E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2016.44 (AG.2017.281)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2016.44 (AG.2017.281) vom 13.04.2017 (BS)
Datum:13.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Unterhaltsklage/Vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 122 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 252 ZPO ; Art. 261 ZPO ; Art. 27 DBG ; Art. 276 ZGB ; Art. 279 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 286a ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 303 ZGB ; Art. 303 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 51 BGG ; Art. 74 BGG ; Art. 91 ZPO ; Art. 92 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:117 II 127; 130 III 321; 131 III 473; 137 III 118; 138 III 252; 138 III 625; 140 III 337; 141 III 569;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2016.44


ENTSCHEID


vom 13.April2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer





Parteien


A____ Berufungskläger

[ ] Beklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagte

[ ] Klägerin

vertreten durch die Mutter C____,

[ ]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 20. September 2016


betreffend Unterhaltsklage/Vorsorgliche Massnahmen


Sachverhalt


B____ (nachfolgend Berufungsbeklagte), geboren am [...] 2013, ist die Tochter von C____ und A____ (nachfolgend Berufungskläger). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Mit Eingabe vom 11.Mai 2016 leitete die Berufungsbeklagte ein Schlichtungsverfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2016 keine Einigung hatte erzielt werden können, wurde ihr die Klagebewilligung ausgestellt. Am 19. Oktober 2016 reichte sie gestützt darauf eine Klage ein. Mit Gesuch vom 1. Juni 2016 hatte sie bereits beantragt, der Berufungskläger sei rückwirkend seit 1.Februar 2016 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 4000.- zu verpflichten. Mit Verfügung vom 18.Juli 2016 verpflichtete die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin den Berufungskläger superprovisorisch ab Juli 2016 zur Bezahlung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von CHF 2000.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Mit Stellungnahme vom 19. August 2016 beantragte der Berufungskläger primär die Aufhebung dieser superprovisorischen Verfügung. Mit Entscheid vom 20. September 2016 bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin ihre Verfügung vom 18.Juli 2016 und verpflichtete den Berufungskläger, für die Berufungsbeklagte ab Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von vorläufig CHF 2000.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kosten werden gemäss dem Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin mit dem Endentscheid im Hauptverfahren verlegt. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 1.Dezember 2016 Berufung. Primär beantragt er die kostenfällige Aufhebung seiner vorsorglichen Verpflichtung zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrags für die Berufungsbeklagte. Eventualiter sei er bis zur Regelung der Anteile der Eltern an der Kinderbetreuung zu einem monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF1200.- zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2017, der Berufungskläger sei unter o/e Kostenfolge zu verpflichten, ab 1. Juli 2016 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5000.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Eventualiter sei der vorsorglich zu bezahlende Kinderunterhalt ab 1. Juli 2016 auf CHF2700.- respektive subeventualiter auf CHF2000.- und ab 1. Januar 2017 auf CHF 5000.- festzusetzen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit Anwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Am 16. Februar 2017 reichte der Berufungskläger eine Replik ein, in welcher er neu im Eventualstandpunkt seine Verpflichtung zur Zahlung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF750.- beantragt. Am 24. Februar 2017 nahm die Berufungsbeklagte dazu Stellung. Am 6. April 2017 führte das Gericht eine mündliche Beratung durch. Der vorliegende Entscheid erging anschliessend aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Verpflichtung des Berufungsklägers zur vorläufigen Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10000.- beträgt (vgl. Steck, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 303 ZPO N 25). Diese Streitwertgrenze wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen Unterhaltsbeiträge bei Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs.2 ZPO).


1.2 Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.310 N5f.).


2.

2.1 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, weshalb grundsätzlich das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, gilt (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 303 N 11; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N15). Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht weder hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge noch hinsichtlich der Art der vorsorglichen Massnahme an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 303 N 5).


2.2 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass glaubhaft ist, dass dem Kind ein Unterhaltsanspruch gemäss Art. 276 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zusteht (Verfügungsanspruch), dass dieser verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass dem Kind aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund) (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO; Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 10; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 N 15 f.; Steck, a.a.O., Art. 303 ZGB N17ff.; van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art.303 N 3). Eine Verletzung oder Gefährdung des Anspruchs ist gegeben, wenn der Beklagte den angemessenen Unterhaltsbeitrag von sich aus nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig und pünktlich bezahlt (vgl. Steck, a.a.O., Art.303 ZPO N17). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen (Pfänder Baumann, a.a.O., Art.303 N 10; Schweighauser, a.a.O., Art.303 N 15; Steck, a.a.O., Art.303ZPO N18). An diesem Erfordernis fehlt es höchstens dann, wenn sich das Kind oder der andere Elternteil im Vergleich zum Gesuchsgegner in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 13; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 18; van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 3). Die vorsorgliche Massnahme setzt nicht voraus, dass das Kind auf den Unterhalt dringlich angewiesen ist (Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13). Der Umstand, dass der Unterhalt des Kindes von anderen Personen, insbesondere der Mutter, bestritten wird, steht der vorsorglichen Massnahme nicht entgegen (BGE 117 II 127 E.4 S.131; Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13).


2.3 Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt hier das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N 6; Schweighauser, a.a.O., Art.303 N16 und 22; van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 6; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 5 und 9 f.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht (BGE 138 III 252 E.3.1 S.257). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 908). Für die Anordnung der vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bestands des Unterhaltsanspruchs (van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 2). Die Anordnung der vorläufigen Zahlung setzt voraus, dass das Risiko einer Abweisung der Unterhaltsklage in guten Treuen vernachlässigt werden kann (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 11; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 17). Die Rechtsfragen sind summarisch zu prüfen (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S.476; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 6; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N22; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 5 und 9 f.). Die Kombination von Hinterlegung und Zahlung für Teilbeträge ist zulässig (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 5; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 N 30; Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 14; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 22). Der Unterhalt kann bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden (Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 20; van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 2). Die Höhe des zu hinterlegenden oder vorläufig zu zahlenden Unterhaltsbeitrags ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach Art. 285 ZGB zu bestimmen (Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 22; vgl. van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 6).


3.

Der Berufungskläger macht geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2016 nicht genügend substantiiert sei und weil sich die Vorinstanz beim Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 18. Juli 2016 auf Erkenntnisse aus der Schlichtungsverhandlung gestützt habe. Ob es zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO überhaupt eines Gesuchs bedarf oder ob eine solche auch von Amtes wegen angeordnet werden kann, ist umstritten (für die Möglichkeit der Anordnung von Amtes wegen Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich 2010, Art. 303 N 3 und Jeandin, in, CPC commenté, Basel 2011, Art. 303 N 5; für das Erfordernis eines Gesuchs Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 4 und van de Graaf, a.a.O., Art. 296 N 3 und Art.303 N 3). Die Frage kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes sind jedenfalls keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung eines entsprechenden Gesuchs zu stellen. In ihrem Gesuch vom 1. Juni 2016 (act. 2 des Zivilgerichts) hat die Berufungsbeklagte geltend gemacht, ihre Eltern seien sich über die Höhe des Kindesunterhaltsbeitrags des Berufungsklägers uneinig. Der Berufungskläger habe teilweise Unterhaltsbeiträge bezahlt, die jedoch das Existenzminimum der Berufungsbeklagten bei weitem nicht deckten. Der Berufungskläger erziele einen monatlichen Gewinn von geschätzt CHF 30000.-. Die Mutter der Berufungsbeklagten befinde sich auf Arbeitssuche und beziehe eine Arbeitslosenentschädigung von rund CHF 2800.-. Die Berufungsbeklagte besuche eine Krippe, damit ihre Mutter eine neue Arbeitsstelle suchen und antreten könne. Im Übrigen werde sie von ihrer Mutter betreut. Der Berufungsbeklagten fehlten monatlich mindestens CHF 3000.- zur Deckung ihres Bedarfs. Zudem hat die Berufungsbeklagte als Beweismittel diverse Urkunden eingereicht (act. 3 des Zivilgerichts). Damit ist das Gesuch vom 1. Juni 2016 hinreichend substantiiert. Dass das Gericht bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung teilweise von den Angaben der Berufungsbeklagten abweichende Tatsachen festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die Frage, ob sich die Vorinstanz beim Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 18. Juli 2016 in unzulässiger Art und Weise auf Erkenntnisse aus der Schlichtungsverhandlung gestützt hat, kann offen bleiben, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Inwiefern die Vorinstanz ihren angefochtenen Entscheid vom 20. September 2016 auf Erkenntnisse aus der Schlichtungsverhandlung gestützt haben sollte, ist weder aus der Berufung noch aus dem Entscheid ersichtlich. Die formellen Rügen des Berufungsklägers sind damit unbegründet.


4.

4.1 Dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger grundsätzlich Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 276 ZGB hat, ist unbestritten. Strittig ist nur dessen Höhe. Der Berufungskläger hat die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 1200.- angeboten (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.5 S. 4 und Ziff.III.13 S. 7; vgl. act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 21 S. 10). Er behauptet, er habe diese Beiträge seit Februar 2016 unpräjudiziell bezahlt (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.5 S. 4). Zudem sei er bereit gewesen, für die Monate, in denen die Mutter der Berufungsbeklagten gearbeitet hätte, die Fremdbetreuungskosten von CHF 960.- zu bezahlen (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.5 S. 4; act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3).


4.2 Der Berufungskläger hat im Jahr 2016 nachweislich folgende Beiträge an den Unterhalt der Berufungsbeklagten geleistet: 31. März 2016 CHF 520.- (Zahlungszweck Unterhalt Februar/März 2016), 5. April 2016 CHF 960.- (Zahlungszweck Fremdbetreuung April 2016), 17.Mai 2016 CHF 1200.- (Zahlungszweck Unterhalt Mai 2016), 30. Mai 2016 CHF240.- (Zahlungszweck Unterhalt), 6.Juli 2016 CHF240.- (Zahlungszweck Unterhalt) und 2.August 2016 CHF 1200.- (Zahlungszweck Unterhalt) (act. 10/3 des Zivilgerichts). Er macht geltend, er habe die von ihm bezahlten Fremdbetreuungskosten für Februar und April 2016 mit den folgenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet, weil die Mutter der Berufungsbeklagten im Februar und April nicht gearbeitet habe (act. 9 des Zivilgerichts Ziff.III.5 S. 4; act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3). Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Betreuungskosten für mehr als einen Monat bezahlt, ist nicht glaubhaft. Gemäss den Angaben der Mutter der Berufungsbeklagten hat diese nur einmal und zwar am 5. April 2016 CHF 960.- erhalten (act.3/2 des Zivilgerichts). Auch aus den vom Berufungskläger eingereichten Kontoauszügen (act.10/3 des Zivilgerichts) ist nur eine Zahlung von Betreuungskosten von CHF960.- vom 5. April 2016 ersichtlich. Dafür, dass er weitere Betreuungskosten übernommen hätte, ist der Berufungskläger jeglichen Beweis schuldig geblieben. Eine Verrechnung mit einer behaupteten Rückforderung für zu Unrecht bezahlte Drittbetreuungskosten ist damit bei summarischer Beurteilung höchstens im Umfang von CHF960.- möglich.


4.3 Weiter macht der Berufungskläger geltend, er habe im Voraus CHF 5000.- bezahlt und diesen Betrag mit den Unterhaltsbeiträgen der folgenden Monate verrechnet (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3). Die Berufungsbeklagte gestand in ihrem Schreiben vom 11. April 2016 und ihrem Gesuch vom 1.Juni 2016 zu, dass der Berufungskläger ihrer Mutter im Jahr 2015 CHF5000.- übergeben habe. Dieser Betrag habe aber nicht der Deckung des Unterhalts der Berufungsbeklagten gedient. Er sei vielmehr als Schenkung für Weihnachten und diverse Auslagen geleistet worden (act. 3/4.1 des Zivilgerichts; act. 2 des Zivilgerichts Ziff.8 S. 4). In ihrer Berufungsantwort vom 12. Januar 2017 behauptete die Berufungsbeklagte, der Betrag sei als Beitrag für Lohn und als Schenkung für Weihnachten bestimmt gewesen (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff.4.2 S. 4). In seiner Stellungnahme vom 19.August 2016 bestritt der Berufungskläger die Darstellung im Schreiben der Berufungsbeklagten vom 11.April 2016 und in ihrem Gesuch vom 1. Juni 2016 nicht. Auch in seiner Berufung ging er mit keinem Wort auf die Einwände der Berufungsbeklagte ein. Mit seiner Replik vom 16. Februar 2017 reichte der Berufungskläger einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Mutter der Berufungsbeklagten ein (act. 13/7 des Appellationsgerichts). Gemäss den E-Mails der Mutter der Berufungsbeklagten vom 18.März 2016 hat der Berufungskläger die Zahlung von CHF5000.- im Dezember 2015 an den Unterhalt für Dezember 2015 und als Akontozahlung an den Unterhalt für Januar 2016 geleistet, wobei unklar bleibt, ob es sich nur um den Unterhalt der Berufungsbeklagten oder auch denjenigen ihrer Mutter gehandelt haben soll. Dieser Darstellung hat der Berufungskläger in seiner E-Mail vom 19. März 2016 nicht widersprochen, sondern bloss erklärt, bis zur Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft am 31. Januar 2016 habe er gesorgt, und für die nächsten Tage eine weitere Akontozahlung angekündigt. Aus der Vereinbarung vom 26. Januar 2016 (act. 13/6 des Appellationsgerichts) lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers betreffend den Zweck der Zahlung von Dezember 2015 nichts ableiten, weil darin keine bereits erfolgten Zahlungen erwähnt werden. Unter diesen Umständen ist bei summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass die CHF5000.- jedenfalls nicht der Bezahlung des Unterhalts der Berufungsbeklagten ab Februar 2016 gedient haben. Sie können deshalb von den für die Zeit seit Februar 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen nicht in Abzug gebracht werden.


4.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Berufungskläger für die Zeit von sieben Monaten von Februar bis August 2016 an den Kindesunterhalt ohne Fremdbetreuungskosten nur CHF 3400.- und damit monatlich durchschnittlich bloss CHF 485.71 bezahlt hat. Unter Mitberücksichtigung der nach Auffassung des Berufungsklägers zu Unrecht für die Drittbetreuungskosten geleisteten Zahlung von CHF960.- betragen der Gesamtbetrag CHF 4360.- und der durchschnittliche monatliche Betrag CHF 622.86. Damit hat der Berufungskläger weder den selbst angebotenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1200.- noch den bei summarischer Prüfung für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 angemessenen Unterhaltsbeitrag von CHF2000.- (vgl. unten E. 10.2) vollständig und regelmässig bezahlt. Dies gälte selbst dann, wenn es sich bei den CHF5000.- um eine Akontozahlung auch an den Unterhalt seit Februar 2016 gehandelt hätte. Am 17.Mai 2016 hat der Berufungskläger CHF1200.- an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für Mai 2016 bezahlt (act.10/3 des Zivilgerichts). Damit hat er zugestanden, dass eine allfällige Akontozahlung spätestens im April 2016 vollständig aufgebraucht gewesen wäre. Trotzdem hat er an den Unterhalt für Juni und Juli 2016 nur noch je CHF 240.- bezahlt. Zusammenfassend ist damit glaubhaft, dass der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten verletzt worden ist und weitere Verletzungen zu befürchten sind. Der Berufungskläger ist somit zu Recht zur Leistung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte verpflichtet worden.


5.

5.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am 31.Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und namhaften Autoren hat ein obhutsberechtigter Elternteil, der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt, sondern das Kind Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten nach bisherigem Recht selber aufzukommen, wenn die Eltern nie miteinander verheiratet gewesen sind. In diesem Fall besteht im bis am 31. Dezember 2016 geltenden Kindesunterhaltsrecht keine gesetzliche Grundlage, um den anderen Elternteil zur Bezahlung der Drittbetreuungskosten zu verpflichten (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2011 E. 2.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 03.49 f. und 17.54). Ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, falls der Elternteil, der den Unterhalt durch Geldzahlung leistet, in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat das Bundesgericht offen gelassen (BGer 5A_336/2015 vom 3.März 2016 E.4.3.1). Dies braucht auch hier nicht erörtert zu werden.


5.2 In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt der revidierte Art.276 Abs.2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20.März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient. Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], S.551f.). Der Betreuungsunterhalt bezweckt, die persönliche Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform entspricht (vgl. Botschaft, S. 551 f. 554 und 575 f.). Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts sollte dieses so ausgestaltet werden, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen (Botschaft, S.534). Dem minderjährigen Kind sollen unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern die gleichen Rechte zukommen (Botschaft, S.547). Die Drittbetreuungskosten sind nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht als direkte Kinderkosten bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen (Botschaft, S. 576; Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 12). Sie werden mit dem Barunterhalt gedeckt (Allemann, a.a.O., N 12; vgl. Botschaft, S.576). Der Kindesunterhalt kann sich damit aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen (Allemann, a.a.O., N53; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 171 f., 177; Spycher, Arbeitskreis5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2014 [nachfolgend Spycher, Arbeitskreis], S. 155 ff., 161; Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgend Spycher, FamPra.ch], 30). Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt sind in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 177).


5.3 In der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Dabei wird zur Beantwortung der Frage, ob der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten decken kann, auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler et al. [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 255 ff., 279). Der Lebenshaltungskostenansatz wird insbesondere von Allemann, Bähler und Spycher vertreten (vgl. Allemann, a.a.O., N 17 und 61; Spycher/Bähler, a.a.O., S. 258 f. und 279). Für die Betreuungsquotenmethode plädieren Aebi-Müller, Jungo und Schweighauser (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.). Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung nicht eingeschränkt wird (vgl. Botschaft, S.554 und 576; Allemann, a.a.O., N 18; Bähler, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., 320; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f. insb. FN 35; Rüetschi, Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblicke, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2014, S. 155 ff., 160).


5.4 In den Jahren 2010 - 2015 waren in der Schweiz vor der Geburt des ersten Kindes 88.6 % der Frauen erwerbstätig (Bundesamt für Statistik BFS, BFS Aktuell, 03 Arbeit und Erwerb, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung, Mütter auf dem Arbeitsmarkt, Neuenburg Oktober 2016, S. 5). Von diesen arbeiteten kurz vor der Geburt des ersten Kindes knapp die Hälfte (46.1 %) Teilzeit. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Frauen betrug vor der Geburt des ersten Kindes 80 % (BFS, a.a.O., S. 6). Im Jahr 2015 waren in der Schweiz 78.8 % der Mütter erwerbstätig (BFS, a.a.O., S.2). 80.6 % davon arbeiteten Teilzeit (BFS, a.a.O., S. 3). Das durchschnittliche wöchentliche Pensum von Müttern mit Kindern von 0 - 8 Jahren betrug in den Jahren 2010 - 2015 53 % (BFS, a.a.O., S. 7). Nach der Geburt ihres ersten Kindes und dem Mutterschaftsurlaub nahmen in den Jahren 2010 - 2015 durchschnittlich 75.7 % der Frauen wieder aktiv am Arbeitsmarkt teil (BFS, a.a.O., S.5). Beim Wiedereinstieg nach der Geburt ihres ersten Kindes arbeiteten durchschnittlich 80.6 % der Frauen Teilzeit. Dabei betrug der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der am Arbeitsmarkt beteiligten Mütter 58 % (BFS, a.a.O., S. 6). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes und dem Mutterschaftsurlaub sank die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen in den Jahren 2010 - 2015 durchschnittlich auf 61.4 % (BFS, a.a.O., S. 5). Beim Wiedereinstieg nach der Geburt des zweiten Kindes arbeiteten durchschnittlich 88.8 % der Frauen Teilzeit. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der am Arbeitsmarkt beteiligten Mütter betrug dabei 47 % (BFS, a.a.O., S. 6). Der Median des monatlichen Bruttolohns der Frauen in der Schweiz lag im Jahre 2014 bei CHF 5907 (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.html, besucht am 10. April 2017).


Damit ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil der Mütter trotz Kinderbetreuung in der Lage ist, ihr familienrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen zu decken. Folglich bliebe die Einführung des Betreuungsunterhalts bei Anwendung des Lebenskostenansatzes in vielen Fällen praktisch wirkungslos, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wären. Zudem würde der praktische Anwendungsbereich des Betreuungsunterhalts im Wesentlichen auf wenig verdienende Mütter reduziert. Wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet und mit seiner verbleibenden Teilzeiterwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, das seinem familienrechtlichen Existenzminimum entspricht oder dieses übersteigt, erleidet er aufgrund der Kinderbetreuung einen erheblichen finanziellen Nachteil. Dieser wird bei Eltern, die nie miteinander verheiratet gewesen sind, nach dem Lebenshaltungskostenansatz (vgl. Spycher/Bähler, a.a.O., S. 258, 279 f.) in keiner Art und Weise ausgeglichen. Damit besteht für den betreuenden Elternteil ein erheblicher finanzieller Druck, das Kind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen. Dadurch wird die Erreichung der Zwecke des Betreuungsunterhalts, die persönliche Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform entspricht, und die Benachteiligung von Kindern nie miteinander verheirateter Eltern zu beseitigen, in Frage gestellt.


Schliesslich führt der Lebenskostenansatz in vielen Fällen dazu, dass die Betreuungskosten alleine durch den betreuenden Elternteil zu tragen sind und der andere Elternteil finanziell davon profitiert, dass das Kind persönlich betreut wird und ihm damit die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einer Fremdbetreuung erspart bleiben. Dies ist unbillig (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.). Der Betreuungsunterhalt soll zwar den betreuenden Elternteil nicht entlöhnen, aber die Auswirkungen der Betreuung auf beide Eltern verteilen (Botschaft, S. 554). Aus den vorstehenden Gründen verdient die Betreuungsquotenmethode den Vorzug.


5.5

5.5.1 Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. Botschaft, S. 576; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180; Spycher/Bähler, S.258). Nach der Betreuungsquotenmethode sind mit dem Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils in demjenigen Umfang zu decken, in dem dieser aufgrund der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.). Dabei ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich nur die Betreuung während der üblichen Erwerbszeiten, also grundsätzlich während der Wochentage relevant und reduziert jede regelmässige Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten, auch jene durch Grosseltern, die Eigenbetreuungsquote des betreuenden Elternteils. Die Betreuung während der Randzeiten und am Wochenende ist als Naturalunterhalt zu berücksichtigen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 und 177 f.). Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten kann gemäss der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden. Letztlich soll aber der jeweilige Einzelfall entscheidend sein und sollen je nach den konkreten Verhältnissen Erweiterungen zu berücksichtigen sein (Botschaft, S. 576). Die Kinderbetreuung ist regelmässig während einer Periode, die deutlich länger ist als die gemäss Art.93 Abs. 2 SchKG auf ein Jahr beschränkte Lohnpfändung, zu erbringen (vgl. die entsprechende Argumentation für den Schuldner des Barunterhalts bei Bähler, a.a.O., S. 289) und im betreibungsrechtlichen Existenzminimum fehlen verschiedene Kosten, die in einem Haushalt im Normalfall entstehen und einen wichtigen Bedarfsposten im Rahmen des Unterhalts der Familie darstellen (Hausheer/Spycher, in: Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.37). Aus diesen Gründen ist es dem betreuenden Elternteil nicht zumutbar, sich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Im Interesse der Erhaltung seiner Betreuungsmotivation ist ihm deshalb das familienrechtliche Existenzminimum zuzugestehen (vgl. die entsprechende Argumentation für den Schuldner des Barunterhalts bei Breitschmid, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 285 ZGB N 12). Verhältnisse, die eine Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus gebieten könnten, sind aufgrund der Botschaft nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist der Kindesunterhaltsbeitrag zwar von der Lebensstellung des pflichtigen Elternteils abhängig. Für die Bemessung des zur Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils bestimmten Betreuungsunterhalts kann dieser Grundsatz aber gemäss den überzeugenden Erwägungen in der Botschaft keine Geltung beanspruchen. Wenn bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts die Lebenshaltung des pflichtigen Elternteils berücksichtigt würde, würde dem betreuenden Elternteil in günstigen Verhältnissen eine Teilhabe am Lebensstandard des anderen Elternteils ermöglicht, auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder gewesen sind. Ein allfälliger höherer Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen ist deshalb über den Betreuungsunterhalt nicht abzugelten (vgl. Botschaft, S. 556; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179 f.). Ein solcher kann aber im Rahmen der Betreuungsquotenmethode vom betreuenden Elternteil mit seinem teilzeitlichen Erwerbseinkommen selber gedeckt werden. Der Betreuungsunterhalt soll nicht höher ausfallen, wenn der Pflichtige in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Allemann, a.a.O., N 17). Im Bereich des Kindesunterhalts wiederspiegelt sich eine allfällige höhere Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht im Betreuungsunterhalt, sondern bei den direkten Kosten des Kindes, die entsprechend höher ausfallen (Botschaft, S.576). Damit bemisst sich der Betreuungsunterhalt nach dem familienrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elternteils. Dies entspricht auch einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Allemann, a.a.O., N 17).


5.5.2 Der nach der Betreuungsquotenmethode bemessene Betreuungsunterhalt kann unter gewissen Umständen dazu führen, dass der betreuende Elternteil, der nie mit dem anderen Elternteil verheiratet gewesen ist, einen grösseren finanziellen Spielraum hat als der andere Elternteil. Dies ist mit der Bestimmung, dass jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Unterhalt des Kindes zu sorgen hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB) nicht vereinbar (vgl.Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S.183 f. und 187 ff.). Wenn die Eltern nie miteinander verheiratet gewesen sind, ist deshalb zur Kontrolle nach den für verheiratete Eltern geltenden Grundsätzen eine fiktive Unterhaltsberechnung nach der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung ohne Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltsbeitrags vorzunehmen. Die Summe der auf diese Weise berechneten Unterhaltsbeiträge für den betreuenden Elternteil und das Kind stellt den maximalen Betrag für den aus Bar- und Betreuungsunterhalt bestehenden Kindesunterhaltsbeitrag dar. Nötigenfalls ist der nach der Betreuungsquotenmethode berechnete Betreuungsunterhaltsbeitrag entsprechend zu reduzieren.

5.6 Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 285 ZGB N 20). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei schwankenden Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre (Wullschleger, a.a.O., Art.285 ZGB N 34). Das Einkommen eines Selbständigerwerbenden entspricht grundsätzlich seinem Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand. Bei schwankendem Gewinn ist dabei im Allgemeinen auf den Durchschnitt mehrerer Jahre, in der Regel der letzten drei, abzustellen. Besonders gute oder besonders schlechte Jahresergebnisse können unter Umständen ausser Acht bleiben (vgl. BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.1). Wenn die Behauptungen betreffend das Einkommen nicht glaubhaft oder die Belege nicht überzeugend sind, kann das Einkommen des Selbständigerwerbenden aufgrund seiner Privatbezüge bestimmt werden (vgl. BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.2). Ausnahmsweise ist auch Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt zu verwenden (Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli, a.a.O., Art.285 ZGB N 5; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N33). Insoweit ist diese bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N01.76). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner über ein grosses Vermögen verfügt und sein Einkommen zur Deckung des Grundbedarfs nicht ausreicht (vgl. BGer 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5a; Hausheer/Brunner, in: Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N03.142; Hausheer/Spycher, a.a.O., N01.76; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 33), oder wenn es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu überbrücken bzw. Einkommensschwankungen auszugleichen (vgl. Hausheer/Brunner, a.a.O., N 03.142). Damit bleibt der Rekurs auf die eigene Lebensstellung der Eltern möglich, wenn diese auf Vermögensverzehr gründet. Insoweit kommt dem gesetzlichen Kriterium der Lebensstellung der Eltern eigenständige praktische Bedeutung zu (Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 19).


5.7 Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1). Falls das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil es eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht, hat es konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für diese beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122). Wenn das Gericht eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid zulässig. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar gewesen ist (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 f.).


5.8 Der Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft, S. 577; Spycher, FamPra.ch, S.25 und Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 59). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege und Erziehung in natura erbringt (Botschaft, a.a.O., S. 577; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 59 ff.).


5.9

5.9.1 Für die Bemessung des Kindesunterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode vor (Botschaft, S. 539; Spycher, FamPra.ch, S. 12). Unter dem bisherigen Recht kommen dafür grundsätzlich die Anwendung der Prozentmethode oder der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet [Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.97]) oder das Abstützen auf die sog. Zürcher Tabellen in Betracht (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 178 f.; Spycher, FamPra.ch, S. 12 f.). Nach der Einführung des Betreuungsunterhalts ist die Prozentmethode nicht mehr geeignet (vgl. Spycher/Bähler, a.a.o., S. 259; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179).


5.9.2 Nach der Prozentmethode entspricht der Unterhaltsbeitrag einem Prozentsatz des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ohne Familienzulagen (Bähler, a.a.O., S. 321). Die Prozentsätze betragen im Kanton Basel-Stadt für ein Kind rund 15 %, für zwei Kinder rund 25 % und für drei Kinder rund 33% (AGE ZB.2014.36/ZB2014.41 vom 19. Januar 2015 E. 3.2.3.1; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S.1ff., 17).


5.9.3 Nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteil beteiligt (Bähler, a.a.O., 322). Der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.97 f.; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273). Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, a.a.O., N02.38; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273 und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler, a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N10.98). Ob die Kosten der Fremdbetreuung bereits Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bilden (so Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5.Aufl., 2014, Art.125 ZGB N 36) oder erst bei dessen Erweiterung zum familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind (so Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 125 ZGB N 77), ist umstritten (unklar Bähler, a.a.O., S. 322 FN 162). Da es sich um Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen des für die Betreuung des Kindes verantwortlichen Elternteils handelt, erscheint die erste Auffassung richtig. Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu verteilen (Bähler, a.a.O., S. 277).


5.9.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Art. 276a ZGB) und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 349 f.). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E.4.4.3 S. 341).


5.10 Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Dies gilt für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S.917ff., 918). Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Übergangsbestimmung derart weitgehend vom Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB hat abweichen wollen, dass in Anwendung des neuen Unterhaltsrechts im Extremfall rückwirkend für mehrere Jahre vor dessen Inkrafttreten höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden können, ist davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt erst ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu bemessen ist (Dolder, a.a.O., S. 919 ff.). Dies bedeutet, dass sich im vorliegenden Fall der Unterhalt für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 nach altem und für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht bestimmt (vgl. Dolder, a.a.O., S. 921).


5.11 Gemäss Art. 407b Abs.2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge. Dieser Offizialgrundsatz ist in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N5; vgl. BGer 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3; OGer ZH LC150023 vom 1. April 2016 E. II.4). Der Offizialgrundsatz hat zur Folge, dass das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (Steck, a.a.O., Art.296 ZPO N 30b). Folglich hat das Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu prüfen, ob der Berufungsbeklagten in Anwendung des neuen Rechts ein höherer Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist.


5.12 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs.1ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S.627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S.577; BGer 4A_476/2015 E.3; 4A_333/2015 E. 7.2.1; 4D_8/2015 E. 2.2; 4A_397/2013 E.4.5.2; 4A_519/2012 E.5). Mehrere Bundesgerichtsentscheide erwecken den Eindruck, dass die erwähnte Praxis auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime gilt (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E.2; 5A_541/2015 vom 14.Januar 2016 E. 5), wobei es der Berufungsinstanz aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime allerdings freisteht, unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs.1ZPO von sich aus Beweise abzunehmen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21.Januar 2016 E.2). Das Bundesgericht selbst hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgestellt, es habe bisher offengelassen, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs.1 ZPO auch dann uneingeschränkt gelten, wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime zur Anwendung kommen (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E.4.1). Wie es sich damit verhält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil neue Tatsachen und Beweismittel, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, auch nach Massgabe von Art.317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Die Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden Tatsachen und/oder Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weil eine bestimmte Thematik im Berufungsverfahren erstmals aufgebracht wird (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2916, Art. 317 N 61). Dies ist aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts während des Berufungsverfahrens bezüglich der für die Bemessung des Betreuungsunterhalts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel der Fall. Dies entspricht im Ergebnis der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine Erweiterung des Prozessstoffs zulässig sein müsse, wenn sie mit gemäss Art.407b Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt (Dolder, a.a.O., S. 921).


5.13 Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 ist ein neuer Art.301a ZPO eingefügt worden. Dieser ist auch am 1.Januar 2017 in Kraft getreten und bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen hervorgehen (Botschaft, S. 581). Gemäss der Botschaft soll mit der Angabe des zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB erleichtert und die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Beträge gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB ermöglicht werden. Zudem werde damit denjenigen Kantonen, die das wollen, ermöglicht, unabhängig von der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person Alimentenvorschüsse auszurichten (Botschaft, S.559 und 581). Für die Angabe des zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags in einem Entscheid, mit dem der Unterhaltspflichtige während eines kindesrechtlichen Unterhaltsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO zur vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird, besteht im Hinblick auf Art. 286 Abs. 2 und Art. 286a Abs. 1 ZGB kein Anlass. Im Endentscheid hat das Gericht den zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrag für die Zeit ab einem Jahr vor Klageerhebung (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) ohnehin anzugeben. Vor diesem Endentscheid kommen Klagen nach Art. 286 Abs. 2 und Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht in Betracht. Allfällige entsprechende Veränderungen der Verhältnisse sind vielmehr im Rahmen des hängigen Kindesunterhaltsverfahrens zu berücksichtigen. Wenn der zuständige Kanton wie etwa Basel-Stadt nur festgelegte Unterhaltsbeiträge bevorschusst, erübrigt sich die Angabe des zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags auch im Hinblick auf die Alimentenbevorschussung. Folglich ergibt eine am Zweck von Art.301a lit. c ZPO orientierte teleologische Reduktion, dass die Angabe des zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags in Entscheiden, mit denen der Unterhaltspflichtige während eines kindesrechtlichen Unterhaltsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO zur vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird, nicht erforderlich ist.


6.

6.1 Der Berufungskläger behauptet in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.7 S. 5), in seiner Berufung vom 1. Dezember 2016 (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 3) und in seiner Replik vom 16. Februar 2017 (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 4), er sei 60% arbeitsunfähig. Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf act. 10/5 f. (des Zivilgerichts) dementsprechend fest, die ärztlich bestätigte reduzierte Arbeitsfähigkeit von 40 % sei belegt (angefochtener Entscheid E.2.3). Die Berufungsbeklagte behauptet, der Berufungskläger sei ab dem 25. Mai 2016 nur noch 40 % arbeitsunfähig gewesen (act. 5 des Appel-lationsgerichts Ziff. 5.2 S. 4). Gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. D____ vom 22.Juli 2016 hat der Berufungskläger seit 2011 gesundheitliche Probleme (act.10/6 des Zivilgerichts). Seit dem 19. August 2015 ist er deswegen bei Dr. med. D____ in Behandlung (act. 10/6 des Zivilgerichts). Gemäss eigenen Angaben hat sich der Berufungskläger andernorts bereits früher in ärztlicher Behandlung befunden (vgl. act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.8 S. 5). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. E____ vom 17. November 2016 (act. 13/9 des Appellationsgerichts) befindet sich der Berufungskläger zudem seit dem 10.Februar 2016 wegen psychischen Problemen in deren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Mit E-Mail der [...]-Krankenkasse vom 24. Januar 2017 (act. 13/8 des Appellationsgerichts) wurden die folgenden attestierten Arbeitsunfähigkeiten des Berufungsklägers bestätigt: vom 1.Januar bis 30. Juni 2012 60 %, vom 1. Juli bis 30.September 2012 50 %, vom 1.September bis 1. November 2015 100 %, vom 2.November bis 31. Dezember 2015 75 %, vom 1. Januar bis 3. Februar 2016 100%, vom 4. Februar bis 24. Mai 2016 50 % und seit dem 25. Mai 2016 bis auf Weiteres 60 %. Gemäss E-Mail der [...]-Krankenkasse vom 30. Juni 2016 (act. 6/2 des Appellationsgerichts) betrug die Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Mai 2016 40 %. In dieser E-Mail wurde offensichtlich der Grad der Arbeitsunfähigkeit mit demjenigen der Arbeitsfähigkeit verwechselt. Denn mit E-Mail vom 21.November 2016 (act. 13/18 des Appellationsgerichts) bestätigte die [...]-Krankenkasse dem Berufungskläger für die Zeit ab dem 25. Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und gemäss E-Mail vom 26. Januar 2017 (act. 13/4 des Appellationsgerichts) richtete sie vom 1.Juni bis 31. Dezember 2016 Leistungen aus, die 60% des versicherten Taggelds entsprechen. Mit einfachem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Mai, 6. Juli 2016, 20.Juli, 27. September und 2. November 2016 sowie 11. Januar 2017 (act. 10/5 des Zivilgerichts; insbesondere act. 13/10 des Appellationsgerichts) attestierte Dr. med. E____ dem Berufungskläger für die Zeit vom 25. Mai bis 31. Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Auch gemäss dem Arztbericht von Dr. med. E____ vom 17. November 2016 (act. 13/9 des Appellationsgerichts) ist der Berufungskläger zu 60% krankgeschrieben. Gemäss dem Zwischenbericht von Dr.med. D____ zuhanden der [...]-Krankenkasse vom 22. Juli 2016 war der Berufungskläger hingegen seit dem 1. Februar 2016 bis auf weiteres bloss 50 % arbeitsunfähig (act. 10/6 des Zivilgerichts). Weshalb Dr.med. D____ einen geringeren Arbeitsunfähigkeitsgrad angegeben hat, ist nicht ersichtlich. Vor allem aber hat diese Angabe offensichtlich auch die [...]-Krankenkasse nicht überzeugt. Diese hat vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 vielmehr entsprechend den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. E____ Leistungen ausgerichtet, die 60 % des versicherten Taggelds entsprechen (vgl. act. 13/4 des Appellationsgerichts). Aufgrund der E-Mails der [...]-Krankenkasse sowie der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. E____ ist es damit bei summarischer Beurteilung glaubhaft, dass der Berufungskläger vom 1. Januar bis 30.Juni 2012 60 %, vom 1. Juli bis 30. September 2012 50 %, vom 1. September bis 1. November 2015 100 %, vom 2. November bis 31. Dezember 2015 75 %, vom 1. Januar bis 3. Februar 2016 100 % und vom 4.Februar bis 24.Mai 2016 50 % arbeitsunfähig gewesen ist und seit dem 25. Mai 2016 bis auf Weiteres 60 % arbeitsunfähig ist. Dass die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers in den Jahren 2013 und 2014 sowie in der Zeit von Januar bis August 2015 beeinträchtigt gewesen wäre, wurde weder substanziiert behauptet noch belegt. Gemäss der Stellungnahme des Berufungsklägers vom 19. August 2016 besteht dessen teilweise Arbeitsunfähigkeit seit längerem und hat er früher, als er gesund und leistungsfähig gewesen ist, ein Einkommen von CHF30000.- pro Monat erzielt (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.8 S.5). Gemäss der von der Berufungsbeklagten eingereichten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Aufstellung der Zahlen der Erfolgsrechnungen der Praxis des Berufungsklägers für die Jahre 2012 und 2013 und der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 betrugen dessen Eigenlöhne pro Monat netto CHF 18327.45, CHF23153.25, CHF 30894.10 und CHF 32221.30. Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers ist damit davon auszugehen, dass er im Jahr 2014 und im Jahr 2015 bis August voll arbeitsfähig gewesen ist.


6.2 Das versicherte Taggeld des Berufungsklägers beträgt CHF 280.- (act. 10/8 des Zivilgerichts). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % erhält der Berufungskläger damit durchschnittlich Krankentaggelder von CHF 5110.- pro Monat (365 Tage x 0.6 x CHF 280.- / 12 Monate = CHF 5110.-). Dementsprechend richtete ihm die [...]-Krankenkasse für Monate mit 30 Tagen CHF 5040.- (30 x 0.6 x CHF280.- = CHF 5040.-) und für solche mit 31 Tagen CHF 5208.- (31 x 0.6 x CHF280.- = CHF 5208.-) aus (act. 13/4 des Appellationsgerichts).


6.3 Gemäss seinen Angaben in der Stellungnahme vom 19. August 2016 und der Berufung vom 1. Dezember 2016 ist der Berufungskläger im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von 40% in der Lage, die Grundkosten der Praxis von monatlich rund CHF25000.- zu decken und ein Einkommen von rund CHF 1000.- pro Monat zu erzielen (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.8 S. 5 f.; act. 2 des Appellationsgerichts Ziff.7 S. 4). Gemäss dem vom Berufungskläger erstellten Monatsbudget betragen der Umsatz CHF 23500.- und die Ausgaben CHF22400.- und verbleiben ihm damit nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge CHF 1030.- (act. 10/7 des Zivilgerichts). Diese Angaben des Berufungsklägers als solche wurden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Sie hat aber festgestellt, dass es möglich und angezeigt sei, die Ausgaben um CHF 3000.- zu senken. Als Begründung für diese Feststellung weist die Vorinstanz bloss darauf hin, dass die geltend gemachten Auslagen ungefähr denjenigen im Jahr 2012 entsprächen, im dem der Umsatz mindestens doppelt so hoch gewesen sei, und dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Berufungsklägers über ein Jahr andauere. Eine Kürzung der anrechenbaren Ausgaben um CHF 3000.- erhöht die Einkünfte gemäss dem angefochtenen Entscheid auf insgesamt CHF 7340.- (angefochtener Entscheid E.2.3). Damit hat die Vorinstanz dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die diesbezüglichen Berechnungen der Vorinstanz sind allerdings unrichtig. Falls die Ausgaben bei gleichem Umsatz um CHF 3000.- reduziert werden könnten, beliefe sich das Gesamteinkommen des Berufungsklägers gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid vielmehr auf CHF 8370.- (Krankentaggelder CHF4340.- + Eigenlohn gemäss Monatsbudget des Berufungsklägers CHF1030.- + zusätzlicher Eigenlohn aufgrund der Reduktion der Ausgaben CHF3000.- =CHF8370.-). Indem die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von total CHF7340.- ausgegangen ist, hat sie damit dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen von CHF1970.- angerechnet, obwohl gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid eine Reduktion der Ausgaben und damit eine Erhöhung des Einkommens um CHF 3000.- möglich und angezeigt wäre.


Der Berufungskläger macht geltend, eine Reduktion der Ausgaben gemäss seinem Monatsbudget sei ohne negative wirtschaftliche Folgen nicht möglich, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe (vgl. act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 19 - 21 S. 7 ff.).


Die Berufungsbeklagte rügt, zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsklägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht auf die Zahlen für die Jahre 2012 und 2013, sondern auf die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 (act. 3.3 des Zivilgerichts) abzustellen. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 50 % seines durchschnittlichen Einkommens der Jahre 2014 und 2015 entsprechend mindestens CHF 15800.- erziele (vgl. act. 5 des Appellationsgerichts Ziff.6.2 bis 6.7 S. 5 f. und act. 6/5 des Appellationsgerichts).


In seiner Replik vom 16. Februar 2017 behauptet der Berufungskläger gestützt auf einen provisorischen Jahresabschluss (act. 13/5 des Appellationsgerichts), seine Praxis habe im Jahr 2016 einen Verlust von CHF 3848.50 generiert. Dieser sei bei der Bestimmung seines Einkommens von den Krankentaggeldern in Abzug zu bringen (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 9 f. S. 5 f. und Ziff. 15 S. 8).


Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 (act. 17 des Appellationsgerichts) geltend, bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers seien auch dessen Privatentnahmen zu berücksichtigen.


6.4 Bei summarischer Prüfung besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass im Jahr 2016 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers entsprechend dem provisorischen Jahresabschluss (act. 13/5 des Appellationsgerichts) tatsächlich ein Verlust von CHF3848.51 resultiert hat. Dieser kann jedoch nicht mit dem für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden. Gemäss der von der Berufungsbeklagten eingereichten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Aufstellung der Zahlen der Erfolgsrechnungen der Praxis des Berufungsklägers für die Jahre 2012 und 2013 und der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 hat der Betriebsertrag CHF 586304.92, CHF654837.93, CHF 960073.95 und CHF 920000.- betragen (act. 3/3 des Zivilgerichts). In der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 werden die betrieblichen Erträge aus Lieferungen und Leistungen im Jahr 2015 mit CHF948699.10 beziffert. Das Einkommen des Berufungsklägers unterliegt damit grossen Schwankungen. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist deshalb auf den durchschnittlichen Betriebsertrag mehrerer Jahre abzustellen (vgl. oben E. 5.6). Dabei ist der Ertrag des Jahres 2012 nicht zu berücksichtigen, weil der Berufungskläger in diesem Jahr teilweise arbeitsunfähig gewesen ist (act. 10 des Appellationsgerichts). Auf die Zahlen für das Jahr 2014 kann nicht abgestellt werden, weil es sich dabei um blosse Schätzungen handelt. Hingegen darf der Ertrag des Jahres 2013 entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nicht ausser Acht bleiben. Der Betriebsertrag war im Jahr 2013 deutlich geringer als im Jahr 2015, obwohl der Berufungskläger voll arbeitsfähig war. Ein Grund, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Ertrag in den Jahren 2016 und 2017 ähnlich hoch wie im Jahr 2015 ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Ertrag sich in den Jahren 2016 und 2017 auch im Rahmen desjenigen des Jahres 2013 bewegt haben kann bzw. bewegen kann. Folglich darf zum Zwecke der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nicht einfach auf den für die Berufungsbeklagte günstigen Durchschnitt der Jahre 2014 und 2015 oder die Zahlen des Jahres 2015 abgestellt werden, sondern muss der durchschnittliche Betriebsertrag der Jahre 2013 und 2015 von CHF801768.52 herangezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von 40 % einen entsprechenden Bruchteil des bisherigen durchschnittlichen Betriebsertrags und damit einen Betriebsertrag von CHF320707.41 pro Jahr entsprechend CHF 26725.62 pro Monat erzielen kann. Dass ihm dies möglich ist, wird durch die provisorische Jahresrechnung bestätigt. Gemäss dieser entsprechen die Handelserlöse des Jahres 2016 gut 50 % derjenigen des Jahrs 2015 und beträgt die Summe der betrieblichen Erträge aus Lieferungen und Leistungen im Jahr 2016 nur wegen negativer Bestandesänderungen bei den angefangenen Erzeugnissen und Dienstleistungen bloss gut 30 % derjenigen des Jahres 2015.


6.5

6.5.1 Zur Bestimmung des massgebenden Aufwands kann nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2013 und 2015 abgestellt werden, weil die Ausgaben nicht um den gleichen Prozentsatz, um den der Umsatz aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers zurückgegangen ist, reduziert werden können. Der Berufungskläger macht zu Recht geltend, dass der Grundbetrieb der Praxis verschiedenste Kosten verursacht, die unabhängig vom Umsatz anfallen (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff.19 S. 7 f.). Insbesondere der Raumaufwand und die Versicherungen sind unabhängig vom erzielten Umsatz. Eine Reduktion des Personalaufwands im vollen Umfang von 60 % wäre zwar allenfalls möglich, ist dem Berufungskläger aber derzeit nicht zumutbar und auch nicht im mittelfristigen wirtschaftlichen Interesse der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund seines unerforschten Gesundheitszustands sei schwer absehbar, wann er sein Arbeitspensum in welchem Umfang werde erhöhen können, eine definitive Prognose liege noch nicht vor und eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden (act.2 des Appellationsgerichts Ziff. 7 S. 4). Er dürfe deshalb hoffen, innert vernünftiger Frist seine Arbeitsfähigkeit wieder erhöhen zu können (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff.19 S. 8). Diese Einschätzung ist korrekt. Gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Juli 2016 hat erst eine Verdachtsdiagnose gestellt werden können, ist die Prognose prinzipiell gut und kann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, auch wenn noch unklar ist wann und in welchem Umfang (act.10/6 des Zivilgerichts). Damit besteht eine realistische Möglichkeit, dass die gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers in naher Zukunft korrekt diagnostiziert und behandelt werden und damit seine Arbeitsfähigkeit erheblich gesteigert oder sogar wieder vollständig hergestellt werden kann. Unter diesen Umständen ist es dem Berufungskläger nicht zumutbar und wirtschaftlich nicht sinnvoll, Reduktionen der Ausgaben vorzunehmen, die zu einem Abbau der Nutzbarkeit seiner Praxis führen, wie er zu Recht geltend macht (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 19 S. 8). Nicht nur der Berufungskläger, sondern auch die Berufungsbeklagte haben ein Interesse daran, dass der Berufungskläger seine Arbeitskraft im Falle der Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit in seiner Praxis umgehend wieder gewinnbringend einsetzen kann. Dies würde ihm verunmöglicht, wenn er die Infrastruktur und/oder den Personalbestand zuerst wieder aufbauen müsste. Zur Bestimmung des Aufwands ist deshalb grundsätzlich auf die provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 (act.13/5 des Appellationsgerichts) abzustellen. Dieser Aufwand ist zur Bestimmung des für die Bemessung des Kindesunterhalts massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich anzuerkennen, soweit er ohne Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Praxis des Berufungsklägers nicht vermeidbar ist. Soweit die Ausgaben hingegen ohne entsprechende negative Konsequenzen reduziert werden könnten, wäre es dem Berufungskläger möglich und zumutbar, durch eine Reduktion des Aufwands ein höheres Einkommen zu erzielen. In diesem Umfang wäre ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.


6.5.2 Gemäss der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts) wurden auf dem Praxisinventar im Jahr 2015 Abschreibungen von CHF 12350.- und im Jahr 2016 solche von CHF 29904.47 vorgenommen. Dies erstaunt auf den ersten Blick, weil Güter des Anlagevermögens, die über den Zeitablauf oder als Folge der Abnutzung an Wert verlieren, grundsätzlich planmässig linear oder degressiv abzuschreiben sind (vgl. Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, N 702 und 706 f.) und deshalb grundsätzlich zu erwarten wäre, dass die Abschreibungen im Jahr 2016 gleich hoch oder sogar tiefer ausfallen als im Vorjahr. Gemäss der provisorischen Bilanz für das Jahr 2016 stieg der Wert der Praxiseinrichtungen jedoch von CHF 18530.- im Jahr 2015 auf CHF44900.- im Jahr 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts). Damit betragen die Abschreibungen in beiden Jahren 66.7 % des bilanzierten Werts des Praxisinventars. Die Abschreibungen von CHF 29904.47 sind deshalb bei summarischer Beurteilung gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, der Anstieg des Werts der Praxiseinrichtung sei unklar, weil die Praxis vor rund zwei bis drei Jahren komplett eingerichtet worden sei (act. 17 des Appellationsgerichts Ziff. 2 S.2). Bei summarischer Beurteilung erscheint es aber ausgeschlossen, dass der Berufungskläger einen zu hohen Wert bilanziert haben könnte. Weiter finden sich in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts) übrige periodenfremde Aufwände von CHF5880.95. Worum es sich dabei handelt, ist nicht ersichtlich. Da dieser Aufwand im Verhältnis zum gesamten Aufwand sehr bescheiden ist und nicht erwartet werden kann, dass der Berufungskläger im Verfahren um vorsorgliche Festlegung seines Unterhaltsbeitrags jede Position erläutert, ist der Aufwand von CHF 5880.95 bei summarischer Beurteilung trotzdem als notwendig anzuerkennen. Auch der übrige in der provisorischen Erfolgsrechnung ausgewiesene Aufwand erscheint bei summarischer Beurteilung ohne Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Praxis nicht vermeidbar. Der Handelswarenaufwand, der einen der grössten Aufwandposten darstellt, beträgt gemäss der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 CHF 88396.81 (act.13/5 des Appellationsgerichts). Für das Jahr 2015 beläuft er sich auf CHF193907.56 (act.13/5 des Appellationsgerichts) und für das Jahr 2013 auf CHF96671.53 (act.3/3 des Zivilgerichts). Diesen umsatzabhängigen Aufwandposten hat der Berufungskläger damit gegenüber dem Jahr 2013 um 9% und gegenüber dem Jahr 2015 um 54 % gesenkt. Die Positionen Personalaufwand (2013 CHF150326.38 [Personalaufwand Angestellte, persönliche AHV-Beiträge und Prämien für persönliche Altersvorsorge, act. 3/3 des Zivilgerichts], 2015 CHF234747.03, 2016 CHF 103164.86 [act. 13/5 des Appellationsgerichts]) sowie Unterhalt, Reparatur, Ersatz und Leasing (2013 CHF 22794.30 [act. 3/3 des Zivilgerichts], 2015 CHF5674,60, 2016 CHF 1394.75 [act. 13/5 des Appellationsgerichts]) hat er im Jahr 2016 gegenüber den Jahren 2013 und 2015 um 31 % und 56 % sowie 94 % und 75 % gesenkt. Schliesslich weist der Berufungskläger zu Recht darauf hin, dass er selber ein beträchtliches wirtschaftliches Interesse an einer rentablen Praxis habe (act. 2 Ziff. 19 S. 8). Da der Berufungskläger nur einen Teil der zusätzlichen Einnahmen in Form von höheren Unterhaltsbeiträgen der Berufungsbeklagten bezahlen müsste, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er mögliche und auch mittelfristig sinnvolle Möglichkeiten zur Erhöhung seines Eigenlohns nicht genutzt haben sollte.


6.6 Gemäss der provisorischen Erfolgsrechnung (act. 13/5 des Appellationsgerichts) beläuft sich der Aufwand im Jahr 2016 insgesamt auf CHF317827.48 entsprechend CHF 26485.62 pro Monat. Nach Abzug dieses Aufwands vom massgebenden Ertrag von CHF 320707.41 pro Jahr entsprechend CHF 26725.62 pro Monat (vgl. oben E. 6.4) verbleiben CHF 2879.93 pro Jahr bzw. CHF 240.- pro Monat. Damit ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger ab Juli 2016 im Rahmen seiner teilweisen Arbeitsfähigkeit von 40 % ein durchschnittliches Monatseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 240.- erzielen kann.


6.7 Seit Januar 2017 beschäftigt der Berufungskläger im Umfang von 40 % eine [ ] (vgl. act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 13 S. 7 sowie act. 13/16 des Appellationsgerichts). Gemäss den glaubhaften Angaben des Berufungsklägers muss diese aber zuerst eingearbeitet werden und hat das Pensum der Assistentin im Hinblick auf die Einstellung der [ ] erhöht werden müssen. Zudem habe er eine andere angestellte [ ] nach kurzer Zeit wieder entlassen müssen, weil ihre Arbeitsleistung nicht gut gewesen sei und er deshalb viele ihrer Arbeiten habe nachbessern müssen und einen Reputationsschaden erlitten habe (act.12 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 13 f. S. 7). Der Berufungskläger macht deshalb bei summarischer Beurteilung zu Recht geltend, es sei derzeit nicht absehbar, ob mit der Einstellung der [ ] der Nettogewinn seiner Praxis erhöht werden kann (vgl. act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 13 S.7). Dieser Umstand ist deshalb derzeit bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nicht zu berücksichtigen.


6.8 In der vom Berufungskläger eingereichten provisorischen Bilanz für das Jahr 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts) finden sich Positionen Privatbezüge - CHF 131635.68 und Privat-Hypothek - CHF 24470.15. Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger im Jahr 2016 dem Geschäftsvermögen für die betreffenden Zwecke Mittel im entsprechenden Umfang entnommen hat. Die Entnahmen unter dem Titel Privat-Hypothek dienten offensichtlich der Finanzierung der Wohnkosten des Berufungsklägers und damit eines Teils seiner persönlichen Lebenshaltungskosten. Privatbezüge von CHF 131635.68 und CHF 24470.15 pro Jahr entsprechen monatlichen Privatbezügen von durchschnittlich CHF 13008.82. Bei summarischer Beurteilung ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Behauptungen des Berufungsklägers zu seinem Einkommen nicht glaubhaft oder die eingereichten Erfolgsrechnungen nicht überzeugend wären oder Unstimmigkeiten aufwiesen. Folglich ist das Einkommen des Berufungsklägers nicht auf der Grundlage der Privatbezüge zu bestimmen (vgl. oben E.5.6). Diese sind bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit jedoch unter dem Titel des Vermögensverzehrs zu berücksichtigen, soweit sie kein Einkommen darstellen. Mit seinen Privatbezügen kompensierte der Berufungskläger einen Teil seiner Einkommenseinbusse und leistete sich eine höhere Lebensstellung als die seinem laufenden Einkommen entsprechende. Derzeit ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Berufungsklägers aufgrund seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend reduziert ist und er nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wieder deutlich mehr verdienen wird. Demensprechend macht der Berufungskläger selbst geltend, er dürfe hoffen, innert vernünftiger Frist seine Arbeitsfähigkeit wieder erhöhen zu können (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 19 S.8). Zudem verfügt der Berufungskläger über ein erhebliches Vermögen, das zu einem beträchtlichen Teil in leicht verfügbarer Form vorliegt. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll der Kantonalen Steuern 2014 (Rektifikat 1) beträgt sein Reinvermögen CHF697871.- entsprechend einem steuerbaren Vermögen von CHF 607000.-. Dabei handelt es sich im Umfang von CHF410028.- um Guthaben und Wertschriften (act. 13/17 des Appellationsgerichts). Das steuerbare Vermögen von CHF607000.- hat der Berufungskläger auch seiner aktuellen Steuerberechnung zugrunde gelegt (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 18 S. 9; act. 13/26 des Appellationsgerichts). Daraus ist zu schliessen, dass er weiterhin mindestens über ein Vermögen in dieser Grössenordnung verfügt. Unter diesen besonderen Umständen hat die Berufungsbeklagte Anspruch darauf, an der durch die Privatbezüge ermöglichten Lebensstellung des Berufungsklägers zu partizipieren. Folglich ist seine Leistungsfähigkeit bei summarischer Beurteilung ausnahmsweise nicht nach seinem aktuellen Einkommen (Krankentaggelder von CHF5110.- und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF240.-) zu bestimmen, sondern nach seinen durchschnittlichen monatlichen Privatbezügen von CHF 13008.82 (vgl. oben E. 5.6).


In der provisorischen Bilanz findet sich eine Position Private Taggelder 74245.50 (act. 13/5 des Appellationsgerichts). Gemäss der Bestätigung der [ ]-Krankenkasse vom 8.Dezember 2016 (act. 13/3 des Appellationsgerichts) bezog der Berufungskläger im Jahr 2016 Taggelder von CHF 78540.-. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die dem Berufungskläger für das Jahr 2016 ausgerichteten Krankentaggelder zumindest grösstenteils zunächst ins Geschäftsvermögen geflossen und anschliessend vom Berufungskläger in Form von Privatbezügen bezogen worden sind. Damit handelt es sich bei den Privatbezügen im Umfang von CHF74245.50 um den Bezug von Krankentaggeldern. Folglich dürfen die Krankentaggelder von durchschnittlich CHF5110.- pro Monat bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Vielmehr ist, wie soeben festgehalten, auf die durchschnittlichen monatlichen Privatbezüge abzustellen.


7.

7.1 Der Berufungskläger hat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 und in seiner Berufung vom 1. Dezember 2016 angegeben, sein Grundbedarf betrage CHF4070.60 (Grundbetrag CHF 1200.-, Wohnkosten CHF 2260.30, Nebenkosten CHF 131.10, Krankenkassenprämie CHF403.40, U-Abo CHF 76.-) (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.10 S. 6; act. 2 des Appellationsgerichts Ziff.9 S. 4 und 21 S. 8). In seiner Replik vom 16. Februar 2017 macht der Berufungskläger demgegenüber einen Grundbedarf von CHF 6726.80 geltend (Grundbetrag CHF 1200.-, Wohnkosten CHF 2260.30, Nebenkosten CHF 131.10, AHV CHF 40.-, Pensionskasse CHF710.90, Krankenkasse CHF 355.80, weitere Gesundheitsauslagen CHF 641.50, weitere Privatversicherungen CHF 30.-, U-Abo CHF 76.00, Steuern CHF 1282.60) (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 18 S. 8 f.). Die Vorinstanz ging von einem Grundbedarf von CHF4070.- aus, hielt allerdings fest, dass Belege für die Krankenkassenprämie, die Wohnnebenkosten und die ausserordentlichen Renovationskosten fehlten (angefochtener Entscheid E. 2.3).


7.2 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers umfasst zunächst unbestrittenermassen den Grundbetrag von CHF1200.-. Als Wohnkosten sind zunächst die belegten Hypothekarzinsen von monatlich CHF 1045.40 zu berücksichtigen (act. 10/10 des Zivilgerichts). Durch die Rechnung der Liegenschaftsverwaltung (act. 10/11 des Zivilgerichts) ist belegt, dass der Berufungskläger der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Betriebskosten, Lift, TV-Gebühren und Heizkosten CHF 870.- zu bezahlen hat. Dieser Betrag ist als Wohnnebenkosten ebenfalls zu berücksichtigen. Die vom Berufungskläger behaupteten Zahlungen an den Erneuerungsfonds inkl. a.o. Renovationskosten können hingegen keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht substantiiert und in keiner Art und Weise belegt sind. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betragen gemäss dem Duplikat der Police vom 30. Januar 2017 (act. 13/23 des Appellationsgerichts) nach Abzug der Verteilung des Ertrags aus Umweltabgaben an die Bevölkerung CHF 350.15. Gemäss Schreiben der [ ] GmbH (act. 13/5 des Appellationsgerichts) dürfen persönliche Beiträge an die Pensionskasse bei selbständig erwerbstätigen Personen nur zur Hälfte der Erfolgsrechnung belastet werden. Dementsprechend wird im provisorischen Jahresabschluss 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts) nur die Hälfte der Beiträge an die berufliche Vorsorge des Berufungsklägers von CHF8531.65 als Aufwand verbucht und die andere Hälfte von CHF 8532.00 im Entwurf der Steuererklärung 2016 (act. 15/8 des Appellationsgerichts) in Abzug gebracht. Dies ist korrekt (vgl. Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 DBG N 50). Damit sind die Pensionskassenbeiträge im Umfang von CHF 710.97 pro Monat bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Dass die AHV-Beiträge für den Berufungskläger in der Erfolgsrechnung nicht vollständig berücksichtigt worden wären, kann dem Schreiben der [ ] GmbH nicht entnommen werden. Dementsprechend wird im Entwurf der Steuererklärung 2016 dafür auch kein Abzug geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die AHV-Beiträge bereits bei der Ermittlung des Gewinns vollumfänglich abgezogen worden sind. Folglich können sie bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Beteiligung des Berufungsklägers (Franchise und Selbstbehalte) an den kassenpflichtigen Gesundheitskosten beträgt gemäss den Abrechnungen der Krankenkasse (act. 13/24 des Appellationsgerichts) für die Zeit vom 26. September 2015 bis 2. September 2016 und damit für rund ein Jahr CHF 3088.90 entsprechend CHF 257.41 pro Monat. Der in der Replik (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 20 S.10) dafür genannte Betrag von CHF3489.10 ist nicht nachvollziehbar. Zudem sind durch die vom Berufungskläger eingereichten Rechnungen für die Zeit vom 25.Januar bis 23. Dezember 2016 Gesundheitskosten, an denen sich die Krankenkasse nicht beteiligt hat, von EUR2401.80 entsprechend zum Kurs vom 31. Dezember 2016 CHF 2578.67 pro Jahr und CHF 214.89 pro Monat sowie CHF1531.90 pro Jahr entsprechend CHF127.66 pro Monat belegt. Der Berufungskläger macht geltend, es sei davon auszugehen, dass in Zukunft Gesundheitskosten in ähnlichem Umfang anfallen würden, weil sich sein Zustand bisher nur stabilisiert, aber nicht gebessert habe (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 20 S. 10). Bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit erscheint diese Einschätzung zutreffend. Die Gesundheitskosten von CHF599.96 pro Monat sind deshalb bei summarischer Beurteilung bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte macht geltend, das U-Abo könne keine Berücksichtigung finden, weil dem Berufungskläger ein Auto auf Geschäftskosten zur Verfügung stehe (act. 11 des Zivilgerichts, act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.9 S. 7). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss betrug der Fahrzeugaufwand in den Jahren 2015 und 2016 pro Jahr CHF 140.- und CHF 240.-. Dies genügt offensichtlich bei weitem nicht zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Folglich sind bei der Berechnung des Existenzminimums auch die Kosten des U-Abos zu berücksichtigen. Diese sind mit CHF80.- einzusetzen (Kosten des Monatsabonnements gemäss Preisliste der BVB für das Jahr 2017). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsbeklagten beläuft sich damit bei provisorischer summarischer Beurteilung auf CHF4856.48.


7.3 Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei summarischer Beurteilung zusätzlich die Zusatzversicherung von CHF 100.- (act. 13/23 des Appellationsgerichts) und eine Pauschale für Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF100.- zu berücksichtigen. Aus der vom Berufungskläger eingereichten provisorischen Bilanz (act. 13/5 des Appellationsgerichts) ist ersichtlich, dass in den Jahren 2015 und 2016 Private Steuern mit - 106285.15 und - 459313.95 bilanziert worden sind. Daraus ist bei summarischer Prüfung zu schliessen, dass der Berufungskläger seine privaten Steuerschulden aus dem Geschäftsvermögen bezahlt. Folglich sind diese beim durch die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu deckenden familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt das familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers bei provisorischer summarischer Beurteilung CHF 5056.48.


8.

8.1 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten umfasst zunächst den Grundbetrag von CHF 400.-. Der Berufungskläger macht geltend, dieser Betrag sei wegen der externen Betreuung an zwei Tagen pro Woche um CHF100.- zu reduzieren (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 21 S. 10). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte an zwei von sieben Tagen in der Krippe Znüni, Mittagessen und Zvieri erhält, führt höchstens zu minimalen Einsparungen und rechtfertigt bei summarischer Beurteilung keine Reduktion des ohnehin knapp bemessenen betreibungsrechtlichen Grundbetrags. Für die Wohnkosten hat die Vorinstanz CHF 580.- eingesetzt (angefochtener Entscheid E.2.3). Dies entspricht der Hälfte der Bruttomiete der Dreizimmerwohnung, in der die Berufungsbeklagte mit ihrer Mutter wohnt (act. 3/6 des Zivilgerichts). Eine hälftige Aufteilung der Mietkosten auf ein dreijähriges Kind und eine erwachsene Person ist aber nicht angemessen. Die Wohnkosten sind bei summarischer Beurteilung vielmehr nach grossen und kleinen Köpfen auf das Kind und den betreuenden Elternteil aufzuteilen (Allemann, a.a.O., N 59 und 65). Dies ergibt für die Berufungsbeklagte einen Wohnkostenanteil von CHF 386.67. Der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Nebenkostenanteil von CHF 20.- (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8; act.6/6 des Appellationsgerichts) ist nicht zu berücksichtigen, weil die Nebenkosten in der Bruttomiete bereits enthalten sind. Die Krankenkassenprämien sind bei summarischer Beurteilung mit CHF 117.55 einzusetzen (vgl. act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8 sowie act. 6/7.2 und 6/7.5 f. des Apellationsgerichts).


8.2 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 9.Juni 2016 wurde der Mutter der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger die gemeinsame elterliche Sorge für die Berufungsbeklagte übertragen. Gemäss der Begründung dieses Entscheids sind sich die Eltern über die Betreuung des Kindes uneinig und haben sich am 28. April 2016 als Minimalkonsens lediglich darauf einigen können, dass der Berufungskläger jeden Sonntag zwei Stunden mit der Berufungsbeklagten verbringen darf. Diese Besuche hätten gemäss dem Berufungskläger jedoch nicht stattfinden können. Zwecks Wiederherstellung des Kontakts zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten hat die KESB deshalb verfügt, dass das Kind jeden Sonntagnachmittag zwei Stunden mit dem Vater verbringt. Anschliessend eine angemessene Weiterentwicklung der Betreuung des Kindes zu vereinbaren, obliege den Eltern. Da die Eltern Unterstützung benötigten, um betreffend die Kinderbetreuung wieder sachlich miteinander kommunizieren zu können, hat die KESB die Eltern zudem angewiesen, für sechs Monate eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) in Anspruch zu nehmen (act. 10/2 des Zivilgerichts). Dass sich die Eltern inzwischen bereits über einen weitergehenden Betreuungsanteil des Berufungsklägers hätten einigen können, wird von diesem nicht behauptet. Gemäss dessen Angaben erweist sich die von der KESB angeordnete Vermittlung vielmehr als schwierig und zurzeit nicht erfolgversprechend. Zudem sei ein Antrag auf alternierende Obhut bei der KESB hängig (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 4 S.3). Damit ist davon auszugehen, dass die Verantwortung für die Betreuung der Berufungsbeklagten abgesehen von zwei Stunden jeden Sonntag weiterhin ausschliesslich ihrer Mutter obliegt. Damit die Mutter der Berufungsbeklagten vermittelbar ist und eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehmen kann, muss sie für diese deshalb eine Fremdbetreuung vereinbaren und deren Kosten vereinbarungsgemäss bezahlen, soweit solche anfallen. Erwerbsmöglichkeiten können sich kurzfristig ergeben. Dies wird durch den im März 2016 erzielten Zwischenverdienst (act.3/10 des Zivilgerichts) bestätigt. Wenn die Mutter der Berufungsbeklagten deren Fremdbetreuung erst dann organisieren und vereinbaren dürfte, wenn eine konkrete Erwerbsmöglichkeit feststeht, könnte sie kurzfristige Stellenangebote nicht wahrnehmen, was auch nicht im Interesse des Berufungsklägers läge. Die Kosten der Drittbetreuung sind deshalb im Bedarf der Berufungsbeklagten oder demjenigen ihrer Mutter zu berücksichtigen. Für die Betreuung der Berufungsbeklagten stellte die Kinderkrippe ihrer Mutter für Februar bis Mai 2016 monatlich CHF 960.- in Rechnung (act. 10/4 des Zivilgerichts). Gemäss Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung vom 10. Mai 2016 leistet der Kanton an die Kosten der Krippe ab Juni 2016 einen Kantonsbeitrag von CHF 586.- und beträgt der Elternbeitrag der Mutter der Berufungsbeklagten CHF 150.- (act. 3/9 des Zivilgerichts). Die Berechnung dieses Beitrags beruht auf dem Einkommen der Mutter der Berufungsbeklagten (vgl. act. 3/9 des Zivilgerichts). Folglich ist davon auszugehen, dass der Kantonsbeitrag wieder entfällt, wenn der Berufungskläger zu einem angemessenen Unterhaltsbeitrag verpflichtet wird, wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 9 S. 4). Mit der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz ist bei der Unterhaltsbemessung deshalb der Betrag von CHF960.- einzusetzen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Berufungskläger die Höhe der Drittbetreuungskosten von CHF960.- in seiner Berufung nicht beanstandet hat.


8.3 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten beträgt somit bei summarischer Beurteilung CHF1864.22. Da der Berufungskläger mit der Mutter der Berufungsbeklagten nie verheiratet war, bildeten die Drittbetreuungskosten bis zum Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts aber nicht Bestandteil des vom Berufungskläger geschuldeten Kindesunterhaltsbeitrags (vgl. oben E.5.1). Bis am 31. Dezember 2016 belief sich der vom Berufungskläger mit seinem Unterhaltsbeitrag zu deckende Anteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Berufungsbeklagten damit auf CHF 904.22.


8.4 Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei summarischer Beurteilung zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF 20.- und Steuern von geschätzt CHF 50.- zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte macht für Versicherungen einen Betrag von CHF 30.- geltend (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8; act. 6/6 des Appellationsgerichts). Dieser wird aber weder begründet noch glaubhaft gemacht. Der rechnerische Anteil der Berufungsbeklagten an den Steuern soll gemäss deren Angaben CHF300.- betragen (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8; act. 6/6 des Appellationsgerichts). Mangels Einreichung einer Berechnung ist diese Zahl aber nicht nachvollziehbar. Schliesslich macht die Berufungsbeklagte spezielle Gesundheitsauslagen von CHF 50.- geltend (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8; act.6/6 des Appellationsgerichts). Diese können nicht berücksichtigt werden, weil sie in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht werden. Damit beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten bei provisorischer summarischer Beurteilung CHF1934.22. Unter dem alten Kindesunterhaltsrecht umfasste die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers die Drittbetreuungskosten aber nicht (vgl. oben E.5.1). Folglich belief sich der vom Berufungskläger mit seinem Unterhaltsbeitrag zu deckende Anteil des familienrechtlichen Existenzminimums der Berufungsbeklagten bis am 31.Dezember 2016 auf CHF 974.22.


9.

9.1 Die Arbeitslosenentschädigung der Mutter der Berufungsbeklagten beruht auf einem Vermittlungsgrad von 60 %. Gemäss Auskunft der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 3.Februar 2017 (act. 11 des Appellationsgerichts) sucht die Mutter der Berufungsbeklagten wie beim letzten Arbeitsverhältnis eine Arbeitsstelle im Umfang von 60 %. Dies setzt voraus, dass sie bereit und in der Lage ist, im Umfang von 60 % eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 10 Abs. 2 und Art.15 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG; SR837.0]). Daraus ergibt sich, dass die Erwerbsmöglichkeit der Mutter durch die Betreuung der Berufungsbeklagten nur im Umfang von 40 % eingeschränkt ist. Damit beträgt ihre Eigenbe-treuungsquote 40 %. Gemäss der Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung vom 10.Mai 2016 (act. 3/9 des Zivilgerichts) wird die am [...] 2013 geborene und damit drei Jahre alte Berufungsbeklagte an zwei Tagen pro Woche am Vormittag, Mittag und Nachmittag und damit 40 % in der Krippe betreut. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Mutter der Berufungsbeklagten verzichte im Umfang von 60% auf eine Erwerbstätigkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte am dritten Arbeitstag pro Woche von Verwandten oder Bekannten betreut wird. Die Auffassung der Berufungsbeklagten, sie werde nur zu 25 % in der Kinderkrippe betreut (act. 6/6.2 des Appellationsgerichts), ist nicht haltbar. Zur Ermittlung dieses Prozentsatzes ist die Berufungsbeklagte von einem Tag mit 14Stunden und offenbar zusätzlich von sieben Tagen pro Woche ausgegangen. Die Mutter der Berufungsbeklagten ist [...] (act. 5 des Zivilgerichts). Ihre wöchentliche Höchstarbeitszeit dürfte deshalb 45 Stunden betragen (Art.9 Abs.1 lit. a Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]). Zudem ist davon auszugehen, dass sich diese auf die fünf Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt. Die Kinderkrippe [...] ist von Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr geöffnet (http://www.[...]html, besucht am 18. Januar 2017). Folglich ist anzunehmen, dass die Mutter der Berufungsbeklagten ihrer Erwerbstätigkeit während der Öffnungszeiten der Kinderkrippe nachgehen kann. Hinweise darauf, dass sie an anderen Tagen oder zu anderen Zeiten arbeiten müsste, sind nicht ersichtlich. Eine über 60 % hinausgehende Erwerbstätigkeit ist der Mutter der Berufungsbeklagten aufgrund der persönlichen Betreuung der Berufungsbeklagten derzeit hingegen nicht zumutbar.


Die Mutter der Berufungsbeklagten erzielt gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen in Form von Arbeitslosentschädigungen von CHF 2941.- (act. 3/10 des Zivilgerichts) und nicht bloss CHF 2848.- wie von der Vorinstanz festgestellt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Dieses Einkommen ist belegt (vgl. act. 3/10 des Zivilgerichts und act.6/8 des Appellationsgerichts). Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Mutter der Berufungsbeklagten habe vor der Beschäftigung in seiner Praxis im Marketing gearbeitet und CHF 7000.- bis CHF 8000.- pro Monat verdient und könnte deshalb bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % mindestens CHF 4000.- pro Monat verdienen (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 16 S. 8). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass ihrer Mutter die Erzielung eines solchen Einkommens möglich wäre (act. 17 des Appellationsgerichts Ziff. 16 S. 4). Der Berufungskläger ist sowohl für das behauptete frühere Einkommen der Mutter der Berufungsbeklagten als auch für deren Möglichkeit, eine Stelle im Marketing anzutreten, jeglichen Beweis schuldig geblieben. Unter diesen Umständen ist die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Mutter der Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung ausgeschlossen.


9.2 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten umfasst bei summarischer Beurteilung den Grundbetrag von CHF 1350.-, Wohnkosten von CHF 773.33 (2/3 der Bruttomiete von CHF 1160.00 [act. 3/6 des Zivilgerichts]), Krankenkassenprämien von CHF 328.05 (vgl. act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 16 S. 10 und act. 6/7.1 und 6/7.3 des Appellationsgerichts) und die Kosten des U-Abo von CHF 80.-. Der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Nebenkostenanteil von CHF 40.- (act. 3/5 des Zivilgerichts) bzw. CHF 20.- (act. 6/6 des Appellationsgerichts) ist nicht zu berücksichtigen, weil die Nebenkosten in der Bruttomiete bereits enthalten sind (vgl. act. 3/6 des Zivilgerichts). Damit beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung auf CHF 2531.38.


9.3 Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei summarischer Beurteilung zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und Kommunika-tionskosten von CHF100.- und Steuern von geschätzt CHF 200.- zu berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte für ihre Mutter spezielle Gesundheitsauslagen von CHF 200.- und Zahnbehandlungskosten von CHF200.- pro Monat für einen angeblich noch offenen Betrag von CHF 2000.- geltend (act. 3/5 und 3/11 des Zivilgerichts). Im Berufungsverfahren macht sie hingegen nur noch spezielle Gesundheitskosten von CHF 200.- geltend (act. 6/6 des Appellationsgerichts). Die Berufungsbeklagte hat zwar Quittungen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass ihre Mutter bis am 31. März 2016 CHF 3300.- bezahlt hat. Dass sie noch CHF 2000.- geschuldet hätte, ist hingegen nicht belegt. Auch die speziellen Gesundheitskosten sind in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht geschweige denn belegt. Folglich können weder diese noch die Zahnbehandlungskosten berücksichtigt werden. Für die Steuern macht die Berufungsbeklagte CHF 600.- geltend (act. 6/6 des Appellationsgerichts). Wie sie auf diesen Betrag kommt, ist aber nicht ersichtlich, so dass dieser bei summarischer Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann. Damit beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung CHF2831.38. Dies liegt im Übrigen nahe bei der von Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser (a.a.O., S. 174) vorgeschlagenen Pauschale für die Stadt Basel von CHF2900.-.


10.

10.1 Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers von CHF 13008.82 (vgl. oben E.6.8) übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 5056.48 (vgl. oben E. 7.3) um CHF 7952.34. Das Nettoeinkommen der Mutter der Berufungsbeklagten von CHF 2941.- (vgl. oben E. 9.1) übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten von CHF 2831.38 (vgl. oben E.9.2f.) bloss geringfügig um CHF109.62. Bis am 31. Dezember 2016 musste die Mutter der Berufungsbeklagten zusätzlich deren Drittbetreuungskosten in der Form eines Elternbeitrags von CHF150.- tragen (vgl. oben E. 5.1 und 8.2). Unter diesen Umständen ist eine weitergehende Beteiligung der Mutter der Berufungsbeklagten an deren Barunterhalt für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 bei summarischer Beurteilung ausgeschlossen. Ab dem 1. Januar 2017 bilden die Drittbetreuungskosten Bestandteil des von den Eltern grundsätzlich proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragenden Barunterhalts des Kindes (vgl. oben E. 5.2 und 5.8). Während der Berufungskläger über ein erhebliches Vermögen verfügt (vgl. oben E. 6.8), hat die Mutter der Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung kein nennenswertes Vermögen (vgl. act.3/14 und 5 des Zivilgerichts). Zudem wird die Berufungsbeklagte abgesehen von der Drittbetreuung während der für die zu suchende Erwerbstätigkeit ihrer Mutter bestimmten drei Arbeitstage und der Betreuung durch den Berufungskläger während zweier Stunden jeden Sonntag von ihrer Mutter persönlich betreut (vgl. oben E. 8.2 und 9.1). Unter diesen Umständen ist es bei summarischer Beurteilung angemessen, dass der Berufungskläger ab dem 1. Januar 2017 für den gesamten Barunterhalt der Berufungsbeklagten aufzukommen hat.


10.2 Für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 ist der vom Berufungskläger geschuldete Kindesunterhaltsbeitrag nach der Prozentmethode (vgl. dazu oben E. 5.9.2) zu berechnen. 15 % der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers von CHF 13008.82 entsprechen CHF 1951.32. Somit ist der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 bei summarischer Beurteilung aufgerundet mit der Vorinstanz auf CHF 2000.- festzusetzen.


10.3

10.3.1 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 bemisst sich der Kindesunterhaltsbeitrag nach der Betreuungsquotenmethode (vgl. oben E. 5.3 - 5.5) und der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. dazu oben E.5.9.3). Dabei ist von den folgenden Beträgen auszugehen: Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers CHF 13008.82 (vgl. oben E. 6.8), familienrechtliches Existenzminimum des Berufungsklägers CHF 5056.48 (vgl. oben E. 7.3), familienrechtliches Existenzminimum der Berufungsbeklagten CHF 1934.22 (vgl. oben E. 8.4), Nettoeinkommen der Mutter der Berufungsbeklagten CHF 2941.- (vgl. oben E. 9.1), familienrechtliches Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten CHF 2831.38 (vgl. oben E. 9.3), Eigenbetreuungsquote der Mutter der Berufungsbeklagten 40 % (vgl. oben E. 9.1).


Der Betreuungsunterhalt entspricht nach der Betreuungsquotenmethode 40 % des familienrechtlichen Existenzminimums der Mutter der Berufungsbeklagten und damit CHF1132.55.


Die Differenz zwischen der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers (CHF 13008.82) und der Summe des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers (CHF 5056.48), des familienrechtlichen Existenzminimums der Berufungsbeklagten (CHF 1934.22) und des Betreuungsunterhalts (CHF 1132.55) beträgt CHF 4885.57. Dieser Überschuss ist im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte aufzuteilen. Damit beträgt der Barunterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte CHF 3562.74 (familienrechtliches Existenzminimum CHF 1934.22 + CHF 1628.52 Überschussbeteiligung).


Insgesamt beläuft sich der aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt bestehende Unterhaltsbeitrag auf CHF4695.29.


10.3.2 Die zur Kontrolle durchzuführende hypothetische Unterhaltsberechnung nach den für verheiratete Eltern geltenden Grundsätzen wird im vorliegenden Fall der Einfachheit halber ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vorsorgeunterhalts vorgenommen. Die Differenz zwischen der Summe der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers (CHF 13008.82) und des Nettoeinkommens der Mutter der Berufungsbeklagten (CHF 2941.-) und der Summe der familienrechtlichen Existenzminima des Berufungsklägers, der Mutter der Berufungsbeklagten und der Berufungsbeklagten (CHF5056.48 + CHF 2831.38 + CHF 1934.22) beträgt CHF 6127.74. Dieser Überschuss wäre im Verhältnis 2/5, 2/5 und 1/5 auf den Berufungskläger, die Mutter der Berufungsbeklagten und die Berufungsbeklagte zu verteilen. Dies ergäbe für die Mutter der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2341.48 (familienrechtliches Existenzminimum CHF2831.38 + Überschussanteil CHF2451.10 - Nettoeinkommen CHF 2941.-) und für die Berufungsbeklagte einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3159.77 (familienrechtliches Existenzminimum CHF1934.22 + Überschussanteil CHF 1225.55). Die Summe der Unterhaltsbeiträge für die Mutter der Berufungsbeklagten und die Berufungsbeklagte betrüge damit CHF5501.25. Dieser Betrag übersteigt den aus dem Barunterhalt und dem nach der Betreuungsquotenmethode berechneten Betreuungsunterhalt bestehenden Kindesunterhaltsbeitrag von CHF4695.29 deutlich. Im vorliegenden Fall ist deshalb keine Korrektur vorzunehmen und der Betreuungsunterhaltsbeitrag von CHF 1132.55 im vollen Umfang geschuldet. Damit hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung ab dem 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von aufgerundet CHF4700.- zu bezahlen.


11.

11.1 Der Berufungskläger unterliegt vollständig. Folglich hat er die gesamten Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).


11.2 Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 8 Ziff. 1.1 i.V.m. § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 1500.- festgesetzt.


11.3

11.3.1 Gemäss der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert. Es deckt in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung und in mündlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Verhandlung (§ 3 Abs. 2 HO). Für jede zusätzliche Rechtsschrift wird auf dem Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30 % berechnet (§ 5 Abs. 1 lit. b.bb HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92 Abs. 2 ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung des Honorars führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 10 und van de Graaf, a.a.O., Art. 92 N 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts abweichen können (vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E. 3.2.2 und Tappy, a.a.O., Art. 91 N23; a.M. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 96 N 12).


11.3.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache. Entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten bemisst sich die Parteientschädigung deshalb nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem Streitwert. Die Dauer des Unterhaltsprozesses und damit der angefochtenen vorsorglichen Massnahme wird auf zwei Jahre geschätzt. Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF 2000.- während 2Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 % CHF45825.46 (12 x CHF2000.- x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich 2013, Tafel Z7]). Der Streitwert der vorliegenden Berufung beläuft sich damit auf rund CHF45000.-. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung einer Reduktion von einem Drittel für das summarische Verfahren interpoliert CHF3416.65 (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 und § 10 Abs. 2 HO). Davon ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel zu machen. Dies ergibt CHF2277.80. Da keine Verhandlung stattgefunden hat, rechtfertigen die eine Seite umfassende Eingabe vom 20. Januar 2017 und die Stellungnahme vom 24. Februar 2017 keinen Zuschlag. Aufgerundet beträgt das Honorar damit CHF2300.-. Die Auslagen der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten von CHF90.80 (act. 18b des Appellationsgerichts) und die Mehrwertsteuer von 8 % sind zusätzlich zu entschädigen (vgl. § 16 Abs. 2 bis 4 HO). Damit beträgt die Parteientschädigung CHF 2390.- zuzüglich 8 % MWST von CHF 191.25. Die Forderung auf Bezahlung dieser Parteientschädigung steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten zu (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 59; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 122 N12).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Der Berufungskläger wird verpflichtet, für die Berufungsbeklagte für die Zeit vom 1.Juli bis 31. Dezember 2016 vorläufig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF2000.- zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen.


Der Berufungskläger wird verpflichtet, für die Berufungsbeklagte ab dem 1.Januar 2017 vorläufig einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF4700.- zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen.


Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF1500.-.


Der Berufungskläger bezahlt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Anwältin [...], eine Parteientschädigung von CHF2390.- zuzüglich 8 % MWST von CHF 191.25.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.




Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz