| Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2023.40
URTEIL
vom 9. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 10. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend Rekurrent) ergingen mehrere Strafbefehle. So wurde er am 18. Februar 2021 (VT.[...]) von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) gemäss § 26 ÜStG für schuldig erklärt und zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse in Höhe von CHF 50.– verurteilt. Anschliessend verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihn mit Strafbefehl vom 11. August 2021 (VT.[...]) aufgrund eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, mehrfache Begehung) und wegen Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung) einerseits zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe bei einem Tagessatz von CHF 30.– (total CHF 3'600.–) und andererseits zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 1'000.–). Schliesslich erging von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 16. Dezember 2022 (ST.[...]) ein Strafbefehl wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), wonach er zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (total CHF 200.–) verurteilt wurde.
Mit Vollzugsbefehl vom 10. Februar 2023 verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV), dass der Rekurrent ab dem 10. Februar 2023 die daraus folgende Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe.
Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 meldete der Rekurrent, vertreten durch Advokat [...], mit Schreiben datiert vom 15. März 2023 Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an.
Gemäss Vernehmlassung des SMV vom 24. Mai 2023 stellte dieser die Anträge, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, eventualiter sei der Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Subeventualiter sei der Rekurs abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit zu deren Handen der schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).
Wie der SMV in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 korrekt ausführte, war die Vollzugsbehörde aufgrund des alleinigen Umstands, dass der Rekurrent im Rahmen eines – neuen – strafprozessualen Untersuchungsverfahrens amtlich verteidigt wird, nicht dazu gehalten, den Vollzugsbefehl vom 10. Februar 2023 dessen amtlichen Verteidiger zuzustellen. Der Vollzug der vorliegenden Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen und Geldstrafe steht in keiner Verbindung zum aktuellen Untersuchungsverfahren VT.[...]. Im Rahmen des hier interessierenden Vollzugsverfahrens war der Rekurrent bis zur Mandatsanzeige durch Rechtsanwalt [...] vom 18. April 2023 nicht vertreten. Der Vollzugsbefehl vom 10. Februar 2023 wurde folglich zu Recht und rechtsgenüglich dem Rekurrenten direkt zugestellt; jener quittierte dessen Empfang am 14. Februar 2023 gegen Unterschrift. Die Rekursanmeldung vom 15. März 2023 ist demzufolge klarerweise verspätet erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Entsprechend kann auch offenbleiben, ob der Rekurrent aufgrund seiner bedingten Entlassung am 9. Mai 2023 überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Doch selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, wären die Rügen des Rekurrenten in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen, was im Folgenden kurz dargelegt wird.
2.
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung von § 21 Abs. 1 JVG. Gemäss dieser Bestimmung bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe Massnahme auf. Indem der Rekurrent nicht direkt aus der Untersuchungshaft in den Normalvollzug verlegt worden ist, bemängelt er, nicht in den Genuss dieser Bestimmung gekommen zu sein. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 439 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist eine rechtskräftige Freiheitsstrafe bei Fluchtgefahr, erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann, sofort zu vollziehen. Nachdem der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren von der Vollzugsbehörde an keiner der bekannten Adressen hat erreicht werden können, durfte die Vorinstanz offensichtlich von einer Untertauchensgefahr ausgehen. Da er sich zuvor bereits in Haft befunden hatte, bedurfte er auch keiner angemessenen Zeit zur Vorbereitung auf den Vollzug und zur Regelung seiner persönlichen und beruflichen Angelegenheiten. Es ist nicht ersichtlich, in welchen Vorbereitungen er im Hinblick auf den bevorstehenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehindert worden sein soll. Vielmehr lag es in seinem Interesse, dass die rechtskräftige Strafe möglichst ohne Unterbrechung des Freiheitsentzugs vollzogen werden konnte, damit er in der Folge den Kontakt mit seinen Eltern, den Einzug in deren Familienwohnung und die Anmeldung in [...] im Hinblick auf sein Leben in Freiheit vornehmen konnte. Im Unterschied zu einer erneuten Inhaftierung (nach der Freilassung) ist nicht ersichtlich, welche organisatorischen Herausforderungen mit dem Antritt der Ersatzfreiheitstrafe direkt aus der Untersuchungshaft für den Rekurrenten verbunden waren (vgl. dazu VGE VD.2021.228 vom 10. August 2022 E. 2.3.2).
3.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit der in § 7 Abs. 2 JVG vorbehaltenen rechtstaatlichen Prinzipien liegt nicht vor. Aufgrund der drohenden Untertauchensgefahr musste der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sofort erfolgen. Das rechtliche Gehör konnte dementsprechend im vorliegenden Verfahren gewahrt werden.
4.
Im Vollzugsbefehl wird mit Bezug auf die vier zu vollziehenden Strafbefehle jeweils von Ersatzfreiheitsstrafe gesprochen. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um die Verurteilung zu Geldstrafen und Bussen.
Die Busse von CHF 50.– gemäss dem Strafbefehl vom 18. Februar 2021 wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Februar 2021 an die Adresse [...] in Rechnung gestellt (act. 8 S. 3) und mit Schreiben vom 19. April 2021 (act. 8 S. 4) und 21. Juni 2023 (act. 8 S. 5) jeweils per Adresse «A____, unbekannt» zweimal gemahnt. Bezüglich des Strafbefehls vom 18. Februar 2022 teilte das Inkasso des JSD dem SMV mit Schreiben vom 22. Januar 2022 mit, dass die Busse nicht bezahlt worden sei. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2022 (act. 8 S. 13) mitgeteilt, dass die Busse mit Entscheid des Inkassos vom 22. Januar 2022 zwischenzeitlich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden sei. Darauf wurde ihm die letzte Gelegenheit zur Bezahlung der Busse von CHF 50.– gegeben, mit dem Hinweis, dass er sonst polizeilich vorgeführt zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Dieses Schreiben konnte jedoch nicht an die Adresse [...] zugestellt werden, da der Adressat an der vorgenannten Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 8 S. 14). Es folgte ein zweiter Versuch mit Datum vom 2. März 2022 an der Adresse [...] (act. 8 S. 15), aber auch dort konnte der Rekurrent nicht identifiziert werden (act. 8 S. 16).
Mit Strafbefehl VT.[...] vom [...] (act. 8 S. 6 ff.) wurde der Rekurrent zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer bei schuldhaftem Nichtbezahlen in eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen umwandelbaren Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde ihm an die Adresse «[...]» zugestellt. Die Geldstrafe sowie die Busse wurden mit Schreiben vom 12. August 2021 an dieselbe Adresse gesendet (act. 8 S. 9) und jeweils mit Schreiben vom 21. September 2021 (act. 8 S. 10) und 22. November 2021 (act. 8 S. 11) insgesamt zweimal gemahnt. Der entsprechende Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022 des Betreibungsamtes konnte wiederum nicht zugestellt werden, da der Schuldner unbekannt sei (act. 8 S. 20 f.). Darauf teilte das Inkasso des JSD dem SMV mit Schreiben vom 22. September 2022 mit, dass die Geldstrafe und Busse uneinbringlich gewesen seien.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (act. 8 S. 35) teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau dem SMV mit, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 26. Januar 2023 die Vollstreckung der dem Rekurrenten von ihr mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2022 auferlegten Busse von CHF 200.– (vgl. act. 8 S. 36 f.) infolge Uneinbringlichkeit durch Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet habe. Dieser Strafbefehl ging an die Adresse [...].
Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt eo ipso an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe. Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0); Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 36 StGB N 11 und 13). Die Rüge, es fehlten entsprechende Anordnungen, zielt daher ins Leere.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten erhielt er jeweils Gelegenheit zur Zahlung. Dass ihm die Rechnungen an den bekannten Wohnsitzadressen nicht zugestellt werden konnten, hat der Rekurrent selber zu vertreten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4 S. 2 f.; Zustellfiktion nach Strafbefehl). Da er bereits im Inkassoverfahren nicht anzutreffen war, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch eine Betreibung ergebnislos enden würde und deshalb auf deren Einleitung verzichten (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Rekursanmeldung vom 15. März 2023 verspätet erfolgt ist, weshalb das Rechtsbegehren als aussichtslos zu werten ist und dementsprechend die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann.
5.2 Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist und die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.