| Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.260
URTEIL
vom 24. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Amt für Justizvollzug
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. August 2022
betreffend Beschlagnahme Gebetskette und Zurückweisung von
Hygiene- und Gesundheitsartikeln, Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent), geboren am [...], befindet sich seit dem 30. Oktober 2018 im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt in Haft. Mit Rekursen vom 21. September 2021 und 13. Oktober 2021 setzte sich der Rekurrent gegen die durch die Gefängnisleitung veranlasste Nichtweiterleitung bzw. Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen (Gebetskette, Hygiene- und Gesundheitsartikel) zur Wehr und beantragte deren Aushändigung. Es sei ihm jeweils die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. Mit Entscheid vom 16. August 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) die Rekurse ab, soweit es sie nicht als gegenstandlos abschrieb. Weiter wurde dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung von amtlichen Kosten verzichtet.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25. August 2022 angemeldete und mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent im Wesentlichen beantragt, der angefochtene Entscheid «[…] sei aufzuheben, und es seien die Anträge des Rekurrenten gutzuheissen und das Gesetz betreffend Abgabe von Hygieneartikeln im UG-Waaghof» anzupassen. Weiter «[…] sei zu erkennen, dass die gängige Praxis vom UG-Waaghof» rechtswidrig und unverhältnismässig sei. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. November 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 beantragt das JSD, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten und der Rekurs nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2023 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. November 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein aktuelles Interesse an der Gutheissung seiner Anträge, soweit diese nicht unbestrittenermassen gegenstandslos geworden sind. Der Rekurrent ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, , S. 477 ff., 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2020.106 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E.3.4, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305, S. 277 ff., 305). Aufgrund der geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe vermögen die Ausführungen des Rekurrenten den Voraussetzungen eines Rekurses knapp zu genügen. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten, soweit er sich mit dem Streitgegenstand befasst.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich gemäss § 33 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2021.22 vom 16. August 2022 E. 1.2).
2.
2.1 Thema des angefochtenen Entscheids sind verschiedene persönliche Gegenstände, welche für den Rekurrenten als Inhaftiertem im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt von Angehörigen abgegeben, diesem aber nicht weitergeleitet worden sind. Der Rekurrent rügt mithin deren Nichtaushändigung.
2.2 Durch den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) eingeschränkt. Gemäss Art. 235 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in Untersuchungs- Sicherheitshaft in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 235 StPO N 1). Mit Art. 235 StPO wird damit der bei Grundrechtseingriffen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) wie auch der Grundsatz der Subsidiarität konkretisiert (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 235 N 1). Gemäss § 6 Abs. 1 JVG trifft die Leitung der Vollzugseinrichtung Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung und erlässt die dafür notwendigen Weisungen. Dabei müssen sämtliche Massnahmen geeignet sein, um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu gewährleisten. Sie sind nur zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und müssen hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität angemessen sein (§ 6 Abs. 2 JVG). Gestützt darauf hat der Leiter des Untersuchungsgefängnisses das Merkblatt Nr. 10 «Warenannahme» erlassen. Dieses enthält eine Liste der zur Entgegennahme erlaubten Waren mit den jeweiligen Einschränkungen.
2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die vom Rekurrenten als rechtswidrig gerügte, mündlich ausgesprochene Verweigerung der Weitergabe verschiedener Gegenstände, die ihm Angehörige in die Haft haben bringen wollen, als Rechtsverweigerungsrekurs behandelt. Sie hat diesbezüglich erwogen, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden des Untersuchungsgefängnisses über die Zurückweisung der mitgebrachten Waren um reine Verwaltungsakte gehandelt habe, die nicht in Verfügungsform hätten ergehen müssen. Es liege deshalb keine Rechtsverweigerung vor. Obwohl sich deshalb eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Zurückweisung der gewünschten Waren in der Sache selbst erübrige, stellte die Vorinstanz gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen zurückgewiesenen Gegenständen «der guten Ordnung» halber fest, dass sich die Zurückweisung der Waren auf eine genügende Rechtsgrundlage abstütze (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf § 6 JVG, §§ 10 und 35 Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210]) sowie entgegen den Vorbringen des Rekurrenten als im öffentlichen Interesse und als verhältnismässig zu betrachten sei (Art. 36 BV). Da somit eine materielle Beurteilung erfolgt ist, wie sie der Rekurrent verlangt hat, kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, ob über die Weitergabe der verschiedenen strittigen Gegenstände hätte förmlich verfügt werden müssen. Es ist einzig materiell zu prüfen, ob deren Rückweisung entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz rechtmässig erscheint.
3.
Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent in grundrechtlicher Hinsicht auf die Art. 8, 9 und 10 Abs. 2 der BV sowie die Art. 3, 9 Abs. 1 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), ohne die geltend gemachten Ansprüche weiter zu konkretisieren.
3.1 Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 5.2). Der Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, wieso er mit Bezug auf die verweigerte Weitergabe der für ihn abgegebenen Gegenstände vom Untersuchungsgefängnis im Vergleich mit anderen Inhaftierten rechtsungleich behandelt worden wäre. Soweit er sich diesbezüglich – auch mit Blick auf die untenstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3.3) – auf seine Feststellung beziehen sollte, dass in anderen Untersuchungsgefängnissen andere Regelungen für die Weitergabe von Gegenständen an Gefangene gelten, kann er daraus unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot bezieht sich immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte infrage stehen. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit schützt demgegenüber nicht vor einer ungleichen Behandlung durch verschiedene kantonale Organe im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten (vgl. Waldmann, in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 8 N 25, mit Hinweisen).
3.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Willkürverbot verbietet behördliches Handeln, das sich nicht auf sachliche Gründe stützen kann (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 33 N 9 und 23 sowie § 35 N 66; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 5; VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 und 13. April 2021 E. 9.4.4). Soweit sich der Rekurrent auf den Anspruch auf Schutz vor Willkür beruft, verleiht ihm dieser vorliegend keinen besonderen Schutz, wird er doch darüber hinaus gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO bereits allgemein darin geschützt, in der Haft in seiner persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt zu werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
3.3 Weiter bezieht sich der Rekurrent auf den Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 E. 7 S. 346 f., 97 I 45 E. 3 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, N 1246 f.). Der Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1). Vorliegend ist weder dargetan noch überhaupt ersichtlich, weshalb mit den streitgegenständlichen Massnahmen der Schutzbereich des Grundrechts auf persönlichen Freiheit tangiert sein soll, worauf weiter unten unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit bzw. Art. 235 Abs. 1 StPO nochmals einzugehen ist (vgl. E. 4.2.3 und 4.3.3 f.).
3.4 Der Rekurrent rügt weiter ohne nähere Begründung eine Verletzung des Verbots der Folter gemäss Art. 3 EMRK, wonach niemand einer unmenschlichen erniedrigenden Strafe Behandlung unterworfen werden darf. Inhaltlich deckungsgleich mit Verboten in internationalen Menschenrechtsdokumenten bedeutet Folter die absichtliche Beifügung körperlichen seelischen Leids zur Erzwingung eines Verhaltens (Geständnis, Aussage). Als grausam, unmenschlich erniedrigend gilt eine Behandlung Bestrafung, bei der absichtlich körperliches seelisches Leid von besonderer Intensität zugefügt wird. Indikatoren für die besondere Intensität sind extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle Demütigung. Die Folter ist ein Sonderfall dieser Behandlung, in der sich typischerweise alle drei Faktoren kombiniert finden (vgl. Tschentscher, in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 59 ff.). Für eine derartige Verletzung des Rechts des Verbots der Folter (Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) sind vorliegend ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
3.5 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen religiösem Unterricht zu folgen (Art. 15 BV). Nachdem dem Rekurrenten die Gebetskette unbestrittenermassen ausgehändigt wurde und diese nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. unten E. 4.1), ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch die streitgegenständlichen Massnahmen verletzt sein sollten. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.
3.6 Schliesslich ist ebenfalls nicht ersichtlich, worin eine Diskriminierung des Rekurrenten im Genuss seiner Konventionsansprüche gemäss Art. 14 EMRK liegen soll, konkretisiert er doch nicht ansatzweise, inwieweit er etwa wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Religion, seiner politischen sonstigen Anschauung, seiner nationalen sozialen Herkunft, seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt eines sonstigen Status anders behandelt und in diesem Sinne diskriminiert würde.
4.
Der Rekurrent rügt die Verweigerung der Weiterleitung verschiedener Gegenstände nochmals konkret unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit.
4.1 Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, wie angedeutet, die ursprüngliche Rückweisung einer Gebetskette, welche der Rekurrent zwischenzeitlich erhalten hat. Darauf ist daher unbestrittenermassen nicht mehr weiter einzutreten und erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die entsprechende Rüge gegenstandslos geworden sei, als zutreffend.
4.2 Strittig ist dagegen die Verweigerung der Weitergabe eines Rasierschabers mit Ersatzklingen, welche die Tochter des Rekurrenten ihm am 20. September 2021 abgegeben hatte.
4.2.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz in E. 10 des angefochtenen Entscheids unter Hinweis auf § 6 JVG, § 10 JVV und § 59 Abs. 1 bzw. neu § 60 Abs. 1 der Hausordnung (abrufbar unter: https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:28163601-b29a-4149-b471-3504d53bd82e/Hausordnung%20UG.pdf) erwogen, dass Waren, die für die eingewiesenen Personen bestimmt sind, durch das Untersuchungsgefängnis nur entgegengenommen würden, wenn sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht gefährden. Eine eingewiesene Person könne dabei gemäss § 35 Abs. 1 JVV Waren nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten empfangen. Konkretisierend werde in § 1 Abs. 2 des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» des Untersuchungsgefängnisses festgehalten, dass grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe, Rasierapparate, Bücher und Bargeld angenommen würden. Aus der tabellarischen Darstellung der «erlaubten Waren» gemäss Seite zwei des Merkblatts ergebe sich überdies, dass nur «Elektrische Rasierapparate» zulässig seien. Rasierklingen und Rasierschaber hingegen würden nicht als «erlaubte Waren» aufgeführt. Es sei unbestritten, dass der Rekurrent ein geschütztes Interesse daran habe, seinen Körper zu pflegen. Durch die Nichtaushändigung des verlangten Rasierschabers samt Klingen sei dieses Recht jedoch nicht beschnitten worden. Wie das Untersuchungsgefängnis in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 festgehalten habe, würden den Eingewiesenen vom Eintrittstag an Rasierschaber und Rasierschaum während dem Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis zur Verfügung gestellt. Zudem sei der besagte Rasierschaber, welcher dem Rekurrenten nicht ausgehändigt wurde, auch im gefängnisinternen Kiosk erhältlich. Beim Einschränken der Warenannahme handle es sich um organisatorische Anordnungen, welche sich durch die hohe Fluktuation im Untersuchungsgefängnis und dem Bestreben nach Sicherheit und Ordnung im Gefängnisalltag rechtfertigten. Die Eingewiesenen befänden sich überdies in einem Sonderstatusverhältnis, was bedeutet, dass sie in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat stehen als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben (mit Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, S. 108). Deshalb stehe dem Rekurrenten nicht die freie Wahl zu, welchen Rasierschaber er benutzen möchte. Da der Rekurrent somit mehrere Möglichkeiten habe, sich im Gefängnis zu rasieren, sei keine schützenswerte Rechtsposition des Rekurrenten auszumachen, die durch die Zurückweisung der gebrachten Waren berührt würde.
4.2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass Rasierschaber von der Eröffnung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Jahr 1998 bis 2015 hätten abgegeben werden können, ohne dass die Sicherheit und Ordnung gefährdet worden wären.
4.2.3 Daraus vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss der Regelung in § 1 Abs. 2 des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» (act. 6, S. 19 f.) werden im Untersuchungsgefängnis «grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe, Rasierapparate, Bücher und Bargeld angenommen». Die weitere Produktepalette gemäss der Aufzählung erlaubter Waren bezieht sich allein auf die Warenannahme an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern gemäss § 2 dieses Merkblatts. Die Annahme von Gegenständen für Gefangene erfordert jeweils einen erheblichen Aufwand, muss in der Untersuchungshaft doch nicht nur den Erfordernissen der Wahrung der Sicherheit im Anstaltsbetrieb, sondern auch der Verhinderung möglicher Kollusion besonderes Augenmerk gegeben werden. Es verletzt daher die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit des Rekurrenten nicht, wenn Gegenstände, die einem Gefangenen in der Haft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, nicht entgegengenommen werden. Der Rekurrent hat die Feststellung der Vorinstanz, dass den Eingewiesenen vom Eintrittstag an Rasierschaber und Rasierschaum während dem Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis zur Verfügung gestellt werden, nicht bestritten. Es besteht daher kein grundrechtlicher Anspruch auf die Benutzung eines bestimmten Rasierschabers. Insbesondere ist diese Wahlfreiheit nicht durch den Anspruch auf persönliche Freiheit geschützt. Die Verweigerung der Weiterleitung des von der Tochter abgegebenen Rasierschabers mit Ersatzklingen verletzt daher die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre des Rekurrenten nicht und erscheint verhältnismässig. Es liegt daher auch keine Verletzung von Art. 235 Abs. 1 StPO vor.
4.3 Weiter ist das Nichtaushändigen diverser Hygiene- und Gesundheitsprodukte strittig, welche dem Rekurrenten von Angehörigen gebracht worden sind.
4.3.1 Zur Begründung verwies die Vorinstanz wiederum auf das Merkblatt Nr. 10 «Warenannahme» des Untersuchungsgefängnisses. Waren, welche nicht zu einer der Kategorien aus § 1 Abs. 2 gehörten, könnten lediglich an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern abgegeben werden. Hygieneartikel könnten daher nur zu diesen Zeitpunkten entgegengenommen werden. Diese Einschränkung werde vom Untersuchungsgefängnis in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 (vgl. act. 7 S. 27 f.) mit dem erheblichen Überprüfungsaufwand im Zusammenhang mit der Warenannahme bei einer hohen Fluktuation der Inhaftierten begründet. Der Kontrollbedarf sei in der Untersuchungshaft als strengstem Haftregime grösser als etwa im Strafvollzug, damit der besondere Haftzweck zur Sicherstellung der Strafuntersuchung gewährleistet werden könne, weshalb sich die Betroffenen tiefere Eingriffe in ihre persönliche Freiheit gefallen lassen müssten. Der Rekurrent habe zwar einen Anspruch darauf, sich zu pflegen und auf seine Körperhygiene zu achten. Im konkreten Fall gehe es um zwei Packungen [...] Zahnpasta, zwei Flaschen [...] Shampoo, eine [...]salbe und eine [...] Mundspülung. Wie das Untersuchungsgefängnis mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 unter Hinweis auf das Merkblatt festhalte, könnten die eingewiesenen Personen gewisse Produkte ohne nachgewiesene medizinische Notwendigkeit nicht über den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses bestellen. Damit medizinische Geräte, Produkte Medikamente an der Porte angenommen werden, müssten bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Diese seien erfüllt, wenn bei einer eingewiesenen Person bereits eine medizinische Verordnung gegeben ist der Gefängnisarzt der medizinische Dienst ein Produkt Medikament verordnet. Diese Voraussetzungen lagen hier gerade nicht vor. Sollte die Verwendung einer Salbe gegen muskuläre Schmerzen einer Mundspülung jedoch medizinisch indiziert sein, bestünde für den Rekurrenten die Möglichkeit, sich dieses Produkt verschreiben zu lassen. Gemäss Stellungnahme des Untersuchungsgefängnisses könne der Rekurrent einer Arbeit nachgehen und habe mit diesem regelmässigen Einkommen somit die Möglichkeit, Shampoo und Zahnpasta im gefängnisinternen Kiosk zu kaufen. Zudem könne er sich Shampoo, Zahnpasta und Mundwasser zu Weihnachten, Ostern und Geburtstag bringen lassen (§ 2 Abs. 1 Merkblatt «Warenannahme»), da dann ein zusätzlicher Überprüfungsaufwand in Kauf genommen werde. Er habe somit mehrere Mal im Jahr die Möglichkeit, sich die gewünschten Hygieneartikel ins Gefängnis bringen zu lassen. Folglich werde dem Rekurrenten auch durch diesen Akt der Zurückweisung der Waren die Körperhygiene nicht verweigert. Er werde daher nicht in seinen Rechten berührt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorliege.
4.3.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass das Untersuchungsgefängnis Waaghof «auch an den JVV des Nordwest- und Innerschweizes» gebunden sei, weshalb nebst den drei jährlichen Paketabgaben «zumindest die Abgabe von Hygieneartikeln […] unbeschränkt und jederzeit» erlaubt sein müsse. Das Untersuchungsgefängnis sei mit den nötigen technischen Geräten wie einem grossen Röntgengerät ausgestattet, weshalb die Kontrolle keinen grossen Mehraufwand brächte. Es könnte nicht verlangt werden, dass Gefangene einen Arzt aufsuchen müssten, um sich ein Shampoo verschreiben zu lassen. Weiter macht er geltend, dass die Produkte im internen Kiosk nicht zu marktüblichen Preisen, sondern teurer erhältlich seien. Die Mundspülung sei überhaupt nicht erhältlich. Nach den Hausordnungen von Untersuchungshaftanstalten in über 20 anderen Kantonen könnten stets Hygieneartikel abgegeben werden. Die Einschränkung sei daher nicht verhältnismässig.
4.3.3 Bei der [...] Zahnpasta, den zwei Flaschen [...] Shampoo, und der [...] Mundspülung handelt es sich um flüssige pastöse Hygieneartikel, deren Kontrolle zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken mit Aufwand verbunden ist. Dies erklärt denn auch, dass die Mitnahme entsprechender Produkte etwa im internationalen Flugverkehr beschränkt ist. Daran ändert auch nichts, dass das Gefängnis über Gerätschaften verfügt, mit welchen eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden kann. Der entsprechende Kontrollaufwand steht dabei in Konkurrenz zu den übrigen Betreuungsaufgaben des Gefängnispersonals. Deshalb erlaubt die Notwendigkeit eines geordneten Gefängnisbetriebs gewisse Einschränkungen der Weitergabe von Geschenken an Gefangene im Hinblick auf das Erfordernis von Kontrollen, auch wenn eine zu weitgehende Beschränkung unzulässig erscheint (BGer 2A.10/2002 vom 25. Januar 2002 E. 3d mit Hinweis auf BGE 113 Ia 325 E. 6 S. 330, 102 Ia 279 E. 6 S. 288 ff., 99 Ia 262 E. V.7 S. 279 f.). Es ist daher im Interesse der Wahrung der Sicherheit in der Anstalt zulässig, diesen Kontrollaufwand zu beschränken, zumal den Inhaftierten der Zugang zu Produkten dieser Art gewährt wird. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (vgl. act. 6 S. 67 ff.) das Regime der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Burgdorf (act. 6 S. 73 ff.) die Mitnahme von Toilettenartikeln als Mitbringsel bei Besuchen erlaubt, liegt die Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass der Hausordnungen der Haftanstalten beim Kanton, welcher das Sicherheits- und Kontrollregime im Rahmen seines Ermessens auf die personellen Kapazitäten abzustimmen hat. So ist darauf hinzuweisen, dass in den Regelungen der genannten Haftanstalten etwa Rasierapparate nicht genannt respektive ausgeschlossen werden. Soweit der Rekurrent sinngemäss auf das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SGS 258.300) hinweist, ist abermals festzuhalten, dass gemäss § 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung die Hausordnungen vom Standortkanton erlassen werden und die Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt mit seinen Modalitäten zur Warenannahme im Einklang mit der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien steht. Auch der Umstand, dass die vom Rekurrenten verlangten Produkte möglicherweise im internen Verkauf in Einzelfällen leicht teurer sind als das billigste Angebot im freien Verkauf, vermag daran nichts zu ändern. Auch hier gilt, dass eine umfassende Wahlfreiheit bezüglich der Auswahl dieser Produkte und etwa ein jederzeitiger Zugang zu einer Mundspülung keinen grundrechtlichen Schutz findet. Der Rekurrent bestreitet nicht, Zugang zu entsprechenden Hygieneprodukten zu haben. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit durch die unterbliebene Weiterleitung der Anspruch des Rekurrenten auf persönliche Freiheit verletzt worden wäre. Ebensowenig ist mit der Vorenthaltung der abgegebenen Produkte vor diesem Hintergrund eine die Menschenwürde verletzende Behandlung verbunden, weshalb auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt (vgl. Graben-warter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 20 Rz. 62). Auch soweit sich der Rekurrent mit seiner nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf Art. 10 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II, SR 0.103.2) bezieht, ist nicht erkennbar, wie vorliegend die Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde verletzt worden sein soll.
4.3.4 Bei der zurückgehaltenen [...]salbe handelt es sich um ein Heilmittel. Medikamente und Arzneimittel werden gemäss der Anordnung in § 2 des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» auch im Falle einer Geschenkabgabe bei Geburtstagen, an Weihnachten und Ostern nur auf Anordnung des gefängnisärztlichen Dienstes angenommen. Diese Beschränkung rechtfertigt sich aufgrund der Fürsorgepflicht des Gefängnisses im Sonderstatusverhältnis zum Schutz der Gesundheit der inhaftierten Personen, kann doch damit verhindert werden, dass von medizinischen Wirkstoffen in der besonderen Haftsituation ein gesundheitsschädlicher Gebrauch gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, wieso es dem Rekurrenten nicht zugemutet werden könnte, bei muskulären Beschwerden den gefängnisärztlichen Dienst zu kontaktieren, wie dies von der Gefängnisleitung verlangt wird (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2021, act. 6 S. 46 f.).
5.
5.1 Insgesamt ist daher die streitbetroffene Beschränkung der Weitergabe von Gegenständen, die Dritte für Insassen des Untersuchungsgefängnisses abgeben möchten, geeignet, notwendig und angemessen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen und sicheren Haftvollzugs. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Trotz fehlendem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung kann aber umständehalber wie im vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRR; SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.