| Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.11
URTEIL
vom 6. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Januar 2023
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] 2017 in ihrer Heimat den Schweizer Staatsangehörigen C____. Am 2. Februar 2018 reiste die Rekurrentin in die Schweiz ein, wo ihr am 9. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an den Regierungsrat erhobene und am 6. Februar 2023 – nachdem der Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 2. Februar 2023 noch vor Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hatte – begründete Rekurs. Es wird beantragt, es seien der Entscheid des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern respektive zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter seien der Entscheid des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei Letzterer anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern respektive zu erteilen (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Prüfung an das JSD zurückzuweisen (Ziff. 3). Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Prüfung an den Bereich BdM zurückzuweisen (Ziff. 4). Zudem sei vorsorglich festzustellen, dass die Rekurrentin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und sie während des Rekursverfahrens berechtigt sei, einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachzugehen (Ziff. 5 und 6). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten des Bereichs BdM (Ziff. 7). Der Instruktionsrichter erteilte dem Rekurs mit Verfügung vom 6. Februar 2023 aufschiebende Wirkung und trat auf die Anträge Ziff. 5 und 6 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Gleichzeitig verlangte er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.–, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin bezog hierzu mit Eingabe vom 22. Mai 2023 replicando Stellung.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. Februar 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
2.
2.1
2.1.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AIG ausnahmsweise dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Als wichtige Gründe nennt Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) insbesondere berufliche Verpflichtungen eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die wichtigen Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne dabei einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. So stellt beispielsweise nicht jeder berufliche Grund einen wichtigen Grund, welcher eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigt, dar (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch der Ehegattin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zu berücksichtigen (BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.301). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Ehegemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; VGE VD.2022.121 vom 23. März 2023 E. 2.1.2; vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Zeiten, in denen die Ehegatten nicht zusammengewohnt haben, können jedenfalls bei der Berechnung der Dreijahresfrist nur dann berücksichtigt werden, wenn für getrennte Wohnorte ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG bestanden hat (vgl. Geiser/ Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.304; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 4). Da eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren Dauer für den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine rechtsbegründende Tatsache ist, tragen gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz nicht die Behörden die Beweislast dafür, dass die Ehegemeinschaft nach weniger als drei Jahren geendet hat, sondern die Ausländerin die Beweislast dafür, dass eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung mindestens drei Jahre bestanden hat (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 2.1.3).
2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann inzwischen nicht mehr zusammenwohnen. Strittig ist hingegen, seit wann sie getrennte Wohnorte haben, ob dafür ein wichtiger Grund besteht, ob die Ehegemeinschaft weiterbesteht und ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Das JSD scheint davon auszugehen, dass die Ehegatten spätestens seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zusammenwohnen, und hat festgestellt, dass für die getrennten Wohnorte kein wichtiger Grund bestehe, die Ehegemeinschaft per 1. Januar 2021 aufgelöst worden sei und kein nachehelicher Härtefall vorliege (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 5–7, 10 und 18). Die Rekurrentin hingegen macht geltend, dass sie und ihr Ehemann erst seit dem 29. April 2021 örtlich getrennt lebten, für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe bestünden, ihre Ehegemeinschaft weiterbestehe und ein nachehelicher Härtefall vorliege (vgl. insb. Rekursbegründung Rz. 16, 23, 36 f., 50 f., 58, 60, 76 f. und 99). Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, seit wann die Rekurrentin und ihr Ehemann nicht mehr zusammenwohnen (vgl. unten E. 3). Anschliessend ist festzustellen, ob für die getrennten Wohnorte ein wichtiger Grund vorgelegen hat und die Ehegemeinschaft weiterbestanden hat (vgl. unten E. 4). Schliesslich wird geprüft, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (vgl. unten E. 5).
3.
3.1
3.1.1 Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 ersuchte das JSD den E____ um Mitteilung, seit wann der Ehemann der Rekurrentin für den E____ «arbeitet» und an welcher Adresse er während der Tätigkeit für den E____ gewohnt hat (Akten JSD S. 102). Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022 antwortete die E____ Folgendes (Akten JSD S. 100 f.):
[Der Rekurrent] «war bei uns beschäftigt wie folgt:
01.06.2020 – 07.11.2021 sozialversicherungspflichtig beschäftigt
15.03.2022 – 01.04.2022 geringfügig beschäftigt
02.04.2022 – 31.07.2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Die uns bekannte Adresse war:
[...]».
Gemäss Google Maps betragen die Entfernungen zwischen Basel und [...], wo sich der E____ befindet, gut 250 Kilometer, zwischen Basel und [...] ebenfalls gut 250 Kilometer und zwischen [...] und [...] weniger als zehn Kilometer.
Die Auskunft seiner Arbeitgeberin belegt, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 tatsächlich im E____ gearbeitet hat. Insbesondere unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass das JSD auch nach der Wohnadresse gefragt hat, hätte die Arbeitgeberin zweifellos darauf hingewiesen, wenn der Ehemann während längerer Zeit zwar Lohn bezogen, nicht aber gearbeitet hätte. Damit ist davon auszugehen, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die Einwände der Rekurrentin und ihres Ehemanns nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme zu erwecken (Rekursbegründung Rz. 55-73 und 79).
3.1.2
3.1.2.1 In einer E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110) behauptete der Ehemann, der E____ sei von November 2020 bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. In seiner Abmeldung vom 19. April 2021 (Rekursbeilage 10) behauptete der Ehemann, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im E____ auf 450 Euro-Basis gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2021 habe er dort fest gearbeitet. In einer undatierten Textnachricht (Rekursbeilage 15), die angeblich vom 3. Februar 2023 stammt (Rekursbegründung S. 34), behauptete der Ehemann, er habe im Jahr 2020 mit einem 450 Euro-Job sehr viele Überstunden gehabt. Daher habe ihm der E____ bis Ende 2020 EUR 450.– im Monat bezahlt, mit ihm per 1. Januar 2021 einen Vertrag abgeschlossen und ihm seit dem 1. Januar 2021 Lohn bezahlt, obwohl er erst am 2. Juni 2021 angefangen habe zu arbeiten. Er habe ein paar Tage vor der Öffnung angefangen, um den [...] zu putzen und die Corona-Vorgaben umzusetzen (vgl. dazu auch undatierte Textnachricht Rekursbeilage 13, die angeblich vom 3. Februar 2023 stammt [Rekursbegründung S. 34]). Für April und Mai habe es Kurzarbeitergeld gegeben, weil der [...] wegen Corona nicht habe öffnen dürfen. Die Adresse in [...] habe nur als Postadresse gedient. Die Rekurrentin behauptet ebenfalls, weil ihr Ehemann im Jahr 2020 viele Überstunden angehäuft habe, sei sein Vertrag für das Jahr 2021 auf den 1. Januar 2021 zurückdatiert worden und habe ihr Ehemann ab dem 1. Januar 2021 ohne tatsächliche Arbeitstätigkeit bereits Lohn bezogen. Gemäss den Angaben ihres Ehemanns habe es im April und Mai 2021 aufgrund der Schliessung des [...] Kurzarbeitergeld gegeben. Im Jahr 2021 habe ihr Ehemann erst am 2. Juni im E____ zu arbeiten begonnen (Rekursbegründung Rz. 65 und 70).
3.1.2.2 In Deutschland gibt es zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Dabei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist, und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist. Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen massgebende monatliche Arbeitsentgeltsgrenze betrug bis zum 30. September 2022 EUR 450.– (GVK-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bundesagentur für Arbeit, Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen [Geringfügigkeitsrichtlinien], 16. August 2022 [file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sageqa/myFiles/Downloads/Geringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien-2022.pdf], S. 1). Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmässigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmässige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmässige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (Geringfügigkeits-Richtlinien S. 33). Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber der Arbeitgeberin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig (Geringfügigkeits-Richtlinien S. 1).
3.1.2.3 Der Ehemann will somit offensichtlich geltend machen, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in der Form einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im E____ gearbeitet. Diese Behauptung steht zunächst im Widerspruch zur Auskunft seiner Arbeitgeberin. Diese unterscheidet in ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2022 zwischen sozialversicherungspflichtiger und geringfügiger Beschäftigung und erklärt, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gemäss den Angaben seiner Arbeitgeberin hat der Ehemann somit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2020 zweifellos nicht bloss im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet. Während kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Angaben seiner Arbeitgeberin zu zweifeln, sind diejenigen des Ehemanns und der Rekurrentin darüber hinaus aus mehreren Gründen völlig unglaubhaft: Wenn der Ehemann entsprechend seiner Darstellung in den fünf Monaten von Juni bis Oktober 2020 so viele Überstunden gemacht hätte, dass zu ihrer Abgeltung für November und Dezember 2020 Lohnzahlungen von je EUR 450.– und für Januar bis März 2021 höhere Lohnzahlungen erforderlich gewesen wären, hätte seine Tätigkeit im Jahr 2020 die Geringfügigkeitsgrenze offensichtlich deutlich überstiegen. Zudem ist jedenfalls für das Jahr 2021 unbestritten, dass die Betreiberin des E____ den Ehemann sozialversicherungspflichtig und damit nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt hat. Unter diesen Umständen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Arbeitgeberin das vom Ehemann behauptete, höchst ungewöhnliche, unnötig komplizierte und wohl als Gesetzesumgehung zu qualifizierende Vorgehen hätte wählen sollen, statt den Ehemann entsprechend ihrer eigenen Darstellung bereits ab Juni 2020 sozialversicherungspflichtig anzustellen. In diesem Fall bestand überhaupt kein Anlass, zur Abgeltung von Überstunden zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Wenn im Arbeitsvertrag mit der Betreiberin des [...] als Vertragsbeginn tatsächlich der 1. Januar 2021 vorgesehen worden wäre, hätte die Rekurrentin zum Beweis der Darstellung der Eheleute ohne weiteres eine Kopie des Arbeitsvertrags ihres Ehemanns einreichen können. Die naheliegende Erklärung dafür, dass sie bis heute keine Kopie eines Arbeitsvertrags ihres Ehemanns eingereicht hat, besteht darin, dass die Eheleute wissen, dass damit die Angaben der Arbeitgeberin bestätigt und die Behauptungen der Eheleute widerlegt würden.
3.1.2.4 Im Übrigen weisen die Behauptungen des Ehemanns zur Aufnahme seiner Tätigkeit im E____ einen unauflöslichen Widerspruch auf. In seiner E-Mail vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110) behauptete er, der E____ sei von November 2020 bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. Im Umkehrschluss erklärt er damit, dass der [...] Anfang Mai 2021 geöffnet hat. In einer undatierten Textnachricht von 15:04 Uhr (Rekursbeilage 15), die angeblich vom 3. Februar 2023 stammt (Rekursbegründung S. 34), behauptete er hingegen, er habe seine Arbeit am 2. Juni 2021 ein paar Tage vor der Öffnung des [...] aufgenommen. Damit erklärte er, der [...] habe erst im Juni 2021 wieder geöffnet. Dieser Widerspruch scheint auch der Rekurrentin nicht entgangen zu sein. Anders lässt sich kaum erklären, weshalb sie in ihrer Rekursbegründung vom 25. März 2022 (Rz. 50; Akten JSD S. 30) zwar behauptet hat, die Winterpause habe vom 1. November 2020 bis 27. März 2021 gedauert, betreffend die Schliessung des [...] aufgrund des Lockdown hingegen nur unter Verweis auf einen Online-Bericht vom 9. April 2021 (Akten JSD S. 68 f.) erklärt hat, der Lockdown habe mindestens bis zum 18. April 2021 gedauert, obwohl das Ende der Schliessung aufgrund des Lockdown ihr jedenfalls ihrem Ehemann inzwischen längst bekannt gewesen ist. Schliesslich behauptete der Ehemann der Rekurrentin in einer anderen undatierten Textnachricht von 14:25 Uhr (Rekursbeilage 13), die angeblich ebenfalls vom 3. Februar 2023 stammt (Rekursbegründung Rz. 65), er habe erst ab Juli gearbeitet, wobei er offensichtlich das Jahr 2021 meint. Damit hat der Ehemann in zwei Textnachrichten, die gemäss der Darstellung der Rekurrentin vom gleichen Tag stammen, als Zeitpunkt der Aufnahme seiner Arbeit im Jahr 2021 einmal den 2. Juni und einmal Juli behauptet. Dieser Widerspruch bestätigt die Unzuverlässigkeit seiner Angaben.
3.1.2.5 Gemäss einem Medienbericht vom 9. April 2021 (Akten JSD S. 68 f.) gab es für den E____ noch keine Öffnungsperspektive. Die Saison habe aber trotzdem vorbereitet werden müssen. Bereits seit Mitte März seien die Wartungen an den Attraktionen, mit denen Mechaniker, Mechatroniker und Elektriker den Winter über beschäftigt gewesen seien, abgeschlossen gewesen. Das Team der Gärtner habe alle Grünanlagen auf Vordermann gebracht. Binnen weniger Tage hätten der [...] hochgefahren werden und die Saison starten können, wenn es dafür grünes Licht gegeben hätte. Da dies noch nicht der Fall gewesen sei, habe E____ keine andere Möglichkeit gesehen, als wieder verstärkt auf das Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen. Das JSD erwog, dass der Ehemann der Rekurrentin als [...] und Teamleiter auch zu den mit der Wartung der Attraktionen betrauten Mitarbeitern gezählt haben dürfte. Folglich könne die Winterpause des [...] kein taugliches Indiz dafür sein, dass der Ehemann der Rekurrentin erst am 19. April 2021 nach Deutschland gezogen sei (angefochtener Entscheid E. 10). Die Rekurrentin wendet dagegen ein, ihr Ehemann sei als [...] und Teamleiter nicht der Berufsgattung der Mechaniker, Mechatroniker und Elektriker zuzurechnen. Die Tätigkeit eines [...] sei auf den tatsächlichen Betrieb des Fahrgeschäfts ausgerichtet (Rekursbegründung Rz. 71). Dies mag durchaus sein, schliesst aber keineswegs aus, dass die Arbeitgeberin den Ehemann der Rekurrentin während der Winterpause bzw. des Lockdowns in einer anderen Funktion beschäftigt hat. Der entsprechende Beweisantrag auf Einvernahme des Ehemanns als Zeuge ist daher mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abzuweisen.
3.1.3 Da die Einwände der Rekurrentin und ihres Ehemanns nicht zu überzeugen vermögen (vgl. oben E. 3.1.2), bleibt es dabei, dass gestützt auf die Angaben seiner Arbeitgeberin davon auszugehen ist, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet hat (vgl. oben E. 3.1.1). Dies wird im Übrigen durch die zeitnahen Angaben des Ehemanns bestätigt. In seiner Anmeldung vom 19. April 2021 (Rekursbeilage 10) erklärte er, er habe bis zum 31. Dezember 2020 im E____ auf der Basis von EUR 450.– gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2021 arbeite er dort fest. Deshalb müsse er sich dort anmelden wegen der Unfallversicherung, der Steuern und Ähnlichem. Die Behauptung des Ehemanns, er habe bis zum 31. Dezember 2020 auf der Basis von EUR 450.– gearbeitet, ist zwar unglaubhaft, weil er gemäss Auskunft seiner Arbeitgeberin (Akten JSD S. 100 f.) vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 sozialversicherungsrechtlich beschäftigt gewesen ist. Selbst wenn der Ehemann die Abmeldung nur aus organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 vorgenommen hätte, hätte er aber keinen Anlass gehabt, bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland als solcher falsche Angaben zu machen. Hingegen ist es naheliegend, dass seine späteren Angaben (vgl. dazu E. 3.1.2.1) verfahrenstaktisch motiviert sind. Daher ist auf die zeitnahe Angabe des Ehemanns abzustellen, dass er bis Ende 2020 und ab Anfang 2021 in Deutschland gearbeitet hat.
3.2
3.2.1 Der Ehemann der Rekurrentin behauptet in seiner E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110), nach der Aufnahme seiner Tätigkeit im E____ Anfang Juni 2020 sei er zunächst täglich von Basel nach E____ und zurückgependelt. Da das Pendeln wegen des Arbeitswegs und der Arbeitszeiten sehr mühsam und belastend gewesen sei, habe er mit der Zeit tageweise im Wohnmobil in Deutschland übernachtet, sei aber immer wieder zur Rekurrentin nach Basel in die Familienwohnung zurückgekehrt. Der [...] sei von November 2020 bis im April 2021 wegen Winterpause und wegen Corona geschlossen gewesen. In dieser Zeit sei er wieder in der Wohnung in Basel gewesen. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist die Behauptung des Ehemanns, er habe von November 2020 bis April 2021 nicht in Deutschland gearbeitet, nicht glaubhaft (vgl. oben E. 3.1). Da die Behauptungen der Eheleute betreffend die Arbeitstätigkeit des Ehemanns und gegenseitige Besuche für die Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021 aufgrund diverser Widersprüche zu eigenen Angaben und anderen Beweismitteln nicht glaubhaft sind (vgl. dazu oben E. 3.1 und unten E. 4.2.3.1), sind auch die nicht ansatzweise mit objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen des Ehemanns, in der Zeit von Juni bis Oktober 2020 habe er zunächst zwischen Basel und [...] gependelt und sei er anschliessend immer wieder zur Rekurrentin nach Basel zurückgekehrt, nicht glaubhaft. Daher ist anzunehmen, dass der Ehemann vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ in [...] gearbeitet und in [...] gewohnt hat sowie, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr in Basel zusammengewohnt haben. Für den Fall, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann nicht bereits seit Anfang Juni 2020 getrennte Wohnorte haben sollten, ist insbesondere aufgrund der Angaben in der Abmeldung des Ehemanns (vgl. dazu unten E. 3.2.2) davon auszugehen, dass er zwar allenfalls nicht genau auf den Jahreswechsel 2020/2021, aber höchstens einige Tage Wochen vorher nachher nach Deutschland umgezogen ist. Der Umstand, dass die Rekurrentin in einer mündlichen Befragung und ihr Ehemann in einer Zeugeneinvernahme bestätigten, dass der Ehemann erst am 29. April 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und nach Deutschland weggezogen sei, änderte nichts an der aufgrund der Akten gebildeten Überzeugung des Gerichts, dass der Aus- und Wegzug des Ehemanns spätestens um den Jahreswechsel 2020/2021 herum erfolgt ist. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Eheleute bereits widersprüchliche und offensichtlich falsche Angaben gemacht haben (vgl. dazu oben E. 3.1.2.1 und 3.1.2.3 f. sowie unten E. 3.2.2.6, 4.2.3.1 und 5.3.1.3). Im Übrigen wird zur Begründung der beschränkten Tragweite der eigenen Angaben der Eheleute auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. dazu unten E. 4.2.4). Aus den vorstehenden Gründen sind die Beweisanträge auf Befragung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 64) und Einvernahme ihres Ehemanns als Zeuge (Rekursbegründung Rz. 58–61, 63–65, 70 f., 73) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.2.2
3.2.2.1 Wie durch die Bestellbestätigung vom 19. April 2021 (Rekursbeilage 10) zweifelsfrei belegt ist, hat sich der Ehemann am 19. April 2021 mit Wegzugsdatum 31. Dezember 2020 aus der Schweiz abgemeldet. Die Behauptung der Rekurrentin, in der Abmeldebescheinigung vom 29. April 2021 werde als Wegzugsdatum der 29. April 2021 festgehalten (Rekursbegründung Rz. 60), ist aktenwidrig. Auf der Abmeldebescheinigung vom 29. April 2021 werden als Abmeldedatum der 29. April 2021 und als Wegzugsdatum der 31. Dezember 2020 genannt. Dass als Abmeldedatum der 29. statt des 19. April 2021 erwähnt wird, ist darauf zurückzuführen, dass in der Abmeldebescheinigung als Abmeldedatum der Tag aufgeführt wird, an dem das Einwohneramt die Meldung über den Wegzug bearbeitet (Aktennotiz vom 29. März 2023 [Akten JSD S. 395]; Vernehmlassung vom 31. März 2023 Rz. 1).
3.2.2.2 Das JSD erwog, das Datum, auf das sich der Ehemann rückwirkend aus der Schweiz abgemeldet hat, sei als Wegzugsdatum für alle Behörden verbindlich (angefochtener Entscheid E. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Rz. 57). Für die Rechtsfolgen, die an den Wohnsitz in Basel anknüpfen, ist massgebend, ob sich dieser tatsächlich (noch) in Basel befindet, und nicht, ob sich der Ehemann förmlich abgemeldet hat. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Vorinstanzen offensichtlich nicht an das vom Ehemann in seiner Abmeldung angegebene Datum gebunden gefühlt hätten, wenn er wahrheitswidrig ein Wegzugsdatum nach einer Ehedauer von mehr als drei Jahren angegeben hätte. Da das in der Abmeldung angegebene Wegzugsdatum für die Behörden nicht verbindlich ist, ist es auch glaubhaft, dass der Ehemann nicht von einer absoluten Verbindlichkeit des von ihm angegebenen Wegzugsdatums für die Behörde ausgegangen ist. Allerdings stellen die Behörden mangels gegenteiliger Hinweise in der Regel zu Recht auf das vom Betroffenen angegebene Wegzugsdatum ab. Aus der eigenen Darstellung der Rekurrentin ergibt sich, dass auch ihr Ehemann im vorliegenden Fall angenommen hat, dass die Behörden auf das von ihm angegebene Wegzugsdatum abstellen werden. Die Rekurrentin behauptet, ihr Ehemann habe die formelle Abmeldung aus organisatorischen und administrativen Gründen auf den Jahresbeginn vorgenommen, damit die behördlichen Zuständigkeiten, namentlich der Steuerämter, und die Zuständigkeiten der Versicherungen in Deutschland per Beginn des Kalenderjahrs und per Beginn des angeblich zurückdatierten Arbeitsvertrags wechseln (Rekursbegründung Rz. 60). Wenn der Ehemann davon ausgegangen ist, dass aufgrund seiner Abmeldung per 31. Dezember 2020 die Zuständigkeiten der Behörden per 1. Januar 2021 wechseln, muss er aber auch davon ausgegangen sein, dass die Behörden – mithin auch die Migrationsbehörden – aufgrund seiner Abmeldung annehmen werden, dass er per Ende 2020 aus der Schweiz weggezogen ist. Gegenteilige Beteuerungen des Ehemanns könnten an dieser aufgrund der Angaben der Rekurrentin gebildeten Überzeugung des Gerichts nichts ändern, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag auf Einvernahme des Ehemanns als Zeuge (Rekursbegründung Rz. 56) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.
3.2.2.3 Es mag sein, dass die Meldung des Wegzugs aus organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 erfolgt ist (Rekursbegründung Rz. 16 und 74-77). Da der Ehemann gemäss Auskunft seiner Arbeitgeberin (Akten JSD S. 100 f.) vom 1. Juni 2020 bis am 7. November 2021 im E____ sozialversicherungsrechtlich beschäftigt gewesen ist (vgl. dazu E. 3.1.1), ist seine Behauptung, er habe sich insbesondere wegen des Arbeitsvertrags (Rekursbeilage 13) und der Unfallversicherung (Rekursbeilage 10) per 31. Dezember 2020 in der Schweiz ab- und per 1. Januar 2021 in Deutschland anmelden müssen, allerdings unglaubhaft. Die Möglichkeit, dass die Meldung des Wegzugs aus organisatorischen und administrativen Gründen per 31. Dezember 2020 erfolgt ist, spricht nicht dafür, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann erst seit dem 29. April 2021 nicht mehr zusammenwohnen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie bereits seit dem Stellenantritt des Ehemanns in Deutschland am 1. Juni 2020 getrennte Wohnorte haben. Für den Fall, dass das Zusammenleben nicht bereits Anfang Juni 2020 geendet haben sollte, ist insbesondere aufgrund der Angaben in der Abmeldung des Ehemanns davon auszugehen, dass er zwar allenfalls nicht genau auf den Jahreswechsel 2020/2021, aber höchstens einige Tage Wochen vorher nachher nach Deutschland umgezogen ist (vgl. oben E. 3.2.1).
3.2.2.4 Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 59) ist auch ein Grund ersichtlich, weshalb sich der Ehemann erst im April 2021 rückwirkend auf den 1. Januar 2021 abgemeldet hat, obwohl er die Schweiz bereits viel früher verlassen hat. Zur Begründung, weshalb sie am 27. Mai 2021 ein Eheschutzgesuch eingereicht hat, behauptet die Rekurrentin, als ihr Ehemann nach Deutschland weggezogen sei, habe sie sich an einen Berater gewandt. Dieser habe ihr in der Folge geraten, «sicherheitshalber die Trennung beim Gericht zu beantragen, damit ein defacto Zustand rechtlich abgesichert ist» (Rekursbegründung Rz. 47). Es ist naheliegend, dass die Eheleute diesen behaupteten Rat zum Anlass genommen haben, auch betreffend den Wohnsitz des Ehemanns die bereits seit längerem bestehende räumliche Trennung zu formalisieren, indem sich der Ehemann rückwirkend aus der Schweiz abmeldet. Zudem ist es ohne weiteres möglich, dass die Rekurrentin den behaupteten Rat entgegen ihrer Darstellung erst längere Zeit nach dem Wegzug ihres Ehemanns eingeholt hat. Dies würde auch erklären, weshalb die Rekurrentin im Eheschutzgesuch offensichtlich unzutreffende Behauptungen aufgestellt hat (vgl. dazu unten E. 3.2.2.6).
3.2.2.5 Die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann sei am 29. April 2021 nach Deutschland umgezogen, entbehrt jeglicher Grundlage und ist völlig unglaubhaft. Sie ist offensichtlich bloss darauf zurückzuführen, dass sich der Ehemann am 19. April 2021 aus der Schweiz abgemeldet und das Einwohneramt die Meldung am 29. April 2021 verarbeitet hat. Wenn der Ehemann seine Arbeit in Deutschland wie von ihm behauptet tatsächlich am 2. Juni im Juli 2021 aufgenommen hätte (vgl. dazu oben E. 3.1.2.4), hätte er keinen Grund gehabt, Ende April 2021 und damit einen sogar zwei Monate früher nach Deutschland umzuziehen. Wenn die Ehegemeinschaft wie von der Rekurrentin behauptet tatsächlich fortbestanden hätte, wäre davon auszugehen, dass ihr Ehemann bis kurz vor dem behaupteten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei ihr in Basel geblieben wäre.
3.2.2.6 Auch wenn im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 272 ZPO), ist es gerichtsnotorisch, dass das Zivilgericht die übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten die unbestrittenen Angaben eines Ehegatten betreffend den Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens grundsätzlich ohne Überprüfung seinem Entscheid zugrunde legt, wenn ihm kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der Angaben vorliegt. Zudem hat die Rekurrentin in ihrem Gesuch um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens vom 27. Mai 2021 (nachfolgend Eheschutzgesuch; Akten BdM S. 79 ff.) falsche Angaben gemacht, indem sie behauptet hat, ihr Ehemann habe sich erst per 29. April 2021 aus der Schweiz abgemeldet, obwohl er sich bereits am 19. April 2021 per 31. Dezember 2020 abgemeldet hat. Dasselbe gilt im Übrigen für die im Eheschutzgesuch aufgestellte Behauptung, ihr Ehemann habe ihr Ende April 2021 plötzlich mitgeteilt, dass er eine Stelle in Deutschland gefunden habe und sich bereits aus der Schweiz abgemeldet habe, wobei sie aus allen Wolken gefallen sei (Rekursbeilage 8 S. 2). Es ist unbestritten und zweifelsfrei belegt, dass der Ehemann bereits im Jahr 2020 im E____ gearbeitet hat. Falls die Eheleute überhaupt noch Kontakt gepflegt haben, ist es ausgeschlossen, dass die Rekurrentin von dieser Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns in einem mehr als 250 km von Basel entfernten Ort in Deutschland keine Kenntnis erhalten hat. Folglich kann sie von der behaupteten Information ihres Ehemanns, er habe in Deutschland eine Stelle gefunden, auch nicht überrascht worden sein. Aus den vorstehenden Gründen kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass das Zivilgericht den Ehegatten mit Entscheid vom 19. Juli 2021 (Akten BdM S. 6 f.) das seit dem 29. April 2021 bestehende Getrenntleben bewilligt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.2.2.7 Das JSD erwog, die Aufnahme eines Kredits von CHF 17'000.– durch die Rekurrentin im November 2021 könne nicht als Indiz für einen Wegzug ihres Ehemannes aus der Schweiz erst im April 2021 dienen, weil auch zwischen April 2021 und November 2021 eine Zeitspanne von sechs Monaten liege und nicht nachvollziehbar sei, wieso sich die Rekurrentin erst sechs Monate nach dem Auszug des Ehemannes um die Beschaffung neuer Einrichtungsgegenstände hätte kümmern sollen. Zudem übersteige die Höhe des aufgenommenen Kredits die Kosten für die Möblierung einer Einzimmerwohnung deutlich, weshalb auch deshalb kein Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Kredits und dem Wegzug des Ehemannes der Rekurrentin nach Deutschland gesehen werden könne (angefochtener Entscheid E. 10). Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht erforderlich gewesen, unmittelbar nach dem Auszug ihres Ehemanns neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen, weil ihr Ehemann sie nicht in einer leeren, vollkommen unmöblierten Wohnung zurückgelassen habe (vgl. Rekursbegründung Rz. 67). Unter diesen Umständen wäre es aber durchaus auch möglich, dass die Rekurrentin nicht bloss rund sechs Monate nach dem behaupteten Auszug ihres Ehemanns Ende April 2021, sondern erst rund 17 Monate nach dem Auszug ihres Ehemanns im Juni 2020 neue Einrichtungsgegenstände gekauft hat. Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass die Rekurrentin den Kredit für den Kauf von Möbeln aufgenommen hat. Wie das JSD im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat, übersteigt die Höhe des Kredits von CHF 17'000.– die Kosten der üblichen Möblierung einer Einzimmerwohnung deutlich. Dazu äussert sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung nicht. Insbesondere reicht sie auch keinen einzigen Kaufbeleg ein, obwohl sie zweifellos über solche verfügen würde, wenn sie Einrichtungsgegenstände im Wert von vielen Tausend Franken gekauft hätte. Unter diesen Umständen änderten auch entsprechende Aussagen der Rekurrentin und ihres Ehemanns nichts daran, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Rekurrentin den Kredit für den Kauf von Einrichtungsgegenständen aufgenommen hat. Daher sind die betreffenden Beweisanträge (Rekursbegründung Rz. 67 f.) in antizipierter Beweiswürdigung und mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abzuweisen.
3.2.2.8 Wie bereits vorstehend dargelegt worden ist (vgl. dazu E. 3.2.2.4), ist es ohne weiteres möglich, dass die Rekurrentin erst im Mai 2021 einen Rat erhielt, der sie dazu veranlasst hat, den faktischen Zustand rechtlich abzusichern. Dies stellt eine mögliche Erklärung dafür dar, weshalb sie sich erst im Mai 2021 um die Anpassung des Mietvertrags bemüht hat, obwohl ihr Ehemann bereits früher ausgezogen ist. Somit kann sie auch aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Rekursbegründung Rz. 79).
3.2.3 Zusammenfassend ist aus den vorstehend dargelegten Gründen anzunehmen, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr in Basel zusammengewohnt haben. Falls diese Annahme verworfen würde, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehegatten etwa seit dem Jahreswechsel 2020/2021 getrennte Wohnorte gehabt haben.
4.
4.1
4.1.1 Betreffend die Fragen eines wichtigen Grunds für getrennte Wohnorte und des Weiterbestehens der Ehegemeinschaft erwog das JSD (angefochtener Entscheid E. 5), der Bereich BdM habe zu Recht festgehalten, dass die Rekurrentin nicht nachgewiesen habe, dass ihr Ehemann auch in der Region Basel erfolglos nach einer Stelle gesucht habe. Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Rekurrentin, wonach in der Region Basel keine [...] vorhanden seien, die als Arbeitgeber für ihren Ehemann, welcher als [...] und [...] tätig sei, in Frage kommen würden und er somit keine entsprechenden Bewerbungen vorweisen könne, überzeuge nicht. Aus dem eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto des Ehemannes ergebe sich, dass dieser bereits die unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeübt habe und insbesondere immer wieder für verschiedene [...], wie zum Beispiel die D____, tätig gewesen sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ehemann der Rekurrentin nur eine Tätigkeit als Verantwortlicher für [...] möglich gewesen sein soll und er sich in der Schweiz nicht auch auf andere Stellen hätte bewerben können. Dazu komme, dass selbst wenn dem Ehemann nur die Aufnahme dieser einen Stelle im E____ hätte möglich sein sollen, es der Rekurrentin zumutbar gewesen wäre, eine Anstellung in der Nähe des Wohnorts ihres Ehemannes zu suchen, um das Zusammenleben mit ihrem Ehemann fortführen zu können. Die Rekurrentin und ihr Ehemann hätten somit durchaus die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf ihr räumliches Getrenntleben zu nehmen, was gegen einen wichtigen Grund, welcher eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen würde, spreche. Auch dass der Ehemann der Rekurrentin im aktuellen Zeitpunkt offenbar immer noch in Deutschland lebe, obwohl das Anstellungsverhältnis mit der E____ Ende Juli 2022 geendet habe und ihr Ehemann gemäss eigenen Angaben derzeit arbeitslos sei, sei nicht nachvollziehbar und ein Indiz dafür, dass das räumliche Getrenntleben freiwillig aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.
4.1.2 Im Weiteren hat das JSD erwogen (angefochtener Entscheid E. 6), selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann aufgrund beruflicher Gründe zur Aufnahme des räumlichen Getrenntlebens gezwungen gewesen wären, hätte die Ehegemeinschaft weiterhin fortbestehen müssen. Diesbezüglich habe der Ehemann der Rekurrentin dem Bereich BdM mit Schreiben vom 4. August 2021 mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau regelmässig miteinander telefonierten, sich besuchten und somit an der Ehe festhielten. Auch die Rekurrentin habe in ihrer Eingabe vom 6. August 2021 gegenüber dem Bereich BdM betont, dass sie weiterhin eine emotionale Beziehung zu ihrem Ehemann habe und sie gemeinsam Wege finden würden, um die Beziehung vorläufig auch über die räumliche Distanz zu pflegen. Dies habe die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Dezember 2021 wiederholt, indem sie abermals geltend gemacht habe, dass sie und ihr Ehemann regelmässig miteinander telefonierten und, wenn es der Arbeitsplan ihres Ehemannes erlaube, sich auch gegenseitig besuchten und Zeit miteinander verbrächten. Als Belege dafür habe sie sechs Fotografien eingereicht, wovon eine ein Zugticket vom 19. August 2021 über eine Fahrt von Basel nach [...] und eine zweite Fotografie einen Fahrschein ebenfalls vom 19. August 2021 über eine Fahrt von [...] nach [...] zeigten. Auf den anderen vier Fotografien seien zweimal die Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann und zweimal ihr Ehemann alleine abgebildet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe, würden die wenigen eingereichten Fotografien nicht zu belegen vermögen, dass die Ehe nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehemann in [...] am 1. Juni 2020 bzw. nach der Abmeldung des Ehemannes per 1. Januar 2021 nach Deutschland weitergeführt worden sei. Denn wäre die Ehe ab diesem Zeitpunkt weitergelebt worden, so wäre zu erwarten, dass die Rekurrentin deutlich mehr als vier Fotografien von gemeinsamen Unternehmungen, Urlauben etc. einreichen und zudem Nachweise über die behaupteten regelmässigen Telefonate und Besuche vorlegen würde. Selbst wenn die Wege der gegenseitigen Besuche stets mit dem Auto bewältigt worden sein sollten, müssten zahlreiche Textnachrichten vorliegen, mit welchen die Besuche angekündigt bzw. vereinbart worden seien. Auch Protokolle über den sonstigen Austausch von Textnachrichten müssten im heutigen digitalen Zeitalter bei einer auf Distanz geführten Ehe vorhanden und vorlegbar sein. Die Beteuerungen der Rekurrentin und des Ehemannes, dass die Ehe immer noch gelebt werde, könne zum Nachweis des Behaupteten alleine nicht ausreichen, zumal es durchaus denkbar sei, dass der Ehemann der Rekurrentin zu ihren Gunsten gegenüber den Behörden falsche Angaben gemacht habe, um nicht deren weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gefährden.
4.1.3 Spätestens mit der Bewilligung des Getrenntlebens durch den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juli 2021 könne kein Zweifel mehr am fehlenden Fortbestehen des Ehewillens bestehen. So sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, wenn die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalteten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst hätten und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten sei (BGE 136 II 113 E. 2). All diese Voraussetzungen liessen sich – so das JSD (angefochtener Entscheid E. 6) – dem Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 entnehmen. Darin habe die Rekurrentin mitgeteilt, dass ihr Ehemann seine sämtlichen Sachen aus der gemeinsamen Wohnung genommen und Wohnsitz in Deutschland begründet habe, ohne sie zuvor in seine Absichten eingeweiht zu haben. Auch habe er ihr jegliche Erklärung seines Verhaltens verweigert, was die Rekurrentin gemäss ihren Angaben im Gesuch enttäuscht und verletzt habe. Zudem habe die Rekurrentin in ihrem Gesuch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt darum ersucht, festzustellen, dass sie und ihr Ehemann sich während des Getrenntlebens keinen Unterhalt schulden würden. Somit sei spätestens in diesem Zeitpunkt vom 27. Mai 2021 von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft aufgrund eines emotionalen und wirtschaftlichen Bruchs auszugehen.
4.1.4 Zusammenfassend könne somit festgehalten werden (angefochtener Entscheid E. 7), dass bei der Rekurrentin und ihrem Ehemann kein wichtiger Grund für ein räumlich getrenntes Wohnen gemäss Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliege und selbst wenn ein solcher vorgelegen haben sollte, die Rekurrentin und ihr Ehemann die Ehegemeinschaft mit der Aufnahme des räumlichen Getrenntlebens am 1. Januar 2021 nicht fortgeführt bzw. eine solche Fortführung nicht belegt hätten.
4.2
4.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben. E. 2.1.1), muss ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Die seitens des Ehemanns vorgebachte Behauptung (Rekursbegründung Rz. 28 ff.), er habe sich für eine Tätigkeit in [...] berufen gefühlt, obwohl er zuvor für Transportunternehmen gearbeitet hat, ist weder objektivierbar noch kann ihr ein relevantes Gewicht beigemessen werden. Zudem hätte er keinen wesentlichen Nachteil erlitten, wenn er statt in [...] wieder bei einem [...] gearbeitet hätte. Die Tatsache, dass er die Verwirklichung seiner angeblichen Berufung dem Zusammenwohnen mit der Rekurrentin vorgezogen hat, deutet vielmehr darauf hin, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt des Stellenantritts in Deutschland am 1. Juni 2020 nicht mehr bestanden hat. Aus den vorstehenden Gründen hätte die Rekurrentin zum Nachweis eines wichtigen Grunds entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Rz. 28 ff.) sehr wohl Bemühungen ihres Ehemanns um eine Stelle in der Region Basel in einem anderen Bereich als [...] belegen müssen. Die Beweisanträge auf Einvernahme des Ehemanns als Zeuge (der gemäss Rekursbegründung über die wenigen, in der Region Basel verfügbaren Stellen im Bereich von [...] berichten soll) sind daher mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. Ob sich ein wichtiger Grund entsprechend der Argumentation des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 5) auch mit der Begründung verneinen lässt, dass es der Rekurrentin zumutbar gewesen wäre, sich in Deutschland in der Nähe des Arbeitsorts ihres Ehemanns eine Stelle zu suchen, erscheint fraglich. Die Frage kann indes offenbleiben, weil ein wichtiger Grund jedenfalls deshalb zu verneinen ist, weil es dem Ehemann ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, eine Stelle in der Region Basel zu suchen.
4.2.2 Gemäss dem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 (Rekursbeilage 8) verfügte ihr Ehemann in Deutschland über eine Festanstellung mit einem das Existenzminimum deckenden Lohn. Dass der Lohn ihres Ehemanns in Deutschland sein Existenzminimum überstiegen hätte, behauptet weder die Rekurrentin noch ihr Ehemann. Damit ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht in besseren finanziellen Verhältnissen gelebt hat, wie wenn er in der Schweiz gearbeitet hätte und der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Teil seines Einkommens gepfändet worden wäre. Der blosse Wunsch, nicht betrieben zu werden und sich seinen Schuldpflichten zu entziehen, stellt keinen objektiv nachvollziehbaren Grund von einem gewissen Gewicht dar. Aus den vorstehenden Gründen kann die Rekurrentin aus der Behauptung, ihr Ehemann habe in der Schweiz erhebliche Schulden gehabt und sei fortwährend betrieben worden (Rekursbegründung Rz. 37 und 44), auch bei Wahrunterstellung keinen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG ableiten. Die Einvernahme des Ehemanns als Zeuge und der Rekurrentin als Partei sowie die Edition eines Betreibungsregisterauszugs des Ehemanns vermöchten daran nichts zu ändern. Die betreffenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. Im Übrigen findet sich in den Akten eine Betreibungsauskunft vom 13. Juni 2021 (Akten BdM S. 31 f.). Darin sind eine hängige Betreibung und 92 Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 136'576.40 verzeichnet. Inwiefern die berufliche Situation des Ehemanns in der Schweiz einen objektivierbaren Grund von gewissem Gewicht für einen Umzug nach Deutschland dargestellt haben sollte, haben die Rekurrentin und ihr Ehemann nicht dargelegt. Die Beweisanträge auf Einvernahme des Ehemanns als Zeuge und der Rekurrentin als Partei vermögen eine substantiierte Tatsachenbehauptung nicht zu ersetzen (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.2.2; vgl. ferner AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 4.6.2.3). Diese sind daher auch betreffend die Behauptung, der Ehemann habe mit seiner beruflichen Situation zu kämpfen gehabt (Rekursbegründung Rz. 37 und 44), abzuweisen.
4.2.3
4.2.3.1 Mit Schreiben vom 3. August 2021 (Akten BdM S. 8 ff.) fragte das Migrationsamt die Eheleute, ob sie noch Kontakt zueinander pflegten, und wenn ja, wie oft und in welcher Form (Frage 3). Die Ehefrau antwortete mit Schreiben vom 6. August 2021 (Akten BdM S. 12 ff.), dass sie sich telefonisch kontaktierten (Antwort 3). Besuche behauptet sie in ihrem Schreiben nicht, obwohl sie solche zweifellos erwähnt hätte, wenn sie stattgefunden hätten. Der Ehemann antwortete mit Schreiben vom 4. August 2021 (Akten BdM S. 43 ff.), dass sie regelmässig miteinander telefonierten (Antwort 3). Zudem erklärte er, «[w]ir werden […] einander besuchen und unsere Beziehung so pflegen» (Antwort 7). Damit gestand er implizit zu, dass in der Vergangenheit keine Besuche stattfanden und solche nur für die Zukunft geplant waren. Mit den erwähnten schriftlichen Angaben haben die Eheleute selbst implizit zugestanden, dass sie sich jedenfalls von Ende April (als der Ehemann gemäss der Darstellung der Rekurrentin nach Deutschland zog) bis Anfang August 2021 nicht und erst recht nicht regelmässig besucht haben. Erst mit ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (Akten BdM S. 63 ff.) im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete die Ehefrau, dass sich die Eheleute besuchten, wenn es die Zeit, insbesondere der Arbeitsplan ihres Ehemanns, erlaube (Rz. 19). Dass Besuche bereits vor August 2021 regelmässig stattgefunden hätten, behauptete die Rekurrentin selbst in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 nicht. In seiner E-Mail an das JSD vom 28. Oktober 2022 (Akten JSD S. 110) behauptete der Ehemann, nachdem er sich Ende April 2021 entschieden habe, wegen der Arbeit nach Deutschland zu gehen, sei er jeweils nach Basel gefahren, um die Rekurrentin zu besuchen, habe sie ihn in Deutschland besucht. Ab wann genau und wie oft diese Besuche stattgefunden haben sollen, kann der E-Mail nicht entnommen werden. Zudem stünde die Behauptung von Besuchen vor August 2021 im Widerspruch zu den früheren Angaben des Ehemanns (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.3.4, 3.3.1). Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die Behauptung regelmässiger Treffen in der Rekursbegründung (Rz. 39) im Widerspruch zu den früheren Angaben der Eheleute steht. Irgendwelche objektiven Beweismittel für Besuche vor August 2021 sind nicht ersichtlich. Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sich die Eheleute jedenfalls bis Anfang August 2021 nicht besucht haben. Gegenteilige mündliche Behauptungen der Eheleute änderten daran nichts, weshalb die Beweisanträge auf Einvernahme der Eheleute diesbezüglich abzuweisen sind.
4.2.3.2 Mit schriftlicher Bescheinigung vom 26. November 2021 (Rekursbeilage 16) erklärte F____, er sei ein Grosscousin der Rekurrentin, der sie gut kenne und mit ihr aufgewachsen sei. Er bestätige, dass er zwischen Februar und April 2021 verschiedene Male bei ihr und ihrem Ehemann zum Essen gewesen sei und ihnen häufig Besuche abgestattet habe. Selbst bei Wahrunterstellung wäre aus diesen Angaben nicht zu schliessen, dass der Ehemann der Rekurrentin bis im April 2021 noch in der Wohnung in Basel gelebt und die eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Der Grosscousin könnte die Rekurrentin und ihren Ehemann vielmehr dann besucht haben, wenn sich der Ehemann zu rein freundschaftlichen Zwecken bei der Rekurrentin in Basel aufgehalten hat. Allerdings genügt die Bestätigung auch zum Beweis solcher Besuche des Ehemanns bei seiner Ehefrau nicht. Erstens hat das JSD entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 73) sinngemäss zu Recht festgestellt, dass der Beweiswert der Bestätigung reduziert ist, weil sie von einem Verwandten der Rekurrentin stammt. Zweitens sind die Angaben des Grosscousins unsubstantiiert (insbesondere hinsichtlich der Frequenz und der genauen Daten der Besuche). Dasselbe gilt für das mit der Replik ins Recht gelegte Schreiben des Nachbarn G____ (Rekursbeilage 24), wobei dessen These, wonach der Ehemann der Rekurrentin mit Sicherheit in die Schweiz zurückkehren werde, sobald er hier eine Arbeit gefunden habe, auch im Widerspruch zu den Angaben eines weiteren Nachbarn (H____) steht. Dieser macht in seinem Schreiben (Rekursbeilage 25) geltend, die Rekurrentin treffe am Verhalten ihres «noch gesetzlichen Mannes» keine Schuld, womit er impliziert, dass die Ehe nur noch formell besteht. Dass F____ mehr als zwei Jahre nach den behaupteten Besuchen und mehr als eineinhalb Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung genauere Angaben machen könnte, erscheint ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Grosscousins als Zeuge (Rekursbegründung Rz. 73) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Im Übrigen änderte aus den nachstehenden Gründen auch der Beweis regelmässiger Besuche des Ehemanns der Rekurrentin in Basel nichts daran, dass der Fortbestand der Ehegemeinschaft nach dem Stellenantritt des Ehemanns in Deutschland am 1. Juni 2020 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen ist.
4.2.3.3 Die Rekurrentin hat nur für eine einzige Fahrt an den Wohnort ihres Ehemanns in Deutschland vom 19. August 2021 objektive Beweismittel eingereicht (Akten BdM S. 87). Diesbezüglich erwog das JSD – wie bereits erwähnt (vgl. dazu oben E. 4.1.2) – selbst wenn die Wege gegenseitiger Besuche stets mit dem Auto bewältigt worden sein sollten, müssten zahlreiche Textnachrichten vorliegen, mit welchen die Besuche angekündigt bzw. vereinbart worden wären (angefochtener Entscheid E. 6). Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass sie und ihr Ehemann ihre Besuche nicht schriftlich, sondern anlässlich ihrer mündlichen Gespräche vereinbart hätten (Rekursbegründung Rz. 39). Diese Behauptung ist völlig unglaubhaft. Daran vermöchten auch mündliche Bestätigungen der Eheleute nichts zu ändern, weshalb die Beweisanträge auf Einvernahme der Eheleute auch diesbezüglich abzuweisen sind. Angesichts dessen, dass Textnachrichten und Telefonate absolut üblich sind und nichts gegen die Verwendung dieser Kommunikationsformen gesprochen hat, ist es nicht vorstellbar, dass die Eheleute im Zusammenhang mit den angeblichen Besuchen weder Textnachrichten versendet noch telefoniert hätten. Die Rekurrentin hat aber weder für Textnachrichten noch für Telefonate irgendwelche objektiven Beweismittel eingereicht. Damit sind Besuche – abgesehen von einer Ausnahme – auch für die Zeit ab August 2021 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen.
4.2.3.4 Im Übrigen änderte der Umstand, dass sich die Eheleute gegenseitig besucht hätten, nichts daran, dass der Fortbestand der Ehegemeinschaft nach dem Stellenantritt des Ehemanns in Deutschland am 1. Juni 2020 nicht glaubhaft und erst recht nicht bewiesen ist. Gegenseitige Besuche ohne regelmässige Kommunikation in der Zwischenzeit genügten nicht zur Annahme eines Fortbestands der Ehegemeinschaft. Aus den nachstehenden Gründen ist aber davon auszugehen, dass die Eheleute keine regelmässige Kommunikation per E-Mail, Textnachrichten Telefon gepflegt haben. Das JSD hat im angefochtenen Entscheid (E. 6) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Fortsetzung der Ehegemeinschaft zu erwarten wäre, dass die Rekurrentin Nachweise für die behaupteten regelmässigen Telefonate einreichen würde und dass Textnachrichten vorhanden wären, welche die Rekurrentin ebenfalls einreichen könnte. Trotz dieses Hinweises hat die Rekurrentin auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine objektiven Beweismittel für Kommunikation zwischen den Eheleuten per Telefon, Textnachricht E-Mail vorgelegt. Da die Rekurrentin im Fall entsprechender Kommunikation über objektive Beweismittel verfügen würde sich solche beschaffen könnte, lässt sich ihr Verhalten nur damit erklären, dass auch keine regelmässige Kommunikation zwischen den Eheleuten per Telefon, Textnachricht E-Mail stattgefunden hat.
4.2.4 Das JSD erwog, die Beteuerungen der Rekurrentin und ihres Ehemanns allein, dass die Ehe immer noch gelebt werde, könnten zum Nachweis des Behaupteten nicht genügen, zumal es durchaus denkbar sei, dass der Ehemann zu Gunsten der Rekurrentin gegenüber den Behörden falsche Angaben mache, um ihr weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht zu gefährden (angefochtener Entscheid E. 6). Diese Erwägungen sind entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 40-42) nicht zu beanstanden. Wenn die blossen Angaben der Eheleute als hinreichender Beweis für das Weiterbestehen der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 49 AIG anerkannt würden, würde Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die betroffene Ausländerin hat offensichtlich ein sehr grosses Interesse, diesbezüglich nötigenfalls falsche Angaben zu machen. Zumindest wenn die Eheleute noch ein freundschaftliches Verhältnis verbindet, hat auch ihr Ehemann ein starkes Motiv, zu ihren Gunsten nötigenfalls falsche Angaben zu machen. Wer die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden durch falsche Angaben Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich andere erschleicht bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft. Da eine Verurteilung wegen Täuschung der Behörden gemäss dieser Bestimmung den Beweis der Unrichtigkeit der Angaben voraussetzt und es für die Behörden schwierig ist, zu beweisen, dass die Ehegemeinschaft entgegen der Darstellung der Eheleute nicht mehr bestanden hat, ist das Risiko einer Bestrafung wegen falscher Angaben in vielen Fällen gering. Daher ist die Strafdrohung nicht geeignet, die ernsthafte Möglichkeit falscher Angaben der Eheleute auszuschliessen. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Behauptungen der Eheleute teilweise im Widerspruch zu eigenen früheren Angaben stehen (vgl. dazu oben E. 3.1.2.4 und 4.2.3.1). Auch eine Einvernahme des Ehemanns als Zeuge änderte nichts daran, dass seine Angaben nicht geeignet wären, das Weiterbestehen der Ehegemeinschaft zu beweisen. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird zwar gemäss Art. 307 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist das Risiko einer Bestrafung wegen falschen Zeugnisses gemäss dieser Bestimmung bei falschen Angaben betreffend das Bestehen der Ehegemeinschaft aber gering. Zudem müsste der Ehemann bei von seiner bisherigen Darstellung abweichenden Aussagen als Zeuge zugestehen, dass er im bisherigen Verfahren falsche Angaben gemacht hat. Damit drohte ihm eine Bestrafung wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. Daher hätte er ein sehr starkes Motiv, im Rahmen einer Zeugeneinvernahme seine bisherigen Angaben unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu bestätigen.
4.2.5 Ob aus dem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 und/oder der Bewilligung des Getrenntlebens mit Entscheid vom 19. Juli 2021 geschlossen werden kann, dass die Ehegemeinschaft spätestens am 27. Mai 2021 definitiv aufgelöst worden ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 6), kann offenbleiben, weil nach dem soeben Erwogenen unabhängig davon anzunehmen ist, dass die Ehegemeinschaft bereits seit Juni 2020 bzw. seit anfangs 2021 aufgelöst ist.
5.
5.1
5.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch der Ehegattin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits nach einer Dauer der Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). In diesem Fall liegt ein nachehelicher Härtefall vor (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit Nachweisen). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AIG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, in Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist gemeinsame Kinder vorhanden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGer 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.5). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Bei der entsprechenden Wertung können namentlich die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Gesichtspunkte eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 3.2.1 und E. 3.2.3; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.1). Als insofern relevant nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration der Gesuchstellerin anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), ihre Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs allfälliger Kinder (lit. c), ihre finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), ihr Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für ihre Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
5.1.2 Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – von ihr vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 25; Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 11). Wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, die ausländische Person keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, gemeinsame Kinder fehlen und die Wiederintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, lässt sich ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b nur selten rechtfertigen (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.1).
5.2
5.2.1 Das JSD hat in diesem Zusammenhang erwogen (angefochtener Entscheid E. 15), die Rekurrentin sei erst am 2. Februar 2018 in die Schweiz eingereist und halte sich somit erst seit nicht ganz fünf Jahren in der Schweiz auf. Dies entspreche keiner langen Aufenthaltsdauer. Unbestritten sei, dass die Rekurrentin in der Schweiz beruflich und sprachlich gut integriert sei. Betreffend ihre finanzielle Situation habe die Rekurrentin mit Einreichung eines Auszugs aus dem kantonalen Betreibungsregister belegen können, dass sie selbst keine Einträge im Betreibungsregister aufweise. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Ehegatten für die laufenden Familienbedürfnisse solidarisch haften würden. Dazu gehörten insbesondere Krankenkassenprämien und die Steuern. Sofern der Ehemann der Rekurrentin während der Ehe Krankenkassen- sowie Steuerschulden angehäuft habe, seien diese wegen der Solidarhaftung auch der Rekurrentin anzulasten. Dem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Ehemannes der Rekurrentin könne entnommen werden, dass seit dem Zeitpunkt der Eheschliessung am 30. Juli 2017 sieben Verlustscheine und eine offene Betreibung aufgelistet seien. Diese Ausstände würden ausschliesslich die Krankenkasse sowie die Steuern betreffen, weshalb diese aufgrund der solidarischen Haftung auch der Rekurrentin anzulasten seien. Der Rekurrentin könne vor diesem Hintergrund keine ausreichende finanzielle Integration bestätigt werden.
5.2.2 Betreffend die familiären Verhältnisse könne – so das JSD (angefochtener Entscheid E. 16 und 17) – festgehalten werden, dass die Rekurrentin in der Schweiz keine Kinder habe und ihre Kernfamilie (Vater und Bruder) nicht in der Schweiz, sondern in [...] lebe. Eine Rückkehr nach [...] sei der Rekurrentin zudem entgegen ihrer Ansicht zumutbar. Diese habe ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie einen wesentlichen Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht und ihre dort wohnhaften Angehörigen einmal jährlich besucht, weshalb ohne weiteres davon auszugehen sei, dass sie mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in [...] nach wie vor bestens vertraut sei. Gemäss einem eingereichten Schreiben einer Bekannten habe die Rekurrentin in ihrer Heimat eine Ausbildung zur [...] absolviert, sodass davon ausgegangen werden dürfe, dass sie zusammen mit der in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung auch in [...] erneut eine Anstellung finden werde. Dass die Rekurrentin in [...] über keinerlei soziale Kontakte mehr verfügen soll, sei aufgrund des Umstands, dass sie erst vor fünf Jahren in die Schweiz eingereist und während ihres Aufenthalts in der Schweiz einmal jährlich in ihre Heimat gereist sei, wenig glaubhaft. Auch sei nicht belegt, dass der Bruder der Rekurrentin durch den erlittenen Schlaganfall pflegebedürftig sei und der Rekurrentin deshalb keine Unterstützung bei der Reintegration leisten können soll. Selbst wenn dem so wäre und die Rekurrentin auch sonst in [...] über keinerlei Beziehungen mehr verfügen sollte, sei eine Rückkehr nach [...] dennoch zumutbar. Denn sie befinde sich mit 44 Jahren noch in einem Alter, welches ihr auch den selbstständigen Wiederaufbau einer Existenz in ihrer Heimat erlaube.
5.3
5.3.1
5.3.1.1 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe keine Schulden (Rekursbegründung Rz. 82). Diese Behauptung trifft nicht zu. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 1. November 2021 (Rekursbeilage 20) sind zwar auf ihren Namen keine Betreibungen Verlustscheine registriert. Dies ändert aber nichts daran, dass sie (Solidar-)Schuldnerin von Schulden ihres Ehemanns ist, wie das JSD im Grundsatz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind – wie bereits erwähnt – in einem Auszug aus dem kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister des Ehemanns der Rekurrentin mit Stand 21. November 2022 seit dem Zeitpunkt der Eheschliessung am 30. Juli 2017 sieben Verlustscheine und eine offene Betreibung aufgelistet. Diese beträfen ausschliesslich die Krankenkasse und die Steuern (angefochtener Entscheid E. 15). Ein Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 21. November 2022 findet sich zwar soweit ersichtlich in den Akten nicht. Da die im angefochtenen Entscheid festgestellten Einträge als solche von der Rekurrentin nicht substantiiert bestritten werden, kann auf die betreffenden Feststellungen grundsätzlich trotzdem abgestellt werden. Allerdings genügt es für die Annahme einer Solidarhaftung der Rekurrentin nicht, dass sie mit ihrem Ehemann verheiratet gewesen ist, sondern ist zusätzlich erforderlich, dass die Ehegatten zusammengelebt haben (Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 166 N 3; Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 166 ZGB N 4). Das eheliche Zusammenleben dürfte erst mit der Einreise der Rekurrentin in die Schweiz am 2. Februar 2018 aufgenommen worden sein. Welche Betreibungen nach diesem Datum eingeleitet worden sind, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Daher ist für die Bestimmung der Schulden der Rekurrentin auf die Betreibungsauskunft vom 13. August 2021 (Akten BdM S. 31 f. und 194 f.), die sich in den Akten befindet, abzustellen. Dieser ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen dem 6. März und dem 17. September 2018 und damit während des ehelichen Zusammenlebens fünf Betreibungen eingeleitet worden sind. Von diesen Betreibungen betreffen drei Einträge Forderungen eines Krankenversicherers und zwei Steuerforderungen. In vier dieser Betreibungen wurde ein Verlustschein ausgestellt und in einer konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Der Gesamtbetrag der zwei in Betreibung gesetzten Forderungen des Krankenversicherers, für die Verlustscheine ausgestellt worden sind, beträgt CHF 2'204.80. Aus Art. 166 Abs. 3 ZGB folgt, dass ein Ehegatte für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des anderen Ehegatten, die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens fällig werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsverhältnisses von Gesetzes wegen solidarisch haftet (vgl. BGE 129 V 90 E. 2 und E. 3.2 f.; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 166 ZGB N 2-3a, 12 und 24). Die Ehegatten sind Solidarschuldner im Sinn von Art. 143 ff. OR (Jung, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 143 N 9; Leuba, in: Commentaire romand, Basel 2010, Art. 166 CC N 29). Dass die Krankenkassenprämien der versicherten Person individuell in Rechnung gestellt werden, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 93), nichts. Nachdem die Rekurrentin und ihr Ehemann am 30. Juli 2017 geheiratet haben, ist es offensichtlich, dass zumindest ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen des Krankenversicherers Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Ehemanns der Rekurrentin betreffen, die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens fällig geworden sind. Damit ist die Rekurrentin Solidarschuldnerin dieser Forderungen.
5.3.1.2 Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 15) ist die Rekurrentin hingegen nicht Solidarschuldnerin der Steuerschulden ihres Ehemanns und können ihr diese daher ausländerrechtlich nicht angelastet werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, zwar solidarisch für die Gesamtsteuer. Wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist, haftet jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Falls gegen einen Ehegatten – wie im vorliegenden Fall – Verlustscheine bestehen, ist Zahlungsunfähigkeit im Sinn dieser Bestimmungen gegeben (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 13 DBG N 3). Bei rechtlich tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG auch für alle noch offenen Steuerschulden. Damit wäre eine allfällige Solidarhaftung der Rekurrentin mit der tatsächlichen Trennung entfallen. Gemäss § 9 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt (StG, SG 640.100) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, von vornherein nur für ihren Anteil an der Gesamtsteuer. Vor jeder Zwangsvollstreckung einer Steuerforderung gegenüber einem Ehegatten gemäss StG muss eine Steuerteilung vorgenommen werden (Hentz/Sibold, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 9 N 67).
5.3.1.3 In ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 (Rekursbeilage 8) behauptete die Ehefrau, sie habe seit Beginn ihrer Ehe gewusst, dass ihr Ehemann früher erhebliche finanzielle Probleme gehabt habe und sei diesbezüglich vom Migrationsamt bei der Prüfung des Familiennachzugs in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe jedoch gedacht, dass ihr Ehemann die finanziellen Probleme nach der Heirat in den Griff bekommen habe, was er ihr auch versprochen habe. Er habe ihr stets versichert, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen. Allfällige Mahnungen Betreibungen habe sie nicht gesehen. Daher habe sie bis zuletzt nicht merken können, dass ihr Ehemann wieder in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Ende April habe er ihr dann plötzlich mitgeteilt, dass er finanziell nicht mehr zurechtkomme. Diese Behauptungen sind teilweise (erneut) offensichtlich falsch. In den Akten befindet sich eine Aktennotiz vom 20. November 2018 betreffend einen Termin der Rekurrentin beim Migrationsamt (Akten BdM S. 159). Es ist davon auszugehen, dass dieser Termin am Tag der Erstellung der Aktennotiz und damit lange nach dem Eheschluss vom 30. Juli 2017 und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs am 9. Februar 2018 stattgefunden hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch die in der Aktennotiz erwähnte Betreibungsauskunft vom 20. November 2018 stammt (Akten BdM S. 160 ff.). Gemäss der Aktennotiz bestanden gegen den Ehemann der Rekurrentin Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 135'000.– und offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 3'900.–. Die Rekurrentin habe nichts von den Schulden ihres Ehemanns gewusst bzw. nicht gewusst, welche Forderungen noch offen gewesen seien. Sie sei geschockt gewesen und habe den Mitarbeiter des Migrationsamts um eine Kopie der Betreibungsauskunft gebeten, damit sie die Sache mit ihrem Ehemann besprechen könne. Folglich ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt der Rekurrentin eine Kopie der Betreibungsauskunft vom 20. November 2018 ausgehändigt hat. Daraus sind bereits alle fünf vorstehend erwähnten Betreibungen ersichtlich. Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin entgegen ihrer Darstellung im Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 bereits im November 2018 gewusst hat, dass ihr Ehemann seine finanziellen Probleme auch nach dem Eheschluss nicht in den Griff bekommen hat und seinen Verpflichtungen auch nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht vollständig nachgekommen ist. Offensichtlich hat sich die Rekurrentin aber überhaupt nicht um einen Abbau der Schulden ihres Ehemanns bemüht. In ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 erklärte sie vielmehr, dass sie auch für die nach der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens entstandenen Schulden ihres Ehemanns nicht aufkommen wolle. Aufgrund der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 4. Januar 2023 musste die Rekurrentin damit rechnen, dass es sich bei den vorstehend erwähnten Schulden ihres Ehemanns von rund CHF 2'200.– zumindest teilweise auch um Schulden von ihr selbst handelt. Dass ihr Rechtsvertreter jedenfalls in der Rekursbegründung (Rz. 93) zu Unrecht eine andere Ansicht vertritt, ändert daran nichts. Trotzdem hat sich die Rekurrentin offensichtlich auch nach dem Erhalt des angefochtenen Entscheids nicht um die Tilgung der Schulden bemüht, obwohl ihr die Bezahlung von Schulden von rund CHF 2'200.– möglich gewesen wäre. Gemäss ihrem Eheschutzgesuch vom 27. Mai 2021 (Rekursbeilage 8) betragen ihr Nettolohn CHF 4'310.10 und ihr Bedarf CHF 3'383.25. Damit verfügt sie über einen monatlichen Überschuss von CHF 926.85.
5.3.1.4 Aus den vorstehenden Gründen ist die Feststellung des JSD, dass der Rekurrentin keine ausreichende finanzielle Integration attestiert werden könne (angefochtener Entscheid E. 15), grundsätzlich nicht zu beanstanden. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Betrag der Schulden relativ gering und jedenfalls deutlich weniger hoch als vom JSD angenommen ist sowie, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin nicht damit gerechnet hat und bis vor kurzem auch nicht damit rechnen musste, dass es sich bei den vorstehend erwähnten Schulden ihres Ehemanns zumindest teilweise auch um Solidarschulden von ihr persönlich handelt.
5.3.2
5.3.2.1 Die gegen die Erwägungen des JSD vorgebrachten weiteren Argumente der Rekurrentin verfangen ebenfalls nicht. In ihrer Eingabe vom 6. August 2021 (Akten BdM S. 12 f.) erklärte die Rekurrentin, dass in ihrer Heimat ihr Vater und ihr Bruder lebten und dass sie diese einmal pro Jahr für ein bis zwei Wochen besuche. Zuletzt sei sie auf Besuch gewesen, als ihr Bruder einen Schlaganfall erlitten habe. Zudem erklärte sie, dass sie zu ihrer Heimat eine normale Beziehung habe. Nachdem die Rekurrentin während ihrer gesamten Kindheit und Jugend sowie eines wesentlichen Teils ihres Erwachsenenlebens in [...] gewohnt hat, erst vor fünfeinhalb Jahren im Alter von [...] Jahren in die Schweiz umgezogen ist, und jedenfalls zwecks Besuchs ihres Vaters und ihres Bruders mindestens bis und mit ins Jahr 2021 jedes Jahr für ein bis zwei Wochen in ihre Heimat gereist ist, ist ihre Behauptung, sie habe ausser mit ihrem Vater und ihrem Bruder keine sozialen Kontakte mehr mit in ihrer Heimat lebenden Personen, unglaubhaft. Im Übrigen könnte sie solche im Hinblick auf ihre Rückkehr [...] jedenfalls wiederaufnehmen. Noch weniger verfängt unter den gegebenen Umständen die Behauptung, sie sei mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in [...] nicht mehr vertraut (Rekursbegründung Rz. 96).
5.3.2.2 Die Rekurrentin behauptet, weil ihr Vater sehr betagt sei und ihr Bruder einen Schlaganfall erlitten habe, könnten sie ihr bei der Reintegration in [...] keine Unterstützung leisten, sondern müsste sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland um ihren Vater und ihren Bruder kümmern (Rekursbegründung Rz. 96 f.). Obwohl das JSD bereits im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, es sei nicht belegt, dass der Bruder der Rekurrentin aufgrund des erlittenen Schlaganfalls pflegebedürftig sei und die Rekurrentin daher bei der Reintegration nicht unterstützen könnte (angefochtener Entscheid E. 17), blieb die Rekurrentin für ihre Behauptungen auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren jegliche Substantiierung und jeglichen Beweis schuldig. Weshalb das Alter ihres Vaters, das die Rekurrentin nicht einmal konkret angibt, diesen daran hindern sollte, ihr gewisse Unterstützung zu leisten, ist nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen sind die Behauptungen der Rekurrentin nicht glaubhaft und ist davon auszugehen, dass ihr Vater und ihr Bruder sie bei der Reintegration in [...] durchaus unterstützen können. Im Übrigen hat das JSD – wie zuvor erwogen – zu Recht festgestellt, dass der Rekurrentin die Reintegration in [...] auch ohne vorbestehendes soziales Beziehungsnetz und ohne Unterstützung ihrer Verwandten möglich und zumutbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).
5.3.3 Wie ebenfalls bereits erwähnt, stellte das JSD fest, aufgrund der in ihrer Heimat absolvierten Ausbildung zur [...] und der in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung dürfe davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin auch in [...] wieder eine Anstellung finden werde (angefochtener Entscheid E. 17). Die Rekurrentin macht geltend, insbesondere wegen der hohen Arbeitslosigkeit in [...] und weil ihre derzeitige Arbeit in der Schweiz keine Gemeinsamkeiten mit ihrer weit zurückliegenden Ausbildung zur [...] habe, sei es ihr nicht möglich, sich in ihrer Heimat wirtschaftlich zu integrieren und ihre Existenz zu sichern (vgl. Rekursbegründung Rz. 97 f.). Die von der Rekurrentin behaupteten Umstände sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme des JSD in Frage zu stellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Rekurrentin noch im Jahr 2020 eine Arbeit ausgeübt hat, die mit ihrem gelernten Beruf als [...] zumindest eng verwandt ist. Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete die Rekurrentin in der Schweiz in den Jahren 2018 bis 2019 als [...], im Jahr 2019 als [...] und im Jahr 2020 als [...] (Akten BdM S. 13). Seit dem 22. September 2020 arbeitet sie als [...] (vgl. Akten BdM S. 18 ff.).
5.3.4 Auch wenn die Rekurrentin in der Schweiz sprachlich und beruflich gut integriert ist, was auch die mit der Replik ins Recht gelegten Schreiben der beiden Nachbarn (G____ und H____) nahe legen, ist nach dem Gesagten bei der Rekurrentin entsprechend den Erwägungen des JSD kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorhanden. Eine Rückkehr nach [...] ist ihr zumutbar und somit auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG.
6.
6.1 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin und ihr Ehegatte seit dem 1. Juni 2020, jedenfalls aber etwa seit dem Jahreswechsel 2020/2021 nicht mehr zusammenwohnen (vgl. oben E. 3) und die Ehegemeinschaft seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht (vgl. oben E. 4). Zudem fehlt es an einem wichtigen Grund für getrennte Wohnorte (vgl. oben E. 4). Folglich kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AIG nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG ist ausgeschlossen, weil die Ehegemeinschaft seit der Einreise der Rekurrentin vom 2. Februar 2018 in der Schweiz weniger als drei Jahre gelebt worden ist (vgl. oben E. 3 f.) und kein nachehelicher Härtefall vorliegt (vgl. oben E. 5). Schliesslich sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum verhältnismässig. Daher ist der Rekurs abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Diese werden auf CHF 1’200.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF1’200.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.