Zusammenfassung des Urteils VD.2021.44 (AG.2021.488): Appellationsgericht
Der türkische Staatsangehörige A____ lebt seit fast 30 Jahren in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde vom Migrationsamt Basel-Stadt wegen massiver Verschuldung die Niederlassungsbewilligung entzogen und zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert. Trotz mehrfacher Verwarnungen und Hinweise auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen setzte er seine Schuldenwirtschaft fort. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies seinen Rekurs ab und verhängte Gerichtskosten in Höhe von CHF 400.-. Der Rekurrent legte erneut Rekurs ein, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung anzufechten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied, dass der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig seien, da der Rekurrent trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine erfolgreiche Integration vorweisen konnte und sein Verhalten öffentliche Interessen verletzte. Die Entscheidung wurde auf dem Zirkulationsweg getroffen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2021.44 (AG.2021.488) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 26.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung |
Schlagwörter: | Rekurrent; Rekurrenten; Schulden; Rekurs; Recht; Entscheid; Betreibung; Schweiz; Verschuldung; Widerruf; Einkommen; Verfahren; Verlust; Verwarnung; Basel; Wegweisung; Verlustscheine; Niederlassungsbewilligung; Betreibungen; Rekursbegründung; Migration; Ausländer; Betreibungs; Erwerb |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 36 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 79 MWSTG ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 137 II 297; 139 I 16; 143 II 425; 144 I 266; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.44
URTEIL
vom 26. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Dezember 2020
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1980, reiste am 3. August 1991 in die Schweiz ein und ist seit dem 6. Juli 2001 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Verwarnungen wegen seiner Verschuldung vom 23. April 2010 respektive vom 4. August 2011 klärte das Migrationsamt die finanzielle Situation des Rekurrenten im Zeitraum von Anfang Mai 2015 bis Mitte Januar 2016 unter mehrfacher Mahnung erneut ab und verwarnte ihn mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erneut. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom 20. März 2019 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wie auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 kostenfällig ab. Es auferlegte ihm eine reduzierte Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.-.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Dezember 2020 und 2. März 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und auf seine Wegweisung begehrt. Weiter beantragt er, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. März 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 24. März 2021 verzichtete der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zumindest vorläufig. Er verpflichtete den Rekurrenten, zur Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aktuelle Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Nach erfolgter Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen mit Eingabe vom 15. April 2021 replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 19. April 2021 zur Vernehmlassung des JSD. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. März 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.3).
1.4 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie das JSD zutreffend erwogen hat, bestimmt sich das vor diesem Hintergrund intertemporal anwendbare materielle Recht nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 und VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Danach ist das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin von Amtes wegen eingeleitet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4).
Im vorliegenden Fall wurde dem Rekurrent das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit dem Schreiben vom 15. März 2018 gewährt (Schreiben des Migrationsamts vom 15. März 2018, S. 4). Folglich ist, wie das JSD richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit das AuG (Stand: 1. Januar 2018) anwendbar (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2).
2.
2.1 Die Vorinstanzen stützten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Sie bejahten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG primär aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigeit (VZAE, SR 142.201, Stand: 1. Januar 2018).
2.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie das JSD zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (angefochtener Entscheid, E. 3). Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf demnach nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
2.1.2 Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist mit den entsprechenden Erwägungen des JSD zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 3.1.1 sowie VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1).
2.1.3 Wie das JSD weiter zutreffend erwogen hat, kann - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens - die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aufgrund der Verschuldung erfolgten Verwarnung der ausländischen Person unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (angefochtener Entscheid, E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.1.4 Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.2 Das JSD macht in Bezug auf die Mutwilligkeit geltend, dass der Rekurrent am 23. April 2010 erstmals wegen 16 offenen Betreibungen sowie 19 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 148'0443.20 verwarnt worden sei. Aufgrund der fortgesetzten Verschuldung sei am 4. August 2011 eine zweite Verwarnung bei zwischenzeitlich 21 offenen Verlustscheinen über CHF 155'524.95 sowie sieben Betreibungen über CHF 64'627.25 erfolgt. Die dritte Verwarnung vom 10. Februar 2016 sei aufgrund offener Verlustscheine über CHF 366'501.75 sowie Betreibungen über CHF 174'302.40 erfolgt. Das Migrationsamt habe den Rekurrenten mit den Schreiben vom 4. August 2011 und 10. Februar 2016 auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. März 2018 sei seine Verschuldung auf 28 offene Betreibungen in Höhe von CHF 147'887.65 sowie 94 Verlustscheine in Höhe von CHF 544'890.65 angewachsen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamts am 8. April 2019 habe die Verschuldung 24 offene Betreibungen über CHF 93'220.65 sowie 99 Verlustscheine über CHF 561'008.75 betragen. Vor dem vorinstanzlichen Entscheid sei der Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister schliesslich mit 147 offenen Verlustscheinen über CHF 726'863.05 und 27 Betreibungen in Höhe von CHF 127'865.85 verzeichnet gewesen (Stand: 26. November 2020). Die Verlustscheine des Rekurrenten hätten somit seit Jahren trotz mehrfacher Verwarnungen durch das Migrationsamt kontinuierlich zugenommen. Beim Rekurrenten bestünden seit 2005 Verdienst- und/oder Lohnpfändungen. Da Schuldner, die einer Lohnpfändung unterlägen, keine Möglichkeit hätten, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, könnten weitere Betreibungen hinzukommen der betriebene Gesamtbetrag anwachsen, ohne dass allein deshalb Mutwilligkeit angenommen werden könne. Vorliegend seien die Lohnpfändungen aber seit 2011, also fast während eines Jahrzehnts, gar nicht bedient worden. Auch zuvor seien durch den Rekurrenten nur wenige Zahlungen erfolgt. Es stehe fest, dass der Rekurrent weder die Lohnpfändungen bedient, noch Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens getilgt, sondern sich vielmehr in massivem Umfang immer neu verschuldet habe. Damit habe der Rekurrent in vorwerfbarer Weise immer neue Schulden angehäuft, weshalb ihm Mutwilligkeit vorzuwerfen sei (angefochtener Entscheid, E. 3).
Dem Rekurrenten sei im Zusammenhang mit seiner Verschuldung auch vorzuwerfen, dass er trotz abgeschlossener Berufslehre als Elektriker sich zunächst trotz fehlender Erfahrung dafür entschieden habe, ein Ladenlokal und Restaurant zu eröffnen. Entsprechend habe er sich bereits früh mit weit über CHF 100'000.- verschuldet. In der Folge habe er zwar wieder auf dem erlernten Beruf gearbeitet, aber über Jahre an einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, obwohl er nicht in der Lage sei, damit ein ausreichendes Einkommen zu generieren. So sei bei einer Existenzmittelberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom Dezember 2017 aufgrund eines monatlichen Einkommens von CHF 2'000.- eine pfändbare Quote von CHF 650.- errechnet worden. Im Mai 2020 habe der Rekurrent dann gemäss Existenzmittelberechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt nur noch ein Einkommen von CHF 1'650.- angegeben, welches CHF 116.- unter seinem Existenzminimum gelegen sei. Angesichts dieser miserablen Geschäftslage hätte der Rekurrent seine Selbständigkeit aufgeben und eine Anstellung mit einem geregelten Einkommen suchen müssen, zumal seine Ausbildung gemäss seinen eigenen Angaben sehr gesucht sei. Dabei hätte sich der Mindestlohn für einen Montage-Elektriker EFZ bei einer Berufserfahrung von fünf Jahren im Jahr 2020 auf CHF 4'700.- pro Monat belaufen. Nicht gehört werden könne das Vorbringen des Rekurrenten, er habe aufgrund der notwendigen Flexibilität bei der Betreuung seines schwer kranken Vaters keine Anstellung annehmen können. Für notfallmässige Transporte ins Krankenhaus hätten auch die Sanität Taxiunternehmen und für Fahrten zur Dialyse ein Transportdienst zur Verfügung gestanden, welche zudem schneller und wirtschaftlicher hätten agieren können. Auch nach dem Tod seines Vaters habe der Rekurrent seine Selbständigkeit trotz fehlender Deckung seines Existenzbedarfs nicht zugunsten einer Festanstellung mit geregeltem Einkommen aufgegeben. Die Beteuerung, künftig mehr respektive lukrativere Aufträge annehmen und mit dem Schuldenabbau beginnen zu können, sei angesichts der Tatsache, dass es ihm seit Jahren nicht gelungen ist, einen Schuldenabbau zu leisten und er vielmehr immer wieder neue Schulden generiert habe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Allein seit dem Erlass der Verfügung durch das Migrationsamt am 8. April 2019 seien 25 weitere Betreibungen über CHF 102'045.85 hinzugekommen; Gläubiger seien namentlich die Steuerverwaltung, die Krankenkasse sowie das JSD. Es müsse konstatiert werden, dass der Rekurrent den Schuldenabbau nie ernsthaft angegangen sei, vielmehr habe er an einer Erwerbsform festgehalten, welche ihm bloss ein Erwerbseinkommen knapp über sogar unter dem Existenzminimum beschert und folglich zu immer neuen Schulden geführt habe (angefochtener Entscheid, E. 5).
Zum Vorhalt des Rekurrenten, dass seine Ausstände bei der Steuerverwaltung viel tiefer seien als die betriebenen respektive in Lohnpfändung gesetzten, auf amtlichen Einschätzungen beruhenden Steuerforderungen, da er ab 2009 kein steuerrelevantes Einkommen mehr erwirtschaftet habe, erwog das JSD, dass die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen habe, wenn eine steuerpflichtige Person der Pflicht zur fristgerechten, vollständigen und wahrheitsgetreuen Einreichung der Steuererklärung nicht nachkomme. Blieben die amtlichen Steuerveranlagungen wie hier unangefochten, so erwüchsen sie in Rechtskraft. Soweit die Steuerschulden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, sei dies insofern zu berücksichtigen, als dass sich dadurch die Verschuldung des Rekurrenten reduziere. Bei Verlustscheinen über CHF 726'863.05 und Betreibungen über CHF 127'865.85 bleibe aber auch so eine äusserst hohe Verschuldung bestehen. Zudem sei dem Rekurrenten anzulasten, dass er weder seiner Obliegenheit nachgekommen sei, eine Steuererklärung abzugeben, noch die daraus resultierende amtliche Einschätzung angefochten habe. Diesbezüglich habe nicht einmal der entsprechende Hinweis auf seine diesbezügliche Verantwortung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. März 2018 eine Verhaltensänderung bewirkt. Diese Nachlässigkeit des Rekurrenten im Umgang mit seinen Finanzen manifestiere sich auch darin, dass er vom Migrationsamt so gut wie immer mehrfach habe aufgefordert respektive gemahnt werden müssen, bis er Unterlagen eingereicht Fragen beantwortet habe (angefochtener Entscheid, E. 6).
Zusammenfassend stellte das JSD deshalb fest, dass der Rekurrent trotz mehrfacher Verwarnungen sowie Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen seine Schuldenwirtschaft fortgesetzt und weiter Schulden in erheblichem Umfang generiert habe. Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, dass er an seiner Selbständigkeit festgehalten habe, obwohl er durch diese kein relevantes Einkommen erwirtschafte und teilweise sogar unter dem Existenzminimum lebe. Er habe seit fast zehn Jahren die bestehenden Lohnpfändungen nicht bedient und gleichzeitig weitere Schulden angehäuft. Es sei ihm auch negativ anzulasten, dass er sich seit Jahren von der Steuerverwaltung amtlich einschätzen lasse, dadurch Steuerschulden in hohem Umfang generiere und im Wissen, dass ihm dies im ausländerrechtlichen Verfahren vorgeworfen werde, an dieser Praxis festhalte. Er habe daher den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 7).
2.3 Mit seiner Rekursbegründung bestreitet der Rekurrent dagegen, sich in massivem Umfang in vorwerfbarer Weise immer neu zu verschulden. Seine Verlustscheine hätten in den letzten Jahren zwar zugenommen. Dies liege jedoch nicht etwa daran, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und dadurch tatsächlich neue Schulden generieren würde. Der hohe Anstieg der Verlustscheine liege allein darin begründet, dass ihm das Steueramt aufgrund des automatisierten Mehrwertsteuerverfahrens nach wie vor aus amtlicher Einschätzung prozentuale Steuerforderungen seines Elektro-Einzelunternehmens auferlege. Er habe dieses Verfahren bisher noch nicht beenden lassen, da er in letzter Zeit mehr Aufträge erhalten und damit gerechnet habe, dass es ihm wieder möglich sein werde, die Mehrwertsteuer zu begleichen. Seine Einträge im Betreibungsregisterauszug beträfen ab Anfang 2019 denn auch fast ausschliesslich Steuerforderungen. Demnach seien faktisch keine neuen Steuerschulden entstanden. Er habe seit Beginn seiner Steuerpflicht im Jahr 2001 bis 2009 fast alle von ihm geschuldeten Steuern im Betrag von CHF 28'012.25 bezahlt. Für diesen Zeitraum hätten lediglich CHF 8'125.35 vom Steueramt in Betreibung gesetzt werden müssen. Der Hauptanteil der Einträge in seinem Betreibungsregisterauszug beträfen Steuerforderungen ab 2009. Er habe aber mit seinem Elektro-Einzelunternehmen seit 2009 nur noch wenig Einkommen generieren können, was nicht steuerrelevant gewesen sei. Deshalb habe er dies beim Steueramt nicht deklariert und keine Steuererklärung eingereicht, worauf ihm aus formellen Gründen Steuerforderungen mit amtlicher Einschätzung auferlegt worden seien. Das Steueramt habe bei ihm nie einen finanziellen Verlust erlitten und er habe nie finanzielle Vorteile gehabt (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 3).
Des Weiteren führt der Rekurrent aus, er habe die Forderungen des JSD, vor allem Parkbussen, mehrheitlich beglichen. Die restlichen Einträge in seinem Betreibungsregisterauszug beträfen Krankenkassenprämien, welche er aufgrund der Deckung früherer Parkbussen und seines übrigen Lebensunterhalts nicht habe begleichen können. Er habe sich daher bemüht, möglichst keine Kosten bei der Krankenversicherung zu verursachen. Er sei sich aber bewusst, dass er diese Prämien trotzdem schulde. Er plane, sie in jeweils grossen Raten zu begleichen, sobald er mehr Einkommen erziele (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 4).
Berücksichtige man die von ihm tatsächlich gar nicht geschuldeten Steuerforderungen, welche den Hauptanteil der Einträge in seinem Betreibungsregisterauszug ausmachten - so der Rekurrent weiter -, falle die Summe seiner Schulden in der Tat viel tiefer aus. Er habe sich in den letzten Jahren auch stets bemüht, seine Rechnungen zu begleichen, sodass ausser den Krankenkassenprämien keine neuen Schulden entstanden seien. Wie seinem Betreibungsregisterauszug entnommen werden könne, handle es sich bei den übrigen Einträgen um lange Zeit zurückliegende Verlustscheine. Da er nach dem Abschluss seiner Lehrausbildung als Elektromonteur keine Perspektiven in dieser Branche gesehen habe, habe er sich aus jugendlichem Leichtsinn entschieden, einen Bankkredit aufzunehmen, um ein eigenes Restaurant zu eröffnen. Er sei dann zwar in seinen Beruf zurückgekehrt, habe wegen der dadurch erlittenen finanziellen Schäden aber die Raten des Bankkredites nicht fertig abzahlen können, sodass es zu einer Betreibung gekommen sei. Es könne ihm diesbezüglich kein vorwerfbares Verhalten vorgehalten werden (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 5).
Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe trotz geringem Verdienst an seiner selbständigen Tätigkeit festgehalten, macht der Rekurrent geltend, dass es ihm aufgrund seiner familiären Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei, einer Festanstellung nachzugehen, da er zeitlich flexibel habe sein müssen. Er habe in den letzten Jahren stets für seinen Vater da sein müssen. Eine anderweitige Organisation sei unmöglich gewesen. Weder seine Mutter noch seine Geschwister hätten ihn ersetzen können, da seine Geschwister wegen ihrer Anstellungen zeitlich nicht flexibel seien und seine Mutter wegen ihres Analphabetismus und ihrer fehlenden Deutschkenntnisse keinen Spitaltransport und in Notfällen keine Ambulanz für seinen schwer kranken Vater hätte organisieren können. Obwohl er nun flexibler sei, wolle er den jahrelangen Aufbau seines Elektrounternehmens, welches sich allmählich durch Erhöhung von Aufträgen stabilisiere, nicht rasch aufgeben, sondern das Unternehmen mit dem Ziel der Erzielung eines Einkommens ausbauen, mit welchem er seine früheren Schulden begleichen könne (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 5).
2.4
2.4.1 Der Rekurrent wurde wiederholt verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen. So wurde er bereits mit Verwarnung vom 23. April 2010 darauf hingewiesen, dass im Falle weiterer Missachtung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Widerruf seiner Bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt würde. Es wurde ihm daher die Erwartung mitgeteilt, dass er keine neuen Schulden verursachen und sich bemühen solle, die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen. Mit Schreiben vom 4. August 2011 wurde diese Verwarnung wiederholt. Gleichzeitig wurde er ersucht, sich mit einer Schuldenberatungsstelle in Verbindung zu setzen, um seine finanziell angespannte Situation zu verbessern. Mit weiterer Verwarnung vom 10. Februar 2016 wurde er wiederum auf die genannten migrationsrechtlichen Folgen einer weiteren Missachtung seiner Verpflichtungen wie auch die Erwartung hingewiesen, keine neuen Schulden zu verursachen und seine bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent tatsächlich und nachhaltig von einer Schuldenberatungsstelle hat beraten lassen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gab er an, sich an die Schuldenberatungsstelle Plusminus gewendet zu haben. Er sei daran, deren Ratschläge in Taten umzusetzen. Mit Schreiben vom 3. August 2015 präzisierte er dann, dort ohne Anmeldung bloss Informationsbroschüren bezogen zu haben. Auf wiederholte Mahnung vom 1. und 29. Oktober sowie 18. November 2015 hin reichte er keine weiteren Belege für entsprechende Bemühungen ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 gab er an, bei «MinusPlus» gewesen zu sein. Da er selbständig sei, habe es aber nicht geklappt. Damit stellte der Rekurrent im migrationsrechtlichen Verfahren offensichtlich mangelnden Willen zur Kooperation unter Beweis.
Bereits mit Schreiben vom 3. August 2015 erklärte er zudem, dass seine Schwester B____ Juristin sei und ihn auch rechtlich unterstützen könne. Offensichtlich unterliess er es aber auch, die Hilfe seiner beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk tätigen (vgl. Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4) und notorischerweise im Bereich des Migrationsrechts tätigen Schwester in Anspruch zu nehmen.
Trotz dieser bestehenden, aber offenbar nicht mit nachhaltiger Wirkung in Anspruch genommenen Hilfsangebote unternahm der Rekurrent während eines Jahrzehnts nichts, um seine Schulden, die er gemäss eigener Aussage gemäss Schreiben vom 22. Mai 2017 «nicht unter Kontrolle hatte», in den Griff zu kriegen. So erscheint unerfindlich, weshalb der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt Steuererklärungen mit Belegen über seine Einkünfte und Ausgaben aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht und damit möglicherweise zu hohe amtliche Einschätzungen vermieden hat. Wenn er mit seiner vorinstanzlichen Rekursbegründung ausführt, aufgrund seines «sehr tiefen Einkommens» sei ihm die Einreichung von Steuererklärungen «peinlich» gewesen, muss er sich fragen lassen, warum ihm seine stetig steigende Verschuldung bei den Steuerverwaltungen nicht viel peinlicher gewesen ist (vgl. Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 3).
Keine Erklärung vermag der Rekurrent auch dafür zu liefern, weshalb ihm angeblich zu hohe Mehrwertsteuerforderungen in Rechnung gestellt worden sein sollen. Der Umfang der Steuerforderung im Verfahren der Abrechnung nach Saldosteuersätzen erfolgt nach vereinbarten Entgelten (Art. 36 ff. des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20]). Eine allenfalls zu hohe Besteuerung kann auch hier allein durch eine Ermessenseinschätzung aufgrund fehlender unvollständiger Aufzeichnungen erfolgen (Art. 79 MWSTG).
Daraus folgt, dass der Rekurrent trotz dreimaliger Verwarnung während eines Jahrzehnts keine sichtbaren Anstrengungen unternommen hat, um seine Verschuldung in den Griff zu bekommen und die Auferlegung allenfalls materiell nicht gerechtfertigter öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu verhindern. Die Tatsachen, dass der Rekurrent während vieler Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und sich nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien gekümmert hat, obwohl er während Jahren dafür betrieben worden ist, können als erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert werden, aus denen zumindest auf qualifizierte Fahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann. Selbst wenn seine Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer veranlagt worden wären, so bleibt seine höhere, durch die amtlichen Einschätzungen begründete Verschuldung damit vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig gar eventualvorsätzlich verursacht (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2).
2.4.2 Weiter muss dem Rekurrenten mit dem JSD auch vorgeworfen werden, während über eines Jahrzehnts trotz uneingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit seinem eigenen Elektrounternehmen festgehalten zu haben, obwohl er damit nicht einmal seinen eigenen Lebensunterhalt unter Einschluss der dazugehörigen Krankenkassenkosten zu decken vermag. Unbehelflich erscheint dabei die Begründung des Rekurrenten, wegen der Betreuung seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters aufgrund der notwendigen Flexibilität an einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Wie der Rekurrent mit seinem vorinstanzlichen Rekurs, auf den er nun verweist, ausgeführt hat, schwächte die dreimal wöchentlich erfolgende Dialyse seinen Vater so, dass er «in den letzten Jahren immer wieder notfallmässig hospitalisiert [ ] und ein paar Mal auf [die] Intensivstation verlegt werden musste» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Über die Zahl dieser nicht weiter belegten, notfallmässigen Hospitalisierungen schweigt sich der Rekurrent aus. Es ist daher nicht ersichtlich, warum er bei zeitlicher Unabkömmlichkeit aufgrund eines Anstellungsverhältnisses nicht die Ambulanz hätte organisieren können. Weiter machte er geltend, er habe seinen Vater «bei komplizierten Arztgesprächen betreffend Medikamenteneinstellungen immer begleiten [müssen], weil er nicht alles verstand» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Wieso solche Termine nicht ausserhalb seiner eigenen Arbeitszeiten in einem Anstellungsverhältnis hätten gelegt werden können, erläutert der Rekurrent nicht. Schliesslich macht er geltend, er habe seinen Vater in die Dialyse fahren müssen, «[b]is der Behindertentransport organisiert werden konnte» (Rekursbegründung vom 8. Mai 2019, Ziff. 4). Warum diese Organisation längere Zeit in Anspruch nehmen musste, wird nicht erklärt und ist nicht ersichtlich. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb der Rekurrent sich nicht schon seit längerer Zeit um einen unselbständigen Erwerb hätte kümmern können, mit dem er seinen Lebensunterhalt sichern, seine Schulden abbauen und seinen steuerlichen Obliegenheiten leichter hätte genügen können.
Soweit der Rekurrent eine Aufgabe seiner weiterhin nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit damit begründet, dass sich die Auftragslage seines Elektrounternehmens nach dem jahrelangen Aufbau stabilisiere, deckt sich seine damit zum Ausdruck gebrachte Erwartung auf eine Verbesserung seines Einkommens mit nicht erfüllten Hoffnungen, wie er sie schon früher gegenüber den Migrationsbehörden zum Ausdruck erbracht hat, ohne dass sich diese erfüllt hätten (vgl. Schreiben vom 22. Mai 2017). Schliesslich bleibt der Rekurrent dem Gericht auch den Beleg für ein aktuell existenzsicherndes Einkommen schuldig. Mit Eingabe vom 15. April 2021 wies er für die Jahre 2020 und 2021 insgesamt 6 Aufträge mit Bruttoeinnahmen von CHF 19'313.30 nach. Mit weiteren Aufträgen behauptet er Bruttoeinnahmen von insgesamt CHF 22'824.35. Mit diesen Bruttoeinnahmen von monatlich CHF 1'600.- bis 1'900.-, von denen noch seine Gestehungskosten in Abzug zu bringen sind, ist der Rekurrent weiterhin nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu bestreiten. So musste die Krankenkasse des Rekurrenten die zum Existenzbedarf zählenden Prämien auch im vergangenen und im vorliegenden Jahr mit Zahlungsbefehlen vom 16. Januar, 13. Mai, 17. September und 18. Dezember 2020 sowie 18. März 2021 in Betreibung setzen.
Es wäre dem Rekurrenten daher nicht nur möglich gewesen, schon vor Jahren seine nicht existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzugeben. Er wäre dazu aufgrund seiner massiven und stetig wachsenden Verschuldung und der seit rund einem Jahrzehnt nicht möglichen Einkommenspfändung zum Schuldenabbau aufgrund seiner voll bestehenden Arbeitsfähigkeit auch verpflichtet gewesen. Seine finanzielle Lage muss daher insoweit als selbst verschuldet bezeichnet werden, da der Rekurrent keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, um seine Schuldensituation zu verbessern. Insgesamt sind somit selbst während des vorliegenden Wegweisungsverfahrens keinerlei Bestrebungen des Rekurrenten zur Stabilisierung seiner finanziellen Situation feststellbar.
2.4.3 Vor diesem Hintergrund erscheint das Anwachsen seiner Verschuldung von 21 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 155'524.95 sowie sieben Betreibungen in der Höhe von CHF 64'627.25 im Zeitpunkt seiner zweiten Verwarnung vom 4. August 2011 auf insgesamt 155 Verlustscheine im Betrag von CHF 733'305.05 sowie 87 offene Betreibungen in der Höhe von CHF 333'361.10 gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2021 offensichtlich mutwillig (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 7. April 2021, S. 5-7). Der Rekurrent hat trotz dreimaliger Verwarnung während eines guten Jahrzehnts jede Anstrengung zur Sanierung seiner Verschuldung unterlassen, sein als unerwünscht erachtetes Verhalten unbeirrt fortgesetzt und weiterhin mutwillig Schulden gemacht. Die heutige Verschuldung des Rekurrenten übersteigt die Höhe unbezahlt gebliebener öffentlich- privatrechtlicher Schulden, bei der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden kann, um ein Mehrfaches (vgl. BGer 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint es unerheblich, wenn die Verschuldung des Rekurrenten bei der Abgabe von Steuererklärungen tiefer geblieben wäre (vgl. dazu VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2), für welche Behauptung der Rekurrent im Übrigen nicht im Stande ist, Belege zu edieren.
Daher haben die Vorinstanzen - in einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Verschuldung - auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass er mit seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt hat. Denn auch bei einer langen Aufenthaltsdauer begründet die mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare Verschuldung diesen Widerrufsgrund (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1).
3.
3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden mit der zutreffenden Erwägung des JSD nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vom 24. Oktober 2007]) (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 4.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).
3.3 Das JSD erwog mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Rückkehr in die Türkei, dass er im August 1991 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz eingereist sei, womit er über eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz verfüge und die persönlichkeitsprägenden Jahre hier verbracht habe. Weiter erwog es, dass seine Mutter sowie ein erwachsener Bruder und drei erwachsene Schwestern in der Schweiz lebten, wobei der unverheiratete und kinderlose Rekurrent mit seiner Mutter und einer der Schwestern in einer Wohnung zusammen lebe. Er verfüge angesichts dieser Umstände über achtenswerte private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Diese allein liessen eine Wegweisung aber nicht als unzumutbar erscheinen. Trotz seiner langen Anwesenheit könne nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Er habe sich massiv verschuldet und es könne auch nicht von einer gelungenen beruflichen Integration gesprochen werden. Trotz dem Besuch der hiesigen Schulen und dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre als Montage-Elektriker sei es ihm nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Aufgrund der Übernahme eines Ladenlokals sowie eines Restaurants habe er sich infolge seiner Unerfahrenheit im Umfang von weit über CHF 100'000.- verschuldet. Mit der folgenden selbständigen Tätigkeit als Elektriker habe er in den nachfolgenden Jahren nie seinen Lebensunterhalt zu decken vermocht, sondern vielmehr massive Schulden generiert. Hinzu kämen mehrere Verurteilungen zu Geldstrafen und Bussen in den letzten zehn Jahren. So sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildem zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 170.- sowie einer Busse über CHF 800.- verurteilt worden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei am 25. Februar 2014 eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 180.- sowie einer Busse von CHF 900.- erfolgt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2013 sei er sodann wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt worden. Auch wenn es sich hierbei nicht um schwere strafrechtliche Verstösse handle, fielen diese negativ ins Gewicht (angefochtener Entscheid, E. 8).
Eine Reintegration des Rekurrenten in der Türkei sei für ihn zwar zweifellos mit Problemen verbunden und würde ihm zunächst nicht leicht fallen. Er habe sich dort aber wiederholt ferienhalber aufgehalten, zuletzt gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018. Er habe dort auch seine Eltern vor Ort unterstützt und betreut (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 3. Juli 2015), woraus geschlossen werden könne, dass er sich vor Ort nicht nur gut auskenne, sondern auch mit der Sprache sowie den administrativen und kulturellen Gegebenheiten der Türkei vertraut sei. In seiner Heimat lebten mehrere Verwandte, so z.B. Tanten und Onkel, aber auch eine verheiratete Schwester mit vier Kindern (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 3. Juli 2015 sowie 3. August 2015). Insofern könne er nach seiner Ausreise in die Türkei auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen und von seinen Verwandten bei der Eingliederung in die türkischen Verhältnisse unterstützt werden. Im Übrigen habe es der Rekurrent selber zu verantworten, dass er trotz mehrfacher Verwarnung mit unmissverständlichem Hinweis auf die Folgen weiterer Verschuldung infolge seiner über Jahre fortgesetzten Schuldenwirtschaft aus der Schweiz weggewiesen werde, zumal das Migrationsamt ihn unmissverständlich auf die Folgen weiterer Verschuldung hingewiesen und ihm die Wegweisung angedroht habe (angefochtener Entscheid, E. 9).
Angesichts des Umfangs seiner Verlustscheine und offenen Betreibungen bleibe auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass seine Steuern von der Steuerbehörde mit den amtlichen Einschätzungen zu hoch veranschlagt worden seien und die Steuerschulden somit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, eine äusserst hohe Verschuldung bestehen. Daraus resultiere ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz. Im Übrigen befinde sich der Rekurrent mit 40 Jahren in einem Alter, in dem er sich an die veränderte Ausgangslage anzupassen vermöge. Er sei in bestem Alter, gesund und habe in der Schweiz Berufs- und Sprachkenntnisse erworben, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz hilfreich sein würden (angefochtener Entscheid, E. 9).
Schliesslich erwog das JSD, dass der Rekurrent nicht über eine Kernfamilie verfüge, welche vom Grundsatz der Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfasst werde. Mit Bezug auf das ebenfalls von Art. 8 EMRK erfasste Recht auf Privatleben erwog das JSD, vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der Rekurrent über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur verfüge, zumal er diesbezüglich auch nichts geltend gemacht habe. Seine Selbständigkeit bringe ihm kein nennenswertes Einkommen ein, lebe er damit doch unter dem Existenzminimum. Somit verliere er bei einer Aufgabe seiner Selbständigkeit weder einen grossen Kundenstamm noch ein gesichertes Einkommen. Die im gleichen Haushalt lebende Mutter könne auch von den Geschwistern des Rekurrenten unterstützt werden, sofern dies notwendig sein sollte. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren von einer seiner Schwestern unterstützt worden sei, könne geschlossen werden, dass die Familienbanden intakt seien und unter den verbleibenden fünf Familienmitgliedern genügend Unterstützung geleistet werden könne. Auch seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Seine auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. lit. b AuG sowie Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG gestützte und damit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Landesrecht beruhende Wegweisung stelle aufgrund einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trage, eine im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK notwendige Massnahme dar. Aufgrund der ihm vorwerfbaren Schuldenmacherei in erheblichstem Umfang bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, welches sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege, auch wenn dies dazu führe, dass er seine privaten Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich aufgeben müsse. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz erwiesen sich daher als verhältnismässig. Ausserordentliche Gründe, welche diesem Ergebnis entgegenstünden, lägen nicht vor (angefochtener Entscheid, E. 10-12).
3.4 Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz allein wegen seinen Schulden offensichtlich nicht verhältnismässig sei, zumal er seit seiner Kindheit, mithin seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebe. Hier habe er fast seine gesamte schulische Ausbildung sowie seine Berufsbildung absolviert. Zudem lebten seine einzigen Familienangehörigen und seine Freunde in der Schweiz. Unter Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausführungen macht er geltend, die Schweiz sei seine Heimat und er könne sich an die Kindheitsjahre in der Türkei nur wenig erinnern. In der Türkei lebten nur eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits, welche beide über 80 Jahre alt seien. Seine älteste, in der Türkei lebende Schwester habe einen behinderten Sohn, weshalb sie sich auch nicht um ihn kümmern könne. Bei einer Rückkehr in die Türkei könne ihn deshalb niemand unterstützen. Er kenne sich im dortigen System nicht aus und wisse nicht, wie er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. In der Schweiz sei er sowohl beruflich wie auch sprachlich, familiär sowie sozial tief integriert. Er leiste zudem innerhalb der Familie immer noch Unterstützung, indem er seine invalide Schwester C____ sowie seine älter werdende Mutter zu Hause unterstütze. Ohne seine Hilfe müsste insbesondere seine Schwester in einem Wohnheim wohnen, was dem Staat hohe Kosten verursachte (Rekursbegründung vom 2. März 2021, Ziff. 6).
3.5 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen kann insbesondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund seiner fortgesetzten Schuldentätigkeit sowie seiner Unfähigkeit, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit und abgeschlossener Berufslehre ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften, gerade nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Zudem muss ihm aufgrund seiner trotz mehrfacher Verwarnung unbeirrten Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft und der Unterlassung jeglicher Kooperation mit den Steuerbehörden auch der Wille abgesprochen werden, sich in das hiesige System zu integrieren. Dies relativiert seine Behauptung, das System in der Türkei nicht zu kennen, war er doch auch in der Schweiz trotz der hier genossenen Ausbildung nicht bereit, sich in ein solches einzugliedern. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, warum zumindest die Familie seiner ältesten Schwester den Rekurrenten nicht zumindest am Anfang nach einer Rückkehr in die Türkei sollte unterstützen können. Der Umstand, dass diese einen behinderten Sohn habe, vermag dies offensichtlich nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Schliesslich setzt der Rekurrent sich nicht substantiiert mit der Feststellung auseinander, wieso nicht seine in der Schweiz lebenden Geschwister sich um die Betreuung seiner Mutter und allenfalls auch seiner Schwester C____ kümmern könnten.
Die lange Aufenthaltsdauer des Rekurrenten und seine dadurch begründeten privaten Interessen an der Fortführung seines hiesigen Aufenthalts können schliesslich - aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Hartnäckigkeit, mit welcher er sich trotz dreimaliger Verwarnung auch noch während des vorliegenden, sich über mehrere Jahre erstreckenden Verfahrens jeglicher Anstrengungen zur Sanierung seiner wirtschaftlichen Situation und zur Generierung eines existenzsichernden Einkommens zur Vermeidung weiterer Verschuldung widersetzt hat, obwohl ihm solche aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und auch seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres möglich gewesen wären - das bestehende öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Schuldenwirtschaft nicht überwiegen. Es muss daher mit den Erwägungen des JSD festgestellt werden, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweisen.
4.
Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.
4.1 Das JSD wies das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Es auferlegte ihm daher eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 400.-. Mit seinem Rekurs verlangt der nicht vertretene Rekurrent zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Er setzt sich damit aber nicht näher auseinander. Gleichwohl rechtfertigt es sich, den vorinstanzlichen Kostenentscheid aufzuheben. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und seiner Einreise im Kindesalter einerseits sowie der primär auf seiner Verschuldung beruhenden Begründung des öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung andererseits kann nicht von einer Aussichtslosigkeit seiner Rechtsmittel ausgegangen werden. Dem mittellosen Rekurrenten hätte daher im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden müssen. Insoweit ist der Rekurs gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und dem Rekurrenten ist für das Verfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dem Rekurrenten ist jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. E. 4.1 hiervor). Deshalb gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.- zulasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des JSD vom 18. Dezember 2020 aufgehoben und wird dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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