Zusammenfassung des Urteils ZB.2015.51 (AG.2015.754): Appellationsgericht
Die Gewerkschaft A hat gegen die Aktiengesellschaft B, ein Taxiunternehmen, geklagt, da sie verlangte, dass deren Taxifahrer keine Aufkleber für ein neues Gesetz anbringen sollen. Das Zivilgericht wies das Gesuch ab, da A nicht nachweisen konnte, dass alle Taxifahrer Mitglieder der Gewerkschaft waren. Das Appellationsgericht lehnte die Berufung ab, da A nicht glaubhaft machen konnte, dass die Persönlichkeitsrechte der Taxifahrer verletzt wurden. A muss die Gerichtskosten von CHF 1500 tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | ZB.2015.51 (AG.2015.754) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.11.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Massnahme; Taxifahrer; Berufungsbeklagte; Gesuch; Taxigesetz; Interesse; Entscheid; Erlass; Interessen; Kleber; Zivilgericht; Arbeitnehmer; Berufungsbeklagten; Rechtsmittel; Gericht; Gesuchs; Statuten; Angestellten; Basel; Appellationsgericht; Abweisung; Gewerkschaft; Taxifahrerinnen; Erwägungen; Aktivlegitimation; Verletzung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 261 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 89 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 418; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 261 OR ZPO, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss |
ZB.2015.51
ENTSCHEID
vom 5.November2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[ ] Gesuchstellerin
vertreten durch Dr. [ ], Advokat,
[ ]
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[ ] Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 28. Oktober 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme
Sachverhalt
Die Berufungsklägerin ist eine Gewerkschaft in Form eines Vereins gemäss Art.60ZGB mit Sitz in Bern. Gemäss Art. 3 der Statuten vertritt und fördert sie die sozialen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen. Die Berufungsbeklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel; sie betreibt ein Taxiunternehmen.
Mit Gesuch vom 27. Oktober 2015 beantragte die Berufungsklägerin, es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle superprovisorisch zu verbieten, von den bei ihr angestellten Taxifahrerinnen und Taxifahrern zu verlangen, einen Aufkleber JA zum Taxigesetz - JA zur Qualität auf dem als Taxi verwendete Automobil anzubringen, und es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sämtliche bereits angebrachten Kleber sofort zu entfernen seien. Das Zivilgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 30. Oktober 2015 Berufung beim Appellationsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei in Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28.Oktober 2015 der Berufungsbeklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art.292 StGB im Unterlassungsfalle superprovisorisch zu verbieten, von den bei ihnen angestellten Taxifahrerinnen und Taxifahrern zu verlangen, einen Aufkleber JA zum Taxigesetz - JA zur Qualität" auf das von den Taxifahrerinnen und Taxifahrern als Taxi verwendete Automobil anzubringen und es sei superprovisorisch anzuordnen und unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle, dass die Berufungsbeklagte sämtliche bereits auf den ihren Angestellten als Taxi zur Verfügung gestellten Fahrzeugen angebrachten Kleber JA zum Taxigesetz - JA zur Qualität" sofort entfernt respektive entfernen lässt.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen der Berufungsklägerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Bestimmung über die Streitwertgrenze (Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht anwendbar ist. Die in der Lehre umstrittene und in der Praxis für die vorliegende Konstellation nicht eindeutig geklärte Frage, ob die Abweisung eines Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme überhaupt mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (siehe dazu einerseits Sprecher, Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Art. 265 ZPO N 32 mit Hinweis auf BGE 137 III 418, sowie andererseits Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 308 ZPO N 34), kann vorliegend offen gelassen werden, weil die Berufung aus den folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Das Zivilgericht hat das Gesuch mit der Begründung der fehlenden Aktivlegitimation der Berufungsklägerin abgewiesen: Die Berufungsklägerin habe faktisch eine Verbandsklage gemäss Art. 28 ZGB erhoben, habe dabei aber nicht belegt, dass alle respektive welche Taxifahrerinnen und Taxifahrer Vereinsmitglieder der Berufungsklägerin seien (siehe Begründung des angefochtenen Entscheids).
Diese Begründung trifft insofern nicht zu, als nicht Art. 28 ZGB, sondern Art.89ZPO für die Verbandsklage einschlägig ist. Was die Frage der gesetzlichen Grundlage der Verbandsklage betrifft, ist die Berufung zutreffend. Da gemäss Art. 89 ZPO auch Organisationen ohne Mitglieder klageberechtigt sind, ist nicht primär der Schutz der Verbandsmitglieder massgebend, sondern die Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen. Vorausgesetzt ist jedoch die in den Statuten ausdrücklich vorgesehene Wahrung der Interessen dieser bestimmten Personengruppe. Die Berufungsklägerin verweist hierzu undifferenziert und pauschal auf ihre Statuten und darauf, dass sie die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen der Personengruppe der TaxifahrerInnen geltend mache. Nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten vertritt und fördert die Berufungsklägerin unter anderem die politischen Interessen der ArbeitnehmerInnen. Ob diese deklarierte Interessenwahrung auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft, ist unklar. Die Berufungsklägerin belässt es diesbezüglich bei diffusen Behauptungen. Danach soll das Anbringen der Kleber mit der Ja-Parole den Eindruck erwecken, dass der entsprechende Taxifahrer ebenfalls Ja zum Taxigesetz sage, obwohl dies offensichtlich nicht in seinem Interesse sei. Es werde bewusst der Eindruck erweckt, als wäre das Ja zum Taxigesetz vollumfänglich im Interesse der Taxifchauffeure und Taxichauffeusen. Dies treffe offensichtlich aber nicht zu (Berufung Rz. 7; Gesuch Rz. 7). Diese Behauptung wird mit nichts belegt. Die Berufungsklägerin hätte mindestens darlegen müssen, inwieweit das Taxigesetz den Interessen der Angestellten eines Taxibetriebs widerspreche. Stattdessen führt die Berufungsklägerin lediglich aus, die Arbeitgeber befürworteten die Revision, wohingegen die Gewerkschaften für die Arbeitnehmer das Taxigesetz in seiner neuen Form nicht guthiessen und hierzu die Nein-Parole herausgegeben hätten (Gesuch Rz. 4).
Da sich die Berufungsklägerin gemäss ihren Statuten nur für ArbeitnehmerInnen einsetzen kann, kann sie sich auch nur unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes als Partei am Verfahren beteiligen. Da ein Grossteil der Bestimmungen des revidierten Taxigesetzes sich an Taxibetriebe richtet (http://www.staatskanzlei.bs.ch/
politische-rechte/wahlen-abstimmungen.html), hätte die Berufungsklägerin darlegen müssen, inwiefern dieses Gesetz überhaupt Interessen der Angestellten betrifft und verletzen kann. Wenn die Berufungsklägerin dazu gar keine Ausführungen macht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich vornehmlich daran stört, dass mit der neuen Regelung die bisherige Pflicht des Arbeitgebers zum Anschluss an den massgeblichen GAV für seine Angestellten entfällt. Das ist ein typisches Anliegen einer Gewerkschaft, das dem Interesse eines Arbeitnehmers auf Koalitionsfreiheit widerspricht zumindest widersprechen kann. Derartige Anliegen einer Gewerkschaft im Abstimmungskampf sind jedenfalls nicht in einem Zivilverfahren gestützt auf Art.89 ZPO und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durchzusetzen. Ob die Berufungsklägerin ihre Aktivlegitimation genügend substantiiert dargelegt hat und ob diese vor dem soeben ausgeführten Hintergrund zu bejahen ist, kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn eine Interessenwahrung im Sinne von Art. 89 ZPO durch die Berufungsklägerin substantiiert worden und ihre Aktivlegitimation zu bejahen wäre, müsste das Gesuch abgewiesen werden.
2.2 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO müssen für den Erlass einer vorsorglichen und einer superprovisorischen Massnahme folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: ein Anspruch zivilrechtlicher Natur, die Gefährdung beziehungsweise drohende Verletzung dieses Anspruchs, ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, die zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit, indem die getroffene Massnahme nicht weiter gehen darf, als dies zum Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (vgl. zum Ganzen Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 261 ZPO N 17 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen, was das Gericht summarisch prüft. Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, so insbesondere ein Verbot (Art.262 lit. a ZPO).
Die Berufungsklägerin hat lediglich pauschal behauptet, aber nicht glaubhaft machen können, dass die Persönlichkeit von Taxibetriebsangestellten verletzt würde Verletzungen drohen, wenn deren Arbeitgeber auf seinen Fahrzeugen Kleber mit der Ja-Parole für die Abstimmung über das neue Taxigesetz anbringt. Hierfür wird auf die vorstehenden Erwägungen zur Aktivlegitimation verwiesen (oben E. 2.1).
Weiter fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines aus der angeblichen Verletzung resultierenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Dazu führt die Berufungsklägerin bloss aus, der Kleber habe zur Folge, dass der Eindruck entstehe, die Taxifahrer seien mit dem Taxigesetz einverstanden. Es wurde aber weder glaubhaft dargelegt, dass und weshalb die Taxifahrer gegen das Gesetz sein sollten, noch dass die Werbekampagne bei der Öffentlichkeit den falschen Eindruck erwecke, die Taxifahrer seien für das neue Gesetz. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht, dass dies einen erheblichen Einfluss auf die politische Willensbildung habe und die Stimmberechtigten irrtümlich davon ausgehen würden, dass auch die Taxifahrer Ja zum neuen Gesetz sagen würden. In der Berufung (S. 3) wird weiter lediglich behauptet, dass die Berufungsbeklagte von sämtlichen Mitarbeiterinnen verlange, einen Kleber anzubringen. Die eingereichten Fotografien von zwei Fahrzeugen der Berufungsbeklagten belegen offensichtlich nicht die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte sämtliche ihrer 25 Fahrzeuge mit Klebern versehen haben soll. In diesem Punkt spricht auch eine gewisse Notorietät gegen die Behauptung der Berufungsklägerin, da es offensichtlich Taxis der Berufungsbeklagten gibt, die keinen solchen Kleber aufweisen. Schliesslich können auch die unsubstantiiert behaupteten Recherchen und Nachfragen der Berufungsklägerin bei Angestellten der Berufungsbeklagten (Berufung S. 3) nichts glaubhaft machen.
Ebenso fehlt es an der Glaubhaftmachung der erforderlichen Dringlichkeit der beantragten Massnahme. Die Berufungsklägerin stellt ausdrücklich und im Text ihres Begehrens durch Fettdruck hervorgehoben den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme, demnach auf Erlass der Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei. Art. 265 ZPO verlangt hierfür eine besondere Dringlichkeit, insbesondere eine Vereitelungsgefahr, die von der Berufungsklägerin glaubhaft zu machen wäre. Diese besondere Dringlichkeit ist hier klarerweise nicht gegeben. Es ist - auch aufgrund des Sitzes der Berufungsbeklagten in Basel - ohne weiteres möglich, eine Verhandlung innerhalb weniger Tage anzusetzen und durchzuführen. Ein Entscheid ergeht grundsätzlich nicht allein deshalb zu einem späteren Zeitpunkt, weil die Berufungsbeklagte zu einer mündlichen Stellungnahme vorgeladen wird. Dies gilt umso weniger, wenn die Berufungsklägerin gegen die Abweisung des Gesuchs ein Rechtsmittel ergreift. Beschränkt sich das Rechtsbegehren ausdrücklich auf den Antrag auf superprovisorische Anordnung der Massnahme, so wird es allerdings nicht in einen sinngemässen Eventualantrag auf Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens umgedeutet. Eventualanträge müssen ausdrücklich gestellt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Berufungsklägerin nach der Abweisung des Gesuchs um Erlass der superprovisorischen Massnahme nicht beim Zivilgericht beantragt hat, es habe nach Anhörung der Gegenpartei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen; vielmehr hat die Berufungsklägerin umgehend beim Appellationsgericht wiederum die superprovisorische Anordnung der Massnahme beantragt. Auch dieses prozessuale Verhalten spricht deutlich gegen die Interpretation des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin auf (eventuellen) Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Dass die Abstimmung über das neue Taxigesetz am 15. November 2015 stattfindet, ändert an diesem Ergebnis nichts.
2.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen sind die Berufung und das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1500.- (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 1 und § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren). Zudem trägt sie ihre eigenen Vertreterkosten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF1500.- sowie ihre eigenen Vertreterkosten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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