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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2018.37 (AG.2019.338))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2018.37 (AG.2019.338)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2018.37 (AG.2019.338) vom 30.04.2019 (BS)
Datum:30.04.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019)
Zusammenfassung:Zusammenfassung: Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber (GmbH) eine Klage eingereicht, um ausstehende Löhne und Entschädigung für Überstunden einzufordern. Das Zivilgericht wies die Klage ab, da der Arbeitnehmer die zusätzlichen Touren freiwillig und auf separate Vereinbarungen hin geleistet hatte. Der Arbeitnehmer erhob Berufung, die jedoch abgewiesen wurde, da die zusätzlichen Touren nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags lagen. Der Arbeitnehmer beantragte unentgeltliche Rechtspflege, die ebenfalls abgelehnt wurde. Das Berufungsverfahren war kostenlos, da der Streitwert unter CHF 30'000 lag. Der Arbeitnehmer kann gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.
Schlagwörter: Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Klage; Beweis; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Arbeitszeit; Über; Pause; Recht; Stunden; Fahrer; Berufungsklägers; Zeuge; Touren; Entscheid; Zivilgerichts; Arbeitnehmer; Überstunden; PostLogistics; Pausen; Zeugen; Replik
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 117 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 15 ArG ; Art. 152 ZPO ; Art. 159 ZPO ; Art. 169 ZPO ; Art. 172 ZPO ; Art. 17b ArG ; Art. 18 ArG ; Art. 191 ZPO ; Art. 192 ZPO ; Art. 22 ArG ; Art. 310 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 321 OR ; Art. 321c OR ; Art. 42 BGG ; Art. 53 ZPO ; Art. 9 ArG ;
Referenz BGE:134 I 140; 138 III 217;
Kommentar:
Hurni, Berner Kommentar, Art. 53 ZPO, 2012
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2018.37


ENTSCHEID


vom 30. April 2019



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Parteien


A____ Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]


gegen


B____ GmbH Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2018


betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag



Sachverhalt


A____ (Arbeitnehmer, Berufungskläger) war seit dem 1. Juli 2012 bei der B____ GmbH (Arbeitgeberin, Berufungsbeklagte) in einem Vollzeitpensum als Chauffeur der Kategorie B angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012, Klagebeilage 2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. November 2013 auf den 31. Dezember 2013. Der Arbeitnehmer gelangte am 15. April 2016 an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Mit Klage vom 24. Februar 2017 an das Zivilgericht Basel-Stadt begehrte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm CHF 29'999.- brutto für ausstehende Löhne sowie als Kompensation für Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit zu bezahlen. Die Arbeitgeberin beantragte mit Klageantwort vom 11. April 2017, die Klage abzuweisen. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 1. März 2018 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab.


Gegen diesen Entscheid erhob der Arbeitnehmer am 17. September 2018 Berufung an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Arbeitnehmer CHF 26'761.85 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt er die unentgeltliche Rechtspflege für die Vertretungskosten. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei.



Erwägungen


1.

1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. August 2018 zugestellt. Dieser erhob am 17. September 2018 und damit am letzten Tag der Frist Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.

Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.2 Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb der Verfahrensleiter darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.


2.

Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Berufungskläger geltend, die Berufungs-beklagte schulde ihm unter den folgenden Titeln die folgenden Beträge: Lohn für Januar 2014 von CHF 3'800.- (Klage, S. 7, Ziff. 7; Replik, S. 6, Ziff. 6), Sonntagszuschläge von CHF 1'157.80 (Klage, S. 8, Ziff. 10), Überstunden bzw. Überzeitentschädigung für die Tour 412 von CHF 16'600.50 (Klage, S. 6, Ziff. 5 und S. 7, Ziff. 7; Replik, S. 5, Ziff. 4) und für zusätzliche Touren von CHF 4'543.20 (Klage, S. 7, Ziff. 9 und S. 8-11, Ziff. 11-14) sowie Verzugszins von CHF 3'915.15 (Replik, S. 10, Ziff. 14). Zudem machte er geltend, es stünden ihm 160,486 Stunden Nachtzuschläge zu. Diese Stunden seien mit dem für Januar 2014 noch zu bezahlenden Lohn zu kompensieren (Klage, S. 6, Ziff. 6). Das Zivilgericht stellte fest, alle diese Forderungen seien unbegründet (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4). In seiner Berufung macht der Berufungskläger nur noch Entschädigungen für Überstunden bzw. Überzeit (nachfolgend E. 3 betreffend die Tour 412 und E. 4 betreffend zusätzliche Touren) und für Nachtarbeit (E. 5) geltend. Auf die übrigen Forderungen ist deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr einzugehen.


3.

3.1 Der Berufungskläger behauptete, er habe von Januar bis August 2013 und im Oktober 2013 die Tour 412 bei der PostLogistics gefahren. Dabei habe er elfeinhalb Stunden pro Tag gearbeitet und keine Pause einschalten können, obwohl er An-spruch auf eine Pause von einer Stunde pro Tag gehabt hätte. Für die Arbeitszeit, welche die vertragliche Arbeitszeit von 195 Stunden pro Monat überschreite, und die nicht bezogenen Pausen schulde ihm die Berufungsbeklagte den vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 % (Klage, S. 4 ff., Ziff. 4 f.). Die Berufungsbeklagte behauptete, der Berufungskläger sei nur von Mai bis Juli 2013 für die PostLogistics tätig gewesen und habe in der übrigen Zeit andere Touren gefahren. Sie bestritt die Behauptungen des Berufungsklägers betreffend seine Arbeitszeit während der Tour 412 und macht geltend, der Berufungskläger habe weniger als die vertragliche Arbeitszeit geleistet (Klageantwort, S. 3 ff.). Das Zivilgericht stellte fest, die Tour 412 habe höchstens acht Stunden Arbeitszeit pro Tag umfasst. Da die vertragliche Arbeitszeit neun Stunden pro Tag betragen habe, habe der Berufungskläger mit jeder Tour wohl mindestens eine Minusstunde akkumuliert. Wann der Berufungskläger die Tour 412 gefahren war, liess das Zivilgericht offen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.4 f.).


3.2 Betreffend den Ablauf der Tour 412 machte das Zivilgericht die folgenden Feststellungen: Die Tour habe um 18.30 Uhr begonnen. Der Berufungskläger sei zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr im Logistikzentrum eingetroffen. Für das Abladen sei eine halbe bis eine Stunde Arbeitszeit einzusetzen. Die Anlieferung für die Spitäler sei um 01.30 Uhr erfolgt und die Tour habe um 06.00 Uhr geendet (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.4). In der Berufung wird nicht dargelegt, inwiefern diese Feststellungen unrichtig unvollständig sein sollen. In einem Punkt ist die Unvollständigkeit jedoch offensichtlich. Der Berufungskläger behauptet, er habe mit dem Abschluss des Beladens bis um 01.30 Uhr warten müssen, weil die letzte Anlieferung für die Spitäler erst um diese Zeit eingetroffen sei (Klage, S. 4, Ziff. 4). Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten und dem Schreiben der PostLogistics halfen die Fahrer während einer Stunde bei der Paketsortierung und Beladung mit (Klageantwort, S. 8; Klageantwortbeilage 11). Der Zeuge C____ sagte vor Zivilgericht aus, die Fahrer hätten beim Abladen und Beladen beim Fahrzeug sein müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Damit ist offensichtlich, dass für das Beladen eine zusätzliche Stunde Arbeitszeit einzusetzen ist. Im Übrigen entsprechen die Feststellungen des Zivilgerichts der Darstellung des Berufungsklägers und ist nicht ersichtlich, was daran unrichtig unvollständig sein könnte. Damit ist vom folgenden Ablauf der Tour 412 auszugehen: Beginn der Tour 18.30 Uhr, Eintreffen im Logistikzentrum spätestens 21.00 Uhr, Abladen spätestens 21.00 bis 22.00 Uhr, Beladen 00.30 bis 01.30 Uhr, Ende der Tour 06.00 Uhr. Die Zeit zwischen dem Beginn der Tour und dem Ende des Abladens sowie die Zeit zwischen dem Beginn des Beladens und dem Ende der Tour sind als Arbeitszeit zu qualifizieren. Diese Zeit beträgt höchstens neun Stunden pro Tag. Soweit der Berufungskläger rügt, dass das Zivilgericht zum Ablauf der Tour 412 keine weiteren Beweise abgenommen habe, und beantragt, dazu seien im Berufungsverfahren weitere Beweise abzunehmen (Berufung, S. 4-8, Ziff. 1-6), sind seine Rügen und Beweisanträge offensichtlich unbegründet. Der Ablauf der Tour, wie er vom Berufungskläger selber behauptet wird, ist durch die vorliegenden Beweismittel hinreichend erstellt. Unter diesen Umständen besteht diesbezüglich kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweise.


3.3 Zu prüfen bleibt, was der Berufungskläger zwischen dem Ende des Abladens um spätestens 22.00 Uhr und dem Beginn des Beladens um 00.30 Uhr zu tun gehabt hat (E. 3.3) und wie diese Zeit arbeitsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 3.4).


In der Klage behauptete der Berufungskläger zwar, er habe während seiner Tour keine Pause machen können. Er machte aber keine Angaben dazu, was er zwischen dem Abladen und dem Beladen zu tun hatte (Klage, S. 4 f., Ziff. 4 f.). Als Beweis für die Behauptung, er habe keine Pause machen können, beantragte er ausschliesslich eine Parteibefragung (Klage, S. 5 f., Ziff. 5). In der Klageantwort machte die Berufungsbeklagte geltend, der Berufungskläger habe im Logistikzentrum zwei bzw. eineinhalb bis zwei Stunden Pause machen können. Dafür habe ihm ein Pausenraum zur Verfügung gestanden. Zum Beweis reichte sie ein Schreiben des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics vom 16. Juni 2016 (Klageantwortbeilage 11) ein und beantragte die Einvernahme von D____, C____ und E____ als Zeugen (Klageantwort, S. 8 f.). In der Replik hielt der Berufungskläger an seiner Behauptung fest, es habe keine Zeit für Pausen gegeben. Wenn die Fahrer auf die Ware gewartet hätten, hätten sie nicht Kaffee trinken gehen können, weil sie sonst eventuell hätten damit rechnen müssen, dass Ware wegkomme. Zum Beweis beantragte er eine Parteibefragung, eine schriftliche Auskunft bei PostLogistics sowie die Einvernahme von F____ und G____ als Zeugen (Replik, S. 4 f., Ziff. 3).


Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das in Art. 152 ZPO konkretisierte Recht auf Beweis (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 55). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es wird insbesondere durch die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung beschränkt (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 8; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 ZPO N 33a und 33f). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann, a.a.O., Art. 152 ZPO N 57; Hurni, a.a.O., Art. 53 ZPO N 57).


Gemäss dem Schreiben des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics vom 16. Juni 2016 sind die Touren grundsätzlich so geplant, dass die Fahrer im Logistikzentrum zwei Stunden Pause machen. Nach dem Beladen hätten die Fahrer eineinhalb bis zwei Stunden Pause. In den Logistikzentren gebe es Pausenräume mit Verpflegungsmöglichkeiten. Dort könnten sich die Fahrer aufhalten (vgl. Klageantwortbeilage 11). In der Verhandlung des Zivilgerichts sagte C____ als Zeuge aus, im Jahr 2013 müssten die Abläufe grundsätzlich gleich gewesen sein wie im Schreiben vom 16. Juni 2016 geschildert. Vielleicht habe es eine Verschiebung von einer halben Stunde nach hinten gegeben. Beim Abladen und Beladen hätten die Fahrer beim Fahrzeug sein müssen. Zwischen dem Entladen und dem Beladen hätten die Fahrer eine Pause gehabt. Dafür habe ihnen ein Pausenraum zur Verfügung gestanden. Die Fahrer hätten immer eine Pause gehabt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Zeugin F____ sagte aus, im Logistikzentrum in Oftringen gebe es Pausenräume. Zwischen dem Ausladen und dem Einladen habe es Pausen gegeben. Die Fahrer hätten Pausen machen können, wie sie gewollt hätten. Das Areal sei videoüberwacht. Die Fahrer hätten nicht beim Fahrzeug bleiben müssen wegen Diebstählen dergleichen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Betreffend die Würdigung dieser Aussagen behauptet der Berufungskläger in seiner Berufung erstmals, für die von der Post selbst eingesetzten Fahrer gelte ein GAV, der eine Arbeitszeitbeschränkung und eine Regelung betreffend Nachtarbeit enthalte. Der Zeuge und die Zeugin hätten möglicherweise nicht den Verdacht aufkommen lassen wollen, die PostLogistics versuche gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen mit der Beauftragung von Subunternehmern zu umgehen (Berufung, S. 6, Ziff. 3). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen arbeitete der Zeuge C____ im Zeitpunkt seiner Einvernahme nicht mehr für die PostLogistics (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Damit besteht kein Grund zur Annahme, er könnte zugunsten der PostLogistics unrichtige Angaben gemacht werden. Die Aussagen der Zeugin F____ sind vor allem betreffend die Videoüberwachung relevant. Diese wird in der Berufung nicht bestritten. Zudem wurde die Einvernahme von F____ als Zeugin vom Berufungskläger selber beantragt. Erst nachdem er festgestellt hat, dass sie seine Behauptungen nicht bestätigt, versucht er, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Insgesamt besteht damit kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Diese stimmen zudem mit den Angaben im Schreiben des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics überein. Gestützt auf diese Beweismittel besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger über die Zeit zwischen dem Ende des Abladens um spätestens 22.00 Uhr und dem Beginn des Beladens um 00.30 Uhr frei hat verfügen können, dass er sich in dieser Zeit nicht bei seinem Fahrzeug hat aufhalten müssen und dass ihm ein Pausenraum zur Verfügung gestanden hat.


In seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, die von ihm angerufenen Zeugen, die ebenfalls die Tour 412 gefahren hätten, hätten die Frage beantworten können, ob es dem Berufungskläger möglich gewesen sei, im Logistikzentrum eine Pause einzuschalten. Indem das Zivilgericht diese Zeugen nicht einvernommen habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Berufung, S. 5, Ziff. 2 f.). Für seine Behauptung, er habe im Logistikzentrum keine Pause machen können, beantragte der Berufungskläger nur die Einvernahme eines einzigen anderen Fahrers, nämlich G____, als Zeugen (Replik, S. 4 f., Ziff. 3). Andere Fahrer waren deshalb bereits mangels eines rechtzeitigen Beweisantrags zu dieser Behauptung nicht als Zeugen einzuvernehmen. Ein Fahrer, der die gleiche Tour wie der Berufungskläger gefahren hat, hat ein eigenes finanzielles Interesse, die Darstellung des Berufungsklägers zu bestätigen, um sich selber eine Überstundenentschädigung zu sichern. Der Zeuge C____ und die Zeugin F____ hingegen haben, wie bereits erwähnt, kein jedenfalls kein direktes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Eine Zeugenaussage von G____, dass die Fahrer im Logistikzentrum keine Pause hätten machen können, wäre deshalb nicht geeignet, die auf die bisher abgenommenen Beweise gestützte Überzeugung des Gerichts in Frage zu stellen. Gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtete das Zivilgericht folglich zu Recht auf die beantragte Zeugeneinvernahme und ist der betreffende Beweisantrag auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Es ist anzunehmen, dass die Parteien in einer Parteibefragung ihre jeweiligen Parteibehauptungen bestätigen würden. Die Aussagen des Berufungsklägers als Partei wären aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen und der Zeugin als am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Drittpersonen zu erwecken. Die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der PostLogistics würde offensichtlich höchstens den Inhalt des Schreibens des Leiters Transporteinkauf der PostLogistics vom 16. Juni 2016 sowie der Aussagen des Zeugen und der Zeugin bestätigen. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auch auf die Abnahme dieser Beweise zu verzichten.


Der Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagte weigere sich, anhand der von ihm eingereichten Rapporte und der Scan-Daten eine Abrechnung über die geleistete Arbeitszeit zu erstellen. Indem das Zivilgericht dies nicht berücksichtigt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Berufung, S. 7 f., Ziff. 5, S. 9 f., Ziff. 2 und S. 15, Ziff. 2). Gemäss den eigenen Angaben des Berufungsklägers wurden in diesen Rapporten nur die Anfangs- und Endzeiten der Touren verzeichnet (Berufung, S. 7, Ziff. 5 und S. 15, Ziff. 2; Replik, S. 4, Ziff. 3). Diese sind jedoch entsprechend den Angaben des Berufungsklägers bereits erstellt. Gestützt auf die Darstellung des Berufungsklägers (vgl. Berufung, S. 12-14, Ziff. 2; Klage, S. 4, Ziff. 4) ist es auch ausgeschlossen, dass aufgrund der Scan-Daten festgestellt werden könnte, was der Berufungskläger in der Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem Beginn des Beladens getan hat. Damit sind die Rapporte und die Scan-Daten für die Beurteilung der Klage irrelevant. Im Übrigen äusserte sich das Zivilgericht entgegen der Darstellung des Berufungsklägers sehr wohl zu den Rapporten. Es hielt zutreffend fest, mit den Zeitrapporten, die nach eigenen Angaben des Berufungsklägers die Anfangs- und Endzeiten der Touren festlegen würden, könnte noch immer nicht ermittelt werden, wie viele Arbeitsstunden der Berufungskläger tatsächlich geleistet habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.2.c).


3.4 Als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Diese Legaldefinition wird in einem weiten Sinn dahingehend verstanden, dass jene Zeit Arbeitszeit ist, die der Arbeitnehmer mit dem Willen des Arbeitgebers in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt (Rudolph/von Kaenel, Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, in: AJP 2012, S. 197, 197 f.; von Kaenel, in: Geiser et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2005, Art. 9 ArG N 5; vgl. Nordmann/Looser in: Blesi et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, Basel 2018, Art. 9 ArG N 11). Pausen gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf (Art. 15 Abs. 2 ArG). Arbeitsplatz in diesem Sinn ist jeder Ort im Betrieb ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Der privatrechtliche Begriff der Arbeitszeit ist gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht identisch mit dem öffentlich-rechtlichen des Arbeitsgesetzes (Rudolph/von Kaenel, a.a.O., S. 197, 198). Eine auf das Privatrecht bezogene Begriffsumschreibung definiert die Arbeitszeit als diejenige Zeitspanne, während welcher der Arbeitnehmer innerhalb ausserhalb des Betriebs für die Bedürfnisse des Arbeitgebers zur Verfügung zu stehen hat und auch tatsächlich steht und damit über seine Zeit nicht frei verfügen kann (Rudolph/von Kaenel, a.a.O., S. 197, 198; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321 OR N 9, S. 163; vgl. Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 OR N 4). Auch privatrechtlich gelten Pausen nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 321 OR N 4; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321 OR N 9, S. 166; vgl. auch Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 321c OR N 1). Sowohl nach dem privatrechtlichen Begriff der Arbeitszeit als auch nach dem öffentlich-rechtlichen ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Gebäude, in dem sich sein Arbeitspatz befindet, verlassen kann bzw. darf, damit Pausen nicht als Arbeitszeit gelten. Pausen gelten auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese in einem speziell dafür vorgesehenen Pausenraum zu verbringen (Nordmann/Looser, a.a.O., Art. 9 ArG N 29; Rudolph/von Kaenel, a.a.O., S. 197, 201; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321 OR N 9, S. 166; vgl. BGer 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4, 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3).


Die Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem Beginn des Beladens hatte der Berufungskläger nicht im Interesse der Berufungsbeklagten zu verbringen. Er musste in dieser Zeit der Berufungsbeklagten nicht zur Verfügung stehen, sondern konnte über seine Zeit insoweit frei verfügen, als er sie für seine eigenen Belange wie z.B. Verpflegung, Erholung Freizeitbeschäftigungen wie Lesen nutzen konnte. Folglich qualifizierte das Zivilgericht diese Zeit zu Recht als arbeitsfreie Zeit (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.4). Der Berufungskläger behauptet in der Berufung, es sei unbestritten, dass er während der angeblichen Pausen das Gelände der PostLogistics nicht habe verlassen können (Berufung, S. 9, Ziff. 1). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die Berufungsbeklagte führte vor Zivilgericht gerade aus, dass die Fahrer während der Pause die Möglichkeit gehabt hätten, ausserhalb der Depots etwas einzukaufen (Klageantwort, S. 9). Die Frage, ob der Berufungskläger das Gelände der PostLogistics hat verlassen können, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer das Gebäude, in dem sich sein Arbeitsplatz befindet, nicht verlassen kann, genügt nicht, um seine Anwesenheit in diesem Gebäude als Arbeitszeit zu qualifizieren. Daher ist die Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem Beginn des Beladens auch dann nicht als Arbeitszeit zu betrachten, wenn der Berufungskläger das Gelände der PostLogistics nicht hat verlassen können. Somit dauerte die Arbeitszeit des Berufungsklägers auf der Tour 412 von 18.30 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr und von 00.30 Uhr bis 06.00 Uhr und damit höchstens neun Stunden pro Tag.


3.5 Die vertragliche Arbeitszeit des Berufungsklägers betrug 45 Stunden pro Woche (Klagebeilage 3, Ziff. 1) und damit 9 Stunden pro Tag. Folglich leistete er mit der Tour 412 keine Überstunden, sondern erfüllte bloss seine vertragliche Arbeitspflicht. Erst recht leistete er damit keine Überzeit. Die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit des Berufungsklägers betrug 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG) und damit pro Woche fünf Stunden mehr als er mit der Tour 412 leistete. Folglich hat der Berufungskläger für die Tour 412 keinen Anspruch auf eine Überstunden- Überzeitentschädigung. Die Frage, ob er diese Tour nur von Mai bis Juli 2013 auch von Januar bis April sowie im August und Oktober 2013 gefahren hat, kann deshalb auch im Berufungsverfahren offenbleiben.


4.

4.1 Der Berufungskläger behauptete in seiner Klage, neben der Tour 412 sei er für zusätzliche Touren eingesetzt worden. Diese Einsätze hätten insgesamt 471 Stunden gedauert. Für diese Arbeitszeit habe er Anspruch auf den vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 %. Die Berufungsbeklagte habe diese Zusatztouren mit einem geringeren Stundenansatz entschädigt. Sie schulde ihm die Differenz zwischen dem vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 % und den bezahlten Beträgen. Ohne die Touren, für die er im erstinstanzlichen Verfahren Sonntagszuschläge von CHF 1'157.80 geltend machte, bezifferte der Berufungskläger diese Differenz mit CHF 4'543.20 (Klage, S. 7-11, Ziff. 8-14). Im Berufungsverfahren macht er für die Touren, für die er im erstinstanzlichen Verfahren noch Sonntagszuschläge beansprucht hat, nur noch eine Differenz von CHF 485.80 zwischen dem vertraglichen Lohn mit einem Zuschlag von 25 % und den bezahlten Beträgen geltend (Berufung, S. 18, Ziff. 8). Zum Beweis reichte der Berufungskläger die Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2013 ein und beantragte eine Parteibefragung (Klage, S. 7-10, Ziff. 8-13). Für die behaupteten 142 Stunden im November 2013 fehlt allerdings sowohl in der Klage als auch in der Replik ein Beweisantrag (Klage, S. 10 f., Ziff. 14; Replik, S. 10, Ziff. 13). Die Berufungsbeklagte bestritt in ihrer Klageantwort grundsätzlich nicht, dass der Berufungskläger die betreffenden Einsätze geleistet habe. Sie machte allerdings geltend, sie hätten kürzer gedauert als vom Berufungskläger behauptet. Diese Einsätze seien im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 nicht notwendig gewesen und von ihr weder angeordnet noch genehmigt worden. Der Berufungskläger habe sich für die zusätzlichen Einsätze bei ihr beworben und die zusätzlichen Arbeiten freiwillig auf eigenen Wunsch gestützt auf separate mündliche Vereinbarungen der Parteien geleistet. Für die zusätzlichen Einsätze seien grosszügig bemessene Pauschalen vereinbart und bezahlt worden. Zum Beweis berief die Berufungsbeklagte sich auf die Lohnabrechnungen und beantragte die Einvernahme von D____ als Zeugen und die Befragung des Berufungsklägers (Klageantwort, S. 3, 5-7 und 13-17). In der Replik bestritt der Berufungskläger, dass er die Zusatzeinsätze gestützt auf separate Vereinbarungen geleistet habe. Er behauptete, die zusätzlichen Touren seien von der Berufungsbeklagten angeordnet worden und von ihm im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 gefahren worden. Er hätte riskiert, seine Anstellung zu verlieren, wenn er sich geweigert hätte, diese Arbeiten zu leisten, Kompensation durch Freizeit verlangt hätte. Die Berufungsbeklagte habe selber entschieden, was sie bezahlen wolle (Replik, S. 2 f., Ziff. 1, S. 6 Ziff. 7 und S. 6-10, Ziff. 8-13). Zum Beweis dieser Behauptungen beantragte der Berufungskläger eine Parteibefragung (Replik, S. 2 f., Ziff. 1). Betreffend einen Teil der Touren beantragte er zudem die Einvernahme anderer Fahrer (G____, H____, I____, J____, K____ und L____) als Zeugen. Diese Beweisanträge beschränkten sich auf die Behauptungen, auch die anderen Fahrer hätten in gleichen Fällen zu den von der Berufungsbeklagten ausgerichteten Pauschalen nichts zu sagen gehabt und der Berufungskläger und zwei andere Fahrer seien für eine der Zusatztouren unterschiedlich entschädigt worden, sowie auf den behaupteten Zeitbedarf einer der Zusatztouren (Replik, S. 6 f., Ziff. 8, S. 8 f., Ziff. 10 und S. 9 f., Ziff. 12). In ihrer Duplik hielt die Berufungsbeklagte an ihrer Darstellung fest und behauptete, keiner ihrer Mitarbeiter sei angehalten worden, Zusatzarbeiten von der Art der vom Berufungskläger verrichteten im Rahmen der vertraglichen Arbeitszeit und Entlöhnung zu übernehmen. Die Mitarbeiter hätten sich freiwillig gemeldet, weil sie einen Zusatzverdienst hätten erzielen wollen. Zum Beweis beantragte sie die Einvernahme ihrer Mitarbeitenden M____, G____ und N____ als Zeugen (Duplik, S. 2 f.).


Das Zivilgericht erwog, dass der Berufungskläger die zusätzlichen Touren auf freiwilliger Basis geleistet habe. Ganz offensichtlich habe der Berufungskläger sein Grundgehalt mit den Zusatztouren aufbessern wollen, sofern es seine Hauptbeschäftigung vom zeitlichen Umfang her überhaupt zugelassen habe. Dieser Schluss dränge sich nicht zuletzt deshalb auf, weil dem Berufungskläger im Februar 2013 unbestreitbar auf seinen eigenen Wunsch zehn Ferientage ausbezahlt worden seien (Entscheid des Zivilgerichts, E. 6.6).


Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, das Zivilgericht habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem es sich geweigert habe, die beantragten Beweise abzunehmen. Er habe bestritten, freiwillig Zusatztouren gefahren zu sein. Er sei hierzu von der Berufungsbeklagten verpflichtet worden. Als Springer sei er gezwungen gewesen, den Weisungen seines Chefs zu folgen, sonst hätte er seine Stelle riskiert. Die Berufungsbeklagte habe nicht bewiesen, dass bezüglich der Zusatztouren Vereinbarungen getroffen worden seien. Indem das Zivilgericht die Vergütungspraxis der Berufungsbeklagten bezüglich der Zusatztouren schütze, vertrete es die Ansicht, es handle sich hierbei um auftragsrechtliche Zusatzvereinbarungen ad hoc abgeschlossene zusätzliche Arbeitsverträge mit einer Pauschalvergütungsabrede. Beide Varianten wären mit dem grundlegenden Sozialschutzgedanken des Arbeitsrechts nicht vereinbar (Berufung, S. 10-12, Ziff. 3).


4.2 In den Lohnausweisen des Berufungsklägers für Januar bis August sowie Oktober und November 2013 (Klagebeilagen 6) werden neben dem Bruttolohn von CHF 3'800.- gemäss dem Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 zusätzliche Bruttobeträge mit den Bezeichnungen Aushilfe Post Abholungen, Aushilfe BAZ am Sonntag, Aushilfe am Sonntag, Extra Arbeit BLA T.7040, Extra Arbeit BAZ, Extra Arbeit Post A10, Extra Arbeit OS-DE und Extra Arbeit BAZ ab Zürich sowie Datumsangaben ausgewiesen. Diese Beträge entsprechen genau den von der Berufungsbeklagten behaupteten Pauschalen multipliziert mit der Anzahl der Daten (vgl. Klageantwort, S. 13-16). Dies spricht für die Richtigkeit der Darstellung der Berufungsbeklagten. Dividiert durch die vom Berufungskläger behauptete Dauer der Zusatztouren ergäben die in den Lohnausweisen ausgewiesenen Bruttobeträge hingegen ausser bei einer Art von Zusatztouren einen Stundenlohn, der deutlich tiefer ist als der im Vertrag vom 4. Juli 2012 vereinbarte Lohn (vgl. Klage, S. 7-10, Ziff. 9-14). Der Berufungskläger behauptete nicht, dass er die Höhe der Entschädigungen für die Zusatztouren vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens je thematisiert hätte. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger die Pauschalen nie in Frage gestellt habe (vgl. Duplik, S. 6), bestritt er nicht. Wenn der Berufungskläger die Zusatztouren tatsächlich im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 geleistet hätte, wäre aber davon auszugehen, dass er sich bei der Berufungsbeklagten zumindest erkundigt hätte, weshalb die Entschädigung nicht dem vereinbarten Lohn entspreche. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, spricht gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, dass er die zusätzlichen Touren im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012 gefahren habe. Im Februar 2013 liess sich der Berufungskläger sein Ferienguthaben 2012 auf eigenen Wunsch auszahlen (Klageantwort, S. 6; Klagebeilage 6). Dies zeigt, dass es dem Wunsch des Berufungsklägers entsprach, durch zusätzliche Arbeit mehr zu verdienen, und dass er bereit war, für zusätzlichen Lohn auf Zeit zu seiner eigenen Verfügung zu verzichten. Damit spricht die Auszahlung des Ferienguthabens gegen die Darstellung des Berufungsklägers. Wenn dieser gegen seinen Willen Überstunden Überzeit hätte leisten müssen, hätte er nicht freiwillig darauf verzichtet, seine Ferien in natura zu beziehen. Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger die zusätzlichen Touren nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012, sondern auf eigenen Wunsch freiwillig gestützt auf separate mündliche Vereinbarungen gefahren hat und dass die Parteien in diesen Vereinbarungen für die zusätzlichen Einsätze separate pauschale Entschädigungen vereinbart haben. Daran könnte die Abnahme der weiteren von den Parteien beantragten Beweismittel nichts ändern.


Die zusätzlichen Einsätze müssen nicht notwendigerweise für alle Fahrer gleich geregelt worden sein. Dass andere Fahrer bei der Anordnung Vereinbarung der zusätzlichen Touren des Berufungsklägers anwesend gewesen wären, behaupten die Parteien nicht. Folglich könnten die beantragten Zeugen dazu aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen machen. Die Fahrer H____, I____ und J____ sind gemäss der unbestrittenen Darstellung der Berufungsbeklagten mit dem Berufungskläger befreundet zumindest gut bekannt (Duplik, S. 4). I____ hatte zudem beim Zivilgericht ein eigenes Verfahren gegen die Berufungsbeklagte eingeleitet, das sich thematisch in weiten Teilen mit dem vorliegenden Verfahren deckte (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.2.f). Der Beweiswert der Aussagen dieser Personen wäre deshalb erheblich reduziert (vgl. Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 172 ZPO N 5; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 169 ZPO N 5; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 169 ZPO N 6). L____ wurde aus der Schweiz weggewiesen und hatte diese bis am 6. April 2014 definitiv zu verlassen (Duplik, S. 8; Duplikbeilage 17). Seine Einvernahme wäre deshalb mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, wenn sie überhaupt möglich wäre. K____ wurde nur zur Höhe seiner Entschädigung für die Tour 7040 als Zeuge angerufen (Replik, S. 9, Ziff. 10). D____ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsbeklagten. Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe gemäss Art. 159 ZPO im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt. Eine Person, die Organ einer Partei ist, kann deshalb nicht als Zeugin einvernommen werden (Art. 169 ZPO), sondern nur im Rahmen einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) einer Beweisaussage (Art. 192 ZPO) (Guyan, a.a.O., Art. 159 ZPO N 1 und Art. 169 ZPO N 3; Hasenböhler, a.a.O., Art. 159 ZPO N 21). D____ könnte deshalb nur als Partei befragt werden. Es ist davon auszugehen, dass er und der Berufungskläger im Rahmen einer Parteibefragung die jeweiligen Parteistandpunkte bestätigen würden. Aus den vorstehenden Gründen steht fest, dass die aufgrund der abgenommenen Beweismittel gebildete Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme der weiteren von den Parteien beantragten Beweise nicht geändert würde. Folglich hat das Zivilgericht die erwähnten Personen zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung nicht einvernommen und sind die betreffenden Beweisanträge auch im Berufungsverfahren abzuweisen.


4.3 Der Einwand des Berufungsklägers, zusätzliche Vereinbarungen mit einer Pauschalvergütungsabrede seien mit dem Sozialschutzgedanken des Arbeitsrechts nicht vereinbar, ist zumindest im vorliegenden Fall unbegründet. Die Abgeltung von Überstunden durch Lohn (Art. 321c Abs. 3 OR) kann durch schriftliche Vereinbarung ganz teilweise ausgeschlossen werden. Dem Schriftformerfordernis ist dabei Genüge getan, wenn die Überstundenentschädigung in den nicht unterzeichneten allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgeschlossen wird und der unterzeichnete Einzelarbeitsvertrag (ausdrücklich) auf diese verweist (Emmel, a.a.O., Art. 321c OR N 4; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 321c OR N 6 und 15). Der Einzelarbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 verweist ausdrücklich auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Klagebeilage 2, Ziff. 8). Die Sätze drei und vier von Ziffer 1 der allgemeinen Arbeitsbedingungen (Klagebeilage 3) lauten folgendermassen: Ab 196 Std./Monat können die Überstunden kompensiert werden (mehr Stunden wegen schlechtem Strassenzustand, Unfall Panne gelten nicht als Überstunden). Die Überstunden werden nicht ausbezahlt. Damit schlossen die Parteien die Abgeltung von Überstunden durch Lohn wirksam aus. Folglich hätte der Berufungskläger für die zusätzlichen Touren ohne separate Vereinbarungen überhaupt keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld gehabt. Zudem betrug die im Vertrag vom 4. Juli 2012 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 5 Stunden weniger als die gesetzliche Höchstarbeitszeit des Berufungsklägers gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG. Zumindest dann, wenn im Arbeitsvertrag die Abgeltung von Überstunden durch Lohn ausgeschlossen und eine kürzere Arbeitszeit als die gesetzliche Höchstarbeitszeit vereinbart worden ist, steht es den Parteien frei, für Zusatzarbeiten zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag separate Verträge abzuschliessen und darin eine separate pauschale Entschädigung zu vereinbaren.


4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Berufungskläger die zusätzlichen Touren nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2012, sondern gestützt auf separate mündliche Vereinbarungen gefahren hat und dass die Parteien dafür separate pauschale Vergütungen vereinbart haben. Unter diesen Umständen kann der Berufungskläger für die zusätzlichen Einsätze keine anhand des im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2012 vereinbarten Lohns berechnete Überstunden- Überzeitentschädigung geltend machen. Damit hat er auch für die zusätzlichen Touren keinen Anspruch auf Überstunden- Überzeitentschädigung.


5.

Der Berufungskläger macht geltend, für die geleistete Nachtarbeit habe ihm eine Zeitkompensation von 10 % zugestanden. Da eine Zeitkompensation in natura nicht mehr möglich sei, habe die Berufungsbeklagte ihm diese Stunden zum arbeitsvertraglichen Stundenansatz zu entschädigen (Berufung, S. 16, Ziff. 4).


Arbeitnehmer, die dauernd regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben grundsätzlich gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Bei diesem Zeitzuschlag handelt es sich um eine gesetzliche Ausgleichsruhezeit (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 ArG; Hurni/Graf, in: Blesi et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, a.a.O., Art. 17b ArG N 7). Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts vermittelt das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung dieser Ruhezeit durch Geldleistungen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.3 und 4.C.6.8; vgl. Gross/Frunz, in: Blesi et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, a.a.O., Art. 22 ArG N 8). Zudem stellte das Zivilgericht fest, dass im vorliegenden Fall auch keine andere gesetzliche vertragliche Grundlage für eine Abgeltung von nicht bezogener Ausgleichsruhezeit für Nachtarbeit bestehe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.C.6.8). Der Berufungskläger setzt sich in der Berufung mit dieser Begründung nicht auseinander und nennt keine Grundlage für den von ihm behaupteten Entschädigungsanspruch. Unter diesen Umständen ist die Berufung insoweit unter Verweis auf die korrekten Erwägungen des Zivilgerichts ohne Weiteres abzuweisen.


6.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2, mit Hinweisen). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 30'000.-, so dass das Berufungsverfahren kostenlos ist. Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, weil der Berufungsbeklagten vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

Der Berufungskläger stellt mit seiner Berufung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weitere Beweisabnahmen, dass das Zivilgericht die Klage eindeutig zu Recht abgewiesen hat. Dies war bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkennbar. Damit erscheint das Rechtsbegehren des Berufungsklägers aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die Frage der Mittellosigkeit kann unter diesen Umständen offenbleiben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. März 2018 (GS.2017.5) wird abgewiesen.


Das Berufungsverfahren ist kostenlos.


Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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