Zusammenfassung des Urteils ZB.2017.25 (AG.2018.443): Appellationsgericht
Das Zivilgericht entschied, dass die Zahlungen des Berufungsklägers an die stille Gesellschaft unentgeltlich erfolgten und daher keine Rückforderung gegen die Berufungsbeklagte besteht. Der Berufungskläger konnte weder im Bestand noch in der Höhe die geltend gemachte Forderung nachweisen. Die Eventualverrechnung mit einer Gegenforderung wurde als rechtsgültig erachtet. Die Berufung wurde abgewiesen, der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten und muss der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zahlen. Der angefochtene Entscheid wurde bestätigt, und die Berufung wurde abgewiesen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2017.25 (AG.2018.443) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 27.06.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Gesellschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Zahlung; Recht; Entscheid; Zivilgerichts; Forderung; Parteien; Berufungsklägers; Zahlungen; Forderung; Beteiligungsvertrag; Beiträge; Gesellschafter; Beweis; Rückforderung; Rechnung; Gericht; Klage; Leistung; Vereinbarung; Erwägung; Sachverhalt; Ehegatten; Anspruch |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 537 OR ;Art. 63 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
ZB.2017.25
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 5. April 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger und Kläger) und B____ (Berufungsbeklagte und Beklagte) sind seit dem 8. Februar 2008 verheiratet. Am 1. bzw. 5. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien mit der C____ (im Folgenden: C____ AG) einen Vertrag betreffend die stille Beteiligung an der D____ Limited (im Folgenden: D____ Ltd.) mit Sitz in Douglas, Isle of Man. Gemäss dieser Vereinbarung wurde eine stille Gesellschaft gegründet mit dem Zweck, die D____ Ltd. zu betreiben. Dabei handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der C____ AG. Sie bezweckte den Besitz, die Verwaltung und die Vermietung der Luxusyacht [...] mit dem Namen [...]. Gemäss Vereinbarung sollen der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte zu je einem Viertel beteiligt sein, die C____ AG als Hauptgesellschafterin zur Hälfte. Der einmalige Beteiligungspreis von EUR 400'000.- wurde vom Berufungskläger beglichen. Der Beteiligungsvertrag sah eine dem Anteil entsprechende Beteiligung der Parteien an den monatlich in Rechnung zu stellenden Kosten für das Boot vor. Der Berufungskläger leistete im Verlauf der Jahre 2012 und 2013 auf entsprechende Aufforderung einer Mitarbeiterin der C____ AG diverse Zahlungen an die D____ Ltd. und eine E____ Sàrl.
Am 24. Oktober 2012 reichte der Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzgesuch gegen die Berufungsbeklagte ein. In der Folge kam es zwischen den Parteien bzw. Ehegatten über ihre Anwälte zu einem Briefwechsel betreffend die Verhältnisse um die D____ Ltd. Mit Einschreiben vom 5. April 2013 kündigte die Berufungsbeklagte das stille Gesellschaftsverhältnis per 7. Oktober 2013. Am 13. Dezember 2013 liess der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Abrechnung über Kosten im Zusammenhang mit der stillen Gesellschaft zukommen und verlangte die Zahlung von EUR 501'774.91. Am 16. Februar 2015 gelangte der Berufungskläger an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel Stadt und verlangte, dass die Berufungsbeklagte zur Zahlung von EUR 301'774.92 nebst Zins von 5 % seit dem 7. Oktober 2013 zu verpflichten sei. Nachdem anlässlich der Schlichtung keine Einigung erzielt und dem Berufungskläger die Klagebewilligung ausgestellt worden war, erhob dieser am 20. August 2015 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt und begehrte, dass die Berufungsbeklagte zur Zahlung von EUR 301'670.02 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2013 zu verurteilen sei. Nach einem doppelten Schriftenwechsel fanden am 30. März 2017 eine Anhörung des Zeugen F____ und am 5. April 2017 die Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht wies mit Entscheid vom 5. April 2017 die Klage ab und auferlegte die Prozesskosten dem Berufungskläger.
Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 29. Juni 2017 Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Er begehrt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen sei. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2017, die Berufung sei abzuweisen. Eventualiter sei die vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten noch zu bezahlende Restforderung über CHF 700'000.- mit dem gegebenenfalls vom Appellationsgericht festgelegten und von der Berufungsbeklagten zu bezahlenden Betrag zu verrechnen.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 31. Mai 2017 zugestellt. Dagegen erhob er am 29. Juni 2017 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Kammer zuständig (§ 91 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, können gestützt auf die Akten beantwortet werden, und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
2.
Das Zivilgericht bezeichnete es im angefochtenen Entscheid als unbestritten, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte einen Vertrag betreffend die stille Beteiligung an der D____ Ltd. unterzeichnet haben, die zusammen mit der dritten Gesellschafterin C____ AG gegründet worden ist, um das Boot [...] zu betreiben. Das Zivilgericht qualifizierte diese Vereinbarung als einfache Gesellschaft. Der Beteiligungsvertrag habe verschiedene Bestimmungen zu den von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträgen im Sinn von Art. 531 des Obligationenrechts (OR, SR 220) enthalten: So hätten der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte zunächst einen einmaligen Beteiligungspreis zu entrichten gehabt, wobei dieser vom Berufungskläger allein getragen worden sei. Des Weiteren habe die Berufungsbeklagte sich dazu verpflichtet, je 25 % der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks anfallenden Kosten und der laufenden Finanzierung des Boots zu tragen. Schliesslich hätten die Parteien des Beteiligungsvertrags vereinbart, dessen Kosten je zur Hälfte zu tragen. Zwischen den Verfahrensparteien sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte die von ihr gemäss dem Beteiligungsvertrag geschuldeten Beiträge an die stille Gesellschaft nie bezahlt habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3).
Im Weiteren prüfte das Zivilgericht, ob der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten einen Ersatz für diejenigen Zahlungen einfordern könne, die er aufgrund des Beteiligungsvertrags anstelle der Berufungsbeklagten geleistet haben wolle. Aufgrund der Umstände und des Verhaltens der Parteien kam das Zivilgericht zum Schluss, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte vereinbart hätten, dass der Berufungskläger die Beiträge der Berufungsbeklagten an die stille Gesellschaft unentgeltlich übernehme. Aufgrund derselben Umstände habe die Berufungsbeklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der Berufungskläger ihr die Übernahme der Beiträge an die stille Gesellschaft schenke. Daher stehe dem Berufungskläger kein Anspruch gegenüber der Berufungsbeklagten auf Erstattung der von ihm für sie geleisteten Beiträge an die stille Gesellschaft zu (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4).
Sodann liege auch keine Anspruchsgrundlage für die vom Berufungskläger geforderte Rückzahlung vor. Der Berufungskläger mache insbesondere nicht geltend, dass es sich bei den von ihm übernommenen Zahlungen um ein Darlehen von seiner Seite an die Berufungsbeklagte gehandelt habe. Der Berufungskläger könne sich auch nicht auf Art. 537 OR berufen, da dieser nicht Ansprüche unter den Gesellschaftern für Leistungen regle, die ein Gesellschafter für eine andere Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft erbringe. Die Voraussetzungen für einen Übergang der Forderung der Gesellschaft gegenüber der Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger gemäss Art. 110 Ziffer 2 OR seien nicht erfüllt, da die Berufungsbeklagte der Gesellschaft gegenüber nicht angezeigt habe, dass der Berufungskläger als Zahlender an die Stelle der Gläubigerin treten solle. Auch liege keine Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Da sich der Berufungskläger bei der Vornahme der Zahlungen nicht in einem Irrtum befunden habe, könne er auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5).
Ausserdem kommt das Zivilgericht zum Schluss, dass diverse Zahlungen des Berufungsklägers zu wenig belegt seien bzw. dass deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Damit würde ein allfälliger Anspruch des Berufungsklägers auch am fehlenden Beweis des Bestands und der Höhe der Forderung scheitern (Entscheid des Zivilgerichts, E. 6).
Zuletzt führt das Zivilgericht aus, dass der Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Gegenforderung von CHF 700'000.- nicht substantiiert bestritten habe. Damit seien auch bei Annahme einer Forderung des Berufungsklägers die Voraussetzungen für die Verrechnung gegeben (Entscheid des Zivilgerichts, E. 7).
3.
3.1 Der Berufungskläger macht geltend, das Zivilgericht habe seine Leistungen an die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte zu Unrecht als Schenkung qualifiziert (Berufung, Rz. 17-39). Die Berufungsbeklagte trage die Beweislast für die Schenkung und habe diesen Beweis nicht erbracht. Indem das Zivilgericht trotz Fehlen eines Beweises des von der Berufungsbeklagten behaupteten, aber von ihm bestrittenen Schenkungsvertrags auf einen solchen erkannt habe, habe es die allgemeine Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verletzt (Berufung, Rz. 40-42).
Die Ausführung des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe festgehalten, dass die Schenkung der Gesellschaftsbeiträge an die Beklagte nicht genügend nachgewiesen sei (Berufung, Rz. 42), trifft nicht zu. Das Zivilgericht hielt mit ausführlicher Begründung klar fest, dass davon auszugehen sei, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Berufungskläger die Beiträge der Berufungsbeklagten an die stille Gesellschaft unentgeltlich übernehme. Ebenso habe die Berufungsbeklagte aufgrund der aufgeführten Umstände nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Berufungskläger ihr die Übernahme der Beiträge an die stille Gesellschaft schenke. Demzufolge habe der Berufungskläger keinen Anspruch auf die Erstattung der von ihm für die Berufungsbeklagte geleisteten Beiträge an die stille Gesellschaft, da er sie der Berufungsbeklagten geschenkt habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.3 am Ende). In der vom Berufungskläger zitierten E. 5.1 des Entscheids führt das Zivilgericht deutlich aus, dass die nachfolgenden Erwägungen lediglich ergänzend erfolgen für den Fall, dass die Schenkung der Gesellschaftsbeiträge an die Berufungsbeklagte nicht genügend nachgewiesen sei. Damit wird aber die zuvor vorgenommene Qualifikation der Übernahme der Zahlungen durch den Berufungskläger als Schenkung nicht in Frage gestellt.
Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im vorliegenden Fall macht der Berufungskläger eine Forderung gegen die Berufungsbeklagte geltend. Es obliegt somit zunächst dem Berufungskläger, die für diesen Anspruch erforderlichen Sachverhaltselemente substantiiert zu beweisen. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem Beteiligungsvertrag zur Leistung von Beiträgen an die stille Gesellschaft verpflichtet gewesen sei und dass er diesen Anteil der Berufungsbeklagten vorläufig zusammen mit seinem selbst geschuldeten Anteil bezahlt habe (Berufung, Rz. 74). Der Berufungskläger macht weiter geltend, er sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte ihm die an die Gesellschaft bezahlten Mittel zurückerstatten werde (Berufung, Rz. 70). Worauf sich dieser Rückerstattungsanspruch stützen soll, führt der Berufungskläger nirgends ausdrücklich aus. Da der Berufungskläger aber immerhin geltend macht, er sei bei der Zahlung an die Gesellschaft davon ausgegangen, dass ihm die Berufungsbeklagte die von ihm geleisteten Beiträge zurückerstatten werde, trägt der Berufungskläger für diese Tatsachenbehauptung die Beweislast. Umgekehrt macht die Berufungsbeklagte geltend, dass diese Leistung an die Gesellschaft seitens des Berufungsklägers ihr gegenüber unentgeltlich erfolgt sei. Für die entsprechenden Tatsachenbehauptungen, die zu der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Schlussfolgerung führen sollen, trägt sie die Beweislast. Aus der Beweislastverteilung ergeben sich allerdings nur - aber immerhin - die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar ist (non liquet). Die Beweislastregel spielt somit nur dann eine Rolle, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass eine Tatsachenbehauptung, die für die Frage der Qualifikation der genannten Zahlung entscheidend ist, als nicht erwiesen erachtet wird. Wenn das Gericht in Würdigung der rechtsgültig eingebrachten Sachverhaltsbehauptungen und Beweise zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei erwiesen, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos.
3.2
3.2.1 Es ist zu prüfen, ob das Zivilgericht aufgrund der von den Parteien vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen und Beweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Berufungskläger die Zahlungen an die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte unentgeltlich bzw. schenkungshalber vorgenommen hat.
3.2.2 Der Berufungskläger weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Schenkung sich nicht aus dem Wortlaut des von den Parteien unterzeichneten Beteiligungsvertrags ergibt. Darin wird vielmehr festgehalten, dass der Berufungskläger nur, aber immerhin, den seitens der stillen Gesellschafter, das heisst der Parteien des vorliegenden Verfahrens, geschuldeten einmaligen Beteiligungspreis in der Höhe von EUR 400'000.- bezahlt und diesen somit auch gegenüber der Berufungsbeklagten intern trägt (Beteiligungsvertrag, Ziffer 7). Gemäss Ziffer 16 des Vertrags werden die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks anfallenden Kosten für das Boot monatlich den Parteien entsprechend ihrer Beteiligung in Rechnung gestellt. Mit seinem Einwand, das Zivilgericht habe diese Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt, übersieht der Berufungskläger, dass die Gesellschaft bzw. die C____ AG und er selbst sich nicht an diese Vereinbarung gehalten haben. Offensichtlich mit der Billigung des Berufungsklägers erfolgte die Rechnungsstellung nicht an beide stillen Gesellschafter, sondern lediglich an den Berufungskläger. Dieser nahm die Zahlungen auch allein vor. Der Berufungskläger führt in Rz. 74 der Berufung aus, dass er der Einfachheit halber den Anteil der Beklagten vorläufig zusammen mit seinem vertraglich geschuldeten Anteil bezahlt habe. Ein solches Vorgehen sei in einer Ehe absolut üblich und dürfe nun nicht zu seinem Nachteil gereichen. Damit gesteht der Berufungskläger selbst ein, dass er von dem im Beteiligungsvertrag vorgesehenen Vorgehen abgewichen ist. Die Grundlage für diese Zahlungen lässt sich daher nicht aus der Vereinbarung allein ableiten. Das Zivilgericht prüfte deshalb zu Recht, wie diese Zahlungen aufgrund der Gesamtumstände zu würdigen und gegenüber der Berufungsbeklagten zu qualifizieren sind.
3.2.3 Das Zivilgericht erachtete zu Recht als unbestritten, dass die Parteien damals in ungetrennter Ehe gelebt und den Güterstand der Gütertrennung gewählt hatten. Ebenso unbestritten ist, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten im relevanten Zeitraum nicht nur monatlich CHF 10'000.- zur freien Verfügung gestellt hat, sondern gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch diverse weitere Barmittel hat zukommen lassen. Gemäss den belegten Angaben der Parteien ist der Berufungskläger im relevanten Zeitraum weitgehend für den Unterhalt der Berufungsbeklagten aufgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht aufgrund der nachgewiesenen Lebensumstände der Parteien zum damaligen Zeitpunkt zum Schluss gekommen ist, dass die Parteien bzw. Ehegatten im relevanten Zeitraum der übereinstimmenden Ansicht waren, dass die Berufungsbeklagte nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um die gemäss Beteiligungsvertrag geschuldeten Beiträge an die Gesellschaft zu leisten. Das Zivilgericht folgerte zu Recht, dass es aufgrund dieser Umstände auf der Hand liegt, dass die interne Übernahme der Beiträge der Berufungsbeklagten an die Gesellschaft ebenfalls zur vom Berufungskläger finanzierten Deckung der Kosten der damaligen Lebensführung der Ehegatten gehört hat.
Als weiteres Indiz für den (gegenüber der Berufungsbeklagten) unentgeltlichen Charakter der Zahlungen des Berufungsklägers an die Gesellschaft wertete das Zivilgericht zu Recht, dass auch der als Zeuge befragte F____ (der die C____ AG vertrat) davon ausgegangen war, dass der Berufungskläger die Kosten tragen werde. Zudem erkannte das Zivilgericht zutreffend, dass der Berufungskläger die Zahlungen an die Gesellschaft ohne Vornahme der im Beteiligungsvertrag vorgesehenen monatlichen Abrechnungen gegenüber der Berufungsbeklagten geleistet hatte und diese über die allein ihm gegenüber erfolgten Rechnungsstellungen und über die von ihm geleisteten Zahlungen nicht auf dem Laufenden gehalten hatte.
Aufgrund der Gesamtumstände kam das Zivilgericht zu Recht zum Schluss, dass der Berufungskläger die Leistungen an die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte unentgeltlich erbracht hatte. An der Richtigkeit der Erwägungen des Zivilgerichts vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers nichts zu ändern. Der Berufungskläger vermag die Begründung des Zivilgericht nicht zu entkräften, dass seine Zahlungen an die Berufungsbeklagte zur Deckung der Kosten der damaligen Lebensführung aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien damals nicht in der Lage gewesen ist, für die Kosten des Betriebs eines solchen Boots aufzukommen, bzw. dass sie hierfür nicht genügend liquide Mittel gehabt hat. Dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten damals monatlich CHF 10'000.- bezahlt hat, ihr weitere Barmittel hat zukommen lassen und ihr auch geholfen hat, Amortisationen für ein Haus in Gstaad zu leisten, zeigt auf, dass der Berufungskläger die für die Deckung des Bedarfs der damaligen Lebensführung anfallenden Kosten beider Ehegatten gedeckt hat. Die Tatsache, dass er neben den vorgenannten Beiträgen an die Lebensführung der Berufungsbeklagten zusätzlich auch die Zahlungen an die stille Gesellschaft allein vorgenommen hat, zeigt deutlich auf, dass er nicht davon ausgegangen ist, dass die Berufungsbeklagte mit eigenen liquiden Mitteln mit den von ihm bezahlten Beiträgen an die Lebensführung für die Zahlungen an die Gesellschaft aufkommen konnte musste. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers liegt in der Schlussfolgerung, dass der Berufungskläger damals (auch) diese indirekte Leistung zu Gunsten seiner Ehefrau unentgeltlich und ohne Vorbehalt einer Rückforderung getätigt hat, keine längst überwunden geglaubte Bevormundung der Ehefrau (Berufung, Rz. 29). Vielmehr geht aus den Ausführungen des Berufungsklägers selbst hervor, dass die damalige Lebensführung der Ehegatten und die entsprechende Finanzierung durch den Berufungskläger dem damaligen übereinstimmenden Willen entsprochen haben.
3.2.4 Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass auch die vom Wortlaut des Beteiligungsvertrags abweichende Handhabung der Verhältnisse in der stillen Gesellschaft dafür sprechen, dass der Berufungskläger faktisch die Gesellschafterrolle beider Ehegatten in der stillen Gesellschaft und damit auch die finanziellen Folgen allein übernommen hat. Es ist unbestritten, dass die Rechnungen allein an den Berufungskläger gestellt worden sind und dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Informations- und Mitentscheidungsbefugnisse der Berufungsbeklagten faktisch nicht zum Tragen gekommen sind. Es ist zwar richtig, dass die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten primär das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Berufungsbeklagten betroffen haben und dass sich die Berufungsbeklagte im relevanten Zeitraum auch nicht um die Durchsetzung ihrer Rechte aus der Vereinbarung gekümmert hat. Dies steht aber im Einklang mit dem zwischen den Parteien, das heisst den Ehegatten, stillschweigend getroffenen Arrangement, dass die Rolle beider Ehegatten im Verhältnis zur Gesellschaft allein vom Berufungskläger wahrgenommen wird. Mit offensichtlicher Zustimmung des Berufungsklägers erfolgte die Rechnungsstellung nur diesem gegenüber und wurde die Berufungsbeklagte nicht in die Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft einbezogen.
Wenn der Berufungskläger die Rechnungsstellung an ihn für die Beiträge beider stiller Gesellschafter genehmigt und die Rechnungen jeweils ohne Einforderung der gemäss Vereinbarung durch die Gesellschaft geschuldeten Abrechnungen bzw. Informationen bezahlt, gibt er damit klar zum Ausdruck, dass er sich keine Rückforderung gegenüber der Mitschuldnerin vorbehält. Dasselbe gilt auch für die fehlende Beteiligung der Berufungsbeklagten an der Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Berufungsbeklagte im relevanten Zeitraum ihrer Kostentragungspflicht gegenüber der Gesellschaft entziehen wollte (Berufung, Rz. 35). Vielmehr übernahm der Berufungskläger sowohl die Rolle der Berufungsbeklagten als Gesellschafterin innerhalb der Gesellschaft als auch deren Zahlungsverpflichtungen eigenständig, ohne gegenüber der Gesellschaft der Berufungsbeklagten zum Ausdruck zu bringen, dass er sich eine Rückforderung von ihrer Seite ausbedingen wollte. In dieses Bild passt auch, dass die Berufungsbeklagte über die Beschlüsse innerhalb der Gesellschaft und über die Abrechnungen nicht informiert worden ist (vgl. die Zeugenaussage F____, Protokoll, S. 3 f.). Angesichts der Lebensumstände der Ehe der Parteien und der Handhabung der D____-Beteiligung allein durch den Berufungskläger kam das Zivilgericht zu Recht zum Schluss, dass sich der Berufungskläger bei der Vornahme der Zahlungen an die Gesellschaft nicht vorbehalten hatte, einen Anteil davon von der Berufungsbeklagten zurückzufordern, sondern dass diese Zahlungen (ihr gegenüber) unentgeltlich erfolgt waren (vgl. die Zeugenaussage F____, Protokoll, S. 3 f.: Ich habe mit A____ verhandelt, er war mein Ansprechpartner. Für mich war in dem Stadium klar, dass das eine Sache ist, die er macht.; Nein, ich habe Frau B____ nicht orientiert. Wir hatten eine Management-Company, die das ganze Management gemacht hat. Die haben jeden Monat die Abrechnungen, wie eine Buchhaltung, geschickt. Die ging direkt zu Herrn A____ ins Büro und zu mir.; S. 6: [D]ie Sitzungen fanden mit Herrn A____ statt. Die Ehefrau war da nicht dabei. Das war normal für mich.).
Daran ändert auch die von der Berufungsbeklagten am 5. April 2013 vorgenommene Kündigung des Beteiligungsvertrags nichts (vgl. Klagebeilage 29). Diese Kündigung erfolgte unbestrittenermassen erst, nachdem der Berufungskläger - in Abweichung der zuvor während Monaten von ihm geübten Praxis - die Berufungsbeklagte durch seine Rechtsvertreterin aufgefordert hatte, sich an den Kosten des Boots zu beteiligen (vgl. Klagebeilage 23). Damit brachte der Berufungskläger zum Ausdruck, dass die zuvor erfolgte interne Übernahme der Kosten nicht mehr weitergeführt werden solle und im Gegenteil eine Rückforderung für bereits erbrachte Leistungen erfolgen werde, womit die Gesellschaft für die Berufungsbeklagte (nunmehr) tatsächlich zur wirtschaftlichen Belastung zu werden drohte. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in dieser Situation zur Wahrnehmung ihrer Interessen das stille Gesellschaftsverhältnis gekündet hat. Eine Anerkennung einer Rückzahlungspflicht für die vom Berufungskläger getätigten Zahlungen an die Gesellschaft kann daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr betrachtete der Berufungskläger die Beteiligung an der D____ Ltd. entgegen dem Wortlaut des Beteiligungsvertrags in Wirklichkeit als seine persönliche Sache und übernahm er daher auch die Finanzierung des Kostenanteils seiner Ehefrau. In dieses Bild passt auch, dass der Berufungskläger auf eine Anfrage der Berufungsbeklagten nach Informationen über diese Beteiligung (vgl. Klagebeilage 20) mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 mitteilen liess, dass der von der Berufungsbeklagten unterzeichnete Beteiligungsvertrag keine Bedeutung habe und dass Herr F____ wenn nötig bestätigen könne, dass die Berufungsbeklagte nicht an der D____ Ltd. beteiligt sei (vgl. Klagebeilage 21, Ziffer 3). Dies zeigt deutlich auf, dass der Berufungskläger trotz der in der Vereinbarung vorgesehenen Beteiligung der Berufungsbeklagten deren Rolle als Gesellschafterin mitsamt Rechten und Pflichten übernommen hat und sich deshalb auch keine Rückforderung ihr gegenüber vorbehalten hat.
3.2.5 Das Zivilgericht gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die vom Berufungskläger an die Gesellschaft erbrachten Leistungen für die Berufungsbeklagte nicht nur befreiende Wirkung gegenüber der Gesellschaft gehabt hatten (was auch vom Berufungskläger nicht bestritten wird), sondern der Berufungsbeklagten gegenüber ohne Vorbehalt einer Rückforderung und damit schenkungshalber erfolgt waren.
4.
4.1 Das Zivilgericht erwog in einer Eventualbegründung, dass dem Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten selbst dann kein Rückforderungsanspruch zustehen würde, wenn nicht als erstellt erachtet würde, dass er seine Leistungen unentgeltlich erbracht hat (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5). Damit setzt sich der Berufungskläger nur punktuell auseinander (Berufung, Rz. 66-70).
4.2 Das Zivilgericht erwog, dass sich die vom Berufungskläger geltend gemachte Forderung nicht auf Art. 537 OR stützen lasse (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.2.1). Der Berufungskläger stellt dies in seiner Berufung nicht mehr in Frage, sondern bezeichnet die Erwägung lediglich als unerheblich (Berufung, Rz. 66).
Des Weiteren erwog das Zivilgericht, dass die Forderung des Berufungsklägers sich auch nicht aus einem Gesellschaftsverhältnis ableiten lasse, das die beiden stillen Gesellschafter allenfalls vereinbart haben könnten (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.2.2). Auch dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten, sondern lediglich als unerheblich bezeichnet (Berufung, Rz. 67).
Sodann erwog das Zivilgericht, dass der Berufungskläger weder geltend gemacht noch belegt habe, dass er der Berufungsbeklagten durch seine Zahlung an die Gesellschaft ein Darlehen gewährt habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.2.3). Der Berufungskläger beschränkt sich auch hier darauf, die zivilgerichtliche Erwägung als unerheblich zu bezeichnen (Berufung, Rz. 68).
Ausserdem zeigte das Zivilgericht auf, dass sich die Forderung des Berufungsklägers nicht auf Art. 110 Ziffer 2 OR abstützen lasse, da der Berufungskläger weder behauptet, noch belegt habe, dass eine Anzeige im Sinn dieser Bestimmung erfolgt sei (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.3.1 ). Dies wird vom Berufungskläger in seiner Berufung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich als unerheblich bezeichnet (Berufung, Rz. 69).
Schliesslich erwog das Zivilgericht, dass die Forderung sich nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründen lasse (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.3.2). Auch dies wird vom Berufungskläger in seiner Berufung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich als unerheblich bezeichnet (Berufung, Rz. 69). Dasselbe gilt für die Verwerfung einer möglichen deliktischen Anspruchsgrundlage (Entscheid des Zivilgerichts; E. 5.3.2, Berufung, Rz. 69).
Eine substantielle Entgegnung des Berufungsklägers erfolgt einzig gegenüber der Erwägung des Zivilgerichts, dass sich der Berufungskläger auch nicht auf eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung berufen könne, da er sich im Zeitpunkt der Zahlung nicht in einem Irrtum befunden habe (Entscheid des Zivilgerichts, E. 5.3.3). Der Berufungskläger führt hierzu aus, dass er sich bei der Vornahme der Zahlung nicht in einem Rechtsirrtum befunden habe; einen solchen Rechtsirrtum habe er nie geltend gemacht. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte ihm die an die Gesellschaft bezahlten Mittel zurückerstatten werde (Berufung, Rz. 70). Damit stellt der Berufungskläger nicht in Frage, dass er sich durchaus bewusst gewesen ist, gegenüber der Gesellschaft ohne eigene Verpflichtung eine Nichtschuld zu begleichen, und er sich diesbezüglich nicht in einem Irrtum befunden hat. Der Berufungskläger entkräftete daher die Schlussfolgerung des Zivilgerichts nicht, dass er nicht nachweisen könne, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. Der Berufungskläger leistete unbestrittenermassen mit befreiender Wirkung für die Berufungsbeklagte an die Gesellschaft, ohne dass gemäss dem Beteiligungsvertrag für den Kostenbeitrag der Berufungsbeklagten eine eigene Schuldpflicht des Berufungsklägers bestand. Er leistete diese Zahlung ohne Irrtum über die Schuldpflicht, da das ganze Vertragskonstrukt von ihm initiiert worden war und von ihm und der C____ AG abgewickelt wurde. Das Fehlen eines Irrtums steht daher einer Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegen (Art. 63 Abs. 1 OR).
4.3 Das Zivilgericht gelangte mithin zu Recht zum Schluss, dass dem Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte kein Rückforderungsanspruch zustehen würde, selbst wenn nicht als erstellt erachtet würde, dass er seine Leistungen ihr gegenüber unentgeltlich erbracht hat.
5.
Lediglich ergänzend erwog das Zivilgericht, dass der Berufungskläger eine allfällige Rückforderung auch nicht in genügendem Mass habe belegen können. Der Berufungskläger hätte nachweisen müssen, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten eine Schuld bestanden habe, die er getilgt habe. Dazu müsste er nachweisen, dass die Gesellschaft einen rechtmässigen Anspruch gegen die Berufungsbeklagte auf Zahlung der geltend gemachten Beträge gehabt habe. Das Zivilgericht prüfte daher, ob der Berufungskläger diese Forderungen im Bestand und in der Höhe nachweisen kann. Es bemängelte in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger die Berechtigung der von der Gesellschaft in Rechnung gestellten Lohnkosten und damit deren Notwendigkeit nicht geprüft bzw. belegt habe. Bezüglich der als Winterwork geltend gemachten Unterhaltskosten habe der Berufungskläger als Beleg für die Berechtigung der Forderung lediglich eine Offerte eingereicht. Auch bezüglich der Unterhaltskosten Ship Provisions habe der Berufungskläger keine Verträge der Gesellschaft mit Dienstleistungserbringern entsprechende Rechnungen vorweisen können. Bezüglich der Finanzierungskosten lägen zwar Belege für die Darlehenssumme und den Zinssatz vor, aber keine Belege für die Höhe der geschuldeten Amortisationen. Auch die als Kosten des Beteiligungsvertrags geltend gemachten Anwaltskosten bzw. deren tatsächlicher Bezug zum Beteiligungsvertrag seien nicht genügend nachgewiesen. Damit könne der Berufungskläger insgesamt weder den Bestand noch die Höhe der eingeklagten Forderung nachweisen, was ebenfalls zur Abweisung der Klage führen müsste (Entscheid des Zivilgerichts, E. 6).
Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, dass die mangelnde Dokumentation der von den Gesellschaftern geschuldeten Beiträge bzw. der Lohnkosten der Übung zwischen den Parteien entsprochen habe. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Herrn F____ als Vertreter der Hauptgesellschafterin einerseits und den beiden stillen Gesellschaftern andererseits wie auch der Professionalität der Hauptgesellschafterin und der Regelmässigkeit sowie Plausibilität der dem stillen Gesellschafter in Rechnung gestellten Lohnabrechnungen habe sich der Berufungskläger zu Recht nicht veranlasst gesehen, an der Rechtmässigkeit und Fälligkeit der zu leistenden Lohnzahlungen zu zweifeln. Es dürfe daher dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - übrigens gleich wie die Berufungsbeklagte - die Zustellung der Verträge betreffend die Crewmitglieder nicht verlangt habe (Berufung, Rz. 43-57).
Damit vermengt der Berufungskläger zu Unrecht sein persönliches Verhältnis zu F____ mit demjenigen der Berufungsbeklagten zur Gesellschaft. Aus den vorstehenden Erwägungen und der Befragung des Zeugen F____ geht hervor, dass die Abwicklung des Vertrags einschliesslich der Rechnungsstellung seitens der stillen Gesellschafter allein über den Berufungskläger gelaufen ist. Es war dem Berufungskläger selbstverständlich unbenommen, der Gesellschaft gegenüber auf eine detaillierte Abrechnung bzw. auf Belege für die geltend gemachten Lohnkosten etc. zu verzichten, soweit er damit nur sich selbst verpflichtete. Wenn er aber, wie von ihm geltend gemacht, eine Rückforderung an eine Drittpartei - hier die Berufungsbeklagte - geltend machen möchte, hätte er auf eine entsprechende Dokumentation bzw. auf Belege für die geschuldeten Beträge beharren müssen. Der Berufungskläger vermag auch in Bezug auf die Finanzierungskosten nicht nachzuweisen, in welcher Höhe Amortisationszahlungen tatsächlich geschuldet gewesen sind. Bei einem freiwilligen Verzicht auf entsprechende Belege trägt der Berufungskläger das Risiko der Beweislosigkeit der Grundlagen der geltend gemachten Rückforderung. Keine Belege für die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen bzw. für die Notwendigkeit der entsprechenden Zahlungen sind insbesondere die eigenen Zahlungsbelege des Berufungsklägers. Damit wird allein bewiesen, dass der Berufungskläger diese Zahlungen an die Gesellschaft geleistet hat. Dass der Berufungskläger bei der Zahlung davon ausgegangen ist, dass die in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich geschuldet sind (so Berufung, Rz. 53), reicht als Beweis für den Bestand einer rechtsgültigen Forderung (gegen die Berufungsbeklagte) und für die Notwendigkeit der Zahlung nicht aus. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wandte das Zivilgericht daher das Recht richtig an, indem es zum Schluss kam, dass der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte Rückforderung weder im Bestand noch in der Höhe beweisen könne.
6.
Schliesslich erwog das Zivilgericht, dass die Berufungsbeklagte für den Fall der Bejahung der Forderung des Berufungsklägers rechtsgültig Verrechnung mit einer Forderung über CHF 700'000.- aus einem Nachtrag zum Ehevertrag vom 13. April 2012 erklärt habe. Der Berufungskläger habe die Gegenforderung nicht substantiiert bestritten (Entscheid des Zivilgerichts, E. 7).
Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, dass die Verrechnung nicht möglich sei und dass er die Gegenforderung bestritten habe (Berufung, Rz. 58-60). Er führt aber nicht aus, wann und in welcher Form er die Gegenforderung im erstinstanzlichen Verfahren bestritten habe. Mit dem pauschalen Hinweis, dass es sich entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts um eine bestrittene Forderung handle, kommt der Berufungskläger seiner im Berufungsverfahren geltenden Begründungspflicht nicht nach (vgl. AGE ZB.2017.7 vom 7. Juni 2017, E. 4.3; bestätigt in BGer 4A_368/2017 vom 19. Februar 2018). Es ist daher von der zivilgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, dass der Berufungskläger die Forderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten hat. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers würde die Bestätigung der Verrechnung auch nicht zur Gutheissung der Klage führen, da die Verrechnung den Untergang der Forderung vor dem relevanten Urteilszeitpunkt bewirken würde (vgl. zur Kostenverlegung bei Abweisung der Klage wegen erfolgreicher Verrechnung AGE ZB.2013.29 vom 7. März 2014 E. 8; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 4). Auch in Bezug auf die ergänzenden Ausführungen des Zivilgerichts in Bezug auf die Verrechnung ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Zahlungen des Berufungsklägers an die stille Gesellschaft gegenüber der Berufungsbeklagten unentgeltlich erfolgten und dass dem Berufungskläger daher keine Rückforderung zusteht. Ebenso zutreffend sind die ergänzenden Erwägungen des Zivilgerichts, dass selbst bei Annahme der Entgeltlichkeit der Zuwendungen keine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Berufungsklägers gegeben wäre und dass die geltend gemachte Rückforderung weder im Bestand noch in der Höhe rechtsgenüglich nachgewiesen wäre. Des Weiteren hielt das Zivilgericht richtig fest, dass die eventualiter erklärte Verrechnung mit einer Gegenforderung in jedem Fall zur Abweisung der Klage führen würde.
8.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Im zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810, in Kraft bis 31. Dezember 2017] und § 41 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810, in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend umgerechnet rund CHF 350'000.-. Somit ergibt sich eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 12'900.- (§ 2 Abs. 3 GebV). Aufgrund des Zuschlags für das Berufungsverfahren belaufen sich die zweitinstanzliche Gerichtskosten auf CHF 19'000.-.
Sodann ist die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert von CHF 350'000.- (§ 12 Abs. 3 HO). Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss CHF 22'150.- (§ 4 Abs. 1 lit. b HO). Da vorliegend nur ein einfacher Schriftenwechsel ohne Verhandlung stattgefunden hat, ist das erstinstanzliche Grundhonorar um ein Drittel zu kürzen (§ 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des zusätzlichen Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) ergibt sich für dieses eine Parteientschädigung von CHF 10'000.- einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. April 2017 (K5.2015.20) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 19'000.-.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 770.-, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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