Zusammenfassung des Urteils ZB.2018.5 (AG.2018.466): Appellationsgericht
Zusammenfassung: In dem vorliegenden Fall geht es um eine Scheidungsklage zwischen A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter). Nachdem die Ehe geschieden wurde, wurden vermögensrechtliche Ansprüche streitig. Die Berufungsklägerin forderte unter anderem einen nachehelichen Unterhalt von CHF 20'000.- monatlich. Das Gericht entschied, dass der Berufungsbeklagte CHF 700'000.- zuzüglich Zinsen zahlen muss. Die Berufungsklägerin legte Berufung ein, um höhere Unterhaltszahlungen und zusätzliche Verzugszinsen zu erhalten. Das Appellationsgericht entschied, dass der Berufungsklägerin teilweise Recht gegeben wird und der Berufungsbeklagte zusätzliche Zinsen zahlen muss. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2018.5 (AG.2018.466) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 03.07.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Scheidung (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Scheidung; Unterhalt; Recht; Entscheid; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Partei; Unterhalts; Parteien; Verfahren; Rechtsbegehren; Streitwert; Auflage; Vereinbarung; Verzug; Gericht; Scheidungsurteil; Betrag; Kommentar; Ziffer; Verzugszins; Klage; Ehegatte; Sutter-Somm; Ehevertrag; Zivilgerichts; Ehegatten |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 105 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 125 ZGB ;Art. 140 ZGB ;Art. 143 ZGB ;Art. 27 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 279 ZGB ;Art. 279 ZPO ;Art. 282 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 51 BGG ;Art. 58 ZPO ;Art. 90 ZGB ;Art. 91 ZPO ;Art. 92 ZPO ; |
Referenz BGE: | 135 III 59; 139 III 358; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Kommentar zur ZPO, Art. 310 ZPO, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.5
ENTSCHEID
vom 3.Juli2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
c/o [...]
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[ ]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017
betreffend Nebenfolgen der Scheidung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungsklägerin), geb. [...] 1962, und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter), geb. [...] 1941, heirateten [ ] 2008. Die Ehe war kinderlos. Am 2. Juli 2010 reichten die Ehegatten beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gemeinsames Begehren auf Scheidung gemäss Art.111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein. Mit Urteil vom 23.November 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und genehmigte die Zivilgerichtspräsidentin deren Vereinbarung vom 24. Juni 2010 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobene Appellation wurde vom Berufungsbeklagten anerkannt. Das Appellationsgericht hiess daraufhin mit Urteil vom 6. April 2011 die Appellation gut und hob das erstinstanzliche Scheidungsurteil auf. Am 25. September 2015 reichte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht die Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Ziff.1). Das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Ziff. 2). Es wurde weiter festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge stattfindet (Ziff. 3). Der Berufungsbeklagte wurde verurteilt, der Berufungsklägerin innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von CHF700000.- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; eine Mehrforderung der Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Ziff. 4). Die weiteren Rechtsbegehren der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 5). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig überbunden und die Vertreterkosten wettgeschlagen. Daher wurde die Berufungsklägerin zur Erstattung des Kostenvorschusses von CHF17500.- an den Berufungsbeklagten verpflichtet (Ziff. 6). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. Januar 2018 und dem Berufungsbeklagten am 28. Dezember 2017 zugestellt.
Am 5. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 25.10.2017 iS. Ehescheidung B____ c/ A____ teilweise aufzuheben, und zwar sei
a) unter Aufhebung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils der Kläger/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten/Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF20000.- zu bezahlen,
b) unter Aufhebung von Ziffer 5 des Scheidungsurteils ist der Berufungsbeklagte zu verurteilen auf den verspätet erfolgten Überweisungen im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag über CHF 1.5 Mio., im Rechtsbegehren 8 des vorinstanzlichen Verfahrens, einen Verzugszins von 5% hinsichtlich der vom Kläger/Berufungsbeklagten vergüteten Beträge über CHF500000.00 für die Zeit vom 14.05.2012 bis 12.06.2012, sowie über CHF300000.00 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 06.08.2013 innert 10 Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil zu bezahlen.
2. In teilweiser Abänderung von Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen und die ordentlichen Kosten neu zu verlagern.
3. Es sei der Berufungsbeklag[t]e zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Es seien dem Berufungsbeklagten ausserdem die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
Auf Gesuch des Berufungsbeklagten verfügte der Verfahrensleiter am 28. Februar 2018, dass diesem für Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt wird.
Am 14. Mai 2018 reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort ein und beantragte die vollständige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter o/e-Kostenfolge.
Am 17. Mai 2018 verfügte der Verfahrensleiter in Gutheissung eines Gesuchs der Berufungsklägerin vom 23. Februar 2018, dass dieser für Satz 1 von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt wird.
Die entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 25.Oktober 2017 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist Gegenstand der Berufung wie vorliegend ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so muss gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF10000.- aufweisen. Dieser Streitwert ist angesichts der unter anderem streitigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin zweifelsohne erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die Berufung ist frist- und formgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht worden; da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Für die vorliegende Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).
1.3 Mit Rechtsbegehren 1b der Berufung beantragt die Berufungsklägerin, unter Aufhebung von Ziffer 5 des Scheidungsurteils sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr innert zehn Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil auf dem Betrag von CHF500000.- für die Zeit vom 14. Mai bis 12. Juni 2012 und auf dem Betrag von CHF 300000.- für die Zeit vom 1. Januar bis 6. August 2013 Verzugszins von 5% zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids lauten folgendermassen: 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von CHF700000.00 zu bezahlen nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen. 5. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Zivilgericht beurteilte sowohl das Rechtsbegehren7 der Berufungsklägerin auf Bezahlung von CHF700000.- zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Januar 2013 als auch ihr Rechtsbegehren 8 auf Bezahlung von Verzugszins von 5% auf CHF500000.- für die Zeit vom 14. Mai bis 12. Juni 2012 und auf CHF300000.- für die Zeit vom 1.Januar bis 6.August 2013 zusammen in den Erwägungen 5 und 6. Damit besteht kein Zweifel, dass es die Verzugszinsforderungen gemäss Rechtsbegehren 8 mit Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs und nicht mit Ziffer5 des Dispositivs abgewiesen hat. Folglich hat die Berufungsklägerin fälschlicherweise die Aufhebung von Ziffer 5 statt von Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs beantragt. Dies gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil sich aus der Begründung ihrer Berufung zweifelsfrei ergibt, dass sie die Aufhebung desjenigen Teils des Entscheids beantragt, mit dem ihre Verzugszinsforderungen gemäss Rechtsbegehren 8 abgewiesen worden sind (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35, Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2012, N 881 mit Hinweisen). Auf das mangelhafte Rechtsbegehren ist daher dennoch einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. Mai 2018 angekündigt im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N17ff.).
2.
2.1 Zwischen den Parteien ist zunächst streitig, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin nachehelichen Unterhalt schuldet. Die Berufungsklägerin moniert am angefochtenen Entscheid, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Unterhaltsvereinbarung im Ehevertrag vom 7.Februar 2008 sei ohne konkreten Scheidungshorizont getroffen worden, weshalb deren Bindungswirkung gestützt auf Art. 27 ZGB verneint worden sei (Berufung Rz. 4 mit Verweis auf Entscheid E. 3.3). Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung für deren Genehmigungsfähigkeit jedoch nicht relevant (Berufung Rz. 4 mit Hinweis auf BGer 5A_2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.1). Die Vorinstanz gehe bezüglich der Bindungswirkung auch in zeitlicher Hinsicht fehl, indem sie annehme, dass diese jedenfalls erst mit Ende der gerichtlichen Anhörung eintrete; dies treffe nur auf Verfahren einer (Teil-)Einigung zu, nicht hingegen bei einer - wie vorliegend - klageweise eingeleiteten Scheidung. Im Klagverfahren seien die Parteien an die Unterhaltsvereinbarung gebunden und könnten lediglich Antrag auf deren Nichtgenehmigung nach den Prüfungskriterien von Art. 279 ZGB stellen. Demnach hätte aber, wie die Berufungsklägerin weiter ausführt, die Vorinstanz die Unterhaltsvereinbarung auf ihre Genehmigungsfähigkeit gemäss Art. 279 ZGB hin überprüfen müssen, anstatt die Prüfung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Berufungsklägerin nach Art. 125 ZGB vorzunehmen (Berufung Rz. 4 f. mit Hinweis auf Entscheid E. 3.3). Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, das Zivilgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Klausel im Ehevertrag betreffend nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB ungültig sei. Im Übrigen sei diese Klausel nicht genehmigungsfähig (Berufungsantwort Rz. 16 und 19 ff.).
2.2 Im Scheidungsverfahren gelten für den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO) und der Dispositionsgrundsatz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sind gemäss Art.279 ZPO jedoch genehmigungsbedürftig. Insoweit gilt die Offizialmaxime (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 58 N 27) und ist die Verhandlungsmaxime zumindest eingeschränkt (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO, Art. 277 N 8; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 277 ZPO N 13 und Art. 279 ZPO N 20; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N16). Das Gericht kann die Scheidungskonvention nur ganz teilweise genehmigen nicht genehmigen. Die gerichtliche Abänderung Ergänzung einer Scheidungsvereinbarung ist unzulässig (BGer 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 5; Stein-Wigger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Anh.ZPO, Art. 279 N 35 f.; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art.279 N 19).
2.3 Der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Klagbeilage 5) sieht bezüglich eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt unter anderem in Ziff. 4 lit. a vor, dass die Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 20000.- vom Berufungsbeklagten erhält. Ob vor der Eheschliessung jedenfalls einige Zeit vor den konkreten Scheidungsabsichten getroffene Vereinbarungen über die Scheidungsnebenfolgen zulässig sind nicht, ist im Schrifttum umstritten (Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 25 N 20 FN 25 mit Nachweisen; vgl. Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 4 mit Nachweisen). Diese Frage kann wie auch diejenige nach dem Eintritt der Bindungswirkung der Unterhaltsvereinbarung im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, weil die Vereinbarung aus den folgenden Gründen ohnehin nicht genehmigungsfähig und damit wirkungslos ist.
2.3.1 Gemäss Art. 140 ZGB in der vom 1.Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (nachfolgend aZGB) ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Abs. 1), und spricht dieses die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Abs. 2). Art. 140 aZGB gilt sowohl für Scheidungen auf gemeinsames Begehren als auch für Scheidungen auf Klage (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 140 ZGB N 6). Zudem gilt die Bestimmung nicht nur für Scheidungskonventionen im engeren Sinn, sondern auch für Eheverträge und andere Vereinbarungen, in denen die Ehegatten bereits vor der Eheschliessung während noch intakter Ehe die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung geregelt haben (vgl. Leuenberger/Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Art. 140 N 10; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 140 ZGB N 7 und 18). Werden durch Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist gemäss Art. 143 Ziff. 1 aZGB anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Diese Angaben dienen primär der Beweissicherung (Freivogel/Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Art. 143 ZGB N 4). Zudem ermöglichen sie dem Gericht, eher zu erkennen, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge offensichtlich unangemessen sind nicht (vgl. Freivogel/Fankhauser, a.a.O., Art.143 ZGB N 6). Wenn die gemäss Art.143 Ziff. 1 aZGB notwendigen Angaben fehlen, ist die Konvention unvollständig (Freivogel/Fankhauser, a.a.O., Art. 143 ZGB N 5; Leuenberger/Schwenzer, a.a.O., Art.140 ZGB N 13). In diesem Fall darf sie vom Gericht nicht genehmigt werden (Freivogel/Fankhauser, a.a.O., Art. 143 ZGB N 5).
2.3.2 Gemäss Art. 279 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Abs. 1). Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Abs. 2). Artikel 279 ZPO gilt sowohl für Scheidungen auf gemeinsames Begehren als auch für Scheidungsklagen (Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art.140 ZGB [Art. 279 ZPO] N 1; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 3). Die Bestimmung gilt auch für Vereinbarungen über Folgen der Scheidung, die vor dem Eheschluss, während bestehender Ehe auf Vorrat während der Trennung im Hinblick auf die Scheidung geschlossen worden sind (Stein-Wigger, a.a.O., Anh.ZPO, Art. 279 N7; vgl. Freiburghaus, a.a.O., Art. 140 ZGB [Art. 279 ZPO] N 2; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 4). Werden durch Vereinbarung Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist gemässArt. 282 Abs. 1 lit. a ZPO anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Mit dieser Dokumentationspflicht sollen primär klare Verhältnisse im Hinblick auf spätere Abänderungsverfahren geschaffen werden (Freiburghaus, a.a.O., Art. 143 ZGB [Art. 282 ZPO] N 1a; vgl. van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 282 N 2). Die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO sind aber auch für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung relevant, indem sie die Prüfung der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit ermöglichen (vgl. Freiburghaus, a.a.O., Art. 143 ZGB [Art. 282 ZPO] N 2; van de Graaf, a.a.O., Art.282 N 2). Eine Vereinbarung, welche die von Art. 282 Abs.1 lit. a ZPO geforderten Angaben nicht enthält, ist unvollständig (Freiburghaus, a.a.O., Art. 143 ZGB [Art.282 ZPO] N 2; Stein-Wigger, a.a.O., Anh. ZPO, Art. 279 N 17; van de Graaf, a.a.O., Art. 279 N 8 f. und Art. 282 N 2) und gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht genehmigungsfähig (van de Graaf, a.a.O., Art. 282 ZPO N 2).
2.3.3 Im Ehevertrag fehlen jegliche Angaben zum Einkommen der Parteien. Im Zusammenhang mit der Wahl des Güterstands verzichteten die Parteien auf die Erstellung von Inventaren betreffend Vermögenswerten, die sich bei Vertragsschluss im Alleineigentum des jeweiligen künftigen Ehegatten befanden, und verwiesen auf die jeweiligen Steuererklärungen, Bankkontiauszüge, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge etc. (Ehevertrag Ziff. 2). Diese wurden dem Ehevertrag aber offensichtlich nicht beigelegt und wurden im vorliegenden Verfahren auch nicht eingereicht. Damit fehlen in der Vereinbarung auch jegliche Angaben dazu, von welchem Vermögen der Parteien ausgegangen worden ist. Damit ist die im Ehevertrag enthaltene Vereinbarung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags mangels jeglicher Angaben dazu, von welchem Einkommen und Vermögens jedes Ehegatten ausgegangen worden ist, offensichtlich nicht genehmigungsfähig, unabhängig davon, ob intertemporalrechtlich das alte das neue Recht massgebend ist. Die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags gestützt auf die im Ehevertrag enthaltene Vereinbarung ist damit in jedem Fall ausgeschlossen. Somit kommt die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 125 ZGB erfüllt sind, wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat (Entscheid E. 3.3).
2.4 Die Berufungsklägerin bringt vor, selbst wenn mit der Vorinstanz Art. 125 ZGB anzuwenden sei, so müsse ein Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt im geltend gemachten Umfang von CHF 20000.- bejaht werden. Zunächst sei vorliegend das voreheliche, seit November 2006 dauernde Konkubinat entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu berücksichtigen und daher sei auch von einer langen Ehedauer und damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (Berufung Ziff. 7). Ohnehin sei aber das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe gemäss der Praxis des Bundesgerichts nicht so relevant wie dies die Vorinstanz glauben machen wolle. Vorliegend lasse hingegen die Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen von Art. 125 ZGB wichtigen Kriterien des Alters sowie der beinahe fehlenden beruflichen Erfahrung der Berufungsklägerin, die seit 1986 keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen sei, sowie der Tatsache der zwischen den Parteien vereinbarten Gütertrennung zu Unrecht gänzlich vermissen (Berufung Rz. 7).
2.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend gewesen ist nicht (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Das Zivilgericht stellte fest, dass die Ehe nicht lebensprägend war (Entscheid E. 3.5). Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe sich bereits vor der Ehe um den Haushalt gekümmert und nicht gearbeitet, weil der Berufungsbeklagte dies ausdrücklich so gewollt habe. Sie habe jederzeit zum Repräsentieren im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Berufungsbeklagten zur Verfügung stehen müssen (Berufung Rz.7). Bei der Prüfung, ob die Ehe lebensprägend gewesen ist, kann ein qualifiziertes Konkubinat unter besonderen Umständen bis zu einem gewissen Grad Berücksichtigung finden (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Art.125 N 66 f. mit Hinweisen, vgl. dazu auch Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 125 ZGB N 25). Das kann dazu führen, dass die Vermutung, wonach eine Kurzehe von weniger als fünf Jahren nicht lebensprägend sei, umgestossen und im konkreten Einzelfall auch eine kürzere Ehe mit vorangegangenem langem Konkubinat als lebensprägend angesehen wird. Eine unabdingbare Voraussetzung für den Einbezug des vorausgegangenen Konkubinats in die Gesamtbetrachtung ist, dass dieses das Leben der Partner nachhaltig geprägt hat. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der eine Partner auf eine eigene ausserhäusliche Entfaltung verzichtet hat, um sich in den Dienst des anderen zu stellen und dessen wirtschaftliches Fortkommen entscheidend zu fördern bzw. zu ermöglichen (BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64). Selbst wenn die Behauptungen der Berufungsklägerin zuträfen, hätte das Konkubinat mit dem Berufungsbeklagten ihr Leben nicht nachhaltig geprägt. Gemäss eigenen Angaben ging die Berufungsklägerin seit 1986 keiner Arbeit mehr nach (Berufung Rz. 7; vgl. Duplik Rz. 14). Bevor sie den Berufungsbeklagten kennengelernt habe, sei sie mit C____ verlobt gewesen. Auch während dieser Verlobung habe sie keiner Arbeit nachgehen müssen (Duplik Rz. 13 f.). Somit hat sich im Hinblick auf die ausserhäusliche Entfaltung der Berufungsklägerin mit der Aufnahme der Beziehung zum Berufungsbeklagten nichts geändert. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (Entscheid E. 3.5) ist deshalb festzustellen, dass die Ehe nicht lebensprägend gewesen ist.
2.6 Bei einer nicht lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich am vorehelichen Stand anzuknüpfen. Der ansprechende Ehegatte ist so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Es ist mit anderen Worten zu fragen, welche wirtschaftliche Stellung der Ehegatte im Scheidungszeitpunkt innehätte, wenn er die Ehe nicht eingegangen wäre. Das bedeutet, dass bei der nicht lebensprägenden Ehe ein Eheschaden zu vergüten ist, der gewissermassen dem negativen Interesse entspricht. In diesem Rahmen ist allerdings nicht einfach ein mathematisch berechneter Eheschaden zu vergüten. Der Unterhaltsbeitrag muss vielmehr angesichts der Ehedauer und der anderen gesetzlichen Kriterien insgesamt angemessen im Sinn von Art. 125 Abs.1 ZGB sein (BGer 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.8).
2.6.1 Die Berufungsklägerin behauptete, sie habe bei der Heirat mit dem Berufungsbeklagten auf ihren nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer ersten Ehe verzichten müssen. Sie nannte jedoch weder den Betrag des nachehelichen Unterhalts noch ein Beweismittel für ihre Behauptung (Klageantwort Rz. 6). Der Berufungsbeklagte bestritt die Behauptung der Berufungsklägerin (Replik Rz. 67). Damit ist es ausgeschlossen, den massgebenden Lebensstandard einen allfälligen Eheschaden mit einem nachehelichen Unterhaltsanspruch aus erster Ehe zu begründen.
2.6.2 Die Berufungsklägerin behauptete, sie sei mit C____ verlobt gewesen, bevor sie den Berufungsbeklagten kennengelernt habe. Während der Verlobungszeit habe ihr C____ CHF20000.- pro Monat zur Verfügung gestellt. Demzufolge habe sie bereits vor der Ehe mit dem Berufungsbeklagten einen hohen Lebensstandard gehabt (Duplik Rz. 13 f.). Diese Behauptungen wurden vom Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und sind deshalb dem Urteil zugrunde zu legen. Das Verlöbnis begründet weder einen klagbaren Anspruch auf Eingehung der Ehe (Art. 90 Abs. 3 ZGB) noch einen Unterhaltsanspruch. Zudem hat die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, dass es ohne die Ehe mit dem Berufungsbeklagten zu einer Ehe mit C____ gekommen wäre. Damit steht keineswegs fest, dass ihr im Scheidungszeitpunkt CHF20000.- zur Verfügung gestanden hätten, wenn sie die Ehe mit dem Berufungsbeklagten nicht eingegangen wäre. Damit können der massgebende Lebensstandard ein allfälliger Eheschaden auch nicht mit den Leistungen von C____ begründet werden.
2.6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der massgebende Lebensstandard der Berufungsklägerin noch ein Eheschaden erstellt sind. Bereits aus diesem Grund hat das Zivilgericht den Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu Recht abgewiesen. Im Übrigen ist dieser Antrag auch deshalb abzuweisen, weil die Berufungsklägerin zumindest eine wesentliche Voraussetzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht einmal behauptet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehe als lebensprägend qualifiziert wird nicht.
2.7 Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es dem ansprechenden Ehegatten unmöglich unzumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 6; vgl. BGer 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.2). Entscheidend ist insoweit die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit der ansprechenden Partei (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art.125 ZGB N19). Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind insbesondere Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit, Ersatzeinkommen und Vermögenserträge zu berücksichtigen (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 7 und 9; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N20, 27 und 30). Somit oblag es der Berufungsklägerin, ihre fehlende Leistungsfähigkeit zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Dazu hatte sie substanziierte Angaben zu ihren Einkünften zu machen und diese im Bestreitungsfall zu beweisen. In ihrer Klageantwort behauptete die Berufungsklägerin pauschal, sie erfülle die gesetzlichen Kriterien für nachehelichen Unterhalt (Klageantwort Rz. 6). In ihrer Duplik machte sie zwar geltend, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben komme für sie nicht mehr in Frage und sie habe keine Altersvorsorge, keine 2. und keine 3. Säule. Zudem behauptete sie, ohne nachehelichen Unterhalt würden sich bei ihr existenzielle Sorgen stellen, weil sie ihr Chalet in Gstaad veräussern müsste (Duplik Rz. 14). Sie blieb im erstinstanzlichen Verfahren im doppelten Schriftenwechsel jedoch konkrete Angaben zu ihrem Vermögen und jegliche Angaben zu ihren Vermögenserträgen schuldig. Erhebliche Vermögenserträge sind aber aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren im doppelten Schriftenwechsel vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel keinesfalls auszuschliessen. Gemäss eigenen Angaben baute die Berufungsklägerin mit geerbtem Geld ein Chalet in Gstaad (Duplik Rz. 14) und bezahlte ihr der Berufungsbeklagte gestützt auf den zweiten Nachtrag zum Ehevertrag schenkungshalber CHF800000.- zur Amortisation ihrer Hypothek auf dem Grundstück in Gstaad (Entscheid E. 5.1). Auch das Zivilgericht stellte fest, der Ehevertrag sehe diverse Zuwendungen zu Gunsten der Berufungsklägerin vor (Entscheid E. 3.6). Der Berufungsbeklagte bestritt die Bedürftigkeit der Berufungsklägerin (Replik Rz. 36, 47 und 67; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25.Oktober 2017 S. 4). Somit wurde die fehlende Leistungsfähigkeit von der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren im doppelten Schriftenwechsel zumindest nicht substanziiert behauptet und trotz Bestreitung nicht ansatzweise bewiesen. Auch aus diesem Grund ist ihr Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags abzuweisen.
3.
3.1 Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihr im Zusammenhang mit einer Schenkung unter Ehegatten des Berufungsbeklagten von CHF1.5 Mio. zu Unrecht lediglich Zinsbetreffnisse von 5% auf CHF700000.- seit 1. Januar 2013 zugesprochen. Der Berufungsbeklagte schulde der Berufungsklägerin darüber hinaus Verzugszins zu 5% auf CHF500000.- vom 14. Mai 2012 bis zum 12. Juni 2012 sowie auf CHF300000.- vom 1. Januar 2013 bis zum 6. August 2013. Der Verzug sei aufgrund der Verabredung je eines bestimmten Verfalltags gemäss Art.102 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) im 2. Nachtrag vom 13. April 2012 zum Ehevertrag eingetreten. Die Kritik der Berufungsklägerin erweist sich bezüglich des geltend gemachten Verzugszinses auf der Summe von CHF300000.- als teilweise berechtigt.
3.2 Mit Nachtrag vom 13. April 2012 (Klagbeilage 7) zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, der Berufungsklägerin bis spätestens 31. Dezember 2012 CHF1,5 Mio. zu bezahlen, wobei eine Anzahlung von CHF500000.- innert 30Tagen seit Unterzeichnung des Nachtrags zu bezahlen war. Dabei handelte es sich um eine Schenkung. Der Berufungsbeklagte bezahlte am 12.Juni 2012 CHF500000.- und am 6.August 2013 weitere CHF300000.- (Klageantwort Ziff.III.B.3.2 S. 12; Klagbeilage 8). Das Zivilgericht stellte mit eingehender Begründung fest, dem Berufungsbeklagten sei der Nachweis weiterer Zahlungen in Erfüllung der Schuld von CHF1,5 Mio. misslungen (Entscheid E. 5). Da diese Feststellung in der Berufungsantwort nicht beanstandet wird, ist darauf abzustellen. Folglich schuldete der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis am 6.August 2013 nicht bloss CHF700000.-, sondern CHF1 Mio.
3.3 Das Zivilgericht stellte fest, der Berufungsbeklagte habe mit Schreiben vom 3.Februar 2016 anerkannt, der Berufungsklägerin seit dem 1.Januar 2013 5% Zins auf CHF700000.- zu schulden (Entscheid E. 6.1 und 6.3). Dementsprechend verpflichtete es den Berufungsbeklagten in Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, der Berufungsklägerin innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils CHF700000.- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen. Dieser Punkt wurde von keiner Partei angefochten. Insoweit ist der Entscheid des Zivilgerichts folglich in Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rüge des Berufungsbeklagten, das Schreiben vom 3.Februar 2016 stelle keine Schuldanerkennung dar, ist deshalb nicht einzutreten.
3.4 Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung der gerichtlichen Klage an Verzugszins zu bezahlen. Massgebend ist somit nicht bereits der Verzugseintritt, sondern erst der Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs die Hilfe staatlicher Institutionen beansprucht (Wiegand, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 105 OR N 2). Selbst wenn mit der Berufungsklägerin davon ausgegangen würde, dass der Verzug des Berufungsbeklagten aufgrund der Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bereits ohne Mahnung eingetreten ist, schuldet der Berufungsbeklagte somit unter Vorbehalt der Anerkennung einer Zinspflicht ab einem früheren Zeitpunkt erst ab der Anhebung der Betreibung der gerichtlichen Klage Verzugszins. Dabei beginnt der Zinsenlauf am ersten Tag nach der Anhebung der Betreibung Klage (Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 104 OR N 11; Weber, in: Berner Kommentar, 2000, Art. 104 OR N 41).
3.5 In der Klageantwort behauptete die Berufungsklägerin, dass sie für die damals ausstehende Forderung von CHF 1 Mio. am 7. Februar 2013 eine Betreibung gegen den Berufungsbeklagten eingeleitet habe (Klageantwort Ziff. III.B.3.2 S. 12 f.). Die Einleitung der Betreibung ist durch das Betreibungsbegehren (Klageantwortbeilage17) bewiesen, der Zeitpunkt allerdings nicht. In der Duplik behauptete und bewies die Berufungsklägerin, dass der Zahlungsbefehl dem Berufungsbeklagten am 12.Februar 2013 zugestellt wurde (Duplik Ziff. II.B.9 S. 5 f.; Duplikbeilage 2). Damit wurde die Betreibung spätestens am 12.Februar 2013 angehoben. Folglich schuldet der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin auf dem Betrag von CHF300000.- für die Zeit vom 13. Februar bis 6. August 2013 Verzugszins von 5%. Dies entspricht CHF7191.80 (175 Tage/365 Tage x 5/100 x CHF300000.- = CHF7191.78). Insoweit ist der Antrag auf Zusprechung von Verzugszins gutzuheissen. Die Mehrforderung ist abzuweisen.
4.
4.1 Unter Mitberücksichtigung der Zinsen werden der Berufungsklägerin gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts weniger als 10% mehr zugesprochen als gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts. Diese geringfügige Abweichung rechtfertigt keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Verteilung der erstinstanzlichen Kosten.
4.2
4.2.1 Für die Kostenverteilung im Berufungsverfahren sind die vor der Berufungsinstanz noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich. Gemäss Art.106 Abs.1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2017, Art. 106 ZPO N3, und Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art. 106 N16). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom 27.Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 5).
4.2.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.4, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E.7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E.3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E.3). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, werden von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf den teilrechtskräftigen Satz 1 der Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 CHF 700000.- zu bezahlen hat und diese folglich problemlos in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen.
4.3
4.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF20000.- zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 13). Dieses Rechtsbegehren wurde vom Zivilgericht abgewiesen (Entscheid Ziff. 2). Mit der Berufung hält die Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest (Berufung Rechtsbegehren 1a). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Dieser wird nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber berechnet (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 92 N 2). Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92 Abs.2ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung der Prozesskosten führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. AGE ZB.2016.32 vom 4.März 2017 E. 8.2.2; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N7; Stein-Wigger, a.a.O., Art. 92 N 10, van de Graaf, a.a.O., Art.92 N5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art.96 ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können (AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2; vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E. 3.2.2; Tappy, a.a.O., Art.91 N23; a.M. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 96 N12). Der Barwert der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge entspricht einer lebenslänglichen Verbindungsrente. Bei einem Alter des Mannes von 77 Jahren und einem Alter der Frau von 56 Jahren sowie einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % beträgt der Kapitalisierungsfaktor für eine lebenslängliche Verbindungsrente 9,63 (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tabelle M5xy S. 230). Somit beläuft sich der Streitwert des Rechtsbegehrens 1a auf CHF 2311200.- (9,63 x 12 x CHF20000.- = CHF2311200.-). Betreffend den nachehelichen Unterhalt unterliegt die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren vollständig.
4.3.2 Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin weiter, der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr innert zehn Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil auf dem Betrag von CHF500000.- für die Zeit vom 14. Mai 2012 bis zum 12.Juni 2012 und auf dem Betrag von CHF300000.- für die Zeit vom 1.Januar bis zum 6. August 2013 Verzugszins von 5% zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 8). Dieses Rechtsbegehren wies das Zivilgericht ab (Entscheid Ziff.4 und 5). Mit Rechtsbegehren 1b der Berufung hält die Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Zinsen nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn sie akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung geltend gemacht werden. Selbständig geltend gemachte Zinsforderungen sind bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.91 N30 f.). Im Berufungsverfahren wird nur noch die Zinsforderung ohne die ihr zugrunde liegende Kapitalforderung geltend gemacht. Folglich ist die Zinsforderung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Der Streitwert des Rechtsbegehrens 1b beträgt CHF11013.70. Es wird vom Berufungsgericht im Umfang von CHF7191.80 gutgeheissen und im Umfang von CHF3821.90 abgewiesen.
4.3.3 Insgesamt beträgt der zweitinstanzliche Streitwert CHF2322213.70 und unterliegt die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 2315021.90 bzw. 99,7 %. Folglich hat sie für das Berufungsverfahren die gesamten Gerichtskosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
4.4
4.4.1 Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin des alleinverdienenden Ehegatten bzw. ein Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF120000.- wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet. Bei Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von §7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden.
4.4.2 Gemäss der Steuererklärung 2015 beträgt das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin CHF11250.- pro Jahr und ist das Nettovermögen der Berufungsklägerin negativ. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2015 betragen die AHV-Rente des Berufungsbeklagten CHF28200.- pro Jahr und das Nettovermögen des Berufungsbeklagten ohne Berücksichtigung des Kapitalisierungsabzugs CHF28429039.-. Damit beträgt die Grundgebühr nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR CHF72168.43 ([CHF11250.- / 12 + CHF28200.- / 12] / 3 + [2,5 x CHF28429039.-] / 1000 = CHF72168.43). Bei einem Streitwert von über CHF1000000.- bis CHF5000000.- beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF30000.- bis CHF60000.-. Interpoliert beläuft sich die Grundgebühr bei einem Streitwert von CHF2322213.70 damit auf CHF39916.60. Aufgrund des im Verhältnis zum Streitwert geringen Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit b GGR) werden die Gerichtskosten auf CHF35000.- festgesetzt.
4.5
4.5.1 In schriftlich geführten Scheidungsprozessen entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin des Auftraggebers 50 bis 100% des höheren Einkommens der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss §15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 HO die Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden.
4.5.2 Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss § 4 Abs.1 lit. b Ziff. 14 HO bei einem Streitwert von über CHF 2 Mio. 1 bis 3 %, mindestens aber CHF60000.-. Bei einem Streitwert von CHF 2322213.70 ergibt dies CHF60000.- bis CHF69666.40. Der Veranlagungsverfügung 2015 sind betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten insbesondere die folgenden Angaben zu entnehmen: Andere Entschädigungen CHF15000.-, Eidg. AHV/IV CHF28200.-, Kapitalerträge Privat CHF46061.00, Vermögensverwaltungskosten CHF23865.-, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung CHF320888.-, Unterhalt effektiv CHF93058.-. Folglich ist für die Bemessung des Honorars von einem Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF24435.50 auszugehen ([CHF15000.- + CHF28200.- + CHF46061.- - CHF23865.- + CHF320888.- - CHF93058.-] / 12 = CHF24435.50). Das Nettovermögen des Berufungsbeklagten von CHF28429039.- ist im Verhältnis zu diesem Einkommen erheblich und rechtfertigt deshalb eine angemessene Erhöhung des Honorars. Die Parteientschädigung wird deshalb auf CHF35000.- festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 (F.2015.585) aufgehoben und durch die folgenden zwei Sätze ersetzt: Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF300000.- für die Zeit vom 13.Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5% zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.
Die weiter gehenden Begehren werden abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF35000.-.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF35000.-, zuzüglich 7,7% MWST von CHF2695.-, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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