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Urteil Appellationsgericht (BS - ZB.2015.16 (AG.2016.290))

Zusammenfassung des Urteils ZB.2015.16 (AG.2016.290): Appellationsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag zwischen der B____ AG und der C____ über eine Touchscreen-Kasse. Der Beklagte, A____, war Geschäftsführer der Leasingnehmerin und zahlte die Leasingraten ab November 2009 nicht mehr. Die Klage der B____ AG wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt gutgeheissen, da die Gerichtsstandsklausel als gültig angesehen wurde. Der Beklagte erhob Berufung, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2100.- und der Berufungskläger muss der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1514.- zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZB.2015.16 (AG.2016.290)

Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2015.16 (AG.2016.290)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2015.16 (AG.2016.290) vom 05.04.2016 (BS)
Datum:05.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Gericht; Berufungsbeklagte; Gerichtsstand; Basel; Klausel; Unterschrift; Basel-Stadt; GestG; Rechtsmittel; Zivilgericht; Erwägungen; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Appellationsgericht; Parteien; Leasingnehmerin; Leasingvertrag; Berufungsbeklagten; Gerichtsstandsklausel; Höhe; Unterschriften; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 310 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 406 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 57 ZPO ;
Referenz BGE:129 III 80;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZB.2015.16 (AG.2016.290)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss


ZB.2015.16


ENTSCHEID


vom 13. April 2016



Mitwirkende


Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und

Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler




Parteien


A____ Beklagter; Berufungskläger

[...]

gegen


B____ AG Klägerin; Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 30. Oktober 2014


betreffend Forderung


Sachverhalt


Zwischen der B____ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und der C____ (nachfolgend: Leasingnehmerin) bestand ein Leasingvertrag vom 3. September 2008 über eine Touchscreen-Kasse. A____ (nachfolgend: Berufungskläger) war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der inzwischen in Konkurs geratenen Leasingnehmerin. Das Leasingobjekt wurde der Leasingnehmerin am 13. Oktober 2008 ausgehändigt. Die monatlich geschuldeten Leasingraten betrugen CHF 1613.60 (inkl. MWST), bei einer vertraglich vereinbarten Mindestdauer von 24 Monaten (vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010). Ab November 2009 wurden die Leasingraten trotz Mahnungen nicht mehr bezahlt. Nachdem der Ausstand innert der angesetzten Nachfrist nicht beglichen wurde, kündigte die Berufungsbeklagte am 14. Januar 2010 den Leasingvertrag vorzeitig und verlangte die Rückgabe des Leasingobjektes sowie die Bezahlung der gesamten ausstehenden Restschuld.


Am 12. November 2013 reichte die Berufungsbeklagte Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung von CHF 16220.24 zuzüglich Zins zu 9% seit dem 14. Januar 2010, die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21008667 des Betreibungsamtes des Bezirks Entremont vom 8. Januar 2013 und die Rechtsöffnung für den eingeklagten Betrag sowie CHF 206.35 (Kosten des Zahlungsbefehls).


Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt die gegen den Berufungskläger gerichtete Klage gut, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der Berufungsbeklagten mit der Leasingnehmerin vereinbarte Gerichtsstandsklausel mit Gerichtsstand Basel gültig vereinbart worden sei. Die Forderung sei dem Bestand und der Höhe nach unbestritten und der Berufungskläger bestreite zu Unrecht seine Passivlegitimation, da dieser das Haftungsversprechen als kumulative Schuldübernahme erklärt habe. Dabei habe er sich nicht in einem Erklärungsirrtum befunden. Zudem habe er die Irrtumsanfechtung nicht innert der einjährigen Frist vorgenommen. Auch der vereinbarte Verzugszins von 9% erachtete es als gültig. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 29. Januar 2015 zugestellt.


Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am 2. März 2015 Berufung. Die Berufungsbeklagte reichte am 2. Juli 2015 ihre Berufungsantwort ein. Es wurde darauf verzichtet, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10000.-. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR272) mit Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfechtbar. Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf diese eingetreten werden kann.


1.2 Zuständig zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGZPO; SG221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und wurde den Parteien so mitgeteilt.


2.

Soweit der Berufungskläger Darlegungen macht, ohne daraus Folgen für den angefochtenen Entscheid zu ziehen, müssen diese unbeachtet bleiben. So macht der Berufungskläger etwa geltend, die Vorinstanz habe die strittige Klausel des Leasingvertrages auf der Basis des deutschen Textes analysiert. Der Vertrag sei jedoch in französischer Sprache verfasst (Berufung, Ziff. 2.1.2). Mit dieser Feststellung werden keine Folgen in Bezug auf die Beurteilung der Vorinstanz geltend gemacht, so dass die Feststellung nicht weiter behandelt werden muss.


3.

Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass er den Leasingvertrag zwar unterschrieben habe, seine beiden Unterschriften sich dabei aber nur auf die Rubrik reprise de dette bezogen hätten. Dagegen erscheine keine Unterschrift in Bezug auf die oberhalb derselben Seite abgedruckten conditions générales de leasing (Berufung, Ziff. 2.1.1). Diese Auffassung ist unzutreffend. Vielmehr hat der Berufungskläger mit seiner Unterschrift die ganze Seite oberhalb seiner Unterschrift und damit auch die Rubrik Durée du contrat und die weiter oben stehenden Angaben (Preneur du leasing; Vendeur/Fournisseur) einbezogen. Unterhalb der beiden Unterschriften findet sich eine horizontale, gestrichelte Linie. Sie trennt das unterhalb Stehende ab mit einem weiteren Unterschriftenfeld, das vom Berufungskläger ebenfalls unterzeichnet wurde. Gründe, weshalb sich die Unterschriften des Berufungsklägers nur auf einzelne der darüber positionierten Vertragsklauseln beziehen sollten, sind nicht ersichtlich.


4.

4.1 Wie im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Berufungskläger eine kumulative Schuldübernahme (nachfolgend: Schuldmitübernahme) und behauptet eine forumungültige Bürgschaftserklärung (Berufung, Ziff. 2.2.1.1). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dieser Behauptung befasst und sie namentlich aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klausel verworfen (angefochtener Entscheid, S. 10-13). Mit diesen Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich der Berufungskläger in seiner Berufung nicht auseinander.


4.2 Zwar wendet das Gericht das Recht auch im Berufungsverfahren von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Allerdings geht es im Rechtsmittelverfahren um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen und nicht darum, dass die Rechtsmittelinstanz das erstinstanzliche Verfahren wiederholt und von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechtsfragen vornimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine gerichtliche Beurteilung vorangegangen (BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4; AGE BEZ.2015.11 vom 3. August 2015 E.3.3). Insoweit kann hinsichtlich dieser Rüge auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.


5.

5.1 Weiter wendet der Berufungskläger ein, die Gerichtsstandsklausel sei weder klar noch eindeutig. Es würde unter der Rubrik reprise de dette auf S. 1 kein Gerichtsstand festgelegt. Die Vorinstanz habe die Klausel nicht geprüft, sondern sich auf das Lesen der Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) beschränkt. Auch diesbezüglich setzt sich der Berufungskläger nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6-8). Im Vertrag wird oberhalb der links versehenen Unterschrift unter reprise de dette ausdrücklich auf die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 22 ALB verwiesen. Zwar ist die Gerichtsstandsklausel nicht in Ziff. 22, sondern in Ziff. 23 der ALB enthalten. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid indes zutreffend dar, dass dieser Verschrieb ein nicht relevantes Versehen darstelle (angefochtener Entscheid, S. 8). Es kann insofern erneut auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.2).


5.2 Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er bestreitet, geschäftserfahren und rechtskundig zu sein, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass, wenn wie hier die Klausel klar und eindeutig ist, nach der Praxis weder Geschäftserfahrenheit noch Rechtskundigkeit erforderlich sind für die Gültigkeit der Klausel (angefochtener Entscheid, S. 7).


5.3 Sodann legt der Berufungskläger breit dar, weshalb die Vorinstanz die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) anzuwenden habe und die Anwendung der Klausel hätte abgelehnt werden müssen. Die Vorinstanz hat, wie vom Berufungskläger gefordert, das GestG angewendet als das zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung geltende Recht (angefochtener Entscheid, S. 6). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Wirkungen einer gemäss Art. 9 GestG gültig vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung nach neuem Recht richteten. Dem hält der Berufungskläger dagegen, dass sich aus Art. 406 ZPO die Anwendbarkeit von Art. 9 GestG in seiner Gesamtheit ergebe, weshalb die Vorinstanz gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Befugnis gehabt hätte, ihre Zuständigkeit abzulehnen. Weiter bringt der Berufungskläger Gründe vor, weshalb die Vorinstanz von dieser Befugnis hätte Gebrauch machen sollen (Berufung, Ziff. 2.2.1.3). Mit der herrschenden Lehre ist jedoch davon auszugehen, dass sich gemäss Art. 406 ZPO lediglich die Gültigkeit einer vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 9 GestG bestimmt, ihre Wirkungen sich dagegen nach neuem Recht richten (Berger, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 406 N 7; Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 406 N 10; Domej, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 406 N 2; Willisegger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 406 N 8; vgl. auch BGE 129 III 80, 87). Dementsprechend kommt die in Art. 9 Abs. 3 GestG vorgesehene Ablehnungsbefugnis nicht zur Anwendung, selbst wenn sich die Gültigkeit einer Gerichsstandsvereinbarung wie vorliegend nach Art. 9 GestG richtet (Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 406 N 11). Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein örtlicher und sachlicher Bezug zur Streitsache zu bejahen ist, und folglich selbst dann, wenn sie die eigene Zuständigkeit hätte ablehnen können, von dieser Befugnis nicht Gebrauch zu machen gewesen wäre (angefochtener Entscheid, S. 8, Ziff. 1.3.3).


6.

Der Berufungskläger bringt weiter vor, er habe sich beim Eingehen der Schuldübernahmeverpflichtung in einem wesentlichen Irrtum befunden. Die Vorinstanz erachtete die Berufung auf den Irrtum mit Schreiben vom 14. Januar 2014 als verspätet, da diese später als ein Jahr seit Kenntnisnahme des Irrtums erfolgte. Dabei verweist sie zutreffend auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 17. Oktober 2008. Ebenfalls zutreffend macht die Berufungsbeklagte sodann geltend, dass die erstmalige Bestreitung des Empfangs dieses Schreibens im Berufungsverfahren als prozessual verspätet zu betrachten ist. Dieser Einwand hätte, um gehört zu werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).


7.

Schliesslich macht der Berufungskläger noch Einwände geltend, wonach der Wortlaut respektive die inhaltliche Tragweite der Klausel der Schuldmitübernahme unklar sei. Der Einwand, der Text sei auf Französisch und nicht auf Deutsch abgefasst, erscheint als nicht nachvollziehbar, zumal er angibt, Französisch sprechend zu sein. Auch die Lektüre dieser Klausel lässt keine Unklarheiten erkennen. Zum Verständnis sind keine Kurse in Rechtskenntnisse erforderlich, wie dies der Berufungskläger behauptet. Die Vorinstanz hat zudem, wie bereits erwähnt, zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger geschäftserfahren ist. Dazu und hinsichtlich der Bedeutung der Schuldmitübernahme kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 10 f.).

8.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig (Art.106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF2100.- festgelegt. Dies entspricht dem Anderthalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF1400.- (vgl. §11 Abs.1 Ziff.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Weiter hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF1514.- (zwei Drittel des erstinstanzlichen Honorars von CHF3422.80, vgl. §12 Abs.1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]), Auslagen in Höhe von CHF80.- auszurichten, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF127.55.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):


://: Die Berufung wird abgewiesen.


Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten von CHF 2100.- und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1514.- sowie Auslagen in Höhe von CHF 80.- zuzüglich CHF 127.55 MWST zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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