Zusammenfassung des Urteils ZB.2016.13 (AG.2016.620): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte in seinem Entscheid vom 22. August 2016 die Scheidung zwischen A____ und B____ aus dem Jahr 2004. Die elterliche Sorge über den Sohn C____ wurde dem Vater zugeteilt, während die Mutter vorerst kein Besuchsrecht erhielt. Die Mutter wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu leisten. Zudem wurden die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Berufungsklägerin versuchte mehrmals, das Sorgerecht für das Kind zu erhalten, wurde jedoch abgewiesen, da die Vorinstanz keine Gefährdung des Kindeswohls feststellte. Die Berufung wurde abgewiesen, und es wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2016.13 (AG.2016.620) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.05.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Scheidung |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Entscheid; Recht; Obhut; Berufungsbeklagten; Gericht; Scheidung; Mutter; Zuteilung; Zivilgericht; Appellationsgericht; Eltern; Verfahren; Vorinstanz; Schweiz; Basel-Stadt; Parteien; Zivilgerichts; Kindes; Kindswohl; Kontakt; Eingabe; Rechtsmittel; Dreiergericht |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 132 ZPO ;Art. 133 ZGB ;Art. 298 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 61 IPRG ;Art. 69 ZPO ;Art. 9 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013 |
[...] | Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2016.13
ENTSCHEID
vom 22. August2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ [...], Berufungsklägerin
Beklagte
gegen
B____ [...], Berufungsbeklagter
Kläger
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts (Dreiergericht) vom
2. Dezember 2015
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 2. Dezember 2015 wurde die zwischen A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter) [...] 2004 geschlossene Ehe geschieden. Betreffend die Kindsbelange lautet der Entscheid u.a. wie folgt:
2. Die elterliche Sorge über den Sohn C____, geb. [...] 2005, wird dem Vater zugeteilt.
Das Kind bleibt in der Obhut des Vaters.
2.1 Von der Festlegung eines Besuchsrechts für die Mutter wird derzeit abgesehen.
2.2 Die bestehende Beistandschaft für C____ wird weitergeführt. Die Beiständin wird beauftragt, die Mutter über die Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu halten und ihr für Fragen und Anliegen zur Verfügung zu stehen.
Wünscht C____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter, so wird die Beiständin beauftragt, den persönlichen Kontakt herzustellen. Sollte die Mutter in der Lage sein, einen kindsgerechten Umgang mit C____ wahrzunehmen, so wäre die Beiständin aufgefordert, als nächstes ein individuell begleitetes Besuchsrecht für die Mutter zu etablieren.
Wünscht die Mutter Kontakt mit C____, so ist analog vorzugehen (Direktkontakt über Beiständin, allenfalls Etablierung eines individuell begleiteten Besuchsrechts), sofern die Mutter nachweist, dass sie eine therapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, die ihr hilft, einen kindsgerechten Umgang mit C____ zu pflegen.
2.3 Die Mutter hat davon abzusehen, ausserhalb des in Ziff. 2.2 hiervor umschriebenen Rahmens Kontakt mit C____ aufzunehmen.
2.4 Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art.134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Beitrag an den Unterhalt des Sohnes C____, geb. [...] 2005, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich dessen IV-Kinderrente sowie allfällige an diese Rente gekoppelte Ergänzungsleistungen zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit des Sohnes und darüber hinaus bis zum ordentlichen Geltendmachen des Unterhaltsbeitrages durch den Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit.
Weiter wurden die Ausgleichskasse Basel-Stadt und das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt angewiesen, die IV-Kinderrente für C____ bzw. die Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente von C____ direkt dem Berufungsbeklagten auszuweisen. Es wurde festgestellt, dass sich die Parteien mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhalt schulden und dass diese güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Die Personalvorsorgeeinrichtungen des Berufungsbeklagten wurden angewiesen, einen Betrag von CHF 2000.- bzw. CHF 1064.20 auf ein noch zu bezeichnendes Konto der Berufungsklägerin zu übertragen. Dem Berufungskläger wurde der Kostenerlass entzogen. Der Berufungsbeklagte wurde zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 2479.85 und die Berufungsklägerin zu solchen von CHF 3079.80 verpflichtet, wobei letztere zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gingen. Die Vertreterkosten wurden wettgeschlagen und der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass CHF 10130.65 aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Dieser Entscheid wurde dem Berufungsbeklagten und der Vertreterin der Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet und den Parteien am 29. März 2016 schriftlich begründet zugestellt. Am 19.April 2016 ging die Anfrage der Vertreterin der Berufungsklägerin ein, ob die Prozessbeistandschaft für die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren angeordnet werde.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. April 2016 hat die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Dezember 2015 erhoben und sinngemäss die fehlende Zuständigkeit der Basler Gerichte zur Behandlung der Scheidungsklage geltend gemacht und eventualiter sinngemäss die Zuteilung der elterlichen Sorge über den Sohn C____ an beide Eltern und die Zuteilung der Obhut an sich beantragt. Sie hat dabei auf eine anwaltliche Vertretung explizit verzichtet. Mit Verfügung vom 27. April 2016 setzte der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) Frist zur Einreichung einer nachgebesserten Berufungsschrift und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort sowie auf die Einsetzung von lic. iur. [...] als Prozessbeiständin der Berufungsklägerin. Am 4. Mai 2016 reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert ein Schreiben ein, in welchem sie zum einen sinngemäss die in der Berufungsschrift gestellten Anträge wiederholte und zum anderen die Überprüfung einer Verfügung des Zivilgerichts vom 26. Juni 2012 (Verfahren F.2011.528) beantragte. Am 3. Mai 2016 liess die Berufungsklägerin dem Appellationsgericht die nachgebesserte Berufungsbegründung zukommen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 ersuchte die Berufungsklägerin sinngemäss vorsorglich um Zuteilung der Obhut ihres Kindes an sich, da es diesem beim Berufungsbeklagten nicht gut gehe. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident wies dieses Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme am 2. Juni 2016 ab, da es an Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung des Kindswohls fehle. Mit Eingabe vom 13.Juni 2016 reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert das Arztzeugnis ihres behandelnden Arztes vom 13. Juni 2016 ein, wonach sie gesundheitlich unter dem hängigen Scheidungsverfahren leide. Mit Schreiben vom 26. Juni 2016 ersuchte die Berufungsklägerin um umgehende Erledigung der Sorgerechtsstreitigkeit.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (F.2014.576) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Scheidung und erweist sich daher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO als zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts ergibt sich aus Art. 59 lit. a. IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, SR 291).
Funktional zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsbegründung vom 25. April 2016 ist rechtzeitig gemäss Art.311 ZPO eingereicht und fristgerecht nachgebessert worden (Art. 132 Abs. 1 ZPO).
1.2 Für das Verfahren vor erster Instanz ist die Berufungsklägerin als nicht postulationsfähig angesehen worden, weshalb ihr lic. iur. [...] als Vertreterin zur Seite gestellt wurde. In ihrer Eingabe vom 25. April 2016 hat die Berufungsklägerin ausdrücklich auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet und ihre Unzufriedenheit mit der erfolgten Vertretung zum Ausdruck gebracht. Da sie zugleich ihre Rügen bezüglich des angefochtenen Entscheids selbst in ausreichender Form darlegen konnte, ist für das Verfahren vor Berufungsgericht hingegen davon auszugehen, dass jedenfalls kein offensichtlicher Fall von fehlender Postulationsfähigkeit vorliegt (vgl. den Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 ZPO). Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat demgemäss mit Verfügung vom 27. April 2016 auf die Weiterführung der Prozessbeistandschaft verzichtet. Die Berufungsklägerin hat ein Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids und ist deshalb zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Berufung ist grundsätzlich einzutreten. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Die Berufungsklägerin hat ihrer Eingabe vom 25. April 2016 eine zweite mit ähnlichem Inhalt vom 4. Mai 2016 folgen lassen. Sollte die Berufungsklägerin damit eine Ergänzung ihrer Berufungsbegründung beabsichtigt haben, kann auf die damit gestellten Anträge nicht eingetreten werden, da diese zweite Eingabe erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.
1.4 Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs.1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne dass ein Schriftenwechsel durchgeführt wird. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art.312 N18; Spühler, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.Auflage 2013, Art. 312 N12 mit Hinweisen; AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 1.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegend zu beurteilende Berufung gegen den angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts als im soeben dargelegten Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb der Referent darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.
1.5 Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Angesichts des Umstandes, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, ist vorliegend der Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung angebracht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art316 N34, 40; AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin bringt zunächst sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte die Scheidungsklage des Berufungsbeklagten nicht behandeln dürfen, da ein türkisches Zivilgericht dafür zuständig sei, das türkische Gesetze auf den Sachverhalt anwenden müsse (Berufungsbegründung S. 2). Soweit sie damit die Ungültigkeit gar die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids geltend machen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Bei Fällen mit Auslandsberührung sind gemäss Art.59 lit. a IPRG für Klagen auf Scheidung Trennung primär die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig. Die Berufungsklägerin und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren hat ihren Wohnsitz in Basel-Stadt, woraus eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt resultiert. Anders läge der Fall, wenn die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagte die Scheidung vor Einreichung der Klage in der Schweiz bereits in ihrem Heimatland Türkei anhängig gemacht hätten. Für solche Konstellationen sieht Art. 9 Abs. 1 IPRG vor, dass das schweizerische Gericht das Verfahren aussetzt, wenn innert angemessener Frist die Entscheidung des ausländischen Gerichts zu erwarten ist, die in der Schweiz anerkannt werden kann. Die Berufungsklägerin macht jedoch nicht geltend, es bestehe eine (frühere) Rechtshängigkeit vor einem türkischen Gericht. Das zuständige schweizerische Gericht wendet gemäss Art. 61 Abs. 1 IPRG schweizerisches Scheidungsrecht an, es sei denn, die Ehegatten mit gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit haben nicht beide Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 2). Vorliegend haben beide Parteien einen schweizerischen Wohnsitz. Somit hat die Vor-instanz richtigerweise seine (internationale und örtliche) Zuständigkeit bejaht und die Scheidungsklage unter Anwendung von schweizerischem materiellem Recht entschieden. Die Berufung ist insoweit abzulehnen.
2.2
2.2.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, sie möchte ( ) Notfall das Kind bei [sich] haben und mit [ihrem] Sohn Kanton Basel-Stadt eine Ruhe leben (Berufungsbegründung S. 2). Sie liefert keine weitere Begründung dafür, weshalb die Vor-instanz in diesem Punkt falsch entschieden haben sollte. Aus der Wendung, dass sie das Kind notfallmässig bei sich haben möchte, lässt sich ableiten, dass die Berufungsklägerin das Kindswohl bei einem Verbleib ihres Sohnes unter der alleinigen elterlichen Sorge und in der Obhut des Vaters gefährdet sieht. Diese Ansicht findet keinerlei Stütze in den von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismitteln. Die Berufungsklägerin macht auch nicht geltend, es seien von der Vorinstanz relevante Beweise nicht berücksichtigt worden, noch legt sie mit ihrer Berufung neue Beweise ins Recht, die auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über den Sohn C____ an den Berufungsbeklagten als unrichtig erscheinen liessen.
2.2.2 Seit dem 1. Juli 2014 gilt gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) für geschiedene und unverheiratete Eltern der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge, von dem nur abgewichen wird, wenn das Kindswohl dies verlangt (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Art. 311 Abs. 1 ZGB die Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzugs gegeben sind. Darüber hinaus nennen Praxis und Lehre für die alleinige Sorgerechtszuteilung sodann den weniger schwerwiegenden Grund des Vorliegens eines chronifizierten Elternkonflikts, der das Kindswohl zu gefährden droht. Durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil soll die dysfunktionale Beziehungsdynamik durchbrochen werden. Für die Frage, wer das Sorgerecht in solchen Fällen innehaben soll, sind die Kriterien für die Obhutszuteilung einschlägig (zum Ganzen Schwenzer/Cottier, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art.298 N 13 ff., m.w.H., Felder et al., Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 2014, S. 892 ff., 902; Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra.ch 2014, S. 1 ff., 6 f.; statt vieler BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E.4.6 f.). Leitprinzip ist dabei wiederum die beste Wahrung des Kindswohls. Das Gericht berücksichtigt beim Zuteilungsentscheid zunächst die bestehenden Bindungen des Kindes zu den Eltern, einbezogen werden weiter die Erziehungsfähigkeiten der Eltern, deren Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen. Allgemein gefasst wird diejenige Lösung bevorzugt, die dem Kind bei Gewährung der notwendigen Stabilität der Beziehungen eine optimale Entwicklung ermöglicht (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N 5, m.w.H. auf die höchstrichterliche Praxis).
2.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vorgängig ihres Entscheids betreffend das Sorge- und Obhutsrecht über C____ angemessen abgeklärt hat, indem sie eine Kindsanhörung durchführte, einen Bericht der Erziehungsbeiständin und der Begleiteten Besuche (BBT) einholte, ein ergänzendes kinderpsychologisches Gutachten anordnete und berücksichtigte und die Akten der Verfahren EA.2009.11978 und F.2011.528 beizog.
2.2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, zwischen den Parteien bestehe ein langjähriger Dauerkonflikt um C____, der durch eine mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie -fähigkeit der Berufungsklägerin insbesondere gegenüber den involvierten Institutionen und Fachpersonen geprägt sei. Es sei angesichts dessen nicht damit zu rechnen, dass die Parteien die Verantwortung in zentralen Punkten der Erziehung und Entwicklung des Sohnes gemeinsam übernehmen sowie allfällige Probleme konstruktiv lösen und das Kindswohl nachhaltig sichern könnten. Es sei deshalb von der Erteilung der gemeinsamen Sorge abzusehen. Alle involvierten befragten Institutionen und Personen hätten C____ in der Obhut des Berufungsbeklagten eine positive Entwicklung attestiert. Dieser sei in der Lage, dem Kind eine stabile Umgebung, Sicherheit, eine zuverlässige Betreuung und Unterstützung, insbesondere auch in schulischen Belangen, zu bieten. Hingegen bestünden erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin, die eine Persönlichkeitsseite aufweise, die der Fähigkeit zur Erziehung und Kooperation mit dem anderen Elternteil im Interesse des Kindes entgegenstehe. Weiter spreche sich C____ explizit gegen einen Kontakt mit der Berufungsklägerin und für den Verbleib beim Berufungsbeklagten aus. Aus diesen Gründen sei im Einklang mit der einhelligen Empfehlung der befragten Personen und Institutionen die elterliche Sorge und die Obhut über C____ dem Berufungsbeklagten zu übertragen (Urteil E. 3.5 f.).
2.2.5 Das Appellationsgericht teilt diese Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich. In Anbetracht des schon mehrere Jahre andauernden Konflikts zwischen den Parteien um ihr Kind und ihres schwierigen Umgangs miteinander, der eine gestörte Kommunikation und teils auch sehr heftige Auseinandersetzungen umfasst, erscheint die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut ist in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass den Wünschen und geäusserten Bedürfnissen des Kindes eine eminente Bedeutung zukommt (vgl. Wortlaut von Art. 133 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 N 4). Der zehnjährige C____ hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er zu seiner Mutter in ihrem jetzigen gesundheitlichen Zustand keinen Kontakt wünscht und beim Vater verbleiben möchte, wo es ihm gutgehe und wo er schulisch und sozial auch sehr gut integriert sei. Er hat weiter eindrücklich geschildert, wie schwer lesbar für ihn die Reaktionen seiner Mutter seien und er sich von ihrem auch ihm gegenüber aggressiven Verhalten belastet gefühlt habe (Protokoll Kindsanhörung vom 28. Oktober 2015, Akten 5). Alleine diese Äusserungen von C____ sind ein gewichtiges Argument für die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut an den Berufungsbeklagten. Diese sind eingebettet in die Aussagen der involvierten Fachpersonen, die allesamt in Abwägung der durch die Praxis entwickelten Kriterien eine Zuteilung an den Berufungsbeklagten befürworten (vgl. die entsprechenden Wiedergaben im Urteil E.3.4.2 - 3.4.4). Die Vorinstanz hat unter Beachtung der in obstehender E. 2.2.2 dargelegten Grundsätze die elterliche Sorge und die Obhut über C____ alleine dem Berufungsbeklagten zugeteilt und dabei von dem ihr zustehenden Ermessen richtigen Gebrauch gemacht. Die Berufung der Berufungsklägerin ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde und die Berufungsklägerin anwaltlich nicht vertreten ist, sind jedoch keine Vertretungskosten entstanden, und von der Auferlegung von ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Dezember 2015 wird bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.