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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2018.34 (AG.2019.796))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2018.34 (AG.2019.796): Appellationsgericht

Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte haben geheiratet und leben seit dem 1. Mai 2018 getrennt. Das Zivilgericht regelte den Unterhalt für die Kinder, wobei der Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge leisten musste. Die Berufungsklägerin forderte höhere Unterhaltsbeiträge und die Parteien einigten sich am 2. April 2019 aussergerichtlich. Die Berufungsklägerin beantragte eine gerichtliche Genehmigung, da keine Einigung über bestimmte Punkte erzielt werden konnte. Das Verfahren wurde schliesslich aufgrund des Rückzugs der Berufung abgeschrieben, wobei die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2018.34 (AG.2019.796)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2018.34 (AG.2019.796)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2018.34 (AG.2019.796) vom 25.09.2019 (BS)
Datum:25.09.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Getrenntleben
Schlagwörter: Berufung; Vereinbarung; Parteien; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Verfahren; Gericht; Genehmigung; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Eingabe; Kinder; Verfahrens; Abschreibung; Regelung; Entscheid; Unterhalts; Verfügung; Frist; Berufungsverfahren; Ehefrau; Appellation; Unterhaltsbeiträge; Basisbedarf; Berufungsbeklagten; Instruktionsrichter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Appellationsgericht; Einzelgericht
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 287 ZGB ;Art. 287a ZGB ;Art. 301a ZPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Kommentar ZPO, Art. 308 OR ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2018.34 (AG.2019.796)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht


ZB.2018.34


ENTSCHEID


vom 25. September2019



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand


Appellation gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 5. Juni 2018


betreffend Regelung des Getrenntlebens



Sachverhalt


A____ (Berufungsklägerin), geboren am [...], und B____ (Berufungsbeklagter), geboren am [...], heirateten am [...]. Aus der Ehe sind die Kinder C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...], hervorgegangen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 regelte das Zivilgericht das seit dem 1. Mai 2018 bestehende Getrenntleben der Ehegatten. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der beiden Kinder ab dem 1. Mai 2018 und bis zur weiteren Regelung der Betreuung Unterhaltsbeiträge von je CHF 3711.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Weiter wurde festgestellt, dass ein Unterhaltsbeitrag an die Berufungsklägerin nicht geschuldet ist. Zudem wurden das jeweilige Nettoeinkommen und der Basisbedarf der Parteien festgestellt.


Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. August 2018 erhobene Berufung, mit welcher sie höhere Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf andere Nettoeinkommens- und Basisbedarfszahlen beantragt hat.


Mit Berufungsantwort vom 20. September 2018 hat der Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt. Eventualiter sei ein allfälliger Bonus (des Berufungsbeklagten) hälftig und bis zum Maximalbetrag von CHF20000.- zu Gunsten der Ehefrau zu teilen und zu beschränken.


Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat dem Appellationsgericht mit E-Mail Schreiben vom 2. April 2019 - und damit ein Tag vor der für den 3. April 2019 anberaumten Berufungsverhandlung - mitgeteilt, dass sich die Parteien in der Sache geeinigt hätten. Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin abgeboten. Die Berufungsklägerin hat dem Gericht mit Eingabe vom 3. April 2019 ein Original der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 2. April 2019 zukommen lassen und dieses ersucht, das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben, wobei für die Kostentragung auf Ziff. 3 der Vereinbarung verwiesen worden ist. Der Instruktionsrichter hat den Parteien mit Verfügung vom 5. April 2019 mitgeteilt, er gehe ohne Widerspruch der Parteien aufgrund dieser Eingabe davon aus, dass die Parteien keine gerichtliche Genehmigung ihrer Zusatzvereinbarung wünschten und das Verfahren daher ohne Genehmigung der Vereinbarung als erledigt abgeschrieben werden könne. Innert gesetzter Frist hat die Berufungsklägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien um eine gerichtliche Genehmigung auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen ersuchen würden. In der Folge hat der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 18. April2019 Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht innert Frist gemäss Art.287a Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und Art. 301a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nachzuweisen, auf welchem Basiseinkommen (und allenfalls Basisbedarf) die vereinbarten Unterhaltsbeiträge beruhen, welcher Betrag bezüglich des vereinbarten Bonusanteils der Ehefrau für welches Kind (oder allenfalls doch für die Ehefrau) bestimmt ist, ob allenfalls der gebührende Unterhalt der Kinder unterdeckt ist und ob eine Anpassungsregelung an veränderte Verhältnisse vorgesehen sein soll. Die Berufungsklägerin hat dem Gericht mit Eingabe vom 7. Juni 2019 sodann mitgeteilt, dass sich die Parteien über die Höhe der Unterdeckung nicht einigen könnten, weshalb die Voraussetzungen für eine gerichtliche Genehmigung wohl nicht gegeben seien, weshalb darum ersucht werde, das Verfahren zufolge der eingereichten Vereinbarung als erledigt abzuschreiben. In der Folge hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17.Juli 2019 in Aussicht gestellt, dass ohne gegenteiligen Bericht des Berufungsbeklagten innert Frist bis zum 16. August2019 das Verfahren aufgrund der nicht gerichtlich genehmigten Vereinbarung unter den Parteien als erledigt abgeschrieben werde. Während dieser noch laufenden Frist hat sich die Berufungsklägerin erneut an das Gericht gewandt und die einstweilige Sistierung des Verfahrens beantragt. Zur Begründung hat sie angegeben, der Berufungsbeklagte halte sich nicht an die Vereinbarung vom 2. April 2019. Da die Vereinbarung vom 2.April2019 in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei und deshalb in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht zur Rechtsöffnung berechtige, laufe sie Gefahr, ihren Anspruch zu verlieren. Sollte der Berufungsbeklagte daher die Vereinbarung nicht innert Frist bis zum 13. September 2019 erfüllen, sei das Berufungsverfahren fortzusetzen. Dazu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19.August 2019 Stellung genommen. Er beantragt die vereinbarungsgemässe Abschreibung des Verfahrens. Die Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 2. September 2019 repliziert. Sie hält am Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens fest.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des Kostenentscheids ist das Einzelgericht (§ 45 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]).


2.

2.1 Die Parteien haben sich mit Vereinbarung vom 2. April 2019 über die im Berufungsverfahren strittigen Inhalte der Regelung des Getrenntlebens geeinigt. Wie ihnen mit instruktionsrichterrichterlicher Verfügung vom 5. April 2019 mitgeteilt worden ist, sind Ehegatten berechtigt, sich ohne gerichtliches Verfahren über die vorliegend strittige Regelung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder zu verständigen. Eine solche einverständliche Regelung ist für die betroffenen Kinder aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist das Gericht für diese Genehmigung zuständig. Zwar ist eine solche Vereinbarung auch ohne behördliche Genehmigung für den Schuldner grundsätzlich verbindlich, dem berechtigten Kind fehlt es allerdings an einem Rechtsöffnungstitel, mithin an einem durchsetzbaren Erfüllungsanspruch (Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 6.Auflage 2018, Art.287 N2f.). Nachdem die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 12. April 2019 eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung verlangt und präzisiert hat, dass mit der Einreichung der Vereinbarung keine blosse Abschreibung des Verfahrens ohne gerichtliche Genehmigung intendiert worden sei, stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, dass eine solche gemäss Art. 287a ZGB und Art. 301a ZPO den Nachweis des massgebenden Nettoeinkommens und allenfalls des Basisbedarfs, auf dem die vereinbarten Unterhaltsbeiträge beruhen, sowie eine Klärung der Fragen erfordere, für wessen Unterhalt der vereinbarte Bonusanteil bestimmt ist, ob eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts vorliegt und ob eine Anpassung der Regelung an veränderte Verhältnisse vorgesehen sein soll. Darauf hat die Berufungsklägerin dem Gericht mit ihrer Eingabe vom 7. Juni2019 mitgeteilt, dass über diese Punkte eine Einigung gerade nicht möglich sei. Daher seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung vom 2. April 2019 wohl nicht gegeben. Es werde daher darum ersucht, das Verfahren zufolge der eingereichten Vereinbarung als erledigt abzuschreiben.


2.2 Dieses Begehren ist im Ergebnis als Rückzug der Berufung unter Hinweis auf die nicht genehmigte und wohl nicht genehmigungsfähige Vereinbarung zu verstehen. Ein solcher kann grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 39). Ein wesentlicher Irrtum, welcher ein Rückkommen auf die Erklärung erlauben könnte, liegt nicht vor. Insbesondere kann ein solcher auch nicht durch die Verweigerung der von der Berufungsklägerin aufgrund der Vereinbarung vom 2. April 2019 verlangten Leistungen durch den Berufungsbeklagten begründet werden. Bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 5.April 2019 sind die Parteien explizit darauf hingewiesen worden, dass diese Vereinbarung ohne gerichtliche Genehmigung nicht vollstreckungsfähig ist. Gleichwohl hat die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 7. Juni 2019 unter Hinweis auf diese Vereinbarung die Abschreibung des Verfahrens verlangt. Daraus folgt, dass das Verfahren aufgrund des Antrages der Berufungsklägerin vom 7. Juni 2019 antragsgemäss als erledigt abgeschrieben wird.


2.3 Die Kosten des Verfahrens sind gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 3. April 2019 zu verlegen, welche für die Parteien in diesem Punkt auch ohne gerichtliche Genehmigung verbindlich ist. Demgemäss tragen sie die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 2000.- je zur Hälfte. Bei der Höhe der Abschreibungsgebühr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht sich aufgrund der erst einen Tag vor der Hauptverhandlung abgeschlossenen Vereinbarung umfassend auf die Verhandlung und Entscheidfindung über die Berufung hat vorbereiten müssen und die Vereinbarung in der Folge sogar noch zu neuen Weiterungen geführt hat. Eine Ermässigung der Gebühr gemäss § 16 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG154.810) ist daher nicht angezeigt. Die ausserordentlichen Kosten sind vereinbarungsgemäss wettzuschlagen, womit jede Partei ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen hat.



Demgemäss erkennt das Appellationsgerichts (Einzelgericht):


://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.


Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 2000.- je zur Hälfte.


Die ausserordentlichen Kosten der Parteien werden wettgeschlagen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungskläger

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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