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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2021.4 (AG.2021.202)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2021.4 (AG.2021.202) vom 15.09.2021 (BS)
Datum:15.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung vorsorglicher Massnahmen
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 261 ZPO ; Art. 374 ZGB ; Art. 376 ZGB ; Art. 388 ZGB ; Art. 389 ZGB ; Art. 391 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 408 ZGB ; Art. 42 BGG ; Art. 445 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZGB ;
Referenz BGE:140 III 49;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2021.4


URTEIL


vom 11. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Dezember 2020


betreffend Verlängerung vorsorglicher Massnahmen



Sachverhalt


B____ leidet seit mehreren Jahren an einer schweren Demenzerkrankung. Nachdem sie erst durch ihren Ehemann, A____ (Beschwerdeführer), betreut wurde, lebte sie in einem Alterspflegeheim in [...] sowie im Alters- und Pflegeheim [...]. Seit Mitte Juni 2020 wird B____ im C____ betreut.


Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 entzog die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt dem Beschwerdeführer als superprovisorische Massnahme das Ehegattenvertretungsrecht für seine Ehefrau. Zeitgleich wurde eine superprovisorische Beistandschaft für B____ errichtet. Das Mandat wurde D____, Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), übertragen. Der Beistand erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Auftrag, B____ in den Bereichen Wohnen, Medizinisches, Finanzen, Soziales, Administratives sowie Rechtliches zu unterstützen, zu betreuen und wo nötig zu vertreten. Der Beistand wurde sodann ermächtigt, die Post von B____ zu öffnen. Die Erwachsenenschutzbehörde befristete diese superprovisorische Massnahme bis zum 30. Juli 2020 und stellte fest, dass sie sofort vollstreckbar sei. Mit Entscheid vom 29.Juli 2020 überführte die Erwachsenenschutzbehörde die superprovisorischen Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen. Die Beistandschaft, der Aufgabenbereich des Beistands sowie der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts blieben bestehen. Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 31.Dezember 2020 befristet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Urteil VD.2020.157 vom 6. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat.


Mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 verlängerte die Erwachsenenschutzbehörde die vorsorglichen Massnahmen bis zum 30. April 2021. Die Beistandschaft einschliesslich sämtlicher Aufgaben des Beistands sowie der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts blieben unverändert bestehen (Dispositiv-Ziff. 1 - 3). Der Beistand erhielt neu die zusätzliche Aufgabe, gemeinsam mit der Heimleitung des C____ und A____ im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Beistandschaft bis zum 31. März 2021 eine verbindliche Vereinbarung zum (Persönlichkeits-)Schutz von B____ zu erarbeiten (Dispositiv-Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 7).


Gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Dezember 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 11.Januar 2021 vom Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Adovkat, erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt beantragen, der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Dezember2020 bezüglich der Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen sei vollumfänglich und kostenfällig aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In prozessualer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer beantragen, die aufschiebende Wirkung des Einzelentscheids (recte: der Beschwerde) sei wiederherzustellen. Die Akten des Verfahrens VD.2020.157 seien durch das Gericht von Amtes wegen beizuziehen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 19.Januar 2021 wurde der Erwachsenenschutzbehörde die Beschwerde zur Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zum 25. Januar 2021 sowie zur Stellungnahme zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Einreichung der Akten bis zum 10. Februar2021 zugestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde liess sich mit Schreiben vom 25.Januar 2021 zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vernehmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 reichte die Erwachsenenschutzbehörde eine Stellungnahme zu den übrigen Rügen des Beschwerdeführers ein und überliess dem Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11.Februar 2021 wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur allfälligen Replik zugestellt und wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgewiesen. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Februar 2021 zur Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten des Verfahrens VD.2020.157 auf dem Zirkularweg.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art.445 Abs.3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR201) sowie §17 Abs.1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss §92 Abs.1 Ziff.10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) das Dreiergericht.


1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).


1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Aufgrund der bisher erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Dezember 2020 ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).


1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16.Januar 2008).


Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E.1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30.September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12.April 2017). Allfällige Mängel der Beschwerde können mit einer Replik nicht mehr behoben werden.


2.

2.1 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 30. Dezember 2020 verlängerte die Erwachsenenschutzbehörde die vorsorglichen Massnahmen der Ver-tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit gleichbleibendem Aufgabenbereich des Beistands sowie des Entzugs des ehelichen Vertretungsrechts bis zum 30.April 2021. Nach Ablauf dieses Zeitpunkts fallen die Massnahmen dahin, wenn sie nicht zuvor durch die Erwachsenenschutzbehörde bestätigt oder abgeändert werden (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 5). Der Beistand erhielt die zusätzliche Aufgabe, gemeinsam mit der Heimleitung und A____ im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Beistandschaft bis zum 31. März 2021 eine verbindliche Vereinbarung zum (Persönlichkeits-)Schutz von B____ zu erarbeiten.


2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde stützte sich bei der Beurteilung der Frage der Verlängerung der vorsorglichen Massnahme in erster Linie auf die Stellungnahme des Beistands vom 4. November 2020. Daraus gehe hervor, dass aus Sicht des Beistands die Fortführung der Massnahme angezeigt erscheine. Die Situation im C____ habe sich mit der Einsetzung des Beistands stabilisiert, die vereinbarten Regelungen betreffend die Betreuung von B____ würden durch A____ eingehalten und die seit Ernennung des Beistands angefallenen Heimrechnungen seien beglichen. Der Beistand lege dar, dass, sofern die Erwachsenenschutzbehörde eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen gutheisse, ein Bruch der bisher geltenden Regeln zu erwarten sei und dadurch die Interessen von B____ gefährdet würden. Die Erwachsenenschutzbehörde kommt im angefochtenen Entscheid «aufgrund der nach wie vor komplexen Gesamtsituation» zum Schluss, dass die vorsorglich angeordnete Beistandschaft zum Schutz von B____ zu verlängern ist. Zu klären sei insbesondere, wie die Finanzierung des Heimplatzes sichergestellt werden könne und wie die heute geltenden Regeln des C____ nach einer allfälligen Aufhebung der Beistandschaft verbindlich eingehalten werden könnten. Daher beauftrage die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, gemeinsam mit der Heimleitung des C____ und A____ im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Beistandschaft bis zum 31. März 2021 eine verbindliche Vereinbarung zum (Persönlichkeits-)Schutz von B____ auszuarbeiten.


2.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es habe nie eine Gefährdung seiner Ehefrau durch seine Pflege bestanden. Aufgrund der Hämatome am Körper seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 Anzeige gegen Unbekannt erhoben, um allfällige Übergriffe im Pflegeheim zum Nachteil seiner Ehefrau abklären zu lassen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei nach umfangreichen Abklärungen mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2021 zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise auf irgendeine Straftat ersichtlich seien (Beschwerde, Rz. 16, 25). Der Bericht des Beistands vom 4. November 2020, worauf sich die Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stütze, sei unbegründet und stelle eine reine Behauptung dar. Weshalb der Beistand befürchte, dass die etablierten Regeln «sofort nicht mehr funktionieren sollten», würde er seiner Funktion enthoben, gehe aus dem Bericht nicht hervor. Deshalb erscheine die Einschätzung des Beistands betreffend das Fortdauern der vorliegenden vorsorglichen Massnahme und gar ihre Ergänzung um einen weiteren Auftrag an den Beistand ohne jegliche Grundlage (Beschwerde, Rz.24). Der angefochtene Entscheid stütze sich «lediglich auf ein Gefühl des Beistands», dass bei einer Aufhebung der Massnahmen «allenfalls gewisse von ihm etablierte Regeln durch den Beschwerdeführer nicht mehr eingehalten werden könnten». Dass ein Bruch dieser Regeln durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe, bestreitet der Beschwerdeführer (Beschwerde, Rz. 26). Im angefochtenen Entscheid würden die noch im Entscheid vom 29. Juli 2020 genannten notwendigen sorgfältigen Abklärungen nicht mehr erwähnt und es werde auch nicht ausgeführt, ob bzw. welche entsprechenden Abklärungen diesbezüglich in den vergangenen sechs Monaten vorgenommen werden seien (Beschwerde, Rz. 24).


2.4 Die Erwachsenenschutzbehörde führt in der Stellungnahme vom 25. Januar2021 zum Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus, sie sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untätig geblieben. Jedoch habe sie einerseits das Ergebnis der Strafuntersuchung abwarten müssen. Andererseits sei die Garantie des Persönlichkeitsschutzes von B____ nicht abschliessend geklärt. Es werde dabei auf das Video verwiesen, welches aus Sicht der Erwachsenenschutzbehörde nach wie vor als erheblicher Eingriff in die Persönlichkeit von B____ empfunden werde. Die Erwachsenenschutzbehörde teile die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, wenn er dartue, dass es sich bei der Reaktion seiner Ehefrau auf das Auflegen der Kühlelemente lediglich um ein «kurzes Zucken» handle. Diese Einschätzung der Erwachsenenschutzbehörde teile das Appellationsgericht in seinem Urteil VD.2020.157 vom 6. Dezember 2020. Dieses halte fest, dass der mangelnde Persönlichkeitsschutz von B____ noch immer gegeben und das Schutzbedürfnis weiter abzuklären sei. Um dem nachzukommen, sei die Ausarbeitung einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem C____, dem Beschwerdeführer und dem Beistand notwendig, weshalb die Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen verfügt worden sei. Das Instrument der Zusammenarbeitsvereinbarung ziele genau darauf ab, das Schutzbedürfnis von B____ sicherzustellen.


In der Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führt die Erwachsenenschutzbehörde aus, dass der angefochtene Entscheid einerseits aufgrund des damals noch hängigen Strafverfahrens und dem Bericht des Beistands vom 4. November 2020 ergangen sei. Der Bericht des Beistands stütze sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht «lediglich auf Behauptungen». Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zeige immer wieder seine skeptische Haltung gegenüber der Ausarbeitung der erwähnten Vereinbarung, was aus zahlreichen E-Mails des Beschwerdeführers hervorgehe. Jene richteten sich an einen weiten Adressatenkreis und der Beschwerdeführer lege darin mehrfach dar, dass er in der Ausarbeitung der Vereinbarung keinen Sinn sehe. Es sei daher davon auszugehen, dass diese ohne klare Regeln innert Kürze gebrochen werde. Der Erwachsenenschutzbehörde sei auch im Verlaufe der Beistandschaft bekannt geworden, dass es zu zahlreichen Regelverstössen im Heim durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Die Erwachsenenschutzbehörde sei - trotz Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - weiterhin der Ansicht, dass durch die Aufnahme des Videos eine Persönlichkeitsverletzung von B____ erfolgt und der Beschwerdeführer hier eindeutig zu weit gegangen sei. Diese Persönlichkeitsverletzung sei denn auch ausschlaggebend gewesen für die Anordnung einer Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim, dem Beschwerdeführer und dem Beistand. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 habe ihm die Erwachsenenschutzbehörde die Aufhebung der Beistandschaft in Aussicht gestellt. Dafür könne jedoch nur eine verbindliche Vereinbarung Grundlage bieten. Neben den wichtigen Verhaltensregeln seien auch dringend finanzielle Fragen zu klären, wie beispielsweise die Begleichung der laufenden sowie der noch offenen Heimrechnungen.


2.5 Replicando beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt. Das fragliche Video sei zur Begründung der Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen oder gar der Anordnung zur Ausarbeitung einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Heim und dem Beistand ungeeignet, da die Persönlichkeitsverletzungen reine Ansichtssache der Erwachsenenschutzbehörde und in keiner Weise belegt seien (Replik, Rz. 3). Die skeptische Haltung des Beschwerdeführers über die Ausarbeitung der erwähnten Vereinbarung dürfe keinerlei Rechtfertigung für eine Aufrechterhaltung von vorsorglichen Massnahmen sein und in Anbetracht der geradezu willkürlichen Behandlung des vorliegenden Falles durch die Erwachsenenschutzbehörde kaum erstaunen. Zudem seien die von der Erwachsenenschutzbehörde vorgebrachten «zahlreichen Regelverstösse im Heim» lediglich behauptet und nicht belegt (Replik, Rz. 4). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, wenn denn Unklarheiten betreffend finanzielle Angelegenheiten vorlägen, wäre «bestenfalls eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft in diesem Bereich zu begründen, keinesfalls aber eine vollumfängliche Bevormundung» (Replik, Rz. 5).


3.

In der Sache strittig ist die Verlängerung des vorsorglichen Entzugs des ehelichen Vertretungsrechts des Beschwerdeführers für seine Ehefrau gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB und der vorsorglichen Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 in Verbindung mit Art.445 Abs. 1 ZGB. Neu im Vergleich zum ursprünglichen Aufgabenbereich des Beistands (vgl. dazu VGE VD.2020.157 vom 6. Dezember 2020, Sachverhalt) hinzugekommen ist der zusätzliche Auftrag an den Beistand, gemeinsam mit der Heimleitung des C____ und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Beistandschaft bis zum 31. März 2021 eine verbindliche Vereinbarung zum (Persönlichkeits-)Schutz von B____ auszuarbeiten.


3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140III49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1, VD.2018.124 vom 15. Januar2019 E.3.1).


3.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S.51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140III49 E.4.3.1 S.51, mit Hinweis).


Dem entspricht auch das Vertretungsrecht von Ehegatten nach Art. 374 Abs. 1 ZGB. Dieses besteht von Gesetzes wegen, wenn ein Ehegatte mit einem urteilsunfähig gewordenen Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet und wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Dieses Vertretungsrecht umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Diese Vertretungsbefugnis ist von der Erwachsenenschutzbehörde zu entziehen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Art. 376 Abs. 2 ZGB).


3.3 Bereits im laufenden Verfahren hat die Erwachsenenschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.445 N 7; Fassbind, in: Kren Kostiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 445 N1). Für die Anordnung und Verlängerung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Vorsorgliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ergehen dabei im summarischen Verfahren aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Art. 261 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.261 N 14, 25 ff.). Auch für die Errichtung einer Beistandschaft besteht kein strengeres Beweismass (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11). Erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. BGE 130II149 E.2.2 S.155, 129 II 286 E.3 S.289, 127II132 E.3 S.137 f., 117V185 E.2b S.191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10.Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8.Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25.November 2014 E.2.3).


4.

4.1 Das Verwaltungsgericht bejahte im Urteil VD.2020.157 vom 6. Dezember2020 eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Ehefrau des Beschwerdeführers und somit die Rechtmässigkeit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen. Grundlage für das Urteil bildeten die Erkenntnisse aus einem Video, welches einen wenig adäquaten Umgang mit B____ im ungeschützten häuslichen Rahmen belegt. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seinem Entscheid zudem auf die weiteren Akten, denen entnommen werden konnte, dass die ständigen Wechsel des Aufenthalts zwischen Pflegeheim und ehelicher Wohnung für die demente Frau eine grosse Belastung bedeuteten. Aus unterschiedlichen Gründen war es angezeigt, das Pflegeverhältnis von B____ im C____ zu sichern (vgl. dazu ausführlich VGE VD.2020.157 vom 6. Dezember2020 E. 4). Auf die Erwägungen im Urteil VD.2020.157 kann verwiesen werden. Fraglich ist im vorliegenden Verfahren, ob die damals bejahte Gefährdung weiterhin besteht und deshalb eine Verlängerung der Massnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde gerechtfertigt ist. Diese Prüfung erfolgt, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, aufgrund einer summarischen Beurteilung der Situation (vgl. E. 3.3 hiervor; VGE VD.2020.157 vom 6. Dezember 2020 E. 4.2).


4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde stützte sich im vorliegend angefochtenen Entscheid betreffend die Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen insbesondere auf einen Bericht des Beistands vom 4. November 2020. Dieser Bericht wurde angefordert im Hinblick auf das Ende der vorsorglichen Massnahme zur Stellungnahme des Beistands über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft (vgl. Schreiben KESB an Beistand vom 27. Oktober 2020, KESB-Akten S.280). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beistandschaft die Regeln des Heims nicht eingehalten hat. So habe er seine Ehefrau unerlaubt aus dem Pflegeheim mitgenommen. Bei Besuchen im Heim habe er ihr das Essen im Zimmer anstatt im Speisesaal gegeben, wodurch für die Betreuer des Heims nicht habe nachvollzogen werden können, ob B____ die Nahrung wirklich zu sich genommen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer angewiesen werden müssen, seiner Ehefrau nicht mehr durch E____ die Windeln wechseln zu lassen, sondern dies selbst zu tun. Der Beistand hält weiter fest, im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft seien zudem mehrere offene Heimrechnungen vorgelegen. Diese Rechnungen seien bis heute nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer habe die Rente und Ergänzungsleistungen seiner Frau bezogen, aber die Rechnungen nicht bezahlt. Diesbezüglich sei noch in Abklärung, ob die Gelder anderweitig verwendet worden seien. Das Heim müsse die offenen Rechnungen beim Beschwerdeführer einfordern, wobei es höchstwahrscheinlich zu einer Betreibung komme. Der Beschwerdeführer habe sich trotz mehrmaliger Ermahnung nicht zu diesem Thema geäussert. Die laufenden Rechnungen hingegen würden nun vom Beistand bezahlt. Auch die Regeln betreffend zuvor Erwähntem würden nun eingehalten; das Heim gebe an, der Beschwerdeführer habe seine Frau nie mehr unerlaubt aus dem Heim mitgenommen. Weiter müsse jedoch das Vorgehen betreffend den Umstand geklärt werden, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er seiner Ehefrau die Mahlzeiten nun um Gemeinschaftsraum eingebe - offenbar das Essen jeweils zuerst in seinen eigenen Mund nehme und es erst danach seiner Ehefrau gebe. Schliesslich sei ein Verfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt hängig betreffend die den Ehegatten gehörende Wohnung im Stockwerkeigentum, welches nach Ansicht des Beistands nur Kosten verursache. Zusammenfassend sei aufgrund der Gefahr, dass die aktuell eingehaltenen Regeln in kürzester Zeit nicht mehr eingehalten würden, die Beistandschaft weiterhin aufrecht zu erhalten.


4.3

4.3.1 Der Beistand berichtet, dass mit dem Beschwerdeführer festgelegt worden sei, dass E____ B____ die Windeln nicht wechseln dürfe, sondern dass dies immer vom Beschwerdeführer selbst gemacht werden müsse. Der Beschwerdeführer sei zudem dabei beobachtet worden, dass er Essen, welches für seine Frau bestimmt gewesen sei, selber eingenommen habe. Darauf angesprochen habe er angegeben, dass er bereits früher immer das Essen zuerst in seinen Mund genommen habe und es erst dann seiner Frau übergeben habe. Dieser Punkt müsse noch mit dem Beschwerdeführer geklärt werden (Bericht Beistand vom 4. November 2020, KESB-Akten S.278).


Der Stellungnahme des C____ zu den Grundlagen für die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass das Essen, welches für B____ bestimmt sei, vom Beschwerdeführer und E____ mitgegessen werde, weshalb B____ notwendige Rationen fehlten, die zu ihrem Wohlbefinden beitragen würden. Beide würden sodann Essen erst vorkosten, bevor sie es B____ eingäben. Beide würden während der Essenseingabe regelmässig Filme mit Kopfhörer auf einem mitgebrachten «Mini DVD-Player» schauen, weshalb B____ kaum Zuwendung erfahre (vgl. Stellungnahme C____ vom 27.Januar 2021, KESB-Akten S.52 ff., 52).


4.3.2 Aus dem Bericht des Beistands sowie den Akten geht hervor, dass es immer noch zahlreiche Punkte gibt, welche zum Schutz von B____ und ihrer Persönlichkeit geklärt bzw. verbindlich geregelt werden müssen. Dies wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht obsolet, nur weil das Strafverfahren nicht anhand genommen wurde (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer zum Entwurf der Vereinbarung, KESB-Akten S.15, S.23; Schreiben Beschwerdeführer an KESB vom 26. Januar 2021, KESB-Akten S.63 ff., 65). Es liegen auch unabhängig von strafrechtlichen Verfehlungen diverse Punkte vor, welche eine Sicherstellung des Persönlichkeitsschutzes der Ehefrau des Beschwerdeführers als unerlässlich erscheinen lassen. Auch die anlässlich des Gesprächs zwischen der KESB, dem Beschwerdeführer und E____ vom 26.Januar 2021 erstellte Aktennotiz zeigt, dass noch einige, zu klärende Punkte bestehen. Anlässlich des Gesprächs äussert der Beschwerdeführer erneut sein Unverständnis zum Umstand, dass die Beistandschaft nach der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht aufgehoben wird. Die Erarbeitung der gemeinsamen Vereinbarung scheint langsam voranzugehen, wobei ein diesbezügliches Gespräch zwischen dem Heim, dem Beistand und dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 nach Angabe des Beschwerdeführers «nicht fruchtbar» gewesen sei. Die KESB bietet sich deshalb als vermittelnde Stelle zur Erarbeitung dieser Vereinbarung an (AN vom 26.Januar 2021, KESB-Akten, S.58). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die im Bericht des Beistands genannten Themen stellten lediglich Behauptungen dar, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beistand hat keinerlei Motivation, derartige Umstände zu erfinden, um seinen Auftrag zu verlängern. Seine Ausführungen werden denn auch - wie gezeigt - durch zahlreiche andere, in den Unterlagen befindliche Berichte und Aktennotizen gestützt. Im Übrigen entspricht die Behauptung des Beschwerdeführers, im «gesamten Bericht [des Beistands vom 6.November 2020] [werde] lediglich das positive Verhalten des Beschwerdeführers seit der Einsetzung des Beistands genannt» (vgl. Beschwerde, Rz. 24) schlicht nicht den Tatsachen (vgl. dazu E. 4.2 hiervor).


Sowohl die Tatsache, dass ein Kollege des Beschwerdeführers die Windeln der Ehefrau wechselt, als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und E____ das Essen vor dem Eingeben an die Ehefrau selbst in den Mund zu nehmen scheinen, erscheinen als zumindest irritierend und heikel in Bezug auf das Überschreiten von Grenzen der Privat- und Intimsphäre von B____.


Dass die ihm vorgeworfenen Punkte den Tatsachen entsprechen, bestätigt der Beschwerdeführer im Übrigen teilweise sogar selber. So ist aus seiner Stellungnahme zum Entwurf der Vereinbarung ersichtlich, dass er sich damit einverstanden erklärt, das «Vorkosten» des Essens auf ein Minimum zu reduzieren und nur durch ihn selber vorzunehmen (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer zum Entwurf der Vereinbarung, KESB-Akten S.24), womit erstellt ist, dass dieses «Vorkosten» stattfindet. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es sei in Bezug auf das Wechseln der Windeln «schon vor Corona» so gewesen, dass E____ dies «nicht allein» getan habe (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer zum Entwurf der Vereinbarung, KESB-Akten S.30), woraus erhellt, dass auch dieses Thema nicht aus der Luft gegriffen ist.


4.3.3 Nicht nur die Erwachsenenschutzbehörde, sondern auch das C____ sieht dringenden Bedarf für die gemeinsame Vereinbarung. Das Heim beschreibt den Umgang mit dem Beschwerdeführer und E____ als «aufwändig», wobei sowohl die Mitarbeitenden der Pflege als auch der Heimleitung in einem Ausmass in Anspruch genommen würden, «welches zurzeit kaum mehr zu bewältigen ( ) und finanziell nicht abrechenbar» sei (vgl. E-Mail C____ an KESB, KESB-Akten S.51). Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und E____ mit der Pflege müsse insgesamt «deutlich kooperativer» werden, damit die Beistandschaft aus Sicht des C____ aufgehoben werden könne (vgl. Stellungnahme C____ vom 27. Januar 2021, KESB-Akten S.52 ff., 52). Dies ergibt sich anschaulich auch aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Heimleitung, in welcher der Beschwerdeführer die etabliert geglaubte Regelung, dass B____ das Essen im Gemeinschaftssaal einzunehmen hat, wieder auf den Kopf stellen möchte und (erneut) vorschlägt, dass er und E____ B____ das Essen im Zimmer eingeben könnten (E-Mail Beschwerdeführer an [...] vom 23. Januar 2021, Akten KESB S.7 ff.). Aus einer Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde, welche ein Gespräch zwischen ihr und der Heimleitung festhält, lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Heimleitung in einem Gespräch «sehr aufbrausend» gewesen sei und «ihr im Nachgang ein böses E-Mail gesendet» habe (AN vom 26. Januar2021, KESB-Akten S.66).


Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, es könne mündlich geregelt werden und müsse nicht Teil der Vereinbarung sein, wie er mit der Heimleitung zu kommunizieren habe (Stellungnahme Beschwerdeführer zum Entwurf der Vereinbarung, KESB-Akten S.25), erscheint es folglich auch notwendig, dass die Kommunikation zwischen Beschwerdeführer und Heimleitung geregelt wird. Dem Beschwerdeführer wurde von verschiedenen Seiten mitgeteilt, dass eine Aufhebung der Beistandschaft - gegen die er sich notabene seit Beginn weg wehrt - nur in Frage kommt, wenn eine derartige Vereinbarung abgeschlossen werden kann (und im Nachgang auch eingehalten wird).


4.3.4 Schliesslich scheint die finanzielle Situation betreffend offene Heimrechnungen und die künftige Finanzierung nach wie vor nicht abschliessend geklärt zu sein. Es bestehen gemäss Aussage des Beistands weiterhin offene Rechnungen, welche, obwohl der Beschwerdeführer offenbar die Rente und Ergänzungsleistungen seiner Ehefrau bezogen hat, nicht beglichen worden sind (Bericht Beistand vom 4. November 2020, KESB-Akten S.278). Dass finanzielle Fragen ungeklärt sind, ist auch von anderen Seiten aktenkundig. Die Erwachsenenschutzbehörde machte den Beschwerdeführer unter anderem per E-Mail darauf aufmerksam, dass die Finanzierung des Heimes und die noch offenen Rechnungen für die Beurteilung zentral seien. So müssten die Heimrechnungen gesichert sein, ansonsten ein erneutes Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde notwendig wäre (vgl. E-Mail KESB an Beschwerdeführer vom 1. Februar2021, KESB-Akten S.33). Auch für die Heimleitung des C____ ist die Finanzierung weiterhin ein wichtiges Thema, das geklärt werden müsse, was sich aus einer Aktennotiz zu einem Telefonat zwischen der Heimleitung und der Erwachsenenschutzbehörde ergibt (AN vom 26. Januar 2021, KESB-Akten S.66). So berichtet das C____, dass weiterhin offene Rechnungen in der Höhe von CHF24'000.- bestehen und behält sich das C____ vor, falls diese nicht bezahlt würden, Betreibung gegen den Beschwerdeführer in die Wege zu leiten (vgl. Stellungnahme C____ vom 27. Januar 2021, KESB-Akten S.52 ff., 56). Der Beistand berichtet sodann weiter, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die offenen Rechnungen trotz mehrmaliger Aufforderung keine Stellung bezogen habe. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht des Beistands zur Stellungnahme zugestellt. In seinem diesbezüglichen Schreiben vom 16. Dezember2020 äussert sich der Beschwerdeführer weiter nicht zur Thematik der offenen Heimrechnungen. Er macht später geltend, er könne die offenen Rechnungen nicht nachvollziehen oder kontrollieren, da er kein Ehegattenvertretungsrecht mehr habe, bzw. habe er die Heimleitung mehrmals gebeten, ihm eine «kompetente Person zu nennen, mit der [er] die Rechnungen besprechen» könne (E-Mail Beschwerdeführer an KESB vom 1. Februar2021, KESB-Akten, S.36; Stellungnahme Beschwerdeführer zum Entwurf der Vereinbarung, KESB-Akten S.26). In «Diskussionen» betreffend «wer hat wem was wann [nicht] ausbezahlt [ ] etc.» möchte das C____ nicht mehr involviert werden (vgl. Stellungnahme C____ vom 27. Januar2021, KESB-Akten S.52 ff., 56).


Dass also die Finanzierung des Heimplatzes geklärt und künftig sichergestellt ist, erscheint unbedingt notwendig und sachgerecht, damit das Pflegeverhältnis weiterbestehen kann. Damit wäre vorderhand sichergestellt, dass B____ nicht erneut aus einem mittlerweile vertrauten Umfeld in eine neue Betreuungsinstitution wechseln müsste. Sollte diesbezüglich keine Regelung gefunden werden, käme, wie auch der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht anführt (vgl. Replik, Rz. 5), zukünftig allenfalls eine Vertretungsbeistandschaft mit reiner Vermögensverwaltung in Frage. Da sich aber - wie ausgeführt - das Schutzbedürfnis von B____ zurzeit nicht nur auf finanzielle Fragen beschränkt, wird diese Möglichkeit von der Erwachsenenschutzbehörde allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als mildere Massnahme zu prüfen sein. Nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass im Raum steht, der Beschwerdeführer habe die Rente und Ergänzungsleistungen seiner Ehefrau nicht für die Bezahlung des Heimplatzes aufgewendet, rechtfertigt sich auch die Verlängerung des vorsorglichen Entzugs des ehelichen Vertretungsrechts. Die Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen scheint auch notwendig in Bezug auf das vom Beschwerdeführer angestrebte, hängige Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. Stellungnahme Beistand vom 4. November 2020, S.278 f., 279).


4.3.5 Es kann folglich festgehalten werden, dass sämtliche Aussagen des Beistands, auf welche sich die Erwachsenenschutzbehörde bei der Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen stützt, auch anderweitig aus den Akten ersichtlich sind und sich somit bestätigen.


4.4 Nach dem Gesagten erscheint es daher sinnvoll, die problematischen Punkte in einer Vereinbarung festzuhalten, welche auch nach einer allfälligen und von der Erwachsenenschutzbehörde offenbar angestrebten Aufhebung der Beistandschaft gilt und den Schutz von B____ sicherstellt. Nur mit einer derartigen Vereinbarung - und deren Einhaltung von allen beteiligten Parteien - scheint eine Aufhebung der Beistandschaft möglich, ohne den Schutz von B____ zu gefährden. Dass für die Erarbeitung der Vereinbarung die vorsorglich angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen um vier Monate verlängert werden mussten und der Aufgabenbereich des Beistands entsprechend ergänzt wurde, erscheint einleuchtend und angemessen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann weiterhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Pflege und Betreuung durch die vorsorglichen Massnahmen nicht ausgeschlossen wird (so bereits VGE VD.2020.157 vom 6. Dezember2020 E. 4.3). Dem soll schliesslich auch mit der Vereinbarung Rechnung getragen werden. Dass der Beschwerdeführer anscheinend der Meinung ist, eine derartige Vereinbarung sei nicht notwendig (vgl. E-Mail Beschwerdeführer an KESB und andere vom 4. Februar 2021, KESB-Akten S.3), tut dem keinen Abbruch, sondern belegt im Gegenteil sein mangelndes Problembewusstsein. Angesichts dessen erscheint eine entsprechende Vereinbarung umso notwendiger.


4.6 Zusammenfassend ist die andauende Gefährdung von B____ somit zumindest glaubhaft gemacht, was wie erwogen bei der Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme im Bereich des Erwachsenenschutzes genügt. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die vorsorglichen Massnahmen somit zu Recht und mit angemessener Dauer verlängert, bis eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.


5.

5.1 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF600.- zu Lasten der Gerichtskasse gehen.


5.2

5.2.1 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...], Advokat, ist grundsätzlich ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für seine Bemühungen von knapp 19 Stunden macht [...] mit Honorarnote vom 19. März 2021 ein Honorar samt Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF4'048.75 geltend.


5.2.2 Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren sehr hoch. So erscheint insbesondere der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand in der Höhe von 9,5Stunden für die Ausfertigung der Beschwerde angesichts ihres Umfangs von elf Seiten (ohne Titelblatt) und dem Umstand, dass der Rechtsvertreter bereits aus dem Verfahren VD.2020.157 mit dem Sachverhalt und den diesbezüglichen Problemstellungen bekannt war, als zu hoch und kann nicht vollumfänglich entschädigt werden. Dies gilt vor allem angesichts der Tatsache, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift über viele Seiten lediglich das bisherige Geschehen rekapituliert, und über weite Teile Sachverhaltsfragen enthält, die bereits mit dem Urteil des Appellationsgerichts VD.2020.157 vom 6. Dezember 2020 rechtskräftig beurteilt worden sind. Entsprechend scheint es angemessen, die Bemühungen für die Beschwerde um 2,5Stunden zu kürzen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer wohl um einen betreuungsintensiven Klienten handelt, mit welchem beim Verfassen von Rechtsschriften mehrfach Rücksprache gehalten werden muss, erscheint zwar ein Aufwand von total siebenStunden für die Einreichung der Beschwerde weiterhin als eher hoch, jedoch für den vorliegenden Fall als noch angemessen. Entsprechendes gilt für die Ausfertigung der Replik von lediglich knapp drei Seiten, für dessen Ausfertigung der Rechtsvertreter zwei Stunden 45 Minuten fakturiert. Die Bemühungen für die Replik sind daher um eine Stunde zu kürzen. Auf der Honorarnote finden sich schliesslich diverse Buchungen, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und folglich nicht entschädigt werden können. Es sind dies «Mail an Amt f. Sozialbeiträge» (6. Januar 2021, 15 min), «Eingang + Durchsicht Mail von Klient [Verfügung Stawa] + Mail an Klient» (7. Januar 2021, 20min) sowie «Eingang + Durchsicht Schreiben von Amt f. Sozialbeiträge BS» (11.Januar 2021, 10 min). Insgesamt wird der Zeitaufwand somit gestützt auf diese Erwägungen um 4,25 Stunden auf 14 Stunden 40 Minuten gekürzt. In Bezug auf die Auslagen ist schliesslich festzuhalten, dass der Ansatz für Kopien praxis-gemäss CHF0.25 und nicht CHF 0.50 pro Kopie beträgt


5.2.3 Zusammenfassend ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ein Honorar von CHF2'940.- (14,7Stunden x CHF200.-), zuzüglich Auslagen von CHF62.90 (Kopien: 186 Seiten x CHF0.25 = CHF46.50; Porto: CHF16.40) und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF231.20, auszurichten.


Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF600.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.


Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF2'940.-, zuzüglich Auslagen von CHF62.90 und 7,7% MWST von CHF231.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Beistand, D____ (ABES)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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