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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2015.49 (AG.2017.159))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2015.49 (AG.2017.159): Appellationsgericht

Zusammenfassung: A____ und B____ lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und bildeten eine einfache Gesellschaft bezüglich einer Liegenschaft. Es entstand Uneinigkeit über eine Forderung von CHF 375'000.-, die B____ von A____ verlangte. Es ging auch um den Verkauf eines Gemäldes von Hans Hartung. Das Zivilgericht verpflichtete A____ zur Zahlung von CHF 30'000.- an B____. A____ erhob Berufung, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 4'000.- und A____ muss B____ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2015.49 (AG.2017.159)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2015.49 (AG.2017.159)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2015.49 (AG.2017.159) vom 23.02.2017 (BS)
Datum:23.02.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Teilklage) (BGer-Nr.: 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Zahlung; Berufungsbeklagten; Zahlungen; Zivilgericht; Klage; Vereinbarung; Verkauf; Forderung; Parteien; Recht; Einzahlung; Hypothek; Beweis; Konto; Bildes; Klageantwort; Entscheid; Schuld; Gericht; Verkaufs; Zivilgerichts; Klagebeilage; Gesellschaft; Betrag; Berufungsklägers; Ziffer
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 152 ZPO ;Art. 160 ZPO ;Art. 305 OR ;Art. 306 OR ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 423 OR ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 160 OR ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2015.49 (AG.2017.159)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2015.49


ENTSCHEID


vom 23. Februar 2017



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Parteien


A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]


gegen


B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. April 2015


betreffend Forderung (Teilklage)


Sachverhalt


A____ (Berufungskläger, Beklagter) und B____ (Berufungsbeklagte, Klägerin) lebten zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie bewohnten gemeinsam mit den Kindern von B____ die vormals eheliche Liegenschaft der Ehegatten B____-C____ am [...]weg [...] in [...]. Im Rahmen der Scheidung der Ehe mit ihrem vormaligen Ehemann erwarb B____ das Alleineigentum an der Liegenschaft. Mit Vertrag vom 25. März 1999 vereinbarten die Parteien, dass sie bezüglich der Nutzung und der Tragung der Kosten der genannten Liegenschaft eine einfache Gesellschaft bildeten (Klagebeilage 3). Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von CHF 1'350'000.- lösten sie 2003 durch eine Hypothek von CHF 1'700'000.- bei der Bank CIAL (Schweiz) ab. Die Parteien hafteten gegenüber der Bank solidarisch (Klagebeilage 5). Im Hinblick auf diese Hypothekarerhöhung um CHF 350'000.- schlossen die Parteien am 6. Oktober 2003 eine weitere Vereinbarung, die den Vertrag vom 25. März 1999 ersetzte (Klageantwortbeilage2). Am 15. Dezember 2003 wurde die Darlehenssumme von CHF 1'700'000.- dem Gemeinschaftskonto der Parteien gutgeschrieben (Klagebeilage 6) und gleichzeitig die bestehende Hypothek der Basler Kantonalbank abgelöst (Klagebeilage 7). Am 18. Dezember 2003 wurde der Betrag von CHF 350'000.- vom Gemeinschaftskonto an A____ überwiesen (Klagebeilagen 8 und 9). Die Parteien schlossen am 23. Januar 2004 eine weitere Vereinbarung, welche wiederum die am 6. Oktober 2003 unterzeichnete Vereinbarung ersetzte (Klagebeilage 10). Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 offerierte die Bank CIC den Parteien im Hinblick auf eine Parzellierung des Grundstücks samt teilweiser Veräusserung eine neue Hypothek von CHF 1'725'000.-, welche die Parteien am 26. Juni 2008 annahmen (Klagebeilagen 12 und 13). Nach erfolgter Parzellierung verkaufte B____ zwei Parzellen (Grundbuch [...] Parzellen [...] und [...]; Klagebeilagen 15 und 16). Die Darlehenssumme von CHF 1'725'000.- zahlte sie per 31. Dezember 2008 zurück (Klagebeilage 20). Daraufhin verlangte sie von A____ die Zahlung von CHF 375'000.-. Dieser zahlte nicht. Zudem entstand zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Verkauf des Bildes à Gildo des Malers Hans Hartung.


In der Folge leitete B____ gegen A____ für eine Forderung von CHF 414'000.- nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2012 Betreibung ein. Gegen den vom Betreibungsamt Arlesheim am 25. Januar 2012 ausgestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] erhob A____ Rechtsvorschlag (Klagebeilage 22). Mit Gesuch vom 31. Januar 2013 wandte sich B____ an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der [Berufungskläger] zu verpflichten, der [Berufungsbeklagten] CHF30'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2009 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Arlesheim im Umfang von CHF 30'000.- zu beseitigen.

2. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des [Berufungsklägers].


Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Die Schlichtungsbehörde stellte am 14. Mai 2013 die Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 23. September 2013 an das Zivilgericht Basel-Stadt wiederholte B____ die vorgenannten Rechtsbegehren. A____ verlangte mit Klageantwort vom 13. Februar 2014 die Abweisung der Klage. Die Parteien hielten mit Replik vom 13. Juni 2014 und Duplik vom 16. Oktober 2014 an ihren Rechtsbegehren fest. An der Hauptverhandlung vom 29. April 2015 wurde festgestellt, dass der vorgeladene Zeuge D____ verstorben war. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht A____ zur Zahlung von CHF 30'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 an B____ und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Das weitergehende Zinsbegehren wies das Zivilgericht ab. Es auferlegte A____ die Gerichtskosten von CHF 3'000.-, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.- sowie eine Parteientschädigung an B____ von CHF 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer.


Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 30. September 2015 Berufung. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 20. November 2015 beantragt B____ die Abweisung der Berufung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 31. August 2015 zugestellt. Dagegen erhob er am 30. September 2015 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.


Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, können gestützt auf die Akten beantwortet werden, und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.


2.

Die Berufungsbeklagte machte teilklageweise zwei Teilforderungen zu je CHF15'000.- geltend. Die eine Teilforderung stützte sie auf eine Regressforderung aus solidarischer Haftung aus Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 375'000.-, die andere auf einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von CHF 35'000.- aus Verletzung des Gebrauchsleihevertrags betreffend das Gemälde à Gildo des Malers Hans Hartung (vgl. Klage, Rz. 4). Das Zivilgericht erachtete beide Teilforderungen als begründet. Die erste sprach es gestützt auf die im Rahmen der Hypothekarerhöhung getroffenen Vereinbarungen zu (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 2), die zweite gestützt auf den Verkauf des Gemäldes durch den Berufungskläger (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 3). Der vorliegende Entscheid folgt diesem Aufbau. Die Rügen des Berufungsklägers gegen die Erwägungen des Zivilgerichts zur Regressforderung bzw. zur Haftung aus den getroffenen Vereinbarungen werden in E. 3 behandelt und diejenigen gegen die Erwägungen zum Schadenersatz aus dem Verkauf des Bildes in E. 4. Abschliessend befasst sich E. 5 mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.


3.

3.1 Hinsichtlich der Regressforderung aus solidarischer Haftung aus Darlehensvertrag beschränkte sich das Zivilgericht auf die Beurteilung der in Ziffer 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 bzw. Ziffer 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 vereinbarten Forderung der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger. Dabei kam es zum Schluss, dass der Berufungskläger sich verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 30'000.- zu zahlen, nachdem CHF 350'000.- vom Gemeinschaftskonto der Parteien an ihn überwiesen worden seien (E. 2.3). Dass er dieser Verpflichtung nachgekommen sei, habe der Berufungskläger nicht nachgewiesen (E. 2.5). Daher erscheine die eingeklagte Teilforderung begründet (E.2.7).


3.2 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, dass er die Tilgung der Forderung bewiesen habe. Im Anschluss an die Vereinbarung vom 23. Januar 2004 habe er wesentlich mehr geleistet, als er gemäss dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen sei. Damit sei (auch) die Forderung von CHF 30'000.- getilgt. Da die Parteien einzig durch ihr Verhältnis als Gesellschafter finanziell miteinander verbunden gewesen seien, seien ihm sämtliche Zahlungen an die Berufungsbeklagte anzurechnen. Er habe von Januar 2004 bis März 2007 Lohnzahlungen an die Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 104'100.- geleistet. Diese seien anzurechnen, da die Berufungsbeklagte nie in seinem Betrieb gearbeitet habe und die Zahlungen lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Lohn bezeichnet worden seien. Er habe monatliche Zahlungen von rund CHF 5'000.- erbracht, bestehend aus den vorerwähnten Lohnzahlungen und weiteren Überweisungen üblicherweise mit dem Vermerk Miete. Die Berufungsbeklagte anerkenne, dass diese Zahlungen nicht gegen Arbeits- Mietleistungen der Berufungsbeklagten erbracht worden seien. Zumindest im Umfang der nachgewiesenen CHF 6'000.- gemäss Replikbeilage 15 seien diese Zahlungen anzurechnen. Darüber hinaus gehe aus den Äusserungen der Berufungsbeklagten hervor, dass auch die monatlichen Überweisungen von CHF 2'000.- sowie die Lohnzahlungen von Januar 2004 (oder früher) bis März 2007 geleistet worden seien und deshalb im Umfang von CHF 78'000.- (39 x CHF 2'000.-) anzurechnen seien. Weiter habe er den Nachweis von Einzahlungen auf das Hypothekarkonto von CHF 10'500.- am 27. Januar 2005, von CHF 3'000.- am 27. Dezember 2005 und von CHF 10'500.- am 30. März 2007 sowie von Bareinzahlungen auf das gemeinsame Konto von CHF 40'000.- am 31. März 2006, von CHF 4'000.- am 26. März 2007, von CHF 4'200.- am 2. August 2007, von CHF 5'000.- am 31. August 2007 und von CHF 3'000.- am 16. November 2007 sowie den Nachweis einer Bareinzahlung von CHF 30'000.- am 22. März 2007 auf das Privatkonto der Berufungsbeklagten und den Nachweis einer Bareinzahlung von CHF 20'000.- am 6. Oktober 2006 auf das Geschäftskonto der Berufungsbeklagten erbracht. Addiert ergebe das einen anrechenbaren Betrag von CHF 312'300.-, wobei die Einzahlung von CHF 30'000.- am 22. März 2007 für das Bild à Gildo von Hans Hartung geleistet worden sei (Berufung, Rz. 10-15, 17-19).


Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, es habe eine unspezifizierte Teilklage vorgelegen. Er habe sich gegen die gesamten geltend gemachten Forderungen von CHF 410'000.- verteidigen müssen. Daher könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte die Tilgung genau derjenigen Forderungen, die vom Zivilgericht zur Begründung der Teilklage herbeigezogen worden seien, individuell beweisen müssen. Ein globaler Nachweis der Tilgung genüge. Seine Mehrleistungen seien in der Klageantwort behauptet und unter Beweis gestellt worden. Im Übrigen habe die Berufungsbeklagte selber für die Jahre 2004-2006 Leistungen von ihm im Betrag von CHF 205'681.- anerkannt. Es sei Sache der Berufungsbeklagten, ihre Forderungen zu beweisen, nicht seine Sache zu beweisen, welche einzelnen Zahlungen er erbracht habe. Für die Auseinandersetzung der einfachen Gesellschaft, in der sich die Parteien befänden, sei der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation zu beachten. Demgemäss seien alle Aktiven und Passiven zu verteilen, sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und auch Schadenersatzforderungen gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Es sei folglich unzulässig, eine einzelne Zahlung (vermeintliche) Schuld auszusondern und nur deren Begleichung zu verlangen. Indem das Zivilgericht für die Zahlung der CHF 30'000.- einen Nachweis verlange, habe es die Anforderungen an die Beweislast überspannt. Es könne nicht seine Aufgabe sein, für jede einzelne Zahlung einen Nachweis zu erbringen. Vielmehr müsse es genügen, dass er insgesamt weit mehr geleistet habe als erforderlich und dass darin die Zahlung der CHF 30'000.- inbegriffen sei (Berufung, Rz. 20-25).


3.3 Demgegenüber pflichtet die Berufungsbeklagte den Erwägungen des Zivilgerichts bei. Der Berufungskläger habe ihr gemäss Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 den Betrag von CHF 30'000.- zu bezahlen. Das Prozessthema beschränke sich im vorliegenden Berufungsverfahren auf die Frage, ob der Berufungskläger seiner Pflicht zur Zahlung von CHF 30'000.- nachgekommen sei. Die Ausführungen über die eheähnliche Gemeinschaft der Parteien, weitergehende finanzielle Verknüpfungen und unsubstantiiert behauptete, nicht belegte Mehrleistungen gingen am Thema vorbei und würden bestritten. Der Berufungskläger habe einzig den Nachweis der Zahlung von CHF 30'000.- zu erbringen. Das gelinge ihm nicht, da er diesen Betrag nicht bezahlt habe. Er habe die von ihm behauptete Zahlung weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen. Es werde bestritten, dass die anerkannte Zahlungspflicht mit den diffusen Behauptungen von etwelchen Zahlungen auf Gemeinschaftskonten Hypothekarkonten erfüllt sei. Der Berufungskläger vermöge keinen Beleg einer Zahlung des geschuldeten Betrags von CHF 30'000.- nach dem 6. Oktober 2003 beizubringen. Zahlungen von CHF 312'300.- ab Januar 2004 würden bestritten. Zudem sei keine der behaupteten Zahlungen auf ein Konto von ihr erfolgt, mit Ausnahme der Zahlung von CHF 30'000.-, die der Berufungskläger zutreffend als Zahlung für ein verkauftes Bild deklariert habe, die aber nicht den Verkauf des Hartung-Bildes, sondern den Verkauf des Bildes Pique von Pablo Picasso betroffen habe (Berufungsantwort, Rz. 3-9, 12-20, 26).


3.4

3.4.1 Die Berufungsbeklagte begründete in ihrer Klage die erste ihrer beiden Teilforderungen mit einer Regressforderung aus dem internen Verhältnis einer Solidarschuld. Der Berufungskläger und sie hätten von der Bank CIAL ein hypothekarisch gesichertes Darlehen über CHF 1'700'000.- aufgenommen, wovon CHF 1'350'000.- an sie geflossen seien zur Rückzahlung der bestehenden Hypothek. CHF 350'000.- seien an den Berufungskläger ausbezahlt worden, damit er sich beim Gastronomiebetrieb [...] habe finanziell beteiligen können. Nachdem sie gegenüber der Bank die gesamte Darlehensforderung zurückbezahlt habe, schulde ihr der Berufungskläger im internen Verhältnis die ihm zugeflossene Summe. Ausserdem sei der Berufungskläger gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, ersetzt durch die Vereinbarung vom 23. Januar 2004, nach Erhalt der CHF 350'000.- verpflichtet gewesen, ihr CHF 30'000.- zu bezahlen, was er nicht gemacht habe (Klage, Rz. 8-10, 15-17).

Die Teilforderung der Berufungsbeklagten basiert auf zwei verschiedenen Rechtsgründen. Zum einen handelt es sich um einen Regressanspruch aufgrund des internen Verhältnisses einer gemeinsam eingegangenen Solidarschuld und zum anderen um einen vertraglichen Anspruch auf Bezahlung von CHF 30'000.- aus der Vereinbarung vom 23. Januar 2004. Die inhaltlich identischen Ziffern 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 und 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 lauten folgendermassen:

Infolge Aufstockung der auf der Liegenschaft [...]weg [...] in [...] lastenden Hypothek von Fr. 1'350'000.- auf Fr. 1'700'000.- werden den Parteien Fr. 350'000.- ausbezahlt. Davon bezahlt [der Berufungskläger] [der Berufungsbeklagten] Fr.30'000.-. Ferner bezahlt [der Berufungskläger] die bis heute aufgelaufenen, noch offenen Hypothekarzinsen. Nach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der Auszahlung von Fr. 30'000.- an [die Berufungsbeklagte] durch [den Berufungskläger] erklären sich die Parteien bezüglich der gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden gegenseitigen Ansprüche als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und hat keine Partei von der anderen daraus noch etwas zu fordern.


Das Zivilgericht erkannte zu Recht, dass der Berufungskläger die Begründung des Anspruchs auf Bezahlung von CHF 30'000.- in den genannten Vereinbarungen nicht bestritt (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.3). Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen war, dass der Berufungskläger diese Forderung nicht beglichen hatte, konnte es die Frage des darüber hinausgehenden Anspruchs der Berufungsbeklagten aus dem Innenverhältnis der gemeinsam eingegangenen Solidarschuld offenlassen.


3.4.2 Das Zivilgericht hielt zutreffend fest, dass der Berufungskläger für die von ihm behauptete Begleichung der Forderung über CHF 30'000.- die Behauptungs- und Beweislast trägt (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.5.1). Daran ändert nichts, dass die Berufungsbeklagte darüber hinaus weitere Forderungen geltend macht, die der Teilforderung zu Grunde lägen und gegen die sich der Berufungskläger ebenfalls zur Wehr setzt.


3.4.3 Im Verfahren vor dem Zivilgericht nannte der Berufungskläger als Beweise für die Behauptung, dass er der Berufungsbeklagten CHF 30'000.- (und die geschuldeten Beiträge an die Hypothek) bezahlt habe (Klageantwort, Rz. 14):

Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der Parteien Privatkonto [...] bei der Basler Kantonalbank, vom Januar 2004-Dezember 2008 (zur Edition offeriert)

Aufschlüsselung der Herkunft der Einzahlungen auf das gemeinsame Konto [...] der Parteien ([Klageantwort]beilage 6)

Parteibefragung/Beweisaussage.


In Rz. 51 der Klageantwort machte der Berufungskläger nochmals geltend, er habe der Berufungsbeklagten auch die CHF 30'000.- gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung bezahlt. Beweise dafür nannte er hier nicht. In der Duplik ergänzte er, dass die Zahlung der geschuldeten CHF 30'000.- direkt an die Berufungsbeklagte über die Rückzahlung der zweiten Hypothek in Höhe von CHF 100'000.- bei der Basler Kantonalbank erfolgt sei. Als Beweise hierfür nannte er ein Schreiben der Berufungsbeklagten an die Vormundschaftsbehörde vom 14. Juli 2004 (Duplikbeilage 10) sowie Unterlagen zu der Hypotheken bei der Basler Kantonalbank, lastend auf der Liegenschaft [...]weg [...], [...] aus den Jahren 2003-2004 (von der [Berufungsbeklagten] zu edieren) (Duplik, Rz. 55). Des Weiteren führte der Berufungskläger in der Klageantwort diverse Zahlungen an die Berufungsbeklagte auf (so etwa in Rz. 51: Im Übrigen hat er die [Berufungsbeklagte] auch nach dem 6. Oktober 2003 über seinen Anteil hinaus finanziell unterstützt).


Bezüglich der letztgenannten diversen Zahlungen machte der Berufungskläger weder in der Klageantwort noch in der Duplik geltend, dass diese Zahlungen zur Begleichung der Forderung gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. Ziffer 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 erfolgt seien. Allgemein legte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dar, mit welcher Zahlung er seiner Verpflichtung gemäss den vorgenannten Vereinbarungen nachgekommen sein soll. Zahlungen auf ein gemeinsames Konto können nur dann als Zahlungen an den anderen Kontoinhaber qualifiziert werden, wenn feststeht, dass das Konto nur von diesem anderen Kontoinhaber genutzt wird bzw. der Kontoinhalt wirtschaftlich vollumfänglich dem anderen Inhaber zuzurechnen ist. Da im vorliegenden Fall beide Inhaber die Guthaben auf dem gemeinsamen Konto nutzten, stellten Zahlungen auf das gemeinsame Konto nicht Zahlungen an den anderen Kontoinhaber dar. Zudem tätigten beide Parteien Zahlungen auf das gemeinsame Konto. Dass diese Zahlungen auf das gemeinsame Konto nicht der Begleichung der Schuld aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 gedient haben, wird auch dadurch dokumentiert, dass der Berufungskläger keine spezifische Zahlung als Erfüllungshandlung genannt hat und in der Duplik als alternative Zahlung eine Rückzahlung einer zweiten Hypothek in der Höhe von CHF 100'000.- als Erfüllungshandlung angegeben hat. Auch für diese angebliche Rückzahlung bewies der Berufungskläger nicht, wann und in welchem Umfang er Zahlungen zur Begleichung seiner Schuld getätigt haben soll. In der Berufungsbegründung erwähnt der Berufungskläger denn auch die angebliche Amortisation einer Hypothek in der Höhe von CHF 100'000.- nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zum Schluss gelangt ist, dass dem Berufungskläger der Nachweis der Begleichung seiner Schuld nicht gelungen ist (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.5.3).


3.4.4 Die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung drängen keinen anderen Schluss auf. Ob die diesbezüglichen Behauptungen neue Tatsachen darstellen, die den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO unterliegen, kann offengelassen werden. Denn der Berufungskläger vermag die Tilgung seiner Schuld auch mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Umständen nicht zu beweisen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.


Der Berufungskläger führt in der Berufung verschiedene Zahlungen auf, die er teils ohne Rechtsgrund an die Berufungsbeklagte geleistet habe. Mit diesen Zahlungen habe er seine Schuld von CHF 30'000.- getilgt (Berufung, Rz. 14, 18, 19, 21, 22). Der Berufungskläger unterlässt es aber auch in der Berufungsbegründung substantiiert darzulegen, mit welcher Zahlung bzw. mit welchen spezifizierten Zahlungen er seiner Verpflichtung zur Zahlung von CHF 30'000.- nachgekommen sei.


Er macht zunächst geltend, dass Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge seiner Gesellschaft bzw. Einzahlungen mit dem Hinweis Miete der Begleichung der Schuld gedient hätten (Berufung, Rz. 18). Ob eine neue Qualifizierung dieser Zahlungen als Erfüllung der Forderung in der Berufung noch zulässig ist, kann offengelassen werden. Bei diesen Zahlungen gab der Berufungskläger bzw. seine Gesellschaft jeweils einen klaren Zahlungszweck an (vgl. Art. 86 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Diese Zuweisung der Zahlungen an bestimmte Forderungen kann nachträglich nicht geändert werden. Der Berufungskläger könnte die offene Forderung durch Verrechnung tilgen, wenn die genannten Zahlungen eine Forderung gegenüber der Berufungsbeklagten begründeten. Der Berufungskläger macht aber nicht geltend, dass aus den von ihm aufgeführten Zahlungen eine Rückerstattungsforderung resultiere. Eine Erfüllung durch Verrechnung ist mithin nicht nachgewiesen.


Sodann beruft sich der Berufungskläger auf Einzahlungen von CHF 10'500.- am 27.Januar 2005, von CHF 3'000.- am 27. Dezember 2005 und von CHF 10'500.- am 30. März 2007 (Berufung, Rz. 18). Diese drei Zahlungen erfolgten auf das Hypothekarkonto bei der Bank CIC, das auf beide Parteien gemeinsam lautete. Die Zahlung von CHF 10'500.- am 27. Januar 2005 ist im Kontoauszug mit Payment Zinsausgleich vermerkt (vgl. Klageantwortbeilage 11) und damit ausdrücklich den Hypothekarschulden zugeordnet. Die Zahlungen von CHF 3'000.- am 27. Dezember 2005 (vgl. Klageantwortbeilage 11) und von CHF 10'500.- am 30. März 2007 (vgl. Klageantwortbeilage 9a) werden mit Cash Payment bzw. Bareinzahlung beschrieben. Hier ergibt sich die Zweckbestimmung der Zahlungen nicht aus dem Text, sondern aus dem Zweck des Hypothekarkontos. Ausserdem weist der Berufungskläger nicht nach, dass er selber die Zahlungen vom 27. Dezember 2005 und vom 30. März 2007 getätigt hat. Dass die drei Einzahlungen der Begleichung der Schuld von CHF30'000.- gedient haben, ist somit nicht substantiiert dargelegt. Die drei Einzahlungen erklären sich denn auch vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger gemäss der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 nicht nur dazu verpflichtet war, der Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 30'000.- zu bezahlen, sondern zudem die bis damals aufgelaufenen Hypothekarzinsen, die Hälfte der Hypothekarzinsen für eine Schuld über CHF 1'380'000.- und die gesamten Zinsen für den Restbetrag von CHF 320'000.- (vgl. Klagebeilage 10, Ziffern 2 und 9). Die drei Einzahlungen auf das Hypothekarkonto bei der Bank CIC beweisen somit keine Tilgung der Schuld von CHF 30'000.-.


Des Weiteren listet der Berufungskläger fünf Bareinzahlungen auf ein Konto bei der Basler Kantonalbank auf (Berufung, Rz. 18; Klageantwortbeilagen 12a-12e). Hierbei handelt es sich um Einzahlungen auf ein gemeinsames Privatkonto der Parteien. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang diese Zahlungen der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zugeflossen sind. Darüber hinaus fehlen Angaben, wer die Einzahlungen geleistet hat. Ein Zusammenhang dieser Zahlungen mit der Verpflichtung des Berufungsklägers aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 ist nicht erkennbar. Eine Anrechnung der Zahlung wäre auch hier nur möglich, wenn aus diesen Einzahlungen ein Rückzahlungsanspruch des Berufungsklägers folgen würde, mit dem er die Forderung der Berufungsbeklagten durch Verrechnung begleichen könnte. Einen solchen Rückzahlungsanspruch hat der Berufungskläger weder substantiiert behauptet noch gar bewiesen. Aus den von der Berufungsbeklagten eingereichten Belastungsanzeigen geht vielmehr hervor, dass das gemeinsame Konto der Finanzierung eines Teiles des Lebensunterhalts gedient hat (vgl. Replikbeilage 17). Aus den fünf Bareinzahlungen auf das Privatkonto bei der Basler Kantonalbank kann daher kein Rückerstattungsanspruch abgeleitet werden.


Der Berufungskläger macht ausserdem eine Bareinzahlung von CHF 30'000.- vom 22. März 2007 auf das Privatkonto der Berufungsbeklagten bei der Raiffeisenbank (Klageantwortbeilage 13) als Erfüllungszahlung bzw. anrechenbare Zahlung geltend (Berufung, Rz. 18). Hierbei handelt es sich - anders als bei den anderen Zahlungen - um eine Einzahlung auf ein Konto der Berufungsbeklagten. Diese bestreitet nicht, dass der Berufungskläger die Einzahlung getätigt hat. Sie weist aber darauf hin, dass die Einzahlung den Erlös aus dem Verkauf eines Picasso-Bildes betreffe (Replik, Rz.21). Der Berufungskläger machte in seiner Klageantwort bzw. Duplik nicht geltend, dass es sich hierbei um eine Zahlung zur Begleichung der Forderung aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 handle. Vielmehr behauptete er, damit den Erlös aus dem Verkauf des Hartung-Bildes an die Berufungsbeklagte überwiesen zu haben (Klageantwort, Rz. 22, 29, 40, 65; Duplik, Rz. 23, 72). Es steht somit fest, dass es sich bei der Einzahlung um die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf eines Bildes gehandelt hat. Daher kann die Einzahlung auf das Konto bei der Raiffeisenbank nicht mehr als Erfüllung der Forderung aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 qualifiziert werden.


Schliesslich beruft sich der Berufungskläger auf eine Bareinzahlung von CHF20'000.- vom 6. Oktober 2006 auf das Geschäftskonto der Berufungsbeklagten bei der Basler Kantonalbank (Klageantwortbeilage 14; Berufung, Rz. 18). Diese Einzahlung brachte der Berufungskläger vor dem Zivilgericht nicht mit der Schuld von CHF 30'000.- gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 in Verbindung. Dagegen spricht auch die Bezeichnung der Einzahlung auf dem Einzahlungsbeleg als Privateinlage. Eine nachträgliche Qualifizierung der Zahlung als Begleichung der vorgenannten Schuld ist nicht möglich. Darüber hinaus bestreitet die Berufungsbeklagte die Zahlung (Berufungsantwort, Rz. 13), und geht aus der Einzahlungsquittung (Klageantwortbeilage 14) nicht hervor, wer die Einzahlung getätigt hat. Dass diese Einzahlung eine Rückzahlungsforderung begründet habe, die verrechnungsweise geltend gemacht werden könnte, wird vom Berufungskläger weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Auch die Einzahlung auf das Geschäftskonto der Berufungsbeklagten bei der Basler Kantonalbank beweist somit keine (teilweise) Tilgung der Schuld von CHF 30'000.-.


Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers handelt es sich bei seiner Schuld nicht um eine Forderung aus der Liquidation einer einfachen Gesellschaft (Berufung, Rz. 24). Die Forderung von CHF 30'000.- wurde unabhängig von der Auflösung der einfachen Gesellschaft vereinbart. Sie wurde mit der Erhöhung der Hypothek fällig (vgl. Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, Ziffer 10 bzw. Vereinbarung vom 23. Januar 2004, Ziffer 9) d.h. am 18. Dezember 2003 (vgl. Klagebeilagen 8 und 9) und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die einfache Gesellschaft bestand. Der Berufungskläger unterlässt es ausserdem auch hier, substantiiert zu behaupten gar zu bewiesen, dass ihm aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft eine Forderung gegenüber der Berufungsbeklagten zustehe, mit der er seine Schuld verrechnungsweise tilgen könnte. Eine solche ergibt sich gemäss den vorstehenden Erwägungen auch nicht aus den vorgenannten Zahlungen.


3.4.5 Mithin vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen, dass er die Forderung der Berufungsbeklagten auf Zahlung von CHF 30'000.- gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 beglichen hat. Diese Forderung besteht weiterhin, weshalb das Zivilgericht die darauf gestützte Teilklage über CHF 15'000.- zu Recht gutgeheissen hat.


4.

4.1 In Bezug auf das Bild à Gildo von Hans Hartung stellte das Zivilgericht fest, es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger das Bild übergeben und dieser das Bild anschliessend verkauft habe. Umstritten sei, ob die Übergabe im Rahmen einer Schenkung einer Leihe geschehen sei. Voraussetzung für die vom Berufungskläger geltend gemachte Schenkung sei in subjektiver Hinsicht eine Schenkungsabsicht des Schenkenden (E. 3.2.1). Aus dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 1999 bzw. den gerichtlich genehmigten Vereinbarungen der Berufungsbeklagten und ihres damaligen Ehemanns über die Nebenfolgen der Scheidung vom 1. Juni 1999 und vom 29. September 1998 (Replikbeilage 5) gehe hervor, dass der durch den Verkauf der in der Vereinbarung erwähnten Bilder erzielte Erlös dem Unterhalt der Kinder dienen solle. Ein weitergehender Unterhaltsbeitrag habe der Berufungsbeklagten nicht zugestanden. Da die finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten auch gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers nicht gut gewesen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Bild, dessen Verkaufserlös dem Unterhalt der Kinder hätte zugutekommen sollen, dem Berufungskläger geschenkt habe. Mangels Schenkungsabsicht der Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger zur Rückgabe des Bildes verpflichtet. Da dieser das Bild anerkanntermassen verkauft habe und somit eine Rückgabe faktisch nicht mehr möglich sei, habe der Berufungskläger sich vertragswidrig verhalten und sei somit grundsätzlich schadenersatzpflichtig (E. 3.2.2). Das Zivilgericht zweifelte nicht am Beweiswert einer von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Erklärung des Käufers D____ betreffend Verkaufspreis und -zeitpunkt (Replikbeilage 6). Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, am Erinnerungsvermögen von D____ zu zweifeln. Auch fehlten Hinweise für die Ausstellung einer Gefälligkeitsbestätigung an die Berufungsbeklagte (E. 3.2.5). Entsprechend sei erstellt, dass der Berufungskläger das Gemälde am 25. Mai 2009 für CHF 35'000.- an D____ verkauft habe. Dadurch sei der Berufungsbeklagten ein Schaden in der Höhe des Verkaufspreises entstanden (E. 3.2.6). Dem Berufungskläger gelinge der Beweis nicht, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Bildes mit einer Einzahlung von CHF 30'000.- am 22. März 2007 an die Berufungsbeklagte bezahlt habe. Die Berufungsbeklagte habe replicando diesbezüglich ausgeführt, es handle sich dabei um den Erlös aus dem Verkauf eines anderen Bildes. Der Berufungskläger vermöge - so das Zivilgericht - aus der Einzahlung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die Zahlungsquittung keinerlei Hinweise auf einen angeblichen Verkauf des strittigen Bildes enthalte. Gegen eine Zahlung des Verkaufserlöses spreche auch, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Einzahlung zeitlich vor dem Verkaufsdatum liege und dass der eingezahlte Betrag nicht dem Verkaufspreis entspreche (E. 3.3). Demzufolge hiess das Zivilgericht die unter dem Titel Schadenersatz aus Leihe geltend gemachte Teilforderung ebenfalls gut (E. 3.5).

4.2 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, dass die Berufungsbeklagte ihm das Bild geschenkt habe. Die Schenkungsabsicht ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Berufungsbeklagte während Jahren über die Massen unterstützt habe, auch im Unterhalt ihrer Kinder. Entsprechend habe die Berufungsbeklagte ihm das Bild für seine Unterstützung schenken wollen. Dafür spreche auch, dass die Berufungsbeklagte ihm ursprünglich zwei Bilder übergeben habe und später nur eines, das weniger wertvolle, zurückverlangt habe. Selbst bei Annahme einer Schadenersatzpflicht könne nicht der imaginäre Verkaufspreis von CHF 35'000.- geschuldet sein. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne auf die Bestätigung des mit der Berufungsbeklagten befreundeten Kunsthändlers nicht abgestellt werden. Ausserdem könne der Schaden höchstens dem Wert des Bildes entsprechen, der anhand der Schätzung von Sotheby's in der Höhe von GBP 3'000.- bis 4'000.- festzulegen sei. Die Berufungsbeklagte hätte das Bild nicht zum behaupteten Preis von CHF 35'000.- verkaufen können und sei den diesbezüglichen Beweis schuldig geblieben. Das Zivilgericht habe ausserdem die Einzahlung von CHF 30'000.- vom 22.März 2007 zu Unrecht ausser Acht gelassen und sei ohne einen Beweis den Ausführungen der Berufungsbeklagten gefolgt, dass dieser Betrag aus dem Erlös eines anderen Bildes stamme. Ausserdem hätte eine allfällige Schadenersatzpflicht als in seinen übermässigen Zahlungen im Umfang von rund CHF 160'000.- enthalten zu gelten. Er habe zumindest implizit die Verrechnung mit seinen überschiessenden Leistungen von 2004 bis 2008 erklärt (Berufung, Rz. 16, 26-28).


4.3 Demgegenüber führt die Berufungsbeklagte aus, dass der Berufungskläger weder eine Schenkung noch die Bezahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Bildes bewiesen habe. Die behauptete Schenkung stehe im Widerspruch zur selbst behaupteten Zahlung des Verkaufserlöses an sie. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers gehe hervor, dass er sich bewusst gewesen sei, dass der Erlös der Bilder dem Unterhalt der Kinder gewidmet sei. D____ habe den Preis und das Datum des Verkaufs schriftlich bestätigt. Dass sie mit D____ befreundet gewesen sei, bestreitet die Berufungsbeklagte. Beim Schadenersatzanspruch gehe es nicht um einen imaginären Verkaufspreis, sondern um den tatsächlich an den Berufungskläger bezahlten Erlös, da das Bild zumindest so viel wert gewesen sei. Des Weiteren bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger Mehrleistungen über die Jahre erbracht habe gar für den Unterhalt der Kinder aufgekommen sei. Neben der einfachen Gesellschaft mit der Verpflichtung zur gemeinsamen Tragung der Kosten der Liegenschaft am [...]weg hätten sich die Parteien gegenseitig und ohne Rechtspflicht Rückerstattungspflicht im Konkubinat entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft unterstützt. Da aus diesen freiwilligen Leistungen des Berufungsklägers keine Rückerstattungsansprüche resultieren würden, könne er auch nicht verrechnen (Berufungsantwort, Rz. 11, 21-25).


4.4

4.4.1 Die Gebrauchsleihe unterscheidet sich von der Schenkung durch das Fehlen des Schenkungswillens und der Eigentumsübertragung (Schärer/Maurenbrecher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 305 OR N 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass die Berufungsbeklagte das Bild dem Berufungskläger als Geschenk hat überlassen wollen. Die Vereinbarung mit dem früheren Ehemann der Berufungsbeklagten, dass diese anstelle von regelmässigen Unterhaltszahlungen den Erlös aus dem Verkauf der Bilder zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kinder zu gebrauchen habe, spricht vielmehr gegen die Annahme eines Schenkungswillens. Dagegen spricht auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe mit einer Zahlung von CHF 30'000.- den Verkaufserlös der Berufungsbeklagten bereits ausbezahlt. Die Widersprüchlichkeit der Begründung, dass er trotz einer Schenkung den angeblichen Verkaufserlös an die angebliche Schenkerin gezahlt habe, vermag der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig zu erklären. Damit ist von einer Gebrauchsleihe auszugehen.

Der Berufungskläger behauptete zwar, dass er das Bild mit Einverständnis der Berufungsbeklagten verkauft habe (Klageantwort, Rz. 29). Dies bestritt die Berufungsbeklagte jedoch (vgl. Replik, Rz. 50). Einen Beweis der Zustimmung erbrachte der Berufungskläger nicht. Indem er das geliehene Gemälde ohne Zustimmung der Berufungsbeklagten verkaufte, verletzte er den Gebrauchsleihevertrag und macht sich schadenersatzpflichtig. Einen dabei erzielten Vorteil hat er aus Geschäftsanmassung im Sinn von Art. 423 Abs. 1 OR der Verleiherin abzuliefern (vgl. Schärer/Mauren­brecher, a.a.O., Art. 306 OR N 5; Higi, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2003, Art.305 OR N 80, Art. 306 OR N 38). Zum Beweis des Verkaufs legte die Berufungsbeklagte eine schriftliche Erklärung des Käufers D____ vom 19. September 2013 ins Recht (Replikbeilage 6). Darin bestätigt dieser, das Bild am 25. Mai 2009 vom Berufungskläger für CHF 35'000.- gekauft zu haben. Das Zivilgericht stellte zu Recht auf diese Bestätigung ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb D____ eine falsche Erklärung zum Kauf des Bildes abgegeben haben soll. Eine nahe Freundschaft zwischen D____ und der Berufungsbeklagten, die Anlass zum Zweifel am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Erklärung erwecken könnte, wird von der Berufungsbeklagten bestritten und vom Berufungskläger nicht substantiiert dargelegt gar bewiesen. Entsprechend begründete der vertragswidrige Verkauf des Gemäldes einen Anspruch der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger auf Herausgabe des dabei erzielten Entgelts von CHF 35'000.-.


4.4.2 Eine Tilgung dieser Forderung wird vom Berufungskläger lediglich behauptet, nicht aber bewiesen. Die Zahlung von CHF 30'000.- vom 22. März 2007, auf die sich der Berufungskläger zum Beweis der Tilgung stützt, erfolgte mehr als zwei Jahre vor dem Verkauf des Bildes am 25. Mai 2009. Einen Bezug dieser Zahlung zum Verkauf des Bildes von Hans Hartung bewies der Berufungskläger nicht; ebenso wenig eine dadurch begründete Rückzahlungsforderung, mit der er die Forderung der Berufungsbeklagten verrechnungsweise hätte tilgen können. Mit der Zahlung vom 22.März 2007 vermag der Berufungskläger somit nicht zu beweisen, die Forderung der Berufungsbeklagten aus dem Verkauf des Bildes getilgt zu haben. Auch die in E.3.2 und 3.4 hiervor erwähnten Zahlungen beweisen aus den dort genannten Gründen keine Tilgung der Schuld.


4.4.3 Mithin bewies der Berufungskläger nicht, dass er die Forderung der Berufungsbeklagten aus dem Verkauf des Bildes von Hans Hartung auf Zahlung von CHF35'000.- beglichen hat. Diese Forderung besteht weiterhin, weshalb das Zivilgericht auch die darauf gestützte Teilklage über CHF 15'000.- zu Recht gutgeheissen hat.


5.

Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass das Zivilgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er habe im Zusammenhang mit dem Beweis seiner Überweisungen an die Berufungsbeklagte die Edition der Kontounterlagen von zwei Konten der Berufungsbeklagten von September 2003 bis Dezember 2008 (Klageantwort, Rz. 22; Duplik, Rz. 8) sowie die Edition der Unterlagen zu den Hypotheken bei der Basler Kantonalbank lastend auf der Liegenschaft [...]weg [...], [...] aus den Jahren 2003-2004 (Duplik, Rz. 55) durch die Berufungsbeklagte verlangt. Indem das Zivilgericht diese Beweisanträge abgelehnt habe, habe es ihm verunmöglicht, weitere Überweisungen an die Berufungsbeklagte nachzuweisen. Dadurch habe das Gericht sein Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt (Berufung, Rz. 29-33).


Der Berufungskläger stellte die Editionsbegehren zum Beweis, dass er die von der Berufungsbeklagten eingeklagten Forderungen mittels Zahlungen getilgt habe. Diese behaupteten Zahlungen hat nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) der Berufungskläger zu beweisen. Diesbezüglich erwog das Zivilgericht, dass es dem Berufungskläger ohne Weiteres selber möglich und zumutbar gewesen wäre, die Überweisungen mittels eigener Bankbelege zu beweisen. Das Zivilgericht ging dabei offenbar davon aus, dass der Berufungskläger die behaupteten Zahlungen per Banküberweisung getätigt hatte (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.5.3). Dies bestreitet der Berufungskläger nicht (vgl. Berufung, Rz. 31). Somit verlangte der Berufungskläger die Edition von Bankunterlagen, die er bei seiner eigenen Bank ebenfalls hätte erhältlich machen können. Solange die Beschaffung der Beweismittel der Partei, die sich darauf beruft, jedoch möglich und zumutbar ist, können die weiteren Parteien Dritte nicht zur Edition entsprechender Beweismittel verpflichtet werden. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht vorgetragen hat, welche konkrete Zahlung bzw. Zahlungen er mit den Editionsbegehren beweisen wolle. Eine auch nur teilweise Spezifikation der Zahlungen nach Datum und Höhe des Betrags blieb er schuldig. Zu Recht stellte das Zivilgericht daher fest, dass die Editionsbegehren zu weit gefasst und daher unverhältnismässig seien. Die verlangte Edition von Unterlagen mehrerer Konten während mehrerer Jahre läuft auf eine unzulässige Ausforschung der Berufungsbeklagten (sogenannte fishing expedition) hinaus (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 160 ZPO N 13). Deshalb wäre den Editionsbegehren selbst dann nicht stattzugeben gewesen, wenn es sich bei den behaupteten Zahlungen um Bareinzahlungen gehandelt hätte, deren Nachweis dem Berufungskläger mangels aufbewahrter Bankquittungen nicht mehr möglich gewesen wäre. Das Zivilgericht wies die Editionsbegehren demzufolge zu Recht ab. Das Recht des Berufungsklägers auf Beweis bzw. dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte es nicht.


6.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen und der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).


Im zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs. 1 Ziffer1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend unverändert CHF30'000.-. Somit ergibt sich eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF3'000.- (§ 2 Abs. 3 GebV). Aufgrund des Zuschlags für das Berufungsverfahren belaufen sich die zweitinstanzliche Gerichtskosten auf CHF 4'000.-. Diese werden mit dem vom Berufungskläger in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.


Sodann ist die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert von CHF 30'000.- (§ 12 Abs. 3 HO). Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss CHF 2'900.- (§4 Abs. 1 lit. a HO). Der Mehraufwand für die Schriftlichkeit des Verfahrens (vgl. § 4 Abs. 2 HO) wird dadurch kompensiert, dass kein Aufwand für eine Verhandlung angefallen ist (vgl. § 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren ergibt sich für dieses eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2015 (K3.2013.66) wird abgewiesen.


Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF4'000.- und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF2'000.-, zuzüglich Auslagen von CHF80.- und 8 % MWST von CHF166.40, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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