dass der Ehefrau entsprechend dem Rechtsbegehren ein Einkommen von CHF2000.- ab März 2018 eventualiter ab Mai 2019 respektive entsprechend der Berufungsbegründung offenbar ein zumutbares Einkommen von CHF 593.- monatlich (April bis Oktober 2018), von CHF631.- monatlich (von November respektive gemäss Fazit Oktober 2018 bis Mai 2019) und von CHF 2100.- (ab Juni 2019 respektive März 2019) anzurechnen sei (Berufung Ziff. 7 ff.). Der Bedarf des Ehemannes sei höher, derjenige von Frau und Tochter tiefer zu veranschlagen (Berufung Ziff.24 ff.). Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass bei ihm die Kosten in Zusammenhang mit der Liegenschaft nicht vollständig berücksichtigt worden seien, dass bei der Berufungsbeklagten und der Tochter zu hohe Krankenkassenprämien und bei der Tochter Selbstbehaltskosten und zu hohe Drittbetreuungskosten angerechnet worden seien. Weiter rügt er die Aufteilung der Bonuszahlungen (Berufung Ziff. 29), seine Verpflichtung zu einer Beteiligung an den SRK-Kurskosten der Berufungsbeklagten (Berufung Ziff. 30) sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung (Berufung Ziff. 31 f.) und macht umfangreiche Ausführungen zum Eheschutzverfahren (Berufung Ziff. 33) und zur Situation von C____ (Berufung Ziff. 34 ff).


2.3 Demgegenüber verlangt die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort neben der Abweisung der Berufung (vgl. insbesondere Berufungsantwort Ziff. 55 ff.) insbesondere, dass beim Berufungskläger ein höheres Einkommen aus der Tätigkeit bei der E____ GmbH berücksichtigt werde, nämlich rund CHF2000.- bis 3000.- monatlich (vgl. Berufungsantwort Ziff. 17 ff., 52 f., 55ff.) und dass beim Bedarf von C____ ein Betrag von rund CHF100.- für Hobbies berücksichtigt werden (Berufungsantwort Ziff. 32). Sie macht in der Berufungsantwort (Ziff. 33 ff.) weiter geltend, die Ehefrau könne ab Mai 2019 nicht das von der Vorinstanz veranschlagte Einkommen von CHF1500.- erzielen.


2.4 Nachfolgend wird zunächst das Einkommen des Berufungsklägers behandelt (E.3), anschliessend das Einkommen der Berufungsbeklagten (E.4), der Bedarf des Berufungsklägers (E.5) sowie der Berufungsbeklagten und der Tochter (E.6), bevor der Unterhalt für mehrere Phasen berechnet wird (E.7). Es folgen Ausführungen zum Antrag des Berufungsklägers, dass ihm die Berufungsbeklagte die Lohnabrechnungen monatlich unaufgefordert zuzustellen habe (E.8), zu weiteren Rügen und Vorbringen des Berufungsklägers (E.9), zum Editionsbegehren des Berufungsklägers (E.10) sowie zu den Kosten des Berufungsverfahrens (E.11).


3. Einkommen des Berufungsklägers

3.1

3.1.1 Der Berufungskläger ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ GmbH. Er ist mit dieser Gesellschaft vor allem für die G____ GmbH, bei welcher er Gesellschafter ist, tätig (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.3). Die Vorinstanz hat ihm im angefochtenen Entscheid (E.3.3.3) für seine Tätigkeit für die E____ GmbH einerseits ein Einkommen von CHF500.- monatlich angerechnet und andererseits bei seinem Bedarf keine Fahrtauslagen berücksichtigt.


3.1.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, wie hoch das Einkommen ist, welches der Berufungskläger aus der E____ GmbH erzielt. Die Behauptung des Berufungsklägers, in der Verhandlung vom 31. Oktober 2018 sei erwähnt worden, dass sein Lohn bei der E____ GmbH für das Jahr 2018 CHF2184.85 - und somit CHF 182.- monatlich - betragen habe (vgl. Berufung Ziff. 5), ist aktenwidrig. Eine entsprechende Angabe findet sich im Verhandlungsprotokoll vom 31.Oktober 2018 nicht. Der Berufungskläger sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung vielmehr selber aus, er erhalte von der E____ GmbH CHF3000.- bis CHF 4000.- Lohn pro Jahr und habe sich jeweils CHF 250.- etwas mehr pro Monat ausbezahlt. Der Rest sei als Gewinnvortrag in der Gesellschaft geblieben. Theoretisch sei es wohl möglich, mehr rauszuziehen. Sie hätten aber einen Fehler gemacht. Dadurch sei ein Schaden von CHF6000.- bis CHF7000.- entstanden, den er übernehmen müsse (Verhandlungsprotokoll vom 31.Oktober 2018 S. 4 f.). Zudem erklärte er, das Jahr 2018 werde schwierig (Verhandlungsprotokoll vom 31.Oktober 2018 S. 6). Dass ihm wegen des erwähnten Fehlers bis auf weiteres kein nennenswerter Lohn mehr ausbezahlt würde, behauptete der Berufungskläger in der Verhandlung des Zivilgerichts aber nicht. Er sagte vielmehr aus, dass er immer CHF 3000.- brutto auf der Lohnabrechnung habe. Zudem hatte er bereits in seiner Stellungnahme vom 31.Mai 2018 (Ziff. 7) festgehalten, die Annahme eines Einkommens von CHF 250.- pro Monat von der E____ GmbH sei korrekt. Weiter sagte er in der vorinstanzlichen Verhandlung aus, insgesamt seien - früher - für die Löhne von ihm (Berufungskläger) und der Berufungsbeklagten jeweils CHF 9000.- aus der E____ GmbH bezogen worden, die Berufungsbeklagte habe einen Lohn von CHF500.- (monatlich) bezogen und die früher von ihr erbrachten Arbeitsleistungen würden nun von ihm (Berufungskläger) erbracht (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 6 f.). Damit ist aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers selber erstellt, dass er tatsächlich Leistungen für die E____ GmbH erbringt, die mindestens einen Lohn von insgesamt CHF750.- pro Monat rechtfertigen würden, und dass er einen Lohn von mindestens CHF 750.- pro Monat von der E____ GmbH beziehen könnte. Auch seine Angaben an der Berufungsverhandlung, dass er monatlich grob geschätzt rund 40 bis 50 Arbeitsstunden für die E____ GmbH leiste, welche diese wiederum für die G____ GmbH erbringt, bestätigt diese Annahme (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2.f.).


Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zwar ein Schreiben vom 8.August 2018 (Berufungsbeilage 5) eingereicht, mit dem er namens der E____ GmbH gegenüber der G____ GmbH wegen Fehlern bei der Lohnbuchkontrolle auf Rechnungen im Umfang von voraussichtlich CHF 13000.- verzichtet, sowie einen Kontoauszug und einen Lohnausweis der E____ GmbH für das Jahr 2018 (Berufungsbeilagen 7 und 8), gemäss denen sein Nettolohn, ohne Privatanteil am Fahrzeug, CHF 2184.85 betragen habe. Dies beweist aber nicht, dass er für seine geleistete Arbeit keinen höheren Lohn hätte beziehen können. Die geringeren Lohnbezüge als in den Vorjahren können vielmehr im Hinblick auf das vorliegende Verfahren durchaus prozesstaktisch motiviert sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar - und wurde auch an der Berufungsverhandlung nicht plausibel erläutert -, weshalb die E____ GmbH gegenüber der G____ GmbH voraussichtlich auf CHF13000.- verzichtete. Gemäss dem Entscheid der Regionalen Paritätischen Kommission vom 11.Dezember 2018 wurde die G____ GmbH zu Nachzahlungen von vorenthaltenen Lohn- und Entschädigungsleistungen von CHF29662.05 sowie zur Zahlung von Kontrollkosten von CHF6957.40 und einer Konventionalstrafe von CHF1000.- verpflichtet (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2019). Bei den genannten Lohn- und Entschädigungsleistungen handelt es sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (Stellungnahme vom 27.Februar 2019 Ziff. 2) offensichtlich nicht um einen von der E____ GmbH verursachten Schaden, sondern um Zahlungen, welche die G____ GmbH auch ohne den Fehler bei der Lohnbuchkontrolle hätte leisten müssen. Es gibt keinen Grund, dass der Berufungskläger respektive die E____ GmbH diese Zahlungen teilweise übernehmen.


3.1.3 Die Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, der Berufungskläger erziele über die E____ GmbH und die G____ GmbH pro Monat ein Zusatzeinkommen von mindestens CHF 2000.- bis CHF 3000.- (Berufungsantwort Ziff. 19). Sie behauptet, der Berufungskläger habe in der Verhandlung des Zivilgerichts angegeben, er würde zwischen CHF 2000.- und CHF 3000.- pro Monat zusätzlich verdienen, dieses Geld jedoch bewusst in der E____ GmbH lassen (Berufungsantwort Ziff. 8, 23, 55 und 57). Diese Behauptung ist indes aktenwidrig. Der Berufungskläger sagte vielmehr aus, für die von ihm für die G____ GmbH verrichteten Arbeiten würden der G____ GmbH pro Monat CHF 2000.- bis CHF3000.- in Rechnung gestellt. Er bekomme CHF 3000.- bis CHF4000.- Lohn, wobei damit offensichtlich der Jahreslohn gemeint war. Er habe sich jeweils CHF250.- etwas mehr pro Monat ausbezahlt. Der Rest sei als Gewinnvortrag in der E____ GmbH geblieben. Diese habe aber einen Verlust erlitten (Verhandlungsprotokoll vom 31.Oktober 2018 S. 4). Bei den von der E____ GmbH der G____ GmbH pro Monat in Rechnung gestellten CHF2000.- bis CHF 3000.- handelt es sich demnach bloss um Ertrag und nicht um Gewinn, über den der Berufungskläger als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ GmbH verfügen könnte. Nach Abzug des Aufwands sind der E____ GmbH im Jahr 2015 ein Verlust von CHF5200.27, im Jahr 2016 ein Verlust von CHF303.49 und im Jahr 2017 ein Gewinn von CHF5422.70 verblieben (Erfolgsrechnung 2015, Steuerveranlagung 2015, Erfolgsrechnung 2016, Steuerveranlagung 2016, Beilagen 11 - 14 zur Eingabe vom 26. Juni 2018, Eheschutzakten Register 6; Erfolgsrechnung 2017, Beilage 4 zur Eingabe vom 15. Oktober 2018, Eheschutzakten Register 6).


3.1.4 Das Zivilgericht stellte weiter fest, der Berufungskläger komme über die E____ GmbH in den Genuss gewisser geldwerter Leistungen und könne sich über die Gesellschaft einen etwas gehobeneren Lebensstandard finanzieren (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Die Berufungsbeklagte behauptet in diesem Zusammenhang, der Berufungskläger decke damit einen grossen Teil seines Bedarfs, welcher sich damit auf maximal CHF1000.- pro Monat reduziere (Berufungsantwort Ziff.23 und 57). Diese Behauptung ist indes weder substantiiert noch belegt. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2017 bezog der Berufungskläger von der E____ GmbH, neben dem Lohn, Leistungen im Gesamtwert von brutto CHF5578.63, entsprechend rund CHF 465.00 pro Monat (Beilage 4 zur Eingabe vom 15. Oktober 2018, Eheschutzakten Register 6).


3.1.5 Unter Berücksichtigung des Lohns und der übrigen geldwerten Leistungen könnte dem Berufungskläger aus seiner Tätigkeit für die E____ GmbH grundsätzlich ein Einkommen von rund CHF 1000.- pro Monat angerechnet werden (vgl. oben E.3.1.2, 3.1.4).


3.2

3.2.1 Von einem Unterhaltspflichtigen kann in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden (BGer 5A_722/2007 vom 7.April 2008 E.6.2.2). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Erwerbseinkommen beider Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen (BGer 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2c). Vom erwähnten Grundsatz kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Dies hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (BGer 5A_722/2007 vom 7.April 2008 E. 6.2.2). Dabei sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse, namentlich das Alter und die bisherigen Lebensführung der betreffenden Person zu berücksichtigen (vgl. BGer 5P.469/2006 vom 4.Juli 2007 E.3.2.1). Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung über eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit hinaus ist eine solche des Ermessens (BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 6.2.2).


3.2.2 Der Berufungskläger ist bei der D____, zu einem vollen Pensum angestellt. Die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit bei der E____ GmbH stellt klar und unbestrittenerweise einen überobligatorischen Einsatz dar. Da er diese Tätigkeit seit Jahren und nun auch nach der Trennung weiterhin ausübt, ist es, wie die Vorinstanz richtig festhält, grundsätzlich korrekt, ihm ein Einkommen daraus anzurechnen.


Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Arbeit für die E____ GmbH einen überobligatorischen Einsatz darstelle, es dem Berufungskläger auf Dauer nicht zumutbar sei, seine gesamte Freizeit darauf zu verwenden, mit der E____ GmbH ein Einkommen zu erzielen und das Einkommen des Berufungsklägers bei der D____ inklusive Bonus genüge, um den Bedarf der Familie inklusive Steuern zu decken und einen Überschuss zu generieren, rechnete das Zivilgericht dem Berufungskläger zu Recht aber nur ein Einkommen von CHF500.- aus der E____ GmbH an und berücksichtigte die übrigen Leistungen der Gesellschaft nur insoweit, als es bei seinem Bedarf die Kosten eines U-Abo nicht berücksichtigte (angefochtener Entscheid E.3.3.3 und 3.5). Im Ergebnis wird somit rund die Hälfte des überobligatorisch erzielbaren Einkommen angerechnet. Damit stösst die Rüge des Berufungsklägers, ein überobligatorisches Einkommen sei ihm nur zu 50 % anzurechnen (Berufung Ziff. 6), ins Leere. Ausserdem hat der Vertreter des Berufungsklägers in der Verhandlung des Zivilgerichts selber vorgeschlagen, ein überobligatorisches Einkommen von CHF500.- einzusetzen und noch das U-Abo rausz(zu)nehmen (Verhandlungsprotokoll S.6). Diesen Vorschlag hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übernommen.


Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Erzielung des vollen Einkommens von CHF 1000.- dem Berufungskläger neben seiner anspruchsvollen Vollzeitstelle auf Dauer nicht zumutbar, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3).


3.3

3.3.1 Die Berufungsbeklagte behauptet, die Vermutung liege nahe, dass der Beru-fungskläger für die Einnahmen der E____ GmbH nicht arbeite, sondern dass es sich dabei um eine Gewinnbeteiligung an der G____ GmbH handle (vgl. Berufungsantwort Ziff. 24). Dafür bestehen keinerlei Hinweise. Der Berufungskläger sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung aus, er mache für die G____ GmbH die Abrechnungen, Offerten, Rechnungen sowie einen Teil der Korrespondenz und der Buchhaltung (Verhandlungsprotokoll vom 31.Oktober 2018 S. 4). Diese Aussage erscheint glaubhaft. An der Berufungsverhandlung schätzte er den Umfang seiner Tätigkeit auf rund 40 bis 50 Stunden pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S.2). Dafür, dass der Berufungskläger respektive seine E____ GmbH für die G____ GmbH tatsächlich Arbeiten verrichtet, spricht zudem die Tatsache, dass ein Teil dieser Arbeiten unbestrittenerweise früher von der Berufungsbeklagten selbst verrichtet worden sind (angefochtener Entscheid E. 3.3.3; vgl. auch Entscheid vom 23. Oktober 2017 E. 4.6; Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 6, 7).


3.3.2.

3.3.2.1 Die Berufungsbeklagte macht weiter geltend, der Gewinnanteil des Berufungsklägers an der G____ GmbH sei bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Berufungsantwort Ziff. 23 und 53). Diese Rüge ist unbegründet.


Wenn ein Ehegatte zugleich Inhaber aller der Mehrheit der Anteile einer juristischen Person und deren Angestellter ist, sind bei der Bestimmung seines Einkommens wie bei einem Selbständigerwerbenden nicht nur der ausbezahlte Lohn, sondern auch der im Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285 ZGB N 128; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.140). Der Berufungskläger hält indes nur 6 von 20 Stammanteilen der G____ GmbH (Handelsregisterauszug G____, Beilage 32 zur Eingabe vom 26. Juni 2018, Eheschutzakten Register 6) und ist nicht Angestellter der G____ GmbH. Er verrichtet gemäss eigenen Angaben zwar Arbeiten für die G____ GmbH; dabei handelt es sich aber um Leistungen der E____ GmbH, die von dieser der G____ GmbH in Rechnung gestellt werden (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 4). Somit übt der Berufungskläger mit der G____ GmbH keine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Zudem ist er mit einem vollen Pensum unselbständig erwerbstätig und es wird ihm darüber hinaus Einkommen aus der überobligatorischen Tätigkeit für die E____ GmbH angerechnet. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, einen dem Berufungskläger nicht ausbezahlten allfälligen Nettogewinn der G____ GmbH respektive einen Teil davon als Einkommen des Berufungsklägers zu berücksichtigen.


3.3.2.2 Gemäss der Buchhaltung 2017 der G____ GmbH habe diese einen Verlust von CHF 96999.30 erzielt. Da diese Buchhaltung offensichtlich nicht ordnungsgemäss geführt worden ist - es sind namentlich in der Erfolgsrechnung keine Erträge verbucht worden - kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 27. Februar 2019; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Angesichts des soeben ausgeführten (E. 3.3.2.1) ist dies indes ohnehin nicht relevant, da ein allfälliger Nettogewinn dieser Gesellschaft beim Einkommen des Berufungsklägers ohnehin nicht berücksichtigt würde.


3.4 Zusammengefasst ist das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen des Berufungsklägers in jeder Hinsicht korrekt ermittelt worden. Es ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen, inklusive 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, von CHF7420.- netto aus dem 100%-Pensum bei der D____, sowie von CHF 500.- aus der Tätigkeit für die E____ GmbH auszugehen. Zudem werden bei der Bemessung des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers keine Fahrtauslagen zu berücksichtigen sein.


4. Einkommen der Berufungsbeklagten

4.1. Der Berufungskläger wendet sich zunächst gegen die Ermittlung des Einkommens der Berufungsbeklagten für die Zeit April bis Oktober 2018 (Berufung Ziff. 7 ff.). Der Klarheit halber ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur der Unterhalt ab April 2018 ist, denn nur dieser wird im angefochtenen Entscheid geregelt und der Berufungskläger macht, jedenfalls soweit aus seinen Rechtsbegehren ersichtlich, nicht geltend, die Vorinstanz hätte auch den Unterhalt zuvor regeln müssen.


Für die Monate April und Mai 2018 bezog die Berufungsbeklage Arbeitslosentaggelder von insgesamt CHF 1220.75 und für den Monat September einen Nettolohn bei der F____ von CHF145.70, wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt und dann bei der Beteiligung am Bonus auch berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid E. 3.3.2, Abrechnungen April und Mai 2018, vom 10. September 2018, am 31. Oktober 2018 eingereicht, Beilage zur Eingabe vom 8. Oktober 2018, Eheschutzakten, Register 5). Die weiteren vom Berufungskläger erwähnten Taggelder der Arbeitslosenversicherung wurden für die Zeit vor April 2018 ausgerichtet (Abrechnungen betreffend Januar bis März 2018, am 31. Oktober 2018 eingereicht), und sind deshalb im vorliegenden Verfahren irrelevant. Ob die Berufungsbeklagte im Jahr 2017 Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ist ebenfalls irrelevant, weil der Unterhalt für dieses Jahr nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.


Der Klarheit halber ist weiter festzuhalten, dass der Umstand, dass die Vorinstanz dieses Einkommen der Berufungsbeklagten aus Arbeitslosentaggeldern sowie ihr bescheidenes Septembereinkommen bei der F____ im Rahmen der Berechnung ihrer Beteiligung am Bonus des Berufungsklägers berücksichtigt hat, nicht grundsätzlich angefochten wird.


4.2

4.2.1 Der Berufungskläger wendet sich weiter gegen die Berechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten für den Zeitraum November 2018 bis und mit Mai 2019 (Berufung Ziff. 11 ff.).


4.2.2 In der vorinstanzlichen Verhandlung sagte die Berufungsbeklagte aus, sie arbeite bei der F____, einer [...] Schule und Tagesbetreuung, 8 Stunden pro Woche und sie glaube, dass sie ab Februar 2019 40 % arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 7 und 9). Ihre Vertreterin erklärte, sie arbeite dort seit September 2018, verdiene derzeit CHF400.- und könne von Februar bis Mitte 2019 CHF500.- bis CHF600.- verdienen (Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). In der Berufungsantwort erklärte die Berufungsbeklagte, sie werde ab Februar 2 Tage pro Woche arbeiten und im neuen Schuljahr voraussichtlich auf 2,5 Tage entsprechend 50% aufstocken und ca. CHF 1200.- pro Monat verdienen können (Berufungsantwort Ziff. 36 und 46).


In der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe ihr Pensum bei der F____ bereits ab Februar 2019 auf 50 % erhöhen können. Sie arbeite an zwei Tagen pro Woche von 09:00 bis 17:00 Uhr und an einem Tag pro Woche von 09:00 Uhr bis circa 13:00/14:00 Uhr und damit rund 20 Stunden pro Woche. Mündlich sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie im neuen Schuljahr in demselben Umfang arbeiten könne. Bisher habe sie immer nur als Erziehungshilfe und nie als Vertretung als [...]lehrerin gearbeitet (Protokoll Berufungsverhandlung S.4f.). Dies sind echte Noven, welche im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ohne weiteres zu berücksichtigen sind.


Der Arbeitsvertrag zwischen der F____ und der Berufungsbeklagten vom 17.September 2018 wurde befristet bis 30. Juni 2019 mit möglicher Verlängerung abgeschlossen (Beilage 3 zur Berufungsantwort). Gemäss dem Arbeitsvertrag arbeitet die Berufungsbeklagte bis 15 Stunden pro Woche. Gemäss den Monatsabrechnungen für Oktober 2018 bis Januar 2019 arbeitete sie je 25 Stunden pro Monat (Beilage 2 zur Berufungsantwort; Monatsabrechnung Januar 2019, an Berufungsverhandlung eingereicht). Mit der Bestätigung vom 24. Oktober 2018 bestätigte die F____, dass sie die Berufungsbeklagte bis Ende Januar 2019 nicht mehr als 8Stunden pro Woche beschäftige (eingereicht am 31. Oktober 2018). Daraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht abgeleitet werden, die Berufungsbeklagte habe ab November 2018 tatsächlich 8 Stunden pro Woche und damit 32 Stunden pro Monat gearbeitet. Gemäss dem Arbeitsvertrag und den Monatsabrechnungen für September 2018 bis Januar 2019 beträgt der Stundenlohn der Berufungsbeklagten als Erziehungshilfe bei einer Arbeitszeit von bis zu 15 Stunden pro Woche brutto CHF 20.- und netto CHF18.21. Gemäss den Monatsabrechnungen und den Kontoauszügen verdiente die Berufungsbeklagte bei der F____ von Oktober 2018 (Auszahlung 31. Oktober 2018) bis Januar 2019 pro Monat CHF455.33 netto (vgl. Beilagen 1, 2 zur Berufungsantwort). Der Lohn wurde der Berufungsbeklagten jeweils gegen Ende des laufenden Monats Anfang des Folgemonats ausbezahlt. Aus diesem Grund berücksichtigte das Zivilgericht das ab Oktober 2018 erzielte Einkommen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu Recht ab November 2018 und ist das ab Februar 2018 erzielte höhere Einkommen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ab März 2019 zu berücksichtigen.


4.2.3 Ein Arbeitspensum von 20 Stunden pro Woche entspricht einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 4 Stunden pro Arbeitstag. Mit einem Stundenlohn von brutto CHF20.- respektive netto CHF 18.21 könnte die Berufungsbeklagte deshalb ab Februar 2019 grundsätzlich einen Monatslohn von brutto CHF 1736.- und netto CHF1580.63 erzielen (4 Stunden x 21.7 Arbeitstage x CHF20.- bzw. CHF18.21 = CHF1736.- bzw. CHF 1580.63). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte gemäss Arbeitsvertrag während der Betriebsferien vom 23.Dezember bis 1.Januar und vom 1.Juli bis 15. August und damit während sieben Wochen im Jahr keinen Lohn erhält. Statt während 52 Wochen erhält sie somit nur während 45 Wochen Lohn. Ob und inwiefern dies arbeitsrechtlich korrekt ist, kann hier offen bleiben. Ihr durchschnittlicher Monatslohn beträgt bei Berücksichtigung dieses Umstandes damit jedenfalls bloss brutto CHF1502.31 und netto CHF1367.85 ([45/52] x CHF 1736.- bzw. CHF 1580.63 = CHF bzw. CHF1367.85).


Gemäss dem an der Berufungsverhandlung eingereichten Bankbeleg wurde der Berufungsbeklagten für den Monat Februar allerdings lediglich ein Gehalt von CHF910.65 (netto) überwiesen. Wie die vorstehenden Feststellungen zeigen, kann dies jedoch nicht dem Lohn für eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu einem Stundenlohn von brutto CHF20.- und netto CHF18.21 entsprechen. Die Berufungsbeklagte konnte den auf dem Kontoauszug vom 17. März 2019 angegebenen Betrag nicht erklären und hielt es für möglich, dass dieser wegen Ferien tiefer ausfiel (Protokoll Berufungsverhandlung S.6). Damit ist gestützt auf die Angabe der Berufungsbeklagten, sie arbeite ab Februar 2019 in einem Umfang von 50 % rund 20 Stunden pro Woche und ihr Stundenlohn betrage brutto CHF20.- und netto CHF 18.21 - letzteres ist durch entsprechende Lohnabrechnungen belegt - davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte ab Februar 2019 bei der F____ durchschnittlich einen Monatslohn von netto CHF1367.85 erzielen kann.


4.3

4.3.1 Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Juni 2019 ein Einkommen von monatlich CHF1500.- netto, 50 %-Pensum, inklusive 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen angerechnet. Demgegenüber vertritt der Berufungskläger die Auffassung, es sei von einem Nettolohn von mindestens CHF2100.- für eine 50%-ige Tätigkeit auszugehen (Berufung Ziff. 20 ff.).


4.3.2 Wenn der unterhaltsberechtigte unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht das Einkommen erzielt, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, ist ihm bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst als hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage Basel 2018, Art. 163 N 9; Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Aufl., Bern 2017, Art. 125 ZGB N 22 und 34; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 176 ZGB N 34). Damit ein Einkommen überhaupt ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E.2.3 S. 121; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7). Falls das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil es eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht, hat es konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für diese beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; AGE ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E. 5.7). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens können bei Fehlen konkreter Hinweise auf früher erzielte Einkommen die Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei können auch die auf dieser Erhebung basierenden individuellen Lohnrechner des BFS und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes genutzt werden (Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285 ZGB N 133). Wenn das Gericht eine Pflicht zur Aufnahme Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid zulässig. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar gewesen ist (BGer 5A_59/2016 vom 1.Juni 2016 E.3.2; 5A_636/2013 vom 21.Februar 2014 E.5.1f.; AGE ZB.2016.44 vom 13.April 2017 E.5.7).


4.3.3. Der Berufungskläger beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 3, der Berufungsbeklagten sei ab März 2018, eventualiter ab Mai 2019 ein Einkommen von monatlich CHF 2000.- netto anzurechnen. Für diesen Antrag bleibt er aber eine nachvollziehbare Begründung schuldig. In der Begründung seiner Berufung macht er vielmehr geltend, es sei realistisch, von der Berufungsbeklagten zu erwarten, dass sie auf den 1.März 2019 eine 50%-Stelle finde, mit der sie netto CHF 2100.00 pro Monat verdiene (Berufung Ziff. 20 f. sowie 37o und 37q). Im Übrigen stellte das Zivilgericht mit überzeugender Begründung fest, dass von der Berufungsbeklagten erst auf Mai 2019 hin erwartet werden könne, eine angemessene 50 %-Stelle zu finden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.2 f.). Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Dass die Berufungsbeklagte demgegenüber unterdessen bereits per Februar 2019 ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % hat ausbauen können, steht dem nicht entgegen und wird als Novum berücksichtigt.


4.3.4 Gemäss eigenen Angaben beabsichtigte die Berufungsbeklagte ursprünglich nach Rücksprache und auf Empfehlung des RAV, einen Pflegekurs zu absolvieren und im Bereich Pflege eine Stelle zu suchen (Eingabe vom 23. August 2018 Ziff. 3). Demensprechend meldete sie sich für den Lehrgang Pflegehelfer/-in [ ] vom 23.Oktober bis 18. Dezember 2018 an (Anmeldebestätigung vom 15. August 2018, Beilage 3 zur Eingabe vom 23. August 2018, Eheschutzakten Register 5). Die Berufungsbeklagte besuchte den Kurs Deutsch Progress Modul 2 Niveau B2 (2/2) (Kursbestätigung vom 7. März 2018, Beilage zur Eingabe vom 28. März 2018, Eheschutzakten Register 5). Damit ist davon auszugehen, dass ihre Deutschkenntnisse mindestens dem Niveau B2 entsprechen. Nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen setzt die Niveaustufe B2 voraus, dass die betreffende Person die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen sowie im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen verstehen kann, sich so spontan und fliessend verständigen kann, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist, und sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern sowie die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_europ%C3%A4ischer_Referenz-rahmen_f%C3%BCr_Sprachen). Diese Deutschkenntnisse genügen offensichtlich für die Tätigkeit als Pflegehelferin. Damit besteht kein Zweifel, dass es der Berufungsbeklagten grundsätzlich - jedenfalls ohne Berücksichtigung ihrer Betreuungsaufgaben - möglich und zumutbar wäre, mit einem 50 %-Pensum als Pflegehelferin zu arbeiten.


4.3.5 Das Zivilgericht erwog, gemäss dem Lohnbuch 2017 habe ein Pflegehelfer im Kanton Zürich ein Einkommen von rund CHF 3890.- brutto erzielt, gemäss dem Online-Lohnrechner des Bundes betrage das Einkommen von Hilfskräften ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gesundheitswesen in der Region Nordwestschweiz rund CHF 4100.- brutto. Der Berufungsbeklagten wäre es deshalb möglich, als Pflegehelferin mit einem 100%-Pensum einen Nettolohn von CHF 3000.- zu erzielen. Mit einem 50%-Pensum sei es ihr deshalb möglich, einen Nettolohn von CHF1500.- pro Monat zu erzielen (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). Gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik beträgt der Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns von Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung im Alter, das die Berufungsbeklagte im Mai 2019 erreicht (46), als Reinigungspersonal Hilfskraft ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gesundheitswesen bei 41,4Wochenstunden inklusive 13. Monatslohn je nach Unternehmensgrösse in der Nordwestschweiz (BS, BL, AG) CHF 3908.- bis CHF 4376.- und in Zürich CHF4105.- bis CHF 4597.-. Die Lohndifferenz zwischen Zürich und der Nordwestschweiz beträgt damit bloss rund 5%. Die Angaben im Lohnbuch 2017 sprechen somit dafür, dass ein Pflegehelfer im Kanton Basel-Stadt ein Einkommen von rund CHF 3695.50 brutto hat. Vom Bruttolohn sind die Beiträge der Arbeitnehmerin für AHV/IV/EO von 5.125 %, für ALV von 1.1 %, für die Pensionskasse von 2-8 % und die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung abzuziehen. Insgesamt kann dabei für eine Arbeitnehmerin im Alter der Berufungsbeklagten von einem geschätzten Abzug von insgesamt rund 15 % ausgegangen werden. Damit ist für eine 50%-Stelle gestützt auf den statistischen Lohnrechner von einem Nettolohn von CHF1660.90 bis CHF1859.80 und gestützt auf das Lohnbuch 2017 von einem Nettolohn von CHF1570.60 auszugehen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht der Berufungsbeklagten im Sinn einer vorsichtigen Schätzung einen Nettolohn von CHF1500.- angerechnet hat.


4.3.6 In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2019 (Ziff. 1b) macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte könnte als Reinigungskraft mit einem Pensum von 50 % CHF 2000.- pro Monat verdienen. Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts machte sein Vertreter zudem geltend, die Berufungsbeklagte hätte über die E____ GmbH für die G____ GmbH Arbeiten verrichten können. Zudem hätte sie eine Arbeitsstelle bei der G____ GmbH annehmen können (Protokoll Berufungsverhandlung S.6). Bei letzterer hätte es sich offensichtlich um eine Anstellung als Reinigungskraft gehandelt. Die Berufungsbeklagte hat laut ihrem Lebenslauf (Beilage zur Eingabe vom 28. März 2018, Eheschutzakten Register 5) die pädagogische Hochschule in RU-[...] mit einem Diplom als Lehrerin abgeschlossen und zwischen 1997 und 2000 auch als Lehrerin gearbeitet, bevor sie ab 1999 auch Buchhaltungs- und Managementskurse besuchte. Angesichts ihrer Ausbildung, ihres Alters - sie steht im 46. Lebensjahr - und der finanziellen Verhältnisse der Familie ist der Berufungsbeklagten eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nicht zumutbar - ganz abgesehen davon, dass diese Arbeiten häufig zu Randzeiten anfallen und mit den Betreuungsaufgaben der Berufungsbeklagten schwer kompatibel sind. Zudem ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ GmbH der Berufungskläger (Handelsregisterauszug der E____ GmbH). Die Berufungsbeklagte will nicht mehr für die E____ des Berufungsklägers arbeiten (Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2017 S. 8 [Beigezogen aus ZB.2017.47]) und macht geltend, diese Arbeit sei ihr aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers nicht mehr zumutbar (Berufungsantwort vom 25.Januar 2018 Ziff.9 [Beigezogen aus ZB.2017.47]). Das Zivilgericht stellte fest, angesichts der Konflikte zwischen den Ehegatten sei es der Berufungsbeklagten nicht zumutbar, weiterhin im Geschäft des Ehemanns tätig zu sein (Entscheid vom 23. Oktober 2017 E. 4.6 [Beigezogen aus ZB.2017.47]). Der Berufungskläger wandte dagegen ein, die Arbeit für die E____ GmbH bestehe in Buchhaltungsarbeiten, welche die Berufungsbeklagte im Homeoffice erledigen könne (Berufung vom 4. Dezember 2017 Ziff. 12 [Beigezogen aus ZB.2017.47]). Dies ändert nichts daran, dass die Parteien zur Abwicklung dieser Arbeiten Kontakte pflegen müssten und die Berufungsbeklagte dabei die Weisungen des Berufungsklägers befolgen müsste. Aufgrund der Differenzen zwischen den Parteien ist dies der Berufungsbeklagten offensichtlich nicht zumutbar.


4.3.7 Bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts machte die Vertreterin der Berufungsbeklagten geltend, bei Pflegeberufen seien die Arbeitszeiten im Hinblick auf die Betreuungspflichten problematisch (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S.10). In der Berufungsantwort macht sie geltend, die Tätigkeit in der Pflege setze zeitliche Flexibilität und die Bereitschaft und Möglichkeit, an Abenden und Wochenenden zu arbeiten, voraus. Da die Berufungsbeklagte das Kind allein betreue und sich nicht darauf verlassen könne, dass sich dieses jedes zweite Wochenende beim Berufungskläger befinde, sei es ihr nicht möglich, eine Stelle als Pflegehelferin anzunehmen (Berufungsantwort Ziff. 48). Dass eine solche Stelle in der Regel zeitliche Flexibilität und die Bereitschaft zur Arbeit an Abenden und Wochenenden voraussetzt, ist notorisch. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 befindet sich das Kind in der Obhut der Berufungsbeklagten und hat der Berufungskläger bloss das Recht und die Pflicht, das Kind jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Unter Mitberücksichtigung der Betreuungsaufgaben erscheint es deshalb sehr fraglich, ob es der Berufungsbeklagten tatsächlich möglich wäre, ab Mai 2019 mit einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin zu arbeiten. Demgegenüber lässt sich die Tätigkeit als Erzieherin respektive Lehrerin in der F____, die in die Kindergarten- und Schul- respektive Tagesstrukturzeiten der Tochter fällt, sehr gut mit den Betreuungspflichten vereinbaren.


4.3.8 Bei der F____ ist es der Berufungsbeklagten möglich, ab Februar 2019 im Bereich ihres erlernten Berufs ein Einkommen von CHF 1367.85 und damit nur CHF132.15 weniger als in der Pflege zu erzielen. Unter diesen Umständen ist es nicht sinnvoll und für die Berufungsbeklagte auch nicht zumutbar, dass sie die Tätigkeit bei der F____ aufgibt und mit ungewissem Ausgang versucht, nun mit 46Jahren im neuen Berufsfeld der Pflege Fuss zu fassen. Dies auch im Hinblick darauf, dass - jedenfalls mittel- und langfristig gesehen -, ihre Erwerbsaussichten im Bereich Erziehung und Pädagogik besser sind als im auch körperlich sehr belastenden Pflegebereich. So besteht allenfalls die Möglichkeit, dass sie bei der F____ als Lehrerin arbeiten und dabei einen etwas höheren Lohn (brutto CHF25.-) erzielen kann. Der angefochtene Entscheid ist folglich dahingehend zu korrigieren, dass der Berufungsbeklagten ab März 2019 ein Einkommen von CHF1367.85 angerechnet wird.


5. Bedarf des Berufungsklägers

In der Berufung (Ziff. 24 und 26) macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ihm die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt von CHF1177.30 für Hypotheken/Darlehen und CHF372.55 für Unterhalt zu Unrecht nicht angerechnet.


Das Zivilgericht berücksichtigte im angefochtenen Entscheid (E. 3.5) beim Bedarf des Berufungsklägers für die Wohnkosten Hypothekarzinsen von CHF 947.- pro Monat und Nebenkosten inklusive Reparaturen von CHF 300.-, somit insgesamt 1250.-. Es stellte fest, Zinszahlungen für ein Darlehen der E____ GmbH seien nicht belegt und für die Verwaltung der Liegenschaft durch seine eigene GmbH könne der Berufungskläger im Rahmen der Unterhaltsberechnung keine Kosten geltend machen.


In der Berufungsbeilage 17 weist der Berufungskläger nach, dass er der E____ GmbH tatsächlich pro Monat CHF 230.- Zins für ein Darlehen und CHF250.- für Verwaltung und Administration des Gebäudes bezahlt hat, dies jedenfalls im Jahre 2017, für das Jahr 2018 fehlen entsprechende Zahlungsnachweise. Die Zahlungen für Verwaltung und Administration können, wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, trotz Nachweises bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt werden. Dass bei der Verwaltung einer selbstbewohnten Liegenschaft ein gewisser administrativer Aufwand entsteht, ist normal und wird bei der Berechnung des familienrechtlichen Bedarfs nicht als Wohnkosten berücksichtigt. Da der Berufungskläger einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ GmbH ist, dürfte er sich mit der Pauschale für Verwaltung und Administration zudem für seine eigene Tätigkeit bezahlen.


In Bezug auf die Darlehenszinsen ist Folgendes festzuhalten: Die E____ GmbH hat dem Berufungskläger gemäss dessen Angaben ein Darlehen von CHF30000.- für den Erwerb der Liegenschaft gewährt. Dieses ist laut Rechnungen zu 9,2% zu verzinsen, was einem monatlichen Zins von CHF230.- entspricht (vgl. Berufungsbeilage 17 S. 2 [Rechnung der E____ vom 16.01.2017]). Dieser Zinssatz erscheint angesichts der aktuellen Hypothekarzinsen indes als offensichtlich übersetzt; bei einer entsprechenden Hypothek würde die monatliche Belastung unter CHF20.- liegen und nicht weiter ins Gewicht fallen. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger den Zins wirtschaftlich betrachtet sich selber bezahlt, weil er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ Gmbh ist. Schliesslich hat der Berufungskläger, aus welchen Gründen auch immer, auch im Berufungsverfahren lediglich Zinszahlungen aus dem Jahre 2017 belegt, aber keine aktuellen Zinszahlungen für die Periode ab April 2018 nachgewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Darlehenszinsen von monatlich CHF230.- bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers nicht berücksichtigt hat.


6. Bedarf der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter

6.1.

6.1.1 Der Berufungskläger moniert ausserdem, dass im angefochtenen Entscheid bei der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter zu hohe Krankenkassenprämien und bei der Tochter zu Unrecht ein Selbstbehalt berücksichtigt worden sei (vgl. Berufung Ziff. 25 f.)


Das Zivilgericht berücksichtigte mangels aktualisierter Unterlagen beim Bedarf der Berufungsbeklagten eine Krankenkassenprämie von CHF 380.- und selbst getragene Arztkosten von CHF 50.- und beim Bedarf des Kindes eine Krankenkassenprämie von CHF 153.- und selbst getragene Krankheitskosten von CHF 50.- (angefochtener Entscheid E. 3.6 f.). Der Berufungskläger macht geltend, aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Krankenkassenprämien zusammen nur CHF438.50 betrügen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte Prämienverbilligungen erhalte und/oder die Franchise erhöhte worden sei und die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten deshalb tatsächlich bloss CHF286.- betrage (Berufung Ziff. 25 f.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies nicht explizit, sondern macht bloss geltend, sie werde keine Prämienverbilligung mehr erhalten beziehungsweise Prämienverbilligungen für das Jahr 2018 zurückzahlen müssen, weil sie die Nachzahlung der Arbeitslosenkasse erhalten habe und einen Anteil des Bonus erhalten werde (vgl. Berufungsantwort Ziff. 79). Zudem reicht sie Belege für die Krankenkassenprämien und die Prämienverbilligung ein (Berufungsantwortbeilagen 4 f.).


Gemäss den Versicherungspolicen betragen die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Zusatzversicherungen der Berufungsbeklagten pro Monat total CHF 559.90 im Jahr 2018 und CHF 595.50 im Jahr 2019. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für November 2018 bis Februar 2019 wird von einer Durchschnittsprämie von CHF 577.70 ausgegangen (2 x CHF 559.90 + 2 x CHF595.50 / 4 = CHF 577.70). Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Zusatzversicherungen des Kindes betragen gemäss den Policen pro Monat total CHF 160.60 im Jahr 2018 und CHF 165.90 im Jahr 2019. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für November 2018 bis Februar 2019 wird von einer Durchschnittsprämie von CHF 163.25 ausgegangen (2 x CHF 160.60 + 2 x CHF 165.90 / 4 = CHF 163.25).


Gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 13.Dezember 2017 betragen die Prämienverbilligungen bei einem massgebenden Einkommen von CHF50940.- ab Januar 2018 pro Monat CHF 202.- für die Berufungsbeklagte und CHF 80.- für das Kind (Berufungsantwortbeilage 4). Das massgebliche Einkommen der aus der Berufungsbeklagten und dem Kind bestehenden Haushaltseinheit umfasst das Einkommen der Berufungsbeklagten, die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte und das Kind, die Kinderzulagen sowie den Anteil der Berufungsbeklagten und des Kindes am Bonus. Unter Zugrundelegung der Krankenkassenprämien gemäss den Versicherungspolicen ohne Prämienverbilligung beträgt es - geschätzt - für die Zeit von April bis Oktober 2018 über CHF 55000.- und unter CHF57000.-, für die Zeit von November 2018 bis Februar 2019 über CHF 61000.- und unter CHF 63000.- sowie für die Zeit von März bis Juli 2019 und ab August 2019 über CHF 67000.- und unter CHF 69000.-. Damit betragen die kantonalen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien der Berufungsbeklagten und des Kindes für die betreffenden Perioden schätzungsweise CHF 128.- und CHF 65.-, CHF53.50 und CHF 65.- (Durchschnitt 2018 und 2019) sowie CHF 25.- und CHF66.- (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410] in den vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 geltenden Versionen). Folglich sind beim Bedarf der Berufungsbeklagten und des Kindes in den jeweiligen Perioden (vgl. dazu unten E.7) nach Abzug der geschätzten Prämienverbilligungen die folgenden Krankenkassenprämien zu berücksichtigen: Phase 1: CHF431.90 und CHF95.60; Phase 2: CHF524.20 und CHF98.25 sowie Phase 3 und Phase 4: CHF570.50 und CHF99.90.


6.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, beim Kind seien der Selbstbehalt respektive die Franchise Null (Berufung Ziff. 25). Für Kinder wird zwar keine Franchise erhoben (Art. 64 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Auch Kinder müssen sich jedoch bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 350.- mit einem Selbstbehalt von 10 % an den Kosten der erbrachten Leistungen beteiligen (Art. 64 Abs. 1 f. und 4 KVG; Art. 103 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Der Selbstbehalt wird auch auf der Versicherungspolice erwähnt (Berufungsbeilage 18). Die Behauptung des Berufungsklägers, der Selbstbehalt sei gemäss der Police Null (Berufung Ziff. 25), ist somit aktenwidrig. Gemäss der in der Berufung nicht beanstandeten Feststellung des Zivilgerichts benötigt das Kind offenbar orthopädische Schuheinlagen (angefochtener Entscheid E.3.7). Schuheinlagen werden grundsätzlich von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet (Kommentierte Mittel- und Gegenständeliste vom 1.April 2019 Ziff. 23 und Positions-Nr. 23.01.01.00.1). Dass sie von den Zusatzversicherungen des Kindes vergütet werden, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auch beim Kind für selbst getragene Krankheitskosten CHF 50.- monatlich berücksichtigt hat.


6.2

6.2.1 Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Bedarfs der Tochter C____ ab November 2018 Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 167.- und ab Juni 2019 Drittbetreuungskosten von CHF250.- berücksichtigt hat.


6.2.2 Gemäss dem Betreuungsvertrag (Berufungsantwortbeilage 6) wurde das Kind ab Mitte März 2018 im folgenden Umfang in der Kinderkrippe betreut: Montag, Dienstag und Freitag Mittagstisch, Mittwoch ab 12:00 Uhr und Nachmittagsbetreuung sowie Ferienbetreuung 3 %. Der Elternbeitrag an die Betreuungskosten beträgt CHF167.- pro Monat.


Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt unterstehen der Schulpflicht (§ 55 Schulgesetz [SG 410.100]). Diese dauert bis zum erfolgreichen Abschluss der Volksschule, längstens aber bis zum Schluss des Schuljahres, in dem das 16. Altersjahr zurückgelegt worden ist (§ 56 Abs. 5 Schulgesetz). Die Volksschule gliedert sich in zwei Jahre Kindergarten, sechs Jahre Primarschule und drei Jahre Sekundarschule (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 5 und § 32 Abs. 3 Schulgesetz). Das Schuljahr beginnt um Mitte August an dem vom Erziehungsrat alljährlich festzusetzenden Tag (§ 67 Schulgesetz). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte Altersjahr begonnen haben (§56 Abs. 1 Schulgesetz). Kinder, die zwischen dem 1. August und dem 31. Januar das fünfte Altersjahr beginnen und deren Entwicklungsstand den Anforderungen des Kindergartens entspricht, können vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden (§ 56 Abs. 2 Schulgesetz). Das Kind wurde am 14. September 2012 geboren. Folglich trat es im August 2017 in den Kindergarten ein und wird im August 2019 in die Primarschule übertreten. Im Kindergarten findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und am Montag Dienstag von 14:00 bis 16:00 statt (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/kindergarten.html). In der ersten und zweiten Klasse der Primarschule findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:15 Uhr und an einem Nachmittag von 14:00 bis 15:45 Uhr statt (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschule.html#page_section3_section2).


6.2.3 Von Oktober 2018 bis Januar 2019 beträgt das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten bei der F____ 6.25 Stunden pro Woche. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 erklärte die Berufungsbeklagte, bei der F____ müsse sie am Mittag und am Nachmittag arbeiten (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 10). Gemäss der Berufungsantwort kann sie dort vor allem am Nachmittag arbeiten (Berufungsantwort Ziff. 46). Bei einer Verteilung auf mehrere Mittage und einen Nachmittag ist es nachvollziehbar, dass die Drittbetreuung erforderlich ist. Für die Zeit von November 2018 bis Februar 2019 sind deshalb Drittbetreuungskosten von CHF 167.- zu berücksichtigen. Dafür, dass die Drittbetreuung erforderlich ist, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sie vom Kanton unterstützt wird. Seit Februar 2019 beträgt das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten 20Stunden pro Woche. Damit wird der Drittbetreuungsbedarf deutlich höher ausfallen. Allerdings hat die Berufungsbeklagte erklärt, sie werde den Umfang der Drittbetreuung erst auf Anfang des Schuljahrs 2019/2020 erhöhen (Protokoll Berufungsverhandlung S.5). Folglich ist für die Zeit von März bis Juli 2019 weiterhin von Drittbetreuungskosten von CHF 167.- auszugehen. Für die Zeit ab August 2019 ist mit dem Zivilgericht von geschätzten Drittbetreuungskosten von CHF 250.- auszugehen.


6.2.4 Betreffend den Mittagstisch macht der Berufungskläger geltend, Nahrungsmittel und Verpflegung seien bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten und nicht nochmals extra zu vergüten (Berufung Ziff. 27). Die Berufungsbeklagte behauptet demgegenüber in der Berufungsantwort (Ziff. 28), der Betrag für die Drittbetreuungskosten decke den Mittagstisch nicht ab. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar, denn gemäss Betreuungsvertrag ist der Mittagstisch in den mit dem Elternbeitrag von CHF 167.- abgegoltenen Betreuungskosten enthalten. Ein zusätzlicher Essensbeitrag wird weder im Betreuungsvertrag noch in den auf der Website der Kinderkrippe publizierten Tarifen (http://[...]html) erwähnt. Folglich ist davon auszugehen, dass im Beitrag von CHF 167.- auch ein solcher an die Kosten der Mittagessen enthalten ist. Dies wurde von der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts im Übrigen ausdrücklich bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S.5). Dies steht der Berücksichtigung des gesamten Beitrags beim Bedarf des Kindes aber nicht entgegen, weil für Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sogar bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt wird, so notabene auch beim Berufungskläger.


6.3 Die Kosten von Hobbies sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wie bereits das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3.7; SIX, a.a.O., N 2.72). Selbstverständlich kann das Kind seine Hobbies wie Tanzen und Schwimmen weiterhin ausüben. Die von der Berufungsbeklagten dafür geltend gemachten CHF100.- pro Monat sind jedoch aus dem Grundbetrag und/oder dem Überschuss zu finanzieren.


7. Berechnung des Unterhalts

7.1 Aufgrund dieser Verhältnisse sind nun die Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter zu ermitteln, wobei ausgehend insbesondere von den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehefrau verschiedene Phasen zu bilden sind. In einer ersten Phase von April bis und mit Oktober 2018 wird bei der Unterhaltsberechnung kein Einkommen der Ehefrau berücksichtigt; mit der Vorinstanz wird ihr effektiv erzieltes Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung und ihr Septemberlohn bei der F____ bei der Berechnung des Bonusbeteiligung berücksichtigt. In einer zweiten Phase von November 2018 bis Februar 2019 ist von einem Einkommen der Ehefrau von CHF455.33 auszugehen. Ab der dritten Phase von März 2019 bis Juli 2019 ist von einem Einkommen der Ehefrau von CHF1367.85 auszugehen. In einer vierten Phase ab August 2019 schliesslich sind die höheren Drittbetreuungskosten der Tochter ab Schuleintritt zu berücksichtigen.


Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.5, 3.6) vorgenommene Schätzung der laufenden Steuerlast der Ehegatten von diesen nicht beanstandet wird und angemessen ist. Da die Einkommen und die Summe der Unterhaltsbeiträge in der Phase 1 (April bis Oktober 2018), der Phase 2 (November 2018 bis Februar 2019) sowie in den Phasen 3 und 4 (März bis Juli 2019 und ab August 2019) gemäss dem vorliegenden Entscheid nicht wesentlich von denjenigen in der Phase 1 (April bis Oktober 2018), der Phase 2 (November 2018 bis Mai 2019) und der Phase 3 (ab Juni 2019) gemäss dem angefochtenen Urteil abweichen, können nachfolgend für die Phase 1, die Phase 2 sowie die Phasen 3 und 4 die vom Zivilgericht geschätzten Steuerbeträge für die Phase 1, die Phase 2 und die Phase 3 grundsätzlich übernommen werden.

7.2 Demnach sind folgende Unterhaltsberechnungen vorzunehmen:


7.2.1 April bis und mit Oktober 2018

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt CHF7920.-, inklusive 13.Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen und Bonus. Ein Einkommen der Ehefrau wird nicht berücksichtigt.

Der Bedarf des Ehemannes setzt sich in dieser Zeit, entsprechend der korrekten Berechnung der Vorinstanz, aus CHF1200.- Grundbetrag, CHF1250.- Wohnkosten, CHF390.- Krankenkassenprämien, CHF50.- selbst getragene Krankheitskosten, CHF 220.- auswärtiges Essen, CHF 43.- Versicherungen, CHF495.- laufende Steuerlast zusammen und beträgt CHF 3648.-. Der Barbedarf der Ehefrau setzt sich zusammen aus CHF 1350.- Grundbetrag Alleinerziehende, CHF887.- Mietanteil, CHF431.90 Krankenkassenprämien, CHF50.- selbst getragene Krankheitskosten, CHF80.- U-Abo, CHF43.- Versicherungen, CHF220.- laufende Steuer und beträgt CHF3061.90. Der Barbedarf von C____ setzt sich zusammen aus CHF400.- Grundbetrag, CHF443.- Mietzinsanteil, CHF95.60 Krankenkassenprämien, CHF50.- selbst getragene Krankheitskosten und beträgt CHF988.60, wovon CHF200.- durch die Kinderzulagen gedeckt sind.

Einkommen Ehemann 7920.-

Einkommen Ehefrau: 0.- 7920.-

Bedarf Ehemann 3648.-

Bedarf Ehefrau 3061.90

Bedarf Kind 788.60 7498.50

Überschuss 421.50


Der Überschussanteil der Eltern beträgt je CHF 168.60, der Überschussanteil des Kindes CHF84.30.


Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem Überschussanteil sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber decken kann (Betreuungsunterhalt), zusammen und beträgt somit in dieser Phase CHF3935.-, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF3062.- Betreuungsunterhalt sind. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach in dieser Phase, in Beachtung des Verbots der reformatio in peius CHF166.-, entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid.


7.2.2 November 2018 bis Februar 2019

In dieser zweiten Phase sind das Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der F____ von CHF 455.33, entsprechend leicht veränderte Steuerbeträge bei beiden Parteien (Ehemann CHF510.-, Ehefrau CHF 300.-), veränderte Krankenkassenprämien bei Ehefrau und Kind (oben E. 6.1.1: Ehefrau CHF524.20, Kind CHF98.25) sowie Drittbetreuungskosten von CHF167.- und die Kosten des U-Abos für das Kind von CHF53.- zu berücksichtigen. Es ergibt sich folgende Berechnung:


Einkommen Ehemann 7920.-

Einkommen Ehefrau 455.33 8375.33

Bedarf Ehemann 3663.-

Bedarf Ehefrau 3234.20

Bedarf Kind 1011.25 7908.45

Überschuss 466.88


Der Überschussanteil der Eltern beträgt je CHF 186.75, der Überschussanteil des Kindes CHF93.37.


Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem Überschuss-anteil sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber decken kann (Betreuungsunterhalt) zusammen und beträgt somit in dieser Phase CHF3884.-, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF2779.- Betreuungsunterhalt sind. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach CHF 187.-.


7.2.3 März bis Juli 2019

In der dritten Phase sind insbesondere das höhere Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF1367.85 bei der F____, leicht veränderte Steuerbeträge bei beiden Parteien (Ehemann CHF590.-, Ehefrau CHF475.-) ) sowie die höheren Krankenkassenprämien bei Ehefrau und Tochter (CHF570.50, 99.90) zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit folgende Unterhaltsberechnung:


Einkommen Ehemann 7920.-

Einkommen Ehefrau: 1367.85 9287.85

Bedarf Ehemann 3743.-

Bedarf Ehefrau 3455.50

Bedarf Kind 1012.90 8211.40

Überschuss 1076.45


Der Überschussanteil der Eltern beträgt je CHF 430.58, der Überschussanteil des Kindes CHF215.29.


Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem Überschuss-anteil sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber decken kann (Betreuungsunterhalt), zusammen und beträgt somit in dieser Phase CHF3316.-, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF2088.- Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach CHF 431.-, wird aber wegen des Verbots der reformatio in peius in der Periode März bis Mai 2019 auf CHF200.- heruntergesetzt.


7.2.4 ab August 2019

Ab August 2019 sind die erhöhten Fremdbetreuungskosten für C____ von geschätzt rund CHF250.- monatlich zu berücksichtigen, was zu folgender Unterhaltsberechnung führt:


Einkommen Ehemann 7920.-

Einkommen Ehefrau: 1367.85 9287.85

Bedarf Ehemann 3743.-

Bedarf Ehefrau 3455.50

Bedarf Kind 1095.90 8294.40

Überschuss 993.45


Der Überschussanteil der Eltern beträgt je CHF 397.38, der Überschussanteil des Kindes CHF198.69.


Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem Überschussanteil sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber decken kann (Betreuungsunterhalt) zusammen und beträgt somit in dieser Phase CHF3382.-, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF2088.- Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach CHF 397.-.

8. Lohnabrechnung

Der Berufungskläger beantragte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 15. Oktober 2018, die Berufungsbeklagte sei anzuhalten, ihm monatlich unaufgefordert ihre Lohnabrechnungen auszuhändigen. Das Zivilgericht erwähnte diesen Antrag zwar im Sachverhalt, äusserte sich dazu aber nicht. Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Da die Berufungsbeklagte im Stundenlohn angestellt ist und ihr Einkommen deshalb variieren kann, hat der Berufungskläger ein schutzwürdiges Interesse an der monatlichen Zustellung ihrer Lohnabrechnungen. Folglich ist die Berufungsbeklagte in Ergänzung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, dem Berufungskläger monatlich unaufgefordert eine Kopie ihrer Lohnabrechnung zukommen zu lassen.


9. Weitere Rügen und Vorbringen

9.1. Mit der Berufung beantragt der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren explizit die Abänderung einzig der Ziff.1 und 2 des angefochtenen Entscheids und im Übrigen im Rechtsbegehren Ziff.5 explizit dessen Bestätigung. Die Bezahlung eines Anteils des Bonus ist in Ziff.3 des Entscheids geregelt. Dieser Teil des Entscheids ist gemäss den unmissverständlichen Berufungsanträgen allerdings nicht angefochten. Folglich ist er in Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rügen betreffend den Bonus (Berufung Ziff.29) ist deshalb nicht einzutreten.


Im Übrigen wären diese ohnehin unbegründet. Es ist zwar richtig, dass der im April 2018 ausbezahlte Bonus für das Jahr 2017 und damit teilweise für die Zeit vor der Trennung und vollständig für die Zeit vor dem Abänderungsgesuch der Berufungsbeklagten ausgerichtet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tochter und die Ehefrau einen Anspruch auf einen Anteil am Bonus haben. Materiell stützen sich die Unterhaltsansprüche vor und nach der Trennung auf Art. 285 und Art. 163 ZGB. Zudem ist bei schwankenden Einkommen für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen (AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.4). Dies bedeutet nichts anderes, als dass für die Bemessung des aktuell geschuldeten Unterhaltsbeitrags auf das mit der Erwerbstätigkeit in früheren Perioden erzielte Einkommen abgestellt wird. Dass die Höhe des Bonus variabel ist und der Berufungskläger keinen Anspruch darauf hat, steht dessen Berücksichtigung nicht entgegen. Ein Bonus ist je nach Ausgestaltung als Lohn, als Gratifikation als gemischte Vergütung zu qualifizieren (Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.322d OR N4). Charakteristisch für die Gratifikation ist ihre Freiwilligkeit. Diese kann sich auf die Ausrichtung als solche und/oder auf die Höhe der Gratifikation beziehen (Emmel, a.a.O., Art. 322d OR N 1). Trotzdem sind Gratifikationen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach einhelliger Auffassung zu berücksichtigen (statt vieler SIX, a.a.O., N 2.128 und 2.130; Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 127). Dass der Berufungskläger gemäss seinen Behauptungen zur Erreichung des Bonus auch in seiner Freizeit Arbeit hat leisten müssen, steht der Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen. Ein gewisser, wenn überhaupt auch bisher geleisteter überobligatorischer Einsatz im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Berufungskläger ohne Weiteres zumutbar. Allfällige Leistungen für den Arbeitgeber in der Freizeit sind gleich zu behandeln wie Überstunden. Die Leistung von Überstunden bildet in aller Regel eine zumutbare Mehrbelastung (Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 135). Leistet ein Ehegatte Überstunden und werden diese ausbezahlt, so ist dieses Einkommen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Überstunden nach den konkreten Umständen den von einem Arbeitnehmer in dieser Position üblicherweise erwarteten Umfang sprengen (SIX, a.a.O., N 2.135). Dafür, dass allfälliger Einsatz des Berufungsklägers in der Freizeit den von einem Arbeitnehmer in seiner Position üblicherweise erwarteten Umfang überschritten hätte, besteht kein Hinweis.


9.2 Die Erstattung der Hälfte der Kosten des Kurses Pflegehelfer [ ] ist in Ziff.4 des angefochtenen Entscheides geregelt. Dieser Teil des Entscheids ist gemäss den unmissverständlichen Berufungsanträgen nicht angefochten. Folglich ist er in Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rügen betreffend die Kurskosten (Berufung Ziff. 30) ist deshalb nicht einzutreten.


Im Übrigen sind auch diese unbegründet. Die Behauptung, das Arbeitsamt hätte die Kurskosten teilweise ganz übernommen, wenn die Berufungsbeklagte den Kurs wie ursprünglich vorgesehen absolviert hätte, ist unsubstanziiert und unbelegt. Da die Kurskosten für den Fall des Einstiegs der Berufungsbeklagten in den Pflegebereich zum Lebensbedarf der Familie gehören, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Berufungskläger bedingt zur Tragung der Hälfte dieser Kosten verpflichtet hat, sofern die Berufungsbeklagte sich überhaupt dazu entschliesst, diesen Kurs zu absolvieren.


9.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind in Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids geregelt. Dieser Teil des Entscheids ist gemäss den unmissverständlichen Berufungsanträgen nicht angefochten. Folglich ist er in Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rügen betreffend die erstinstanzlichen Kosten (Berufung Ziff. 31 f.) ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen begründete das Zivilgericht seinen Kostenentscheid eingehend (vgl. angefochtener Entscheid E.4.2) und fehlt in der Berufung jegliche Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz.


9.4 Die Vorbringen in den Ziff. 33 - 36 der Berufung betreffen das Eheschutzverfahren und die Situation der gemeinsamen Tochter C____, sind für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens irrelevant und scheinen lediglich der unnötigen Stimmungsmache zu dienen.


10. Editionsbegehren

In der Berufung hat der Berufungskläger auch diverse Editionsbegehren gestellt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsbeklagte zur Einreichung ihrer Kontoauszüge für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018, ihres Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen September bis Dezember 2018 bei der F____, der Belege für Krankenkassenprämien-Verbilligungen aufgefordert. Die übrigen Editionsbegehren hat er mit kurzer Begründung abgewiesen unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts. Die Relevanz der übrigen Unterlagen, insbesondere der Dokumente des Erziehungsdepartements Anpassung des Betreuungsvertrages laut der Verfügung des Erziehungsdepartement Basel-Stadt vom 10. April 2018, der Kontoauszüge der [ ] für die Zeit vom 22. März bis November 2017 und der in [ ] vorhandenen Bankkonten der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren wird vom Berufungskläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Abweisung der Editionsbegehren a, b und d mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Januar 2019 ist deshalb zu bestätigen.


11. Kosten des Berufungsverfahrens

Im Ergebnis unterliegen beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren teilweise. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO, insbesondere vom Grundsatz der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens, abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. lit. c ZPO). Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass das Berufungsverfahren ausschliesslich vom Berufungskläger veranlasst wurde und sich die Berufungsbeklagte mit dem Entscheid des Zivilgerichts abgefunden hätte (vgl. Berufungsantwort Ziff. 11). Die Anträge der Berufungsbeklagten beschlagen zudem einzig die Kinderunterhaltsbeiträge, welche vom Appellationsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens infolge der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatze ohnehin von Amtes wegen hätten abgeklärt und festgelegt werden müssen. Die Abänderungen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid beruhen zudem insbesondere auf dem Novum, dass die Berufungsbeklagte unterdessen ihre Tätigkeit bei der F____ hat ausbauen und ihr Erwerbseinkommen bereits hat steigern können. Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Berufungsbeklagten auferlegt werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass rund 4 Seiten der 21-seitigen Berufungsschrift für das Verfahren nicht relevant sind (vgl. E. 9.4), aber für die Vertretung der Berufungsbeklagten und für das Gericht Mehraufwand bedeutet haben.


Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 900.- werden demnach dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 675.- und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 225.- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 900.- verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger noch CHF 225.- an die Prozesskosten zu bezahlen hat.


Die Parteikosten des Berufungsklägers betragen laut Honorarnote seines Vertreters CHF4493.20, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF346.-. Die Parteikosten der Berufungsbeklagten betragen laut Honorarnote ihrer Vertreterin CHF 4037.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF310.90. Von den Vertretungskosten von insgesamt CHF9187.60 hat der Berufungskläger somit insgesamt CHF6890.70, die Berufungsbeklagte CHF2296.90 zu tragen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF2051.50 zu bezahlen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Ziffern 3-5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 (EA.2017.14680) sind in Rechtskraft erwachsen.


Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 (EA.2017.14680) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. In Abänderung von Ziff. 8 des Entscheids vom 23. Oktober 2017 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab April 2018 bis und mit Oktober 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4101.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3935.- (darin enthalten CHF 3062.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

In der Zeit von November 2018 bis Februar 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF4071.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wovon CHF 3884.- (darin enthalten CHF 2779.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

In der Zeit von März bis Mai 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3516.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wovon CHF 3316.- (darin enthalten CHF2'088.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

In der Zeit von Juni bis Juli 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3747.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wovon CHF 3316.- (darin enthalten CHF2'088.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.

Ab August 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt monatlich im Voraus CHF 3779.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3382.- (darin enthalten CHF 2088.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.


2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus, 100 %-Pensum) des Ehemannes von CHF 7420.- bei der D____ sowie von CHF 500.- bei der E____ GmbH. Bei der Ehefrau wird von folgenden monatlichen Einkommen ausgegangen:

- April bis Oktober 2018: kein Einkommen

- November 2018 bis und mit Februar 2019: durchschnittlich CHF455.- netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen)

- ab März 2019: CHF 1368.- netto (50 %-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).


Beim Bedarf der Familie wird von folgenden Beträgen ausgegangen:

- April bis und mit Oktober 2018:

Ehemann: CHF 3648.-

Ehefrau: CHF 3062.-

C____: CHF 989.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-)

- November 2018 bis und mit Februar 2019:

Ehemann: CHF 3663.-

Ehefrau: CHF 3234.-

C____: CHF 1211.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-)

- März bis und mit Juli 2019:

Ehemann: CHF 3743.-

Ehefrau: CHF 3456.-

C____: CHF 1213.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-)

- ab August 2019:

Ehemann: CHF 3743.-

Ehefrau: CHF 3456.-

C____: CHF 1296.- (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.-)


Die Ehefrau hat dem Ehemann monatlich unaufgefordert eine Kopie ihrer Lohnabrechnung zukommen zu lassen.


Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 900.- werden dem Berufungskläger zu drei Vierteln und der Berufungsbeklagten zu einem Viertel auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 900.- verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 225.- zu erstatten hat.


Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF2051.50 zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.